DEUTSCHE BUNDESBANK Monatsbericht September 2011
Internationale Zusammenarbeit in der Bankenregulierung: Historie und aktuelle Entwicklungen Die internationale und europäische Zusammenarbeit in der Bankenregulierung blickt inzwischen auf eine fast 40-jährige Geschichte zurück. Während zu Beginn der institutionellen Zusammenarbeit der Erfahrungsaustausch zwischen den Bankenaufsehern im Vordergrund stand, hat sich die Zusammenarbeit seither wesentlich vertieft. Mit zunehmend globalen Aktivitäten der Finanzinstitutionen wuchs auch der Bedarf für eine intensivere und umfassendere weltweite Kooperation der Aufsichtsbehörden bei der Entwicklung und Abstimmung von bankaufsichtlichen Mindeststandards. Diese Intensivierung der Zusammenarbeit ist auch erforderlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen und Regulierungsarbitrage zu bekämpfen. In einem nächsten Schritt war es konsequent, dass den international immer enger vernetzten Finanzakteuren eine stärker auf globaler Ebene angesetzte Diskussion und Koordination von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität, zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gefolgt sind. Auf europäischer Ebene ist ein nahezu spiegelbildlicher, durch die überwiegend auf gesetzlicher Grundlage entstandenen Gremien sogar noch sichtbarerer Prozess der Intensivierung und Harmonisierung der Bankenregulierung zu beobachten. Im Bereich der Bankenregulierung hat er mit der Gründung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority: EBA) einen (vorläufigen) Höhepunkt erreicht. Ziel der folgenden Darstellung ist es, einen Überblick der internationalen und europäischen Zusammenarbeit in den maßgeblichen Gremien und Behörden zur Bankenregulierung zu geben.
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DEUTSCHE BUNDESBANK EUROSYSTEM
Monatsbericht September 2011
Internationale Kooperation
ses bezeichnet werden. Dieses 1975 veröf-
in der Bankenregulierung:
fentlichte und 1983 überarbeitete Papier ent-
der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
hält Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwi-
Frühere Meilensteine der Veröffentlichungen; Konkordat
schen Heimat- und Gastlandaufsicht bei der Gründung 1974
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätig-
wurde unter dem Namen „Baseler Ausschuss
keiten von Banken. Es ist Grundlage für die
für Bankenbestimmungen und -überwa-
Vielzahl der „Memoranda of Understan-
chung“ Ende 1974 als ständiger Unteraus-
ding“, die zumeist bilateral zwischen interna-
schuss der Zentralbankpräsidenten der Zeh-
tionalen Aufsichtsstellen geschlossen wer-
nergruppe gegründet. Er ist noch heute mit
den. Diese „Memoranda of Understanding“
einem permanenten Sekretariat bei der Bank
und der darauf basierende regelmäßige Infor-
für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in
mationsaustausch wurden in Europa zu we-
Basel angesiedelt. Gründungsmitglieder wa-
sentlichen Bestandteilen für die konsolidierte
ren leitende Mitarbeiter der Zentralbanken
Aufsicht über grenzüberschreitend tätige
und Aufsichtsbehörden der G10-Staaten und
Bankengruppen.
1)
Luxemburgs. Aus Deutschland ist neben der Bundesbank die Bundesanstalt für Finanz-
1988 veröffentlichte der Baseler Ausschuss
dienstleistungsaufsicht (BaFin) vertreten.
das Dokument „Internationale Konvergenz
Konkreter Anlass der Gründung waren sich
der Eigenkapitalmessung und Eigenkapital-
international auswirkende Bankenprobleme,
anforderungen“. Dieser heute auch als Base-
insbesondere die Zusammenbrüche der US-
ler Akkord oder als Basel I bekannte Standard
Bank Franklin National und des Kölner Bank-
enthielt erstmals international harmonisierte
hauses Herstatt.
Bestimmungen zur Ermittlung einer vergleichbaren Eigenkapitalquote für große,
Ziele des Baseler Ausschusses
Ziel des Baseler Ausschusses war es von An-
international tätige Banken. Wesentliche Ele-
fang an, die Stabilität des internationalen
mente waren die Unterscheidung des bank-
Bankensystems zu stärken, indem die Aus-
aufsichtlichen Eigenkapitals in Kern- und Er-
schussmitglieder miteinander Erfahrungen
gänzungskapital und die Einteilung der Kre-
und Informationen austauschten, um ihre je-
ditnehmer in die drei Klassen öffentliche
weiligen Aufsichtssysteme zu verbessern. Da-
Schuldner, Banken und sonstige Kreditneh-
rüber hinaus sollte der Ausschuss dazu die-
mer. Als Eigenkapitalstandard wurde eine
nen, international wirkende Bankprobleme
Mindestkapitalunterlegung der gewichteten
frühzeitig zu erkennen und dafür zu sorgen,
Kreditrisikoaktiva von 8% festgesetzt. Mit
dass keine ausländische Bank der Beaufsichti-
dem Baseler Akkord veröffentlichte der Base-
gung entging. Diese Ziele haben aus heutiger
ler Ausschuss erstmals eine Regulierungs-
Sicht nicht an Aktualität verloren.
empfehlung an die Mitgliedstaaten. Der
Das sogenannte „Konkordat“ kann als erster
1 Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich, USA plus Schweiz.
Meilenstein der Arbeit des Baseler Ausschus-
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Baseler Akkord
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Organisation und Arbeitsgebiete des Baseler Ausschusses
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
Policy Development Group
Standards Implementation Group
Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bankenregulierung
Überprüfung der nationalen Anwendung der Baseler Standards und Empfehlungen
Accounting Task Force
Begleitung der Weiterentwicklung internationaler Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Bankenaufsicht; Erhöhung der Markttransparenz durch Offenlegungsanforderungen
Basel Consultative Group
Informationsaustausch mit NichtMitgliedstaaten des Baseler Ausschusses
Deutsche Bundesbank
Baseler Akkord wurde über die G10-Staaten
legenden Modernisierung des Basel I-Stan-
hinaus von mehr als 100 Ländern weltweit
dards begonnen. Mitte 2004 konnte die
implementiert, das heißt verbindlich in natio-
überarbeitete Rahmenvereinbarung „Interna-
nale Gesetze beziehungsweise Verordnungen
tionale Konvergenz der Kapitalmessung und
umgesetzt.
