Rechtsfragen der Internationalisierung Dr. Dietmar Ertmann Vizepräsident für Administration Konsortium VGU
Deutsche Hochschulprojekte im Ausland DAAD Projektleitertagung 8.11.2013
Übersicht 1. 2. 3. 4. 5.
Einleitung Rechtsfragen für die Institution Rechtsfragen für Dozenten Rechtsfragen für Studierende Bewertung und Diskussion
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Einleitung Internationalisierung ist ein zentraler Baustein der institutionellen Profilentwicklung der deutschen Hochschulen und als wesentliches Instrument der Qualitätsentwicklung zugleich Motor der Hochschulreform. Sie dient der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und dem Dialog der Kulturen. Die Internationalisierung prägt maßgeblich die weitere Entwicklung unserer Hochschulen und des Wissenschaftsstandorts Deutschland. Quelle: Strategie der Wissenschaftsminister/innen von Bund und Ländern für die Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland: Beschluss der 18. Sitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 12. April 2013 in Berlin
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Einleitung Für die Hochschulen geht es darum, die Internationalisierung in allen Bereichen, d. h. in Forschung, Lehre und Weiterbildung, im Management und in der Verwaltung sowie in den unterstützenden Serviceeinheiten, konsequent „mitzudenken“. Dabei kommt es darauf an, Internationalisierung stets als Instrument zur Qualitätsentwicklung zu betrachten, um im globalen Wettbewerb über hochwertige Angebote in Forschung und Lehre sowie über Gastfreundlichkeit und Serviceorientierung attraktiv und konkurrenzfähig zu sein. Quelle: Strategie der Wissenschaftsminister/innen von Bund und Ländern für die Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland: Beschluss der 18. Sitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 12. April 2013 in Berlin
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Rechtsfragen der Internationalisierung für die Institution 1.
Partnerschaftsabkommen
Zahlenmäßige Beschränkung Unterschrift Rektorat/ Präsidium Finanzierung Inhalt (Forschungskooperation, Studierendenaustausch) Konsequenzen (Reisekosten, Visum, Unterbringung)
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Rechtsfragen der Internationalisierung für die Institution 2.
Filialcampus
Basis: Vereinbarung zwischen Bund und Sitzland ! ggfs. Vereinbarung zwischen Bund und beteiligten Ländern Rechtsträger als Zuwendungsempfänger in Deutschland definieren. Vereinbarung zwischen Rechtsträger in Deutschland und Organisation im Ausland treffen. 8.11.2013
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Rechtsfragen der Internationalisierung für die Institution 3.
Organisation
Bei mehreren beteiligten Hochschulen: Binnenstruktur definieren ! z.B.: Lead-University pro Fach Konsortialverein Beteiligung an Aufsichtsgremien (z.B. Universitätsrat)
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Rechtsfragen der Internationalisierung für die Institution 4.
Kooperation in deutschen und ausländischen Bildungsmarkt
Länderspezifische Regelungen über das Zusammenwirken der Hochschulen lassen der Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen, der Inhalte und Qualitätskontrolle im Rahmen der Kooperationsverträge i.d.R. weiten Raum. Soweit sie mit einem gemeinsamen Grad abschließen, bedürfen sie der gleichen Qualitätsanforderungen wie inländische Studiengänge. Das bedeutet, dass sie von einer anerkannten Einrichtung akkreditiert werden müssen. Die Verleihung gemeinsamer Grade oder die Befugnis zur DoppelDiplomierung bedarf spezieller Ermächtigung in den Ländergesetzen. Dabei sind auch die inhaltlichen Anforderungen an den der Gradverleihung zugrundeliegenden Studiengang einschließlich der Voraussetzungen der Akkreditierung und Qualitätskontrolle zu definieren. 8.11.2013
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 1.
Arbeitsverträge, Arbeitserlaubnis (für Ausländer)
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Nebentätigkeit vs. Dienstaufgabe (für Deutsche)
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 1. Kooperationen mit ausländischen Hochschulen
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gemeinsame Studienprogramme einzelne Module
5 6 38
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Export kompletter Studienprogramme anderes nein
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 2. Ministerielle Vorgaben für den Bildungsexport Keine:
Generell: • • • •
• • • • •
Baden-Württemberg Bayern Hessen Thüringen
Nur für die Durchführung von Studiengängen: • • • •
Berlin Brandenburg Niedersachsen Sachsen-Anhalt
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• • • • • •
Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Thüringen
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 3.
Möglichkeit einer Externenprüfung
Bundesländer, die eine Externenprüfung zulassen: • Baden-Württemberg • Niedersachsen • Sachsen • Sachsen-Anhalt • Thüringen
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 4.
