K O L L E K T I V V E R T R A G

KOLLEKTIVVERTRAG für die Dienstnehmer der VERSORGUNGSBETRIEBE UND DES ZENTRALEN BEREICHES der Graz AG Stadtwerke für kommunale Dienste in der Fassu...
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Dienstnehmer der

VERSORGUNGSBETRIEBE UND DES ZENTRALEN BEREICHES der Graz AG Stadtwerke für kommunale Dienste

in der Fassung vom 01. Jänner 2010

INHALT

Abschnitt

Seite

I.

Vertragsparteien und Wirksamkeit des Kollektivvertrages §§ 1 und 2 ........ 4

II.

Bezeichnung und Einteilung der Dienstnehmer §§ 3 bis 5 .......................... 5

III.

Aufnahmebedingungen § 6 ......................................................................... 7

IV.

Einreihung und Einstufung der Dienstnehmer §§ 7 bis 10 .......................... 7

V.

Lohntabellen und Gehaltstabellen § 11..................................................... 14

VI.

Zulagen und Leistungsprämien § 12 bis 15 .............................................. 15

VII.

Kinderzulage §§ 16 bis 21......................................................................... 18

VIII.

Reisekosten §§ 22 und 23 ........................................................................ 19

IX.

Fehlgeldentschädigung §§ 24 bis 26 ........................................................ 20

X.

Sonderzahlungen allgemeine Dienstzulage §§ 27 und 28 ........................ 20

XI.

Auszahlung von Lohn und Gehalt §§ 29 bis 32 ........................................ 22

XII.

Pflichten der Dienstnehmer §§ 33 bis 41 .................................................. 23

XIII.

Pflichten der Vorgesetzten §§ 42 bis 44 ................................................... 25

XIV.

Arbeitszeit §§ 45 bis 47 ............................................................................ 25

XV.

Überstunden §§ 48 bis 51......................................................................... 26

XVI.

Dienstkleidung § 52 .................................................................................. 28

XVII.

Jubiläumsgabe § 53.................................................................................. 30

XVIII.

Dienst an Feiertagen und an im Schichtwechseldienst freien Tagen §§ 55 bis 57......................................................................... 31

XIX.

Wechsel der Beschäftigung §§ 58 bis 63 ................................................. 31

XX.

Arbeitsversäumnis §§ 64 bis 72................................................................ 34

XXI.

Krankheit §§ 73 bis 79 .............................................................................. 37

XXII.

Urlaub §§ 80 bis 91................................................................................... 39 2

XXIII.

Beendigung des Dienstverhältnisses §§ 92 bis 101 ................................. 41

XXIV.

Enthebung vom Dienst § 102 .................................................................. 44

XXV.

Dienstvergehen §§ 103 bis 116................................................................ 45

Anhang 1 .................................................................................................................. 51 Anhang A Lohntabellen § 11 ................................................................................... 54 Anhang B Gehaltstabellen § 11............................................................................... 56 Anhang C Lohntabellen § 11 ................................................................................... 58 Anhang D Gehaltstabellen § 11............................................................................... 58 Anhang E Übergangsbestimmungen §§ 117 bis 122 .............................................. 60 Anhang F Pensionsrecht §§ 123 bis 148..................................................................61

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I. Abschnitt

Vertragsparteien und Wirksamkeit des Kollektivvertrages §1 (1) Dieser Kollektivvertrag wird zwischen dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs und dem Fachverband der Gasund Wärmeversorgungsunternehmungen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, andererseits für die Versorgungsbetriebe und den zentralen Bereich der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz Graz AG genannt) abgeschlossen. (2) Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf alle Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Graz AG sowie auf alle Dienstnehmer der Energie Graz GmbH bzw. Energie Graz GmbH & Co KG und der Stromnetz Graz GmbH bzw. Stromnetz Graz GmbH & Co KG einschließlich jener Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Graz AG sowie der Energie Graz GmbH bzw. Energie Graz GmbH & Co KG und der Stromnetz Graz GmbH bzw. Stromnetz Graz GmbH & Co KG, die in andere mit der Graz AG verbundene Betriebe zur Dienstleistung abgeordnet werden, jedoch mit Ausnahme aller in den vorgenannten Betrieben tätigen Saison- und Ferialbeschäftigten. (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Graz AG und die jeweils geltenden Kollektivverträge der Gasund Wärmeversorgungsunternehmungen bzw. der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Österreichs finden auf die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Graz AG sowie auf die Dienstnehmer der Energie Graz GmbH bzw. Energie Graz GmbH & Co KG und der Stromnetz Graz GmbH bzw. Stromnetz Graz GmbH & Co KG keine Anwendung. Eben so wenig findet dieser Kollektivvertrag auf Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Graz AG Anwendung. (4) Dienstzeiten, die von einem Dienstnehmer bei der Gemeinde Graz unmittelbar vor der Abordnung zur Graz AG ununterbrochen zurückgelegt wurden oder auf Grund einer Abordnung in einer anderen Abteilung der Graz AG zurückgelegt werden, werden in jeder Beziehung den bei den Versorgungsbetrieben und dem zentralen Bereich zurückgelegten Dienstzeiten gleichgestellt. (5) Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisherige Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Graz AG in der geltenden Fassung außer Kraft. (1.1.2007)

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§2 (1) Dieser Kollektivvertrag tritt an dem auf seinen Abschluss folgenden Monatsersten in Kraft. Er kann von jeder Vertragsseite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonates mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. (2) Nach Kündigung des Kollektivvertrages durch eine Vertragsseite sollen mit tunlichster Beschleunigung zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages eingeleitet werden.

II. Abschnitt

Bezeichnung und Einteilung der Dienstnehmer §3 Die Arbeiter werden in Lohngruppen und die Angestellten in Verwendungsgruppen eingereiht. §4 Die Dienstnehmer werden eingeteilt in: (1) Nichtdefinitive Dienstnehmer, das sind: a) nichtdefinitive Arbeiter, b) nichtdefinitive Angestellte, c) Teilbeschäftigte, deren regelmäßige Dienstleistung ohne Überstunden die Arbeitsstunden eines vollbeschäftigten Dienstnehmers im Kalendermonat nicht erreicht. (2) Definitive Dienstnehmer, das sind: a) definitive Arbeiter, b) definitive Angestellte. (3) Lehrlinge.

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§5 (1) Nichtdefinitive Dienstnehmer mit österreichischer Staatsangehörigkeit, ausgenommen die in § 4 Absatz (1) lit. c) angeführten Dienstnehmer, werden nach Vollendung einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten ununterbrochenen Dienstzeit in den Versorgungsbetrieben oder im zentralen Bereich von zehn Jahren in das definitive Dienstverhältnis übernommen. Wird das Dienstverhältnis nach dem 30.6.2000 begründet, tritt anstelle der 10jährigen Frist eine nunmehr 25jährige Frist. Zur Gesellschaft abgeordnete Gemeindebedienstete, die vor dem 10. Juli 1954 in den Gemeindedienst eingetreten sind, werden über ihr Verlangen sogleich in das definitive Dienstverhältnis übernommen. (2) Wurde das Dienstverhältnis eines nichtdefinitiven Dienstnehmers bei den Versorgungsbetrieben oder beim zentralen Bereich unterbrochen, dann sind die im Absatz (1) angeführten Fristen vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (3), vom Beginn des letzten Dienstverhältnisses des Dienstnehmers bei den Versorgungsbetrieben oder beim zentralen Bereich unter Außerachtlassung der früher zurückgelegten Dienstzeiten zu berechnen. (3) Wenn ein Dienstnehmer nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das aktive Dienstverhältnis übernommen wird, wird die vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis gelegene Dienstzeit in die im Absatz (1) angeführten Fristen eingerechnet. (1.7.2000) (4) Abgesehen von den Bestimmungen des § 1 Absatz (4) und § 5 Absatz (3) sind im Falle einer unbefristeten Aufnahme vor dem 1.1.1999 für die erstmalige Einstufung über Antrag, der vor Abschluss des Dienstvertrages zu stellen ist, folgende Vordienstzeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, anzurechnen: (1.7.1993; 1.1.1999) a) die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Graz, zur Graz AG oder zu einem Betrieb oder einer Anstalt, die von einem der genannten Dienstgeber verwaltet wird, zurückgelegte Dienstzeit, b) die bei sonstigen Dienstgebern zurückgelegten Dienstzeiten insgesamt bis zu zehn Jahren, sofern die während der Vordienstzeit entfaltete Tätigkeit für die Verwendung bei der Graz AG von Bedeutung ist, c) der nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes 1955, BGBl.181/1955, in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistete Grundwehrdienst. (5) Bei der Anwendung des Absatzes (4) lit. b) und c) werden Vordienstzeiten bei unbefristeten Aufnahmen vor dem 1.1.1999 nur bis zu höchstens zehn Jahren angerechnet. (1.1.1999)

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III. Abschnitt

Aufnahmebedingungen §6 (1) In das Dienstverhältnis dürfen nach Anhörung des Betriebsrates in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die a) das 18., so ferne es sich um Lehrlinge handelt, das 14. Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen, b) ein einwandfreies Vorleben nachweisen, c) nach den Ergebnissen einer betriebsärztlichen Untersuchung gesundheitlich geeignet sind. (2) Über das abgeschlossene Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Dienstvertrag auszufertigen, der alle wesentlichen Merkmale des Dienstverhältnisses aufzählt. Er ist von beiden Teilen zu unterschreiben. (3) Dem Dienstnehmer ist ein Abdruck dieses Kollektivvertrages und allfälliger Änderungen auszufolgen.

IV. Abschnitt

Einreihung und Einstufung der Dienstnehmer §7 (1) Grundlage der Einreihung der Arbeiter in Lohngruppen und der Angestellten in Verwendungsgruppen ist die Art ihrer Verwendung. (2) Die Einstufung der Dienstnehmer innerhalb ihrer Lohngruppen (Verwendungsgruppen) ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

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§8 (1) Arbeiter mit Eintritt vor dem 1.7.2005 werden nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in: Lohngruppe 1 Facharbeiter mit Konzessions- oder Werkmeisterprüfung nach 18jähriger Betriebszugehörigkeit; Facharbeiter ohne Konzessions- oder Werkmeisterprüfung nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit (1.7.2006) Lohngruppe 2 Facharbeiter mit Konzessions- oder Werkmeisterprüfung nach 12jähriger Betriebszugehörigkeit; Facharbeiter ohne Konzessions- oder Werkmeisterprüfung nach 13-jähriger Betriebszugehörigkeit (1.7.2006) Lohngruppe 3 Facharbeiter nach 6-jähriger Betriebszugehörigkeit; angelernte Arbeiter der Lohngruppe 4 mit selbständiger und verantwortungsvoller Tätigkeit sowie 20-jähriger Betriebszugehörigkeit; Kraftwagenlenker, Bademeister und Bestatter mit Eintritt vor dem 1.1.1999 ab Lohnstufe 11; Kraftwagenlenker, Bademeister und Bestatter mit Eintritt ab 1.1.1999 mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit. (1.7.2006) Lohngruppe 4 Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in einschlägiger Verwendung; angelernter Arbeiter mit 10-jähriger Betriebszugehörigkeit; Kraftwagenlenker mit abgeschlossener Berufsausbildung als Mechaniker und Gesellenbrief oder Facharbeiterbrief; Kraftwagenlenker und Bademeister mit Eintritt vor dem 1.1.1999 ab Lohnstufe 6; Kraftwagenlenker und Bademeister mit Eintritt ab 1.1.1999 mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit; Bestatter der Lohngruppe 5 mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit. (1.7.2006) Lohngruppe 5 Angelernte Arbeiter mit siebenjähriger Betriebszugehörigkeit; Kraftwagenlenker, Bademeister und Bestatter mit mindestens siebenjähriger Betriebszugehörigkeit; Portiere mit mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit und siebenjähriger betrieblicher Verwendung als Portier. (1.7.2006) Lohngruppe 6 Angelernte Arbeiter nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit; Bestatter nach mindestens dreijähriger Betriebszugehörigkeit; Portiere. (1.7.1993) (1.7.2006) Lohngruppe 7 Hilfsarbeiter. Unter Betriebszugehörigkeit von Facharbeitern sind Zeiten in einschlägiger betriebstypischer Verwendung zu verstehen. Im Unternehmen als Helfer in einem fachspezifischen Einsatz zurückgelegte Zeiten werden zur Hälfte, höchstens aber im Ausmaß von 3 Jahren angerechnet. Unternehmensfremde Vordienstzeiten werden nicht angerechnet. (1.7.2006) (2) Arbeiter mit Eintritt ab 1.7.2005 werden eingereiht in: Lohngruppe FA Facharbeiter Lohngruppe HE Helfer (3) Arbeiter mit Eintritt ab 1.7.2000 können bis spätestens 31.3.2006 in das ab 1.7.2005 geltende Einreihungsschema (Absatz (2)) übertreten.

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§9 (1) Angestellte mit Eintritt vor dem 1.7.2005 werden nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in: Verwendungsgruppe I Angestellte, die in direkter Unterstellung unter einem Bereichsleiter eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar einem Vorstandsmitglied bzw. in Ausnahmefällen unmittelbar dem Leiter eines zentralen oder technischen Unternehmensbereiches unterstellt sind. Voraussetzungen: (1) Abgeschlossene Hochschulausbildung und mindestens fünfjährige qualifizierte betriebliche Praxis; (2) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens zehnjährige betriebliche Praxis in selbständigen, möglichst leitenden Positionen; (3) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens 15-jährige betriebliche Praxis in selbständigen, möglichst leitenden Positionen. Verwendungsgruppe II

Angestellte, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit besonders qualifizierten Aufgaben, die unmittelbar einem Bereichsleiter bzw. in Ausnahmefällen Angestellte mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar dem Leiter einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung unterstellt sind.

Voraussetzungen: (1) Abgeschlossene Hochschulausbildung und mindestens dreijährige qualifizierte betriebliche Praxis; (2) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens fünfjährige betriebliche Praxis in möglichst verantwortungsvollen Positionen; (3) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens 8-jährige betriebliche Praxis in möglichst verantwortungsvollen Positionen. (1.1.1999; 1.7.2000)

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Verwendungsgruppe III Angestellte an besonders verantwortungsvollen Positionen, die selbständig einen größeren Aufgabenkreis zu besorgen haben, dessen Erfüllung ein sicheres, vielseitiges, gründliches Fachwissen aus gediegener theoretischer oder praktischer Vorbildung voraussetzt, sowie Angestellte, die mit der Führung von Angestellten- und/oder Arbeitergruppen betraut sind. Voraussetzungen: (1) Abgeschlossene Hochschulausbildung und einschlägige Berufspraxis; (2) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Praxis oder fünfjährige einschlägige Berufspraxis; (1.7.1993) (3) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens vierjährige einschlägige betriebliche Praxis oder zehnjährige einschlägige Berufspraxis. (1.1.1999) Hierunter fallen auch: a) Vorstandssekretärinnen Vorstandssekretärin.

mit

fünfjähriger

betrieblicher

Praxis

als

b) Angestellte mit mindestens zehnjähriger qualifizierter betrieblicher Verwendung im technischen Kundendienst. (1.1.1999; 1.7.2000) Verwendungsgruppe IV Angestellte, die vorwiegend selbständige Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen verrichten, wobei einschlägige Fachkenntnisse und spezielle praktische Erfahrung notwendig sind. Voraussetzungen: (1) Abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und einschlägige Berufspraxis oder zweijährige betriebliche Praxis; (2) abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung mit mindestens dreijähriger einschlägiger betrieblicher Praxis oder fünfjähriger Berufspraxis in vergleichbaren Stellen. Hierunter fallen auch: a) Vorstandssekretärinnen, b) technische Zeichner mit Lehrabschlussprüfung für qualifizierte Arbeiten mit fünfjähriger betrieblicher Praxis, c) Sekretärinnen von Prokuristen mit fünfjähriger betrieblicher Praxis als Prokuristensekretärinnen. (1.1.1999; 1.7.2000)

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Verwendungsgruppe V

Angestellte, die einen geschlossenen Aufgabenkreis ihres Fachgebietes nach gegebenen Weisungen bearbeiten.

