Unternehmensnachfolge Strategien/Umsetzung Rechtsanwaltskanzlei Uricher & Coll. Rechtsanwalt Elmar Uricher Wallgutstraße 7 D-78462 Konstanz
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Unternehmensnachfolge Übersicht
I. Unternehmensnachfolge
II. Gestaltungsüberlegungen
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Zahlen, Fakten
• Geschätzt 150 Milliarden Vermögenswerte, werden jährlich vererbt in Deutschland • Nur ca. 30-40% aller Bundesbürger treffen erbrechtliche Regelungen auf den Todesfall, viele davon sind fehlerhaft oder gar unwirksam • Einkünfte aus durch Erbschaften erlangte Vermögenswerte, spielen heute bereits eine zentrale Rolle im Einkommen der deutschen Bevölkerung
Dozent Rechtsanwwalt Elmar Uricher Konstanz-www.uricher.de
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„Ein kleiner Junge kommt zur Großmutter. "Oma, kannst du bitte mal die Augen zumachen!" - "Aber wieso denn, mein Junge?" "Weil Papa gesagt hat, wenn Oma die Augen schließt, bekommen wir viel, viel Geld."“
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Der Patron
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Unternehmensnachfolge
- Wann sollte die Planung beginnen? These: Es gibt keinen festen Zeitpunkt Empfehlung: Jeder Unternehmer sollte zu jeder Zeit die Nachfolge sichergestellt haben, durch die richtige Rechtsform des Unternehmens und ein Testament
Unternehmensnachfolge
Wie sollte die Planung beginnen? Aktiv, in dem man sich mit dem Thema beschäftigt und frühzeitig professionelle Beratung wahrnimmt, um dann ein schlüssiges Konzept zu erreichen
Unternehmensnachfolge
Welche Art von Nachfolge kommt in Betracht? Abhängig von der Lebenssituation des Unternehmers, Struktur, Größe des Unternehmens, Familie, Mitgesellschafter, Altersversorgung
Unternehmensnachfolge - Wer kommt bei der Familiennachfolge als Nachfolger kommt in Betracht - fachliche und menschliche Qualifikation - Wille zur Nachfolge - Bereitschaft zu Mehrarbeit - Alter Vermeidung des Prinz-Charles-Effekts
Warten Sie nicht zu lange!
Unternehmensnachfolge - Was tun, wenn keine Familiennachfolge in Betracht kommt - Mitarbeiter, Mitbewerber, strategischer Investor - Wie suchen? - Geheimhaltung der Suche! - Wer kann bei der Suche unterstützend tätig werden?
Nachfolgeregelung
Familiennachfolge
Familien extern
Unternehmensaufgabe
Einheit Eigentum/ Unternehmensführung
Management Buy out
Liquidation
Trennung Eigentum/ Unternehmensführung Aktiengesellschaft/Holding Stiftung
Management Buy in
Asset Deal Share Deal
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Wünsche
Ängste
Verdrängen
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Festlegung des Beratungsumfanges:
Ist nur zivilrechtliche oder nur steuerrechtliche oder Beratung bezüglich aller Rechts- und Steuerfragen gewünscht? Gibt es ein betriebswirtschaftliches Konzept der Fortführung des Unternehmens? Ist ein Nachfolger vorhanden, muss ein solcher noch gesucht werden Restrukturierung Wie sieht die künftige Führungsstruktur des Unternehmens aus, welcher Nachfolger werden welche Aufgaben im Unternehmen wahrnehmen Wer soll alles aus einer Familie beraten werden (Interessenskonflikte des Beraters)? Erstellen eines Beratungsvertrages, der definitiv den Mandatsumfang beschreibt und die Honorarvereinbarung festhält Abgrenzung des Mandates, sofern mehrere von einander unabhängige Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar, Unternehmensberater) beauftragt werden
Was ist der richtige Beratungsansatz?
