Innerrhoder Steuern 2011

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Steuern Sie Ihre Zukunft

Profitieren Sie von den Möglichkeiten zur Steueropti­mierung in Appenzell Innerrhoden. Die Amtsstellen unseres Kantons stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Ebenso sind Ihnen ortsansässige Treuhand­büros und Vermögensverwalter gerne behilflich, wenn es darum geht, die Steuerbelastung der kommenden ­Jahre sinnvoll und im ­Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu steuern.

Sönd wöllkomm

Nehmen Sie das Steuer in die Hand Menschen steuern durchs Leben, umschiffen allerlei Klippen und s­ uchen den individuell besten, vielleicht schnellsten oder angenehmsten­ Weg. Manche lassen sich zwar lieber treiben – nicht alle sind sich ge­ wohnt, das Steuer selber zu führen. Und dann gibt es auch noch all die Situationen,­welche sich nun mal nicht steuern lassen.­ Das Gesetz bietet klar begrenzte Möglichkeiten, die Steuern zu steu­ ern. Innerhalb der gesetzlichen Leitplanken ist es legitim und verant­ wortungsbewusst, seine Möglichkeiten auszuloten und die individuell attraktivste Lösung anzusteuern. Unser Kanton hat seine Geschicke ebenso zielgerichtet an die Hand ­genommen und sich zu einem attraktiven Standort entwickelt. Die kon­ sequente Trennung von Wünschbarem und Machbarem, zusammen mit einer pragmatischen, bürgernahen Politik, bilden die Basis für unsere seit Jahren ausgeglichene Staatsrechnung. Unsere gesunde Finanzlage und die politische Stabilität bieten Gewähr, dass die eingeschlagene Steuerpolitik auch über die nächsten Jahre fortgesetzt werden kann und nicht ein kurzfristiges Steuermanöver war. Die attraktiven Steuern für natürliche und juristische Personen verhelfen Appenzell Innerrhoden im interkantonalen Vergleich zu einer äusserst­ attraktiven Position im Standortwettbewerb. Weitere harte­Faktoren wie Mietzinsen, Baulandpreise und kurze Distanzen kumulieren sich mit weichen Faktoren wie Landschaft, Lebensqualität, Brauchtum und Kultur zu einem unvergleichlichen Standortvorteil. Hinzu kommen die Rahmenbedingungen, welche wir seitens der Wirtschaftsförderung für Sie als Neuzuzüger schaffen. Sie haben das Steuer in der Hand. Wir helfen Ihnen, den besten Weg zu finden.

Volkswirtschaftsdepartement Landammann Dr. Daniel Fässler

INNERRHODER STEUERN

Steuerparameter für das Jahr 2017

Dieses Blatt dient als Ergänzung der Broschüre des Kantons Appenzell Innerrhoden «STEUERN steuern». So sind unten die aktuellen, vom Grossen Rat festgelegten Steuerparameter aufgeführt (Grossratsbeschluss vom 5. Dezember 2016). Der Steuerfuss für die Staatssteuer der natürlichen Personen für das Jahr 2017 beträgt 96%. Der Gewinnsteuersatz für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der juristischen Personen für das Jahr 2017 beträgt 8%. Der Kapitalsteuersatz für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Holding- und Verwaltungsgesellschaften für das Jahr 2017 beträgt 0.05 Promille. Der Kapitalsteuersatz für die Staats-, Bezirks- und Gemeinde steuern der übrigen juristischen Personen für das Jahr 2017 beträgt 0.5 Promille. Der reduzierte Satz für die Besteuerung von Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Kapitalgesellschaften für das Jahr 2017 beträgt 40%.

Mehrjahresvergleich

Der Kanton Appenzell Innerrhoden arbeitet seit Jahren erfolgreich daran, mit einer attraktiven und wirtschafts­ freundlichen Steuergesetzgebung optimale Standort­ bedingungen zu schaffen. Der Erfolg zeigt sich im direkten Vergleich mit anderen Schweizer Kantonen.

Noch im Jahr 1992 lag Appenzell Innerrhoden im Vergleich seiner gesamten Steuerbelastung  im hinteren Drittel der 26 Schweizer Kantone. Durch ständige Verbesserungen der steuerlichen Rahmen­ bedingungen und entsprechenden Steuerentlastungen sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen verbesserte sich Appenzell Innerrhoden im interkantonalen Vergleich konti­ nuierlich. Der Steuersatz für natürliche Personen wurde seit 1994 neun Mal in Folge gesenkt und liegt heute auf attraktiv tiefem ­Niveau. Bei einigen Einkommensklassen gehört unser Steuersatz zu den tiefsten der Schweiz.

