Technische Mitteilungen zu AU + HU FREIE WERKSTATT veröffentlicht sämtliche Auszüge aus dem Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums) nach § 29 und § 47 StVZO, die zur Durchführung von AU + HU erforderlich sind. Damit erfüllen Sie die offiziellen Anforderungen an Ihre Informationspflicht!

Nr. 117 6. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern – Erfassung und statistischer Nachweis von Kraftfahrzeugen, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen1 entsprechen Bonn, den 29. Juli 2008 S 34/7352.1/4 Am 02.07.2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in Kraft. Dies macht es erforderlich, hierzu Emissionsklassen (ZB I in Feld (14.1)) nebst Klartexten (ZB I in Feld (14)) einzurichten. Nach Artikel 4 der vorgenannten Verordnung weist der Hersteller nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen verfügen. Emissionseinstufungen zu Fahrzeugen, die den Anforderungen der in Rede stehenden Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, sind nicht vor dem 31.07.20082 anzuwenden. Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich unter Nr. 1. die Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) und Erläuterung der künftigen Systematik zur Emissionsverschlüsselung sowie 2. Hinweise für den Nachweis der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie für die Schlüsselung bzw. Umschlüsselung von Fahrzeugen bekannt: Marketing Die nachstehenden Änderungen bitte ich zu beachten und stelle anheim, beiInspektionsgarantie dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfür Freie Werkstätten fahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. 1 2

Systemwerbung Bundesministerium für Verkehr, Werbeblasen und Werbesprüche Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Wiederentdeckung Dr. Jörg Wagner Tankstelle mit Autoservice

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. EG Nr. L 199, S. 1) Datum des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen

1.

Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197)



Abschnitt A:

1.I

Teil A 1A „EG-Fahrzeugklassen“ Die Fußnote 2.1) wird wie folgt neu gefasst: „Emissionsklassen sowie Klartexte zu dieser Fahrzeuggruppe sind – je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand – dem Teil A 2 Abschnitt II bzw. Abschnitt III oder Abschnitt IIa unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten. (VkBl.2008 S. 443)“

1.II



1.III

Teil A 1B „Fahrzeug- und Aufbauarten (national)“ Die Fußnote 2.1) wird wie folgt neu gefasst: „Emissionsklassen sowie Klartexte zu dieser Fahrzeuggruppe sind – je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand – dem Teil A 2 Abschnitt II bzw. Abschnitt III oder Abschnitt IIa unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten. (VkBl.2008 S. 443)“ Die Fußnoten 3.1), 4.8), 5.2) und 8.11) werden wie folgt neu gefasst: „Emissionsklassen sowie Klartexte zu dieser Fahrzeuggruppe sind – je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand – dem Teil A 2 Abschnitt III oder Abschnitt IIa unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten. (VkBl. 2008 S. 443)“ Teil A 2 „Emissionsklassen“

1.III.1 Berichtigung des Verlautbarungstextes zur 4. Änderung des Verzeichnisses (VkBl. 2007 S. 140/141):

Unter Abschnitt IV Nr. 5 werden folgende Sätze gestrichen:



Die Angabe „Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts I gilt 1) 2)“ und die Angabe „Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts IV gilt 1)2)“

1.III.2 Abschnitt II: 1.III.2.1 Im Abschnitt II wird zu den Emissionsklassen 0462 bis 0470 in der Spalte „Erstzulassungsfähig bis 4)“ das Datum „31.12.2010“ eingefügt. Zu den Emissionsklassen 0465 bis 0470 wird in der Spalte „Hinweise“ zusätzlich „s. a. Anmerkung zum Abschnitt II“ aufgenommen. 1.III.2.2 Folgende Anmerkung ist aufzunehmen:

Anmerkung zum Abschnitt II:



Sofern ein Dieselfahrzeug der Fahrzeugklassen M1 und M1G für besondere soziale Erfordernisse gem. Begriffsbestimmung Nr. 2 des Kapitels I Art. 3 der VO (EG) Nr. 715/2007 eine der Emissionsklassen 0465 bis 0470 zugeteilt wurde, kann dieses Fahrzeug bis zum 31.12.2011 erstmals zugelassen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung im Feld „Bemerkung“ folgender Zusatz enthalten ist: „FZ erfüllt sozE“. Dadurch wird sichergestellt, dass alle zulassungsrechtlichen Vorschriften jeweils in Bezug auf diese Einstufung angewendet werden.

1.III.3 Abschnitt III:

1.III.3.1 Im Abschnitt III wird in der Spalte „Erstzulassungsfähig bis 4) “ das Datum „31.12.2010“ zur Emissionsklasse 0635 und „31.12.2011“ zu den Emissionsklassen 0645 und 0655 aufgenommen. Zur Emissionsklasse 0635 wird in der Spalte „Hinweise“ zusätzlich „s. a. Anmerkung Nr. 2 zum Abschnitt III“ aufgenommen. 1.III.3.2 Die Anmerkung zum Abschnitt III ist zu erweitern und wird wie folgt gefasst:

Anmerkungen zum Abschnitt III:



1.

Es ist zu beachten, dass bisher bei den Fahrzeuggruppen „Lastkraftwagen“ und „Sonstige Kraftfahrzeuge“ (ohne Wohnmobile) am Ende der 2. Zeile des Klartextes zur Aufbauart ein * gesetzt wurde mit der Bedeutung, dass in diesen Fällen der Klartext zur Emissionsklasse unter Ziffer 33 der bisherigen Fahrzeugdokumente eingetragen werden musste. Da diese Besonderheit in Zukunft entfällt, wurden die jeweiligen Fahrzeuggruppen in den neuen Abschnitt III integriert.



