Landessatzung der Jungen Alternative Hessen (Stand: 21.08.2016}
Präambel
ln
ernster
Sorge
vor
politischen
und
wirtschaftlichen
Fehlentwicklungen in
Deutschland und in der Europäischen Union haben wir den Landesverband Hessen der Jungen
Alternative für
Deutschland gegründet. Die europäische Schulden- und
Währungskrise hat viele Menschen davon
überzeugt, dass die
Altparteien
zu
einer
nachhaltigen, transparenten, bürgernahen, rechtsstaatliehen und demokratischen Politik nicht imstande oder nicht willens sind. Wir formulieren Alternativen zu einer angeblich alternativlosen Politik. Dabei bejahen demokratische
Grundordnung
wir
der
uneingeschränkt
die
freiheitlich-
Bundesrepublik Deutschland und die im
Grundgesetz und in den Römischen Verträgen angelegte friedliche Einigung Europas.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
I.
Der Verein führt den Namen Junge
Alternative Hessen. Die Abkürzung lautet
JA Hessen. II.
Der Landesverband der Jungen Alternative Hessen ist Untergliederung
des
Bundesverbandes
der
eine
Jungen
selbstständige
Alternative
Deutschland. 111.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e. V.".
IV.
Der Sitz ist Frankfurt am Main.
V.
Das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Hessen.
für
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck der Jungen Alternative Hessen
I.
Die Junge
Alternative Hessen vereint junge
Menschen in Deutschland, die für
bürgerliche Freiheit, soziales Miteinander und Frieden
in einem Europa der
souveränen Staaten eintreten. II.
Sie versteht sich als Jugendverband des hessischen Landesverbands der Partei Alternative für Deutschland.
111.
Zweck der JA Hessen ist es, junge Menschen auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern, die Möglichkeit zu bieten, sich selbst zu organisieren und sich auch ohne Mitgliedschaft in einer Partei politisch engagieren
und weiterbilden zu
können. IV.
Die Hauptaufgabe besteht dabei in der Organisation und Durchführung von Schulungs-,
Bildungs-,
Freizeit-
und
informationsangeboten
im
Sinne
außerschulischer Jugendarbeit. V.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Förderung des Gemeinschaftsgefühls und die Herausgabe von Publikationen. Die Junge Alternative Hessen unterstützt die Arbeit und Vernetzung von gemeinnützigen Jugendverbänden, -gruppen und initiativen sowie
die Gründung lokaler
Gruppen, die gemäß unserem Motto
"Verstand statt Ideologie" sachorientiert an einer positiven Zukunftsgestaltung für die junge Generation mitwirken wollen. VI.
In diesem Sinne wir die Zusammenarbeit und der Austausch mit gleichgesinnten Jugendverbänden
anderer
Länder
und
internationaler
Zusammenschlüsse
angestrebt. VII.
Die
Junge
Alternative Hessen
erreicht ihre
Angebote außerschulischer Jugendarbeit in
der
Ziele
insbesondere durch
Kinder- und
die
Jugendhilfe nach
den
Richtlinien des
Bundesministeriums für
Senioren, Familien, Frauen und
Jugend, zum Beispiel durch:
i.
Bildung
ii.
Politische Bildung
iii.
Soziale Bildung
lv.
Internatfonale Begegnungen
v.
Freizeit
vi.
Fahrten, Lager, Wanderungen
vii.
Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur viii. Jugendschutzmaßnahmen
VIII.
Sie bekennt Totalitäre
sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. und
verfassungsfeindliche
Bestrebungen
jeglicher
politischer
Richtung lehnt die Junge Alternative Hessen entschieden ab.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Die Junge
Alternative Hessen ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht
in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Mittel der Jungen Alternative Hessen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Jungen Alternative Hessen.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Gliederung und Gebietsverbände
I.
Durch
eine
Mitgliederversammlung
(Gründungsversammlung), welche durch
den Landesvorstand einberufen wird, werden Gebietsverbände gegründet, wenn im betroffenen Gebiet mindestens sieben Mitglieder der Jungen Alternative Hessen wohnhaft sind und sich mindestens drei dieser Mitglieder dazu bereit erklärt, im Gebietsvorstand
als
Vorsitzender,
stellv.
