Pirstner-Ebner (Hrsg) Skriptum

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Author: Jacob Walter
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Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht Originalklausuren Storr/Lindermuth/Pirstner-Ebner (Hrsg)

• Original-Prüfungsfälle der letzten 5 Jahre, auf neuesten Stand gebracht – inklusive allen Auswirkungen durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit!

Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht

• Samt ausführlichen Musterlösungen mit allen „Knackpunkten“ und allgemeinen Prüfungshinweisen.

Originalklausuren

Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung

• Ihr Plus: 15 übersichtliche Prüfungsschemata (Erkenntnisbeschwerde, Gesetzes­ prüfung, Bescheidbeschwerde uvm) sowie Hinweise zur Prüfungsvorbereitung und Tipps zur Falllösung! Die Fälle sind so gewählt, dass sie für das betreffende Gebiet möglichst viele typische Sachprobleme aufwerfen und somit eine umfassende Prüfungsvorbereitung ermöglichen.

Storr/Lindermuth/Pirstner-Ebner (Hrsg)

Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr lehrt am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz und ist Vizedekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mag. Philipp Lindermuth, I.I.LL.M. ist verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof. Mag. Dr. Renate Pirstner-Ebner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Öster­ reichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz.

ISBN 978-3-214-08580-3

www.manz.at

Storr_ua_GesammelteFaelle_VerfVerwR_Skriptum.indd 1

9 783214 085803

Skriptum

20.12.13 10:36

Gesammelte Fälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht herausgegeben von

Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Mag. Philipp Lindermuth, I. I. L. L. M. Mag.a Dr.in Renate Pirstner-Ebner

Mitautoren

Mag.a Nina Ganglbauer Mag. Reinhard Jantscher Mag. Dr. Thomas Mayer Mag.a Dr.in Elke Wildpanner

Wien 2014 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung JAP

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Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

Kopierverbot/Vervielfältigungsverbot Die für Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung „Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch“ gilt für dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt ist (§ 42 Abs 6 UrhG).

ISBN 978-3-214-08580-3 © 2014 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0 E-Mail: [email protected] www.MANZ.at Druck: Prime Rate Kft., Budapest II

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Vorwort Das Lösen von Fällen ist die Hauptaufgabe von Juristinnen und Juristen. Deshalb konzentrieren wir am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Karl-FranzensUniversität in Graz unsere Lehrveranstaltungen und Prüfungen auf Fälle und Methoden der Falllösung. Das Lösen von Fällen muss geübt werden. Mit einem bloßen Lernen aus Lehrbüchern ist es nicht getan. Wichtig ist, die in dem Sachverhalt enthaltenen Probleme in einer sinnvollen Gliederung abzuarbeiten. Um dies den Studierenden zu erleichtern, haben wir am Ende unseres Fallbuchs eine Sammlung von Prüfungsschemata angefügt. An die Prüfungsschemata soll sich die Fallbearbeiterin oder der Fallbearbeiter aber nicht „sklavisch“ festhalten, sie sind eine Orientierungshilfe. Die Schemata sollen vielmehr problem- und schwerpunktorientiert verwendet werden. Das Abprüfen der Schemata wird aber Sicherheit bei der Falllösung geben. Außerdem haben wir eine Anleitung zur Prüfungsvorbereitung und zum Lösen von Fällen beigegeben. Unsere Musterlösungen sind als Lösungsvorschläge zu verstehen. Oft sind auch eine andere Argumentation und ein anderer Lösungsweg möglich. Sie werden sehen, dass jede Bearbeiterin und jeder Bearbeiter einen eigenen Stil hat. Die Lösungsvorschläge sind besonders ausführlich mit weiterführenden Hinweisen aus Rechtsprechung und Literatur verfasst, damit die Studierenden sich weiter informieren können. Die vorliegende Fallsammlung ist aus dem Bestand unserer Fachprüfungen und Kursprüfungen im Verfassungsrecht und im Verwaltungsrecht der vergangenen fünf Jahre entstanden. Es sind also „Originalfälle“. Einige Fälle sind bereits in der Zeitschrift JAP erschienen. Wegen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ab 1. 1. 2014 und anderer Gesetzesänderungen haben wir Fälle und Lösungen grundlegend überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Die in diesem Zusammenhang stehende Abschaffung des Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz wurde auch bereits berücksichtigt. Sie gilt ab 1. 7. 2014. Eine kleine Sammlung der wichtigsten relevanten steiermärkischen Gesetzestexte soll es den Studierenden aus allen Bundesländern ermöglichen, ohne die RIS-Datenbank die Fälle zu bearbeiten. Ohnehin bestehen in den Bundesländern ähnliche Rechtslagen. Ein Letztes: Die Fälle und die Lösungen sollen natürlich nicht auswendig gelernt werden. Es ist eine Binsenweisheit, dass jeder Fall anders ist und die Studierenden können sich darauf verlassen, dass „im Ernstfall“, also als Klausur zur Fachprüfung und/oder Kursprüfung, sowieso ein anderer Fall gestellt werden wird. Den größten Übungs- und Lernerfolg wird haben, wer die Fälle zunächst „unter Klausurbedingungen“ bearbeitet und erst danach seine Lösung mit unserer Falllösung abgleicht. Unklare Fragen und Wissenslücken sollten dann zeitnah angegangen werden. Ein besonderer Dank geht an Frau Mag. Tanja Lafer, die die ersten Entwürfe für die Schemata vorbereitet hat, außerdem an alle Mitautorinnen und –autoren. Über Anregungen und Kritik freuen wir uns und bitten, sie an folgende Anschrift zu richten: Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Karl-Franzens-Universität Graz Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre Universitätsstraße 15/C3 A-8010 Graz [email protected] Viel Erfolg wünschen die Herausgeber des Fallbuches Graz, im Dezember 2013

