New Deal in der betrieblichen Altersversorgung

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Author: Fabian Maurer
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Arbeitsrecht Aufsatz

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»DB1227298

RA Dr. Nicolas Rößler, LL.M. (University of Notre Dame), Frankfurt/M.

New Deal in der betrieblichen Altersversorgung – Wesentliche arbeits- und aufsichtsrechtliche Inhalte des Regierungsentwurfs eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes –

RA Dr. Nicolas Rößler, LL.M. (University of Notre Dame) ist Partner bei Mayer Brown LLP in Frankfurt/M. und leitet dort die Produktgruppe Pensions. Er ist Mitglied des Eberbacher Kreises.

Kontakt: [email protected]

Am 30.12.2016 hat die Bundeskanzlerin der Präsidentin des Bundesrates den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ zugeleitet. Der Entwurf sieht grundlegende Veränderungen der betrieblichen Altersversorgungslandschaft in Deutschland vor. Insbesondere soll erstmals die reine Beitragszusage als Gestaltungsform betrieblicher Altersversorgung anerkannt werden. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den arbeits- und aufsichtsrechtlichen Inhalten des Entwurfs.

I. Einleitung und Status quo „Die Alterssicherung steht im demografischen Wandel stabiler, wenn sie sich auf mehrere starke Säulen stützt. Deswegen werden wir die betriebliche Altersvorsorge stärken. Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden. Hierzu werden wir prüfen, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können. Wir werden auch im europäischen Kontext darauf achten, dass die guten Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erhalten bleiben.“1

Ausweislich dieser Passage aus dem Koalitionsvertrag hat sich die schwarz-rote Bundesregierung die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – insb. in kleinen und mittelständischen Unternehmen – zum Ziel gesetzt. Nachdem das Kabinett sich am 21.12.2016 auf einen finalen Text geeinigt hatte, hat die Bundeskanzlerin der Präsidentin des Bundes­ rates am 30.12.2016 den lang erwarteten „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz )“2 zugeleitet. Die erste Sitzung des Bundesrates im Jahr 2017 findet am 10.02.2017 statt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf im Wesent­ lichen unverändert verabschiedet werden wird. Dieser sieht vor, dass der überwiegende Teil der Neuregelungen zum 01.01.2018 in Kraft treten wird. Damit würden die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zeitgleich mit den bereits verkündeten Inhalten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie3 wirksam. 1 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode vom 16.12.2013, S. 52. 2 BR-Drucks. 780/16. 3 Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015, BGBl. I S.  2553; zu den ­Inhalten s. Rößler, BetrAV 2015 S. 625.

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Diese Reform stellt die weitreichendste Anpassung der Versorgungslandschaft in Deutschland seit dem Altersvermögens­ gesetz 4 und einen Paradigmenwechsel in der bAV in Deutschland dar. Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen arbeits- und aufsichtsrechtlichen Inhalte des Gesetzentwurfs zusammen. Sozialrechtliche und steuerrechtliche Aspekte werden nur am Rande erörtert.5 II. Inhalte des Entwurfs im Einzelnen 1. Stärkere Rolle der Tarifpartner („Sozialpartnermodell“) Ein Grundprinzip der Reform liegt darin, den Tarifpartnern eine stärkere Rolle und weite Gestaltungsfreiheit für Systeme betrieblicher Altersversorgung einzuräumen. Der Gesetz­geber sieht in den Tarifpartnern die richtigen Ansprechpartner und in der Tarifautonomie die richtige Regelungsebene, um die weitere Verbreitung der bAV sicherzustellen. Durch die Einbindung der Tarifpartner soll eine größere Flexibilität für maßgeschneiderte Lösungen ermöglicht werden als durch gesetzliche Regelungen. Die bAV auf tarifvertraglicher Grundlage soll im Rahmen des Ersten Teils „Arbeitsrechtliche Vorschriften“ in einem neuen Siebten Abschnitt des BetrAVG6 geregelt werden. Dazu zählt im Unterabschnitt 1 die bisher in § 17 Abs. 3 BetrAVG enthaltene allgemeine Tariföffnungsklausel. Diese wird wortgleich auf drei Absätze eines neuen § 19 BetrAVG-E verteilt. Die bisherige Regelung über den Vorrang tariflicher Entgeltumwandlung (§ 17 Abs. 5 BetrAVG) soll zu § 20 Abs. 1 BetrAVG-E werden. Sie steht damit am Anfang einer Norm, die tarifliche Options­ systeme zulässt und definiert.7 Im Unterabschnitt 2 finden sich in den neuen §§ 21 ff. BetrAVG-E die Regelungen zur Thematik „Tarifvertrag und reine Beitragszusage“. 2. Einführung einer reinen Beitragszusage Das Betriebsrentengesetz kennt bisher keine reine Beitragszusage, bei der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung eines bestimmten Finanzierungsbeitrags an einen externen Versorgungsträger beschränkt. 8 Diese Lücke im System der vom Gesetz anerkannten Zusageformen soll nunmehr geschlossen werden, indem neben den bisherigen Zusageformen – die unverändert bestehen bleiben – die reine Beitragszusage auf Basis von Tarifverträgen eingeführt wird. Anders als bisher soll also ab dem 01.01.2018 auch dann eine Vereinbarung über bAV i.S.d. Betriebsrentengesetzes vorlie4

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001, BGBl. I S. 1310. 5 Zu den steuerrechtlichen Inhalten s. Koss, DB1227596. 6 Betriebsrentengesetz vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist. 7 Dazu unter II. 3. 8 Beitragszusagen mit Mindestleistung sowie Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen, die eine Leistungsgarantie gewähren, können aber nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften bereits heute als Beitragszusagen („defined contribution“) eingestuft werden.

