Bildung und Integration im Quartier (BIQ)

Bildung und Integration im Quartier (BIQ)

Programmleitfaden (Entwurf/Stand August 2014)

Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“

Entwurf / Stand 04. August 2014

Ansprechpartner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat IV B - Soziale Stadt, Stadtumbau, Zukunftsinitiative Stadtteil Württembergische Straße 6 10707 Berlin Martina Pirch Telefon

(030) 90139-4800

E-Mail

[email protected]

Nicole Herzig Telefon

(030) 90139-4705

E-Mail:

[email protected]

Programmverantwortliche: Katharina Sexauer Telefon

(030) 90139-4898

E-Mail:

[email protected]

Programmdienstleister (PDL) „Zukunftsinitiative Stadtteil II“ Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C 10247 Berlin Telefon

(030) 42 08 27 59-0 und (030) 284 09-479

E-Mail:

[email protected]

Internet:

www.pdl-berlin.eu

Berlin, August 2014 Titelbild: Agentur elsweyer hoffmann Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher

Sprachformen verzichtet. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich beide Geschlechter an­ gesprochen.

2

Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“

Entwurf / Stand 04. August 2014

Inhaltsverzeichnis

1

EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM

6

2

FÖRDERGRUNDLAGE UND PROGRAMMZIELE

6

2.1

Fördergrundlage

6

2.2

Programmziele

6

2.3

Programmfinanzierung und Fördervolumen

6

3

ZUSTÄNDIGKEITEN

7

3.1

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

7

3.2

Fördernehmer

7

4

5

FÖRDERGEBIET, FÖRDERUNG

FÖRDERZEITRAUM

UND

ABSCHLUSS

DER

7

FÖRDERVERFAHREN

8

5.1

Ablauf des Förderverfahrens

8

5.2

Förderfähige Maßnahmen

9

5.3

Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit

5.4

Anmeldung und Aufnahme Programmplanung/Förderung

5.5

von

Projekten

10

in

die

10

5.4.1

Programmanmeldung (Projektskizze)

10

5.4.2

Prüfung der Projektskizze

11

5.4.3

Erstellung der Programmplanung

12

Bewilligungsverfahren, Projekten

Durchführung

und

Abrechnung

von

12

5.5.1

Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung

12

5.5.2

Art und Umfang der Förderung

13

5.5.3

Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung

13

5.5.4

Projektdurchführung

14

5.5.5

Schlussabrechnung von Projekten

14

5.6

Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung

15

5.7

Sonstige Förderbestimmungen

15

5.7.1

Eintragung in die Transparenzdatenbank

16

5.7.2

Leistungsgewährungsverordnung

16

6

MONITORING UND EVALUATION

16

7

ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

16

8

GÜLTIGKEIT

17

3

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Anlagen 1.

Formblätter Formblatt 1 Projektskizze (Vorverfahren) BIQ Formblatt 2 entfällt (Projektantrag erfolgt direkt in der Datenbank EurekaPlus 2.0) Formblatt 3 Baubeginnanzeige Formblatt 4 Baufertigstellungsanzeige Formblatt 5 Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Formblatt 6 Zahlungsabruf BIQ (in Erarbeitung)

2.

Muster (in Erarbeitung) Bauschild, Projekt-Infotafel, Logoleiste

3.

Merkblätter Formblatt H Merkblatt Vergabemodalitäten

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Abkürzungen AGBauGB

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches

AV

Ausführungsvorschrift

BauGB

Baugesetzbuch

BlnDSG

Berliner Datenschutzgesetz

EFRE

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

IHEK

Integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept

ISEK

Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept

INSEK

Integriertes Stadtentwicklungskonzept

LGV

Leistungsgewährungsverordnung

LHO

Landeshaushaltsordnung

PDL

Programmdienstleister

SenStadtUm

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

VV Städtebauförderung

Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grund­ gesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen

VV ZIS II EFRE 2014

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von EFRE-Fördermitteln im Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil II