Eigenkapitalanforderungen“, kurz Basel II, verabschiedet werden. Konzeptionell gliedert
Marktrisiken
1996 ergänzte der Baseler Ausschuss den
sich dieses Regelwerk in drei sogenannte
Baseler Akkord um die Einbeziehung von
Säulen: die Mindesteigenkapitalanforderun-
Marktrisiken, sodass neben Kreditrisiken nun
gen (Säule 1), den bankaufsichtlichen Über-
auch die Preisänderungsrisiken von Schuld-
prüfungsprozess (Säule 2) und die Stärkung
verschreibungen, Aktien und Rohwaren mit
der Marktdisziplin durch erweiterte Offen
Eigenkapital zu unterlegen waren.
legungsanforderungen für die Banken (Säule 3). Basel II wurde nach dem internatio-
Basel II
Um die Eigenkapitalregelungen für Kredit
nal vereinbaren Zeitplan in europäisches und
institute stärker an das tatsächliche Risiko an-
deutsches Recht umgesetzt und trat in der
zupassen sowie neuere Entwicklungen an
EU 2007 für die Institute mit einfacheren be-
den Finanzmärkten und im Risikomanage-
ziehungsweise 2008 für solche, die fortge-
ment der Institute zu berücksichtigen, wurde
schrittenere Risikomessverfahren anwenden,
Ende der neunziger Jahre mit einer grund
in Kraft.
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Monatsbericht September 2011
Core Principles
Aufbauend auf den harmonisierten Kapital-
vorschriften nicht zuletzt mit dem Ziel, dass
adäquanzregelungen des Baseler Akkords
diese zu einem angemessenen Risikoma-
wurden 1997 die „Grundsätze für eine wirk-
nagement durch die Banken beitragen. Zu-
same Bankenaufsicht“ veröffentlicht. Diese
dem wirkt sie durch die Entwicklung von
enthalten Bestimmungen zur Organisation
Transparenzvorschriften auf eine Verbesse-
der Bankenaufsicht, zur Zusammenarbeit der
rung der Marktdisziplin hin. Um auch Nicht-
Aufsichtsbehörden, zu Anforderungen an
Mitgliedstaaten frühzeitig in seine Überle-
das Bankgeschäft und zum gesamten Auf-
gungen einbinden zu können, hat der Aus-
sichtsprozess von der Lizenzierung bis zur
schuss schließlich noch die Basel Consultative
Abwicklung. Die Grundsätze wurden 2006
Group eingerichtet, die ein Forum für den In-
– nach der Verabschiedung von Basel II – erst-
formationsaustausch und den Dialog mit
mals überarbeitet. Ihre Umsetzung und Ein-
Aufsichtsbehörden darstellt, die nicht dem
haltung dient beispielsweise dem Internatio-
Ausschuss angehören.
nalen Währungsfonds und anderen supra nationalen Organisationen als eine Indikation
Für die Detailarbeit zu den einzelnen The-
für die Beurteilung der Stabilität nationaler
mengebieten bedient sich jede dieser vier
Finanzmärkte.
Gruppen wiederum einer Reihe von Unterarbeitsgruppen, die die ihnen zugewiesenen
Institutionelle Weiterentwicklung des Baseler Ausschusses
Die einzelnen Projekte beziehungsweise Ent-
Themen insbesondere unter einem techni-
scheidungen des Baseler Ausschusses werden
schen Blickwinkel diskutieren. So hat zum
heute im Wesentlichen von vier Arbeitsgrup-
Beispiel die Policy Development Group spe-
pen vorangetrieben und vorbereitet. Die Po-
zielle Arbeitsgruppen zu Fragen der bankauf-
licy Development Group identifiziert und
sichtlichen Liquiditätsanforderungen, der re-
prüft aktuelle Entwicklungen, um, wo erfor-
gulatorischen Eigenkapitaldefinition oder zu
derlich, Regulierungsvorschläge zu unterbrei-
den Handelsbuchrisiken eingerichtet.2)
ten, die zur Erhöhung der Stabilität des Bankensystems beitragen. Die Standards Imple-
Wie im Baseler Ausschuss vertreten üblicher-
mentation Group verfolgt unter anderem, ob
weise auch in den nachgeordneten Arbeits-
und wie die Beschlüsse des Ausschusses
gruppen Mitarbeiter der Bundesbank und der
durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden
BaFin gemeinsam die deutsche Bankenauf-
und wie sich die Zusammenarbeit der natio-
sicht.
nalen Aufsichtsbehörden gestaltet. So soll eine weltweit vergleichbare Anwendung der
Der Kreis der in die Arbeiten eingebundenen
Empfehlungen und ein vergleichbarer Auf-
Länder hat im Verlauf der knapp 40 Jahre
sichtsstandard erreicht werden. Da viele
deutlich zugenommen. Wichtige Meilen-
bankaufsichtliche Normen auf den Rech-
steine der internationalen Zusammenarbeit in
nungslegungsvorschriften basieren, begleitet die Accounting Task Force die Weiterentwicklung der internationalen Rechnungslegungs-
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2 Eine vollständige Übersicht über die Organisationsstruktur des Baseler Ausschusses ist im Internet unter http://www.bis.org/bcbs/organigram.pdf verfügbar.
Mitglieder
DEUTSCHE BUNDESBANK Monatsbericht September 2011
der Bankenregulierung wie das „Konkordat“
Zu einer weiteren Zäsur in diesem Bereich
und die Eigenkapitalvereinbarungen Basel I
kam es durch die jüngste Finanzkrise. Die Er-
(1988) und Basel II (2004) (siehe oben) wur-
gebnisse seiner Arbeit berichtet der Baseler
den unter Beteiligung der Länder der soge-
Ausschuss inzwischen nicht nur an die Zen-
nannten Zehnergruppe (G10-Staaten) ent
tralbankpräsidenten und Leiter der Aufsichts-
wickelt und verabschiedet. Aufgrund der
behörden seiner Mitgliedstaaten, sondern
weltweiten Folgen der jüngsten Finanzkrise
zusätzlich auch an die G20-Staats- und Re-
und der in den Jahren zuvor stark gestiege-
gierungschefs. Dieser Berichtsweg verläuft
nen Bedeutung weiterer Finanzzentren und
über den Finanzstabilitätsrat (Financial Stabi-
einiger Schwellenländer hat die Gruppe der
lity Board: FSB), der alle Aspekte und Maß-
20 , die G20, die federführende Rolle und
nahmen der internationalen Finanzmarkt
das Setzen von „Leitplanken“ für die Ent-
regulierung koordiniert.