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Arbeitsrecht Aufsatz gen, wenn der Arbeitgeber allein zusagt, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die Anwendung der tariflichen Regelungen über reine Beitragszusagen kann für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbart werden. 9 Die Gestaltungsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ist hier jedoch insoweit begrenzt als nur die „einschlägigen“ tariflichen Regelungen in Bezug genommen werden können. Es kann also individualrechtlich nur auf einen Tarifvertrag Bezug genommen werden, der bei gegebener Tarifbindung zwischen den Arbeitsvertragsparteien gelten würde. Voraussetzung für die Teilnahme von nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern an entsprechenden Betriebsrentenmodellen ist stets das Einverständnis der durchführenden Versorgungseinrichtung; ein Kontrahierungszwang besteht nicht.10 Da die Tarifpartner die durchführende Einrichtung kontrollieren, wird die Entscheidung über die Möglichkeit der Nutzung einer reinen Beitragszusage faktisch in die Hände der Tarifpartner gelegt. Dies könnte dazu führen, dass für nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Weg zur reinen Beitragszusage zu attraktiven Konditionen erschwert wird. Der Gesetzentwurf sieht auch die Möglichkeit einer Öffnungsklausel vor, mittels derer die Tarifvertragsparteien Betriebsund Personalräten die Möglichkeit eröffnen können, reine Beitragszusagen auf betrieblicher Ebene zu vereinbaren.11 Die wesentlichen Regelungsinhalte sollen aber dem Tarifvertrag vorbehalten bleiben. Der Umfang der Gestaltungsfreiheit auf betrieblicher Ebene wird vom konkreten Inhalt der Öffnungsklausel abhängen. a) Durchführung der reinen Beitragszusage aa) Beteiligung der Tarifvertragsparteien

Der neue § 21 BetrAVG-E formuliert in seinem ersten Absatz absolut, dass sich die Tarifvertragsparteien, falls sie bAV im Wege der reinen Beitragszusage vereinbaren, an der Steuerung und Durchführung der reinen Beitragszusage beteiligen. Eine solche Beteiligung kann verschiedene Formen haben. Sie kann im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen nach § 4 TVG12 geschehen.13 Die erforderliche Beteiligung der Tarifvertragsparteien ist aber auch dann gegeben, wenn die Sozialpartner im Aufsichtsrat der durchführenden Versorgungseinrichtung vertreten sind oder durch eine Vertretung in den entsprechenden Gremien der durchführenden Versorgungseinrichtung hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Betriebsrentensystem haben bzw. dieses mit steuern können (sog. organschaft­liche Lösung). Die Tarifvertragsparteien können auch Dritte beauftragen, sie bei der Erfüllung der Beteiligungspflicht zu vertreten. Die grundsätzliche Corporate Governance-Struktur der jeweiligen Versorgungseinrichtung ist hierbei jedoch stets zu wahren. 9 10 11 12

§ 24 BetrAVG i.d.F. des RegE. BegrRegE BR-Drucks. 780/16 S. 43. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG i.d.F. des RegE. Tarifvertragsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.07.2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist. 13 Auch durch einen Haustarifvertrag kann ein selbstständiger Rechtsträger geschaffen werden, dessen Rechtsbeziehungen zu den Arbeitnehmern tariflich geregelt sind. Gleiches gilt z.B. für einen Tarifvertrag mit mehreren Arbeitgebern, etwa in einem Konzern, um eine unternehmensübergreifende Einrichtung zu schaffen. Hieraus können sich interessante Gestaltungsspielräume für die Praxis ergeben.

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bb) Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versorgungsberechtigtem

Aus der reinen Beitragszusage schuldet der Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge an die durchführende Versorgungseinrichtung. Er haftet nicht für ein versprochenes oder kalkulierbares Leistungsvolumen. Ein solches wird nicht zugesagt, selbst wenn die durchführende Versorgungseinrichtung ausfallen sollte („pay and forget“). Die Pflicht zur Beitragsleistung ist eine echte Rechtspflicht des Arbeitgebers; sie ist damit vom Arbeitnehmer gerichtlich durchsetzbar. Die Zahlung des Arbeitgebers an die durchführende Versorgungseinrichtung hat als berechtigte Leistung an einen Dritten i.S.d. § 362 Abs. 2 BGB14 schuldbefreiende Wirkung. Der neu gefasste § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG-E regelt, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vorgesehene Einstandspflicht des Arbeitgebers auf reine Beitragszusagen keine Anwendung findet. Durch diesen Hinweis soll das Wesen der reinen Beitragszusage klargestellt werden; nämlich, dass der Arbeitgeber im Fall der Durchführung über eine reine Beitragszusage nicht für bestimmte oder bestimmbare Leistungen haftet. Eines solchen Hinweises hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet schon ihrem Wortlaut nach nur Anwendung auf „von ihm [dem Arbeitgeber] zugesagte Leistungen“. Die Aussage, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anwendung findet, ist damit ­redundant, wenn man als gegeben ansieht, dass im Fall der reinen Beitragszusage keine Leistungen zugesagt werden. Auf eine reine Beitragszusage finden außerdem weder § 1a Abs. 4 Satz 2 (Einstandspflicht des Arbeitgebers im Fall der Fortsetzung eines Versicherungsvertrags während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses), noch die §§ 1b bis 6 (Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, Verbote der Abfindung, Übertragung, Auszehrung und Anrechnung sowie Regeln zur vorzeitigen Auszahlung), noch die Anpassungs­ regelung des § 16 BetrAVG Anwendung. Auch besteht für reine Beitragszusagen keine Insolvenzsicherungspflicht nach den §§ 7 ff. BetrAVG.15 Die reine Beitragszusage kann auch mittels Entgeltumwandlung durchgeführt werden. Die von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG für eine entgeltumwandlungsfinanzierte bAV geforderte Wertgleichheit zwischen umgewandelten Entgeltansprüchen und Anwartschaft liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber an die durchführende Versorgungseinrichtung zu leistende Beitrag dem umgewandelten Entgeltbetrag nach Abzug möglicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entspricht. Erspart der Arbeitgeber bei einer entgeltumwandlungsfinanzierten reinen Beitragszusage Sozialversicherungsbeiträge, dann ist im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitgeberzuschuss i.H.v. mindestens 15% des umgewandelten Entgelts zugunsten der Arbeitnehmer an die durchführende Versorgungseinrichtung zahlen muss.16 Als Element der Absicherung eines angemessenen Leistungsniveaus sieht § 23 Abs. 1 BetrAVG-E vor, dass im Tarifvertrag ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers festgelegt werden soll. Ein solcher Zusatzbeitrag kann der durchführenden Versorgungseinrichtung einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage ermöglichen; im Rahmen eines kollektiven Sparmodells kann er auch zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden. 14 BGB i.d.F. vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, S. 2909 und BGBl. 2003 I S. 738), das zuletzt durch Art. 3 VG-Richtlinie-UmsetzungsG vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist. 15 § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG i.d.F. des RegE. 16 § 23 Abs. 2 BetrAVG i.d.F. des RegE.

