HILFE BEI KRANKHEIT DER UNTERSTÜTZUNGSFONDS DER SGKK

HILFE BEI KRANKHEIT DER UNTERSTÜTZUNGSFONDS DER SGKK HILFE IN NOTLAGEN ZUSCHUSS DER SGKK WOFÜR? WOFÜR BEKOMME ICH EINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK? S...
Author: Achim Schneider
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HILFE BEI KRANKHEIT DER UNTERSTÜTZUNGSFONDS DER SGKK

HILFE IN NOTLAGEN

ZUSCHUSS DER SGKK

WOFÜR?

WOFÜR BEKOMME ICH EINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK?

SGKK Nur für SGKK-Leistungen

WANN?

WANN BEKOMME ICH EINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK?

Wenn möglich zuerst Kostenvoranschlag einholen und den Antrag vor der Behandlung an die SGKK schicken

WANN NICHT?

Die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) bietet mit ihrem „Unterstützungsfonds“ Hilfe bei finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer Krankheit oder medizinischen Behandlung. Diese freiwilligen Zuschüsse gibt es für alle, die sich in „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen“ befinden.

Voraussetzung für diese Hilfe ist, dass Sie Leistungen erhalten (haben), deren Kosten nicht zur Gänze durch die SGKK abdeckt werden.

Das heißt: das Geld ist für jene da, die durch hohe Ausgaben für Krankheiten oder Behandlungen in finanzielle Schwierigkeiten kommen (würden).

Im besten Fall bringen Sie Ihren Antrag vor der Inanspruchnahme der Leistung mit einem Kosten­ voranschlag (Angebot, Kalkulation) bei uns ein. Das kann Ihnen viel Aufwand ersparen. Als SGKK-Ver­ sicherte(r) wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen: diese werden versuchen Ihnen zu helfen!

WANN BEKOMME ICH KEINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK?

Bei hohen Ausgaben für Krankheit und geringem Einkommen (Antrag danach) Bei höheren Einkommen gibt es keinen Zuschuss

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ANTRAG STELLEN

WANN?

KANN EIN ANTRAG GESTELLT WERDEN? Nach der Behandlung mit der Rechnung

Für einen Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds ist ein Antrag nötig. Aus diesem erfahren Sie, welche Informationen und Unterlagen wir von Ihnen benötigen (wie Lohn­zettel, Pensionsbestätigung, Familien- und Wohnbeihilfe, Bescheid der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Berech­ nungsbogen). Sie können als SGKK-Versicherte/r für sich selbst oder für Ihre an­ spruchsberechtigten Angehörigen einen Antrag stellen. Das Antragsformular können Sie in der SGKK selbst abholen oder telefonisch bestellen. Sie finden es auch im Internet als Online-Formular auf www.sgkk.at (unter dem Menü-Punkt „Leistungen“ > „Unterstützungsfonds“).

FÜR WEN?

ACHTUNG: Maximal 3 Monate nach Rechnungsdatum!

Vor der Behandlung mit einem Kostenvoranschlag

KANN EIN ANTRAG GESTELLT WERDEN?

WIE?

WIE KANN EIN ANTRAG GESTELLT WERDEN?

Versicherte der SGKK ANTRAGSFORMULAR BESORGEN

Internet Mitversicherte Partner

Telefon

Schalter

UNTERLAGEN ZUSAMMENSTELLEN

Infos dazu im Antrags­formular oder bei unseren Mitarbeitern – Kostenvoranschlag oder Rechnung nicht vergessen!

Unterlagen für alle Einkommen im Haushalt zusammenstellen – alle Unterlagen beilegen! ANTRAG AN DIE SGKK ÜBERGEBEN Mitversicherte Kinder

SGKK

persönlich

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per Post

per Mail

VORAUSSETZUNGEN UND HÖHE DER ZUSCHÜSSE Grundsätzlich sind nur Zuschüsse für Leistungen der SGKK möglich. Das heißt die SGKK muss dafür zuständig sein. Die Anträge werden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung angenommen. Eine Verspätung nach dieser Frist muss begründet werden. Die Zuschüsse werden unter Be­ rücksichtigung Ihrer finanziellen und persönlichen Verhältnisse festgelegt und sind sozial gestaffelt. Deren Höhe orientiert sich an Ihrem Netto-Einkommen inklusive aller Zulagen und Beihilfen. Dazu werden auch besondere Vermögens­werte und das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Bei höheren Ausgaben für medi­ zinisch notwendige Leistungen erkundigen Sie sich bitte vorher im Detail bei unseren MitarbeiterInnen. Diese geben Ihnen gerne Auskunft über mögliche Zuschüsse!

Bitte beachten Sie: bei der Bemes­ sung der Zuwen­dungen aus dem Unterstützungsfonds richten wir uns sowohl nach

VORGABEN FÜR DEN ZUSCHUSS

SGKK

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einkommen ab!