Steuerfuss für natürliche Personen im Kanton Appenzell Innerrhoden (in %)1 Prozent 300

250

200

150 Steuerjahr 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 Quelle: Kantonale Steuerverwaltung

Für juristische Personen wurde die Gesamtsteuerbe­lastung seit 1997 von 18,2 % auf heute 8,0 % gesenkt.

Steuersatz für juristische Personen im Kanton Appenzell Innerrhoden (in %) 2 Prozent 20

15

10

5 Steuerjahr

1998

2000

2002

2004

2006

2008

2010

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung

¹⁾ S teuersatz (max. 8% bzw. 3.2% auf qualifizierten Beteiligungserträgen) x Steuerfuss (z.B. Appenzell 192%) ergibt die effektive Steuerbelastung. Rechenbeispiel: steuerbares Einkommen ohne Beteiligungserträge chf 200’000 × 8% × 192 % = chf 30’720 für alleinstehenden, kath. Einwohner ²⁾ Staats-, Bezirks-, Schul- und katholische Kirchensteuer im Bezirk Appenzell

Im interkantonalen Vergleich liegt heute die Steuerbelastung des Reingewinns und des Kapitals von Aktiengesellschaften in Appen­ zell Innerrhoden auf den ersten Rängen.

Reingewinn- und Kapitalbelastung von Aktiengesellschaften im Vergleich (2008) 2007

25

2008

20 15 10 5 0 Kanton Rang

ar 1

ow 2

ai 3

nw 4

zg 5

ur 6

tg 7

sh 8

sg 9

sz 10

lu 11

vs 12

Berechnung: Reingewinn- und Kapitalbelastung in Prozent des Reingewinnes (bei Kapital und Reserven von 2 Mio. CHF und einer Rendite von 20 %). Belastung von Aktiengesellschaften durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchen­ steuern sowie durch die direkte Bundessteuer in den Kantonshauptorten. Belastung nach jeweils gültigem Rechtsstand; pendente oder künftige Steuergesetzrevisionen nicht berücksichtigt. Stand 2008.

gr 13

gl 14

be 15

ag 16

so 17

zh 18

ti 19

bl 20

fr 21

ju 22

ne 23

vd 24

ge 25

bs 26 Quelle: BAKBASEL

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision hat sich das Inner­rhoder Stimmvolk an der Landsgemeinde 2010 dafür ausgesprochen, die steuerlichen Rahmen­­bedingungen ab 2011 noch attraktiver zu ge­ stalten. Damit hat man sich nicht nur für eine Weiterführung der bisherigen Steuerpolitik, sondern auch für Stabilität ausgesprochen. Planungs­sicherheit ist für einen Wirtschaftsstandort ein wertvolles Gut.

Steuergesetzrevision 2010 

(gültig ab 2011)

Der Kanton Appenzell Innerrhoden steht in der Steuergesetzgebung in Konkurrenz mit anderen und besonders mit angrenzenden Kan­ tonen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass der Kanton mit sämtlichen Körperschaften von einer innovativen Steuergesetzge­ bung profitiert. Dies schlägt sich insbesondere in der kontinuierli­ chen Senkung sämtlicher Steuerfüsse (Staat, Bezirke, Schulen und Kirchen) nieder. Die Standeskommission (Regierung) ist überzeugt, dass eine Vor­ wärtsstrategie dem Kanton und seinen Körperschaften am meisten dient: «Stillstand bedeutet in diesem Fall Rückschritt». Nur so ge­ lingt es, zusätzliches Steuersubstrat zu generieren, das für die Be­ wältigung der künftigen Aufgaben benötigt wird. Aus diesem Grund unterbreitete die Regierung der Landgemeinde 2010 eine Steuer­ gesetzrevision mit den nachfolgend ausgeführten Schwerpunkten, welche diese ohne nennenswerte Gegenstimmen annahm.

