Littering wird unter Strafe gestellt

Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Medienmitteilung UREK-N Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Littering wird unter Strafe gestell...
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Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament

Medienmitteilung UREK-N

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Littering wird unter Strafe gestellt Sekretariat der Kommissionen für Umwelt Raumplanung und Energie CH-3003 Bern www.parlament.ch [email protected]

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

Die Umweltkommission des Nationalrates eröffnet die Vernehmlassung zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes, die sie im Rahmen einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitet hat. Ziel der Vorlage ist es, das achtlose Wegwerfen oder Liegenlassen kleiner Mengen von Abfällen unter Strafe zu stellen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat im Rahmen der parlamentarischen Initiative 13.413 («Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen [Littering]») einen Vorentwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes ausgearbeitet. Mit dieser Revision will die Kommission das nicht ordnungsgemässe Entsorgen kleiner Mengen von Siedlungsabfällen (Littering) unter Strafe stellen. Dieses gesellschaftliche Phänomen, das sich stark verbreitet hat, schadet der Umwelt und verursacht erhebliche Kosten. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll eine Strafnorm eingeführt werden, die eine gesamtschweizerisch einheitliche Busse vorsieht. Die Kommission gibt den Vorentwurf bis zum 8. Juni 2015 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Umwelt, Abteilung Abfall und Rohstoffe, CH 3003 Bern, zuzustellen. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf der Website der Kommission abgerufen werden: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/13413/Seiten/default.aspx

Bern, 9. März 2015 Parlamentsdienste

Auskünfte Hans Killer, Kommissionspräsident, Tel.: 079 255 82 03 Christine Mühlemann, Kommissionssekretariat, Tel.: 058 322 95 90

Sie sind hier: Das Schweizer Parlament > Medienmitteilungen > 2015 > #UREK-N: Littering wird unter Strafe gestellt

13.413 Parlamentarische Initiative Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. Februar 2015

2002–......

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Übersicht Die vorliegende Vorlage bietet neu eine schweizweit vereinheitlichte Grundlage für die Bestrafung von Littering (Wegwerfen oder Liegenlassen kleinerer Mengen von Siedlungsabfällen). Die parlamentarische Initiative soll in Koordination mit der Ordnungsbussengesetzgebung umgesetzt werden. Die Vorlage stellt die formelle Grundlage im Umweltschutzgesetz (USG) bereit, um das Littering strafrechtlich zu bekämpfen. Die Ordnungsbusse als solche soll in dem sich in Revision befindenden Ordnungsbussengesetz (14.099) geregelt werden, das schon bald in den Räten behandelt wird. Der Entwurf wurde dem Parlament am 17. Dezember 2014 zur Beratung unterbreitet. Die Einführung einer Litteringsordnungsbusse setzt voraus, dass das USG im neuen Ordnungsbussengesetz aufgelistet wird. Die in der Ordnungsbussenverordnung zu regelnde Busse für Littering soll spürbar sein und deren Höhe soll nicht unter 100 Franken festgelegt werden. Die obere Grenze liegt bei 300 Franken. Im Rahmen der Umsetzung in der Ordnungsbussenverordnung wird der Bundesrat die Höhe der Ordnungsbusse für Littering konkret bestimmen. Zusätzlich soll im Rahmen dieser Vorlage die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen unter Strafe gestellt werden. Die Vorlage soll abgestimmt auf die Ordnungsbussengesetzgebung in Kraft treten. Bestehende kantonale Regelungen werden mit Inkrafttreten der Vorlage verdrängt. Sollte das Ordnungsbussengesetz nicht revidiert werden, müsste diese Vorlage mit entsprechenden Verfahrensbestimmungen ergänzt werden.

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Bericht 1

Ausgangslage

1.1

Parlamentarische Initiative

Am 21. März 2013 reichte Nationalrat Jacques Bourgeois die parlamentarische Initiative (13.413) über die Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) im Nationalrat ein. Diese verlangt, im Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) festzulegen, dass Personen, welche ihren Abfall liegenlassen anstatt die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden, schweizweit einheitlich mit Busse gebüsst werden können. Die Initiative sieht vor, dass das Umweltschutzgesetz mit einer Verhaltensnorm und einer Strafnorm zum Littering ergänzt wird. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates UREKN hat der parlamentarischen Initiative am 2. Juli 2013 mit 18 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Die ständerätliche Kommission UREK-S stimmte diesem Beschluss am 25. Oktober 2013 mit 4 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. An der Sitzung der UREK-N vom 1. April 2014 wurde beschlossen, dass die Initiative in Koordination mit der Ordnungsbussengesetzgebung umgesetzt werden soll. Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurde die UREK-N vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK unterstützt. Am 23. Februar 2015 verabschiedete die UREK-N den Vorentwurf mit 20 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung und schickte ihn in die Vernehmlassung.

1.2

Problematik

Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes durch Kleinmengen von Siedlungsabfällen hat ein bedenkliches Niveau erreicht. Littering wird von Bevölkerung, Gesellschaft, Politik und Behörden als stark störend empfunden. Es beeinträchtigt die Lebensqualität und verursacht hohe Reinigungskosten für die öffentliche Hand. Littering ist ein Gesellschaftsproblem, kann aber auch zu Umweltproblemen führen. Littering bezeichnet das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu verwenden. Gelitterte Abfälle entstehen in der Regel unterwegs, an Ort und Stelle, wo sie anfallen und oft als spontaner Akt unmittelbar nach einer Konsumation (z.B. Picknickreste in einer Parkanlage, Take-Away-Verpackungen auf dem Strassenplatz). Littering kann auch auf fremden Privatgrund wie z.B. im landwirtschaftlichen Raum stattfinden. Am meisten gelittert werden Take-AwayVerpackungen, Getränkeverpackungen, Tragtaschen, Kaugummi, Speisereste, Zeitungen und Flyer sowie Zigarettenstummel. Obwohl Littering eine Form der illegalen Entsorgung ist, ist es von der illegalen Deponierung zu unterscheiden (vgl. Art. 30e USG). Bei einer illegalen Ablagerung bzw. Deponierung werden Siedlungs- und Industrieabfälle meistens gezielt 3

wegtransportiert, um Abfallgebühren oder andere Entsorgungsaufwände zu sparen. Wilde Müllkippen oder Deponierung von Möbeln oder Elektroschrott im Wald sind Beispiele dafür. Ebenfalls ist Littering von der Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen zu unterscheiden. Eine unzeitige Bereitstellung des Abfallsacks aus privaten Haushalten auf der Strasse oder die Entsorgung von Haushaltsabfällen in öffentlichen Abfalleimern gehen über das Littering hinaus. Damit dem Littering wirkungsvoller entgegengetreten werden kann, setzen Bund und Kantone auf eine Kombination von Massnahmen. Neben laufenden sensibilisierenden, ausbildenden, erzieherischen und technischen Massnahmen sollen auch repressive Massnahmen wie Bussen dazu beitragen, eine Verhaltensänderung und eine verstärkte Reduktion des Litterings zu erreichen. Die Kantone und Gemeinden sollen weiterhin dafür sorgen, dass eine geeignete, ausreichende und gut funktionierende Sammelinfrastruktur für Siedlungsabfälle im öffentlichen Raum besteht. Die vorliegende Vorlage bietet neu eine schweizweit vereinheitlichte Grundlage für die Bestrafung der Falschentsorgung von Siedlungsabfällen (einschliesslich Littering).

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Grundzüge der Vorlage

Die vorliegende Vorlage stellt die formelle Grundlage im Umweltschutzgesetz bereit, um das Littering strafrechtlich zu bekämpfen. Die Ordnungsbusse als solche soll in dem sich in Revision befindenden Ordnungsbussengesetz geregelt werden. Das heutige Ordnungsbussengesetz erfasst bestimmte Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes. Das neue Ordnungsbussengesetz sieht vor, dass auch andere Gesetze unter dem Geltungsbereich aufgelistet werden. Die Einführung der Litteringsordnungsbusse setzt voraus, dass das USG im neuen Ordnungsbussengesetz aufgelistet wird. Einige Kantone haben in den letzten Jahren bereits Gesetzesbestimmungen verabschiedet, die das Littering auf kantonaler Ebene mit einer Ordnungsbusse bestrafen. Die Höhe der Busse in diesen Kantonen liegt zwischen rund 40 bis 300.- Franken. Die in der Ordnungsbussenverordnung zu regelnde Busse für Littering soll spürbar sein, weshalb die Bussenhöhe nicht unter Franken 100.- festgelegt werden soll. Im Rahmen der Umsetzung in der Ordnungsbussenverordnung wird der Bundesrat die Höhe der Ordnungsbusse für Littering konkret bestimmen. Die Ordnungsbussen werden auf öffentlich zugänglichen Gebieten (insbes. Strassen, Parkanlagen, Plätze, Verkehrsmittel und -areale, Wege, Natur) erteilt. Die Erteilung dieser Bussen erfolgt direkt, ähnlich wie es aus dem Strassenverkehr bekannt ist und setzt voraus, dass der Täter von einem ermächtigten Polizeiorgan auf frischer Tat erwischt wird. Es ist aber auch denkbar, dass jemand eine Verpackung oder Ähnliches über einen Zaun auf ein fremdes privates Grundstück wegwirft und dabei von der Polizei beobachtet und angehalten wird. In diesem Fall wird ebenfalls eine Ordnungsbusse für Littering ausgesprochen.