► Eine eindimensionale Beratung nur unter erbrecht- gesellschafts- oder steuerrechtlichen Gesichtspunkten kann nicht zu einer erfolgreichen Unternehmensnachfolgeplanung führen. ► Nur eine ganzheitliche Analyse sowohl der Unternehmens- wie Privatebene ermöglicht eine Unternehmensnachfolge von dauerhaftem Bestand. ► Störfallvorsorge: - Ehevertrag als Schutz vor Kapitalabfluss im Scheidungsfall - Unternehmertestament - Vorsorgevollmacht für Krankheits- oder Unfallsituation (Koma)
Patchworkfamilie Aufeinandertreffen von Erb-und Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus erster und zweiter Ehe Unterhalt
Zugewinn
Geschiedene Ehefrau
Ehemann
neue Ehefrau
Kind 1
Kind 3
Kind 4
Kind 2
Schwerpunkte der Beratung im betriebswirtschaftlichen Bereich ► Mangelnde Eigenkapitalstruktur ► Rechtsform ► Versorgung der Alteigentümer und deren Ehegatten ► Keine ausreichende Rückdeckung in der betrieblichen Altersversorgung ► Fallstricke in der betrieblichen Altersversorgung, häufig keine Versorgung des nichtehelichen Lebenspartners vorhanden
Vermögensplanung
Versorgung der Übergeber und deren Ehepartner
Abfindung weichende Erben
Abfindung ausscheidende Mitgesellschafter
Liquidität Erbschaftsteuer, Einkommensteuer
Unternehmensnachfolgeplanung Mittelstand Vermögensnachfolgeplanung
Unternehmer Gesellschafter Familie Beirat/Aufsichtsrat
Steuerberater Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater
Banken Finanzdienstleister Versicherungen Kammern
Erhalt der Familiengesellschaft als geschlossener Verband
Die Vinkulierung als gesellschaftsvertragliches Instrument zum Erhalt der Familiengesellschaft ist ein zentrales Element der gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsüberlegungen bei Familiengesellschaften.
Nur durch Zustimmungsvorbehalte der übrigen Gesellschafter kann verhindert werden, dass die Gesellschafterstruktur um ungewollte Mitglieder außerhalb der Familie oder auch aus der Familie heraus selbst erweitert wird.
Unternehmensnachfolge Beratung
Zukunft Absicherung im Alter Qualifikation Nachfolger
Familie
Rechtsform weichende Erben Steuern Finanzierung Beirat
Information Gespräche
Prüfung
Gestaltung
GesellschaftsVerträge Übergabeverträge
Verhandlung
6-9 Monate
Beurkundung
Umsetzung Nachfolge
Abschluss
Pension Zeit
Umsetzung
II. Gestaltungsüberlegungen
1. Hinauskündigungsklausel
2. Verschonungskonzeption, Erbschaftsteuer, Rechtsformvergleich
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Hinauskündigungsklausel
Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis, Inhaber geführtes Unternehmen, die dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann
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Gerade bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen bei freiberuflichen Zusammenschlüssen oder Inhaber geführten Unternehmen, sollte jedoch von den Möglichkeiten der Hinauskündigungsklausel ohne Abfindungsleistung Gebrauch gemacht werden, insbesondere, wenn der neu eintretende Vertragspartner mittellos aufgenommen wird. Um jedoch an gute neu Partner zu gelangen, die in die Nachfolgeregelung eintreten wollen, lässt sich häufig eine Hinauskündigungsklausel nur durchsetzen, sofern, klare Abmachungen getroffen werden und der Zeitraum für die Hinauskündigung ohne Abfindung relativ kurz ist.
Steuerfolgen prüfen!
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Verschonungskonzeption
Unternehmerisches Vermögen
Option 1 maximal 50%
Anteil des Verwaltungsvermögens
Option 2 maximal 10%
400% in 5 Jahren
Lohnsumme
700% in 7 Jahren
85%
Verschonungsabschlag
100%
Steuerbefreiung für begünstigtes Vermögen -
-
Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 13 b Abs. 4 ErbStG bleibt mit 85% außer Ansatz, sofern die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebes, Anteilen an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme (Mindestlohnsumme) nicht unterschreitet oder in sieben Jahren, 700%, dann erfolgt eine 100% Befreiung. Dies gilt nicht wenn Lohnsumme = 0 oder weniger als 20 Mitarbeiter Ausgangslohnsumme = Ø 5 Jahre vor Zeitpunkt der Steuerentstehung endenden Wirtschaftsjahr Unterschreiten der Mindestlohnsumme ►Verschonungsabschlag vermindert sich im Verhältnis der Unterschreitung § 13 a Abs. 2 ErbStG-neu Gleitende Freigrenze von EUR 150.000,00 § 13 Abs. 4 ErbStG-neu Lohnsumme= Vergütung aller überwiegend im Unternehmen Beschäftigten (Vollzeit)
Lohnsummenregelung Verschonungsabschlag nach § 13 a Abs. 1 s. 2 ErbStG setzt voraus, dass innerhalb von fünf Jahren (Lohnsummenfrist nach dem Erwerb, der Nachfolger des Betriebsinhabers, insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Nach Ablauf der Lohnsummenfrist hat also eine Vergleich zwischen Ausgangslohnsumme und der kumulierten Lohnsumme der fünf abgelaufenen Jahre zu erfolgen. Dieser Abgleich der Lohnsummen hat also nicht jedes Jahr zu erfolgen sondern erst nach Ablauf der fünf Jahre. Ein Unterschreiten der Lohnsummen innerhalb der fünf Jahre ist also unerheblich, es kommt auf die kumulierte Lohnsumme nach Ablauf der fünf Jahre an.