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Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung einzelvertraglich vereinbaren.17 Hierbei kann sich eine Vielzahl an AGB-Problematiken stellen.18 cc) Verhältnis zwischen durchführender Versorgungseinrichtung und Versorgungsberechtigtem

Der neue § 22 BetrAVG-E regelt das Rechtsverhältnis zwischen versorgungsberechtigtem Arbeitnehmer und der Versorgungseinrichtung, die die reine Beitragszusage durchführt. Der Versorgungsberechtigte, für den Beiträge gezahlt werden, erwirbt eine Anwartschaft auf wiederkehrende Versorgungsleistungen gegen die durchführende Versorgungseinrichtung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe, der Verwendung und dem Anlageerfolg. Die Verbindung einer reinen Beitragszusage mit einer Kapitalzahlung ist vom Gesetz nicht vorgesehen und stellt demnach auch über den 01.01.2018 hinaus keine bAV im gesetzlichen Sinne dar. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollen die Versorgungsberechtigten berechtigt sein, die Versorgung über die Versorgungseinrichtung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber und führt der neue Arbeitgeber eine reine Beitragszusage über eine andere Versorgungseinrichtung durch, können Arbeitnehmer nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses das gebildete Versorgungskapital auf die andere Versorgungseinrichtung übertragen lassen. Einer Zustimmung der Versorgungseinrichtungen bedarf es hierfür nicht. Auch können Versorgungsberechtigte von der durchführenden Versorgungseinrichtung nach § 4a BetrAVG Auskunft verlangen. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zeitgleich mit den Änderungen in Kraft treten sollen, die das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in das Betriebsrentengesetz einführen wird. Dies wird insb. zu einer erheblichen Erweiterung der Auskunftsansprüche der Versorgungsberechtigten führen.19 Jede im Rahmen einer reinen Beitragszusage erworbene Altersrentenanwartschaft ist sofort unverfallbar. 20 Das gilt unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben im Hinblick auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrentenanwartschaften die Möglichkeit, entsprechende oder alternative Lösungen zu entwickeln. Anwartschaften dürfen, abgesehen vom Fall einer Abfindung, für die die Wertgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu beachten sind, nicht vorzeitig verwertet werden; sie sind außerdem weder übertragbar noch beleihbar noch veräußerbar. b) Aufsichtsrechtliche Absicherung der reinen Beitragszusage

Die durchführende Versorgungseinrichtung zahlt wiederkehrende Leistungen aus dem Versorgungskapital, das dem Versorgungsberechtigten planmäßig zuzurechnen ist. Dieses Versorgungskapital setzt sich zusammen aus den gezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen. Da keine garantierten Leistungen vorgesehen sind, sollen alle Versorgungsberechtigten, einschließlich der ausgeschiedenen 17 § 24 BetrAVG i.d.F. des RegE. 18 Ausführlich hierzu Wisskirchen in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 9. Aufl. 2015, D. Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle, Rn 128. 19 Ausführlich hierzu Rößler, BetrAV 2015 S. 625. 20 § 22 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.d.F. des RegE.

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Arbeitsrecht Aufsatz Arbeitnehmer, 21 dauerhaft gleichmäßig an den Erträgen, die die durchführende Versorgungseinrichtung aus der Anlage des gehaltenen Versorgungskapitals erwirtschaftet, teilhaben. Ein neuer Teil 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)22 postuliert regulatorische Mindestanforderungen an Einrichtungen, die reine Beitragszusagen durchführen. Weitere wesentliche Details werden durch Ergänzungen der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)23 festgelegt.24 aa) Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

