Schweizerischer Bauernverband

Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014-2017 Audition sur le train d'ordonnances relatif à la Politique agricole 2014-2017 Indag...
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Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014-2017 Audition sur le train d'ordonnances relatif à la Politique agricole 2014-2017 Indagine conoscitiva concernente il pacchetto d'ordinanze sulla Politica agricola 2014-2017 Organisation / Organizzazione

Schweizerischer Bauernverband

Adresse / Indirizzo

Laurstrasse 10, 5201 Brugg

Datum, Unterschrift / Date et signature / Data e firma

27.06.2013

Markus Ritter Jacques Bourgeois Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme elektronisch an [email protected]. Sie erleichtern uns die Auswertung, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme elektronisch als Word-Dokument zur Verfügung stellen. Vielen Dank. Merci d’envoyer votre prise de position par courrier électronique à [email protected]. Un envoi en format Word par courrier électronique facilitera grandement notre travail. D’avance, merci beaucoup. Vi invitiamo a inoltrare i vostri pareri all'indirizzo di posta elettronica [email protected]. Onde agevolare la valutazione dei pareri, vi invitiamo a trasmetterci elettronicamente i vostri commenti sotto forma di documento Word. Grazie.

Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali

Inhalt / Contenu / Indice Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali ..................................................................................................................................... 3 1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110) .............................. 9 2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) ....................................................................... 10 3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15) ................................ 63 4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17) ........ 66 5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91) ...................................... 69 6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) .................................... 75 7. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d’accompagnement social dans l’agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell’agricoltura (914.11) ........................................................................................................................................ 79 8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01) ........................................................... 80 9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010).................................................................................................................................................................................................................................... 82 10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140) ................................................................................................................................ 85 11. Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l’élevage / Ordinanza sull’allevamento di animali (916.310) ...................................................................................... 87 12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344) ........................................................... 88 13. Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta (916.131.11).............................................................................................................. 92 14. Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte (916.350.2) ................................ 96 15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d’information dans le domaine de l’agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71) ..................................................................................................................................... 97 16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qualità e della sostenibilità (OQuSo) ............................... 99

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Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali

Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali

Als erstes bedankt sich der Schweizerische Bauernverband (SBV) für die gegebene Möglichkeit der Stellungnahme bestens und ist gerne bereit, sich in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Er stellt fest, dass auf dieser Ebene eine wichtige Arbeit geleistet wurde. Generell betrachtet müssen die Verordnungen im Zuge der Vernehmlassung so angepasst und korrigiert werden, dass Verbesserungen in folgenden zentralen Bereichen resultieren: 1. Administrative Vereinfachung Die Botschaft des Bundesrates zur Agrarpolitik 2014-2017 vom 1. Februar 2012 enthält im Rahmen der strategischen Schwerpunkte das Ziel der Verringerung des administrativen Aufwands (Punkt 4.7 unter Kapitel 1.6 der Botschaft). In Wirklichkeit zeichnet sich eine Zunahme der Verwaltungsauflagen ab, insbesondere mit der Einführung neuer Instrumente wie z.B. den Landschaftsqualitätsbeiträgen oder den Produktionssystembeiträgen. Dieser Mehraufwand betrifft die Umsetzung der Massnahmen und die Kontrollen gleichermassen. Die Kürzungsrichtlinien für die Direktzahlungen müssen diesbezüglich ebenfalls im Sinne einer administrativen Vereinfachung berücksichtigt werden und die Kompetenz muss bei den Kantonen bleiben.  Es müssen alle erdenklichen Anpassungen vorgenommen werden, um den administrativen Aufwand für die Landwirtschaftsbetriebe, aber auch für die Kantone und für den Bund zu vereinfachen. 2. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion im Vergleich zu den ökologischen Leistungen Die Kumulierung verschiedener Stützungsmassnahmen fördert eine extensive Produktion auf Kosten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Werden beispielsweise im Falle einer Biodiversitätsförderfläche die verschiedenen Beiträge kumuliert, resultieren relativ hohe Beträge pro Hektare. In gewissen Regionen droht dieser Trend mittelfristig zu Einbussen bei der Wertschöpfung, zu einem Verlust von Arbeitsplätzen und zu einer oft irreversiblen Schwächung der gesamten Verarbeitungskette zu führen. Zudem würde bei dieser Extensivierung unsere Abhängigkeit von Importprodukten weiter steigen.  Diese falschen Anreize zur Extensivierung müssen gedrosselt werden. 3. Neue Vorschläge Als Ergebnis der Vernehmlassung und der parlamentarischen Beratungen wurden bereits zahlreiche Anpassungen und Korrekturen gegenüber dem Vernehmlassungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 23. März 2011 vorgenommen. Wichtig ist, dass die Bundesverwaltung diese Änderungen nun rasch auf Verordnungsebene konkretisiert. Dies betrifft im Landwirtschaftsgesetz vor allem: - Art. 2: Aufnahme des Grundsatzes der Ernährungssouveränität - Art. 8.1bis: Standardverträge für sämtliche Produktionsbranchen möglich - Art. 37: die vorgenommenen Änderungen betreffend Standardverträge im Milchsektor und deren Umsetzung - Art. 48: das neue System zur Verteilung der Zollkontingente für den Fleischimport. Der SBV fordert, dass die vom Parlament in Art. 48 LwG eingeführte Inlandleistungskomponente beim Fleisch möglichst rasch umgesetzt wird. Für den SBV ist zentral, dass der parlamentarische Wille berücksichtigt wird und die Schlachtauftraggeber als Zollkontingentsberechtigte gelten. Die Zollkontingentsanteile sind daher direkt den Schlachtrauftraggebern zuzuteilen. Im Weitern dürfen allenfalls wegfallende Versteigerungserlöse keinesfalls im Agrarbudget kompensiert werden. - Art. 54: die Ausrichtung von Beiträgen zur Sicherung einer angemessenen Inlandversorgung mit Nutztierfutter.

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Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali

Der SBV fordert zusätzlich zu seiner verordnungsspezifischen Stellungnahme, die Änderungen zu zahlreichen Detailpunkten enthält, Anpassungen in folgenden zentralen Punkten: 1. Anpassung der SAK-Faktoren Der SBV war überrascht vom Entscheid von Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann auf die SAK-Faktorenanpassung aufgrund des technischen Fortschritts zu verzichten. Dieser Entscheid ist nach dem Start der Anhörung, am 8. Mai gefällt worden, was einem ungewöhnlichen Vorgehen entspricht. Der SBV versteht und akzeptiert den Entscheid, dass die SAK-Faktoren auf dem aktuellen Niveau beibehalten werden. Der SBV fordert, dass bei der Ausarbeitung des zukünftigen SAK-Konzepts oder anderen Alternativen alle Konsequenzen berücksichtigt werden, insbesondere auf den Ebenen Direktzahlungen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, Strukturverbesserungen, Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft und Raumplanung. Der SBV behält seine Forderung aufrecht, dass SAK-Faktoren für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten mit gewissen Voraussetzungen eingeführt werden. 2. Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten Der Begriff „landwirtschaftsnahe Tätigkeiten“ wird in Artikel 3 LwG aufgenommen und in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung weiter ausgeführt. Ferner wird präzisiert, dass die unter Titel 5 und 6 LwG vorgesehenen Massnahmen auf die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten anwendbar sind. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden folglich keine Direktzahlungen ausgerichtet, was den Erwartungen des SBV und der Organisationen der Branche entspricht. Sie haben jedoch potenziell Anrecht auf Strukturverbesserungsmassnahmen. Sie sind somit Teil der Infrastrukturen der Landwirtschaftsbetriebe und sind entsprechend bei den verschiedenen Abgrenzungen nach bäuerlichem Bodenrecht, Raumplanungsrecht und Landwirtschaftsrecht zu berücksichtigen. Es gilt nun, möglichst bald ein Bewertungssystem in Form von Standardarbeitskräften (SAK) oder in einer anderen Form zu definieren. 3. Qualitätsstrategie Zwei Verordnungen haben einen entscheidenden Einfluss auf die Qualitätsstrategie: Die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (LAfV) und die Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Landund Ernährungswirtschaft (QuNaV). Wichtig ist, dass die vorgeschlagenen Massnahmen in erster Linie der Produktionsstufe zu Gute kommen. Der Inhalt und die Form dieser zwei Verordnungen müssen wesentlich angepasst werden, mit dem Ziel der Klärung und zur besseren Zielerreichung. 4. Ökologischer Leistungsnachweis In den Artikeln des Landwirtschaftsgesetzes gibt es keine wesentlichen Änderungen zum ökologischen Leistungsnachweis. Es besteht daher kein Anlass, diese Anforderungen auf Verordnungsebene zu verschärfen. 5. Beiträge für offene Ackerflächen Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Ackerbaus und der Dauerkulturen, insbesondere gegenüber den extensiven Produktionsformen, verlangen wir eine Erhöhung des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um CHF 250 pro Hektare. Im Gegenzug könnten gewisse Beiträge für die Einzelkulturen gesenkt werden, damit die notwendigen Mittel für den Nutztierfutteranbau zur Verfügung stehen. Um die wirtschaftliche Attraktivität des Futtergetreides zu erhöhen, ist zusätzlich ein Einzelkulturbeitrag von mindestens CHF 250 pro Hektare nötig. Die Kürzung des Zollansatzes auf Brotgetreide ist inakzeptabel. Der SBV ist strikt dagegen. 4/102

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6. Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Diese Beiträge bezwecken in erster Linie eine Reduktion der Abhängigkeit von Kraftfutter, insbesondere von importiertem Kraftfutter. Der geforderte Mindestgrasanteil in der Ration von 90% im Berggebiet und 80% im Talgebiet stellt diejenigen Betriebe vor Probleme, die ihre Ration in wirtschaftlich rationeller Weise mit weiterem Grundfutter wie z.B. Mais und Zuckerrüben ergänzen. So muss der geforderte Mindestgrasanteil auf 80% in der Bergzone II, III, IV und auf 70% in der Tal-, Hügel- und Bergzone I reduziert werden. Der maximal mögliche Kraftfutteranteil in der Ration muss auf 15% erhöht werden. Diese Vorgaben sind im europäischen Vergleich immer noch extrem und gewährleisten ein glaubwürdiges Programm. Dagegen ermöglichen diese Vorgaben eine grössere Handlungsfreiheit für die Landwirte bei der Rationsgestaltung und in ihrer Tierhaltung. 7. Ethobeiträge Im Jahr 2011 wurden 46% der Grossvieheinheiten in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen (BTS) gehalten. 73% kamen in den Genuss des regelmässigen Auslaufs im Freien (RAUS). Somit besteht hier ein Potential, das mit der Erhöhung der ethologischen Beiträge ausgeschöpft werden könnte. Bei den BTS-Programmen müssen die Beiträge moderat erhöht werden sowie die Stützungen mittels Strukturmassnahmen gesteigert werden, bei den RAUS-Programmen müssen die Beiträge für die raufutterverzehrenden Grossvieheinheiten signifikant und differenziert erhöht werden. Diese Anpassungen entsprechen den Erwartungen der Schweizer Bevölkerung. In einer durch das Institut Gfs Zürich im Auftrag des BLW im Jahr 2012 durchgeführten Univox Umfrage ist die tierfreundliche Haltung als zweitwichtigste Aufgabe der Landwirtschaft genannt worden, direkt hinter der Nahrungsmittelproduktion. Diese Erhöhungen ermöglichen zudem eine gerechtere Entschädigung der anfallenden Mehrkosten der durch diese Massnahmen verursachten Mehrarbeiten. 8. Landschaftsqualitätsbeiträge Die Umsetzung der Landschaftsqualitätsbeiträge muss vereinfacht werden. Bauern, die entsprechende Massnahmen ergreifen und deswegen zusätzliche Kosten und Ertragseinbussen zu tragen haben, müssen von der gesamten Finanzhilfe profitieren können. Diese Hilfe darf nicht durch Verwaltungskosten und Kontrollflut geschmälert werden. Auch sollten die Landschaftsqualitätsbeiträge nicht systematisch mit der Einrichtung ökologischer Vernetzung einhergehen. Die Ziele der Landschaftsqualität stimmen nicht immer mit denen der Förderung der biologischen Vielfalt überein. 9. Aufteilung der Mittel Um das Beitragsniveau im Rahmen der AP 14-17 zu beurteilen, hat sich der SBV auf folgende Befunde gestützt:  Die Parlamentsdebatten: Nach langwierigen Debatten hat das Parlament die neue Landwirtschaftspolitik in der Schlussabstimmung grossmehrheitlich unterstützt (Nationalrat: 141:41, Ständerat: 40:0). Doch haben die Wortmeldungen mehrere Tendenzen aufgezeigt, die ebenfalls berücksichtigt werden sollten und besonders auf Verordnungsebene Änderungen an der Vorlage des Bundesrats erfordern. o Wichtig: Ein gerechtes System für alle Landwirtschaftsbetriebe. Die intensiven Diskussionen rund um den Übergangsbeitrag (Art. 77 LwG) haben gezeigt, dass dieser Punkt dem Parlament ein grosses Anliegen ist. Daher sollten die Bauernbetriebe Gele5/102

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o o o o

genheiten erhalten, um sich auf die neue Agrarpolitik einzustellen. Das Einkommen der Bauernfamilien beschäftigt das Parlament immer noch. Balance zwischen Produktionszonen: Die vom Parlament eingebrachten Korrekturen zugunsten der Betriebe mit einem grossen Anteil an Steillagen zeigen, dass die Berglandwirtschaft dem Parlament ein Anliegen ist. Futterimporte: Das Parlament will die Abhängigkeit der Schweiz von Futtermittelimporten für Nutztiere reduzieren. Ernährungssouveränität: Das Parlament hat die Einführung des Begriffs der Ernährungssouveränität in das LwG grossmehrheitlich unterstützt. Dieses umfassende Konzept muss bei der Ausarbeitung der agrarpolitischen Massnahmen gleich stark berücksichtigt werden wie die Nachhaltigkeit und die Multifunktionalität. Berücksichtigung der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe: Die Diskussion rund um die SAK-Faktoren (mögliche Senkung der landwirtschaftlichen Gewerbegrenze auf 0.6 SAK) zeigt das Anliegen des Parlaments dafür, auch den kleinen und mittleren Betrieben Perspektiven für die Zukunft zu vermitteln. Die Aufnahme der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in das LwG gehen in dieselbe Richtung.

 Problematik auf Betriebsebene: Schon länger hat der SBV die Schwächen der AP 14-17 und ihre Auswirkungen anhand von Musterbetrieben gezeigt. Das BLW hat diese Berechnungen nie in Frage gestellt. An der Pressekonferenz des BLW zur Lancierung der Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen wurde mithin einen Musterbetrieb vorgestellt, der mit der AP 14-17 einen starken Rückgang bei den Direktzahlungen einstecken müsste. Das folgende Beispiel des BLW zeigt, dass der Betrieb auch mit umfassenden Anpassungen im Jahr 2017 noch Direktzahlungen verlieren würde.

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Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali

Abb. 1: Auswirkungen für einen Musterbetrieb (BLW, 08.04.2013) Abb. 2: Auswirkungen mit zusätzlichen Anpassungen (BLW, 08.04.2013

 Ungleichbehandlung durch Agrarpolitik 14-17: Die folgende Abbildung zeigt, dass alle Betriebe unter Druck kommen und Anpassungen vornehmen müssen, wenn sie ihr Direktzahlungsniveau beibehalten wollen. Dies trifft aber stärker auf die Talbetriebe zu als auf die Betriebe in den Bergzonen. 25% 20% 15%

10% 5% 0% 31

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Abb. 3: Durchschnittlicher Anteil der Übergangsbeiträge an den gesamten Direktzahlungen nach Zonen (31 = Talzone, 41 = Hügelzone, 51-54 = Bergzonen I bis IV).

Dieser Befund zeigt, dass die Mittel neu aufgeteilt werden müssen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:  Die einheimische und nachhaltige Produktion erstklassiger Lebensmittel muss gefördert werden.  Den Bauernbetrieben müssen echte Perspektiven geboten werden, damit sie sich auf die neuen freiwilligen Programme einlassen können.  Die Bauernfamilien müssen Aussichten auf eine Verbesserung ihres Einkommens erhalten.  Das in der AP 14-17 vorgeschlagene Gleichgewicht zugunsten der Berglandwirtschaft muss beibehalten werden.  Die Aufteilung der Beträge muss konsequent und realistisch sein.  Anpassung der Beiträge und Voraussetzungen 1. 2. 3. 4.

Basisbeitrag für die Versorgungssicherheit von CHF 900 / ha auf CHF 930 / ha erhöhen (+ CHF 30 / ha). Basisbeitrag für die Versorgungssicherheit für offenes Ackerland und Dauerkulturen von CHF 300 / ha auf CHF 550 / ha erhöhen (+ CHF 250 / ha). Einführung eines linearen Beitrags für Betriebe mit über 20% Land in Steillagen. Für Futtergetreide (ausser Mais) einen Beitrag für Einzelkulturen gemäss Art. 54 LwG von mindestens CHF 250 / ha einführen. Damit 7/102

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dies den Finanzrahmen für die Produktions- und Absatzförderung nicht sprengt, sind Anpassungen bei den Beiträgen an die anderen Kulturen erforderlich. Dies ist aber nur möglich, wenn gleichzeitig die Erhöhung um CHF 250 / ha für offenes Ackerland eingeführt wird. Der Zollansatz für Brotgetreide muss auf dem heutigen Niveau beibehalten werden. In der biologischen Landwirtschaft den Beitrag für die Spezialkulturen auf CHF 1700 / ha und den Beitrag für offenes Ackerland auf CHF 1250 / ha erhöhen. Die Anforderungen für die Gewährung der Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion müssen sich auf den Maximalanteil von Kraftfutter auf 15% TS pro Ration und von einen Mindestgrasanteil von 80% in der Bergzone II, III, IV und von 70% in der Tal-, Hügel- und Bergzone I beschränken. Der Beitrag ist auf Fr. 250.- / ha zu erhöhen. Erhöhung der Beiträge für das ethologische Programm regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) signifikant um ca. 40% und der Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltung (BTS) um ca. 20% insbesondere für die raufutterverzehrenden Nutztiere. Die Biodiversitätsbeiträge für Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerflächen um CHF 500 / ha senken. Diverse Anpassungen von anderen Beiträgen, insbesondere die Einführung eines Beitrags für den Reb- und Obstbau in Querterrassen, die Erhöhung von einigen Biodiversitätsbeiträgen in den Bergzonen III und IV, die Beibehaltung der Beiträge für Kurzsömmerung von 56-100 Tagen und die Anpassung der GVE-Faktoren für die Mutterkühe.

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1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110)

1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale (211.412.110) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Es ist wichtig, dass diese Verordnung den Parlamentsentscheid berücksichtigt, wonach die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (Paralandwirtschaft) gewisse Stützungsmassnahmen erhalten.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 2a Berechnung der Standardarbeitskraft

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen: … c. Kartoffeln 0.036 SAK/ha 0.045 SAK/ha

Art. 2a Abs. 2 Auf eine Senkung der SAK Zuschläge bei den Kartoffeln soll verzichtet werden, solange der Bericht zum Postulat Müller nicht vorliegt.

4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.

Art. 2a Abs. 4 Dieser Absatz ist auch für die Strukturverbesserungsmassnahmen (gem. SVV) zu übernehmen. Nur so kann die beabsichtigte Harmonisierung erreicht werden. Konkret ist daher die Formulierung des Absatzes 4 auch im Anhang 1 der IBLV aufzunehmen.

5 Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten und für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 2a Abs. 5: Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, die neu im Art. 3 LwG eingeführt und im Art. 12 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) definiert werden, sollten bei den Grenzwerten gemäss Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) als SAK anrechenbar sein.

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Im Allgemeinen begrüsst der SBV den Umstand, dass die neue Direktzahlungsverordnung mehrere alte Verordnungen zusammenfasst. Der Grossteil der allgemeinen Bemerkungen wurde bereits bei der Einführung genannt.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 1 Gegenstand Art. 2 Direktzahlungsarten

Antrag Proposition Richiesta Die Direktzahlungen umfassen: e. Produktionssystembeiträge, bestehend aus einem: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft, 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps, 3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, 4. Tierwohlbeiträgen; 5 (neu) Beitrag für ökologische Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: a. den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; b. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; c. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; d. die Anforderung an die Ausbildung nach Art. 4 erfüllen;

e. mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausführen und f. mit ihrem Tierbestand die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom …2013 nicht überschreiten.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Kein Änderungsvorschlag Im Rahmen der künftigen Agrarpolitik ist es nötig, die Beiträge für Einzelkulturen auf der Ebene der Versorgungssicherheitsbeiträge zu integrieren. Dies würde die Kohärenz und Effizienz des Systems erhöhen, welches Ackerbau und Dauerkulturen fördert. Art. 2 Bst. E 5 (neu) Bei den Spezialkulturen werden verschiedene biotechnische Pflanzenschutzmassnahmen angewendet. Bei diesen Bekämpfungsmassnahmen verzichten die Produzenten auf chemische Pflanzenschutzmittel bzw. ist mit einem höheren Aufwand verbunden. Der höhere Arbeitsaufwand und die höheren Pflanzenschutzmittelkosten müssen über die Produktionssystembeiträge ausgeglichen werden. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Die in Art. 2 Abs. 2 LBV vorgeschlagene Ergänzung "Geschäftsrisiko" ist unnötig, da die bisherige Umschreibung "auf eigene Rechnung und Gefahr" genügt. Es ist nicht klar, aus welchen Gründen diese Ergänzung nötig ist, und in welchen Fällen die Ergänzung einen einfacheren Vollzug ermöglichen soll. Die Ergänzung führt lediglich zu weiterem Aufwand für den Bewirtschafter.

Art. 3 Abs. 1 Bst. e Um Unklarheiten zu vermeiden soll anstelle des Wortes Arbeiten das Wort Arbeitszeit eingesetzt werden. Massgebend soll nicht die Anzahl Arbeitsarten, sondern die tatsächlich selber ausgeführte Arbeitszeit der betriebseigenen Arbeitskräfte sein.

2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Be-

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta trieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin führen, sind beitragsberechtigt, sofern: a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen. Die Partizipationsscheine werden nicht berücksichtigt. b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.

Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art. 3 Abs. 2 Die Kommandit-AG hat in der Landwirtschaft keine Bedeutung und sollte so nicht noch gefördert werden. Als Alternative steht immer die AG zur Verfügung. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Wenn eine AG auch Aktienkapital über Partizipationsscheine (PS) aufweist, soll der Anteil des PSKapitals bei der Berechnung des Anteils bei den beitragsberechtigten Personen nicht gezählt werden. Die PS-Teilhaber sind nicht stimmberechtigt, womit landwirtschaftsfremde Kapitalgeber möglich sind, aber die bäuerliche AG nicht bestimmen können. Der Einbezug von PS-Kapital ermöglicht die Nutzung von landwirtschaftsfremdem Kapital, ohne dass die AG durch die Nichtlandwirtschaft bestimmt wird. Dies würde auch die Verbindung und das Verständnis zwischen Landwirtschaft und Nichtlandwirtschaft fördern.

3 An juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie an Kantone und Gemeinden können in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge für höchstens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet werden.

Art. 3 Abs. 3 Es ist fragwürdig, juristischen Personen, Kantonen und Gemeinden Anspruch auf die Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge zu gewähren. Hauptsächlich bei der Biodiversität verschafft der hohe Hektaransatz für juristische Personen, Kantone und Gemeinden einen Anreiz, ihr Land selber zu bewirtschaften. Daher ist eine Beschränkung der Beiträge auf 50% der LN unerlässlich.

4 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe e berechnet sich nach dem „ART- Arbeitsvoranschlag 2009“ von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 oder nach anderen vergleichbaren Planungsinstrumenten.

Art. 3 Abs. 4 Der Verweis auf den Arbeitsvoranschlag in der aktuellen Version ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitsvoranschlag auch vollständig ist. Heute fehlen in der aktuellen Version verschiedene Betriebszweige (z. B. Pferde, Schafe ohne Milchschafe, teilweise Spezialkulturen usw.). In diesen Fällen sollte es möglich sein, vergleichbare Planungsinstrumente für die Beurteilung heranzuziehen. Art. 4 Abs. 2 Bst. a Bei diesem Antrag geht es um die Begrifflichkeit. Der Begriff „landwirtschaftlichen Weiterbildung“ suggeriert, dass es sich um eine in der Berufsbildung geregelte berufliche Weiterbildung mit offiziellem Abschluss handelt. Diese unklare Begrifflichkeit schafft eine Benachteiligung gegenüber Personen, die offiziell anerkannte Bildungswege beschreiten und erfolgreich abschliessen. Der hier vorgesehene Direktzahlungskurs berechtigt ausschliess-

2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einem abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung Direktzahlungskurs, sofern dieser innerhalb von zwei Jahren nach der Über-

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta nahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder

b. einer ausgewiesenen praktischen, mindestens 5-jährigen Tätigkeit während mindestens drei Jahren des/der Lebenspartner/in als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem dem bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb ab 6 Jahren vor Ablauf der Direktzahlungsberechtigung des/der bisher berechtigten Bewirtschafters/in. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.

Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen

Art. 6 Beitragsabstufung nach Fläche und Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK

4 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 ausgenommen. -

1 Der Basisbeitrag nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 1 wird auf den für diesen Beitrag berechtigenden Flächen wie folgt abgestuft: 1 Bis 2 Über 3 Über 4 Über 5 Über 6 Über

60 70 ha 60 70 - 80 90 ha 80 90 - 100 110 ha 100 110 -120 130 ha 120 130 - 140 150 ha 140 150 ha

0% 20 % 40 % 60 % 80 % 100 %

2 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Absatz 1 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe. 3 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni lich zum Bezug von Direktzahlungen. Er eröffnet keine Durchlässigkeit zu oder in andere Bildungsgänge. Wie im bisherigen Recht muss weiterhin angefügt werden, dass der Kurs innerhalb von zwei Jahren absolviert werden muss. Art. 4 Abs. 2 Bst. b Eine Gleichstellung über den Nachweis von praktischer Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ist für die/den Lebenspartner/in wichtig, wenn die/der bisher beitragsberechtigte Lebenspartner/in die Altersgrenze überschreitet und die Altersdifferenz gross ist. Daher soll ab 6 Jahren, bevor der bisher beitragsberechtigte Bewirtschafter die Direktzahlungsberechtigung verliert, der/die Lebenspartner/in über den Nachweis der praktischen Tätigkeit den Betrieb weiterführen können.

Kein Änderungsvorschlag. Der Erhalt des Arbeitsbedarfs von mindestens 0.25 SAK auf dem Betrieb ist gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 1 Sofern die Direktzahlungen künftig besser auf die Erbringung der Leistungen ausgerichtet sind, damit letztere korrekt entschädigt werden, ist keine Beitragsabstufung nach Fläche erforderlich. Das Parlament wollte dennoch daran festhalten. Der SBV begrüsst, dass sich die Abstufung auf den Basisbeitrag nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1 beschränkt. Der SBV fordert, die Beiträge erst ab einer Fläche von 70 ha zu reduzieren, entsprechend dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Landwirtschaftsbetriebe und um deren Wettbewerbsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

Art. 6. Abs. 3 Die Maximalsumme pro SAK muss korrigiert 12/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta ausgerichtet.