ZIS

Zukunftsinitiative Stadtteil

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EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM

Das Förderprogramm „Bildung im Quartier“ ist seit 2007 ein Teilprogramm der Berliner „Zu­ kunftsinitiative Stadtteil“ und wird als Teilprogramm „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ in der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadt­ teil II“ (ZIS II) fortgeführt. Seit 2007 werden bereits quartiersbezogene Bildungsangebote / Pro­ jekte im Stadtgebiet aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Dieser Programmleitfaden beschreibt das Förderverfahren des Programms BIQ und soll eine einheitliche Umsetzung des Programms in den Fördergebieten gewährleisten. Weitere Informationen zum Förderprogramm finden sich auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml

2

FÖRDERGRUNDLAGE UND PROGRAMMZIELE

2.1

Fördergrundlage

Das Land Berlin gewährt Fördermittel auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Eu­ ropäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozial­ fonds und den Kohäsionsfonds, der VO (EU ) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwick­ lung, den entsprechenden Durchführungsverordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, der VV Städtebauförderung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften oder in Form von Finanzierungs­ zusagen. Grundlage der Förderung des Programms „Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) ist die Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II - EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014 – in Erar­ beitung). Sie bildet die Fördergrundlage ab dem Programmjahr 2014 und enthält alle Vorga­ ben zur Vorbereitung, Finanzierung, Durchführung und Abrechnung der zu fördernden Projek­ te (die mit EFRE-Mitteln innerhalb der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 kofinanziert werden).

2.2

Programmziele

„Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) hat zum Ziel, mit Hilfe von zusätzlichen bildungs­ nahen Angeboten zu einer nachhaltigen Stabilisierung von Stadtteilen beizutragen. Gefördert werden Projekte in Quartieren, in denen die Überlagerung von ökonomischen, sozialen, städ­ tebaulichen und infrastrukturellen Defiziten die Lebens- und Arbeitsbedingungen der dort le­ benden Menschen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Chancen zur Teilhabe am wirtschaftli­ chen, gesellschaftlichen und politischen Leben stark beeinträchtigen.

2.3

Programmfinanzierung

Das Programm “Bildung und Integration im Quartier” wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert.

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Im Rahmen dieses Förderprogramms sind Projekte ab 500.000 € (Gesamtkosten einschließ­ lich der Kofinanzierung) förderfähig. Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 50 % der förderfä­ higen Kosten. Die Kofinanzierung ist vom Antragsteller aus privaten oder nationalen öffentli­ chen Mitteln selbst aufzubringen.

3

ZUSTÄNDIGKEITEN

3.1

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Abteilung IV, Referat IV B). Sie entwickelt die Grundsätze des Förderprogramms und die dafür notwendigen Verwaltungs­ vorschriften. Weiterhin trifft sie die Entscheidung über die zu fördernden Projekte. Als Förderstelle erstellt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt jährlich die Programmplanung und verwaltet die Fördermittel entsprechend dem Förderverfahren. Neben der programmbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit obliegen der Senatsverwaltung die Aufgaben des regelmäßigen Monitorings sowie der programmbezogenen Evaluation. Außerdem obliegt ihr die Abrechnung und Berichterstattung gegenüber der Europäischen Uni­ on (EU). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bedient sich des Programmdienstleis­ ters (PDL) als externem Beauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Programmumset­ zung.

3.2

Fördernehmer

Fördernehmer können natürliche sowie juristische Personen sein.

4

FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG

Förderfähig sind Projekte, die innerhalb der Fördergebiete liegen. Die Fördergebiete lassen sich der jeweils aktuellen ZIS II–EFRE-Förderkulisse entnehmen (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml). Der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2020; die Förderung umfasst sieben Programmjahre. Es ist geplant, jährlich mit einem Projektaufruf auf das jeweils neue Programmjahr aufmerksam machen. Die Projekte können dann frühestens im 4. Quartal des jeweiligen Programmjahres beginnen und längstens bis zum 31.12. des zweiten Jahres nach Projektbeginn andauern (d.h. die Programmlaufzeit darf höchstens drei Jahre betragen) – mit maximal zwei Kassenraten in den darauf folgenden beiden Jahren nach Projektbeginn (d.h. beispielsweise Projekte aus dem Programmjahr 2014 werden nur in 2015 und 2016 eine Kas­ senrate haben).