Ein neuer § 244b VAG-E spiegelt die zivilrechtlichen Vorgaben reiner Beitragszusagen aufsichtsrechtlich wider. So stellt er in Nr. 1 klar, dass die durchführende Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Lebensversicherungs­ unternehmen) keine Mindestleistungen versprechen darf. Nach Nr. 2 muss sich die durchführende Versorgungseinrichtung verpflichten, Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen zu erbringen; dies entspricht dem Inhalt des § 22 Abs. 1 BetrAVG-E. In seiner Nr. 3 bestimmt § 244b ­VAG-E, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital einschließlich Zinsen und Erträgen des Versorgungskapitals ausschließlich für laufende Rentenleistungen verwendet werden darf. Da das Anlagerisiko bei reinen Beitragszusagen ausschließlich beim Versorgungsberechtigten liegt, bedürfen durchführende Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen einer Erlaubnis für die Versicherungssparte „Fondsgebundene Lebensversicherung“.25 Nach dem im Gesetzentwurf vorgesehenen § 244c Nr. 1 VAG-E ist ein gesondertes Sicherungsvermögen von den Tarifvertragsparteien einzurichten, falls die reine Beitragszusage über einen Pensionsfonds durchgeführt wird. Wird die reine Beitragszusage über eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt, ist ein gesonderter Anlagestock i.S.v. § 125 Abs. 3 VAG, also eine eigene Abteilung des Sicherungsvermögens, einzurichten.26 Die dem Sicherungsvermögen zugeführten Vermögensgegenstände dienen bei Insolvenz der durchführenden Versorgungseinrichtung der bevorrechtigten Befriedigung der Versorgungsberechtigten. Je nach Ausgestaltung der Tarifverträge, die ggf. eine differenzierte Durchführung der reinen Beitragszusage vorsehen, können mehrere Sicherungsvermögen bzw. Anlagestöcke erforderlich sein. Soweit sich im neuen Teil 4a des VAG keine Spezialregelungen finden, sind hierbei allgemeine aufsichtsrechtliche Regeln und Grenzen zu beachten.27 21 § 22 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG i.d.F. des RegE; in Erwägungsgrund 21 und Art. 5 der RL 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Mindestvorschriften zur E­ rhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABlEU 2014 Nr. L 128 S. 1-7 [vom 30.04.2014]) hat der europäische Gesetzgeber den nationalen Gesetzgebern aufgegeben, in „Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten […] Maßnahmen [zu treffen], um die Wahrung der ruhenden Rentenanwartschaften oder ihres Werts sicherzustellen.“ Dies wird hierdurch umgesetzt; s. hierzu auch Rößler, BetrAV 2015 S. 625. 22 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 01.04.2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist. 23 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 842), die durch Art. 2 der Verordnung vom 18.05.2016 (BGBl. I S. 1231) geändert worden ist. 24 § 25 BetrAVG i.d.F. des RegE; s. dazu unter II. 2. 2. 25 § 244b Abs. 2 VAG i.d.F. des RegE. 26 § 244c Nr. 2 VAG i.d.F. des RegE. 27 § 244a Abs. 2 VAG i.d.F. des RegE postuliert, dass die Regelungen des Teils 4a bei der Durchführung reiner Beitragszusagen Vorrang vor den sonstigen Inhalten des VAG haben.

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Arbeitsrecht Aufsatz bb) Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (1) Allgemeines

Die PFAV ist im Zuge der Solvency II 28 -Umsetzung als einheitliche Rechtsverordnung für die Aufsicht über Pensionsfonds erlassen worden. Sie ersetzt die zahlreichen zuvor für Pensionsfonds geltenden Rechtsverordnungen. Der Gesetzentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sieht eine Ergänzung der PFAV vor, wobei die in der PFAV verankerten Regelungen zur Durchführung reiner Beitragszusagen nicht nur für die Durchführung über einen Pensionsfonds gelten, sondern nach dem vorgesehenen § 33 Satz 2 PFAV-E ausdrücklich für alle Versorgungseinrichtungen, die reine Beitragszusagen durchführen. Um eine chancenreiche und gleichzeitig risikobalancierte Anlagepolitik zu ermöglichen, sieht § 34 PFAV-E vor, dass die für Pensionsfonds geltenden Anlagegrundsätze sowie die Regeln der §§ 16 ff. PFAV zu Anlagegrundsätzen, Anlagemanagement und Anlageformen, Mischung, Streuung und Kongruenz bei der reinen Beitragszusage für alle zugelassenen Durchführungswege gelten sollen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sollen sich die Sozialpartner an der Steuerung der Kapitalanlage beteiligen. Dies kann z.B. über Anlagerichtlinien oder konkrete Vorgaben zur Anlagepolitik (z.B. in Form von Life Cycle-Konzepten) geschehen. Der in dem Gesetzentwurf vorgesehene § 39 PFAV-E stellt für das Risikomanagement der durchführenden Versorgungseinrichtung ausdrücklich darauf ab, dass die durchführenden Versorgungseinrichtungen die in den Tarifverträgen verankerten Vorgaben der Tarifvertragsparteien berücksichtigen müssen. (2) Deckungsrückstellung

Der neue § 35 PFAV-E enthält Vorgaben zur Deckungsrückstellung, die die durchführende Versorgungseinrichtung zu bilden hat. Die Deckungsrückstellung ist der handelsbilanziell anzusetzende Wert der Verbindlichkeit der durchführenden Versorgungseinrichtung aus den aufgrund der reinen Beitragszusage begründeten Versicherungsverhältnissen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren ermöglicht eine verhältnismäßig unproblematische und effiziente Ermittlung der anzulegende Werte. Bis zum Versorgungsfall entspricht die Deckungsrückstellung dem angesparten Kapital, d.h. dem allen Versorgungsanwärtern planmäßig zuzurechnenden Anteil am Sicherungsvermögen.29 Für die Art der Zurechnung ist das gewählte Sparmodell entscheidend: – Bei einem individuellen Sparmodell wird das Kapital nach Maßgabe der zugrunde liegenden Regelungen (Tarifvertrag, Versicherungsbedingungen oder Pensionsplan) auf die Anwärter aufgeteilt. – Im Fall eines kollektiven Sparmodells werden Mittel nicht den einzelnen Anwärtern zugeordnet, sondern einem kollektiven Sicherheitspuffer zugeführt. Durch Zuführungen zu oder Entnahmen aus diesem Puffer werden etwaige Schwankungen des Vermögenswerts geglättet. Auf diese Weise kann der Aufbau der Anwartschaften gegen Markt28 RL 2009/138/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2009 betreffend die Aufnahme der Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABlEU Nr. L 335 S. 1 (vom 17.12.2009), zuletzt geändert durch die RL 2014/51/EU, ABlEU Nr. L 153 S. 1 (vom 22.05.2014). 29 § 35 Abs. 1 PFAV i.d.F. des RegE.

