ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab

ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 1. Problembeschreibung und Angebot an die Mitglieder des DAeC 2. Stufen der ...
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ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 1. Problembeschreibung und Angebot an die Mitglieder des DAeC 2. Stufen der Sprachbefähigung 3. Grundsätzliche Organisation und Ablauf der Sprachprüfungen 3.1 Verlängerungsprüfungen 3.2 Erstprüfungen 3.3 Gültigkeitszeiträume der erreichten Level 3.4 Generelle Organisation der Prüfungen 3.5 Ablauf der Prüfungen 4. Organisation der Prüfungen im DAeC 5. FAQ - Fragen hierzu? 5.1 Wie kann ich feststellen, ob ich den Level 4 oder den Level 5 überhaupt schaffen kann? 5.2 Was kostet die Prüfung? 5.3 Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung haben? 5.4 Wie genau läuft die Prüfung ab? 5.5 Ich habe gehört, die Sprachprüfung kann auch beim zweijährigen Übungsflug erfolgen? 5.6 Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten? 5.7 Das ist mir alles zu abstrakt. Gibt es ein Beispiel für den Ablauf der Prüfung? 5.8 Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe? 5.9 Was passiert, wenn ich die Prüfung bestehe? 5.10 Was passiert, wenn mich das alles nicht "juckt" und ich mich nicht daran halte? 5.11 Was ist mit anderen Sprachen als Englisch? 5.12 Was ist, wenn ich Level 5 prüfen lasse und nicht bestehe? Bekomme ich dann wenigstens Level 4? 5.13 Gibt es für die Laufzeit meines Levels so was Ähnliches wie die "45-Tage-Regel" (beim Medical)? 5.14 Was passiert, wenn ich meinen Ablauftermin verpasst habe und mein Level dann "verfallen" ist? 5.15 Ich habe keinen Motorflugschein, dafür aber einen Segelflugschein und / oder TMG und / oder SPL (UL) und / oder Ballon. Muss ich mich auch prüfen lassen? 5.16 Mein(e) Partner(in) hat keinen Pilotenschein, aber das AZF / BZF1. Benötigt sie/er auch den Sprachtest? 5.17 Wo finde ich noch weitere Informationen? 6. Hintergrund und gesetzliche Grundlage 7. Noch ein persönliches Schlusswort Anhang:

1- Merkblatt zum Eintrag 2- Informationen vom Kamerad Gerhard Gutheil (Leitender Sprachprüfer im LVB) 3- Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4 4- Anforderungsprofil der verschiedenen Levels 5- Aushang- Listen zum Eintragen von Interessenten für Level 4 und für Level 5 6- §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3

Rolf B. Drescher / Version 1.7 / 21. Juli 2013

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Vorab ein redaktioneller Hinweis: Im Folgenden verwende ich zwecks besserer Lesbarkeit die männliche Anrede, um solche Konstruktionen wie „Jede(r) Alt-Inhaber(in) eines Sprechfunkzeugnisses“ oder oben bei „Mein(e) Partner(in) … Benötigt sie/er auch …“ zu vermeiden. Dies ist in keiner Weise diskriminierend gemeint. Ich bitte die Fliegerkameradinnen um Verständnis.

1. Problembeschreibung und Angebot an die Mitglieder des DAeC Ab dem 01. Januar 2011 muss jeder Motorflug- und Hubschrauberpilot, welcher in das nicht-deutschsprechende Aus1 land fliegen will oder in Deutschland den Flugfunk in anderer Sprache als in Deutsch abwickeln möchte , in seiner Lizenz seine Sprachbefähigungen eingetragen haben, wobei hier in erster Linie Englisch als von der ICAO festgelegte "Standardsprache" wichtig ist. Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln gilt das auch: Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss zwingend seine 2 Sprachbefähigung in Englisch eingetragen haben . Dies ist keine Willkür deutscher Behörden, sondern vielmehr von der ICAO so vorgegeben und damit internationales Völkerrecht. Das entsprechende nationale Recht findet Ihr im §125 LuftPersV (Anhang 6). Der Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse ist die Voraussetzung zum geforderten Eintrag in die Lizenz. Dieser Nachweis wird bei einer formellen Prüfung erbracht. Aufgrund der rechtsstaatlichen Besitzstandswahrung (§125 Absatz 6 LuftPersV) hatten die deutschen Verwaltungsbehörden im Mai 2008 im Rahmen einer Übergangsregelung entweder - jedem Inhaber eines AZF oder BZF1 eine Übergangsbescheinigung ausgestellt und / oder - bei Neuausstellung von Lizenzen die Sprachbefähigung in Englisch gleich in die Lizenz unter Punkt XIII eingetragen. Die von den Luftämtern ausgestellten Übergangs-Bescheinigungen, bzw. die Lizenzeinträge waren bis zum 31. Dezember 2010 befristet, also zum Silvester 2010 ausgelaufen. Bis zu diesem Stichtag musste man die Verlängerungs-Prüfung zum Nachweis der Sprachbefähigung abgelegt haben. Es gibt einige Stellen, bei denen man Verlängerungs- und Erstprüfung ablegen kann. Die Kosten dafür sind teilweise recht hoch; beispielsweise berechnet die Bundesnetzagentur für die V-Prüfung L4 EUR 95,20, und die DFS EUR 150.--. Damit das Fliegen für uns alle auch in Zukunft noch bezahlbar bleibt, hat der DAeC schon in 2009 eine eigene SprachPrüf-Organisation ("LTO") aufgebaut und vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigen lassen. So kann der DAeC seinen Mitgliedern diese leider obligatorische Prüfung schon ab 25.-- Euro anbieten. Ich selber habe Mitte April 2010 am ersten Sprachprüfer-Lehrgang des DAeC-Landesverbandes Bayern in Bayreuth teilnehmen dürfen und meine eigene Prüfung als Sprachprüfer bestanden und kann/darf Euch deswegen prüfen und die Bescheinigungen zum Eintrag in Eure Lizenzen ausstellen, bzw. bei bereits vorhandenem Eintrag die Laufzeiten Eurer Sprachbefähigungen direkt in Euren Lizenzen verlängern.

2. Stufen der Sprachbefähigung Die ICAO legt sechs Stufen der Sprachbefähigung fest. Diese sechs Stufen oder Levels kann man sich so ähnlich vorstellen wie unsere Schulnoten (von 1 = sehr gut, bis 6 = ungenügend), allerdings in genau umgekehrter Reihenfolge. So bedeutet die Stufe bzw. der "Level" 1 etwa so viel wie "völlig unzureichende Kenntnisse und Fertigkeiten" und der Level 6 bedeutet "Kenntnisse und Fertigkeiten eines Muttersprachlers". Die ICAO fordert für alle am Flugfunk Beteiligten (= Piloten und Controller) mindestens den Nachweis der Stufe 4 ("operationelle Kenntnisse und Fertigkeiten").

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In Deutschland ist bei Flügen oberhalb FL 100 zwingend ständiger Kontakt mit der Flugverkehrskontrollstelle (Luftraum C!) in ENGLISCHER Sprache vorgeschrieben. 2

Für Flüge nach IFR benötigt man bekanntlich das AZF; der Funkverkehr ist auf Englisch abzuwickeln (es gibt keine deutschen Sprechgruppen für Flüge nach IFR!). ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.7

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Im Anhang 4 findet Ihr eine tabellarische Übersicht über die Unterschiede in den Anforderungen zwischen den einzelnen Stufen laut ICAO. Eine deutsche Übersetzung ist in §125 LuftPersV Anlage 3 (siehe Anhang 6). Die Stufen haben eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer: Je länger, desto schwieriger ist die Prüfung.

3. Grundsätzliche Organisation und Ablauf der Sprachprüfungen Generell ist zu unterscheiden zwischen 

Erstprüfungen (Level noch nicht bescheinigt bzw. eingetragen) und



Verlängerungsprüfungen (Level ist schon in der Lizenz eingetragen, bzw. gültige Übergangsbescheinigung).

3.1 Verlängerungsprüfungen Aufgrund der oben geschilderten Übergangsregelung hatte jeder "Alt-Inhaber" eines AZF oder BZF1 vom Luftamt eine Bescheinigung bzw. einen Eintrag erhalten, die ihm bis zum 31.12.2010 Kenntnisse und Fertigkeiten der englischen Sprache entsprechend Level 4 bescheinigt. Die meisten Kameraden haben diesen Level aufrechterhalten und deswegen rechtzeitig eine Verlängerungsprüfung zum Level 4 abgelegt. Wer dies versäumt hat, braucht leider ab dem 01. 01. 2012 eine neue Erstprüfung. Langsam läuft jetzt (2013) auch bei dem Einen oder Anderen die in 2010 abgelegte erste Verlängerungsprüfung ab (für IR - / CPL’er), sodass bei diesen Kameraden die zweite Verlängerungsprüfung fällig wird.

