Sage Lohn XL Betriebliche Altersversorgung
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Stand: Mai 2015 HAFTUNGSAUSSCHLUSS Trotz kontinuierlicher Bemühungen von Sage, die Informationen in diesem Dokument so vollständig und aktuell wie möglich zu halten, kann Sage nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit und/oder spezifische Anwendbarkeit der veröffentlichten und/oder angefragten Informationen in diesem Dokument garantieren. Sage haftet für keinerlei direkte, indirekte, zufällige, spezielle Schäden, Folgeschäden, Verluste oder für aus der Nutzung dieses Dokuments entstehende Geschäftsstörungen. Die auszugsweise Verwendung von Informationen aus diesem Dokument erfolgt jederzeit und vollständig auf Risiko des Verwenders. Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Sage GmbH darf kein Teil dieses Dokuments in jeglicher Form kopiert, veröffentlicht und/oder weitergeleitet werden, sei es elektronisch, gedruckt, als Fotokopie, auf Mikrofilm oder jedweder anderen Art und Weise. © Sage GmbH, 2017. Alle Rechte vorbehalten. Alle hier genannten Marken und Markenzeichen stehen den jeweiligen Schutzrechtsinhabern zu.
Sage Lohn XL
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Inhaltsverzeichnis
1.0
Einleitung
4
2.0
Fünf Durchführungswege
5
3.0
Formen der Entgeltumwandlung
6
3.1
Geförderte Entgeltumwandlung
6
3.2
Ungeförderte Entgeltumwandlung
6
3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3
Gruppenversicherung/Individualversicherung einer Direktversicherung Individualversicherung Gruppenversicherung Pauschalsteuer
6 7 7 7
4.0
Sonderfälle
8
5.0
Realisierung in Sage Lohn XL
9
5.1 5.1.1 5.1.2
Stammdaten Programminterne Lohnarten Lohnarten für die unterschiedlichen Durchführungswege
9 9
5.2 5.2.1 5.2.2
10
Personaldaten Eigenvortrag Steuer Abrechnung und Überweisung der Altersversorgungsbeiträge
11 11
6.0
TZR im Baugewerbe
13
6.1 6.1.1 6.1.2
Bauhauptgewerbe „Zukunft Plus“ Realisierung im Sage Lohn XL Kürzungsbeträge
13 13 14
6.2
Dachdecker
15
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1.0 Einleitung
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.2001 (BGBI. I S.1310) regelt vom 01.01.2002 an u. a. den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge und gewährt dem Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit. Ab 2002 haben alle Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines Teiles ihres Gehaltes, Urlaubs- oder Weihnachtsgelds, in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Die eigenen Beiträge der Beschäftigten zu einer betrieblichen Altersvorsorge sind von Anfang an geschützt und bleiben auch beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen. Die Beiträge des Arbeitgebers sind für die Mitarbeiter künftig schon nach 5 Jahren sicher. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für die Mobilität der Beschäftigten. Mit Pensionsfonds wird eine neue Form der betrieblichen Alterssicherung eingeführt, die es auch kleinen und mittleren Betrieben erlaubt, ihren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zur Gehaltsumwandlung zu machen. Die ab 2002 für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Förderbedingungen können für die Arbeitnehmer günstiger sein als jene, die für die private Altersvorsorge geschaffen wurden. Durch Tarifabschlüsse zur betrieblichen Altersvorsorge ist Breitenwirkung für Branchen zu erwarten. Den Tarifpartnern kann hierdurch eine immer größer werdende Aufgabe in diesem Feld zuwachsen. Neuerungen ab dem 01.01.2005 Die Direktversicherung wird im Zuge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG mit einbezogen. Für Neuzusagen fällt somit die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG weg. Diese Änderungen treten nur in Kraft, sofern der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet. Dieses Wahlrecht des Arbeitnehmers betrifft nur Direktversicherungen (Altzusagen) welche bis Ende 2004 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen des § 3 Nr.63 EStG (Rentenzahlung) erfüllen. Dieses Wahlrecht kann bis zum 30.06.2005 bzw. bei Neueintritten bis zur ersten Beitragszahlung in Anspruch genommen werden. Diese Verzichtserklärung ist für den jeweiligen Arbeitgeber unwiderruflich. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht erneut die Möglichkeit zur Nutzung des neuen Wahlrechts. Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse (Neuzusagen) erhöht sich die Steuerfreiheit um einen zusätzlichen Festbetrag von insgesamt 1.800 Euro pro Jahr, während es in der Sozialversicherung bei der 4 %igen SV-Freiheit bleibt.