Art. 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften

Art. 8 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben Art. 9 Grundsatz

Art. 11 Ausgeglichene Düngerbilanz Art. 12 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen Art. 13 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung

4 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, der Übergangsbeitrag und die Beiträge im Sömmerungsgebiet werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 3 ausgerichtet. -

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Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 10 bis 19 erfüllen.

3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden. 1 Der Anteil der Biodiversitätsförderflächen an der beitragsberechtigten Fläche muss mindestens 7 Prozent betragen.

1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und –weiden sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind einzuhalten, sofern diese Flächen bewirtschafterverbindlich ausgeschieden sind. 2 Als bewirtschafterverbindlich ausgeschieden gelten Flächen dann, wenn: a. eine Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abgeschlossen; b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni werden, falls die SAK-Faktoren angepasst werden sollten.

Kein Änderungsvorschlag. Die vorgeschlagene Korrektur geht in die richtige Richtung und verhindert die Umgehung gewisser Bestimmungen, namentlich der Altersbegrenzung. Eine Übergangsbestimmung für die Anpassung der Altersgrenze bei Personengesellschaften muss eingeführt werden. Der SBV schlägt eine Lösung im Art. 112 Abs. 13 vor. Kein Änderungsvorschlag. Die Platzierung dieses Artikels innerhalb der Struktur der DZV ist erstaunlich.

Der SBV begrüsst, dass die gleichen ÖLN-Anforderungen, welche die Grundvoraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen darstellen, von nun an für alle Betriebe gelten. Die heute beim Gesuchsteller liegende Beweislast soll nicht umgekehrt werden. Der Bewirtschafter muss dem Kanton den Nachweis erbringen. Kein Änderungsvorschlag. Das geltende Recht mit dem heutigen Ausnahmen soll weitergeführt werden.

Kein Änderungsvorschlag. Der SBV stimmt der Tatsache zu, dass bezüglich der Vorschriften zur Bewirtschaftung nach Art. 13 die Flächen im Vorfeld ausgeschieden worden sein müssen.

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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Art. 14 Geregelte Fruchtfolge

c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist. 1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier drei verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

Art. 15 Geeigneter Bodenschutz

1 Der geeignete Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung sowie durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss a. vor dem 1. September in der Talzone b. vor dem 15. September in der Hügel- und Bergzone I angesät werden. 3 Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anforderungen in Anhang 1 Ziffer 5.1.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art. 14 Abs. 1 Da die Direktzahlungen für die Basisleistungen der Landwirtschaft weiter abnehmen, müssen auch die Grundanforderungen für deren Erhalt gelockert werden. Eine Fruchtfolge mit drei Kulturen ist agronomisch und ökologisch machbar und gerechtfertigt. Die Bemerkungen zu den Anforderungen bezüglich Bodenschutz werden unter Anhang 1 Ziff. 5 formuliert.

Art. 15 Abs. 2 Der SBV kann dem neuen Vorschlag für die Bodenbedeckung nicht zustimmen, der einen erhöhten administrativen Aufwand bedeutet und das heute bewährte System verkompliziert. Der SBV fordert, dass die heutigen Anforderungen zur Bodenbedeckung weitergeführt werden.

2 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben. 3 4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 18 Absatz 2.

Art. 16 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel Art. 17 Anforderungen an die Produktion von Saat- und

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Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden unter Anhang 1 Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 formuliert. Kein Änderungsvorschlag. Der SBV begrüsst die Präzisierung der Anforderungen be14/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Pflanzgut

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Art. 19 Pufferstreifen

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Art. 22 Bewirtschaftung von Nebenkulturen

Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 40 Aren pro Betrieb dürfen anders als nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. -

Art. 23 Aufzeichnungen

Art. 25 Unterhalt Gebäude, Anlagen und Zufahrten

1 Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden. 2 Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend. Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.

Art. 26 Haltung der Sömmerungstiere

Die Sömmerungstiere müssen mindestens einmal pro Woche überwacht und beaufsichtigt werden.

Art. 27 Schutz und Pflege der Weiden und Naturschutzflächen

1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor dem Aufkommen und der Verbreitung der Verbuschung oder Vergandung zu schützen.

Art. 24 Grundsatz

2 Flächen nach Anhang 3 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. 3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.

Art. 29 Zufuhr von Futter

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni züglich der Produktion von Saat- und Pflanzengut. Die Bemerkungen diesbezüglich werden unter Anhang 1 Ziff. 7 formuliert. Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen bezüglich der Pufferstreifen werden unter Anhang 1 Ziff. 9 formuliert Dies ist eine administrative Vereinfachung auf Betriebsebene. Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen bezüglich der Aufzeichnungen werden unter Anhang 1 Ziff. 1 formuliert. Die Bemerkungen bezüglich der Sömmerungsbetriebe werden unter Anhang 3 Ziff. 2 formuliert. Art. 24 Abs. 2 Der Bewirtschaftungsplan muss gestrichen werden. Die Erläuterung befindet sich bei Art. 31. SBV begrüsst die Präzisierung, dass zu den Anlagen auch die Wasserversorgung und die Zäune gezählt werden. Hingegen muss sichergestellt sein, dass veraltete Gebäude aus landschaftsschützerischen Gründen oder Traditionen bei Nichtgebrauch nicht unterhalten werden müssen. Ebenso muss ein Abbruch erlaubt sein. Im Allgemeinen unterstützt der SBV die Einführung von solch paternalistischen und unkontrollierbaren Massnahmen nicht. Zudem werden die Sömmerungstiere weit häufiger überwacht und beaufsichtigt als einmal pro Woche. Die Forderung „vor dem Aufkommen“ ist problematisch. Dass man die Weiden schützen muss ist klar und dann ist es auch selbstverständlich, dass man Problempflanzen gar nicht aufkommen lassen darf und dieser Zusatz somit überflüssig. Präventive Massnahmen sind für eine erfolgreiche Offenhaltung der Weiden und beginnende Verbuschung und Vergandung eine wichtige Voraussetzung. Wichtig ist ein genügender Weidedruck, der durch die Bestossung mit genügend Tieren erreicht wird.

1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normal-

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

stoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden. 2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 200 100 kg Dürrfutter und 200 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig. 3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden. 4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.

Art. 31 Massnahmen bei zu intensiver oder zu extensiver Bewirtschaftung oder bei unsachgemässer Bewirtschaftung und ökologischen Schäden

Art. 32 Beitragsberechtigte Flächen

1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor. 2 Werden ökologische Schäden oder wird eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. 3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2. 1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die Betriebsfläche nach Artikel 13 Buchstaben a-c der LBV im Inland sowie die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. 2 Zu keinen Beiträgen berechtigen: a. Flächen, die mit Baumschulen mit Ausnahme der Reb-, Obstund Veredlungsholzschule, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind; b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten; c. Flächen, die in Bauzonen liegen, welche nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden. 3 Flächen innerhalb von Bauzonen, welche vor dem 1. Januar 2014 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden, Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug-

Art. 29 Abs. 2 100 kg Dürrfutter Zufuhr pro gemolkene Kuh kann infolge des steigenden Milchproduktionspotentials bei guten Kühen zu Versorgungsproblemen führen. Das ist v.a. bei Alpen relevant, die eine hohe Milchproduktion anstreben um damit Spezialitäten mit hoher Wertschöpfung produzieren. Auch die Kraftfutterzufuhrlimite ist für gewisse Alpen zu restriktiv und in einigen Gebieten problematisch, weshalb diese Grenze als Grundanforderung für das gesamte Sömmerungsgebiet erhöht werden muss.

Mit diesem Artikel überschreitet der Bund seine Kompetenzen. Der Betreiber der Sömmerung ist in der Verantwortung und die anderen Massnahmen in den Artikeln 24-30 geben genügend Leitlinien vor, so dass ein ordnungsgemässer, nachhaltiger Betrieb sichergestellt ist und bei Verstössen entsprechend vorgegangen werden kann.

Art. 32 Abs. 1 Im Vergleich zur aktuellen Gesetzgebung werden neue Flächen von Direktzahlungen ausgeschlossen. Den Änderungen in Art. 13/14 LBV zur Definition der LN muss hier Rechnung getragen werden. Art. 32 Abs. 2 Reb- und Obstbauschulen dienen der Ernährung und dürfen nicht von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden. Flächen mit Christbäumen sollen auch in Zukunft zu den beitragsberechtigen Flächen gehören. Die Betriebe haben sich spezialisiert und diversifiziert. Es ist falsch diese Betriebe zu bestrafen. Art. 32 Abs. 3 Bst. b Durch die Festlegung der Mindestfläche auf 25 Aren wird der Wille des Parlaments zur Erhaltung der Direktzahlungen für Flächen, die sich heute in der 16/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta und militärischen Übungsplätzen, Flächen im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen sowie Flächen mit einer umfassenden Nebennutzung berechtigen nur zu Beiträgen, sofern: a. die Hauptzweckbestimmung der Fläche die landwirtschaftliche Nutzung ist; b. die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren umfasst; und c. die Fläche im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin ist mit schriftlichem Vertrag nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) gepachtet ist.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Bauzone befinden, umgangen.

Viele Abmachungen betreffend Pachten von Einzelparzellen werden nur mündlich getätigt. Diese gelten gemäss LPG ebenfalls als rechtmässige Pachtflächen.

4 Bei extensiv genutzten Weiden, für welche die Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet werden, gilt zusätzlich zu Absatz 1 auch die Fläche mit unproduktiven Kleinstrukturen als beitragsberechtigt, sofern deren Flächenanteil höchstens 20 Prozent an den extensiv genutzten Weiden beträgt.

Art. 33 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend. 2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel das Beitragsjahr bis zum 31.Oktober; b. für die übrigen Raufutter verzehrenden Nutztiere das Beitragsjahr. 3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und der Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. 4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter und der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.

Art. 34 Festlegung der massgebenden Tierbestände

1 Der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und der Bisons wird anhand der Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode festgelegt. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist.

Der SBV verlangt keine Änderung des Artikels. Er will aber unterstreichen, dass die Bemessungsperiode für die Bestimmung des Bestands des Vorjahres in den nächsten Jahren überdacht werden muss.

Art. 33 Abs. 3 Da die Bisonhalter ja schon jetzt immer die TVD führen müssen, wäre eine Bestandeserfassung aufgrund der TVD Daten viel einfacher und gerechter. Die Stichtage sind in der Bisonhaltung keine richtige Lösung. Die durchschnittliche Bestandesgrösse wäre eigentlich durch die TVD bereits vorhanden.

Art. 33 Abs. 1 Begründung beim Art. 33 Abs. 3

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2 Für die Festlegung des Bestands an übrigen Nutztieren werden die in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere berücksichtigt. 3 Die Verstellung von raufutterverzehrenden Nutztieren zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 wird an den Bestand des Betriebs angerechnet, jedoch mit höchstens 180 Tagen. 4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach Absatz 1 und Absatz 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 25 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.

Art. 34 Abs. 3 Der SBV ist damit einverstanden, dass raufutterverzehrende Nutztiere, die zur Sömmerung auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 verstellt werden, an den Bestand des Betriebs angerechnet werden. Art. 34 Abs. 4 Der SBV stellt fest, dass eine Änderung dann als wesentlich erachtet wird, wenn der Tierbestand um 50% erhöht oder reduziert wird. Aus Sicht des SBV ist eine Änderung um 25% bereits wesentlich.

5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3, für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere festgelegt. 6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 wie folgt festgelegt: In Normalstössen gemäss Art. 36 für folgende Tierkategorien: a. Schafe ohne Milchschafe, nach Weidesystem b. die übrigen RGVE.

Art. 34 Abs. 6 Die bisherige Kategorie für Kurzalpen muss beibehalten werden. Weitere Begründung siehe Art. 37.

Der Normalbesatz nach Absatz 6 Buchstabe b wird bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen weiter unterteilt in: a. RGVE für gemolkene Kühe sowie Milchschafe und Milchziegen; b. Normalstösse für die restlichen RGVE. 7 Die Berechnung des Mindesttierbesatzes auf Dauergrünflächen erfolgt auf der Basis der durchschnittlichen Fläche der Vorperiode, welche auch für die Bemessung des Tierbestandes massgebend ist.

Art. 34 Abs. 7 Wenn ein Betrieb seine Grünfläche ausdehnt, kann es sein, dass er den Mindesttierbesatz nicht mehr erreicht, weil für die Berechnung des Mindesttierbesatzes die Fläche des Beitragsjahrs und der Tierbestand vom Vorjahr 18/102

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Art. 35 Flächen im Sömmerungsgebiet

2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen 1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.

Art. 36 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni verwendet wird. Um diese Situation zu vermeiden muss der Abs. 7 angefügt werden. Überflüssiger administrativer Aufwand

2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.

Art. 37 Neufestlegung des Normalbesatzes

3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet. 1 Der festgelegte Normalbesatz gilt solange keine Anpassung nach Art. 38 erfolgt. 2 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: a. Schafe ohne Milchschafe, nach Weidesystem b. die übrigen RGVE, ohne Bisons und Hirsche. 3 Der Normalbesatz wird bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen weiter unterteilt in: a. RGVE für gemolkene Kühe sowie Milchschafe und Milchziegen; b. Normalstösse für die restlichen RGVE.

Art, 37 Abs. 2 Es gibt wenige Situationen, wo Bisons und Hirsche fachgerecht und umweltschonend im Sömmerungsgebiet gehalten werden können. Dieser radikale Ausschuss ist nicht gerecht. Art, 37 Abs. 3 Die Kategorie 56-100 Tage für gemolkene Tiere muss erhalten werden. Der Alpungsbeitrag muss 450.pro gesömmerter NST Milchvieh betragen (Besserstellung der Milchkuh auf der Alp) und 370.- pro gesömmerter NST andere raufutterverzehrende Nutztiere.

3 Bei der Neufestlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang 3 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. 4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 und 6 einzuhalten. 5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest.

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Art. 38 Anpassung des Normalbesatzes

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

6 Bei mehr als zwei Normalstössen pro Hektare Nettoweidefläche , beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normalbesatz entsprechend gekürzt. Auf Gemeinschaftsweidebetrieben, die im Frühjahr und im Herbst nur kurzfristig bestossen werden, ist ein höherer Besatz zulässig

Art. 37 Abs. 6 Rechnet man mit NST statt mit RGVE wird der Sömmerungs- und Nutzungsdauer Rechnung getragen. (Kurze Sömmerungszeiten auf tiefen Alpen)

1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen einen Bewirtschaftungsplan einreicht, die der einen höheren Besatz rechtfertigent; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern.

Art. 38 Abs. 1 Die Anforderungen an einen Bewirtschaftungsplan sind zu hoch. Weideplanung und Erfahrung der letzten Jahre zeigen, wann eine Anpassung des Besatzes vorgenommen werden kann (nach unten oder oben)

2 Der Kanton setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: ..

Art. 38 Abs. 2 Es besteht kein Grund, eine bestimmte Fachstelle zu erwähnen.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Berichtes einer paritätischen Expertenkommission Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Bericht Plan innerhalb eines Jahres vorlegen. Diese Überprüfung hat innerhalb eines Jahres zu geschehen.

Art. 39 Kulturlandschaftsbeiträge

Art. 38 Abs. 4 Die Anforderungen an einen Bewirtschaftungsplan und die Kosten dafür sind zu hoch. Die Beweiserbringung, dass eine Bewirtschaftung nicht nachhaltig ist und angepasst werden muss, sollte vom Kanton erbracht werden, wenn er den Normalbesatz anpassen will.

1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet. 2 Für Flächen in der Talzone , für Flächen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie von Uferbereichen entlang von Fliessgewässern werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 39 Abs. 2 Der Uferbereich muss weiterhin der Landwirtschaftlichen Nutzfläche angehören. Dementsprechend müssen Offenhaltungsbeiträge ausgelöst werden können.

3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass kein Waldeinwuchs stattfindet.

Art. 40 Hangbeitrag

Die Verschiebung der Einführung neuer Beiträge für Flächen in Hanglage mit über 50% Neigung und in der Talzone ist nicht problematisch, sofern den betroffenen Betrieben ein höherer Übergangsbeitrag ausgerichtet wird. Dadurch sollten die tieferen Beiträge, die über die Hangbeiträge für die Peri20/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

2 Für Flächen von Weiden, Reben, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie von Uferbereichen entlang von Fliessgewässern werden keine Beiträge ausgerichtet. 3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 5 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen des Betriebes berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

Art. 41 Steillagenbeitrag

Art. 40 Abs. 2 Der Uferbereich muss weiterhin der Landwirtschaftlichen Nutzfläche angehören. Dementsprechend müssen Hangbeiträge ausgelöst werden können. Art. 40 Abs. 3 Es ist technisch möglich, schon eine Are auszubezahlen. Die Anforderung einer halben Hektare pro Betrieb kann bei kleineren Betrieben zu Ungerechtigkeiten führen. Die Mindestfläche ist auf 5 Aren zu reduzieren.

1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen mit einer Neigung über 35 Prozent ausgerichtet. 2 Er wird entsprechend dem Anteil der Flächen mit einer Neigung über 35 Prozent Neigung an der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes linear berechnet. abgestuft: Betriebe mit weniger als 20% Steillandanteil haben kein Anrecht auf den Steillagenbeitrag. a. 50-75 Prozent; b. über 75-100 Prozent. 3 Der Steillagenbeitrag wird für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b und c berechtigen

Art. 42 Hangbeitrag für Rebund Obstflächen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni ode 2014-2016 ausgerichtet werden, ausgeglichen werden können. Jedoch sollte die Einführung im 2015 möglich sein.

4 Zur Berechnung des Anteils Steillagen werden die Flächen berücksichtigt, die zu Beiträgen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b und c berechtigen 1 Der Hangbeitrag für Reb- und Obstflächen wird ausgerichtet für a. b. c.

Reb- und Obstflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 45 50 Prozent; Reb- und Obstflächen in Hanglagen über 45 50 Prozent Neigung Reb- und Obstflächen in Terrassenlagen sowie querterrassierte Reb- und Obstflächen über 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.

2 Als Terrassenlagen gelten Reb- und Obstflächen, die mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 41 Abs. 2 Weisen bereits 20% der Flächen eines Betriebs eine Neigung von mehr als 35% auf, ist er stark benachteiligt und es entsteht ein beachtlicher zusätzlicher Arbeitsaufwand. Diese Massnahme ist wichtig, um die Ausdehnung der Waldflächen in der Bergzone zu bekämpfen. Die Beiträge unter Anhang 7 sind ebenfalls anzupassen. Es muss daran erinnert werden, dass dieser Punkt grosse Zustimmung im Parlament fand.

Die Obstflächen in Hang- und Terrassenlagen bieten dieselben Hindernisse und Schwierigkeiten beim Anbau wie die Rebflächen. Darum müssen sie gleich behandelt werden (d. h. gemäss Anhang 2). Ab 30% Neigung werden die technischen Schwierigkeiten deutlich grösser. Der Einsatz von Traktoren, Raupenfahrzeugen und Stelzentraktoren wird heikel und gefährlich, insbesondere bei Schräglage und nacktem/mit Gras bewachsenem Boden. Ab 45% Neigung nimmt die Unfallgefahr sprunghaft zu, weil 21/102

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Antrag Proposition Richiesta a. b. c.

Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 Hektare Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m

3 Als Stützmauern gelten Mauern, die nicht konventionelle Betonmauern sind. 4 Die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen sowie der querterrassierten Reb- und Obstflächen sind in Anhang 2 festgelegt. 5 Wird ein Hangbeitrag für Reb- und Obstflächen in Terrassenund querterrassierten Lagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Reb- und Obstflächen in Hanglagen ausgerichtet. 6 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Reb- und Obstfläche in Hanglagen mindesten 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebes berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen. 7 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassen- und in querterrassierten Lagen von Weinbau- und Obstbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 43 Alpungsbeitrag

Art. 44 Sömmerungsbeitrag

8 Es gelten auch die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5. Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.

2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt: a. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei ständiger Behirtung und Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen; b. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei Umtriebsweiden;

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni die Maschinen ständig fast die Bodenhaftung verlieren. Bereits sind Unfälle aufgetreten. Es kann festgestellt werden, dass in Regionen, in denen allgemein eine grosse Neigung vorhanden ist, die Obstgärten und Weinberge in Querterrassen oder Terrassen angelegt werden. Querterrassierte Obstgärten und Weinberge treten vor allem in schroffem Gelände auf. Dabei ist die mechanisierte Arbeit deutlich weniger riskant als oben beschrieben. Die Querterrassierung bedeutet aber eine grosse Investition, die weder entgolten noch subventioniert wird. Sie ist auch ökologisch äusserst wertvoll, stellt sie doch eine wirkungsvolle Massnahme gegen die Bodenerosion dar, die in herkömmlich bebauten Hanglagen oft ein Problem darstellt. Ausserdem kann zwischen den Reihen ohne Weiteres Gras angesät werden, was sich positiv auf die Entwicklung von Nützlingen auswirkt. Daher sollte für die Querterrassen ein eigener Beitrag ausgerichtet werden.

Der SBV bedauert den Entscheid des Parlaments sehr, welches sich klar gegen die Einführung von Alpungsbeiträgen für Tiere, die auf Weiden in der Grenzzone gesömmert werden ausgesprochen hat. Trotzdem bemerkt der SBV, dass die betroffenen Betriebe in den Genuss von Übergangsbeiträgen kommen werden. Dies wird wenigstens in der ersten Zeit erlauben, den Ausfall zu kompensieren. Auf jeden Fall muss Mittelfristig eine Lösung gefunden werden, damit die Tradition der Sömmerung im angrenzenden Ausland beibehalten werden kann. Art. 44 Abs. 2 Die Kategorie gemolkene Tiere mit verkürzter Sömmerungsdauer muss beibehalten werden. Verschiedene Regionen sind stark von dieser Kategorie betroffen und würden mit 22/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta a. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei übrigen Weiden; b. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei Umtriebsweiden c. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei ständiger Behirtung d. Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen e. Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni einer Berechnung nach NST trotz Beitragserhöhung weniger Unterstützung erhalten als heute. Die Kosten für die Sömmerung sind auch bei kürzerer Dauer gleich hoch. Da die Sömmerung von gemolkenen Tieren zudem rückläufig ist, muss das bisherige System unbedingt beibehalten werden. Der Herdenschutzmassnahmenbeitrag soll unabhängig vom Weidesystem und der Nutztierart entschädigt werden, und nicht über das Agrarbudget finanziert werden.

f. Andere raufutterverzehrende Nutztiere

Art. 47 Versorgungssicherheitsbeiträge

Art. 48 Voraussetzungen und Auflagen (Versorgungssicherheitsbeiträge)

1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet. 2 Für Dauergrünfläche, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 54 52 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, oder d, oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet. 3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet. 1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare: a. in der Talzone 1.2 RGVE b. in der Hügelzone 0.9 1.0 RGVE c. in der Bergzone I 0.7 0.8 RGVE d. in der Bergzone II 0.6 0.7 RGVE e. in der Bergzone III 0.5 0.6 RGVE f. in der Bergzone IV 0.4 0.5 RGVE 2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaftet werden, muss der halbe Mindesttierbesatz erreicht werden. Für die ersten 10% Biodiversitätsförderfläche auf Dauergrünflächen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche muss kein Mindesttierbesatz erreicht werden.

Art. 47 Abs. 2 Fläche im Uferbereichen entlang von Fliessgewässern tragen auch zu den Versorgungssicherheit bei.

Art. 48 Abs. 1 Der Mindesttierbesatz je ha Dauergrünfläche muss gesenkt werden. Geschieht dies nicht, werden viele Betriebe den Mindestbesatz knapp nicht erreichen. Diese würden ihre Bestände vergrössern um so in den Genuss der Versorgungssicherheitsbeiträge für Dauergrünland zu kommen. Diese Aufstockung der Tierbestände wäre gegen den Willen der AP 14-17 und muss unterbunden werden. Art. 48 Abs. 2 Ohne die Einführung dieser Ergänzung wird es für Betriebe ohne Raufutterverzehrer uninteressant sein, ihre Naturwiesen beizubehalten, auch nicht als Biodiversitätsförderfläche. Es ist ungerechtfertigt und unlogisch, Ackerbaubetriebe ohne Raufutterverzehrer über das Direktzahlungssystem zur Haltung von einigen Raufutterverzehrern oder zur Aufgabe der Naturwiesen zu bringen, und dies aus dem einzigen Grund, weil es eine Anforderung für die Direktzahlungen ist. Das anfallende Raufutter wird an andere Betriebe verkauft, womit es auch zur Versorgungssicherheit beiträgt. 23/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

2bis Wird der Mindesttierbesatz nicht auf der gesamten Grünfläche erreicht, so wird der Beitrag nur auf jene Grünfläche ausbezahlt, bei welcher der Mindesttierbesatz ausgewiesen ist.

Art. 48 Abs. 2bis Viele Betriebe erreichen den Mindesttierbesatz nicht und werden mit dem System des Bundesrates dazu angehalten, mehr Tiere zu halten als sie aufgrund der Marktsituation oder der Betriebsausrichtung würden, was den Markt unnötig belastet. Dieser Zusatz vermindert diesen extremen Anreiz.

3 Für Kunstwiesen ist kein Mindesttierbesatz notwendig.

Art. 52 Biodiversitätsbeitrag

1 Beiträge werden je ha oder je Baum für die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt auf folgenden Biodiversitätsförderflächen gewährt: … l. Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume m. Hochstamm-Feldobstbäume; n. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen; o. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; p. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; q. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen; r. Obstfläche mit natürlicher Artenvielfalt

Art. 52 Abs. 1 Wie man fast täglich aus den Medien entnehmen kann, ist das Bienensterben überall ein grosses Thema. Bestäuber sowie andere Nützlinge zu fördern wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Deshalb schlagen wir einen „Topf“ für „Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume“ vor. In diesem „Topf“ sollen die weit fortgeschrittenen Projekte Bienenweide (Forschungsprojekt von LOBAG, SBV, apisuisse, HAFL), Nützlingsblühstreifen (Forschungsprojekt Agroscope und FIBL) und Wildbienen (Forschungsprojekt Agroscope und FIBL) Platz haben. Positive Effekte und Resultate auf die jeweils zu fördernden Nützlinge/Bestäuber, wie auch auf die Biodiversität generell, konnten in der Praxis bereits nachgewiesen werden. Die Versuche fanden seit 2010 bei HAFL, Agroscope, dem FIBL sowie auf Landwirtschaftsbetrieben in der ganzen Schweiz statt. Ende 2013 wird beispielsweise die Forschung beim Projekt Bienenweide, welches dem Bienensterben entgegenwirkt, abgeschlossen sein. Das gemeinsam von der Landwirtschaftlichen Basis (LOBAG, SBV), der Imkerei (apisuisse) und der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) entwickelte Projekt füllt die Trachtlücken (Mitte Mai bis Ende Juni) auf und bringt nachweislich allen Bienen zusätzliche Ressourcen. Gleichzeitig ist es ein Element, welches keine Fruchtfolgeprobleme verursacht, auf Moorboden angewendet werden kann und welches zur Rückführung keine Pflanzenschutzmittel benötigt. (Das BLW wurde frühzeitig informiert und hat positiv auf das Projekt reagiert.) Indem der Bund in der Verordnung für „Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume“ bereits regelt, damit die Bienenweide, Nützlingsblühstreifen (und später auch 24/102

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3 Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben h und i werden nur in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet. Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben k und l werden nur in der Tal- und Hügelzone sowie in der Bergzone I und II ausgerichtet. Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden nur im Sömmerungsgebiet ausgerichtet. Abs. 4 In der Talzone beträgt der maximale Anteil der beitragsberechtigten Biodiversitätsförderflächen 25% der LN.