Lohnsummenregelung Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer endenden Jahre. Beschäftigungsklausel greift nicht, sofern die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt oder der Betrieb über nicht mehr als zwanzig Beschäftigte verfügt.
Unklar ist nach wie vor, wer als Arbeitnehmer gezählt wird. Leiharbeiter und freie Mitarbeiter zählen nicht dazu. Halbtagskräfte sind wohl anteilig dazu zu zählen. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden.
Rechtsformwahl, Gesellschafterfremdfinanzierung, ErbStG
Ausgangsfall: Gesellschaft wird zum Teil von ihren Gesellschaftern fremdfinanziert. Vorgaben Bundesverfassungsgericht: -Rechtsformneutrale Bewertung (erste Stufe)
These: Verschonungsebene (zweite Stufe) enthält für die verschiedenen Rechtsformen unterschiedliche Belastungen, sofern die Unternehmen teilweise von ihren Gesellschaftern fremdfinanziert werden.
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Verhältnis Verwaltungsvermögen zu Gesamtvermögen beeinflusst die Verschonung. Nach § 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG entfällt die Verschonung, wenn das Verwaltungsvermögen 50% übersteigt. Beträgt das Verwaltungsvermögen 10-50% findet § 13 b Abs. 4 ErbStG Anwendung wonach eine 85% Verschonung gewährt wird. Liegt das Verwaltungsvermögen unter 10% so wird auf Antrag die 100% Verschonung gewährt nach § 13 a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG. Verwaltungsvermögen ist begrifflich abschließend in § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5 ErbStG definiert. Einschränkung der Möglichkeit der Nutzung der sogenannten Cash-GmbH!
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Pooling (Beachten, Anlage Poolvertrag) a) Voraussetzung der Begünstigungen, unmittelbar gehaltene Anteile an GmbH/AG unter 25,1 %
Poolvereinbarung
Einheitliche Verfügung
Übertragung auf derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner
Einheitliche Stimmrechtsausübung über 25 %
Wegfall der Begünstigungen/ Behaltensregelungen
§ 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG „Aufhebung der Verfügungsbeschränkung“
§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG „Veräußerung von Anteilen“
(1) Beispiel fremdfinanzierte GmbH&CoKG
KG-Anteil ist begünstigtes Vermögen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Darlehensforderung ist Sonderbetriebsvermögen, welches auch begünstigt ist, es ist kein Verwaltungsvermögen.
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Fallbeispiel: A ist 100% Gesellschafter der A-GmbH&CoKG, sowie von deren Komplementär-GmbH. Aktiva der Gesellschaft beträgt Euro 1,5 Mio., A hat der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von Euro 1,0 Mio. aus eigenem Vermögen gewährt. Verkehrswert der Gesellschaft Euro 0,5 Mio., Wert wurde nach Ertragswert- nicht nach Substanzwertmethode ermittelt aus Vereinfachungsgründen. Nichte N erwirbt lebzeitig alle Anteile an der Gesellschaft. Freibeträge bleiben unberücksichtigt. Ermittlung der Erbschaftsteuer: Aktiva 1,5 Mio. Euro Verbindlichkeit - 1,0 Mio. Euro Wert der KG 0,5 Mio. Euro SBV 1,0 Mio. Euro Steuerwert BV (inkl. SBV) 1,5 Mio. Euro 100% Verschonung -1,5 Mio. Euro Bemessungsgrundlage -0Euro
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(2) Beispiel fremdfinanzierte GmbH&CoKG, mit Verwaltungsvermögen
Fallbeispiel (1) variiert um die Annahme, das Verwaltungsvermögen von Euro 0,3 Mio. vorhanden ist.
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Nimmt man nun nach der h.M die Ermittlung für das Fallbeispiel vor kommt man zu folgender Betrachtung:
Ermittlung der Erbschaftsteuer: Aktiva Verbindlichkeit Wert der KG SBV Steuerwert BV (inkl. SBV) Anteil Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögensquote Steuerwert BV (inkl. SBV) Abschlag 85% nach § 13b Abs. 4 Bemessungsgrundlage Steuerklasse I, 30%
1,5 Mio. Euro -1,0 Mio. Euro 0,5 Mio. Euro 1,0 Mio. Euro 1,5 Mio. Euro 0,3 Mio. Euro 20% 1,5 Mio. Euro - 1,275 Mio. Euro 0,225 Mio. Euro 0,068 Mio. Euro 39
(3) Beispiel fremdfinanzierte GmbH, ohne Verwaltungsvermögen Fallbeispiel wie (1), GmbH-Geschäftsanteil ist begünstigtes Vermögen da der Anteil mit 100% über der 25% Quote von § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Darlehensforderung ist nicht begünstigtes Vermögen, da es als Privatvermögen qualifiziert wird.
