Gleichheit in Vielfalt. Migration und Integration Ein Handbuch

Gleichheit in Vielfalt Migration und Integration Ein Handbuch

Das Handbuch wurde im Rahmen des von der Internationalen Arbeitsorganisation koordinierten EU-Projekts „Promoting Equality in Diversity: Integration in Europe“ erstellt.

Verfasser: Christian Jäger • Swantje Kahlert • Karin Retzlaff Europa-Kontakt, Verein zur Förderung der europäischen Integration e.V.

Designer: Thomas Herbell Berlin

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Gleichheit in der Verschiedenartigkeit fördern eine Tagesordnung für Tätigkeit Diese Handbuch wurde von Europa-Kontact erstellt als Teil der ‘agenda for action’ zu Migration und Integration. „Agenda for action“ ist eine Materialsammlung und Arbeitshilfe mit dem Ziel, den Sozialpartnern bei Maßnahmen der Vorbeugung von Diskriminierung und der Integration am Arbeitsplatz behilflich zu sein. Die Materialsammlung umfasst - Forschung zum und Evaluierung von Integrations-Indikatoren - Eine Zusammestellung von Profilen aus der Praxis zu Maßnahmen und Aktivitäten von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Regierungen und anderen Akteuren - Orientierungshilfen und „tool-kits“ für Arbeitgeber, Gewerkschaften und kirchliche Organisationen - Ein Handbuch für die Praxis - Eine Methologie zur Bewertung der Praxis Die Materialien wurden erstellt im Rahmen eines von mehreren Partnern getragenen INTI Projekts “Promoting Equality in Diversity: Integration in Europe,” das von der Internationalen Arbeitsorganisation/International Labour Office und Partnern mit finanzieller Unterstützung des INTI Programms der EU Kommission (Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit) durchgeführt wurde. Die Projektpartner waren: • Zentrum für Soziale Innovation, Wien; • Kommission der Kirchen für Migranten in Europa (Churches Commission for Migrants in Europe (CCME), Brüssel; • Europa-Kontact, Berlin; • International and European Forum on Migration Research (FIERI) Turin, Italien; • Irish Business and Employers Confederation (IBEC); Dublin und • Irish Congress of Trade Unions (ICTU).Dublin Das “International Migration Program” der ILO hat das Projekt inhaltlich koordiniert und technisch unterstützt. Die Materialien liegen in vorläufiger Form (Stand Juni 2006) vor. Anregungen und Kommentare sind sehr willkommen. Teilen Sie Ihre Beobachtungen bitte Herrn Patrick Taran unter [email protected] mit. ILO 4 route des Morillons CH 1211 Geneva 22 www.ilo.org/migrant

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Copyright © 2006 Internationale Arbeitsorganisation Zuerst veröffentlicht 2006 Veröffentlichungen des Internationalen Arbeitsamtes sind gemäß Zusatzprotokoll 2 des Welturheberrechtsabkommens urheberrechtlich geschützt. Gleichwohl sind kurze Auszüge ohne Genehmigung zulässig, unter der Voraussetzung, daß die Quelle angegeben wird. Das Recht zur Wiedergabe und Übersetzung ist zu beantragen bei der Abteilung Veröffentlichungen (Verlagsrechte) des Internationalen Arbeitsamtes, CH-1211 Genf 22, Schweiz. Dem Internationalen Arbeitsamt sind solche Anträge willkommen.

Das Handbuch wurde im Rahmen des von dem Internationalen Arbeitsamt koordinierten EUProjekts „Promoting Equality in Diversity: Integration in Europe“ erstellt. Verfasser: Christian Jäger, Swantje Kahlert, Karin Retzlaff - Europa-Kontakt, Verein zur Förderung der europäischen Integration e.V. Designer: Thomas Herbell, Berlin ISBN: 92-2-719051-1 & 978-92-2-719051-0 Web/PDF ISBN: 92-2-719052-X & 978-92-2-719052-7 Web/HTML ISBN: 92-2-719053-8 & 978-92-2-719053-4 CIP data: Auch auf Englisch erhältlich: Equality In Diversity, Migration and Integration, A Handbook ISBN: 92-2-119051-X & 978-92-2-119051-6 Web/PDF ISBN: 92-2-119052-8 & 978-92-2-119052-3 Web/HTML ISBN: 92-2-119053-6 & 978-92-2-119053-0 ILO Cataloguing in Publication Data

Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine Meinungsäuβerung des Internationalen Arbeitsbüros hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines Landes, Gebietes oder Territoriums oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines solchen Landes oder Gebietes aufzufassen. Die Nennung von Firmen und gewerblichen Erzeugnissen und Verfahren bedeutet nicht, daβ das Internationale Arbeitsamt sie billigt, und das Fehlen eines Hinweises auf eine bestimmte Firma oder ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren ist nicht als Miβbilligung aufzufassen. Veröffentlichungen des IAA können bei gröβeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt, ILO Publications, CH-1211 Genf 22, Schweiz, bestellt werden. Diese Stelle versendet auch kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse neurer Veröffentlichungen.

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Gleichheit in Vielfalt

I n t e g r at i on i n E u ro pa

Inhalt Vorworte: Promoting Equality in Diversity - Integration in Europe Es braucht zwei, um Tango zu tanzen von Sara Fagnani Nilsson, Migrantin aus Argentinien, Mitglied des Stadtrats von Malmö Vielfalt fordert den Einzelnen und Überzeugung von Rainer Ludwig, Arbeitsdirektor & Mitglied der Geschäftsführung der FordWerke GmbH Stoff zum Nachdenken über Migration von Giovanni Di Stasi, Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarats Kapitel 1: Rechte und Realitäten 1.1 Aus eigener Erfahrung - Projekte in Europa 1.2 Zuwanderung in Fakten und Zahlen 1.3 Verbriefte Rechte Internationale Abkommen und EU-Recht zu Migration und Arbeitsmarktintegration • Vereinte Nationen (UN) • Internationale Arbeitsorganisation (ILO) • Europarat (COE) • Europäische Union (EU) Kapitel 2: Beratung und Förderung 2.1 Visitenkarten: europäische Akteure in den Bereichen • Arbeits- & Lebensbedingungen • Antidiskriminierung & Minderheitenrechte • Antirassismus & kulturelle Vielfalt • Flüchtlingshilfe & Asylpolitik 2.2 Ansprechpartner in den EU-Staaten 2.3 Die Projektpartner 2.4 Förderprogramme der EU

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Kapitel 3: Begriffe und Bibliographie 3.1 Glossar 3.2 Links und Literatur

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Anhang I: Anhang II:

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Statistik Verbriefte Rechte

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V o r w o rt e

Promoting Equality in Diversity: Integration in Europa - ein Auftrag an alle

Vorworte Sara Fagnani Nilsson, Migrantin aus Argentinien, Mitglied des Stadtrats von Malmö

ES BRAUCHT ZWEI, UM TANGO ZU TANZEN Mein Name ist Sara Fagnani Nilsson. Ich wurde in Argentinien geboren, kam aber im September 1977 durch den UNHCR als politischer Flüchtling nach Schweden. Dort nahm ich 1979 nach Aufenthalt in einem Flüchtlingslager meine erste bezahlte Arbeit auf. Trotz meines Studiums der Biochemie und meiner Berufserfahrung in Argentinien war das eine befristete Stelle als Aushilfe während der Sommerferien im Reinigungsdienst des Städtischen Krankenhauses von Malmö. Zu Putzen, in einer Krankenhausküche, als Tellerwäscher in einem Restaurant oder als Stubenmädchen in einem Hotel zu arbeiten das waren und sind offenbar noch immer typische Tätigkeiten für Migranten. In all diesen Jahren übernahm ich in Schweden neben meiner Arbeit im Krankenhaus vielfältige und umfangreiche gewerkschaftliche und politische Ämter. Derzeit sitze ich für die Sozialdemokratische Partei im Stadtrat von Malmö; außerdem bin ich unter anderem Vorsitzende des Ausschusses für die städtischen Dienstleistungsbetriebe und Mitglied des vorbereitenden Ausschusses für Integrations- und Arbeitsmarktfragen. Ich arbeite mittlerweile Vollzeit als Pflegekraft im Krankenhaus und bin daher, wie es in Schweden heißt, „Freizeitpolitiker“. Von Anfang an verlangte die Wahrnehmung dieser

Verpflichtungen von mir viel Verantwortung und Einsatz, aber diese Gesellschaft hat mir auch die Möglichkeiten gegeben, daß mir das gelingt. Denn eigentlich liegt die Integration von Migranten und politischen Flüchtlingen in der wechselseitigen Verantwortung der Gesellschaft und des Einzelnen. Das heißt, einerseits ist es die Pflicht der Gesellschaft, die notwendigen Angebote zu machen, um Migranten und politischen Flüchtlingen eine gleichberechtigte Beteiligung zu ermöglichen. Dies kann durch Sprachunterricht geschehen oder durch Aufklärung über Funktionsweise und Strukturen der Gesellschaft, die Gelegenheit zu Studium oder Berufsausbildung, um am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können, oder die Öffnung der Türen der gewerkschaftlichen und politischen Organisationen für eine aktive Beteiligung auf allen Ebenen, um nur einige zu nennen. Andererseits haben wir als Migranten und politische Flüchtlinge eine Verpflichtung gegenüber dem uns aufnehmenden Land, z.B. zum Erlernen der Sprache als wichtigstem Ausgangspunkt, das Annehmen der neuen Gesellschaft, in der wir leben, und das Kennenlernen ihrer Strukturen und Mechanismen, um Gesetze und Kultur achten und die Fähigkeit entwickeln zu können, unsere

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Gleichheit in Vielfalt

V o r w o rt e

wie beim Tango fällt es einigen schwerer und anderen leichter - aber am Ende tanzt man doch. Alles ist möglich - das Unmögliche braucht lediglich ein bißchen länger.