Art. 53 Qualitätsstufen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni andere Elemente) unkompliziert und schnell als neue ÖkoElemente aufgenommen werden können, zeigt der Bund seine Bereitschaft Nützlinge zu fördern und Anregungen aus der Praxis positiv aufzunehmen. Art. 52 Abs. 3 Es macht Sinn Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume auch in der Bergzone I und II zu fördern.

Art. 52 Abs. 4 Die landwirtschaftliche Nutzfläche muss weiterhin als solche genutzt werden. Eine Grenze von max. 25% der LN für beitragsberechtigte Biodiversitätsförderung ist nötig, um sicherzustellen, dass der Boden weiterhin für die landwirtschaftliche Produktion genutzt wird. Diese Bestimmung verhindert zudem, dass Betriebe, die ihre vollständige Fläche in Biodiversitätsförderfläche umwandeln für die gesamte Fläche Biodiversitätsförderbeiträge erhalten. Es muss eine multifunktionale Landwirtschaft gefördert werden und die Akzeptanz der Steuerzahler für die Direktzahlungen gewahrt werden. In der Talzone ist eine vollständige Extensivierung eines Betriebes zur Beitragsoptimierung zu verhindern, wogegen im Berggebiet die landwirtschaftliche Produktion ohnehin extensiver ist und diese deshalb nicht eingeschränkt werden soll. Sofern es die Aufgabe der Landwirte ist, die Qualitätsstufen ihrer Parzellen festzulegen, müssen Informationen zu den Qualitätskriterien zur Verfügung gestellt werden (Indikatorpflanzen, Vegetation, Strukturelemente, …). Die Bemerkungen bezüglich der BFF werden unter Anhang 4 Kap. 1 formuliert. Art. 53 Abs. 3 Qualitätsstufe III – Beiträge sollen ausschliesslich über das NHG (analog der bestehenden Lösung) finanziert werden. Diese Gelder wurden dem NHG speziell zugewiesen. Sollte diese vorgeschlagene Finanzierung nicht 25/102

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Art. 54 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen für 6 8 entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens einem Jahr und Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni möglich sein, müssen die Gelder des NHG gekürzt und das Budget für die Direktzahlungen entsprechend erhöht werden. Art. 54 Abs. 1 Die Forderung nach der Verpflichtungsdauer von 6 Jahren entspricht der heutigen Anforderung und der Pachtdauer. Diese Frist ist zu überprüfen und mit der Pachtdauer von 6 Jahren und dem bewilligten Zahlungsrahmen von 4 Jahren in Einklang zu bringen. Allenfalls sind entsprechende Ausstiegsklauseln einzufügen. Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume (z.B. Bienenweide, Nützlingsförderstreifen, Bestäuberstreifen) dauern mindestens 100 Tage. Darum muss Art. 54 angepasst werden. Die zeitliche Anlagedauer der einzelnen Elemente im Topf der „Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume“ sollen im Anhang präzisiert / definiert werden.

Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I

5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist. In Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt muss das Schnittgut nicht abgeführt werden. … 6 Das Mulchen ist ausser auf Flächen, wo das Schnittgut nicht abgeführt werden muss, verboten 6bis Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist verboten.

Art. 56 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II

Art. 55 Abs. 5 Anpassungen aufgrund der neuen Elemente im Artikel 52: In Nützlinge und Bestäuber fördernden Lebensräumen und im Weinbau soll das des Schnittguts nicht abgeführt werden müssen. Die Weinbauern sind für solche Arbeiten nicht ausgerüstet und das Schnittgut kann nicht im Betrieb verwertet werden. Die Abfuhr in eine Kompostanlage lässt sich wegen den erforderlichen Fahrten aus ökologischen Gründen nicht vertreten Art. 55 Abs. 6/6bis Es besteht kein Grund zur Verschärfung, dass das Mulchen bei der Qualitätsstufe I, wo das Schnittgut nicht abgeführt werden muss, verbietet wird. Der Einsatz von Steinbrechmaschinen auf der Qualitätsstufe I ist zu verbieten.

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen botanische Qualität und/oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I und II nach Anhang 4 erfüllt sind. 2 Das BLW kann unter Anhörung des Bundesamtes für Umwelt BAFU Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden. 3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW unter Anhörung des

Art. 56 Abs. 2 und 3 Es besteht kein Grund, in den Verordnungen zu präzisieren, unter Anhörung von wem und in Zusammenarbeit mit wem das BLW Weisungen erlassen oder Dokumente verwenden kann. Art. 109 LwG legt fest, dass das BLW bei Bedarf andere Bundesämter beiziehen kann. 26/102

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Antrag Proposition Richiesta BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Dies reicht aus.

4 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufen I ausgerichtet.

Art. 58 Vernetzungsbeitrag

Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen

-

1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen: a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllen; b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen entsprechen; c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.

Der SBV begrüsst die Beibehaltung einer Übernahme der Vernetzungsbeiträge durch die Kantone sowie die Verlängerung der Vernetzungsdauer auf acht Jahre. Dies trägt zur Reduktion des administrativen Aufwands bei. Die Bemerkungen bezüglich der Vernetzung werden unter Anhang 4 Kap. 2 formuliert. Art. 59 Abs. 1 Die Anwendung des LwG und der betreffenden Verordnungen, darunter die DZV, fällt einzig in die Verantwortung des BLW. In Art. 109 LwG wird ausserdem festgelegt, dass das BLW bei Bedarf andere Bundesämter beiziehen kann.

2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 und der Vollzugshilfe Vernetzung entsprechen und vom BLW unter Beizug des BAFU genehmigt werden. 3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften. Die Kantone können eine verkürzte Verpflichtungsdauer bewilligen, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mehr als 57 Jahre alt ist. 4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 60 Absatz 1 ermöglicht. 5 Für Flächen, für die Beiträge für die Vernetzung ausgerichtet werden, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden. Diese sind mit dem Kanton oder mit einer vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinba-

Art. 59 Abs. 6 Sofern sich ein Landwirt verpflichtet, Flächen 27/102

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Antrag Proposition Richiesta ren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.

Art. 60 Landschaftsqualitätsbeitrag

6 Das BLW kann die Beitragshöhe aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpassen. 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2 Für die Projekte der Kantone stellt der Bund pro Kanton pro ha LN höchstens 120 Franken und pro NST im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.

3 Der Bund gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder mit schriftlichem Vertrag gepachteten Fläche umsetzen.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni gemäss den Richtlinien des Vernetzungsprojekts anzulegen und zu bewirtschaften, muss die Beitragshöhe garantiert sein. Der SBV wünscht, dass die vorgesehenen Mittel des Bundesrates für die Landschaftsqualitätsbeiträge nicht überschritten werden. Dies sind im Jahr 2014 30 Mio. Fr. und im Jahr 2017 110 Mio. Fr. Dafür müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, damit das Budget eingehalten werden kann. Art. 60 Abs. 3 Ein Pachtvertrag muss gemäss LPG nicht schriftlich vorliegen. Es macht keinen Sinn, wenn nun aufgrund der Forderung in Art. 60 heute gut funktionierende Pachtverhältnisse gefährdet werden, weil Pachtverträge unterzeichnet werden müssen

4 Der Kanton legt die Beiträge je Massnahme fest.

Art. 61 Projekte

5 Der Bund übernimmt 90 Prozent der Beiträge nach Absatz 4, höchstens aber 90 Prozent der Beträge nach Anhang 7. 1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Kein Änderungsvorschlag.

a. Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden. b. Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein. c. Die Beiträge je Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren. 2 Gesuche um Bewilligung eines Projekts und von dessen Finanzierung sind vom Kanton zusammen mit einem Projektbericht dem BLW einzureichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer nach Absatz 4 eingereicht werden. 3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung. 4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.

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5 Der Bund kann auch Projekten einen Beitrag gewähren, die eine andere als die in Absatz 4 festgelegte Dauer haben, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 58 Absatz 1 ermöglicht. Er berücksichtigt auch Massnahmen, die nicht bis zum Ende der Projektdauer vereinbart werden, weil der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei Beginn des Projekts mehr als 57 Jahre alt ist, sowie Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden. 6 Die Beiträge des Bundes werden jährlich ausgerichtet.

Art. 62 Produktionsformen

7 Das BLW kann die Höhe des einem laufenden Projekt zugesicherten Beitrags aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpassen. 2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: a. ein Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps; b. ein Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion c. Beitrag für ökologische Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen

Art. 65 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps

Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet.

Art. 66 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht des Einsatzes von folgenden Mitteln zu erfolgen: a. Wachstumsregulatoren; b. Fungiziden; c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d. Insektiziden. 2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für: a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten;, b. Getreidesaatgut;,

Art. 61 Abs. 7 Sofern sich ein Landwirt verpflichtet, Flächen gemäss den Richtlinien des Vernetzungsprojekts anzulegen und zu bewirtschaften, muss die Beitragshöhe garantiert sein. Art. 62 Abs. 2 Bst. c Die Vorgaben für die Spezialkulturen durch den Schweizer Obstverband, Vitiswiss und den Verband Schweizer Gemüseproduzenten verursacht wesentlichen Mehraufwand zu den normalen ÖLN-Vorschriften. Verschiedene biotechnische Pflanzenschutzmassnahmen werden in Spezialkulturen eingesetzt. Die Produzenten verzichten auf synthetische Produkte und nehmen damit höhere Kosten in Kauf. Der höhere Arbeitsaufwand und die höheren Kosten sind durch einen Produktionssystembeitrag zu kompensieren. Kein Änderungsvorschlag. Die Ausdehnung der Beiträge für die extensive Produktion auf neue Kulturen ist positiv.

Art. 66 Abs. 2 Die Unterscheidung beim Getreide zwischen Brotgetreide, Futtergetreide und Getreidesaatgut ermöglicht den Landwirten, die Sorten unabhängig voneinander extensiv anzubauen. Diese Trennung ist positiv. 29/102

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

c. Raps;, d. Sonnenblumen;, e. Eiweisserbsen und Ackerbohnen, sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. 3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der «empfohlenen Sortenliste» vom … auf den aktuellen oder bisherigen Sortenlisten von swiss granum aufgeführt ist. 4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden ausser dies ist aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich

Art. 67 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Art. 68 Voraussetzungen und Auflagen

Art. 66 Abs. 4 Der Extensobeitrag soll auch ausgerichtet werden, wenn auf die Ernte z.B. wegen Hagel oder anderer wetterbedingter Gründe aufgrund des viel zu klein ausfallenden zu erwartenden Ertrages verzichtet wird. Es macht keinen Sinn den Mähdrescher über ein ertragsloses Feld zu jagen, nur damit der Extensobeitrag nicht verloren geht.

Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.

Kein Änderungsvorschlag

1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Nutztiere zu mindestens 85 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter von Schweizer Herkunft nach Anhang 5 Ziff. 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter bestehen: a. in der Tal-, Hügel- und Bergzone I: 80 70 Prozent der TS;

Der unterbreitete Vorschlag zu Art. 68 muss aus folgenden Gründen angepasst werden:

b. in der Bergzone II, III, IV: 90 80 Prozent der TS. 2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu jährlich maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Kultur als Wiesenfutter anrechenbar. 3 Beitragsberechtigt sind Flächen von Betrieben, welche die

1

Art. 66 Abs. 3 Die Sortenliste wird jährlich aktualisiert, weshalb kein Datum in die Verordnung aufgenommen werden soll.

Widerspruch zum politischen Willen: Die Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion haben ihren Ursprung in der Motion Büttiker, (11.3066) nachhaltige Milchproduktion. Die Motion hat explizit einen Bezug zum Raufutter bzw. Grundfutter gemacht. Daher ist in der Ausgestaltung der Beiträge eine höhere Vorgabe an den Einsatz von Grundfutter in der Ration zu machen, was insbesondere den Einsatz von Mais betrifft, der aus agronomischer und ernährungsphysiologischer Sicht sinnvoll ist. 1

Exklusivpogramm: Eine Studie der HAFL zeigt auf, dass bei Milchkühen der Anteil Wiesenfutter im Mittel in der Ration im Talgebiet

HAFL, Oktober 2012, Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, Auswertung der Kennzahlen zur Aktuellen Fütterungspraxis von Milchkühen 30/102

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Anforderungen an den Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absätze 1, und 2 und 2bis einhalten. Zusätzlich ist der Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absatz 1 auch für die Kunstwiesen zu erfüllen.

lediglich 50-60% und in den Bergzonen um die 85% liegt. Das bedeutet, dass ein mittlerer Milchwirtschaftsbetrieb die Bedingungen des Programms bei weitem nicht erfüllen könnte. Das Programm gemäss Vorschlag würde quasi zu einem Exklusivprogramm für die extensive Fleischproduktion verkommen, was niemals der politische Wille war. Gerade gemischte Milchwirtschaftsund Ackerbaubetriebe mit Mais in der Fruchtfolge würden vom Programm systematisch ausgeschlossen. Gemäss einer Auswertung von Agroscope würden im Talgebiet lediglich 25% der Betriebe die Vorgabe an den Wiesenfutteranteil erfüllen. Eine ähnliche Situation ergibt sich für die Bergzone I, weshalb auch für die Bergzone I, wo noch viel Ackerbau betrieben wird, die tieferen Anforderungen gelten müssen. Dies insbesondere auch, weil Betriebe in der Bergzone I oft auch Flächen in der Tal- und Hügelzone haben, die sich sehr gut für den Ackerbau eignen.

4 Die Anforderungen an die Futtermittel, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt. 5 Tiere, die in die Sömmerung gegeben werden, werden in die Berechnung der Futtermittelbilanz einbezogen.

Inkohärenz in der AP 14/17: Mit dem Vorschlag zur Ausgestaltung der graslandbasierten Beiträge wird der Anbau von Kunst- und Dauerweise stark gefördert und es wird zu einer weiteren Flächenausdehnung des Grünlandes kommen. Dies wird auf Kosten der offenen Ackerfläche, d.h. auf Kosten des Futtergetreides geschehen. Dadurch würde eine zentrale Zielsetzung der AP 14-17, nämlich der Förderung des Ackerbaus, untergraben. Widerspruch zur Klimastrategie: Mit der Klimastrategie des BLW wird angestrebt, dass sich die Landwirtschaft an den Klimawandel anpasst und dabei u.a. auf häufigere Trockenperioden ausrichtet. Die zu einseitige Ausrichtung auf das Wiesen- und Weidenfutter 2 läuft dem entgegen. Untersuchungen von Agroscope haben gezeigt, dass einjährige Kulturen wie Mais in trockenlagen weniger Anfällig auf Wassermangel sind als Wiesen. Entsprechend ist es wichtig, dass die einjährigen Futterpflanzen hinsichtlich des sich verändernden Klimas ihren Platz in der Nutztierfütterung behalten. Der SBV fordert deshalb, den prozentualen Minimalanteil in der Ration in allen Zonen um -10% zu senken und den Maximalanteil an Kraftfutter um 5% zu erhöhen. Eine allfällige Reduktion beim Kraftfutter soll nicht über den Import von Grundfutter kompensiert

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Agroscope, 2012: Futterbau in trockenen Lagen: Wiesen oder einjährige Kulturen? 31/102

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni werden, weshalb das Grundfutter aus Schweizer Herkunft stammen soll. Die Anforderung an den Mindesttierbesatz sollen wie in Art. 48 beschrieben auch für die GMF gelten. Demnach soll der Beitrag auf jener Fläche ausbezahlt wird, auf welcher der Mindesttierbesatz erreicht ist, falls dieser nicht gesamtbetrieblich erfüllt wird. Mit diesen Anforderungen werden sich nicht nur Betriebe beteiligen können, welche die Anforderungen ohnehin erfüllen. Es gibt auch die Möglichkeit für Betriebe sich anzupassen, die bisher eine andere Strategie gefahren sind. Dies setzt allerdings voraus, dass der Beitrag genügend hoch angesetzt ist, damit sich das Programm wirtschaftlich lohnt. Aus Berechnungen vom BBZN Hohenrain ist zu folgern, dass für ein Programm, das einen wirtschaftlichen Anreiz setzen soll, der Beitrag erhöht werden muss. Der SBV fordert deshalb für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 250 Fr./ha.

Art. 69 Tierwohlbeiträge Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen 6. Abschnitt (neu) : Beitrag für ökologische Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen

-

1 Der Beitrag für ökologische Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.

Art. 69a (neu) Beitrag

Art. 69b (neu) Voraussetzungen und Auflagen

Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen zu den Tierwohlbeiträgen werden unter Anhang 6 formuliert. Art. 69a / b/ c Bei den Spezialkulturen werden verschiedene biotechnische Pflanzenschutzmassnahmen angewendet. Bei diesen Bekämpfungsmassnahmen verzichten die Produzenten auf chemische Pflanzenschutzmittel bzw. ist mit einem höheren Aufwand verbunden. Der höhere Arbeitsaufwand und die höheren Pflanzenschutzmittelkosten müssen über die Produktionssystembeiträge ausgeglichen werden.

1 Die Anforderungen sind durch die nationalen, repräsentativen Berufsorganisationen des Reb-, Obst- und Gemüsesektors fixiert. 2 Die Anforderungen müssen deutlich über jene des ÖLN liegen.

Art. 69c (neu) Verzicht auf Herbizid

1 Für den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden bei den ökologischen Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr ausbezahlt. Dieser Zusatzbeitrag wird nur in Ergänzung zu den Anforderungen nach Artikel 69b ausbezahlt. 2 Der Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden muss nicht zwingend auf allen für die ökologischen Produktionsmetho-

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den bei den Spezialkulturen angemeldeten Bewirtschaftungseinheiten erfolgen. 3 Bei einem zu grossem Unkrautdruck kann der Betrieb nach Artikel 98 vorgehen.

Art. 70 Tierkategorien

Art. 71 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)

Art. 72 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)

Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: … c. Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere über ein Jahr alt 2. männliche Tiere über ein Jahr alt 3. Jungziegen 6-12 Monate … d. Tierkategorien der Schafgattung (nur RAUS-Beiträge): 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt, 3. Jungtiere 6-12 Monate 4. Weidelämmer; 1.2. c .alle Liegematten mit ausschliesslich gehäckseltem Stroh oder gleichwertigem Material eingestreut sind.

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Art. 70 Bst. d Milchschafe zum zweimal täglich Melken sind aufzustallen und daher rechtfertigt sich auch für Schafe ein BTS-Programm. Die Kategorie „Jungtiere“ für die Zucht und für ältere Weidelämmer ist nicht vorhanden, obwohl sie einen beträchtlichen TS-Verzehr haben. Die Kategorie ist bei den Schafen und Ziegen dringend einzuführen.

Art. 71: Anhang 6 Es ist nicht nachvollziehbar warum bei BTS bei Hochboxen mit verformbaren und anerkannten Liegematten nur gehäckseltes Stroh und nicht auch andere gleichwertige Materialien verwendet werden dürfen. Z. B. Hobelspäne, Chinaschilf, Hanf etc.. Die RAUS-Beiträge müssen insbesondere für raufutterverzehrende Nutztiere um etwa 40% erhöht werden. Die Bedeutung des Tierwohls hat in der Schweiz einen sehr hohen Stellenwert. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, in dem die RAUS-Beiträge insbesondere für RGVE um 40% zu erhöhen sind. Damit kann der Anteil, der Tierhalter, die sich am RAUS-Programm beteiligen, weiter erhöht werden. Gemäss Vorschlag zur Verordnung ist lediglich eine Erhöhung der RAUS-Beiträge für Kälber vorgesehen. Dies ist ungenügend, auch in den anderen Kategorien sind die Beiträge zu erhöhen. Der SBV fordert zudem das Bundesamt für Landwirtschaft auf, im Rahmen eines Monitorings zu prüfen und sicherzustellen, dass Tierwohlbeiträge künftig bei den Abnehmern nicht Eingang in Preiskalkulationen finden. In gewissen Produktionszweigen sind heute die Beiträge für das Tierwohl Bestandteil der Kalkulationen der Produzentenpreise, so 33/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni dass eine Erhöhung der Beiträge zu einer Reduktion der Produzentenpreise führen könnte. Dies ist zwingend zu unterbinden, sonst verkommen die Tierwohlbeiträge zu einer Subventionierung der Abnehmer.

Art. 74 Ressourceneffizienzbeiträge

1 Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.

Art. 74 Abs. 3 Die Ausrichtungsfrist für die Ressourceneffizienzbeiträge muss in der DZV gestrichen werden. Erstens ist es falsch, eine Frist zu setzen, welche über die Periode der Agrarpolitik 2014 – 2017 hinausgeht. Zweitens dienen die Ressourceneffizienzbeiträge dazu, für die Landwirte einen Anreiz zu schaffen, sich neuen, effizienteren Techniken zuzuwenden, die aber oft kostspieliger sind. Solange diese Techniken mehr kosten als die traditionellen Ausrüstungen, besteht kein Anlass, diesen Beitrag zu streichen. Ausserdem dürfen die im Rahmen der Ressourceneffizienzbeiträge umgesetzten Techniken/Massnahmen keinesfalls ÖLN-Kriterien für die kommende Agrarpolitik werden. Der Begriff laufend ist zu vage und bringt keine Verbesserung.

2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten: a. Schleppschlauch; b. Schleppschuh; c. Gülledrill; d. tiefe Gülleinjektion. 3 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.

Art. 75 Voraussetzungen und Auflagen

Art. 75 1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird dabei der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres. 2 Für Güllegaben im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.

3 In der Suisse-Bilanz werden pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger 3 kg N verfügbar angerechnet. Massgebend dafür ist die „Wegleitung Suisse-Bilanz“. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich folgende Aufzeichnungen laufend zu führen: a. Bezeichnung der Bewirtschaftungseinheit und Parzelle oder Bewirtschaftungsparzelle; b. Datum der Ausbringung; und c. gedüngte Fläche.

Art. 75 Abs. 2 In den einzelnen Kantonen ist die Rechtslage betreffend dem erlaubten Zeitraum für das Ausbringen von Gülle je nach topographische und meteorische Bedingungen unterschiedlich. In diesem Sinn macht es kein Sinn einem festen Zeitraum für Güllegaben auf nationale Ebene fest zu legen. Zudem soll mit einem Zeitraum ohne Förderung nicht das Güllen bei ungünstigen Verhältnissen vor und nach dieser Periode gefördert werden, wenn es bei geeigneten Umständen auch im Winter sinnvoll ist, Gülle auszubringen. Art. 75 Abs. 3 Es kann nicht sein, dass Bauern auf der einen Seite unterstützt werden um Ressourcen effizienter zu nutzen und dann wird auf der anderen Seite die bessere Effizienz gleich wieder an der Nährstoffbilanz angelastet. Dies aus folgenden Gründen: 1. Es wird für intensive Betriebe ein Fehlanreiz geschaffen, auf ressourcenschonende Techniken zu verzichten (wegen der Nährstoffbilanz). 2. Viel wichtiger als das Ausbringverfahren ist gemäss Stu34/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta 5 Der Kanton bestimmt in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.

Art. 76 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni dien die Witterung und der Zustand des Bodens auf die Düngereffizienz. 3. Dies ist ein erster Schritt um in der Gülleausbringung witterungsspezifische Ausnützungsgrade in der Suisse-Bilanz zu verankern (heute ist 60% Ausnutzungsgrad in der Suisse Bilanz). Dies ist aus folgenden zwei Punkten zu bekämpfen: 1. Steigt der Kontrollaufwand und 2. wird eine genauere Betrachtung der N-Effizienz mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Reduktion der möglichen Düngung auf dem Einzelbetrieb mit sich ziehen.

1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet. 2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten: a. Direktsaat; höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche wird während der Saat bewegt; b. Streifensaat (Streifenfrässaat und Strip-Till); höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche wird vor oder während der Saat bewegt; c. Mulchsaat; höchstens 10 cm tiefe, nicht wendende Bearbeitung des Bodens. d. Maschinelle Bodenbearbeitung in Dauerkulturen an Stelle von Herbizideinsatz 3 (neu) Gemischte Kulturen: Als solche gelten Mischungen aus Eiweiss- oder Ölpflanzen mit Getreide oder anderen Pflanzen wie Leindotter. Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn der Gewichtsanteil von Eiweiss- oder Ölpflanzen mindestens 30 Prozent der Ernte darstellt. 4 3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von: a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Gründüngungen und Zwischenkulturen.

Art. 76 Abs. 2 Ressourceneffizienzbeiträge für Dauerkulturen wie beispielsweise Verzicht auf Herbizideinsatz in Dauerkulturen sind im Sinne einer Gleichbehandlung der Kulturen vorzusehen

Art. 76 Abs. 3 Gemischte Kulturen sind Praktiken, welche dazu beitragen, den Boden effizient zu nutzen. Daher müssen diese über die Übergangsbeiträge und nicht die Beiträge für Einzelkulturen unterstützt werden Art 76 Abs. 4 Die Ausrichtungsfrist für die Ressourceneffizienzbeiträge muss in der DZV gestrichen werden. Erstens ist es falsch, eine Frist zu setzen, welche über die Periode der Agrarpolitik 2014 – 2017 hinausgeht. Zweitens dienen die Ressourceneffizienzbeiträge dazu, für die Landwirte einen Anreiz zu schaffen, sich neuen, effizienteren Techniken zuzuwenden, die aber oft kostspieliger sind. Solange diese Techniken mehr kosten als die traditionellen Ausrüstungen, besteht kein Anlass, diesen Beitrag zu streichen. Ausserdem dürfen die im Rahmen der Ressourceneffizienzbeiträge umgesetzten Techniken/Massnahmen keinesfalls ÖLN-Kriterien für die kommende Agrarpolitik werden. 35/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta 5 Die Beiträge werden nicht ausgerichtet bei einem pfluglosen Anbau von Weizen nach Mais. 4 Die Beiträge werden bis längstens 2019 ausgerichtet.

Art. 77 Verzicht auf Herbizid

1 Für den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden bei der schonenden Bodenbearbeitung über das ganze Anbaujahr wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr ausbezahlt. Dieser Zusatzbeitrag wird nur in Ergänzung zu den Anbauverfahren nach Artikel 76 Absatz 2 ausbezahlt.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art 76 Abs. 5 Mit der Direktsaat von Weizen nach Mais hat sich die Mykotoxinproblematik in den letzten Jahren stark verschärft. Wenn nach Mais Weizen angebaut wird ist und bleibt die effizienteste und ökologischste Massnahme das Unterpflügen der Maisstoppeln. Um einen wirklichen Anreiz für die Landwirte zu schaffen, muss dieser ehrgeizige Beitrag auch nach 2019 noch ausbezahlt werden können. Ausserdem darf er nicht zur Ausbreitung und Verschleppung von invasiven Arten oder Unkraut führen.