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Verzeichnis der Autorinnen und Autoren Mag.a Nina M. Ganglbauer ist seit 2012 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz. Mag. Reinhard Jantscher ist seit 2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz. Mag. Philipp Lindermuth, I. I. LL. M. ist verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof und war von 2008 bis 2013 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz. Mag. Dr. Thomas Mayer ist Mitarbeiter am Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7 – FA Gemeinderecht, Wahlen und ländlicher Wegebau und war von 2009 bis 2013 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz. Mag.a Dr.in Renate Pirstner-Ebner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz. Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr ist seit 2008 Professor am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz. Mag.a Dr.in Elke Wildpanner ist verfassungsrechtliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof und war von 2008 bis 2011 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz.

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Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht Seite Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Verzeichnis der Autorinnen und Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Hinweise zur Prüfungsvorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Tipps zur juristischen Falllösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Verfassungsrecht Fall 1 Fall 2

Fall 3 Fall 4

Lindermuth/Storr, Section Control außer Kontrolle? ..................................................................................................... Gehörige Kundmachung einer Verordnung, Erkenntnisbeschwerde, inzidentes Normenkontrollverfahren . . . .

1

Lindermuth/Storr, Viel Wirbel um den Windstrom ....................................................................................................... Erkenntnisbeschwerde, Recht auf den gesetzlichen Richter, Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, .............. Meinungsfreiheit, Erwerbsfreiheit, Gleichheitssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Lindermuth/Storr, Antiautoritäre Hundeerziehung ....................................................................................................... Individualantrag, Erkenntnisbeschwerde, Gleichheitssatz, Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Ganglbauer/Storr, Die Qual der Wahl – Ein Bundesland in Nöten.............................................................................. Wahlrecht, Gleichheitssatz, Stufenbau der Rechtsordnung, Wahlgerichtsbarkeit, Bescheidbeschwerde an das LVwG, Erkenntnisbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Verwaltungsrecht Fall 5

Storr/Wildpanner, Alternatives Wohnen.......................................................................................................................... Auflösung einer Hausbesetzung, häusliche Gewalt, Gefahrenerforschung, Wegweisung, polizeiliches Gehör . .

