KIRCHLICHES STEUERFORUM am 27. und 28. September 2017 in Weimar

„KIRCHLICHES STEUERFORUM“ am 27. und 28. September 2017 in Weimar „Besteuerung kirchlicher Einrichtungen auf dem neuesten Stand“ Informationen ♦ Abgr...
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„KIRCHLICHES STEUERFORUM“ am 27. und 28. September 2017 in Weimar

„Besteuerung kirchlicher Einrichtungen auf dem neuesten Stand“ Informationen ♦ Abgrenzungen ♦ Gestaltungsempfehlungen

Das jährlich stattfindende „Kirchliche Steuerforum“ hat sich als nützliche Informations- und Orientierungsplattform hinsichtlich der Besteuerung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) etabliert. Eine ergiebige Diskussion sowie ein wertvoller Gedanken- und Erfahrungsaustausch wird zwischen den kirchlichen Verantwortungsträgern und den Fachreferenten während der Veranstaltung intensiv gepflegt und von der Seminarleitung ausdrücklich gefördert. Zielsetzung: Mehr Sicherheit und Klarheit bei der Bewältigung der nicht ganz einfachen Steuermaterie und Anregung zum nutzbringenden Nachdenken. Die zentrale Betrachtung richtet sich während der diesjährigen Zusammenkunft wie immer auf hochaktuelle Themenbereiche mit besonderer Relevanz für kirchliche KdöR: • • • • • • •

Schwerpunkt-Thematik: „Reform der Umsatzbesteuerung jPdöR durch § 2b UStG“ o Expertendialog (Klarstellungen und Gestaltungen) o Vorsteuerabzug/-berichtigung bei Anwendung des neuen § 2b UStG Einführung eines internen Steuerkontrollsystems Begünstigte Kooperationen und Zusammenschlüsse nach dem Unionsrecht Einschränkende Auslegung der wirtschaftlichen Betätigung bei nicht kostendeckende Einrichtungen – Präzisierung des Unternehmerbegriffs Wissenswerte steuerliche Entwicklungen (Friedhöfe/Tagungshäuser/Rechnungen) Besteuerung der Sozialkaufhäuser Lohnsteuerfreie Zahlungen an Arbeitnehmer und Ehrenamtliche

Aktuelle Verwaltungsvorschriften und Gerichtsentscheidungen werden anschaulich vorgetragen und konstruktiv diskutiert sowie über deren Bedeutung und möglichen Konsequenzen nachgedacht. Intention: Die Fachkompetenz der verantwortlichen Leiter/-innen und deren Mitarbeiter/-innen in den kirchlichen Steuer- und Finanzabteilungen soll nachhaltig gestärkt werden, um mögliche Probleme und evtl. Nachteile frühzeitig erkennen und verhindern zu können. Auch über zweckdienliche Gestaltungsmöglichkeiten sollte ggf. nachgedacht werden. ► Veranstalter: Dipl.-Kfm. Uwe Baldauf -Beratender Betriebswirt- (Berlin) Hindenburgdamm 4 (b), 12203 Berlin-Lichterfelde Telefon: 030 / 84 30 69 31 - Fax: 030 / 84 30 69 32 Email: [email protected] - Internet: www.kommunsense.de

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► Fachreferenten: ➢ Dipl.-Finanzwirtin Martina Heinrich (examinierte Steuerberaterin) - Evangelisches Landeskirchenamt Westfalen – Mitglied der EKD Steuerkommission ➢ Ministerialdirigent a. D. Werner Widmann (ehemals FinMin Rheinland-Pfalz) ➢ Prof. Dr. Thomas Küffner -RA/WP/StB/FAfStR- (München/Düsseldorf) ➢ Priv.-Doz. Dr. David Hummel (Referent am Europäischen Gerichtshof) ➢ RA/StB/FAfStR Dr. Thorsten Boos – Schuellermann & Partner (Dreieich bei Frankfurt) ➢ StB Christoph Beine – CURACON GmbH ◊ WP-Gesellschaft (Düsseldorf) 1. SEMINARTAG (27. SEPTEMBER 2017): SCHWERPUNKT-THEMATIK: „Reform der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts“ Klärung offener Fragen zu § 2b UStG durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016!? - 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr -

I. 2b-Expertendialog (Klarstellungen und Gestaltungen)

1. Aus kirchlicher Sicht Martina Heinrich (Mitglied der EKD Steuerkommission) 2. Aus Sicht der Finanzverwaltung Werner Widmann (Ministerialdirigent a. D. - ehemals FinMin Rheinland-Pfalz) 3. Aus Beratersicht Prof. Dr. Thomas Küffner -RA/WP/StB/FAfStR- (München/Düsseldorf) - Kaffeepause: 10.30 bis 11.00 Uhr -

II. Vertiefende Vortragsmodule mit Berührungspunkten zu § 2b UStG

- 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr Tax Compliance – auch für die Kirche?

Prof. Dr. Thomas Küffner -RA/StB/WP/FAfStR Die Einführung des § 2b UStG erfordert die Neuorganisation des Steuerbereichs. Bisherige Strukturen müssen überdacht werden und an die neuen Anforderungen des Gesetzgebers bis 2021 angepasst werden. Der Umfang der Steuerpflichten hat ein Ausmaß und eine Komplexität erreicht, die den Aufbau eines umfassenden Managementsystems zur Erfüllung dieser Anforderungen sowie zur Bewältigung verbleibender Risiken erforderlich werden lässt. Durch ein

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Tax Compliance Management Systems könnte dies gelingen. Die Einführung eines solchen Systems hat zudem den Vorteil, dass sich die verantwortlichen Personen besser vor dem Vorwurf des Organisationsverschuldens exkulpieren können. In dem Beitrag sollen die Vor- und Nachteile eines Tax Compliance Management Systems beleuchtet werden und erste Ansätze zur Einführung aufgezeigt werden.

1. Einführung in die Thematik 2. Risiken bei mangelhafter Tax Compliance 3. Organisationsspezifische Risikoanalyse 4. IDW Praxishinweis 1/2016 zu IDW PS 980 5. Fahrplan zur Einführung eines „Internen Kontrollsystems Steuern“ 6. Kombination mit § 2b UStG - Einführung 7. Organisation der Steuerdeklaration 8. Exkulpation der gesetzlichen Vertreter und der zuständigen Mitarbeiter 9. Beispiele aus der Praxis und Vorgehen 10. Darstellung eines möglichen Projektplans - Mittagspause: 12.30 bis 13.30 Uhr - 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr -

„Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung nach dem BMF-Anwendungsschreiben zur Neuregelung des § 2b UStG“ Ministerialdirigent a. D. Werner Widmann Der neue § 2b UStG nimmt bestimmte Umsätze aus dem kirchlichen Bereich entsprechend den Vorgaben zum Hoheitsbereich der öffentlichen Hand von der Umsatzbesteuerung aus. Damit gibt es definitiv keinen Zugang zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG (Zuordnungsverbot). Es gibt auch keine Entsteuerung bei einer Einlage des Investitionsguts in den wirtschaftlichen Bereich der kirchlichen Tätigkeit. Bei Bezügen, die sowohl für den wirtschaftlichen Bereich als auch für die nicht-unternehmerische Sphäre verwendet werden sollen, muss unterschieden werden, ob der Vorsteuerabzug aufzuteilen ist oder ob eine Zuordnung ganz oder teilweise stattfinden soll. Weil das nach dem Prinzip des Sofortabzugs schon im Zeitpunkt der Anschaffung zu entscheiden ist, können spätere Verwendungs-änderungen nur über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG, innerhalb der Berichtigungsfristen von fünf oder zehn Jahren, korrigiert werden. Wurde gemäß § 27 Abs. 22 UStG zur Weitergeltung des § 2 Abs. 3 UStG optiert, wird § 2b UStG erst ab dem 01.01.2021 anzuwenden sein, mit den dann geltenden Abgrenzungen der Sphären. Bei Investitionen vor dem 01.01.2021 gibt es durch das BMF-Anwendungsschreiben vom 16.12.2016 Übergangsregelungen, die teilweise schon jetzt den Vorsteuerabzug ermöglichen. 1. Vorsteuerabzug bei Anwendung des § 2b UStG - Unternehmerischer und nichtun ternehmerischer Bereich 2. Zuordnungsverbot, Zuordnungsgebot, Aufteilungszwang 3. Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Verwendungsänderungen 4. Vorsteuerabzug bei Option gem. § 27 Abs.22 UStG in der Zeit bis Ende 2020

