SGB II Heizung und Warmwasser 22 SGB II 22-2

Leistungen für Unterkunft und Heizung Heizung und Warmwasser § 22 SGB II SGB II 22-2 Seite: 1 Fassung vom 01.01.2017 - Mehrbedarf Warmwasser und Ene...
Author: Insa Hartmann
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Leistungen für Unterkunft und Heizung Heizung und Warmwasser § 22 SGB II

SGB II 22-2 Seite: 1

Fassung vom 01.01.2017 - Mehrbedarf Warmwasser und Energieanteile aktualisiert - Angemessenheitsgrenzen aktualisiert - bei den nicht laufenden Fällen Wegfall der analogen Regelung zu § 24 Abs. 3 SGB II - redaktionelle Änderungen Fassung vom 01.01.2016 - Mehrbedarf Warmwasser und Anhang aktualisiert Fassung vom 01.10.2015 - redaktionelle Änderungen, u.a. im Bereich von Nachforderungen und Guthaben - Berechnungsbeispiel für Fall mit Nachforderung Strom Fassung vom 1.4.2015 - Zusammenfassung der Arbeitsanweisungen SGB II 22-2-1 „Beschaffung von Heizmaterial“ und SGB II 22-2-2 „Heizung und Warmwasser“ - vollständige Überarbeitung der Arbeitsanweisung Inhaltsverzeichnis: 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 2. 3. 4. 5. 6. 6.1 6.2 6.3 7. 8. 8.1 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 9.

Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen Vorauszahlungen bei Sammelheizungen Ermittlung der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser bei Gesamtvorauszahlungen Ermittlung der monatlichen Vorauszahlung bei gemeinsamer Vorauszahlung und Abrechnung von Heizung, Warmwasser und Kaltwasser Heizkostenvorauszahlung in Form einer Pauschale Abschlagszahlungen bei Einzelheizungen Gas-Einzelheizungen Nachtspeicherheizung Heizwärme und Warmwasser werden mit Haushaltsstrom erzeugt Mehrbedarf für Warmwasser Beschaffung von Heizmaterial Einmalige Kosten für Geräte – Gastherme, Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer Jahresabrechnungen – Nachzahlungen und Guthaben Prüfung der Angemessenheit Angemessenheitswerte für Heizung nach dem Münchener Heizspiegel Angemessenheitswerte für Warmwasser Individuelle Prüfung der Angemessenheit Belehrung bei individuell unangemessenen Heiz und/oder Warmwasserkosten Maßnahmen zur Senkung unangemessener Heizkosten Heizkosten überschreiten den Grenzwert um weniger als 70 % Heizkosten überschreiten den Grenzwert um mehr als 70 % Prüfung, ob ein Umzug aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist Prüfung, ob persönliche Gründe einem Umzug entgegenstehen Umzug ist möglich und zumutbar Nicht laufende Fälle

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Seite: 2 1.

Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen

1.1

Vorauszahlungen bei Sammelheizungen Der Vermieter verlangt eine monatliche Vorauszahlung. Diese ist als Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen. Zum Ende des Abrechnungszeitraums erfolgt eine Abrechnung. Diese muss dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Bei einigen Sozialwohnungen verlangt der Vermieter zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser auch ein Umlageausfallwagnis i.H.v. 2 % der Heiz- und Warmwasserkosten. Diese Kosten sind im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkosten als Bedarf anzuerkennen.

1.1.1 Ermittlung der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser bei Gesamtvorauszahlungen Verlangt ein Vermieter nur eine gemeinsame Vorauszahlung für sämtliche Wohnnebenkosten, sind die Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten auf Grund der letzten Jahresabrechnung zu bestimmen: Heiz- und WW-Kosten lt. Jahresabrechnung gesamte Wohnnebenkosten

x 100 = X %

Die Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich aus dem o.g. Prozentwert aus der neuen Vorauszahlung. Sollte noch keine Vorjahresabrechnung vorliegen, so ist der Wert aus dem aktuellen Münchener Mietspiegel für Heiz- und Warmwasserkosten i.H.v. 1,19 €/m² heranzuziehen. 1.1.2