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Lindermuth/Storr, Das Asylheim im Wohngebiet........................................................................................................... Baugenehmigung, Nachbarrechte, Präklusion, Zustellung, Quasi-Wiedereinsetzung, Bescheidbeschwerde ....... an das LVwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Pirstner-Ebner/Storr, Gastgartenbetrieb mit Hindernissen Gewerberecht, Baurecht, Verwaltungsgerichtsbarkeits-ÜG, Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Mayer/Storr, Das Andritzer Grundstück .......................................................................................................................... Baurecht, Raumordnungsrecht, Rechtsschutz vor dem VwG, Erkenntnisbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Lindermuth/Pirstner-Ebner/Storr, Das Krimi-Dinner im Feinschmeckerlokal ......................................................... Gewerberecht, Baurecht, Sicherheitspolizeirecht, AuvBZ, Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Fall 10 Jantscher/Storr, Die aufgebrachte Bürgermeisterin......................................................................................................... AuvBZ, verwaltungsgerichtliches Verfahren, Verordnung, Amts- und Organhaftung, Straßenpolizeirecht . . . . .

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Fall 6

Fall 7 Fall 8 Fall 9

Prüfungsschemata Verfassungrecht III. Erkenntnisbeschwerde gem Art 144 B-VG, §§ 82 ff VfGG .................................................................................................... III. Zu beachten bei Fall 1, Fall 2, Fall 3, Fall 4, Fall 7, Fall 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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III. Gesetzesprüfung – abstrakt gem Art 140 Abs 1 Satz 1 Z 2 und Z 3 B-VG, §§ 62 ff VfGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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III. Gesetzesprüfung – konkret gem Art 140 Abs 1 Satz 1 Z 1 lit a und lit b B-VG, §§ 62 ff VfGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IV. Gesetzesprüfung – Individualantrag gem Art 140 Abs 1 Satz 1 Z 1 lit c B-VG, §§ 62 ff VfGG ........................................ III. Zu beachten bei Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IV. Verordnungsprüfung – abstrakt gem Art 139 Abs 1 Z 4 – 6 B-VG, §§ 57 ff VfGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IIVI. Verordnungsprüfung – konkret gem Art 139 Abs 1 Z 1 – 2 B-VG, §§ 57 ff VfGG .......................................................... VIII. Zu beachten bei Fall 8, Fall 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IVII. Verordnungsprüfung – Individualantrag gem Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG, §§ 57 ff VfGG................................................ VIII. Zu beachten bei Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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VIII. Wahlgerichtsbarkeit gem Art 141 B-VG, §§ 67 ff VfGG ..................................................................................................... VIII. Zu beachten bei Fall 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IIIX. Kausalgerichtsbarkeit gem Art 137 B-VG, §§ 37 ff VfGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Prüfungsschemata Verwaltungsrecht VIII. Bescheidbeschwerde an das LVwG/BVwG gem Art 130 B-VG Abs 1 Z 1 B-VG, §§ 7 ff VwGVG VIII. Zu beachten bei Fall 1, Fall 4, Fall 6, Fall 8, Fall 9, Fall 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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VIII. Beschwerde gegen AuvBZ an das LVwG/BVwG gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, §§ 7 ff VwGVG VIII. Zu beachten bei Fall 5, Fall 9, Fall 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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VIII. Säumnisbeschwerde an das LVwG/BVwG gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, §§ 7 ff VwGVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IIIV. Revision an den VwGH gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG VIII. Zu beachten bei Fall 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IIIV. Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IIVI. Berufung gem § 63 AVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Landesgesetze Steiermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Literaturhinweise I. Verfassungsrecht Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht I2 – Grundlagen (2011) Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht II2 – Staatliche Organisation (2013) Berka, Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts4 (2012) Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht (2009) Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 (2012) Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Wieser, Einführung in das Verfassungs- und Verwaltungsrecht (2012)

II. Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht: Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht IV – Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts (2009) Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Verwaltungsverfahrensrecht: Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2009) Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht12 (2010) Besonderes Verwaltungsrecht: Bachmann/Baumgartner/Feik/Giese/Jahnel/Lienbacher (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht9 (2012) Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht (2012) Poier/Wieser, Steiermärkisches Landesrecht III – Besonderes Verwaltungsrecht (2010)