Juristische Personen Einführung eines Doppeltarifs Gewinnausschüttung in Form von Dividenden wird mit 50 % gegenüber dem ordentlichen Tarif begünstigt Erweiterung der heutigen Bandbreite der Gewinnbesteuerung Die Steuersätze werden vom Grossen Rat (Parlament) neu zwischen 6,0 % und 11,5 % festgelegt

Natürliche Personen Abzug für Versicherungskosten Erhöhung von CHF 2’400 auf CHF 2’900 pro Person Abzug für Kinder in Ausbildung Erhöhung von CHF 5’000 auf CHF 8’000 pro Kind Kapitalleistungen aus Vorsorge Tarifsenkung von ⅓ auf ¼ des ordentlichen Tarifs Erbschafts- und Schenkungssteuer Erhöhung Freibetrag für direkte Nachkommen von CHF 100’000 auf CHF 300’000 Vermögenssteuer Anrechnung der Einkommenssteuer auf qualifizierten Beteili­ gungserträgen an die Vermögenssteuer auf diesen Beteiligungen

Juristische Personen

Der Kanton Appenzell Innerrhoden wendet einen sachgerechten proportionalen Gewinnsteuersatz an. Alle Gewinne werden mit dem selben Steuersatz erfasst. Ist eine Gewinnsteuer geschul­ det, verzichtet der Kanton auf die Kapitalsteuer (Anrechnung der ­Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer). Eine minimale Sockelsteuer von CHF 500 pro Jahr bleibt in jedem Fall geschuldet. Damit die Steuersätze für juristische Personen schneller an verän­ derte Konkurrenzsituationen und an die fiskalische Ertragsentwick­ lung angepasst werden können, sieht das Gesetz für die Gewinnund Kapitalsteuern Bandbreiten vor. Innerhalb dieser kann der Grosse Rat den geltenden Steuersatz jedes Jahr kurzfristig festlegen.

Neuer Doppeltarif für juristische Personen (ab 2011) Wie andere Kantone und der Bund kennt auch der Kanton ­Appenzell Innerrhoden das Prinzip der Doppelbelastung bei Gewinnaus­ schüttungen von juristischen Personen. Trotz Entlastung bei den Gesellschaftern durch das Teilsatzverfahren sind Gesellschaften zurückhaltend mit Ausschüttungen. Die Gesellschafter realisieren bei einem allfälligen Verkauf nämlich einen steuerfreien Kapital­ gewinn. Dadurch wird die Doppelbelastung vermieden, allerdings mit der Konsequenz, dass das Unternehmen immer «schwerer» wird und eine Unternehmensnachfolge damit schwieriger zu realisieren ist. Kann eine Unternehmensnachfolge nicht oder nur sehr schwer vollzogen werden, birgt dies sowohl betriebs- als auch volkswirt­ schaftliche Risiken.

Gesetzliche Bandbreiten Gewinnsteuer (ab Januar 2011) Kapitalsteuer

6.0 – 11.5 Prozent 0.1 – 0.6 Promille

Diese Bandbreiten umfassen die vollständige Steuerbelastung für Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern. Die Multiplikation mit ei­ nem Steuerfuss sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Steuersätze für das Jahr 2010 Gewinnsteuer 8.0 Prozent Kapitalsteuer 0.5 Promille

Als Korrekturmassnahme wird den Gesellschaften ein tieferer Satz gewährt, wenn sie den erwirtschafteten Gewinn im Folgejahr aus­ schütten. Mit einem Doppeltarif wird der Steuersatz für den Gewinn im Umfang der beschlossenen Ausschüttungen um die Hälfte redu­ ziert. Beträgt der Steuersatz wie aktuell 8 %, wird der Gewinn im Umfang der beschlossenen ­Ausschüttungen nur mit 4 % besteuert. Dies betrifft jedoch nicht die Bundessteuer, welche zusätzlich im Umfang von 8,5 % zu bezahlen ist. Schüttet eine juristische Person in einem Jahr hingegen keine Dividende aus, fällt die Privilegierung vollständig dahin und es ist der gesamte Gewinn zum ordentlichen Satz zu versteuern. Mit dem Doppeltarif soll die Gesellschaft motiviert werden, Gewinne­ auszuschütten und damit die Unternehmung schlank zu halten. Dies hat den Vorteil, dass die Nachfolge nicht aufgrund einer grossen Substanz in der Gesellschaft zusätzlich erschwert wird.