2 Der Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden muss nicht zwingend auf allen für die schonende Bodenbearbeitung angemeldeten Bewirtschaftungseinheiten erfolgen. 3 Bei einem zu grossem Unkrautdruck kann der Betrieb nach Artikel 98 vorgehen. 4. (neu) Die Beiträge können nur geltend gemacht werden, wenn auf den Flächen keine ausdauernden Problemunkräuter und keine invasiven Neophyten festgestellt werden.

Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen

1 Beiträge werden ausgerichtet für Flächen, auf denen die Hauptkultur mit schonender Bodenbearbeitung bestellt wird. 2 Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen, wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen. 3 Der Glyphosateinsatz ist mit 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr begrenzt.

Art. 77 Abs. 4 (neu): Zur Verhinderung der Ausbreitung von Problempflanzen und somit zum Schutz der Bodenfruchtbarkeit auch auf benachbarten Parzellen, sollte der Verzicht von Herbiziden nur auf Flächen unterstützt werden auf denen keine Problemunkräuter wachsen wie Blacken, Disteln, Winden, etc. Die Fläche muss zudem frei sein von invasiven Neophyten (Gemäss Liste der SKEW). Die Anforderungen in Bezug auf die Administration müssen für die Betriebe auf ein Mindestmass reduziert werden. Das Weidejournal erfüllt die Anforderungen von Abs. 5 und die Führung desselben ist bereits weit verbreitet.

Art. 78 Abs. 3 Diese Anforderung fraglich, da nicht kontrollierbar.

4 Die Voraussetzungen für den Erhalt der Beiträge sind ab Ernte Vorkultur bis zur Ernte der Hauptkultur (Anbaujahr) einzuhalten. 5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich pro Bewirtschaftungseinheit (Parzelle) folgenden Aufzeichnung laufend zu führen: a. Anbauverfahren; b. Hauptkultur;

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta c. d. e.

Art. 79 Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik

Saat- und Erntetermin; Herbizideinsatz; und Fläche.

6 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen. 1 Beiträge werden ausgerichtet für den Einsatz von Geräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln pro Hektare. 2 Als präzise Applikationstechnik gelten: a. die Unterblattspritztechnik (Dropleg); b. driftreduzierende Spritzgeräte im Obst- und Weinbau. 3 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten: a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse); b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung; c. Tunnelrecyclingsprühgerät 4 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.

Art. 79a (Neu)

1 Beiträge werden pro Hektare für die Umsetzung von ressourcenschonenden Managementprozessen ausgerichtet. 2 Als ressourcenschonenden Managementprozess gelten: a. Bewässerungsmanagement zur optimalen Wassernutzung b. weitere Prozesse

Art. 81 Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterin-

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

1 Die Beitragsansätze der Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a-f sind in Anhang 7 festgelegt.

Art. 79 Abs. 2 Es ist so vorgesehen, dass Antidriftdüsen nur im Obst- und Weinbau unterstützt würden. Das ist fraglich aber nachvollziehbar. Der Einsatz dieser Düsen im Feldbau ist bereits verbreitet, verursacht nur sehr beschränkte Mehrkosten und ist unkontrollierbar. Art. 79 Abs. 4 Die Ausrichtungsfrist für die Ressourceneffizienzbeiträge muss in der DZV gestrichen werden. Erstens ist es falsch, eine Frist zu setzen, welche über die Periode der Agrarpolitik 2014 – 2017 hinausgeht. Zweitens dienen die Ressourceneffizienzbeiträge dazu, für die Landwirte einen Anreiz zu schaffen, sich neuen, effizienteren Techniken zuzuwenden, die aber oft kostspieliger sind. Solange diese Techniken mehr kosten als die traditionellen Ausrüstungen, besteht kein Anlass, diesen Beitrag zu streichen. Ausserdem dürfen die im Rahmen der Ressourceneffizienzbeiträge umgesetzten Techniken/Massnahmen keinesfalls ÖLN-Kriterien für die kommende Agrarpolitik werden. Das Parlament hat Art. 76 des LwG ergänzt, indem die Beiträge auch für die Umsetzung von besonders effizienten Managementprozessen ausgerichtet werden können. Es geht nun darum, diese Änderung auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Ein angemessenes Bewässerungsmanagement auf Stufe Betrieb oder in Zusammenarbeit ermöglicht die optimale Wassernutzung. Dies trägt zweifellos zur Erhaltung dieser Ressource bei. Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen betreffend die Beitragsansätze werden unter Anhang 7 formuliert. 37/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) nen

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1-5 und Buchstaben b-g beitragsberechtigt. Ausgenommen sind die Direktzahlungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe o. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 6, Buchstabe d und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe o beitragsberechtigt.

Art. 82 Übergangsbeitrag Beitragsberechtigung

Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.

Art. 84 Basiswert

1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags. 2 Für die Festlegung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011-2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.

Kein Änderungsvorschlag.

Art. 84 Abs. 2 Die Tatsache, dass für die Berechnung des Übergangsbeitrags dasjenige Jahr berücksichtigt wird, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen während der Periode 2011 – 2013 erhalten hat, ist positiv.

3 Für die Festlegung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs gemäss Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze gemäss Anhang 7 berücksichtigt. 4 Für die Festlegung der Versorgungssicherheitsbeiträge wird die Abstufung gemäss Artikel 6 Absatz 1 und 2 berücksichtigt. Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden angerechnet, unabhängig davon ob die Anforderung des Mindesttierbesatzes nach Artikel 48 Absatz 1 und 2 erfüllt wurde.

Art. 85 Faktor

1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b LwG und nach Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991.

Art. 84 Abs. 4 Es ist richtig, dass der Tierbesatz für die Berechnung des Übergangsbeitrags nicht berücksichtigt wird. Kein Änderungsvorschlag

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

2 Das BLW legt den Faktor fest.

Art. 87 Übernahme eines weiteren Betriebes oder von Betriebsteilen

1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs einen anderen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet. 2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nur Teile eines anderen Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebes berechnet.

Art. 88 Zusammenschluss mehrerer Betriebe

Art. 89 Betriebsteilung

Art. 90 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin

1 Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt. 2 Fusionieren die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe ihre Produktionsstätten zu einem Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höchsten einzelbetrieblichen Basiswerts vor dem Zusammenschluss berechnet. der beteiligten Betriebe berechnet. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt. 1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebes oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neuen Betriebe aufgeteilt. Der Übergangsbeitrag wird aufgrund der Fläche der einzelnen Betriebe berechnet.

Kein Änderungsvorschlag Mit dieser Massnahme wird die Übernahme eines Betriebs durch einen anderen Betrieb stark beeinträchtigt. Die Addition mehrerer Übergangsbeiträge wäre ebenfalls problematisch.

Bei Gründung einer Betriebsgemeinschaft ist das Zusammenzählen der Übergangsbeiträge gerechtfertigt.

Art. 88 Abs. 2 Gleichbehandlung bei Fusionen von Betrieben wie bei Betriebsgemeinschaften.

2 Kein Übergangsbeitrag wird ausgerichtet, wenn der Betrieb, die Gesellschaftsform oder die Betriebsgemeinschaft vor der Aufteilung seit weniger als drei fünf Jahre in der bisherigen Form bestehen.

Art. 89 Abs. 2 Der Zeitraum von fünf Jahren ist zu lange und lässt den Bewirtschaftern nicht genügend Handlungsspielraum. Drei Jahre genügen.

Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin eines Betriebes oder einer Betriebsgemeinschaft aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens drei fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl. Eine Ausnahme bildet die Auflösung einer Generationengemeinschaft, wenn diese wegen Erreichen der Altersgrenze einer Person aufgelöst wird.

Der Zeitraum von fünf Jahren ist zu lange und lässt den Bewirtschaftern nicht genügend Handlungsspielraum. Drei Jahre genügen. Generationengemeinschaften, welche noch keine drei (resp. fünf) Jahre bestehen und wegen Erreichen der Altersgrenze eines Gesellschafters aufgelöst werden, würden bestraft. (Mit der AP 14-17 wird für Personengesellschaften neu die Altersgrenze geändert, es zählt nicht mehr das jüngste Mit39/102

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Art. 91 Grössere strukturelle Änderungen

Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 60 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, welches für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 84 Absatz 2 verwendet wurde.

Art. 92 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens

1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 90 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 60 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

Art. 92 Abs. 1 Die Begrenzung der Übergangsbeiträge aufgrund des Einkommens muss entsprechend der generellen Teuerung nach oben angepasst werden.

2 Die Kürzung beträgt 10 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 90 000 80 000 Franken.

Art. 92 Abs. 2 Mit 20% wäre die Kürzung doppelt so hoch wie bis anhin, obwohl das Parlament die Kürzung streichen wollte. Der SBV beantragt deshalb die Kürzung von 20% auf 10% zu reduzieren.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni glied). Sie haben keine Möglichkeit auf diese Neuerung zu reagieren. Oft wurden Generationengemeinschaften zur schrittweisen Hofübergabe gegründet. Der Basiswert wird schliesslich pro Betrieb festgelegt und nicht pro Person. Eine Reduktion der SAK auf den Betrieben um 50% ist bereits bedeutend und sollte zu einer Senkung des Übergangsbeitrags führen. Man muss eventuellen Einkommensrenten entgegenwirken.

3 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.

Art. 93 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens

1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

Kein Änderungsvorschlag

2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken. 3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet. 4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 97 Verfahren - Gesuchstermine und Fristen

Antrag Proposition Richiesta 1 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zwischen dem 15. April Januar und dem 15. Mai Februar einzureichen. ...

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art. 97 Abs. 1 Der SBV ist gegen eine Vorverlegung des Gesuchtermins. Beim Gesuchtermin Anfang Februar sind die meteorologischen Bedingungen im Frühling noch nicht bekannt und damit auch nicht, ob die Kulturen wie gewünscht angebaut werden können. Heute können die Hauptkulturen bis zum 1. Mai (15. April – 15. Mai) gemeldet werden, zu einer Zeit, wo der Grossteil der Kulturen gesät ist. Falls es bei späteren Kulturen Änderungen gibt, so können diese bis im Juni noch nachgemeldet werden, bevor die Daten definitiv sind und damit auch relevant für die Kontrollen. Wird der Gesuchtermin auf Mitte Februar vorverlegt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nur abschätzen, ob die vorgesehenen Sommerkulturen angebaut werden können. Zudem können Änderungen gemäss Art. 99 Abs. 5 DZV nur bis am 1. Mai nachgemeldet werden. Anschliessend werden die erhobenen Daten für die Kontrollen verwendet. Spätere Änderungen in der Kulturwahl haben somit Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge. Die Vorverlegung des Gesuchtermins führt zu zusätzlichem administrativem Aufwand und schränkt die flexible, den Umweltbedingungen angepasste Kulturwahl nach dem 1. Mai ein und wird daher abgelehnt. Art. 97 Abs. 2 Der spätere Gesuchtermin zwischen dem 1. und 31. August für das Sömmerungsgebiet wird begrüsst.

Art. 99 Angaben des Gesuchs

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin meldet der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere: … e. bei Sömmerungsbeiträgen zusätzlich: 1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, 5 die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet sofern die Beiträge der Qualitätsstufe II und III ausgerichtet werden. 5 Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden Veränderungen der Betriebsverhältnisse (Bewirtschafterwechsel, Flächenveränderungen, Tierbestände) nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 106 Absatz 3 im Beitragsjahr bei der Datenerhebung. Nachträgliche Veränderungen der Fläche und der Hauptkulturen sind bis zum 1. Juni Mai nachzumelden. Die Kantone regeln das Verfah-

Art. 99 Abs. 1 e Der SBV begrüsst, dass in Zukunft die gesömmerten Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel zur Berechnung der Sömmerungs- und Alpungsbeiträge direkt über die TVD berechnet und nicht separat erhoben werden.

Art. 99 Abs. 5 Veränderungen der Hauptkulturen müssen wie anhin bis im Juni nachgemeldet werden können. Erst zu diesem Zeitpunkt sind alle Kulturen angesät und die erhobenen Daten können für die Berechnung der Direktzahlungen und für die Kontrollen verwendet werden. 41/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 100 Anforderungen an die Kontrollen

Art. 102 Verantwortung und Zusammenarbeit

Art. 103 Kürzung und Verweigerung der Beiträge Art. 104 Höhere Gewalt

Antrag Proposition Richiesta ren. 4 Meldet sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin erstmals oder nach einem Unterbruch für den ÖLN, die Produktionssystembeiträge, den Qualitätsbeitrag der Stufen I und II oder die Ressourceneffizienzbeiträge an, so ist die Einhaltung der Anforderungen jeweils im ersten Beitragsjahr zu kontrollieren. … 7 Für die Direktzahlungsart Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion plausibilisieren die Kantone nach Abschluss des Beitragsjahres jährlich mindestens einen Viertel der Futterbilanzen nach Anhang 5 Ziffer 3. Nicht plausible Futterbilanzen haben eine Kontrolle auf dem Betrieb nach Artikel 4 der VKKL zur Folge. … 3 Der Kanton kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren. 4 Bei Pachtlandverlust, Betriebsaufgabe und Todesfall werden keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer zurückgefordert. 1 … so verzichtet der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: h. Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren 4 Der Kanton regelt das Verfahren. Mit der Zustimmung des BLW kann der Kanton vom Art. 104 Abs. 3 abweichen, wenn die höhere Gewalt ein ausserordentlich grosses Ausmass aufweist.

Art. 107 Überweisung der Direktzahlungen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Der SBV kann dieser Änderung zustimmen. Sie betrifft die Verantwortung für die Kontrollen und soll deren Unabhängigkeit sicherstellen.

Art. 104 Abs. 1 Bei höherer Gewalt ist es zwingend, dass der Kanton auf Kürzungen oder gar Verweigerungen der Beiträge verzichtet Art. 104 Abs. 2 „Höhere Gewalt“ muss mit dieser stark steigenden Gefahr ergänzt werden. Art. 104 Abs. 4 Zur administrativen Vereinfachung und für ein pragmatisches Vorgehen müssen die Kantone ausserordentliche Grossereignisse mit der Genehmigung des BWL zur „höheren Gewalt“ erklären können, ohne dass jeder betroffene Betrieb dies melden muss. Dürre, Mäuseschäden, Krankheiten usw. sind Situationen, deren Umfang eine Ausnahmeregelung zu Absatz 3 rechtfertigen.

1 Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag. 2 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten. 3 Der Kanton zahlt im Beitragsjahr an die Gesuchsteller und die Gesuchstellerinnen aus:

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

a. die Beiträge ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet und Übergangsbeitrag bis zum 10. November b. die Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Übergangsbeitrag bis zum 20. Dezember 10. Dezember

Art. 107 Abs. 3 Harmonisierung der Daten

4 Der Kanton leistet bis Mitte April eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrages oder des Vorjahresbeitrages ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet auszahlen und kann den entsprechenden Vorschuss vom BLW verlangen

Art. 109 Schlussbestimmungen - Vollzug

-

Art. 112 Übergangsbestimmungen

Art. 112 5 Die Ausrichtung des Hangbeitrags richtet sich bis zum 31. Dezember 2014 2016 nach den Bestimmungen der Artikel 35 und 36 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998. Der Beitrag für Flächen mit über 35 Prozent Hangneigung beträgt in den Jahren im Jahr 2014-2016 700 Franken je Hektare. 7 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 60, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung bis zum 31. Januar 2014 dem BLW einzureichen. Pro Kanton wird höchstens ein Projekt bewilligt.

Werden andere Bundesämter für den Vollzug beigezogen, so ist eine klare Aufgaben- und Kompetenzregelung zu vereinbaren und die Vollzugsaufgaben sind zu koordinieren, damit es keine Überschneidungen gibt.

Art. 112 Abs. 5. Argumentation siehe Art. 115 Abs. 3

Art. 112 Abs. 7 Es ergibt keinen Sinn, die Landschaftsqualitätsbeiträge im Jahr 2014 auf ein Projekt pro Kanton zu begrenzen. Diese Massnahme bestraft die Bewirtschafter in den grossen Kantonen und führt zu starker Ungleichbehandlung. Daher darf das BLW diesen Aspekt bei der Gewährung der für 2014 im Rahmen der Landschaftsqualitätsbeiträge vorgesehenen Mittel nicht berücksichtigen.

8 Ressourceneffizienzbeiträge nach Artikel 74 Absatz 2 werden nur an jene Betriebe ausgerichtet, sofern im Kanton kein laufendes Projekt für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen nach Artikel 77a LwG besteht, welches dieselbe Massnahme unterstützt die nicht an einem laufenden kantonalen Projekt für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen nach Artikel 77a LwG, welches dieselbe Massnahme unterstützt, teilnehmen.

Art. 112 Abs. 8 Die Anpassung verhindert eine Ungleichbehandlung zwischen und innerhalb der Kantone. Die neuen Ressourcenschutzbeiträge müssen auch für diejenigen Landwirte zugänglich sein, die aus anderen Gründen von einer Teilnahme an einem kantonalen Projekt abgesehen haben (beispielsweise gesamtbetriebliche Orientierung).

13 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, die vor dem 1. Januar 2014 gegründet wurde, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen:

Art. 112 Abs. 13 Für Personengesellschaften, die vor dem 1.1.2014 gegründet wurden, dürfen die Direktzahlungen nicht nach der neuen Regelung der Alterslimite von 65 Jahren gekürzt werden. Das aktuelle Recht muss beibehalten 43/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

Art. 115 Inkrafttreten

Anhang 1: Ökologischer Leistungsnachweis

... 3 Die Artikel 40 und 110 sowie Anhang 7 Ziffer 1.2 Buchstaben b und c treten am 1. Januar 2015 2017 in Kraft.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni werden, dass der/die jüngste BewirtschafterIn massgebend ist. Für bestehende Personengesellschaften würden sonst unter Umständen plötzlich die Direktzahlungen gekürzt, was zu einer prekären finanziellen Situation führen kann, insbesondere wenn erst kürzlich Investitionen getätigt wurden, wie dies beispielsweise bei Generationengesellschaften häufig der Fall ist. Art. 115 Abs. 3: Zwei Jahre sollten den Kantonen genügen, um die notwendigen Erhebungen vorzunehmen.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz 2.1 Nährstoffbilanz 1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des BLW und der AGRIDEA, Ausgabe 2014 oder eine gleichwertige Berechnungsmethode. 2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres Massgebend, des dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich gerechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 3 Sämtliche Nährstoffverschiebungen Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. … 4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichen Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht…. 6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden, dürfen maximal 90 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in den Bodenversor-

Art. 2.1.1 Hier muss wie in der alten DZV die Möglichkeit eingeräumt werden, die VITISWISS-Nährstoffbilanz zu verwenden.

Art. 2.1.3 Die deutsche Version muss geändert werden. Wie in der französischen Version und in den Kommentaren zum HODUFLU erwähnt, müssen nur die Hofdünger und Recyclingdünger im HODUFLU-Programm erfasst werden (der Begriff “sämtliche Nährstoffverschiebung“ ist zu vage und geht zu weit). Mit dem neuen HODUFLU-Programm muss der obligatorische Vertragsabschluss bezüglich Hofdüngerfluss für die Landwirte abgeschafft werden.

Art. 2.1.6 Die vorgesehene Regelung lehnt der SBV kategorisch ab. Die heutigen kantonalen Regelungen haben sich bewährt und stossen auf allen Seiten auf Akzeptanz. Das Vorgehen und die Bestimmung über die Einschränkungen im P-Bereich sollen nach wie vor auf kantonaler Ebene angesiedelt sein. 44/102

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

gungsklassen D oder E nach Ziffer 2.2 DZV befindet, darf maximal 100 Prozent des Phosphorbedarfs ausgebracht werden. 9 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn der Nährstoffanfall durch ihren Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die nachfolgenden Werte nicht überschreitet: 210 kg N bzw. 30 kg P/ha in der Talzone; 168 kg N bzw. 24 kg P/ha in der Hügelzone; 147 kg N bzw. 21 kg P/ha in der Bergzone I; 116 kg N bzw. 17 kg P/ha in der Bergzone II; 95 kg N bzw. 14 kg P/ha in der Bergzone III und 84 kg N bzw. 12 kg P/ha in der Bergzone IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Talzone; 1,6 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,1 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,9 DGVE/ha in der Bergzone III und 0,8 DGVE/ha in der Bergzone IV. 2.2 Bodenuntersuchungen 1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davonausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 52 sowie Dauerweiden.

Art. 2.1.9 Die Formulierung muss wie im aktuellen Recht beibehalten werden, d. h. einen Höchsttierbesatz in DGVE. Das BLW macht hier das System komplexer, obschon es sich doch für eine Vereinfachung ausspricht. Für die Bauern ist es viel einfacher, den Tierbesatz zu berechnen, als Nund P-Werte. Der Entwurf des BLW könnte dazu führen, dass viele Bauern lieber die Suisse-Bilanz ausfüllen als mit einem komplizierten Verfahren (einer Suisse-Bilanz) nachzuweisen, dass sie davon befreit sind.

Art. 2.2. Hier sollte die aktuelle Praxis unverändert weitergeführt werden.

3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderfläche a. Wassergraben, Tümpel, Teich 3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs beträgt mindestens 6 Meter.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen 1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt : (in Prozent) … i. Raps 25 j. Raps und Sonnenblumen 25 33

Art. 3.2 a) Die vorgeschriebenen Distanzen entsprechen geltendem Recht.

Art. 4.2 Der reine Rapsanteil muss aus agronomischen Gründen bei 25% der Ackerfläche bleiben. Hingegen können Raps und Sonnenblume zusammen 33% der Ackerfläche ausmachen, ohne dass dies zu Problemen in der Fruchtfolge führt. 45/102

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Antrag Proposition Richiesta k. Sojabohnen 25 l. Ackerbohnen 25 m. Tabak 25 n. Proteinerbsen 15 … 4.3 Regelung der Anbaupause Gleichwertige Regelungen 1 Bei der Regelung der Anbaupausen Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden. 5 Geeigneter Bodenschutz 5.1 Bodenbedeckung 1 Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss im Talgebiet vor dem 1. September bzw. in der Hügel- oder in der Bergzone I vor dem 15. September angesät werden. Die Bodenbedeckung der betreffenden Parzelle muss bis mindestens am 15. November erhalten bleiben. 2 Kann der Termin vom 1. September bzw. vom 15. September namentlich wegen einer späteren Ernte oder einer Unkrautbehandlung nicht eingehalten werden, muss das Zwischenfutter oder die Gründüngung bis spätestens am 30. September angesät werden. Die Bodenbedeckung auf der betreffenden oder einer mindestens gleich grossen anderen Fläche mit Zwischenfutter oder Gründüngung muss bis mindestens am 15. Februar des Folgejahres erhalten bleiben. 5.2 Erosionsschutz 1 Es dürfen nicht wiederholte keine relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen fehlen. 2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er sichtbar ist und einen Wert von 2 Kubikmeter pro Hektare überschreitet. 3 Falls ein Bodenabtrag weder auf eine ausschliesslich naturbedingte noch auf eine ausschliesslich infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist, gilt er als bewirtschaftungsbedingt. 4 Bei Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zu belegen, dass er angepasste Massnahmen auf der betroffenen Parzel-

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Art. 4.3 Artikel 14 Abs. 3 hält fest, dass bei der Festlegung der Fruchtfolge entweder der maximale Anteil der Hauptkulturen oder die Anbaupausen eingehalten werden müssen. Mit dem Vorschlag zur Ziffer 4.3 des Anhangs 1 der DZV verliert die Formulierung an Deutlichkeit und könnte im Vollzug für Verunsicherung sorgen. Die hier vorgeschlagene Anpassung der Ziffer 4.3 entspricht dem heutigen, klaren Wortlaut der DZV. Art. 5.1 Beibehaltung des heutigen Systems, Begründung siehe Art. 15 DZV.

Art. 5.2 Grenzwerte von 2 Kubikmeter Bodenabtrag / ha ist in der Praxis kaum messbar. Es muss das aktuelle Recht beibehalten werden. Der Vorschlag bedeutet eine Verschärfung, insbesondere für Hackfrüchte wie Zuckerrüben und Kartoffeln. In der Folge würde sich der Anbau dieser Kulturen noch stärker auf wenige Gebiete konzentriert, mit entsprechend steigender Gefahr von Fruchtfolgekrankheiten und Quarantäneschädlingen auf diesen Flächen. In den Ausführungsbestimmungen ist nur der Fall von Erosionen, welche natürlichen Ereignissen (extreme meteorologische Ereignisse) zuzuschreiben sind, nicht als Verschulden des Betriebes berücksichtigt. Jedoch spielen die Geomor46/102

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Antrag Proposition Richiesta le getroffen hat. Die Beurteilung ob angepasste Massnahmen getroffen wurden, erfolgt gemäss nachfolgender Tabelle. Dabei muss eine Mindestpunktzahl von 5 Punkten pro Parzelle erreicht werden. adäquate Massnahmen zu ergreifen. Dazu kann er sich auf vorgeschlagenen Massnahmen der landwirtschaftlichen Beratungsdienste und der kantonalen Stellen stützen.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni phologie (Gefälle, ...), die Pedologie (Bestandteile: Bodenhorizonte, biologische Aktivitäten, …), die Temperatur, der Wind usw. beim Erosionsprozess ebenfalls eine Rolle. Ein Bodenabtrag kann also nicht „ausschliesslich“ auf eine naturbedingte und/oder infrastrukturbedingte Ursache zurückgeführt werden.

Massnahmentabelle streichen

Die Umsetzung der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Ämter für Umwelt und/oder Natur. Es ist vorgesehen, dass die Tabelle unter 5.2 im Bodenmodul der Vollzugshilfe zum Umweltschutz in der Landwirtschaft aufgeführt wird. Es ist also nicht notwendig, dieses auf Stufe DZV wieder aufzunehmen. 6. Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6.1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden. Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen. Im Weinbau können auch ein Frischwassertank vor Ort mit min. 10% des Fassungsvermögens des Spritzgerätes oder eine Wasserstelle in der Parzelle verwendet werden. 6.2 Abs. 4 Bst. c. Maiszünsler: Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp und homologierte Pflanzenschutzprodukte.

Kap 7: Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut Saatkartoffeln, Pflanzenschutz: Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt, inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A

Art. 6 Die Hauptänderungen und Anpassungen im Zusammenhang mit dem gezielten Einsatz von Pflanzenschutzmittel wurden in der Plattform Pflanzenschutz des SBV diskutiert. Art. 6.1 Die Ausnahmeregelung von 2009 für den Weinbau wird um 5 Jahre verlängert.