Voraussetzungen: Abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis in vergleichbaren Stellen; Hierunter fallen auch: a) Stenotypistinnen in besonderer Verwendung, b) Datentypisten (Prüfung der Datenumsetzung oder qualifizierte Dateneingabe), c) technische Zeichner für qualifizierte Arbeiten mit dreijähriger einschlägiger Berufspraxis, d) Inkassanten, e) Telefonisten mit mindestens achtjähriger betrieblicher Praxis als Telefonist. (1.1.2005) Verwendungsgruppe VI Angestellte, die schematische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder erteilten Anweisungen verrichten, für die in der Regel theoretische und praktische Kenntnisse durch Einarbeitung erworben werden. Voraussetzungen: Abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens betriebliche Praxis. Hierunter fallen auch:

zweijährige einschlägige

a) Telefonisten, b) technische Zeichner, c) Stenotypistinnen, d) Datentypisten, e) Werkstättenschreiber, f)

Zählerableser nach zweijähriger, einschlägiger Verwendung.

Verwendungsgruppe VII Angestellte, die mechanische oder schematische Arbeiten verrichten. Hiezu gehören unter anderen: a) Zählerableser, b) Kanzleiboten. (1.1.1991)

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(2) Angestellte mit Eintritt ab 1.7.2005 werden eingereiht in: Verwendungsgruppe AN I: Abteilungsleiter Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die in direkter Unterstellung unter einem Bereichsleiter eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden. Verwendungsgruppe AN II: Kaufmännischer oder technischer Abteilungsleiterstellvertreter / Gruppenleiter / Bereichsspezialisten Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung den Abteilungsleiter vertreten oder eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte, die mit besonders qualifizierten Aufgaben betraut und unmittelbar einem Bereichsleiter unterstellt sind (Bereichsspezialisten mit personeller und/oder kaufmännischer Verantwortung). Verwendungsgruppe AN III: Qualifiziert verwendete kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachspezialist) mit abteilungsübergreifenden Tätigkeiten Angestellte an besonders verantwortungsvollen Positionen , die selbstständig einen größeren Aufgabenkreis zu besorgen haben, dessen Erfüllung ein sicheres, vielseitiges, gründliches Fachwissen aus theoretischer Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige einschlägige praktische Erfahrung voraussetzt. Hierunter fallen insbesondere: a) Anwendungsbetreuung / Systembetreuung / IKT-Support mit höherer Komplexität b) Netzspezialisten (Basis, Anwendung, PC-Systeme) c) Personalabrechner mit Buchhaltungsaufgaben d) Bilanzbuchhalter e) Vertriebsmitarbeiter f) bestellte Meister mit Werkmeisterschule bzw. mit Konzessionsprüfung und Führungsverantwortung Verwendungsgruppe AN IV: Qualifiziert verwendete kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachspezialist) Angestellte mit abgeschlossener technischer, kaufmännischer oder damit vergleichbarer Berufsausbildung , die vorwiegend selbstständige Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen verrichten, wobei berufsspezifische Fachkenntnisse und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Erfahrung notwendig sind.

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Hierunter fallen insbesondere: a) Einkäufer b) Controller c) Buchhalter d) Kundendienstmitarbeiter e) Personalabrechner f) Materialverwaltungsmitarbeiter g) Mitarbeiter für Hardware-Installation / Support h) Technische Angestellte mit Werkmeisterschule bzw. mit Konzessionsprüfung i) Technische Zeichner j) Laboranten k) Qualifiziert verwendete Sekretärinnen (bei Vorstand, Bereichsleitung, Geschäftsführung) Verwendungsgruppe AN V: Kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachreferent) Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einschlägiger praktischer Erfahrung, die einen geschlossenen Aufgabenkreis ihres Fachgebietes nach gegebenen Weisungen bearbeiten. Hierunter fallen insbesondere: a) Call-CenterTelefonisten b) Arbeitsvorbereiter c) Mitarbeiter der Poststelle d) Inkassanten e) Sekretärinnen f) Manipulanten g) Mitarbeiter für Helpdesk h) Mitarbeiter für Helpdesk / Support i) Operater (3) Angestellte mit Eintritt ab 1.7.2002 können bis spätestens 31.3.2006 in das ab 1.7.2005 geltende Einreihungsschema (Absatz (2)) übertreten. § 9a Höherreihungen, soweit diese nicht durch spezifische zeitliche Fristen bestimmt werden, erfolgen zum 1.7. des jeweiligen Jahres. Stichtag für die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ist daher jeweils der 30.6 eines jeden Jahres. (1.7.2006)

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§ 10 In Sonderfällen können für Dienstnehmer, deren Aufgabenbereich und Verantwortlichkeit wesentlich über den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der in der Verwendungsgruppe I eingereihten Dienstnehmer hinausgeht, Gehalt und Zeitvorrückung sowie sonstige dienstvertragliche Bestimmungen durch Einzelvertrag mit der Maßgabe festgesetzt werden, dass im übrigen die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages auch auf die durch Einzelvertrag geregelten Dienstverhältnisse Anwendung finden.

V. Abschnitt

Lohntabellen und Gehaltstabellen § 11 (1) Die in § 8 Absatz (1) genannten Arbeiter erhalten die Löhne nach den im Anhang A enthaltenen Lohntabellen, die in § 8 Absatz (2) und (3) genannten Arbeiter erhalten die Löhne nach den in Anhang C enthaltenen Lohntabellen, die in § 9 Absatz (1) genannten Angestellten erhalten die Gehälter nach den im Anhang B enthaltenen Gehaltstabellen, die in § 9 Absatz (2) und (3) genannten Angestellten erhalten die Gehälter nach den in Anhang D enthaltenen Gehaltstabellen. (2) Die gemäß Absatz (1) in den Anhängen A, B, C und D angeführten Lohntabellen und Gehaltstabellen gelten für die Zeit ab 1.1.2010.

§ 11 a Lehrlinge erhalten eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe: im ersten Lehrjahr € 477,72, im zweiten Lehrjahr € 635,62,--, im dritten Lehrjahr € 853,31 und im allfälligen vierten Lehrjahr € 1.128,51 Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich die Lehrlingsentschädigung automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz.

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VI. Abschnitt

Zulagen und Leistungsprämien § 12 (1) Dienstnehmer, welche zum Entstör- oder Bereitschaftsdienst nach der normalen Arbeitszeit eingeteilt werden, versehen diesen Dienst entweder als Anwesenheitsdienst oder in Ruferreichbarkeit und erhalten diese zusätzliche Dienstleistung nach folgenden Bestimmungen vergütet: a) Der Anwesenheitsdienst verpflichtet den Dienstnehmer, sich an der Arbeitsstätte zur Arbeit bereitzuhalten. Jede Anwesenheitsstunde wird an allen Tagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) mit dem Normalstundensatz vergütet. b) Ruferreichbarkeit verpflichtet den Dienstnehmer, jederzeit erreichbar und zur Dienstleistung heranziehbar zu sein. Die Vergütung für die Ruferreichbarkeit beträgt an allen Tagen (Wochen-, Sonnund Feiertagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr 45% und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr 15% eines einheitlichen Stundensatzes für Arbeiter in Höhe von € 8,98 bzw. für Angestellte in Höhe von € 15,22. (1.1.2010) Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöhen sich die Stundensätze automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz. Ruferreichbarkeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. c) Wird der Dienstnehmer während des Anwesenheitsdienstes oder während der Ruferreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung und wird als solche vergütet. (2) Fahrzeugpauschale: Für die Abnützung des über Anordnung des Dienstgebers für Dienstzwecke verwendeten, dem Dienstnehmer gehörenden Kraftfahrzeuges werden monatlich im nachhinein die gefahrenen Kilometer mit den im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung jeweils veröffentlichten Kilometersätzen vergütet. (1.7.2000) § 13 (1) Alle im normalen Schichtdienst in der zweiten Schicht (14.00 - 22.00 Uhr) oder dritten Schicht (Nachtschicht 22.00 - 6.00 Uhr) eingeteilten Dienstnehmer erhalten für jede geleistete Schicht eine Schichtzulage. Die Schichtzulage bemisst sich für die zweite Schicht nach der Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden des betroffenen Dienstnehmers. (2) Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil der zweiten oder dritten Schicht leistet, erhält er die Schichtzulage zeitanteilig, wobei Anteile von weniger als 4 Stunden bei der ersten bzw. zwei Stunden bei der zweiten Schicht nicht berücksichtigt werden und kleinere Entgeltteile als für eine halbe Stunde nicht möglich sind. (3) Werden für die zweite oder dritte Schicht Überstunden oder Vergütungen für Anwesenheitsdienst oder Ruferreichbarkeit bezahlt, entfällt die Gewährung der Schichtzulage. (1.7.1994) 15

§ 14 Alle an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im normalen Dienst eingeteilten Dienstnehmer erhalten für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage in der Höhe von € 3,37. Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich die Sonn- und Feiertagszulage automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz. (1.1.2010) § 15 Jeder Dienstnehmer mit Eintritt vor dem 1.1.1999 erhält nach einer ununterbrochenen Dienstzeit in den Stadtwerken von 20 Jahren ab dem nächstfolgenden Monatsanfang eine Dienstalterszulage von monatlich 3,5% und nach einer ununterbrochenen Dienstzeit in den Stadtwerken von 25 Jahren eine weitere Dienstalterszulage von 3% des Monatslohnes (Monatsgehaltes) und der Sonderzahlungen, jedoch ohne alle Zulagen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Lohn (Gehalt) am Ersten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat. (1.1.1999) § 15a (1) Das monetäre Anreizsystem zur Förderung der Leistungsorientierungen der UnternehmensmitarbeiterInnen und die damit zusammenhängende Ausschüttung von Prämien dient zur Belohnung nachweisbarer außerordentlicher individueller und kollektiver Leistungen. (2) Dieses Anreizsystem wird mit einem Jahresbudget dotiert, das sich aus der per Stichtag 30.6. des der Prämienausschüttung vorangegangenen Jahres jeweilig bestehenden Mitarbeiteranzahl multipliziert mit dem Faktor 100 in Euro ergibt. In diese Mitarbeiteranzahl sind Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, Leiharbeitskräfte und im vorangegangenen Jahr weniger als 6 Monate Beschäftigte nicht einzurechnen. (3) Für jeden Unternehmensbereich errechnet sich somit gemäß Absatz (2) das Bereichsbudget, das entsprechend der Verhältnismäßigkeit in ein Budget für Arbeiter und für Angestellte aufzuteilen ist. Aus den errechneten Budgets für Arbeiter und Angestellte stehen je 30 v.H. dem Bereichsleiter zur Ausschüttung an MitarbeiterInnen oder Mitarbeitergruppen zur Verfügung, die im vergangenen Jahr aus der Sicht des Bereichsleiters besondere Leistungen für den Bereich erbracht haben. Die restlichen 70 v.H. aus den Budgettöpfen werden an die ProfitcenterLeiter (Abteilungsleiter) entsprechend der Mitarbeiteranzahl zur Erstellung eines Prämienverteilvorschlages weitergegeben.

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(4) Die Centerleiter (Abteilungsleiter) können die Prämien entweder kollektiv als Gesamtausschüttungen für alle Centermitarbeiter oder Centergruppen (entsprechend der MitarbeiterInnenzahl pro Center/Centergruppe) oder aber individuell entsprechend der bereits bestehenden individuellen Leistungsbeurteilungen, die in jedem Falle alljährlich vorzunehmen sind, vergeben. Die individuellen Prämien sollen ein Abbild der jährlichen Leistungsbeurteilung (Beurteilungssystem gemäß Anhang 1) darstellen und eine Belohnung für die leistungsstärksten MitarbeiterInnen des Vorjahres gemäß dem jeweiligen Beurteilungsranking darstellen. Dabei sollte ein Mindestprämienwert von € 30,-- je MitarbeiterIn nicht unterschritten werden. MitarbeiterInnen, die bereits für eine Prämie von der Bereichsleitung vorgesehen sind, können für eine weitere Centerprämie nicht mehr vorgesehen werden. Ebenso sind MitarbeiterInnen von der Prämienzuerkennung ausgeschlossen, die im Beobachtungsjahr eine Beförderung oder für Leistungen im Beobachtungsjahr eine sonstige außerordentliche Zuwendung erhalten haben. Im Einvernehmen zwischen Bereichsleitung und Betriebsrat kann auch für einen Bereich oder für ein Center zur Gänze von einer Prämienvergabe abgesehen werden; in diesem Falle bleiben die nicht ausgeschütteten Prämien dem Bereich/Center erhalten und werden im unmittelbar nachfolgenden Jahr ausgeschüttet. (5) Die Vergabe der Bereichsleiterprämien erfolgt durch den jeweiligen Bereichsleiter autonom oder über Vorschlag der Centerleiter. Die Vergabe der Centerprämien erfolgt durch den jeweiligen Centerleiter (Abteilungsleiter) nach Abstimmung mit dem Bereichsleiter. (6) Vor der Vergabe der Bereichsleiterprämien ist der jeweils zuständige Betriebsrat nachweislich zu informieren (Informationspflicht). Hinsichtlich der Vergabe der Centerprämien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, d.h. erhebt der jeweils zuständige Betriebsrat binnen einer Woche nach Übermittlung des Prämienvergabevorschlags durch die Centerleiter schriftlich Einspruch gegen die Prämienvergabe, führt dies zu einer gemeinsamen Behandlung des Prämienvorschlages mit dem Bereichsleiter. Sollte auch hier ein Einvernehmen nicht herstellbar sein, ist mit der strittigen Prämienvergabefrage die Personalleitung des Unternehmens zu befassen, die eine Einigung mit Bereichsleitung und Betriebsrat herzustellen versucht. Ist auch hier eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Unternehmensleitung (Vorstand) endgültig. (7) Jeder Bereich ist ermächtigt, über die bestehenden Beurteilungskriterien hinaus unter Mitwirkung der Personalleitung sowie des Betriebsrates jeweils zusätzliche bereichsspezifische Prämienvergabekriterien auszuarbeiten und eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn dies aus den Besonderheiten eines Betriebes als erforderlich angesehen wird. (8) Die Prämienvergabe erfolgt mit jeweils 1.4. für das vorangegangene Jahr.