Ermittlung der Erbschaftsteuer:
Aktiva 1,5 Mio. Euro Verbindlichkeit -1,0 Mio. Euro Wert der GmbH 0,5 Mio. Euro Forderung 1,0 Mio. Euro Steuerwert GmbH-Anteil 0,5 Mio. Euro Abschlag 100% -0,5 Mio. Euro Bemessungsgrundlage 1,0 Mio. Euro Steuer auf GmbH-Anteil -0Euro Steuer auf Forderung Stkl. II 43% 0,43 Euro 40
(4) Beispiel fremdfinanzierte GmbH, mit Verwaltungsvermögen
Fallbeispiel wie (1), jedoch mit Verwaltungsvermögen in Höhe von 0,3 Mio. Euro. Ermittlung der Erbschaftsteuer: Aktiva Verbindlichkeit Wert der GmbH Forderung Steuerwert GmbH-Anteil Anteil Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögensquote Steuerwert GmbH-Anteil Steuerwert Forderung Bemessungsgrundlage Steuer auf Forderung Stkl. II 43%
1,5 Mio. Euro -1,0 Mio. Euro 0,5 Mio. Euro 1,0 Mio. Euro 0,5 Mio. Euro 0,3 Mio. Euro 60% 0,5 Mio. Euro 1,0 Mio. Euro 1,5 Mio. Euro 0,645 Mio. Euro
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Steuerüberlegungen
(1) Die Gesellschafterdarlehensforderung gegen die GmbH gehört zum nicht begünstigten Privatvermögen und erhält daher keine Begünstigung, während die entsprechende Forderung gegen die KG als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters genauso begünstigt ist wie der Anteil an der KG selbst. (2) Durch die Fremdfinanzierung wird die Verwaltungsvermögensquote der GmbH verschlechtert, weil die Fremdfinanzierungsquote den Gesamtwert der GmbH senkt und sich damit die Verwaltungsvermögensquote erhöht, während bei der KG die Fremdfinanzierung den Wert des übertragenen Betriebsvermögens einschließlich Sonderbetriebsvermögen unbeeinflusst lässt.
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Rechtsformwahl, Fremdfinanzierung, Strukurierungsüberlegungen
(1) Im Lichte einer geplanten oder absehbaren Unternehmensnachfolgegestaltung, sollte die Rechtsformwahl grundsätzlich geprüft werden. Im Rahmen solcher Überlegungen kann die Erbschaftsteuer ein Aspekt sein. Wichtig ist dabei, die einzelnen Überlegungen hinsichtlich der entsprechenden Steuerfolgen schriftlich zu dokumentieren und dem Mandanten zu übermitteln
(2) Für den Darlehen gewährenden Gesellschafter einer GmbH ist zu beachten, für den Fall der Insolvenz nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 6 Abs. 1 1 Nr. 2 AnfG, das Darlehen ein Jahr vor der Insolvenz anfechtungsfest zurückbezahlt werden kann, so nach h.M soll auch die Abtretung des Rückzahlungsanspruches möglich sein (BaumbachHueck § 30 Anh Rn 29) 43
Die Freibeträge nutzen! ZG
400.000
200.000
400.000
200.000
Freibeträge beim gemeinschaftlichen Testament nicht verschenken
Beispiel: E und F haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder S und T zu Schlusserben eingesetzt haben. E und F haben jeweils Immobilien mit einem Wert von 900.000 €. Berliner Testament
Alleinerbin
Schlusserben 1/2
1/2
Der Zugewinn ist steuerfrei Ehemann
Vermögenszuwachs 2 Mio.
Differenz
Ehefrau
VZ 200.000,–
Zugewinn 1,8 Mio.
Anspruch Ehefrau 900.000,–
Eheschließung Im Erbfall steuerfrei Im Scheidungsfall steuerfrei
Im vorgezogenen Zugewinnausgleich steuerfrei
Gründe für die Planung der Unternehmensnachfolge
- Alter - Tod ist i.d.R nicht absehbares Ereignis - Potentieller Nachfolger kann bei zu langer Wartezeit wegfallen - Es gibt ein Leben nach dem Arbeiten - Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Familie hat einen Anspruch darauf zu erfahren, wie es weitergehen wird - Notfallvorsorge,
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