Art. 6. 2 Im Maisanbau ist die Bekämpfung des Maiszünslers für die Sicherung des Ertrags aber auch für die Prävention von Fusariosen / Mykotoxinbelastung sowie Wildschweinschäden von grosser Bedeutung. Die Wirksamkeit der Trichogramme ist ungenügend. Die homogierten Insektizide müssen im ÖLN nach Überschreitung des Grenzwertes unbeschränkt einsetzbar sein. Art. 7 Die aktuelle Fassung lässt Interpretationsspielraum, ob Öle auch in der Produktion der letzten Vermehrungsstufe (Klasse A) eingesetzt werden können. Gemäss Rücksprache mit den Verantwortlichen von Agroscope ACW sollte der Text so angepasst werden, dass auch für die letzte Vermehrungsstufe Öle zweifelsfrei eingesetzt werden können. Mit 47/102

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8 Anforderung an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach und Vollzugsorganisationen 8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen 2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLNRegelungen erarbeiten: a. die Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) b. die Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) c. die schweizerische Kommission für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss). Fédération suisse pour le développement d’une vitiviniculture durable (Uniquement en français)

Anhang 2: Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenund querterrassierte Lagen bei Reb- und Obstflächen

9 Pufferstreifen 5 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 Meter breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Auf den ersten 3 Metern dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ab dem dritten Meter dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41b Absatz 4 GSchV46 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemessen. Kein Pufferstreifen ist entlang von Gewässern, bei denen nach Artikel 41b Absatz 4 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, anzulegen. Diese Anforderungen gelten auch nicht für Bewässerungsanlagen (Suonen, Ent- und Bewässerungskanäle). Kriterien für die Ausscheidung von Terrassen- und querterrassierte Lagen bei Reb- und Obstflächen Die Terrassen- und querterrassierten Lagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni der Präzisierung auf die Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A ist die Öl-Behandlung von Hofpflanzgut (Nachbau) klar ausgeschlossen. Art. 8 Der neue Name VITISWISS wurde an der Generalversammlung vom 24. April 2013 angenommen. Dies muss hier beachtet werden. VITISWISS begrüsst im Übrigen, dass sie als repräsentative Weinbau-Branchenorganisation für den ÖLN offiziell anerkannt worden ist.

Art. 9.5 Beim Pufferstreifen muss das geltende Recht beibehalten werden, dass auf den ersten 3 Metern weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen und ab dem dritten Meter keine Pflanzenschutzmittel. Wo auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde gemäss Art. 41b Abs. 4 GschV ist auch kein Pufferstreifen anzulegen.

Definition von Querterrasse ähnlich wie Terrasse. Ausdehnung auf Obstflächen in Terrassen- und Querterrassenlage.

1. Die Reb- und Obstfläche muss mehrere Abstufungen (Ter-

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Anhang 3: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Antrag Proposition Richiesta rassen) enthalten, die talseits - und bergseits Stützmauern oder Böschungen aufweisen. 2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 50 Meter betragen. 3. Die Höhe der Stützmauern oder Böschungen talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, beträgt mindestens einen Meter. Einzelne Mauern oder Böschungen mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt. 4. Die Stützmauern bestehen aus gebräuchlichen Mauertypen. Unter diesen Mauertypen fallen neben Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Ausgeschlossen sind glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauer). 5. Die Terrassen und die querterrassierten Lagen messen mindestens eine Hektare. Die Reb- und Obstflächen in Terrassen- und querterrassierten Lagen sind auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet. 1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen … 1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni 50 Meter: So können einige seltene und breitere Terrassen von grosser Schönheit berücksichtigt werden (CotzetteMauern – Wallis).

Anhang 3.1.2 Die heutige Praxis sieht ein reduzierter Besatz auf sensiblen Flächen vor. Die Auszäunung ist nicht praktikabel.

2 Bewirtschaftungsplan 1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben: a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen; b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope nationaler Bedeutung; c. die Nettoweidefläche; d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien. 2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest: a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c. das Weidesystem;

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige Ergänzungsdüngung; f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen; h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung; i. Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen. 3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

Anhang 4: Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

1.1 Extensiv genutzte Wiesen Qualitätsstufe I 1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden: a. im Talgebiet : am 15. Juni: b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli:

Generelle Bemerkungen für das gesamte Kapitel: Ganz allgemein sind die Anforderungen an die Biodiversitätsförderflächen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe II im Besonderen viel zu kompliziert. Sie sind manchmal unverständlich und nicht umsetzbar! Der SBV fordert das BLW auf, diesen Anhang generell zu vereinfachen. Dabei geht es um die folgenden Punkte: 1. Definition: zu erreichende Qualitätsstufe auf den angestrebten Flächen kurz definieren. 2. Unterhalt: Bezüglich Unterhalt müssen sich die Anforderungen auf ein striktes Minimum beschränken. Die strukturellen Elemente müssen für die Qualitätsstufe II ebenfalls berücksichtigt werden.

2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders bei frühern Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen. 3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen dem 15. August 1. September und 30. November beweidet werden 1.2 Wenig intensiv genutzte Wiesen Qualitätsstufe I 1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg ver-

Art. 1.1.2 Eine diesbezügliche Beschränkung auf die Alpensüdseite macht keinen Sinn. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es auch unter ökologischen Standpunkten sinnvoll ist, wenn der Schnittzeitpunkt aufgrund untypischer klimatischer Entwicklungen einfach und transparent vorverschoben werden kann.

Art. 1.2.1 Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, 50/102

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Antrag Proposition Richiesta fügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist, oder Kompost zugeführt werden. Qualitätsstufe II Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor. Fromental und Goldhafer sind auf die Liste der Zeigerpflanzen für artenreiche, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden (Qualitätsstufe II) aufzunehmen.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni dass im Mittelland und im voralpinen Raum oft die wenig intensiven Fromental- und Goldhaferwiesen die artenreichsten Bestände aufweisen. Viele solcher Bestände haben bei der Überführung in extensive Wiesen und somit den Verzicht auf eine schwache Düngergabe die Artenvielfalt verloren und sind vermoost. Dieser politisch und ökologisch unerwünschten Tendenz soll entgegen gewirkt werden.

1.5 Streueflächen Qualitätsstufe I Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden. Für Flächen mit einer Nutzungsvereinbarung mit der Kantonalen Fachstelle für Naturschutz gilt der schriftlich vereinbarte Schnittzeitpunkt. 1.6 Hecken, Feld- und Ufergehölze Qualitätsstufe I 1 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 6 Jahre und abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal 1/3 der Fläche. … 1.7 Uferbereich entlang von Fliessgewässern Qualitätsstufe I Die krautige Vegetation muss jährlich mindestens einmal geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.

1.7 Die Anforderungen an die Qualitätsstufe II sind sehr kompliziert. Es geht darum, diese zu vereinfachen, damit sie den Landwirten zugänglich sind. Dies wird die Umsetzung dieser Art von BFF fördern.

Qualitätsstufe I Die krautige Vegetation muss jährlich mindestens einmal geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen Qualitätsstufe II 1 Die Vegetation besteht aus einem Mosaik aus Wiesen, Hochstauden, Ried- und Saumpflanzen, Sträuchern, Bäumen und einzelnen vegetationslosen Stellen. 2 Mindestens 25 Prozent der Länge des Der Uferbereiches ist teilweise bestockt. 3 Auf der krautigen Fläche wird alternierend ein Drittel der Vegeta-

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

tion stehen gelassen. 4 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 Jahre abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal einem Drittel der Fläche. 5 Die maximale Breite ist 12 Meter, oder entspricht bei grösseren Gewässerräumen dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV47 festgelegten Gewässerraums. 6 Der Hochwasserabfluss ist gemäss kantonalen Weisungen zu gewährleisten. 1.8 Buntbrachen 3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres 30. September des letzten Beitragsjahres bestehen bleiben. 7 Bei Rückführung der Buntbrache in die Fruchtfolgefläche ist das Mulchen zugelassen

1.8 Die AP 14-17 dürfte zu einer Zunahme der Buntbracheflächen führen. Die Aufhebung von Buntbrachen ist aber oftmals schwierig und die Auswahl der Folgekulturen die eine ausreichende Unkrautbekämpfung zulässt, eingeschränkt. Wintergetreide wäre eine geeignete Folgekultur, in welcher Durchwuchspflanzen der Buntbrache optimal bekämpft werden könnten. Durch den Aufhebungstermin vom 15. Februar ist diese Folgekultur aber nicht möglich. Die Buntbrache kann aber auch bei einer Aufhebung ab 15. Februar ihre Funktion als Überwinterungsort für Kleintiere und Nützlinge nicht wahrnehmen und soll deshalb schon im Herbst aufgehoben werden können. Das Mulchen ist heute zugelassen.

1.9 Rotationsbrachen Qualitätsstufe I … 3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GschV48 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.

1.9 Das Mulchen ist heute zugelassen.

6 Bei Rückführung der Rotationsbrache in die Fruchtfolgefläche ist das Mulchen zugelassen. 1.9 bis (neu) Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume Qualitätsstufe I 1 Als Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume gelten

1.9 bis Die drei Kriterien sind: 100 Tage, Empfehlung der Saatmischungen sowie die Aussaat auf Ackerflächen, Naturwiesen oder Dauerkulturen ist für verschiedene Elemente im Topf der „Nützlinge und Bestäuber fördernden Elemente“ anwendbar. 52/102

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Antrag Proposition Richiesta Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen oder Naturwiesen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren. 2 Die Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume muss bis spätestens am 15. Mai in der Tal- und Hügelzone und spätestens bis am 1. Juni in der Bergzone I und II angesät werden.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Die Detaillierte Regelungen der einzelnen Elemente sowie gute praxisbezogene Anbauempfehlungen und vielleicht auch der Saatzeitpunkt sollen via Merkblatt dem Landwirt abgegeben werden.

3 Die Nützlinge und Bestäuber fördernde Lebensräume bleibt während mindestens 100 Tage ungeschnitten bestehen. 4 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden. 1.12 Hochstamm-Feldobstbäume Qualitätsstufe I … 4 Die Beiträge werden für Dichte beträgt maximal 120 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare und bei Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäumen für beträgt die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare ausgerichtet. 5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.

1.12. 4 Der SBV begrüsst die Senkung der Maximaldichte der Obstbäume. Es macht jedoch keinen Sinn, Bäume zu fällen, welche über einen ökologischen Wert verfügen, um die zugelassene Maximaldichte zu erreichen. In solchen Fällen muss es möglich sein, 120 Bäume/ha zu vergüten, wobei der Überhang ganz einfach nicht vergütet würde.

6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Leitäste auf. 7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten. 8 Pro gedüngtem Baum in extensiv genutzten Wiesen eine Are ist die effektive gedüngte Fläche von der extensiven Wiese abzuziehen. Qualitätsstufe II … 4 Nach 4 Jahren wird von einer Fachperson des Kantons mit dem Bewirtschafter der Zustand der Obstbäume kontrolliert.

1.12.8 Es muss die Möglichkeit bestehen, den Obstbaum düngen zu können, insbesondere Jungbäume. Die effektiv gedüngte Fläche ist zu definieren und von der extensiven Wiese abzuziehen. So ist auch die Möglichkeit der Kontrolle gegeben. Qualität II 1.12.4 Der gemachte Vorschlag ist nicht praktikabel und muss praxistauglich definiert werden. 53/102

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Antrag Proposition Richiesta 6 Mindestens die Hälfte der Bäume weist einen Kronendurchmesser von mehr als drei Metern auf Bei einem unverschuldeten, ausserordentlichen Ereignis kann das BLW Ausnahme definieren … 8 Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 mindestens 1 Hektare. Die Zurechnungsfläche kann sich auf der Parzelle eines anderen Landwirtes befinden wenn die in Abs. 7 festgelegten Kriterien eingehalten werden. 1.13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen 2 Unter den Bäumen darf auf einem Radius von mindestens 3 Meter kein Dünger ausgebracht werden. 1.14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 1 Die MineraldDüngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt. 2 Der Schnitt oder das Mulchen erfolgt alternierend ab dem 1. Juni in jeder zweiten Fahrgasse. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten bzw. Mulchen derselben Fläche beträgt mindestens sechs Wochen, ein Schnitt bzw. Mulchen der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt. 3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni 1.12.6 Der Grundstein für einen ökologisch wertvollen alten Baum ist beim Jungbaum gelegt. Jungbäume sind fachgerecht aufzubauen und sind von Anfang an mit viel Aufwand verbunden. Unter den robusten Sorten sind es die Schorfresistenten welche sich mit einer schlanken Wuchsform auszeichnen. Bei grossflächigen Neupflanzungen bestehen die für die Biodiversität förderlichen Strukturen (Punkt 1) von Anfang an und einige der Strukturelemente sind mit dem noch erhöhten Lichteinfall umso wertvoller. Entschädigt im Vergleich sollen auch Hochstammobstbäume im Ertragsalter oder junge Hecken werden.

1.13 Eine Düngung muss unter dem Aspekt der künftigen Produktivität der Bäume möglich sein. Entsprechend soll dieser Punkt gestrichen werden. 1.14 Die Einfügung „Mineraldüngung“ ist wichtig, weil Absatz 3 das Einarbeiten von organischem Material in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt. Mit den heutigen technischen Mitteln ist es nicht möglich, die Düngemenge im Unterstockbereich einzuschränken. Die alte Wortwahl ist präziser als „Unterstockbereich“ und sollte beibehalten werden. Der abwechselnde Schnitt auf der Fläche und an der Böschung in querterrassierten Weinbergen wird präzisiert.

4 Im Unterstockbereich dürfen Blattherbizide nur als Einzelstockbehandlungen eingesetzt werden. Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern werden erlaubt. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologische und biotechnische Methoden oder chemisch synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide eingesetzt werden. ... 6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: a. Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne,

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche, oder Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche 2 Vernetzung 2.2 Definition der Ziele … c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste 8-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der LN als ökologisch wertvolle BFF Qualitätsstufe I angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 6 Prozent ökologisch wertvolle BFF der LN pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der BFF ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten BFF, die: – die biologischen Qualitätskriterien erfüllen; – als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder – gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.

Anhang 5: Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion

1 Definition der Futtermittel und der Ration 2. Weiden(frisch, siliert, getrocknet) Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet) Zuckerrübenschnitzel (frisch, siliert, getrocknet)

2.2 Die Vernetzung hat zum Ziel, das Land zu vernetzen und die ökologische Qualität zu fördern (Vorschlag: Zielwert für ökologische Qualität von 6% nach der ersten Vernetzungsperiode). Das quantitative Ziel (aktueller Zielwert von 12 bis 15 % BFF nach der ersten Vernetzungsperiode) ist ungeeignet. Es wird zwar oft erreicht, aber dieses Kriterium könnte kontraproduktiv sein, weil die Bauern, die sich freiwillig an der Vernetzung beteiligen, es als zu hoch einschätzen könnten. Überdies ist der Zielwert von 12 bis 15% unzweckmässig, weil die Erhöhung der BFF in der Talzone in direkter Konkurrenz zu den offenen Ackerflächen, namentlich der einheimischen Futtergetreideproduktion, steht. Ja zur Vernetzung des Landes, Ja zu höherer Qualität, aber Nein zu so hohen quantitativen Zielen. Es ist paradox, ökologischer zu produzieren, um noch mehr zu importieren. Generell fordert der SBV, dass die spezifischen Anforderungen des Programms für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion keine unnötigen, zusätzlichen Verwaltungskosten verursachen und dass sie effizient kontrolliert werden können. In diesem Sinne ist der SBV mit dem Vorschlag einverstanden, eine gesamtbetriebliche Futterbilanz einzuführen und Plausibilisierungsrechnungen durchzuführen. Die Futterbilanz muss vollständig in die Suisse-Bilanz integriert werden, damit der administrative Aufwand gesenkt werden kann. 5.1 Der SBV ist allgemein mit der Definition unter Anhang 5.1 der Futtermittel und der Ration einverstanden. CCM soll grundsätzlich auch für das Milchvieh analog der 55/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta ….. nur für Rindviehmast, ansonsten wird CCM als Kraftfutter gewertet …. ….. Biertreber (frisch, siliert, getrocknet) …..

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Rindviehmast als Grundfutter akzeptiert werden. Warum soll nur frischer Biertreber als Grundfutter gelten? Das ist eher unpraktikabel. Biertrebersilage soll ebenso gezählt werden, um nicht Betriebe zu benachteiligen, die weiter weg von den (wenigen) Brauereien liegen.

Biertreber siliert muss als Raufutter aufgeführt werden 3 Anforderungen an die Dokumentation 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für Die Bilanzierung wird in die SuisseBilanz als Modul vollständig integriert. gilt die Methode GMFBilanz des BLW.

5.4.3 Es macht keinen Sinn, ein weiteres Instrument einzuführen, das auf der Suisse-Bilanz basiert und dann auch noch gegenseitig mit der Suisse-Bilanz abgeglichen werden muss. Die Futtermittelbilanz muss vollständig als Modul in die Suisse-Bilanz integriert werden. Damit kann unnötiger administrativer Aufwand verhindert werden.

4 Anforderungen an die Kontrolle 1 Im Rahmen der Grundkontrollen und der anderen Kontrollen nach der VKKL wird die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres kontrolliert. 2 Die Kontrollperson hat zu prüfen, ob: - die Angaben in der Futterbilanz mit der Suisse-Bilanz übereinstimmen; - stichprobenmässig auf mindestens zwei Parzellen zu verifizieren, ob die in der Futterbilanz angegebenen Futtererträge plausibel sind; - die Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen plausibel ist. 3 Bei Verdacht auf Inkonsistenzen ist Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und die entsprechenden Belege zu nehmen.

Anhang 6: Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms

4 Die Eintrittskontrolle findet im 2. Jahr statt und betrifft die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres. 1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel […] 1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig: […] j. zusätzliche vorübergehende Anbindehaltung von Freiläufertieren zwecks Halfterführigkeit bis zu zwei Stunden ausserhalb der Fütterungszeiten.

Art.1.1.4 Bst. j Unter dem Gesichtspunkt der Unfallverhütung ist es wichtig, dass Tiere an den Menschen gewöhnt und umgänglich sind. Für gewisse Situationen (z.B. Märkte, Schauen) müssen auch Tiere aus Freilaufhaltung halfterfüh56/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta 2 Tiere der Pferdegattung ... 2.1 Die Tiere müssen: a. in Gruppen gehalten werden. IV. Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle 1.1. a. Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober Während der Vegetationsdauer ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni rig sein. Zu diesem Zweck soll es erlaubt sein, sie vorübergehend anzubinden

Art. 1.1 Das vorgesehene fixe Datum entspricht selten der Praxis. Je nach Produktionszone bestehen fast 60 Tage Unterschied und je nach Frühlingsbeginn oder Wintereinbruch sind von Jahr zu Jahr grosse Unterschiede möglich.

Vom 1. November bis zum 30 April Ausserhalb der Vegetationsdauer ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. IV. Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle 4 Nutzgeflügel, Legehennen 4.2 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Anhang 6 Ziffer IV 4.1: … b. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen darf den Tieren statt auf einer Weide im Aussenklimabereich oder in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Die Witterungsbedingungen gelten als ungeeignet, wenn der Boden schneebedeckt oder gefroren ist, sowie bei durchnässtem Boden, wenn die Erde an den Schuhen klebt.

Art. 4.4.2 Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sind pragmatische und praxistaugliche Lösungen für die Durchführung der Ethoprogramme nötig. Die Möglichkeit die Legehennen in einem AKB oder gedeckten Laufhof zu bewegen ist sinnvoll und auch aus Sicht der Hygiene der Tiere und der Eier angezeigt.

5. Tiere der Schafgattung Spezifische Anforderungen für die Tierkategorie Schafe 1) Platzbedarf für Liege- und Fressbereich 10% über den Tierschutzanforderungen des STS 2) Separater Fressbereich für Lämmer ab 21. Tag (Beispiel Lämmerschlupf)

Anhang 7: Beitragsansätze

1 Kulturlandschaftsbeiträge … 1.3 Steillagenbeitrag

Die Rechtfertigungen bezüglich der Anpassung der Beträge werden in der Einführung erwähnt. 57/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Der Steillagenbeitrag beträgt erhöht sich pro Hektare und Jahr um 10 Franken pro Prozent des Anteils an der zu Beiträgen berechtigten Fläche des Betriebs mit über 35 Prozent Neigung, wenn der Anteil an Flächen mit über 35% Neigung mehr als 20% der zu Beiträgen berechtigten Fläche des Betriebs beträgt. a. 400 Franken bei einem Anteil Hanglagen mit über 35 Prozent Neigung von 50-75 Prozent an der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebs; b. 800 Franken, bei einem Anteil Hanglagen mit über 35 Prozent Neigung von über 75-100 Prozent an der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebs … 1.4 Hangbeitrag Reb- und Obstflächen a. Für Reb- und Obstflächen in Hanglagen mit 30 – 45% 30 – 50% Fr. 1500 b. Für Reb- und Obstflächen in Hanglagen über 45% Fr. 3000 c. Für Reb- und Obstflächen in Terrassenflächen mit über 30% Neigung Fr. 5000 d. (Neu) Für Reb- und Obstflächen in Querterrassen mit über 30% Neigung Fr. 5000.— 1.5 Alpungsbeitrag Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerter NST und Jahr. a. 450 Franken pro gesömmerter NST pro Jahr für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe. b. 370 Franken pro gesömmerter NST pro Jahr für die anderen raufutterverzehrenden Tiere. … 1.6 Sömmerungsbeitrag Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund vom festgelegten Normalbesatz berechnet und beträgt pro NST und Jahr: a. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei übrigen Weiden; 120 Fr. b. Schafe, ausgenommen Milchschafe, in Umtriebsweiden 320 Fr. c. Schafe , ausgenommen Milchschafe, bei ständiger Behirtung 400 Fr.

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

d. Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen 450 Fr. e. Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen 450 Fr. f. Andere raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr.

Das Agrarbudget darf mit den Herdenschutzmassnahmen nicht belastet werden.

Für Herdenschutzmassnahmen steuert das BAFU pro NST und Jahr einen Beitrag von Fr. 80.- bei. 2 Versorgungssicherheitsbeiträge 2.1 Basisbeitrag Der Basisbeitrag beträgt 930 900 Franken pro Hektare und Jahr. Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 52 Absatz 1Buchstabe a, b, c oder d bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr. …. 2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen Der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen beträgt 550 300 Franken pro Hektare und Jahr. … 3 Biodiversitätsbeiträge Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I, 1. Extensiv genutzte Wiesen d. Bergzone III und IV 450 600 3. Wenig intensiv genutzte Wiesen nach Qualitätsstufen I d. Bergzone III und IV 450 600 … 6. Buntbrache 3000.- 3500 7. Rotationsbrache 2500.- 3000 8. Ackerschonstreifen 1500.- 2000 9. Saum auf Ackerfläche 2500.- 3000 … 4 Landschaftsqualitätsbeitrag folgenden Beträge: a. pro ha LN von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen 360 200 Fr. b. pro NST von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen 240 120 Fr.

3.1, 3.3 Diese Flächen sind sehr einkommensrelevant in den betreffenden Zonen.

3.6, 3.7, 3.8, 3.9 Die Beitragserhöhungen für die in Punkt 3.6 bis 3.9 aufgelisteten Elemente sind übertrieben. Diese Beiträge bestrafen die produzierende Funktion der Schweizer Landwirtschaft. Sie widersprechen dem Prinzip der Ernährungssouveränität.

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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… 5 Produktionssystembeiträge 5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1700 1600 Fr. b. für die übrige offene Ackerfläche 1250 1200 Fr. c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Fr. … 5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 250 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebes und Jahr. 5.4 Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) Die Beiträge für BTS betragen je GVE und Jahr für: a. Über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, mit Ausnahme von anderen Kühen, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung, sowie Schaf- und über ein Jahr alte Tiere der Ziegengattung 110 90 Fr. b. andere Kühe 115 Fr. c. Schweine ohne Saugferkel 155 Fr. d. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen 280 Fr. f. Mastpoulets und Truten 340 280 Fr. Für die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung werden keine Beiträge ausgerichtet. 5.5 Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) Die Beiträge für RAUS betragen je GVE und Jahr für: a. Über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, mit Ausnahme von anderen Kühen, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Jungschafe 6-12 Monate, Weidelämmer sowie Kaninchen 250 180 Fr. b. andere Kühe 225 Fr. c. Bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 420 360 Fr. d. nicht säugende Zuchtsauen 360 Fr. e. übrige Schweine ohne Saugferkel 155 fr. f. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Jung-

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2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

hennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion 280 Fr. f. Mastpoulets und Truten 340 280 Fr. Für die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung werden keine Beiträge ausgerichtet. 5.6 Beitrag für ökologische Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen Der Beitrag beträgt 800 Franken pro Hektare und Jahr. Der Zusatzbeitrag für die herbizidlose, ökologische Produktionsmethode bei den Spezialkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr. 6 Ressourceneffizienzbeiträge 6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren Der Beitrag beträgt 30 40 Franken pro Hektare und Gabe. 6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a. für die Direktsaat 250 Fr. b. für die Streifensaat 200 Fr. c. für die Mulchsaat 150 Fr. Der Zusatzbeitrag für die herbizidlose, schonende Bodenbearbeitung beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

Anhang 8: Kürzungen der Direktzahlungen

Anhang 9: Änderung bisheri-

Der Beitrag für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen mit Getreide beträgt 1000 Fr. pro Hektare. … Ab Oktober 2013 wird sich unter Federführung des BLW eine „Arbeitsgruppe Kürzungsvorgaben“ mit der Erarbeitung der einheitlichen Kürzungsvorgaben befassen. Vorgängig bis zum Oktober 2013 werden die standardisierten Kontrollpunkte erarbeitet. Für die standardisierten Kontrollpunkte müssen in der Folge Punkt für Punkt entsprechende Kürzungen festgelegt werden. Dieser Prozess unter der Federführung des BLW ist in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen geplant. Die Arbeiten müssen ungefähr bis Ende 2013 abgeschlossen sein.

Der SBV wünscht in diese Arbeitsgruppe Kürzungsvorgaben miteinbezogen zu werden. Die Kompetenz der Kürzungsvorgaben muss bei den Kantonen bleiben.

2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 Art. 24 Abs. 1 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (Art. 14

Dies ist eine administrative Vereinfachung. 61/102

2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) gen Rechts

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Abs. 4 GSchG) umfasst die Nutzflächen in einer Fahrdistanz von maximal 15 6 km um das Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt.

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3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15)

3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Die Kontrollkoordinationsverordnung ist wichtig. Einerseits muss gewährleistet werden, dass das System dank den Kontrollen glaubwürdig bleibt, andererseits sollte das errichtete System nicht zu übertriebenem Verwaltungsaufwand führen. Das Ziel hier ist, das vorgeschlagene System zu vereinfachen und sich auf die Hauptrisikofaktoren zu konzentrieren. Die vereinfachte Verwaltung und bessere Koordination der Kontrollen auf landwirtschaftlichen Betrieben sind ein wichtiges Anliegen des SBV. Das neue Direktzahlungssystem bringt Änderungen, die zu zusätzlichem administrativem Aufwand und zu mehr Kontrollen führen. Gerade deshalb ist die Koordination der Kontrollen von hoher Wichtigkeit für ein effizientes Vollzugswesen. Die Koordination darf nicht nur die wichtige Zusammenlegung verschiedener Kontrollen beinhalten, sondern muss auch die Zeiträume zwischen Kontrollen mit mehrjähriger Kontrollfrequenz berücksichtigen, die aufgrund unterschiedlicher Kontrollzeitpunkte einer Vegetationsperiode nicht zusammengelegt werden können. Die Koordination kann dazu beitragen, dass solche Kontrollen nicht im selben Jahr stattfinden. Damit für die Landwirte eine wirkliche Entlastung entsteht, müssen auch die privatrechtlichen Kontrollen der Qualitätssicherungs- und Labelorganisationen in das Konzept der Kontrollkoordination einbezogen werden. Dazu müssen auch die privatrechtlichen Kontrollorganisationen die Schnittstellen des Koordinationssystems nutzen können. Das ist bis jetzt nicht konsequent umgesetzt worden. Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 1 Geltungsbereich

Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen

Antrag Proposition Richiesta 1 Diese Verordnung gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen: a. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion; b. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010; c. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004; d. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; e. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011; f. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; g. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; h. Direktzahlungsverordnung vom …; i. Einzelkulturbeitragsverordnung vom … j. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 k. Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse l. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel 1 Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Diese Verordnungen müssen hinzugefügt werden, damit die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, sowie die Berg- und Alpverordnung bei der Koordination der Kontrollen berücksichtigt werden und so die Administration vereinfacht und rationalisiert wird.