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5

FÖRDERVERFAHREN

5.1

Ablauf des Förderverfahrens

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Das Förderverfahren gliedert sich im Regelverfahren in drei Bearbeitungsebenen:

A.

Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung, Zuwendungs­ bescheid/Finanzierungszusage

B.

Durchführung von Förderprojekten

C.

Abrechnung der Förderprojekte.

Die spezifischen Regelungen zum Förderverfahren (Verfahrensschritte, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Art und Umfang einzureichender Unterlagen sowie Anforderungen und zeitli­ cher Ablauf) sind der folgenden schematischen Darstellung zu entnehmen, die als Handlungs­ anleitung dient, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Programme in den Fördergebieten zu gewährleisten.

Grafik zum Förderverfahren:

Hinweis: Informationen zur Datenbank EurekaPlus 2.0 finden sich unter https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam

8

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5.2

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Förderfähige Maßnahmen

Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme ist, dass sich diese aus dem für das jewei­ lige Fördergebiet erstellten integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK), dem integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzept (IHEK) oder dem integrierten städtebaulichen Entwick­ lungskonzept (ISEK) ableiten lässt. Des Weiteren muss die Maßnahme grundsätzlich in der ZIS II -Förderkulisse liegen.

Mit BIQ-Mitteln werden nur Projekte gefördert, die  keine Pflicht- oder Regelaufgaben sind (Gebot der „Zusätzlichkeit“)  allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers offen zugänglich sind  nachhaltig wirken – d.h. auch nach Förderende ohne Anschlussförderung selbständig wei­ ter geführt werden können  sichtbar und messbar im Projektzeitraum umgesetzt werden können  nicht gewinnorientiert sind (kein wirtschaftliches Interesse verfolgen)

Mit BIQ-Mitteln werden insbesondere Projekte gefördert, die  Bildungsdefiziten im Quartier entgegenwirken und durch die Vernetzung vorhandener Res­ sourcen und Bildungspartner (z.B. Verknüpfung von unterschiedlichen Bildungseinrichtun­ gen mit lokalen Firmen und anderen Institutionen des Quartiers) eine größtmögliche Wir­ kung erzeugen bzw. die dafür notwendige Infrastruktur schaffen (z.B. Zentren der Begeg­ nung, die gleichzeitig zahlreiche Beratungs- und Qualifizierungsangebote vorhalten)  vorrangig die Ausbildungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen verbessern  den Kindern und Jugendlichen des Quartiers die Übergänge Kindergarten-Grundschule­ weiterführende Schule-Berufsausbildung erleichtern  Baulich- investive Maßnahmen mit Sozio-Integrativen Maßnahmen innerhalb eines Projek­ tes verbinden und damit auch die Lebensqualität in den Quartieren verbessern und zu einer Aufwertung der Situation in den Quartieren beitragen.

Ausgeschlossen sind Projekte, die  sich außerhalb der ZIS II-EFRE-Fördergebiete befinden  bereits aus einem anderen ZIS II-Teilprogramm gefördert werden  bereits eine Förderung aus „Bildung (und Integration) im Quartier“-Mitteln erhalten haben  nicht vorrangig die Zielsetzungen von BIQ verfolgen

Ausgeschlossen ist eine Kofinanzierung mit Mitteln des EFRE für  den Erwerb von Grundstücken (soweit der Betrag gem. Art. 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013 über 10 % bzw. 15 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt)

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 für Projekte, die ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit oder Evaluation dienen  Projekte, die bereits mit anderen Europäischen Mitteln gefördert werden (Kumulationsver­ bot)

