Stand: 06. Dezember 2013

Materialien für die Erstellung einer Ordnungsverfügung zur Beendigung einer tierschutzwidrigen Tötung männlicher Küken Dieses Muster soll den Veterinärämtern dazu dienen, in einem einheitlichen Verfahren das Töten männlicher Eintagsküken zu verbieten.

Kopfbogen mit PZU / gegen EB Empfänger

Tötung männlicher Küken Verstoß gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes Meine Anhörung vom XX.XX.XX

Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld Sehr geehrte Damen und Herren,

1.

hiermit untersage ich Ihnen ab dem xx.xx.xx die Tötung von männlichen, nicht zur Schlachtung geeigneten Küken.

2.

Das in Nummer 1 ausgesprochene Verbot gilt nicht für die Tötung von männlichen Küken, a) die nicht schlupffähig sind, b) die aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung nicht ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können oder c) bei denen zum Zeitpunkt der Tötung nachweislich feststeht, dass die Tierkörper an solche Tiere verfüttert werden, deren artgerechte Ernährung die Fütterung ganzer Tierkörper in dieser Größe zwingend erfordert.

3.

Sollten Sie die in Nummer 1 getroffene Anordnung nicht befolgen, drohe ich Ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von x.xxx Euro an.

Begründung:

I.

Sie betreiben eine Brüterei. Im Zusammenhang mit der Geflügelzucht produzieren Sie auch männliche Küken. Diese männlichen Küken, im allgemeinen Sprachgebrauch als „Eintagsküken“ bezeichnet, werden durch Sie getötet, weil sie aufgrund der einseitigen Ausrichtung Ihres Betriebes auf Produktion von Legehennen und der damit verbundenen verminderten Fleischansatzleistung nicht für Mastzwecke bestimmt sind. Nicht zur Schlachtung geeignet bedeutet, dass die Küken nicht in der Lebensmittelkette verwertet werden.

Mit Schreiben vom xx.xx.xx unterrichtete ich Sie über die beabsichtigte Maßnahme in Form der Untersagung der Tötung männlicher Eintagsküken ab dem xx.xx.xx und gab Ihnen gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) Gelegenheit zur Äußerung.

Aufgrund dessen übersandten Sie mir mit Schreiben vom xx.xx.xx eine Stellungnahme, in der Sie u.a. ausführten, meine Auffassung, die Tötung von Eintagsküken verstoße gegen das Tierschutzgesetz, sei in der Vergangenheit weder von der Landesregierung noch von den nachgeordneten Behörden vertreten worden. Es handle sich hierbei überdies um eine europaweit unbeanstandete Betriebspraxis. Durch die Verwendung der getöteten männlichen Eintagsküken als Futtermittel erübrige es sich, andere Tiere eigens zu Futtermittelzwecken zu erzeugen und zu töten. Weiter weisen Sie darauf hin, dass der Umgang mit männlichen Eintagsküken weltweit eine große Herausforderung darstelle. Die deutsche Geflügelwirtschaft setze sich daher mit Nachdruck für Alternativen zur Tötung ein, entsprechende Forschungen hätten aber noch keinen ausreichenden Erfolg gezeigt. Schließlich verweisen Sie auf die wirtschaftliche und existenzielle Situation Ihres Betriebes und darauf, dass Ihr Betrieb hier bekannt sei. Die geplante Untersagungsver-

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fügung gefährde Ihre wirtschaftliche Grundlage, schränke Ihre Berufsausübung erheblich ein und sei daher unverhältnismäßig. Zudem rügen Sie einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip: Der Gesetzgeber sei für ein entsprechendes Verbot zuständig, nicht die Verwaltung.