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VII. Abschnitt

Kinderzulage § 16 (1) Für jedes eheliche Kind, uneheliche Kind, Adoptivkind und Stiefkind, das im Haushalt des Dienstnehmers lebt oder für das er zahlungspflichtig ist, wird eine Kinderzulage von monatlich € 14,53 gewährt. (1.1.1996) (2) Die Kinderzulage gemäß Absatz (1) wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Kind wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- und Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung. (3) Die Kinderzulage gemäß Absatz (1) wird ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Kindes gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. § 17 Wenn beide Elternteile eines Kindes berufstätig sind, erhält der im Dienstverhältnis zu den Versorgungsbetrieben oder dem zentralen Bereich stehende Dienstnehmer die Kinderzulage für ein Kind nur dann, wenn der andere Elternteil aus seinem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis keine Kinderzulage für dieses Kind bezieht. Ist die Kinderzulage des anderen Elternteiles für ein Kind geringer als die aus dem Dienstverhältnis zu den Versorgungsbetrieben oder dem zentralen Bereich zustehende Kinderzulage für dieses Kind, wird dem Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe oder des zentralen Bereiches als Kinderzulage die Differenz zwischen beiden Beträgen gewährt. § 18 Kinderzulage gemäß § 16 gebührt unabhängig von den Bestimmungen des § 16 für jedes Kind, für das dem Dienstnehmer Kinderbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 24.10.1967, BGBl.376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird. § 19 Die Voraussetzungen des Anspruches auf Kinderzulage sind vom Dienstnehmer in geeigneter Form (amtliche Bestätigung, amtsärztliches Zeugnis im Falle des § 16 Absatz (3), Bestätigung über die dem anderen Elternteil aus seinem Dienstverhältnis gewährte Kinderzulage im Falle des § 17 usw.) nachzuweisen. (1.1.1996)

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§ 20 Der Anspruch auf Kinderzulage wird durch den Entfall des Anspruches auf Lohnzahlung (Gehaltszahlung) infolge Krankheit gemäß § 73 nicht berührt. (1.1.1996) § 21 Der Anspruch auf Kinderzulage und Haushaltszulage entsteht erst mit dem Beginn des Monates, in dessen Verlauf seine Voraussetzungen gemäß § 19 nachgewiesen werden und endet mit Ablauf des Monates, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

VIII. Abschnitt

Reisekosten § 22 (1) Hinsichtlich der Ansprüche auf Reisegebühren gelten die jeweils für Bundesbedienstete bestehenden einschlägigen Vorschriften. (2) Es werden zugewiesen Angestellte der Verwendungsgruppen I und II der Gebührenstufe 4, Verwendungsgruppen III bis V der Gebührenstufe 3, Verwendungsgruppe VI der Gebührenstufe 2, Verwendungsgruppe VII der Gebührenstufe 1, sowie Arbeiter der Lohngruppe 1 der Gebührenstufe 2, Lohngruppen 2 bis 7 der Gebührenstufe 1. § 23 (1) Bei Bahnfahrten werden allen Dienstnehmern die Kosten der zweiten Wagenklasse refundiert. Ferner werden allen Dienstnehmern die Kosten für die Benützung von Autobussen sowie sonstige durch Belege nachgewiesene Spesen (Fernsprecher, Straßenbahn, Gepäcksaufbewahrung usw.) ersetzt. (1.7.1994) (2) Die außerhalb der Normalarbeitszeit verwendeten reinen Reisezeiten werden überdies nur dann vergütet, wenn in dieser Zeit konkrete Arbeitsleistungen verrichtet werden mussten. (1.1.1991)

19

IX. Abschnitt

Fehlgeldentschädigung § 24 Als Ersatz für Fehlgeld erhalten die vorwiegend mit Bargeldverkehr befassten Dienstnehmer pro Arbeitstag € 5,09. (1.7.1993; 1.1.1999) § 25 Ersatz für Fehlgeld gemäß § 24 wird nur für jene Tage gewährt, an denen die im § 24 angeführten Dienstnehmer tatsächlich zur Abwicklung von Geldgeschäften herangezogen wurden. § 26 Alle zur Abwicklung von Geldgeschäften herangezogenen Dienstnehmer haben Geldabgänge voll zu ersetzen, die von ihnen bei Beobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt hätten verhindert werden können.

X. Abschnitt

Sonderzahlungen allgemeine Dienstzulage § 27 (1) Jeder Dienstnehmer erhält für jedes Kalendervierteljahr am 1. März, 1. Mai, 1. September und 1. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% seines Lohnes (Gehaltes), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht, und zwar einschließlich der Kinderzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen. (2) Steht ein Dienstnehmer während des Kalendervierteljahres für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatslohnes (Monatsgehaltes), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der aliquote Teil. (3) Der Anspruch auf Sonderzahlung wird durch den Entfall des Anspruches auf Lohnzahlung (Gehaltszahlung) infolge Krankheit gemäß § 73 nicht berührt. (4) Wenn ein Dienstnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet oder in Folge eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, hat er die im laufenden Kalenderjahr

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anteilsmäßig zu viel bezahlten Sonderzahlungen Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. (1.1.1990)

bei

Beendigung

des

(5) Alle Sonderzahlungen des Kollektivvertrages der Versorgungsbetriebe werden bei Eintritt in das bzw. bei Austritt aus dem Dienstverhältnis, sowie bei unbezahlten Abwesenheiten, anteilsmäßig ausbezahlt. Der jeweilige Anteil (Aliquotierungsfaktor) ermittelt sich aus der Errechnung des Durchschnittsmonats eines Kalenderjahres, d.s. 30,42 Tage. § 28 (1) Jeder Dienstnehmer erhält eine allgemeine Dienstzulage. (1.1.1991) (2) Die allgemeine Dienstzulage für Dienstnehmer mit Eintritt vor dem 1.7.2005 beträgt für: Angestellte der Verwendungsgruppen I und II

€ 189,83

Angestellte der Verwendungsgruppen III bis VII und für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 7

€ 153,26

vierzehnmal jährlich. (1.1.2010) a) Sind 100 v.H. eines Lohnes (Gehaltes) höher als die Jahressumme der nach Absatz (2) zustehenden Beträge, so gebührt neben dem Lohn (Gehalt) eine allgemeine Dienstzulage in Höhe von 7,143 v.H. dieses Lohnes (Gehaltes) vierzehnmal jährlich. Sie ist für die Monate Jänner bis Juni eines jeden Jahres nach dem Jännerlohn (Jännergehalt), für die Monate Juli bis Dezember eines jeden Jahres nach dem Julilohn (Juligehalt) zu bemessen. b) Die Auszahlung der allgemeinen Dienstzulage erfolgt für das 1. Halbjahr gemeinsam mit dem Jännerlohn (Jännergehalt), für das 2. Halbjahr gemeinsam mit dem Julilohn (Juligehalt) in Höhe des siebenfachen monatlichen Betrages bei Vorliegen des Anspruches nach Absatz (2) bzw. in Höhe von 50 v.H. des zustehenden Lohnes (Gehaltes) bei Vorliegen des Anspruches nach lit. a). c) Dienstnehmer, die im Laufe eines Jahres in das Dienstverhältnis eintreten, erhalten die allgemeine Dienstzulage unter Anwendung der Bestimmungen des § 28 (2) lit. b) anteilsmäßig mit dem ersten Lohn (Gehalt) im vor hinein ausbezahlt. (1.1.1995) d) Dienstnehmer, die sich auf Urlaub gegen Karenz der Bezüge oder im ordentlichen Präsenzdienst befinden, sind für diese Zeit von der Zuerkennung der allgemeinen Dienstzulage ausgeschlossen. Sie erhalten die allgemeine Dienstzulage bei Wiedereintritt des Dienstes gleich wie die während eines Jahres neu in das Dienstverhältnis eintretenden Dienstnehmer im nachhinein, wobei Dienstzulagen, die für nach Beginn des Karenzurlaubes oder Präsenzdienstes gelegene Monate bezogen wurden, gegen zu verrechnen sind. (3) Dienstnehmer mit Eintritt ab dem 1.7.2005 sowie die in § 8 Absatz (2) und Absatz (3) und § 9 Absatz (2) und Absatz (3) genannten Dienstnehmer erhalten die allgemeine Dienstzulage am 1. Jänner und am 1. Juli eines jeden Jahres in der Höhe von 50 v.H. des Lohnes bzw. Gehaltes, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht, jedoch ohne alle Zulagen. Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt erfolgt eine anteilige Auszahlung bzw. Rückverrechnung.

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XI. Abschnitt

Auszahlung von Lohn und Gehalt § 29 (1) Die Auszahlung des Lohnes und Gehaltes erfolgt am Ersten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat. (2) Fällt der Erste eines Monates auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann erfolgt die Auszahlung gemäß Absatz (1) am letzten vorangehenden Werktag. (3) Die Auszahlung der dem Dienstnehmer zustehenden Zulagen (§§ 12 bis 15) und Überstundenentlohnung (§ 49) erfolgt längstens 2 Monate nach dem Anfall. (1.1.1990) (4) Für alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gilt, dass diese durch den Dienstnehmer bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohn- bzw. Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. (1.7.2000) § 30 Jeder Dienstnehmer erhält bei der Auszahlung einen Lohnzettel (Gehaltszettel), auf dem der Lohn (Gehalt), die ausgezahlten Zulagen und Überstunden und sämtliche Abzüge angegeben sind.

§ 31 Bei der Ermittlung von Teilwerten des Monatslohnes (Monatsgehaltes) werden gemäß der in Geltung stehenden 40stündigen Arbeitszeit pro Woche 173,33 Arbeitsstunden monatlich zugrunde gelegt. § 32 Der Lohn (Gehalt) ist an den Dienstnehmer persönlich oder einen von ihm mit schriftlicher Vollmacht namentlich ermächtigten Vertreter auszuzahlen, wenn der Vertreter sich durch ein mit Lichtbild versehenes amtliches Personaldokument ausweist.

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XII. Abschnitt

Pflichten der Dienstnehmer § 33 (1) Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Dienst zu widmen, alle auf seinen Dienst und sein Dienstverhältnis bezüglichen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen zu befolgen, seine dienstlichen Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und dabei stets die Interessen der Gesellschaft zu wahren. (2) Der Dienstnehmer darf sich oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Dienstverrichtung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden lassen. § 34 (1) Das Verhalten aller Dienstnehmer muss sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes stets dem Ansehen der Dienstnehmer und ihrer Stellung in der Gesellschaft sowie dem Ansehen der Gesellschaft entsprechen. (2) Der Dienstantritt im alkoholisierten Zustand und der Genuss alkoholischer Getränke während des Dienstes sind verboten.

§ 35 (1) Jeder Dienstnehmer hat im Dienst den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. (2) Die Befolgung eines von einem Vorgesetzten erteilten Auftrages kann von einem Dienstnehmer nur verweigert werden, wenn a) der Auftrag gesetzlichen, behördlichen oder betrieblichen Vorschriften oder Anordnungen widerspricht oder b) durch die Ausführung des Auftrages voraussichtlich Personenschaden oder erheblicher Sachschaden entstehen könnte. In den Fällen des Absatzes (2) ist auf Verlangen des Dienstnehmers der Auftrag schriftlich zu erteilen. (3) Die beteiligten Dienstnehmer haben die Verweigerung der Befolgung eines dienstlichen Auftrages unverzüglich zu melden (§ 41). § 36 Alle Dienstnehmer haben sich gegenüber dem Publikum und in der Öffentlichkeit höflich, entgegenkommend und hilfreich zu verhalten und gegebenenfalls dienstliche Erfordernisse im Rahmen ihrer Dienstvorschriften mit Ruhe und Entschiedenheit wahrzunehmen. 23

§ 37 Ein Wohnungswechsel ist vom Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen der Personalabteilung zu melden. § 38 Jeder Dienstnehmer hat der Personalabteilung innerhalb von acht Tagen unter Vorlage der in Betracht kommenden amtlichen Urkunden zu melden: a) seine Verehelichung, b) die Scheidung seiner Ehe, c) die Geburt eines Kindes, d) den Tod eines Familienangehörigen, e) seine Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes durch das Gericht, f)

den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. § 39

Dienstnehmer, durch deren vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände beschädigt werden oder abhanden kommen, sind zum Ersatz verpflichtet. § 40 (1) Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, über Angelegenheiten und Vorkommnisse, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind, gegen jedermann unbedingte Verschwiegenheit zu beobachten, sofern an der Geheimhaltung ein Interesse des Dienstgebers oder Dritter besteht. (2) Dienstnehmer dürfen dienstliche Angelegenheiten und Vorkommnisse ohne Zustimmung des Dienstgebers nicht der Veröffentlichung zugänglich machen. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Dienstnehmer einer gesetzlichen Aussagepflicht unterliegt. § 41 (1) Meldungen und sonstige Eingaben über dienstliche und außerdienstliche Angelegenheiten sind an den unmittelbaren Vorgesetzten zu richten, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Auf Verlangen ist eine schriftliche Meldung zu erstatten. (2) Jeder Dienstnehmer ist berechtigt, Abschriften von Meldungen, Eingaben oder Beschwerden in seinen persönlichen Angelegenheiten dem Betriebsrat bzw. der Gewerkschaft und der Arbeiterkammer zu übermitteln. (3) Die Vorgesetzten sind verpflichtet, gemäß Absatz (1) an sie gerichtete Meldungen und Eingaben, die sie nicht selbst erledigen können, auf dem Dienstwege weiterzuleiten. Beschwerden von Dienstnehmern über ihre Vorgesetzten dürfen bei einer übergeordneten Dienststelle der Gesellschaft eingebracht werden.

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XIII. Abschnitt

Pflichten der Vorgesetzten § 42 (1) Vorgesetzte haben den ihnen unterstellten Dienstnehmern gegenüber ein würdiges Benehmen zu beobachten und nach Möglichkeit auf die Vermeidung von Dienstvergehen durch Belehrung hinzuwirken. (2) Vorgesetzte sollen den ihnen unterstellten Dienstnehmern mit Anstand und Achtung begegnen. § 43 Jeder Vorgesetzte hat im Dienstwege Meldung zu erstatten, wenn ein ihm unterstellter Dienstnehmer die Dienstpflicht verletzt oder grob vernachlässigt oder sich eines Dienstvergehens schuldig macht.

§ 44 (1) Die Vorgesetzten haben die dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten der ihnen unterstellten Dienstnehmer gerecht zu beurteilen. (2) Vorgesetzte dürfen die ihnen unterstellten Dienstnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verwarnen oder rügen. Verwarnungen und Rügen in Gegenwart dienstfremder Personen und nach Möglichkeit auch vor anderen Dienstnehmern sind zu unterlassen.

