1 MANTELTARIFVERTRAG

Zwischen den Vereinigten Arbeitgeberverbänden Nahrung und Genuss, Hessen, Rheinland-Pfalz e.V., Wiesbaden und der Brauerei-Tarifgemeinschaft Hessen-Mittelrhein, Frankfurt am Main, einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar, Frankfurt am Main, andererseits, wird nachstehender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§1 Geltungsbereich

a) räumlich:

für das Land Hessen;

b) fachlich:

für alle Brauereibetriebe, brauereieigenen Niederlagen sowie als Betriebsabteilungen angegliederten Mälzereien, Roheisabteilungen, Spirituosenabteilungen und Abteilungen für alkoholfreie Getränke;

c) persönlich:

für alle Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft NGG im DGB sind. Ausgenommen sind Angestellte, die nach ihrer Stellung im Unternehmen Aufgaben zu erfüllen haben, deren Anforderungen und Bezüge deutlich über die oberste Bewertungsgruppe des Entgelttarifvertrages hinausgehen und mit denen entsprechend günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind. Für Angestellte im Verkaufsaußendienst kommen die §§ 3, 4, 5 und 10 nicht zur Anwendung. Die darin getroffenen Regelungen sind einzelvertraglich angemessen zu berücksichtigen.

§2 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Die Einstellung, Kündigung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

2 2. Eine Probezeit muss schriftlich vereinbart werden. Sie darf grundsätzlich 3 Monate nicht überschreiten. Die Probezeit für Angestellte kann durch Vereinbarung um bis zu weitere 3 Monate verlängert werden. Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 7 Kalendertage, danach 14 Kalendertage. 3. a) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden. b) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1 Jahr bestanden hat, vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. c) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen - 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, d) Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen - 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Quartalsende. e) Bei der Berechnung der in Ziffer 3 c und Ziffer 3 d genannten Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 23. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. 4. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren kann das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Als wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung gilt auch Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, sofern die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI vorliegen. Sofern ein Sozialplan aufgestellt wird, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht bei Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG, ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten. 5. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. 6. In den Fällen, in denen es nach diesem Manteltarifvertrag auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt, werden alle tatsächlichen Beschäftigungszeiten im

3 Betrieb zusammengerechnet. Nicht angerechnet werden Beschäftigungszeiten, die vor einer einjährigen Unterbrechung liegen. 7. Bei Arbeitnehmern, die zur Aushilfe eingestellt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der bei der Einstellung vereinbarten Zeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer Woche beendet werden. 8. Nach der Kündigung sowie vor Ablauf eines auf mindestens 6 Monate eingegangenen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene Zeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. 9. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde. 10.Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere unverzüglich ausgehändigt. Ist dies infolge der Besonderheiten der betrieblichen Abrechnung nicht möglich, so wird zunächst eine Zwischenbescheinigung ausgestellt. 11.Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das Auskunft über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit gibt und sich auf Wunsch auf Leistung und Führung erstreckt. Der Arbeitnehmer kann auch ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen entspricht.

§3 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer beträgt - ausschließlich der Pausen - 38 Stunden. Sie wird an den Tagen von Montag bis Freitag abgeleistet, soweit keine abweichende Regelung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart wird. 2. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart. 3. Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat kann eine regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden, die die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden übersteigt.