II. zu 1.: Die Untersagungsanordnung ergeht auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Für den Erlass der Verfügung bin ich gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) als Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig. Meine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 4 Abs. 1 OBG NRW.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Das systematische und massenweise Töten männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken verstößt gegen § 1 Satz 2 TierSchG. Danach darf niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Tod der so genannten Eintagsküken stellt einen Schaden i.S.d. § 1 Satz 2 TierSchG dar. Welche Bedeutung der Gesetzgeber einem derartigen Schaden beimisst, wird in der Aufnahme des Tatbestandes „Töten ohne vernünftigen Grund“ in die kurze Liste der Straftatbestände des § 17 TierSchG deutlich. Es handelt sich hierbei um einen vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend angesehenen Verstoß. Diese Zufügung von Schäden in Form der Tötung darf nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes erfolgen. Vernünftig ist ein Grund, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden (Lorz/Metzger, Kommentar zum TierSchG, § 1 Rn. 62). Entscheidend abzustellen ist dabei auf den nach objektiver Betrachtung zu bestimmenden Hauptzweck der Handlung (Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum TierSchG, § 1 Rn. 39). Ist das Hauptmotiv gesetz- oder sittenwidrig, scheidet eine Rechtfertigung aus. 3

Nach den mir vorliegenden Erkenntnissen und nach Ihrer eigenen Einlassung töten Sie männliche Eintagsküken, weil diese aufgrund der einseitigen Ausrichtung Ihres Betriebes auf Produktion von Legehennen und der damit verbundenen verminderten Fleischansatzleistung nicht für Mastzwecke geeignet sind. Rein ökonomische Gründe, wie sie der Tötung der männlichen Eintagsküken zugrunde liegen, genügen als „vernünftiger Grund“ nicht (vgl. OLG Frankfurt/Main, NStZ 1985, S. 130 zur Haltung von Legehennen in sog. Legebatterien). Der Hauptzweck der Tötung ist die Vernichtung als ökonomisch unrentabel angesehenen Lebens, selbst wenn die getöteten Tiere zur Herstellung von Futtermitteln verwertet werden. Die spätere Verwertung getöteter Eintagsküken zu Futterzwecken erfolgt allein aus dem Grund, weil eine andere wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit der Eintagsküken nicht besteht. Die männlichen Eintagsküken stellen sich ökonomisch als nicht gewolltes Produktionsergebnis dar, das anders als durch Tötung nicht wirtschaftlich verwertbar ist. Ihr Vorbringen, durch die Verwendung der getöteten männlichen Eintagsküken als Futtermittel erübrige es sich, andere Tiere zu Futtermittelzwecken zu erzeugen und zu töten, weise ich zurück. Dieses Argument impliziert, dass die Produktion von Futtermitteln die Beigabe tierischer Bestandteile erfordere. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Landwirtschaftliche Nutztiere oder größere Zootiere benötigen keine Bestandteile tierischer Herkunft in ihrem Futter, die nicht auch anders als durch Eintagsküken zur Verfügung gestellt werden könnten, ohne dass hierfür eigens andere Tiere erzeugt und getötet werden müssten. Allein die Tötung von Eintagsküken zur Fütterung von Tieren, bei denen eine artgerechte Ernährung die Fütterung ganzer, aber kleiner Tierkörper in der Größe von Eintagsküken oder z.B. Babymäusen zwingend erfordert, ist in diesem Zusammenhang mit dem Tierschutz vereinbar, wie es in der Ausnahme unter Nummer 2 der Verfügung ausdrücklich klargestellt wird.

Sie räumen in Ihrer Stellungnahme selbst ein, dass das Thema der Tötung von Eintagsküken „weltweit eine große Herausforderung“ darstellt und eigens eine Forschung nach Alternativen zur Tötung eingerichtet wurde. Insofern wissen Sie offenbar, dass Ihre eigene Betriebspraxis rechtlich und ethisch durchaus nicht unproblematisch ist.

