Satzung des Vereins Refluxkinder Präambel Die Diagnostik der Zusammenhänge von gastroösophagealen Reflux und Erkrankungen wie dem
plötzlichen
Kindstod,
Herzrhythmusstörungen,
Atemstörungen,
chronischen
Lungenerkrankungen wie Asthma aber auch Bronchiektasen und Lungenfibrosen und Erkrankungen des Kehlkopfes, der Ohren und der Nasennebenhöhlen muss als medizinische Herausforderung betrachtet werden. Eines der Hauptprobleme der Erkrankung ist der sog. „silente Reflux“: der Patient bietet hier dem Arzt keinerlei Anzeichen, die auf eine Refluxproblematik hinweisen, sondern lediglich respiratorische Symptome. Es gibt bis heute keine den Zusammenhang wirklich beweisenden medizinischen Verfahren. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil von betroffenen Kindern und Erwachsenen nicht diagnostiziert und damit häufig auch nicht oder falsch behandelt werden – mit vielfältigen negativen Auswirkungen für die Betroffenen – im Extremfall mit Todesfolge oder Invalidisierung. Zielsetzung des Vereins ist es daher, ein Informationsnetzwerk zu schaffen, um alle heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer korrekten Diagnose zu nutzen und den Wissensaustausch zwischen den Beteiligten Ärzten und den betroffenen Patienten und Eltern zu fördern. Der Verein wird interdisziplinäre Kongresse der medizinischen Fachrichtungen Pädiatrie, Pneumologie, Gastroenterologie, Chirurgie und Schlafmedizin fördern und durchführen und will Impulse zur Forschung im Bereich der Problematik reflux- assoziierter Erkrankungen setzen. Die Wirkungsebene des Vereins ist über den nationalen Raum hinaus vorgesehen. Ziel der Vereinsaktivitäten ist es insbesondere auch, auf europäischer Ebene schon bestehende Selbsthilfegruppen zusammen zu führen und ein Kompetenznetzwerk über den nationalen Raum hinaus zu entwickeln. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Refluxkinder. (2) Der Verein wurde am 13. Oktober 2008 unter der laufenden Nummer 11061 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung in der Medizin, die Verbreitung von Wissen und der Dialog zwischen Eltern und Ärzten untereinander. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: -
die Verbesserung der Betreuung und Begleitung sowie der (gesundheitlichen) Selbsthilfe vom gastroösophagealen Reflux betroffener Eltern, Kinder und ihrer Familien sowie die umfassende Information und Aufklärung von Eltern über das Krankheitsbild,
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die Vermittlung von Kontakten betroffener Eltern untereinander,
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die Förderung des Informationsaustauschs zwischen Medizinern und Therapeuten
untereinander, die bundesweit im Bereich des Satzungszwecks tätig sind, -
den Informationsaustausch mit weiteren medizinischen Interessengruppen,
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das Schaffen eines Netzwerks an Ärzten auf dem Gebiet der Kindermedizin, Kindergastroenterologie, Kinderpneumologie, Kinderschlafmedizin, Kinderchirurgie, die sich mit dem Krankheitsbild gastroösophagealer Reflux beschäftigen,
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der Erforschung des Zusammenhangs von gastroösophagealem Reflux und Atmungsstörungen bei Frühgeborenen, Neugeborenen und Säuglingen und dessen Therapiemethoden,
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die Förderung von Forschungsarbeiten und Vorhaben, die der Überprüfung von Therapieformen und Arzneimitteln dienen und deren Veröffentlichung, durch Fortbildung von Ärzten im Rahmen des Satzungszwecks,
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die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten und Kliniken,
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die Förderung des Dialogs zwischen Ärzten und betroffenen Eltern,
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die Stellungnahme zu gesundheitspolitischen Aufgaben,
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die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit des Zusammenwirkens
von Eltern, erkrankten Kindern, Medizinern und Wissenschaftlern zur Erforschung und Bekämpfung der Refluxkrankheit, -
die Information der Öffentlichkeit über das Problem des gastroösophagealen Reflux über die Erkennung von Risikokindern und über Präventionsmöglichkeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig;; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungsersatz für persönliche Auslagen bei der Wahrnehmung der satzungsmäßigen Interessen des Vereins. Diese Auslagen müssen durch geeignete Belege nachgewiesen werden. Spätere Abrechnungen gemäß Satz 2 sollen monatlich bis zum 15. des Folgemonats mit dem Schatzmeister abgerechnet werden. Eine Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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spätere Abrechnung als zum 15. des Folgemonats wird nur auf Vorstandsbeschluss in Ausnahmefällen durchgeführt. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige McDonald´s Kinderhilfe Stiftung, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. § 4 Aufbringung und Verwendung der Mittel Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch: -
Aufnahmegebühren,
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jährliche Beiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder,
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Umlagen der Mitglieder sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den
Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist, -