4

4. Die sich aus der Differenz zwischen regelmäßiger tariflicher und regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit ergebenden Arbeitszeitguthaben sind durch a) Gewährung von ganzen oder halben freien Tagen oder b) Verkürzung der Wochenarbeitszeit um ganze oder halbe Stunden an einzelnen Tagen unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten geregelt. Es können auch Mischformen, auch für einzelne Betriebsabteilungen und Arbeitnehmergruppen unterschiedlich, vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder Arbeitnehmergruppen nicht zustande kommt, soll eine Einigung unter Hinzuziehung je eines Vertreters der vertragschließenden Organisationen versucht werden. Wird auch dann kein Einvernehmen über die Form der Arbeitszeitverkürzung erzielt, so soll die fällige Arbeitszeitverkürzung zur Hälfte durch eine Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß Ziffer 4 b, und zur Hälfte durch ganze oder halbe freie Tage gemäß Ziffer 4 a gewährt werden. Hiervon kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgewichen werden. 5. Wird die Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung von ganzen oder halben freien Tagen geregelt, so ist wie folgt zu verfahren: a) Die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit ist nach Maßgabe der zu gewährenden vereinbarten ganzen oder halben freien Tagen festzulegen. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit über die jeweilige regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus bis zur Dauer von höchstens 40 Stunden wird zuschlagsfrei einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeit-Ausgleichskonto gutgeschrieben. Abeitszeit-Ausgleichsanteile entstehen nicht bei Arbeitsausfall durch Urlaub, Krankheit oder sonstige arbeitsfreie Tage mit oder ohne Entgeltzahlung, mit Ausnahme der Fälle des § 11 MTV, in denen ein Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung besteht. b) Das Arbeitszeit-Ausgleichskonto ist unter Berücksichtigung des Kontostandes auszugleichen. Die Monate Mai, Juni, Juli, August und Dezember können bei der Gewährung von Ausgleichszeit ausgenommen werden. c) Für freie Tage zum Ausgleich des Arbeitszeit-Ausgleichskontos sind 7 Stunden 36 Minuten anzusetzen. 6. Während der durch Arbeitszeitverkürzung erworbenen Freizeit darf der Arbeitnehmer keine anderweitige, dem Zweck der Freizeit widersprechende Arbeit gegen Entgelt leisten. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Entgelt. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Dieses soll im Benehmen mit dem Betriebsrat für betriebliche soziale Zwecke verwendet werden. 7. Die Stundenvergütung (Divisor) beträgt 1/165 des tariflichen Monatsentgelts.

5

8. Die wöchentliche Arbeitszeit für das Fahrpersonal, für Wächter und Pförtner kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betriebsrates auf 54 Stunden in der Woche ausgedehnt werden. 9. Am 24. und 31.12. beträgt die Arbeitszeit 4 Stunden. Entgeltabzug sowie Vorund Nachholen der ausfallenden Arbeitszeit sind nicht zulässig. Wird dennoch aus dringenden betrieblichen Gründen über diese Zeit hinaus gearbeitet, wird diese Zeit mit der Stundenvergütung zuzüglich des Zuschlages gemäß § 5 Absatz 1 k vergütet. 10. Werden Arbeitnehmer in durchgehender Schicht beschäftigt, so haben sie innerhalb der Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pausenzeit von 30 Minuten Dauer am Arbeitsplatz, an dem ausreichend Möglichkeiten zur Einhaltung der Pausen zu schaffen sind. 11. Werden Arbeitnehmer regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so muss eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden in jeder Woche gewährleistet werden. Die Freizeit ist so zu legen, dass die betreffenden Arbeitnehmer entweder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr oder in jeder dritten Woche den ganzen Sonntag arbeitsfrei bleiben. Im letzten Falle muss die zusammenhängende Freizeit auf 36 Stunden verlängert werden. 12. Pferdepflegepersonal kann an Sonn- und Feiertagen mit dem Füttern und Pflegen der Pferde beschäftigt werden. 13. In Fällen von Arbeitsmangel oder zur Vermeidung von Entlassungen kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates eingeführt werden. Die betrieblichen Voraussetzungen des § 64 AFG müssen gewahrt werden. Die Einführung der Kurzarbeit kann mit einer für alle Arbeitnehmer einheitlichen Ankündigungsfrist von einer Woche erfolgen. Eine Ankündigungsfrist entfällt, wenn Kurzarbeit infolge höherer Gewalt erforderlich ist. 14. Durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat kann für den Betrieb oder bestimmte Betriebsabteilungen die gleitende Arbeitszeit unter Mitwirkung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden. 15. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-System auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freizeit gewährt. Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-System arbeiten, erhalten für je 20 geleistete Nachtschichten in diesem System einen Tag Schichtfreizeit.

