Landeskonferenz der Frauen und Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen in Bayern - Beirat -

Landeskonferenz der Frauen und Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen in Bayern - Beirat Vorsitzende: Adelgunde Wolpert, Sanderring 2, 97070 Würzbu...
Author: Gerd Vogt
5 downloads 0 Views 34KB Size
Landeskonferenz der Frauen und Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen in Bayern - Beirat Vorsitzende: Adelgunde Wolpert, Sanderring 2, 97070 Würzburg

An das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern Winzererstraße 9 80797 München 28. November 2005

Stellungnahme des Beirats der Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zum Entwurf eines Bayerischen Hochschulgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren, die Gleichstellungsbeauftragten an bayerischen Hochschulen begrüßen grundsätzlich die Absicht des Gesetzentwurfs, den Hochschulen größere Autonomie und mehr Gestaltungsfreiheit zukommen zu lassen. Die Hochschule hat gegenüber dem wissenschaftsstützenden Personal gleichermaßen Verantwortung wie gegenüber dem wissenschaftlichen Personal. Dies muss auch zum Ausdruck kommen. Eine Neuordnung der Hochschulstruktur durch ein verbessertes professionelles Management ist im Wettbewerb unumgänglich, sollte jedoch nicht den Abbau demokratischer Mitbestimmung nach sich ziehen. Im Einzelnen möchten wir zu folgenden Artikeln konkret Stellung nehmen:

Art. 2 Aufgaben Abs. 3 Satz 2 ist zu begrüßen, allerdings bleibt die Frage nach der Reichweite der „Unterstützung“ und der finanziellen Absicherung der Kinderbetreuungen offen.

Art. 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist Verfassungsauftrag der Hochschulen nicht nur für den wissenschaftlichen sondern auch für den wissenschaftsstützenden Bereich. Der Gesetzentwurf betont jedoch nur die Förderung der Frauen in der Wissenschaft. Dies zeigt sich deutlich in der Stärkung des Amtes der Frauenbeauftragten, während das laut Art. 15 Abs. 1 BayGlG zu besetzende Amt der Gleichstellungsbeauftragten, deren Aufgaben und Rechte, sowie die Abgrenzung zur Frauenbeauftragten keinen Eingang in das BayHSchG finden. Der Gleichstellungsauftrag für alle Statusbereiche muss gesetzlich als Aufgabe der Hochschulleitung festgeschrieben werden.

Vorsitzende:

Adelgunde Wolpert Gleichstellungsbeauftragte der Universität Würzburg Sanderring 2 97070 Würzburg Tel.: 0931 / 31 – 20 05, [email protected]

Stellvertreterin: Elke Würth Gleichstellungsbeauftragte der FH Regensburg Prüfeninger Str. 58 93049 Regensburg Tel.: 0941 / 9 43 - 12 07, Fax - 14 29 [email protected]

Stellvertreterin: Eva Krehl Gleichstellungsbeauftragte der Akademie der Bildenden Künste Akademiestr. 2 80799 München Tel.: 089 / 385 - 2113 [email protected]

Mit den Ministerratsbeschlüssen vom 25.07.2002 und 01.10.2002 wurde die geschlechtersensible Sichtweise rechtlich verankert und zu einem Leitprinzip für die Bayerische Verwaltung. Leider fehlt die Festschreibung des Prinzips des Gender Mainstreaming als Grundlage aller Verwaltungs- und Personalentscheidungen an Hochschulen im Gesetzentwurf.

Art. 5 Finanzierung Laut Gesetzentwurf sollen die Kriterien für eine leistungs- und belastungsbezogene Mittelzuweisung im Benehmen mit den Hochschulen vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgelegt werden. Ein Kriterium für die Zuweisung der staatlichen Mittel orientiert sich an der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Dieser umfasst, wie oben beschrieben, nicht nur den wissenschaftlichen, sondern auch den wissenschaftsstützenden Bereich. Wir fordern, dass die nach dem BayGlG durchgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im wissenschaftsstützenden Bereich als Leistungskriterium für die Mittelzuweisung mit heran gezogen werden, damit den hier nachweisbaren Erfolgen bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages gemäß BayHSchG finanziell Rechnung getragen wird. Eine sachgerechte Beurteilung über die gleichstellungsrelevant erbrachten Leistungen liegen in der Hochschule und bei der Gleichstellungsbeauftragten für den wissenschaftsstützenden Bereich bzw. bei den Frauenbeauftragten für den wissenschaftlichen Bereich. Dem in der Novellierung des BayHSchG erhobene Anspruch der Finanzautonomie widerspricht das Entscheidungsrecht des Ministeriums über die Mittelzuweisung. Eine Mittelzuweisung nach dem Kriterium der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages muss im Konsens mit der Hochschulleitung, dem Ministerium, der Frauen- und der Gleichstellungsbeauftragten erfolgen.