5.3

Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit

Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen). Sach- und Personalkosten der öffentlichen Verwaltung sind nicht förderfähig. Darüber hinaus sind als sonstige Aufwendungen förderfähig: Sachleistungen (Bereitstellung von Immobilien, deren Wert gem. Art. 69 I der VO (EU) Nr. 1303/2013 nicht mehr als 10% bzw. 15% der förderfähigen Ausgaben der Gesamtausgaben des Projektes ausmachen darf, Material oder Arbeitsleistungen) sowie Gemeinkosten, wenn sie auf tatsächlichen Kosten be­ ruhen und eine anteilige Zurechnung zum Fördervorhaben möglich ist. Weiterführende Hinweise zum Förderprogramm sind im Förderglossar enthalten. Es soll För­ dernehmern und Förderstellen bei der Umsetzung des Programms unterstützen. Bei Förde­ rungen gemäß der Verwaltungsvorschrift ZIS II EFRE (VV ZIS II EFRE 2014) ist folgendes Förderglossar anzuwenden: www.pdl-berlin.eu/Foerderglossar/(in Erarbeitung)

5.4 5.4.1

Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung Programmanmeldung (Projektskizze)

Der Aufruf zur Beantragung einer Projektförderung erfolgt grundsätzlich in jedem Pro­ grammjahr jeweils zu Beginn des 2. Quartals. Der Projektaufruf, sowie alle weiteren notwendi­ gen Informationen und Formulare sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtent­ wicklung und Umwelt (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/) so­ wie auf der Seite des Programmdienstleisters (PDL) (www.pdl-berlin.eu) zu finden. Die Projektskizze, die zu einer Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigt, ist bis zu dem jeweils rechtzeitig bekannt gegebenen Einsendeschluss einzureichen (dieser ist in der Regel innerhalb des dritten Quartals des jeweiligen Programmjahres). Die Projektskizze ist ein Formblatt, das über die Seiten http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/ und www.pdl-berlin.eu im Unterpunkt „Bildung und Integration im Quartier“ bereitgestellt wird. In der Projektskizze sind darzustellen:  eine Projektbeschreibung (Ausgangssituation, Ziele, geplante Maßnahmen) mit Zeitplan  eine Erläuterung der Bedeutung des Projektes für das Quartier  ggfls. eine Darstellung der Kooperationspartner  Aussagen zu den Querschnittszielen: Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen  bei Privaten: Tätigkeitsspektrum des Trägers sowie ggfls. ein Nachweis der Gemeinnützig­ keit  ein Finanzplan mit einer Darstellung der Kofinanzierungsmittel (Eigen- und Drittmittel)  Ausblick auf die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts nach Förderende (finanzielle Nach­ haltigkeit als Fördervoraussetzung) 10