6 §3a Altersfreizeit

1. Arbeitnehmer in Brauereien mit einem biersteuerlichen Jahresausstoß von mindestens 25.000 hl haben Anspruch auf eine mit dem regelmäßigen tariflichen Entgelt bezahlte Altersfreizeit von 28 Tagen pro Kalenderjahr, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht haben. 2. Die Freizeit wird nicht mehr gewährt, sobald Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommen werden kann, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt maßgebend ist. 3. Für das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen zur Gewährung der Altersfreizeit erstmalig vorliegen, wird der Freizeitanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat erworben, in dem beide Voraussetzungen (Lebensalter und Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind. Im Kalenderjahr, in das der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezuges fällt, entsteht anteiliger Anspruch auf Freizeit für jeden vollen Kalendermonat, der vor diesem Zeitpunkt liegt. Das gleiche gilt für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bei noch bestehender Anspruchsberechtigung beendet wird, für jeden vollen Kalendermonat, der vor der Beendigung liegt. 4. Die Einzelheiten der Gewährung der Altersfreizeit werden unter Berücksichtigung betrieblicher und persönlicher Belange durch Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung geregelt. 5. Während der Altersfreizeit darf der Arbeitnehmer keine anderweitige, dem Zweck der Freizeit widersprechende Arbeit leisten. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Entgelt. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Dieses soll im Benehmen mit dem Betriebsrat für betriebliche soziale Zwecke verwendet werden.

§4 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit des § 3 Ziffer 1 Satz 1 hinausgehende Arbeit (mit Ausnahme der Arbeitszeit, die gemäß § 3 Ziffer 5 für Freizeitausgleich angesammelt wird). 2. Zeitguthaben bei gleitender Arbeitszeit sind im Hinblick auf Entgeltzuschläge keine Mehrarbeit. 3. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. 4. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.

7 5. Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann eine Verschiebung des Zeitraumes der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt werden. 6. Jede angefangene halbe Mehrarbeitsstunde wird als halbe Stunde bezahlt. 7. Wenn die Verhältnisse des Betriebes es erfordern, kann über die im § 3 festgelegten Arbeitszeiten hinaus im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Mehrarbeit angeordnet werden. Mehrarbeit muss geleistet werden, soweit nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

§5 Entgelt und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes durch den in § 3 Ziffer 7 festgesetzten Divisor ermittelt. Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit b) für Mehrarbeit ab der 3. Stunde täglich c) für Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist d) für unregelmäßige Nachtschicht e) für regelmäßige Nachtarbeit * f) für regelmäßige Nachtarbeit (Nachtschichtarbeit) im Drei-Schicht-System g) für Arbeit an Sonntagen h) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen i) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen k) für Arbeit am 24. und 31.12. über 4 Stunden hinaus

25 % 50 % 65 % 50 % 36 % 32 % 65 % 200 % 150 % 50 %

* Als regelmäßige Nachtarbeit gilt die Arbeit an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen.

2. a) Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, ist mit dem Zuschlag abgegolten. Die Vergütung der Arbeitsleistung ist in der Grundvergütung (Monatsentgelt) enthalten. b) Für die Arbeit an Feiertagen, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird je Arbeitsstunde das Stundenentgelt gemäß Ziffer 1 und der Zuschlag gemäß Ziffer 1 i) bezahlt. c) Weitere zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die während der regelmäßigen

8 Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers abgeleistet werden (z.B. Nachtschichtarbeit), werden mit dem Zuschlag vergütet. Die Stundenvergütung ist im Monatsentgelt enthalten. d) Zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers hinausgehen (z.B. Mehrarbeit), werden mit dem Stundenentgelt gemäß Ziffer 1 und dem Zuschlag vergütet. 3. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen. Die Schmutzzulagen sind in jedem Fall zusätzlich zu den übrigen Zuschlägen zu zahlen. Für Nachtarbeit an Sonntagen ist zusätzlich ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. 4. Ein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge besteht nur, wenn die Mehrarbeit bzw. zuschlagspflichtige Arbeit von der zuständigen Stelle des Betriebes angeordnet worden ist oder sich aus dem Arbeitsablauf zwingend ergibt. 5. Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge können in Freizeit abgegolten werden, wobei der Zeitraum der Freizeit einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist.

§6 Entgeltbestimmungen

1. Es wird ein besonderer Entgelttarifvertrag mit gesonderter Laufdauer und Kündigungsfrist vereinbart. 2. Im übrigen gilt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für die deutsche Brauwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung.

