„Von der Deregulierung zur Re-Regulierung“ Referent: Thomas Prenzer Rendsburg, 24. November 2015
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Arbeitsentwurf BMU 24.07.2015
Inhalt: 1) Änderung der EntsorgungsfachbetriebeVerordnung (EfBV) 2) Änderung der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 3) Anpassung weiterer Verordnungen
Änderung der EfbV - Bisheriger Rechtsstand -
Rechtsgrundlagen §§ 56, 57 KrWG haben §§ 52 ff. KrW-/AbfG abgelöst. Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung von 1996 (mit Änderungen) Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) von 1996 (LAGA-Vollzugshilfe)
Geplante Änderungen der EfbV - Ziele der Novelle -
Ziele laut Begründung des Verordnungsgebers: 1) Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Entsorgergemeinschaften und einzeln zertifizierte Unternehmen 2) Stärkung des Instruments EfB 3) Beseitigung von Unsicherheiten 4) Das bewährte Instrument weiter ausbauen 5) Rechts- und Anwendungsunsicherheiten abbauen 6) Vertrauen der Erzeuger in ihre Entsorger 7) Zertifizierung ist freiwillig 8) Verfahrensrechtliche Anreize für zertifizierte Unternehmen Ziele werden deutlich verfehlt
Geplante Änderungen der EfbV - Überblick 1) Personelle Ausstattung 2) Betriebstagebuch 3) Zuverlässigkeit / Fachkunde 4) Überwachungsvertrag 5) Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft 6) Überwachungsausschuss 7) Anforderungen an die Mitgliedschaft 8) Sachverständige 9) Überprüfung 10) Inhalt des Überwachungsberichts 11) Gestaltung des Zertifikats
Geplante Änderungen der EfbV - Überblick 12) Kündigungspflicht 13) Entsorgungsfachbetriebe-Register 14) TÜOs und EG jetzt einheitlich in EfbV 15) teilweise Struktur, Begriffe wie in AfbAEV - Zuverlässigkeit einheitlich für alle Verantwortlichen (§ 8 ArbE) - Fachkunde einheitlich in § 9 ArbE 16) Sachverständige: Anforderungen an Qualifikation, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
Zuverlässigkeitserklärung ist bislang ausreichend Künftig Zuverlässigkeitsnachweis durch amtliche Dokumente Fachkundenachweis (Berufspraxis) muss bei jeder Prüfung vorgelegt werden. Fazit: Neuregelung ist aufwändiger ohne erkennbaren Nutzen
1) Einstufung (Festlegung) der zu zertifizierenden Verwertungsmaßnahme durch TÜO/EG. vorbereitendes oder abschließendes Verfahren - Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung Problem: Abstrakte Festlegung der Verwertungsebene kaum möglich, da markt- und technikabhängig.
Geplante Änderungen der EfbV - Überwachungsausschuss mit Anwesenheit der Behörde (§ 14 Abs. 6 ArbE) „Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen.“ •
Verbesserung der Kommunikation zwischen Anerkennungsbehörde und EG
•
ÜA kein Mediator oder Entscheidungsvermittler zwischen Behörde und Betrieb („entstaatlichtes System“)
Geplante Änderungen der EfbV - Überwachungsausschuss mit Anwesenheit der Behörde (§ 14 Abs. 6 ArbE) „Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen.“ •
Keine Notwendigkeit: Überwachung der Betriebe schon nach KrWG, BImSchG, NachweisV etc. vorgeschrieben
•
EG wird verpflichtet, die Termine des ÜA der Behörde mitzuteilen. Wenn nicht: OWi! Bußgeldrahmen: Bis 100.000,00 €
Problem: Das System der „Selbstüberwachung der Wirtschaft“ wird zurückgenommen. Fraglich, ob diese Regelung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verfassungsgemäß ist
Neu: Die EG und die TÜO müssen der Behörde jährlich nachweisen, dass die SV die Anforderungen nach §§ 17-20 EfbV (Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fach- und Sachkunde) erfüllen. Problem: Bürokratischer Aufwand. Bislang wurden SV stichprobenhaft überwacht.
Geplante Änderungen der EfbV - Jährliche Überprüfung § 22 -
Neu: 1. Mindestens alle drei Jahre „witnessaudits. 2. Längstens alle zwei Jahre unangekündigte Vor-Ort- Termine. Diese sind bei der Behörde anzumelden. 3. Auswechseln des SV spätestens alle 5 Jahre. Problem: Aufwand und Kosten durch 1. und 2. steigen.
Geplante Änderungen der EfbV - Jährliche Überprüfung § 22 -
Folgende Beispiel-Rechnung legt einen Zeitraum von sechs Jahren zu Grunde:
Audits
Anzahl
Jährliche Audits
6
Unangekündigte Kontrollen
3
Witness Audits mit einem zusätzlichen Sachverständigen
2
Sachverständigeneinsätze insgesamt
11
Seite 13
Geplante Änderungen der EfbV - Mindestinhalt von Überwachungsberichten § 23 i.V.m. Anlage 2 -
Der Überwachungsbericht muss künftig einen Mindestinhalt aufweisen. Genaueres steht noch nicht fest. Teilzertifizierung: - an einem Standort alles - alle Tätigkeiten an verschiedenen Standorten
Geplante Änderungen der EfbV - Gestaltung des Zertifikates § 25 -
Einführung eines Einheitszertifikats nach Anlage 3 zur EfbV. Nachteil: Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten / Wiederkennungseffekt für die EGs entfallen.