Ermittlung der monatlichen Vorauszahlung bei gemeinsamer Vorauszahlung und Abrechnung von Heizung, Warmwasser und Kaltwasser Verlangt ein Vermieter eine gemeinsame Vorauszahlung für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser (und rechnet diese auch gemeinsam ab), sind die Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten auf Grund der letzten Jahresabrechnung aus der neuen Vorauszahlung zu berechnen: Heiz- und WW-Kosten lt. Jahresabrechnung Gesamtergebnis Hzg., WW und Kaltwasser

x 100 = X %

Die Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich aus dem o.g. Prozentwert aus der neuen Vorauszahlung. Der übrige Vorauszahlungsbetrag für Kaltwasser ist den Betriebskosten hinzuzurechnen und bei den Bemerkungen auszuweisen. 1.1.3

Heizkostenvorauszahlung in Form einer Pauschale Eine Vereinbarung der Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten als Pauschale ist grundsätzlich durch § 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ausgeschlossen. Nur bei Gebäuden mit 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt und ggf. für Untermietverhältnisse in der gleichen Wohnung können auch hier pauschale Vorauszahlungen vereinbart werden. Heizkosten sind daher auch bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale grundsätzlich gesondert jährlich abzurechnen.

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§ 22 SGB II

Seite: 3 1.2

Abschlagszahlungen bei Einzelheizungen Wird eine Wohnung mit einer Gas- oder Strom-Einzelheizung betrieben, so sind monatliche Abschlagszahlungen an ein Versorgungsunternehmen (z.B. SWM Versorgungs GmbH) zu zahlen. Achtung: Die Versorgungsunternehmen verlangen Abschlagszahlungen nur für elf Monate. Im zwölften Monat wird die Jahres-Abrechnung erstellt. Es muss darauf geachtet werden, dass im zwölften Monat keine Abschlagszahlung als Bedarf anerkannt wird und keine Überweisung an das Versorgungsunternehmen erfolgt. Die Monate, in denen Abschlagszahlungen zu leisten sind, können den Jahresabrechnungen entnommen werden.

1.2.1 Gas-Einzelheizungen Die monatlichen Kosten für eine Gasheizung (mit oder ohne Warmwasserbereitung) ergeben sich aus der monatlich geforderten Gas-Abschlagszahlung des Versorgungsunternehmens zzgl. pauschal 5 % der Gas-Abschlagszahlung für den Betrieb der Gasheizung mit Strom (s. LSG Baden-Württemberg am 25.03.2011, L 12 AS 2404/08). 1.2.2 Nachtspeicherheizung Die monatlichen Kosten für eine Nachtspeicherheizung sind in der Abschlagszahlung für Strom enthalten. Von den Versorgungsunternehmen wird eine Gesamtabschlagszahlung gefordert. Aus dieser ist der Anteil für Heizung zu berechnen. Zum besseren Verständnis werden hier Begriffe der Versorgungsunternehmen definiert: NT: Nebentarif oder auch Nachtstrom. Der Strom wird in schwach ausgelasteten Zeiten – nachts – zu einem günstigeren Preis bereitgestellt. In dieser Zeit werden die Nachtspeicherheizungen i.d.R. „geladen“. Daher werden in Fällen mit Nachtspeicherheizung die Stromkosten des NT als Heizkosten berücksichtigt – wenn nicht gesondert der Wärmestrom genutzt wird. HT: Haupttarif oder auch Tagstrom/Haushaltsstrom. Wird in Fällen mit Nachtspeicherheizung nicht im Rahmen der Heizkosten berücksichtigt. Wärmestrom: entspricht weitgehend dem NT. Strom wird jedoch explizit nur für die Nachtspeicherheizung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für diesen Tarif werden im Rahmen der Heizkosten berücksichtigt. Wird Wärmestrom genutzt, werden Kosten für einen evtl zusätzliche genutzten NT nicht als Heizkosten berücksichtigt. Arbeitspreis: tatsächlicher Verbrauch in den jeweiligen Tarifen in Kilowattstunden (kWh) Grundpreis: z.B. „Grundpreis Komfort“. Dieser Betrag ist einmal im Jahr für die Nutzung des Stroms in zwei Tarifen (NT und HT) zu zahlen. Da dieser Preis für beide Tarife zusammen, also auch für den Tagstrom – z.T. auch für die Warmwasserbereitung, gezahlt wird, ist er nur anteilig bei den Heizkosten zu berücksichtigen – Näheres dazu unter 5. „Jahresabrechnungen“ „fester Leistungspreis“ und „Verrechnungspreis“: werden bei einigen Abrechnungen anstelle des Grundpreises gefordert. Diese Kosten sind ebenfalls anteilig den Heizkosten zuzuordnen.