§7 Entgeltzahlungsbestimmungen

1. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und nachträglich. 2. Das monatliche Entgelt wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bargeldlos gezahlt. 3. Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen, dass sie den Arbeitnehmern möglichst am Monatsende zur Verfügung steht. Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. Werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, so muss das Gesamtentgelt für den Arbeitnehmer spätestens am 5. Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein.

9

Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4. Dem Arbeitnehmer wird eine Entgeltabrechnung ausgehändigt, aus der die Zahl der zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden, die Zulagen, das Entgelt und die Abzüge ersichtlich sind. 5. Bei Tatbeständen, die aufgrund des Entgelttarifvertrages eine Erhöhung des tariflichen Entgeltes bedingen, tritt die Veränderung am 1. desjenigen Monats in Kraft, in dem sich die Veränderung des Tatbestandes ergibt.

§8 Arbeitsplatzbestimmungen

Bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Arbeitsplätzen sind Geschäftsleitung und Betriebsrat gehalten, darauf hinzuwirken, dass nachteilige Umgebungseinflüsse wie Lärm, Hitze, Kälte usw. auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden und die Arbeitsanforderungen auf die zumutbare Normalleistung abgestellt sind. Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 90, 91 BetrVG zu beachten.

§9 Schmutzzulagen und Zulagen für gesundheitsschädliche Arbeiten

1. Für besondere Schmutzarbeiten und gesundheitsschädliche Arbeiten wird ein Zuschlag von 30 % zum Stundenentgelt gezahlt. 2. Als Schmutzarbeiten und gesundheitsschädliche Arbeiten gelten: a) das Reinigen von 1. Dampfkesseln, Dampfzügen und Kanälen; 2. geschlossenen, nur durch Mannloch zu befahrenden Warmwasserbereitern; 3. Gefäßen mit kaustischer Soda und ätzender Flüssigkeit; 4. Senklöchern und Kläranlagen, sofern in diese eingestiegen werden muss; b) Faßausdechseln; c) Arbeiten im Brunnenschacht; d) Reinigen und Streichen der Generatoren und Eiszellen; e) Mammutieren und Brennen der Lagergefäße und Bottiche; f) Arbeiten mit Lacken und Farben, soweit diese als gesundheitsschädlich gekennzeichnet sind; g) das Auskratzen vor dem Streichen der Tanks; h) das Reinigen der Darrventilatoren, der Staubfilter oder Staubkammern; i) Reinigen der Darrsau (nicht das regelmäßige Aufsacken der Keime); j) Batteriereinigen der Elektrowagen; k) mindestens zweistündige Elektroschweißarbeit.

10

3. Für das Ziehen von Flugasche beim Reinigen der Dampfkessel wird ein Zuschlag von 100 % gezahlt. 4. Für Lagerkellerarbeiten wird bei einer ständig in einer künstlichen Temperatur von weniger als + 2 Grad Celsius geleisteten Arbeit eine monatliche Zulage von 17,90 €,- gewährt. 5. Sofern in einzelnen Betrieben, außer den angeführten noch weitere Schmutz- oder gesundheitsschädliche Arbeiten anfallen, erfolgt die Feststellung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. 6. Den mit Schmutzarbeiten beschäftigten Arbeitnehmern wird eine bezahlte Waschpause bis zu 15 Minuten gewährt.

§ 10 Tage- und Übernachtungsgelder

1. Arbeitnehmern, die Dienstfahrten oder Dienstgänge ausführen, werden die entsprechenden Fahrtauslagen vergütet. Außerdem erhalten sie als Entschädigung für den damit verbundenen Mehraufwand neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitszeit ein Tagegeld und, falls erforderlich, ein Übernachtungsgeld. Die lohnsteuerlichen Bestimmungen sind zu beachten. 2. Soweit keine günstigere betriebliche Regelung besteht, beträgt das Tagegeld bei Betriebsabwesenheit von über 12 Stunden 8,18 € 7 Stunden 4,09 € 5 Stunden 2,56 € Die Übernachtungspauschale beträgt 12,78 €. Durch betriebliche Regelung kann anstelle der pauschalen Abrechnung die Erstattung der tatsächlichen Auslagen nach Belegen erfolgen. 3. Die Tage-, Zehr- und Übernachtungsgelder für das Fahrpersonal sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren.

