Landessatzung der Jungen Alternative Hessen

Landessatzung der Jungen Alternative Hessen (Stand: 21.08.2016} Präambel ln ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklun...
Author: Arnim Gerber
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Landessatzung der Jungen Alternative Hessen (Stand: 21.08.2016}

Präambel

ln

ernster

Sorge

vor

politischen

und

wirtschaftlichen

Fehlentwicklungen in

Deutschland und in der Europäischen Union haben wir den Landesverband Hessen der Jungen

Alternative für

Deutschland gegründet. Die europäische Schulden- und

Währungskrise hat viele Menschen davon

überzeugt, dass die

Altparteien

zu

einer

nachhaltigen, transparenten, bürgernahen, rechtsstaatliehen und demokratischen Politik nicht imstande oder nicht willens sind. Wir formulieren Alternativen zu einer angeblich alternativlosen Politik. Dabei bejahen demokratische

Grundordnung

wir

der

uneingeschränkt

die

freiheitlich-

Bundesrepublik Deutschland und die im

Grundgesetz und in den Römischen Verträgen angelegte friedliche Einigung Europas.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

I.

Der Verein führt den Namen Junge

Alternative Hessen. Die Abkürzung lautet

JA Hessen. II.

Der Landesverband der Jungen Alternative Hessen ist Untergliederung

des

Bundesverbandes

der

eine

Jungen

selbstständige

Alternative

Deutschland. 111.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e. V.".

IV.

Der Sitz ist Frankfurt am Main.

V.

Das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Hessen.

für

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck der Jungen Alternative Hessen

I.

Die Junge

Alternative Hessen vereint junge

Menschen in Deutschland, die für

bürgerliche Freiheit, soziales Miteinander und Frieden

in einem Europa der

souveränen Staaten eintreten. II.

Sie versteht sich als Jugendverband des hessischen Landesverbands der Partei Alternative für Deutschland.

111.

Zweck der JA Hessen ist es, junge Menschen auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern, die Möglichkeit zu bieten, sich selbst zu organisieren und sich auch ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch engagieren

und weiterbilden zu

können. IV.

Die Hauptaufgabe besteht dabei in der Organisation und Durchführung von Schulungs-,

Bildungs-,

Freizeit-

und

informationsangeboten

im

Sinne

außerschulischer Jugendarbeit. V.

Weitere Aufgaben sind unter anderem die Förderung des Gemeinschaftsgefühls und die Herausgabe von Publikationen. Die Junge Alternative Hessen unterstützt die Arbeit und Vernetzung von gemeinnützigen Jugendverbänden, -gruppen und initiativen sowie

die Gründung lokaler

Gruppen, die gemäß unserem Motto

"Verstand statt Ideologie" sachorientiert an einer positiven Zukunftsgestaltung für die junge Generation mitwirken wollen. VI.

In diesem Sinne wir die Zusammenarbeit und der Austausch mit gleichgesinnten Jugendverbänden

anderer

Länder

und

internationaler

Zusammenschlüsse

angestrebt. VII.

Die

Junge

Alternative Hessen

erreicht ihre

Angebote außerschulischer Jugendarbeit in

der

Ziele

insbesondere durch

Kinder- und

die

Jugendhilfe nach

den

Richtlinien des

Bundesministeriums für

Senioren, Familien, Frauen und

Jugend, zum Beispiel durch:

i.

Bildung

ii.

Politische Bildung

iii.

Soziale Bildung

lv.

Internatfonale Begegnungen

v.

Freizeit

vi.

Fahrten, Lager, Wanderungen

vii.

Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur viii. Jugendschutzmaßnahmen

VIII.

Sie bekennt Totalitäre

sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. und

verfassungsfeindliche

Bestrebungen

jeglicher

politischer

Richtung lehnt die Junge Alternative Hessen entschieden ab.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Die Junge

Alternative Hessen ist selbstlos tätig;

sie verfolgt nicht

in erster

Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel der Jungen Alternative Hessen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Jungen Alternative Hessen.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Gliederung und Gebietsverbände

I.

Durch

eine

Mitgliederversammlung

(Gründungsversammlung), welche durch

den Landesvorstand einberufen wird, werden Gebietsverbände gegründet, wenn im betroffenen Gebiet mindestens sieben Mitglieder der Jungen Alternative Hessen wohnhaft sind und sich mindestens drei dieser Mitglieder dazu bereit erklärt, im Gebietsvorstand

als

Vorsitzender,

stellv.