XIV. Abschnitt

Arbeitszeit § 45 (1) Die Arbeitszeit beträgt im Regelfall 40 Stunden wöchentlich, die je nach den Erfordernissen des Dienstes innerhalb von Fünf-Arbeitstage-Wochen oder SechsArbeitstage-Wochen als Tagschichten oder Nachtschichten zu leisten sind. Für die darüber hinausgehenden Dienstleistungen gelten die Bestimmungen des § 48. (1.7.1993) (2) Abänderungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Dienstrecht für die Gemeindebeamten und Vertragsbediensteten der Gemeinde Graz gelten vom gleichen Zeitpunkt auch für diesen Kollektivvertrag.

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(3) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit einvernehmlich auf vier zusammenhängende Tage auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. (1.1.1999) (4) Mittels Betriebsvereinbarung können für den Normaldienst und den Schichtdienst flexible Arbeitszeitregelungen mit mehrwöchigen Durchrechnungszeiträumen und einer täglichen Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden zugelassen werden. Zeitguthaben, die bei Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes nicht verbraucht wurden, können in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit in einzelnen Wochen bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden. (1.1.1999) § 46 Die Arbeitstage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen, der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie flexible Arbeitszeitregelungen mit mehrwöchigen Durchrechnungszeiträumen (z.B. Gleitzeit) sind, soweit nicht in diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bereits geregelt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat festzulegen. (1.7.1993; 1.1.1999) § 47 Aus betrieblichen Gründen kann nach Anhörung des Betriebsrates in einzelnen Abteilungen ein Dienst in Wechselschichten eingeführt werden.

XV. Abschnitt

Überstunden § 48 (1) Jeder Dienstnehmer muss vorübergehend über seine im Kollektivvertrag festgesetzte Arbeitszeit hinaus Dienst machen, wenn es im Interesse des Betriebes erforderlich ist. In diesem Falle steht dem Dienstnehmer Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß § 49 zu. (2) Überstunden, das sind je nach Arbeitszeitmodell über die auf der Grundlage der normalen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit festgelegte Zeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, sollen nach Möglichkeit nicht angeordnet werden. (1.7.1993)

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(3) Die Höchstzahl der jeweils zulässigen täglichen und wöchentlichen Überstundenleistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Unbeschadet der durch die Arbeitszeitbestimmungen zulässigen Überstundenzahlen können zur Vermeidung sonst eintretender Betriebsstörungen unter gleichzeitiger Verständigung des Betriebsrates bis zu fünf weitere Überstunden wöchentlich angeordnet werden. (1.1.1999) § 49 (1) Für Überstunden (§ 48) wird der auf sie gemäß § 31 entfallende Lohn (Gehalt) und ein Zuschlag gewährt, der beträgt: a) für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleisteten Nachtüberstunden 100 %, b) für die an Sonntagen oder an im Schichtwechseldienst dienstfreien Tagen bei Tag oder bei Nacht geleisteten Überstunden (§ 56) 100 %, c) für die übrigen Überstunden 50 %. § 50 (1) Wenn eine Überstundenleistung zugleich in Überstundenkategorien fällt, wird die danach gebührende Überstundenentlohnung nur einmal gewährt.

mehrere höchste

(2) Die Bezahlung der geleisteten Überstunden erfolgt bis längstens am übernächsten Monatsersten. § 51 Geleistete Überstunden werden im allgemeinen nicht durch Gewährung von Freizeit abgegolten. Lediglich in den Abteilungen mit Stoßzeiten kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer die Bewilligung erteilt werden, geleistete Überstunden durch Freizeit dergestalt abzugelten, dass für eine geleistete Überstunde diejenige Freizeit gewährt wird, die dem für diese Überstunde nach § 49 zu gewährenden Zuschlag entspricht.

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XVI. Abschnitt

Dienstkleidung § 52 (1) Arbeiter erhalten folgende Dienstkleidung: a) außerhalb des Betriebes (Betriebsstätte, Werksgelände usw.) beschäftigte Arbeiter: 2 Arbeitsanzüge 1 Gummimantel 1 Paar Gummistiefel 1 Winterjacke 1 Kappe mit Ohrenschutz; b) innerhalb des Betriebes (Betriebsstätte, Werksgelände usw.) beschäftigte Arbeiter: 2 Arbeitsanzüge; c) dauernd im Entstördienst eingesetzte Facharbeiter, die dienstlich auch ein Kraftfahrzeug lenken müssen, erhalten Dienstkleidung nach lit. a) und zusätzlich 1 Winterjacke sowie 1 Paar Arbeitshandschuhe; (1.1.1991) d) Kraftwagenlenker der Lohngruppen 5, 4 und 3: 1 Kammgarnanzug mit zweiter Hose 1 Arbeitsanzug 1 Gummimantel 1 Paar Gummistiefel 1 Paar Arbeitshandschuhe 1 Winterjacke 2 Hemden; (1.1.1991) e) Arbeiter, die zur Durchführung von Bestattungsleistungen eingesetzt werden: 1 Kammgarnanzug mit zweiter Hose 1 Unterziehpullover 4 Hemden 2 Kappen mit Kappenschutz 1 Winterjacke 1 Krawatte 1 Paar Gummistiefel 2 Arbeitsanzüge 1 Gummimantel; (1.1.1998) f)

dauernd im Außendienst eingesetzte Arbeiter erhalten als Kälteschutz 1 ärmellose gefütterte Weste

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g) Portiere: 1 Kammgarnanzug mit zweiter Hose 1 Krawatte 2 Hemden; h) mit Verrichtungen besonderer Art beschäftigte Dienstnehmer die dafür nötige Schutzkleidung (Lederschürzen, Gummischürzen, Gummihandschuhe, Sturzhelm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe usw.); i)

anstelle der zur Verfügung gestellten Arbeitsanzüge können wahlweise Arbeitsmäntel oder Overalls ausgefolgt werden; (1.1.1990)

j)

wenn es dienstlich zweckmäßig erscheint, können anstelle von Gummimänteln Regenschutzanzüge ausgefolgt werden; (1.1.1990)

k) 1 Paar Arbeitsschuhe (wahlweise pelzgefütterte Apres-Ski, Lederschuhe mit Ledersohle oder Filzstiefel). (2) Die Tragdauer der in Absatz (1) angeführten Dienstkleidung wird grundsätzlich festgesetzt wie folgt: Winterjacke.............................................. 3 Jahre Ärmellose gefütterte Weste ..................... 3 Jahre Regenschutzanzug.................................. 3 Jahre Gummimantel .......................................... 3 Jahre Gummistiefel ........................................... 3 Jahre Arbeitsschuhe.......................................... 2 Jahre Arbeitshandschuhe.................................. 3 Jahre Kammgarnanzug mit zweiter Hose.......... 2 Jahre Kappe mit Kappenschutz......................... 2 Jahre Hemden................................................... 1 Jahr Krawatte .................................................. 1 Jahr Arbeitsanzug............................................ 1 Jahr Arbeitsmantel .......................................... 1 Jahr Overall ..................................................... 1 Jahr. Durch im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu treffende Bekleidungsausgaberegelungen (z.B. Punktesystem) können zeitliche Abweichungen im Ersatz der vorgenannten Dienstkleidungsstücke ermöglicht werden. (1.1.1995) (3) a) Sämtliche Dienstkleidungsstücke bleiben Eigentum der Stadtwerke und sind bei Beendigung einer Beschäftigung, für die die Gewährung von Dienstkleidung vorgesehen ist, und bei Auflösung des Dienstverhältnisses abzugeben. b) Dienstnehmer, die in den Ruhestand versetzt werden oder infolge Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden, können ihre Dienstkleidung kostenlos behalten, wenn mehr als die Hälfte der Tragdauer abgelaufen ist. c) Über sämtliche einem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Dienstkleidungsstücke wird ein Ausrüstungsbuch geführt, das beim Ausfassen von Dienstkleidungsstücken vorgelegt werden muss. (4) An den Dienstkleidungsstücken dürfen keinerlei eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden. 29

(5) Jeder Dienstnehmer haftet bei Verlust, Beschädigung und vorsätzlicher übermäßiger Abnützung eines Dienstkleidungsstückes nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes, den das Dienstkleidungsstück unter Berücksichtigung seiner natürlichen Abnützung bei pfleglicher Behandlung hatte. (6) a) Alle Dienstnehmer sind verpflichtet, in Ausübung ihres Dienstes die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung in der vorgeschriebenen Form und in gereinigtem Zustand zu tragen. b) Während des Dienstes ist das Tragen von Abzeichen welcher Art immer auf der Dienstkleidung nicht gestattet. c) Während der Freizeit, insbesondere bei privaten Arbeiten, ist das Tragen von Dienstkleidung nicht gestattet. (1.1.1996)

XVII. Abschnitt

Jubiläumsgabe § 53 (1) Bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 35 Jahren erhält der Dienstnehmer eine Jubiläumsgabe. (1.7.2000) (2) Bei Berechnung der Dienstzeit gemäß Absatz (1) werden berücksichtigt a) die in den Versorgungsbetrieben und dem zentralen Bereich verbrachte Dienstzeit, b) die Zeit der Wehrdienstleistung und Dienstverpflichtung, sofern anlässlich der Einrückung oder Dienstverpflichtung eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht erfolgte. (3) § 5 Absatz (2) und (3) findet Anwendung. § 54 Die Jubiläumsgabe beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 v.H. und bei Vollendung von 35 Jahren 300 v.H. des Monatslohnes (Monatsgehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen, der dem Dienstnehmer für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. (1.7.2000)

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XVIII. Abschnitt

Dienst an Feiertagen und an im Schichtwechseldienst freien Tagen § 55 Dienstnehmer erhalten, wenn sie an gesetzlichen Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden, die ihnen nach dem Arbeitsruhegesetz BGBl. 144/83 in der jeweils geltenden Fassung zukommende Entlohnung und daneben einen Zuschlag von 25 %. Der Zuschlag erhöht sich auf 100 % für diejenigen Arbeitsstunden (§ 31), die an einem gesetzlichen Feiertag über die für den betreffenden Arbeitstag festgesetzte Normalarbeitszeit geleistet werden. (1.1.1990)

§ 56 Dienstnehmer im Schichtwechseldienst, die an dem für sie dienstfreien Tag zur Dienstleistung herangezogen werden, erhalten für jede an einem dienstfreien Tag geleistete Arbeitsstunde den um 100 % erhöhten Normalstundenlohn (§ 49). Das gilt auch dann, wenn der dienstfreie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. § 57 Allen Dienstnehmern wird am 24.12. und am 31.12. dienstfrei gegeben, sofern deren Anwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich ist. Jene Dienstnehmer, die an diesen Tagen anwesend sein müssen, erhalten die an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden im Höchstausmaß von 8 Stunden an einem anderen Tag dienstfrei. Der Anspruch auf diese ersatzfreie Dienstfreigabe verfällt, wenn er nicht in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren verbraucht wird. (1.1.1998)

XIX. Abschnitt

Wechsel der Beschäftigung § 58 (1) Wird ein Dienstnehmer ständig, das heißt nicht vertretungsweise, auf einem Dienstposten einer höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) beschäftigt, dann erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (2), seine Überreihung in diese höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli.

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(2) Wird ein Dienstnehmer ständig, das heißt nicht vertretungsweise, auf einem Dienstposten beschäftigt, der einer bestimmten Verwendungsgruppe angehört, dann kann er am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt in diese Verwendungsgruppe auf die Dauer von höchstens zwölf vollen Kalendermonaten zur Erprobung in die nächstniedrigere Verwendungsgruppe überreiht werden, worauf nach Ablauf dieser Erprobungszeit, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (3), die Überreihung des Dienstnehmers in die seiner Beschäftigung entsprechende Verwendungsgruppe erfolgt. (3) Bis zur Überreihung gemäß Absatz (1) und bis zum Ablauf einer gemäß Absatz (2) festgesetzten Erprobungszeit kann der Dienstnehmer nach Anhörung des Betriebsrates ohne Angabe von Gründen im Falle des Absatzes (1) wieder in seine ursprüngliche Beschäftigung und im Falle des Absatzes (2) wieder in seine ursprüngliche Lohngruppe zurückversetzt werden.

§ 59 (1) Bei der Überreihung eines Angestellten in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 58 Absatz (1) oder gemäß § 58 Absatz (2) erfolgt die Einstufung des Angestellten unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines in die Gehaltsstufe mit dem gegenüber dem letzten Gehalt des Angestellten vor der Überreihung nächsthöheren Gehalt. (2) Ist die sich bei der Überreihung gemäß Absatz (1) ergebende Differenz der Bezüge des Dienstnehmers geringer als die Differenz zwischen der Gehaltsstufe des Dienstnehmers vor der Überreihung und der zweithöheren Gehaltsstufe seiner bisherigen Verwendungsgruppe, dann wird der bisherige Gehalt des Dienstnehmers um zwei Gehaltsstufen erhöht und sohin die Überreihung gemäß Absatz (1) durchgeführt. (3) Bei der Überreihung eines Arbeiters von einer Lohngruppe in eine Verwendungsgruppe ergibt die bisherige Einstufung in die Lohngruppe zuzüglich einer etwaigen Zulagenabgeltung (Durchschnitt der zuletzt bezogenen variablen Tätigkeitsentgelte) die neue Entgeltobergrenze. Wenn nach Überreihung in die vorgesehene Verwendungsgruppe der vorgenannte Summenbetrag über die jeweils kollektivvertraglich höchstmögliche Einstufung der vorgesehenen Verwendungsgruppe hinausgeht, wird der übersteigende Betrag als Ergänzungszulage ausbezahlt. Diese Ergänzungszulage wird solange mitgenommen, bis eine neue Einstufung die bisherige Entgelthöhe übersteigt. (4) Bei Überreihung eines Arbeiters in eine höhere Lohngruppe gemäß § 58 Absatz (1) erfolgt seine Einstufung unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines in diejenige Lohnstufe, die der Arbeiter bisher innehatte. (1.1.2005)

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§ 60 (1) Kann ein Dienstnehmer nach einem betriebsärztlichen Befund nicht mehr in seiner bisherigen Beschäftigung verwendet werden, so kann der Dienstgeber ihn mit Zustimmung des Betriebsrates zu einer geringer entlohnten Beschäftigung einteilen und in die dieser Beschäftigung entsprechende niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe) einreihen. In diesem Falle erhält der Dienstnehmer durch sechs volle Kalendermonate seinen bisherigen Lohn (Gehalt) und vom Beginn des siebenten Kalendermonates den seiner neuen Einreihung entsprechenden niedrigeren Lohn (Gehalt). (2) Erfolgt die Einteilung eines Dienstnehmers zu einer niedriger entlohnten Beschäftigung gemäß Absatz (1) nach Zurücklegung einer zwanzigjährigen ununterbrochenen Dienstzeit (§ 5 Absatz (2) und (3)) bei den Versorgungsbetrieben oder dem zentralen Bereich, dann erhält der Dienstnehmer trotzdem den ihm bisher zukommenden Lohn (Gehalt) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) und Lohnstufe (Gehaltsstufe) weiter, rückt jedoch innerhalb seiner neuen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) erst dann weiter vor, wenn er durch Zeitablauf in der niedrigeren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) den gleichen oder einen höheren Lohn (Gehalt) erreicht hätte, wie er ihn aus der höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) beibehalten hat. (3) Wenn ein Dienstnehmer wegen eines vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder wegen einer vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) in seiner bisherigen Beschäftigung nicht mehr verwendet werden kann und gemäß Absatz (1) in eine andere Beschäftigung eingeteilt wird, dann tritt eine Änderung seiner Einreihung und Einstufung sowie seines Vorrückungstermines nicht ein. § 61 Wird ein Dienstnehmer über eigenen Wunsch zu einer geringer entlohnten Tätigkeit eingeteilt, dann erfolgt seine Einreihung in die entsprechend niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalendermonates unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe). § 62 Der Dienstgeber kann mit Zustimmung des Betriebsrates einen Dienstnehmer zu einer geringer entlohnten Beschäftigung einteilen und mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalendermonates in die entsprechend niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe) einreihen, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Betriebes erforderlich ist.