3.2 Erstprüfungen "Alt-Inhaber" von BZF1 oder AZF, welche einen höheren Level als den in der Lizenz eingetragenen Level erhalten möchten (also Level 5 oder Level 6), müssen sich einer Erstprüfung für diesen höheren Level unterziehen. Ebenfalls eine Erstprüfung (mindestens zum Level 4) müssen Kameraden ablegen, welche  derzeit noch kein BZF1 oder AZF besitzen, dieses aber erwerben möchten. Das gilt natürlich insbesondere für unsere Flugschüler und für neu hinzukommende Mitglieder;  ihren früher einmal erreichten Level haben verfallen lassen (Karenzzeit für die Nachholung der Verlängerungsprüfung = 1 Jahr).

3.3 Gültigkeitszeiträume des erreichten Levels Der erreichte Level 4 gilt für 4 Jahre. Der erreichte Level 5 gilt für 6 Jahre. Der erreichte Level 6 gilt lebenslang. Vor dem 09. April 2013 war dies etwas anders, da galten für Inhaber eines ATPL, CPL oder PPL-IR 3 Jahre (Level 4) bzw. 6 Jahre (Level 5). Die Restlaufzeit des „alten“ (also vor dem 09. April 2013 erworbenen) Levels wird durch diese Neuregelung allerdings nicht verändert, es gilt, was in Eurer Lizenz steht. Vor Ablauf der Gültigkeit muss rechtzeitig eine Verlängerungsprüfung durchgeführt werden. Ansonsten verfällt der Level, mit der Konsequenz, dass Ihr eine erneute Erstprüfung ablegen müsst (Karenzzeit 1 Jahr). ACHTUNG: VFR mit einem PPL darf man selbstverständlich auch ohne Sprachprüfung in Englisch vermutlich noch Jahrzehnte fliegen und funken - allerdings nur in Deutschland, und natürlich nur unterhalb FL 100.  IFR ohne mindestens Level 4 in Englisch,  Flüge in das Ausland ohne mindestens Level 4 in Englisch, und  VFR oberhalb FL 100 ohne mindestens Level 4 in Englisch sind ab dem 01. 01. 2011 nicht mehr erlaubt!

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3.4 Generelle Organisation der Prüfungen Allgemein gilt: 

Der Prüfer muss selber mindestens einen Level höher haben, als der Prüfling;



Ein Prüfer darf höchstens 8 Prüfungen an einem Kalendertag abnehmen;



Für Verlängerungsprüfungen reicht ein Prüfer aus (Ich darf also alleine für Euch die Verlängerungsprüfungen zum Level 4 abnehmen, bestätigen und dokumentieren).



Für Erstprüfungen müssen zwingend zwei Prüfer anwesend sein. Das betrifft diejenigen von Euch, die sich vom Level 4 zum Level 5 prüfen lassen wollen, sowie unsere Flugschüler, die noch kein AZF / BZF1 haben und deswegen erstmals Level 4 oder 5 prüfen lassen möchten.

Anmerkung: Prüfungen zum Level 6 führt der DAeC derzeit (07/2013) noch nicht durch, ist aber in Arbeit. Die Prüfungen zum Level 6 werden z.B. beim LBA, bei der Lufthansa, oder bei der AOPA durchgeführt. Wer von Euch daran Interesse hat, möge mich bitte ansprechen. Die Hürden hierfür sind allerdings recht hoch (nahe am Muttersprachler); Ihr solltet Euch das gut überlegen. Für "Native Speakers", also z.B. amerikanische oder britische Staatsbürger gibt es Erleichterungen; möglicherweise erhalten diese Kameraden auf Antrag den Level 6 bei Vorlage des Abschlusszeugnisses z.B. der Highschool eingetragen, ganz ohne Prüfung. Wenn Du davon betroffen bist, dann frage bitte direkt bei Deinem zuständigen Luftamt nach, wie die das handhaben.

3.5 Ablauf der Prüfungen Die Prüfung selber besteht aus zwei Teilen (schriftlich und mündlich). Im ersten Teil „Hörverständnis“ (das ist der „schriftliche“ Teil der Prüfung) werden 8 … 12 Hörbeispiele vorgespielt, und Ihr müsst auf einem Antwortbogen jeweils eine von drei möglichen Aussagen zu diesem Hörbeispiel ankreuzen. Dieser Teil dauert ungefähr 20 … 30 Minuten und wird bei mehreren Prüflingen für alle gemeinsam durchgeführt, je nach Absprache auch z.B. zweimal im Abstand von ca. 2 Stunden, wobei im Zwischenraum die Teilnehmer der ersten „Hörverständnis“- Prüfung den zweiten Prüfungsteil absolvieren. Im zweiten Teil „Sprechfertigkeiten“ (das ist der „mündliche“ Teil der Prüfung) wird mit Euch einzeln und nacheinander ein Interview in Form von Fragen und Antworten geführt; Ihr sollt auf Englisch etwas über Euch, Eure fliegerische Tätigkeit und Eure Meinung zu luftfahrtrelevanten Themen sagen. Das dauert ungefähr 15 … 20 Minuten. Wichtig: Hier gibt es immer wieder Missverständnisse. Es geht in keiner Weise um die Phraseologie (Sprechgruppen) auf Englisch! Es wird auch keinerlei Fachwissen abgefragt. Ihr dürft inhaltlich totalen Quatsch erzählen, aber bitte auf Englisch und so, dass man Euch versteht.

4. Organisation der Prüfungen im DAeC Die DAeC-LTO wurde gegründet, um einen kleinen Beitrag zu leisten, damit die Fliegerei durch ständig neue Auflagen und Kosten nicht noch teurer wird. Wir müssen für die Aufrechterhaltung leider ein paar Euro verlangen; dies ist jedoch deutlich weniger, als bei kommerziellen Organisationen anfällt (siehe oben unter 1.). Von den eingesammelten Gebühren geht ein Teil an die LTO, die damit die Verwaltungskosten und LBA-Gebühren deckt, ein weiterer Teil verbleibt beim Prüfer, der damit einen Teil seiner Kosten (wie z.B. Reisekosten, Hospitationen, Prüferfortbildung) abdeckt. Dementsprechend sind die Gebühren für Nicht-DAeC- oder Nicht-AOPA- Mitglieder auch deutlich höher. Wir haben aktuell rund 300 sogenannte „stelleninterne Prüfer“; von diesen sind etwa ein Zehntel „Leitende Prüfer“. Alle sind über das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt. Ein normaler Prüfer wird zum „Leitenden Prüfer“ nach Besuch eines 3-tägigen Lehrgangs beim LBA. Der Unterschied ist simpel der, dass bei Erstprüfungen zwei Prüfer anwesend sein müssen, von denen mindestens einer Leitender Prüfer ist. Weitere Informationen dazu fondet Ihr auf der DAeC- Homepage www.daec-lto.de.