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ausschläge abgesichert werden, insb. in der letzten Phase vor dem Rentenbeginn. Dies trägt zur Planungs- und Versorgungssicherheit bei. Zum Auf bau eines solchen kollektiven Kapitals können auch die Sicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 1 BetrAVG-E verwendet werden. Nach § 35 Abs. 2 PFAV-E ist die Deckungsrückstellung ab Eintritt des Versorgungsfalls nach der retrospektiven Methode zu bilden. Die retrospektive Methode ist definiert in § 341f Abs. 1 Satz 2 HGB als Berechnung aufgrund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre. Den Startwert der Deckungsrückstellung zum Rentenbeginn bildet der Wert des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Versorgungskapitals des betreffenden Versorgungsberechtigten. (3) Anpassung der Leistungen

Die durchführende Versorgungseinrichtung muss die Höhe der von ihr zu erbringenden Leistungen regelmäßig überprüfen und ggf. anpassen. Um häufige Schwankungen zu vermeiden, kann die durchführende Versorgungseinrichtung einen Puffer berücksichtigen und die Rentenhöhe vorsichtiger festlegen. Abhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Vermögensund Ertragslage wird dieser Puffer nach Rentenbeginn größer oder kleiner werden. Dies kann nach § 38 Abs. 1 PFAV-E eine Senkung oder Erhöhung der von der durchführenden Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen zur Folge haben. Der Anpassungsmechanismus wird in den neuen §§ 36 bis 38 PFAV-E für die Altersrenten als Hauptkomponente der bAV näher geregelt. Der genannte „Puffer“ ist der Unterschied zwischen dem vorhandenen Vermögen der Rentenempfänger und dem Barwert der zum jeweiligen Stichtag noch zu erbringenden Rentenleistungen. Dabei ist der Rechnungszins vorsichtig und unter angemessener Berücksichtigung der Vertragswährung, der im Bestand befindlichen Vermögenswerte und von deren voraussichtlichem Ertrag zu wählen. Der in dem Gesetzentwurf vorgesehene § 36 PFAV-E schafft den Begriff des „Kapitaldeckungsgrads“. Dieser bildet das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen der durchführenden Versorgungseinrichtung und dem Barwert der zu erbringenden Leistungen ab. Der Kapitaldeckungsgrad ist wenigstens einmal jährlich zu überprüfen und die Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung sind ggf. auf Basis des Ergebnisses dieser Überprüfung anzupassen. Liegt der Kapitaldeckungsgrad bei 110%, so liegt der Wert des vorhandenen Vermögens bei 110% des Barwerts der Verpflichtungen. Die durchführende Versorgungseinrichtung hat dann einen „Puffer“ von 10% des Barwerts. Kommt es zu einer Situation, in der der Kapitaldeckungsgrad 125% überschreitet, der Puffer also mehr als 25% des Barwerts der Verpflichtungen beträgt, so muss die durchführende Versorgungseinrichtung nach § 38 Abs. 1 PFAV-E die von ihr erbrachten laufenden Leistungen erhöhen. Um die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung zu ermitteln, wird nach § 37 Abs. 1 PFAV-E das am Ende der Anwartschaftsphase vorhandene Versorgungskapital des Versorgungsberechtigten unter Berücksichtigung der planmäßigen Verwaltungskosten verrentet. Hierbei sind – mit Ausnahme der im nächsten Absatz beschriebenen zulässigen Abweichung – diejenigen Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert der an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen für die Zwecke der Feststellung des Kapitaldeckungsgrads berechnet wird. DER BETRIEB Nr. 07 17.02.2017

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Der für die Verrentung gewählte Rechnungszins darf vorsichtiger gewählt werden als der Rechnungszinsfuß, der für die Berechnung des Kapitaldeckungsgrads angesetzt wird. 30 Ein niedrigerer Rechnungszins führt indes zu niedrigeren Leistungen. Um die Interessen der Versorgungsberechtigten zu schützen, setzt § 37 Abs. 2 PFAV-E deshalb Grenzen für die Bestimmung des Rechnungszinses in der Form, dass der gewählte Rechnungszins so zu wählen ist, dass sich aus ihm keine Leistungen ergeben, bei denen der Kapitaldeckungsgrad 125% überschreitet.

Arbeitsrecht Aufsatz für die Durchführung der Entgeltumwandlung auf die Versorgungseinrichtung verweisen, die eine reine Beitragszusage für den Arbeitgeber durchführt.35 Auch soll § 4 Abs. 3 BetrAVG ergänzt werden. Für den Fall, dass der Übertragungswert aus einer Versorgungszusage mit Einstandspflicht des Arbeitgebers auf eine Versorgungseinrichtung nach Maßgabe des § 22 BetrAVG-E übertragen wird, soll der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer künftig auf die Durchführung durch diese Versorgungseinrichtung verweisen können, ohne dass den neuen Arbeitgeber in diesen Fällen eine Einstandspflicht treffen soll.