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Ein Eigentümer kann zudem das Littering auf seinem Grundstück zur Anzeige bringen. Die Staatsanwaltschaft wird in einem solchen Fall im ordentlichen Verfahren mit einem Strafbefehl eine Busse erteilen. Sinn und Zweck der geplanten Änderung in der Ordnungsbussengesetzgebung ist mit gezielten und regelmässigen Aktionen das Littering-Verbot spür- und erkennbar durchzusetzen. Der konkrete Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens kann zu einem Mehraufwand für die Polizeibehörden führen. Hingegen können die Ordnungsbussen gegen Littering in einem raschen und kostengünstigen Verfahren ausgesprochen werden. Für die Umsetzung werden die Polizeibehörden der Kantone, Städte oder Gemeinden oder speziell dafür angestellte Personen mit einem Gesetzesauftrag zuständig sein. Mit der Einführung des Littering-Verbotes ist es konsequent, im Rahmen dieser Revision auch die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen unter Strafe zu stellen.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen (Änderung des Umweltschutzgesetzes)

Artikel 31b Absatz 4 Artikel 31b USG regelt die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Im geltenden Absatz 3 wird der Abfallinhaber verpflichtet, die Abfälle den von den Kantonen und Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben. Diese Verhaltensnorm soll in Bezug auf das Littering, welches das Wegwerfen oder Liegenlassen von kleineren Mengen von Siedlungsabfällen betrifft, mit einem konkretisierenden Absatz 4 ergänzt werden. Personen sollen Kleinmengen von Abfällen wie Getränke- oder Esswarenverpackungen oder Zigarettenstummel in die dazu vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen entsorgen und nicht achtlos liegenlassen oder wegwerfen. Artikel 31b Absatz 4 sieht in einem zweiten Satz Ausnahmen vom Litteringverbot vor. Danach sind die Kantone oder gegebenfalls deren Gemeinden berechtigt, bei öffentlichen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorzusehen. Für kulturelle, sportliche und weitere Veranstaltungen (z.B. 1. August-Feier, Fasnacht, Zwiebelmärit, Musikfestivals) können sie Ausnahmen bewilligen, wenn der Einsatz von technischen Massnahmen (Aufstellung und Entleerung von Abfallkübeln, Reinigung, Einsatz von bepfandetem Mehrweggeschirr usw.) namentlich aus logistischen Gründen oder Sicherheitsbedenken nicht zielführend ist oder sinnvoll erscheint. Wenn die zuständigen Behörden von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben sie bei der Umsetzung den nötigen Spielraum gemäss kantonalem Recht. Danach können die Ausnahmen vom Litteringverbot mittels eines Erlasses oder einer Allgemeinverfügung vorgesehen werden. Weiter ist es auch denkbar, dass die zuständige Behörde mit der Veranstaltungsbewilligung gleichzeitig die Ausnahme erteilt.

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Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i Der geltende Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG sieht vor, dass mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich bestimmte Vorschriften über Abfälle verletzt. Gemäss dem geltenden Artikel 31b Absatz 3 USG muss der Abfallinhaber die Abfälle den von den Kantonen und Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben. Der Verstoss gegen diese Verhaltensnorm soll neu von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG erfasst werden. Damit wird die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen, die kein Littering darstellt, mit Busse geahndet. Artikel 61 Absatz 4 Das Wegwerfen oder Liegenlassen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen (Littering) soll mit dem neuen Artikel 61 Absatz 4 USG gebüsst werden. Das Littering stellt eine geringfügige Übertretung dar und soll daher mit einer Busse geahndet werden. Personen, welche einzelne Mengen von Abfällen wie beispielsweise Getränkeflaschen, Getränkedosen, Esswarenverpackungen, Plastiksäcke, Speisereste, Kaugummis, Zigarettenstummel oder Zeitungen achtlos liegenlassen oder wegwerfen anstatt diese in die dazu vorgesehen Abfalleimer oder Sammelstellen zu entsorgen, sollen mit einer Busse bestraft werden. Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Handeln. Artikel 61 Absatz 4 sieht eine Busse bis zu 300 Franken vor. Die konkrete Höhe der Ordnungsbusse soll in der neuen Ordnungsbussengesetzgebung festgelegt werden. Wenn die strafbare Handlung nicht durch ein zur Strafverfolgung zuständiges Behördenmitglied beobachtet wird oder der Privateigentümer eine Strafanzeige einreicht, so kommt bei Littering das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft wird sich im ordentlichen Verfahren an den Tarifen des Ordnungsbussenverfahrens orientieren und mit einem Strafbefehl eine Busse erteilen. Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 61 Absatz 4 Littering stellt einen leichten Fall der Falschentsorgung von Siedlungsabfällen dar. Entsprechend geht Artikel 61 Absatz 4 USG als Spezialvorschrift dem Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG vor. Bei Vorliegen des Litterings wird daher gestützt alleine auf Artikel 61 Absatz 4 USG eine Busse ausgesprochen. Das Jugendstrafgesetz (JStG) sieht vor, dass Jugendliche erst ab dem 15. Altersjahr mit einer Busse bestraft werden dürfen. Für Jugendliche unterhalb dieser Altersgrenze kommt das Jugendstrafverfahren zur Anwendung und gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i resp. Artikel 61 Absatz 4 können (anstelle von Bussen) erzieherische Massnahmen angeordnet werden. Mit Inkrafttreten dieser Vorlage wird eine schweizweit einheitliche und abschliessende Regelung geschaffen für das Wegwerfen und Liegenlassen von von Siedlungsabfällen (einschliesslich Littering). Bestehende kantonale Regelungen 6

werden mit Inkrafttreten der Vorlage verdrängt. Die Vorlage soll abgestimmt auf die Ordnungsbussengesetzgebung in Kraft treten. Eine Übergangsregelung im Umweltschutzgesetz ist nicht notwendig. Falls das Ordnungsbussengesetz nicht revidiert wird, müsste die vorliegende Vorlage mit entsprechenden Verfahrensbestimmungen ergänzt werden.

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Auswirkungen

4.1

Ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen

Dank des hohen Einsatzes der Strassenreinigung stellt das Littering in den vielen Fällen eigentlich kein Umweltproblem dar. Littering ist primär ein Gesellschaftsphänomen und nicht ein Problem der Abfallwirtschaft. Trotzdem kann die ganze Menge der gelitterten Abfälle, besonders in der Natur, nicht überall entfernt werden. Der Abfall kann dadurch eine lange Zeit in der Umwelt bleiben bevor er abgebaut wird und kann auch über grössere Distanzen durch Wind und Wasser transportiert werden. Ein Risiko besteht darin, dass Abfälle mit gewissem, wenn auch mit geringem Gefahrenpotential (z.B. Batterien) in den Boden und in die Gewässer eindringen. Brände können durch Glas und Zigaretten verursacht werden. Ebenso können Tiere durch gelitterte Abfälle gefährdet werden. Zusätzlich werden viele gelitterte Materialien dem Recycling entzogen, d.h. es werden unnütz Ressourcen verschwendet. Die vorgeschlagene Ergänzung des Umweltschutzgesetzes und deren Umsetzung in der Ordnungsbussengesetzgebung auf Bundesebene bringen keine zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft mit sich.

4.2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgesehene Gesetzesänderung hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Einige Kantone, Städte und Gemeinden haben bereits Ordnungsbussen für das Littering eingeführt. Die unterschiedlichen Umsetzungsvarianten solcher Ordnungsbussen entsprechen unterschiedlichen finanziellen und personellen Aufwänden. Werden die Ordnungsbussen innerhalb normaler Patrouillen oder Aktionen der Kantons- oder Gemeindepolizei sowie Gewerbepolizei erteilt, entstehen keine erheblichen zusätzlichen finanziellen und personellen Aufwände für die Kantone und Gemeinden. Ist dagegen zusätzlicher Personalaufwand nötig, werden in der Regel auch weitere finanzielle Ressourcen notwendig sein. Zur Umsetzung der Bussen sind auch Überwachungen und Kontrollen notwendig. Diese lassen sich in Städten effizienter durchführen als in ländlichen Gebieten. Bussen zur Bekämpfung des Litterings in Wäldern oder an See- und Flussufern dürften nur verbunden mit einem sehr grossen personellen Aufwand Wirkung zeigen.