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- Kaffeepause: 14.30 bis 15.00 Uhr - 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu „kirchlichen Steuerfragen“

Priv.-Doz. Dr. David Hummel (Referent am EuGH) Bei nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (darunter fallen i.d.R. kirchliche Körperschaften) führt das geltende Umsatzsteuerrecht in seiner derzeitigen Auslegung zu einer zusätzlichen Kostenbelastung, wenn diese Unternehmer arbeitsteilig zusammenwirken und insbesondere die anfallenden Personalkosten (lediglich) untereinander verteilen. Würde jeder Unternehmer hingegen das Personal anteilig selbst beschäftigen, würde keine zusätzliche Umsatzsteuerkostenbelastung entstehen. Abhilfe könnte hier eine unionsrechtlich bestehende Steuerbefreiung (Artikel 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) bieten, zu welcher der EuGH unlängst vier Entscheidungen getroffen hat. Darüber hinaus hat sich der EuGH vor kurzem auch zur Beihilfeproblematik bei einer durch Spanien vor dem EU-Beitritt gewährten Steuerbefreiung geäußert. Diese fünf Entscheidungen werden kurz dargestellt und erläutert sowie deren Bedeutung für kirchliche KdöR reflektiert. I.

Grundlagen zur Arbeitsweise des Europäischen Gerichtshofs

II.

Entscheidungen des EuGH zur Steuerbefreiung bei Kostenverteilungskooperationen

1. 2. 3. 4.

Darstellung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL Vertragsverletzungsverfahren C-274/15 (Luxemburg) + C-616/15 (Deutschland) Vorabentscheidungsverfahren C-326/15 (DNB Banka) + C-605/15 (Aviva) Mögliche Anwendungsbereiche d. Artikels 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL im kirchlichen Tätigkeitsbereich (z. B. bei Kooperationen zwischen kirchliche KdöR)

III. Beihilfeentscheidung des EuGH zu einer Steuerbefreiung der katholischen Kirche in Spanien

1. Darstellung der Problematik 2. Vorabentscheidungsersuchen aus Spanien (C-74/16) 3. Bedeutung für nationale kirchliche KdöR IV. Ausblick 2. SEMINARTAG (28. SEPTEMBER 2017):

III. Sonstige Themenbereiche

- 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr „Einschränkende Auslegung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit durch den EuGH und BFH – Bedeutung für den Vorsteuerabzug defizitärer Tätigkeiten öffentlicher Einrichtungen“

RA/StB/FAfStR Dr. Thorsten Boos

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In der Vergangenheit wurden zur Begründung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts unproblematisch dauerdefizitäre Tätigkeiten anerkannt. Eine positive Folge hieraus war, dass auch bei negativer Wertschöpfung juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug gewährt wurde. Diese in der Vergangenheit vorliegende vorteilhafte Besteuerungspraxis könnte durch eine aktuelle Rechtsprechung des EuGH (Gemeente Borsele) und BFH zukünftig nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich sein. Der vorliegende Vortrag setzt sich ausgehend mit der bisherigen Besteuerungspraxis mit dieser Rechtsprechung auseinander und beschreibt deren mögliche Folgen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. 1. 2. 3. 3.1 3.2 3.3. 3.4 3.5 4. 5. 6. 7.