Kenntnisse und Erfahrungen einzubringen. Man pflegt zu sagen, es brauche zwei, um Tango zu tanzen. Dasselbe sage ich, wenn es um Integration geht. Und genau

Rainer Ludwig, Arbeitsdirektor & Mitglied der Geschäftsführung der Ford-Werke GmbH

VIELFALT FORDERT DEN EINZELNEN UND ÜBERZEUGUNG Diversity ist kein Programm und auch keine kurzlebige Initiative. Diversity heißt vielmehr, die Unterschiedlichkeit aller Menschen als Chance und Potential für diese selbst, aber auch das Unternehmen einzusetzen. Diversity bedeutet Vielfalt, und Vielfalt braucht Individualität. Diese Vielfalt zu leben, benötigt innere Überzeugung. Denn nur so entwickelt sich ein von Toleranz und gegenseitigem Respekt geprägtes Umfeld, in dem sich Persönlichkeiten entwickeln und Außergewöhnliches leisten. Bei Ford ist Diversity seit Jahren ein wesentlicher Bestandteil der weltweiten Unternehmenskultur, die die Wertschätzung einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters, unabhängig davon, welcher Nationalität, Religion, sexuellen Identität oder gesellschaftlichen Gruppe sie oder er angehört, einfordert. Ford ist stolz darauf, im Engagement für Mitarbeiter mit Migrations-Hintergrund seit Jahrzehnten eine Vorreiterrolle inne zu haben, auch weil in der Belegschaft 57 Nationalitäten vertreten sind. Bereits 1961, anläßlich des DeutschTürkischen Arbeitskräfteabkommens begann Ford als erstes Unternehmen mit der Anwerbung türkischer Arbeitnehmer. Damals wie heute entwickelte Ford viele Initiativen, um den Mitarbeitern das Einleben in einen völlig anderen Kulturkreis zu erleichtern. Zur Optimierung des kulturellen Miteinanders

im Sinne der Diversity-Unternehmensstrategie trug dabei insbesondere das XENOS-Projekt „Interkulturelle Kommunikation und Konfliktlösung am Arbeitsplatz“ bei, das im Kölner Motorenwerk bei Ford mit Unterstützung der EU von 2002 bis 2005 durchgeführt wurde. Ziel des Projektes war es, die kulturellen Unterschiede in der Kommunikation speziell mit Menschen mit Migrationshintergrund bewußt zu machen und mögliche Konflikte in Filmbeispielen und Rollenspielen zu überwinden. Ein weiteres Beispiel für interkulturelle Kommunikation im Werk war die Aufführung des Stückes „Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran“ im Rahmen der „Diversity & Worklife Woche“ durch die deutsch-türkische Theatergruppe „Arkadas“, die sich für Toleranz in einer multikulturellen Gesellschaft einsetzt. Diese Aufführung wurde durch das Türkische Mitarbeiternetzwerk, die „Turkish Resource Group“ (TRG), ermöglicht. Das 2002 gegründete Netzwerk hat sich zum Ziel gesetzt, türkische Mitarbeiter und Kunden in Deutschland und der Türkei anzusprechen, um die Marke Ford als „Brand of Choice“ noch attraktiver zu machen. Mein Wunsch ist es, daß jede und jeder einzelne die Bedeutung von Diversity erkennt; für sich selbst, für sein Unternehmen und für die Gesellschaft, in der er arbeitet.

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Giovanni Di Stasi, Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarats

STOFF ZUM NACHDENKEN ÜBER MIGRATION Der Kongreß der Gemeinden und Regionen ist gemeinsam mit der Parlamentarischen Versammlung und dem Ministerkomitee eine der Säulen des Europarats und die politische Stimme der lokalen und regionalen Behörden seiner 46 Mitgliedstaaten. Seit seiner Gründung im Jahr 1994 hat sich der Kongreß kontinuierlich mit Fragestellungen in Zusammenhang mit Migration beschäftigt. Denn fast immer fällt es den Gemeinden und Regionen zu, die auf nationaler Ebene festgelegte Migrationspolitik umzusetzen. Sie sehen sich vor die Aufgabe gestellt, gute Beziehungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten und den Zugang von Migranten zu grundlegenden sozialen Rechten sowie in einigen Fällen ihre politische Einbeziehung und ihre Integration in die Gemeinde zu sichern. Es ist offensichtlich, daß Städten und Regionen zunehmend eine Schlüsselstellung bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen zukommt; in die Entscheidungsprozesse in Fragen der Migration scheinen sie jedoch nur unzureichend eingebunden. Die Behörden mit der größten Nähe zum Bürger müssen oft die auf anderer Ebene beschlossene Politik ausführen und verwalten, was die Probleme, die ihnen ohnehin schon aus ihrer eigenen lokalen Verantwortung für den Schutz der Rechte aller Einwohner erwachsen, nicht eben verkleinert. Wenn Migrationspolitik im allgemeinen - und es hat hier viele Herangehensweisen gegeben - in der Vergangenheit nicht erfolgreich war, was sollte dann künftig anders gemacht werden, um sie besser auf die Bedürfnisse der lokalen Ebene zuzuschneiden?

Der Kongreß der Gemeinden und Regionen hebt die Bedeutung des Verständnisses und der genauen Bestimmung des Kontexts hervor, in dem diese Politik funktionieren muß. Dieser wird geprägt durch jeden Einzelfall, die Gruppe der jeweiligen Einwanderer, ihre Bedürfnisse und Grundrechte sowie die vielfältigen institutionellen Zusammenhänge, einschließlich der zur Gewährleistung bestimmter Grundrechte genutzten Ressourcen und Maßnahmen. Eine Fallstudie zum Migrationsmanagement in der spanischen Stadt Sevilla, die der Kongreß demnächst veröffentlichen wird, zeigt beispielsweise, daß sich die Einwanderer in Spanien ihrem rechtlichen Status nach in verschiedene Gruppen aufteilen. Wie eng auch immer diese untereinander in Beziehung stehen mögen, so unterscheiden sie sich doch in ihrem Zugang zu Grundrechten: Da gibt es Ausländer, die durch Einbürgerung zu Spaniern wurden, Bürger aus einem der 15 „alten“ oder einem der 10 „neuen“ EU-Staaten, Angehörige anderer Staaten, Ausländer, die für eine bestimmte Tätigkeit in einem Unternehmen ins Land kommen, sowie Asylsuchende und Einwanderer, die fast keinen rechtlichen Schutz genießen. Im Lichte dieser Vielfalt wird deutlich, daß bei der Gestaltung der Sozialpolitik die Zusammensetzung der Zielgruppen überdacht werden muß, um Zergliederung zu vermeiden. Zudem bedarf es der Analyse der Prozesse bei der Entstehung lokaler Gemeinschaften, die über und jenseits individueller Identitäten bestehen und in der Lage sind, die Grundrechte aller zu schützen und zugleich die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen.

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Der Zugang zu Rechten darf nicht nur auf Personen mit Arbeit und Einkommen beschränkt sein, da dies zu sozialen Verwerfungen führt. Statt Einwanderer als Arbeitskräfte, Konsumenten oder Opfer zu betrachten, müssen wir sie als Bürger sehen, die zur politischen und sozialen Entwicklung unserer Gesellschaften beitragen. In Anbetracht der Komplexität der zu behandelnden Fragen hat der Kongreß seine Aktivitäten auf zwei Schwerpunktgebieten entwickelt: Das erste ist die Integration und Teilhabe von Personen mit Migrationshintergrund in den Gemeinden, Städten und Regionen Europas: 2004 wurden durch den Kongreß ein Bericht, eine Empfehlung und eine Entschließung zu diesem Thema angenommen. Diese Dokumente fordern eine bessere Koordinierung der Migrationspolitik auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, um drei Hauptziele zu erreichen: Die Integration und Teilhabe von Migranten, z.B. durch die Schaffung von Beratungseinrichtungen für ausländische Einwohner auf lokaler Ebene, die Förderung des friedlichen Zusammenlebens in multi-ethnischen Gemeinden, um die Ausübung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu ermöglichen, sowie die Förderung der kulturellen Vielfalt im städtischen Leben. Die zweite Priorität gilt Maßnahmen, die Migranten den effektiven Zugang zu sozialen Rechten auf lokaler und regionaler Ebene ermöglichen. In dem 2003 durch den Kongreß angenommenen Bericht „Die Rolle der Gemeinden und Regionen bei der Förderung der Beschäftigung für schutz-

bedürftige Gruppen“ wurden vier derartige Gruppen, einschließlich Migranten, analysiert. Arbeit ist demnach eindeutig ein Kernpunkt der sozialen Integration von Migranten und in vielen Fällen der Grund, aus dem sie ihre Herkunftsländer verlassen haben. Die Entschließung 153 (2003) des Kongresses betreffend Beschäftigung und empfindliche Gruppen und auch die gleichnamige Empfehlung 129 (2003) forderten im Einklang mit Grundprinzipien wie Nichtdiskriminierung, Gleichberechtigung der Geschlechter sowie Zugang zur Berufsbildung spezifische Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, um die Beschäftigung von Migranten zu fördern. Im Ergebnis der anhaltenden Diskussion und Zusammenarbeit zwischen dem Kongreß und seinen Partnern, beispielsweise der deutschen Stadt Stuttgart und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, wird im Jahr 2006 ein neues Netz seine Tätigkeit aufnehmen, das Experten aus akademischen Forschungseinrichtungen und eine Reihe europäischer Städte mit Erfahrung im Bereich der Integration von Migranten zusammenbringen wird. Diese Partnerschaft soll neue Bewegung und Perspektiven in die Migrationspolitik bringen sowie die systematische Sammlung und Analyse der derzeitigen Vorgehensweisen, den Austausch guter Praktiken sowie die Entwicklung konkreter Integrationsmaßnahmen in Politikbereichen von besonderer Relevanz für die lokale Ebene ermöglichen.

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Kapitel 1: Rechte & Realitäten

Aus eigener Erfahrung - 1.1 Bürger - wie stolz das klingt. Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit. Ein Wort, das nicht als erstes nach dem Paß fragt. Es steht für Rechte, und es steht für Pflichten, für die des einzelnen und die der Gesellschaft. Bürger in Europa - das kann nur bedeuten: Gleichheit in Vielfalt. Ein nachwachsender Auftrag, erfüllt sein wird er wohl nie; erfüllt werden muß er von allen. Seine Prämissen werden von Europas Werten und Werden bestimmt. An Wandel aber hat der Alte Kontinent derzeit keinen Mangel. Europa in Bewegung - seine Bürger ebenso. Rund 17 Millionen Menschen leben heute in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aus anderen Ländern kamen. Bürger in Europa - Gleichheit in Vielfalt, ein ständiger Auftrag, in den sich das Projekt „Promoting Equality in Diversity: Integration in Europe“ einfügt. Es will zum Erfahrungsaustausch und zum Lernprozeß in Sachen Toleranz und Öffnung innerer Mauern beitragen, Erkenntnisse derer weitergeben, die Migration und Integration theoretisch erforschen und/oder tagtäglich zu bewältigen haben, Anregungen und Instrumente anbieten für alle, die sich in Betrieben oder Behörden, in Vereinen oder Projekten für die „Gleichheit in Vielfalt“ stark machen. Es heißt, irgendwo ist jeder Ausländer. Nur: die meisten leben nicht irgendwo, sondern bleiben in ihren heimischen Gefilden, bar einer Vorstellung von dem, was es bedeutet, in einem anderen Land, in einer anderen Sprache und oft auch in einer anderen Kultur zu bestehen. Und wieviele reisen ab, ohne je wirklich anzukommen? Andere sind Ausgegrenzte im eigenen Land. Integration in Europa - sie fordert Toleranz und Respekt für den Mitbürger - von allen, den alteingessenen und den zugereisten, für die Mehrheit und die Minderheit. Das braucht Brücken und manchmal auch Eisbrecher und die Erfahrung, aus der Vertrauen erwächst - zu sich selbst und den anderen. Wir stellen acht Projekte aus verschiedenen EU-Staaten vor, die sich dieser Herausforderung verschrieben haben.