3)
Verbindung zu G20 und FSB
wicklung der Finanzmarktregulierung übernommen, was sich auch in der Zusammen-
Der FSB wurde, aufbauend auf dem Forum
setzung der entsprechenden Fachgremien
für Finanzstabilität , 2009 auf einem G20-
der Bankenaufseher widerspiegelt. Seit 2009
Gipfel mit erweitertem Mitgliederkreis und
sind im Baseler Ausschuss 44 Zentralbanken
Mandat errichtet. Mit dem Ziel der Förderung
und Aufsichtsbehörden aus 27 Mitgliedstaa-
der Finanzstabilität sieht sein Mandat als
ten vertreten. Außerdem nehmen der Inter-
Hauptaufgaben die Bewertung der Stabilität
nationale Währungsfonds, die Europäische
des globalen Finanzsystems im Hinblick auf
Zentralbank, die Europäische Kommission,
mögliche Schwachstellen sowie die Förde-
die Europäische Bankaufsichtsbehörde und
rung der Implementierung von regulato
das bei der BIZ angesiedelte Institut für Fi-
rischen und aufsichtlichen Maßnahmen vor.
nanzstabilität als Beobachter an den Sitzun-
Insoweit sorgt er für eine konsistente Umset-
gen des Ausschusses teil.
zung der G20-Beschlüsse zu Finanzstabili-
4)
5)
tätsmaßnahmen und ist gegenüber den reBerichtsstruktur
Auch die Leitungs- und Berichtsstruktur für
gulatorischen Standardsetzern (z. B. dem Ba-
die internationalen bankaufsichtlichen Regu-
seler Ausschuss) beratend und koordinierend
lierungsausschüsse hat sich im Laufe der Zeit
tätig.
verändert. Während in der Etablierungsphase der einschlägigen Gremien die Berichte und Handlungsempfehlungen primär an die Zentralbankpräsidenten gerichtet waren, trat später der Zusammenschluss von Zentralbankpräsidenten und Leitern der Aufsichtsbehörden (Gouvernors and Heads of Supervision) an diese Stelle.
3 Mitglieder: Argentinien, Australien, Brasilien, China, Deutschland, Frankreich, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien, Süd afrika, Südkorea, Türkei, USA, Vereinigtes Königreich und als Nicht-Staat die Europäische Union. 4 Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, China, Deutschland, Frankreich, Hongkong, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Russland, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Südafrika, Südkorea, Türkei, USA und Vereinigtes Königreich. 5 Dieses Forum wurde im Jahr 1999 auf Vorschlag des damaligen Bundesbankpräsidenten, Prof. Dr. Hans Tietmeyer, als Reaktion auf die Finanzmarktkrise in Asien gegründet.
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Rolle und Mandat des FSB im Rahmen der Finanzmarkt regulierung
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Monatsbericht September 2011
Umsetzung der Beschlüsse
Die Einbeziehung der Baseler Regulierungs-
gen zum Liquiditätsrisikomanagement veröf-
vorschläge in die G20-Aktionspläne und die
fentlicht. Zugleich entwickelte der Ausschuss
(folgende) explizite Billigung der Ausschuss-
ein erstes Maßnahmenpaket, mit dem im Ba-
ergebnisse sowie die Selbstverpflichtung der
sel II-Regelwerk höhere Kapitalanforderungen
G20-Staats- und Regierungschefs zur konsis-
bei Verbriefungsgeschäften und Marktrisiken
tenten Umsetzung der Beschlüsse des Baseler
erhoben, die Anforderungen an das Risiko-
Ausschusses fördern die weltweit zeitge-
management der Banken klarer formuliert
rechte und parallele Implementierung. Diese
und die Offenlegungsanforderungen erhöht
ist unbedingt notwendig, um zum einen die
werden. Mitte 2009 wurde dieses Ände-
Robustheit der Banken zu stärken und so die
rungspaket, das auch als „Basel II.5“ bezeich-
Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß künfti-
net wird, finalisiert; das Inkrafttreten ist für
ger Finanzkrisen zu mindern, zum anderen
Ende 2011 vorgesehen.
aber auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Banken zu schaffen. Auch wenn die
In einem zweiten Schritt hat der Baseler Aus-
Beschlüsse beziehungsweise Empfehlungen
schuss im Dezember 2010 weitere Maßnah-
des Baseler Ausschusses rechtlich nicht bin-
men zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit
dend sind, werden sie international an-
des Bankensystems beschlossen. Das Doku-
erkannt und bilden vielfach auch die Grund-
ment „Basel III: Ein globaler Regulierungsrah-
lage für die Aufsichtspraxis in Nicht-Mitglied-
men für widerstandsfähigere Banken und
staaten des Ausschusses. Insoweit ist die flä-
Bankensysteme“ umfasst eine Reihe von
chendeckende Umsetzung der Baseler
neuen Bankaufsichtsbestimmungen. Die Re-
Empfehlungen – insbesondere für den Kreis
gelungen von Basel II werden dadurch er-
der unmittelbar an den Verhandlungen betei-
gänzt und teilweise weiterentwickelt. Im Ein-
ligten Länder – auch ein Beleg für die hohe
zelnen sieht Basel III folgende Hauptpunkte
Reputation des Ausschusses und seines Sta-
vor: eine Stärkung der Qualität und Quantität
tus als internationaler Standardsetzer in der
des bankaufsichtlichen Kapitals, einen globa-
Bankenregulierung.
len Liquiditätsstandard, die Unterlegung weiterer Risiken mit Eigenkapital, Maßnahmen zur Reduzierung der Zyklik, eine Verschul-
Reaktionen des Baseler Ausschusses
dungsquote und ein Grundkonzept für die
auf die Finanzkrise
Regulierung systemrelevanter Banken.7) Ab
6)
2013 sollen die Regelungen in Kraft treten, Basel II.5
In der jüngeren Vergangenheit ist die Arbeit
wobei angemessene Übergangsregelungen
des Baseler Ausschusses insbesondere durch die Finanzkrise geprägt. Der Baseler Ausschuss hat im Auftrag der G20 die als notwendig erachteten Konsequenzen aus der Krise gezogen. Bereits im Herbst 2008 wurden beispielsweise überarbeitete Empfehlun-
88
6 Siehe für weitere Einzelheiten die Bundesbankpublikation: Basel III – Leitfaden zu den neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln für Banken (2011). 7 Zu besonderen Maßnahmen bei systemrelevanten Banken vgl.: Presseerklärung des Baseler Ausschusses vom 19. Juli 2011
Basel III
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vorgesehen sind, um negative Auswirkungen
Artikel 294 des Vertrages über die Arbeits-
auf die Realwirtschaft zu verhindern.