Einführung und Relevanz der Thematik für die Umsatzbesteuerung kirchlicher Einrichtungen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG Unternehmerische Betätigung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs Überblick zu d. allgemeinen Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs nach der MwStSystRL und dem UStG bei jPdöR Unternehmereigenschaft bei dauerdefizitären Betätigungen – bisherige Auffassung der Rechtsprechung und Finanzverwaltung Dauerdefizitäre Betätigung: Voraussetzungen einer „wirtschaftlichen Betätigung“ – Sichtweise des EuGH („Geemente Borsele“, Urteil v. 12.5.2016) und des BFH (Urteil v. 15.12.2016) Verhältnis einer „wirtschaftlichen Betätigung“ nach EuGH/BFH als Voraussetzung der Unternehmereigenschaft zu § 2b UStG Sonderfall - Die dauerdefizitäre Verpachtungstätigkeit? Mögliche Auswirkungen der EuGH- und BFH-Rechtsprechung auf den Vorsteuerabzug Der Preis des Vorsteuerabzugs – Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen? Exkurs: Die dauerdefizitäre Verpachtungstätigkeit im Körperschaftsteuerrecht Fallbeispiele - Kaffeepause: 10.30 bis 11.00 Uhr - 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr Der „Eine-Welt-Laden“ und seine steuerliche Beurteilung

Franz Vochsen -Rechtsanwalt/SteuerberaterDer Vortrag behandelt die steuerliche Beurteilung von Eine-Welt-Läden/Dritte-Welt-Läden/ Sozialkaufhäusern in Trägerschaft von Kirchengemeinden oder gemeinnützigen Vereinen und GmbHs in körperschaftsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Hinsicht. 1.

Vorliegen einer körperschaftsteuerpflichtigen Tätigkeit

2.

Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb? a) Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) b) Einrichtung der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (§ 68 Nr. 3 Buchst. b AO) c) Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO) d) Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaft (§ 65 AO)

3.

Welcher Umsatzsteuersatz ist anzuwenden?

4.

Ordnungsgemäße Kassenführung

5.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

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- Mittagspause: 12.00 bis 13.00 Uhr - 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr BLICKPUNKT LOHNSTEUER "Steuerfreie Zahlungen an Arbeitnehmer und Ehrenamtliche im kirchlichen Bereich"

Dipl.-Finanzwirtin Martina Heinrich Die umfangreiche Sammlung der steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 EStG enthält geldwerte Bestimmungen, die auch hinsichtlich der Besteuerung der Löhne und Gehälter kirchlicher Bediensteter keinen geringen Stellenwert einnehmen. Den Lohnsteuer-Praktikern wird mit dem speziellen Vortragsmodul ein aktueller Überblick verschafft, der exemplarisch erläutert wird. 1. Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) 2. Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 13 EStG (aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen u. Trennungsgelder) 3. Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Steuerfreie Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen) 4. Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) 5. Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 45 EStG (Private Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten) 6. Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 50 EStG (Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz) 7. Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegenden "eigenbetrieblichen Interesse" - Kaffeepause: 14.30 bis 15.00 Uhr - 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr „Wissenswerte steuerliche Entwicklungen bezogen auf den kirchlichen Tätigkeitsbereich“

Steuerberater Christoph Beine Bei der Besteuerung von kirchlichen Körperschaften führt die Neuregelung des § 2b UStG derzeit zu weitreichenden Überlegungen der Zukunftsgestaltung. Dabei darf die Bewältigung von Fragen bezogen auf die tägliche Steuerpraxis nicht vernachlässigt werden, zumal gerade diese zu Stolpersteinen bei der Systemumstellung werden können. Die Transparenz der Leistungen kirchlicher Körperschaften im neuen Recht kann Anknüpfungspunkt werden, auch die Vergangenheit neu zu beleuchten. Folgende Schwerpunkte werden in dem Beitrag behandelt: I.