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2.0 Fünf Durchführungswege
1. Pensionskasse (PK) 2. Pensionsfonds (PF) 3. Direktversicherung (DV) – DV pauschalversteuert
nach § 40b EStG
– DV-Riester
Verträge mit Förderung
– DV steuerfrei
nach § 3 Nr.63 EStG
4. Unterstützungskasse (UK) 5. Direktzusage (DZ) –auch Pensions-oder unmittelbare Versorgungszusage
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3.0 Formen der Entgeltumwandlung
3.1
Geförderte Entgeltumwandlung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Förderung ist, dass die zum Aufbau der Anwartschaften an Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung gezahlten Beiträge der Lohnbesteuerung und dem Sozialabgabenabzug unterworfen, d. h. individuell versteuert und verbeitragt werden. Die Beiträge stammen damit aus dem steuer- und beitragspflichtigen Einkommen. Deshalb wird die geförderte Entgeltumwandlung häufig auch als Netto-Entgeltumwandlung bezeichnet.
3.2
Ungeförderte Entgeltumwandlung
Diese Form der Entgeltumwandlung bringt wegen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung Vorteile mit sich. Sie wird häufig auch Brutto-Entgeltumwandlung genannt. Zur ungeförderten Entgeltumwandlung gehört auch die Durchführung der Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse unter Nutzung der Pauschalversteuerungsmöglichkeiten nach § 40b EStG.
3.3
Gruppenversicherung/Individualversicherung einer Direktversicherung
Für Zukunftssicherungsbeiträge gelten unterschiedliche Grenzen für die Pauschalierung, je nachdem ob eine Gruppenversicherung oder eine individuelle Direktversicherung abgeschlossen wurde. Die Pauschalierungsgrenzen sind in dem Arbeitsbereich Basis-Menü > Gesetzliche Vorgaben > Steuer-/Sozialversicherung > Konstante Daten hinterlegt.
Gruppenversicherung
179 Euro mtl./2148 Euro jährlich
Individualversicherung
146 Euro mtl./1752 Euro jährlich
Auf diese Höchstgrenzen erfolgt automatisch eine Abprüfung.
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3.3.1
Individualversicherung
Besteht in einer Firma oder Betriebsstätte eine Individualversicherung, werden die Direktversicherungslohnarten (700 – 703 und 706 – 707) auf die Höchstgrenze für Direktversicherung (146 Euro mtl./1752 Euro jährl.) aus den Konstanten Daten abgeprüft. Übersteigen die erfassten Beträge die Grenzen, wird für den übersteigenden Anteil automatisch die Lohnart 768 „DV lfd. größer 1752 Euro“ generiert und abgerechnet. Für die Direktversicherungslohnarten 704 und 705 wird bei Umwandlung von Einmalbezügen für den übersteigenden Anteil automatisch die Lohnart 769 „DV EBZ größer 1752 Euro“ gezogen.
3.3.2
Gruppenversicherung
Besteht in einer Firma oder Betriebsstätte eine Gruppenversicherung, muss unter Stamm > Firmendaten > Firmendaten Gliederungspunkt Weitere Angaben das Feld Gruppendirektversicherung markiert sein, damit die Prüfung der Pauschalierungshöchstgrenze entsprechend für die Gruppenversicherung (179 Euro mtl./2148 Euro jährlich) gezogen wird. Bei mehreren Versicherungslohnarten innerhalb eines Monats ist die Reihenfolge der programminternen Abarbeitung folgendermaßen:
zuerst die Lohnarten 706 und 707,
dann folgen die Lohnarten 704 und 705
zuletzt die Lohnarten 700 bis 703.
3.3.3
Pauschalsteuer
Die Direktversicherungslohnarten (700 – 707) greifen automatisch immer auf den Pauschalsteuersatz 1 im Menü Basis-Menü > Gesetzliche Vorgaben zu.
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4.0 Sonderfälle
Betriebliche Vereinbarungen können u. a. vorsehen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Direktversicherungsbeiträge teilen. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag der Versicherungsprämie auf zwei Lohnarten aufzuteilen und zwar – je nach Anwendungsfall – eine Lohnart im Bereich zwischen 700 und 705 (Arbeitnehmer) und eine Lohnart im Bereich zwischen 706 und 707 (Arbeitgeber). Soll eine Direktversicherung aus einer Einmalzahlung umgewandelt werden und der Versicherungsbeitrag übersteigt die Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld 750,--EUR aber Direktversicherungsbeitrag 1000,-- EUR) dann muss der übersteigende Teil (250,-- EUR) als Umwandlung vom laufenden Arbeitslohn (Lohnarten zwischen 700 und 703) abgerechnet werden.
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5.0 Realisierung in Sage Lohn XL
5.1
Stammdaten
5.1.1
Programminterne Lohnarten
LA-Nr.