Der Anteil für Heizkosten wird wie folgt berechnet: Arbeitspreis NT oder Wärmestrom Arbeitspreis gesamt (HT/NT/Wärmestrom)

x 100 = X %

Mit diesem Prozentsatz wird der Betrag für die Nachtspeicherheizung aus der neuen Abschlagszahlung berechnet. Stand: 01.01.2017

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Seite: 4 Beispiel: Arbeitspreis NT: 900,00 € Arbeitspreis HT + Arbeitspreis NT: 1.250,00 € neue Vorauszahlung: 110,00 € 900,00 € : 1.250,00 € x 100 = 72 % (=Anteil für Nachtstrom) 72 % von 110,00 = 79,20 € (= Heizkostenanteil für Nachtspeicherheizung) Beim erstmaligen Bezug einer Wohnung mit Nachtspeicherheizung kann nicht auf vorherige Verbrauchswerte zurückgegriffen werden. In diesen Fällen ist bis zur Vorlage der ersten Jahresabrechnung die Abschlagszahlung abzüglich der in den einzelnen Regelbedarfsstufen (RBS) enthaltene Anteile für Haushaltsenergie heranzuziehen. In den Regelbedarfen enthaltene Anteile für Haushaltsenergie: ab in €

1.2.3

RBS 1

RBS 2

RBS 3

01.01.2015

31,01

27,98

24,87

01.01.2016

31,40

28,28

01.01.2017

33,31

29,97

RBS 4

RBS 5

RBS 6

14,59

11,30

6,40

25,19

14,79

11,42

6,48

26,63

17,84

12,87

7,98

Heizwärme und Warmwasser werden mit Haushaltsstrom erzeugt In Fällen, in denen sowohl die Beheizung der Wohnung (z.B. durch Radiator) als auch die Bereitung des Warmwassers mit Haushaltsstrom erfolgt und für Strom nur eine Gesamtabrechnung (ohne Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtstrom) vorliegt, ist von der Abschlagszahlung für Strom lediglich der in den einzelnen Regelbedarfsstufen enthaltene Anteil für Energie (s. o.) abzuziehen. Übrig bleiben danach die Heiz- und Warmwasserkosten. Textbaustein für Bescheide: „Ermittlung Ihrer Heiz- und Warmwasserkosten: In Ihrer Abschlagszahlung für Strom sind sowohl die Kosten für Ihre Heizung als auch die Kosten für die Bereitung von Warmwasser enthalten. Um Ihre Heiz- und Warmwasserkosten zu ermitteln, wurde von Ihrer StromAbschlagszahlung der Betrag für Haushaltsenergie i.H.v. ....... € abgezogen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem in Ihrem Regelbedarf enthaltenen Anteil für Energie. Der verbleibende Betrag sind Ihre Heiz- und Warmwasserkosten, die in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden.“ Sollte die Abschlagszahlung für Strom niedriger sein als der o.g. Anteil für Haushaltsenergie, so kann der Leistungsberechtigte befragt werden, wie hoch der Kostenanteil seines Erachtens für die Heizung ist.

2.

Mehrbedarf für Warmwasser Bei Wohnungen, in denen das Warmwasser dezentral – z.B. durch einen Elektroboiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung – erzeugt wird, müssen die Kosten für Warmwasser zusammen mit den – nicht übernahmefähigen - Stromkosten gezahlt werden. In diesen Fällen ist neben der Vorauszahlung für Heizkosten ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für jede im Haushalt lebende

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Seite: 5 leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe zu gewähren: ab in €

3.

RBS 1

RBS 2

RBS 3

RBS 4

RBS 5

RBS 6

01.01.2015

9,18

8.28

7,36

4,23

3,20

1,87

01.01.2016

9,29

8,37

7,45

4,28

3,24

1,90

01.01.2017

9,41

8,46

7,52

4,35

3,49

1,90

Beschaffung von Heizmaterial In Fällen, in denen das Heizmaterial durch die Leistungsberechtigten selbst besorgt wird, sind die Kosten dafür im Monat bzw. in den Monaten der Beschaffung als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen. Die Kosten sind in diesem Monat bzw. in diesen Monaten dem laufenden Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung hinzuzurechnen. Es ist für den Monat der Beschaffung ein Änderungsbescheid zu erlassen, kein Bescheid über eine einmalige Leistung!