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Zudem handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des vernünftigen Grundes um einen sogenannten offenen Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung in Anbetracht des jeweiligen Lebenszusammenhangs erfolgt. Auch gesellschaftliche Bewertungen und Anschauungen, die im Laufe der Zeit wandelbar sind, spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Fragen des ethischen Tierschutzes und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gegenüber tierschutzwidrigen Zuständen haben gerade in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Dies belegt nicht zuletzt die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz und in die Landesverfassung. Die seit Jahrzehnten praktizierte Tötung von ökonomisch nicht verwertbaren Eintagsküken mag noch bis zum Ende des vergangenen Jahrhunderts im öffentlichen Bewusstsein eine untergeordnete Rolle gespielt haben und aus Sicht der Mehrheit der Bevölkerung hingenommen worden sein. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Bevölkerung tierschutzwidrigen Praktiken in der Haltung und im Umgang mit Nutztieren zunehmend kritisch gegenübersteht. So sind beispielsweise Verbraucherinnen und Verbraucher bereit, für Eier aus artgerechter Haltung einen höheren Preis zu zahlen als für Eier aus Käfighaltungen. Das gewandelte öffentliche Bewusstsein für Tierschutzangelegenheiten nimmt die Tötung von Eintagsküken nicht mehr als „Kollateralschaden“ der Lebensmittelproduktion hin. Insofern ist heutzutage die systematische und massenweise Tötung von männlichen Eintagsküken mehr denn je nicht mehr zu rechtfertigen. Mit Schreiben vom 10.07.2013 hat die Staatsanwaltschaft Münster die Rechtsauffassung vertreten, dass das routinemäßige Töten von männlichen Eintagsküken eine rechtswidrige Tat gemäß § 17 TierSchG darstellt. Die Staatsanwaltschaft bestätigt dadurch die Auffassung der Verfasser des Kommentars zum Tierschutzgesetz Hirt/Maisack und Moritz (s.o.). Auch das nordrhein-westfälische Verbraucherministerium bestätigt die Notwendigkeit, verwaltungsrechtlich gegen diese Praxis vorzugehen.

Von einem vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes zur Tötung männlicher Eintagsküken kann daher sowohl nach juristischer wie auch nach tierschutzpolitischer Überzeugung nicht mehr ausgegangen werden. Da sich die Unzulässigkeit Ihrer Betriebspraxis somit bereits unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz selbst ergibt, ist ein weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers, wie von Ihnen angeführt, nicht erfor-

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derlich. Die Verwaltung ist als gesetzesvollziehende Kraft verpflichtet, die Vorgaben des Tierschutzgesetzes umzusetzen.

Darüber hinaus existiert auch keine spezialgesetzliche Grundlage, die das Töten von Eintagsküken zulässt. Eine Rechtfertigung zur Tötung von männlichen Eintagsküken ergibt sich insbesondere nicht aus den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Die vorgenannte Verordnung regelt zwar technisch die Art und Weise der Tötung von männlichen Eintagsküken, führt aber keinen Grund auf, der die systematische und massenweise Tötung männlicher Eintagsküken rechtfertigt und einen vernünftigen Grund i.S.d. § 1 Satz 2 TierSchG darstellt. Die zugrunde zu legende Verordnung EG (Nr.) 1099/2009 bestimmt lediglich das Verfahren der Tötung von Eintagsküken und stellt keine Rechtfertigung für das „Ob“ der Tötung dar, sondern regelt lediglich das „Wie“. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen bezüglich der Tötung von Eintagsküken in der Tierschutz-Schlachtverordnung (Lorz/Metzger, Kommentar zum TierSchG, § 1 Anh, Rn. 17). Darüber hinaus wird auch durch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 klargestellt, dass die Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Vorschriften, wie § 1 Satz 2 TierSchG, mit denen ein umfassender Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll, beizubehalten.

Unabhängig davon dürfen Tötungen, die durch solche Spezialgesetze angeordnet oder zugelassen sind, nur erfolgen, soweit sie um höherrangiger Belange willen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Erlass der Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass ich – wie Sie in Ihrer Stellungnahme zutreffend anführen – lange Zeit auf Ihr rechtswidriges Verhalten nicht reagiert habe. Denn diese „Duldung“ begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Sie Ihr Verhalten weiterhin fortsetzen können und es befreit mich auch nicht von meiner Pflicht, gegen als rechtswidrig erkanntes Verhalten vorzugehen. Das bloße Schweigen der Behörde stellt keinen Verwaltungsakt dar; im bloßen Schweigen oder Nichtstun liegt weder ein Verzicht noch eine (aktive) Duldung, das heißt keine verbindliche Regelung dahingehend, von bestehenden Untersagungsbefugnissen keinen Gebrauch zu machen. Aus dem bloßen Schweigen oder Nichtstun 6

(passive Duldung) lassen sich somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustandes (Bestandsschutz/Vertrauensschutz) herleiten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, § 35 Rn. 92). Auch bei langer Dauer bewirkt die bloße Duldung eines Sachverhaltes keine Selbstbindung der Verwaltung. Insofern hilft Ihnen der Verweis auf die jahrelange, unbeanstandete Betriebspraxis nicht weiter.