2.

Sofern einem N-Fahrzeug die Emissionsklasse „0635“ mit dem Klartext „98/69/EG I;B“ zugeteilt wurde, kann dieses Kraftfahrzeug bis zum 31.12.2011 erstmals zugelassen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung im Feld „Bemerkung“ folgender Zusatz enthalten ist: „FZ GRUPPE II“ oder „FZ GRUPPE III“. Dadurch wird sichergestellt, dass alle zulassungs-rechtlichen Vorschriften jeweils in Bezug auf diese Einstufung angewendet werden.

1.III.4 Aufgrund des Geltungs- und Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 715/2007 wird nach Abschnitt II ein Abschnitt IIa mit folgenden Emissionsklassen neu aufgenommen: Code Feld (14.1)

Klartext Feld (14)

Erstzulassungsfähig bis4)

Hinweise

IIa Emissionsklassen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Sie gelten für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg; auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg: 35A0

EURO5;A;PI/CI; M, N1 I

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

35B0

EURO5;B;CI;M1sozE ohneM1G

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

35C0

EURO5;C;CI;M1G sozE

31.08.2012

VkBl.2008 S. 443

35D0

EURO5;D;PI/CI; N1 II

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

35E0

EURO5;E;PI/CI; N1 III, N2

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

35F0

EURO5;F;PI/CI; M, N1 I

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

35G0

EURO5;G;CI;M1sozE ohneM1G

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

35H0

EURO5;H;PI/CI; N1 II

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

35 I0

EURO5;I;PI/CI; N1 III, N2

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

35J0

EURO5;J;PI/CI; M, N1 I

31.08.2015

VkBl.2008 S. 443

35K0

EURO5;K;CI;M1sozE ohneM1G

31.08.2015

VkBl.2008 S. 443

35L0

EURO5;L;PI/CI; N1 II

31.08.2016

VkBl.2008 S. 443

35M0

EURO5;M;PI/CI; N1 III, N2

31.08.2016

VkBl.2008 S. 443

36N0

EURO6;N;CI; M, N1 I

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

36O0

EURO6;O;CI; N1 II

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

36P0

EURO6;P;CI; N1 III, N2

31.12.2012

VkBl.2008 S. 443

36Q0

EURO6;Q;CI; M, N1 I

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

36R0

EURO6;R;CI; N1 II

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

36S0

EURO6;S;CI; N1 III, N2

31.12.2013

VkBl.2008 S. 443

36T0

EURO6;T;CI; M, N1 I

31.08.2015

VkBl.2008 S. 443

36U0

EURO6;U;CI; N1 II

31.08.2016

VkBl.2008 S. 443

36V0

EURO6;V;CI; N1 III, N2

31.08.2016

VkBl.2008 S. 443

36W0

EURO6;W;PI/CI; M, N1 I

VkBl.2008 S. 443

36X0

EURO6;X;PI/CI; N1 II

VkBl.2008 S. 443

36Y0

EURO6;Y;PI/CI; N1 III, N2

VkBl.2008 S. 443

Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts IIa gilt , , : 1) 2) 6)

0088

EMISSIONSKL.NICHT BEK.

VkBl.2008 S. 443

0098

OLDTIMER

VkBl.2008 S. 443

1.III.5 Fußnote 4 wird wie folgt neu gefasst:

kleine Serien, auslaufende Serien oder spezielle Regelungen in den §§ 47, 70 oder 72 StVZO – nicht berücksichtigt. Diese Besonderheiten sind durch gesonderte Dokumente (wie z. B. Herstellerbescheinigungen bzw. Eintrag im CoC) nachzuweisen. Je nach Fahrzeugklasse, spätestens jedoch nach einer maximal 2-jährigen Übergangsfrist ab dem Datum „Erstzulassungsfähig bis“, wird die Emissionsklasse in den Teil B 2 aufgenommen, da davon auszugehen ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen nicht mehr möglich sein kann. (VkBl. 2008 S. 443)“ 1.IV

Teil A 3 „Kraftstoffarten bzw. Energiequellen“ Folgende Kraftstoffart bzw. Energiequelle wird neu aufgenommen:

Kraftstoffart bzw. Kurzbezeichnung in den Code zu Hinweise Energiequelle Zulassungsdokumenten Feld (10) Feld P.3 Benzin/Ethanol Benzin/Ethanol 0023 VkBl. 2008 S. 443 1.V

Abschnitt B:



Teil B 2 „Auslaufende Bezeichnungen der Emissionsklassen“



Folgende Positionen sind auslaufend zu stellen und können bei Erstzulassungen (d. h. bei erstmaligem Inverkehrbringen – Erläuterungen hierzu s. Fußnote 4) zum Teil A 2 –) nicht mehr verwendet werden. Sie werden mit einem Hinweis auf diese Verkehrsblattverlautbarung in den jeweils vorzusehenden Abschnitten aufgenommen:

„Bei den genannten Terminen sind Übergangsfristen, Sonderregelungen und Ausnahmen – z. B. solche für Lagerfahrzeuge,

Code Feld (14.1)

Klartext Feld (14)

Zum Teil A 2 Abschnitt II 0444 EURO 3 0445 EURO 3;5L 0446 EURO 3;3L 0453 EURO 3 UND D4 0454 EURO 3;5L UND D4 0455 EURO 3;3L UND D4 Zum Teil A 2 Abschnitt III 0634 98/69/EG I;A Zum Teil A 2 Abschnitt IV 0806 2000/25/EG;ST2;KAT.E 0807 ST2;KAT.E; 1999/96/EG;A 0808 ST2;KAT.E; 1999/96/EG;B1 0809 ST2;KAT.E; 1999/96/EG;B2 0810 ST2;KAT.E; 1999/96/EG;C