4.

Einmalige Kosten für Geräte – Gastherme, Boiler, Durchlauferhitzer In der Regel gehören sämtliche Geräte zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser zur Ausstattung einer Wohnung. Die Kosten für eine Neuanschaffung oder Reparatur der Geräte werden vom Vermieter getragen. Allerdings kann es mietvertraglich geregelt sein, dass die Wartung dieser Geräte vom Mieter durchzuführen ist. Dazu kann z.B. auch das Entkalken des Durchlauferhitzers oder auch auch die Prüfung der Therme durch einen Schornsteinfeger gehören. In Zweifelsfällen ist die Teamleitung einzubeziehen.

5.

Jahresabrechnungen – Nachzahlungen und Guthaben Es sind stets die Heiz- und Warmwasserkosten laut Jahresabrechnung den tatsächlich durch das Jobcenter geleisteten Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen gegenüber zu stellen. Zur Berücksichtigung von Guthaben und Nachzahlungen bei den laufenden Leistungen s. AHB SGB II Gl.Nr. 22-1-4 Punkt 3. Bei den Einzelheizungen ist Folgendes zu beachten: Gas-Einzelheizung Die Kosten für Gas in einer Jahresabrechnung ergeben sich aus dem Arbeitspreis für Gas zzgl. dem jährlichen Grundpreis für den Gaszähler zzgl. pauschal 5 % der Gesamtkosten für Gas für den Betrieb der Gasheizung mit Strom. Nachtspeicherheizung Die Heizkosten ergeben sich aus dem Arbeitspreis für Nachtstrom (NT) bzw. Wärmestrom und dem anteiligen (in der Regel 1/3, wenn auch das Warmwasser mit Strom bereitet wird, sonst 1/2) Leistungs- und Verrechnungspreis bzw. Grundpreis, zzgl. 19 % MwSt).

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Heizung und Warmwasser werden mit Haushaltsstrom bereitet: Die Heiz- und Warmwasserkosten ergeben sich aus den Gesamtstromkosten für Strom abzgl. der Beträge für Energie aus den Regelbedarfen (s.Tabelle bei Punkt 1.2.2). Sollten die Gesamtstromkosten niedriger sein als die Beträge für Haushaltsenergie für ein Jahr, so ist eine Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht möglich. Die Übernahme einer Nachzahlung und die Anrechnung eines Guthabens sind damit ausgeschlossen. Warmwasserbereitung mit Strom: Die Warmwasserkosten ergeben sich aus den Stromkosten für Haushaltsstrom (HT) abzgl. der in den Regelbedarfen enthaltenen Anteile für Energie (s.Tabelle bei Punkt 1.2.2). Sollten die Gesamtstromkosten niedriger sein als die Beträge für Haushaltsenergie für ein Jahr, so ist eine Berechnung der Warmwasserkosten nicht möglich. Die Übernahme einer Nachzahlung und die Anrechnung eines Guthabens sind damit ausgeschlossen. Bei den Vorauszahlungen ist zu beachten, dass die tatsächlich geleisteten Heiz- und/oder Warmwasserkosten gemäß Bewilligungsbescheid den oben berechneten Heiz- und/oder Warmwasserkosten gegenüberzustellen sind. Erhält der Leistungsberechtigte erst seit wenigen Monaten Leistungen, so sind die bis dahin anerkannten monatlichen Heiz- und/oder Warmwasserkosten auf das Abrechnungsjahr hochzurechnen. Wird das Warmwasser mit Strom bereitet, ergibt der Mehrbedarf für Warmwasser die geleistete Vorauszahlung. Beispiel: Nachzahlung für Strom i.H.v. 135,28 € in einem Fall mit Nachtspeicherheizung und Warmwasserbereitung mit Strom. Gesamtkosten für Strom: 1213,28 € Arbeitspreis Wärmestrom: 790,10 € Verrechnungs- und Leistungspreis: 89,81 € Vorauszahlung Heizkosten gemäß Bescheid: 949,71 € Mehrbedarf Warmwasser 2014: 113,40 € 1. Berechnung der Heizkosten: Arbeitspreis Wärmestrom + 1/3 Verrechnungs- und Leistungspreis 790,10 € + 29,94 € = 820,04 € zzgl. 19 % MwSt. = 975,85 € abzgl. Vorauszahlung 949,71 € => Nachzahlung für Heizkosten: 26,14 € 2. Berechnung der Warmwasserkosten: Gesamtkosten für Strom abzgl. bereits berechnete Heizkosten = Haushaltsstrom (inkl. Warmwasser) 1213,28 € - 975,85 € = 237,43 € Die Warmwasserkosten ergeben sich aus den Kosten für Haushaltsstrom abzgl. dem in den Regelbedarfen enthaltenen Anteil für Energie 12 x 31,94 (Wert aus 2014) = 356,28 €