7

5

Internationaler Vergleich

Im internationalen Vergleich tritt das Phänomen Littering überall ähnlich auf; sozusagen sämtliche Länder sind gleichermassen vom Littering betroffen. Ausnahmen bilden z.B. Singapur (mit drakonischen Strafen) und Japan (mit einem dichten Polizeistellennetz und einer viel weitergehenden Selbstkontrolle der Bevölkerung). Gesellschaftliche Veränderungen, welche dem Littering zugrunde liegen sind sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu erkennen. Die vorgeschlagenen Massnahmen gegen das Littering sind mit jenen im Ausland vergleichbar.

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Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage zur Änderung des Umweltschutzgesetzes stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Gelitterte Abfälle können zu Umweltschäden führen. Artikel 74 Absatz 1 BV stellt eine ausreichende Verfassungsgrundlage für diese Revision dar.

6.2

Erlassform

Bei der Vorlage handelt es sich um eine Teilrevision eines Bundesgesetzes. Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Gemäss Artikel Absatz 1 BV ist die Bundesversammlung zuständig für den Erlass Bundesgesetzen.

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Die 164 163 von

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Vorentwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 23. Februar 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. Februar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert: Art. 31b Abs. 4 Er darf kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel, nicht wegwerfen oder liegenlassen. Von diesem Verbot können die Kantone bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen. 4

Art. 61 Abs. 1 Bst. i 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: i

Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4);

Art. 61 Abs. 4 4

Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 4). II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3

BBl 20.. ... BBl 20.. ... SR 814.01

2002–......

1

Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie CH-3003 Bern

An die Adressaten des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative «Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)»

www.parlament.ch [email protected]

9. März 2015 Vernehmlassung zur Pa. Iv. 13.413 «Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)» Sehr geehrte Damen und Herren Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat an ihrer Sitzung vom 23. Februar 2015 einen Vorentwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) angenommen, der im Rahmen der oben genannten parlamentarischen Initiative ausgearbeitet wurde. Wir unterbreiten Ihnen hiermit diese Vorlage zur Stellungnahme im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens. Ziel dieser Revision des USG ist es, das nicht ordnungsgemässe Entsorgen kleiner Mengen von Siedlungsabfällen (Littering) unter Strafe zu stellen. Dieses gesellschaftliche Phänomen, das sich stark verbreitet hat, schadet der Umwelt und verursacht erhebliche Kosten. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll eine Strafnorm eingeführt werden, die eine gesamtschweizerisch einheitliche Busse vorsieht. Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme bis 8. Juni 2015 an Marco Buletti vom Bundesamt für Umwelt (Tel.: 058 462 68 37; [email protected]) zu senden. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Marco Buletti sowie Christine Mühlemann vom Sekretariat der UREK (Tel.: 058 322 95 90; [email protected]) gerne zur Verfügung. Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Internetseite der Kommission (www.parlament.ch) abgerufen werden. Mit freundlichen Grüssen

Hans Killer Kommissionspräsident Beilagen: - Vorentwurf und erläuternder Bericht der UREK-N vom 23. Februar 2015 - Liste der Vernehmlassungsadressaten 101-04/13.413n/UREK--CEATE

1

Liste der Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires Elenco dei destinatari Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061)

1. 2.

3.

4.

5.

Kantone / Cantons / Cantoni ............................................................................................ 2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale ............................................................................................................................... 4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna ..................................................................................... 6 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia...................................................................................................................... 6 Weitere interessierte Kreise und Organisationen ....................................................... 10

2

1. Kantone / Cantons / Cantoni Staatskanzlei des Kantons Zürich

Kaspar Escher-Haus 8090 Zürich [email protected]. ch

Staatskanzlei des Kantons Bern

Postgasse 68 Postfach 840 3000 Bern 8 [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Luzern

Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Uri

Postfach 6460 Altdorf [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schwyz

Postfach 6431 Schwyz [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Obwalden

Rathaus Postfach 1562 6061 Sarnen [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden

Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans [email protected]

Regierungskanzlei des Kantons Glarus

Rathaus 8750 Glarus [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Zug

Postfach 156 6301 Zug [email protected]

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg

Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected] [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Solothurn

Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected]

3 Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 9 Postfach 4001 Basel [email protected]

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft

Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen

Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected]

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau [email protected]

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden

Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected]

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen

Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected]

Standeskanzlei des Kantons Graubünden

Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Aargau

Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected]

Staatskanzlei des Kantons Thurgau

Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld [email protected]

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino

Residenza Governativa 6501 Bellinzona [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud

Château cantonal 1014 Lausanne [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais

Palais du Gouvernement 1950 Sion [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel

Château 2001 Neuchâtel [email protected]

4

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève

Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected]

Chancellerie d’Etat du Canton du Jura

2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont [email protected]

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC)

Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 444 3000 Bern 7 [email protected]

2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD

BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected]

Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD

Postfach 5835 3001 Bern

Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow

Frau Linda Hofmann St. Antonistrasse 9 6000 Sarnen

[email protected]

[email protected]

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis

Geschäftsstelle CSPO Postfach 3930 Visp [email protected]

Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV

Nägeligasse 9 Postfach 294 3000 Bern 7 [email protected]

FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali

Sekretariat Fraktion und Politik Neuengasse 20 Postfach 6136 3001 Bern [email protected]

5 [email protected]

Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern

Grünliberale Partei glp Parti vert’libéral pvl

Laupenstrasse 2 3008 Bern

[email protected]

[email protected]

Lega dei Ticinesi (Lega)

Lega dei Ticinesi Via Monte Boglia 3 6900 Lugano [email protected]

Mouvement Citoyens Romand (MCR)

c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG) CP 340 1211 Genève 17 [email protected]

Schweizerische Volkspartei SVP Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro UDC

Postfach 8252 3001 Bern

Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS

Postfach 3001 Bern

[email protected]

[email protected]

6 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna Schweizerischer Gemeindeverband

Laupenstrasse 35 Postfach 8022 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Städteverband SSV

Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern [email protected]

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

Postfach 7836 3001 Bern [email protected]

Fachorganisation Kommunale Infrastruktur OKI

Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern [email protected]

Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BPUK

Haus der Kantone, Speichergasse 6 3000 Bern 7 [email protected]

Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter KVU

Haus der Kantone Speichergasse 6 3000 Bern [email protected]

Cercle Déchets

c/o Amt für Umwelt, Bahnhofstrasse 55 8510 Frauenfeld www.kvu.ch

4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected]

7 Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)

Postfach 3001 Bern

Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich

[email protected]

[email protected]

Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC)

Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg [email protected]

Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS)

Postfach 3000 Bern 23

Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Société suisse des employés de commerce (SEC Suisse) Società svizzera degli impiegati di commercio (SIC Svizzera)

Postfach 1853 8027 Zürich

Travail.Suisse

Postfach 5775 3001 Bern

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Verein Swiss Recycling

Naglerwiesenstrasse 4 8049 Zürich patrik.geisselhardt@swissrecy cling.ch

Schweiz. Verein für umweltgerechte Getränkeverpackungen SVUG

Engimattstrasse 11 8002 Zürich [email protected]

Vereinigung Schweizerischer Tabakwarenhandel

Effingerstrasse 1 Postfach 6916 3001 Bern [email protected]

Verband Schweizerischer Tabakhändler VSTH

c/o Ruedi Trachsel Buchserstrasse 55 8157 Dielsdorf [email protected]

Gastrosuisse

Blumenfeldstrasse 20 8046 Zürich [email protected]

8 Verband der Schweiz. Zellstoff-, Papier- und Kartonindustrie ZPK

Bergstrasse 110 Postfach 8032 Zürich [email protected]

Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz IG DHS

Postfach 5815 3001 Bern [email protected]

Schweizerischer Tourismus-Verband

Finkenhubelweg 11 Postfach 3001 Bern [email protected]

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Spitalgasse 5 8001 Zürich [email protected]

Verband Schweizer Medien

Konradstrasse 14 Postfach 1202 8021 Zürich [email protected]

Schweizerischer Baumeisterverband SBV

Weinbergstrasse 49 Postfach 8042 Zürich [email protected]

Swiss Retail Federation srf

Bahnhofplatz 1 3000 Bern 7 [email protected]

Verband für Umwelt Technik SVUT, Schweiz

Galmsstrasse 4 4410 Liestal [email protected]

Verband der Betriebsleiter Schweiz. Abfallbehandlungsanlagen Wankdorffeldstrasse 102 VBSA Postfach 251 3000 Bern 22 [email protected]

Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS

Sihlquai 255 8005 Zürich [email protected]

Hauseigentümerverband Schweiz HEV

Seefeldstrasse 60 Postfach 8032 Zürich [email protected]

