ISSN Dezember Jahrgang E Seiten Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

ISSN 0943-2442 1. Dezember 2004 12. Jahrgang E 12696 Seiten 273–296 SächsVBl. 12/2004 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches ...
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ISSN 0943-2442

1. Dezember 2004

12. Jahrgang

E 12696

Seiten 273–296

SächsVBl. 12/2004 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber

Helmut Arens, Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium des Innern Professor Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart/Dresden, Justitiar des Sächsischen Städte- und Gemeindetags Professor Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, Juristenfakultät Klaus Hardraht, Rechtsanwalt, Dresden Georg Herbert, Richter am Bundesverwaltungsgericht Claus-Peter Kindermann, Ministerialdirigent und Präsident des Sächsischen Landesjustizprüfungsamtes Siegfried Reich, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Redaktion

Matthias Dehoust, Regierungsdirektor, Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Dresden Martina Kiesgen-Millgramm, Rechtsanwältin – Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Leipzig Jürgen Meng, Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Bautzen

Aus dem Inhalt 273 Wolff Das Sächsische Gesetz über die Gewährung einer

jährlichen Sonderzuwendung und das Alimentationsprinzip 276 Knoblauch/Hübner Arbeitsgemeinschaft – (k)ein Königsweg für die Umsetzung von Hartz IV 280 SächsOVG Zuständigkeit des Ministerpräsidenten für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 4 284 SächsOVG Zum Anspruch auf Ausbildungsförderung

 BOORBERG

1. Dezember 2004

SächsVBl.

12/2004 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung

Redaktion

Matthias Dehoust, Regierungsdirektor, Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Dresden Martina Kiesgen-Millgramm, Rechtsanwältin – Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Leipzig Jürgen Meng, Richter am Oberverwaltungsgericht, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, Tel. (0 35 91) 21 75-4 08, Fax (0 35 91) 21 75-50

Inhalt Abhandlungen Wolff, Das Sächsische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Alimentationsprinzip — Knoblauch/Hübner, Arbeitsgemeinschaften – (k)ein Königsweg für die Umsetzung von Hartz IV — 276

273

Rechtsprechung BVerwG SächsOVG

VG Leipzig

Beschl. v. 1. 7. 2004

7 VR 1.04

Atomrecht; Kernbrennstoff; Beförderungsgenehmigung; Bund-Länder-Streitigkeit; Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung —

279

Beschl. v. 20. 2. 2004

2 B 192/03

Professor; Ernennung; Zuständigkeit; hoheitsrechtliche Aufgaben; Chefarzt; Beurlaubung; culpa in contrahendo; Schadensersatz — 280

Beschl. v. 23. 3. 2004

5 Bs 276/03

BAföG; Rechtsschutzinteresse; Förderantrag; Förderungsdauer; Beendigung der Ausbildung — 284

Urt. v. 30. 6. 2004

5 B 369/03

Eigenbetrieb; Betriebsführung; Verwaltungsakt—

Urt. v. 3. 3. 2004

6 K 500/02

Behörde; Beleihung; Wohnungswesen; Verwaltungsgebühr —

3 W 828/04

Sächsische Aufbaubank; Behörde; Behördenprivileg —

OLG Dresden Beschl. v. 2. 8. 2004

286 288

290

Ausbildung und Prüfung · Fortbildung Erste Juristische Staatsprüfung 2002/1 – Lösungsvorschlag zu der Aufgabe in Heft 11 —

290

Literatur Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht (Bell) — 295 Tietze, Kooperation im Städtebau (Haentjens) — 296 Notizen Der 13. Deutsche EDV-Gerichtstag — II Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts — Abhandlungen in den Verwaltungsblättern — IV Impressum — IV