Beispiel Die Muster AG in Oberegg erzielt im Jahr 2011 einen Jahresge­ winn von CHF 300’000. Im Folgejahr schüttet die Muster AG per 30. Juni 2012 eine Dividende von CHF 150’000 aus. Die Steuer­ berechnung präsentiert sich wie folgt (Basis = Steuersatz 2010): In der Unternehmung verbleibender Jahresgewinn von CHF 150’000 à 8 % (Satz nach Steuern) CHF 12’000 Im Folgejahr ausgeschütteter Jahresgewinn von CHF 150’000 à 4 % (50 %) CHF 6’000 Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern) CHF 18’000

Spezielle Bestimmungen für juristische Personen

Gemischte Gesellschaften

Der Kanton Appenzell Innerrhoden bietet privilegierte Besteue­ rungsformen für Holding- und Verwaltungsgesellschaften an:

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit und allenfalls eine geringfügige­ Geschäftstätigkeit ausüben (max. 20 % der Umsätze und Auf­ wendungen), entrichten die Gewinnsteuer auf Einkünften aus der Schweiz zum ordentlichen Tarif und auf Einkünften aus dem Ausland nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz. In der Regel werden 10 % bis 20 % der Einkünfte zur Bemessung für die Besteuerung herangezogen.

Holdinggesellschaften Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer und effektiver Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäfts­ tätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteili­ gungen oder die Erträge daraus längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Eine Holdinggesell­ schaft entrichtet für Staat, Bezirk und Gemeinde demnach nur die Kapitalsteuer in der Höhe von 0.05 Promille für das Jahr 2010 (Bandbreite von 0.01 – 0.06 Promille), mindestens aber CHF 500.

Verwaltungsgesellschaften Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätig­ keit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer auf Einkünften aus der Schweiz zum ordentlichen Tarif und auf Einkünften aus dem Ausland nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz. In der Regel werden 10 % bis 20 % der Einkünfte zur Bemessung für die Besteuerung herangezogen.

Beteiligungsabzug Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu minde­ stens 10 % am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren ­Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer­ im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum ­gesamten Reingewinn.

Abschreibungspraxis Mobile Sachanlagen wie beispielsweise Geschäftsmobiliar, mobile­ Werkstatt- und Lagereinrichtungen, Apparate, Maschinen und Transportmittel sowie Büromaschinen, EDV-Anlagen, Werkzeuge und immaterielle Werte können ohne Ausgleichs­zuschlag sofort auf Null abgeschrieben werden.

Natürliche Personen

Unser Kanton ist nicht nur für juristische Personen ein attraktiver und steuergünstiger Standort. Das Wohl der natürlichen Personen liegt unserer Regierung besonders am Herzen. Dass diese Politik ebenfalls erfolgreich ist, zeigt die folgende Abbildung. Die Steuer­ sätze für die Ein­wohner von Appenzell Innerrhoden gehören durch­ wegs zu den tiefsten in der Schweiz.

Vergleich der Steuerbelastung des Bruttoeinkommens ¹ Steuern in % 40 35 30 25 20 15 10 5 200’000

300’000

400’000

500’000

1’000’000

150’000

Minimum in %

100’000

in Tausend CHF

50’000

Bruttoarbeitseinkommen CHF

20’000

0

20

50

100

150

200

300

400

500 1’000

0  5,14  9,84 13,11 15,27 17,76 19,01 19,75 20,94

Maximum in % 4,19 12,54 20,71 25,28 29,06 32,22 34,93 35,79 38,38 Median in %

2,09

9,60 16,05 20,14 23,38 26,96 29,55 30,66 32,10

Kanton AI in % 3,24

8,10 12,66 15,85 18,09 20,62 21,82 22,53 23,66

¹⁾ V  ergleich der Steuerbelastung in Prozent des Bruttoeinkommens  eines ledigen Steuerzahlers in den Hauptorten der Schweizer Kantone (2008).

Quelle: EStV

Um als Wohnort attraktiv zu sein, braucht es mehr als nur einen ­tiefen Einkommenssteuersatz. Was unter dem Strich zählt, ist der Anteil des Einkommens, der nach Abzug aller Fixkosten und Zwangs­ abgaben übrig bleibt. Mit Fixkosten sind Auslagen für Immobilien, Elektrizität und allgemeine Nebenkosten gemeint, mit Zwangsab­ gaben sämtliche Steuer- und Sozialversicherungsabgaben. Dank vielfältigen Vorteilen wurde der Kanton Appenzell Innerrhoden in einer Untersuchung der Credit Suisse zum zweiten Mal in Folge als finanziell attraktivster Wohnkanton der ganzen Schweiz bewertet.