Geld und Sachspenden sowie letztwillige Verfügungen, wenn sie nicht zu Bedingungen verpflichten, die in Widerspruch zum Zweck des Vereins bzw. dessen Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit stehen.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nachweislich ein besonderes Interesse an den Satzungszwecken hat. Daneben Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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können juristische Personen als Mitglieder zugelassen werden, deren gesetzlicher Vertreter repräsentiert die juristische Person in der Mitgliederversammlung. Die juristischen Personen müssen nachweislich durch ihre geschäftliche Tätigkeit zum Zweck des Vereins beitragen. (2) Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag über welchen der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Zusage erworben. Der Vorstand behält sich vor, die Mitgliedschaft aus vereinsinternen Gründen abzulehnen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung dem Antragsteller mitzuteilen. (3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins in Form von Periodika, Vorträgen, etc. zu nutzen. § 7 Fördermitgliedschaft Natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder können die Angebote des Vereins nutzen wie ordentliche Mitglieder. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. (3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zur Kenntnis zu geben. (4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. § 9 Mitgliedsbeiträge (1) Für die Aufnahme in den Verein kann die Mitgliedsversammlung eine Aufnahmegebühr festsetzen. (2) Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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(4) Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. § 11 Geschäftsführer – Wissenschaftlicher Beirat (1) Die Mitgliedsversammlung kann über die Anstellung eines Geschäftsführers entscheiden. Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr, leitet die Geschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Organe aus. (2) Die Mitgliedsversammlung kann beschließen, einen wissenschaftlichen Beirat zu bestimmen. Der Beirat soll sodann bis zu 8 Mitglieder haben. Er hat die Aufgabe, den Verein in wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und zu unterstützen. § 12 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die allesamt dem Kreis der ordentlichen Mitglieder entstammen müssen. (2) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag;; im Falle der Vertretung gilt dies für die Stimme Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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des Vertreters. Eine Beschlussfassung bedarf der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. (4) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. (5) Der Vorstand beschließt die Umsetzung der Ziele des Vereins und legt den jährlichen Rahmen für die Verwendung der Geldmittel fest. (6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Kommt es hierbei nicht zu einer Einigung, entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet dann auch über die Position im Vorstand. (7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Solange Frau Carolin Scheffler dem Vorstand des Vereins angehört, ist sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und stets einzelvertretungsberechtigt. (8) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (9) Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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§ 13 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Gründungsmitgliedern und sonstigen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Ihr obliegt die Kontrolle über wichtige Entscheidungen des Vorstands und prüft diese auf Satzungstreue. (2) Insbesondere ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig: a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;; die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen, c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) Anträge des Vorstands und der Mitglieder, e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Im Falle der Verhinderung übernimmt dies das 1. stellvertretende Vorstandsmitglied. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. (6) Die Mitgliederversammlung hat ein Einspruchsrecht bei Beschlüssen des Vorstands, sofern diese der Satzung und ihren Zielen widersprechen. Bei dessen Einspruch kann der betreffende Beschluss des Vorstands nicht wirksam werden, bevor nicht Einvernehmen zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung hergestellt ist. (7) Die Mitgliederversammlung begutachtet die Geschäftsberichte und spricht dazu Empfehlungen aus. (8) Die Mitgliederversammlung wählt nach Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds, mit einfacher Mehrheit dessen Nachfolger. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, -
auf Beschluss des Vorstands, insbesondere, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
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auf schriftliches Verlangen von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung der Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Absendung der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse (postalisch oder Email- Adresse) gerichtet ist. § 15 Beschlussfassung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist nach fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme hiervon stellt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins dar. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (6) Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienen Mitglieder. (7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig;; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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(8) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. (9) Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. (10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. (11) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. § 16 Protokollierung von Beschlüssen Die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
werden
von
einem
durch
die
Mitgliederversammlung für deren Dauer zu wählenden Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer gegenzuzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. § 17 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige McDonald´s Kinderhilfe Stiftung, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzung des Vereins „Refluxkinder“ in der Fassung vom 28.2.2015
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(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert. § 18 Sonstiges Etwaige Gründungskosten trägt der Verein.
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