Um den administrativen Aufwand zu verringern, ist es wichtig, dass die Kantone auch ihre Kontrollen bezüglich Qualitätsbeiträge Stufe II und III, Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge koordinieren.

2 Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass

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3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzogen werden. Diese Koordination gilt nicht: a. für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder von deren oder dessen Vertretung nicht erforderlich ist; b. für Kontrollen der folgenden Direktzahlungsarten: 1. Qualitätsbeitrag der Stufen II und III, 2. Vernetzungsbeitrag, 3. Landschaftsqualitätsbeitrag.

Art. 6 Kontrollqualität und anerkennung

1Wird eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als das zuständige kantonale Vollzugsorgan oder eine privatrechtliche Stelle mit der Durchführung von Kontrollen betraut, so ist die Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Vollzugsorgan in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Das kantonale Vollzugsorgan hat die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes bezüglich der Durchführung der Kontrollen eingehalten werden. 2 Privatrechtliche Stellen, die nach Absatz 1 Kontrollen durchführen, müssen nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Kontrollen der Direktzahlungsarten Qualitätsbeitrag der Stufen II und III, Vernetzungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag und Ressourceneffizienzbeiträge. 3 Stellt eine Kontrollperson den offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 fest, mit deren Kontrolle er nicht beauftragt war, so ist der Verstoss gemäss den entsprechenden Vertragsbestimmungen den dafür zuständigen Vollzugsorganen zu melden.

Anhang 1: Maximaler Abstand zwischen den Grund-

Die Grundkontrolle ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem der maximale Abstand erreicht ist, zu vollziehen.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Es ist auch notwendig, die Koordination mit den Qualitätssicherungskontrollen gemäss Pflichtenhefte der GUB- und GGA-Produkte und der Berg- und Alpverordnung zu gewährleisten (vgl. Antrag zu Art. 1) Abs. 2 Bst. b Der SBV fordert mehr Koordination. Die Landwirte sollten nicht mehr als eine Grundkontrolle pro Jahr haben. Zudem können alle involvierten Kontrollorganisationen von der Koordination profitieren und ihre Kontrollen entsprechend auslegen. Auch wenn einzelne Kontrollen aufgrund unterschiedlicher Kontrolldaten nicht im selben Jahr zusammengelegt werden können, kann mit einer Koordination über ein geeignetes EDV-System verhindert werden, dass mehrere Grundkontrollen im selben Jahr durchgeführt werden. Es gibt diesbezüglich keinen Grund, einzelne Kontrollen davon auszuschliessen. Art. 6 Abs. 1 Der SBV begrüsst, dass die Kontrollorganisationen einen schriftlichen Zusammenarbeitsvertrag mit dem kantonalen Vollzugsorgan abschliessen müssen und das kantonale Vollzugsorgan die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überwachen muss.

Art. 6 Abs. 3 Prinzipiell unterstützt der SBV, dass Kontrollpersonen Verstösse den entsprechenden Vollzugsorganen melden müssen. Dies soll aber nur möglich sein, wenn ein offensichtlicher Verstoss festgestellt wird. Aufgrund der vielfältigen Kontrollen im öffentlich-rechtlichen Bereich, sind viele Kontrolleure auf einige wenige Fachgebiete spezialisiert. Es kann daher nicht sein, dass eine Kontrollperson mögliche Verstösse meldet welche nicht eindeutig sind und sich ausserhalb seiner Fachkenntnisse befinden. Anhang 1 Maximaler Abstand zwischen Kontrollen 64/102

3. Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) kontrollen

Antrag Proposition Richiesta Direktzahlungsverordnung vom … Flächendaten* Tierbestände (ohne Rindvieh)* Rindviehbestände* 8 4 Jahre auf Ganzjahresbetriebe 12 8 Jahre auf Sömmerungsbetriebe Andere Bereiche Anbindehaltung von Freibergerpferden Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 4 8 Jahre

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Der SBV ist gegen die Änderung, dass die Grundkontrolle auf Sömmerungsbetrieben alle 8 Jahre durchgeführt werden muss. Die Strukturen von Sömmerungsbetrieben ändern sehr selten und werden, falls dies der Fall sein sollte, durch die Selbstdeklaration jedes Jahr erfasst. Da Sömmerungsbetriebe nur während etwa 100 Tagen pro Jahr bewirtschaftet werden, entspricht eine Kontrollfrequenz von 12 Jahren umgerechnet einer Kontrollfrequenz von 4 Jahren auf einem Ganzjahresbetrieb. Daher fordert der SBV, dass die Kontrollfrequenz für die Grundkontrolle für die Sömmerungsbeiträge bei 12 Jahren bestehen bleibt. Diese Frequenz reicht zusammen mit der Selbstdeklaration aus. Die Verkürzung der Frequenz würde für die Kantone und die Landwirte einen bedeutenden Mehraufwand bedeuten. Der SBV begrüsst, dass die Kontrollfrequenz bei den Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträgen mit den anderen Kontrollfrequenzen harmonisiert und an die neu 8-jährige Projektdauer angepasst wurde. Diese Harmonisierung erlaubt auch eine bessere Koordination mit den übrigen Kontrollen. Andere Bereiche Heute gibt der Verband gemäss den Weisungen des Bundesamts für Landwirtschaft pro Jahr 10 bis 15% der Stuten zur Kontrolle. Um die Kontrollhäufigkeit und die damit zusammenhängenden Kosten für Züchter und FSFM nicht zu erhöhen, schlagen wir eine Periode von höchstens 8 Jahren vor, was der aktuellen Praxis entspricht.

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4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17)

4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Grundsätzlich berücksichtigt das BLW die vom Parlament vorgenommenen Änderungen am Art. 54 LwG nicht. Neu sollten auch für Futtergetreide Einzelbeiträge ausgerichtet werden. Umso mehr, als diese Kultur alle Kriterien erfüllt, die das BLW anwendet. 

Die Wirtschaftlichkeit von Futtergetreide ist extrem gering. Die durchschnittliche Bruttomarge (inkl. Direktzahlungen) betrug 2011 gerade mal CHF 2’000 / ha. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der AP 14–17 wird diese Marge noch weiter sinken bis auf etwa CHF 1’600 / ha.



Futtergetreide weist ein grosses Kalorienproduktionspotenzial aus. Insbesondere für eine ausgewogene Ernährung der Nutztiere ist sein Energiegehalt erforderlich.

Der einheimische Anbau nimmt stetig ab, während die Futterimporte ungebremst zunehmen. In der Folge davon hat der Netto-Selbstversorgungsgrad der Schweiz drastisch abgenommen und beträgt heute nur noch ca. 54%. Diese Entwicklung ist nicht im Sinne der Ernährungssouveränität. Unter den schweizerischen Klima- und Marktbedingungen ist im Gegensatz zum Futtergetreide die Eiweissproduktion nicht weiter zu fördern. Da der Markt für Sojaöl fehlt, kann die Anbaufläche für Soja nicht weiter erhöht werden. Die Produktion von einem Nebenprodukt (Sojaschrot) ohne die Absatzmöglichkeit des Hauptprodukts (Sojaöl) ist zu teuer und nicht zielführend. Nach Auffassung des SBV kann die vorgesehene Unterstützung für diese Kulturen, deren Bedeutung gering ist und welche von den Lebensmittelproduzenten wenig gefragt wird, massvoll reduziert werden. Die Zuckerrüben sind direkt mit dem Freihandel mit der EU konfrontiert. Ein Anbaubeitrag von 1800 Fr./ha ist unumgänglich für eine rentable Bewirtschaftung der beiden Schweizer Zuckerfabriken! Der Arbeitsaufwand in der Saat- und Pflanzgutproduktion wurde bisher mit dem Beitrag von 1000 Fr. zu wenig abgegolten. Der Beitrag soll um 1200 Fr./ha erhöht werden um die Saat- und Pflanzgutproduktion angemessen zu fördern. Im Rahmen der künftigen Entwicklung der Agrarpolitik fordert der SBV, dass die Möglichkeit geprüft wird, die Einzelkulturbeiträge als Versorgungssicherheitsbeiträge zu erachten und die Umsetzungsmodalitäten in der Direktzahlungsverordnung zu regeln. Die untenstehende Mittelverteilung ist das Ergebnis der Diskussion zwischen den direkt betroffenen Produzentenorganisationen (SGPV, SVZ, VSKP, Swisssem). Die Finanzierung dieser Massnahmen ist grösstenteils durch den für die Pflanzenproduktion vorgesehenen Zahlungsrahmen von 73 Mio. Fr. im 2014 und 69 Mio. Fr. ab 2015 gesichert. Der Überschuss beim vom Parlament genehmigten Zahlungsrahmen von 176 Mio. Fr. für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz kann durch eine interne Umverteilung finanziert werden. Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 1 Einzelkulturbeiträge

Antrag Proposition Richiesta 1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet: a. Futtergetreide (ohne Mais)

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni In Übereinstimmung mit dem Parlamentsentscheid muss das Futtergetreide zusätzlich gestützt werden. 66/102

4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

b. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor; c. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen; d. Soja; e. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; f. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung. … 3 Der Beitrag für Futtergetreide wird ausgerichtet wenn die Getreidesorte auf den aktuellen oder bisherigen Sortenlisten von Swiss granum aufgelistet wird.

Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

-

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

-

Art. 4 Besondere Voraussetzungen

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30% im Erntegut. Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Futtergetreide (ohne Mais) Fr. 250 b. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor ; Fr. 800 / ha c. für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ; Fr 1200 800 d. für Soja; Fr. 800 1000 e. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; Fr. 800 1000 f. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: ab 1.1.2014 Fr. 1700.ab 1.1.2015 1500.-Fr. 1800

Art. 5 Beiträge

Kein Änderungsantrag Der SBV ist einverstanden, dass die Beitragsvoraussetzungen für Einzelkulturen mit denjenigen für die Direktzahlungen übereinstimmen. Kein Änderungsantrag Der SBV ist einverstanden, dass die Beitragsvoraussetzungen für Einzelkulturen mit denjenigen für die Direktzahlungen übereinstimmen. Art. 4 Abs. 2 Gemischte Kulturen sind auch gut für die Nachhaltigkeit. Sie sollten über Ressourceneffizienzbeiträge gemäss Art. 76 DZV unterstützt werden. Achtung: Dieser Antrag ist nur zu berücksichtigen, wenn die Versorgungssicherheitsbeiträge für offenes Ackerland und Dauerkulturen um CHF 250 / ha erhöht werden. Nach Schätzungen des SBV würden die Massnahmen zugunsten des Pflanzenbaus knapp CHF 78 Millionen pro Jahr kosten. Im Jahr 2014 sind zusätzliche CHF 4-5 Millionen aus der Qualitäts- und Absatzförderung, der Milchwirtschaft oder der Fleischwirtschaft nötig oder die Beiträge müssen gekürzt werden. Die Begründung für die Anpassung der Beitragshöhen findet sich in den allgemeinen Bemerkungen zu dieser Verordnung.

Art. 7 Gesuche

3 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom … (ISLV) meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. April und 15. Mai 15. Januar und dem 15. Februar:

Anfang Jahr bestehen bezüglich Fruchtfolge, insbesondere was die Sommerkulturen betrifft, noch einige Unsicherheiten. Die Informationen im Frühling einzureichen ist für beide Seiten lohnender, da dann eine sicherere Einschätzung gemacht werden kann. Bei Eingabe im Februar wird die späte67/102

4. Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta a. die Parzellen der Kulturen, für die Einzelkulturbeiträge ausgerichtet werden; und b. die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni re Änderung und damit administrativer Mehraufwand riskiert. Wir fordern, die in der bisher geltenden ABBV festgehaltene Frist beizubehalten. Siehe Art. 97 DZV.

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5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)

5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten gemäss Definition in Art. 12b müssen in der Raumplanung als mit der Landwirtschaftszone konform erachtet werden. Die nicht erschöpfende Liste dieser Aktivitäten ist wie folgt zu ergänzen: -

Verarbeitung, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, die im Wesentlichen aus anderen Betrieben der Region stammen, z.B. Tierfutterproduktion oder Lagerung von Obst und Gemüse aus umliegenden Betrieben. Landwirtschaftliche Unternehmungen, welche die Produktionskosten senken und den Infrastrukturbedarf (insb. Gebäude) konzentrieren helfen. Erwachsenenbildung. Vermietung von Infrastrukturen, Dienstleistungen zur Haltung von Heimtieren.

Die meisten Änderungsanträge schaffen zusätzliche Klarheit. Trotz der Entfernung der SAK-Faktoren-Anpassung aus der Anhörung fordert der SBV SAK-Faktoren für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten einzuführen.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 2 Bewirtschafter

Antrag Proposition Richiesta

Art. 3 Standardarbeitskraft

1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.

1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und das Geschäftsrisiko trägt.

2 Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet: a. Flächen 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,02 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,30 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 Prozent natürlicher Neigung) 1,00 SAK pro ha 4. Flächen nach Art. 13 Bst. b und c 0,02 SAK pro ha

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Die vorgeschlagene Ergänzung ist unnötig, da die bisherige Umschreibung "auf eigene Rechnung und Gefahr" genügt. Es ist nicht klar, aus welchen Gründen diese Ergänzung nötig ist, und in welchen Fällen die Ergänzung einen einfacheren Vollzug ermöglichen soll. Die Ergänzung führt lediglich zu weiterem Aufwand für den Bewirtschafter. Zudem ist diese Ergänzung in Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV auch nicht vorgesehen. Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, die neu in Art. 3 LwG eingeführt und in Art. 12 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) definiert werden, sollen bei den verschiedenen Grenzwerten im LwG als SAK anrechenbar sein.

Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4: Der SBV fordert, dass bei der Berechnung der LN die Flächen gemäss Art. 13 Bst. b und c weiterhin berücksichtigt werden (vgl. Begründung zu Art. 13 LBV).

b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,036 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel

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5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta 3. Zuchtschweine 4. andere Nutztiere

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni 0,007 SAK pro GVE 0,03 SAK pro GVE 0,025 SAK pro GVE

c. Zuschläge für Flächen in Hanglagen in allen Zonen, ohne Dauerweiden und Rebflächen, für den biologischen Landbau und für Hochstamm-Feldobstbäume 1. 18–35 Prozent Neigung 0,015 SAK pro ha 2. über 35–50 Prozent Neigung 0,025 SAK pro ha 3. über 50 Prozent Neigung 0,050 SAK pro ha 4. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. für Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum d. Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten, Jahresumsatz < CHF 10'000: 0 SAK Umsatz > CHF 10'000 und < CHF 15'000: 0.1 SAK Umsatz > CHF 15'000 und < CHF 30'000: 0.2 SAK Umsatz > CHF 30'000 und < 70'000: 0.3 SAK - Umsatz > CHF 70'000: 0.4 SAK 3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden die für Direktzahlungen berechtigten Flächen und die Hochstamm-Feldobstbäume, für die Beiträge für die biologische Qualitätsstufe I ausgerichtet werden, berücksichtigt.

Art. 6 Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: f. eine Grösse von mindestens 0,25 SAK aufweist.

3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. Das Betriebszentrum muss nicht während des ganzen Jahres der gleichen Produktionsstätte zugeordnet sein.

Art. 3 Abs. 2 Bst. d Für Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten, neu eingeführt in Art. 3 LwG und definiert in Artikel 12 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, müssen SAK Faktoren definiert werden. Damit können die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten bei den verschiedenen Grenzwerten gemäss Art. 3 LwG ebenfalls berücksichtigt werden. Art. 3 Abs. 3 Es ist wichtig zu präzisieren, dass es sich um Hochstamm Feldobstbäume mit Qualitätsstufe I handelt, welche für SAK-Zuschläge nach Art. 3 Abs. 2 berechtigen. Art. 6 Abs. 1 Ob ein Betrieb nach Art. 6 LBV vorliegt, soll wie heute nicht davon abhängig sein, ob ein Mindestmass an SAK vorhanden ist. Es genügt, wenn die Mindestgrösse für die Beitragsberechtigung in der DZV geregelt ist. Art. 6 Abs. 3 Verschiedene Landwirtschaftsbetriebe verfügen über mehrere Produktionsstätten. Teilweise wechselt der Betriebsleiter mit seiner Familie und den Tieren und Maschinen während des Jahres von einer Produktionsstätte auf eine andere (z. B. Stufenbetriebe). Mit der Zunahme der Betriebsgrösse dürften Distanzen auch zwischen den Produktionsstätten zunehmen, was vereinzelt schon dazu geführt hat, dass Flächen auf der zweiten Produktionsstätte nicht mehr beitragsberechtigt sind. Solche Nachteile, die nur wegen einer nicht näher begründeten Distanz entstehen, sind zu verhindern und eine Besitzstandwahrung nötig. Wenn innerhalb des Betriebes das Betriebszentrum wech70/102

5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Art. 10 Betriebsgemeinschaft

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn: a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 20 15 km liegen;

Art. 12a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni selt, dann entstehen nicht solch übermässige Transporte, die eine derart einschneidende Auswirkung (Verlust von Direktzahlungen) rechtfertigen. Art. 10 Abs. 1 Aufgrund des technischen Fortschritts und zur Förderung der betriebsübergreifenden Zusammenarbeit kann die Fahrdistanz auf 20 km angehoben werden.

c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss den Arbeitsbedarf nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Art. 5 DZV vom ... erreicht;

Weil die Betriebsgemeinschaft hauptsächlich bei Direktzahlungen eine Bedeutung hat, soll das Mindestaufkommen gemäss DZV massgebend sein.

Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Aktivitäten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flächen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden inklusive Verpackung, Lagerung und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten. Die Arbeiten für Dritte, wenn diese ausschliesslich landwirtschaftliche Arbeiten betreffen. Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Aktivitäten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Maschinen, Gebäuden, Stallungen oder Flächen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.

Die Ergänzung betr. Aufbereitung, Lagerung und Verkauf ist notwendig im Hinblick auf die Harmonisierung mit der VBB und Art. 34 Abs. 2 RPV.

Art. 12b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Aktivitäten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten durch die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und die Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.

Art. 13 Betriebsfläche (BF)

Art. 13 Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus: a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. der Fläche mit Hecken, Feld und Ufergehölzen, die nicht zum

Mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Text fallen auch Lohnunternehmer, unabhängig vom Anteil der Lohnarbeit bezogen auf den Arbeitsbedarf des Landwirtschaftsbetriebes, darunter. Allerdings sollte es möglich sein, dass ein Landwirt, der mit seinen Maschinen für andere Betriebe noch Lohnarbeiten ausführt, für diese Maschinen z. B. auch die notwendigen Gebäude erstellen kann. Im Hinblick darauf, dass die Definition von Art. 12a LBV der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechen soll, ist daher eine Präzisierung nötig. (siehe auch Stellungnahmen SBV zu RPG-Revision 2. Etappe) Es ist wichtig, die Bewirtschafterin, den Bewirtschafter und die Familie zu berücksichtigen. Der Einbezug der Ehepartnerin/des Ehepartners ist in Bezug auf die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten nämlich oft fundamental.

In seiner Stellungnahme zur AP 14-17 hatten der SBV und ein grosser Teil der konsultierten Organisationen die vorgeschlagene Unterscheidung zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) und landwirtschaftlicher Pflegefläche (LP) 71/102

5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört; c. dem Uferbereich entlang von Fliessgewässern nach Art. 52 DZV3; d. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen; e. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; f. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land; g. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.

Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche

1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören: f. Aufgehoben Flächen mit Hecken, Ufer- und Feldgehölze, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört. g. Aufgehoben Dem Uferbereich entlang von Fliessgewässern nach Art. 52 DZV;

Art. 16 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken; c. weniger als 2 m breite Flächenstreifen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g, die durch Wege oder Flächen, welche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen, isoliert sind; d. erschlossenes Flächen, die in Bauzonen liegen, welche nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden Bauland; e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; f. Flächen im Uferbereich und im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 5 m … 3 Flächen nach Absatz 1 Buchstabe d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni abgelehnt. Diese Unterscheidung verursacht Komplikationen mit dem Direktzahlungssystem ohne einen Mehrwert zu bringen. In diesem Punkt hat sich das BLW den Empfehlungen des SBV angeschlossen und diese Idee in der Botschaft zur Agrarpolitik 14-17 aufgegeben. Aus diesem Grund müssen Flächen mit Hecken-, Feld- und Ufergehölzen sowie der Uferbereich entlang von Fliessgewässern als landwirtschaftliche Nutzfläche erachtet werden.

Beibehaltung des geltenden Rechts. Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie der Uferbereich müssen Bestandteile der LN bleiben. Die Zugehörigkeit von Hecken, Feld- und Ufergehölzen zur LN besteht seit langem. Die LN hat eine grosse Bedeutung für den Landwirtschaftsbetrieb, nicht nur für Direktzahlungen. Wenn Nutzungsarten, die bisher zur LN gehörten, aus der LN herausgelöst werden, hat dies erhebliche Auswirkungen. Art. 16 Abs. 1 In Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Entscheid des Parlamentes und mit Art. 32 Abs. 3 DZV müssen die ab 1. Januar 2014 legalisierten Bauzonen aus der LN ausgeschieden werden.

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5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

c. der Pachtvertrag für die Flächen schriftlich gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG abgeschlossen ist; und d. die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst

Art. 23 Hecken, Ufer- und Feldgehölze

3 Hecken, Ufer- und Feldgehölze können einen vorgelagerten Pufferstreifen haben. 4 Sie dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten: a. Fläche ohne Einschluss des Pufferstreifens höchstens 800 500 m2; b. Breite ohne Einschluss des Pufferstreifens höchstens 12 8 m; c. Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.

Art. 27

1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang. 2 Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. 3 Nicht als Nutztiere gelten Tiere der Pferdegattung, die nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 als Heimtiere bezeichnet sind.

Anhang

Anhang Faktor je Tier Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis) Kühe 1.00 Falls der GVE-Faktor für Mutterkühe und Milchkühe nicht vereinheitlicht wird, sind entsprechende Anpassungen bei

Mit den vorgeschlagenen Grenzen für Fläche (höchstens 500 m²) und Breite (höchstens 8 Meter) wird ein Teil der Hecken, Ufer- und Feldgehölze nicht mehr beitragsberechtigt sein. Die Änderung der Grenzen ist in den Anhörungsunterlagen nicht begründet. Nach der Waldgesetzgebung bestimmen die Kantone innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, ob Wald vorliegt oder nicht. Mit der vorgeschlagenen Änderung besteht die Möglichkeit, dass Hecken, die nicht als Wald gelten, auch nicht als Hecken gelten. Die aktuell geltenden Grössen haben sich bewährt und müssen beibehalten werden. Mit dem neuen Abs. 3 werden Pferde, die als Heimtiere bezeichnet sind, nicht mehr als Nutztiere berücksichtigt. Da nur Nutztiere bei der SAK-Berechnung angerechnet werden, wird ein Pferdeplatz, der durch ein Pferde-Heimtier belegt ist, nicht angerechnet, obwohl dieser Pferdeplatz auch für Nutztiere geeignet ist. Dies widerspricht einer objektiven Ermittlung der SAK-Faktoren. Der Aufwand für die Investition und die Arbeit pro Pferdeplatz ist auf den Betrieb bezogen unabhängig davon, ob es sich beim Pferd um ein Heimtier oder um ein Nutztier handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung eines Pferdes als Heimtier vom Tiereigentümer vorgenommen wird und deshalb vom Betriebsleiter, der ein solches Tier in Pension hat, nicht beeinflusst werden kann. Schliesslich schlägt der SBV zur administrativen Vereinfachung vor, die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung bei den RGVE-Faktoren nicht auszuschliessen. Ansonsten würde das System verkompliziert, ohne eine spürbare Verbesserung zu gewährleisten. Ausserdem würden für diese Tiere keine Tierwohlbeiträge bezahlt, was zu einer diesbezüglichen Verschlechterung führen könnte. Deshalb ist der Abs. 3 zu streichen. Rindergattung: Es ist nicht zweckmässig, für Milch- und andere Kühe unterschiedliche GVE-Faktoren zu verwenden. Gründe für die Gleichstellung aller Kühe: Für Mutterkühe gelten für BTS und RAUS die gleichen Vorschriften wie für Milchkühe. Die Abmessungen für Fress-, Liege- und Laufhofflächen sind identisch.

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5. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Mindesttierbesatz, Sömmerungs- und Alpungsbeiträgen und BTS- und RAUS-Beiträgen nötig. ... andere Tiere der Rindergattung ... Über 730 Tage alt: 0.7 0.6 über 365 bis 730 Tage alt: 0.5 0.4 über 160 - 365 Tage alt 0.40 0.33 bis 160 Tage alt 0.13

Für die Sömmerung gewinnen Mutterkühe zunehmend an Bedeutung, weil Sömmerungstiere knapp werden. Mutterkühe verursachen beim Transport auf die Alp gleich hohe Kosten wie Milchkühe und sind punkto Arbeits- und Infrastrukturaufwand nicht zu unterschätzen. Damit Unfälle vermieden werden können, müssen kalbende Kühe und Kühe mit jungen Kälbern separiert und auf Flächen ohne Wanderwegquerungen gehalten werden oder es müssen zusätzliche Zäune errichtet werden.