Frei verfügbares Einkommen in den Schweizer Kantonen 2008 ² 2.0

Synthetischer RDI-Indikator, CH = 0

1.5 1.0 0.5 0

ai ow gl tg ar sz so sh nw ju ur gr sg ag vs fr lu zg ti be

ne zh bl vd bs ge

-0.5 -1.0 -1.5 -2.0 -2.5 -3.0 ²⁾ RDI-Indikator / Einkommen nach Abzug aller obligatorischen Abgaben und Fixkosten

Quelle: Credit Suisse Economic Research

Das Steuergesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden ist sehr familienfreundlich ausgestaltet und sieht verschiedene Entlas­ ­ tungsmassnahmen vor:

Entlastungen bei der Besteuerung von Familien Damit Familien mit Kindern stärker nach ihrer tatsächlichen subjek­ tiven Leistungsfähigkeit besteuert werden, gelten folgende Kinder­ abzüge: CHF 6’000 für das erste und zweite Kind CHF 8’000 für das dritte und alle weiteren Kinder Der Kinderbetreuungsabzug beträgt aktuell CHF 6’000. Seit der Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) dürfen ­Ausbildungskosten nicht mehr vom steuerbaren Nettoeinkommen abgezogen werden. Diesem Umstand wird in Appenzell Innerrhoden mit einem erhöhten Ausbildungsabzug begegnet. Wenn sich das in Ausbildung stehen­ de Kind an einem auswärtigen Ausbildungsort aufhält und der Steu­ erpflichtige nachweist, dass er im Wesentlichen für die anfallenden Kosten aufkommt, wird der Ausbildungsabzug ab 1. Januar 2011 in der Höhe von pauschal CHF 8’000 (vorher CHF 5’000) gewährt.

Entlastungen bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge Der altersbedingte Rückzug aus dem Erwerbsleben führt in der ­Regel dazu, dass verschiedene Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtun­ gen zur Zahlung fällig werden. Seit 1. Januar 2007 wendet unser Kanton das gleiche System wie der Bund an und besteuert solche Kapitalleistungen zu einem fixen Satz des ordentlichen Einkommens­ steuertarifs. Dieser Satz beträgt in Appenzell Innerrhoden ab­ 1. Januar 2011 nur noch ¼ des ordentlichen Tarifs (vorher ⅓).

Erhöhung des Versicherungsabzugs (Ausgleich der kalten Progression) Der Landesindex der Konsumentenpreise stieg zwischen Januar 2001 und Ende 2009 um 8 %. Obwohl damit die 10 %-Grenze noch nicht erreicht ist, nahm das Innerrhoder Stimmvolk an der Landsge­ meinde 2010 bereits eine Anpassung zur Steuerentlastung vor. Der Versicherungskostenabzug wird ab 1. Januar 2011 um CHF 500 pro Person erhöht. Alleinstehende Personen können neu Versiche­ rungskosten von CHF 2’900 (vorher CHF 2’400) und verheiratete Per­ sonen solche von CHF 5’800 (vorher CHF 4’800) geltend machen. Für einen Teilausgleich der kalten Progression eignet sich der Ver­ sicherungskostenabzug besonders gut, weil er grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zugute kommt. Aufgrund der Progressionswirkung und des Vollsplittings profitiert der Mittelstand mit einem steuer­ baren Einkommen bis CHF 120’000 am stärksten von dieser Entlas­ tung.

Halbsatz- bzw. Teilbesteuerungsverfahren Appenzell Innerrhoden verfolgt seit 2001 konsequent die Strate­ gie, dass Unternehmer, welche wirtschaftliche Risiken eingehen und Arbeitsplätze schaffen, steuerlich nicht zusätzlich bestraft werden. Dies geschieht jedoch, wenn eine Unternehmung (juristi­ sche ­Person) gut arbeitet und einen respektablen Gewinn ausweist bzw. versteuert. Die anschliessende Ausschüttung einer angemes­ senen Dividende an den Unternehmer-Aktionär wird bei diesem noch ­einmal besteuert. Um die steuerliche Gesamtbelastung eines ­Unternehmer-Aktionärs abzufedern, hat unser Kanton bereits vor einiger Zeit das sogenannte Halb­einkünfte- bzw. Teilbesteuerungs­ verfahren eingeführt. Für Dividenden aus Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz wird die Steuer zu 30 % bis 50 % des Satzes des steuerbaren ­Gesamteinkommens berechnet, sofern der Steuerpflichtige länger­ fristig eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % hält. Seit dem 1. Januar 2008 beträgt Satz 40 %.