III

I SächsVBl. 12/2004

NOTIZEN

NOTIZEN Auf dem 13. Deutschen EDV-Gerichtstag: Elektronischer Rechtsverkehr als Voraussetzung für eine moderne Justiz Einen Motor für die Justizreform und für die Entbürokratisierung der Justiz nannte Frau Bundesjustizministerin Zypries in ihrer Rede auf dem 13. Deutschen EDV-Gerichtstag den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik.1 Sie bezeichnete den elektronischen Rechtsverkehr als Voraussetzung für eine moderne Justiz und gab einen Überblick über das derzeit im frühen Gesetzgebungsverfahren befindliche Justizkommunikationsgesetz (JKomG2), mit dem ein umfassender elektronischer Rechtsverkehr zunächst für den Zivilprozess, den Arbeitsgerichtsprozess, den Prozess vor den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten und für das Ordnungswidrigkeitsverfahren ermöglicht wird. Durch das für 2005 vorgesehene Gesetz solle der elektronische Rechtsverkehr in den Gerichten speziell durch die Einführung einer elektronischen Akte vorangetrieben werden. Dabei soll es keine Hybridakten geben, die teilweise elektronisch und teilweise in Papierform geführt werden. Auch gehe es darum, die übertragenen Daten zur Steuerung der Arbeitsabläufe (Workflow) zu nutzen. Ziel sei, Kommunikationsabläufe schneller und effizienter zu gestalten, ohne rechtsstaatliche Einbußen hinnehmen zu müssen. Die Probleme der Authentizität und Integrität der Daten sein ebenso gesichert wie die sichere Aufbewahrung in elektronischer Form. Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt zwar diese Anforderungen, ist aber noch völlig unzureichend verbreitet. Vor dem Hintergrund seien Erleichterungen vorgesehen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Gerichte derzeit – wenn es um die Übermittlung in Papierform geht – an die Authentizität und an die Integrität der Daten keine besonders hohen Anforderungen stellen, denn es werden auch Telegramm, Fax – auch als Computerfax – akzeptiert. Daher sei eine Öffnungsklausel vorgesehen, nach der neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden könne. Da eine gesetzliche Regelung „technikoffen“ sein muss und die Technik gerade in diesem Bereich ständig fortschreitet, enthält der Gesetzentwurf keine detaillierten technischen Vorgaben. Die entsprechenden Detailregelungen sind durch Rechtsverordnung zu treffen. Auf der Ebene der Bundesgerichte gebe es bereits intensiven elektronischen Rechtsverkehr, so beim Bundesgerichtshof und in Kürze auch beim Bundespatentgericht. Damit würde erstmals der gesamte Schriftverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten eines Instanzenzugs elektronisch abgewickelt und hierdurch Medienbrüche vermieden. Das Bundeszentralregister, das bereits heute durch die Gerichte online abgefragt werden kann, soll für elektronische Antragsverfahren aus anderen EU-Ländern und den Bürger geöffnet werden. Hierfür fehle es aber noch an einem Authentisierungssystem. Ab 2007 werde das Handelsregister vollständig elektronisch geführt werden, um einer Richtlinie der Europäischen Union nachzukommen. Zypries appellierte an die Bundesländer, bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs einheitliche Standards für alle Bundesländer zu etablieren. Zum Ende ihres Vortrages kündigte die Ministerin an, dass im Laufe des nächsten Jahres das gesamte deutsche Bundesrecht kostenlos online verfügbar sein werde, um dem Bürger den Zugang zum Recht weiter zu erleichtern.3 Nach der Verleihung des vom Deutschen EDV-Gerichtstag und juris getragenen Dieter-Meurer-Förderpreises Rechtsinformatik 2004 an Dr. Arndt Bohrer ging es dann in die einzelnen Arbeitskreise.4 Auch hier stand der elektronische Rechtsverkehr im Mittelpunkt. Die Bund-Länder-Kommission für DatenverarII SächsVBl. 12/2004