Andere gesetzliche Möglichkeiten
•
Hessen: Satzung
•
Nordrhein-Westfalen : Franchising
•
Brandenburg: Franchising für EU-Länder
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 5.
Anrechnung von Lehrveranstaltungen in transnationalen Studienangeboten
17% 4%
Dienstaufgabe
44%
Nebentätigkeit Überstunden Gar nicht
35%
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten 5. Einschränkungen bei Lehrangeboten in Nebentätigkeit Nebentätigkeitsverordnungen der Länder: • Externe Lehre max. 8 SWS/Woche • keine Überschneidungen mit regulären Lehrveranstaltungen an der Heimathochschule • Deputat muss ausgelastet sein (Sachsen) • Dienstliche Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden; 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit darf nicht überschritten werden; max. 4 LVS; bei unbefristeter Beantragung kann Tätigkeit max. 5 Jahre genehmigt werden ; bei Nicht-Professor nur außerhalb der Arbeitszeit.(BW) • Brandenburg §40 BeamtSTG, §83ff LGB Bbg • Max. 12 Stunden/Woche. 4 Tage /Woche muss der Prof. an der TUHH zur Verfügung stehen (Hamburg) • Lehrangebot in Nebentätigkeit darf nicht mit Kernaufgabe identisch sein (HS-DA) 8.11.2013
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg § 33 Externenprüfung Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und die Duale Hochschule können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer der genannten Prüfungen sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen. 8.11.2013
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten Hessisches Hochschulgesetz § 21 Hochschulgrade (3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten Brandenburgisches Hochschulgesetz § 81 Anerkennung (3) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten als staatlich anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind, ausschließlich Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln, ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind unverzüglich anzuzeigen. Studierende einer Niederlassung nach Satz 1 haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums. 8.11.2013
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Dozenten Brandenburgisches Hochschulgesetz § 81 Anerkennung (4) Auf Antrag kann Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 3 sind, gestattet werden, aufgrund von Kooperationen mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) Hochschulstudiengänge durchzuführen, wenn 1. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, 2. das Studienangebot durch eine anerkannte Akkreditierungseinrichtung akkreditiert worden ist und 3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist. Die Voraussetzungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor der Aufnahme und bei jeder Erweiterung oder Änderung des Studienbetriebes nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend. 8.11.2013
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Studierende 1. Obligatorische Immatrikulation bei alleinigem Abschluss 3
ja nein
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Studierende 2.
Voraussetzungen für die Immatrikulation
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•
Studiengebühr: 10
•
Verwaltungsgebühr: 15
•
Studentenwerk: 26
•
Semesterticket: 17
•
Krankenversicherung: 21
•
Deutsche Sprachkenntnisse: 6
•
Äquivalenzprüfung: 8
• •
Einreisevisum: 11 Weitere: 7 z.B. Englischnachweis bei englischsprachigen Studiengängen TU Cottbus oder Beitrag für Studierendenrat TU Ilmenau Dr. Dietmar Ertmann
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Studierende 3. Gewährung von Ausnahmen von den Vorgaben zur Immatrikulation • Hochschule: 13 • Studentenwerk: 5 • Andere Institutionen: 3 (Studierendenrat TU Cottbus, Kooperationsvertrag mit Partneruniversitäten TU Ilmenau) • Keine: 16
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Rechtsfragen der Internationalisierung für Studierende Vollstudium
(= mit akademischem Abschluss)
Weiterbildung
(= ohne akademischen Abschluss)
Kontaktstudium (= ohne akademischen Abschluss)
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Zusammenfassung Neue Rahmenbedingungen Paradigmenwechsel im Bereich Studium:
Rückzug des Staates von Detailsteuerung Qualifizierung durch Akkreditierung auf Grundlage einer Standardisierung und Modularisierung
Folgen: Zunahme der Kooperationen zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen sowie mit nicht hochschulischen Einrichtungen.
Probleme:
Verleihung akademischer Grade (Verleihungsmonopol in Deutschland) Qualitätssicherung Kommerzielle Interessen
Literaturhinweis: Mareike Tarazona. 2012. Zur Institutionalisierung internationaler Studiengänge. Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft 227. BWV Verlag
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Diskussion
Welches sind die schwierigsten Rechtsfragen in Ihrem Projekt? Haben Sie Erfahrungen mit Externenprüfung / Franchising? Gibt es Probleme bei der Immatrikulation ausländischer Studierender? Gibt es Vorgaben, ob die Lehre in Exportprogrammen Dienstaufgabe oder Nebentätigkeit ist? Wenn ja welche? Werden Studierende, die in Exportprogrammen eingeschrieben sind, bei der staatlichen oder universitären Mittelvergabe berücksichtigt? X x
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