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DÄNEMARK Einarbeitungszuschüsse

Brücke zum Arbeitsmarkt Eisbrecher, um Unternehmer für Zugewanderte zu erwärmen

Das Eisbrecher (Isbryderordningen)-Programm hatte die dänische Regierung 1998 als Einstiegshilfe in den Arbeitsmarkt für benachteiligte Personen (Menschen mit Behinderungen, Angehörige ethnischer Minderheiten) konzipiert. Unternehmen, die sich interessiert zeigten, eine qualifizierte Arbeitskraft mit Migrationshintergrund in einer Position einzustellen, die zuvor ein dänischer Mitarbeiter innehatte, konnten für die Dauer von sechs Monaten einen finanziellen Zuschuß von bis zu 50% des Lohns erhalten. Die Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgte über das dänische Arbeitsamt. Das Programm nutzen konnten Arbeitsuchende, die in den vorangegangenen acht Monaten mindestens 2 Monate arbeitslos waren, Anrecht auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe hatten und zumindest grundlegende Qualifikationen, erworben in Dänemark oder im Ausland, mitbrachten. Die vom Eisbrecher-Programm vermittelten Arbeiten sollten nicht noch extra Kurse und Fortbildungen erfordern; die Aussichten auf eine längerfristige Beschäftigung im jeweiligen Berufsfeld gut sein. Ziel des Programms war es, Vorurteile abzubauen und die Arbeitsmarktchancen benachteiligter Personen durch Arbeitserfahrung zu verbessern. In den ersten vier Jahren seiner Laufzeit wurden rund 400 Personen durch das Programm unterstützt. Vor allem Ingenieure und IKT-Fachkräfte haben den Eisbrecher genutzt. 71% der Teilnehmer wurden nach ihrer Isbryderordningen-Zeit regulär weiterbeschäftigt. 4% begannen eine Ausbildung. Heute steht es nur noch Behinderten offen. STECKBRIEF: Projekt Eisbrecher ZIEL: In dänischen Unternehmen noch vorherrschende Stereotype verändern. • Chancen der Arbeitsuchenden durch Arbeitserfahrung verbessern. ZIELGRUPPE: Arbeitslose aus ethnischen Minderheiten. • Arbeitgeber, die bisher keine Nicht-Dänen beschäftigt haben. WEG: Vermittlung von arbeitsuchenden Zuwanderern/Flüchtlingen an Unternehmen. • Zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung. ANSPRECHPARTNER: Arbejdsmarkedsstyrelsen 5. kontor, Jens Hørby Jørgensen, Kontorchef, Holmens Kanal 20. Postboks 2150, 1016 Kopenhagen K, Dänemark, E-mail: [email protected], Tel.: 0045/35288545, Fax: 0045/35362411, Internet: http://www.ams.dk

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DEUTSCHLAND Ausbildungsplätze für Migranten

Mit Multiplikatoren und Moscheen Kölner Projekt setzt auf die Kraft des Beispiels aus den eigenen Reihen

Etwa 40% der Jugendlichen im altehrwürdigen Köln haben ihre Wurzeln in anderen Ländern. Im Vergleich zu ihren deutschen Altersgenossen absolvieren weit weniger von ihnen eine Berufsausbildung. Das Projekt „Berufliche Erstqualifizierung von Nachwuchskräften mit Migrationshintergund in Köln und Umgebung“ ist eine Gemeinschaftsinitiative der Kölner Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer Köln. 1989-95 gab es in der Domstadt am Rhein eine Beratungsstelle gleichen Namens, abgekürzt BQN. So wurde denn 2003 deren „Neuauflage“ BQN II genannt. Die Initiative verfolgt drei miteinander verknüpfte Ziele: zum einen soll die Ausbildungsbeteiligung junger Zuwanderer erhöht werden; zweitens bemühen sich die Initiatoren darum, zusätzliche Ausbildungsplätze für sie zu schaffen, und drittens werden insbesondere Unternehmer ausländischer Herkunft im Raum Köln aufgefordert, in ihren Betrieben Lehrlinge auszubilden. Um die jeweiligen Zielsetzungen zu erreichen, setzt BQN II auf Multiplikatoren und die Kraft des überzeugenden Beispiels: Auszubildende und frühere Lehrlinge mit Migrationshintergrund können jugendlichen Zuwanderern und Spätaussiedlern am besten vermitteln, warum es wichtig ist, eine Berufsausbildung zu machen. Rund 25 junge Erwachsene mit Migrationshintergrund und abgeschlossener Berufsausbildung konnte BQN II als regelmäßige Teilnehmer am BQN-Treff, der einmal monatlich in den Räumen der IHK stattfindet, gewinnen. Hier haben Jugendliche Gelegenheit, miteinander ins Gespräch zu kommen und sich zu informieren. Eine weitere Zielgruppe für BQN II sind die Eltern der Jugendlichen. Die Beratungsstelle nutzt Migrantenorganisationen und Vereine, um Eltern den hohen Stellenwert von Bildung, Informationen über das deutsche Bildungssystem, Ausbildungsmöglichkeiten und Kontaktadressen zu vermitteln. BQN II organisiert Informationsveranstaltungen für Jugendliche und ihre Eltern, beispielsweise in Moscheen, Kulturzentren oder Schulen. Besonders bewährt haben sich zudem Informationsangebote und Schulungen für Multiplikatoren speziell für eine Zielgruppe aus einem Arbeitsbereich nach Herkunftsland auszurichten.

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Wichtig ist, den einzelnen zu vermitteln, wieso ausgerechnet sie angesprochen werden und welch wichtigen Beitrag sie für ihre Landsleute leisten können, sei es, indem sie andere informieren, sei es, indem sie einen Ausbildungsplatz schaffen. STECKBRIEF: Projekt BQN II - berufliche Erstausbildung für junge Leute mit Migrationshintergrund ZIEL: Ausbildungsbeteiligung junger Migranten erhöhen. • Zusätzliche Ausbildungsplätze für sie schaffen. • Zahl der ausbildenden Betriebe mit Inhabern ausländischer Herkunft steigern. ZIELGRUPPE: Jugendliche mit Migrationshintergrund (Ausländer/Aussiedler). WEG: Information Jugendlicher und ihrer Eltern sowie von Führungskräften mit Hilfe von Multiplikatoren (junge Erwachsene mit Migrationshintergrund und abgeschlossener Berufsausbildung, Migranten-Vereine, Unternehmer, die ethnischen Minderheiten angehören). ANSPRECHPARTNER: Beratungsstelle zur Qualifizierung von Nachwuchskräften mit Migrationshintergrund in der Region Köln (BQN II) in der IHK zu Köln, Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln, Deutschland, Tel.: 0221/1640677, Fax: 0221/1640669, E-mail: [email protected], Internet: http://www.bqn2.de

ESTLAND Sprachkurse

Wenn die Amtssprache Fremdsprache wird Vom Umgang mit der russischen und anderen Minderheiten

Estland gehörte bekanntlich von 1940-91 zur Sowjetunion. Seine Bevölkerung bestand seinerzeit zu 61,5% aus Esten und 30,3% aus Russen (1989). In Verwaltung und öffentlichem Dienst wurde Russisch gesprochen. 1991 wurde das baltische Land unabhängig, Estnisch zur alleinigen Amts- und Russisch zur Fremdsprache. Für seine Bediensteten führte der junge Staat in bestimmten Bereichen (so im Umweltschutz, im Gesundheits- und im Sicherheitswesen) offizielle Sprachtests ein. Insgesamt leben heute Angehörige von über 100 Nationalitäten in der baltischen Republik. Ein Regierungsprogramm zur „Integration in der estnischen Gesellschaft 2000-2007“ schließt die Frage von Bildung und Kultur ethnischer Minderheiten ein. Die „Stiftung für die Integration der Nicht-Esten“ hat mit finanzieller Unterstützung aus dem Ausland kostenlose Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Sprachtests eingerichtet. Zielgruppen waren von 1999-2005 Arbeitslose,

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Polizeibeamte, medizinisches Personal, in Rettungsdiensten Tätige, Bedienstete in Haftanstalten und Sprachlehrer. Die Stiftung hat zudem eine Art Austauschprogramm für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (vorwiegend Polizei- und lokale Verwaltungsbeamte) eingeführt. Von 2005-08 erhält die Nichtregierungsorganisation EU-Zuschüsse, um 150 Polizisten und 105 Mitarbeiter von Rettungsdiensten in Tallinn und den Landkreisen Harju und Ida-Viru Estnisch-Kenntnisse zu vermitteln. Zur Vertiefung dieser Kenntnisse sollen knapp zwei Drittel der Teilnehmer zusätzlich für jeweils einen Monat an einen Arbeitsplatz versetzt werden, an dem nur Estnisch gesprochen wird. 30 estnische Polizeibeamte werden für die gleiche Dauer in eine russischsprachige Umgebung entsandt - mit der Mission, dort den Gebrauch der offiziellen Landessprache zu fördern. STECKBRIEF: Projekt Estonian Domestic Labor Force Mobility for Language Practice ZIEL: Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Mobilität von Nicht-Esten auf dem Arbeitsmarkt durch bessere Sprach- und Berufskenntnisse. ZIELGRUPPE: Mitbürger, die kein Estnisch sprechen. WEG: Estnisch-Sprachkurse und Praktika für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. ANSPRECHPARTNER: Non-Estonians Integration Foundation, Tanel Mätlik, Direktor, Liimi 1, Tallinn 10621, Estland, Tel.: 00372/6599021, Fax: 00372/6599022, E-mail: [email protected], [email protected], Internet: http://www.meis.ee

ÖSTERREICH Einstiegsausbildung

Express mit 6 Kurswagen Richtung Arbeitsmarkt Entwicklungspartnerschaft bietet Module zur Qualifizierung von Migranten und Flüchtlingen

„InterCulturExpress“ haben 12 österreichische Organisationen ihre Entwicklungspartnerschaft zur Förderung der beruflichen Chancen von Migranten genannt. Die Initiative wird aus dem Europäischen Sozialfonds und von Österreichs Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gefördert. Im Rahmen des Projekts werden sechs Module durchgeführt: • Insgesamt 24 Migranten wird die Teilnahme an 14-wöchigen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglicht, wobei Inhalt und Konzept der Fortbildung auf dem jeweiligen Grundwissen im eigenen Berufsbereich aufbauen soll.