Art. 10 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter Die Organisationen und Tätigkeiten der Verwaltung werden in die Leistungsbewertung der Hochschulen mit einbezogen. Zusammen mit der geplanten weitreichenden Aufgabenübertragung vom Ministerium auf die Hochschulen wird dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen und zu einer zusätzlichen Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen. Eine Stellenmehrung ist dagegen nicht zu erwarten. Es ist vielmehr abzusehen, dass nach Art. 6a HG in den nächsten Jahren weitere Stellen abgebaut werden. Um den Hochschulbetrieb aufrecht zu erhalten und die Qualität von Forschung und Lehre bewahren und steigern zu können, wäre entgegen dieser Tendenz eine Stellenmehrung im Infrastrukturbereich aber dringend erforderlich. Im Zusammenhang mit den geplanten externen Evaluierungen beanstanden wir, dass der datenschutzgerechte Umgang mit den personenbezogenen Daten noch nicht ausreichend gesetzlich verankert ist.

Art. 15 Zielvereinbarungen Beim Abschluss von Zielvereinbarungen muss einerseits darauf geachtet werden, dass sachlich und zeitlich erreichbare Ziele formuliert werden, andererseits darf ein möglicher Sanktionskatalog nicht dazu führen, dass die Hochschulen ihre Ziele zu bescheiden ausrichten. Weiterhin sollte auf die Implementierung von Gender Mainstreaming beim Abschluss von Zielvereinbarungen geachtet werden. Art. 17 Mitglieder der Hochschule

2

Hier muss eindeutig geregelt werden, dass auch das wissenschaftsstützende Personal, sei es nun im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterstatus, Mitglied der Hochschule ist. Keine an der Hochschule Tätigen dürfen aufgrund ihrer Personalkategorie aus der Eigenschaft „Mitglieder an der Hochschule“ herausfallen. Ebenso müssen Bedienstete mit einer unterhälftigen Arbeitszeit bis hin zur geringfügig beschäftigten Grenze als vollwertige Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten (Wahlrecht) eingestuft werden. Ein Ausschluss dieser Beschäftigtengruppe stellt eine Diskriminierung dar, stört das Demokratieverständnis und beeinträchtigt die Loyalität. Die Vertreter des wissenschaftsstützenden Personals müssen in allen Gremien der Hochschule in geeignetem Umfang vertreten sein. Dies bezieht sich z. B. auf die erweiterte Hochschulleitung (Art. 24 BayHSchG), den Senat Art. 25 BayHSchG), den Hochschulrat (Art. 26 BayHSchG) und den Verwaltungsrat (Art. 91 BayHSchG). Im Fakultätsrat (Art. 31BayHSchG) und im Verwaltungsrat des Studentenwerks (Art. 92 BayHSchG) müsste ein Vertreter des wissenschaftsstützenden Personals zusätzlich aufgenommen werden.

Art 19-41 Aufbau und Organisation der Hochschulen Im Rahmen des Hochschulgesetztes wird das Amt des /der Gleichstellungsbeauftragten nicht aufgeführt. Im BayHSchG wird an einigen Stellen das wissenschaftsstützende Personal erwähnt. Die /der Gleichstellungsbeauftragte sollte deshalb in der in Art. 19 bis 41 BayHSchG geregelten Organisation der Hochschule im gleichen Maß wie die Frauenbeauftragte berücksichtigt werden. Die / der Gleichstellungsbeauftragte muss in allen sonstigen, nicht nur in den in Art. 4 Abs. 2 BayHSchG genannten, Gremien mitwirken und auch im Hochschulrat (Art. 26 BayHSchG) und im Studienfakultätsrat (Art. 33 BayHSchG). Damit soll die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in den Gremien aus Art. 21 BayGlG entsprechend umgesetzt werden.

