Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

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Author: Lukas Flater
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Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt)

und

der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend DAK-G genannt)

Rahmenvertrag nach § 83 SGB V

Präambel Im Bestreben, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zu verbessern, vereinbaren die Vertragspartner die Umsetzung von Elementen zur Optimierung der Versorgungsstrukturen und prozesse. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass mit diesem Vertrag Qualitätsverbesserungen und Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden. §1 Ziele des Vertrages (1)

Zur Optimierung der Versorgung soll die Rolle der behandelnden Ärzte/Psychotherapeuten im Versorgungsmanagement insbesondere für beratungs- und betreuungsintensive Patienten gestärkt werden.

(2)

Ebenso wird eine koordinierte Betreuung der Patienten mit dem Ziel, erforderliche Koordinationsbedarfe für diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen zu fördern und die medizinische Versorgungskontinuität nach einem etwaigen Krankenhausaufenthalt sicherzustellen, angestrebt. §2 Geltungsbereich und Leistungen

(1)

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag die Grundlage für verschiedene Versorgungselemente (Module) ist. Die konkrete inhaltliche und vergütungstechnische Ausgestaltung der Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung wird in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt.

(2)

Die Versorgung nach diesem Vertrag kann darüber hinaus durch die Vertragspartner durch weitere Versorgungselemente ergänzt werden. §3 Geltungsbereich

(1)

Der Vertrag gilt für alle Versicherten der DAK-G unter Berücksichtigung der in den Anlagen zu diesem Vertrag genannten Voraussetzungen sowie für zugelassene Vertragsärzte und –psychotherapeuten, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte und Psychotherapeuten, bei Vertragspsychotherapeuten angestellte Psychotherapeuten sowie Ärzte und Psychotherapeuten in zugelassenen MVZ Seite 2 von 6

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gemäß § 95 SGB V, in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V und in Einrichtungen nach § 105 SGB V, sofern sie die in den Anlagen zu diesem Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für ermächtigte Ärzte mit einem entsprechenden Ermächtigungsumfang. (2)

Im Folgenden werden Vertragsärzte und –psychotherapeuten sowie ermächtigte Ärzte gemeinsam als Ärzte bezeichnet.

(3)

Die Teilnahme von Ärzten sowie Versicherten ist freiwillig.

(4)

Sofern ein abweichender Geltungsbereich in den Anlagen definiert ist, gilt der spezifische Geltungsbereich der Anlage. §4 Teilnahme von Ärzten

Sofern im jeweiligen Modul eine Teilnahmeerklärung der Ärzte erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren: (1)

Die Teilnahme ist freiwillig. Die Teilnahme ist schriftlich unter Verwendung der Teilnahmeerklärung des Arztes (gemäß Anhang zum jeweiligen Modul) bei der KV Sachsen zu beantragen.

(2)

Die Teilnahme beginnt frühestens mit Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der KV Sachsen unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3)

Der Arzt kann seine Teilnahme am Vertrag gegenüber der KV Sachsen in Schriftform kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Quartals. Fristbeginn ist der Zugang der Kündigung bei der KV Sachsen.

(4)

Die KV Sachsen stellt der DAK-G einmal im Quartal ein Verzeichnis teilnehmender Ärzte über das Kommunikationssystem zur Verfügung. §5 Abrechnung zwischen dem Arzt und der KV Sachsen

(1)

Die Abrechnung der vereinbarten Vergütungen erfolgt gemäß § 295 SGB V quartalsweise gegenüber der KV Sachsen.

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(2)

Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich die in den Anlagen aufgeführten Leistungen mit den hierfür festgelegten Abrechnungsnummern und Vergütungshöhen.

(3)

Im Übrigen gelten die gesamtvertraglichen Regelungen in ihren jeweils gültigen Fassungen, soweit sich aus dem vorliegenden Vertrag keine Abweichungen ergeben.

(4)

Die KV Sachsen prüft die Abrechnung der Ärzte nach Maßgabe der ihr obliegenden Pflichten. Die Vergütung nach diesem Vertrag ist auf dem Honorarbescheid separat auszuweisen.

(5)

Kosten, die der KV Sachsen bei der Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden über den jeweils aktuell gültigen Verwaltungskostensatz der KV Sachsen für die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen des Honorarbescheides des Arztes abgegolten. §6 Abrechnung zwischen der KV Sachsen und der DAK-G

(1)

Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der quartalsweisen GKV-Abrechnung.

(2)

Abrechenbar und vergütungsfähig sind ausschließlich die in den Anlagen aufgeführten Leistungen mit den hierin festgelegten Abrechnungsnummern und Vergütungshöhen.

(3)

Die KV Sachsen prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.

(4)

Sofern die DAK-G Zahlungen geleistet hat, auf die die Ärzte nach diesem Vertrag keinen Anspruch haben, ist die DAK-G berechtigt, diese Beträge unter Angabe von Gründen mittels eines sachlich-rechnerischen Richtigstellungsantrages gemäß der Vereinbarung nach § 106a SGB V zurückzufordern. Sind die Anträge begründet, korrigiert die KV Sachsen die entsprechenden Beträge und verrechnet diese im Formblatt 3 gegenüber der DAK-G. Rückforderungen nach diesem Vertrag können im Übrigen nur gemäß den allgemeinen Aufrechnungsregelungen mit Vergütungen, die nach § 87a SGB V an die Ärzte gezahlt werden, verrechnet werden. Ist eine Verrechnung mit Honoraransprüchen des Arztes nicht mehr möglich, werden die Ansprüche aus der Rückforderung durch die DAK-G gegenüber dem Arzt geltend gemacht.

(5)

Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen sowie des Ausweises im Formblatt 3 gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Vereinbarung zur

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vertragsärztlichen Vergütung in Sachsen sowie der Formblatt 3 Richtlinie entsprechend. (6)

Die Vergütung der in diesem Vertrag und seinen Anlagen genannten Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung. §7 Datenschutz

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist von den Vertragspartnern und den teilnehmenden Ärzten zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht durch die teilnehmenden Ärzte nach der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte/Psychotherapeuten in Sachsen. §8 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden einvernehmlich die unwirksamen Regelungen durch eine ihr gleichkommende wirksame Regelung ersetzen. §9 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. § 10 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1)

Dieser Vertrag tritt am 01.04.2016 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vereinbarungspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2)

Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages und können jeweils gesondert entsprechend der jeweils in den Anlagen geregelten Fristen gekündigt werden. Bei einer Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 gelten der Vertrag und die weiteren Anlagen weiter.

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(3)

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende ganz oder teilweise gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages bzw. Teilen davon nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn eine Beanstandung des Vertrages durch eine zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt, der nicht oder nicht fristgerecht durch eine Vertragsanpassung begegnet werden kann. Ansonsten werden sich die Vertragspartner bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

Dresden, den 27.04.2016

Dresden, den 02.05.2016

Gez. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Gez. DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen

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