weise der Europäischen Union 9) (AEUV) durchlaufen hat. Im Unterschied zu den vom Baseler Ausschuss primär adressierten großen
Rechtsetzung in der Bankenregulierung
Kreditinstituten gelten die europäischen Vor-
in der Europäischen Union
gaben zur Erreichung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen jedoch für alle Kredit
Enges Zusammenspiel von internationaler und europäischer Bankenregulierung
Die Baseler Vorgaben sind wesentlicher Be-
institute und Wertpapierfirmen im Sinne der
standteil des regulatorischen Harmonisie-
CRD IV.
rungsprozesses in der Europäischen Union. Durch ihre Beobachterrolle im Baseler Aus-
Mit der neuerlichen Überarbeitung der Eigen-
schuss wirkt die Europäische Kommission von
kapitalrichtlinien vollzieht die Europäische
Beginn an bei der Ausarbeitung der Baseler
Kommission gleichzeitig einen Paradigmen-
Standards mit, um so eine enge Verzahnung
wechsel in der Gesetzgebungstechnik der
der internationalen und der europäischen
europäischen Bankenregulierung. Bisher sind
Ebene zu erreichen. Zudem ist sie im FSB Mit-
die maßgeblichen Vorschriften des europäi-
glied. Hierdurch ist gewährleistet, dass der
schen Bankaufsichtsrechts immer mittels
europäische Gesetzgebungsprozess parallel
Richtlinien geregelt worden (z. B. CRD I bis III).
zur Entwicklung und Umsetzung der inter
Gemäß Artikel 288 Unterabsatz 3 AEUV sind
nationalen Vereinbarungen vorangetrieben
Richtlinien nur hinsichtlich des zu erreichen-
werden kann.
den Ziels verbindlich, überlassen den Mit-
Paradigmenwechsel in der europäischen Bankenregulierung: CRD IV als Kombination von Richt linie und Verordnung
gliedstaaten jedoch die Wahl der Form und Veröffent lichung CRD IV am 20. Juli 2011
So konnte die Europäische Kommission am
der Mittel für die nationale Umsetzung. So
20. Juli 2011 – und damit nur wenige Monate
verbleiben den nationalen Gesetzgebern ge-
nach Veröffentlichung der Basel III-Regelun-
wisse Spielräume, die in den derzeit gelten-
gen am 16. Dezember 2010 – den Entwurf
den Eigenkapitalrichtlinien noch durch zahl-
für die „Richtlinie über den Zugang zur Tätig-
reiche Wahlrechte zur Berücksichtigung na-
keit von Kreditinstituten und die Beaufsichti-
tionaler Besonderheiten ergänzt wurden.
gung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie die Verordnung für die aufsicht
Unter dem Eindruck der Finanzkrise kam eine
lichen Anforderungen für Kreditinstitute und
Expertengruppe unter der Leitung des frühe-
Wertpapierfirmen“ (CRD IV) vorlegen, mit
ren IWF-Präsidenten Jacques de Larosière zu
denen die Basel III-Regeln in der Europäischen
dem Ergebnis, dass gerade diese Spielräume
Union umgesetzt werden sollen. Sie werden
und Wahlrechte dazu geführt haben, dass es
die bisherigen Eigenkapitalrichtlinien in ihren aktuellen, bereits mehrfach angepassten Fassungen ablösen,8) sobald der neue europäische Rechtsrahmen den demokratischen Prozess des Mitentscheidungsverfahrens gemäß
8 Richtlinien 2006/48/EG und 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 in ihren durch die Richtlinien 2009/111/EG vom 16. November 2009 (CRD II), 2010/76/EG vom 24. November 2010 (CRD III) sowie Richtlinie 2010/78/EG (OMNIBUSRichtlinie) geänderten Fassungen. 9 Seit 1. Dezember 2009 in Kraft.
89
Single Rule Book
DEUTSCHE BUNDESBANK EUROSYSTEM
Monatsbericht September 2011
dem europäischen Regulierungsrahmen an
Durch das Zusammenspiel aus Verordnung
Kohärenz und Geschlossenheit fehlt.
Die
und Richtlinie, die als Gesamtpaket zu be-
Gruppe empfahl entsprechend, solche Spiel-
trachten sind, soll eine größtmögliche Har-
räume künftig zu vermeiden und stärker auf
monisierung in der Bankenregulierung ge-
das Instrument der Verordnung zu setzen.
11)
schaffen werden. In Verbindung mit den
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN)
Kompetenzen der neu gegründeten Europäi-
hat sich in seinen Schlussfolgerungen vom
schen Bankenaufsichtsbehörde wird damit
9. Juni 2009, bestätigt vom Europäischen Rat
der Raum für eine unterschiedliche Umset-
am 19. Juni 2009, darauf verständigt, die
zung und Anwendung in den Mitgliedstaa-
Qualität und die Kohärenz der nationalen
ten deutlich eingeschränkt. Gleichwohl soll-
Aufsicht zu stärken und die Beaufsichtigung
ten die Besonderheiten der jeweiligen natio-
grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen
nalen Bankenlandschaft nicht aus dem Blick-
unter anderem durch ein einheitliches euro-
winkel geraten.
10)
päisches Regelwerk (Single Rule Book), das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt, zu verbessern.12)
Kooperation in der europäischen Bankenregulierung: die Europäische
Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt,
Bankenaufsichtsbehörde
weite Teile des Regulierungsvorhabens durch eine Verordnung zu regeln, die keiner Um-
Der Europäische Rat hat am 19. Juni 2009 in
setzung mehr bedarf, da sie in allen Mitglied-
seinen Schlussfolgerungen die Errichtung des
staaten unmittelbar gilt und somit keine
Europäischen Systems der Finanzaufsicht
nationalen Abweichungen mehr ermög-
(ESFS) bestätigt. Es handelt sich dabei um ein
licht. Mittels Verordnung sollen vor allem
Netzwerk aus den nationalen Aufsichtsbe-
bindende Kennzahlen (Eigenkapitalanforde-
hörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, den drei
rungen und -definition, Liquiditätsstandard,
neuen EU-Aufsichtsbehörden für den Ban-
Großkreditbegrenzung, Verschuldungsquote)
ken-, Wertpapier- und Versicherungsbereich
eingeführt sowie Offenlegungsvorschriften
(ESAs), deren gemeinsamen Ausschuss und
geregelt werden. In der Richtlinie sollen dem-
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisi-
gegenüber im Wesentlichen die Grundlagen
ken (European Systemic Risk Board: ESRB).