33

§ 63 Wenn ein Dienstnehmer gekündigt wird, weil er nach einem betriebsärztlichen Befund nicht mehr in seiner bisherigen Beschäftigung verwendet werden kann, behält er während der Kündigungsfrist seinen bisherigen Lohn (Gehalt), ohne Rücksicht darauf, ob er während dieser Zeit zu einer geringer entlohnten Beschäftigung eingeteilt oder auf seine Dienstleistung verzichtet wird.

XX. Abschnitt

Arbeitsversäumnis § 64 Ein Dienstnehmer, der ohne rechtzeitige und begründete Entschuldigung dem Dienst fernbleibt, begeht ein Dienstvergehen (§ 103) und verliert für die Zeit seines Fernbleibens jeden Anspruch auf Lohn (Gehalt). § 65 Wenn ein Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert ist, muss er die Verhinderung unverzüglich seiner vorgesetzten Dienststelle melden und in der Meldung die Gründe der Verhinderung angeben und nach Möglichkeit nachweisen. § 66 (1) Über Antrag wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber zur Erfüllung der im Absatz (2) angeführten Obliegenheiten und in dem dazu erforderlichen Ausmaß Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt), vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (4) gewährt, wenn a) der Antrag vom Dienstnehmer beim zuständigen Vorgesetzten unverzüglich nach bekannt werden der Obliegenheit gestellt und b) die Obliegenheit durch in Betracht kommende Urkunden nachgewiesen wird und c) die Obliegenheit nicht außerhalb der Dienstzeit erledigt werden kann. (2) Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (1) wird in nachstehenden Fällen gewährt: a) Einberufung zur Ablegung von Prüfungen auf Anordnung und im Interesse des Betriebes, b) Ausübung des Wahlrechtes und Tätigkeit als Wahlbeisitzer auf Grund der Wahlgesetze, c) dienstliche Abordnung zu Disziplinarverhandlungen, d) im Einvernehmen mit der Betriebsleitung (Abteilungsleitung) erfolgende Abordnung zu einem Begräbnis, e) Vorladung zu Behörden, 34

f)

amtsärztlich angeordnetes Fernbleiben von der Arbeit bei ansteckender Krankheit in der Familie in der angeordneten Dauer,

g) amtsärztlich, kassenärztlich oder betriebsärztlich angeordnete Untersuchung sowie ambulatorische Behandlung (außer Zahnbehandlung) eines arbeitsfähigen Dienstnehmers, h) Zahnextrahierung für jene Arbeitsstunden, während deren der Dienstnehmer nach der von ihm vorzulegenden Bestätigung des behandelnden Zahnarztes oder Dentisten infolge der Zahnextrahierung nicht arbeitsfähig ist. (3) Die Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (2) lit. g) wird nur gewährt, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung des Arztes über das Aufsuchen der ärztlichen Ordination sowie die Wartezeit und Behandlungsdauer beibringt. (4) Bei Freistellungen von der Dienstleistung gemäß Absatz (2) lit. e) wird für die versäumte Arbeitszeit Lohn (Gehalt) nicht bezahlt, wenn der Dienstnehmer einen gerichtlichen oder polizeilichen Termin wegen einer von ihm begangenen strafgesetzlich verfolgbaren Handlung wahrnehmen muss, die sich nicht aus der Verrichtung einer ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtung ergibt. § 67 (1) Einem Dienstnehmer wird ferner in den nachstehend angeführten Fällen auf die angeführte Dauer Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) gewährt: a) bei eigener Eheschließung.................................................... 3 Arbeitstage, b) am Tage der eigenen silbernen Hochzeit.............................. 1 Arbeitstag, c) beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, soweit die beiden letzteren mindestens ein Jahr mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben .......................................................... 3 Arbeitstage, d) beim Tod eines Elternteiles oder Stiefelternteiles ................. 3 Arbeitstage, e) beim Tod eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Stiefkindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes.......................................................................... 3 Arbeitstage, f)

beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Pflegeeltern und Großeltern.................................................. 1 Arbeitstag,

g) bei Übersiedlung des Dienstnehmers in ein anderes Haus........................................................................ 1 Arbeitstag, h) am Tage der Eheschließung eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Stiefkindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes .......................................... 1 Arbeitstag, i)

bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, soweit letztere mindestens ein Jahr mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat............ 2 Arbeitstage,

35

j)

bei Elementarereignissen, um die Habe des Dienstnehmers sicherzustellen ............................................. 2 Arbeitstage,

k) beim 25- bzw. 35jährigen Dienstjubiläum (§ 53) ................... 1 Arbeitstag. (2) Wenn im Falle des Absatzes (1) lit. f) das Begräbnis außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes des Dienstnehmers stattfindet und dem Dienstnehmer nach dem Begräbnis die Rückkehr am gleichen Tag mit einem zumutbaren Verkehrsmittel nicht möglich ist, wird noch ein zweiter Arbeitstag gewährt. (3) Im Falle des Absatzes (1) lit. i) können die beiden Arbeitstage getrennt oder zusammenhängend genommen werden, jedoch frühestens am Tage der Niederkunft und bei häuslicher Niederkunft spätestens am siebenten Tage, bei Niederkunft im Spital spätestens am zweiten Tage nach der Entlassung aus dem Spital. (4)Im Falle des Absatzes (1) lit. k) kann der dienstfreie Tag in der Woche des Dienstjubiläums oder in der Woche der Jubiläumsfeier genommen werden.

§ 68 Für die nachgewiesene Teilnahme an Betriebsausflügen wird den Dienstnehmern nach Maßgabe der von der Werksdirektion bzw. Abteilungsleitung nach Anhörung des Betriebsrates getroffenen Regelung in jedem Kalenderjahr Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) für einen Arbeitstag gewährt. Für Reiseleiter gilt die Beschränkung auf einen Arbeitstag im Kalenderjahr nicht. § 69 Die in den §§ 66 bis 68 geregelte Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) bezieht sich bloß auf Arbeitstage und Urlaubstage, so dass ein dem Dienstnehmer gewährter Urlaub durch Gewährung der Freistellung von der Dienstleistung nach diesen Bestimmungen unterbrochen wird. Fällt der Tag, an dem nach diesen Bestimmungen Freistellung von der Dienstleistung gewährt wird, auf einen dienstfreien Tag, dann entfällt der in diesen Bestimmungen geregelte Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung. § 70 (1) Wird ein Dienstnehmer wegen einer strafbaren Handlung, die sich im Zusammenhang mit der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, dann wird ihm für die Dauer von sieben Arbeitstagen der volle Lohn (Gehalt) und nach deren Ablauf der halbe Lohn (Gehalt) bezahlt. (2) Wird ein Dienstnehmer wegen einer strafbaren Handlung in Haft genommen, die sich nicht aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, dann wird ihm für die Dauer der Haft kein Lohn (Gehalt) bezahlt. (3) Führt das Verfahren gegen den Dienstnehmer in den Fällen des Absatzes (1) zu keiner Verurteilung, so ist der Lohn (Gehalt) nachzuzahlen.

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§ 71 (1) Wenn ein Dienstnehmer aus einem in den §§ 66 bis 68 nicht angeführten Grund oder für längere Zeit aus einem in diesen Bestimmungen angeführten Grund vom Dienst fernbleiben will, muss er dafür einen auf seinen Urlaubsanspruch (§ 80) anrechenbaren Urlaub nehmen, sofern nicht nach § 90 Absatz (1) ein unbezahlter Urlaub gewährt wird oder Anspruch auf gesetzliche Freistellung besteht. (2) Wenn ein Dienstnehmer seine Dienstverhinderung entgegen den Bestimmungen der §§ 65 und 66 nicht oder nur verspätet anzeigt, verliert er für die Dauer der nicht ordnungsgemäß angezeigten Dienstverhinderung den Anspruch auf Lohn (Gehalt) und alle Zulagen. § 72 (1) Den Dienstnehmern ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes der Aktiengesellschaft jede entgeltliche Nebenbeschäftigung untersagt. (1.7.94) (2) Jeder Dienstnehmer hat nach Mitteilung an den Vorstand der Gesellschaft Anspruch auf die zur Ausübung eines Mandates in gesetzgebenden und öffentlichrechtlichen Körperschaften erforderliche Freizeit ohne Kürzung seines Lohnes (Gehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage und der Kinderzulage (§§ 16 bis 21), jedoch ohne alle anderen Zulagen.(1.1.1996)

XXI. Abschnitt

Krankheit § 73 Die Ansprüche der Dienstnehmer, die durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert sind, richten sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetztes bzw. des Entgeltfortzahlungsgesetzes. (1.1.2005) § 74 (1) Über die in § 73 gebührenden Ansprüche hinaus erhalten Dienstnehmer zur Abdeckung eines allfälligen Verlustes einen Betrag, in der Höhe des ihnen vom zuständigen Sozialversicherungsträger gebührenden Krankengeldes zuzüglich dem anteiligen Monatsbruttolohn (aliquotiert nach Kalendertagen) vermindert um die darauf entfallenden Dienstnehmerbeiträge des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die Beiträge aus dem Pensionsrecht dieses Kollektivvertrages durch folgenden Zeitraum: bei weniger als 5 Dienstjahren durch 4 Wochen, bei mehr als 5 Dienstjahren durch 6 Wochen, bei mehr als 15 Dienstjahren durch 16 Wochen, bei mehr als 20 Dienstjahren durch 40 Wochen, längstens jedoch bis zu demjenigen Zeitpunkt, in dem der zuständige Sozialversicherungsträger die Zahlung von Krankengeld einstellt. 37

(2) Erkrankt ein Dienstnehmer im Kalenderjahr mehrmals und besteht ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die ersten drei Tage dieses Krankenstandes durch den Dienstgeber bezahlt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellte Folgeerkrankung handelt.

§ 75 Liegt ein vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannter Arbeitsunfall (§ 60 Absatz (3)) vor oder tritt bei einem Dienstnehmer nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstleistung in der Gesellschaft (§ 5 Absatz (2) und (3)) eine Erkrankung auf, die nach dem betriebsärztlichen Befund eine Folge der Berufstätigkeit des Dienstnehmers in der Gesellschaft ist, dann wird der gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährte Betrag ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses zur Gesellschaft durch höchstens zweiundfünfzig Wochen gewährt. (1.1.2005) § 76 entfällt (1.1.2005) § 77 Innerhalb eines Kalenderjahres wird der gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährte Betrag insgesamt nur während der im § 74 angeführten Zeiträume gewährt, so dass mehrfache Dienstverhinderungen zusammengerechnet werden. Lediglich im Falle eines vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles (§ 60 Absatz (3)) beginnt die Frist für die Gewährung des gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährten Betrages von neuem zu laufen. (1.1.2005)

§ 78 Wenn ein Dienstnehmer im Laufe einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall die zu einem längeren Bezug des gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährten Betrages berechtigende Dienstzeit vollendet, wird dieser Betrag so gewährt, als ob der Dienstnehmer diese Dienstzeit bereits vor Beginn der Dienstverhinderung vollendet hätte. (1.1.2005) § 79 entfällt (1.1.2005)

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XXII. Abschnitt

Urlaub § 80 (1) Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren.............. 30 Werktage mehr als 25 Dienstjahren .................. 36 Werktage. (1.7.93) (2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des Eintrittsjahres im Verhältnis zu der in diesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten (Wartezeit) in voller Höhe. Dienstnehmer, deren Eintritt im laufenden Urlaubsjahr (Kalenderjahr) erfolgt und welche die Wartezeit von 6 Monaten zu Beginn des nachfolgenden Urlaubsjahres (Kalenderjahres) noch nicht erfüllt haben, haben für jeden ab dem Eintrittstag begonnenen Monat des Eintrittsjahres Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. (1.1.1995) § 81 Für im Betrieb des Dienstgebers Unfallsgeschädigte mit Invalidität von 50 % oder mehr, Schwerkriegsbeschädigte mit Invalidität von 50 % oder mehr und für Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes gemindert ist, wird die im § 80 angeführte Urlaubsdauer um drei Tage verlängert. § 82 Wird das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes aufgelöst, dann erhält der Dienstnehmer als Urlaubsabfindung für jede volle Woche des Kalenderjahres, für das kein Urlaub gewährt wurde, sofern dieser nicht nach § 87 verfallen ist, je 1/52 des Urlaubsentgeltes (§ 89). Der Anspruch auf Urlaubsabfindung entfällt, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund (§ 93 Absatz (2)) vorzeitig austritt. § 83 Wenn ein Dienstnehmer nach Urlaubsantritt in stationäre Spitalsbehandlung tritt, länger als drei Tage im Krankenstand ist oder wegen einer strafbaren Handlung, die sich aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, in Haft genommen wird, gilt der Urlaub für die Zeit seines Spitalsaufenthaltes, seines Krankenstandes oder seiner Haft als unterbrochen. § 84 Dienstfreie Tage im Schichtwechseldienst werden nicht auf den Urlaub angerechnet. 39

§ 85 Die Abgeltung des Urlaubsanspruches durch Geldzahlung ist nicht zulässig. § 86 entfällt (1.7.2006) § 87 Der Urlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres (§ 80) verbraucht werden. § 88 Das Urlaubsentgelt ist dem Dienstnehmer bei Urlaubsantritt zur Gänze auszuzahlen, soweit die Auszahlung nicht bereits erfolgt ist. § 89 (1) Während des Urlaubs gebührt dem Dienstnehmer das auf die Urlaubsdauer entfallende Entgelt im Sinne der jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen. (1.1.1990) (2) Für Urlaubsteile von weniger als einer vollen Urlaubswoche besteht kein Anspruch auf Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulagen, es sei denn, dass solche kürzere Urlaubsteile vom Vorstand ausdrücklich angeordnet werden. § 90 (1) Unbezahlter Urlaub (Urlaub ohne Bezüge) kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise vom Vorstand der Gesellschaft nach Anhörung des Betriebsrates gewährt werden, wenn alle damit zusammenhängenden Fragen (Sozialversicherungspflicht, Anrechnung der Urlaubszeit usw.) vorher geklärt worden sind. (2) Definitive Dienstnehmerinnen (§ 5) haben für die Zeit, während der sie Karenzurlaubsgeld erhalten würden, wenn sie arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wären, Anspruch auf ein Entgelt in einem den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über Karenzurlaubsgeld gleichwertigen Ausmaß. § 91 Soweit in diesem Abschnitt die Regelung eines bestimmten Falles oder Tatbestandes nicht enthalten ist, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/76, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

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XXIII. Abschnitt

Beendigung des Dienstverhältnisses § 92 Das Dienstverhältnis wird beendet durch den Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, und bei unbefristeten Dienstverhältnissen durch einverständliche Auflösung sowie: a) durch den Dienstnehmer: aa) durch Auflösung gemäß § 93 Absatz (1) und (2), bb) durch Kündigung gemäß § 93 Absatz (1), cc) durch den Tod des Dienstnehmers; b) durch den Dienstgeber: aa) durch Kündigung gemäß §§ 94 und 96 bb) durch fristlose Entlassung eines nichtdefinitiven Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund, cc) durch strafweise Kündigung gemäß § 107, dd) durch strafweise Entlassung gemäß § 108. § 93 (1) Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis während der ersten vier Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Abschluss eines jeden Arbeitstages mit sofortiger Wirksamkeit und hernach durch Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen. (2) Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirksamkeit auflösen, wenn a) der Dienstnehmer die ihm obliegende Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann, b) ein Vorgesetzter sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung des Dienstnehmers oder seiner Angehörigen schuldig macht, c) ein Vorgesetzter den Dienstnehmer oder seine Angehörigen zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, f) dem Dienstnehmer die ihm gebührenden Bezüge (Lohn, Gehalt und Zulagen) ungebührlich vorenthalten oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt werden.