Die Entscheidung, Ihnen das Töten männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken – mit Ausnahme der unter Nummer 2 angeführten Konstellationen – zu untersagen, lag in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Von meinem Ermessen habe ich dahingehend Gebrauch gemacht, dass ich Ihnen die Tötung dieser Tiere untersagt habe. Die Untersagung ist geeignet, die nicht gerechtfertigte Tötung der Tiere zu unterbinden. Sie ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel, als die Untersagung der tierschutzwidrigen Tötung der männlichen Küken kommt nicht in Betracht bzw. ist nicht ersichtlich.

Ferner ist die Angemessenheit der Untersagung gegeben. Abgewogen habe ich dabei Ihr Interesse an der Fortsetzung der möglichst unverzüglichen Tötung von männlichen Eintagsküken aus rein ökonomischen Gründen gegen die Interessen des Tierschutzes. Hierbei habe ich nicht nur Ihre Rechte und wirtschaftlichen Interessen zu bedenken, sondern bin als vollziehende Gewalt durch grundgesetzlichen Auftrag (Art. 20a Grundgesetz (GG)) auch gehalten, die Tiere nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere des TierSchG zu schützen. Bei der Entscheidungsfindung habe ich berücksichtigt, dass mit der Untersagung der Tötung in Ihre Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) und Ihren wirtschaftlichen Betrieb (Artikel 14 GG) eingegriffen wird. Meine Entscheidung wird Ihnen - jedenfalls bei der jetzigen Ausrichtung Ihres Betriebes – jedoch nicht die Existenzgrundlage entziehen. Ich greife nicht unverhältnismäßig in Ihren wirtschaftlichen Betrieb ein, weil die Vermarktung getöteter Eintagsküken nur einen Nebenaspekt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Sie führen Ihren Betrieb zur Zucht weiblicher Eintagsküken, um diese als Junghennen, respektive Legehennen weiter zu veräußern oder zur Erzeugung von Legehennen für den eigenen Betrieb. Dieser Bereich wird 7

durch meine Ordnungsverfügung nicht tangiert. In Ihrer Stellungnahme auf meine Anhörung hin machen Sie lediglich generelle wirtschaftliche Gründe für die Tötung geltend, soweit die Eintagsküken nicht der Verfütterung dienen. Hierzu erklären Sie ergänzend: „Zu bedenken ist auch meine wirtschaftliche und existentielle Situation.“ Dabei wird diese Situation nicht weiter dargelegt, auch nicht die von Ihnen postulierte Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen Ihres Betriebes. Vielmehr scheint Ihre Einlassung aufgrund der Tatsache, dass diese im Wortlaut mit den hier vorliegenden Stellungnahmen anderer Brütereien exakt übereinstimmt, eher formelhaft auf die wirtschaftlichen Gründe und die wirtschaftliche Situation Ihres Betriebes zu verweisen. Insofern überwiegt der mit Untersagung bezweckte künftige Schutz der Tiere (Artikel 20a GG) die Ihnen hierdurch entstehenden Nachteile. Die Maßnahme der Untersagung der Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken ist somit als angemessen anzusehen. Darüber hinaus ist hier auch zu bedenken, dass Sie die männlichen Tiere durchaus zu Mastzwecken verwenden könnten, wenn auch mit weniger Mastleistung als vergleichbare Masthybridenlinien.