Art. 20 Hochschulleitung Abs.1. Satz 3 beinhaltet die Möglichkeit aller Gruppen und der Frauenbeauftragten, bei sie betreffenden Angelegenheiten von der Hochschulleitung beteiligt zu werden. Außerdem soll ihnen regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, ihre Anliegen vorzutragen. Wir fordern eine Institutionalisierung der Beratung durch Fachgruppen.

Art. 23 Kanzler, Kanzlerin Wir erkennen in der Ernennung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin auf Vorschlag des Hochschulrats anstatt der bisherigen Praxis der Ernennung durch das Staatsministerium auf Vorschlag des Senats eine eindeutige Schwächung dieses gerade für die Hochschulverwaltung maßgeblichen Amtes. Wir halten es für unabdingbar, die Personalhoheit für das wissenschaftsstützende Personal beim Kanzler / der Kanzlerin zu belassen. Eine Kompetenzverteilung hinsichtlich Wissenschaft auf der Seite des Präsidenten und Wissenschaftsunterstützung auf der Seite des Kanzlers gewährleistet eine Sicherung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern gegenüber und vermeidet somit Interessenskonflikte. Die politisch gewollte Einflussnahme von Interessenvertretern im Hochschulrat sowie die Machtfülle der Präsidenten stehen einem starken Kanzleramt entgegen. Die Tatsache,

3

dass der Kanzler nicht Jurist sein muss und auch von außerhalb der Hochschule berufen werden kann, öffnet gerade die Spitze der Verwaltung der politischen und wirtschaftlichen Einflussnahme von außen. Eine gut funktionierende moderne Verwaltung kann aber nur unter dem stabilen Dach einer starken unparteiischen Verwaltungsspitze gedeihen.

Art. 24 Erweiterte Hochschulleitung Angesichts der starken Stellung der Hochschulleitung, der geplanten Abschaffung der Ständigen Kommissionen und der Aufgaben- und Mitgliederverkleinerung des Senats muss die erweiterte Hochschulleitung das gesamte Beschäftigtenspektrum einer Hochschule auch zahlenmäßig widerspiegeln. Abs. 1 Satz 2 eröffnet diese Möglichkeit. Eine im Wortsinn erweiterte Hochschulleitung kann die Gefahr der Aufgabe der Kultur der Konsensfindung zugunsten schneller, aber nicht von der Mehrheit der Hochschulmitglieder getragener Beschlüsse, zurückdrängen. Im Rahmen des Hochschulgesetztes wird das Amt des /der Gleichstellungsbeauftragten nicht aufgeführt. Im BayHSchG wird an einigen Stellen das wissenschaftsstützende Personal erwähnt. Die /der Gleichstellungsbeauftragte sollte deshalb in der in Art. 19 bis 41 BayHSchG geregelten Organisation der Hochschule im gleichen Maß wie die Frauenbeauftragte für das wissenschaftsunterstützende Personal berücksichtigt werden. Die / der Gleichstellungsbeauftragte muss in allen sonstigen nicht nur in den in Art. 4 Abs. 2 BayHSchG genannten Gremien mitwirken und auch im Hochschulrat (Art. 26 BayHSchG) und im Studienfakultätsrat (Art. 33 BayHSchG). Damit soll die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in den Gremien aus Art. 21 BayGlG entsprechend umgesetzt werden.

Art. 25 Senat Wir begrüßen den Verbleib einer Vertretung des wissenschaftsstützenden Personals als gewähltes Mitglied im Senat. Gleichzeitig regen wir an, über eine Vertretungslösung der Mitglieder nachzudenken, da nun nur noch die Gruppe der Professorinnen und Professoren die Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung wahrnehmen kann. Dies betrachten wir als unzulässigen Vorteil gegenüber allen anderen vertretenen Gruppen. Die Verkleinerung des Senats und die weit reichende Aufgabenverlagerung auf den Hochschulrat betrachten wir mit großer Sorge, da nun Nicht-Hochschulangehörige, ohne durch eine Wahl legitimiert worden zu sein, zu gleichen Stimmanteilen wie gewählte Senatsmitglieder über Angelegenheiten entscheiden werden, die zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen gehören. Gerade die Grundordnung als innere Verfassung der Hochschule darf nicht von Externen und Hochschulangehörigen gemeinsam beschlossen bzw. geändert werden, sondern muss hochschulintern diskutiert und auf einer breiten Legitimationsbasis verabschiedet werden. Wir erachten vor diesem Hintergrund die Bildung von Ausschüssen, die der Gesetzentwurf leider nur als Kann-Bestimmung vorsieht, umso erforderlicher. Durch den geplanten Wegfall der Ständigen Kommissionen und des erweiterten Senats gehören diese Ausschüsse zu den wenigen Gremien, in denen hochschulinterne Meinungsbildung stattfinden kann. Art. 26 Hochschulrat Die Konstruktion des Hochschulrats mit acht gewählten Hochschulangehörigen und acht vom Staatsminister ernannten externen Mitgliedern bei einem Vorsitzenden, der aus den