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§ 94 (1) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis während der ersten vier Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Arbeitstages mit sofortiger Wirksamkeit auflösen. (2) Nach Ablauf von vier Wochen (Absatz 1) kann das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu nachstehenden Kündigungsterminen durch Kündigung aufgelöst werden: bis zu 2 Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu jedem Monatsende, über 2 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zu jedem Monatsende, über 5 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Monatsende, über 8 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zu jedem Monatsende, über 10 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, über 12 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (3) Bei strafweisen Kündigungen definitiver Dienstnehmer als Folge eines Disziplinarverfahrens finden die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes Anwendung. (1.1.1990) (4) Dem Dienstnehmer sind im Falle seiner Kündigung gemäß Absatz (1) und (2) auf sein Verlangen während der Dauer der Kündigungsfrist acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) zur Arbeitssuche freizugeben. § 95 (1) Die Kündigung und fristlose Entlassung eines definitiven Dienstnehmers (§ 5) ist nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses zulässig (§§ 106 bis 108). (2) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes (1) kann ein Dienstverhältnis durch Kündigung unter Einhaltung der im § 94 angeführten Kündigungsfrist zu dem dort vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst werden, wenn der Dienstnehmer länger als ein Jahr ohne Unterbrechung im Krankenstand ist, soweit er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) erhält. Dies gilt auch, wenn der Dienstnehmer das für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat. (1.1.1991) § 96 (1) Über jeden neu in den Dienst aufgenommenen Dienstnehmer ist in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf von je sechs Monaten eine 42

Dienstbeschreibung anzufertigen und eine betriebsärztliche Untersuchung auf seine körperliche Eignung zur Dienstleistung durchzuführen. (2) Wenn die Dienstbeschreibung in den ersten zwei Dienstjahren innerhalb der Notenskala 1, 1/2, 2, 2/3, 3 die Note 2/3 oder 3 ergibt oder der Dienstnehmer nach dem betriebsärztlichen Gutachten für seine Dienstleistung körperlich nicht nur vorübergehend nicht voll geeignet ist, muss der Dienstnehmer gemäß § 94 gekündigt werden. § 97 Nichtdefinitive Dienstnehmer, die auf Grund eines betriebsärztlichen Gutachtens für die ihnen obliegende Dienstleistung nicht mehr geeignet sind, werden - wenn eine Versetzung gemäß § 60 nicht möglich ist - gemäß § 94 Absatz (2) gekündigt. § 98 Soweit die Kündigung eines Dienstnehmers nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgt oder gemäß § 96 nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat sie nach Anhörung des Betriebsrates zu erfolgen. § 99 (1) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers wird, so ferne ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz nicht gegeben ist, ein Sterbegeld gewährt a) der Witwe, b) in Ermangelung einer Witwe jener Person, die mit dem verstorbenen Dienstnehmer ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn vor dem Tod gepflegt hat, c) in Ermangelung einer Witwe und einer nach lit. b) anspruchsberechtigten Person den ehelichen Kindern, Stiefkindern, Pflegekindern, Adoptivkindern und unehelichen Kindern zusammen oder bei Fehlen derartiger Kinder den gesetzlichen Erben, soweit alle diese Angehörigen mit dem verstorbenen Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Haben diese Angehörigen mit dem verstorbenen Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, dann wird das Sterbegeld nur bis zur Höhe der von ihnen tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Begräbniskosten gewährt. (2) Wenn im Falle des Todes eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz gegeben und das Sterbegeld höher ist als die Abfertigung, dann gebührt das Sterbegeld nur in der Höhe der Differenz zwischen der Abfertigung und dem Sterbegeld gemäß § 100. § 100 Die Höhe des Sterbegeldes beträgt, wenn der Tod des Dienstnehmers eintritt a) im ersten Dienstjahr das Eineinhalbfache, b) nach Vollendung des ersten Dienstjahres das Zweifache,

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c) nach Vollendung des fünften Dienstjahres sowie wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§ 60 Absatz (3)) ist, das Dreifache seines letzten Monatslohnes (Monatsgehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen. § 101 Definitive Dienstnehmer (§ 5) haben bei Auflösung des Dienstverhältnisses unbeschadet der sich aus gesetzlichen Bestimmungen und diesem Kollektivvertrag ergebenden Rechtsfolgen der Auflösung - für den Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf eine Ersatzleistung in einem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gleichwertigen Ausmaß. (1.1.1996)

XXIV. Abschnitt

Enthebung vom Dienst § 102 (1) Wenn mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Betriebe die Belassung eines Dienstnehmers im Dienst bedenklich erscheint oder auf Grund seines Verhaltens seine strafweise fristlose Entlassung (§ 108) zu erwarten ist, kann durch den Vorstand der Gesellschaft die sofortige Enthebung des betreffenden Dienstnehmers vom Dienst verfügt werden. (2) Von jeder Enthebung eines Dienstnehmers ist der Betriebsrat zu verständigen. (3) Ein vom Dienst gemäß Absatz (1) enthobener Dienstnehmer erhält durch sieben Arbeitstage den vollen Lohn (Gehalt) und weiterhin die Hälfte seines Lohnes (Gehaltes). (4) Wenn die gemäß Absatz (1) ausgesprochene Enthebung aufgehoben oder die Kündigung des Dienstnehmers ausgesprochen wird, wird die gemäß Absatz (3) einbehaltene Hälfte des Lohnes (Gehaltes) nach Durchführung der auf den Dienstnehmer entfallenden Abzüge dem Dienstnehmer ausgefolgt, während bei rechtswirksamer fristloser Entlassung (§ 113 Absatz (2)) die zurückbehaltene Hälfte des Lohnes (Gehaltes) verfällt. (5) Jede Enthebung eines Dienstnehmers gemäß Absatz (1) ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (§ 109) zu melden. Wenn der Disziplinarausschuss die Enthebung vom Dienst nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bestätigt, wird die Enthebung vom Dienst aufgehoben.

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XXV. Abschnitt

Dienstvergehen § 103 (1) Jede Verletzung der Dienstpflicht gilt als Dienstvergehen. (2) Dienstvergehen sind vom zuständigen Vorgesetzten im Dienstwege der Personalabteilung zu melden. In der Meldung ist ein bestimmter Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen zu stellen. Die Personalabteilung untersucht das Dienstvergehen und entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Vorerhebungen, ob eine Ordnungsstrafe gemäß § 105 verhängt oder das Disziplinarverfahren (§ 110 Absatz (2)) eingeleitet wird.

§ 104 (1) Dienstvergehen werden entweder durch Ordnungsstrafe (§ 105) oder Disziplinarstrafe (§ 106) geahndet, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung der Interessen des Dienstgebers, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als Disziplinarvergehen darstellt. (2) Die wegen Dienstvergehen verhängten Ordnungsstrafen Disziplinarstrafen werden in den Personalakt des Dienstnehmers eingetragen.

und

(3) Wenn ein Dienstnehmer sich innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Verhängung einer Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe kein neues Dienstvergehen zuschulden kommen ließ, wird die Eintragung gelöscht. § 105 (1) Ordnungsstrafen sind a) die schriftliche Ermahnung, b) die schriftliche Rüge. (2) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe muss dem beschuldigten Dienstnehmer Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu dem ihm angelasteten Dienstvergehen zu äußern. Der beschuldigte Dienstnehmer hat das Recht, seiner Einvernahme eine Person seines Vertrauens beizuziehen. (3) Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind der Dienstnehmer und der Betriebsrat zu verständigen. Der Dienstnehmer kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Verständigung von der Verhängung einer Ordnungsstrafe die Beschwerde an den Vorstand der Gesellschaft erheben.

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(4) Der Vorstand der Gesellschaft kann in Erledigung der Beschwerde die verhängte Ordnungsstrafe bestätigen oder mildern, die Disziplinarsache zur Klarstellung des Sachverhaltes an die Personalabteilung zurückweisen oder die Überweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarausschuss verfügen. Zum Nachteil des beschuldigten Dienstnehmers darf der Vorstand die verhängte Ordnungsstrafe nicht abändern. § 106 (1) Disziplinarstrafen sind, a) schriftlicher Verweis, b) Geldbußen bis zu 10 % des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, (1.7.1993) c) Androhung der strafweisen Kündigung in Verbindung mit einer Geldbuße bis zu 10 % des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, (1.7.1993) d) strafweise Kündigung (§ 107), e) strafweise fristlose Entlassung (§ 108). (2) Geldbußen werden für einen im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat zu bestimmenden sozialen Zweck verwendet. § 107 Die strafweise Kündigung eines Dienstnehmers kann vom Disziplinarausschuss bei Vorliegen folgender Tatbestände ausgesprochen werden: a) Fakturenfälschung, b) Fundverheimlichung, c) Entwendung oder boshafte Beschädigung Gegenstände oder Vorschubleistung dazu,

der

Gesellschaft

gehöriger

d) tätliche Auseinandersetzung während der Dienstzeit, e) Überlassung der Führung eines Fahrzeuges an Unberufene, f)

Trunkenheit im Dienst,

g) sonstige wesentliche Verletzung der Dienstobliegenheiten oder Schädigung des Ansehens der Gesellschaft, h) Vorliegen eines im § 108 angeführten Tatbestandes, wenn nach den Umständen die Strafe der fristlosen Entlassung nicht gerechtfertigt erscheint. § 108 Die strafweise fristlose Entlassung eines Dienstnehmers kann vom Disziplinarausschuss bei Vorliegen folgender Tatbestände ausgesprochen werden:

46

a) wenn der Dienstnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages über wesentliche Tatsachen bewusst unwahre Angaben macht oder falsche (verfälschte) Unterlagen vorlegt, b) wiederholte Trunkenheit im Dienst, c) Diebstahl, Veruntreuung oder andere gesetzlich strafbare Handlungen, durch die das Vertrauen des Dienstgebers verwirkt wird, d) rechtskräftige Verurteilung des Dienstnehmers wegen einer gewinnsüchtigen oder die Sittlichkeit verletzenden strafbaren Handlung oder wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 14 Tagen, e) mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst von weniger als drei Tagen oder einmaliges Fernbleiben vom Dienst von mehr als drei Tagen, f)

Weigerung, den aufgetragenen Dienst zu leisten, sofern die Weigerung nicht nach § 35 Absatz (2) gerechtfertigt ist,

g) bei Vorliegen eines im § 107 angeführten Tatbestandes, wenn dieser nach den Umständen so schwer ist, dass die strafweise Entlassung gerechtfertigt erscheint, h) wenn der Angestellte sich eines im § 27 Angestelltengesetz angeführten Entlassungsgrundes schuldig gemacht hat.

§ 109 (1) Der Disziplinarausschuss besteht aus: a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stand der Richter des Ruhestandes bestellt werden, b) zwei vom Vorstand Ersatzmännern,

der

Gesellschaft

ernannten

Mitgliedern

und

zwei

c) zwei vom Betriebsrat aus dem Stand der Dienstnehmer bestimmten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern ebenfalls aus dem Stand der Dienstnehmer. (2) Die Anklage vor dem Disziplinarausschuss wird vom Disziplinaranwalt vertreten, der vom Vorstand der Gesellschaft bestellt wird. (3) Der Dienstnehmer kann mit seiner Verteidigung vor dem Disziplinarausschuss einen Verteidiger betrauen, der ein Rechtsanwalt, ein Verteidiger in Strafsachen, ein Dienstnehmer oder ein Angehöriger der zuständigen Gewerkschaft sein muss. (4) Als Mitglieder des Disziplinarausschusses gemäß Absatz (1) lit. c) können nur Dienstnehmer bestellt werden, die innerhalb der letzten drei Jahre keine Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe erhalten haben. (5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarausschusses beträgt jeweils zwei Jahre und endet vor Ablauf dieser Funktionsdauer bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens. (6) Wenn ein Mitglied des Disziplinarausschusses vorübergehend oder dauernd verhindert ist, tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter, sonst das für das Mitglied ernannte Ersatzmitglied an seine Stelle. 47

(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Gesellschaft mit Handschlag auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung der Pflichten und auf die Verschwiegenheit über alles, was sie in dieser Eigenschaft erfahren, angelobt. § 110 (1) Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich. (2) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen einen Dienstnehmer wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 105 Absatz (4), von der Personalabteilung angeordnet. (3) Der beschuldigte Dienstnehmer hat das Recht, bei seiner Einvernahme im Zuge der Vorerhebungen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. (4) Wird wegen eines Dienstvergehens, das zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hat, eine strafgerichtliche Untersuchung geführt, dann wird das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt und sohin wieder aufgenommen. Der Freispruch des beschuldigten Dienstnehmers durch das Strafgericht oder die Einstellung des Verfahrens steht der Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen. (5) Der beschuldigte Dienstnehmer ist von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verständigen und spätestens drei Tage vor der mündlichen Disziplinarverhandlung ( § 11) zu dieser schriftlich zu laden. In der Verständigung ist das zur Last gelegte Disziplinarvergehen anzuführen. (6) Hinsichtlich der Ausschließung von Mitgliedern des Disziplinarausschusses und des Disziplinaranwaltes sind die Bestimmungen des AVG 1950 über die Befangenheit sinngemäß anzuwenden. (7) Der beschuldigte Dienstnehmer ist während der Dauer des Disziplinarverfahrens und bei Nachweis eines rechtlichen Interesses auch nach dessen Abschluss berechtigt, selbst oder durch seinen Verteidiger in die Verfahrensakte Einsicht zu nehmen und von diesen Abschriften anzufertigen. Die Beratungsprotokolle sind hievon ausgenommen.