Verkehrsblatt1)

Erstzulassungsfähig bis

auslaufend ab2)

Hinweise1)

2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443

31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005

01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008

(VkBl.1999 S.110) (VkBl.1999 S.110) (VkBl.1999 S.110) (VkBl.1999 S.110) (VkBl.1999 S.110) (VkBl.1999 S.110)

2008 S. 443

31.12.2005

01.01.2008

(VkBl.1999 S.110)

2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443 2008 S. 443

31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005

01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008

VkBl.2006 S.132 VkBl.2006 S.132 VkBl.2006 S.132 VkBl.2006 S.132 VkBl.2006 S.132

1.VI Abschnitt „Erläuterungen“: 1.VI.1 Zum Teil A 2: Die Zuordnungstabelle wird aufgrund der Einführung der neuen Systematik, der damit verbundenen Aufnahme des Abschnitts

Teil A 2 Abschnitt Ia Ib Ic II (sofern TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 s.Abschnitt IIa) IIa

EMI-Klasse 01. . 02. . 03. . 04. . *)

Teil A 1A EG-Fahrzeugklassen L1e-, L2e- und L6e-Fahrzeuge L3e- und L4e-Fahrzeuge L5e- und L7e-Fahrzeuge M1-Fahrzeuge ausgenommen M1-Fahrzeuge mit dem Aufbaucode SA über 2,8 t **), SC und SD

3..

Fahrzeuge, die nach der VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. der VO (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen typgenehmigt worden sind: leichte Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftleichte M1-, M2-, N1- und N2-Fahrzeuge wagen, Zugmaschinen oder „Sonstige Kraftfahrzeuge“ M2- und M3-Fahrzeuge, Kraftomnibusse, Zugmaschinen, Wohnmobile N-Fahrzeuge über 2,8 t **), Lastkraftwagen und „Sonstige sowie M1-Fahrzeuge mit dem Aufbaucode Kraftfahrzeuge“ SA über 2,8 t **), SC und SD T-Fahrzeuge Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf GleisketC-, O-, R- und S-Fahrzeuge ten, Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen Für alle Fahrzeugklassen gilt: bei Verwendung der Emissionsklassen 88 und 98

III 06. . (sofern TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 s. Abschnitt IIa) IV 08. . V I–V



IIa und der Berichtigungen/Ergänzungen zu den Abschnitten III, IV und V durch folgende Tabelle ersetzt: „Zuordnungstabelle zum Teil A 2 ab 31.07.2008 (VkBl. 2008 S. 443)

00. .

Teil A 1B Fahrzeugarten national Kleinkrafträder, Leichtkfz. (4-rädr.) Krafträder 3- u. leichte 4-rädr. Kfz Pkw ohne Gewichtsbegrenzung sowie Wohnmobile bis 2,8 t **)

Der Text zu *) „Erläuterungen zur Umschlüsselung der Daten von im Bestand erfassten Kraftfahrzeugen“ ist unverändert, jedoch an dieser Stelle nicht abgedruckt – siehe Seite 75 im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: November 2007) oder VkBl. 2006 S. 132 Der Text zu **) wird wie folgt gefasst: „Anmerkung: Aus programmtechnischen Gründen muss die bisherige Zuordnung beibehalten werden. (VkBl. 2008 S. 443)“

1.VI. 2 Die letzten 3 Absätze zu den Erläuterungen zum Teil A 2 (s. VkBl. 2005 S. 248 zu Nr. 2.3) werden durch folgende Absätze ersetzt:





„Sofern bei Fahrzeugen davon auszugehen ist, dass eine Emissionsprüfung nachgewiesen werden muss, dies jedoch aus den vom Fahrzeughalter vorgelegten Unterlagen (z. B. anhand der Angaben unter den Nrn. 46.1 und 47 im CoC, im Feld V.9 der Datenbestätigung, in ergänzenden Bemerkungen oder einer Herstellerbescheinigung) nicht ermittelt werden kann, so ist zunächst zu prüfen, ob das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht werden darf. Wenn ja, so ist durch die Zulassungsbehörde vorübergehend die 0088 als Emissionsklasse zu verwenden. (Ausnahmen s. Fußnote 6) zum Teil A 2 für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wie z. B. beschussgeschützte Fahrzeuge). Die Emissionsklasse „0098“ mit dem Klartext „OLDTIMER“ wurde für alle Fahrzeugklassen, für die eine Emissionsverschlüsselung vorgesehen ist, eingerichtet. Eine bis zum Zeitpunkt der Anerkennung als Oldtimer für das Fahrzeug ggf. gültige Emissionsklasse und der dazugehörige Klartext sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I Feld (22) zu vermerken. Dies ist deshalb erforderlich, um nachvollziehen zu können, welchen „Emissionsstand“ das Fahrzeug hat. Sollen selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Anhänger als Oldtimer anerkannt werden, so ist bei ihnen ebenfalls die Emis-

sionsklasse „0098“ im Feld (14.1) mit dem Klartext „OLDTIMER“ im Feld (14) der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

Fahrzeuge mit auslaufenden Fahrzeugklassen erhalten bei der Einstufung als Oldtimer auch die aktuelle Schlüsselnummer bzw. Codierung der Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die „Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ sowie den ergänzenden Leitfaden in der jeweils gültigen Fassung zu deren Ausfüllung verwiesen.“

Erläuternd dazu bemerke ich: Zu 1. Bereits mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 06.02.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.12.1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 636 vom 20.12.2006, S. 81) wurde ein umfassendes System für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen. Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen sollten folglich harmonisiert werden um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften erlassen und um ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen.

