Regionale Schule mit Grundschule Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke Insel Poel

Regionale Schule mit Grundschule „Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke“ Insel Poel Richtlinie zur Bewertung und Zensierung für das Schuljahr 2016/17 ...
Author: Linus Fuchs
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Regionale Schule mit Grundschule „Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke“ Insel Poel Richtlinie zur Bewertung und Zensierung für das Schuljahr 2016/17 1. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ab Klasse 2 durch Noten bewertet. Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens dokumentiert den zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichten Stand und soll die Anerkennungs- und Wertschätzungskultur stärken, indem der Schülerin oder dem Schüler sowie den am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten Informationen über die bisherige und Impulse für die weitere Entwicklung gegeben werden. Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler an allgemein bildenden Schulen ab der Jahrgangsstufe 2 bis zum Ende des 1. Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 auf allen Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen, nicht jedoch auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen in Form eines Wortes (sehr gut bis ungenügend). Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden gemäß den Festlegungen in ihren individuellen Förderplänen verbal bewertet. 2. Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der curricularen Vorgaben und unter ausgewogener Ausübung des pädagogischen Ermessens. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines jeden Schuljahres über die Anforderungen, die Art der geforderten Leistungsnachweise, deren Gewichtung und die Möglichkeiten einer angemessenen Vorbereitung zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und die Lernentwicklung. Mindestens zur Mitte des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden die Erziehungsberechtigten mit einer Notenübersicht über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers informiert. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher Leistungsverschlechterung zu informieren und mit ihr oder ihm Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten sowie Fördermaßnahmen zu vereinbaren. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen. Bei Gefährdung der Versetzung gelten die Regelungen der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an allgemein bildenden Schulen. Je nach Art des Faches haben die Schüler in angemessenen Zeitabständen schriftliche, mündliche und praktische Leistungen zum Nachweis des Leistungsstandes zu erbringen. Sie dienen auch der Information der Eltern und der Schüler über Leistungsstand, Lernfortschritte und Lernschwierigkeiten. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend und sie ist kein Bestandteil von Erziehungsmaßnahmen. Bei Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesenen Teilleistungsschwächen oder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind geeignete Formen des Nachteilsausgleichs anzuwenden. Näheres hierzu regeln die Förderverordnung Sonderpädagogik sowie die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen. Nachgewiesene Erkrankungen sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. 3. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung (prozentualer Anteil von Klassenarbeiten, schriftlichen Lernkontrollen, Hausaufgaben und sonstigen Leistungen an der Jahresnote) einzelner Schülerleistungen richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Klassenstufe sowie der einzelnen Fächer (Festlegungen in den Rahmenplänen/ curricularen Vorgaben). Formen und Ergebnisse müssen den Schülern erläutert und einsichtig gemacht werden. Bewertung und Anerkennung ihrer Lernfortschritte sind ihnen nachvollziehbar mitzuteilen.

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4. Schriftliche Leistungskontrollen werden in der Regel durch Klassenarbeiten erbracht. Klassenarbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden, pro Schulwoche nur zwei. An einem Unterrichtstag dürfen Schülerinnen oder Schüler höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen schreiben, die angekündigt werden. An Tagen, an denen eine Klassenarbeit geschrieben wird, sollen keine schriftlichen Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Klassenarbeiten sind mindestens 5 Tage vorher anzukündigen. Verlegungen bereits angekündigter Klassenarbeiten bleiben von dieser Regelung unberührt. Sie sollen in den Klassenstufen 5 – 6 nicht länger als eine Unterrichtsstunde dauern. Diktate in den Klassen 5 und 6 sind deutlich kürzer und nur Teil einer Klassenarbeit bzw. eine schriftliche Leistungskontrolle. Ab Klasse 7 kann der Zeitumfang für Klassenarbeiten angemessen erhöht werden. Klassenarbeiten sind mit der Angabe des Klassenspiegels zu versehen. 5. Die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler erfolgt gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes in sechs Notenstufen von „sehr gut“ bis „ungenügend“. In Jahrgangsstufen, in denen noch keine Benotung erfolgt, werden die Schülerinnen und Schüler darauf vorbereitet. Die Notenstufe einer Einzelbewertung kann durch die Angabe einer positiven (+) oder einer negativen (-) Tendenz präzisiert werden. Bei der Häufung der Einzelnoten mit einer positiven Tendenz steht es im Ermessen der Lehrkraft, zur Ermittlung der Endnote abzurunden, wenn beim dezimal ermittelten Notendurchschnitt die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt. 6. Im Sekundarbereich I sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts jeweils mindestens drei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können in den weiteren Fächern jeweils eine bis zwei Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben werden. 7.