Vorsitzender

mitzuarbeiten. Zur Gründungsversammlung werden

oder

Schatzmeister

alle Mitglieder der Jungen

Alternative Hessen im betroffenen Gebiet durch den nächsthöheren Verband mit einer Frist von einer Woche geladen. II.

Kreisverbände können auf dem Gebiet eines Landkreises oder Stadtkreises und Ortsund Stadtverbände auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde gegründet werden. Innerhalb der Orts- und Stadtverbände können auch Orts- und Stadtteilverbände gegründet werden.

III.

Die

nachgeordneten

Gebietsverbände

haben

Satzungs-,

Finanz-

und

Personalautonomie. Die Satzung der Gebietsverbände darf der Landessatzung jedoch nicht widersprechen. Gibt sich der Gebietsverband keine Satzung, gilt die Landessatzung entsprechend. IV.

Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, besteht sein Vorstand mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand darf nicht mehr als vierzehn gewählte Mitglieder umfassen.

Über

Hauptversammlung stattfindet.

Anzahl des

der

Vorstandsmitglieder

Gebietsverbands,

welche

entscheidet als

die

jährliche

Mitgliederversammlung

V.

Mindestens einmal jährlich hat eine Hauptversammlung als Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen zu erfolgen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt vier Wochen.

VI.

Im Innenverhältnis haftet der Landesverband für die Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbands nur wenn er dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

VII.

Bezirksräte können gegründet werden, um eine überregionale Zusammenarbeit von Kreisverbänden zu koordinieren. i. ii. iii.

Dies kann auf Beschluss von mindestens 3 Kreisverbänden erfolgen. Die Mitglieder des Bezirksrates bestehen aus den Vorständen von Abs. I. Die Mitglieder des Bezirksrates können per Mehrheitsbeschluss einen Koordinator für eine maximale Amtszeit von einem Jahr berufen.

iv.

Beschlüsse des Bezirksrates sind für die teilhabenden Kreise verbindlich.

§8 Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung: I.

Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland kann nur werden, wer sich zu den Grundsätzen der Jungen Alternative für Deutschland bekennt.

II.

Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland kann werden, wer mindestens 14 Jahre

alt ist und das 35. Lebensjahr

noch

nicht

vollendet hat und

nicht

Mitglied einer mit der Alternative für Deutschland in direktem politischen Wettbewerb stehenden Organisation ist. 111.

Die Aufnahme erfolgt auf elektronischen Antrag des Betreffenden durch den Bundesverband. Sie kann

an nachgeordnete Verbände

delegiert werden. Die

Aufnahme von Personen, deren Aufnahme zuvor abgelehnt worden ist, sowie die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt ausschließlich durch den Bundesvorstand. IV.

Personen, die

Mitglied einer

Organisation sind,

welche

durch

deutsche

Sicherheitsorgane als verfassungsfeindlich eingestuft wird einer

Organisation waren,

deutsche

Sicherheitsorgane

welche als

zum

oder die Mitglied

Zeitpunkt der Mitgliedschaft durch

verfassungsfeindlich

eingestuft wurde, ohne

dass diese Einschätzung rechtskräftig von den Gerichten aufgehoben ist, können nur Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland werden, wenn sie darüber im

Aufnahmeantrag Auskunft geben

und

der Bundesvorstand sich nach

Einzelfallprüfung für die Aufnahme entschieden hat. V.

Gegen die Ablehnung eines Antrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragssteller die Berufung an das Schiedsgericht zu, welches dann endgültig entscheidet.

VI. Die

Aufgaben

der

Mitgliederverwaltung

können

an

nachgeordnete

Gebietsverbände delegiert werden. VII.

Der Landesverband Hessen der Jungen

Alternative für Deutschland setzt sich

zusammen aus den Mitgliedern der Jungen Alternative, die einen Wohnsitz im Bundesland Hessen haben und sich dafür entscheiden, ausschließlich Mitglied dieses Landesverbandes sein zu wollen.

111.

Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als 3 Monate in Verzug sind, können durch den Bundesvorstand oder den zuständigen Landesvorstand ausgeschlossen werden.

§9 Beiträge I.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

II.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Bundesvorstand. Durch Beschluss des Bundesvorstands kann diese Kompetenz an die Landesverbände übertragen werden.

III.

Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als 3 Monate in Verzug sind, können durch den Bundesvorstand oder den zuständigen Landesvorstand ausgeschlossen werden.