9 Verband Schweizerischer Mineralquellen und Soft-DrinkProduzenten SMS

Engimattstrasse 11 Postfach 2124 8027 Zürich [email protected]

Vereinigung Schweizer Weinhandel VSW

Kapellenstrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern [email protected]

Verband Schweizerischer Gratiszeitungen VSGZ

Hopfenstr. 10 8045 Zürich [email protected]

Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft Bauenschweiz

Weinbergstrasse 55 Postfach 8042 Zürich [email protected]

Schweizerischer Verband der Umweltfachleute SVU

Brunngasse 60 Postfach 3000 Bern 8 [email protected]

Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA

Europastrasse 3 Postfach 8152 Glattbrugg [email protected]

Verband Schweizerischer Polizei-Beamter VSPB

Villenstrasse 2 6005 Luzern [email protected]

10 5. Weitere interessierte Kreise und Organisationen Interessengemeinschaft für eine saubere Umwelt IGSU

Bellerivestrasse 28 Postfach 555 8034 Zürich [email protected]

IG Saubere Veranstaltung

Therwilerstrasse 37 4052 Basel [email protected]

Praktischer Umweltschutz Schweiz Pusch

Hottingerstrasse 4 Postfach 211 8024 Zürich [email protected]

Coopérative romande de sensibilisation à la gestion des déchetes COSEDEC

Petits-Champs 2 1400 Yverdon-les-Bains [email protected]

ATAG Wirtschaftsorganisationen AG VetroSwiss

Postfach 1023 3000 Bern 14 [email protected]

Interessenorganisation Batterieentsorgung INOBAT

Postfach 1023 3000 Bern [email protected]

PET-Recycling Schweiz

Naglerwiesenstrasse 4 8049 Zürich [email protected]

Interessengemeinschaft für die Optimierung des Recyclings von Aluminium-Verpackungen IGORA-Genossenschaft

Bellerivestrasse 28 Postfach 8034 Zürich [email protected]

Ferro Recycling

Gotthardstrasse 18 8800 Thalwil [email protected]

Texaid Textilverwertung Schweiz

Militärstrasse 1 6467 Schattdorf

Konsumentenforum kf

Belpstrasse 11 3007 Bern [email protected]

11 Stiftung für Konsumentenschutz SKS

Monbijoustrasse 61 Postfach 3000 Bern 23 [email protected]

Fédération Romande des consommateurs FRC

Case postale 6151 1002 Lausanne [email protected]

Van Melle (International Chewing Gum Association ICGA)

Im Langhag 11 8307 Effretikon [email protected]

McDonald’s Schweiz

Rue de Morges 23 Postfach 1023 Crissier [email protected]

Burger King

Genfergasse 4 3011 Bern

Schweizerische Organisation der Wirtschaft für Umweltschutz ECO SWISS

Spanweidstrasse 3 8006 Zürich [email protected]

Schweizerisches Verpackungsinstitut SVI

Brückfeldstrasse 18 3000 Bern 9 [email protected]

Schweizerische Vereinigung für Gesundheitsschutz und Umwelttechnik SVG

Blumenbergstrasse 47 8633 Wolfhausen [email protected]

Swiss Plastics

Schachenallee 29C 5000 Aarau [email protected]

Vereinigung für Umweltrecht VUR

Technoparkstrasse 7 8406 Winterthur [email protected]

Swiss Cigarette

Kapellenstrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern [email protected]

Japan Tobacco International AG

Baselstrasse 65 6252 Dagmersellen [email protected]

12 Philip Morris International Management SA

Avenue de Rhodanie 50 1007 Lausanne

British American Tbacco BAT

48, avenue de Rhodanie Case postale 186 1000 Lausanne 3 Cour [email protected]

Valora Schweiz AG

Hofackerstrasse 40 4132 Muttenz [email protected]

Migros-Genossenschafts-Bund

Limmatstrasse 152 8005 Zürich [email protected]

COOP

Thiersteinerallee 12 Postfach 2550 4002 Basel [email protected]

Aldi Suisse AG

Niederstettenstrasse 3 9536 Schwarzenbach SG

Lidl Schweiz

Dunantstrasse 14 8570 Weinfelden

Spar Handels AG

Schlachthofstrasse 12 9015 St. Gallen [email protected]

Ringier AG

Dufourstrasse 23 8008 Zürich [email protected]

20 Minuten AG

Werdstrasse 21 Postfach 8021 Zürich [email protected]

Blick am Abend

Dufourstrasse 23 8008 Zürich [email protected]

SBB

Hilfikerstrasse 1 3000 Bern

Summit Foundation

Rue de l’Hôtel-de-Ville 17 1800 Vevey [email protected]

13 WWF Schweiz

Hohlstrasse 110 Postfach 8010 Zürich [email protected]

Umweltallianz

Greenpeace Schweiz

Postgasse 15 Postfach 3011 Bern Badenerstrasse 171 Postfach 9320 8036 Zürich [email protected]

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

Bern, 7. August 2015

13.413 Parlamentarische Initiative Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zum Vorentwurf der UREK-N

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Überblick

Die Mehrheit der Kantone, Organisationen und Verbände stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. Die politischen Parteien lehnen die Vorlage mehrheitlich ab. Viele Vernehmlassungsteilnehmende haben Anpassungen vorgeschlagen.

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Inhaltsverzeichnis 1

Überblick ...........................................................................................................................................2

2

Ausgangslage ...................................................................................................................................4

3

Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen ................................................................4

4

Eingegangene Stellungnahmen nach Vernehmlassungsgruppen ....................................................5

4.1

Kantone ................................................................................................................................... 5

4.2

Politische Parteien ................................................................................................................... 5

4.3

Verbände ................................................................................................................................. 6

4.4

Weitere Organisationen ........................................................................................................... 6

4.5

Spontan Stellungnehmende .................................................................................................... 7

5

Eingegangene Stellungnahmen nach Themen (Artikeln) .................................................................7

5.1

Ordnungsbusse (Art. 31b Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 USG) ..................................................... 7 5.1.1

Zustimmende Stellungnahmen .............................................................................................7

5.1.2

Zustimmende Stellungnahmen mit Anpassungen ................................................................7

5.1.3

Ablehnende Stellungnahmen ...............................................................................................9

5.2

Bestrafung der Falschentsorgung grösserer Mengen Abfälle (Art. 61 Abs. 1 Bst. i) ............ 10 5.2.1

Zustimmende Stellungnahmen mit Anpassungen ............................................................. 10

5.2.2

Ablehnende Stellungnahmen ............................................................................................ 11

6

Übrige Bemerkungen ..................................................................................................................... 11

7

Liste der Vernehmlassenden (inkl. Abkürzungen) ......................................................................... 11

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2 Ausgangslage Gegenstand der Vernehmlassung ist der Vorentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) für eine Ergänzung des Umweltschutzgesetzes (USG) mit einer Verhaltensnorm und einer Strafnorm zum Liegenlassen von Abfällen (Littering). Der Vorentwurf wurde im Rahmen der von NR Bourgeois eingereichten parlamentarischen Initiative 13.413 Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) erarbeitet. Gleichzeitig wird die Falschentsorgung grösserer Mengen von Abfällen unter Strafe gestellt. Am 23. Februar 2015 hat die UREK-N den Vorentwurf mit 20 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung dauerte vom 9. März 2015 bis zum 9. Juni 2015. 3

Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen

Mit Schreiben des Kommissionspräsidenten vom 9. März 2015 wurden 115 Adressaten eingeladen, Stellung zur Vorlage zu nehmen. Bis zum 9. Juni 2015 sind insgesamt 69 Stellungnahmen beim BAFU eingegangen, wovon 59 von eingeladenen Vernehmlassenden eingereicht worden sind. 10 nicht eingeladene Organisationen und eine Gemeinde (spontan Stellungnehmende) haben je eine Stellungnahme eingereicht. Ein Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen nach Adressatenkategorie gibt die untenstehende Tabelle 1.

Tabelle 1: Überblick über die 69 eingegangenen Stellungnahmen

Pro

Grundsätzlich pro

Contra

Verzicht auf Stn.