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5. FAQ - Fragen hierzu? Jederzeit. Sprecht mich am Flugplatz an, ruft mich an ( 01 72 - 82 25 643 ) oder schickt mir eine E-Mail an [email protected]. Meine kompletten Kontaktdaten sind unten, zwischen Punkt 7. und den Anhängen. 5.1 Wie kann ich feststellen, ob ich den Level 4 oder den Level 5 überhaupt schaffen kann? Sprecht mich einfach an. Ich bin geschult worden, um die Unterschiede zwischen den Levels zu kennen und in der Prüfung zu erkennen und zu beurteilen. Wir unterhalten uns dann ganz einfach ein ... zwei Minuten auf Englisch und ich gebe Euch unverbindlich meine Einschätzung. Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine Musterprüfung für die Verlängerung Level 4 veröffentlicht. Die Internet- Links stehen unten unter 5.4, 5.7 und 5.17. Ihr findet die Dateien auch auf meiner Homepage. Erstprüfungen Level 4 und Level 5 und Verlängerungsprüfungen Level 5 laufen prinzipiell genau so ab, wie diese Musterprüfung. Im Anhang 3 findet Ihr vom Internet das LBA- Antwortblatt für den schriftlichen Teil (Hörverständnis) der veröffentlichten Musterprüfung. Im Gegensatz zum „Original“ habe ich die Antworten am Ende des Bogens heraus gelöscht. Druckt Euch diesen Anhang 3 aus (oder ladet es Euch von der LBA- Homepage herunter, druckt es aus und schneidet die Antworten ab, ohne vorher hinzuschauen). Dann hört Euch die Hörbeispiele an. Die Links sind ebenfalls bei 5.4, 5.7 und 5.17 angegeben. Eine Anleitung ist auf dem Antwortbogen Anhang 3 oben in Deutsch und Englisch abgedruckt, und wird vor dem ersten Hörbeispiel nochmals angesagt. Achtung: Man muss genau zuhören, jedes Wort kann wichtig sein. „Irgendwie“ scheinen alle drei vorgegebenen Möglichkeiten zu passen, aber zwei sind definitiv falsch! Jetzt tut Ihr so, als wäre es eine Prüfung Level 5 (Für Level 4 wird jeder Hörtext zweimal vorgespielt, für Level 5 jedoch nur einmal). Macht ein Kreuz unmittelbar nach dem ersten Vorspielen des Hörtexts bei der Eurer Meinung nach richtigen Antwort. Wenn Ihr nach der Wiederholung (zweites Vorspielen) Eure Meinung ändert, dann markiert die „endgültige“ Antwort mit einem Kringel. Nach dem Ende des Mustertests schaut auf die Antworten im Original- Bogen des LBA und vergleicht es mit Euren Antworten. Wenn Ihr mindestens vier richtige Kreuze habt (d.h. 80% nach dem ersten Hören richtig), sollte der Teil „Hörverständnis“ Level 5 kein Problem für Euch sein. Wenn Ihr mit Kreuzen oder Kringeln mindestens 4 Richtige habt (d.h. 80% nach dem zweiten Hören richtig), dann reicht das für Level 4. Wenn Ihr 3 oder weniger richtige Antworten habt, dann hört Euch die Hörtexte nochmal an. Versucht dabei, herauszufinden, wo Ihr die Fehler gemacht habt. Es ist so ähnlich wie bei der Führerscheinprüfung oder der IR-Theorieprüfung: „Irgendwie“ scheint fast alles richtig zu sein, und man muss erst mal hinter die Methode kommen. Ich habe schon öfters erlebt, dass ein Kandidat beim ersten Versuch nur die Hälfte richtig hatte, beim Zweiten dann keinen oder nur einen Fehler. 5.2 Was kostet die Prüfung? – Stand 03/2013: Der DAeC hat im Internet eine Gebührentabelle veröffentlicht (jeweils ggf. zzgl. Fahrtkosten, siehe unten): 

EUR 25.-- Verlängerungsprüfung Level 4



EUR 55.-- Erstprüfung Level 4



EUR 40.-- Verlängerungsprüfung Level 5



EUR 75.-- Erstprüfung Level 5

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Nicht- DAeC- Mitglieder zahlen deutlich mehr (z.B. EUR 55.-- für die Verlängerungsprüfung Level 4), aber immer noch weniger als bei anderen Prüfstellen. Wenn wir Prüfer auf Euren Wunsch zu Eurem Platz anreisen, müssen wir auch noch moderate Reisekosten verrechnen (0,30 EUR je km, geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer). Jeder von uns DAeC- Prüfer hat aber einen oder mehrere 3 4

Höhere Gebühren für Erstprüfungen, weil zwei Prüfer benötigt werden

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Heimatflugplätze, an dem die Prüfung ohne Reisekosten erfolgen kann, weil wir ja manchmal auch selber noch fliegen möchten (oh Wunder!) und deswegen ohnehin manchmal zum Heimatflugplatz fahren. Für mich ist das Ansbach-Petersdorf EDQF, Gunzenhausen-Reutberg EDMH und Donauwörth-Genderkingen EDMQ. 5.3 Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung haben? Vor Beginn der Prüfung muss der Prüfer die Identität und die Voraussetzungen feststellen. Ihr müsst deswegen Folgendes mitbringen und vorzeigen: 

Personalausweis oder Reisepass;



Luftfahrerschein nach ICAO, JAR bzw. Part-FCL;



Euren DAeC- Mitgliedsausweis (Sportausweis) (wegen der Gebührenreduzierung).

Flugschüler / Neu- Mitglieder ohne Lizenz / Sprechfunkzeugnis benötigen nur einen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) und den DAeC- Mitgliedsausweis.

5.4 Wie genau läuft die Prüfung ab? Derzeit werden die Prüfungen ausschließlich in einem formalen zweiteiligen Verfahren abgenommen. 5.4.1 Im ersten Teil (schriftlich) wird das Hörverständnis geprüft. Es werden englischsprachige Hörtexte mit Bezug zur Luftfahrt vorgespielt, und Ihr müsst auf einem Antwortbogen 8 (Verlängerung Level 4) bzw. 12 (Erstprüfung Level 4 und Level 5) Fragen dazu zu 75% richtig beantworten (Multiple-Choice, 1 aus 3). Dieser Teil dauert etwa 20 (Verlängerung) ... 30 (Erstprüfung) Minuten und es können mehrere Prüflinge gleichzeitig daran teilnehmen. In der Praxis machen wir das so, dass wir - je nach Teilnehmerzahl - einen oder zwei Durchläufe (im Abstand von ca. 1½ bis 2 Stunden) fürs Hörverständnis machen Bei der Verlängerungsprüfung Level 4 wird jeder der 8 Hörtexte zweimal vorgespielt, und Ihr habt genügend Zeit, um die Antwortmöglichkeiten durchzulesen und um Euch für die richtige Antwort zu entscheiden. Die Sprecher sprechen deutliches „Oxford- Englisch“, und die technische Qualität der Hörtexte ist gut (Tonstudio-Qualität). Siehe die Musterprüfung vom LBA. Dasselbe gilt für die 12 Hörtexte der Erstprüfung Level 4. Bei der Erstprüfung Level 5 wird jeder der 12 Hörexte nur einmal vorgespielt und Ihr habt nur 15 Sekunden Zeit, um die richtige Antwort anzukreuzen. Die Sprecher haben teilweise einen leichten Akzent, und die technische Qualität ist auch bei einigen etwas schlechter als beim Level 4 (Hall, Hintergrundgeräusche, leichte Verzerrungen). Auf der LBA- Homepage findet Ihr eine Sound- Datei mit 5 solchen Hörtexten zum Level 4: http://www.lba.de/cln_010/SharedDocs/download/L/L2/Sprachproben_wma.html?nn=23192 und dem zugehörigen Antwortbogen als PDF: http://www.lba.de/cln_010/SharedDocs/download/L/L2/Antwortbogen_Bewerber.html?nn=23192 Diesen Fragebogen findet Ihr auch unten im Anhang 3. Dort habe ich die Angabe der richtigen Antworten heraus gelöscht (diese finden sich im LBA- Antwortbogen ganz unten). Die Inhalte der Hörtexte und der Antwortbögen sind beim Level 5 sehr ähnlich. 5.4.2 Im zweiten Teil (mündlich) erfolgt zur Prüfung der Sprechfertigkeit ein ca. 12- bis 17- minütiges Prüfungsgespräch (Verlängerung 12, Erstprüfung 17 Minuten) in Form eines Interviews. Dieses findet einzeln und nacheinander statt, d.h. bei z.B. vier Teilnehmern muss der Letzte leider ca. eine Stunde warten. Anhand von 8 (Verlängerung) bzw. 10 (Erstprüfung) Fragen und einigen Unterfragen dazu wird geprüft, ob Aussprache, Grammatik, Vokabular usw. zu Missverständnissen führen könnten. Unter Anderem erhaltet Ihr dabei auch ein Foto und müsst dem Prüfer ohne Augenkontakt (d.h. man dreht sich dabei um) beschreiben, was Ihr seht (damit wird ein Funkgespräch simuliert). Alle Bilder und Fragen haben Bezug zur Luftfahrt.

