Kennzahlen nach 48a SGB II

Kennzahlen nach § 48a SGB II Mai 2011 Steckbriefe Version 1.2 Kennzahlen nach § 48a SGB II Impressum Titel: Kennzahlen nach § 48a SGB II Steckbr...
Author: Horst Weiss
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Kennzahlen nach § 48a SGB II

Mai 2011

Steckbriefe Version 1.2

Kennzahlen nach § 48a SGB II

Impressum Titel:

Kennzahlen nach § 48a SGB II Steckbriefe

Herausgeber:

Bundesagentur für Arbeit Statistik Nürnberg

Erstellungsdatum:

02. Mai 2011

Stand:

Version 1.2

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, 2011 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten.

Steckbrief

Kennzahlen nach § 48a SGB II

Inhaltsverzeichnis Verringerung der Hilfebedürftigkeit ............................................................................... - 1 K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt ............................. - 1 K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ............... - 2 K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten...................... - 3 K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ........ - 4 K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ........ - 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ........................................................ - 6 K2 - Integrationsquote.................................................................................................... - 6 K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung .............................................. - 7 K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung ................................... - 8 K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen ......................................................................... - 9 K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden .......................................................... - 10 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug ......................................................... - 11 K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern ................................. - 11 K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher ............................................. - 12 K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher ............................................. - 13 K3E3 -Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher .......................... - 14 K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher ......................... - 15 -

Steckbrief

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verringerung der Hilfebedürftigkeit K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt

Ziel:

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Kennzahl:

K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Kennzahl nach § 4 (1) RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen.

K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt

Definition:

Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat Nenner: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100

Anmerkung:

Steckbrief

Die Kennzahl vergleicht die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Personen des Rechtskreises SGB II und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Es sind alle Bundesleistungen außer den SV-Beiträgen und den SV-Zuschüssen enthalten.

-1-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verringerung der Hilfebedürftigkeit K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung

Ziel:

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Ergänzungsgröße: K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Ergänzungsgröße nach § 4 (2) Nr.1 RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung hängen stark von örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes und der Heizkosten ab und können sich deshalb unterschiedlich auf die Veränderungsmaße auswirken. Darum werden sie separat von den Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) betrachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat Nenner: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Ergänzungsgröße in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100

Anmerkung:

Die Ergänzungsgröße vergleicht die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig i.S. d. SGB II sind. Es werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 SGB II aufsummiert. Der Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu Unterkunft und Heizung bei Auszubildenden mit Förderung) wird bei der Ergänzungsgröße nicht berücksichtigt, da dieser gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt.

Steckbrief

-2-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verringerung der Hilfebedürftigkeit K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Ziel:

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Ergänzungsgröße: K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Ergänzungsgröße nach § 4 (2) Nr.2 RVO für das jeweilige Jobcenter die Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) zwischen dem aktuellen Bezugsmonat und dem Bezugsmonat des Vorjahres. Die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ist ergänzend zur Kennzahl „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ zu sehen, da sie eine erklärende Größe darstellt, mit der die Beurteilungsfähigkeit verbessert wird.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst das Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat Nenner: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Ergänzungsgröße in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100

Anmerkungen:

Steckbrief

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und nach § 7a SGB II die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig nach § 8 SGB II und hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

-3-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verringerung der Hilfebedürftigkeit K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Ziel:

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Ergänzungsgröße: K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ nach § 4 (2) Nr. 3 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) und damit auch die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt näher zu erklären.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzen zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten zwölf Monate. Dabei werden die Zugänge ins Verhältnis zum Bestand gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Zugänge an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den letzten zwölf Bezugsmonaten Nenner: Durchschnittliche Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den letzten zwölf Bezugsmonaten

Anmerkung:

Steckbrief

Ein Zugang liegt grundsätzlich vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Bezugsmonat in den Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kommt. Dies ist der Fall, wenn sich für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Status von „nicht im Bestand“ auf „im Bestand“ ändert. Kurzzeitige Unterbrechungen von weniger als 7 Tagen führen zu keinem Zugang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen – z.B. aufgrund einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen – handelt.

-4-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verringerung der Hilfebedürftigkeit K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Ziel:

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Ergänzungsgröße: K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ nach § 4 (2) Nr. 4 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) und damit auch die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt näher zu erklären

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzen zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten zwölf Monate, die vor dem Bezugsmonat lagen. Dabei werden die Abgänge ins Verhältnis zum Bestand der Vormonate gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Abgänge an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den letzten zwölf Bezugsmonaten Nenner: Durchschnittliche Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den elf davor liegenden Monaten

Anmerkung:

Steckbrief

Ein Abgang liegt grundsätzlich vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Bezugsmonat den Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Jobcenters verlässt. D.h., wenn sich für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Status von „im Bestand“ auf „nicht im Bestand“ ändert. Kurzzeitige Unterbrechungen von weniger als 7 Tagen führen zu keinem Abgang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen – z.B. aufgrund einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen – handelt.