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 Aussagen zu den projektspezifischen Indikatoren gemäß der des Berliner Operationellen EFRE-Programms für die Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020  eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen (VOL, VOB und ggfls. VOF) sowie der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) Berlin  bei juristischen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sofern es sich um eine GbR aus juristischen Personen handelt): die Einverständniserklärung zu den Transparenz­ bestimmungen sowie die schriftliche Benachrichtigung der Senatsverwaltung für Finanzen über die Eintragung in die Transparenzdatenbank des Landes mit einer Registriernummer (ID-Nummer)  ggfls. ein Nutzungsvertrag bzw. Erbbaurechtsvertrag oder eine Absichtserklärung zum Ab­ schluss eines solchen, falls ein für das Projekt notwendiges Grundstück nicht im Eigentum des Projektträgers ist – anderenfalls ist ein Eigentumsnachweis notwendig (GrundbuchAuszug bzw. Liegenschaftskataster-Auskunft/LIKA).  die Kenntnisnahme der Anforderungen der Leistungsgewährungsverordnung (LGV)  bei Bauprojekten: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Zudem müssen in der Projektskizze hinreichende Aussagen zu Alternativen und deren Wirtschaftlichkeit getroffen werden. In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll angegeben werden, aus welchen Kostengruppen sich das beantragte Projekt in seiner Gesamtsumme einschließlich Folgekosten zusammensetzt, nachvollziehbar dargestellt gemäß DIN 276. Darüber hinaus soll eine Planungsalternative zum beantragten Projekt dargestellt werden. Dies kann als Gegenüberstellung z.B. Abriss/Neubau, Sanierung, Projektvariante mit Bestandselementen oder anderen Baumaterialien bzw. Baukonstruktionen, Reduzierung des Projektumfangs u.ä. sein. Diese untersuchte Planungsvariante ist in seiner Gesamtsumme einschl. Folgekosten nachvollziehbar darzustellen gemäß DIN 276­ Kostengruppen, als BGF-Ansatz für Abriss bzw. Neubaukosten, Sanierungskosten oder anderen prüfbaren Kostenansätzen. Ebenfalls ist hier eine bewertende Aussage/Herleitung zu treffen, aus welchen Gründen nicht die Projektalternative - weil kostenintensiver, nachteiliger oder nicht dem Projektziel dienlich - sondern das beantragte Förderprojekt die Förderziele optimal umsetzt. Sofern erforderlich, können auch noch weitere Unterlagen mit eingereicht werden.

5.4.2

Prüfung der Projektskizze

Kriterien für die Förderentscheidung sind zusätzlich zur geographischen Lage a)

der Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des Gebietes

b)

der Defizitabbau bzw. Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich sozialer Infrastruktur und Angeboten

c)

der Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der sozialen Integration

d)

der Beitrag zur EU 2020-Strategie

e)

der Beitrag zu den Querschnittszielen (Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen )

f)

der Einsatz von Eigen- und Drittmitteln; die Wirtschaftlichkeit des Projekts

g)

die Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung 11

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h)

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die Maßnahmen zur Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusam­ menhalts

Die grundsätzliche Entscheidung über die zu fördernden Projekte fällt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Förderstelle) auf Grundlage der eingereichten Projektskiz­ zen nach einem konsultativen Abstimmungsverfahren mit Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt, Bildung und Jugend sowie Integration.

5.4.3 Erstellung der Programmplanung Die im Rahmen dieses Abstimmungsverfahrens ausgewählten Projekte werden dann in eine Programmplanungsliste aufgenommen und die ausgewählten Projektbewerber davon in Kenntnis gesetzt, dass die Absicht besteht, das entsprechende Projekt im Rahmen des Pro­ gramms „Bildung und Integration im Quartier“ zu fördern. Darüber hinaus wird der Bewerber in diesem Schreiben (sog. Reservierungsschreiben) aufgefordert, einen vollständigen Projekt­ antrag für das entsprechende Programmjahr online in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0 (vgl. https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam) einzureichen (weitere Informatio­ nen dazu werden in dem Reservierungsschreiben enthalten sein). Diese Programmvormerkung entfaltet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

5.5

Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten

5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung Die Bearbeitung des weiteren Verfahrens erfolgt über den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beauftragten Programmdienstleister (PDL). Förderstelle bleibt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Fördernehmer sind verpflichtet, die projektbezogenen Daten für ihr bewilligtes Projekt von der Antragstellung über die Mittelabrechnung bis hin zum Nachweis über die Verwendung der Mittel elektronisch im IT-Begleitsystem EurekaPlus 2.0 zu erfassen. Bei Bauprojekten ist der Projektantrag mit Bauplanungsunterlagen (BPU), einer Kostenbe­ rechnung nach DIN 276 sowie einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 LHO bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einzureichen. Die Kostenrechnung nach DIN 276 sowie gegebenenfalls auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Grundlage für die Plausibilitätsprüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. für de­ ren Programmdienstleister (PDL). Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wird die Förderfähig­ keit und Kostenplausibilität der Maßnahmen geprüft. Die durch die Kostenschätzung ermittel­ ten Baukosten der Fördermaßnahme sind, sofern die Plausibilitätsprüfung deren Höhe bestä­ tigt, Bemessungsgrundlage der Förderung. Die sonstigen, nicht-baulichen Maßnahmen werden von der Senatsverwaltung für Stadtent­ wicklung und Umwelt bzw. von deren Programmdienstleister (PDL) auf Förderfähigkeit und Kostenplausibilität geprüft. Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen und entsprechend der Prü­ fergebnisse bewilligt. Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Nach Prüfung des vollständigen Projektantrags und Aufnahme des Projekts in die endgültige jährliche Programmplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erfolgt die Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) durch die Förderstelle.