Nach fast 37 Jahren wird die bisherige Richtlinie 70/220/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (nachstehend auch „VO“ genannt) abgelöst und der Anwendungsbereich dieser VO für leichte Fahrzeuge mit der Richtlinie 2005/55/EG für schwere Fahrzeuge eindeutig abgegrenzt.



b.

Auf die nachfolgenden Auszüge aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird hingewiesen:



oder



c. Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 1.760 kg, die speziell für gewerbliche Zwecke gebaut werden, um die Verwendung von Rollstühlen im Fahrzeug zu ermöglichen;

3.

„Bezugsmasse“ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;

„Erwägung 21“ (21 „Zur Klarstellung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften über die Fahrzeugemissionen sollte die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.09.2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (17) so geändert werden, dass sie alle schweren Fahrzeuge abdeckt und klargestellt wird, dass diese Verordnung sich auf leichte Fahrzeuge bezieht. (17) ABl. L 275 vom 20.10.2005 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 07.06.2006 S. 11) Kapitel I, Artikel 2 „Anwendungsbereich“: (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. (2) Auf Antrag des Herstellers kann die nach dieser Verordnung erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 auf Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/ EWG erweitert werden, deren Bezugsmasse 2.840 kg nicht übersteigt und die den Bedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Kapitel I, Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“: Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: 2.

„Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse“ Dieselfahrzeuge der Klasse M1, die entweder



a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne der Richtli nie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.000 kg sind,

Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.000 kg, die für 7 oder mehr Insassen, einschließlich des Fahrers, ausgelegt sind, wobei ab dem 01.09.2012 die Fahrzeuge der Klasse M1G im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG ausgenommen sind

9. „On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen; 16. „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Fahrzeugkraftstoffe, die aus Biomasse gewonnen werden; 17. „mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird. Kapitel IV Artikel 10 „Typgenehmigung“ Abs. 3: Mit Wirkung vom 01. Januar 2011, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III, Fahrzeuge der Klasse N2 und Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse mit Wirkung vom 01. Januar 2012, sehen die nationalen Behörden für neue Fahrzeuge ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG als nicht mehr gültig an, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, insbesondere den Anhängen mit Ausnahme der Euro-6-Grenzwerte in Anhang I Tabelle 2, nicht entsprechen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. Für Tests von Auspuffemissionen sind die Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse angewandten Grenzwerte dieselben wie für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe III.“

Künftige Systematik zur Emissionsverschlüsselung: Aufgrund der o. g. VO (EG) Nr. 715/2007 sind im Teil A 2 neue Emissionsklassen und im Teil A 3 eine neue Kraftstoffart aufzunehmen. Gleichzeitig wird diese VO zum Anlass genommen, die Systematik der Emissionsverschlüsselung zu ändern. Deshalb ist ein neuer Abschnitt im Teil A 2 aufzunehmen und die Zuordnungstabelle entsprechend anzupassen. 1.

Emmissionsschlüssel 1. – 4. Stelle 2. 3. 4.

Bedeutung Derzeitige Basis-Richtlinie oder VO für die jeweiligen Fahrzeugklassen – derzeit erfolgt eine Emissionsverschlüsselung lediglich für L-, M-, N- und T-Fahrzeuge Verschlüsselung der jeweiligen Emissionsstufen (Euro-Stufen) Entweder Kennbuchstaben analog der Typgenehmigungsnummern oder Unterscheidung innerhalb der Fahrzeugklassen aufgrund unterschiedlicher Grenzwerttabellen wie bei den L-Fahrzeugen

0-9 A-Z *) 0-9 *) 0-9 A-Z *) 0-9 A-Z *)

Wird zunächst mit „0“ belegt, da derzeit nicht bekannt ist, ob die EU im Falle weiterer Kennbuchstabentabellen wieder bei A beginnt (= 3. Stelle) oder nach einer besonderen Systematik hochzählen wird (z.B. dann an 4. Stelle A oder 1 oder ähnliches)

*) Falls erforderlich, können auch Buchstaben oder Sonderzeichen, die nach der Codetabelle (ISO 8859-1) zulässig sind, verwendet werden.

Ausblick in Bezug auf die Belegung der 1. Stelle der Emissionsklasse: Anwendungs- Aktuelle bzw. künftige bereich Basis-Richtlinie oder Verordnung

1. Stelle

2002/51/EG L-Fahrzeuge

Schwere M- und NFahrzeuge

Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für L-Fahrzeuge mit 01 . . bis 03 . .; sobald neue Grenzwerttabellen zur 2002/51/EG feststehen oder gar eine neue Basis-Richtlinie bzw. VO existiert, kann nach der neuen Systematik mit „1“ an der 1. Stelle begonnen werden.

Evtl. noch Basis-Richtlinie 1 2002/51/EG oder neue VO ? 2

VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Leichte M1-, M2-, N1- und N2- VO (EG) Nr. 692/2008 Fahrzeuge

Erläuterungen

3

? ? 2005/55/EG

4 5

? ? ? 2000/25/EG

6 7 8

?