III. Unionsrecht und österreichisches Recht Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 (2011)

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Hinweise zur Prüfungsvorbereitung Die Fächer des öffentlichen Rechts werden an den österreichischen Hochschulen zumeist in schriftlicher Form geprüft. Den gegenüber mündlichen Prüfungen unterschiedlichen Anforderungen sollten die Studierenden bereits bei der Prüfungsvorbereitung Rechnung tragen. Gegenstand schriftlicher Prüfungen ist nicht die Wiedergabe von Lernwissen, sondern die rechtliche Würdigung eines vorgegebenen Sachverhalts. Daher sollte die optimale Prüfungsvorbereitung neben der Wissensaneignung auch das selbständige Lösen von Fällen umfassen. Grundlage jeder positiv absolvierten Prüfung ist die Aneignung des Lernstoffs, der den Stoffabgrenzungen der Institute zu entnehmen ist. Dabei ist es ratsam, die Grundlehrveranstaltungen, die der Wissensvermittlung dienen, zu besuchen. In diesen wird das komplexe Stoffgebiet in kleinere Portionen aufgeteilt, die in didaktisch sinnvoller Weise serviert werden. Repetitio mater studiorum est – die Wiederholung ist die Mutter der Studien, wussten schon die alten Römer. Die berühmte Vergessenskurve des deutschen Psychologen Hermann Ebbinghaus zeigt, dass ohne Wiederholung bis zu 75% des Gelernten innerhalb von zwei Tagen wieder vergessen wird. Verantwortlich dafür ist das Kurzzeitgedächtnis, das wie ein Filter in unserem Kopf arbeitet und weniger Relevantes schnell wieder vergisst. Um entgegenzuwirken, dass das Gehirn das öffentliche Recht in die Kategorie unwichtigen Wissens einreiht, sollte der Stoff jeder Lehrveranstaltungseinheit binnen 24 Stunden wiederholt werden, sodass das Wissen vom Kurz- ins Langzeitgedächtnis befördert wird. Anschließend reicht eine weitere Wiederholung nach einer Woche, um den Lernstoff nahezu vollständig zu behalten. Ohne Wiederholung hingegen ist das in der Lehrveranstaltung Gehörte binnen eines Monats vergessen und es wäre eine aus gedächtnistheoretischer Sicht zum Lehrveranstaltungsbesuch gleichwertige, aber ungleich entspannendere Lernmethode gewesen, sich auszuschlafen und dabei das Lehrbuch unter den Kopfpolster zu legen. Nach dem Erlernen des Stoffgebiets und dem Studium der einschlägigen Gesetzestexte muss die Falllösung geübt werden. Die bloße, unreflektierte Wiedergabe von Lehrbuchwissen bringt bei der Prüfung keine Punkte, vielmehr muss das Wissen auf die rechtlichen Problemstellungen des Sachverhalts angewendet und in einen stringenten Aufbau gebracht werden. Wenn Sie einen Fall im Selbststudium lösen, betrügen Sie sich nicht selbst. Mag der Blick in die Lösungsskizze noch so verlockend sein, er führt dazu, dass Sie nur eine fremde Leistung reproduzieren und sich über Ihr eigenes Leistungsvermögen täuschen. Um sich mit der Prüfungssituation vertraut zu machen, sollten Sie diese simulieren und somit „den Ernstfall proben“. Verwenden Sie für das Lösen der Fälle dieses Buches nur die Unterlagen, die auch bei der Prüfung erlaubt sind, somit unkommentierte Gesetzestexte. Vergleichen Sie dann Ihre Falllösung Punkt für Punkt mit der Musterlösung. Dabei sollten Sie nicht nur auf den Inhalt achten, sondern auch auf die Struktur sowie die Argumentation der Musterlösung. Dadurch können Sie beurteilen, ob Ihre Lösung nachvollziehbarer aufgebaut oder besser argumentiert werden hätte können – Aufbau und Argumentationsfähigkeit sind Kriterien, die auch bei der Prüfung beurteilt werden. Zur Schulung Ihrer Argumentationsfähigkeit empfiehlt sich die Lektüre höchstgerichtlicher Entscheidungen, die Ihnen Einblicke in juristische Argumentationstechniken bietet. Zu guter Letzt: Eine sorgfältige Prüfungsvorbereitung, die das selbständige Lösen von Fällen einschließt, ist nicht nur ob der Erfolgsaussichten bei der Prüfung, sondern auch deshalb ratsam, weil Sie in Ihrer späteren beruflichen Praxis dem öffentlichen Recht mit Sicherheit wieder begegnen werden. Dann werden Sie froh sein, zur ersten Orientierung auf rasch abrufbare Grundkenntnisse zurückgreifen zu können und das weite Gebiet des öffentlichen Rechts nicht als „terra incognita“ zu betreten. Philipp Lindermuth