5.5.2

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten - bei Zuwendungs­ empfängern als Anteilsfinanzierung im Erstattungsverfahren auf Grundlage des Förderbe­ scheids.

Grundsätzlich ist eine 50 %ige Kofinanzierung der Fördermittel aus nationalen öffentlichen

und/oder privaten Mitteln Fördervoraussetzung und von den Antragstellern zu erbringen.

Eine Vorauszahlung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Förderfähig sind grundsätzlich nur tatsächlich getätigte Ausgaben (geleistete Zahlungen).

Gewährleistungseinbehalte oder andere Sicherheitseinbehalte (z.B. für die Fertigstellungs­ pflege von Grünflächen) sind förderfähig, wenn eine tatsächliche Zahlung (z.B. gegen

Bürgschaft) erfolgt ist.

Eine Kumulierung der gewährten Fördermittel für dasselbe Projekt mit anderen Förderungen,

in denen EU-Mittel enthalten sind, ist ausgeschlossen.

Die Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) erfolgt durch die Förderstelle

 als Zuwendungsbescheid, wenn es sich um einen privaten Antragsteller handelt und  als Finanzierungszusage (mit Mittelübertragung gemäß des Finanzplans), wenn der Pro­ jektantrag von einer Institution der Berliner Verwaltung gestellt worden ist. Die Fördermittel dürfen nur für das beantragte Projekt und gemäß des beantragten Finanz­ plans eingesetzt werden. Außerdem ist der Bewilligungsbetrag der Förderhöchstbetrag. We­ sentliche Änderungen des Finanzplanes bedürfen der Zustimmung der Förderstelle; d.h. es ist dann zeitnah ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen.

5.5.3

Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung

Die Bereitstellung der Mittel für Institutionen der Berliner Verwaltung erfolgt im Zuge der Auf­ tragswirtschaft (Nr. 3.2 AV § 9 LHO). Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen der LHO zur Auftragswirtschaft Anwendung.  Mit der ersten Mittelübertragung für ein Projekt erfolgt die Zuteilung eines Unterkontos. Nach Erteilung der Finanzierungszusage erfolgt die Übertragung der Kassenrate auf das entsprechende Unterkonto. Für die Durchführung von Projekten über verschiedene Pro­ grammjahre wird das bereits zugewiesene Unterkonto verwendet.  Institutionen der Berliner Verwaltung haben grundsätzlich mit Mittelfestlegungen zu arbei­ ten. Der Festlegungsstand stellt den aktuellen Auftragsstand und damit den Durchfüh­ rungsstand des Projekts dar.  Die Mittel sind bis zum 31.12. des jeweiligen Kassenjahres zu verausgaben. Nicht veraus­ gabte Mittel verfallen mit Ablauf des 31.12. und es besteht kein Anspruch auf erneute Be­ reitstellung der Mittel im Folgejahr.