§10 Organe des Landesverbands

Organe des Landesverbands sind: I.

der Landeskongress und ii.

der Landesvorstand.

§11 Der Landeskongress

I.

Der Landeskongress ist das oberste

Organ

des Landesverbands. Er ist als

ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. II.

Aufgaben des Landeskongresses sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbands. Der Landeskongress beschließt insbesondere über die Wahlprogramme und die Landessatzung.

III.

Der Landeskongress wählt den Landesvorstand und die Rechnungsprüfer ein Jahr.

IV.

Der

Landeskongress

nimmt

jährlich

den

Rechenschaftsbericht

des

Landesvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. V.

Mitglieder, die

für

die

zurückliegende Zeit

ihrer

Mitgliedschaft mit

Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig Landeskongress kein Stimmrecht.

ihren

sind, haben auf dem

VI.

Ein ordentlicher Landeskongress findet jährlich statt. Er wird vom Landes- vorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von drei Wochen an die Mitglieder bzw. nachgeordneten

Gebietsverbände

einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen werden

und eine Frist

von einer

Woche

gewahrt werden. Anträge zum Landeskongress sind beim Landevorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen. VII.

Außerordentliche Landeskongresse müssen durch den Landesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

VIII.

i.

Durch Beschlüsse von mindestens sechs Kreisverbänden,

ii.

Durch die Beschlüsse von mindestens drei Bezirksverbänden,

iii.

Durch Beschluss des Landesvorstands.

Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Kreisverband oder Bezirksverband gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In besonderen dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist fünf Tage.

IX.

Zwischen zwei außerordentlichen Landeskongressen muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten liegen, es sei denn der Landesvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.

X.

Der Landeskongress wird durch einen Vertreter eines Landesvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.

XI.

Zu Beginn jedes Landeskongresses wird ein Schriftführer gewählt. Über die Beschlüsse des Landeskongresses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer

zu

unterzeichnen

ist.

Diese

Dokumente

sind

den

nachgeordneten

Gebietsverbänden innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen. XII.

Mitgliedern des Tagungspräsidiums ist es untersagt, für ein Amt auf der Versammlung zu kandidieren.

§12 Der Landesvorstand

I.

Der Landesvorstand besteht aus zwei bis drei Landesvorsitzenden, zwei bis drei stellv.

Landesvorsitzenden, dem

Landesschatzmeister, dem Landesschriftführer

sowie bis zu neun Beisitzern. Über die Anzahl der Landesvorsitzenden, der stellv. Landesvorsitzenden und Beisitzer entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit unmittelbar vor der Wahl des Landesvorstands. II.

Teil des Landesvorstands kann nur sein, wer zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied der Partei Alternative für Deutschland und Mitglied der Jun- gen Alternative Hessen ist. Beisitzer

der Landesvorstände der Jungen Alternative Hessen müssen nicht

Mitglied der Alternative für Deutschland sein. III.

Der Landesvorstand gibt sich eine zu veröffentlichende Geschäftsordnung, in der Fragen der Selbstorganisation des Vorstandes geregelt werden. Dies hat innerhalb von 6 Wochen nach Berufung zu erfolgen.

IV.

Der Landesvorstand soll mindestens einmal monatlich zusammentreten. Die Landesvorstandssitzung wird von einem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann eine Einberufung auch kurzfristig erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 24 Stunden. Eine Landesvorstandssitzung kann ebenfalls auf Antrag eines Vorstandsmitglieds per Mehrheitsbeschluss des Vorstands einberufen werden.

V.

Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen die

das

gesamte

Bundesland betreffen, im

Sinne

Fragen,

der Beschlüsse

des

Landeskongresses. Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit des Landesvorstandes setzt die Teilnahme der Hälfte der amtierenden Mitglieder voraus. Der Landesvorstand kann sowohl in Präsenzsitzungen

zusammenkommen,

als

auch

per

Telefon-,

Internet-

oder

Videokonferenz oder in kombinierter Form (anwesende und Zuschaltung nicht anwesender Landesvorstandsmitglieder) tagen. VI.

Die Landesvorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

VII.

Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen.

VIII.

Der Landesvorstand kann Geschäftsstellenleiter für regionale Geschäftsstellen des Landesverbands berufen, die die Gebietsverbände bei der organisatorischen Arbeit unterstützen.

§13 Mitgliederbefragungen

I.