(4) Risikomanagement

Das Risikomanagement der durchführenden Versorgungseinrichtung ist so auszugestalten, dass sowohl den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes zur Ausgestaltung von reinen Beitragszusagen Rechnung getragen wird, als auch den Inhalten der Tarifverträge, die der reinen Beitragszusage zugrunde liegen, und dem Inhalt der Vereinbarungen, die die durchführende Versorgungseinrichtung zur Durchführung reiner Beitragszusagen geschlossen hat. Bevor eine durchführende Versorgungseinrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen abschließt, hat sie zu prüfen, ob dies mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.31 (5) Information der Versorgungsberechtigten und Reporting an die BaFin

Ergänzend zu den zahlreichen bereits bestehenden Informationsansprüchen der Versorgungsberechtigten, insb. aus § 4a BetrAVG 32 und auf versicherungsrechtlicher Basis, führt das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Informationspflicht für die durchführende Versorgungseinrichtung gegenüber den Versorgungsberechtigten ein.33 Mindestens einmal jährlich hat die durchführende Versorgungseinrichtung – differenziert nach Anwärtern und Rentenempfängern – über Einzelheiten der reinen Beitragszusage, wie Höhe des Versorgungskapitals und Höhe der zu erwartenden Leistungen, zu unterrichten. Schließt eine durchführende Versorgungseinrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der BaFin unverzüglich die Vereinbarung, den zugrunde liegenden Tarifvertrag sowie das Ergebnis der Prüfung der Vereinbarkeit mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorzulegen. Spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres teilt jede durchführende Versorgungseinrichtung der BaFin die Höhe des Kapitaldeckungsgrades und die Höhe der maßgebenden Obergrenze, die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung und das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden mit.34 c) Weitere Förderung der reinen Beitragszusage aa) Arbeitsrechtliche Aspekte

Der Gesetzgeber fördert die reine Beitragszusage an vielerlei Stellen. So können z.B. Arbeitgeber Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen, künftig 30 § 37 Abs. 1 Satz 3 PFAV i.d.F. des RegE. 31 § 39 Abs. 2 Satz 2 PFAV i.d.F. des RegE. 32 Zur Erweiterung des §  4a BetrAVG vgl. Rößler, BetrAV 2015 S.  625; zur Thematik „Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten im Betriebsrentenrecht“ insgesamt Reinecke, RdA 2005 S. 129. 33 § 41 PFAV i.d.F. des RegE. 34 § 42 PFAV i.d.F. des RegE.

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bb) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Wie oben dargestellt, 36 sollen die Tarifvertragsparteien zur zusätzlichen Absicherung der reinen Beitragszusage einen Sicherungsbeitrag vereinbaren. Dieser Sicherungsbeitrag wird in dem Gesetzentwurf steuerlich und sozialversicherungsrechtlich flankiert. So sieht der Gesetzentwurf einen neuen § 3 Nr. 63a EStG 37 vor, der klarstellt, dass die zusätzlichen Sicherungsbeiträge i.S.d. § 23 BetrAVG-E im Zeitpunkt der Leistung des Arbeitgebers an die durchführende Versorgungseinrichtung steuerfrei sind. Solche Beiträge sind kein Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts. Soweit den Arbeitnehmern aus den steuerfreien Sicherungsbeiträgen später Versorgungsleistungen oder andere Vorteile zufließen, sind diese vollständig nachgelagert zu besteuern, genau wie die Leistungen, die z.B. auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuer­f reien oder nach § 10a und Abschn. XI des EStG geförderten Beiträgen beruhen. Um Unklarheiten bei der steuerlichen Einordnung dieser Beiträge zu vermeiden, wird § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG entsprechend ergänzt. Beiträge nach § 23 Abs. 1 BetrAVG-E fallen nicht unter § 3 Nr. 62 EStG, sondern ausschließlich unter § 3 Nr. 63a EStG. Zusatzbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 2 BetrAVG-E im Fall der Entgeltumwandlung stellen Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 63 EStG dar und fallen somit ebenfalls nicht unter § 3 Nr. 62 EStG. Beim Arbeitgeber stellen die Zusatzbeiträge Betriebsausgaben dar, unabhängig davon, ob sie dem Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben bzw. zugerechnet werden oder nicht. 3. Schaffung von Opting-Out-Modellen Die aktuelle Rechtslage lässt eine automatische Umwandlung von Entgeltbestandteilen in Beiträge oder andere Finanzierungsmittel für Betriebsrenten nicht zu.38 Vielmehr muss der Arbeitnehmer dem Abschluss einer Umwandlungsvereinbarung aktiv zustimmen. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit der Einführung betrieblicher Systeme automatischer Entgeltumwandlung durch die Tarifvertragsparteien vor.39 Hiervon erwartet sich der Gesetzgeber eine stärkere Verbreitung der bAV. Nach dem Gesetzentwurf soll in einem Tarifvertrag geregelt werden können, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens 35 § 1a Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BetrAVG i.d.F. des RegE. 36 Siehe unter II. 2. a) bb). 37 EStG i.d.F. vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Art. 9 Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist. 38 Instruktiv zum Thema Schlewing, NZA-Beil.  4/2014 S.  127 sowie Neufeld/Knitter, BB 2013 S. 2421. 39 § 20 Abs. 2 BetrAVG i.d.F. des RegE.