9

Werden aus vorgenannten Gründen freigehalten Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für leichte und schwere Personenkraftwagen sowie Wohnmobile bis 2,8 t mit 04 . .. (Emissionstypgenehmigt nach 70/220/EG oder der 2005/55/ EG i.V.m. 2005/78/EG). Mit Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen zur VO können erste Typgenehmigungen für leichte M1-, M2-, N1- sowie N2-Fahrzeuge erfolgen. Sofern neue Grenzwerte (z.B. f. Euro 7) aufgrund von Folgevorschriften zur VO (EG) Nr. 715/2007 vorliegen und zu verschlüsseln wären, muss die 1. Stelle der Emissionsklasse ebenfalls mit „3“ beginnen. Falls die VO (EG) Nr. 715/2007 irgendwann aufgehoben wird, müsste die 1. Stelle dann die „4“ beinhalten. Werden aus vorgenannten Gründen freigehalten Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für schwere Nutzfahrzeuge, Busse, Wohnmobile über 2,8 t, gewöhnliche Zugmaschinen und sonstige Kraftfahrzeuge mit 06 . .; sobald neue Grenzwerttabellen zur 2005/55/EG festgelegt werden (z.B. für Schadstoffklasse/Euro- Stufe VI), soll nach der neuen Systematik mit „6“ an der 1. Stelle begonnen werden.

T-Fahrzeuge

Werden aus vorgenannten Gründen freigehalten Zurzeit beginnen die Emissionsklassen für sogen. LOF-Fahrzeuge mit 08 . .; sobald neue Grenzwerttabellen zur 2000/25/EG festgelegt werden oder gar eine neue Basis-Richtlinie oder VO existiert, kann nach der neuen Systematik mit „9“ an der 1. Stelle begonnen werden. Wird aus vorgenannten Gründen freigehalten

In der Anlage 6 zur VO (EG) Nr. 692/2008 ist das Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung enthalten. Die Buchstaben sind von den Mitgliedstaaten einheitlich in die Typgenehmigungsnummer aufzunehmen (im CoC unter 46.1 oder in V.9 der ZB I wäre beispielsweise u. a. die Angabe „715/2007*692/2008A“ enthalten). Aus diesem Grund werden diese Buchstaben in die 4-stellige Emissionsklasse und im Klartext aufgenommen. Buchstabe A

Emissions- OBDstufe Anford. Euro 5a Euro 5

B

Euro 5a

Euro 5

C D E F

Euro 5a Euro 5a Euro 5a Euro 5b

Euro 5 Euro 5 Euro 5 Euro 5

G H I J

Euro 5b Euro 5b Euro 5b Euro 5b

Euro 5 Euro 5 Euro 5 Euro 5+

K L M N O P Q R S

Euro 5b Euro 5b Euro 5b Euro 6a Euro 6a Euro 6a Euro 6b Euro 6b Euro 6b

T

Euro 6b

U

Euro 6b

Euro 5+ Euro 5+ Euro 5+ Euro 6Euro 6Euro 6Euro 6Euro 6Euro 6Euro 6plus IUPR Euro 6plus IUPR Euro 6plus IUPR Euro 6 Euro 6 Euro 6

V Euro 6b W Euro 6b X Euro 6b Y Euro 6b Erläuterung: Emissionsstufe „Euro 5a“

Fahrzeugklasse und -gruppe M, N1 Gruppe I M1 - Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse (außer M1G) *) M1G Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse*) N1 Gruppe II N1 Gruppe III, N2 M, N1 Gruppe I M1 - Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse (außer M1G) *) N1 Gruppe II N1 Gruppe III, N2 M, N1 Gruppe I M1 - Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse(außer M1G) *) N1 Gruppe II N1 Gruppe III, N2 M, N1 Gruppe I N1 Gruppe II N1 Gruppe III, N2 M, N1 Gruppe I N1 Gruppe II N1 Gruppe III, N2

Motor (PI= Benzin, CI= Diesel) PI, CI

Einführungszeitpunkt: neue Typen 01.09.2009

Einführungszeitpunkt: Neufahrzeuge 01.01.2011

letztes Zulassungsdatum 31.12.2012

CI

01.09.2009

01.01.2012

31.12.2012

CI PI, CI PI, CI PI, CI

01.09.2009 01.09.2010 01.09.2010 01.09.2011

01.01.2012 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2013

31.08.2012 31.12.2012 31.12.2012 31.12.2013

CI PI, CI PI, CI PI, CI

01.09.2011 01.09.2011 01.09.2011 01.09.2011

01.01.2013 01.01.2013 01.01.2013 01.01.2014

31.12.2013 31.12.2013 31.12.2013 31.08.2015

CI PI, CI PI, CI CI CI CI CI CI CI

01.09.2011 01.09.2011 01.09.2011

01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014

31.08.2015 31.08.2016 31.08.2016 31.12.2012 31.12.2012 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2013 31.12.2013

M, N1 Gruppe I

CI

31.08.2015

N1 Gruppe II

CI

31.08.2016

N1 Gruppe III, N2 M, N1 Gruppe I N1 Gruppe II N1 Gruppe III, N2

CI PI, CI PI, CI PI, CI

31.08.2016 01.09.2014 01.09.2015 01.09.2015

01.09.2015 01.09.2016 01.09.2016

= ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für die Partikelmasse, die Partikelanzahl und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff. Emissionsstufe „Euro 6a“ = ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für die Partikelmasse, die Partikelanzahl und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff. OBD-Anford. „Euro 5+“ = einschließlich eines gelockerten Koeffizienten für die Betriebsleistung (In-Use-Performance-Ratio - IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfter Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen. OBD-Anford. „Euro 6-“ = gelockerte OBD-Schwellenwerte für Dieselfahrzeuge, kein Koeffizient für die Betriebsleistung (IUPR). OBD-Anford. „Euro 6- plus IUPR“ = einschließlich gelockerter OBD-Schwellenwerte für Dieselfahrzeuge und eines gelockerten Koeffizienten für die Betriebsleistung (IUPR). Anmerkung: Gemäß Artikel 4 Abs. 7 sind nach Einführung der Euro-6-OBD-Schwellenwerte lediglich Typgenehmigungen gemäß den Buchstaben W, X und Y zulässig. *) In den Klartexten der hierzu eingerichteten Emissionsschlüsselnummern wurde für die Bezeichnung „Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse“ die Abkürzung „sozE“ verwendet.