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Tipps zur juristischen Falllösung1) Sinn: Das Lehrbuchwissen alleine hilft oft nicht, genau das zu erkennen, was bei einer Prüfung verlangt wird. Die juristische Falllösung soll dazu dienen, bei den Studentinnen und Studenten ein gewisses Problembewusstsein zu schaffen und in weiterer Folge auch zu schärfen. In der späteren juristischen Praxis wird man nämlich meist damit konfrontiert, dass man einen Rechtsfall entweder selbst lösen muss, oder für andere beratend tätig werden soll. Dementsprechend kann man bei Fachprüfungen (an anderen Universitäten als der Universität Graz auch: Diplomprüfungen) zwischen einem Entscheidungsstil (zB „Wie ist im vorliegenden Fall zu entscheiden? Wie hat der VfGH zu entscheiden?“) oder einem Gutachtenstil (etwa „Prüfen Sie rechtsgutachterlich, indem Sie auf alle aufgeworfenen Fragen eingehen . . .“; „Wie ist die Rechtslage?“) unterscheiden. Nach diesem Schema sind auch die Fachprüfungen aufgebaut. Ein allgemeines Planschema gibt es im Öffentlichen Recht nicht. Wichtig bleibt, dass man einen konkret vorgegebenen Sachverhalt rechtlich würdigt, da eine bestimmte Rechtsfolge daran geknüpft wird. Genaue Lektüre des Sachverhalts und der beigefügten Gesetzestexte: Man sollte sich zu Beginn der Prüfung Zeit nehmen, den Sachverhalt genau durchzulesen. Alles was der Fallgestalter in den Sachverhalt verpackt hat, ist wichtig. Man darf dem Fall nichts hinzu interpretieren und am Sachverhalt selbst nichts verändern. Lesen Sie den gesamten Fall öfter als einmal durch. Wenn der Fallgestalter Passagen aus Gesetzestexten im Anhang anführt, müssen diese selbstverständlich auch verwendet werden. Die Erstellung eines Konzeptpapiers kann hilfreich sein. Achten Sie beim Durchlesen auf jedes Detail (Fristen, Datum, Personen, Orte). Die Fragestellung und das Konzept: Die in der Fachprüfung gestellten Fragen sollte man zu gewichten versuchen. Es ist daher schon bei der Erstellung des Konzeptes wichtig, dass man ungefähr weiß, dass eine Frage schwerer gewichtet ist als eine andere. Mitunter gibt der Fallgestalter zur Ausführlichkeit der Antworten gewisse Anleitungen in der Frageformulierung selbst vor („Erläutern Sie eingehend und ausführlich . . .“. Diese Angabe lässt auf eine höhere Gewichtung schließen als zB „Skizzieren Sie . . .“ oder „Erläutern Sie in groben Zügen . . .“). Da viele Studierende den Gutachtenstil als schwer empfinden, wird insbesondere in den Klausurenpraktika und Repetitorien darauf Wert gelegt, beide „Stile“ zu simulieren, und zwar in echten Prüfungssituationen mit Zeitvorgabe. Nebenbei empfiehlt es sich, seine Falllösungstechnik hinsichtlich Entscheidungs- und Gutachtenstil – aber auch Lernfragen generell –, mittels alter Fachprüfungsfälle zu verfeinern. Sofern mehrere Fragen gestellt werden, sollten mögliche Zusammenhänge zwischen den einzelnen Fragen beachtet werden. Erst dann kann in groben Zügen ein erstes Konzept als Leitfaden erstellt werden. Gesetzeszitate genau belegen und subsumieren: zB „ . . . eine Erkennntisbeschwerde gem Art 144 Abs 1 B-VG kann erheben . . .