Bezeichnung/Bedeutung
Durchführungsweg
Be-/Abzug
Steuer-/SV
700
DV mtl. SV-frei Pauschalversteuerung AN DV mtl. SV-frei Pauschalversteuerung AG DV mtl. SV-pfl Pauschalversteuerung AN DV mtl. SV-pfl Pauschalversteuerung AG DV Umw. Einmalbezug Pauschalversteuerung AN DV Umw. Einmalbezug Pauschalversteuerung AG DV zusätzlich Pauschalversteuerung AG DV zusätzlich Pauschalversteuerung AN Abzug DV Pauschalversteuerung AG-Beitrag Brutto-Lösung AN-Entgeltumwandl. Brutto-Lösung AN-Entgeltumwandl. Brutto-Lösung AG-Beitrag Netto-Lösung AG-Beitrag Netto-Lösung
Altzusage DV
Brutto-Abzug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Abzug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Abzug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Abzug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Abzug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Abzug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Bezug
Frei
Altzusage DV
Brutto-Bezug
Frei
Altzusage DV
Netto-Abzug
DV, PF, PK
Brutto-Bezug
Frei
DV, PF, PK
Sachabzug
DV, PF, PK
Sachabzug
PF, PK DV-Riester PF, PK DV-Riester UK, DZ
Brutto-Bezug
Pflichtig Lfd. Entgelt Pflichtig EBZ Pflichtig Lfd. Entgelt Pflichtig EBZ Frei
UK, DZ
Sachabzug
UK, DZ
Sachabzug
PF, PK, DV-Riester
Netto-Abzug
DV, PF, PK UK, DZ
Netto-Abzug Netto-Abzug
UK, DZ
Sachabzug nur Steuer Sachabzug nur Steuer
701 702 703 704 705 706 707 708 750 751 752 753 754 756
AG-Beitrag Brutto-Lösung
757
AN-Entgeltumwandl. Brutto-Lösung AN-Entgeltumwandl. Brutto-Lösung Abzug PF,PK DV mit Förderung Abzug DV, PF,PK ohne Förderung Abzug/Überweisung nicht förderfähig AN-Entgeltumwandl. über 4% Brutto-Lösung AN-Entgeltumwandl. über 4% Brutto-Lösung
758 755 759 760 761 762
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UK, DZ
Brutto-Bezug Brutto-Bezug
Pflichtig Lfd. Entgelt Pflichtig EBZ
Pflichtig Lfd. Entgelt SV frei Pflichtig EBZ SV frei
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LA-Nr.
Bezeichnung/Bedeutung
Durchführungsweg
Be-/Abzug
Steuer-/SV
763
765
AN-Entgeltumwandl. über 4% Brutto-Lösung AN-Entgeltumwandl. über 4% Brutto-Lösung AG lfd (DV,PF,PK-Neu) (V)
Sachabzug nur Steuer Sachabzug nur Steuer Brutto-Bezug
766
AG EBZ(DV,PF,PK-Neu) (V)
NEU DV, PF, PK NEU DV, PF, PK NEU DV, PF, PK (V) NEU DV, PF, PK (V)
Pflichtig Lfd. Entgelt SV frei Pflichtig EBZ SV frei St.frei SV-pflichtig St.frei Einmalbezug
764
Brutto-Bezug
Diese Lohnarten dürfen vom Anwender in den von uns belegten Feldern Bezug/Abzug, Berechnung Steuer, Berechnung SV, Lohnsteuerkarte nicht verändert werden! 5.1.2
Lohnarten für die unterschiedlichen Durchführungswege
Folgende Tabelle soll die Anwendung der unter 5.1.1 beschriebenen Lohnarten für die unterschiedlichen Durchführungswege aufzeigen: Sozialversicherung
Arbeitgeber finanziert
Arbeitnehmer finanziert
Bis 4 % RVBBG frei Neuer Freibetrag 1.800 € Individuell steuerpflichtig (Riester) Steuerfrei ohne Obergren ze
Bis 4 % RVBBG frei SVPflichtig
LA 750 Nettoabzug LA 759
LA 751, 752 (EBZ) Nettoabzug: LA 759
SVpflichtig
LA 753, 754 (EBZ) Nettoabzug LA 755
Bis 4 % RVBBG frei Über 4% pflichtig SVpflichtig
SV-frei ohne Obergrenze
LA 756 Nettoabzug LA 760
LA 757, 758 Nettoabzug LA 760
Pauschalversteuert AN bis Grenze
frei
LA 707 Nettoabzug LA 708
Bis 4 % RVBBG frei Über 4% pflichtig frei
Pauschalversteuert AG bis Grenze
frei
Steuer Direktversicherung Pensionsfon ds Pensionskas se
Direktzusage Unterstützun gskasse
Altzusage Direktversicherung
LA 765 Nettoabzug LA 759
SVpflichtig LA 706 Nettoabzug LA 708
frei
SVpflichtig
LA 763, 764 (EBZ) Nettoabzug LA 759 Nettoabzug LA 755
LA 761, 762 Nettoabzug LA 760 LA 700, 704 (EBZ) Nettoabzug LA 708 LA 702 Nettoabzug 708 LA 701, 705 (EBZ) Nettoabzug LA 708 LA 703 Nettoabzug LA 708
Die SV Freiheit bei der Direktversicherung (704, 705) setzt voraus, dass in den Monaten der Abrechnung auch tatsächlich für die Umwandlung ein Einmalbezug bezahlt wurde. Wenn keine anderen Einmalbezüge vorkommen, werden auch bei der Nutzung der Lohnarten 704 und 705 automatisch Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
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5.2
Personaldaten
5.2.1
Eigenvortrag Steuer
Wird das Programm Sage Lohn XL erst im Laufe des Jahres eingesetzt und liegen bereits Werte für die Ausweisung im Jahreslohnkonto Teil 9 vor, müssen die steuerfreien Beiträge innerhalb des Arbeitsbereichs Personal > Vorträge > Eigenvortrag Gliederungspunkt Steuer hinterlegt werden.