Mitgliederbefragungen sind auf der Ebene der bestehenden Gebietsverbände in Sacheinem

und

Personalfragen zulässig.

Drittel der jeweils

Mehrheit

beantragt

durchzuführen, wenn

Sie sind

durchzuführen, wenn sie von

nachgeordneten Gebietsverbände mit einfacher

werden.

Mitgliederbefragungen

25 Prozent

sind

ebenfalls

der Mitglieder, mindestens je- doch

10

Mitglieder, auf der Ebene der jeweiligen Gebietskörperschaft die- se fordern. Das Ergebnis der Mitgliederbefragung wird für den Vorstand bindend, wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder an der Befragung teilgenommen haben. II.

Mitgliederbefragungen können elektronisch durchgeführt werden.

§14 Satzungsänderung

I.

Änderungen der Landessatzung können einer

Mehrheit von

zwei

nur von einem

Dritteln der

Landeskongress mit

abgegebenen gültigen Stimmen

beschlossen werden. II.

Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesjugendversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

111.

Redaktionelle

Änderungen

durchgeführt werden.

dürfen

vom

geschäftsführenden

Vorstand

§15 Auflösung und Verschmelzung, Anfall des Vermögens

I.

Über

Auflösung und

Verschmelzung entscheidet der

Landeskongress. Für

entsprechende Anträge gilt eine erweiterte Frist von 6 Wochen. Zur Auflösung oder

Verschmelzung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.

II.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zweckgebunden an den Landesverband Hessen der Partei Alternative für

Deutschland. Es darf

ausschließlich im Sinne

der in dieser Satzung

definierten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

§16 Wahlmodus

I.

Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Untergliederungen sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung

nichts

Wahlberechtigter

oder

anderes

bestimmt

Kandidat widerspricht.

ist, Wahlen

offen, sind

wenn

kein

mit

der

Tagesordnung in Textform per Brief oder per E-Mail anzukündigen. II.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geschäftsordnungsanträge auf geheime Abstimmung

sind

jedoch

zulässig.

Für

Mitgliederversammlungen

kann

schriftliche Abstimmung vorgesehen werden. 111.

Bei

den

Wahlen und

Stimmen, soweit

nichts

Abstimmungen genügt anderes

die

einfache Mehrheit

der

bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht

mitgezählt. IV.

Bei Wahlen und Abstimmungen mit mehr als einer Möglichkeit bzw. einem Kandidaten hat jedes

Stimmberechtigte Mitglied

bei einer

Anzahl von N

Möglichkeiten N-1 Stimmen zur Verfügung. Daher sei z. Bsp. 3 Möglichkeiten N=3 also 3-1=2 Stimmen. Die beiden

Ergebnisse

mit der höchsten Stimmzahl

werden

dann

in

einer

Stimmgleichheit mehr

als

Stichwahl entschieden. Sollten aufgrund

von

2 "höchste Stimmzahlen" vorliegen, wird

das

Verfahren mit diesen Möglichkeiten wiederholt. Bei der Stichwahl entscheidet die

einfache Mehrheit. Ausnahme:

Bereits

im

1.

Wahlgang erhält

eine

Möglichkeit die absolute Mehrheit, d. h. 50%+1 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§17 Fördermitgliedschaften

Personen über 35 Jahre können Fördermitglieder der Jungen Alternative Hessen werden. Den Mindestbeitrag für die Fördermitgliedschaft legt der Landesvor- stand fest. Die Einnahmen aus

den

Fördermitgliedschaften verbleiben bei

der Jungen

Alternative

Hessen und deren Untergliederungen.

§18 Zulässige Ordnungsmaßnahmen

I.

Gegen Mitglieder, die gegen die Grundsätze der Jungen Alternative Hessen, die Beschlüsse ihrer Organe oder gegen demokratische Umgangsformen verstoßen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist schriftlich zu begründen.

II.

In Abwägung der Schwere des Verstoßes können folgende Ordnungsmaßnahmen festgesetzt werden:

i. ii. iii.

Rüge Enthebung von Ämtern Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit.

Gegen beschlossene Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb zweiwöchiger Frist der Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht der Jungen Alternative möglich. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss aus der Jungen Alternativen Hessen beim zuständigen Schiedsgericht der Jungen Alternativen beantragt werden.

§19 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung

I.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

II.

Der Landesverband verpflichtet sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen unverzüglich durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommen.

III.

Die Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.