13)
zum Betreiben von Bankgeschäften geregelt bleiben (u. a. Aufnahme und Ausübung des
Das ESFS hat zum 1. Januar 2011 seine Arbeit
Bankgeschäfts, Bedingungen für die Nieder-
aufgenommen. Für den Bereich der Banken-
lassungs- und Dienstleistungsfreiheit, aber auch Grundsätze einer verbesserten Aufsicht, einheitliche Sanktionsmöglichkeiten, Vorgaben zur Corporate Governance sowie die Einführung von Kapitalpuffern).
90
10 Vgl.: De-Larosière-Bericht vom 25. Februar 2009, RdNr. 99 und 102, http://ec.europa.eu/internal_market/ finances/docs/de_larosière_report_de.pdf. 11 Vgl.: De-Larosière-Bericht vom 25. Februar 2009, Empfehlung 10 und RdNr. 110. 12 Vgl.: Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der EU-Finanzaufsicht vom 9. Juni 2009, RdNr. 9. 13 Art. 288 Unterabsatz 2 AEUV.
Europäisches System der Finanzaufsicht
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Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS)
Makroprudentielle Überwachung Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Lenkungsausschuss (Steering Committee) Verwaltungsrat (General Board) Stimmberechtigte Mitglieder Präsidenten der Nationalen Zentralbanken
Präsident und Vizepräsident der EZB
Nicht stimmberechtigte Mitglieder
Vorsitzende der EBA, EIOPA, ESMA
Vorsitzender und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (ASC)
EUKommission
Nationale Aufsichtsbehörden
Vorsitzender des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA)
Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses (ATC)
Mikroprudentielle Aufsicht Gemeinsamer Ausschuss der drei Aufsichtsbehörden (Joint Committee) Europäische Bankenaufsicht (EBA)
Europäische Versicherungsaufsicht (EIOPA)
Europäische Wertpapieraufsicht (ESMA)
Nationale Aufsichtsbehörden
Nationale Aufsichtsbehörden
Nationale Aufsichtsbehörden
Deutsche Bundesbank
EBA trägt zu einer stärkeren Kohärenz im europäischen Regelwerk und in der Aufsichtspraxis bei
aufsicht ist die EBA verantwortlich.14) Sie soll
wird („members driven organisation“). Die
gemeinsam mit den nationalen Aufsichtsbe-
„parallele“ und ausgewogene Ausrichtung
hörden dazu beitragen, die Qualität und Ko-
sowohl auf die europäische als auch die na-
härenz der Bankenaufsicht in Europa zu ver-
tionale Ebene findet sich in den Erwägungs-
bessern, die Beaufsichtigung grenzüber-
gründen der EBA-Verordnung wieder. Dort
schreitend tätiger Gruppen zu stärken und
wird gefordert, dass die EBA einen Beitrag
ein einheitliches europäisches Regelwerk für
leisten soll, das Funktionieren des Binnen-
die Finanzinstitute einzuführen.
markts zu unterstützen, „… indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiede-
Doppelstatus der EBA
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die
nen Interessen aller Mitgliedstaaten und der
Beaufsichtigung der Finanzinstitute bezie-
Verschiedenartigkeit der Finanzinstitute ein
hungsweise -märkte verbleiben jedoch
hohes, wirksames Maß an Regulierung und
grundsätzlich auf nationaler Ebene. Insofern
Beaufsichtigung gewährleistet wird“.15)
hat die EBA einen Doppelstatus: Sie ist einerseits eine europäische Behörde (EU Agency) mit eigener Rechtspersönlichkeit, andererseits aber auch ein Kooperationsgremium, das maßgeblich von der Mitwirkung der Bankenaufseher der 27 Mitgliedsländer geprägt
14 Organisation, Aufgaben und Geltungsbereich der EBA sind in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 24. November 2010 (EBA-Verordnung) geregelt. 15 Erwägungsgrund 11 der EBA-Verordnung.
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DEUTSCHE BUNDESBANK EUROSYSTEM
Monatsbericht September 2011
Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority: EBA)
Beschwerdeausschuss (Board of Appeal)
Stimmberechtigte Mitglieder
Verwaltungsrat (Management Board)
Exekutivdirektor (Executive Director)
Mitglieder ohne Stimmrechte
Vorsitzender
Vertreter ESRB
Nationale Aufsichtsbehörden 1)
Vertreter EZB
Rat der Aufseher (Board of Supervisors)
Vertreter EU-Kommission
Nationale Zentralbanken z.B. Drittländer
Vorsitzende EIOPA, ESMA
Beobachter
1 Handelt es sich bei der nationalen Aufsichtsbehörde nicht um eine Zentralbank, kann der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörde einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank hinzuziehen. Deutsche Bundesbank
Die EBA als rechtlich selbstständige Behörde
beschließen, Beobachter zuzulassen (so er-
mit Sitz in London soll über administrative
folgt im Falle der Länder des Europäischen
und finanzielle Autonomie verfügen. Sie ist
Wirtschaftsraumes, die nicht EU-Mitglied-
dem Rat und dem Europäischen Parlament
staaten sind, das heißt Island, Liechtenstein
rechenschaftspflichtig und besteht aus dem
und Norwegen). Handelt es sich bei der zu-
Rat der Aufseher, dem Verwaltungsrat, einem
ständigen Aufsichtsbehörde nicht um eine
Vorsitzenden, dem Exekutivdirektor und dem
Zentralbank, kann ein nicht stimmberechtig-
Beschwerdeausschuss.
ter Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaates hinzugezogen werden.
Vertreter der nationalen Aufsichts behörden bilden das oberste Entscheidungs organ
Oberstes Entscheidungsgremium der EBA ist
Deutschland wird im Rat der Aufseher durch
der Rat der Aufseher (Board of Supervisors).
die BaFin (stimmberechtigt) und die Bundes-
Diesem gehören als stimmberechtigte Mit-
bank als in die laufende Überwachung ein-
glieder die Leiter der für die Beaufsichtigung
gebundene Institution (nicht stimmberech-
von Kreditinstituten zuständigen nationalen
tigt) vertreten.