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Beim Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt soll auch ein Mentorenprogramm helfen, durch das Teilnehmer Kontakt zu Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund gewinnen. 12 Personen werden zum Berufsorientierungstrainer/Berater in Bildungsfragen ausgebildet. Schwerpunkt des Lehrgangs ist die Spezialisierung auf die Arbeit mit Migranten und Flüchtlingen. Das Berufsförderungsinstitut (bfi) Wien erarbeitet in Kooperation mit dem Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen Lernmaterialien zu „Deutsch als Fremdsprache im Fachbereich Metall/Elektro“. Die Materialien werden in zwei Kursen mit je 13 Teilnehmern erprobt, im Anschluß evaluiert und in der Endfassung als CD-ROM mit einem Curriculum und audiovisuellen Lehr- und Lernmitteln herausgegeben. Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen setzt eine weitere Komponente des Projekts um: Für Multiplikatoren und Sachverständige, die im Bereich Integration, Migration und Beratung tätig sind, wird ein Leitfaden „Bildung anerkennen“ erstellt. Der Verein Hebebühne hat eLearning-Methoden zur EDV-Basisqualifizierung entwickelt. Teilnehmer mit Migrationshintergrund sollen in Kursen Grundwissen erwerben, in den Selbstlernphasen betreut und zum Abschluß bei der Suche nach Praktikumsplätzen unterstützt werden. Zur Abrundung des Projekts trägt der Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser in Wien zum „InterCulturExpress“ einen Film zum Thema Migranten und Arbeitsmarkt bei. STECKBRIEF: Projekt InterCulturExpress ZIEL: Verbesserung der Arbeitsmarktchancen. ZIELGRUPPE: Migranten. WEG: Qualifizierungsmaßnahmen für den Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt. • Ausbildung zum Berufsorientierungstrainer. • Erarbeitung von Lernmaterialien Fachsprache Deutsch, eLearning zur EDV-Basisqualifizierung sowie eines Leitfadens „Bildung anerkennen“. ANSPRECHPARTNER: Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Sonja Sari, Koordinatorin der Entwicklungspartnerschaft InterCulturExpress, Grüngasse 9/16, 1050 Wien, Österreich, E-mail: [email protected], Internet: http://www.migrant.at

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ITALIEN Renaissance-Chance in urbaner Selbsthilfe

Living not leaving Turin unterwegs zu sich selbst - was Stadtteile mit hohem Ausländeranteil aus sich machen

„The Gate“ war zunächst ein städtisches Pilotprojekt, das sich mittlerweile zu einer vielseitigen lokalen Entwicklungsagentur ausgewachsen hat. Das Projekt geht auf eine Initiative aus dem Jahre 1996 zurück, als sich die norditalienische Industriemetropole Turin mit dem Konzept „The Gate - living not leaving“ bei der Europäischen Kommission um Fördermittel bewarb. Ziel des Projekts und der vielseitigen mit ihm verknüpften Aktivitäten ist die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in zwei aneinander grenzenden, heruntergekommenen Vierteln mit hohem Ausländeranteil. Das Stadtbild in „Porta Palazzo“ unweit vom historischen Zentrum Turins und „Borgo Dora“, einem der ersten Industriegebiete der Stadt, ist durch die großen Märkte auf der Piazza della Repubblica und dem Balôn mit Waren und Händlern aus aller Welt, die umliegenden kleinen Geschäfte und Gebrauchtwarenläden geprägt. „The Gate“ ist ein umfassendes Programm zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, sozialer und kultureller Initiativen, der Sanierung von Gebäuden, öffentlichen Plätzen, insbesondere der Märkte, sowie zum Schutz der städtischen Umwelt. Im Verwaltungsrat von „The Gate“ sind die Stadtverwaltung, die Handelskammer, zwei Banken, zwei Unternehmerverbände, eine landwirtschaftliche Genossenschaft und zwei soziale Einrichtungen vertreten. Beispiele für Projektaktivitäten: • „Apolié“: Informationsbüro für Arbeitsuchende. Das Angebot richtet sich hauptsächlich an Zuwanderer. Apolié informiert über offene Stellen, Wege in die Selbständigkeit und bietet Unterstützung bei der Überführung inoffizieller kommerzieller Aktivitäten in reguläre. Ziele sind die Verringerung der Arbeitslosigkeit, informeller Beschäftigungsverhältnisse, sprich Schwarzarbeit, und der Ausbeutung von Arbeitskräften. Das Informationsbüro kooperiert dabei mit öffentlichen Stellen, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden, Migrantenorganisationen, Konsulaten, dem Finanzamt usw. • „Territorial Consulting Unit“: Unternehmer werden auf potentielle Investitionsmöglichkeiten in Porta Palazzo und Borgo Dora hingewiesen. Das Angebot an kommerziell nutzbaren Gebäuden im Stadtgebiet soll mit Hilfe einer Datenbank abgefragt werden können.

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• „Tourist at Home“: Ziel ist, die multikulturell geprägten Stadtviertel für Bewohner anderer Stadtteile attraktiver zu machen und dabei Vorurteile abzubauen. Stadtpläne, die Wege aufzeigen, auf denen man die westafrikanische, die asiatische und die muslimische Gemeinde in Porta Palazzo und Borgo Dora und deren kulinarische Spezialitäten entdecken kann, wurden der Lokalzeitung beigelegt. „The Gate“ organisiert Führungen, ein Straßenfest und Kochkurse. STECKBRIEF: Projekt „The Gate“ ZIEL: Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für Anwohner am Porta Palazzo Markt und in Borgo Dora. ZIELGRUPPE: Einwohner der Stadt Turin, insbesondere sozial benachteiligte Gruppen, Zuwanderer. WEG: Wirtschaftsförderung. • Arbeitsvermittlung. • Sanierung. ANSPRECHPARTNER: Progretto Porta Palazzo Committee (Porta Palazzo Projektkomitee), Projektkoordination: Ilda Curti, Direktor, Piazza della Repubblica 4, Galleria Umberto 1, 10122 Torino, Italien, Tel.: 0039/115216242, Fax: 0039/114358533, E-mail: [email protected], Internet: http://www.comune.torino.it/portapalazzo

UNGARN Bildungswege

Roma für Roma Chancengleichheit bei Zugang zu Hochschulen und Verantwortung

Ziel der Stiftung namens Romaversitas ist es, jungen Roma gleichwertige Bildungschancen im Hochschulbereich zu verschaffen. Beruflich gut qualifizierte Angehörige der Roma-Minderheit, die ihre kulturelle Identität wahren möchten, können in ihrer Gemeinde Verantwortung übernehmen. Durch Lernhilfen, moralische Unterstützung und materielle Förderung begleitet die Stiftung Studierende. Das Projekt wurde 1996 ins Leben gerufen. Im darauffolgenden Jahr fanden eine Sommeruniversität und öffentliche Vorlesungen statt. Im Februar 1998 begann das erste Semester am „unsichtbaren Roma-Kolleg“. Inzwischen hat Romaversitas ein breites Angebot. Beispiele für Projektaktivitäten: • Besonders Erstsemester nutzen das Seminar zur Entwicklung der schriftlichen und Kommunikationsfähigkeiten, z.B. durch die Analyse und Diskussion von Literatur, Film oder Theaterstücken, und zum Erlernen von Prüfungstechniken.

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• Zu Beginn jeden Studienjahres besprechen Romaversitas-Mitarbeiter mit den Studenten die Anforderungen der Seminare und Tutorien, die sie belegt haben, um festzustellen, in welchen Bereichen sie im Laufe des Jahres voraussichtlich Unterstützung durch Lehrer oder ältere Studierende brauchen werden. Gearbeitet wird in der Regel eins zu eins, wo machbar werden auch Gruppen gebildet. • Studierende, die keine Schwierigkeiten haben, werden durch ein Tutorenprogramm zusätzlich gefördert. • Romaversitas ermöglicht seinen Stipendiaten in den Semesterferien die Teilnahme an Sprachkursen. Mit Roma-Studentenorganisationen anderer Länder werden Tagungen und ein Austauschprogramm organisiert. • Zudem gibt es ganztägige Seminarveranstaltungen an Wochenenden für Stipendiaten und Schüler, Studierende anderer Hochschulen, ungarische Pädagogikstudenten sowie Lehrer, beispielsweise zur Kultur und Geschichte der Roma. • Gefördert wird auch das ehrenamtliche Engagement der Stipendiaten. Einige informieren über eine Webseite über Themen, die die Roma-Gemeinde betreffen, andere geben Roma-Schülern Nachhilfeunterricht. STECKBRIEF: Projekt Romaversitas ZIEL: Gleiche Bildungschancen für Roma. • Herausbildung einer Roma-Mittelschicht. ZIELGRUPPE: Jugendliche/junge Erwachsene Roma. WEG: Unterstützung bei der Hochschulausbildung mit konkreter Hilfe beim Studium. ANSPRECHPARTNER: Romaversitas Foundation, Àgnes Daróczi, Gábor Havas, KoDirektoren, Nefelejcs u. 39, 1078 Budapest, Ungarn, Tel.: 00361/3524500, E-mail: [email protected], Internet: http://www.civiceducationproject.org/countries/ hungary/romaversitas.html

BELGIEN Weber in Antwerpen

Und sie webten hinein das eigene Sein Integration assyrischer Flüchtlinge durch Wahrung ihrer Kultur

Unter den neu Zugewanderten aus ländlichen Gebieten des Nahen Ostens ist im Norden von Antwerpen die Arbeitslosigkeit hoch. Betet Skara ist ein Projekt, das für assyrische Flüchtlinge Arbeitsplätze schafft, dadurch ihre materielle Unabhängigkeit sichert und ihre Integration in die belgische

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Gesellschaft erleichtert. In der Assyrischen Weberei stellen drei bis fünf assyrische Mitarbeiter auf traditionellen Webstühlen Textilien her, die sie zu Kleidung oder Designprodukten weiterverarbeiten. Auch die fünf Webstühle und viele Arbeitsmaterialien stammen aus eigener Produktion. Betet Skara bietet den Beschäftigten Sprachkurse und Fortbildung im EDVund im kaufmännischen Bereich. Finanzielle Unterstützung erhielt das Projekt anfangs von der EU. Allein durch Verkauf seiner Produkte kann sich Betet Skara nach wie vor nicht halten, aber dank der Mittel der flämischen Regierung, der Stadt Antwerpen und einiger Privatspenden bleiben Weberei und Gallerie geöffnet. STECKBRIEF: Projekt Betet Skara ZIEL: Sinnvolle Arbeit für wirtschaftliche Unabhängigkeit, die Kultur wahrend. ZIELGRUPPE: Assyrische Flüchtlinge. WEG: Schaffung von Arbeitsplätzen und Fortbildung. ANSPRECHPARTNER: Betet Skara weaving house, Bisschopstr. 18, 2060 Antwerpen, Belgien, Tel./Fax: 00323/2353642, Internet: http://www.betetskara.com, E-mail: info@ betetskara.com

IRLAND Betriebsklimapflege

Vielfalt soll thematisiert und gefeiert werden Wie ein Dubliner Busunternehmen Rassismus und Diskriminierung vorbeugen will

Das irische Busunternehmen „Bus Átha Cliath - Dublin Bus“ beschäftigt Mitarbeiter aus 45 Herkunftsländern. Frauen sind stark unterrepräsentiert. Im Januar 2001 hat das Unternehmen einen Beauftragten für Gleichstellungsfragen (Equality Officer) nominiert und mit Unterstützung der Gewerkschaften ein Komitee für Gleichberechtigung eingerichtet. Ein externer Berater untersuchte 2001/02 unter dem Blickwinkel „Gleichberechtigung und Vielfalt“ die Arbeitsbedingungen und -beziehungen im Unternehmen. Auf der Grundlage des von ihm erstellten „equality review“ wurde ein Aktionsplan entwickelt und ein Programm für 2003 bis 2006 erarbeitet. Ziel des Programms ist es, unter den Mitarbeitern eine Atmosphäre der gegenseitigen Achtung zu schaffen. Die Vielfalt soll thematisiert und gefeiert werden. Mitarbeiter mit Migrationshintergrund werden in Kantinen und Ausbildungsräumen auf Postern willkommen geheißen. Mit Beiträgen in der