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Um einen fairen Prüfungsablauf und um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sind die Fragen und die Bilder genau festgelegt. Auf der LBA- Homepage findet Ihr ein Beispiel für den Prüferbogen Level 4 als PDF: http://www.lba.de/cln_010/SharedDocs/download/L/L2/Fragebogen_Pruefer.html?nn=23192 In der Prüfung selber erhaltet Ihr nur das Bild. Der Prüferbogen ist nur für den Prüfer gedacht, und die Fragen dort werden wortwörtlich so vorgelesen. Die dünn und kursiv gedruckten Fragen sind Zusatzfragen, um den Redefluss anzuregen - für den Fall, dass Ihr nur einsilbige Antworten geben solltet: „Are you a member of a flying club?“ … „Yes“ und danach minutenlanges Schweigen - wie sollen wir Prüfer da Eure Sprechfertigkeiten beurteilen können? Die Inhalte beim Level 5 sind wieder sehr ähnlich. Bei diesem mündlichen Teil geht es nicht darum, ob man absolut fehlerfrei Englisch sprechen kann. Es geht auch nicht darum, dass Ihr einen Sachverhalt komplett und richtig erklären könnt (mit anderen Worten, Ihr dürft inhaltlich durchaus Falsches, ja sogar totalen Blödsinn erzählen - aber bitte auf ENGLISCH und so, dass wir Euch verstehen und Euch folgen können!). Es wird definitiv keinerlei Fachwissen abgeprüft, und auch die Phraseologie (Sprechgruppen) ist kein Thema! Z.B.: Wenn Ihr auf dem Bild ein Flugzeug seht und nicht wisst, was das für ein Muster ist oder welchen technischen Defekt es haben könnte, dann erzählt halt ganz einfach, was ihr seht: „Ein Flugzeug, strahlend blauer Himmel, ein Flugplatz, einige Hallen, im Hintergrund Häuser“ - aber bitte auf Englisch! Wenn Ihr es aber wisst, na dann erzählt es eben. Wie gesagt, es geht in keiner Weise um Fachwissen, sondern nur darum, ob Ihr Euch verständlich in Englisch ausdrücken könnt. Ziel der Prüfung ist es lediglich, festzustellen, ob die kulturellen Unterschiede, unterschiedlichen Bildungsstände, verschiedenen Aussprachen, unterschiedlicher Grad der Beherrschung der Grammatik, unterschiedlicher Wortschatz usw. zu Missverständnissen und damit zu einer Gefahrensituation führen könnten. Zu der Bewertung des mündlichen Teils „Sprechfertigkeiten“ siehe den Anhang 4 sowie §125 LuftPersV Anlage 3 (Anhang 6).

5.5 Ich habe gehört, die Sprachprüfung kann auch beim zweijährigen Übungsflug erfolgen? Derzeit werden die Prüfungen ausschließlich wie oben beschrieben abgenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Verlängerungs-Sprachprüfung auch im Rahmen des Part-FCL- Übungsfluges durchgeführt werden können. Diesen Part-FCL- Übungsflug kann und darf ich Euch als FI natürlich auch anbieten, allerdings fehlt momentan noch die formale Grundlage für die gleichzeitige Abnahme des Übungsfluges und des LanguageProficiency-Checks. Die dazu noch fehlenden Durchführungsverordnungen sollen irgendwann mal kommen. Vermutlich wird es aber auch dann noch entweder vor oder nach dem Flug einen zweiten Prüfungsteil am Boden geben.

5.6 Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten? Richtig "Lernen" kann man für die Prüfung nicht. Wie oben beschrieben, geht es nicht um Fachwissen oder um die Sprechgruppen. Entweder kann man ausreichend Englisch verstehen und sprechen oder nicht. Beispielsweise: Der aktive Wortschatz ist zwar schon ein Kriterium unter mehreren, aber man kann die Prüfung auch mit nur geringen Englischkenntnissen und -fertigkeiten bestehen. Ähnliches gilt für Grammatikkenntnisse. Generell gilt: Wenn Ihr beruflich hin und wieder Englisch sprechen müsst, dann solltet ihr mit dem Level 4 keine Schwierigkeiten bekommen. Wer aber im Ausland z.B. bereits beim Bestellen einer Pizza in englischer Sprache Probleme bekommt, dem empfehle ich zur Vorbereitung auf die Prüfung Level 4 beispielsweise eine 2 ... 3- wöchige Urlaubsreise nach England oder USA, dort dann den Kontakt zu Einheimischen suchen und mit denen reden, reden, reden und nochmals reden ... Auch ein VHS- Kurs oder ein Konversationszirkel ("5-Uhr-Teekränzchen") kann ganz nützlich sein, um "verschüttete" (aber einstmals vorhandene) Englischkenntnisse wieder aufzufrischen. Wichtig ist, selber zu reden und nicht aus Angst vor Fehlern nur zuzuhören und selber nichts zu sagen.

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Für den Level 4 reichen auch einfache Kenntnisse mit geringem Wortschatz aus. Wenn Euch mal ein Wort fehlt, dann umschreibt es. Wer den Unterschied bzw. richtigen Gebrauch zwischen Past Tense und Past Perfect nicht kennt, der sollte halt nur im Presence und im Past unterwegs sein. Gleiches gilt für das leidige Thema "Konjunktiv" und "Futur". Wer keine Idioms kennt, benutzt halt keine. Und auch ein häufigerer Verstoß gegen S-P-O führt nicht automatisch zum Nichtbestehen der Prüfung zum Level 4. Es soll halt kein "Filser-Englisch" sein. Eure Kommunikation muss zielführend und unmissverständlich sein, darf aber Fehler haben. Vielleicht ein kleines und nicht ganz ernst gemeintes Negativ-Beispiel dazu: Ihr wollt auf die 05 rollen und starten. Erhebliche Zweifel an Eurer Sprechfähigkeit kommen dann auf, wenn Ihr das wie Folgt ausdrückt: "I will on start lane five roll and disappear". Denn das versteht kein Muttersprachler!!! Oder vielleicht noch ein bekanntes Beispiel: Was ist ein Meerschweinchen auf Englisch? „Sea pig“ versteht kein Native Speaker!!!

5.7 Das ist mir alles zu abstrakt. Gibt es ein Beispiel für den Ablauf der Prüfung? Ja. Das LBA hat im Internet auf seiner Homepage ein Musterbeispiel für beide Teile einer Verlängerungsprüfung zum Level 4 veröffentlicht: http://www.lba.de/cln_010/DE/Luftfahrtpersonal/Sprachanforderungen/Modellprüfung.html?nn=23192 Dort findet Ihr auch die oben unter 5.4 beschriebenen Links. Die Erstprüfung zum Level 5 ist schwieriger - 50% mehr Multiple-Choice-Fragen, keine Wiederholung der Hörbeispiele, Aussprache der Sprecher differieren stärker, etwas schlechtere Tonqualität. Bitte sprecht mich an, wenn Ihr noch weiteren Informationsbedarf haben solltet.

5.8 Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe? Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Das Nichtbestehen einer Prüfung wird lediglich statistisch erfasst, aber nicht mit Namen und Details an das Luftamt gemeldet. Formal ist gegen das Nichtbestehen einer Prüfung die Beschwerde bei einer Schiedsstelle möglich.

5.9 Was passiert, wenn ich die Prüfung bestehe? (Siehe auch Anhang 1) 5.9.1 Ihr habt in Eurer Lizenz den geprüften Level bereits unter XIII eingetragen (siehe Anhang 1 für ein Beispiel): Ich bestätige Euch die Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz. 5.9.2 Ihr habt den geprüften Level noch nicht eingetragen: Den Ersteintrag darf nur eine Behörde vornehmen. Ihr erhaltet von mir eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der nach §22 LuftVZO zuständigen Stelle". Diese Bescheinigung schickt ihr zusammen mit einem formlosen Antrag ("Einzeiler") ans Luftamt. Das Luftamt stellt Euch dann eine neue Lizenz mit eingetragenem Sprachlevel und Gültigkeitszeitraum hierzu aus. Dieses kostet beim Ersteintrag eines Levels ca. 20 … 30 EUR Gebühren des Luftamts, bei der Verlängerung wird es kostenfrei gemacht. Wichtig: Ihr müsst es ausdrücklich beantragen, sonst macht das Luftamt nichts! Es reicht aus, z.B. auf der Rückseite des Formulars hin zu schreiben „Hiermit bitte ich um den Eintrag meines umseitig nachgewiesenen Englisch-Sprachlevels in meinen Luftfahrerschein. Datum, Unterschrift“.