Behörden jedes Mitgliedstaates der EU an. Hinzu kommen ohne Stimmrecht je ein Ver-
Der Vorsitzende der EBA vertritt die Behörde
treter der EU-Kommission, der EZB, des ESRB,
in allen Belangen. Er wird durch den Rat der
der beiden anderen ESAs sowie der Vorsit-
Aufseher für fünf Jahre mit einmaliger Ver-
zende der EBA. Der Rat der Aufseher kann
längerungsmöglichkeit ernannt. Das Europäi-
92
DEUTSCHE BUNDESBANK Monatsbericht September 2011
sche Parlament kann innerhalb eines Monats
Ausschusses für Bankenaufsicht (Committee
nach Auswahl des Kandidaten und nach des-
of European Banking Supervisors: CEBS)
sen Anhörung der Ernennung widerspre-
übernommen, sondern ist darüber hinaus mit
chen. Der Rat der Aufseher wird durch den
weiteren Befugnissen ausgestattet. Aus dem
Verwaltungsrat (Management Board) unter-
Aufgabenspektrum sind insbesondere zwei
stützt und beraten. Die sechs Mitglieder des
Kernbereiche von Bedeutung: die Verbesse-
Verwaltungsrates werden aus den Reihen des
rung der grenzüberschreitenden Aufsichts-
Rates der Aufseher gewählt. Die operative
praxis beziehungsweise der aufsichtlichen
Leitung der EBA obliegt einem Exekutivdirek-
Kooperation sowie die Harmonisierung und
tor, der vom Rat der Aufseher für eine Amts-
kohärente Anwendung des EU-Aufsichts-
zeit von fünf Jahren mit einmaliger Verlänge-
rechts.
rungsmöglichkeit gewählt wird. Zur Behandlung von Beschwerden gegen die von der
So nehmen Vertreter der EBA an den Sitzun-
EBA getroffenen Beschlüsse ist ein Beschwer-
gen der Aufsichtskollegien (Colleges) teil.
deausschuss eingerichtet. Es handelt sich
Solche Aufsichtskollegien sind mittlerweile
hierbei um ein gemeinsames Organ der drei
für über 100 grenzüberschreitende EU-Ban-
neuen europäischen Aufsichtsbehörden. Die
kengruppen eingerichtet. Deutschland ist in
sechs Mitglieder des Ausschusses sind in
18 EU-Aufsichtskollegien als konsolidierender
ihren Beschlüssen unabhängig und an keiner-
Aufseher („home supervisor“) federführend
lei Weisungen gebunden. Die durch den Be-
und in weiteren 24 EU-Aufsichtskollegien als
schwerdeausschuss getroffenen Entscheidun-
„Gastland“-Aufseher („host supervisor“) be-
gen können vor dem Gerichtshof der Euro-
teiligt.16) Eine weitere wichtige Funktion der
päischen Union angefochten werden.
EBA besteht in der verbindlichen Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der nationa-
Berücksich tigung der Expertise der Kredit wirtschaft
Eine frühzeitige Einbindung in die laufenden
len Aufsichtsbehörden im Rahmen der Beauf-
Arbeiten der EBA und die Nutzung der Exper-
sichtigung einer EU-weit tätigen Banken-
tise der Kreditwirtschaft soll über die Interes-
gruppe. Darüber hinaus soll die EBA im Kri-
sengruppe Bankensektor (Banking Stakehol-
senfall die nationalen Aufsichtsbehörden
der Group) gewährleistet werden. Die der
unterstützen. Sie kann aber auch eigene
Gruppe angehörenden 30 Mitglieder reprä-
Maßnahmen beschließen. Im Krisenfall ist es
sentieren Kreditinstitute, Wertpapierhäuser,
der EBA unter bestimmten Umständen sogar
Vertreter von deren Beschäftigten sowie Ver-
erlaubt, direkte Durchgriffsrechte auf ein-
braucher, Nutzer von Bankdienstleistungen
zelne Institute wahrzunehmen. Diese Mög-
und Vertreter von kleinen und mittleren
lichkeit hat sie auch in den Bereichen der
Unternehmen sowie auch den akademischen
Streitschlichtung und bei der Überwachung
Bereich. Aufgaben
Die EBA hat nicht nur die Aufgaben des mit Errichtung der EBA aufgelösten Europäischen
16 Vgl. zu den Aufsichtskollegien (Colleges): Deutsche Bundesbank, Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der laufenden Bankenaufsicht, Monatsbericht, Dezember 2009, S. 53ff. Stand der Anzahl der Colleges: J anuar 2011.
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Monatsbericht September 2011
der Einhaltung des EU-Bankenaufsichts-
Rat Durchführungsbefugnisse übertragen
rechts.
werden, um die einheitliche Anwendung eines Basisrechtsaktes durch die Mitgliedstaa-
Während CEBS rechtlich nicht bindende Leit linien und Empfehlungen erließ, …
Auch auf dem Gebiet der Regulierung wur-
ten sicherzustellen.
den der EBA im Vergleich zum Vorgängerausschuss CEBS weitergehende Kompetenzen
Im Bereich der Bankenaufsicht übernimmt
eingeräumt. Dieser hatte lediglich die Mög-
die EBA eine wichtige Rolle in diesem Pro-
lichkeit, rechtlich nicht bindende Leitlinien
zess. Die EBA-Verordnung sieht vor, dass in
und Empfehlungen zu erlassen, deren Nicht-
vorab ausdrücklich festgelegten Bereichen
Umsetzung allerdings erläutert werden
Entwürfe für technische Standards entwickelt
musste („comply or explain“).