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Firmenzeitschrift stellen einige ihre Herkunftsländer und kulturelle Traditionen vor. Weltkarten, die in den Speiseräumen aufgehängt wurden, regen Gespräche unter Kollegen unterschiedlicher Herkunft an. Jedes Jahr nimmt das Unternehmen mit eigenen Initiativen an der „Anti-Racist Workplace Week“ teil, einer Veranstaltungsinitiative der irischen Behörde für Gleichberechtigung (Equality Authority). Bei „Bus Átha Cliath - Dublin Bus“ soll jeder Gelegenheit haben, sich entsprechend seiner Möglichkeiten weiterzuentwickeln. Bereits bei der Ankündigung von Fortbildungsangeboten wird darauf geachtet, daß alle dafür geeigneten Mitarbeiter des Unternehmens informiert werden und teilnehmen können. In Seminaren sind Gleichberechtigung und Vielfalt ein Thema. Rassismus, aber auch direkte wie indirekte Diskriminierung anderer Art, so das Programm, wird bei „Bus Átha Cliath - Dublin Bus“ nicht toleriert. Beschweren können sich mögliche Opfer bei ihren Vorgesetzten, aber ebenso beim Beauftragten für Gleichstellungsfragen oder in der Personalabteilung. STECKBRIEF: Projekt Gleichheit & Vielfalt bei Dublin Bus ZIEL: Allen Formen von Diskriminierungen und Rassismus im Unternehmen vorbeugen. ZIELGRUPPE: Mitarbeiter aus 45 Herkunftsländern. WEG: Berufung eines Beauftragten für Gleichstellungsfragen, Equality Review und aufgrund dessen Umsetzung eines Aktionsprogramms (Fortbildungen für alle Arbeitnehmer, gemeinsame Feste, Antirassismus-Betriebswoche u.ä.). ANSPRECHPARTNER: Bus Átha Cliath - Dublin Bus, Patricia Normanly, Equality Officer, 59-60, Upper O’Connell Street, Dublin, 1, Irland, Tel.: 003531/7033094, E-mail: [email protected]

WEB-WEISER 140 Beispiele für Ideen, Initiativen und Projekte für Gleichheit in Vielfalt, gegen Rassismus und Ignoranz Zu finden im Internet unter www.wisdom.at/ilo/index.aspx Ansprechpartner: August Gächter Zentrum für soziale Innovation Linke Wienzeile 246 1150 Wien, Österreich E-mail: [email protected] 19

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Zuwanderung in Fakten und Zahlen - 1.2 Zahlen im Zusammenhang mit Migration und Integration sind mit Vorsicht zu genießen. Zum einen ist es schwierig, nur allzu Menschliches zu messen. Die vielerorts geführten Diskussionen über Integrationsindikatoren spiegeln dies deutlich wider. Notwendige Daten für eine aussagekräftige Beurteilung sind oftmals nur bruchstückhaft vorhanden, Methoden, sie zu erheben, noch weitgehend strittig. Hinzukommt, daß aufgrund unterschiedlicher Erhebungsverfahren auch die Vergleichbarkeit des eigentlich Meßbaren wie Zu- und Abwanderung nicht gegeben ist. In einigen Bereichen muß überdies naturgemäß oft auf Schätzungen zurückgegriffen werden, dies gilt besonders für illegale Migration. Aber schon der zunächst leicht erscheinende Versuch, den Bevölkerungsanteil legaler Zuwanderer in verschiedenen Staaten ins Verhältnis zu setzen, stößt schnell an methodische Grenzen. Denn während einige Länder die im Land Lebenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählen, erfassen andere alle im Ausland Geborenen als Ausländer. Wird die Unterscheidung allein nach der Staatsbürgerschaft getroffen, führt dies dazu, daß bei relativ großzügigen Einbürgerungsregeln, z. B. im Zusammenhang mit einer kolonialen Vergangenheit, ein möglicherweise gegebener Migrationshintergrund nicht erfaßbar ist. Dies gilt beispielsweise für die Niederlande, Frankreich oder Schweden, aber auch für Deutschland im Hinblick auf die Gruppe der sog. Rußlanddeutschen. Und nicht immer sieht das nationale statistische System die Erfassung des Geburtsortes vor, der ohnehin als alleiniges Kriterium nicht uneingeschränkt tauglich ist. Aber nationale Statistiken bergen noch andere Tücken. So kann ein scheinbarer Anstieg der Zuwanderung einfach darin begründet liegen, daß zuvor illegalen Migranten im Rahmen von Legalisierungskampagnen ein Aufenthaltsrecht gewährt wird und sie dadurch erstmals statistisch erfaßt werden. Die in Spanien im Jahr 2000 im Vergleich zu 1999 scheinbar um das Dreifache gestiegene Anzahl an Zuwanderern hatte im wesentlichen darin seinen Grund. Zudem ist bei der Interpretation der Daten zu beachten, daß nicht alles, was auf den ersten Blick vergleichbar erscheint, auch wirklich vergleichbar ist. Bei der Erarbeitung der nachfolgend und in Anhang I abgedruckten Tabellen wurde daher soweit möglich auf nach standardisierten Verfahren ermittelte Angaben zurückgegriffen. Hauptsächlich sind dies die jährlich erscheinende Datensammlung „Trends in International Migration“ der OECD, die allerdings den Nachteil hat, daß wegen des bei der Ermittlung angewandten aufwendigen

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Bereinigungsverfahrens die aktuellsten Werte aus dem Jahr 2003 stammen. Außerdem Eingang fanden u.a. Erhebungen und Umfragen von Eurostat, dem statistischen Amt der EU, und Zahlenwerke des Europarats. Soweit es mit den vorhandenen Daten machbar ist, soll ein möglichst umfassendes Bild der internationalen Migration in Europa gezeichnet werden. Auslassungen oder einzelne Unwägbarkeiten lassen sich dabei jedoch nicht immer vermeiden. Tabelle 1:

A u sl ä n d i sch e r * B e v ö l k e r u n g s a nt e i l i n d er E U (in Tausend)

Land

Bevölkerung insg. 10.355,8 5.397,5 82.536,7 1.356,0 5.219,7 59.635,0 11.006,4 3.963,6 57.321,1 2.319,2

Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich** Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta

Drittstaatler Absolut in % 274,0 2,64 204,8 3,80 4.900,0 5,80 267,5 19,72 72,5 1,39 2.060,8 3,45 687,7 6,25 135,2 3,41 2.000,0 3,49 28,9 1,25

3.462,6

32,5

448,3 397,3

21,9 2,7

Land

Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes 0,93 Königreich 4,88 Zypern 0,67 EU-Gesamt

Bevölkerung insg. 16.258,0 8.082,0 38.218,5 10.407,5 8.975,7 5.379,2 1.996,4 42.197,9 10.203,3 10.116,7

Drittstaatler Absolut in % 477,9 2,94 551,1 6,81 685,7 1,79 183,4 1,80 269,1 3,00 91,3 1,70 43,3 2,17 ca. 3.000,0 5,20 78,8 0,77 112,7 1,11

59.328,9

1.719,6

2,89

715,1 455.298,5

33,3 17.122,0

4,65 3,76

Stand: Januar 2003. (Deutschland: Januar 2004, Spanien: Januar 2005). * Berücksichtigt sind nur Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten. Die Anzahl der im Ausland geborenen Einwohner ist teilweise wesentlich höher. ** Auf den Angaben im Jahr 1999 beruhende Schätzung. Weiterführende Angaben finden sich in Anhang I. Quelle: Eurostat.

Trotz der methodischen Schwierigkeiten lassen sich einige Trends erkennen. So war in der ersten Hälfte der 80er Jahre die Zuwanderung in Europa zunächst im Sinken begriffen, bevor ab Mitte jenes Jahrzehnts erneut ein Anstieg einsetzte. Ab 1995 zeigen die vorhandenen Daten deutliche Schwankungen, die meisten Länder verzeichneten jedoch um die Jahrtausendwende hohe Zuwächse. Insbesondere Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Finnland wiesen bis 2001 einen überdurchschnittlichen Anstieg auf. In Deutschland und Luxemburg waren die Zunahmen dagegen eher unterdurchschnittlich. In absoluten Zahlen registrierten demgegenüber Deutschland, das Vereinigte Königreich, Italien und Frankreich 2001 die meisten Zuzüge von Ausländern, gefolgt von den Niederlanden, Österreich, Belgien, Schweden und Irland. In den EU-Ländern, für die belastbare Zahlen für 2003 verfügbar sind, ist ein nahezu durchgängiger Rückgang der Einwanderung ersichtlich. Im Falle Dänemarks, Deutschlands und der

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Niederlande kann dies als eine sich seit längerem abzeichnende Tendenz eingestuft werden. In Irland und im Vereinigten Königreich folgt der Rückgang jedoch auf eine vorherige Periode ständigen Anstiegs. Hinsichtlich der Herkunft der Zuwanderer setzen sich einerseits in fast allen Mitgliedsländern die in den zurückliegenden Jahrzehnten gewachsenen Muster fort. Einige wenige Herkunftsländer sind aufgrund historischer Bindungen, geographischer Nähe, Sprache oder früherer Zuwanderungen für die Aufnahmeländer besonders wichtig. Für Belgien sind dies die Niederlande, Frankreich und Marokko, für Portugal Angola und die Kapverden, für Italien Albanien, Rumänien und Marokko, für Ungarn Rumänien und die Ukraine, für Frankreich Marokko und Algerien, für Deutschland Italien und die Türkei. Andererseits zeichnen sich neue Wanderungsströme ab, so vermehrt von Afghanistan nach Dänemark, vom Irak nach Schweden oder von Thailand und China nach Finnland. Die Herkunft der Migranten wird vielfältiger, außerdem zeichnet sich aufgrund des steigenden Anteils von Zuwanderinnen eine Feminisierung der Migration ab: Etwa die Hälfte der internationalen Migranten sind Frauen, bei einigen Wanderungsbewegungen stellen sie inzwischen die Mehrheit. Die Migrantinnen verlassen zudem nicht wie in der Vergangenheit ihre Heimatländer überwiegend als nachziehende Familienangehörige, Vertriebene oder Flüchtlinge, sondern eigenständig auf der Suche nach Arbeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung.

Integration Bei einer in 31 europäischen Städten durchgeführten Umfrage im Jahr 2003 war etwa die Hälfte der um ihre Meinung Gebetenen der Ansicht, daß bei der Integration von Migranten noch große Defizite bestünden. Doch wie steht es um den Willen, zum Gelingen der Eingliederung der Zuwanderer beizutragen, und um die Einschätzung der Auswirkungen der Migration auf die Gesellschaft? Hierüber lassen sich Erkenntnisse aus drei 1997, 2000 und 2003 im Rahmen von Eurobarometer-Erhebungen durchgeführten Befragungen gewinnen. So blieb der Prozentsatz der EU-Bürger, die einer multikulturellen Gesellschaft aufgeschlossen gegenüber stehen, seit 1997 mit 75% annähernd stabil. Die erstmals im Jahr 2003 einbezogenen Bürger der Beitrittsländer (neben den am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten waren dies Bulgarien, Rumänien und die Türkei) äußerten zu 72% ihre Zustimmung.

