Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO vom 28.01.2013, Nds. GVBl. Nr. 3/2013).

ALLGEMEINES/ ÜBERBLICK Staatliche Anerkennung als Zusatz zum Bachelor-Abschluss in SOP, Sozialpädagogik oder Sozialer Arbeit – eine Staatliche Anerkennung für Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Sozialwissenschaften etc. ist nicht möglich. Die Staatliche Anerkennung wird im Kern durch ein begleitetes Berufspraktikum erworben. Zwei Varianten: 

Berufspraktikum (auch als Berufseinstieg gedacht) nach dem BAStudium (mindestens 6 Monate)



(Berufs-)Praktikum im Rahmen des MA-Studiums (mindestens 6monatiges Praktikum)

Struktur/Zeitplan/Ablauf Vor Aufnahme des Praktikums: 

Auswahl und Anmeldung des Berufspraktikums (Prüfung des Praxisfeldes, Praktikums-Vertrag mit der Einrichtung, …)



Laufbogen abholen – ggf. bereits Bestätigung des Praktikumsvertrags, Genehmigung der Anleiterin / des Anleiters



Tutor_in für die Praktikumsbegleitung auswählen

Zudem muss ein Ausbildungsplan erstellt werden, aus dem sich die einzelnen Stationen sowie die Ausbildungsziele ergeben. Ausbildungsplan und Ausbildungsvertrag müssen spätestens einen Monat nach Aufnahme des Praktikums genehmigt werden.

Struktur/Zeitplan/Ablauf Während des Praktikums: 

Begleitende Lehrveranstaltung



Praxistag (bei Berufspraktikum im Rahmen des Master-Praktikums: regulär mit anderen Master-Praktikant_innen)



2 Praktikumsbeurteilungen von der Arbeitsstelle an Berufspraktikumsbeauftragte_n übersenden (Bestätigung durch Unterschrift auf Laufbogen)



Praxisbericht anfertigen (min. 20 Seiten) und ca. einen Monat vor dem Kolloquium an Tutor_in senden



Nach dem Praktikum: Kolloquium mit der Tutorin/dem Tutor

Beginn und Dauer des Berufspraktikums 

Die berufspraktische Tätigkeit kann frühestens nach erfolgreicher Abschlussprüfung des Studiums des Bachelorstudienganges Sozial- und Organisationspädagogik begonnen werden.



Sie muss spätestens fünf Jahre nach Ablegen der Abschlussprüfung beginnen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. -> schriftlich zu begründender Antrag!



Für Studierende des Masterstudienganges, die ihren Bachelor an einer anderen Universität erhalten haben, gelten diese Fristen entsprechend.



Das Berufspraktikum dauert 6 Monate. Wird die berufspraktische Tätigkeit in Teilzeit abgeleistet, verlängert sich die Dauer entsprechend.



Eine Anrechnung von Zeiten aus anderen Praktika oder beruflichen Tätigkeiten ist nicht möglich.

Akteure im Berufspraktikum 

Sie selbst!



AnerkennungsbeauftragteR:







Absprache des Praxisfeldes: Bewilligung des Berufspraktikums



Überwachung und Dokumentation der Formalitäten

Ausbildungsstelle/Praxisanleiter_in/Mentor_in: 

Qualifizierte Sozialpädagog_in/Soziale Arbeit mit staatl. Anerkennung



Ausbildungsplan



Praxisbeurteilungen (Mitte + Ende des Praktikums)

Tutor_in: 

Begleitung des Berufspraktikums



Durchführung des Kolloquiums



Bewertung des Praxisberichts

AUSBILDUNGSSTELLE 

Das Berufspraktikum kann sowohl bei öffentlichen als auch privaten Trägern abgeleistet werden



Wichtig: Die Praktikumsstelle muss eine Einrichtung der Praxis der Sozialen Arbeit sein!



Die Genehmigung wird versagt, wenn der Ausbildungsvertrag nicht über einen Ausbildungsplan in der erforderlichen Form verfügt oder nicht gewährleistet ist, dass die Ziele der berufspraktischen Tätigkeit erreicht werden



Grundsätzlich soll die Anleitung durch Personal mit staatlich anerkannter Befähigung sowie Berufserfahrung erfolgen (staatlich anerkannte Sozialpädagog_innen/Sozialarbeiter_innen mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung). Ausnahmen können von der/dem AK-Beauftragten zugelassen werden.

Ausbildungsvertrag 

Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Ausbildungsstelle geschlossene Ausbildungsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten. Hier sind der Ablauf und die Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der jeweiligen Abschnitte festzulegen (§ 6 Abs. 2 SozHeilVO)



Ein Mustervertrag findet sich auf der Homepage. Wichtig ist in jedem Falle, dass festgehalten wird, dass es sich um ein Berufspraktikum zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung handelt.