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5.10 Was passiert, wenn mich das alles nicht "juckt" und ich mich nicht daran halte? Wenn Ihr ohne Eintrag mindestens des Level 4 in Englisch a) VFR ins Ausland fliegt, oder b) VFR oberhalb FL 100 fliegt, oder c) IFR fliegt, oder d) als Inhaber eines CPL oder ATPL fliegt, oder e) in Deutschland auf Englisch funkt, dann begeht Ihr eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit ist (wenn sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wird) derzeit (03/2013) nicht mit einem Bußgeld belegt (§134 LuftPersV). Man kann Euch aber z.B. grounden und damit ein Startverbot auferlegen. Im Ausland gilt die deutsche LuftPersV natürlich nicht. Dort gibt es teilweise drastische Bußgelder oder andere Sanktionen. Laut Berichten im Fliegermagazin sind schon mehrfach deutsche Piloten in Dänemark gegroundet worden, weil sie keinen Level 4 oder höher in Englisch nachweisen konnten. VORSICHT in Frankreich: Dort gibt es Plätze, an denen wird ausschließlich auf Französisch gefunkt. Man erkennt diese Plätze an dem Vermerk „Seullement Francais“ in der Anflugkarte. Wenn Ihr nicht mindestens Level 4 in Französisch in Eurer Lizenz habt, dürft Ihr da leider nicht hin! Die dortigen Behörden kontrollieren das streng und es gibt bereits mehrere Strafverfahren gegen ausländische Piloten, die sich daran nicht gehalten haben! Ich kann Euch nur dringendst dazu raten, Euch immer und überall an die Vorschriften zu halten. Ein Verstoß zeugt nicht nur von mangelnder Professionalität, sondern insbesondere auch von mangelnder Zuverlässigkeit. Beides können wir in der Fliegerei nicht brauchen.

5.11 Was ist mit anderen Sprachen als Englisch? Natürlich braucht Ihr mindestens die Sprachstufe 4 in Deutsch in Eurer Lizenz eingetragen, wenn Ihr den Funkverkehr in Deutsch abwickeln wollt – vergleiche dazu die aktuelle Diskussion (03/2013). Ich selber habe mir schon in 2010 problemlos den Level 6 in Deutsch eintragen lassen. Zu Französisch: Siehe meine dringende Warnung oben (11 Zeilen höher). Genau so gilt dies für alle anderen ICAO- Sprachen. Der DAeC bietet allerdings derzeit ausschließlich Prüfungen in Englisch der Stufen 4 und 5 an. Da laut ICAO- Vertrag neben der jeweiligen Landessprache Englisch international verwendbar und damit von den jeweiligen nationalen Flugkontrolldiensten vorzuhalten ist, dürft ihr mit Englisch Level 4 völlig legal auf der ganzen Welt herum fliegen - den Funkverkehr allerdings legal nur in Englisch durchführen.

5.12 Was ist, wenn ich Level 5 prüfen lasse und nicht bestehe? Bekomme ich dann wenigstens Level 4? Leider nein. Die Tests für Level 4 und Level 5 unterscheiden sich deutlich voneinander. Jeder Test prüft genau ab, ob die geprüfte Stufe erreicht ist oder nicht ("Schwarz-Weiß-Test"). Ich als Prüfer kann Euch nach einem nicht bestandenen Test z.B. der Stufe 5 meine unverbindliche Einschätzung darüber geben, ob die von mir bei der Prüfung beobachteten Kenntnisse und Fertigkeiten für die Stufe 4 ausreichen könnten. Um die Stufe 4 dann zu erreichen, müsst Ihr Euch leider einer neuen Prüfung zur Stufe 4 unterziehen.

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5.13 Gibt es für die Laufzeit meines Levels so was Ähnliches wie die "45-Tage-Regel" (beim Medical)? Nein, derzeit nicht. D.h., ihr müsst "Tage herschenken". Angeblich soll das LBA an einer solchen Regelung arbeiten; ob und wann sie dann kommt und wie lange die Karenzzeit dann wäre, ist derzeit völlig offen.

5.14 Was passiert, wenn ich meinen Ablauftermin verpasst habe und mein Level dann "verfallen" ist? Ihr dürft dann nicht mehr IFR, über FL100, mit CPL / ATPL, oder ins Ausland fliegen. Ihr solltet die Verlängerungsprüfung schnellstmöglich nachholen, um die Rechte Eurer Lizenz auch wieder voll ausüben zu dürfen. Generell gilt: 

Bis zu 12 Monaten nach dem Verfallstermin könnt Ihr die Verlängerungsprüfung nachholen. Der Prüfer trägt dann die neue Laufzeit basierend auf dem Datum der Prüfung ein.



Habt Ihr den Termin länger als 12 Monate verstreichen lassen, dann müsst Ihr eine neue Erstprüfung ablegen.

5.15 Ich habe keinen Motorflugschein, dafür aber einen Segelflugschein und / oder TMG und / oder SPL (UL) und / oder Ballon. Muss ich mich auch prüfen lassen? Der Level 4 (oder höher) wird derzeit nur in Lizenzen für Flugzeug- oder Hubschrauberführer eingetragen. Wenn Ihr einen ICAO- oder JAR- Schein mit TMG (Motorsegler) [Demnächst: EU Part-FCL-PPL oder -LAPL] habt: Ja, prüfen und eintragen lassen, sonst ist das Ausland tabu. Für Segelflug- Scheininhaber mit TMG- Eintrag ist die Prüfung nicht vorgeschrieben. Dasselbe gilt für alle anderen Scheininhaber, also „nur“ Segelflug, UL, Ballon, Luftschiff. Wir empfehlen aber dennoch allen Inhabern eines AZF oder BZF1, regelmäßig die Verlängerungsprüfung Level 4 abzulegen und die Prüfbescheinigung aufzubewahren. Falls sich in den nächsten Jahren an diesen Regelungen etwas ändern sollte, dann müsst Ihr dann wenigstens keine Erstprüfung ablegen (welche wie oben beschrieben etwas komplizierter ist, länger dauert und mehr kostet).

5.16 Mein Partner hat keinen Pilotenschein, aber das AZF / BZF1. Benötigt er auch den Sprachtest? Nein. Die ICAO fordert lediglich, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer (PIC) einen Nachweis mindestens des Level 4 hat. Ein weiteres Besatzungsmitglied benötigt diesen Nachweis nicht, selbst dann nicht, wenn dieses weitere Besatzungsmitglied zwecks Entlastung des Piloten den kompletten Funkverkehr abwickelt. Siehe auch §125 Absatz 1 LuftPersV (Anhang 6). Wir Sprachprüfer dürfen für Nicht- Piloten mit Sprechfunkzeugnis auch keine Prüfungen abnehmen, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt - Es sei denn, Ihr erklärt uns bei der Prüfung, Ihr wärt gerade in der Schulung zum Erwerb der Pilotenlizenz oder wollt damit demnächst beginnen.

5.17 Wo finde ich noch weitere Informationen? Einfach im Internet "googeln". Z.B. hier: Beim DAeC Landesverband Bayern: http://www.lvbay.de/index.php?position=Motorflug&clickedmenukey=Motorflug|Ausbildung_Sprachtest_FragenundA ntworten&pagekey=html12719492411 Beim LBA: http://www.lba.de/cln_010/DE/Luftfahrtpersonal/Sprachanforderungen/Sprachanforderungen_node.html Oder auf meiner Homepage. Hier ist auch die jeweils aktuelle Version dieser Übersicht hinterlegt, mit weiteren Links und Downloads.