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Arbeitsrecht Aufsatz oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt. Dem Arbeitnehmer bleibt ein Widerspruchsrecht erhalten (Optionssystem). Der Wortlaut des in dem Gesetzentwurf vorgesehenen § 20 BetrAVG-E eröffnet durch seine recht knappe Formulierung ein hohes Maß an Flexibilität. So lässt er zu, dass die Tarifvertragsparteien nicht mehr regeln, als dass Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich Optionssysteme einführen; die Ausgestaltung des Optionssystems kann dann den Arbeitgebern überlassen bleiben. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass es auch möglich sein soll, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitgebern lediglich die Möglichkeit einräumen, Optionssysteme einzuführen.40 Das scheint in Widerspruch zum Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG-E zu stehen, der davon spricht, dass in einem Tarifvertrag geregelt werden kann, „dass der Arbeitgeber […] eine automatische Entgeltumwandlung einführt.“ Der Wortlaut des Gesetzentwurfs ist also absolut und ohne jedes Ermessen für den Arbeitgeber formuliert. Insofern überrascht die Aussage in der Gesetzesbegründung und es steht zu hoffen, dass der Gesetzestext an dieser Stelle noch angepasst wird, falls der Gesetzgeber tatsächlich eine andere als die ausgedrückte Absicht verfolgt. Rechtstechnisch soll das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung als vom Arbeitnehmer angenommen gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht widersprochen hat und das Angebot in Textform i.S.d. § 126b BGB wenigstens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist. In dem Angebot muss der Arbeitgeber ferner deutlich darauf hinweisen, welcher Betrag und welcher Entgeltbestandteil umgewandelt werden soll. Das Angebot muss außerdem einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung einzelvertraglich vereinbaren.41 Damit können insb. auch Kleinbetriebe, die häufig keiner Tarifbindung unterliegen, Optionssysteme einführen, deren Qualitätsstandard durch die zwingend einzuhaltenden tariflichen Vorgaben gesichert wird. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmer nicht aus den Systemen hinausoptieren werden. 4. Änderungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung a) Weiterführung von Rückdeckungsversicherungsverträgen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Der Gesetzentwurf sieht die Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 8 BetrAVG vor. Diese Vorschrift regelt die Übertragung der Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins aG (PSVaG) auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds und die Möglichkeiten der Abfindung von Anwartschaften durch den PSVaG. aa) Grundsatz: Anspruch auf Fortführung des Rückdeckungs­ versicherungsvertrags

Der Berechtigte aus einer Versorgungszusage, die auf Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung „verweist“, soll nach § 8 Abs. 3 BetrAVG-E grds. berechtigt sein, bei Eintritt des Siche40 BegrRegE BR-Drucks. 780/16 S. 40. 41 § 20 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.d.F. des RegE.

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rungsfalls in die Versicherungsnehmerstellung eines auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrags einzutreten und das Versicherungsverhältnis mit Eigenbeiträgen fortzusetzen. Dies ist in aller Regel günstiger für den Versorgungsberechtigten als der Leistungsanspruch gegen den PSVaG aus § 7 BetrAVG, dessen Inanspruchnahme aus einer rückversicherten Direktzusage dazu führt, dass dem PSVaG der Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag zusteht.42 Durch die nunmehr neu geschaffene Alternative hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Altersversorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen, einen eventuell bestehenden Hinterbliebenen- oder Invaliditätsschutz aufrechtzuerhalten und ggf. von einer Überschussbeteiligung zu profitieren. Der PSVaG wird in diesem Fall von seiner Leistungsverpflichtung befreit. Es bleibt unklar, was der Gesetzgeber mit den Worten „wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung verweist“ meint. Nur unter dieser Voraussetzung soll die Fortführungsmöglichkeit für die Rückdeckungsversicherung bestehen. Das Wort „verweist“ lässt hier einen unnötig weiten Auslegungsspielraum. Auch eine Zusage, die lediglich feststellt, dass der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abschließen wird oder kann, um die aus der Zusage geschuldeten Leistungen gegenzufinanzieren, verweist auf die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung. Nach Sinn und Zweck der Regelung sind aber wohl solche Zusagen gemeint, bei denen sich die zugesagte Leistungshöhe nach der Versicherungsleistung aus der Rückdeckungsversicherung bemisst. Nur dann ist die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags nachteilig für den Versorgungsberechtigten und nur dann scheint es erforderlich, ihm die Möglichkeit der Fortführung des Versicherungsvertrags mit Eigenmitteln zu ermöglichen. Unklar ist auch, wie mit einer Situation umzugehen ist, in der der Rückdeckungsversicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen eine Fortsetzung durch den Arbeitnehmer zulässt. In diesem Fall kann der PSVaG das Verlangen des Versorgungsberechtigten nicht erfüllen, obwohl ihn nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 3 BetrAVG-E die Pflicht hierzu trifft. bb) Ausnahme: Rückdeckungsversicherung fällt in Insolvenzmasse des Arbeitgebers oder PSVaG überträgt die Versorgungsschuld auf einen Pensionsfonds

Der Anspruch des Versorgungsberechtigten soll ausgeschlossen sein, wenn das Bezugsrecht aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag „in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt“, oder eine Übertragung des Anspruchs durch den PSVaG mit Genehmigung der BaFin auf den Pensionsfonds, dessen Trägerunternehmen in die Insolvenz gefallen ist, 43 erfolgt. Da Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag der Arbeitgeber ist, würden alle Rechte und Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungsverträgen ohne weitere Maßnahmen in die Insolvenzmasse fallen. Deshalb werden die Rechte aus Rückdeckungsversicherungsverträgen in der Praxis regelmäßig an den Versorgungs­ berechtigten verpfändet. Ohne eine solche Verpfändung bleibt es beim jederzeitigen Zugriffsrecht des Insolvenzverwalters. 42 Zur Thematik Stahlschmidt, NZI 2006 S. 375. 43 Aus § 8 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.d.F. des RegE) wird deutlich, dass die Übertragung auf einen Pensionsfonds kein Gestaltungsrecht des PSVaG ist. Die Initiative muss vielmehr vom Pensionsfonds ausgehen (s. auch Hersch, BetrAV 2015 S. 553).