§ 111 (1) Die mündliche Disziplinarverhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. (2) Die Personalabteilung und der beschuldigte Dienstnehmer können verlangen, dass je zwei Vertrauensmänner aus dem Kreise der definitiven Dienstnehmer der Disziplinarverhandlung beiwohnen. (3) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) und der vier Mitglieder (deren Ersatzmänner) beschlussfähig. (4) Der Disziplinarausschuss hat den Sachverhalt gewissenhaft und sorgfältig zu untersuchen und, soweit die im Zuge der Vorerhebungen durchgeführten Beweisaufnahmen zur Klarstellung des Tatbestandes nicht ausreichen, selbst die erforderlichen Beweisaufnahmen durchzuführen oder ihre Durchführung zu veranlassen. 48

(5) Der beschuldigte Dienstnehmer ist bei der Disziplinarverhandlung über das ihm angelastete Dienstvergehen zu vernehmen. (6) Nach Durchführung des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende zuerst dem Disziplinaranwalt und sohin dem beschuldigten Dienstnehmer oder seinem Verteidiger das Wort zur Antragstellung. Dem Verteidiger oder dem beschuldigten Dienstnehmer gebührt auf jeden Fall das Schlusswort. Auch wenn der beschuldigte Dienstnehmer sich eines Verteidigers bedient, ist er berechtigt, selbst das Wort zu ergreifen. § 112 (1) Sohin zieht sich der Disziplinarausschuss zur Beratung und Abstimmung zurück. Bei der Beratung und Abstimmung darf außer den Mitgliedern des Disziplinarausschusses und dem Schriftführer (§ 114) niemand anwesend sein. (2) Die Entscheidungen des Disziplinarausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen, wobei auch der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung so vorzunehmen, dass über Schuld und Strafe getrennt abgestimmt wird und die Schuldfrage derart gestellt werden muss, dass jede Frage mit ja oder nein beantwortet werden kann. § 113 (1) Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses hinsichtlich der Schuld und der Strafe kann sowohl der beschuldigte Dienstnehmer als auch der Disziplinaranwalt (§ 109 Absatz (2)) innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses Berufung einlegen, die beim Vorsitzenden des Berufungssenates einzubringen ist. (2) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses entscheidet der Berufungssenat. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. (3) Der Berufungssenat besteht aus: a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stande der Richter des Ruhestandes bestellt werden, b) zwei vom Vorstand Ersatzmännern,

der

Gesellschaft

ernannten

Mitgliedern

und

zwei

c) zwei vom Betriebsrat aus dem Stande der Dienstnehmer bestimmten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, ebenfalls aus dem Stande der Dienstnehmer. (4) Auf die Mitglieder des Berufungssenates mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters finden die Bestimmungen des § 109 Absatz (4) bis (7) Anwendung. (5) Ein Mitglied des Disziplinarausschusses (§ 109 Abs. (1)) kann nicht zugleich Mitglied des Berufungssenates sein. Von der Mitwirkung im Berufungssenat ist ausgeschlossen, wer in derselben Disziplinarsache an der Verhandlung und Entscheidung im Disziplinarausschuss mitgewirkt hat. (6) Der Berufungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. 49

(7) Auf das Verfahren vor dem Berufungssenat finden die Bestimmungen des § 109 Absatz (2) und (3), § 110 Absatz (5) und (6), § 111 und § 112 sinngemäß Anwendung. (8) Außer der Bestätigung oder Änderung des Disziplinarerkenntnisses des Disziplinarausschusses kann der Berufungssenat auch die Zurückverweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarausschuss zu einer etwa notwendigen Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung oder die Verweisung der Disziplinarsache an die Personalabteilung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe beschließen. Hat lediglich der beschuldigte Dienstnehmer gegen das Erkenntnis des Disziplinarausschusses berufen, so darf weder durch den Berufungssenat noch im Falle einer Zurückweisung an den Disziplinarausschuss oder einer Verweisung an die Personalabteilung eine strengere Strafe verhängt werden. § 114 (1) Über die Verhandlungen sowie über die Beratung und Abstimmung vor dem Disziplinarausschuss und dem Berufungssenat ist von einem durch die Personalabteilung zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in der der Schuldspruch und die Strafe sowie das Abstimmungsverhältnis anzuführen sind und die von allen an der Entscheidung teilnehmenden Mitgliedern des Disziplinarausschusses (Berufungssenates) unterzeichnet werden muss. (2) Dem beschuldigten Dienstnehmer und dem Disziplinaranwalt wird je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Disziplinarausschusses und des Berufungssenates zugestellt. § 115 Die Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss oder vor dem Berufungssenat kann trotz Abwesenheit des beschuldigten Dienstnehmers durchgeführt werden, wenn er trotz rechtzeitiger und ausgewiesener Ladung unentschuldigt fernbleibt oder seine Ladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht erfolgen kann. § 116 Auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verjährung haben sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung zu finden.

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Anhang 1

51

52

53

Anhang A Lohntabellen (§ 11 des VSB-Kollektivvertrages, Stufenvorrückung alle 2 Jahre ) Lohngruppe

Stufe

Monatslohn

1

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.808,88 1.864,34 1.924,30 1.985,00 2.027,77 2.071,54 2.116,20 2.161,74 2.207,45 2.252,52 2.297,25 2.341,80 2.386,71 2.431,64 2.476,21

2

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.732,67 1.766,96 1.798,83 1.831,22 1.866,74 1.903,49 1.940,88 1.978,68 2.017,59 2.057,09 2.098,90 2.140,61 2.182,16 2.224,61 2.265,97

3

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.678,05 1.711,10 1.741,13 1.771,32 1.801,94 1.832,20 1.865,86 1.900,77 1.935,55 1.971,43 2.007,38 2.044,65 2.083,80 2.123,11 2.162,27

54

Lohngruppe

Stufe

Monatslohn

4

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.627,02 1.660,32 1.689,97 1.719,02 1.748,60 1.777,07 1.805,32 1.834,45 1.865,86 1.898,52 1.931,45 1.964,56 1.998,75 2.033,56 2.069,42

5

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.576,43 1.609,88 1.639,29 1.668,06 1.697,55 1.723,30 1.750,11 1.776,98 1.803,37 1.830,00 1.859,21 1.889,75 1.920,53 1.951,70 1.982,93

6

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.544,68 1.573,30 1.598,41 1.623,36 1.648,33 1.673,27 1.698,13 1.722,83 1.748,60 1.773,63 1.800,33 1.827,87 1.855,20 1.882,90 1.912,30

7

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.517,55 1.546,61 1.571,28 1.595,90 1.620,84 1.644,41 1.668,48 1.692,50 1.716,66 1.740,50 1.764,65 1.789,25 1.814,10 1.839,23 1.866,23

55

Anhang B Gehaltstabellen (§ 11 des VSB-Kollektivvertrages, Stufenvorrückung alle 2 Jahre)

Verwendungsgruppe

Stufe

Monatsgehalt

I

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

3.380,82 3.496,75 3.614,01 3.730,46 3.846,93 3.964,62 4.081,60 4.197,18 4.314,43 4.430,20 4.547,98 4.664,18 4.781,60 4.898,26 5.014,43

II

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

2.981,87 3.075,91 3.170,31 3.265,33 3.359,30 3.454,32 3.548,35 3.643,27 3.737,16 3.831,63 3.926,22 4.020,61 4.115,02 4.209,76 4.303,28

III

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

2.634,33 2.723,53 2.811,09 2.900,11 2.989,70 3.078,03 3.166,62 3.256,18 3.345,05 3.433,90 3.523,72 3.612,15 3.701,03 3.789,97 3.879,62

56

Verwendungsgruppe

Stufe

Monatsgehalt

IV

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

2.290,66 2.372,30 2.453,79 2.535,45 2.616,74 2.698,94 2.782,79 2.865,92 2.950,39 3.032,93 3.116,08 3.199,49 3.283,87 3.366,39 3.449,91

V

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.900,58 1.971,59 2.048,02 2.124,64 2.200,99 2.276,94 2.353,59 2.429,80 2.505,46 2.581,75 2.658,04 2.735,86 2.814,16 2.892,13 2.969,29

VI

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15

1.648,66 1.697,79 1.747,61 1.803,72 1.861,33 1.921,07 1.983,29 2.049,09 2.113,63 2.179,93 2.245,74 2.310,61 2.376,61 2.440,61 2.505,46 1.539,91 1.581,73 1.622,94 1.664,85 1.706,14 1.747,78 1.794,30 1.843,12 1.892,85 1.943,96 1.997,22 2.052,27 2.107,33 2.162,35 2.216,88

VII

57

Anhang C Lohntabellen

Lohngruppe

Stufe

Monatslohn

FA

01 02 03 04 05

1.870,67 1.893,24 1.938,34 2.062,42 2.310,56

HE

01 02 03 04 05

1.740,97 1.786,08 1.870,67 1.972,18 2.113,16

Vorrückungen in Stufe 02 erfolgen nach Ablauf von 2 Tätigkeitsjahren, in Stufe 03 nach Ablauf von 9 Tätigkeitsjahren, in Stufe 04 nach Ablauf von 16 Tätigkeitsjahren und in Stufe 05 nach Ablauf von 23 Tätigkeitsjahren. Unter dem Begriff Tätigkeitsjahre werden Dienstjahre als Arbeiter in der jeweiligen Lohngruppe verstanden.

Anhang D 58

Gehaltstabellen

Verwendungsgruppe

Stufe

Monatsgehalt

AN I

01 02 03 04 05

3.359,30 3.548,35 3.831,63 3.964,62 4.081,60

AN II

01 02 03 04 05

2.989,70 3.166,62 3.433,90 3.643,27 3.831,75

AN III

01 02 03 04 05

2.616,74 2.782,79 3.032,93 3.256,18 3.433,93

AN IV

01 02 03 04 05

2.200,99 2.353,59 2.581,75 2.782,79 2.950,39

AN V

01 02 03 04 05

1.861,33 2.049,09 2.245,74 2.429,80 2.581,75

Vorrückungen in Stufe 02 erfolgen nach Ablauf von 2 Tätigkeitsjahren, in Stufe 03 nach Ablauf von 5 Tätigkeitsjahren, in Stufe 04 nach Ablauf von 15 Tätigkeitsjahren und in Stufe 05 nach Ablauf von 30 Tätigkeitsjahren. Unter dem Begriff Tätigkeitsjahre werden Dienstjahre als Angestellter in der jeweiligen Verwendungsgruppe verstanden.

59

Anhang E

Übergangsbestimmungen § 117 Die Einreihung und Einstufung der Dienstnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits im Dienste der Gesellschaft stehen, und der abgeordneten Gemeindebediensteten, die in die Dienste der Gesellschaft treten wollen, erfolgt unter Mitwirkung des Zentralbetriebsrates. § 118 Die abgeordneten Gemeindebediensteten, die eine Einstellung in die Dienste der Gesellschaft anstreben, können eine schriftliche Mitteilung darüber verlangen, wie ihre Einreihung und Einstufung im Falle ihres Eintrittes in die Dienste der Gesellschaft erfolgen würde. § 119 Die Dienstnehmer werden gemäß § 7 des Kollektivvertrages nach der Art ihrer derzeitigen Verwendung in die entsprechende Lohngruppe (Verwendungsgruppe) eingereiht. Die Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 5 Absatz (4) des Kollektivvertrages erfolgt in der Form, als ob die betreffenden Vordienstzeiten im Rahmen der Gesellschaft geleistet worden wären, wobei die gesamte anrechenbare Vordienstzeit unter Zugrundelegung der für die jeweilige Tätigkeit entsprechenden Lohngruppen (Verwendungsgruppen) dieses Kollektivvertrages durchgerechnet und die Überreihung von einer Lohngruppe (Verwendungsgruppe) in die nächsthöhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) so erfolgt, dass der Dienstnehmer in jene Stufe der nächsthöheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) übergereiht wird, die dem Ansatz in der niedrigeren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) entspricht bzw., wo eine ansatzmäßig gleiche Stufe in der nächsthöheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nicht vorhanden ist, in die nächsthöhere Lohnstufe (Gehaltsstufe) übergereiht wird. § 120 Die im Anhang A und B vorgesehenen Stufenvorrückungen erfolgen alle zwei Jahre ab dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt. § 121 Jeder Dienstnehmer wird durch eine schriftliche Mitteilung von der erfolgten Einreihung und Einstufung und dem Vorrückungstermin verständigt.

60

§ 122 Den am 31. Dezember 1963 im aktiven Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehenden Dienstnehmern wird die sich auf Grund der Einreihung und Einstufung ergebende Differenz zwischen den Bezügen (einschließlich Kinderzulage, jedoch ohne alle sonstigen Zulagen, Überstunden und sonstigen Nebengebühren) vor und nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages rückwirkend ab 1. Jänner 1963 nachgezahlt. Alle übrigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten gemäß § 2 Absatz (1) mit dem auf seinen Abschluss folgenden Monatsersten in Kraft. (1.1.1996)

Anhang F

Pensionsrecht

A. Allgemeines § 123 Geltungsbereich Die Bestimmungen des Pensionsrechtes gelten für alle nicht definitiven und definitiven Dienstnehmer mit Eintritt vor dem 1.7.2005. Die Bestimmungen des Pensionsrechtes gelten hingegen nicht für die vor dem 1.7.2005 als Teilbeschäftigte gemäß § 4 Absatz (1) lit. c) des Kollektivvertrages eingetretene, solange sie nicht in eine Vollzeitbeschäftigung wechseln, die Lehrlinge gemäß § 4 Absatz (3) des Kollektivvertrages und jene Dienstnehmer, für die das ab 1.7.2005 geltende Einreihungsschema Anwendung findet. § 124 Leistungen Nach den Bestimmungen dieses Pensionsrechtes werden gewährt: a) Ruhegeld gemäß §§ 131 bis 133 b) Witwenversorgung gemäß §§ 134 bis 137 c) Waisenversorgung gemäß §§ 138 bis 141 g) Todesfallbeitrag gemäß § 142

61

§ 125 Anwartschaften (1) Der Anspruch auf Leistungen (§ 124) setzt eine ununterbrochene anrechenbare Beitragszeit von mindestens zehn Jahren voraus. (2) Ist ein Dienstnehmer nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen anrechenbaren Beitragszeit wegen Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig) geworden, dann wird der Dienstnehmer so behandelt, als wenn er zehn anrechenbare Beitragsjahre zurückgelegt hätte. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann fünfjährigen Beitragszeit abgesehen werden.

vom

Mindesterfordernis

der

(3) Einem Dienstnehmer, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) dauernd invalid (berufsunfähig) wird, werden für das Ausmaß der Leistungen zehn Jahre zugerechnet. Dies gilt auch, wenn ein Dienstnehmer infolge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) im Aktivstand stirbt. (4) Wird ein Dienstnehmer infolge einer anderen als in Absatz (3) angeführten schweren unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig), kann zu seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen zugerechnet werden. § 126 Anrechenbare Beitragszeit Als anrechenbare Beitragszeit gilt die durch Beitragsleistung erworbene Zeit ab dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, gilt als anrechenbare Beitragszeit. § 127 Verlust der Anwartschaft Die Anwartschaft auf Leistung (§ 124) geht verloren, wenn a) das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber gemäß § 92 lit. b) des Kollektivvertrages beendet wird oder b) der Dienstnehmer freiwillig aus dem Dienst ausscheidet, es sei denn, dass die Kündigung aus den im § 130 lit. b), c) und d) angeführten Gründen erfolgt ist.