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6. Hintergrund und gesetzliche Grundlage In der Vergangenheit gab es in der Zivilluftfahrt häufig schwere Unfälle mit hunderten Toten, welche ausschließlich auf falsche bzw. missverständliche Kommunikation zwischen In- Flight- Cockpitbesatzung (Piloten) und Air Traffic Controllern (Bodenstation) zurückzuführen waren. Einige spektakuläre Beispiele hierzu: 1977 Teneriffa:

583 Tote - Ein niederländischer Pilot hatte englische Vokabeln falsch verwendet (mit auch niederländischer Bedeutung)

1980 Teneriffa:

146 Tote - Verwechselung zwischen "turns left" und "turn left"

1981 Korsika:

180 Tote - Nicht-eindeutiger Sprachgebrauch

1985 Japan:

520 Tote - Fehlerhafte Kommunikation zwischen Pilot und Copilot (aus verschiedenen Kulturkreisen stammend) aufgrund individueller Interpretation

1992 Nepal:

113 Tote - Nichtgebrauch der Standard-Phraseologie, mangelhafte englische Sprachkenntnisse

2000 Taiwan:

83 Tote - Mangelhafte Sprachkenntnisse, deswegen Verwechselung von "06 Right" und "06 Left"

... sowie viele weitere ähnliche Unfälle. Als eine Konsequenz hatte die 32. ICAO-Vollversammlung bereits in 1998 beschlossen, Verfahren zu entwickeln, mit denen sichergestellt wird, dass alle Beteiligte bei internationalen Flügen ausreichende Kenntnisse in der verwendeten Funksprache aufweisen. Beteiligte sind insbesondere Piloten, Fluglotsen und sonstiges lenkendes Bodenpersonal (Annex 10, Chapter 5; Annex 1; Amendment 164 Annex 1). Eine weitere Konsequenz war auch die Überarbeitung der Standard-Phraseologie (Beispiel: "Ready for take-off  Ready for departure") und die verbindliche Festschreibung dieser Phraseologie in 2003 (Annex 10, Volume II, Para 5.1.1.1). Diese ICAO-Beschlüsse sind seit dem 05. März 2008 für alle ICAO-Mitgliedsstaaten verpflichtendes und verbindliches Völkerrecht. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Völkerrecht im $125 LuftPersV (im Anhang 6) in nationales Recht umgesetzt. Daraufhin wurde jedem "Alt-Inhaber" eines englischen Sprechfunkzeugnisses (BZF 1 oder AZF) eine bis Ende 2010 gültige Übergangsbescheinigung ausgestellt und das Luftfahrt-Bundesamt mit der Entwicklung eines konformen nationalen Systems beauftragt. Als Ergebnis gibt es jetzt eine Anzahl von "LTO"'s (Language Testing Organisation), welche Prüfungen abnehmen und Bescheinigungen über ausreichende Sprachkenntnisse ausstellen dürfen. Unser DAeC ist vom LBA als LTO anerkannt und hat die Stellennummer D-LTO-010.

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7. Noch ein persönliches Schlusswort Manch einer von Euch mag nun denken: "Schon wieder so einen Knüppel zwischen die Beine geworfen. Erst Mode-STransponder, dann 406 MHz ELT, demnächst 8,33 kHz Funk - auf der technischen Seite. Auf der Lizenzierungsseite erst JAR und EASA- jetzt der Englischtest- demnächst ??? - usw. ... - die wollen uns doch nur vom Himmel holen." Auch ich kann Vieles von dem, was da gerade passiert, nicht nachvollziehen. Aber diese Regelung, nach der alle Piloten und Controller im internationalen Verkehr ein Mindestmaß an Englischkenntnissen nachweisen müssen, ist sehr sinnvoll. Die wenigen oben zitierten Beispiele mit tausenden toten Mitmenschen, deren Ableben alleinig auf missverständliche Funk- Kommunikation zurückzuführen war, machen es absolut notwendig, sowohl von den Piloten als auch von den Controllern ein Mindestmaß an Sprachverständnis zu fordern. Das gilt nicht nur für die Profis, sondern insbesondere auch in der Sportfliegerei. Leider gab und gibt es auch bei uns in Deutschland häufige "Near Misses" insbesondere im Luftraum um Frankfurt, Hahn und Baden-Baden, von denen der überwiegende Anteil auf mangelhafte Sprachfertigkeiten (in diesen speziellen Fällen leider ausschließlich unserer Kameraden) zurückzuführen war.

Für Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Fragen, Melden von Fehlern … könnt Ihr mich gerne jederzeit ansprechen. Rolf B. Drescher Bachleiten 1 91734 Mitteleschenbach 01 72 / 82 25 643 [email protected] http://www.rolf-drescher.de/sprachtest D-LTO-010-074 FI 7931003776

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Übersicht über die Anhänge

Anhang: 1- Merkblatt zum Eintrag 2- Informationen vom Kamerad Gerhard Gutheil (Leitender Sprachprüfer im LVB) 3- Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4 4- Anforderungsprofil der verschiedenen Levels 5a- Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 4 5b- Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 5 6- §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3

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Anhang 1 - Merkblatt zum Eintrag Liebe(r) Kamerad(in)! Du hast heute die ICAO Sprachprüfung Englisch bestanden. Herzlichen Glückwunsch dazu! Hier ein kurzer Hinweis dazu, was Du jetzt mit der „Bescheinigung zur Vorlage bei der nach §22 LuftVZO zuständigen Stelle“ tun musst. Bitte schau in Deine Lizenz. Hast Du bereits unter Abschnitt XIII Deine Sprachbefähigung eingetragen? Bitte schaue auf die Rückseite dieses Zettels, wie das aussieht. Wenn JA: Dann habe ich Dir Deinen Level auf der Rückseite Deiner Lizenz unter XIII bereits verlängert. Die Bescheinigung schicke hebe bitte gut auf, falls das Luftamt mal danach fragen sollte. Ansonsten übernimmt das Luftamt „automatisch“ die Daten der Bescheinigung von der Rückseite Deiner Lizenz für die nächste anstehende Neuausstellung Deiner Lizenz. Wenn NEIN: Schicke die Bescheinigung baldmöglichst an das Luftamt, zusammen mit einem kurzen formlosen Antrag „Ich bitte um Eintrag meiner Sprachbefähigung unter Abschnitt XIII meiner Pilotenlizenz Nr. xxx Prüfbescheinigung anbei - Ort, Datum, Unterschrift“. Wichtig: Auch nach bestandener Prüfung ist das Funken auf Englisch leider so lange tabu, bis Du eine neue Lizenz mit eingetragener Sprachberechtigung hast!

Viel Spaß bei der Fliegerei und Funkerei, Rolf

So etwa sieht die Vorderseite Deiner Lizenz aus:

… und so dann die Rückseite, falls Du die Sprachbefähigung bereits eingetragen hast:

Platz für Verlängerungseinträge des Sprachprüfers

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Anhang 2 - Informationen vom Kamerad Gerhard Gutheil (Leitender Sprachprüfer im LVB) Sprachtestverfahren über den LVB Nachdem die Motorflugkommission des Deutschen Aero Clubs (DAeC) eine Organisation zur Abnahme von Sprachprüfungen aufgebaut hatte, haben die Verantwortlichen im LuftsportVerband Bayern (LVB) die Voraussetzungen geschaffen, dass sowohl unsere Mitglieder als auch externe Interessenten die bis zum Jahresende erforderlichen Sprachtests ablegen können. Bei zwei Kursen in Nord- und Südbayern konnten inzwischen je acht Fluglehrer aus LVB-Mitgliedsvereinen qualifiziert werden, die durch einen ICAO Beschluss erforderlichen Prüfungen abnehmen zu können. Wer bis 2008 ein BZF I oder AZF erworben hatte, erhielt von der Stelle, die seine Lizenz betreut, eine Übergangsbescheinigung, gültig bis zum Ende dieses Jahres. Um weiterhin unbeschränkt auf englischsprachigen Frequenzen in Deutschland und bei Auslandsflügen Funksprechverkehr durchführen zu können, ist bis dahin eine Verlängerungsprüfung erforderlich. Zu einem späteren Zeitpunkt wird diese eventuell zusammen mit dem Übungsflug abgelegt werden können, allerdings fehlen dazu im Moment die gesetzlichen Voraussetzungen nach der LuftPersV. Die qualifizierten stelleninternen Sprachprüfer (SIP) können diese Prüfungen im Moment folgendermaßen abnehmen: 1. Eine Tonaufzeichnung mit acht Texten wird abgespielt. Aus drei möglichen per Multiple-Choice-Verfahren ist aus drei möglichen Antworten die richtige zu erkennen. Um die Quote von 75 % zu erreichen, müssen also sechs Antworten richtig sein. 2. Ein zehnminütiges Gespräch auf Englisch ist der Inhalt des zweiten Prüfungsteils. Dabei soll festgestellt werden, ob der Pilot in der Fremdsprache ausreichend geübt ist, um Zusammenhänge außerhalb der Standardsprechgruppen zu beschreiben. Es ist nicht entscheidend, dass die Grammatik zu 100 Prozent stimmt. Es werden keine Fachkenntnisse abgefragt, auch die Standardsprechgruppen sind nicht Gegenstand der Prüfung. Es geht nur darum, in eigenen Worten einen Sachverhalt darzustellen, wie er im täglichen Flugbetrieb vorkommen kann. Die bisher durchgeführten Prüfungen sind zu weit über 90% erfolgreich abgeschlossen worden. Wir gehen davon aus, dass es zum Jahresende einen größeren Andrang oder gar Stau bei den Prüfungen und bei den Behörden geben wird, die die Sprachkompetenz in die jeweilige Lizenz eintragen. Deshalb ist unsere Empfehlung, diese baldmöglichst abzulegen. Zur Steigerung der Effizienz sollten sich die Piloten verabreden und sich zur Terminvereinbarung direkt an die SIP wenden. Die Maximalbeteiligung ist auf acht Prüflinge pro Tag begrenzt. Eine Verlängerungsprüfung für acht Teilnehmer ist erfahrungsgemäß in ca. drei Stunden zu bewältigen, so dass auch Abendtermine möglich sind. Eine Liste der in der Organisation DLTO-010 zugelassenen Prüfer mit ihren Kompetenzen finden Sie unter www.lvbayern.de, dann Motorflug, Aus- und Weiterbildung, Sprachtests. Leider kann diese Prüfung nicht kostenlos erfolgen. Die DAeC-Motorflugkommission ist mit einem fünfstelligen Betrag in Vorleistung gegangen, um die Organisation zu initiieren. Für aktive DAeC-Mitglieder ist derzeit eine Prüfgebühr von 20,--€ pro Verlängerungsprüfung nach Level 4 vorgesehen, für Nichtmitglieder fallen 50,--€ an. Sollte ein Prüfer anreisen müssen, würden zusätzlich Reisekosten fällig. Die Angebote dürften zukünftig verstärkt auch von anderen Organisationen/gewerblichen Unternehmen angeboten werden. Als Luftsport-Verband und damit unter Einbindung ehrenamtlicher Ressourcen wird der LVB sich auch weiterhin dafür einsetzen, die Kosten für seine Mitglieder so gering wie möglich halten zu können.

