Satzung des TSV Rothaurach e.V. §1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Tischtennis- und Sportverein Rothaurach e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Roth, Ortsteil Rothaurach, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabach eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung an. (5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. (6) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Dies geschieht im Besonderen durch: Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen auch außerhalb des Vereinssitzes. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen sowie der Pflege der Geselligkeit. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. (7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3

Mitgliedschaft

(1) Die Gesamtheit des Vereins besteht aus: •

Ordentlichen Mitgliedern



Ehrenmitgliedern



Jugendlichen und Kindern

Als ordentliches Mitglied kann jede gutbeleumdete Person aufgenommen werden, soweit die Betreffenden nicht schon automatisch aus der Reihe der Jugendlichen und Kinder in die Reihe der ordentlichen Mitglieder eingeordnet werden. (2) Über den schriftlichen Antrag von ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Schülern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von Jugendlichen und Schülern bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Eintritt hat seine Gültigkeit nach Benachrichtigung durch den Verein. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. (4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. (5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. (6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. §4

Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, der Beitragsstruktur sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (2) Der Vereinskassier und der Beitragskassier haben den Einzug von Vereinsbeiträgen, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen regelmäßig zu erledigen.

§5 Die Organe des Vereins sind: •

Der Vorstand



Der Vereinsausschuss



Die Mitgliederversammlung

Vereinsorgane

§6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem •

1. Vorsitzenden



2. Vorsitzenden



Vereinskassier



Schriftführer

(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. (3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren, durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten gültigen Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt im allgemeinen schriftlich und geheim. Nur wenn alle in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder einverstanden sind, kann die Wahl durch Handerheben (Akklamation) erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. (4) Gewählt kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied werden, das selbst bei der Wahl anwesend ist oder schriftlich sein Einverständnis zur Wahl und Annahme eines Vorstandspostens erklärt. (5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. (6) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. (7) Der Vorstand ist verpflichtet, den Verein nach bestem Wissen und Können zu leiten und zu führen und alles Erforderliche zu tun, um dem Verein Ansehen und Würde zu verschaffen. (8) Der Kassier hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins geordnet Rechnung zu führen und ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstatten. Den Kassenprüfern hat er bei der Prüfung der Jahresrechnung sämtliche Bücher und Belege vorzulegen und das Vermögen nachzuweisen.

§7

Vereinsausschuß

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus •

den Mitgliedern des Vorstandes,



den Abteilungsleitern



den Ehrenamtsbeauftragten

fünf Vereinsmitglieder, die für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. (2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden •

durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. (3) Die Tätigkeit aller Vereinsausschussmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. (4) Der Vereinsausschuss ist verpflichtet, den Vorstand bei der Leitung und Führung des Vereins nach bestem Wissen und Können zu unterstützen und alles Erforderliche zu tun, um dem Verein Ansehen und Würde zu verschaffen. (5) Aufgaben des Vereinsausschusses: •

Erstellen einer Haushalts- und Investitionsplanung für das Geschäftsjahr



Quartalsmäßige Einsicht der Einnahmen / Ausgaben (Prüfungsrecht)



Verabschiedung von unterjährigen Sonderausgaben die nicht im Haushaltsplan enthalten sind

(6) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. (7) Der Vereinsausschuss ist das Schieds- und Rügegericht des Vereins, dessen Beschlüssen sich alle Mitglieder zu beugen haben. Gegen alle Beschlüsse des Vereinsausschusses kann Anfechtung durch mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden erfolgen. Die Beschwerde und Anfechtung muss einen bestimmten Antrag enthalten und von der vorgenannten Zahl ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder unterschrieben sein. Bei gleichem Beschluss des Vereinsausschusses haben die Beschwerdeführer das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, auf der die Beschwerde zu behandeln und zu entscheiden ist.

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr, innerhalb der ersten acht Wochen des Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Roth-Hilpoltsteiner Volkszeitung und durch Aushang im Vereinsschaukasten am Sportheim des TSV Rothaurach einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. (5) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. (6) Ehrenmitglieder besitzen dieselben Reche wie ordentliche Mitglieder, dagegen Pflichten nur insoweit, als sie sich selber auferlegen. (7) Jedes ordentliche Mitglied ist gehalten, die Mitgliederversammlung zu besuchen. (8) Die Rechte aller Vereinsmitglieder sind nicht übertragbar. Nichterschienene Mitglieder unterwerfen sich von vornherein den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und haben gegen diese kein Beschwerde- und Einspruchsrecht. (9) Die Mitgliederversammlung kann eine vom Vereinsausschuss erarbeitete Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

(10) Die Mitgliederversammlung verabschiedet den vom Vereinsausschuss ausgearbeiteten Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit. (11) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. §9

Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend. (2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. (3) Die Abteilungsleitung wird durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen gewählt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. § 10

Rechte und Pflichten

(1) Ordentliche Mitglieder, jugendliche, Schüler und alle Ehrenmitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen, Übungsgeräte und Übungsstätten mit Zustimmung des Vereins zu benützen und sind bei den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der mit dem BLSV abgeschlossenen Versicherung gegen Unfall versichert. (2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Verbandsbeschlüsse und Anordnungen des BLSV und der angeschlossenen Verbände einzuhalten. Bei offensichtlicher Pflichtverletzung können vom Vereinsausschuss Strafen und Ausschluss verhängt werden. (3) Alle Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Alle aktiven Mitglieder der Sparte Fußball ab dem Alter von 18 Jahren sind des weiteren gehalten, zur Durchführung der jährlichen Arbeitsdienste, die dem Zwecke der Erweiterung und dem Erhalt des Vereinsgeländes dienen, eine durch die Vorstandschaft festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Die Arbeiten und die Anzahl der Arbeitsstunden sind durch die Vorstandschaft festzulegen (die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden auf der Jahreshauptversammlung. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden (Überwachung durch eine verantwortliche Person des Vereins) wird eine Aufwandsentschädigung von 8.- € pro Arbeitsstunde festgelegt, die am Ende des Kalenderjahres von den betroffenen Mitgliedern unaufgefordert zu erbringen ist. Aktive Mitglieder der Sparte Fußball, die bereits in vereinsfördernder Funktion tätig sind, werden von dieser Regelung ausgenommen.

§ 11

Satzungsänderung

Satzungsänderung kann durch schriftlichen Antrag erfolgen. Nach Begutachtung des Antrags durch den Vereinsausschuss muss die Satzungsänderung vorgenommen werden, wenn in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Drittel aller Stimmberechtigten dafür stimmen.

§ 12

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. (2) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Roth (Ortsteil Rothaurach) mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. § 13

Gültigkeit

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19. Februar 2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.