Neu: Jungschafe 6 – 12 Monate Andere Schaf 0.17

0.085

Ziegen gemolken 0,2 0.25 Andere Ziegen über 1-jährig 0.17 Jungziegen unter 1-jährig (im Faktor des weiblichen Tieres eingerechnet) 0,0 0.03

Der GVE-Ansatz hat sich zu einem agrarpolitischen Faktor gewandelt. Für alle Milchkühe zählt, unabhängig von Grösse, Futterverzehr oder Milchleistung, der gleiche Faktor, nämlich 1.0. Es ist ebenfalls nicht verständlich, dass identische Tiere wie z.B. Kühe der Rassen Simmental, Original Braunvieh, Grauvieh und Hinterwälder, je nach Betriebsrichtung mit 1.0 oder 0.8 bewertet werden. Ein einheitlicher GVE-Faktor würde beim Mindesttierbesatz unnötige Schwierigkeiten verhindern. Mit dem Faktor 0.8 besteht für Mutterkuhbetriebe in trockenen oder vieharmen Regionen die Gefahr, dass sie keine Versorgungssicherheitsbeiträge erhalten. Eine Intensivierung würde Futterzukauf bedingen, was aber einer standortgerechten Produktion entgegenläuft. Schafe: Jungtiere 6-12 Jahre müssen eine eigene Kategorie aufweisen. Sie sind vom Muttertier getrennt und werden für die Aufzucht behalten. Schlachtlämmer sind grossmehrheitlich unter 6 Monaten schlachtreif. Jungtiere über ½ jährig haben mind. die Hälfte des TS-Verzehrs gegenüber einem Schaf über 1-jährig. Ziegen: Dem höheren Aufwand bei Milchziegen soll Rechnung getragen werden (gleicher Ansatz für gemolkene Ziegen wie für gemolkene Schafe! 4 Milchziegen brauchen mehr Platz als 1 Milchkuh, der Arbeitsaufwand ist grösser, der Milchertrag geringer. Dem Aufwand insbesondere bei Fleischziegen (z. B. Burenziege, Walliser Schwarzhalsziege) oder bei der ökologisch sinnvollen Herbstgitziproduktion (z. B. Bündner Strahlenziege) soll Rechnung getragen werden (analog Weidelämmer). Jungziegen bleiben bei ihrer Mutter, werden gesäugt, gehen mit auf die Weide und werden erst im Alter zwischen 7-10 Monaten von der Mutter getrennt (Zucht oder Schlachtung). Mit dieser Art von Ziegenhaltung wird ein grosser Beitrag zur Biodiversität geleistet. Ziegen tragen generell zur Vielfalt in der Tierhaltung bei und bringen Ausgleich in der Weidenutzung (Zurückdrängen der Verbuschung).

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6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1)

6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Die Strukturverbesserungen helfen der Landwirtschaft, rationelle Produktionsgrundlagen zu erhalten, Produktionskosten zu reduzieren und sich dem allgemeinen Umfeld anzupassen. Im Allgemeinen sind die vorgeschlagenen Verbesserungen begrüssenswert, namentlich: -

Möglichkeit, die für die Kantone bewährte Schwelle von 0.6 SAK gemäss Art. 5 BGBB anzuwenden, die das Parlament angepasst hat.

-

Aufhebung der Einkommensbegrenzung.

-

Ausdehnung der periodischen Wiederinstandstellung auf die Trockenmauern, sofern sie einen landwirtschaftlichen Nutzen haben.

-

Erhöhung der einmaligen Entschädigung auf CHF 1200 / ha für Verpächter, die das Recht zur Zuweisung des Pachtlands an die Bewirtschafter während 12 Jahren an eine Pachtlandorganisation abtreten.

Gestützt auf die Entscheide des Parlaments: Erweiterung des Bezügerkreises bei den Investitionskrediten: Unterstützung der Erneuerung von Dauerkulturen zur Verbesserung der Produktion und Marktanpassung (Art. 106 LwG), Gewährung von Baukrediten auch im Talgebiet (Art. 107 LwG) und Erweiterung der Unterstützung der gewerblichen Kleinbetriebe auf das Talgebiet (Art. 107a LwG). Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf

Antrag Proposition Richiesta 1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. 1 bis Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d sowie für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion, Marktanpassung und Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe c gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art. 3 Abs. 1 Die bisherige Möglichkeit in gefährdeten Gebieten andere Faktoren anzurechnen muss in Art. 3a erhalten bleiben. Art. 3 Abs. 1bis Entsprechend dem Art. 89 Abs. 2 LwG kann ein tieferer Arbeitsbedarf festgelegt werden zur Sicherung der Bewirtschaftung und Massnahmen der Diversifikation der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Die Investitionskredite, welche für Spezialkulturen ausgerichtet werden, tragen zur Sicherung der Bewirtschaftung und zur Diversifizierung bei. Gemäss Art. 3 Abs. 1bis SVV und Art. 5 BGBB muss es somit möglich sein Investitionskredite für Spezialkulturen an Betriebe ab 0.6 SAK zu gewähren.

3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:

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6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta a. landwirtschaftliche Nutzflächen, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches in einer Fahrdistanz von mehr als 15 10 km vom Betriebszentrum entfernt liegen; liegen ... b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich..

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art. 3 Abs. 3 Bst. a: Eine fixe Distanzangabe ist für Bergbetriebe nicht realistisch. Die Distanzangabe soll wie gehabt als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich definiert werden. Sollte trotzdem eine fixe Fahrdistanz zur Anwendung kommen, so muss diese mindestens 15 km betragen. Art. 3 Abs. 3 Bst. b: Die landwirtschaftsnahen Aktivitäten müssen bei der Berechnung des erforderlichen Arbeitsbedarfs berücksichtigt werden.

Art. 7 Vermögen

6 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Investitionskredit und nachher den Beitrag.

Mit der Umkehrung wird der Antragsteller weniger benachteiligt.

Art. 8 Tragbare Belastung

3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.

Art. 10 Anrechenbares Raumprogramm

1 Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen einbezogen, die nicht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches in einer Fahrdistanz von mehr als 15 10 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Flächen nach Artikel 13 Buchstaben b und c LBV und Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebs werden angerechnet.

Der neue Absatz 3 führt zu höherem Aufwand für die Gesuchsteller. Der zusätzliche Aufwand ist in Anbetracht des bisher geringen Verlustes von Investitionshilfen nicht gerechtfertigt. Zudem erfolgt bereits jetzt schon eine Risikobeurteilung durch das kreditgewährende Institut (z. B. Bank), weshalb nicht noch zusätzliche Beurteilungen vorgenommen werden müssen. Siehe Bemerkung SVV Art. 3, Abs. 3, Bst. b.

Art. 10a Gewerbliche Kleinbetriebe

1 Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.

Art. 14 Bodenverbesserungen

1 Beiträge werden gewährt für: f. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buch-

Weiter ist sicher zu stellen, dass auch weiter entfernte Waldflächen, die für einen Betrieb einen wesentlichen Betriebszweig darstellen und allenfalls auch Grundlage für Investitionshilfen bilden können, angerechnet werden können. Bei Berücksichtigung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches hat der Kanton die Möglichkeit, dies zu berücksichtigen, bei einer festen Grenze von 10 Kilometer (oder auch 15 Kilometer) kann diese Fläche nicht berücksichtigt werden Keine Anpassungsvorschläge

Angesichts der beschränkten finanziellen Mittel sollten die Beiträge nicht für Umweltschutzmassnahmen eingesetzt werden. Diese sollten vielmehr über besondere Umwelt76/102

6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Art. 44

Antrag Proposition Richiesta staben a–d, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen; 1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für: … d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, ausgenommen Maschinen und mobile Einrichtungen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni schutzbudgets finanziert werden.

Art. 44 Abs. 1 Die Unterstützung von neuen erneuerbaren Energien soll weiter hin möglich sein, einschliesslich PV Anlagen und bäuerliche Biogasanlagen. Obwohl diese in der LBV unter Artikel 12 nicht mehr explizit erwähnt wird.

2 Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für: a. die Maßnahmen nach Absatz 1, Buchstaben a bis d sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind; bis

a (neu) die Massnahmen nach Absatz 1, Buchstabe e sofern ein 20-jähriger landwirtschaftlicher Pachtvertrag für die betroffenen Parzellen abgeschlossen wird

Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben. 4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 69 der DZV erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt. 8 Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 300 000 200 000 Franken. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.

Art. 48

Art. 44 Abs. 2 Die Bedingungen in Artikel 9 für Investitionskredite zur Verbesserung und Erneuerung von Spezialkulturen sind zu streng. Die Dauer des Pachtvertrags kann auf 20 Jahre gesenkt werden. Damit wird die Rückzahlungsperiode ausreichend abgedeckt

Art. 48 Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen: a. 8–12 Jahre für Starthilfe;

Art. 46 Abs. 8 Der landwirtschaftsnahe Bereich entspricht Art. 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Der Höchstbetrag muss erhöht werden. Die Investitionen in Dauerkulturen generieren in den ersten 5 Jahren nach der Pflanzung keinen Ertrag. Deshalb muss der Beginn der Rückzahlungsfrist diese agronomische Realität berücksichtigen. 77/102

6. Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

b. 12–20 Jahre für den Kauf, Neu- und Umbau sowie die Sanierung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; c. 8–15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e und Absatz 3 sowie Artikel 45; für die Massnahmen nach Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e beginnt die Rückzahlungsfrist 5 Jahre nach dem Investitionsjahr d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a–c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.

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7. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d’accompagnement social dans l’agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell’agricoltura (914.11)

7. Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d’accompagnement social dans l’agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell’agricoltura (914.11) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Im Allgemeinen sind die vorgeschlagenen Verbesserungen begrüssenswert, namentlich: Massnahmen zur rascheren Verteilung der Finanzmittel. Harmonisierung mit der Strukturverbesserungsverordnung. Verringerung auf drei Buchhaltungsabschlüsse als Beleg (heute: 5 Jahre).

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.1 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen. 3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt: a. landwirtschaftliche Nutzflächen, die nicht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches in einer Fahrdistanz von mehr als 15 10 km vom Betriebszentrum entfernt liegen;

Art. 14 Rückzahlung

Art. 2 Abs. 3 Siehe Bemerkung zu Art. 3 Abs. 3 Bst. a SVV

Art. 14 Abs. 1 1 Die Betriebshilfedarlehen sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen: a. 20 15 Jahre bei unverschuldeter finanzieller Bedrängnis und Umschuldung; b. 10 Jahre bei Betriebsaufgabe.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a Die aktuelle Dauer von 20 Jahren ist beizubehalten. Mit der Senkung der Rückzahlungsfrist wird der vom Landwirt pro Jahr zu bezahlende Betrag höher, was die Liquidität einschränkt und die Tragbarkeit gefährdet. Es stellt sich die Frage, ob der für die Senkung angeführte Vorteil (Mittel sind schneller wieder zur Verfügung) tatsächlich besteht.

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8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01)

8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Der SBV ist grundsätzlich und strikt gegen die Änderungsvorschläge des BLW im Rahmen der Agrareinfuhrverordnung. Es ist unrealistisch, den Ackerbau (namentlich Futtergetreide) fördern zu wollen und dazu den Grenzschutz auf Brotgetreide um CHF 3.00 je 100 Kilogramm zu senken, was einem Abbau von ca. CHF 200 / ha entspricht. Diese Senkung könnte zu einer Verringerung der gesamten Getreideanbaufläche in der Schweiz führen und das diesbezügliche Ziel der AP 14-17 in Frage stellen.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung

Antrag Proposition Richiesta 1 Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und 1008.9023 wird vom BLW WBF festgelegt. 2 Das BLW WBF setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Art. 10 LVG), dem Referenzpreis von 53 56 Franken je 100 Kilogramm entspricht. 3 Der Zollansatz wird nur angepasst, wenn die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, eine bestimmte Bandbreite überschreiten. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder unten vom Referenzpreis abweichen. Die Belastung durch Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) darf 23 20 Franken je 100 Kilogramm jedoch nicht überschreiten. 4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Es ist inakzeptabel, dass der Referenzpreis und der Zollansatz für Brotgetreide gesenkt werden.  Damit wird die Attraktivität aller Getreidekulturen geschwächt, womit eine Verringerung der Getreideanbauflächen riskiert wird. Futtergetreide sollte über Einzelkulturbeiträge und keinesfalls über eine Senkung der Brotgetreidestützung gefördert werden.  Dies führt für den Bund zu Zollertragsausfällen von CHF 2.1 Millionen und für die Getreidebranche zu einem Rückgang des Sektoreinkommens von über CHF 12 Millionen.  Diese Senkung wird sich nicht auf die Verbraucherpreise der Fertigprodukte niederschlagen und wird den Konsumenten in keiner Weise zugutekommen.  Der Schweizerische Getreideproduzentenverband (SGPV) und die Branchenorganisation Swiss granum bewirtschaften den Getreidemarkt effizient. Sie werden häufig als Vorbilder genannt. Die Marktentlastungsmassnahmen des SGPV zur Vermeidung temporärer Überschüsse können darum nicht als Argument zugunsten einer Zollsenkung verwendet werden.

5 Das BLW WBF kann die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 aufgrund der Grenzbelastung auf den entsprechenden Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm erhöhen.

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8. Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Abs. 2 Die Einfuhren nach Absatz 1 werden bis zu den in Anhang 5 festgelegten Maximalmengen nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet. Anhang 5 Roter und weisser Naturwein, eingeführt von Personen im Mindestalter von 17 Jahren insgesamt 5 20,0 l.

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9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010)

9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: In der Ausgangslage steht geschrieben, dass es das Ziel sei, die Qualitätsführerschaft im internationalen Wettbewerb zu verteidigen und die Erzeugnisse der Schweizer Landwirtschaft auf den Märkten entsprechend zu positionieren. Die aktuellen Vorschläge in der Absatzförderungsverordnung wollen aber nur Marktoffensiven im Export fördern. Ein Hauptanliegen bei sich öffnenden Grenzen muss sein, den Marktanteil im Inland zu halten. Deshalb braucht es die Möglichkeit, beispielsweise für neue Produkte ebenfalls die Inlandmärkte zu erschliessen und zu bearbeiten. Was Marktoffensiven im Inland wie im Export angelangt, so unterstützen wir ausschliesslich Massnahmen im Rahmen von Branchenaktivitäten mit Gesamtkonzept und keine losgelösten Einzelfirmenstrategien. Es kann und darf nicht sein, dass einzelne Unternehmen für individuelle Aktivitäten in den Genuss von staatlichen Fördermitteln kommen. Voraussetzung für sämtliche Unterstützung muss zudem sein, dass die entsprechenden Produkte die Vorgaben der Swissness-Vorlage erfüllen und die entsprechenden Mindestanteile an inländischen Rohstoffen enthalten sind. Die zusätzlich gesprochenen Mittel (schrittweise bis 4 Mio. Franken) sind auch gezielt für Massnahmen in diesem Bereich im In- und Ausland einzusetzen. Die Gelder für Marktinitiativen sind zudem zu limitieren, weil die Gefahr der Ausuferung besteht. Es darf nicht sein, dass die Gelder beispielsweise für allgemeine Informationskampagnen, welche eine Basis für die ganze Absatzförderung bilden, gekürzt werden, weil Marktinitiativen zu viel Geld verschlingen. Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 1 Unterstützte Vorhaben

Antrag Proposition Richiesta 2 Die Finanzhilfe wird gewährt für: a. Massnahmen im Bereich der Marketing-Kommunikation einschliesslich damit zusammenhängende Massnahmen im Bereich der Verpackungsgestaltung. Voraussetzung für Massnahmen im Bereich der Verpackungsgestaltung ist, dass es ein einheitliches Erscheinungsbild/Logo über alle Branchen und die gesamte Wertschöpfungskette von Werbung bis zu den Produkten am Verkaufspunkt gibt und dieses auch eingesetzt wird; b. Informationskampagnen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen;

Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen

Nicht unterstützt werden: … h. Massnahmen zugunsten von Tabak, Spirituosen, mit Ausnahme der Branntweine welche durch das BLW als GUB oder GGA registriert sind, und Betäubungsmitteln nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951

Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild

1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen und die Swissness-Vorlage bei den Rohstoffen ein-

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Art. 1 Abs. 2 Bst. a Verpackungsgestaltung darf nur dann unterstützt werden, wenn diese im Zusammenhang mit einem einheitlichen Auftritt aller Lebensmittel aus der Schweiz steht.

Art. 1 Abs. 2 Bst. b Informationskampagne informieren über ALLE multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft, gemeinwirtschaftliche sind nur ein Teil davon. Das Logo muss sich in auch gestalterisch vernünftiger Art und Weise in das Design einbauen lassen. Art. 2 Die GUB und GGA sind vom Bund offiziell anerkannte Gütesiegel. Als solche erfüllen die registrierten Produkte Qualitäts- und Wertschöpfungskriterien, die nicht nur den Produzenten, sondern auch der lokalen Wirtschaft, dem Regionaltourismus und den Liebhabern guter Produkte zugutekommen. Darum sollten auch GUB- und GGASpirituosen von der Absatzförderung profitieren, sofern sich die geplanten Massnahmen in den Gesamtrahmen des nationalen GUB- bzw. GGA-Projekts einfügen. Art. 7 Abs. 1 Bedingung für die Unterstützung ist, dass sie der Schweizer Landwirtschaft einen Nutzen bringt. Das ist 82/102

9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta gehalten ist.

Art. 8 Finanzhilfe Art. 12 Exportinitiativen

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt, welche Anforderungen die unterstützten Massnahmen in Bezug auf ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen. Übergeordnete Informationskampagnen sind davon nur betroffen, sofern es ein einheitliches Erscheinungsbild über alle Branchen und die gesamte Wertschöpfungskette von Werbung bis zu den Produkten am Verkaufspunkt gibt. 3 Das BLW kann für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von mit nationaler Bedeutung vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen. 4. Abschnitt: Export Marktinitiativen Art. 12 Abs. 2 Im Rahmen der Marktbearbeitungsmassnahmen in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie firmenspezifische Massnahmen innerhalb einer Exportstrategie der Branche unterstützt.

Art 12a Anforderungen an die unterstützten Exportinitiativen

Anforderungen an die unterstützten ExportMarktinitiativen

Art. 13

1 Für folgende Massnahmen werden insgesamt höchstens 20 Prozent der im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mittel eingesetzt: a) gemeinsame Kampagne für die produktübergreifende Marketing-Kommunikation nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d; b) Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b; c. Vorhaben im Bereich der Bio-Produkte und der Erzeugnisse mit GUB oder GGA; d). überregional organisierte Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni nur der Fall, wenn auch einheimische Rohstoffe verarbeitet werden. Art. 7 Abs. 2 Die Informationskampagne „Gut, gibt’s die Schweizer Bauern“ macht keine Produktwerbung. Deshalb macht der Einbezug nur dann Sinn, wenn auf allen Landwirtschaftsprodukten aus der Schweiz ein einheitliches Erkennungszeichen eingesetzt wird und der Konsument somit erkennen kann, dass er mit dem Einkauf dieser Produkte auch gemeinwirtschaftliche Leistungen fördert.

Art. 12 Abs. 2 Gemäss den Erläuterungen wurden 4 Mio. Franken für Markterschliessung vorgesehen. Märkte können sich im In- wie Ausland befinden. Deshalb ist der Gliederungstitel entsprechend anzupassen. Auch Markterschliessungsprojekte im Inland sollen, sofern die Bedingungen erfüllt sind, von diesen Gelder profitieren können. Es kann und darf nicht Aufgabe des Bundes sein, mit landwirtschaftlichen Absatzförderungsmitteln firmenspezifische Massnahmen zu unterstützen. Massnahmen müssen von der Branche beschlossen und eingegeben werden. Siehe Kommentar zum Art. 12 Abs. 2 Art. 13 Abs. 1 Da höchstens 20 Prozent in diesen Bereich fliessen sollen und die Reihenfolge bei Antragsüberschreitungen für die Kürzung relevant ist, ist diese wie vorgeschlagen abzuändern.

1bis Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel nach Absatz 1, so wird der Anteil des Bundes aufgrund der Prioritätenordnung gemäss der Reihenfolge der Buchstaben von Absatz 1 reduziert.

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9. Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio (916.010)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

2. Die Mittel für Marktinitiativen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind auf maximal 4 Mio. Franken beschränkt;

Art. 13 Abs. 2 Die Mittel für Marktinitiativen sind zudem auf die zusätzlich gesprochenen Finanzen von max. 4 Mio. Franken zu limitieren. Dabei ist ein Verteilschlüssel von je 50 Prozent für Projekte im In- und Ausland vorzusehen. Die Limitierung ist notwendig weil die Gefahr besteht, dass überbordende Marktinitiativen allen anderen Massnahmen in diesem Paket das Wasser abgraben. Eine andere Variante ist, wie bisher Mindestanteile festzulegen, z.B. 5% für national organisierte Informationskampagnen.

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10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140)

10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Der SBV begrüsst die Vereinfachungen, welche für die Selbsteinkellerer und die Kleinhändler vorgesehen sind (Art. 39 Abs. 1bis und 1ter). Ebenso wird die zeitgemässe Anpassung der Frist zur Anmeldung eines Betriebes bei einer Kontrollstelle ausdrücklich begrüsst (Art. 34 Abs. 1). Das Auslaufen der Beihilfen an die Umstellung von Rebflächen, welche limitiert waren bis 2011, wird zur Kenntnis genommen.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 34 Pflichten der Betriebe

Anhang 1

Anhang 3 Traditionelle Bezeichnungen

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen sein und sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei einer Kontrollstelle anmelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen. Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen. 2bis Lorsqu’une entreprise vinifie pour des producteurs et que les produits sont commercialisés sous le nom du producteur de raisins, la production, le traitement et l’entreposage doivent avoir lieu dans des locaux cuves distinctes. Gletscherwein/Vin des Glaciers Weisswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der im Wallis produziert, im Val d’Anniviers nach lokaler Tradition ausgebaut sowie aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird und eine oxydative Tendenz aufweist.

Art. 34 Abs. 2bis: Betrifft nur die französische Fassung

Oeil-de-Perdrix Die Definition Oeil de Perdrix muss an die Definition in der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke angepasst werden, welche ein 10%-Verschnitt mit Pinot gris, beziehungsweise eine Rebsorte mit GUB, gemäss Entscheid des EDI erlaubt.

Die Rosé-Weine können mit höchstens 10 Prozent Weisswein verschnitten werden, wenn dies in den kantonalen GUB-Reglementen gemäss Verordnung über alkoholische Getränke (Art. 4 und 5) vorgesehen ist.

Reserve/Réserve/Riserva/Reserva Wein mit kontrollierter Ursprungsbestimmung, dessen Richtlinien im kantonalen Kompetenzbereich liegen, nach kantonaler Gesetzgebung, der frühestens nach einem Alterungsprozess Reifungsprozess von 18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt. Traditionelle Bezeichnungen sind: Dôle (VS) Dorin (VD) Ermitage du Valais ou Hermitage du Valais (VS)

„Vin de glace/Gletscherwein“ in der Liste der weinspezifischen Begriffe belassen. Die Bezeichnung wurde genehmigt und muss in der Gesetzgebung des Kantons Wallis definiert werden.

Bezug auf kantonale Gesetzgebung streichen. Im Fachjargon heisst es, dass Weine reifen (und nicht altern).

In Übereinstimmung mit dem Entscheid des Parlamentes muss die traditionelle Walliser Bezeichnung „Petite Arvine“ im Anhang 3 der Weinverordnung aufgenommen werden. 85/102

10. Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino (916.140)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Fendant (VS) Goron (VS) Johannisberg du Valais (VS) Malvoisie du Valais (VS) Nostrano (TI und Misox) Salvagnin (VD) Païen oder Heida (VS) Petite Arvine (VS) Vino prodotto di uva americana (TI et Mesolcina) Plant Robert (VD)

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11. Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l’élevage / Ordinanza sull’allevamento di animali (916.310)

11. Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l’élevage / Ordinanza sull’allevamento di animali (916.310) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Die Anpassung der Tierzuchtverordnung betrifft die Bedingungen an den Import von Stierensamen. Ohne Not wurde vom Parlament die zentrale Bestimmung zur Förderung der inländischen Genetik, welche den aktuellen Erfolg der Schweizer Rindvieh-Genetik auf den internationalen Märkten wesentlich ermöglicht hat, gestrichen. Diesen Beschluss bedauert der SBV.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

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12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344)

12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali:

Die Verschärfungen der Höchsttierbestandesverordnung werden abgelehnt. - Die zusätzliche Einschränkung bezüglich der Interpretation der Nährstoffbilanz auf Betrieben, die den ÖLN erfüllen und keine Hofdünger an Dritte abgeben wird abgelehnt. Die Nährstoffbilanz und die Düngungsregeln sind unabhängig von der Bestandesgrösse anzuwenden. - Die neue Anforderungen an Betriebe, die Nebenprodukte verwerten, wonach diese Verwertung gemäss Kanton, in dem die Nebenprodukte anfallen, in dessen öffentlichem Interesse liegen muss, wird abgelehnt. Den administrativen Anpassungen, wie der Abstimmung der Tierkategorien auf die Begriffsverordnung und dem Wechsel der Zustelladresse für Gesuche um Ausnahmebewilligungen (ÖLN-erfüllt, Nebenprodukteverwertung) wird zugestimmt. Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 2 Höchstbestände

Antrag Proposition Richiesta 1 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 LwG nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, müssen folgende Höchstbestände einhalten: ... f. 27 000 Mastpoulets 18 000 Mastpoulets (ab 43 Masttagen) 2 In der Pouletmast sind bei verkürzter Mastdauer folgende Höchstbestände zugelassen:

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Das geltende Recht muss beibehalten werden. Bereits war in einem Presseartikel zu lesen, der Geflügelhöchstbestand werde auf 27'000 Tiere erhöht. Die Nennung der Zahl 27'000 ist brisant oder gar fatal. Sogar der Schweizer Tierschutz greift die Zahl bereits an. Wird die Neuformulierung umgesetzt, hat dies mit äusserster Umsicht und Vorsicht zu erfolgen

a. 21 000 Mastpoulets bis zu 42 Masttagen; b. 24 000 Mastpoulets bis zu 35 Masttagen; c. 27 000 Mastpoulets bis zu 28 Masttagen.

Art. 6 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben

1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, ergibt sich der zulässige Höchstbestand aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 4 und 5 der Direktzahlungsverordnung vom ..... Der Nachweis mittels Bodenanalysen, dass die Böden des Betriebs unterversorgt sind, kann für die Festlegung des zulässigen Höchstbestandes nicht berücksichtigt werden. … 3 Das BLW überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme weiter. Die betreffende Stellungnahme wird dem Gesuchsteller spätestens 3 Monate nach Einreichen zugestellt. … 5 Der festgelegte Höchstbestand gilt in der Regel für 15 Jahre.

Art. 6 Abs. 1 Die Regeln der Nähstoffbilanzierung und der Düngung sind unverändert zu übernehmen. Es braucht keine Sonderregeln für die Umsetzung der HBV.

Art. 6 Abs. 3 Wenn für die Behandlung der Gesuche weiterhin sowohl Bundesstellen als auch kantonale Behörden zuständig sind, wird kaum eine Beschleunigung der Verfahren erreicht. Einzig die Setzung einer maximalen Behandlungsfrist für die Behörden wird hier helfen. Art. 6 Abs. 5 Die Frist von 3 Monaten für die Bearbeitung 88/102

12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Art. 7 Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten von Milchund Lebensmittelverarbeitungsbetrieben

Antrag Proposition Richiesta Spätestens drei sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ist das neue Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen beim BLW einzureichen; im Unterlassungsfall besteht kein Anspruch auf eine Behandlung vor Ablauf der Bewilligung. … 6 Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats nach ihrer Kenntnisnahme durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gemeldet werden. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen. 1 Das BLW erteilt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres:

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni eines Folgegesuches muss ausreichen.

Art. 6 Abs. 6 Im Sinne der Rechtssicherheit und des Investitionsschutzes dürfen Bewilligung nicht einfach entzogen werden. In Abs. 6 ist auf die vorgeschlagene Anpassung zu verzichten. Art. 7 Abs. 1 Sinnvolle Rationen ermöglichen, ökologische Wiederverwertung fördern.

b. mindestens 30 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oder c. Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und solche, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, verfüttern und diese mindestens 30 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken. 2 Die Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn: a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, auf dem vom BLW erstellten Formular schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist; b. der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt; mindestens 30 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken.