Kein ruhiges Feld: Kirchliche Friedhöfe 1. Leistungen der Friedhöfe nach alter und neuer Rechtslage 2. Führt eine "Gebühr" zur steuerlichen Irrelevanz aller Leistungsbausteine?

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II. Seminare, Übernachtungen und Verpflegung für Jung und Alt in kirchlichen Tagungshäusern 1. Steuerliche Einordung spezieller Sachverhalte 2. Herausforderung „Vorsteuerabzug“ III. Dokumente, die es in sich haben: Rechnungen 1. Anforderung an das ordnungsgemäße Rechnungsdokument, insbesondere für den Vorsteuerabzug 2. Welche Konsequenzen haben falsche Rechnungen? 3. Rechnungsberichtigungen nach dem Senatex-Urteil (EuGH v. 15.08.2016, C-518/14) - Ende der Seminarveranstaltung um ca. 16.30 Uhr – ORT UND ZEIT DER VERANSTALTUNG: „Romantik Hotel Dorotheenhof“ - Dorotheenhof 1, 99427 Weimar Tel.: (03643) 459 - 0 ◊ Fax: (03643) 459 - 200 Internet: www.dorotheenhof.com ◊ Email: [email protected] Wichtige Hinweise: •

Am Abend des 27. September 2017 wird ein kostenloses Kulturprogramm in Weimar angeboten.



Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel zu moderaten Preisen (80 Euro Ü/F) stehen im begrenzten Umfang zur Verfügung. Eine rechtzeitige Reservierung wird empfohlen. Die Kosten werden von den Seminarteilnehmern selbst getragen. ► Termin der Veranstaltung: 27. und 28. September 2017 (jeweils in der Zeit von 09.00 bis 16.30 Uhr) SEMINARPREIS:

➢ Pro Person: 1.400,00 Euro (zzgl. 19 % USt) ➢ Sonderpreis für Angehörige des kirchlichen Dienstes: 900,00 Euro (zzgl. 19 % USt) Die Seminarteilnehmer/-innen erhalten: • wertvolle Skriptunterlagen und aktuelle Materialien sowie • schmackhaftes Buffet, Getränke, Obst und Pausensnacks. Mit dem zweitägigen Fachseminar können engagierte Strukturgestalter und Finanzpraktiker ihr bestehendes Wissensfundament aktualisieren und erweitern, um die Problemlösungskompetenz im Bereich der kirchlichen Steuerpraxis nachhaltig zu stärken.

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Ja, ich/wir nehme(n) an dem folgenden Fachseminar teil:

„Die Besteuerung kirchlicher Betriebe und Einrichtungen auf dem neuesten Stand“ -------------------------------------------------------------------------------------------------------Informationen – Abgrenzungen – Struktur- und Handlungsempfehlungen --------------------------------------------------------------------------------------------------------Fachreferenten: MinDir a. D. Werner Widmann – Prof. Dr. Thomas Küffner –RA/WP/StB/FAfStR RA/StB/FAfStR Dr. Thorsten Boos – Priv.-Doz. Dr. David Hummel – RA/StB Franz Vochsen Dipl.-Finw. Martina Heinrich - StB Christoph Beine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung am 27. und 28. September 2017 (jeweils in der Zeit von 09.00 bis 16.30 Uhr) Veranstaltungsort: „Romantik Hotel Dorotheenhof“, Dorotheenhof 1, 99427 Weimar Näheres unter: www.dorotheenhof.com Seminarpreis:

[

[ ] 1.400,00 Euro pro Person (zzgl. 19 % USt) ] 900,00 Euro pro Person (zzgl. 19 % USt) für Angehörige des kirchlichen Dienstes

- einschließlich Skriptum, Materialien, Mittagessen, Getränke, Obst und Pausen-Snacks -

Teilnehmer(in) 01: …………………………………………………………………………………………………………….. Teilnehmer(in) 02: …………………………………………………………………………………………………………….. Email /Telefon : ……………………………………………………………………………………………………………… Rechnung an

: ……………………………………………………………….............................................................. .………………………………………………………………………………………………………………

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