beitung und Rationalisierung informierte über den Diskussionsstand zum JKomG, die Bemühungen um Standardisierung und die Erfahrungen aus verschiedenen Pilotgerichten (FG Cottbus, OVG Rheinland-Pfalz, AG Westerstede). Vorgestellt wurden drei gelungene Beispiele für eine länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Einrichtung von Portalen www.handelsregister.de, www.insolvenzbekanntmachungen.de und der – öffentlich noch nicht erreichbare – Prototyp www.justiz.de. Der Arbeitskreis „Digitales Diktieren und elektronische Spracherkennung – 2004“ befasste sich mit den Einsatzmöglichkeiten von Spracherkennungssystemen unter Einbindung in übergreifende Arbeitsabläufe in der Justiz bei Einsatz digitaler Diktiergeräte im Netzwerk. Um die Einbettung in Arbeitsabläufe speziell beim Scannen und elektronischem Dokument-Management in Anwaltskanzleien ging es auch im Arbeitskreis „Elektronische Akte (Scannen inklusive)“. Sicherheitsfragen standen im Mittelpunkt der Arbeitskreise „Datensicherheit in Kanzleien und mittelständischen Unternehmen“ – hierbei ging es um die Bedrohung von EDV-Anlagen durch Angriffe von außen in Form von Viren, Würmern und Trojanern – und „Sicherheitsfragen rund um die Bankkarten“. Dabei wurden verschiedene Risiko-Szenarien vorgestellt wie z. B. „Erraten“ oder „Errechnen“ der PIN, Kopieren der Karte, technische Manipulation der Geldautomaten oder Ausspähen der Daten. Weitere Arbeitskreise behandelten die „Barrierefreiheit von Internet-Angeboten“, die „Standards und Etikette der E-Mail-Kommunikation“ und die „virtuelle Fachbibliothek Recht“, widmeten sich der Untersuchung von Erbrechtsprogrammen und stellten „alternative Plattformen (Mac, Linux)“ vor. Schließlich wurde das vom belgischen Justizministerium ausgeschriebene Projekt „Phenix“ vorgestellt, mit dem ein integriertes System für die gesamte belgische Justiz entwickelt wird. Die Firmenbegleitausstellung, die sich inzwischen zu einer spezialisierten Mini-Cebit entwickelt hat, sprengte in diesem Jahr mit einem Rekordangebot fast den Rahmen. Nicht vergessen werden darf der traditionelle juris-Eröffnungsabend, bei dem es neben ersten Informationen die Möglichkeit zu zwanglosen Gesprächen gab. Der 14. EDV-Gerichtstag findet vom 21. – 23. 9. 2005 statt. Im Internet ist der EDV-Gerichtstag erreichbar unter www.edvgt.de. Dr. Wolfram Viefhues, Richter am Amtsgericht, Amtsgericht Oberhausen/Oberlandesgericht Düsseldorf

Der vollständige Text der Rede ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) unter http://www.bmj.de/enid/0269c2e77487485c22254fca42efc3d2,0/p5. html nachzulesen. 2 Der Text des Regierungsentwurfes des JKomG ist unter http://www.bmj.de/media/archive/726.pdf im Internet veröffentlicht; eine synoptische Gegenüberstellung des JKomG im Vergleich der aktuellen Fassung vom 28. 7. 2004 mit dem Referentenentwurf vom 14. 4. 2003 ist auf der Internetseite des EDV-Gerichtstages unter http://www.edvgt.de/ervkommission/SynopseJKomG.pdf abzurufen. 3 Der vollständige Text der Rede ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) unter http://www.bmj.de/enid/0269c2e77487485c22254fca42efc3d2,0/p5. html nachzulesen. 4 Die detaillierten Ergebnisse der Arbeitskreise sind unter http: //lawgical.jura.uni-sb.de/ im Internet veröffentlicht. 1

Fortsetzung Seite III

PRESSEMITTEILUNGEN DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS

Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer Arbeitnehmer klären Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg durch Beschluss Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages vorgelegt. Sie beziehen sich auf den Erwerb und Verlust des privilegierten Status von Kindern türkischer Arbeitnehmer nach Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei aus dem Jahr 1980 (ARB 1/80). Danach genießen Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, die in Deutschland ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden mit einem Aufenthaltsrecht und erhöhtem Ausweisungsschutz. In den Verfahren geht es um die Ausweisung von zwei Brüdern, die als Söhne eines türkischen Arbeitnehmers 1975 und 1976 in Deutschland geboren und hier aufgewachsen sind. Sie haben in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen, der ältere als Metallbauer, der jüngere als Industriemechaniker. Die beklagte Stadt Augsburg hat die beiden Brüder ausgewiesen, weil sie 1999 u. a. wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof soll insbesondere der Klärung der Frage dienen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen Kinder türkischer Arbeitnehmer, wie die beiden Brüder, ihre Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 wieder verlieren können. Das könnte bei ihnen erfolgt sein, weil sie zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden sind und diese Strafen vollständig verbüßt haben. Im Falle des älteren Bruders könnte ein Verlust des bevorzugten Zugangsrechts zum deutschen Arbeitsmarkt außerdem dadurch eingetreten sein, dass er ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer aus Art. 6 ARB 1/80 erworben hat, sein letztes Beschäftigungsverhältnis aber wegen seiner Drogensucht fristlos gekündigt worden ist. Der jüngere Bruder könnte seinen assoziationsrechtlichen Status verloren haben, weil er vor seiner Inhaftierung nach mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht angenommen hat. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt. BVerwG 1 C 26.02 und 1 C 27.02 – Beschl. v. 3. 8. 2004

Neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass türkische Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei haben, nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen aus Deutschland ausgewiesen werden dürfen. Das Gericht hat Grundsätze, die nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern gelten, weitgehend auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen. Danach ist eine Ausweisung nur nach einer individuellen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde zulässig. Zwingende Ausweisungen und Regelausweisungen, wie sie § 47 Ausländergesetz bei schweren Straftaten vorsieht, dürfen auch gegen Türken, die sich auf Assoziationsrecht berufen können, nicht mehr verfügt werden. Außerdem müssen die Ausländerbehörden und die Gerichte künftig neue Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung entstanden sind, berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Falle eines 45-jährigen Türken getroffen, der wegen Handeltreibens mit 12 Kilogramm Heroin im Jahre 1991 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde und insgesamt etwa acht Jahre in Haft war. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur nochmaligen Überprüfung der 1992 verfügten Ausweisung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss klären, ob der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Assoziationsrecht besitzt und ob sich die maßgebliche Sachlage in den letzten Jahren wesentlich verändert hat. Dabei wird das Oberverwaltungsgericht der Ausländerbehörde auch Gelegenheit geben müssen, erstmals Ermessenserwägungen anzustellen. Das gilt entsprechend in allen anderen bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Ausweisungsverfahren von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. BVerwG 1 C 29.02 – Urt. v. 3. 8. 2004

Daueraufenthaltsrecht trotz Sozialhilfebezugs der Eltern Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass ein erwachsener Ausländer auch dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen. Der Kläger, ein 1982 geborener Iraner, lebt seit 1988 in Deutschland. Seit 1991 erhielt er eine jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer niedersächsischen Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge aus dem Iran. Die 2001 beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis lehnte die beklagte Landeshauptstadt Hannover ab. Sie begründete dies damit, dass die Eltern des Klägers, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, Sozialhilfe beziehen. Wer für sich oder seine Familienangehörigen Sozialhilfe erhalte, habe nach dem Ausländergesetz – AuslG – keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Kläger macht mit seiner Revision vor allem geltend, es könne nicht richtig sein, dass junge Ausländer, deren Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten, nur dann Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätten, wenn sie entweder selbst Großverdiener oder die Eltern verstorben seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis Recht gegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht muss noch klären, ob der Kläger die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach § 35 Abs. 1 AuslG) erfüllt. Dem Kläger darf aber nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Eltern Sozialhilfe beziehen. Zwar sieht das Ausländergesetz vor, dass eine unbefristete Aufenthaltsbefugnis nach § 35 Abs. 1 AuslG dann nicht erteilt werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dazu gehört auch der Bezug von Sozialhilfe durch Angehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG i. V. m. § 24 Nr. 6 und § 46 Nr. 6 AuslG). Dadurch will das Gesetz aber nur sicherstellen, dass ein Daueraufenthaltsrecht für Ausländer, die sich seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland aufhalten, nicht zusätzlich die Sozialsysteme belastet. Dieses fiskalische Interesse wird indessen nicht berührt, wenn – wie hier im Falle des Klägers – die in Deutschland lebenden Eltern zwar Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber ein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen, das vom Aufenthaltsstatus des erwachsenen Sohnes unabhängig ist. BVerwG 1 C 10.03 – Urt. v. 28. 9. 2004 III SächsVBl. 12/2004

NOTIZEN

Fortsetzung von Seite II

NOTIZEN

Abhandlungen in den Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)