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Jedoch wurde die Frage, ob es eine Grenze für die Aufnahmefähigkeit einer Gesellschaft gäbe, von einer wachsenden Anzahl bejaht. Hier ergeben sich folgende Mehrheitsverhältnisse: in den alten EU-Staaten waren immerhin 60% dieser Ansicht, in den Beitrittsländern lediglich 42%. Der vereinfachten Gewährung von Rechten an legale Migranten, dazu zählen Familiennachzug oder leichterer Zugang zur Einbürgerung, standen ca. 60% positiv gegenüber. Jedoch zeigten sich dabei erhebliche Unterschiede zwischen West- und Mitteleuropa sowie dem Baltikum - insgesamt war in diesen Regionen die Zustimmung geringer - und den Staaten des Mittelmeerraums und Osteuropas, die eine höhere Rate zu verzeichnen hatten. Auch befürwortete eine zunehmende Zahl die Rückführung legal niedergelassener Migranten im Fall von Arbeitslosigkeit, wenn auch lediglich eine Minderheit von ca. 20% diese Ansicht äußerte. Ebenfalls aus dem Jahr 2003 stammt die Untersuchung „European Social Survey“, die der Feststellung verschiedener Ausprägungen der ethnischen Exklusion diente. Dabei kristallisierte sich heraus, daß etwa die Hälfte der Befragten eine vermehrte Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen oder ärmeren Ländern nicht gutheißt, wobei sich jedoch starke Schwankungen zwischen Schweden (14,84%) und Griechenland bzw. Ungarn (87,48 bzw. 86,53%) ergaben. Eine ähnliche Einschätzung zeigt sich hinsichtlich der Beurteilung einer vielfältigen Gesellschaft. Auch hier sind etwa 50% aller Befragten der Auffassung, eine möglichst homogene, gemeinsame Sitten und Gebräuche pflegende Bevölkerung wäre für ein Land am besten. Besonders bedenkenswert erscheint jedoch die gefühlsmäßige Wahrnehmung von Migration als Bedrohung. Immerhin 58% stimmten Aussagen wie „Migranten nehmen Arbeitsplätze weg“, „Zuwanderung ist schlecht für die Wirtschaft“ oder „Migranten tragen zur Steigerung der Kriminalität bei“ zu. Hier war, wenn auch nicht ganz so ausgeprägt, in Griechenland und in geringerem Maße in Osteuropa die Anzahl der Beipflichtenden am größten.

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Tabelle 2: Land

Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritann.2) Irland Italien Lettland Litauen

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H a l t u n g z u Mi g r a t io n (Zustimmung in % der Befragten) MultiVielfalt Migration kultur hat nicht als BedroGrenzen sinnvoll1) hung1) 69,2 41,98 62,88 55,4 43,76 49,97 West: 71,5 West: West: 57,4 Ost: 74,6 39,56 Ost: 65,99 Ost: 42,1 64,3 ./. ./. 21,6 44,96 ./. 64,1 ./. ./. 86,6 77,23 84,73 68,1 34,75 61,19 72,1 28,92 54,36 45,5 48,14 53,94 58,2 ./. ./. 31,1 ./. ./.

Luxemburg

63,0

33,03

39,58

Land

Malta Niederlande

MultiVielfalt Migration kultur hat nicht als BedroGrenzen sinnvoll1) hung1) 58,9 ./. ./. 67,6 30,80 55,08

Österreich

61,3

43,01

52,03

Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern

30,1 59,2 40,7 17,1 42,8 49,3 56,4 48,5 52,3 Alt3): 60 Neu4): 42

67,64 68,29 39,90 ./. 59,34 47,87 61,81 45,64 ./.

57,48 61,54 32,81 ./. 63,36 51,96 75,13 74,65 ./.

48,00

58,00

EU-Staaten

1) European Social Survey wurde nicht in der gesamten EU25 durchgeführt. 2) Ohne Nordirland. 3) Alt: 15 „alte“ EU-Staaten. 4) Neu: 10 neue Mitgliedstaaten der EU. Quelle: Eurostat, EUMC.

Arbeit Bei den Befragungen zeigten sich in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit die größten Vorbehalte gegenüber Migranten. Die Daten der OECD lassen aber annehmen, daß Zuwanderer bei der Wahl des Wohnorts soweit möglich das vorhandene Beschäftigungsangebot berücksichtigen. Die ausgesprochen arbeitsmarktbezogene Zuwanderung nahm in den Jahren von 1991 bis 2001 deutlich zu. In diesem Zeitraum ermöglichten viele Regierungen die gezielte Zuwanderung vor allem hochqualifizierter Arbeitskräfte. In Deutschland, Frankreich, Großbritannien oder Irland eigens hierfür eingerichtete Programme sahen vor allem die Erleichterung der Zuwanderung von Ingenieuren oder Fachkräften auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie vor. Darin spiegelte sich auch der in den vergangenen Jahren einsetzende globale Wettbewerb um gut ausgebildete Arbeitskräfte wider. Die ab 2001 auch in der Europäischen Union beginnende spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage hat diese Entwicklung zwar gedämpft, aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Trotz gestiegener Arbeitslosenzahlen hält auch die Zuwanderung von gering und nicht qualifizierten Arbeitskräften an. Zudem stieg der Anteil der Pendelmigration durch die Verstärkung zeitlich

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befristeter Tätigkeiten vor allem in der Landwirtschaft deutlich an. In Großbritannien verdoppelte sich die Zahl der Saisonarbeiter von 2000 bis 2001, in Frankreich stieg sie um 37% und in Deutschland um 27%. Auch die - allerdings häufig illegale - Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in privaten Haushalten hat an Bedeutung gewonnen. Ausführliche Daten liegen hierzu zwar nicht vor, allerdings lassen sich Schlüsse aus den in südeuropäischen Ländern durchgeführten Legalisierungskampagnen ziehen: Bei einer Aktion im Jahr 2002 in Italien war von den mehr als 700.000 Antragstellern etwa die Hälfte in privaten Haushalten beschäftigt; ein Jahr zuvor in Spanien waren es ein knappes Drittel von 350.000. Tabelle 3: A u s l ä n d i s c h e A r b e i t s k r ä ft e 1 ) i n a u s g e w ä h l t e n L ä n d e r n S t a n d : 2003 Land

In Tausend

Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland

388,64) 106,64) 1.964,1 111,0 46,15) 1.617,64) 233,5 82,14) 1.338,24) 7,0

Prozentualer Anteil 7,6 3,6 9,4 ./. 1,8 5,6 9,54) 5,55) 6,0 ./.

Land

In Tausend

Prozentualer Anteil 65,5 3,8 11,8 5,5 4,9 0,2 ./. 5,2 2,1 1,2

Luxemburg 182,8 Niederlande 235,02) Österreich 350,4 Portugal 99,83) Schweden 226,04) Slowakei 2,7 Slowenien 32,1 Spanien 925,3 Tschechien 168,0 Ungarn 48,7 Vereinigtes Litauen 0,6 ./. 1.396,0 4,9 Königreich 1) Arbeitskräfte, einschl. Arbeitsloser - bis auf Belgien, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich. 2) Stand: 1998. 3) Stand: 2000. 4) Stand: 2001. 5) Stand: 2002. Quelle: OECD, Europarat

Bildung Zugang zu Bildung und Ausbildung ist ein wichtiger Schlüssel zur Integration. Sie steht und fällt nicht selten mit der Sprache, aber auch das gesamte soziale Umfeld von Schülern mit Migrantenhintergrund beeinflußt ihre Bildungschancen. Die große Bedeutung angemessener Sprachkenntnisse wird z.B. durch die Tatsache belegt, daß für Schüler, die im Elternhaus nicht die in der Schule verwendete Sprache sprechen, die Wahrscheinlichkeit, im Fach Mathematik nur im unteren Viertel der Leistungsskala zu rangieren, in Belgien, Deutschland und den Niederlanden mind. 2,5mal so hoch ist wie für ihre

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Mitschüler (PISA-Studie der OECD 2003). Dennoch scheint es einigen Ländern besser zu gelingen, die Nachteile für Migrantenkinder gering zu halten. Bei Vergleichen sind jedoch die sich in den einzelnen Ländern unterscheidenden sozialen Merkmale der zugewanderten Bevölkerung zu berücksichtigen. Dazu zählen Herkunft, Sprache, Bildung und sozio-ökonomische Kriterien. Aber auch die unterschiedliche Einwanderungspolitik und -praxis der EU-Staaten hinterläßt ihre Spuren. So divergieren nicht nur die Zahlen der aufgenommenen Zuwanderer, sondern auch die Anforderungen an deren Bildung oder Berufsausbildung. Dies führt dazu, daß in einigen Ländern Zuwanderer eher aus einem sozial besser gestellten Milieu kommen. Zusammenhänge zwischen dem Migrationshintergrund von Schülern und ihrem Leistungsvermögen lassen sich nicht nachweisen. Vielmehr spielen genau wie bei einheimischen Schülern - sozio-ökonomische und Bildungsbedingungen für das Leistungsniveau eine maßgebliche Rolle. In Ländern, in denen Migranten über einen vergleichsweise geringeren Bildungsgrad verfügen und eine schlechtere sozio-ökonomische Stellung haben, sind daher in der Regel größere Leistungsabstände zwischen Schülern ohne und mit Migrationshintergrund festzustellen. Tabelle 4: Mittelwert der Leistungen im Fach Mathematik im Vergleich Land

Einhei- Im Inland Im Ausland misch1 geboren2 geboren3 545 454 437 520 449 455 525 432 454 520 472 448 449 ./. 402

Land

Einhei- Im Inland Im Ausland misch1 geboren2 geboren3 484 479 ./. 507 476 462 551 492 472 515 459 452 517 483 425

Belgien Lettland Dänemark Luxemburg Deutschland Niederlande Frankreich Österreich Griechenland Schweden 1: Im Inland geborene Schüler mit mind. einem im Inland geborenen Elternteil. OECD-Durchschnitt: 505. 2: Im Inland geboren mit im Ausland geborenen Eltern. OECD-Durchschnitt: 481. 3: Im Ausland geboren mit im Ausland geborenen Eltern. OECD-Durchschnitt: 466. Quelle: OECD

Unternehmertum Im Laufe der letzten Jahrzehnte etablierten sich in allen Ländern Europas sog. ethnische Unternehmen, d.h. von Migranten aufgebaute und/oder geführte Geschäfte und Firmen. Umfassendes Datenmaterial zu diesem Bereich liegt bisher nicht vor, trotz der vielerorts wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Betriebe. Anhand der vorhandenen Informationen lassen sich aber