“, „eine Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG kann erheben . . .“. Ausführungen ohne einen konkreten Gesetzesbezug sind unvollständig und werden bei der Korrektur nicht voll bepunktet. Der vorgegebene Sachverhalt ist unter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu subsumieren. Nur die Darstellung der Rechtslage ist zu wenig. Herstellung eines Fallbezuges: Unnötige Ausschweifungen mit Lernwissen ohne einen konkreten Fallbezug sind tunlichst zu vermeiden. Reines Lernwissen wird erst dann relevant, wenn der Fallgestalter Lernfragen als Zusatzfragen oder einfache Fragen zur Sichtung eines fachlichen Hintergrundes zu Beginn der Prüfung stellt. Unnötiges Abschweifen während der Fachprüfung wird in der Regel nicht mit Zusatzpunkten belohnt. Juristische Fachtermini und Sprache: Grundsätzlich sollten juristische Fachtermini verwendet werden. Die Sätze sollten kurz und einfach sein. Auch sollte durch eine konzise Gliederung die genaue Gedankenführung der Studierenden deutlich werden. Zum optischen Äußeren zählt auch die Verwendung eines klaren Schriftbildes. Nicht lesbare Ausführungen können nicht bepunktet werden. Wendungen wie „zweifelsfrei“, „es ist offensichtlich“, sind zu vermeiden, denn die Diktion sollte sich einerseits durch eine klare und präzise Sprache auszeichnen, andererseits sind solche Füllwörter keine Argumente. Vermeidung von Widersprüchen: Wenn man sich für einen Standpunkt entschieden hat, sollte man die gewählte Linie auch bis zum Ende durchhalten, und nicht an einem anderen Teil der Fachprüfung das gegenteilige Argument vertreten. Zeitmanagement: Während der Prüfung ist ein optimales Zeitmanagement wichtig, wobei es hier keine allgemein gültige Richtschnur gibt. Zweckmäßig erscheint es zB bei der vierstündigen Fachprüfung aus Verfassungsrecht bzw Verwaltungsrecht nicht länger als eine Stunde für Vorüberlegungen bzw für eine vorläufige Lösungsskizze oder das Konzept aufzuwenden. Lernen: Was das Lernen für die Fachprüfungen aus Öffentlichem Recht betrifft, gilt der gleiche Grundsatz wie bei anderen schriftlichen Prüfungen: Einteilung ist alles! Abgesehen von den angebotenen Kursen, wo man durch Mitarbeit und Zwischenklausur zum Mitlernen angeregt wird, sollte man sich auf jeden Fall auch durch den Besuch von Vorlesungen vorbereiten. Die Vorbereitung für den Kurs reicht noch lange nicht für das Bestehen der Fachprüfungen, da hier nur ausgewählte Bereiche des Öffentlichen Rechts behandelt werden.