-5-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K2 - Integrationsquote

Ziel:

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Kennzahl:

K2 - Integrationsquote

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Zweck:

Die Kennzahl nach § 5 (1) RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II ab, in welchem Umfang erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige) in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten. Es werden ausschließlich solche Integrationen in Erwerbstätigkeit erfasst, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit auch längerfristig überwunden werden kann.

K2 - Integrationsquote

Definition:

Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkungen:

Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierende berufliche Ausbildungen oder selbständige Erwerbstätigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen ist. Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine Integration erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden.

Steckbrief

-6-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung

Ziel:

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Ergänzungsgröße: K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung

Zweck:

Die geringfügige Beschäftigung ist nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, sie dient aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) zu erhalten oder Hilfebedürftigkeit zu verringern. Mit Hilfe der Ergänzungsgröße nach § 5 (2) Nr.1 RVO kann im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dieses Ziel gemessen werden. Die Ergänzungsgröße „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung" (entsprechend § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liefert weitere Informationen zur Kennzahl „Integrationsquote“, indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Eintritte in geringfügige Beschäftigungen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner • Zähler: Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb der letzten zwölf Monate • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkung:

Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal ein Eintritt in geringfügige Beschäftigung erfasst. Damit können bis zu zwölf Eintritte eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Geringfügige Beschäftigung ist in § 8 SGB IV festgeschrieben.

Steckbrief

-7-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung

Ziel:

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Ergänzungsgröße: K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung

Zweck:

Die öffentlich geförderte Beschäftigung ist nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, sie dient aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) zu erhalten. Mit Hilfe der Ergänzungsgröße nach § 5 (2) Nr.2 RVO kann im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dieses Ziel gemessen werden. Die Ergänzungsgröße „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung" liefert weitere Informationen zur Kennzahl „Integrationsquote“, indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden.

Definition:

Die Ergänzungsgröße bildet ab, wie viele gezählte Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung es innerhalb der letzten zwölf Monate im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat innerhalb der letzten zwölf Monate gab.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner • Zähler: Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb der letzten zwölf Monate • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkung:

Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal ein Eintritt in öffentlich geförderte Beschäftigung erfasst. Damit können bis zu zwölf Eintritte eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Eine öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach den §§ 16d (Arbeitsgelegenheiten) oder 16e (Leistungen zur Beschäftigungsförderung) SGB II sowie nach dem Modellprojekt „Bürgerarbeit“.

Steckbrief

-8-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen

Ziel:

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Ergänzungsgröße: K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen

Zweck:

Die Ergänzungsgröße „Nachhaltigkeit der Integrationen“ nach § 5 (2) Nr. 3 RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die Dauerhaftigkeit der Integration in Erwerbstätigkeit ab. Hier werden nur die Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beobachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst den Anteil der nachhaltigen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der vergangenen zwölf Monaten an allen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im selben Bezugszeitraum.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monate Nenner: Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkungen:

Integration im Sinne der Ergänzungsgröße ist im Vergleich zur Kennzahl „Integrationsquote“ nur die Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Wegen der Datenverfügbarkeit können nur nachhaltige Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfasst werden. Als nachhaltig wird eine Integration dann bezeichnet, wenn die betreffende Person zwölf Monate nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Steckbrief

-9-

Kennzahlen nach § 48a SGB II Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden

Ziel:

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Ergänzungsgröße: K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden

Zweck:

Die Ergänzungsgröße „Integrationsquote der Alleinerziehenden“ nach § 5 (2) Nr.4 RVO soll vor allem Integrationserfolge im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II einer in besonderem Maße von Leistungen der Grundsicherung abhängigen Personengruppe erfassen.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Integrationen Alleinerziehender in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) im selben Zeitraum.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen Alleinerziehender in den vergangenen zwölf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkungen:

Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierende berufliche Ausbildungen oder selbständige Erwerbstätigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. Pro Monat wird für jeden alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine Integration erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Als Alleinerziehende werden nach § 21 Abs. 3 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte bezeichnet, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.

Steckbrief

- 10 -

Kennzahlen nach § 48a SGB II Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern

Ziel:

Vermeidung tungsbezug

von

langfristigem

Leis-

Kennzahl:

K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern

Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

Zweck:

Durch die Kennzahl „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“ nach § 6 (1) RVO werden im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die präventiven Bemühungen, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen und die Erfolge, den Bestand an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) zu verringern, abgebildet.

K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern

Definition:

Die Anzahl der LZB im Bezugsmonat wird ins Verhältnis zu den LZB im Vorjahresmonat gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag) In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100

Anmerkung:

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Kennzahl erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden.