Im Hinblick auf den durch den Erlass der Ordnungsverfügung erforderlichen betrieblichen Umstellungsbedarf habe ich mich entschieden, die Tötung männlicher Küken erst ab dem 1. Januar 2015 zu untersagen. Dadurch gebe ich Ihnen genügend Zeit Ihren Betrieb an die geänderten Umstände anzupassen bzw. umzustellen und eventuell bestehende vertragliche Vereinbarungen zu ändern. Durch die Aufnahme der zeitlichen Komponente in den Bescheid habe ich Ihren vorgenannten auftretenden Schwierigkeiten Rechnung getragen.

Zu 2.: a) Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Untersagung der Tötung nicht für nicht schlupffähige männliche Küken gilt. Die Anforderung an das unverzügliche Töten von nicht schlupffähigen Küken nach Beendigung des Brutvorganges soll verhindern, dass die Tiere einem langsamen Tod ausgesetzt werden, indem sie in den Brutrückständen erdrückt werden oder im Ei ersticken. Die Beibehaltung dieser Anforderung trägt in Ermangelung einer ent-

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sprechenden unionsrechtlichen Regelung zu einem umfassenderen Tierschutz bei und wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fortgeführt.

b) Das Verbot kann nicht gelten, wenn aus tierschutzrechtlicher Sicht ein Töten männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken dann erforderlich ist, wenn diese aufgrund einer Erkrankung nicht ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können. Ein Erlösen solcher Tiere muss weiterhin möglich sein.

c) Das Verbot nach Nummer 1 gilt ferner nicht für Eintagsküken, deren Tierkörper an Tiere verfüttert werden, bei denen eine artgerechte Ernährung die Fütterung ganzer, aber kleiner Tierkörper in der Größe von Küken zwingend erfordert. Hierbei handelt es sich um Tiere wie z.B. Greifvögel, Schlangen oder viele carnivore Echsen. Die Sicherstellung einer nicht anders zu gewährleistenden, artgerechten Fütterung derartiger Tiere ist ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes, der die Tötung von Hühnern schon als Eintagsküken, bei der der Tierkörper als Ganzes erhalten bleibt, im Einzelfall rechtfertigt. Durch die geschilderte Verwendung der Tierkörper als Futtertiere werden die Küken in einer tierschutzgerechten und gesellschaftlich akzeptierten Weise verwertet. Die Tötung aus vorgenanntem Grund ist jedoch nur dann tierschutzrechtlich zu rechtfertigen, wenn die entsprechende Verwendung der so getöteten Küken bereits zum Zeitpunkt der Tötung gesichert ist.

Zu 3.: Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Nach § 60 Absatz 1 VwVG NRW kann ein Zwangsgeld zwischen 10 Euro und 100.000 Euro angedroht werden.

Für den Fall, dass Sie die Untersagung nach Nummer 1 nicht befolgen sollten, habe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von x.xxx Euro angedroht. Um sicherzustellen, dass die rechtswidrige Tötung männlicher, zur Schlachtung nicht geeigneter Küken möglichst wirkungsvoll verhindert wird, ist die Androhung eines Zwangsgeldes auch erforderlich. Außerdem ist die Höhe des Zwangsgeldes von x.xxx Euro angemessen und notwendig, da es einem berechtigten öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer Tötung von männlichen Küken, die ohne vernünfti-

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gen Grund und nur aus wirtschaftlichen Erwägungsgründen erfolgt, gegenüber Ihrem Interesse an einer weiteren wirtschaftlichen Nutzung der Tiere entspricht. Bei Erzwingung einer Unterlassung – wie hier – kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt und damit angedroht werden (§ 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW).

Ich weise Sie daraufhin, dass ich gemäß § 61 VwVG NRW bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Ersatzzwangshaft beim Verwaltungsgericht …. beantragen werde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht (Anschrift) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen (elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 01.12.2010 (GV. NRW. S. 648) in der zurzeit gültigen Fassung einzureichen.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Ausgangsbescheid soll in Urschrift oder in Kopie beigefügt werden.

Der Klage nebst Anlage sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

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Ergänzender Hinweis: Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite der Landesjustizverwaltung unter www.justiz.nrw.de.

Ergänzender Hinweis: Im Interesse des Bürokratieabbaus wurde in Nordrhein-Westfalen das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit mir frühzeitig in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

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