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Vgl die zur Falllösungstechnik ebenfalls relevanten Hinweise in Poier, Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre-Prüfungsfälle und Lösungsvorschläge in systematischer Bearbeitung4 (2011) 17 ff; Leskovar, Tipps und Tricks zur Prüfungslösung, in Hanslik/Leskovar/Ramberger/Schwabl (Hrsg), Casebook Öffentliches Recht (2010) 13 ff; Müller/Wallnöfer/Wimmer (Hrsg), Fallbuch Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht (2013) XV ff; Lagodny, Juristische Begründungen (2013).

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XIII

Die Prüfungsspekulation: Dass man sich auf den jeweiligen Prüfer einstellt ist zwar gut, man sollte sich aber immer vor Augen halten, dass – obwohl der jeweilige Prüfer zB in vorangegangenen Fachprüfungen immer nur Fälle gegeben hat – durchaus auch Fragen aus der Allgemeinen Staatslehre geprüft werden können. Des Weiteren sollte man sich nicht wundern, wenn der Sachverhalt zB einen Unionsrechtsbezug aufweist. Deshalb der Tipp: Möglichst viele Fälle (auch mit „unüblichen“ Sachverhalten) lösen, und jene Gebiete, die unklar sind, anhand des Lehrbuches wiederholen.

Thomas Mayer

XIV

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[VERFASSUNGSRECHT]

FALL 1

✐ Meine Notizen

Von Philipp Lindermuth und Stefan Storr

Fall 1: Section Control außer Kontrolle? Schwerpunkte: Gehörige Kundmachung einer Verordnung; Erkenntnisbeschwerde; inzidentes Normenkontrollverfahren [Verfassungsrecht] MUSTERFALL Fall 1 Fall 1: Section Control außer Kontrolle?

SACHVERHALT1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie plant den verstärkten Einsatz von automatischen Geschwindigkeitsmesssystemen (sogenannte Section Control) auf viel befahrenen Strecken. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium ein Gutachten zum geplanten Einsatz der „Section Control“ auf der A2 Richtung Wien im Raum Laßnitzhöhe in Auftrag gegeben. Das Gutachten hat ergeben, dass die straßenpolizeiliche Überwachung der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle nicht notwendig sei, da trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens keine besondere Unfallgefahr bestehe. Dennoch möchte die Bundesministerin die „Section Control“ dort installieren, um die Verkehrsteilnehmer zu mehr Respekt vor staatlich angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erziehen. Außerdem sollten die Daten gesammelt werden, da man in Zeiten allgemeiner terroristischer Bedrohung nie wisse, ob diese in der Zukunft nicht einmal nützlich sein könnten. Daher wird folgender „Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung sowie auf der Internethomepage des Ministeriums veröffentlicht: „Als Messstrecke gem § 100 Abs 5 d StVO wird der Abschnitt zwischen km 162,10 und 167,62 auf der Richtungsfahrbahn Wien der A2 Süd-Autobahn festgelegt.“ Die „Section Control“ wird installiert. Schon kurz darauf wird Rudi Raser ein (in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommenes) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zugestellt. Darin wird festgestellt, dass seine Durchschnittsgeschwindigkeit auf der durch die „Section Control“ überwachten Wegstrecke 149 km/h statt der erlaubten 130 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeit von Raser wurde durch die „Section Control“-Anlage gemessen. Es wird angeordnet, dass Raser eine Geldstrafe gemäß den einschlägigen Strafvorschriften der StVO zu zahlen habe. Raser möchte gegen das Straferkenntnis vorgehen, da er der Meinung ist, dass es „niemanden etwas angehe, wann er von Graz nach Wien fahre.“ Er möchte wissen, wo er zunächst Rechtsschutz suchen solle und welche Entscheidung er erwarten dürfe. Außerdem möchte er wissen, ob er schließlich auch Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof suchen könne und ob ein Rechtsbehelf dort Erfolg hätte. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Rechtslage in einem umfassenden Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht.

ANLAGE Straßenverkehrsordnung 1960: § 20 Fahrgeschwindigkeit ... 1) Es handelt sich um die überarbeitete Version der Endklausur des Kurses Verfassungsrecht im Wintersemester 2009.

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➔ Fall 1: Section Control außer Kontrolle?

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JAP MUSTERFALL

[VERFASSUNGSRECHT]

✐ Meine Notizen

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 94 Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen, 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen und 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden. § 94 b Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde ... b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden . . . § 99 Strafbestimmungen ... (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1 a, 1 b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e oder 4 zu bestrafen ist . . . § 100 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren ... (5 d) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt. Datenschutzgesetz 2000: § 1 Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung) (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privatund Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungs-

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FALL 1

interessen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. (4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig. (5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

✐ Meine Notizen

§ 4 Definitionen Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. ,,Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; ,,nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2. ,,sensible Daten“' („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; 3. ,,Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden; 4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden; 5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8); 6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; 7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung); 8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten; 9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten; JAP

➔ Fall 1: Section Control außer Kontrolle?

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JAP MUSTERFALL

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... 11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5); 12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; ... 14. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt . . . § 6 Grundsätze (1) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. (2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht. § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. (2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und 2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. (3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck

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➔ Fall 1: Section Control außer Kontrolle?