Total

Kantone

2

19

3

1

25

Politische Parteien

0

1

3

0

4

Verbände

0

7

5

1

13

Weitere Organisationen

3

9

4

1

17

Spontan Stellungnehmende

1

6

3

0

10

Total

6

42

18

3

69

Der Vorentwurf der UREK-N zur Änderung des USG wird von einer deutlichen Mehrheit (42 von 69) der Vernehmlassende grundsätzlich begrüsst. Diese 42 Vernehmlassenden stimmen dem Vorschlag der UREK-N zu, haben aber Bemerkungen oder/und Anträge. 6 von 69 der Vernehmlassenden stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu. 18 von 69 Vernehmlassenden lehnen die Vorlage ab. 3 von 69 Vernehmlassenden haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Das heisst, von den gesamten eingegangenen Stellungnahmen sind: 6 vorbehaltlos pro, 42 grundsätzlich pro und 18 explizit contra die Vorlage; 3 Vernehmlassende haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. auch Tabelle 1). 48 von 69 Vernehmlassenden erklären sich mit einer national einheitlichen Ordnungsbusse gegen Littering einverstanden. 49 von 69 sind der Meinung, dass um das Litteringproblem zu lösen, die Ordnungsbusse nur in Kombination mit anderen Massnahmen umgesetzt werden solle. 17 Kantone weisen auf ihre bereits eingeführten kantonalen Littering-Regelungen hin. 28 von 69 Vernehmlassenden geben an, dass die Aufzählung der Littering-Tatbestände im Art. 31b Abs. 4 USG mit weiteren Tatbeständen (z.B. Hundekot) ergänzt werden sollte. 2 Kantone und eine politische Partei begrüssen ausdrücklich die Ausnahmebestimmung zum Littering-Verbot bei (bewilligungspflichtigen) Veranstaltungen. 2 Kantone lehnen diese Ausnahmebestimmung ab. 10 von 48 Vernehm4/13

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lassenden, welche einer Litteringbusse zustimmen, finden deren vorgeschlagene Höhe angebracht und zielführend während 6 von 48 Vernehmlassenden den Bussenminimalbetrag auf Grund der Verhältnismässigkeit höher oder eher tiefer ansetzen würden. 25 von 69 Vernehmlassenden sind der Auffassung, dass die Umsetzung der Ordnungsbussen in der Praxis problematisch sein kann. 11 von 69 Vernehmlassenden haben sich zu den Sanktionsmöglichkeiten für Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen geäussert. Eine grosse Mehrheit (9 von 11) begrüsst den Vorschlag, die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen unter Strafe zu stellen. 2 Vernehmlassende lehnen diese vorgeschlagene USG-Änderung ab. 4

Eingegangene Stellungnahmen nach Vernehmlassungsgruppen 4.1

Kantone

Eine klare Mehrheit (19 von 25) der Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AR, TG, TI, VD, GE, JU) begrüsst eine schweizweit einheitliche Ordnungsbusse gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) und stimmt der Vorlage grundsätzlich zu. 2 Kantone stimmen der Vorlage ohne Anmerkungen zu (NW, VS). 1 Kanton hat explizit auf eine Stellungnahme verzichtet (GL). 3 Kantone (ZH, NE und ZG) lehnen die vorgeschlagenen Änderungen des Umweltschutzgesetzes ab. Viele der Kantone äussern Bemerkungen oder Anträge zu einzelnen Punkten des UREK-N Vorschlags. 8 Kantone (ZH, UR, ZG, FR, BL, AG, TI, NE) sind der Meinung, dass eine Bundesnorm zum Littering nicht nötig ist oder dass die Vorlage die Souveränität der Kantone einschränkt. 17 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, TG, TI, VD, NE) erwähnen, dass sie bereits kantonale Regelungen zur Bestrafung des Litterings eingeführt haben. LU, SZ und SO unterstützen explizit die Koordinierung der Umsetzung der Vorlage mit der sich in Revision befindenden Ordnungsbussengesetzgebung. Im Hinblick auf die Umsetzung der Vorlage geben die Kantone LU und SO an, dass durch Ordnungsbussen auf das aufwändige ordentliche Strafverfahren verzichtet werden kann und „Abfallsünder“ mit einfachen Mitteln an Ort und Stelle unmittelbar und ohne unnötige Kosten bestraft werden können. Gleichzeitig werden sowohl die Polizei als auch die Strafverfolgungsbehörde administrativ erheblich entlastet (LU, SO). Die Kantone und Gemeinden beurteilen nach ihrem heutigen Recht die Mindesthöhenbusse unterschiedlich. Gewisse Kantone (BE, UR, ZG, SO) geben ausdrücklich an, dass die vorgeschlagene Mindesthöhe der Ordnungsbusse angebracht und zweckmässig ist und andere Kantone (BL, SH, VD, FR) sprechen sich für mehr Spielraum bei der Festlegung des Minimalbetrages der Busse aus. Bei der Anpassung der Ordnungsbussengesetzgebung sollten die vorliegenden Regelungen der Kantone und Gemeinde berücksichtigt werden. 2 Kantone (AG, ZG) begrüssen explizit die Ausnahmebestimmungen für das Littering-Verbot bei Veranstaltungen erlassen zu können und 2 Kantone (FR, TG) sind explizit dagegen. Die grosse Mehrheit der Kantone führt aus, dass die Ordnungsbussen alleine die Litteringproblematik nicht lösen können, sondern sie als Teil einer breiten Palette von Massnahmen zu betrachten sind. 6 Kantone (LU, ZG, SH, SG, AG, TG) haben sich zur Ergänzung des Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG positiv geäussert. Sie begrüssen ausdrücklich die Sanktionsmöglichkeiten für die Falschentsorgung grösserer Mengen Abfälle, die kein Littering darstellen. 4.2

Politische Parteien

Die BDP, CVP, SP und SVP haben je eine Stellungnahme eingereicht. Die CVP stimmt der vorgeschlagenen Vorlage zu und die anderen 3 Parteien lehnen sie ab. Gründe für die Ablehnung der Vorlage sind die Verdrängung der bestehende kantonalen Regelungen, Umsetzungsprobleme (BDP, SP, SVP) und eine Überregulierung der Bundesverwaltung mit der beabsichtigten Änderung von Art. 61 Abs. 1 Bst. i (SVP). Zudem genügen für die Lösung der Litteringproblematik Ordnungsbussen nicht, es braucht dafür verstärkte Massnahmen im Bereich Sensibilisierung, Erziehung und Technik (BDP, SP, SVP). Die SVP macht zudem geltend, dass die Vorlage keine weiteren gesetzlichen Konsequenzen im Bereich der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) oder der Verordnung über Verkehr mit Abfällen (VeVA) sowie allfällige Gebührenmodelle ableiten darf. Die SVP erklärt sich nicht einverstanden mit der 5/13

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vorgesehenen Grundlage für die Bestrafung der Falschentsorgung von Siedlungsabfällen (u.a. unzeitige Bereitstellung des Abfallsacks). Die CVP befürwortet den Maximalbetrag von 300 CHF der Ordnungsbusse und weist auf mögliche Umsetzungsschwierigkeiten hin, wie z. B. der Täter muss auf frischer Tat ertappt werden. Die SP befürwortet ferner die Möglichkeit für die Kantone oder Gemeinden, Ausnahmen vom Litteringverbot bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen vorsehen zu können. Auch die Falschentsorgung grösserer Mengen Siedlungsabfälle, die kein Littering darstellt, unter Strafe zu stellen sei konsequent und verhältnismässig. 4.3

Verbände

Die Mehrheit von den 13 Verbänden stimmt der USG-Änderung grundsätzlich zu (7 grundsätzlich Pro, 5 Contra, 1 Enthaltung). Von den Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete haben sich 2 zur Vorlage geäussert (SGV, SSV). Sie stimmen der Vorlage zu und begrüssen explizit die klare Regelung von Sanktionsmöglichkeiten für Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfallen (Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG). Sie beantragen beim Art. 61 Abs. 4 USG einen Spielraum bei der Festlegung der Höhe der Bussen für Kantone und Gemeinde vorzusehen, indem bei der Anpassung der Ordnungsbussengesetzgebung die bisherigen Regelungen der Kantone und Gemeinden berücksichtigt werden. Die Kantone und Gemeinde sollen bei Bedarf eine andere Mindesthöhe festlegen können. Zudem soll die Busse als eine Massnahme gegen Littering unter vielen verstanden werden. 5 der 11 Dachverbände der Wirtschaft (Swiss Recycling, SBV Schweiz. Bauernverband, IG DHS, VBSA, SRF) stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. 4 Verbände der Wirtschaft (sgv Schweizer Gewerbeverband, Vereinigung des schweizerischen Tabakwaren-handels, SVUG, SMS) lehnen die Vorlage ab, könnten dieser unter Vorbehalt der Behebung der von ihnen in der Vorlage identifizierten Mängel zustimmen. Die zu behebenden Mängel sind: inkonsistente Auflistung der Tatbestände, Umsetzungsprobleme, isolierte Betrachtung der Busse als Massnahme gegen Littering und unklarer Begriff des Verursachers. Der VSPB legt ausdrücklich dar, dass es notwendig ist, das nötige Personal zur Verfügung zu haben, um diese neuen rechtlichen Bestimmungen umzusetzen, weshalb der VSPB die Zurverfügungstellung der nötigen Mittel zur Aufstockung des Polizeipersonals verlangt. 7 Dachverbände der Wirtschaft (Swiss Recycling, SMS, SVUG, SRF, Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels, sgv, IG DHS) geben ausdrücklich an, dass das einzelne Individuum, das Abfälle auf öffentlichem Grund liegen lässt, für seine Handlung verantwortlich ist. Der VBSA stellt fest, dass die Falschentsorgung grosser Abfallmengen nicht Bestandteil der Pa. Iv., sei und weist darauf hin, dass die Wörter „jeter“ und „Wegwerfen“ im Art. 31b Abs. 4 USG gemäss den Wörterbüchern Larousse und Duden auch „zum Abfall tun“ bedeuten (und damit korrekte Entsorgung gemeint ist) und das steht in Widerspruch zudem, was mit der Pa. Iv. beabsichtigt ist. 4.4