Steckbrief

- 11 -

Kennzahlen nach § 48a SGB II Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher

Ziel:

Vermeidung tungsbezug

von

langfristigem

Leis-

Ergänzungsgröße: K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher

Zweck:

Die Ergänzungsgröße „Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher“ nach § 6 (2) Nr. 1 RVO dient im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II zur Messung, in welchem Umfang erwerbsfähige Langzeitleistungsbezieher (LZB) in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten. Es werden ausschließlich solche Integrationen in Erwerbstätigkeit erfasst, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit auch längerfristig überwunden werden kann. Die Integrationsquote der LZB ist ergänzend zur „Kennzahl Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“ zu sehen, da sie eine erklärende Größe darstellt, mit der die Beurteilungsfähigkeit verbessert wird.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Integrationen von LZB in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Bestand an LZB in den vergangenen zwölf Monaten.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen von LZB in den vergangenen zwölf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkungen:

Eine Integration liegt vor, wenn ein LZB eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Ergänzungsgröße erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden. Eine einzelne Person kann insgesamt einmal pro Monat und bis zu zwölf Mal pro Jahr in ein Beschäftigungsverhältnis integriert werden.

Steckbrief

- 12 -

Kennzahlen nach § 48a SGB II Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher

Ziel:

Vermeidung tungsbezug

von

langfristigem

Leis-

Ergänzungsgröße: K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher

Zweck:

Die Ergänzungsgröße „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher“ nach § 6 (2) Nr. 2 RVO dient im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II zur Messung des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit der Langzeitleistungsbezieher (LZB) durch aktivierende Eingliederungsmaßnahmen. Die Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher ergänzt die Kennzahl „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“ und die Ergänzungsgröße „Integrationsquote von Langzeitleistungsbeziehern“.

Definition:

Die Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung wird im Verhältnis zum Bestand an LZB gemessen.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner • Zähler: Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) • Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag)

Anmerkung:

Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f SGB II sowie nach dem Programm „Bürgerarbeit“ ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen. LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Ergänzungsgröße erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden.

Steckbrief

- 13 -

Kennzahlen nach § 48a SGB II Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E3 -Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher

Ziel:

Vermeidung tungsbezug

von

langfristigem

Leis-

Ergänzungsgröße: K3E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher K3E3 -Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher“ nach § 6 (2) Nr. 3 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) näher zu erklären und ist daher im Zusammenhang mit der Kennzahl „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“ zu betrachten. Als Zugang wird hierbei der Übergang einer erwerbsfähigen Person, die mindestens 17 Jahre alt ist, in den Langzeitleistungsbezug betrachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der zugegangenen LZB der letzen zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der LZB der letzten zwölf Monate. Dabei werden die Zugänge ins Verhältnis zum Bestand gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Zugänge an LZB in den letzten 12 Bezugsmonaten (jeweils Bestands- sowie Merkmalsvergleich zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen) Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB in den letzten 12 Bezugsmonaten (jeweils Bestand am Stichtag)

Anmerkung:

Zugänge in Langzeitleistungsbezug sind alle LZB im Bestand des aktuellen Monats, die zum Stichtag des Vormonats keine LZB waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Ergänzungsgröße erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden. Ein Zugang zum Langzeitleistungsbezug liegt vor, wenn ein zum Stichtag erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (vormals Hilfebedürftiger) die Dauer von mindestens 21 Monaten in den letzten 24 Monaten im Rechtskreis des SGB II als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erreicht bzw. überschritten hat, sowie zum Stichtag des Vormonats noch nicht erwerbsfähiger LZB gewesen ist. Durch den Vergleich von Beständen und Merkmalen (Langzeitleistungsbezug und Erwerbsfähigkeit) an zwei aufeinander folgenden Stichtagen kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nur ein Mal je Bezugsmonat in den Langzeitbezug übergehen.

Steckbrief

- 14 -

Kennzahlen nach § 48a SGB II Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher

Ziel:

Vermeidung tungsbezug

von

langfristigem

Leis-

Ergänzungsgröße: K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher“ nach § 6 (2) Nr.4 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) näher zu erklären und ist daher im Zusammenhang mit der Kennzahl „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“ zu betrachten. Als Abgang wird hierbei die Beendigung des Langzeitleistungsbezugs einer erwerbsfähigen Person betrachtet, die in der Regel mit einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit einher geht.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der abgegangenen LZB der letzen zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der LZB der letzten zwölf Monate, die vor dem Bezugsmonat lagen. Dabei werden die Abgänge ins Verhältnis zum Bestand der Vormonate gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Abgänge an LZB in den letzten 12 Monaten (jeweils Bestands- sowie Merkmalsvergleich zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen) Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Vormonat und den elf davor liegenden Monaten (jeweils Bestand am Stichtag)

Anmerkung:

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Ergänzungsgröße erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden. Ein Abgang aus dem Langzeitleistungsbezug liegt vor, wenn ein zum vorangegangenen Stichtag erwerbsfähiger LZB zum aktuellen Stichtag nicht mehr erwerbsfähiger LZB und in der Regel auch nicht mehr hilfebedürftig ist. Durch den Vergleich von Beständen und Merkmalen (Langzeitleistungsbezug und Erwerbsfähigkeit) an zwei aufeinander folgenden Stichtagen kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (vormals Hilfebedürftiger) nur ein Mal je Bezugsmonat den Langzeitbezug verlassen.

Steckbrief

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