Hinweise zum Nachweis der Benutzung von Gemeinschaftsmarken

Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 1 von 5 Hinweise zum Nachweis der Benutzung von Gemeinschaftsmarken Patentanwalt Dr. Ralf Sieckmann, copa...
Author: Bertold Reuter
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Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 1 von 5

Hinweise zum Nachweis der Benutzung von Gemeinschaftsmarken Patentanwalt Dr. Ralf Sieckmann, copat®

Die Benutzungsschonfrist für Gemeinschaftsmarken ist für Ende 1998 eingetragene Gemeinschaftsmarken Ende 2003 ausgelaufen. Der Beweis der ernsthaften Benutzung ist erheblich aufwendiger als die Glaubhaftmachung der Benutzung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Die nachstehenden Informationen gelten in gleicher Weise für den Beweis der Benutzung einer nationalen (deutschen) Marke beim Harmonisierungsamt, die bei Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung bereits 5 Jahre eingetragen war.

Ähnlich wie bei deutschen Marken muss eine Gemeinschaftsmarke innerhalb 5 Jahre nach der Eintragung rechtserhaltend benutzt werden. Andernfalls kann die Marke durch ein Nichtigkeitsverfahren beim Harmonisierungsamt gelöscht werden und es können Rechte gegen Dritte nicht geltend gemacht werden.

Die Nichtbenutzung wird beim Harmonisierungsamt sowohl im Widerspruchsverfahren auf Antrag der jüngeren Markenanmelderin als auch im Nichtigkeitsverfahren wegen Nichtbenutzung beim Harmonisierungsamt geprüft. Hierzu müssen für die ernsthafte Benutzung folgende notwendige Angaben und Beweise kumulativ belegt werden §

Ort der Benutzung

§

Zeit der Benutzung

§

Umfang der Benutzung

§

Art der Benutzung

Als Beweismittel werden beim Harmonisierungsamt anerkannt §

Urkunden und Beweisstücke wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Photographien, Zeitungsanzeigen,

§

eidesstattliche Erklärungen, allerdings nur mit sehr eingeschränktem Beweiswert, also nur in Verbindung mit anderen, hinsichtlich der notwendigen Angaben aussagekräftigen Beweismitteln. (so. z.B. EuG in T-203/02 - Vitafrut)

© Dr . Ralf Sieckmann Version 9/2004

Die Benutzung von Gemeinschaftsmarken Seite 2 von 5 Besonders kritisch wird beim Harmonisierungsamt der Nachweis von Zeit und der Ort der Benutzung angesehen, der durch datierte Rechnungen, Kataloge mit Druckdatum (und Hinweis auf das Verbreitungsgebiet), mit Abbildungen der Marke auf der Ware o.ä. akzeptiert wird. Es wird daher empfohlen, derartige Beweisstücke unter Einbeziehung von Zeit und Ort gezielt zu erstellen und zu sammeln.

Sie sollten auch vorsehen, dass Sie die unter der EU-Marke geschützen Waren und Dienstleistungen zusammen mit der Wiedergabe der Marke in den 3 häufigsten Sprachen der EU, d.h. Englisch, Deutsch, Französisch ebenfalls datiert bewerben, z. B. auch im Internet.

Die Frage, ob als Umfang der Benutzung einer Marke eine Benutzung nur in Deutschland ausreicht, ist noch nicht durch den EUGH entschieden worden. In der Hiwatt-Entscheidung des EuG wird unter Rn 37 hierzu ausgeführt: „Die ernsthafte Benutzung einer Marke setzt voraus, dass die Marke in einem wesentlichen Teil ihres Schutzgebiets in der Weise präsent ist, dass sie insbesondere ihre wesentliche Funktion erfüllt, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann.“ Aus Gründen der Vorsicht sollte daher die Gemeinschaftsmarke nicht nur in Deutschland mit einer Einwohnerzahl von über 82 Mill. Einwohnern und 41 Mill. Erwerbstätigen als größtem Mitgliedsland der EU, sondern auch in wenigstens zwei bis drei weiteren Staaten benutzt werden z. B. Österreich und Großbritannien oder Frankreich oder BENELUX

Weiter problematisch könnte die Benutzung einer Marke abweichend von der eingetragenen Form sein. Eine Auswahl über bisher durch die Widerspruchsabteilungen, die Beschwerdekammer und den EuG entschiedenen Fälle und zur Frage, ob im konkreten Falle die Benutzung anerkannt worden ist, zeigt die folgende Tabelle. Hieraus ergibt sich, dass insbesondere Bildmarken nur sehr beschränkt abweichend benutzt werden dürfen. Das gleiche gilt für Wortmarken mit stark produktbeschreibendem Charakter.

© Dr . Ralf Sieckmann Version 9/2004

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Benutzung anerkannt

Eingetragene Form

Benutzte Form

DERMAFLOW (Arzneimitttel)

Dermaflow Beecham

-

SUPERBREZEL

-

Textura S.p.a.

-

NEVAR VIRKON S

+ +

(Brotwaren) (Bekleidung) NEVA (Kosmetik) VIRKON (Arzneimittel)

-

(Transportwesen) Quinta de VENTOZELO (Schnaps)

Quinta de VENTOZELLO (neue Orthogr)

+

EREIN + Kochmütze

-

(Fleisch, Fisch)

-

(Arzneimittel) SILVER (alkoholfreies Bier) GOLD MARK (Zigaretten 10'er pack) CADENAS (Schnaps) ALFARÉ (Lebensmittel)

SILVER Bière GOLD MARK KS, GOLD MARK KS 10's ANIS LAS CADENAS Nestlé ALFARÉ

+ + +

(Hoteldienstleistungen)

VITAL de Founies

(Wein)

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+

(Zeitschrift) ZAZA (Bekleidung)

-

+ (Bekleidung, Schuhe) HARRY'S BAR (Dienstleistungen einer Bar)

HARRY'S New York BAR

-

(Stoffe, Textilwaren) Lidl (Toilettenpapier)

Luckenhaus technische Fabrik CIEN Hergestellt für Lidl Stiftung & Co

+

(Schmierfett)

(farbig)

TATTOO (Kosmetik)

+ TAT TOO -

(Taschen) DENIMCORD (Textilien)

DENIMCORD

+

BOSS (Bekleidung)

-

STRONG LINE (Bekleidung)

-

(Bier) OMEGA (Pharma)

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OMEGA FARMACEUTICA

+

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BIO (Joghurt)

-

(Füller)

(Kosmetika)

GIORGI

EXPRESS (Lebensmittel)

Stand der Rechtsprechung: Ende 09 / 2004 Anregungen an: Dr. Ralf Sieckmann, Cohausz Dawidowicz Hannig & Partner, Patent- und Rechtsanwälte, Schumannstr. 97-99, D-40237 Düsseldorf Tel: +49 211 91460 36 Fax: +49 211 91460 41 http://www.brainguide.com/de/top-experte/profil/3731/dr-ralf-sieckmann.html http://www.copat.de/mn_nl_dus.htm http://www.copat.de/markenformen/index.htm

© Dr . Ralf Sieckmann Version 9/2004

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