> Ihrem (Familien-)Einkommen, > der Art und Höhe der Ausgaben, > dem Verhältnis der ersten beiden Punkte zueinander sowie > nach unseren internen Richtsätzen. Das heißt: wir beurteilen jeden Fall bzw. Antrag individuell. Dadurch kann es auch bei „ähn­lichen Fällen“ zu Unter­stützungen in unterschied­ licher Höhe kommen. Die Höhe Ihrer Aus­gaben alleine ist somit nicht aussagekräftig. Dies ist auch nicht möglich, da Behandler ihre Honorare unterschiedlich hoch ansetzen.

Für Leistungen der SGKK

Es zählen alle Einkommen im Haushalt!

In Notlagen und bei geringem Einkommen

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Wenn Leistungen selbst zu zahlen sind

DAS LEISTUNGSSPEKTRUM

GRÜNDE FÜR EINE ABLEHNUNG

Zuschüsse können Sie zum Beispiel bei folgenden Leistungen beantragen:

Keine Unterstützung können wir gewähren, wenn …

Psychotherapie Zahnspangen

Mund­ hygiene für Kinder (bis 18 Jahre)

Hohe Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung

Krankenhauskosten

LEISTUNGEN

> Sie Vertragseinrichtungen der SGKK ohne wichtigen Grund nicht beanspruchen: wenn Sie zum Beispiel ohne medizinisch zwingenden Grund einen Wahl­ behandler (Arzt, Therapeut, private Krankenanstalt) in An­ spruch nehmen. Dadurch ent­ stehen höhere Eigenkosten als bei der Inanspruchnahme eines SGKK-Vertragspartners. > keine wirtschaftliche oder soziale Notlage vorliegt bzw. nachge­ wiesen wird.

> grundsätzlich keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversiche­ rung gewährt wird (zum Beispiel bei kosmetischen Leistungen oder medizinisch nicht anerkannten Verfahren). > Sie medizinische Sonderleistun­ gen (zum Beispiel besonders teure Ausführungen) in Anspruch genommen haben oder es sich um vermeidbare bzw. nicht not­ wendige Aufwendungen handelt. > die Kosten von einer anderen Stelle getragen werden oder Anspruch auf eine private Ver­ sicherungsleistung besteht.

Heilbehelfe und Hilfsmittel Für Leistungen, für (wie orthopädische Schuh­die kein Vertragspartner einlagen, Kontaktlinsen zur Verfügung steht und Brillen ab 6 Dioptrien Zahnersätze (Kronen, (wie Logopädie) Brücken, Prothesen; Implantate nur mit chef­ zahnärztlicher Bewilligung)

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KONTAKT

HINWEISE

Für Fragen und Informationen zum Unterstützungsfonds stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Wir möchten Menschen in Notsituationen unkompliziert und schnell helfen.

SGKK-ZENTRALE AM HAUPTBAHNHOF Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg Silvia Plank und Fatma Kahraman 0662 8889-8013 oder -8014 [email protected]

SGKK-AUSSENSTELLE HALLEIN

SGKK-AUSSENSTELLE ZELL AM SEE

Burgfriedstraße 2, 5400 Hallein

Ebenbergstr. 3, 5700 Zell am See

Ingrid Lüftenegger und Cornelia Obersamer 0662 8889-8215 oder -8216 [email protected]

Josef Geisler und Ernst Mosshammer 0662 8889-8411 oder -8417 [email protected]

SGKK-AUSSENSTELLE BISCHOFSHOFEN

SGKK-AUSSENSTELLE TAMSWEG

Gasteinerstraße 29, 5500 Bischofshofen

Bröllsteig 1, 5580 Tamsweg

Karl Obersamer und Karin Linschinger 0662 8889-8313 oder -8318 [email protected]

Bernhard Siegl 0662 8889-8577 [email protected]

Unsere MitarbeiterInnen prüfen die Anträge gewissenhaft. Wir bitten um Verständnis, dass dies etwas Zeit braucht. Die Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds der SGKK sind ein freiwilliges Angebot – es besteht kein Rechtsanspruch!

BITTE BEACHTEN SIE: Wenn bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, können bereits gewährte Unter­stützungen widerrufen oder zurückgefordert werden.

Bitte geben Sie immer Ihre Versicherungsnummer und Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

LEITUNG DES UNTERSTÜTZUNGSFONDS: Walter Grießner

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Salzburger Gebiets­krankenkasse Engelbert-Weiß-Weg 10 5020 Salzburg Tel: 0662 8889-0 E-Mail: [email protected] www.sgkk.at Öffnungszeiten Mo – Do von 7.15 – 15.00 Uhr, Fr von 7.15 – 12.15 Uhr Für weitere Informationen bestellen Sie bitte unseren Newsletter unter: www.sgkk.at

Impressum: Herausgeber/Für den Inhalt verantwortlich: Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, www.sgkk.at, Tel: +43 662 8889-0, Fax +43 662 8889-1058, DVR 0024015, E-Mail: [email protected] Redaktion: Mag. Hans-Peter Lacher, Mag. Karin Hofer / Gestaltung: die fliegenden fische werbeagentur gmbh / Alle: 5020 Salzburg / 1. Auflage, Februar 2014

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