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Liegt eine wirksam verpfändete Rückdeckungsversicherung vor und hat der durch die Rückdeckungsversicherung gesicherte Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft erworben, dann gehen die Ansprüche aus der Pensionszusage auf den PSVaG über. Auch die bestehenden Pfandrechte zur Sicherung der Forderung des Arbeitnehmers gehen als akzessorische Rechte gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSVaG über. Sie fallen also nicht in die Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter hat kein Zugriffsrecht. Übersteigt der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers den Höchstbetrag der Einstandspflicht des PSVaG, hat der Arbeitnehmer in Höhe der Differenz des ihm tatsächlich zustehenden Versorgungsanspruchs und der geringeren Leistung des PSVaG ein vorrangiges Zugriffsrecht auf die Rückdeckungsversicherung. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. I.Ü. steht der Rückkaufswert des Rückdeckungsversicherungs­ vertrags dem PSVaG zu. Das Tatbestandsmerkmal „sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt“ ist deshalb so auszulegen, dass es nur für Rückdeckungsversicherungsverträge greift, deren Bezugsrechte nicht wirksam verpfändet worden sind. In der Praxis werden beim Verpfändungsvorgang häufig Fehler gemacht, die die Verpfändung unwirksam machen und Angriffsfläche für Insolvenzverwalter bieten. So ist die Verpfändung nach § 1280 BGB nur dann wirksam, wenn sie der Versicherungsgesellschaft als Drittschuldnerin angezeigt worden ist. Außerdem muss jeder einzelne Arbeitnehmer ausdrücklich in Schriftform zustimmen. b) Unterrichtungspflicht des PSVaG

Der PSVaG soll die Versorgungsberechtigten über die bestehenden Handlungsalternativen informieren.44 Er unterrichtet sie über die insolvenzgesicherten Leistungen, insb. über die Höhe der Altersleistung, die weiteren abgesicherten biometrischen Risiken (Tod, Invalidität), etwaige Anpassungen nach Eintritt eines Versorgungsfalls sowie über etwaige leistungsmindernde Prämienrückstände. Diese Angaben sind für den Versorgungsberechtigten, zusammen mit den ihm vom Versicherungsunternehmen mitgeteilten Informationen über die Einzelheiten einer Vertragsfortsetzung, Grundlage der Entscheidungsfindung. Die Information durch den PSVaG löst eine sechsmonatige Frist aus, während der das Verlangen des Arbeitnehmers, die Versicherungsnehmerstellung zu übernehmen, gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden muss. c) Steuerliche Flankierung

Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch, in der Insolvenz des Arbeitgebers einen auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrag fortzusetzen, fließt ihm grds. ein zu besteuernder Vorteil aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu. Eine Besteuerung widerspräche jedoch dem Grundgedanken der nachgelagerten Besteuerung. Der Erwerb der Anwartschaften aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag wird deshalb über einen neu eingeführten § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. d) EStG-E freigestellt. Konsequenterweise ordnet ein neuer Satz 4 in § 3 Nr. 65 EStG an, dass die späteren Versorgungsleistungen aus dem über-

nommenen Rückdeckungsversicherungsvertrag als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG nachgelagert zu versteuern sind. Dies hat Vorteile für den Arbeitnehmer und das Versicherungsunternehmen. Setzt der Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fort, ist der Teil der Leistungen, der auf geförderten Beiträgen beruht, voll nachgelagert zu versteuern. Der auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Teil der Leistungen wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert. III. Fazit Kapitalgedeckte bAV als Element der sozialen Sicherheit im Alter hat eine zentrale Bedeutung für den Wohlstand unserer Gesellschaft. Soll Altersarmut vermieden werden, ist der Gesetzgeber gefragt, Arbeitgebern ein Umfeld zu schaffen, in dem Risiken langfristiger Bindungen durch Versorgungswerke kalkulierbar sind und bleiben. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält eine Vielzahl wertvoller Schritte zur Stärkung der bAV. Gerade die Enthaftung der Arbeitgeber durch die reine Beitragszusage und die Einführung des Optionssystems werden – jedes Element für sich, aber auch und insb. in ihrer Gesamtheit – die bAV in Deutschland stärken. An mancher Stelle ist der Gesetzgeber hinter berechtigten Forderungen der Praxis nach größerer Rechtsklarheit zurückgeblieben. So besteht weiterhin das Risiko einer ggf. fehlenden Rückwirkung des § 16 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG n.F. Versicherungsförmige Lösungen bleiben vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorerst nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer und bei der Versicherung bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Das Gesetz legt große Verantwortung auf die Schultern der Tarifpartner und deren Gestaltungswillen. Es bleibt abzuwarten, wie die Tarifpartner diese Verantwortung mit Leben füllen werden. Im Rahmen der Gestaltung der reinen Beitragszusagen werden sich viele spannende tatsächliche und rechtliche Fragen stellen. Die Tarifpartner wie auch die durchführenden Versorgungseinrichtungen stehen vor einer höchst interessanten Aufgabe. Gleiches gilt für die Beratungspraxis und die Justiz, birgt doch das Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und durchführender Versorgungseinrichtung eine Reihe neuer Fragen. Unklar ist, ob und wie die nicht tarifgebundenen Unternehmen die neuen Möglichkeiten annehmen werden. Gerade bei den kleinen und mittelständischen Unternehmen ist die Verbreitung betrieblicher Altersversorgungssysteme unbefriedigend; gerade diese sind aber oft nicht tarifgebunden.45 Große Unternehmen bevorzugen oft eine maßgeschneiderte Gestaltung der bAV. Die Zulässigkeit rein betrieblicher Vereinbarungen, die den Betriebsparteien uneingeschränkten Gestaltungsspielraum gewährt, wäre deshalb begrüßenswert gewesen. Hier könnten Gestaltungen mittels Haustarifverträgen eine Option darstellen. Redaktioneller Hinweis: Vgl. zu den steuerlichen Aspekten des Betriebsrentenstärkungs­ gesetzes Koss, DB1227596.

44 § 8 Abs. 3 Satz 4 BetrAVG i.d.F. des RegE.

45 Lediglich 15% aller Betriebe in Deutschland sind tarifgebunden; vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Tarifbindung in Deutschland 2014, 2016, S. 7.

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