11 § 11 Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung (§§ 616 BGB, 63 HGB, 133 c GewO)

1. In folgenden Fällen tritt bei notwendig werdendem Ausfall von Arbeitszeit keine Entgeltminderung ein: a) für die Dauer von 1 Arbeitstag 1. 2. 3. 4.

bei Eheschließung der Kinder und Stiefkinder, beim Arbeitsjubiläum: 25, 40, 50 Jahre, bei eigener silberner Hochzeit, bei Wohnungswechsel, sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt führt;

b) für die Dauer von 2 Arbeitstagen 1. bei eigener Eheschließung, 2. bei Niederkunft der Ehefrau, 3. bei Sterbefällen in der engeren Familie (Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Großeltern), 4. bei Wohnungswechsel über 50 km eines Arbeitnehmers mit eigenem Haushalt, sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hat; c) für die Dauer von 3 Arbeitstagen beim Tode des Ehegatten und beim Tode eines Kindes, wenn nur noch ein Elternteil lebt, sofern der verstorbene Ehegatte oder das verstorbene Kind in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat; d) bei Erkrankung während der Arbeitszeit und Inanspruchnahme eines Arztes, wenn dieses nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist; e)

bei Wahrnehmung staatsbürgerlicher und öffentlich-rechtlicher Pflichten, für Aufgaben der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung und in der Arbeitsverwaltung, für Teilnahme an den Tarifverhandlungen und TarifkommissionsSitzungen der Gewerkschaft NGG. Die Teilnahme an den Tarifverhandlungen und Tarifkommissions-Sitzungen darf dem personellen und zeitlichen Umfang nach das bisher übliche Maß nicht überschreiten. Bei behördlichen Vorladungen, die auf Verschulden oder Privatangelegenheiten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, entfällt der Entgeltanspruch.

2. Der Arbeitnehmer muss rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, so ist der Grund der Arbeitsverhinderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, nachzuweisen. § 12

12 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Krankheitsfällen

1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. 2. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt errechnet sich wie folgt: a) Das laufende Monatsentgelt einschließlich tariflicher und außertariflicher Zulagen wird während der Krankheit weitergezahlt. b) Variable Entgeltbestandteile (Zuschläge, Prämien usw.), die nicht im laufenden Monatsentgelt enthalten sind, werden mit ihrem Durchschnitt zusätzlich berücksichtigt. Bezugszeitraum sind die letzten sechs Kalendermonate, bei kürzerer Betriebszugehörigkeit deren Zeitraum. Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Bezugszeitraum festgelegt werden. Das variable Entgelt je Krankheitstag errechnet sich aus der Teilung der Summe der variablen Entgeltbestandteile während des Bezugszeitraumes durch die Zahl der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage. Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur während des Bezugszeitraumes werden hierbei berücksichtigt. Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge werden bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt. Außerdem werden Krankengeldzuschüsse, Gratifikationen, Sonderzahlungen, Reise- und Zehrgelder, Urlaubsgeld und ähnliche Leistungen in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen. 3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 4. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält jeder Arbeitnehmer bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen unverschuldeten Erkrankung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt und zwar nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis zu 2 Wochen 10 Jahren bis zu 4 Wochen. Der Zuschuss wird in jedem Kalenderjahr auch bei mehreren Krankheitsfällen insgesamt nur bis zu dieser Höchstdauer und nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt. 5. Bei unverschuldeten oder nur durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Arbeitsunfällen im Sinne des § 8 SGB VII wird unabhängig von der Dauer der Betriebszu-

13 gehörigkeit von der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen Übergangsgeld und Nettoarbeitsentgelt bis zum Ende des 3. Monats, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt. 6. Überschreitet das Arbeitsentgelt eines Angestellten die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung, so wird bei der Zuschussberechnung nach Ziffer 4 und 5 angenommen, dass der Angestellte ein der Krankenversicherungspflichtgrenze entsprechendes Krankengeld erhalten hätte.