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[VERFASSUNGSRECHT]

FALL 1

zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

✐ Meine Notizen

MUSTERLÖSUNG I. Bescheidbeschwerde gegen das Straferkenntnis A. Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis an das LVwG Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist tauglicher Beschwerdegegenstand. Mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt ist von der Partei- und Prozessfähigkeit des Raser auszugehen. Raser war als Beschuldigter Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Raser kann die mögliche Rechtswidrigkeit der Verordnung, auf die sich das Straferkenntnis stützt, als Grund für eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vorbringen (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG). Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Belangte Behörde ist die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG), also die Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung. Die sonstigen Formvorschriften ergeben sich aus § 9 VwGVG. Sachlich ist für die Entscheidung über die Beschwerde das LVwG zuständig, da der Bescheid in einer Angelegenheit, deren Vollziehung Landessache ist, ergangen ist, nämlich der Straßenpolizei (§ 3 Abs 1 VwGVG). Da das Straferkenntnis von einer Behörde mit Sitz in der Steiermark erlassen worden ist, ist das LVwG Steiermark zuständig (§ 3 Abs 2 Z 1 VwGVG). Bei Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse ist die Bescheidbeschwerde somit zulässig.

B. Begründetheit Im vorliegenden Fall könnte das Straferkenntnis schon deshalb rechtswidrig sein, weil die Einrichtung der „Section Control“ auf der Grundlage einer rechtswidrigen Verordnung verfügt worden sein könnte. In der Folge hätte die Geschwindigkeitsmessung nicht durch die „Section Control“ erfolgen dürfen. Die Einrichtung der „Section Control“ könnte rechtswidrig sein, weil der „Erlass“ des Bundesministers eine Verordnung sein könnte und diese fehlerhaft kundgemacht worden sein könnte. 1. Qualifikation als Verordnung Die Beurteilung, ob ein Behördenakt als Verordnung oder als „Erlass“, der eine generelle Weisung darstellt, zu deuten ist, richtet sich nach der Rsp des VfGH nicht nach der Intention, sondern ausschließlich nach der Wirkung des Aktes. Während eine Verordnung eine hoheitliche Allgemeinregelung mit Wirkung im Außenverhältnis darstellt, handelt es sich bei der Weisung um einen hoheitlichen Befehl eines Organwalters an nachgeordnete Organwalter, also mit Wirkung bloß im verwaltungsinternen Bereich. Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn sich der Rechtsakt materiell an Normunterworfene richtet und die Rechtslage für diese gestaltet oder verbindlich festgestellt wird, somit seine Wirkung nicht bloß im verwaltungsinternen Bereich entfaltet. Zudem muss eine Verordnung neben dem imperativen Inhalt auch über ein Mindestmaß an Publizität verfügen, sodass der betreffende Akt „in die Rechtsordnung Eingang gefunden hat“.2) Auf die Bezeichnung, den formellen Adressatenkreis oder die Art der Kundmachung des Rechtsakts, kommt es bei der Qualifikation als Verordnung nicht an. Der gegenständliche Rechtsakt konkretisiert die Ermächtigung zur Datenerhebung in § 100 Abs 5 d StVO. Die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke hat rechtsgestaltenden Charakter. Zwar schweigt § 100 Abs 5 d StVO zur Frage der Rechtsform der Anordnung einer automatischen Geschwindigkeitsmessung auf bestimmten Wegstrecken, dennoch erfordert das Grundrecht auf Datenschutz, dass die Datenerhebung in einer für die Betroffenen vorhersehbaren Art und Weise sowie in einer allenfalls anfechtbaren und gehörig überprüfbaren Form erfolgen muss. Daher müssen auf Grund der grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtsnatur generell angeordneter behördlicher Datenerfassungen die Anordnung sowie die Festlegung 2)

VfSlg 11.467/1987, 11.624/1988, 15.189/1998, 16.281/2001.

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➔ Fall 1: Section Control außer Kontrolle?

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Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr lehrt am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz und ist Vizedekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mag. Philipp Lindermuth, I.I.LL.M. ist verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof. Mag. Dr. Renate Pirstner-Ebner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Öster­ reichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz.

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