Fragen und Antworten - Sie möchten als Nachwuchspilot eine Erstprüfung ablegen? Dann wenden Sie sich an einen entsprechend qualifizierten Prüfer laut Liste oder direkt an unsere Mailadresse [email protected] - Sie möchten eine Qualifizierung nach Stufe fünf erreichen? Dann wenden Sie sich an einen SIP aus der Liste der Sprachprüfer (link s.o.) oder an unsere Emailadresse [email protected]. - Wie sind die Unterschiede zur Verlängerungsprüfung? Für eine Erstprüfung werden zwölf Texte vorgespielt, für die Stufe fünf nur je einmal. Das Gespräch dauert für die Erstprüfung länger, selbstverständlich werden für die Stufe fünf auch daran höhere Anforderungen gestellt. Es ist vorteilhaft, dazu eine Gruppe von bis zu acht Interessenten zu finden, weil so die Prüfung effizienter wird und die evtl. anfallenden Reisekosten im Rahmen bleiben.

Fazit Die Sprachprüfung ist für alle Piloten mit normalen Englischkenntnissen keine hohe Hürde. Nach anfänglicher Skepsis über diese Neuerung muss man sehen, dass es eine Steigerung der Sicherheit bedeutet, wenn sich Luftfahrer und Lotsen auch in nicht normalen Situationen in der fliegerischen Umgangssprache unterhalten können. Die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung steigert in jedem Fall das Selbstbewusstsein darin. Weitere Informationen zum Thema Sprachtest finden Sie auch auf der der LVB-Website (links s.o.)

Gerhard Gutheil Leitender Sprachprüfer im LVB

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Anhang 3 - Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4 Teil Hörverständnis - Stufe 4

Instruction: You are going to hear five1 texts (announcements, interviews or reports) connected with general or commercial aviation. You will hear each text twice. At the beginning of each new question you will hear a signal (PING). For each question you have 15 seconds to read the three possible answers a), b) or c). You will then hear the text, after which you will again have ten seconds to choose and mark the correct answer on the answer sheet. Finally you will hear the text a second time and have a further ten seconds to check your answer. Anweisung: Sie hören fünf1 Texte (Ansagen, Dialoge oder Berichte) aus dem Bereich der Luftfahrt. Das Ertönen eines akustischen Signals (PING) markiert jeweils den Beginn einer Frage. Sie haben zunächst fünfzehn Sekunden Zeit um die drei Antwortmöglichkeiten auf dem Antwortbogen (a, b oder c) zu lesen. Dann hören Sie den Text und haben weitere zehn Sekunden um die richtige Antwort auszuwählen und auf diesem Antwortbogen zu markieren. Schließlich hören den Text ein zweites Mal und haben zehn Sekunden, um Ihre Antwort nochmals zu überprüfen.

Question 1 Passengers should □ a) carry all their luggage to the plane. □ b) give their luggage to the ground staff. □ c) proceed to the security checks at Gate 19.

Question 2 □ a) After the incident the flight continued to its planned destination. □ b) The cabin crew instructed the passengers to keep their seat belts fastened. □ c) There was a doctor on board to assist the crew.

1

Die Anzahl der Fragen richtet sich nach der Art der tatsächlichen Prüfung. Um zu bestehen, müssen mindestens 75 v.H. der Fragen richtig beantwortet sein.

Luftfahrt-Bundesamt - Modellprüfung - Stufe 04- (02.12.2009)

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Anhang 3 - Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4 Teil Hörverstandnis - Stufe 4

Question 3 The flight student □ a) was directed to a suitable airfield. □ b) decided to land on an unknown airfield. □ c) turned back.

Question 4 The first officer □ a) caused a 30 minutes delay of the flight. □ b) called the bell boy at Waterfield Airport. □ c) managed to get his documents still in time.

Question 5 The captain... □ a) felt uneasy because of the lack of coordination between cockpit and cabin. □ b) could rely on the professionalism of his cabin crew. □ c) was completing his plan while the cabin crew was shouting "brace for impact".

Luftfahrt-Bundesamt - Modellprüfung - Stufe 04- (02.12.2009)

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Die richtigen Antworten habe ich heraus geschnitten - Ihr findet diese im Internet, im Originalbogen des LBA. 25. Juli 2010 RBD

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Anhang 4 - Anforderungsprofil der verschiedenen Levels Level

Expert 6

Extended 5

Pronunciation

Structure

Assumes a dialect and/or accent intelligible to the aeronautical community.

Relevant grammatical structures and sentence patterns are determined by language functions appropriate to the task.

Pronunciation, stress, rhythm, and intonation, though possibly influenced by the first language or regional variation, almost never interfere with ease of understanding.

Pronunciation, stress, rhythm, and intonation, though influenced by the first language or regional variation, rarely interfere with ease of understanding.

Both basic and complex grammatical structures and sentence patterns are consistently well controlled.

Basic grammatical structures and sentence patterns are consistently well controlled. Complex structures are attempted but with errors which sometimes interfere with meaning.

Vocabulary

Comprehension

Interactions

Able to speak at length with a natural, effortless flow. Varies speech flow for stylistic effect, e.g. to emphasize a point. Uses appropriate discourse markers and connectors spontaneously.

Comprehension is consistently accurate in nearly all contexts and includes comprehension of linguistic and cultural subtleties.

Interacts with ease in nearly all situations. Is sensitive to verbal and non-verbal cues, and responds to them appropriately.

Vocabulary range and accuracy are sufficient to communicate effectively on common, concrete, and work-related topics. Paraphrases consistently and successfully. Vocabulary is sometimes idiomatic.

Able to speak at length with relative ease on familiar topics, but may not vary speech flow as a stylistic device. Can make use of appropriate discourse markers or connectors.

Comprehension is accurate on common, concrete, and workrelated topics and mostly accurate when the speaker is confronted with a linguistic or situational complication or an unexpected turn of events. Is able to comprehend a range of speech varieties (dialect and/or accent) or registers.

Responses are immediate, appropriate, and informative. Manages the speaker/listener relationship effectively.

Comprehension is mostly accurate on common, concrete, and work-related topics when the accent or variety used is sufficiently intelligible for an international community of users. When the speaker is confronted with a linguistic or situational complication or an unexpected turn of events, comprehension may be slower or require clarification strategies.

Responses are usually immediate, appropriate, and informative. Initiates and maintains exchanges even when dealing with an unexpected turn of events. Deals adequately with apparent misunderstandings by checking, confirming, or clarifying.

Vocabulary range and accuracy are sufficient to communicate effectively on a wide variety of familiar and unfamiliar topics. Vocabulary is idiomatic, nuanced, and sensitive to register.

Fluency

Pronunciation, stress, rhythm, and intonation are influenced by the first language or regional variation but only sometimes interfere with ease of understanding.