Natürliche Personen

Entlastung bei der Vermögenssteuer Ein wichtiger Bestandteil der auf eidgenössischer Ebene beschlosse­ nen Unternehmenssteuerreform II sind Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen, indem die Kantone neu auf Stufe Anteilsinhaber eine reduzierte Be­ steuerung der ausgeschütteten Unternehmensgewinne vorsehen können. Ziel ist eine möglichst rechtsformneutrale Unternehmens­ besteuerung, damit unternehmerische Überlegungen nicht von steuerlichen Planungsmassnahmen gelenkt werden. Das aktuelle Steuersystem sieht aber nicht nur eine Doppelbesteu­ erung für Unternehmensgewinne vor. Auch bei der Vermögens­ substanz spielt dieser Effekt: Das beim Anteilsinhaber einer Kapi­ talgesellschaft steuerbare Beteiligungsvermögen spiegelt einen entsprechenden Teil des auf Stufe Unternehmen ebenfalls besteu­ erten Eigenkapitals wider. Das wirtschaftlich gleiche Vermögen wird somit auf beiden Ebenen besteuert, ohne dass diese Vermögens­ substanz auch tatsächlich doppelt vorhanden wäre. Mit der Unter­ nehmenssteuerreform II wurde indessen lediglich eine steuerliche Entlastung der Unternehmensgewinne, nicht aber der Unterneh­ menssubstanz eingeführt.

Das Innerrhoder Stimmvolk hat mit Wirkung ab 2011 beschlossen, das Steuergesetz in diesem Punkt zu revidieren. Neu wird die Einkom­ menssteuer auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen von min­ destens 10 % an die Vermögenssteuer auf ebendiesem Beteiligungs­ vermögen angerechnet. Die Voraussetzungen für die Steueranrechnung sind in zwei Punk­ ten zu erfüllen: Einerseits muss der Steuerpflichtige eine Beteiligung von minde­stens 10 % («qualifizierte Beteiligung») am Kapital einer Kapitalgesellschaft halten. Andererseits muss die qualifizierte Be­ teiligung in der betreffenden Steuerperiode einen steuerbaren Be­ teiligungsertrag (typischerweise Dividenden) generieren, welcher der Einkommenssteuer unterliegt. Die im Kanton ansässigen natür­ lichen Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können die Einkommenssteuer, die auf die Dividendenausschüttung fällt, an die Vermögenssteuer auf ebendieser Beteiligung anrechnen, sofern diese mindestens 10 % beträgt. Die Anrechnung setzt somit voraus, dass Ausschüttungen besteuert werden. Ertragslose Beteiligungsrechte unterliegen der Vermögens­ steuer, ohne dass darauf irgendwelche Einkommenssteuern anzu­ rechnen wären.

Beispiel Der Unternehmer Kurt Muster (alleinstehend, kinderlos, katho­ lisch, wohnhaft in Oberegg) ist ­Eigentümer der Muster Han­ dels AG in Appenzell sowie der Muster Gastro AG in Gonten.­ Im ­laufenden Jahr konnte jedoch nur die Muster Handels AG eine Dividende ausschütten. Der Muster Gastro AG war dies aufgrund des Geschäftsergebnisses nicht möglich. Das Vermö­ gen von Herrn Muster im Jahr 2012 präsentiert sich wie folgt­ (Basis = T­ arif, Steuersatz und Steuerfuss 2010):

Qualifizierte Beteiligung mit Dividendenausschüttung (50 %) CHF 750’000.— Qualifizierte Beteiligung ohne Ertrag + CHF  100’000.— Nicht qualifizierte Beteiligung + CHF  100’000.— Immobilien + CHF500’000.— übrige Vermögenswerte + CHF  50’000.— Total der Vermögenswerte (100 %) = CHF1’500’000.— ./. Hypotheken und Schulden - CHF 800’000.— ./. Sozialabzug - CHF 50’000.— Steuerbares Vermögen = CHF650’000.—

Geschuldete Vermögenssteuer: CHF 650’000 à 1.5‰ = CHF 975 × 211 % CHF 

2’057.25

Davon 50 % beträgt die Vermögenssteuer auf qualifizierten Beteiligungen (verrechenbar)

1’028.60

CHF

Für weitere Auskünfte stehen ­Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Landammann Dr. Daniel Fässler Vorsteher Volkswirtschaftsdepartement Marktgasse 2, 9050 Appenzell Tel. +41 71 788 94 44 [email protected] Benedict Vuilleumier Wirtschaftsförderung Volkswirtschaftsdepartement Marktgasse 2, 9050 Appenzell Tel. +41 71 788 94 44 Fax +41 71 788 94 45 [email protected] Werner Nef Kantonale Steuerverwaltung Finanzdepartement Marktgasse 2, 9050 Appenzell Tel. +41 71 788 94 01 Fax +41 71 788 94 19 [email protected]

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