Weitere Organisationen

Eine Mehrheit der 17 Organisationen stimmt der vorgeschlagenen Änderung des Umweltschutzgesetzes zu (3 Pro, 9 grundsätzlich Pro). 1 Organisation (SVG) hat explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. 4 von 17 Organisationen (Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco) lehnen die Vorlage grundsätzlich ab. Falls die von ihnen genannten Vorbehalte berücksichtigt werden, könnten diese 4 Organisationen jedoch der Vorlage zustimmen. Eine knappe Mehrheit (9 von 17) der Organisationen (IGSU, IGORA, McDonald‘s, Migros, Coop, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco) beantragt eine Präzisierung der im Gesetz erwähnten Littering-Fraktionen gemäss den Ergebnissen der wissenschaftlichen BAFU-Studie "Littering kostet – Fraktionsspezifische Reinigungskosten durch Littering in der Schweiz" von 2011. 13 von 17 Organisationen legen dar, dass andere präventive Massnahmen besser geeignet sind als Repression. Die letzte Massnahme sollte nur als Ultima Ratio betrachtet werden (IGSU, Pusch, Konsumenten Forum, IGORA, FRC, McDonald’s, Swiss Plastics, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco, Migros, Coop).

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4.5

Spontan Stellungnehmende

10 nicht eingeladene Vernehmlassenden haben je spontan eine Stellungnahme eingereicht. 1 Organisation (VSSG) stimmt der Vorlage ohne weiteren Bemerkungen zu. 6 spontan Stellungnehmende (acsi, Agora, FER, Prométerre, SOBV, Gemeinde Neggio) stimmen dem Vorschlag der UREK-N grundsätzlich zu, während 3 (SBV Schweizer Brauerei-Verband, VRMS, up!schweiz) ihn ablehnen.  5 der Stellungnehmenden führen aus, dass die Ordnungsbusse nur eine Massnahme aus einer breiten Kombination von Massnahmen gegen Littering darstellt, welche nur als Ultima Ratio anzuwenden sei. Die SOBV begrüsst einen schweizweiten Minimalbetrag von CHF 100 für die Ordnungsbusse, aber ohne eine Obergrenze festzulegen. Damit würde es den Kantonen frei stehen, auch höhere Bussen zu verlangen. Die SOBV und die Gemeinde Neggio verlangen, den Art. 31b Abs. 4 USG bzw. Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG mit der Abfall-Fraktion Hundekot zu ergänzen. 5

Eingegangene Stellungnahmen nach Themen (Artikeln) 5.1

Ordnungsbusse (Art. 31b Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 USG)

USG-Vorlage (Wortlaut Artikel) Art. 31b Abs. 4 4 Er darf kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel, nicht wegwerfen oder liegenlassen. Von diesem Verbot können die Kantone bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen. Art. 61 Abs. 4 4 Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 4).

5.1.1

Zustimmende Stellungnahmen

6 von 69 Vernehmlassenden stimmen der Vorlage ohne Bemerkungen zu. Es sind:  2 Kantone (NW, VS)  3 Organisationen (Vetroswiss, INOBAT, Konsumentenschutz Stiftung)  1 spontan Vernehmlassende (VSSG) 5.1.2

Zustimmende Stellungnahmen mit Anpassungen

42 von 69 Vernehmlassenden stimmen der Vorlage grundsätzlich zu, haben aber Einwände und/oder Anträge zu einzelnen Punkten der vorgeschlagenen Änderungen des USG. Es sind:  19 Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AR, TG, TI, VD, GE, JU)  1 Politische Partei (CVP)  7 Verbände (SGV, SSV, Swiss Recycling, SBV Schweiz. Bauernverband, IG DHS, VBSA, SRF)  9 Organisationen (IGSU, Pusch, IGORA, kf Konsumentenforum, FCR, McDonald’s, Swiss Plastics, Migros, Coop)  6 spontan Vernehmlassende (acsi, Agora, FER, Prométerre, SOBV, Gemeinde Neggio) Häufigste Einwände und Anträge a. Unnötige Bundesnorm (AG, TI, BL, SZ, LU, FR, UR) 7 Kantone geben an, dass sie bereits eigene Bussenregelungen gegen Littering eingeführt hätten und deshalb kein Handlungsbedarf besteht resp. eine Bundesregelung zu spät komme. Eine kantonale Regelung habe insbesondere den Vorteil, dass die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten. b. Unvollständige Aufzählung der Tatbestände (FR, VD, GE, Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, SBV Schweiz. Bauernverband, Verein Swiss Recycling, VBSA, IG DHS, IGSU, IGORA, McDonald‘s, Migros, Coop, SOBV, Gemeinde Neggio) Die Vernehmlassungsteilnehmenden erachten die Aufzählung der Littering-Fraktionen als willkürlich und nicht abschliessend und beantragen eine Ergänzung. Für Kanton FR gehören Leichen von Haustieren sowie Hundekotsäcke in die Aufzählung auch SBV Schweiz. 7/13

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Bauernverband und SOBV weisen in diesem Zusammenhang auf Parasiten im Hundekot hin, welche eine Gefahr für die Gesundheit von Nutztieren darstellen würden. Ausserdem wird die Aufzählung der Littering-Fraktionen gemäss den Ergebnissen der wissenschaftlichen BAFU-Studie "Littering kostet – Fraktionsspezifische Reinigungskosten durch Littering in der Schweiz" (2011) vorgeschlagen (u.a. Take-Away und Flyer) (Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, Verein Swiss Recycling, IG DHS, IGSU, IGORA, McDonald‘s, Migros, Coop). c. Unklare bzw. unnötige Formulierung von „kleinen Mengen von Abfällen“ (SG, VBSA) Der Kanton SG weist daraufhin, dass der Begriff „kleine Mengen von Abfällen“ trotz Aufzählung unbestimmt bleibt. Er beantragt, “kleine Mengen von Abfällen“ im Sinne von Art. 31b Abs. 4 des Vorentwurfs im Erläuternden Bericht zu präzisieren. Weiter empfiehlt sich insbesondere eine Klärung in Bezug auf Druckerzeugnisse wie Werbezettel, Zeitungen oder Zeitschriften (SG). Die VBSA führt aus, dass die Präzisierung der "kleine Mengen" unnötig ist. Sie führe zu einer zusätzlichen Komplikation, denn der Fall von "grossen Mengen" im Art. 61 Abs. 1 Bst. i. müsste speziell geregelt werden. d. Ausnahmebestimmung bei Veranstaltungen (TG, FR) Die beiden Kantone wünschen keine Regelung betreffend Ausnahmen vom Littering-Verbot bei Veranstaltungen. Es ist weder realistisch noch zumutbar, dass die Kontrollorgane einzelne LitteringÜbertretungen an Veranstaltungen verfolgen (TG). Zudem ist die Begründung einer solchen Bestimmung unklar und gibt eine kontraproduktive Botschaft (FR). Die beiden Kantone betonen, es obliege einem Veranstalter, während und nach der Veranstaltung für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. e. Höhe der Ordnungsbusse (FR, BL, SH, VD, SGV Schweizerischer Gemeindeverband, SSV Schweizerischer Städteverband, SOBV) Für die Kantone ist sowohl die Wahrung der Verhältnismässigkeit als auch die abschreckende Wirkung der Busse wichtig. Die beiden Verbände SGV, SSV und der Kanton VD beantragen die Berücksichtigung der bisherigen kantonalen Regelungen bei der Anpassung der Ordnungsbussengesetzgebung. Die heute bestehenden Beträge in der Spanne von 30 bis 100 CHF stehen in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Ordnungsbussentatbeständen (Verbände). Es sollte den Kantonen frei stehen, einen anderen Mindestbetrag die Bussen festlegen zu können (Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband). Der SOBV empfiehlt zudem, auf die Festlegung einer national geregelten Obergrenze zu verzichten, damit die Kantone auch höhere Bussen verlangen können. Der Kanton FR beantragt die Prüfung einer höheren Obergrenze für die Ordnungsbusse. f.