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5.2.2
Abrechnung und Überweisung der Altersversorgungsbeiträge
Über den Arbeitsbereich Personal > Be- und Abzüge > Zahlungen > Betriebliche Altersversorgung werden alle Abrechnungen bzw. Überweisungen pro Altersvorsorgevertrag abgewickelt.
Als Betrag für den Netto-Abzug bzw. für die Überweisung muss immer der Gesamtbetrag (AG-Beitrag + AN-Entgeltumwandlung) erfasst werden.
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6.0 TZR im Baugewerbe
Bitte beachten Sie, dass die Lohnarten 751, 757 und 761 unter Stamm > Lohnarten > Lohnarten Gliederungspunkt Bescheinigungen/Erhebungen Feld ZVK-Brutto mit dem Eintrag Baugewerbe ohne Stunden zu schlüsseln sind und bei den gleichen Lohnarten unter dem Gliederungspunkt Tarife/Kurzarbeitergeld Bereich Kurzarbeitergeld im Feld Soll-Entgelt der Eintrag erhöht ausgewählt werden muss. 6.1
Bauhauptgewerbe „Zukunft Plus“
Die Arbeitnehmer haben zur Finanzierung von Altersversorgungsleistungen Anspruch auf einen Betrag (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 30,68 EUR für jeden Kalendermonat, wenn sie zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 9,20 EUR im Wege der Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 39,88 EUR vom Arbeitgeber für diesen Zweck verwenden lassen, sofern Sie auf Vermögenswirksame Leistungen verzichten. Für verschiedene Bundesländer gibt es abweichende Beträge. Bitte entnehmen Sie diese dem Tarifvertrag (In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen beträgt aktuell der Arbeitgeber-Anteil 10,23 € und der Arbeitnehmeranteil 3,07 €. Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme in Höhe von 13,30 € 6.1.1
Realisierung im Sage Lohn XL
Die Daten werden im Arbeitsbereich Betriebliche Altersvorsorge (Personal > Be- und Abzüge > Zahlungen > Betriebliche Altersvorsorge) erfasst.
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6.1.2
Kürzungsbeträge
Laut Tarifvertrag (Zukunft Plus) muss der AG-Anteil, mit die Lohnart 750 abgerechnet, für jeden Arbeitstag ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, wie folgt gekürzt werden:
1,53 € in den alten Bundesländern,
0,51 € in den neuen Bundesländern
Dies wird programmseitig ermittelt. Für jeden vollen Ausfalltag, für den Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird der für den jeweiligen Geltungsbereich angesetzte Betrag abgezogen. Über die Ausgabeoption Verdienstübersicht (Monat > Abrechnung > Abrechnung) kann man diese Beträge am Ursprungskennzeichen 8 erkennen.
Im oberen Beispiel ist die Lohnart 750 mit dem Gesamtanteil des Arbeitgebers ausgewiesen (€ 30,68). Der Arbeitnehmer ist in den alten Bundesländern beschäftigt und hatte wegen Schlechtwetter 120 Ausfallstunden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ergibt dies 16 volle Ausfalltage. Für diesen Ausfall wird die Lohnart 750 mit dem Ursprungskennzeichen 8 pro Tag mit € 1,53 bewertet und abgezogen.
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6.2
Dachdecker
Die Arbeitnehmer haben zur Finanzierung von Altersversorgungsleistungen Anspruch auf einen Betrag (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 33,23 EUR für jeden Kalendermonat, sofern sie auf Vermögenswirksame Leistungen verzichten. Der Eigenanteil entfällt dann. Die Daten werden im Arbeitsbereich Betriebliche Altersvorsorge (Personal > Be- und Abzüge > Zahlungen > Betriebliche Altersvorsorge) erfasst.
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