Satzung des TSV Albeck 1948 e. V

Vorstandsbeschlusses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspausch...
Author: Liane Kurzmann
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Vorstandsbeschlusses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.beschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt auch für Kostenersätze und Vergütungen. Die steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

Satzung des TSV Albeck 1948 e. V.

§1 Name und Sitz 1.

2.

3.

Der am 28. Februar 1948 gegründete Verein ist unter dem Namen Turn- und Sportverein Albeck 1948 e. V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau eingetragen und hat den Namenszusatz e. V. Die Farben des Vereins sind gelb/schwarz.

4.

§3 Gliederung

Der Verein hat seinen Sitz in Langenau-Albeck und ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. und in den Mitgliederverbänden des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB sowie seiner Mitgliedsverbände für sich und seine Mitglieder als verbindlich an.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall, eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Vorraussetzung hierfür ist ein Beschluss des Vereinsausschusses

§4 Mitgliedschaft

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein besteht aus - ordentlichen Mitgliedern - außerordentlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern

§2 Zweck 1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch sportliche Betätigung.

2.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber Bbei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Grundlage eines Dienstvertrages oder 1

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft 1.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 2

2.

Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen oder Vereine werden. Sie haben insbesondere fördernde Aufgaben. Sie haben kein Stimmrecht.

3.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

2.

Der Austritt aus dem Verein ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins - Wegen groben unsportlichen Verhaltens

§6 Rechte und Pflichten

1.

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

2.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung, an weitere Verpflichtungen des Vereins sowie an Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

4.

Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.

5.

Zur Erreichung des Vereinszweckes sind eventuell auch bauliche Maßnahmen (z. B. Dusch- und Geräteräume, Erweiterung der Sportflächen usw.) erforderlich. Hierfür können jugendliche und erwachsene Mitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden aufgefordert werden.

§7 Mitgliedsbeiträge

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist ein Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung über die Hauptversammlung zulässig; diese muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Hauptversammlung entscheidet bei der nächst anstehenden Versammlung endgültig. 4.

Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

6.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind von den Erziehungsberechtigten abzugeben.

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt. Ergänzend können Umlagen, sonstige Dienstleistungen und Aufnahmegebühren erhoben werden.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft 1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod. 3

4

§9 Organe des Vereins

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Die Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung 2. die Vorstandschaft 3. der Vereinsausschuss

6. § 10 Die Hauptversammlung a)

Ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Quartal Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Vereins-nachrichten des Gemeindeblatts. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7

Die Tagesordnung hat zu enthalten: Jahresbericht des 1. Vorsitzenden Finanz- und Vermögensbericht durch den Kassierer Bericht zur Prüfung der Finanzen Berichte der Abteilungen Entlastungen Wahlen Anträge

3.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4.

5.

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

b)

Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung Diese findet statt: 1.

Wenn die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

2.

Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Zur Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie § 10 a), 1., 3., 4., 5. und 6.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit 1.

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Hauptversammlung als Gäste teilnehmen.

2.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Ehrenmitglieder.

§ 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die 5

6

Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss können verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

2.

Jedes Mitglied des Vereinsausschusses hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Anzahl der Mitglieder Beisitzer im Vereinsausschuss richtet sich nach dem Bedarf und wird durch die Geschäftsordnungden Vereinsausschuss geregeltfestgelegt.

3.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds übernimmt der Vereinsausschuss kommissarisch dessen Aufgaben.

4.

Vom Vereinsausschuss sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8

Beitrags- und Mitgliederwesen Öffentlichkeitsarbeit Bauwesen (Gebäudeunterhalt etc.) Vereinsveranstaltungen Vorschläge für Vereinsordnungen Haushaltsplanung Gründung von Abteilungen Festlegung der Abteilungskompetenzen, sofern diese nicht satzungsmäßig geregelt sind Weitere Aufgaben regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 13 Die Vorstandschaft 1.

Die von der Hauptversammlung zu wählende Vorstandschaft wird im Wechsel von zwei Jahren für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die von der Hauptversammlung zu wählende Vorstandschaft gliedert sich in zwei Gruppen und besteht aus fünf Mitgliedern: 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende (Stellvertreter) Schriftführer Kassierer Organisationsleiter

Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe

A B A B A

2.

Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.

3.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Hauptversammlung. Alternativ kann der Vereinsausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

4.

Der Verein wird gem. §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

4.9

§ 15 Die Abteilungen 1.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet oder aufgelöst und der Hauptversammlung zur Kenntnis gegeben.

2.

Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geleitet.

3.

Die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und Jugendleiter und deren Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und bei der Hauptversammlung bestätigt. Der Sportbetrieb in den Abteilungen wird durch die jeweilige Abteilungsordnung geregelt, die in der Abteilungsversammlung

§ 14 Der Vereinsausschuss 1.

Der von der Hauptversammlung zu bestätigende Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern sowie den Jugendleitern der Abteilungen und den Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. 7

8

erstellt und der Vorstandschaft zur Genehmigung vorgelegt wird. 4.

Die Abteilungen sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.

5.

Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

6.

Die Abteilungen im Verein sind keine selbständigen Rechtspersönlichkeiten, sondern unselbständige Unterorganisationen des Vereins. Kompetenzen und Aufgabenbereiche der Abteilungsleiter werden durch Beschlüsse des Vereinsausschusses geregelt.

7.

Alles weitere wird durch gesonderte Abteilungsordnungen geregelt.

rechnerisch. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift und legen der Hauptversammlung hierüber Bericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder. 3.

Bei vorgefundenen Mängeln berichten die Kassenprüfer zuvor dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume und zum Schluss eines Geschäftsjahres stattfinden.

§ 18 Haftung 1.

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.

Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

3.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, anlässlich der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

4.

Der Verein haftet auch nicht für die zum Spielbetrieb, zu den Übungsstunden und zu sonstigen Vereinsaktivitäten mitgebrachten Wertgegenstände, Bargeldbeträge oder Kleidungsstücke.

§ 16 Ordnungen des Vereins Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein bei Bedarf 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

die die die die die die die

Geschäftsordnung Jugendordnung Finanzordnung Beitragsordnung Ehrenordnung Vereinsheim- und Vereinsraumordnung Abteilungsordnungen

Darüber hinaus können mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vereinsausschusses weitere Ordnungen erlassen, geändert oder aufgehoben werden (ausgenommen Beitragsordnung § 2).

§ 17 Kassenprüfer 1.

2.

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kasse, der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und 9

§ 19 Satzungsänderung 1.

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die 1

Beschlussfassung über die Satzungsänderung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Auflösung des Vereins 1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

2.

Bei Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäftes des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Das nach Bezahlung von Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langenau zum Zwecke der Förderung des Sports in Langenau-Albeck.

§21 Rechtsmittel 1.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe können nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen eingelegt werden.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung 1.

Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 19.04.2008 xx.xx.xxxx beschlossen.

2.

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, somit verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

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