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einige Aussagen treffen. So handelt es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Tätigkeitsbereiche ein weites Feld abdecken. Der Schwerpunkt liegt aber im Bereich Dienstleistung, hier vor allem in den Sektoren Handel, Hotel und Gaststätten sowie Reinigungsunternehmen. Doch auch in der Industrie, häufig im Bauwesen, sind ethnische Unternehmer anzutreffen. Bei näherer Betrachtung wird erkennbar, daß aus verschiedenen Regionen stammende Migrantengruppen häufig unterschiedliche Märkte abdecken. So gründen beispielsweise in Portugal die Einwanderer von den Kapverden vornehmlich Bauunternehmen, während aus China stammende Migranten Restaurants eröffnen und Einwanderer aus Indien im Handel tätig sind. Ähnliche Muster finden sich in weiteren Ländern, zumindest für Migranten der ersten Generation. Bei der zweiten Generation ist oftmals eine Verschiebung weg von der ursprünglich gewählten Nische, wie der Versorgung von Landsleuten mit anderswo nicht erhältlichen Lebensmitteln, festzustellen. Dies mag auch darin begründet sein, daß sich der Bildungsgrad in dieser Gruppe ethnischer Unternehmer erhöht hat. Allgemeingültige Angaben können hierüber aber nicht gemacht werden. Zwar wird der mit einer schlechteren Ausbildung einhergehende erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt oftmals als Grund für den Weg in die Selbständigkeit angegeben, allerdings waren in Schweden Ende der 90er Jahre mehr als 30% der aus dem Iran stammenden Migranten mit zumeist sehr guter Ausbildung selbständig. Allen Unternehmen gemein ist jedoch, daß der Zugang zu Finanzmitteln zumeist über familiäre oder ethnische Netzwerke und nicht über Bankkredite gesichert wird. Dies liegt zum einen an der oftmals mangelnden Einbindung in die lokale Geschäftswelt und der fehlenden Kenntnis von Förder- und Unterstützungsangeboten. Zum anderen stoßen Migranten bei Finanzinstituten häufig auf Skepsis hinsichtlich der Tragfähigkeit ihrer Geschäftsideen. Insgesamt gesehen sind dem Wachstum vieler Betriebe dadurch Grenzen gesetzt. Dennoch leisten ethnische Unternehmen in einigen Ländern einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Wirtschaft. In Schweden und den Niederlanden etwa liegt deren Anteil bei mehr als 12% aller Unternehmen, im Vereinigten Königreich sind es ca. 7% der KMU, in Deutschland wurden Anfang der 90er Jahre 28% der Restaurants von Ausländern geführt. Die Angestellten kommen

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zumeist aus der selben ethnischen Gruppe, aber auch der Anteil der mitarbeitenden Familienmitglieder ist bei autochthonen Unternehmern hoch.

Nützliche Beispiele aus der Praxis: Die erfolgreiche Gründung eines Unternehmens hängt nicht unwesentlich von umfassender Beratung im Vorfeld ab. Vielen potentiellen ethnischen Unternehmern sind aber die von etablierten Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Unternehmerverbänden etc. angebotenen Hilfen nicht bekannt. Sie erleiden daher Fehlschläge oder lassen Chancen ungenutzt. Das „Ethnic Support Programme“ in Wales soll dazu beitragen, diese Lücke zu schließen, indem es den Kontakt der Organisationen zu ethnischen Gemeinschaften herstellt und diese in lokale Netzwerke einbezieht. Neben der Hilfe für Gründer leistet es auch bestehenden Unternehmen Unterstützung bei der Identifizierung neuer Märkte. Internet: http://www.ebsp.org Eine ähnliche Zielstellung verfolgt der Zusammenschluß ethnischer Unternehmer - IFS (Insamlingsstiftelsen) in Schweden. Die unabhängige Einrichtung steht im Vorfeld von Unternehmensgründungen im Umgang mit Behörden und Banken zur Seite, berät bei der Planung des Markteintritts durch Erstellung eines Businessplans und unterstützt bei der Wahl weiterer Schritte. Internet: http://www.ifs.a.se

Die Bereitschaft zur Unternehmensgründung ist unter ethnischen Minderheiten zumeist größer als bei der einheimischen Bevölkerung. Dies trifft z.B. für das Vereinigte Königreich zu, in Schweden ist sie mit 16% doppelt so hoch wie bei den Inländern. In Portugal, das wie andere Mittelmeerländer traditionell über einen hohen Anteil an Selbständigen von über 20% verfügt, liegt die Quote mit ca. 15% allerdings darunter. Der Beitrag des ethnischen Unternehmertums zur Integration läßt sich allerdings nur schwer beurteilen. Doch mit der Beteiligung am Geschäftsleben, dem Umgang mit Kunden - nicht nur aus der selben ethnischen Gruppe - und öffentlichen Einrichtungen kann durchaus ein positiver Einfluß verbunden sein. Voraussetzung ist jedoch die Unterstützung der aufnehmenden Gesellschaft bei diesem Prozeß. Dadurch könnte auch die vergleichsweise hohe Zahl ethnischer Unternehmen, die nach kurzer Zeit zum Aufgeben gezwungen sind, gesenkt werden.

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Verbriefte Rechte - 1.3 Die einen durchqueren Kontinente, andere passieren nur eine Grenze. Viele folgen ihren Angehörigen, nicht wenige suchen nach Arbeit. Millionen sind auf der Flucht, ein Teil von ihnen hofft auf Asyl. Der weltweit häufigste Wanderungsgrund ist noch immer der Familiennachzug. Die zweitgrößte Zuwanderungsgruppe ist die der Arbeitsmigranten, die drittstärkste die der Asylbewerber und Flüchtlinge. Je nach dem Warum ihres Aufbruchs und den Zielen, die sie ansteuern, den Wegen, auf denen sie kommen, und den Orten, an denen sie eintreffen (und bleiben), haben sie theoretisch Anspruch und praktisch Aussicht auf Schutz und Rechte, die auf internationaler Ebene mit unterschiedlicher Wirksamkeit vereinbart wurden. Aus europäischem Blickwinkel betrachtet sind für Migranten die Regelwerke • • • •

der Vereinten Nationen (UN), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), des Europarats und der Europäischen Union (EU)

von besonderer Bedeutung. Das nachfolgende Kapitel gibt einen Überblick über deren wichtigste Eckpunkte und über die Möglichkeiten, sich die dort verankerten Rechte auch zu verschaffen. Ergänzende Erläuterungen zu einzelnen UN-, ILO- und Europarats-Konventionen und Rechtsakten der Europäischen Union sind dem Handbuch als Anhang II beigefügt.

UN-Konventionen Einzelheiten zur Anti-Rassismus- und zur Wanderarbeiter-Konvention - siehe S. 140ff., Anhang II

VEREINTE NATIONEN UNITED NATIONS

Der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellt neben der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ein zweites großes Hauptfeld der Tätigkeit der Vereinten Nationen, die inzwischen 191 Mitgliedstaaten zählen, dar. Ihre sechs wichtigsten Menschenrechtsabkommen1 - allesamt auch Instrumente für den Schutz von Migranten -

1

UNO-Menschenrechtsübereinkommen

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werden seit 1990 durch die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen2 ergänzt. Im Unterschied zu Erklärungen und Resolutionen der UNO-Vollversammlung begründen im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossene Verträge wie die Menschenrechtskonventionen bindendes Völkerrecht - wobei die rechtliche Verpflichtung auf die Staaten beschränkt bleibt, die das entsprechende Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Um vereinbarten Standards Geltung zu verschaffen, müssen Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen etabliert werden. Bei den UNO-Menschenrechtsverträgen sind diese insgesamt eher schwach ausgeprägt. Mit jedem der sechs Menschenrechtsabkommen wie auch mit der WanderarbeitnehmerKonvention wurde zugleich als Überwachungsgremium ein sog. Vertragsorgan - ein Ausschuß aus unabhängigen Sachverständigen - eingerichtet. Die Vertragsparteien sind nach dem jeweiligen Übereinkommen verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen über den Stand der Umsetzung und die Befolgung der kodifizierten Normen in ihrem Hoheitsgebiet zu berichten. Wahrheitstreue und Offenheit der Regierungsvertreter, die in den Beratungen des entsprechenden Ausschusses zu Wort kommen, können im Prüfungsverfahren anhand zusätzlicher Informationen, die z.B. von Nichtregierungsorganisationen geliefert werden, verifiziert werden. Dabei wird auf die Hoffnung gebaut, daß die durch Berichtspflicht und -erstattung •

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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) vom 19. Dezember 1966 („Sozialpakt“, seit 1976 in Kraft), Fundstelle: http://www.auswaertigesamt.de/www/de/infoservice/download/pdf/mr/sozialpakt.pdf. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, CCPR) vom 19. Dezember 1966 („Zivilpakt“, seit 1976 in Kraft), Fundstelle: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/mr/zivilpakt.pdf. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination, CERD) vom 7. März 1966 (seit 1969 in Kraft), Fundstelle: http://www.auswaertigesamt.de/www/de/infoservice/download/pdf/mr/rassendiskr.pdf. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) vom 18. Dezember 1979 (seit 1997 in Kraft), Fundstelle: http://www.auswaertigesamt.de/www/de/infoservice/download/pdf/mr/frauen.pdf. Internationales Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT) vom 10. Dezember 1984 („Anti-Folter-Konvention“, seit 1987 in Kraft), Fundstelle: http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/h_cat39.htm. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC) vom 20. November 1989 (seit 1990 in Kraft), Fundstelle: http://www.ohchr.org/english/law/pdf/crc.pdf. Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (International Convention on the Protection of the rights of all migrant workers and members of their families) vom 18. Dezember 1990 (seit 2003 in Kraft), Fundstelle: http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/m_mwctoc.htm.