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Seite: 7 Der Anteil für Haushaltsenergie ist höher als die tatsächlichen Kosten für Haushalts- strom. Daher kann kein Anteil für Warmwasser berechnet werden und es kann auch keine weitere Nachzahlung übernommen werden. Für das Warmwasser wurde jedoch das ganze Jahr der Mehrbedarf gewährt. Von der Stromnachzahlung i.H.v. 135,28 € kann ein Betrag i.H.v. 26,14 € (=Nachzahlung für Heizkosten) übernommen werden. 6.

Prüfung der Angemessenheit Die Angemessenheit von Heizkosten ist grundsätzlich für jeden Fall individuell zu ermitteln. Es ist jedoch zulässig, eine Grenze festzulegen, bis zu der von angemessenen Heizkosten ausgegangen wird. Eine individuelle Prüfung der Heizkosten ist bis zu diesem Grenzwert entbehrlich. Die folgenden Angemessenheitsgrenzen stellen die Angemessenheit der Kosten für Heizung und Warmwasser für ein Jahr dar. Die Angemessenheit der monatlichen Vorauszahlungen ergibt sich aus den ermittelten angemessenen Jahreswerten für Heizung und Warmwasser, geteilt durch zwölf. Für Abschlagszahlungen (Strom, Gas z.B. an SWM Versorgungs GmbH) sind monatliche Beträge ausgewiesen.

6.1

Angemessenheitswerte für Heizung nach dem Münchener Heizspiegel Der Grenzwert für angemessene Heizkosten in München wird ausschließlich nach dem Münchener Heizspiegel ermittelt. Die Grenzwerte für Sammelheizungen wurden mittels dem Betrag aus dem Heizspiegel für kleine Wohnungen ermittelt, den übrigen Grenzwerten wurden jeweils 10 % hinzugerechnet. Dadurch beinhalten sämtliche Grenzwerte von vornherein einen Toleranzrahmen von mindestens 10 %. Wurden für Leistungsberechtigte abweichende Mietobergrenzen und damit abweichende angemessene Wohnflächen anerkannt (vgl. dazu die Ausführungen zum AHB SGB II Gl.Nr. 22-1-1 Nr. 5.2), so sind diese auch bei den angemessenen Heizkosten zu berücksichtigen! Es wird unterschieden in a) Sammelheizungen und b) Einzelheizungen. a) Sammelheizungen in Mehrfamilienhäusern (i.d.R. Fernwärme, Heizöl, Gas): In diesen Fällen wird der Grenzwert anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt. Angemessenheitswerte für Sammelheizungen: Personen 1 2 3 4 5 6 für jede weitere Person

Kosten pro Jahr – maximal bis zu Heizöl Erdgas Fernwärme 965,00 € 825,00 € 975,00 € 1.255,00 € 1.073,00 € 1.268,00 € 1.448,00 € 1.238,00 € 1.463,00 € 1.737,00 € 1.485,00 € 1.755,00 € 2.027,00 € 1.733,00 € 2.048,00 € 2.316,00 € 1.980,00 € 2.340,00 € 290,00 € 248,00 € 293,00 €

b) Einzelheizungen, betrieben mit Strom, Gas oder selbst beschafften Heizmaterialien: In diesen Fällen wird der Grenzwert anhand der Verbrauchswerte Stand: 01.01.2017