Probleme bei der Umsetzung der Busse (OW, FR, BS, GR, SO, CVP, SGV, SSV, Verein Swiss Recycling, IGSU, McDonald’s) Die Vernehmlassungsteilnehmenden weisen generell auf Probleme bei der Umsetzung der Busse in der Praxis hin. In der Realität sind die Kontrolle und Durchsetzung von Bussen beschränkt (Verein Swiss Recycling, IGSU). Erste Erfahrungen im Vollzug zeigen, dass Littering nur relativ selten direkt gebüsst (d.h. auf frischer Tat ertappt) werden kann (BS, SO, CVP, SGV, SSV, McDonald‘s) und dies eine relativ hohe personelle Präsenz der Polizeikräfte bedingt (SGV, SSV). Die nötigen bzw. erforderlichen Überwachungen und Kontrollen zur Umsetzung der Bussen würden eine grosse Herausforderung bleiben, weil sich ein zusätzlicher Personalaufwand zwecks Kontrolle kaum lohnen dürfte (GR). In der Praxis besteht auch das Problem, den unmittelbaren Bezug vom festgestellten Littering zur fehlbaren Person herstellen zu können (OW, CVP). Die Ressourcen der Polizeiorgane sind ungenügend für die Umsetzung der Vorlage (McDonald’s).

g. Bestrafung der Fahrlässigkeit (FR) Gemäss Kanton FR ist Littering eine vorsätzliche Handlung. Er stellt die Frage, was passiere, wenn jemand zufälligerweise einen kleinen Gegenstand verliert (z.B. Parkplatzbillet fliegt davon). h. Unbestimmte Rechtsbegriffe betr. Verursacher und Littering-Gebühr (IG DHS, SRF, Migros, Coop McDonald’s) 8/13

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Die Vernehmlassungsteilnehmenden geben an, die Ordnungsbusse dürfe nur gegen einzeln handelnde Person ergriffen werden und nicht gegen Gruppen, Teile einer Kausalkette, Produzenten, Verkaufsstellen, Veranstalter usw. ausgedehnt werden. Das einzelne Individuum, das Abfälle auf öffentlichem Grund liegen lässt, sei für seine Handlung verantwortlich. Es sei deshalb auszuschliessen, dass aus Art. 31b Abs. 4 USG weitere Konsequenzen für die TVA (Technische Verordnung über Abfälle), die VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) oder für allfällige Gebührenmodelle abgeleitet würden: Der punitive Charakter der Busse schliesse eine LitteringGebühr aus. Es wäre widersinnig, eine Busse auf ein Verhalten zu erheben, das zuvor durch die Bezahlung einer Gebühr „legitimiert“ wurde. i.

Ungenügende Kooperation (IG DHS, McDonald’s, Migros, Coop) Die Vernehmlassungsteilnehmenden wünschen sich weitere freiwillige und kooperative Lösungsansätze, welche weiterhin von öffentlicher Hand und Privatwirtschaft gemeinsam ausgearbeitet und getragen werden sollen.

5.1.3

Ablehnende Stellungnahmen

3 Kantone (ZH, ZG, NE), 3 Parteien (SVP, BDP, SP), 5 Verbände (sgv Schweizer Gewerbeverband, Vereinigung des schweizerischen Tabakwarenhandels, SVUG, SMS, VSPB), 4 weitere Organisationen (Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco) und 3 spontan Stellungnehmende (SBV Schweizer Brauerei-Verband, up!schweiz, VSMR) lehnen die vorgeschlagene Änderung des USG ab. Alle oben genannten Verbände und Organisationen sowie 2 spontan Stellungnehmende könnten jedoch der Vorlage zustimmen, wenn ihre Einwände und Anträge berücksichtigt werden. Häufigste Einwände und Anträge: a. Einführung einer Bundesnorm (ZH, ZG, SVP, BDP, SP, up!Schweiz) Die Vernehmlassungsteilnehmenden führen aus, eine Bundesnorm sei unnötig und greife in kantonale und kommunale Angelegenheiten ein (Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 5a BV). Sie verweisen zudem auf die unterschiedlichen Littering-Situationen in den Kantonen, Gemeinden, Quartieren und Gebieten, auf welche die Behörden mit spezifischen, auf die Situation angepassten Massnahmen reagieren. b. Unvollständige Aufzählung der Tatbestände (ZG, NE, SVP, sgv, SMS, SVUG, Vereinigung Schweizerischer Tabakhandel, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, Britisch American Tobacco, SBV Schweizer Brauerei-Verband, VRMS, up!schweiz) Die Liste der Litteringtatbestände muss abgeschlossen und kongruent mit den in der Studie „Littering kostet“ von 2011 bereits verwendeten BAFU-Definitionen sein (sgv, SMS, SVUG, Vereinigung Schweizerischer Tabakhandel, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco). Die Gruppierung der Begriffe wird aus sprachlichen oder logischen Gründen mit «einschliesslich», «und» und «oder» für unnötig und eher verwirrend gehalten (ZG). Taschentücher, Papierschnipsel und Drucksachen wie Zeitungen, Flyer, Reklamen, Exkremente von Haustieren (in Beutel verpackt oder offen) etc. gelten als Littering und sollten in der Aufzählung erwähnt werden (ZG). Zudem möchte der Kanton LU auch das Littering aus Autos als Tatbestand aufnehmen, welcher heute in Art. 60 Abs. 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) geregelt wird. c.

Probleme bei der Umsetzung der Ordnungsbusse (NE, BDP, SP, SVP, sgv, Vereinigung Schweizer Tabakhandel, VSPB, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco, VRMS, up!schweiz) Die BDP hält die Vorlage als nicht umsetzbar. Die weiteren Vernehmlassungsteilnehmende weisen auf Probleme bei der Umsetzung der Ordnungsbusse hin. Die Umsetzung der Vorlage wird vermutlich sehr schwierig und teuer (sgv). Die Polizeiorgane, die wohl mit der punitiven Aktion betraut werden, dürfen nicht Personal und andere Mittel aufstocken, um die Umsetzung der Vorlage zu garantieren (sgv, VSPB). Es ist schwierig Littering-Taten zu beweisen oder die Täter auf frischer Tat zu ertappen und die nötigen Kontrollen sicherzustellen (NE). Zudem würden Ordnungsbussen nicht innerhalb sowieso erfolgender Patrouillen oder Aktionen der Kantons-, Gemeinde- oder 9/13

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Gewerbepolizei erteilt, entstünden zusätzliche Aufwände für die Kantone und Gemeinden, insbesondere wenn es um die Bekämpfung des Litterings in Wäldern oder an Seen und Flüssen geht (SP). Ferner bemängelt Up!schweiz, dass keine saubere Problemanalyse, eine Einschätzung der Wirksamkeit und eine seriöse Auseinandersetzung mit der praktischen Umsetzung des Litteringsverbotes vorhanden seien. d. Bestrafung der Fahrlässigkeit (ZG) Gemäss Kanton ZG ist im Sinne der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit davon abzusehen, eine fahrlässige Verunreinigung durch Kleinabfälle für strafbar zu erklären. So ist im Bundesrecht beispielsweise auch die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar (Art. 144 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Wenn eine Person nach einer Aufforderung durch die Ordnungskräfte trotzdem Kleinabfälle willentlich liegenlässt, ist die Vorsätzlichkeit gegeben, die zur Busse führt (Art. 104 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer eine Tat vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Wird die Fahrlässigkeit gestrichen, kann also auch darauf verzichtet werden, die Vorsätzlichkeit im Gesetzestext zu erwähnen. e. Isolierte Betrachtung der Litteringbusse (SVP, SPS, sgv, SVUG, SMS, Vereinigung Schweizerischer Tabakhandel, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, Britisch American Tobacco, VRMS) Für die Vernehmlassungsteilnehmenden sind Bussen für Littering lediglich eine Massnahme aus einer breiten Palette von Präventions- und Repressionsmassnahmen, die in Kombination gegen das Gesellschaftsproblem Littering wirken. Die Busse alleine wird das Litteringproblem nicht lösen. f.