4

Reihen der Nichthochschulangehörigen gewählt wird, widerspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, den Hochschulen mehr Autonomie und Verantwortung zu übergeben. Dies wird schon allein dadurch deutlich, dass Hochschulangehörige nur noch zu 50% in zentralsten Hochschulangelegenheiten entscheiden können. Durch die Aufhebung der Quotierungspflicht wächst außerdem die Gefahr, dass überwiegend wirtschaftliche Interessen die Entscheidungen der externen Hochschulräte leiten werden. Die enorme Machtfülle des Hochschulrats reduziert alle anderen Gremien zu Vorschlagsund Antragslieferanten. Als besonders bedenklich erachten wir, neben der Entscheidung über die Grundordnung und den Entwicklungsplan, das Recht, den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung (außer Kanzler) zu wählen und auch über deren Abwahl entscheiden zu können. Es muss sichergestellt sein, dass durch eine paritätische Besetzung und eine ausgewogene Interessensverteilung der Mitglieder zum Wohle der Hochschule agiert wird.

Art. 28 Dekan, Dekanin Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass Dekane auch eine „arbeitgeberische“ Funktion gegenüber den der Fakultät angehörigen Beschäftigten ausüben. Dieser Funktion muss eine entsprechende Fürsorgepflicht zugeordnet werden. Eine Definition der Qualifikation dieser Führungskräfte im Hinblick auf personelle Führungsaufgaben und Sozialkompetenz scheint uns angebracht.

Art. 31 Fakultätsrat Als einzige Gruppe gehört das wissenschaftsstützende Personal laut Gesetzentwurf mit nur einer Vertretung dem Fakultätsrat an. Dies erscheint uns angesichts der Vielfältigkeit der Aufgaben und der Anzahl der in den Fakultäten nichtwissenschaftlich Beschäftigten als eine Benachteiligung dieser Statusgruppe. Eine Erhöhung auf zwei Vertreter/innen ist daher erforderlich.

Art. 36 Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Analog zu der Möglichkeit der Einrichtung eines Konvents der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollte dies auch für das wissenschaftsstützende Personal zwingend in den Grundordnungen der Hochschulen vorgesehen werden. Da sich diese, in den Gremien ohnehin nur in kleiner Anzahl vertretene, Gruppe fächerübergreifend verständigen muss, können in einem solchen Konvent Informationen und Erfahrungen zusammenfließen, was nicht zuletzt zu größerer Effizienz und höherer Arbeitsqualität führt. Außerdem handelt es sich grundsätzlich um eine Ungleichbehandlung, wenn Konvente bei den Studierenden (Art. 52) und im Mittelbau gebildet werden können, jedoch das nichtwissenschaftliche Personal von dieser Möglichkeit ausgeschlossen bleiben soll.

Art. 39 Unvereinbarkeit mehrerer Ämter Die bestehenden Unvereinbarkeitsregelungen von Vertretern der Beschäftigten und sonstigen Gremien (Art. 39 BayHSchG) müssen aufgehoben werden, um eine ausgewogene demokratische Vertretung gewährleisten zu können.

5

Mit freundlichen Grüßen

Adelgunde Wolpert Vorsitzende des Beirats

Verteiler: - Frau Karin Pranghofer - Dr. Thomas Goppel - Frau Barbara Stamm - Frau Simone Tolle - Herr Dr. Ludwig Spaenle - Herr Wolfgang Vogel - Herr Prof. Dr. Walter Eykmann - Frau Monica Lochner-Fischer - Frau Prof. Ursula Männle - Frau Christa Naaß - Frau Christa Stewens - Frau RDin Anita Bronberger - Herr Ltd. MR Johann Störle - Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - Bayerischer Landesfrauenausschuss

6

Suggest Documents