Vorsitzender
mitzuarbeiten. Zur Gründungsversammlung werden
oder
Schatzmeister
alle Mitglieder der Jungen
Alternative Hessen im betroffenen Gebiet durch den nächsthöheren Verband mit einer Frist von einer Woche geladen. II.
Kreisverbände können auf dem Gebiet eines Landkreises oder Stadtkreises und Ortsund Stadtverbände auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde gegründet werden. Innerhalb der Orts- und Stadtverbände können auch Orts- und Stadtteilverbände gegründet werden.
III.
Die
nachgeordneten
Gebietsverbände
haben
Satzungs-,
Finanz-
und
Personalautonomie. Die Satzung der Gebietsverbände darf der Landessatzung jedoch nicht widersprechen. Gibt sich der Gebietsverband keine Satzung, gilt die Landessatzung entsprechend. IV.
Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, besteht sein Vorstand mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand darf nicht mehr als vierzehn gewählte Mitglieder umfassen.
Über
Hauptversammlung stattfindet.
Anzahl des
der
Vorstandsmitglieder
Gebietsverbands,
welche
entscheidet als
die
jährliche
Mitgliederversammlung
V.
Mindestens einmal jährlich hat eine Hauptversammlung als Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen zu erfolgen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt vier Wochen.
VI.
Im Innenverhältnis haftet der Landesverband für die Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbands nur wenn er dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
VII.
Bezirksräte können gegründet werden, um eine überregionale Zusammenarbeit von Kreisverbänden zu koordinieren. i. ii. iii.
Dies kann auf Beschluss von mindestens 3 Kreisverbänden erfolgen. Die Mitglieder des Bezirksrates bestehen aus den Vorständen von Abs. I. Die Mitglieder des Bezirksrates können per Mehrheitsbeschluss einen Koordinator für eine maximale Amtszeit von einem Jahr berufen.
iv.
Beschlüsse des Bezirksrates sind für die teilhabenden Kreise verbindlich.
§8 Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung: I.
Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland kann nur werden, wer sich zu den Grundsätzen der Jungen Alternative für Deutschland bekennt.
II.
Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland kann werden, wer mindestens 14 Jahre
alt ist und das 35. Lebensjahr
noch
nicht
vollendet hat und
nicht
Mitglied einer mit der Alternative für Deutschland in direktem politischen Wettbewerb stehenden Organisation ist. 111.
Die Aufnahme erfolgt auf elektronischen Antrag des Betreffenden durch den Bundesverband. Sie kann
an nachgeordnete Verbände
delegiert werden. Die
Aufnahme von Personen, deren Aufnahme zuvor abgelehnt worden ist, sowie die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt ausschließlich durch den Bundesvorstand. IV.
Personen, die
Mitglied einer
Organisation sind,
welche
durch
deutsche
Sicherheitsorgane als verfassungsfeindlich eingestuft wird einer
Organisation waren,
deutsche
Sicherheitsorgane
welche als
zum
oder die Mitglied
Zeitpunkt der Mitgliedschaft durch
verfassungsfeindlich
eingestuft wurde, ohne
dass diese Einschätzung rechtskräftig von den Gerichten aufgehoben ist, können nur Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland werden, wenn sie darüber im
Aufnahmeantrag Auskunft geben
und
der Bundesvorstand sich nach
Einzelfallprüfung für die Aufnahme entschieden hat. V.
Gegen die Ablehnung eines Antrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragssteller die Berufung an das Schiedsgericht zu, welches dann endgültig entscheidet.
VI. Die
Aufgaben
der
Mitgliederverwaltung
können
an
nachgeordnete
Gebietsverbände delegiert werden. VII.
Der Landesverband Hessen der Jungen
Alternative für Deutschland setzt sich
zusammen aus den Mitgliedern der Jungen Alternative, die einen Wohnsitz im Bundesland Hessen haben und sich dafür entscheiden, ausschließlich Mitglied dieses Landesverbandes sein zu wollen.
111.
Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als 3 Monate in Verzug sind, können durch den Bundesvorstand oder den zuständigen Landesvorstand ausgeschlossen werden.
§9 Beiträge I.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
II.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Bundesvorstand. Durch Beschluss des Bundesvorstands kann diese Kompetenz an die Landesverbände übertragen werden.
III.
Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als 3 Monate in Verzug sind, können durch den Bundesvorstand oder den zuständigen Landesvorstand ausgeschlossen werden.