Zu 1.I und 1.II Aufgrund der definierten Anwendungsbereiche und festgelegten Bezugsmassen muss ein Hinweis zum neuen Abschnitt IIa ebenfalls in die dort benannten Fußnoten aufgenommen werden, sofern eine Typgenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715/2007 zu Grunde liegt. Zu 1.III.1 Die beiden Sätze werden im Verkehrsblatttext gestrichen, da die Fußnote 6) nicht auf L- und T-Fahrzeuge angewendet werden kann und dies bei der Bearbeitung der Broschüre zum Stand November 2007 bereits berücksichtigt wurde. Zu 1.III.2 und 1.III.3 Aufgrund der Terminvorgabe, ab wann die Euro-Stufe 5 zwingend vorgeschrieben ist, musste zu den Emissionsklassen zur Euro-Stufe 4 die Befristung der Erstzulassungsfähigkeit eingetragen werden. Das Datum „Erstzulassungsfähig bis“ kann zurzeit lediglich in der Broschüre, aus Kapazitätsgründen dateitechnisch noch nicht bereitgestellt werden. Da dieses Datum jedoch für die Zulassungsbehörden das bedeutsamere ist wird empfohlen, übergangsweise als Datenbasis das Datum „Auslaufend ab“ zu verwenden und davon die max. 2-jährige Übergangsfrist abzuziehen, um so das zu beachtende Erstzulassungsdatum ausweisen zu können. Zu 1.III.4 Mit Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen zur VO (EG) Nr. 715/2007 können Typgenehmigungen erteilt werden. Die Emissionsklassen werden zeitnah vom Kraftfahrt-Bundesamt in der Referenztabelle „EMIKLASSE“ erfasst und den Zulassungsbehörden bzw. deren Softwareanbietern in gewohnter Weise zur Verfügung gestellt. Zu 1.III.5

Aus vorgenannten Gründen muss die Zuordnungstabelle im Abschnitt „Erläuterungen“ des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern um den Abschnitt IIa erweitert werden. Gleichzeitig wird die Tabelle in den Abschnitten III, IV und V berichtigt. Der Unterschied zwischen den C- und T-Fahrzeugen ist der, dass T-Fahrzeuge auf Rädern und C-Fahrzeuge auf Gleisketten gebaut werden. Somit gehören C-Fahrzeuge, die national hauptsächlich unter die Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (SFAM) fallen, emissionsbezogen zu den T-Fahrzeugen. Jedoch wurde vor der Einführung der Emissionsklassen für T-Fahrzeuge entschieden, keine emissionsbezogene Verschlüsselung für SFAM vorzusehen. Zu 1.VI.2 Bereits in diversen Verkehrsblattverlautbarungen wurden Hinweise zur Anwendung der Emissionsklassen „0088“ und „0098“ gegeben. Aus Gründen der Klarheit werden hierzu die Erläuterungen im Verzeichnis neu gefasst. 2. Hinweise für den Nachweis der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen sowie zur Schlüsselung bzw. Umschlüsselung von Fahrzeugen: Der Nachweis ist zu erbringen bei Fahrzeugen mit - EG-Typgenehmigung (EG-TG): vom Inhaber der Genehmigung, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten (im Folgenden Genehmigungsinhaber genannt) - nationaler Typgenehmigung (ABE): vom Genehmigungsinhaber und - Einzelgenehmigung: vom Antragsteller (z. B. durch Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr). Je nach Fall ist wie folgt zu verfahren:

Im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern kann nicht jeder Einzelfall abgebildet werden. Aufgrund vermehrter Nachfragen und um Missverständnisse zu vermeiden wird die Fußnote 4) zum Teil A 2 konkreter gefasst.

2.1

Zu 1.IV

2.1.1 Fahrzeuge, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde und die noch keine TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 erlangt haben.

In den technischen Anforderungen ist u. a. das Prüfverfahren unter Verwendung des Kraftstoffgemisches Benzin/Ethanol (E85) beschrieben. Aus diesem Grund wird die Kraftstoffart im Teil A 3 aufgenommen. Eine Kraftstoffart für den Antrieb mit reinem Ethanol wird nicht eingerichtet. Zu 1.V Die auslaufend gestellten Emissionsklassen werden nach Ablauf der max. 2-jährigen Übergangsfrist, gerechnet ab dem Datum „Erstzulassungsfähig bis“ – s. a. Fußnote 2) im Teil B 2 – aufgenommen, da das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit diesen Emissionsklassen nicht mehr zulässig ist. D. h. Emissionsklassen des Abschnitts B können nur noch bei Umschreibungen, jedoch nicht mehr bei Erstzulassungen verwendet werden. Zu 1.VI.1 Da durch die VO (EG) Nr. 715/2007 die Anwendungsbereiche – auch die der 2005/55/EG – neu festgelegt wurden, darf der Abschnitt IIa im Teil A 2 nur auf Fahrzeuge mit einer TG nach VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen angewendet werden.

Fahrzeuge, die aufgrund einer EG-TG oder ABE erstmalig in den Verkehr gebracht werden sollen:



Für diese Fahrzeuge ist ein formaler Nachtrag zur bestehenden Genehmigung erforderlich.