Basic grammatical structures and sentence patterns are used creatively and are usually well controlled. Errors may occur, particularly in unusual or unexpected circumstances, but rarely interfere with meaning.

Vocabulary range and accuracy are usually sufficient to communicate effectively on common, concrete, and work related topics. Can often paraphrase successfully when lacking vocabulary in unusual or unexpected circumstances.

Produces stretches of language at an appropriate tempo. There may be occasional loss of fluency on transition from rehearsed or formulaic speech to spontaneous interaction, but this does not prevent effective communication. Can make limited use of discourse markers or connectors. Fillers are not distracting.

PreOperational 3

Pronunciation, stress, rhythm, and intonation are influenced by the first language or regional variation and frequently interfere with ease of understanding.

Basic grammatical structures and sentence patterns associated with predictable situations are not always well controlled. Errors frequently interfere with meaning.

Vocabulary range and accuracy are often sufficient to communicate on common, concrete, or work-related topics but range is limited and the word choice often inappropriate. Is often unable to paraphrase successfully when lacking vocabulary.

Produces stretches of language, but phrasing and pausing are often inappropriate. Hesitations or slowness in language processing may prevent effective communication. Fillers are sometimes distracting.

Comprehension is often accurate on common, concrete, and work related topics when the accent or variety used is sufficiently intelligible for an international community of users. May fail to understand a linguistic or situational turn of events.

Responses are sometimes immediate, appropriate, and informative. Can initiate and maintain exchanges with reasonable ease on familiar topics and in predictable situations. Generally inadequate when dealing with an unexpected turn of events.

Elementary 2

Pronunciation, stress, rhythm, and intonation are heavily influenced by the first language or regional variation and usually interfere with ease of understanding.

Shows only limited control of a few simple memorized grammatical structures and sentence patterns.

Limited vocabulary range consisting only of isolated words and memorized phrases.

Can produce very short, isolated, memorized utterances with frequent pausing and a distracting use of fillers to search for expressions and to articulate less familiar words.

Comprehension is limited to isolated, memorized phrases when they are carefully and slowly articulated.

Response time is slow, and often inappropriate. Interaction is limited to simple routine exchanges.

PreElementary 1

Performs at a level below the Elementary level.

Performs at a level below the Elementary level.

Performs at a level below the Elementary level.

Performs at a level below the Elementary level.

Performs at a level below the Elementary level.

Performs at a level below the Elementary level.

Operational 4

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Anhang 5a - Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 4

ICAO Language Proficiency Bitte eintragen, wer Interesse an der ERST- oder Verlängerungsprüfung zum Level 4 hat. Wenn die Liste „gut gefüllt“ ist, dann ruft mich bitte einer von Euch für eine Terminvereinbarung an und organisiert das dann an Eurem Platz. Rolf 01 72 / 82 25 643

Ja, ich möchte die Erst- oder Verlängerungsprüfung zum Level 4 in Englisch ablegen. Name

E-Mail

Telefon

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Anhang 5b - Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 5

ICAO Language Proficiency Bitte eintragen, wer Interesse an der Erst- oder Verlängerungsprüfung zum Level 5 hat. Wenn Ihr 3 … 4 oder mehr Teilnehmer zusammen habt (ich habe immer noch Einige auf der Warteliste), dann ruft mich bitte einer von Euch für eine Terminvereinbarung an und organisiert das dann an Eurem Platz. Rolf 01 72 / 82 25 643

Ja, ich möchte die Erst- oder Verlängerungsprüfung zum Level 5 in Englisch ablegen. Name

E-Mail

Telefon

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Anhang 6 - §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3

§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind. (2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt. (3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Fällen unbefristet gültig. (4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom LuftfahrtBundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.7

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Anhang 6 - §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3

noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein. (5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.

Anlage 2 (zu § 125): Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind

Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers: a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner, b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang, c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird.

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Anhang 6 - §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3

Anlage 3 (zu § 125): Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Stufe Aussprache Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit nur in wenigen Fällen. Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung sind von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht.

Struktur Wortschatz Sprachgewandtheit Verständnis Verhalten im Gespräch Sowohl grundlegende als Umfang und Genauigkeit Ein längerer Redefluss kann mühelos Der Bewerber versteht fast alle ZuDer Bewerber spricht mit auch schwierige gramma- des Wortschatzes sind aus- aufrechterhalten werden. Der Redefluss sammenhänge durchgängig richtig und Leichtigkeit in fast allen tische Strukturen und reichend, um sich wirkungs- variiert z. B. zur Hervorhebung beerfasst sprachliche und kulturelle Fein- Situationen. Er erfasst AnSatzmuster werden voll zu einer Vielzahl bestimmter Punkte. Der Bewerber verheiten. deutungen und reagiert durchgängig gut bekannter und unbekannter wendet geeignete Bindewörter und angemessen. herrscht. Themen äußern zu können. Wörter, die seine Auffassung im GeDas Vokabular wird mit spräch unterstreichen feinen Abstufungen ver(Diskursmarker). wendet und schließt Redewendungen ein. Grundlegende grammati- Umfang und Genauigkeit Der Bewerber ist in der Lage, länger mit Der Bewerber versteht richtig bei all- Die Antworten des Bewersche Strukturen und des Wortschatzes sind aus- Leichtigkeit über bekannte Themen zu gemeinen, konkreten und arbeitsbezo- bers erfolgen unmittelbar Satzmuster werden reichend, um sich wirkungs- sprechen, variiert den Redefluss jedoch genen Themen. Er versteht meist rich- und sind angemessen und durchgängig gut bevoll zu allgemeinen, konkre- nicht als stilistisches Mittel. Er kann tig, wenn er einem sprachlichen oder aussagekräftig. Der Bewerherrscht. Komplexe ten und arbeitsbezogenen Bindewörter und Wörter, die seine situationsgebundenen Problem oder ber führt ein Gespräch ohne Strukturen werden ver- Themen zu äußern. Der Auffassung im Gespräch unterstreichen einem unerwarteten Geschehen geerkennbare Schwierigkeiten. sucht, beinhalten aber Bewerber umschreibt (Diskursmarker), verwenden. genübersteht. Er ist in der Lage, eine Es treten nur in wenigen Fehler, die selten den durchgängig und erfolgReihe von Dialekten und/oder Akzen- Fällen Missverständnisse auf, Aussagegehalt beeinreich. Das Vokabular ten zu verstehen. die jedoch problemlos aufträchtigen. schließt manchmal Redegeklärt werden. wendungen ein. Grundlegende grammati- Umfang und Genauigkeit Der Bewerber spricht zusammenhän- Der Bewerber versteht überwiegend Die Antworten erfolgen in sche Strukturen und des Wortschatzes sind in der gend und in angemessener Geschwin- richtig bei allgemeinen, konkreten und der Regel unmittelbar und Satzmuster werden krea- Regel ausreichend, um sich digkeit. Es kann gelegentlich zu einem arbeitsbezogenen Themen, wenn der sind angemessen und aussativ verwendet und in der zu allgemeinen, konkreten Abreißen des Redeflusses beim Über- verwendete Akzent oder der Dialekt für ge-kräftig. Der Bewerber Regel gut beherrscht. und arbeitsbezogenen The- gang von eingeübter oder phrasenhaf- einen internationalen Nutzerkreis aus- kann einen GedankenausFehler können auftreten, men wirkungsvoll zu äuter Rede zu spontanem Gespräch kom- reichend verständlich ist.Wenn der tausch einleiten und aufinsbesondere unter un- ßern. Der Bewerber kann men. Dies behindert die Verständigung Bewerber einem sprachlichen oder rechterhalten, auch im Fall gewöhnlichen oder un- häufig erfolgreich umschrei- jedoch nicht. Er kann eingeschränkt situationsgebundenen Problem oder unerwarteter Geschehnisse. erwarteten Umständen, ben, vor allem, wenn Voka- Bindewörter und Wörter, die seine einem unerwarteten Geschehen geDer Kandidat klärt scheinbabeeinträchtigen jedoch bular bei ungewöhnlichen Auffassung im Gespräch unterstreichen genübersteht, kann das Verständnis re Missverständnisse angenur manchmal den Aus- oder unerwarteten Um(Diskursmarker), verwenden. Vom Be- des Bewerbers verlangsamt sein oder messen durch Rückfragen sagegehalt. ständen fehlt. werber verwendete Füllwörter lenken Rückfragen erforderlich machen. auf. nicht ab.

ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.7

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