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Auszahlungen der Fördermittel an private Fördernehmer erfolgen auf Antrag im Erstattungs­ verfahren. Dazu ist bei dem Programmdienstleister ein Zahlungsnachweis vorzulegen. Eine Auszahlung kann max. bis zum bewilligten Anteil der nachgewiesenen förderfähigen und vom Zuwendungsnehmer tatsächlich getätigten Ausgaben grundsätzlich zweimal im Jahr er­ folgen. Die einzelnen Zahlungsbelege sind in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0 sukzessive zu er­ fassen. Ein Zahlungsnachweis ist auf Grundlage der erfassten Belege zweimal im Jahr vorzu­ nehmen und ein Projektfortschrittsbericht anzufertigen. § 44 LHO (nebst Ausführungsvorschriften / Anlage ANBest-P) und § 49a Verwaltungsverfah­ rensgesetz iVm § 1 I des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBln) sind anzuwen­ den. Maßgeblich sind die mit dem Förderbescheid erlassenen Bestimmungen. Die Projekte sind  bei Institutionen der Berliner Verwaltung gemäß den in der Finanzierungszusage fest­ gelegten Jahresraten bzw.  bei privaten Zuwendungsnehmern gemäß den im Bewilligungsbescheid festgelegten Jah­ resraten innerhalb der maximal möglichen drei Förderjahre (beginnend mit dem Programmjahr) durch­ zuführen und finanziell abzuschließen.

5.5.4

Projektdurchführung

Mit der Durchführung des Projektes darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbe­ scheid oder eine Förderzusage erteilt worden ist. Auf Antrag kann die Förderstelle einem vor­ zeitigen Projektbeginn zustimmen. Projekte, mit denen bereits vor Bewilligung der Fördermittel begonnen wurde, sind nicht abrechnungsfähig. Bei Förderungen von Institutionen der Berliner Verwaltung beginnt der Projektzeitraum regelmäßig mit Erteilung der Finanzierungszusage. Die Durchführung von Projekten erfolgt gemäß der Regelungen der LHO einschließlich er­ gänzender Ausführungsvorschriften und Regelungen (u.a. ABau, ANBest-P). Alle Änderungen sind der Förderstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der Genehmigung. Ggfls. ist ein Änderungsantrag zu stellen und entsprechend zu begründen. Die Förderstelle kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt. Bei Maßnahmenänderungen, die zu signifikanten Kostensteigerungen führen:  Projekte mit Gesamtkosten < 2,5 Mio. €: über 10 %  Projekte mit Gesamtkosten > 2,5 Mio. €: über 250.000 € muss eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

5.5.5

Schlussabrechnung von Projekten

Spätestens zwei Monate nach Ende des Förderzeitraums ist abweichend von den Regelungen der ANBest-P ein Verwendungsnachweis bei der Förderstelle Senatsverwaltung für Stadtent­ wicklung und Umwelt vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der sich aus den in EurekaPlus 2.0 erfassten Zahlungsbelegen ergibt, und einem Sachbericht. In dem Sachbericht

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sind die Verwendung der Fördermittel sowie der Verlauf des Projektes und das erzielte Ergeb­ nis im Einzelnen darzustellen und insbesondere mit den vorgegebenen Förderzielen abzugleichen. Es sind Aussagen zu den Kooperationspartnern, zu den erreichten Zielgruppen, zur Nachhaltigkeit, zur Öffentlichkeitsarbeit und zu den Eigenleistungen zu treffen. Die Öffent­ lichkeitsmaßnahmen sind durch Exemplare zu belegen (z. B. Broschüren, Plakate, Flyer). Der zahlenmäßige Nachweis enthält alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge entsprechend der Gliederung des Kosten – und Finanzplanes sowie alle mit dem Zuwendungszweck zusam­ menhängenden Einnahmen, wie Eigen- und Drittmittel. Der Verwendungsnachweis wird von dem beauftragten Programmdienstleister (PDL) innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen prüffähigen Unterlagen geprüft. Das Prüfergebnis der Schlussabrechnung ist insbesondere dafür maßgebend, ob und in welchem Umfang ggf. Fördermittel zurückzuzahlen sind. Nach der Prüfung durch den Programmdienstleister ergeht von der Förderstelle ein abschließender Schlussbescheid bzw. im Fall einer öffentlichen Stelle eine abschließende Prüffeststellung an den Fördernehmer. Für die Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) iVm § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfGBln).