- Fahrzeuge, für die die Serienüberwachung beim Genehmi gungsinhaber nach Erteilung des Nachtrages dokumentiert, dass auch diese Fahrzeuge ohne technische Änderungen die Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchfüh rungsmaßnahmen erfüllen, können umgeschlüsselt werden, wenn der Genehmigungsinhaber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang 1 zu dieser Verlautbarung ausstellt.



Von dieser Bescheinigung hat der Genehmigungsinhaber ein Muster je betroffenem Fahrzeugtyp und je betroffener Variante/ Version an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Typgenehmigungsbehörde zu übersenden. Ein Original ist jedem betroffenen Fahrzeug zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mitzugeben.

Die Zulassungsbehörde nimmt bei der Zulassung dieser Fahr zeuge aufgrund der Bescheinigung des Genehmigungsinhabers

die neue Emissionseinstufung des Fahrzeugs vor und trägt die neue Emissionsklasse in den Teil I der Zulassungsbescheinigung ein.

- Fahrzeuge, die bereits vor Erteilung des erforderlichen Nachtra ges ausgeliefert worden sind und ab dem Tage der zwingenden Erfüllung für die Erstzulassung (erstmaliges Inverkehrbringen) von Fahrzeugen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durch führungsmaßnahmen (s. Nummerierungsschema Spalte „Ein führungszeitpunkt: neue Typen“) können mit der Bescheinigung für die neue Emissionsschlüsselung der Fahrzeuge nicht mehr zugelassen werden, weil die Übereinstimmungsbescheinigung (das Certificate of conformity – CoC – (im Folgenden CoC ge nannt)) dann ungültig geworden ist.



Hier ist dann wie folgt zu verfahren:



- Fahrzeuge mit EG-TG:



Für diese Fahrzeuge ist eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8, Abs. 2, Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG (auslaufende Serie) erforderlich, die beim KBA zu beantragen ist (Verfahren siehe Merkblatt „Auslaufende Serien (MAS)“).



Im Rahmen dieses Ausnahmegenehmigungsverfahrens kann zugleich die Umschlüsselung der betroffenen Fahrzeuge beantragt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung nach Anhang 1 zu dieser Verlautbarung beizufügen.



In den Bescheid über die Genehmigung der auslaufenden Serie, von dem jedem betroffenen Fahrzeug ein Abdruck oder eine Kopie mitzugeben ist, wird ein Hinweis auf die Umschlüsselung aufgenommen. Der Abdruck oder die Kopie ist dann der Zulassungsbehörde bei der Zulassung des Fahrzeugs vorzulegen.



- Fahrzeuge mit ABE:

In diesem Fall ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 5 StVZO erforderlich, die ebenfalls beim KBA zu beantragen ist.

Die Zulassungsbehörde übernimmt bei der Fahrzeugzulassung die Angaben über die neue Emissionseinstufung aus der Bescheinigung des Genehmigungsinhabers in den auszufertigenden Teil I der Zulassungsbescheinigung.

Das KBA überprüft (stichprobenweise) die von der Zulassungs behörde gemeldeten Daten auf Übereinstimmung mit den dem Genehmigungsinhaber erteilten Genehmigungen. 2.1.2 Für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen nicht oder nur mit technischen Änderungen erfüllen gilt Folgendes:

- Bis zum Tage der zwingenden Erfüllung für die Erstzulassung (erstmaliges Inverkehrbringen) von Fahrzeugen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen für die Erstzulassung bleibt das CoC gültig. Die Fahrzeuge können ohne Umschlüsselung zugelassen werden.



- Ab dem Tag der zwingenden Erfüllung für die Erstzulassung (erstmaliges Inverkehrbringen) von Fahrzeugen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen ver liert das CoC seine Gültigkeit und die Fahrzeuge können nur über das Verfahren der „Auslaufenden Serie“ in den Verkehr ge bracht werden (s. Hinweis unter Abschnitt 2.1.1).



- Werden diese Fahrzeuge vor der Erstzulassung nach- oder umgerüstet, verliert das CoC nach der Nach- oder Umrüstung ebenfalls seine Gültigkeit, sofern das CoC nicht schon wegen der zwingenden Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen für die Erstzulassung seine Gültig keit verloren hat.

Die Zulassung von nach- oder umgerüsteten Fahrzeugen ist dann - mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. neuem CoC mit zusätzlicher Bescheinigung nach Anhang 1 zu dieser Ver lautbarung (nur möglich, wenn Nachrüstung durch den Fahr zeughersteller/TG-Inhaber erfolgt) - bei Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 70/156/EWG (Verfahren siehe Merkblatt des KBA „Mehrstufen-Typgenehmigung“) - im Verfahren nach § 19 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit Abs. 7 StVZO oder - mit Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO (s. Abschnitt 2.2) möglich. 2.2

Fahrzeuge, die aufgrund einer Einzelgenehmigung in den Verkehr gebracht werden sollen:



Bei der Gutachtenerstellung stützt sich der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr auf



- das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder



- eine Systemgenehmigung,



in dem/der die Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den Genehmigungsinhaber bestätigt ist,



oder,



falls das Fahrzeug insoweit einer Typgenehmigung entspricht und aus anderen Gründen aufgrund einer Einzelgenehmigung in den Verkehr kommen soll,



- eine Bescheinigung des Genehmigungsinhabers in Anlehnung an das im Anhang 1 zu dieser Verlautbarung abgedruckte Mus ter.



Falls für das Fahrzeug bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt ist, genügt eine Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem im Anhang 2 zu dieser Verlautbarung abgedruckten Muster. Für diese Bescheinigungen gelten ebenso die zuvor genannten Bedingungen.