§ 13 Sterbegeld

1. Beim Tode eines Arbeitnehmers wird dem hinterbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Kindern oder sonstigen Familienangehörigen, wenn der Verstorbene deren Unterhalt ganz oder überwiegend getragen hat und diese mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten, das Entgelt des laufenden Monats weitergezahlt, wenn während dieser Zeit Entgeltanspruch oder Entgeltzahlungsanspruch bestanden hätte. 2. Außerdem wird an den Personenkreis nach Ziffer 1 eine Beihilfe gezahlt. Sie beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit des Verstorbenen von 6 Monaten 1 Jahr 5 Jahren 10 Jahren

1

/2 Monatsentgelt 1 Monatsentgelt 2 Monatsentgelte 3 Monatsentgelte

3. Bei einem durch Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII verursachten Tod beträgt die Beihilfe 3 Monatsentgelte.

§ 14 Urlaubsanspruch

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren. 2. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten. 3. Im Jahre des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines Jahresurlaubs, wie sein Arbeitsverhältnis volle Monate während eines Urlaubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 15 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.

14 4. Ein Anspruch auf Urlaubserteilung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr schon in einem anderen Betrieb entsprechender Urlaub gewährt wurde.

§ 15 Urlaubsentgelt

1. Das laufende Monatsentgelt einschließlich tariflicher und außertariflicher Zulagen wird während des Urlaubs weitergezahlt. 2. Variable Entgeltbestandteile (Zuschläge, Prämien usw.), die nicht im laufenden Monatsentgelt enthalten sind, werden mit ihrem Durchschnitt zusätzlich berücksichtigt. Bezugszeitraum sind die letzten sechs Kalendermonate, bei kürzerer Betriebszugehörigkeit deren Zeitraum. Durch Betriebsvereinbarung kann ein längerer Bezugszeitraum festgelegt werden. Das variable Entgelt je Urlaubstag errechnet sich aus der Teilung der Summe der variablen Entgeltbestandteile während des Bezugszeitraumes durch die Zahl der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage. Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur während des Bezugszeitraumes werden hierbei berücksichtigt. Krankengeldzuschüsse, Gratifikationen, Sonderzahlungen, Reise- und Zehrgelder, Urlaubsgeld und ähnliche Leistungen werden in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen.

§ 16 Urlaubsdauer

1. Für Arbeitnehmer über 18 Jahre beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage. 2. Der Jahresurlaub beträgt für Jugendliche unter 18 Jahren gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4.1976 bis 16. Lebensjahr bis 17. Lebensjahr bis 18. Lebensjahr

30 Werktage 27 Werktage 25 Werktage

3. Der Jahresurlaub erhöht sich für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren vollendet haben, um weitere 2 Arbeitstage. 4. Unter Arbeitstagen sind die Tage von Montag bis Freitag zu verstehen. Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage gelten nicht als Urlaubstage.

15 5. Stichtag für die Berechnung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Januar. 6. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

§ 17 Sonstige Urlaubsbestimmungen 1. Rechtzeitig vor Beginn der Urlaubssaison wird nach den zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vereinbarten Grundsätzen (§ 87 Abs. 1, Ziff. 5 BetrVG) eine Urlaubsliste erstellt, bei der die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen. Soweit sich bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielen läßt, erfolgt die Entscheidung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1, Ziff. 5 BetrVG. 2. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung. 3. Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld ist nicht gestattet. Sie kann nur bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, falls zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Urlaub besteht. 4. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt worden ist. 5. Der Anspruch auf Urlaub erlischt 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er der Betriebsleitung gegenüber erfolglos geltend gemacht worden ist. § 18 Urlaubsgeld 1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden tariflichen Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von 13,80 €. 2. Auszubildende erhalten ein jährliches Urlaubsgeld von 224,97 €. 3. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht für den anteiligen Urlaub der ersten 6 Monate der Beschäftigungszeit. 4. Bei Teilzeitarbeit vermindert sich das Urlaubsgeld entsprechend.