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Seite: 8 (Kilowattstunden kWh bei Strom, Kubikmeter m³ bei Gas) bzw. der beschafften Heizmaterialmenge ermittelt. Ausschlaggebend ist der Energieverbrauch nach dem Münchener Heizspiegel für die kostenaufwändigste Heizungsart (Fernwärme) i.H.v. von 191 kWh pro m² und Jahr. Anhand der Heizwerte wurden die folgenden angemessenen Verbrauchswerte für ein Jahr ermittelt: Heizungsart

Personen für jede weitere Person

1

2

3

4

5

6

Strom (Nachtspeicherheizung, Radiatoren, etc.) - kWh

10505

13657

15758

18909

22061

25212 3152

Gas - kWh

13970

18161

20955

25146

29337

33528 4191

Gas - m³

1625

2110

2437

2924

3411

3898

487

Heizöl - Liter

1051

1366

1576

1810

2206

2521

315

Steinkohle - kg

1401

1821

2101

2521

2941

3362

420

Holzpellets - kg

2235

2905

3353

4023

4694

5364

671

Brennholz - kg

2626

3414

3940

4727

5515

6303

788

Hinweis zu Gas: Oft wird der Verbrauch von Gas in „kWh“ und nicht in „m³“ angegeben. Daher sind hier beide Werte ausgewiesen. Hinweis zu Stromheizungen: Falls die Verbrauchswerte für Heizung in der Jahresabrechnung nicht separat (als Arbeitspreis Wärmetarif oder Nebentarif NT) ausgewiesen sind, sind vom Gesamtstromverbrauch folgende Beträge für den Haushaltsstrom abzuziehen: Alleinstehender oder 1. Person in BG

2.500 kWh

Für jede weitere Person in der BG

1.000 kWh

Hinweis zum Brennholz: Holz wird meist in der Mengeneinheit Ster (= Raummeter) verkauft. Ein Ster Hartholz (z.B. Buche) enthält 476 kg, ein Ster Weichholz (z.B. Fichte) enthält 323 kg trockenes Holz. Angemessenheit der monatlichen Abschlagszahlungen von Gas und Strom in € pro Monat: Heizungsart

Personen 1

2

3

4

5

6

je weitere Person

Strom (Nachtspeicherheizung, Radia- 190,00 240,00 280,00 330,00 380,00 430,00 60,00 toren, etc.) Stand: 01.01.2017

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Seite: 9

6.2

Gas

85,00

105,00 120,00 140,00 160,00 180,00 25,00

Wenn Warmwasser ebenfalls mit Gas bereitet wird:

100,00 130,00 150,00 180,00 210,00 240,00 35,00

Angemessenheitswerte für Warmwasser a) Angemessenheitswerte bei Sammelheizungen Fernwärme

Heizöl

Erdgas

Alleinstehender oder 1. Person in BG

330,00 €

320,00 €

250,00 €

Für jede weitere Person in der BG

240,00 €

240,00 €

190,00 €

b) Angemessene Verbrauchswerte bei Einzelheizungen: Heizungsart

für Alleinstehenden oder 1. Person in BG pro Jahr

für jede weitere Person in BG pro Jahr

Strom*

1964 kWh

1403 kWh

Erdgas

1964 kWh / 229 m³

1403 kWh / 164 m³

Heizöl

197 Liter

141 Liter

Steinkohle

262 kg

187 kg

Holzpellets

418 kg

300 kg

Brennholz

492 kg

351 kg

(Die Kosten bei Sammelheizungen in Mietshäusern sind deutlich höher, weil Vermieter grundsätzlich verpflichtet sind, warmes Wasser 24 Stunden am Tag bereit zu halten)

*die Verbrauchswerte für Warmwasser werden in der Jahresabrechnung nicht separat ausgewiesen, da sie im Haushaltsstrom enthalten sind. Daher sind vom Gesamtstromverbrauch folgende Beträge für den Haushaltsstrom abzuziehen:

6.3

Alleinstehender oder 1. Person in BG

2.500 kWh

Für jede weitere Person in der BG

1.000 kWh

Individuelle Prüfung der Angemessenheit Es werden die Besonderheiten des Einzelfalls geprüft. 1. Heizung: Liegen die Kosten für Heizung über dem Grenzwert, ist zu prüfen, ob die Kosten trotzdem auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall noch als angemessen anzusehen sind. Werden Umstände geltend gemacht, die den Heizbedarf beeinflussen, z.B. (Aufzählung nicht abschließend): ➢

erhöhtes Wärmebedürfnis (durch Krankheit, Alter, Behinderung usw.)