5.6

Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung

Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Förderstelle zu erheben. Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, an die für Wirt­ schaft und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommis­ sion. Die Europäische Kommission nutzt die Daten zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung. Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und des § 6a Abs. 1 und 2 und der §§ 9, 11,12, 13,14 des Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG – Mai 2012) in Verbindung mit den Vorgaben der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17.12.2013. Die Antragsteller müssen der Erhebung und Übermittlung dieser Daten zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nr. 1.5.3 iVm Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 LHO voraus.

5.7

Sonstige Förderbestimmungen

Von den Fördernehmern sind die geltenden Vergabevorschriften nach VgV, VOB/A, VOL/A, VOF und nach § 55 LHO einzuhalten. Die Prüfbefugnis gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erstreckt sich auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als programmdurchführende Stelle und auf den von ihr beauftragten Programmdienst­ leister (PDL) sowie auf die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs – und Prüfbehörde und die 15

Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“

Entwurf / Stand 04. August 2014

Europäische Kommission. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Abs. 2 LHO bleiben unberührt.

5.7.1

Eintragung in die Transparenzdatenbank

Fördernehmer, die juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (Sofern es sich um eine GbR aus juristischen Personen handelt ), müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank (http://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank) des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nr. 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.

5.7.2

Leistungsgewährungsverordnung (LGV)

Fördernehmer, die mehr als 25.000 € Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antrag­ stellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (http://www.berlin.de/sen/frauen/recht/landesgleichstellungsgesetz/leistungsgewaehrungsverordnung/ ) verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt wer­ den bzw. wurden.

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MONITORING UND EVALUATION

Bei dem Förderprogramm „Bildung und Integration im Quartier“ erfolgt das Monitoring und die Evaluation durch die Förderstelle im Rahmen der alljährlichen EFRE-Berichterstattung an die Europäische Kommission.

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ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Auf die Fördergeber ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und mit dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen. Hierbei sind die Bestimmungen der Europäischen Union zur Publizität (Allgemeine Verord­ nung EU Nr. 1303/2013) sowie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um­ welt zusätzlich erlassenen und auf der Webseite der Senatsverwaltung jeweils aktuell be­ kanntgegebenen Vorschriften sind zu beachten und entsprechend umzusetzen. Bei Baumaßnahmen ist zu Beginn der Arbeiten von dem Fördernehmer ein Bauschild an einer gut sichtbaren Stelle straßenseitig anzubringen und den ganzen Bauablauf hindurch beizube­ halten. Nach Projekt-Fertigstellung ist eine permanente Erinnerungstafel anzubringen. Diese sind im vorgegebenen Layout der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erstellen. Die Umsetzung der durchgeführten Publizitätsmaßnahmen ist in geeigneter Form zu doku­ mentieren und der Förderstelle spätestens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen. Erhebliche Verstöße können zu finanziellen Kürzungen führen.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“

Entwurf / Stand 04. August 2014

Die Fördernehmer informieren die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Förderstelle unverzüglich nach eigener Kenntnis über geeignete Anlässe für öffentlichkeits­ wirksame Maßnahmen (z.B. Grundsteinlegungen, Einweihungen etc.) und stimmen sie mit dieser ab. Die Fördernehmer unterstützen die Öffentlichkeitsarbeit der Senatsverwaltung für Stadtent­ wicklung und Umwelt bedarfsbezogen und nach Abstimmung (z.B. durch Beiträge zur Inter­ netseite und sonstigen Veröffentlichungen, Gebietsrundgänge etc.). Veröffentlichungen und Printprodukte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt werden entsprechend der Vorgaben des Corporate Design erstellt.

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GÜLTIGKEIT

Dieser Programmleitfaden gilt ab 01.01.2014 bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung.

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