werden können, die der Kommission zum Er-
… ist die EBA als Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit mit quasi-legislativen Kompetenzen aus gestattet
lass in Form von delegierten Rechtsakten Mit dem Inkrafttreten des AEUV ist die Ko-
oder Durchführungsrechtsakten vorgelegt
mitologie, das System der Verwaltungs- und
werden. Sowohl die delegierten Rechtsakte
Expertenausschüsse innerhalb der Europäi-
als auch die Durchführungsrechtsakte wer-
schen Union, neu geregelt worden. Um die
den dann mittels Verordnung oder Beschluss
Fülle an Details und damit auch die Verhand-
der Kommission angenommen und sind da-
lungsdauer eines Gesetzgebungsverfahrens
mit unmittelbar gültiges Recht. Auch wenn
zu reduzieren, können der Ministerrat und
diese technischen Standards „nur“ Ergän-
das Parlament die Kommission in einem Ge-
zungen oder Abänderungen nicht wesentli-
setzgebungsakt (z. B. in einer Richtlinie) er-
cher Teile eines Rechtsaktes darstellen sollen,
mächtigen, delegierte Rechtsakte gemäß Ar-
wird dadurch doch ein deutlich sicht- und
tikel 290 AEUV zu erlassen. Allerdings sind
spürbarer Einfluss auf die Aufsichtspraxis und
diese Rechtsetzungsbefugnisse nur im Rah-
die Tätigkeit der Kreditinstitute ausgeübt
men von Ergänzungen und Abänderungen
werden. Richtlinien- und Verordnungsent-
nicht wesentlicher Elemente eines Rechtsak-
wurf zur Umsetzung von Basel III in der EU
tes möglich. In den betreffenden Gesetzge-
ermächtigen nach derzeitigem Entwurfsstand
bungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungs-
zu 108 technischen Standards17), die zahlrei-
bereich und Dauer der Befugnisübertragung
che Bereiche, zum Beispiel die Definition von
ausdrücklich festgelegt. Grundsätzlich sind
Eigenkapital oder die gemeinsame Risiko
für die Durchführung der Gesetzgebungsakte
beurteilung und Kapitalbewertung in den
die Mitgliedstaaten zuständig und müssen
Aufsichtskollegien, betreffen.
die erforderlichen Maßnahmen nach nationalem Recht ergreifen. Sofern es aber einheitli-
Zu unterscheiden sind zwei Arten von „tech-
cher Bedingungen für die Durchführung ver-
nischen Standards“. So erstellt die EBA Ent-
bindlicher Rechtsakte bedarf, können gemäß
würfe für sogenannte „technische Regulie-
Artikel 291 AEUV der Kommission und in
rungsstandards“ und legt diese der Kommis-
– im Bereich der Bankenregulierung nicht einschlägigen – Ausnahmefällen auch dem
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17 Stand: 20. Juli 2011.
Regulierungsstandards
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sion zur Billigung vor. Die Kommission darf den Inhalt solcher Entwürfe nicht ändern, ohne sich vorher mit der EBA abzustimmen.
Technische Standards in der Bankenaufsicht durch EBA und EU-Kommission
Vielmehr sollten die Entwürfe überhaupt nur in äußerst begrenzten Fällen und unter ungewöhnlichen Umständen durch die Kommission geändert werden dürfen, da die EBA als diejenige Akteurin gilt, die sich im engen Kontakt mit den Finanzmärkten befindet und die erforderliche Expertise hat.18) Soweit die EBA den Entwurf eines Rechtsaktes vorgelegt hat und die Kommission diesen ohne Ände-
Technische Regulierungsstandards (Art. 290 AEUV) Delegierte Rechtsakte: Kommission ist durch Gesetzgeber befugt, Maßnahmen zu erlassen
rung annimmt, verbleibt dem Europäischen
Technische Durchführungsstandards (Art. 291 AEUV) Grundsätzlich Mitgliedstaaten für Erlass zuständig. Kommission nur, wenn einheitliche Bedingungen notwendig sind
Parlament und dem Rat gemäß Artikel 13 der EBA-Verordnung lediglich ein Monat Reaktionszeit, um Einwände zu erheben. Durchführungsstandards
Vorbereitung durch EBA auf dem Gebiet der Bankenaufsicht
Die EBA kann außerdem gemäß Artikel 15 EBA-Verordnung sogenannte „technische Durchführungsstandards“ entwickeln. Eine Einschränkung, wie für die technischen Re-
Änderung durch Kommission nur nach Abstimmung mit der EBA
gulierungsstandards, dass die Kommission nur in äußerst begrenzten Fällen Änderungen vornehmen soll, existiert nicht. Im Bereich der technischen Durchführungsstandards ist die Mitwirkung des Europäischen Parlaments
EU-Parlament und Rat: Recht, Befugnisübertragung zu widerrufen und Einwände zu erheben
EU-Parlament und Rat haben nur Informationsrechte
und des Rates auf Informationsrechte beschränkt. Deutsche Bundesbank
Qualifizierte Mehrheit bei Entscheidungen über Einführung der technischen Standards
Der besonderen Bedeutung der technischen
von technischen Regulierungsstandards,
Standards auf die Aufsichtspraxis und die Tä-
technischen Durchführungsstandards oder
tigkeit von Kreditinstituten wird im Rahmen
Leitlinien und Empfehlungen, gilt die Stimm-
der Beschlussfassung im Rat der Aufseher
gewichtung gemäß Artikel 16 Absatz 4 des
Rechnung getragen. Grundsätzlich werden
Vertrages über die Europäische Union und
die Beschlüsse des Rates der Aufseher mit
dem Protokoll Nummer 36 über die Über-
einfacher Mehrheit verabschiedet, wobei je-
gangsbestimmungen, bei dem der Größe und
des stimmberechtigte Mitglied über eine
Wirtschaftskraft der Mitgliedstaaten durch
Stimme verfügt. Stehen die Beschlüsse jedoch im Zusammenhang mit der Entwicklung
18 Vgl. Erwägungsgrund 23 der EBA-Verordnung.
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Monatsbericht September 2011
Stimmgewichtung Rechnung getragen wird
nationaler Ebene zu finden. Vor diesem Hin-
(qualifizierte Mehrheit).
tergrund und auch zur Erhöhung der Akzeptanz ist es daher von großer Bedeutung, dass
Spannungsfeld zwischen rechtsetzender europäischer Behörde und Letztverantwortung auf nationaler Ebene
Die EBA und die nationalen Aufsichtsbehör-
die Arbeitsweise in der EBA trotz ihrer Posi-
den als Teil des „Systems der Europäischen
tion als eigenständige EU-Behörde in hohem
Finanzaufsicht“ sollen gemeinsam das Ziel
Maße auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten
verfolgen, die grenzüberschreitende Aufsicht
basiert. Dies darf nicht erst bei der Entschei-
und die Regulierung in Europa weiter zu ver-
dungsfindung im Rat der Aufseher, sondern
bessern. Es wurde versucht, Rechte und
muss bereits auf den Vorstufen der Unter-
Pflichten der Akteure auszutarieren. Dabei
strukturen gelten und gelebt werden („mem-
wurden die Rechte der „europäischen Ebene“
bers driven approach“).