Praktikumsbeurteilungen 

Während des Berufspraktikums, zur Mitte und gegen Ende, sind zwei Beurteilungen durch die Ausbildungsstelle auszustellen. Die Beurteilungen sind mit dem Praktikanten oder der Praktikantin zu erörtern und anschließend dem/der Beauftragten zu übersenden.



In den Praktikumsbeurteilungen ist anzugeben, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht wurden. In der zweiten Beurteilung ist darüber hinaus festzustellen, ob die Praktikantin oder der Praktikant die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat.

Tutor_in



Wie auch in den anderen Praktikumssituation am Institut für Sozialund Organisationspädagogik, suchen Sie sich vor Beginn Ihres Berufspraktikums einen Tutor/eine Tutorin, welcher/welche Ihr Praktikum begleitet. Dazu gehört: 

Anlaufpunkt für Fragen und Hilfestellungen, die das Praktikum selbst betreffen



Entgegennahme und Gegenzeichnung für den Praxisbericht



Absprachen bezüglich des Praktikumsberichtes



Durchführung des Kolloquiums

AK-Beauftragte_r



Hier melden Sie Ihr Praktikum an und legen den Ausbildungsvertrag + den Ausbildungsplan vor



Durchführung des Praxistags – bei Praktikant_innen nach dem BA durch den/die BP-Beauftragte_n, bei Praktikant_innen während des MA durch den/die Praktikumsbeauftragte_n



Bestätigung der Leistungen der Begleitveranstaltungen



Entgegennahme der Beurteilungen



Zuständig für alle formalen Fragen rund um Ihr Anerkennungspraktikum!

Begleitende Lehrveranstaltungen 

Begleitend zum Berufspraktikum wird eine Lehrveranstaltung angeboten. In Ausnahmefällen kann auch eine andere Veranstaltung aus dem Programm der Uni gewählt werden. Voraussetzung: thematische Nähe zum Praktikumsplatz, Erwerb von 3 credits, Zulassung zur Veranstaltung. Diese Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den/die Beauftragte_n.



Zur weiteren Praxisreflexion findet ein „Praxistag“ statt, an welchem Sie in Gruppen kollegialer Beratung Ihre Praxiserfahrungen reflektieren. Masterstudierende nehmen an dem regulären Praxistag für MasterpraktikantInnen teil, alle anderen werden zu einem gesonderten Termin der/des AK-Beauftragten geladen.

Praxisbericht 

Die Praktikantin oder der Praktikant müssen während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht fertigen und zum Ende an den/die Tutor_in übersenden (min. 20 Seiten). Er wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.



Der Praktikumsbericht reflektiert Ihr Praxisfeld und Ihr professionelles Handeln unter einer spezifischen wissenschaftlichen Fragestellung, welche Sie gemeinsam mit Ihrem Tutor/Ihrer Tutorin abstimmen.

Kolloquium 

Im Anschluss an die berufspraktische Tätigkeit erfolgt die Teilnahme an einem Kolloquium. Ziel der Teilnahme ist der Nachweis, dass die Ausbildungsziele erreicht wurden. Gegenstand des Kolloquiums sind insbesondere Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben.



Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt, wenn





die Praktikantin oder der Praktikant an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat,



in der Praktikumsbeurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit festgestellt wurde, dass die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet wurde, und



der Praxisbericht mit „bestanden“ beurteilt worden ist.

Die Prüfung im Kolloquium erfolgt durch die Tutorin bzw. den Tutor. Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf Prüflingen statt, wobei die Einzelgespräche etwa 30 und die Gruppengespräche etwa 20 Minuten je Prüfling dauern.

Staatliche Anerkennung 

Die staatliche Anerkennung erfolgt nur auf Antrag an das Prüfungsamt, siehe Formblatt im Laufbogen.



Dem Antrag sind beizufügen 

der Nachweis über die berufliche Qualifikation in Original oder beglaubigter Kopie,



ein Identifikationsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,



die Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist.



Immatrikulationsbescheinigung bzw. Nachweis der Gasthörerschaft

Versicherung während des Praktikums 

Wenn Sie das Praktikum im Anschluss an Ihren Bachelor-Abschluss beginnen, sind Sie keine Studierenden mehr. Die Sozialversicherung läuft über die Ausbildungsstelle



Wird das Praktikum im Rahmen des Master-Studiums abgeleistet, sind Sie weiterhin immatrikuliert. Die studentische Krankenversicherung oder private Versicherung läuft weiter



Unabhängig vom Zeitpunkt Ihres Praktikums müssen Sie durch Ihre Ausbildungsstelle beim Träger der Unfallversicherung gemeldet werden und sind dann unfallversichert



Bei Fragen hinsichtlich Ihrer Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung, bei Fragen bezüglich der Unfallversicherung an Ihre Ausbildungsstelle

Fragen?!? Ansprechpartnerin für das Berufsspraktikum und alle Fragen rund um die Staatliche Anerkennung:



Anna Renker:

[email protected]