§10 Organe des Landesverbands
Organe des Landesverbands sind: I.
der Landeskongress und ii.
der Landesvorstand.
§11 Der Landeskongress
I.
Der Landeskongress ist das oberste
Organ
des Landesverbands. Er ist als
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. II.
Aufgaben des Landeskongresses sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbands. Der Landeskongress beschließt insbesondere über die Wahlprogramme und die Landessatzung.
III.
Der Landeskongress wählt den Landesvorstand und die Rechnungsprüfer ein Jahr.
IV.
Der
Landeskongress
nimmt
jährlich
den
Rechenschaftsbericht
des
Landesvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. V.
Mitglieder, die
für
die
zurückliegende Zeit
ihrer
Mitgliedschaft mit
Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig Landeskongress kein Stimmrecht.
ihren
sind, haben auf dem
VI.
Ein ordentlicher Landeskongress findet jährlich statt. Er wird vom Landes- vorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von drei Wochen an die Mitglieder bzw. nachgeordneten
Gebietsverbände
einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen werden
und eine Frist
von einer
Woche
gewahrt werden. Anträge zum Landeskongress sind beim Landevorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen. VII.
Außerordentliche Landeskongresse müssen durch den Landesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
VIII.
i.
Durch Beschlüsse von mindestens sechs Kreisverbänden,
ii.
Durch die Beschlüsse von mindestens drei Bezirksverbänden,
iii.
Durch Beschluss des Landesvorstands.
Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Kreisverband oder Bezirksverband gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In besonderen dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist fünf Tage.
IX.
Zwischen zwei außerordentlichen Landeskongressen muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten liegen, es sei denn der Landesvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.
X.
Der Landeskongress wird durch einen Vertreter eines Landesvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
XI.
Zu Beginn jedes Landeskongresses wird ein Schriftführer gewählt. Über die Beschlüsse des Landeskongresses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu
unterzeichnen
ist.
Diese
Dokumente
sind
den
nachgeordneten
Gebietsverbänden innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen. XII.
Mitgliedern des Tagungspräsidiums ist es untersagt, für ein Amt auf der Versammlung zu kandidieren.
§12 Der Landesvorstand
I.
Der Landesvorstand besteht aus zwei bis drei Landesvorsitzenden, zwei bis drei stellv.
Landesvorsitzenden, dem
Landesschatzmeister, dem Landesschriftführer
sowie bis zu neun Beisitzern. Über die Anzahl der Landesvorsitzenden, der stellv. Landesvorsitzenden und Beisitzer entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit unmittelbar vor der Wahl des Landesvorstands. II.
Teil des Landesvorstands kann nur sein, wer zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied der Partei Alternative für Deutschland und Mitglied der Jun- gen Alternative Hessen ist. Beisitzer
der Landesvorstände der Jungen Alternative Hessen müssen nicht
Mitglied der Alternative für Deutschland sein. III.
Der Landesvorstand gibt sich eine zu veröffentlichende Geschäftsordnung, in der Fragen der Selbstorganisation des Vorstandes geregelt werden. Dies hat innerhalb von 6 Wochen nach Berufung zu erfolgen.
IV.
Der Landesvorstand soll mindestens einmal monatlich zusammentreten. Die Landesvorstandssitzung wird von einem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann eine Einberufung auch kurzfristig erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 24 Stunden. Eine Landesvorstandssitzung kann ebenfalls auf Antrag eines Vorstandsmitglieds per Mehrheitsbeschluss des Vorstands einberufen werden.
V.
Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen die
das
gesamte
Bundesland betreffen, im
Sinne
Fragen,
der Beschlüsse
des
Landeskongresses. Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit des Landesvorstandes setzt die Teilnahme der Hälfte der amtierenden Mitglieder voraus. Der Landesvorstand kann sowohl in Präsenzsitzungen
zusammenkommen,
als
auch
per
Telefon-,
Internet-
oder
Videokonferenz oder in kombinierter Form (anwesende und Zuschaltung nicht anwesender Landesvorstandsmitglieder) tagen. VI.
Die Landesvorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
VII.
Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen.
VIII.
Der Landesvorstand kann Geschäftsstellenleiter für regionale Geschäftsstellen des Landesverbands berufen, die die Gebietsverbände bei der organisatorischen Arbeit unterstützen.
§13 Mitgliederbefragungen
I.