62

§ 128 Beiträge (1) Die laufenden Beiträge der Dienstnehmer werden pro Monat einheitlich bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung mit 3 Prozent, vom dem die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage mit 12 Prozent und von dem die doppelte Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes mit 16 Prozent festgesetzt. (2) Bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht Beitragspflicht. Von dem die doppelte Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes erfolgt die Entrichtung des im Absatz (1) festgesetzten Beitrages auf freiwilliger Basis. Ein diesbezügliches Ansuchen muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden. (3) Von den einem Dienstnehmer gebührenden Sonderzahlungen (§ 27 des Kollektivvertrages) ist ebenfalls ein Beitrag in der im Absatz (1) angeführten Höhe zu entrichten. (4) Wenn sich die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Sozialversicherung jedes Jahr neu festzusetzende Höchstbeitragsgrundlage verändert und das perzentuelle Ausmaß der Veränderung höher ist als die allgemeine perzentuelle Erhöhung der in den Anhängen A und B des Kollektivvertrages angeführten Löhne und Gehälter, dann sind die im Absatz (1) festgesetzten Beiträge entsprechend anzupassen und darüber umgehend Verhandlungen aufzunehmen. (5) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, und endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens aber nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren. (6) Im Falle der Erkrankung eines Dienstnehmers sind die Beiträge unverändert zu entrichten, solange der Dienstnehmer den Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ 73 bis 79 des Kollektivvertrages erhält. Mit dem Entfall der Leistung des Zuschusses zum Krankengeld entfällt auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung, unbeschadet der Anrechenbarkeit (§ 126) der derart beitragsfreien Zeiten. (7) Der gemäß Absatz (1) bis (6) zu leistende Beitrag wird bei der Lohnzahlung (Gehaltszahlung) für denselben Zeitraum abgezogen, für den der Lohn (Gehalt) bezahlt wird. (8) Anspruch auf Beitragsrückerstattung haben nur jene Dienstnehmer, die gemäß § 93 Absatz (2) des Kollektivvertrages aus dem Dienst der Gesellschaft ausscheiden oder die vom Dienstgeber aus betrieblichen, nicht in der Person des Dienstnehmers liegenden Gründen gekündigt werden. (9) Mit der Beitragsrückerstattung erlischt jeder weitere Anspruch auf Leistungen (§ 124). Eine Verzinsung der zurückgezahlten Beiträge findet nicht statt.

63

§ 129 (1) Beitragsgrundlage ist der ständige monatliche Arbeitsverdienst im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Dies gilt auch für Dienstnehmer, die von einer Vollbeschäftigung auf eine Teilbeschäftigung gemäß § 4 Absatz (1) lit. c) des Kollektivvertrages wechseln. (2) Eine vorübergehende Kürzung des monatlichen Arbeitsverdienstes auf Grund einer Disziplinarstrafe gemäß § 106 Absatz (1) lit. b) und c) des Kollektivvertrages bleibt außer Betracht. (1.1.2005)

§ 130 Entstehen der Leistungsansprüche Ruhegeld gebührt unter der Voraussetzung des Bestehens der Anwartschaft, wenn a) das Dienstverhältnis vom Dienstgeber durch Kündigung gemäß § 95 Absatz (2) des Kollektivvertrages aufgelöst wurde, b) das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihm vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) zuerkannt wurde, c) das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihm aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein vorzeitiger Ruhegenuss wegen Erreichung der Altersgrenze bei langer Versicherungsdauer gebührt, d) das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil er das für die gesetzliche Alterspension vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.

B. Leistungen § 131 Ruhegeld (1) Dem Dienstnehmer ist das Ruhegeld über Antrag zuzuerkennen, wenn die nach dem Pensionsrecht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Leistungen kann ausgesetzt werden, solange gegen den Dienstnehmer eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

64

§ 132 Ausmaß des Ruhegeldes (1) Die Höhe des Ruhegeldes wird in folgender Weise festgestellt: a) Zunächst ist zu errechnen, welche Pensionsbeträge und Sonderzahlungen sich jeweils unter Zugrundelegung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung und unter der Annahme ergeben würden, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung erfüllt sind und eine Begrenzung der Beitragsgrundlage nach oben im Gesetz nicht vorgesehen ist. Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist § 128 Absatz (2) sinngemäß anzuwenden. b) Die gemäß lit. a) errechneten Beträge sind um den gemäß Absatz (2) gebührenden Prozentsatz zu steigern. c) Aus der gesetzlichen Sozialversicherung anfallende Pensionsbeträge und Sonderzahlungen sind im vollen Ausmaß von den sich aus lit. a) und b) ergebenden Beträgen abzuziehen. (2) Die gemäß Absatz (1) lit. b) gebührende Steigerung beträgt nach einer anrechenbaren Beitragszeit von zehn Jahren 7,5 Prozent. Für jedes weitere volle anrechenbare Beitragsjahr erhöht sich die Steigerung um 0,5 Prozent bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren. (3) Bei der Berechnung des Ausmaßes der in Absatz (2) angeführten Steigerung ist eine Beitragszeit von mehr als sechs Monaten als volles Beitragsjahr zu rechnen und eine kürzere Beitragszeit zu vernachlässigen. (4) Die im Absatz (1) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich jeweils auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jeder Dienstnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die erstmalige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 31.12.2007. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht, werden die einbezahlten Beiträge zur Gänze unter Anwendung des allgemeinen gesetzlichen Zinssatzes dem Dienstnehmer rückerstattet. § 133 Beginn und Ende des Ruhegeldes (1) Ruhegeld gebührt vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 130), nicht jedoch vor Ablauf so vieler Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als der Dienstnehmer Brutto-Monatslöhne (Brutto-Monatsgehälter) als Abfertigung erhalten hat.

65

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt a) mit dem Tode des Anspruchsberechtigten, b) mit der Wiedereinstellung, c) wenn vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung mit Bescheid festgestellt wird, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt und der Ruhegeldbezieher seine Wiedereinstellung auf einen seiner Vorbildung und Beschäftigung vor Eintritt seiner Invalidität (Berufsunfähigkeit) angemessenen Posten ablehnt. § 134 Witwenversorgung (1) Die Witwe eines Dienstnehmers hat ohne weiteren Antrag Anspruch auf Witwenversorgung, wenn der Dienstnehmer bei seinem Ableben Ruhegeld bezog oder Anspruch auf Ruhegeld gehabt hätte. (2) Witwenversorgung gebührt jedoch nicht, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Verstorbenen geschlossen wurde, es sei denn, dass a) der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschließung das 65. (fünfundsechzigste) Lebensjahr noch nicht überschritten und 15 (fünfzehn) anrechenbare Beitragsjahre erworben hatte und b) der Altersunterschied zwischen (fünfundzwanzig) Jahre beträgt und

den

Ehegatten

nicht

mehr

als

25

c) die Ehe mindestens 3 (drei) Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat. (3) Witwenversorgung wird auch der Frau gewährt, deren Ehe mit dem anspruchsberechtigten Verstorbenen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn eine Witwenpension nach den jeweils geltenden Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung gebührt. § 135 Ausmaß der Witwenversorgung Bei der Feststellung der Höhe der Witwenversorgung werden die Bestimmungen des § 132 Absatz (1) sinngemäß angewendet. Hierbei wird die gemäß § 132 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Witwenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den der Verstorbene gemäß § 132 Absatz (2) im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.

66

§ 136 Beginn und Ende der Witwenversorgung (1) Der Anspruch auf Witwenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten der dem Tode des Dienstnehmers folgt. (2) Der Anspruch auf Witwenversorgung erlischt mit dem Tod oder mit der Wiederverehelichung.

§ 137 Abfertigung der Witwenversorgung Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbeitrages ihrer Witwenversorgung. § 138 Waisenversorgung Waisenversorgung gebührt ohne weiteren Antrag den im Sinne des § 16 Absatz (1) des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Graz AG unversorgten leiblichen Kindern eines Dienstnehmers, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder gehabt hätte. § 139 Ausmaß der Waisenversorgung Bei der Feststellung der Höhe der Waisenversorgung werden die Bestimmungen des § 132 Absatz (1) sinngemäß angewendet. Hiebei wird die gemäß § 132 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Waisenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den der Verstorbene gemäß § 132 Absatz (2) im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte. § 140 Beginn und Ende der Waisenversorgung (1) Der Anspruch auf Waisenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten, der dem Tod des Dienstnehmers folgt. (2) Der Anspruch auf Waisenversorgung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, geheiratet hat, anderweitig versorgt wurde oder verstorben ist. 67

(3) Einer Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Waisenversorgung ganz oder teilweise auch auf Lebensdauer belassen werden. (4) Einer Waise, die wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann die Waisenversorgung höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. § 141 Höchstausmaß der Witwen- und Waisenversorgung (1) Die Summe der Waisenversorgung zuzüglich der Witwenversorgung darf das Ruhegeld, das dem Verstorbenen jeweils gebühren würde, und die Summe der Waisenversorgung die Höhe der Witwenversorgung nicht übersteigen. (2) Würden die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen den zulässigen Höchstbetrag nach Absatz (1) übersteigen, so sind die einzelnen Beträge verhältnismäßig zu kürzen. § 142 Todesfallbeitrag (1) Nach einem Ruhegeldbezieher gebührt ein Todesfallbeitrag im Ausmaß des dreifachen monatlichen Ruhegeldes, auf das der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes gemäß § 132 Anspruch gehabt hat. Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe III, Stufe 9 begrenzt. (1.1.99) (2) Anspruchsberechtigt zum Bezug des Todesfallbeitrages nach Absatz (1) sind der Reihe nach a) die Witwe, wenn sie mit dem Verstorbenen in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben; b) zur ungeteilten Hand die unversorgten ehelichen Kinder, in Ermangelung solcher Kinder diejenige(n) Person(en), die mit dem Verstorbenen, ohne zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden zu haben, im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn vor dem Tod gepflegt hat (haben). (3) Den in Absatz (2) angeführten Personen gebührt der Todesfallbeitrag in der in Absatz (1) angeführten Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten beansprucht. In letzterem Fall gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todesfallbeitrages, den allenfalls vorhandenen nach Absatz (2) anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag. (4) Die Auszahlung des Todesfallbeitrages kann vom Nachweis der Bezahlung der Bestattungskosten abhängig gemacht werden.

68

C. Gemeinsame Bestimmungen § 143 Meldepflicht Die Bezieher von Leistungen nach dem Pensionsrecht sind verpflichtet, a) die Verehelichung, die Geburt eines Kindes, in der Familie eingetretene Todesfälle und einen Wohnungswechsel binnen Monatsfrist anzuzeigen; b) alle Urkunden, Bescheide, Ladungen und sonstige Verständigungen, die sich auf Angelegenheiten der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, unverzüglich vorzulegen und über Aufforderung die erforderlichen Anträge zu stellen; c) nach Zuerkennung einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung deren Höhe und alle Veränderungen dieser Leistungen unverzüglich anzuzeigen. § 144 Auszahlung der Leistungen (1) Die Leistungen nach dem Pensionsrecht werden mit Beginn des auf den Anfall folgenden Monats im voraus an den Bezugsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten ausbezahlt. Auf Wunsch des Bezugsberechtigten kann auf dessen Kosten und Gefahr auch die Überweisung der Leistungen durch die Post oder die Postsparkasse an jene Anschrift vorgenommen werden, die vom Bezugsberechtigten zuletzt bekannt gegeben wurde. (2) Erlischt der Anspruch auf eine Leistung im Lauf eines Monats, dann ist der Bezugsberechtigte (dessen Erben) zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet. (3) Der Bezug der Leistungen kann von der Beibringung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden, dass der Bezugsberechtigte am Leben, die Witwe nicht verheiratet oder eine Waise noch unversorgt ist. § 145 Widerrechtlicher Bezug von Leistungen (1) Ist eine Person widerrechtlich in den Genuss von Leistungen gelangt, dann sind ihr diese Leistungen sofort zu entziehen. (2) Die widerrechtlich bezogenen Leistungen sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 143) herbeigeführt hat, zurückzuerstatten.

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§ 146 Verwirkung der Leistungen (1) Wenn der Empfänger von Leistungen nach dem Pensionsrecht eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt, wird das Ruhegeld (Witwenversorgung) für die Dauer der Freiheitsstrafe denjenigen Familienmitgliedern überwiesen, zu deren Unterhalt der Empfänger von Ruhegeld (Witwenversorgung) gesetzlich verpflichtet ist. (2) Das Recht auf den Bezug von Leistungen ruht, solange der Bezugsberechtigte ohne Zustimmung der Gesellschaft seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat. (3) Der Anspruch auf Leistungen wird verwirkt durch a) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens; b) vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität (Berufsunfähigkeit). § 147 Geltendmachung der Leistungen aus der Sozialversicherung (1) Die Leistungsempfänger haben die gebührenden Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung über Aufforderung rechtzeitig geltend zu machen und alle Voraussetzungen zu schaffen, um in den Genuss der Leistungen zu gelangen und darin zu verbleiben. Allfällige Kosten einer Rechtsverfolgung hat die Gesellschaft zu tragen. (2) Bezieher von Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind verpflichtet, die gesetzliche Pensionsversicherung auf Kosten der Gesellschaft über Aufforderung freiwillig fortzusetzen. (3) Wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus Gründen, die in der Person des Anspruchsberechtigten liegen, ganz oder teilweise unterbleiben, gelten diese Leistungen für den Abzug im Sinne des § 132 Absatz (1) lit. c) als voll angefallen. (4) Nachteile, die sich aus einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz (1) und (2) angeführten Bestimmungen und sonstigen Vorschriften ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Anspruchsberechtigten. § 148 Übergangsbestimmungen Jeder Dienstnehmer, der den Bestimmungen des Pensionsrechtes unterliegt, hat die Möglichkeit bis Ende Juni 1987 aus dem Pensionsrecht gegen Rückzahlung der geleisteten Beiträge einschließlich der gesetzlichen Verzinsung auszutreten. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf Leistungen nach dem Pensionsrecht.

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Protokoll

zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Graz AG vom 21. Februar 1964. Die Kollektivvertragspartner sind sich darüber einig, dass der abgeschlossene Kollektivvertrag nur für den im Gegenstande angeführten Bereich gilt und daraus für andere von einem der Kollektivvertragspartner künftig abzuschließende Kollektivverträge keine Beispielsfolgen abgeleitet werden können.

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs Präsident: DI Wolgang Anzengruber e. h.

Generalsekretärin: Dr. Barbara Schmidt e. h.

Vorsitzender des Ausschusses Personal: Prok. Dr. Michael SCHAFFER e. h.

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen Obmann: Ing. Mag. Helmut Miksits e. h.

Geschäftsführer: Mag. Michael Mock e. h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Vorsitzender: Ing. Christian Meidlinger e. h.

Vorsitzender-Stellvertreter: Angela Lueger

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