Bei der Bewertung einer Klassenarbeit mit Punkten erfolgt eine Zuordnung gemäß der Punktetabelle: erreichte Leistung in Prozent Notenstufe 100 bis 96 95 bis 80 79 bis 60 59 bis 40 39 bis 20 19 und weniger

sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend

Die Prozenttabelle gibt ganze Zahlenwerte vor, die zum Erreichen der Notenstufe maßgeblich sind. Eine Rundung findet in diesem Zusammenhang nicht statt. 8. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als eine Leistungsverweigerung zu behandeln. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so ist dieser oder diesem die Gelegenheit zu geben, die Klassenarbeit nachzuholen oder eine gleichwertige komplexe Leistung zu erbringen. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine sonstige Leistungsermittlung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art der Ersatzleistung. 9. Wenn im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden kann, beschließt die Klassenkonferenz über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote. Sollte die Festsetzung einer Gesamtnote nicht möglich sein, gelten die Regelungen aus Nr. 2.5 der Verwaltungsvorschrift… 2/5

10. Grundschule Gewichtung der Noten in der Grundschule bei Fächern mit Klassenarbeiten, sonst sind alle Noten gleichwertig: Klassenarbeiten 30%

sonstige Noten 70%

In den Grundschulklassen werden in 1-Stunden-Fächern ohne Klassenarbeiten mindestens drei Noten pro Halbjahr erteilt. Anzahl der Klassenarbeiten pro Schuljahr 1 Mathematik Deutsch Sachkunde

-

Klassenstufe 2 3 3 3 -

3-4 3-4 -

4 4 4 3

Klassenarbeiten werden von den Lehrern* innerhalb einer Woche korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Leistungsbewertung im Fach Deutsch Diktate und Klassenarbeiten: Benutzung des Diktatheftes (d. h. Lückentexte, AbschreibVorübungen für Diktate werden in den Vormittag verlegt, Übungen mit Aufgabenstellung) 2. Jahrgang kurze Diktate: - kleine Sätze, Abschreibübungen - Kombinationen dazu, Lückentexte - 25 - 40 Wörter Diktatbewertung 0– ½ Fehler 1 – 2 ½ Fehler 3 – 5 ½ Fehler 6 – 8 ½ Fehler 9 – 11 ½ Fehler ab 12 Fehler

3. und 4. Jahrgang geübte und ungeübte Diktate: 3. Jg.: 40 – 70 Wörter 4. Jg.: 70 – 100 Wörter

sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend

Leistungsbewertung im Fach Mathematik Anzahl der Arbeiten im Jahr: siehe Tabelle Differenzierungsvorschlag: ergänzende Arbeitsblätter Bewertungsmaßstab der Grundschule in Prozent 100 – 96 % sehr gut 95 – 80 % gut 79 – 60 % befriedigend 59 – 40 % ausreichend 39 – 20 % mangelhaft 19 und weniger % ungenügend

* Hiermit sind in diesem wie auch in folgenden Fällen Lehrer und Lehrerinnen gemeint.