Heft 11/2004 Steinkemper, Neuregelungen des BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau(EAG Bau) – 401 Heilshorn/Seith, Zulassung und Planung großflächiger Einzelhandelsbetriebe – Zu den Neuregelungen durch die BauGB-Novelle 2004 – 409 Fritzsch, Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Kirchen – 414 Aker, Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz – 417 Burmeister/Seith, Nochmals: die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz – 418

Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)

Heft 11/2004 Wefelmeier, Neue Grenzen für das präventive Lauschen – 289 Heuwinkel, Der Preis des Planungsvorbehalts – Entschädigungsansprüche von Grundeigentümern aus § 42 BauGB bei Ausweisung eines Vorranggebietes für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan – 298 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)

Heft 11/2004 Stuchlik, Vorhandene öffentliche Straßen in Nordrhein-Westfalen – zur Anwendung von § 60 StrWG NRW – 2. Teil – 409 Schewe, Die Abkehr von der Prävention bei der Videoüberwachung? – Zur Änderung der Vorschrift über die Videoüberwachung im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz – 415 Marti del Moral, Die Kontrolle der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen in Spanien – 421 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)

Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)

Heft 19/2004 Wuermeling, Europa neu verfasst. Der Vertrag für eine neue europäische Verfassung vom 19. Juni 2004 – 577 Busch, Juristische Prüfungen im literarischen Zeugnis – Eine Nachlese – 584

Heft 11/2004 Ebert, Die Polizei des Freistaats Thüringen – Teil II – 245 Leist, Überblick über die Abgrenzung des Finanzrechtswegs (§ 33 FGO) zu anderen Rechtswegzuständigkeiten in der Praxis des Finanzgerichts – 252

Heft 20/2004 Huber, Das bayerische Rundfunkmodell im Lichte seiner verfassungs- und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen – 609 Maaß, Neue Entwicklungen im Eisenbahnkreuzungsrecht – 616

Impressum Verantwortliche Redaktion

Matthias Dehoust, Regierungsdirektor, Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Dresden Martina Kiesgen-Millgramm, Rechtsanwältin – Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Leipzig Jürgen Meng, Richter am Oberverwaltungsgericht, Bautzen Anschrift der Redaktion

Jürgen Meng, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, Tel. (0 35 91) 21 75-4 08, Fax (0 35 91) 21 75-50. Sämtliche mit Verfasserangabe versehenen Beiträge stellen die Meinung des Verfassers, nicht die der Redaktion oder der Herausgeber dar. Die veröffentlichten Lösungsskizzen zu den Prüfungsaufgaben der juristischen Staatsprüfungen sind die von den Verfassern dieser Aufgaben verfertigten Prüfervermerke; die Redaktion übernimmt für ihre inhaltliche Richtigkeit keine Gewähr. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Beiträge werden nur angenommen, wenn sie ausschließlich den SächsischenVerwaltungsblättern zum Abdruck angeboten sind. Rezensionsexemplare und Informationen über Neuerscheinungen werden an die Redaktion erbeten. Unaufgefordert übersandte Rezensionsexemplare können nicht zurückgesandt werden. Urheber- und Verlagsrechte

Alle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. Die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art und der Nachdruck von Beiträgen und Gerichtsentscheidungen sind nur mit vorheriger Genehmigung des Verlags gestattet. Die Genehmigung ist in jedem Fall einzuholen. Mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag alle ausschließlichen Verlagsrechte für die Zeit des Bestehens des Urheberrechts. Diese umfassen insbesondere auch das Recht zur IV SächsVBl. 12/2004

Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung. Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart Telefon (07 11) 7 38 50 Telefax (07 11) 73 85-3 30 E-Mail: [email protected] Konten

Landesbank Baden-Württemberg (BLZ 600 501 01) Nr. 2 173 753; Postbank Stuttgart (BLZ 600 100 70) Nr. 24 323-708 Anzeigenverwaltung

AWG Agentur für Verlags- und Wirtschaftswerbung GmbH, Barbarossastraße 21, 63517 Rodenbach, Telefon (0 61 84) 95 08-0, Telefax (0 61 84) 5 45 24 Verantwortlich für den Anzeigenteil Roland Schulz

Anzeigenpreisliste Nr. 5 vom 1. 1. 2004 ist zurzeit gültig. Erscheinungsweise am 1. jeden Monats.

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