Art. 8 Liste der Nebenprodukte

Art. 7 Abs. 2 Bst. a Diese Bestimmung ist ein bürokratischer Leerlauf. Der Nachweis, dass die Nebenprodukteverwertung im öffentlichen Interesse liegt, ist zu streichen. Die bestehende Konkurrenz um Nebenprodukte für die Verfütterung und zur Energieproduktion benachteiligt die Fütterung schon heute. Sie sollte nicht noch mit behördlichen Auflagen beeinflusst werden. Grundsätzlich sollten die Nebenprodukte wenn immer möglich stofflich – im vorliegenden Fall zur Verfütterung und nicht energetisch genutzt werden.

c. die Nebenprodukte bisher nicht von andern bestehenden Betrieben übernommen werden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen;

Die Entsorgung ist immer im öffentlichen Interesse (Wiederverwertung wertvoller Nahrungsmittel, Gesamtökologie, Reduktion der Abhängigkeit vom Import von Futtermittel. Mit der Anpassung werden sinnvolle Rationsgestaltungen möglich. Die Verwertung durch Schweine ist sinnvoll, ökologisch und soll gefördert werden.

1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach

Vereinfachung, sinnvolle Wiederverwertung fördern und nicht verhindern. 89/102

12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Art. 9 Ausnahmebewilligungen für die Versuchs- und Forschungstätigkeit

Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11 Verfahren

Anhang (Art. 9 und 22a Abs. 5) Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte nach Artikel 8

Antrag Proposition Richiesta Artikel 7 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt. 2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie werden nicht speziell für die Fütterung von Schweinen hergestellt. b. Sie sind stark wasserhaltig und verderben ohne Konservierungszusatz innerhalb von höchstens 30 Tagen. c. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoll und hat keine negativen Auswirkungen auf die Fleischqualität oder das Tierwohl. d. Sie fallen regelmässig an, damit die Verfütterung über das gesamte Jahr gewährleistet ist. e. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoller als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel. Das BLW erteilt für die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, das Aviforum in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, soweit die Überschreitung des Höchstbestandes zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. 1 Eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 7 oder 9 wird nur erteilt, wenn die zuständige kantonale Behörde bestätigt, dass auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin: a. die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; b. nach der Bewilligungserteilung die Gewässerschutzvorschriften erfüllt sind. 2 Eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 wird in jedem Fall höchstens für 200 Prozent des höchstzulässigen Gesamtbestandes nach den Artikeln 2–4 erteilt. 2 Die Ausnahmebewilligung wird, – unter dem Vorbehalt der Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, – für höchstens fünf Jahre erteilt. Spätestens drei sechs Monate vor dem Ablauf der Ausnahmebewilligung ist das neue Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen beim BLW einzureichen; im Unterlassungsfall besteht kein Anspruch auf eine Behandlung des Gesuchs vor Ablauf der Ausnahmebewilligung.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Gesuch streichen, dieser administrative Mehraufwand ist unnötig.

Keine Anpassungsbedarf

Die Frist von 3 Monaten für die Bearbeitung eines Folgegesuches muss ausreichen.

Nahrungsmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen (Art. 10): Ergänzen mit - Nebenprodukte der Müesliproduktion - der Forschungsproduktion von Nahrungsmitteln - Nebenprodukte der Schokoladeproduktion - Nebenprodukte Zuckerwaren

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12. Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi (916.344)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Art. 14

Höhe der Abgabe 1 Die jährlich zu entrichtenden Abgaben betragen je zu viel gehaltenes Tier für: b. Abgesetzte Ferkel (bis 35 kg) Fr. 20.- 75.-

Wie bisher, Gleichbehandlung der Abstufung der Tiergattungen

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13. Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta (916.131.11)

13. Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta (916.131.11) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Wir begrüssen die Weiterführung der Beiträge gemäss Art. 58 Abs. 1 LwG und die zusätzliche Berücksichtigung der Herstellung von Beerenprodukten. Die Streichung der Finanzhilfe an innovative Projekte und Umstellungen von Kulturen kann mit Ihrer Begründung akzeptiert werden. Innovative Projekte mit einem Qualitäts- oder Nachhaltigkeitsanspruch werden neu über die QuNaV berücksichtigt.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Art. 7 Qualitätsanforderungen

Das BLW kann für Beeren, Trauben, Steinobst und Kernobst und ihre Produkte Obst und Obstprodukte, für die Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.

Die gleichen Früchte wie auch im Artikel 58 LwG vorgegeben werden.

Art. 9a bis 9h Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierten Massnahmen in den Jahren 2014 – 2017

Art. 9a Beitragsberechtigte 1 Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, die: a. gemäss Artikel 9b Kulturen umstellen oder gemäss Artikel 9c innovative Kulturen pflanzen und diese Umstellungen und Pflanzungen im Rahmen von Produzentengruppen koordinieren; und b. sich individuell verpflichten, bei einer Umstellung während der drei darauf folgenden Jahre die Fläche von Apfel- und Birnenkulturen nicht zu vergrössern; bestehende Kulturen können sie jedoch übernehmen.

Gemäss dem Entscheid des Parlamentes, das den Art. 58 LwG beibehalten hat, sollen die Umstellungsbeiträge von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen weitergeführt werden.

2 Reichen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ein Gesuch für Flächen ein, die grösser sind als die in den Artikeln 9b Absatz 4 und 9c Absatz 4 genannten Mindestflächen, haben sie die Umstellungen und Pflanzungen nicht im Rahmen einer Produzentengruppe zu koordinieren.

Die Fläche der Kernobstkulturen ist weiter zu reduzieren. Um den Anreiz zu schaffen, auf Steinobstkulturen umzustellen sind weiterhin Umstellungsbeiträge bereitzustellen. Umstellungsbeiträge sind nur zu gewähren, wo wir noch keine Marktversorgung von 100% haben.

Art. 9b Umstellungsbeiträge 1 Beiträge können gewährt werden für die Umstellung von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen, die mindestens die in Artikel 22 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom …………… vorgesehene Anzahl Bäume umfassen. 2 Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kirschenkultur und die Anpflanzung einer Zwetschgenoder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen:

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

a. von mindestens 300 Bäumen pro ha bei Zwetschgen und 500 Bäumen pro ha bei Kirschen; b. deren Ernte grossmehrheitlich vor oder nach einer Zeit stattfindet, in der im Vierjahresdurchschnitt der Selbstversorgungsgrad des Schweizer Marktes mit dem einheimischen Produkt 80 Prozent übersteigt; c. für welche die Vermarktung geplant wurde. 3 Die Rodung muss innerhalb eines Jahres nach der Einreichung des Gesuchs erfolgen. 4 Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als 1,5 ha gestellt wurde. Art. 9c Beiträge für innovative Kulturen 1 Beiträge können gewährt werden für die Pflanzung innovativer Obst- und Gemüsekulturen, deren Vermarktung geplant wurde. 2 Als innovative Kulturen gelten: a. für maschinelles Pflücken geeignete Kulturen von Konservenkirschen, Pfirsich- und Nektarinenkulturen sowie Pflaumenkulturen der Art Prunus salicina (amerikanisch-japanische Pflaumen) und der Unterarten Prunus domestica syriaca (Mirabellen) und Italica (Reineclauden), die mindestens 300 Bäume pro ha umfassen; b. Reben für die Produktion von Tafeltrauben, die mindestens 2300 Rebstöcke pro ha umfassen; c. Kulturen weisser und violetter Spargeln. d. jede andere Dauerkultur von Tafelobst oder -gemüse, für die kein Grenzschutz besteht. 3 Die Pflanzung muss innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen.

4 Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als 1 ha gestellt wurde. Art. 9d Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt: Umstellung: Kirschenkulturen

Fr./ha 14 000

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Zwetschgenkulturen

14 000

Innovative Kulturen: Kulturen von Konservenkirschen Pfirsich- und Nektarinenkulturen Mirabellen- und Reineclaudenkulturen Kulturen von amerikanisch-japanischen Pflaumen Reben für Tafeltrauben Spargelkulturen

14 000 14 000 14 000 22 000 37 000 12 000.

2 Für innovative Kulturen nach Artikel 9c Absatz 2 Buchstabe d wird die Höhe der Beiträge auf Grund von 30 % des Standardobstanlagewertes festgesetzt. Art. 9e24 Gesuch 1 Das Gesuch muss spätestens innerhalb desjenigen Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Pflanzung für die Umstellungsbeiträge beziehungsweise für die Beiträge für innovative Kulturen erfolgt. 2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; b. Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird; c. Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenenfalls zu rodenden Kulturparzellen befinden; d. Katasternummer der Parzellen; 2 e. zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m ; f. Einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts; g. Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b; 3 Kollektive Gesuche sind zulässig. Art. 9f Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche 1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Bundesamt berücksichtigt. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Bundesamtes. 2 Vor der Gesuchsbehandlung stellt das Bundesamt den Kantonen eine Kopie der Gesuche zu, die Bewirtschafterinnen und

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Bewirtschafter ihres Gebiets eingereicht haben. 3 Das Bundesamt teilt den Kantonen den Entscheid mit. Art. 9g Auszahlung der Beiträge Das Bundesamt zahlt den Beitragsberechtigten die Beiträge aus, wenn die Umstellung oder die Pflanzung erfolgt ist. Die Beitragsberechtigten müssen ihm eine vom Kanton ausgestellte Bescheinigung der erfolgten Umstellung oder Pflanzung vorlegen. Art. 9h Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert. 2 Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

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14. Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte (916.350.2)

14. Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte (916.350.2) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Generell begrüsst der SBV die in dieser Verordnung angebrachten Änderungen. Die zu Käse verarbeitete Milch, deren Fettgehalt unter 150g pro Kilo Trockenmasse liegt, berechtigt weder für die Verkäsungszulage, noch für die Zulage für die Fütterung ohne Silage. Diese Anpassung trägt dazu bei, Käse mit höherer Wertschöpfung zu unterstützen und geht in die Richtung der Qualitätsstrategie. Andererseits versteht der SBV, dass Ausnahmen für gewisse fettarme Spezialitäten nötig sind. So ist es richtig, dass die Grenze bezüglich Fettgehalt nicht angewendet wird für Rohziger als Rohstoff für die Fabrikation von Kräuterkäse (traditionelles und für die regionale Wirtschaft wichtiges Produkt), wie auch für Werdenberger und Liechtensteiner Sauerkäse und für den Bloderkäse (eingetragen im Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben). Der SBV begrüsst, dass die Zulage für die Fütterung ohne Silage auch für Weichkäse, der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, ausgerichtet wird. (Art. 1 Abs.1 Bst. d) Für den SBV ist wesentlich, dass die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage dem Produzenten zu Gute kommen. Der SBV verlangt komplette Transparenz bei der Vergabe. Es ist ausgesprochen wichtig, die Milchmengen, welche von den Produzenten geliefert werden und die Mengen, welche die Käsereien verlassen, zu kennen. Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 1 Zulage für verkäste Milch

Antrag Proposition Richiesta 1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern der Fettgehalt in der Trockenmasse mindestens 150 g/kg beträgt. b. Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse; oder c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse 1bis Die Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, der sich durch einen Namen, eine Form, ein durchschnittliches Gewicht und einen Wasser- und Fettgehalt auszeichnet.

Art. 6

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1 und 2: a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben; b. in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich ist, welche Beiträge sie für die Zulagen erhalten und ausbezahlt haben. c. beim Einkauf der Milch auf allen Stufen zusammen mit der Menge der verkästen Milch auszuweisen.

Art. 1 Abs. 1bis Diese Definition verhindert Täuschungen und die unzweckmässige Verwendung dieser Bestimmung (Produktverfütterung an Schweine). Dieser neue Absatz steigert die Glaubwürdigkeit dieser Marktstützungsmassnahme für den gesamten Milchmarkt.

Art. 6 Diese Bestimmung ist notwendig, um bei der Ausrichtung der Zulagen grössere Transparenz zu gewährleisten.

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15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d’information dans le domaine de l’agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71)

15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d’information dans le domaine de l’agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Grundsätzlich macht der neue systemische Ansatz Sinn und ist übersichtlich. Der SBV wurde bisher in der landwirtschaftlichen Datenverordnung (SR 919.117.71) und deren Anhängen als Datenbezüger namentlich erwähnt. Gemäss neuem Gesetz und Verordnung würde der SBV Mühe haben, Datenlieferungen wie bisher (z.B. zum Agrarinformationssystem AGIS) zu bekommen. Es macht aus unserer Sicht Sinn, wenn der wichtigste landwirtschaftliche Interessensvertreter seine Entscheidungen datenbasiert unterstützen kann und dabei nicht vollständig von den Bundesämtern abhängig ist. Der Bund sollte auch im Bereich Landwirtschaft wie z.B. bei allen AGATE-Komponenten bei den Informatiklösungen soweit wie immer möglich auf Open Source Software (OSS) und Creative Commons lizenzierte Produkte setzen und dabei proprietäre Lösungen meiden. Dies gewährleistet einen breiteren Zugang, Kosteneinsparungen und eine kleinere Abhängigkeit von einzelnen Anbietern, die andernfalls erdrückend werden könnte. Als weitere positive Nebeneffekte könnten grosse Kostenbeträge (Lizenzkosten) eingespart werden und es würde Entwicklern von Drittsoftware und Anpassungen erleichtert oder sogar ermöglicht die Software anzupassen und zu verbessern.

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 10 Daten Art. 23 Entscheidunterstützungssystem

Art. 27 Bekanntgabe von Daten

Antrag Proposition Richiesta Das geografische Informationssystem (GIS) des BLW enthält die folgenden Geodaten nach Anhang 3: e. Sömmerungsflächen 1 Das BLW alimentiert das Entscheidungsunterstützungssystem (Astat) mit Daten seiner Informationssysteme. 2 Es nützt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um: a. den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen; b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen; c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen; d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen. 1 Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben. 2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und das Monitoring Daten nach Artikel 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 pseudonymisiert an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten sowie den Schweizerischen

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Abgrenzung und Erfassung der Sömmerungsgebiete zentral vom Bund koordinieren. Entscheidungsunterstützungssystem Astat: Dieses wird mit Daten der anderen Systeme alimentiert und dient zur Unterstützung der Aufgaben des BLW, insb. Wirksamkeitskontrolle des Vollzuges, "Rechenschaft über die Verwendung der Mittel" und "Weiterentwicklung der Agrarpolitik". Es ist etwas befremdlich, wenn einzig die Institution, welche mit den Vollzugsaufgaben betraut ist, auch das Controlling selber und alleine macht – den anderen fehlen dazu die nötigen Daten / Informationen. Der SBV ist auch zukünftig darauf angewiesen für eigene Analysen Zugriff auf pseudonymisierte Daten zu bekommen. Weil in differenzierteren Analysen viele Betriebsdetails wie z.B. Gemeinde, Flächen, Tierzahlen etc. nötig sind (z.B. für die Bildung mehrerer Klassen), reichen anonymisierte Daten unter Umständen nicht aus. 97/102

15. Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d’information dans le domaine de l’agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura (919.117.71)

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

Antrag Proposition Richiesta Bauernverband weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln. ist die Weitergabe nur mit dem Einverständnis des Schweizerischen Bauernverbandes möglich.

Anhang 3 Geodaten

e (neu) Sömmerungsflächen. Abgrenzung der Weideflächen im Sömmerungsgebiet sowie BFF und NHG-Flächen im Sömmerungsgebiet

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Die vorgeschlagene Formulierung entspricht in ihrer Wirkung Art. 15 i und den dazugehörigen Anhängen der bisherigen Landwirtschaftlichen Datenverordnung und würde dem SBV auch weiterhin differenzierte Analysen ermöglichen. Tabelle „Geodaten“ ergänzen mit der Zeile für die Sömmerungsflächen

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16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qual

16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qualità e della sostenibilità (OQuSo) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Der Bund möchte die Massnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit und der Qualität gezielt fördern. Wir begrüssen dieses Bestreben. Das revidierte LwG bietet mit Art. 2 und 11 die Basis für eine solche Förderung. Die vorgelegte QuNaV ist zur korrekten Umsetzung der Gesetzesgrundlage jedoch noch substanziell anzupassen. Wir bedauern, dass die Verordnung sich einzig auf Art. 11 bezieht. Die Verankerung der Förderung der Qualitätsstrategie nach Art. 2 LwG fliesst so in keine Verordnung ein. Dem ist teilweise zu entsprechen, indem die Programme zur Qualitätsförderung separat unterstützt werden. Wir beantragen deshalb, die Verordnung so auszurichten, dass Programme und Projekte, die der Qualitätsförderung und/oder der Qualitätssicherung und/oder der Nachhaltigkeit dienen, unterstützt werden sollen. In Art. 11 Abs. 1 LwG ist deutlich darauf hingewiesen, dass der Bund gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt, „die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ dienen. Mit der Berücksichtigung unserer Forderung ist auch der Absicht der Qualitätsstrategie und Art. 2 LwG gedient. Zahlreiche Partner der Wertschöpfungskette haben mit dem Unterzeichnen der Charta deutlich gezeigt, dass sie Interesse daran haben, die Aktivitäten bezüglich Qualitätsförderung und Innovation zu stärken. Zentral ist daher für uns, dass die Charta der Qualitätsstrategie mit ihren drei Pfeilern (Qualitätsführerschaft, Qualitätspartnerschaft, Marktoffensive) als Basis dient. So unterstützen wir Art. 2 QuNaV ausdrücklich. Allgemein fällt in der QuNaV die dominante Position der Förderung der Nachhaltigkeit ins Auge. Die Nachhaltigkeit ist jedoch nur einer von vielen Werten der Charta. Als weitere sind Natürlichkeit, Genuss, Sicherheit und Gesundheit, Authentizität und Herkunft Schweiz genannt. Eine Förderung dieser Werte muss ebenfalls in der Verordnung verankert werden. Die verschiedenen Massnahmen jedoch alle zwingend miteinander zu verbinden ist ein falscher Ansatz. So ist beispielsweise die Qualitätssicherung allein von hoher Bedeutung, auch für bereits heute existierende Produkte. Die diversen Lebensmittelskandale in der jüngsten Zeit zeigten einmal mehr auf, dass die Sicherheit und Gesundheit (siehe oben: Werte der Charta) für die Konsumentinnen und Konsumenten im Vordergrund steht. Das grosse Vertrauen von Konsumentinnen und Konsumenten in die Schweizer Lebensmittel ist ein Verdienst, der nicht nur durch Innovation, sondern insbesondere auch durch die konstant hohe und kontrollierte Qualität erarbeitet wurde. Auf keinen Fall darf die Förderung der Qualitätssicherung nur dann genehmigt werden, wenn es sich um Qualitätsaspekte handelt, die deutlich über das gesetzliche Niveau hinausgehen! Die weitere Unterstützung von Qualitätssicherungsprogrammen wie zum Beispiel SwissGAP, ist demnach eine zentrale Forderung. Auch verstehen wir die Qualitätssicherung als Daueraufgabe und fordern deshalb, von einer Befristung von Qualitätssicherheitsprogrammen abzusehen. An dieser Stelle betonen wir, dass aus unserer Sicht Qualität und Nachhaltigkeit nicht einander ausschliessend sind. Im Gegenteil begrüssen wir Ansätze, die beide Aspekte in sich vereinen. Dies sollte aber nicht zwingend sein. Was die Bedingung für die Einreichung der Gesuche betrifft, so sind die Anforderungen sehr umfangreich und administrativ aufwändig. Kleine regionale Projekte werden sich diesen Aufwand kaum leisten können und fallen aus dem potentiellen Empfängerkreis. Wir bitten Sie, diese hohe Hürde noch einmal zu überdenken. Hingegen ist es möglich, dass mit dem von Ihnen vorgeschlagenen System zahlreiche Projekte eingereicht werden oder Betriebe sich in ein Programm einschreiben. Wir empfehlen diesbezüglich, die Sättigung der Marktsegmente nicht ganz aus den Augen zu lassen. Die Projektförderung ist wichtig, darf aber in den einzelnen Bereichen nicht zu einer Sättigung des Marktes führen. Weiter möchten wir klarstellen, dass die Qualitätsstrategie und ihre weitere Entwicklung nicht auf diese im Rahmen der QuNaV unterstützten Programme und Projekte reduziert werden darf. Wir verstehen die Verordnung eher als ein Instrument zur Förderung der Qualitätsstrategie.

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16. Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qual

Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato) Art. 1 Unterstützte Massnahmen

Antrag Proposition Richiesta Zur Förderung von Qualität, Nachhaltigkeit und Qualitätssicherheit in der Land- und Ernährungswirtschaft können Finanzhilfen gewährt werden für: a. die Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen Qualitätsförderungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen; oder die Teilnahme an solchen Programmen.

Art. 4 Trägerschaft

c. (neu) Die Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherheitsprogrammen und für die Teilnahme an diesen. Die Trägerschaften der Massnahmen sind Zusammenschlüsse der Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten. Branchenorganisationen sowie Gruppierungen, welche GUB oder GGA-Produkte herstellen, können Trägerschaften sein.

Art. 7 Höhe und Dauer der Finanzhilfe

Art. 7 Abs. 4 (neu) Die Finanzhilfe für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt wird pro Betrieb und Massnahme auf 4 Jahre beschränkt.

Art. 8 Qualitätssicherungsund Nachhaltigkeitsprogramme

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und e, Abs. 2 (neu) und 3 Qualitätsförderungs-, Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogramme 1 Die Qualitätsförderungs- und Nachhaltigkeitsprogramme müssen: a. einer vom Markt nachgefragten Anforderung entsprechen und die Markchancen erhöhen oder zumindest erhalten. b. Gemäss Akkreditierungs-Verordnung akkreditiert werden. c. Anforderungen an die Produkte oder Prozesse stellen, die nachweislich und wesentlich über den gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität oder Nachhaltigkeit liegen; ... e. einen stetigen Prozess zur Verbesserung Etablierung und Optimierung des Programms aufgrund von neuen Erkenntnissen im In- und Ausland beinhalten.

Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni Die drei Kategorien von Programmen müssen klar voneinander getrennt werden. Innovative Projekte sollen auch unterstützt werden, wenn sie sich durch Qualitätsförderung auszeichnen.

Mit dem Schutz eines Produkts mittels GGA wird dessen Qualität und Nachhaltigkeit ebenso angestrebt wie bei der GUB. Da bei der GGA nur ein Produktionsschritt im eingegrenzten Gebiet erfolgen muss, vereint die Gruppierung nicht unbedingt alle Berufskollegen. Dennoch sollte sie als Trägerschaft des Projekts anerkannt werden können. Eine Beschränkung der Finanzhilfe ist für gewisse Programme, beispielsweise diejenigen zur Qualitätssicherung, nicht zielführend. Qualitätssicherung ist eine Daueraufgabe, ebenso können andere Programme allenfalls eine längere Dauer für die Implementierung beanspruchen. Die Qualitätsförderungs- und Nachhaltigkeitsprogramme werden neu in Art. 1, die Qualitätssicherungsprogramme in Art. 2 getrennt aufgeführt. Art. 3 ist der unveränderte vorherige Art. 2. Allgemeine Bemerkung zu Abs. 1: Die Beweise, die für das Gesuch erbracht werden müssen, sind umfangreich und administrativ aufwändig. Kleine regionale Projekte werden sich diesen Aufwand kaum leisten können und fallen aus dem potentiellen Empfängerkreis. Zu Abs. 1 Bst. b: Der vom Bund vorgeschlagene Wortlaut ist zu schwammig und kaum kontrollierbar und würde einen grossen administrativen Mehraufwand mit sich bringen. Wir schlagen den Wortlaut analog ÖQV (SR 910.14) Anhang 2 vor: Die Anforderungen müssen über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. 100/102

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2 Qualitätssicherungsprogramme müssen: a)

b) c)

d)

gemeinwirtschaftlich getragene, nationale Programme sein, die einen Beitrag zu sicheren und glaubwürdigen Lebensmitteln leisten, einer vom Markt nachgefragten Anforderung entsprechen, Anforderungen an Produkte oder Prozesse stellen, die die gesetzlichen Anforderungen insgesamt übersteigen, freiwillig sein, und Massnahmen auf den Landwirtschaftsbetrieben betreffen.

3 2 Die Weiterentwicklung bestehender Programme kann unterstützt werden, wenn damit das bestehende Leistungsprofil in einem Schritt massgeblich verbessert und an die Erfordernisse der Nachhaltigkeit angepasst wird.

Art. 9 Innovative Nachhaltigkeitsprojekte

Art. 10 Gesuche

Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d Innovative Qualitäts- oder Nachhaltigkeitsprojekte 1 (neu) Die innovativen Qualitäts- oder Nachhaltigkeitsprojekte müssen: ... c. spezifische Indikatoren und Wirkungsziele in einzelnen mindestens einem Bereich der Nachhaltigkeit aufweisen. d. darlegen, dass sie sich nicht negativ auf andere Bereiche der Nachhaltigkeit auswirken die allfälligen negativen Effekte auf die anderen Bereiche der Nachhaltigkeit tragbar ist. Art. 10 Abs. 2, 3 (neu) und 4 2 Das Gesuch für ein Programm oder Projekt zur Förderung der Qualität oder Nachhaltigkeit muss enthalten: ... 3 Das Gesuch für ein Programm oder Projekt zur Qualitätssicherung muss enthalten: a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppe, der Handlungsschritte, sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft; b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan; c. ein Konzept für die Wirkungskontrolle; d. einen Nachweis, dass die allgemeinen und spezifischen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Auch innovative Qualitätsprojekte sollen unterstützungswürdig sein. Abs. 1 Bst. c.: Klarere Ausdrucksweise. Abs. 1 Bst. d: Das Prinzip der Nachhaltigkeit beruht auf dem Gleichgewicht zwischen den drei Bereichen Ökonomie, Ökologie und Soziales. Gar keine negativen Effekte zu haben, entspricht nicht der Realität. Hingegen ist anzustreben, dass Gleichgewicht, also die Tragbarkeit, gewährleistet ist. Die Anforderungen an Gesuche für Qualitätssicherungsprogramme oder -projekte unterscheiden sich von den übrigen Gesuchen

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Artikel, Ziffer (Anhang) Article, chiffre (annexe) Articolo, numero (allegato)

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Begründung / Bemerkung Justification / Remarques Motivazione / Osservazioni

4 (neu) Das Gesuch für ein Programm oder Projekt zur Qualitätssicherung kann für die Dauer von maximal vier Jahren eingereicht werden.

Art. 13 Auszahlung

5 3. Die Gesuche müssen jeweils im Vorjahr der Realisierung bis zum 31. Mai beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eintreffen. Art. 13 Die Auszahlung der Finanzhilfen an einzelne Produzentinnen und Produzenten für die Teilnahme an Qualitätsförderungs-, Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen und an innovativen Nachhaltigkeitsprojekten wird mit den Massnahmen nach dem 3. Titel des LwG koordiniert. Die Teilnehmer können einer direkten Auszahlung an die Trägerschaft zustimmen.

Der administrative Verwaltungsaufwand für eine einzelbetriebliche Auszahlung durch den Bund und in der Folge ein einzelbetriebliches Inkasso durch die Trägerschaften der Programme wäre völlig unverhältnismässig. Die teilnehmenden Produzenten sollen die Meine direkte Auszahlung an die Trägerschaft zustimmen können.

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