2.3

Bereits zugelassene Fahrzeuge: Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, muss aus dem Nachweis ersichtlich sein, ob die neu zu verschlüsselnde Emissionsvorschrift vom betreffenden Fahrzeug bereits ab dem Tag der Erstzulassung oder erst ab einem späteren Zeitpunkt erfüllt ist.

2.3.1 Fahrzeuge erfüllen ohne technische Änderungen die VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen Diese Fahrzeuge können unter nachstehenden Bedingungen umgeschlüsselt werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

weise) die von der Zulassungsbehörde gemeldeten Datensätze mit der vom Inhaber der EG-TG oder ABE erstellten und vom KBA stichprobenweise überprüften Bescheinigung nach Anhang 1 zu dieser Verlautbarung.

2.3.1.1 Fahrzeuge wurden aufgrund einer EG-TG oder ABE in den Verkehr gebracht:

2.3.1.2 Fahrzeuge wurden aufgrund einer Einzelgenehmigung in den Verkehr gebracht







Unter den Voraussetzungen, dass im Rahmen des formalen Nachtrags (s. Abschnitt 2.1) für die unveränderten Fahrzeuge die Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen nachgewiesen wurde und die Serienüberwachung beim Fahrzeughersteller dokumentiert, dass die bereits zugelassenen Fahrzeuge ebenfalls die VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen erfüllen, können diese Fahrzeuge umgeschlüsselt werden. Hierzu stellt der Genehmigungsinhaber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang 1 zu dieser Verlautbarung aus. Von dieser Bescheinigung hat der Genehmigungsinhaber ein Muster je betroffenem Fahrzeugtyp und Variante/Version an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Typgenehmigungsbehörde zu übersenden. Das Original ist dem Fahrzeughalter zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auszuhändigen, aufgrund der von der Zulassungsbehörde dann eine entsprechende Umschlüsselung vorgenommen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden kann. Die Zulassungsbehörde ändert die betreffenden Angaben in den Zulassungsbescheinigungen. Das KBA vergleicht (stichproben-

Bei diesen Fahrzeugen kann eine Umschlüsselung nur dann vorgenommen werden, wenn der Fahrzeughalter eine Bescheinigung gemäß Muster im Anhang 2 zu dieser Verlautbarung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder eines zuständigen Technischen Dienstes vorweist, mit der die Einhaltung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen – ohne eine technische Änderung vorzunehmen – bestätigt wird. Dieser Bescheinigung muss – falls der Nachweis der Erfüllung der VO (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsmaßnahmen durch eine Systemgenehmigung erbracht wird – eine Erklärung des Fahrzeugherstellers zugrunde gelegt werden, dass dieser Nachweis auch für dieses Fahrzeug gilt.

2.3.2 Fahrzeuge erfüllen nach technischen Änderungen die VO (EG) Nr. 715/2007 und ihre Durchführungsmaßnahmen

Hier können die Verfahren nach § 19 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit Abs. 7 StVZO angewendet werden.

Anhang 1 Bescheinigung des Inhabers einer EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis Fahrzeughersteller: …………….. Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis ……………………………. Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis …………………………… Typ/Variante/Version *)

Fahrzeugklasse/ Fahrzeug- und Aufbauart (national)

X1 … … (entweder Schl. Nrn. aus (2.1) und (2.2) oder Klartexte aus D.2)

… Code zu J … Code zu (4) … 1. Zeile (Klartext zu (5)) … 2. Zeile (Klartext zu (5))

X2 … …

Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse (bisher) … Code zu (14) … Klartext zu (14.1)

Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse (neu) … Code zu (14) … Klartext zu (14.1)

Klartext zu V.9 … … …

Klartext zu V.9 … … …

Bemerkungen zu (22)

Hinweis für Fahrzeughändler: zutreffende Spalte bitte ankreuzen



… … … … … … … … … X3 … … … … … … … Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Typ/Varianten/Versionen diejenigen Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 i. V. m. der VO (EG) Nr. 692/2008 erfüllen, die gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 117 (VkBl. 2008 S. 443) zu der jeweils o. a. Schlüsselung bzw. Umschlüsselung berechtigt. Datum, Unterschrift **) *) anstelle Typ/Variante/Version müssen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Fahrzeuge der o. g. Variante/Version die Bedingungen für die neue Schlüsselnummer erfüllen **) Genehmigungsinhaber bzw. sein Vertreter oder der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II Bevollmächtigte

Anhang 2 Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle/Bescheinigung eines zuständigen Technischen Dienstes Fahrzeughersteller: …………………. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ………………………………….. (Bisher) Fahrzeugklasse/ Emissionsklasse Fahrzeug- und Aufbauart sowie EG-TG der (national) maßgeblichen Schadstoffklasse

Fahrzeugklasse/ Fahrzeug- und Aufbauart (national)

Emissionsklasse sowie EG-TG der maßgeblichen Schadstoffklasse

Bemerkungen zu (22)

… Code zu J … Code zu (4) … 1. Zeile (Klartext zu (5)) … 2. Zeile (Klartext zu (5))

… Code zu J … Code zu (4) … 1. Zeile (Klartext zu (5)) … 2. Zeile (Klartext zu (5))

… Code zu (14) … Klartext zu (14.1)



… Code zu (14) … Klartext zu (14.1) Klartext zu V.9 …

(Neu)

Klartext zu V.9 …

Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug diejenigen Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 i. V.m. der VO (EG) Nr. 692/2008 erfüllt, die gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 117 (VkBl. 2008 S. 443) zu der jeweils o. a. Schlüsselung bzw. Umschlüsselung berechtigt. Technische Prüfstelle bzw. Technischer Dienst Datum, Unterschrift (VkBl. 2008 S. 443)

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