Mitgliederbefragungen sind auf der Ebene der bestehenden Gebietsverbände in Sacheinem
und
Personalfragen zulässig.
Drittel der jeweils
Mehrheit
beantragt
durchzuführen, wenn
Sie sind
durchzuführen, wenn sie von
nachgeordneten Gebietsverbände mit einfacher
werden.
Mitgliederbefragungen
25 Prozent
sind
ebenfalls
der Mitglieder, mindestens je- doch
10
Mitglieder, auf der Ebene der jeweiligen Gebietskörperschaft die- se fordern. Das Ergebnis der Mitgliederbefragung wird für den Vorstand bindend, wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder an der Befragung teilgenommen haben. II.
Mitgliederbefragungen können elektronisch durchgeführt werden.
§14 Satzungsänderung
I.
Änderungen der Landessatzung können einer
Mehrheit von
zwei
nur von einem
Dritteln der
Landeskongress mit
abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. II.
Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesjugendversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.
111.
Redaktionelle
Änderungen
durchgeführt werden.
dürfen
vom
geschäftsführenden
Vorstand
§15 Auflösung und Verschmelzung, Anfall des Vermögens
I.
Über
Auflösung und
Verschmelzung entscheidet der
Landeskongress. Für
entsprechende Anträge gilt eine erweiterte Frist von 6 Wochen. Zur Auflösung oder
Verschmelzung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
II.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zweckgebunden an den Landesverband Hessen der Partei Alternative für
Deutschland. Es darf
ausschließlich im Sinne
der in dieser Satzung
definierten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
§16 Wahlmodus
I.
Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Untergliederungen sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung
nichts
Wahlberechtigter
oder
anderes
bestimmt
Kandidat widerspricht.
ist, Wahlen
offen, sind
wenn
kein
mit
der
Tagesordnung in Textform per Brief oder per E-Mail anzukündigen. II.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geschäftsordnungsanträge auf geheime Abstimmung
sind
jedoch
zulässig.
Für
Mitgliederversammlungen
kann
schriftliche Abstimmung vorgesehen werden. 111.
Bei
den
Wahlen und
Stimmen, soweit
nichts
Abstimmungen genügt anderes
die
einfache Mehrheit
der
bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. IV.
Bei Wahlen und Abstimmungen mit mehr als einer Möglichkeit bzw. einem Kandidaten hat jedes
Stimmberechtigte Mitglied
bei einer
Anzahl von N
Möglichkeiten N-1 Stimmen zur Verfügung. Daher sei z. Bsp. 3 Möglichkeiten N=3 also 3-1=2 Stimmen. Die beiden
Ergebnisse
mit der höchsten Stimmzahl
werden
dann
in
einer
Stimmgleichheit mehr
als
Stichwahl entschieden. Sollten aufgrund
von
2 "höchste Stimmzahlen" vorliegen, wird
das
Verfahren mit diesen Möglichkeiten wiederholt. Bei der Stichwahl entscheidet die
einfache Mehrheit. Ausnahme:
Bereits
im
1.
Wahlgang erhält
eine
Möglichkeit die absolute Mehrheit, d. h. 50%+1 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§17 Fördermitgliedschaften
Personen über 35 Jahre können Fördermitglieder der Jungen Alternative Hessen werden. Den Mindestbeitrag für die Fördermitgliedschaft legt der Landesvor- stand fest. Die Einnahmen aus
den
Fördermitgliedschaften verbleiben bei
der Jungen
Alternative
Hessen und deren Untergliederungen.
§18 Zulässige Ordnungsmaßnahmen
I.
Gegen Mitglieder, die gegen die Grundsätze der Jungen Alternative Hessen, die Beschlüsse ihrer Organe oder gegen demokratische Umgangsformen verstoßen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist schriftlich zu begründen.
II.
In Abwägung der Schwere des Verstoßes können folgende Ordnungsmaßnahmen festgesetzt werden:
i. ii. iii.
Rüge Enthebung von Ämtern Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit.
Gegen beschlossene Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb zweiwöchiger Frist der Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht der Jungen Alternative möglich. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss aus der Jungen Alternativen Hessen beim zuständigen Schiedsgericht der Jungen Alternativen beantragt werden.
§19 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung
I.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
II.
Der Landesverband verpflichtet sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen unverzüglich durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommen.
III.
Die Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.