Seite 15
Muster „Einheitszertifikat“
Seite 16
Geplante Änderungen der EfbV - MitteilungspflichtenMitteilungspflichten
Ordnungswidrigkeit
Termine des ÜA (§ 14 Abs. 6)
§ 29 Nr. 1 ArbE
Beginn/Ende der Mitgliedschaft (§ 15 Abs. 3 ArbE)
§ 29 Nr. 1 ArbE
Änderungen der beauftragten SV (§ 21 Abs. 1 ArbE)
§ 29 Nr. 1 ArbE
Qualifikation des SV /§ 21 Abs. 2 ArbE)
§ 29 Nr. 2 ArbE
Vor-Ort-Termine (§ 22 Abs. 3)
§ 29 Nr. 1 ArbE
Zertifikat, Prüfbericht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 ArbE)
§ 29 Nr. 3 ArbE
Entzug (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 ArbE)
§ 29 Nr. 1 ArbE
Geplante Änderungen der EfbV - Entsorgungsfachbetriebe-Register § 28 -
Die Länder richten ein bundesweites, elektronisches Register aller Efb ein. Zertifikatserteilungen und -entzüge sind dort anzumelden.
Fragebogen Erfüllungsaufwand (Wirtschaft) (Zahlen immer bezogen auf das ganze Bundesgebiet)
Nr.
Frage
Antwort
Allgemein: 1.
Wie viele Entsorgungsfachbetriebe gibt es?
(absolute Zahl)
a)
Wie viele davon werden durch TÜO zertifiziert?
(absolut oder in Prozent)
b)
Wie viele davon werden durch EntGem zertifiziert?
(absolut oder in Prozent)
2.
Wie viele zertifizierte Standorte von Entsorgungsfachbetrieben gibt es?
(absolute Zahl)
3.
Wie hoch ist die Zahl der Unternehmen, die sich jährlich neu als
(absolute Zahl)
Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen a)
durch Überwachungsvertrag mit einer TÜO?
(absolut oder in Prozent)
b)
durch Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft?
(absolut oder in Prozent)
Betriebstagebuch: 4.
Wie hoch ist bisher der Zeitaufwand zur Führung des Betriebstagebuches?
5.
Wie hoch wird die die Zeitersparnis geschätzt, wenn zukünftig die Einzelblätter des Betriebstagebuchs statt täglich nur noch wöchentlich zusammengefasst werden müssen.
(Stunden im Jahr)
(in Prozent)
Fragebogen Erfüllungsaufwand (Wirtschaft) (Zahlen immer bezogen auf das ganze Bundesgebiet) Entsorgergemeinschaften: 6.
Wie viele Entsorgergemeinschaften gibt es?
7.
Wie hoch sind die Kosten für eine eventuelle Satzungsänderung durch die neuen Vorgaben (vgl. § 13 EfbV-ArbE). Kosten könnten z.B: sein Mitgliederversammlung
(absolute Zahl)
(Zahl in Euro)
Eintragung in das Vereinsregister, Notar, Benachrichtigung der Behörde)
Überwachung der Betriebe 8.
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für eine komplette Erstprüfung eines
(Zahl in Euro)
Betriebes? 9.
Wie hoch ist der Zeitaufwand für die Mitteilung von Vor-Ort-Terminen an die Behörde durch die TÜO/EntGemG (vgl. § 22 Abs. 3 S. 2 EfbV-ArbE)
10.
Wie viele Vor-Ort-Termine pro Betrieb gibt es jährlich (unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Rechtslage)?
11.
(Minuten pro Fall)
(absolute Zahl)
Wie hoch sind die Kosten für die bisherige Übermittlung der Zertifikate und Prüfberichte in Papierform?
a)
Wie hoch ist der Zeitaufwand für die Bearbeitung
(Minuten pro Fall)
b)
Wie hoch sind die Sachkosten (Briefporto)
(Zahl in Euro pro Fall)
12.
Um wieviel Prozent würden sich die Kosten reduzieren, wenn das Zertifikat zukünftig auf einfachem elektronischen Wege übersandt werden kann (keine qualifizierte elektronische Signatur)
(in Prozent)
Fazit EfbV-Entwurf Deutliche Tendenz zu verstärkter behördlicher Kontrolle. Kostensteigerung bei den Betrieben durch Mehraufwand bei Audits. Kostensteigerung bei den Betrieben / den EGs durch Berichts- und Mitteilungspflichten. Vollzugsprobleme mit der alten EfbV (z.B. § 7 Anforderungen bei Drittbeauftragung) werden teilweise nicht gelöst. Rechtfertigen die 20-jährigen Erfahrungen mit dem EfB die Verschärfungen?