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➢ extrem kalte Wohnung (z.B. Wohnung über Toreinfahrt, 3 Außenwände, Wohnung direkt unter einem Flachdach) können auch Heizkosten angemessen sein, die den Grenzwert überschreiten. Hierüber ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Für die Entscheidung hilfreich könnten z.B. ein Hausbesuch oder der Vergleich mit den Heizkosten anderer Hausbewohner sein. In Zweifelsfällen kann die Teamleitung eingeschaltet werden. Liegen besondere Umstände vor, die einen erhöhten Heizbedarf erfordern, sind diese in der Akte zu dokumentieren. Eine neuerliche Prüfung der Heizkosten entfällt dann in diesen Fällen. 2. Warmwasser: Die Anerkennung eines überhöhten Warmwasserverbrauchs ist nur auf Grund der gesundheitlichen Situation des Leistungsberechtigten denkbar (z.B. wegen Wasch- und Putzzwangs, sonstige Erkrankung mit erhöhtem Hygienebedarf). Liegen besondere Umstände vor, die einen erhöhten Warmwasserbedarf erfordern, sind diese in der Akte zu dokumentieren. Eine neuerliche Prüfung der Warmwasserkosten entfällt dann in diesen Fällen. 7.

Belehrung bei individuell unangemessenen Heiz und/oder Warmwasser kosten Die Leistungsberechtigten sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihre Heizund /oder Warmwasserkosten unangemessen hoch sind. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, ihre Kosten durch einen sparsameren Umgang mit Energie zu senken. Mustertext für eine Belehrung: „Ihre jährlichen Heiz- und Warmwasserkosten/Ihre monatlichen Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser überschreiten den Höchstwert von angemessenen Heizkosten nach dem Münchner Heizspiegel (erhältlich in der Stadtinformation oder unter www.heizspiegel.de/heizspiegel/kommunaler-heizspiegel/muenchen/). Ihre Heiz- und Warmwasserkosten betragen ......, der angemessene Wert nach dem Münchener Heizspiegel beträgt ......... Wir fordern Sie daher auf, Ihre Heiz- und Warmwasserkosten zu senken. Bitte bedenken Sie auch, dass jede unnötige Verschwendung von Energie der Umwelt schadet! Tipps zum sparsameren Umgang mit Energie erhalten Sie bei der Energieberatung der Stadtwerke München GmbH in der SWM Zentrale in der EmmyNoether-Straße (Mo-Do 10 – 12 und 13 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr), Tel. 0800 796 796 0, E-Mail: [email protected] oder im Bauzentrum Riem, WillyBrandt-Allee 10 (vorherige Anmeldung empfohlen, Tel. 5463660). Wir weisen Sie darauf hin, dass wir uns vorbehalten, bei fortgesetzt überhöhten Heiz- und Warmwasserkosten, weitere Konsequenzen bis hin zu einem Wohnungswechsel zu prüfen.“

Stand: 01.01.2017

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22-2

§ 22 SGB II

Seite: 11 Alternativ können die Leistungsberechtigten auch auf das Energieberatungsprojekt oder auf die sozialpädagogisch begleitete Energieberatung von Haushalten mit Energieschulden von I.SAR und das Frühwarnsystem zur Vermeidung von Stromsperrungen hingewiesen werden (s. Gliederungspunkt SGB II Energieberatung). 8.

Maßnahmen zur Senkung unangemessener Heizkosten Sind die Heizkosten trotz erfolgter Belehrung auch nach dem nächsten Abrechnungszeitraum weiterhin unangemessen hoch, so ist wie folgt vorzugehen:

8.1

Heizkosten überschreiten den Grenzwert um weniger als 70 % Die Leistungsberechtigten sind erneut zu belehren, wenn der unter Punkt 6.1 ermittelte Grenzwert um weniger als 70 % überschritten wird. Weitere Maßnahmen werden nicht eingeleitet.

8.2

Heizkosten überschreiten den Grenzwert um mehr als 70 % Wird der Grenzwert um mehr als 70 % überschritten, ist zu prüfen, ob ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung möglich und zumutbar ist.