16

§ 19 Jahressondervergütung

1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten haben und die an diesem Tage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung. Die Jahressondervergütung beträgt 100 % des tariflichen Monatsentgeltes bzw. der Vergütung für Auszubildende als Mindestbetrag. 2. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres noch keine 11 Monate, jedoch mindestens 5 Monate dem Betrieb angehören und sich an diesem Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten für jeden Monat ihrer Betriebszugehörigkeit im laufenden Kalenderjahr 1/12 der Jahressondervergütung. 3. Bei der Berechnung des tariflichen Monatsentgeltes sind die für jeden einzelnen Berechtigten jeweils am 1. Dezember des Auszahlungsjahres geltenden tariflichen Entgelte der entsprechenden Bewertungsgruppen des ETV bzw. die Ausbildungsvergütungen zugrundezulegen. Mehrarbeit und andere zuschlagspflichtige Arbeit, vermögenswirksame Leistungen, Prämien und außertarifliche Zulagen bleiben unberücksichtigt. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressondervergütung in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressondervergütung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch auf anteilige Leistung. 5. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert, die Jahressondervergütung für jeden angefangenen weiteren Monat um 1/12 gekürzt werden, es sei denn, die Krankheit ist Folge eines Betriebsunfalles oder eine Berufskrankheit. 6. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über 51,13 € hinausgehende Sondervergütung im Rahmen der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes zurückgefordert werden. Sie gilt insoweit als Entgeltvorschuss. Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigungen durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. 7. Auf die Jahressondervergütung können freiwillige oder einzelvertraglich vereinbarte betriebliche Leistungen, wie 13. Monatsentgelt, Gratifikation, Weihnachtsgeld, Jahresabschlußprämie, übertarifliches Urlaubsgeld u. ä. angerechnet werden.

17 8. Die Jahressonderzahlung ist, soweit im Einverständnis mit dem Betriebsrat nichts anderes vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen. 9. Die Jahressonderzuwendung gilt als Einmal-Leistung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. 10.Soweit in den Betrieben für die Arbeitnehmer zu Weihnachten günstigere Leistungen gewährt werden als vorstehend vereinbart, werden diese nicht verschlechtert.

§ 20 Freitrunk

1. Entsprechend dem bereits am 1.1.1966 gültigen Tarifvertrag werden für jeden Arbeitnehmer folgende Biermengen als Freitrunk gewährt: a) Arbeitnehmer über 18 Jahre Arbeitnehmer über 16 Jahre Arbeitnehmer unter 16 Jahren erhalten alkoholfreie oder alkoholarme Getränke b) den in Mälzereien beschäftigten Arbeitnehmern über 18 Jahre während der Kampagne

3 Liter, 2 Liter, 2 Liter

4 Liter,

c) den im Sudhaus und Kesselhaus beschäftigten Arbeitnehmern über 18 Jahre während der Sommermonate 4 Liter, d) bei Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit von mehr als einer vollen Stunde von mehr als zwei vollen Stunden von mehr als drei vollen Stunden

1 Liter, 2 Liter, 3 Liter.

2. Für Angestellte gelten die Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungen auf der Grundlage der am 1.1.1966 geltenden und insoweit fortbestehenden Tarifbestimmungen weiter. Diese lautet: „Für die Angestellten in den Brauereien wird ein Haustrunk gewährt. Über die Menge wird zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat eine Vereinbarung herbeigeführt." § 21 Sonstige Bestimmungen 1. Soweit der Betrieb einheitliche Arbeitskleidung wünscht, wird diese kostenlos gestellt. 2. Die Arbeitnehmer erhalten die für ihre Tätigkeit notwendige Schutzkleidung wie Schurzleder, Gummischürzen, Gummistiefel usw. kostenlos gestellt.

18 3. Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und des Arbeitssicherheitsgesetzes sind zu beachten.

§ 22 Besitzstandsklausel

Bestehende bessere Arbeitsbedingungen werden durch diesen Manteltarifvertrag nicht aufgehoben.

§ 23 Ausschlußfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden.

§ 24 Schlichtung

1. Bei Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, soll eine Regelung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat unter Hinzuziehung je eines Vertreters der vertragsschließenden Organisationen herbeigeführt werden. 2. Zum Zwecke gütlicher Regelung kann eine Schiedsstelle gebildet werden.

§ 25 Inkrafttreten

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann mit dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden.

19

2. Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 11. Dezember 1996 außer Kraft.

Wiesbaden-Nordenstadt, den 25. Oktober 2001 Vereinigte Arbeitgeberverbände Nahrung und Genuß Hessen, Rheinland-Pfalz e.V.

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar

und Brauerei-Tarifgemeinschaft Hessen-Mittelrhein

W. Koehler

A. Jürging

G. Herbst