– also der EBA – ausgeweitet, was sich in den oben beschriebenen Aufgaben und Kompe-
Durch eine intensive Einbindung der nationa-
tenzen, beziehungsweise den Durchgriffs-
len Aufsichtsbehörden könnten auch – wie in
rechten niederschlägt. Aufgrund des Primats
den Erwägungsgründen der EBA-Verordnung
der fiskalischen Souveränität der Mitglied-
gefordert – nationale Besonderheiten Beach-
staaten der EU muss jedoch die grundsätz
tung finden. Die Notwendigkeit einer stärke-
liche Verantwortung für die Bankenaufsicht
ren Harmonisierung des EU-Aufsichtsrechts
auf nationaler Ebene verbleiben, wie im Übri-
in Richtung eines einheitlichen Regelwerks
gen auch der Europäische Rat in seinen
und einer stärkeren Kohärenz der laufenden
Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 dar-
Aufsicht über die Grenzen hinweg wird
gelegt hat. Darin unterstrich er, dass die von
grundsätzlich anerkannt. Es gilt aber in der
den Europäischen Aufsichtsbehörden erlasse-
praktischen Arbeit Augenmaß zu üben.
nen Beschlüsse keine Budgetwirkungen in den Mitgliedstaaten entfalten sollten.19) Präzisiert wurde diese Forderung in Artikel 38
Umsetzung auf nationaler Ebene
der EBA-Verordnung, wonach die von der EBA getroffenen Beschlüsse gemäß der Ar
Bei der nationalen Umsetzung der europäi-
tikel 18 (Maßnahmen im Krisenfall) und 19
schen und internationalen Vorgaben in das
(Streitschlichtung) nicht in die haushaltspoliti-
deutsche Recht muss deren jeweiliger Rechts-
schen Zuständigkeiten der Mitgliedsländer
charakter beachtet werden. So sind die im
eingreifen dürfen.
Baseler Ausschuss ausgehandelten Standards rechtlich nicht bindende Empfehlungen. Für
Die Herausforderung dieses Konzeptes liegt
den deutschen Gesetzgeber verbindlich sind
darin, eine angemessene Balance zwischen
jedoch die Ergebnisse des europäischen
einer „quasi-rechtsetzenden“ europäischen
Rechtsetzungsprozesses, wobei in der Regel
Behörde mit unter Umständen direkten Durchgriffsrechten und der Letztverantwortung für alle getroffenen Maßnahmen auf
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19 Vgl. Erwägungsgrund 5 der EBA-Verordnung.
Internationale Empfehlungen und Standards rechtlich nicht bindend, …
… aber europäischer Rechtsrahmen für Mitgliedstaaten verbindlich
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die auf internationaler Ebene getroffenen
Die von der Richtlinie erfassten Vorgaben
Vereinbarungen reflektiert werden.
müssen demgegenüber, um unmittelbare Anwendbarkeit zu erzielen, erst noch ins
Bei der Umsetzung der CRD IV liegt – wie
deutsche Recht umgesetzt werden. Abwei-
schon erwähnt – die Besonderheit vor, dass
chungen sind aber auch hier nur im Einzelfall
der Kommissionsentwurf ein Paket aus Richt-
erlaubt, nämlich zur Sicherung der Finanzsta-
linie und Verordnung vorsieht. Eine solche
bilität oder wenn es das spezifische Risiko-
Kombination macht erhebliche Anpassungen
profil eines Instituts erfordert.
20)
des geltenden deutschen Rechtsrahmens notwendig, speziell des Kreditwesengeset-
Wie oben dargelegt, entwirft die EBA techni-
zes, der Solvabilitätsverordnung und der
sche Regulierungsstandards oder technische
Liquiditätsverordnung. Da eine Verordnung
Durchführungsstandards, die von der Kom-
nach Artikel 288 Unterabsatz 2 AEUV allge-
mission als Verordnungen oder Beschlüsse
meine Geltung hat, ist sie in all ihren Teilen
angenommen werden.23) Der Erlass von
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mit-
Richtlinien ist in diesem Zusammenhang nicht
gliedstaat. Eine Umsetzung in nationales
vorgesehen. Damit entfalten die technischen
Recht ist daher nicht nur entbehrlich, son-
Standards unmittelbare Rechtskraft; eine na-
dern grundsätzlich sogar unzulässig (Umset-
tionale Umsetzung ist nicht zulässig.
zungsverbot).
21)
Technische Standards der Kommission
Innerstaatliche Rechtsvor-
schriften, die im Widerspruch zu Bestimmun-
Daneben kann die EBA wie vormals CEBS ge-
gen einer Verordnung stehen, sind entspre-
mäß Artikel 16 EBA-Verordnung Leitlinien
chend anzupassen, um Unklarheiten zu
und Empfehlungen erlassen.24) Zwar sind
vermeiden.22)
diese rechtlich nicht bindend, die nationalen Behörden haben diese jedoch grundsätzlich
Dementsprechend muss das deutsche Bank-
anzuwenden beziehungsweise müssen die
aufsichtsrecht also um all jene Regelungen,
Nichtanwendung gegenüber der EBA be-
die künftig von der Verordnung erfasst wer-
gründen, die diesen Umstand auch veröffent-
den sollen, grundsätzlich bereinigt werden.
licht. Durch diesen sogenannten Comply-or-
Die CRD IV-Verordnung ist allerdings nur auf
explain-Mechanismus soll der Anwendungs-
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen an-
druck auf die Mitgliedstaaten erhöht werden.
wendbar und damit nicht auf alle Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Es
Damit ist also nicht nur der Anteil der Vor-
stellt sich somit die Frage, inwieweit die Nor-
schriften der europäischen Bankenregulie-
men der Verordnung auch für die übrigen im
rung, die unmittelbar anwendbar sind, ge-
KWG geregelten Institute gelten sollen. Die Verordnung müsste für diese Institute entweder ebenfalls für anwendbar erklärt werden oder die entsprechenden Regelungen im deutschen Recht ergänzt werden.
20 Vgl.: S. 89. 21 EuGH, Rs. 94/77, Zerbone, Slg. 1978, 99. 22 EuGH, Rs. C 307/89, Kommission gegen Frankreich, Slg. 1991, I 2903, RNr. 13. 23 Vgl.: S. 94 f. 24 Verordnung (EU) 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010.
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Leitlinien der EBA
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stiegen, sondern auch der Umsetzungsdruck
Finanzsektor wird damit der europäische Ge-
in den verbleibenden Bereichen hoch. Im
setzgeber gegenüber dem nationalen weiter
Sinne eines einheitlichen Binnenmarkts im
gestärkt.
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