8.2.1 Prüfung, ob ein Umzug aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist Bevor ein Umzug von einem Leistungsberechtigten verlangt werden kann, ist ein sog. Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn die Vergleichskosten, die sich auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ergeben, gleich hoch oder sogar höher wären als die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung - KDUH. Bei dem Wirtschaftlichkeitsvergleich werden a) die tatsächlichen KDUH den b) angemessenen KDUH gegenüber gestellt: a) Die tatsächlichen KDUH ergeben sich aus den tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, bestehend aus der Bruttokaltmiete und der Vorauszahlung für Heizung (ohne Warmwasser). Liegt eine Jahresabrechnung für Heizung vor oder wird Heizmaterial selbst beschafft, so ist ein Zwölftel dieser Kosten der monatlichen Bruttokaltmiete hinzu zurechnen. b) Die angemessenen KDUH sind die Vergleichskosten, die sich auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ergeben. Diese errechnen sich aus der angemessenen Bruttokaltmiete lt. AHB SGB II Gl.Nr. 22-1-1 und 1,00 € pro m² angemessener Wohnfläche für Heizung (die angemessenen Heizkosten nach dem Münchener Heizspiegel sind hier nicht heranzuziehen). Personen

Wohnungsgröße bis m²

Mietobergrenze ab 01.10.2014 – Bruttokaltmiete – zzgl. 1,00 €/m³ für Heizung

1

50

642,00 € + 50,00 € = 692,00 €

2

65

732,00 € + 65,00 € = 797,00 €

3

75

850,00 € + 75,00 € = 925,00 €

4

90

1.067,00 € + 90,00 € = 1157,00 €

5

105

1.277,00 € + 105,00 € = 1382,00 €

6

120

1.527,00 € + 120,00 € = 1647,00 €

Stand: 01.01.2017

Jobcenter München

SGB II

Leistungen für Unterkunft und Heizung Heizung und Warmwasser

22-2

§ 22 SGB II

Seite: 12 Für jede weitere Person sind zusätzlich 245,00 € zu berücksichtigen. Sind die tatsächlichen KDUH aus a) niedriger, gleich hoch oder nur geringfügig höher (bis zu 10 %) als die angemessenen KDUH aus b), so ist ein Umzug nicht zumutbar. Es sind dann weiterhin die tatsächlichen Heizkosten als Bedarf anzuerkennen. 8.2.2 Prüfung, ob persönliche Gründe einem Umzug entgegenstehen: Ein Umzug kann zudem aus gesundheitlichen oder aus familiären Gründen unzumutbar sein (s. dazu AHB SGB II Gl.Nr. 22-1-1, Nr. 6.1). 8.2.3 Umzug ist möglich und zumutbar Sind die Heizkosten extrem, also um mehr als 70 %, überhöht und ist ein Umzug grundsätzlich möglich und zumutbar, so ist auf Grund des angespannten Münchener Wohnungsmarktes sehr kritisch zu beurteilen, ob ein Umzug verlangt wird. Die Teamleitung ist einzuschalten, ob in dem konkreten Einzelfall ein Umzug in Frage kommt. Ist dies nicht der Fall, so ist das Ergebnis schriftlich für die Akte festzuhalten. Die Heizkosten werden weiterhin in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkennt. Lediglich in den Ausnahmefällen, in denen ein Umzug von den Leistungsberechtigten verlangt wird, ist entsprechend dem AHB SGB II 22-1-1 ein Mietsenkungsverfahren durchzuführen (Nrn. 6.3 – 6.6). 9.

Nicht laufende Fälle Wird in einem nicht laufenden Fall ein Antrag auf Übernahme einer Nachzahlung aus einer Jahresabrechnung oder ein Antrag auf Kostenübernahme von Heizmaterial gestellt, so ist das normale Antragsverfahren nach dem SGB II durchzuführen. Anschließend wird der Bedarf nach dem SGB II für den Monat berechnet, in dem die Nachzahlung zu leisten bzw. die Rechnung für das selbst beschaffte Heizmaterial zu begleichen ist. Die Kosten gehören in diesem Monat zu den laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Errechnet sich ein Bedarf, so können für diesen Monat Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

Stand: 01.01.2017

Jobcenter München

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