Unbestimmte Rechtsbegriffe betr. Verursacher und Littering-Gebühr (SVP, sgv, SVUG, SMS, Vereinigung Schweizerischer Tabakhandel, Swiss Cigarette, JTI, Philip Morris, British American Tobacco, SBV Schweizer Brauerei-Verband, VRMS) Die Vernehmlassungsteilnehmenden führen aus, dass die Verankerung der „kleinen Mengen von Abfällen“ in Art. 31b Abs. 4 USG nur als Grundlage für die in Art. 61 USG stipulierten Bussen gelte. Es sei auszuschliessen, dass aus Art. 31b Abs. 4 USG weitere Konsequenzen, beispielsweise für die TVA oder die VeVA oder Gebührenmodelle abgeleitet würden. Der punitive Charakter der Busse an sich schliesse eine Littering-Gebühr aus. Es wäre widersinnig, eine Busse auf ein Verhalten zu erheben, das zuvor durch die Bezahlung einer Gebühr „legitimiert“ wurde. Die Vernehmlassungsteilnehmenden machen zudem deutlich, dass die punitive Aktion nur gegen den einzeln handelnden Verursacher ergriffen werden könne und zu keiner Kollektivhaftung führen dürfe. Die Ausdehnung des Begriffs des Verursachers auf Gruppen oder Unternehmungen sowie Teilen einer konstruierten Kausalkette sei auszuschliessen. Der Ausschluss von Littering-Gebühren durch die Busse müsse klar sein und gesetzlich verankert werden. 5.2

Bestrafung der Falschentsorgung grösserer Mengen Abfälle (Art. 61 Abs. 1 Bst. i)

USG-Vorlage (Wortlaut Artikel) Art. 61 Abs. 1 Bst. i 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: i

5.2.1

Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4);

Zustimmende Stellungnahmen mit Anpassungen

8 (von 11) Vernehmlassenden, die sich zur Ergänzung des Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG geäussert haben, stimmen dem Vorschlag zu. Es sind: LU, SH, SG, TG, AR, ZG, SGV, SSV. Die Kantone St. Gallen und Zug, der Schweizer Gemeindeverband SGV und der Schweizerischer Städteverband SSV begrüssen ausdrücklich, dass mit der Gesetzesrevision die Sanktionsmöglichkeiten für Falschentsorgung grössere Mengen von Siedlungsabfällen klar geregelt werden. Diese neue Regelung entspricht der Praxis in einigen Kantonen (LU, TG, AR, ZG). 10/13

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Obwohl die SP grundsätzlich die Vorlage ablehnt, teilt sie mit, dass auch die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen unter Strafe zu stellen, konsequent erscheint. Da Littering nur einen leichten Fall der Falschentsorgung von Abfällen darstellt, müsste wie im Erläuternden Bericht erwähnt der Art. 61 Abs. 4 USG als Spezialvorschrift dem Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG vorgehen. Somit dürfte bei einem Littering-Fall nur Art. 61 Abs. 4 USG massgebend sein (SP). Die SP hält ausserdem fest, es wäre unverhältnismässig eine Person zu büssen, die eine Verpackung liegenlässt und eine Person nicht zu büssen, die eine grössere Abfallmenge irgendwo bzw. nicht korrekt entsorgt. Weiter hält sie fest, dass zusätzliche Aufwände für die Kantone und Gemeinden entstehen würden, wenn die Ordnungsbussen nicht innerhalb bestehender Patrouillen oder Aktionen der Kantons-, Gemeinde- oder Gewerbepolizei erteilt werden, insbesondere wenn es um die Bekämpfung des Litterings in Wäldern, an Seen und Flüssen geht. Der Kanton St. Gallen beantragt die Ausweitung der Ordnungsbussenverfahren auch auf weitere Tatbestände wie das Entsorgen von Siedlungsabfall ohne Gebührensack bzw. -marke oder das Entsorgen von aus den Haushalten transportierten Siedlungsabfall in öffentlichen Abfalleimern. 5.2.2

Ablehnende Stellungnahmen

2 (von 11) Vernehmlassenden, die sich zur Ergänzung des Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG geäussert haben, lehnen den Vorschlag ab. Es sind: SVP, VBSA. Die SVP gibt an, dass dieser Vorschlag über die Pa. Iv. enthaltene Forderung hinausgeht (VBSA gleicher Meinung) und dies eine Überregulierung mit hoher Kostenfolge sei. Der VBSA stellt fest, dass es keinen Grund gibt, ein Verhalten mit Busse bis 20‘000 CHF zu kriminalisieren, das heute kein seriöses Problem darstelle. 6

Übrige Bemerkungen

4 Vernehmlassungsteilnehmende (Swiss Recycling, IGDHS, Coop, Migros) beantragen eine Ergänzung des Umweltschutzgesetzes (neuer Abs. 1bis im Art. 32a USG) in dem Sinne, dass die durch Littering verursachten Entsorgungskosten grundsätzlich von den Kantonen getragen würden. Die Frage des Verursachers sei seit Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden halten fest, dass das einzelne Individuum, das Abfälle auf öffentlichem Grund liegen lässt, für seine Handlung verantwortlich sei. Der Detailhandel und Take-Away-Anbieter seien nicht die Littering-Verursacher. Die Finanzierung der Beseitigung von gelitterten Siedlungsabfällen sowie jenen, die in den öffentlichen Abfallbehältern zurückgelassen werden, sei daher durch allgemeine Steuermittel zu gewährleisten.

7

Liste der Vernehmlassenden (inkl. Abkürzungen) Kantone 1. Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH 2. Staatskanzlei des Kantons Bern BE 3. Staatskanzlei des Kantons Luzern LU 4. Standeskanzlei des Kantons Uri UR 5. Staatskanzlei des Kantons Schwyz SZ 6. Staatskanzlei des Kantons Obwalden OW 7. Staatskanzlei des Kantons Nidwalden NW 8. Regierungskanzlei des Kantons Glarus GL 9. Staatskanzlei des Kantons Zug ZG 10. Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg FR 11. Staatskanzlei des Kantons Solothurn SO 12. Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt BS 13. Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL 14. Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SH 15. Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden AR 11/13

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16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25.

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen SG Standeskanzlei des Kantons Graubünden GR Staatskanzlei des Kantons Aargau AG Staatskanzlei des Kantons Thurgau TG Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino TI Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud VD Chancellerie d’Etat du Canton du Valais VS Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel NE Chancellerie d’Etat du Canton de Genève GE Chancellerie d’Etat du Canton du Jura JU

Parteien 26. BDP PBD 27. CVP PDC 28. SVP UDC 29. SPS PSS Verbände 30. SGV ACS 31. IG DHS CI CDS 32. SBV USP 33. SVUG 34. sgv usam 35. SSV 36. 37. 38.

39. 40. 41. 42.

srf VBSA ASED SMS

VSPB FSFP VSTH Verein Vereinigung

Bürgerlich-Demokratische Partei Parti bourgeois-démocratique Christlichdemokratische Volkspartei Parti démocrate-chrétien Schweizerische Volkspartei Union Démocratique du Centre Sozialdemokratische Partei der Schweiz Parti socialiste suisse

Schweizerischer Gemeindeverband Association des Communes Suisses Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz Communauté d’intérêt du commerce de détail suisse Schweiz. Bauernverband Union suisse des paysans Schweiz. Verein für umweltgerechte Getränkeverpackungen Schweizerischer Gewerbeverband Union suisse des arts et métiers Schweizerischer Städteverband Union des villes suisses Swiss Retail Federation Verband der Betriebsleiter Schweiz. Abfallbehandlungsanlagen Association suisse des exploitants d’installations de traitment de déchets Verband Schweizerischer Mineralquellen und Soft-Drink-Produzenten Association suisse des sources d’eaux minérales et de producteurs de soft drinks Verband Schweizerischer Polizei-Beamter Fédération Suisse Fonctionnairs de Police Verband Schweizerischer Tabakhändler Swiss Recycling Schweizerischer Tabakwarenhandel

Weitere Organisationen 43. IGSU Interessengemeinschaft für eine saubere Umwelt Communauté d’intérêts pour un monde propre 44. VetroSwiss ATAG Wirtschaftsorganisationen AG 45. BAT British American Tobacco 46. COOP Genossenschaft 47. FRC Fédération Romande des consommateurs 48. IGORA Interessengemeinschaft für die Optimierung des Recyclings von AluminiumVerpackungen 49. INOBAT Interessenorganisation Batterieentsorgung 50. JTI Japan Tobacco International AG 12/13

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51. 52. 53. 54. 55.

kf McDonald’s Migros Philip Morris Pusch

56. 57. 58. 59.

SVG SKS Swiss Cigarette Swiss Plastics

Konsumentenforum Schweiz Genossenschafts-Bund International Management SA Praktischer Umweltschutz Schweiz Foundation suisse pour la pratique environnementale Schweizerische Vereinigung für Gesundheitsschutz und Umwelttechnik Stiftung für Konsumentenschutz

Spontan Vernehmlassende 60. acsi Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera Italiana 61. Agora Association des Groupements et Organisations Romands de l’Agriculture 62. Prométerre Association vaudoise de promotion des métiers de la terre 63. FER Fédération des Entreprises Romandes 64. Gemeinde Neggio 65. SBV Schweizer Brauerei-Verband Association suisse des brasseries 66. SOBV Solothurnischer Bauernverband 67. up!schweiz Unabhängigkeitspartei up!Schweiz 68. VSMR Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling Schweiz Association suisse de recyclage du fer, du metal et du papier 69. VSSG Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter USSP Union suisse des services des parcs et promendades

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