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11. Regionale Schule Gewichtung der Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik Klassenarbeiten sonstige Noten 50% 50% Gewichtung der Noten in den Fächern mit Klassenarbeiten Klassenarbeiten sonstige Noten 40% 60% Gewichtung der Noten in den Fächern ohne Klassenarbeiten schriftliche Noten sonstige Noten 50% 50% Anzahl der Klassenarbeiten pro Schuljahr

Deutsch Englisch Mathematik Geografie Geschichte Sozialkunde Biologie Chemie Physik AWT/Informatik

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6

3 3 4 -

3 3 4 -

Klassenstufe 7 8 3 3 3 2 2 2 2 2 2

3 3 3 2 2 2 2 2 2 2

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10

3 3 3 2 2 2 2 2 2 2

3 3 3 2 2 2 2 2 2 2

Die Klassenarbeiten werden gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt. Bei drei zu schreibenden Klassenarbeiten werden zwei Klassenarbeiten im 1. Schulhalbjahr und eine Klassenarbeit im 2. Schulhalbjahr geschrieben. Sie werden von den Lehrern innerhalb von zwei Wochen (Aufsätze in Ausnahmen länger) korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Klassenarbeiten werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern und zum Verbleib mit nach Hause gegeben. Die Schüler bestätigen den Empfang in einem Übergabeprotokoll, in das die Eltern auf Anfrage Einsicht erhalten. Neben Klassenarbeiten werden auch sonstige Leistungen bewertet, die alle gleichwertig sind. Sonstige Noten beinhalten schriftliche Lernkontrollen (diese sind vom Umfang nicht länger als 30 Minuten), mündliche Darlegungen, praktische und sonstige Leistungen. Im Fach Englisch erfolgt die Bewertung der sonstigen Noten in folgenden Skills: Speaking, Listening, Reading, Mediation und Writing.

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Mindestanzahl der sonstigen Noten (schriftliche, mündliche, praktische) pro Fach und Schuljahr

Deutsch Englisch Mathematik Geografie Geschichte Sozialkunde Biologie Chemie Physik AWT/Informatik Astronomie Kunst Musik Religion Philosophie Französisch

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Klassenstufe 7 8

12 12 12 12 8 12 10 8 8 8 -

12 12 12 12 12 8 8 12 10 8 8 8 -

12 12 12 8 8 8 8 8 8 10 8 8 8 12

12 12 12 8 10 8 8 8 8 8 10 8 8 8 12

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10

10 10 10 12 10 8 8 8 8 8 8 10 8 8 8 12

10 10 10 8 8 8 8 8 8 8 10 8 8 8 12

Bewertungsmaßstab der Regionalen Schule in Prozent 100 – 96 % sehr gut 95 – 80 % gut 79 – 60 % befriedigend 59 – 40 % ausreichend 39 – 20 % mangelhaft 19 und weniger % ungenügend

12. Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel durch Schüler wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet, wobei bereits der Versuch (Bereithaltung) bestraft wird. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die der Schüler zu verantworten hat, nicht möglich, erhält er die Note „ungenügend“. Solche Gründe können sein: - Arbeitsverweigerung - keine Arbeitsmaterialien - unentschuldigtes Fehlen Fehlt ein Schüler auf Grund von Krankheit bzw. Freistellung bei einer Klassenarbeit oder schriftlichen Lernkontrolle wird ihm ein Nachholtermin durch den jeweiligen Fachlehrer benannt. Erscheint der Schüler zu diesem nicht, erhält er ebenfalls die Note „ungenügend“. 13. Die Noten der Klassenarbeiten und anderer Leistungsnachweise werden vom Fachlehrer in die Notenlisten, die an der Schule geführt werden, festgehalten. Sie werden durch den Lehrer mindestens monatlich (Monatsende) in die Notenlisten eingetragen. 14. Die Noten der Zeugnisse werden auf Grund der Klassenarbeiten und anderer Leistungsnachweise unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung und der Art des Faches festgelegt. 15. Bei der Erstellung der Halbjahres- und Jahresnoten ist die Entwicklung der Leistung des Schülers zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Noten ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. 5/5

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