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erzeugte Öffentlichkeit einen Druck auf die Vertragsparteien auslöst, der sie veranlaßt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Menschenrechte zu achten - schon allein um ihres internationalen Rufes willen. Neben dem Staatenberichtsverfahren sehen die Anti-Rassismus-Konvention sowie die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen als Durchsetzungsmechanismen die Staaten- und die Individualbeschwerde vor. In der Anti-Rassismus-Konvention ist das Verfahren der Staatenbeschwerde obligatorisch verankert (Art. 11). In der Wanderarbeitnehmer-Konvention ist die Staatenbeschwerde wie im Zivilpakt und in der Anti-Folter-Konvention unter der Voraussetzung vorgesehen, daß sich die Vertragsparteien ihr freiwillig (zusätzlich) unterwerfen3. Ein Vertragsstaat kann einen anderen für Nichtbefolgung oder Verletzung der Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Übereinkommen vor einer Ad-hoc-Schiedskommission zur Rechenschaft ziehen, die in einem solchen Falle zu bilden ist. Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien Streit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, der nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden kann, wird die Angelegenheit auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag4 zur Entscheidung vorgelegt5. Vor dem IGH können nur Staaten als Parteien auftreten. Eine Individualbeschwerde in Den Haag ist also nicht möglich. Die Möglichkeit zur Individualbeschwerde besteht unter der Anti-RassismusKonvention und der Internationalen Wanderarbeitnehmer-Konvention nur dann, wenn die Vertragspartei sich diesem Verfahren freiwillig angeschlossen hat, was sie durch eine einfache Zustimmungserklärung6 jederzeit tun kann. Für die Entgegennahme und Erörterung von Beschwerden7 von Staatsangehörigen, die sich als Opfer einer Verletzung der Anti-RassismusKonvention sehen, kann eine nationale Stelle eingerichtet werden, die 3

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In den anderen Menschenrechtsverträgen (d.h. im Sozialpakt und in den Übereinkommen über die Rechte des Kindes bzw. zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) ist das Staatenbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Es ist im Bereich der Menschenrechte bisher in keinem Fall zur Anwendung gekommen. Der Internationale Gerichtshof (IGH bzw. ICJ - International Court of Justice) ist das Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Der IGH ist nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls in Den Haag ansässigen Internationalen Strafgerichtshof für Kriegsverbrecher (IStGH). Art. 22 der Anti-Rassimus-Konvention, Art. 92 der Internationalen Wanderarbeitnehmer-Konvention. Im Falle der Anti-Folter-Konvention, der Anti-Rassimus-Konvention und der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen wird das Individualbeschwerdeverfahren durch eine einfache Zustimmungserklärung anerkannt, im Falle des Zivilpakts und der Frauenrechtskonvention durch die Ratifizierung eines Zusatzprotokolls durch einen Vertragsstaat. Weder der Sozialpakt noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sehen ein Individualbeschwerdeverfahren vor. Beschwerden (complaints) werden im UN-Sprachgebrauch Mitteilung (communication) genannt.

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allerdings erst dann zuständig ist, wenn alle sonstigen verfügbaren nationalen Rechtswege erschöpft sind8. Erst in allerletzter Instanz, wenn der Beschwerdeführer auch vor der nationalen Stelle nicht zu seinem Recht gekommen ist, kann die Sache vor dem Vertragsorgan (dem jeweiligen mit den Abkommen eingerichteten Überwachungsgremium) behandelt werden - unter der grundsätzlichen Voraussetzung, daß mindestens 10 Vertragsstaaten das Individualbeschwerdeverfahren angenommen haben. Das vorgesehene Schiedsverfahren soll zu einer „gütlichen Einigung“ führen. Das Vertragsorgan setzt dazu - zunächst ohne die Identität der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben - den beklagten Staat über die Beschwerde in Kenntnis, woraufhin dieser dem Ausschuß binnen 3 Monaten eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zur Sache und eventuell geschaffenen Abhilfe zu übermitteln hat. Darauf folgt eine Beratung im Ausschuß, die in Vorschläge oder Empfehlungen an den Vertragsstaat mündet, die auch dem Einsender der Petition übermittelt werden. Das Ganze wird im Jahresbericht des Vertragsorgans dokumentiert. Die Möglichkeit zur Sanktionierung eines Vertragsstaats, der die vereinbarten Regeln bricht, gibt es im Individualbeschwerdeverfahren nicht.

ILO-Konventionen Informationen zu einzelnen Übereinkommen und Empfehlungen - siehe S. 143ff., Anhang II

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION INTERNATIONAL LABOUR ORGANIZATION

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO, engl. ILO), 1919 im Rahmen des Völkerbunds gegründet, wurde 1949 Sonderorganisation der Vereinten Nationen und hat inzwischen 178 Mitgliedstaaten. In ihren drei Organen9 sind neben den Regierungen die Sozialpartner vertreten, wobei jeweils die Hälfte der Sitze der Regierungsseite und je ein Viertel den Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerorganisationen vorbehalten ist. Zu ihren Hauptaufgaben gehört die Förderung und Verwirklichung grundlegender Prinzipien und Rechte in der Arbeitswelt. Zu diesen Kernprinzipien

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Diese Voraussetzung muß grundsätzlich erfüllt sein, bevor sich der Ausschuß (das Vertragsorgan) mit der Sache befaßt. Sie gilt jedoch nicht, wenn das innerstaatliche Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird. Allgemeine Konferenz von Vertretern der Mitglieder, bekannt als Internationale Arbeitskonferenz: oberstes Gremium, Verwaltungsrat: Exekutivorgan, Internationales Arbeitsamt: Sekretariat.

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gehören: Vereinigungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Verbot von Zwangsarbeit, Abschaffung der Kinderarbeit sowie der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf10. Völkerrechtlich verbindlich niedergelegt sind die internationalen Kernarbeitsnormen in folgenden ILOÜbereinkommen (Conventions - C): I L O- Ü b er e in k o mme n z u i n t er n at i on a l e n K er na r b e it s n o r me n : C 29: Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 193011 C 87: Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 194812 C 98: Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechts zu Kollektivverhandlungen, 194913 C 100: Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 195114 C 105: Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 195715 C 111: Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 195816 C 138: Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 197317 C 182: Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 199918

Neben diesen acht Kernkonventionen, die inzwischen in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation verbindliche Wirkung entfalten, sind vor allem die folgenden ILO-Übereinkommen für Wanderarbeiter und ihre Angehörigen19 von Bedeutung, beispielsweise weil sie in der Berufsgruppe, für die die jeweilige Konvention Mindeststandards setzt, besonders stark vertreten sind:

10 Alle ILO-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Grundsätze bzw. -rechte zu respektieren, zu fördern und zu verwirklichen, selbst wenn sie die entsprechenden Konventionen nicht ratifiziert haben - vgl. ILO-Deklaration von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen (ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work and its Follow-up), veröffentlicht im Internet unter http://www.ilo.org/dyn/declaris/DECLARATIONWEB.DOWNLOAD_BLOB?Var_DocumentID=1. 11 Engl.: C 29: Forced Labour Convention, 1930. 12 Engl.: C 87: Freedom of Association and Protection of the Right to Organise Convention, 1948. 13 Engl.: C 98: Right to Organise and Collective Bargaining Convention, 1949. 14 Engl.: C 100: Equal Remuneration Convention, 1951. 15 Engl.: C 105: Abolition of Forced Labour Convention, 1957. 16 Engl.: C 111: Discrimination (Employment and Occupation) Convention, 1958. 17 Engl.: C 138: Minimum Age Convention, 1973. 18 Engl.: C 182: Worst Forms of Child Labour Convention, 1999. 19 Quelle: International Labour Conference, 92nd Session, 2004, Report VI, Towards a fair deal for migrant workers in the global economy, Sixth item on the agenda, International Labour Office Geneva, ISBN 92-2-113043-6, ISSN 0074--6681, First edition 2004, im Internet veröffentlicht unter http://www.ilo.org/public/english/standards/relm/ilc/ilc92/pdf/rep-vi.pdf

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I L O- Ü b er e in k o mme n mi t s p e z i e l l e r R e le v a nz f ü r Ar b e it s mi g r a n t en C 19: Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen, 192520 C 81: Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 194721 C 94: Übereinkommen über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen, 194922 C 95: Übereinkommen über den Lohnschutz, 194923 C 102: Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, 195224 C 110: Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter, 195825 C 118: Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit, 196226 C 122: Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, 196427 C 129: Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft, 196928 C 131: Übereinkommen über die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer, 197029 C 149: Übereinkommen über die Beschäftigung und die Arbeits- und Lebensbedingungen des Krankenpflegepersonals, 197730 C 155: Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 198131 C 157: Übereinkommen über die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 198232 C 161: Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 198533 C 167: Übereinkommen über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 198834 C 168: Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 198835 C 172: Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben, 199136 C 181: Übereinkommen über private Arbeitsvermittler, 199737 C 184: Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft38

In ihrer Verfassung wird der Internationalen Arbeitsorganisation auch ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, die „Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen“. Speziell um diesen Teil der Arbeit20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Engl.: C 19: Equality of Treatment (Accident Compensation) Convention, 1925. Engl.: C 81: Labour Inspection Convention, 1947. Engl.: C 94: Labour Clauses (Public Contracts) Convention, 1949. Engl.: C 95: Protection of Wages Convention, 1949. Engl.: C 102: Social Security (Minimum Standards) Convention, 1952. Engl.: C 110: Plantations Convention, 1958. Engl.: C 118: Equality of Treatment (Social Security) Convention, 1962. Engl.: C 122: Employment Policy Convention, 1964. Engl.: C 129: Labour Inspection (Agriculture) Convention, 1969. Engl.: C 131: Minimum Wage Fixing Convention, 1970. Engl.: C 149: Nursing Personnel Convention, 1977. Engl.: C 155: Occupational Safety and Health Convention, 1981. Engl.: C 157: Maintenance of Social Security Rights Convention, 1982. Engl.: C 161: Occupational Health Services Convention, 1985. Engl.: C 167: Safety and Health in Construction Convention, 1988. Engl.: C 168: Employment Promotion and Protection against Unemployment Convention, 1988. Engl.: C 172: Working Conditions (Hotels and Restaurants) Convention, 1991. Engl.: C 181: Private Employment Agencies Convention, 1997. Engl.: C 184: Safety and Health in Agriculture Convention, 2001.

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nehmer und ihre Familienangehörigen geht es in den folgenden zwei ILOKonventionen (C) und drei Empfehlungen (Recommendations - R): I L O- Ü b er e in k o mme n u n d E mp f e h l u n g e n z u W a n d e r ar be i t e r n C 97: Übereinkommen über Wanderarbeiter, Neufassung von 194939 C 143: Übereinkommen über Mißbräuche bei Wanderungen und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, 197540 R 86: Empfehlung betreffend die Wanderarbeiter, Neufassung von 194941 R 100: Empfehlung betreffend den Schutz der Wanderarbeiter in unterentwickelten Ländern und Gebieten, 195542 R 151: Empfehlung betreffend Wanderarbeitnehmer in Beschäftigungsländern, 197543 Ausführliche Informationen zu diesen fünf Dokumenten - siehe Anhang II.

Diese Instrumente erstrecken sich - bis auf wenige Ausnahmen - auf die gesamte arbeitende ausländische Bevölkerung mit einem regulären Status (mit Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung). Nicht erfaßt sind selbständig Tätige sowie Seeleute, Grenzgänger, Künstler und Mitglieder von freien Berufen, die sich nur kurzfristig im betreffenden Land aufhalten. Das Übereinkommen 143 gilt zudem nicht für ausländische Angestellte mit zeitlich begrenztem Aufenthaltsstatus, der mit Fertigstellung des Auftrags ausläuft. Ob zu einem Thema bzw. Problem ein Übereinkommen getroffen oder es bei Empfehlungen belassen werden soll, entscheidet die Internationale Arbeitskonferenz (IAK)44. Die ILO hat bis dato 185 Übereinkommen und 195 Empfehlungen verabschiedet45. Empfehlungen sind nicht-bindende Instrumente, die Leitlinien zur Orientierung der Politik auf nationaler Ebene vorgeben. Bei Übereinkommen handelt es sich um internationale Verträge, die nur jene Mitglieder der ILO binden, die dem Übereinkommen beigetreten sind und es ratifiziert haben. Ein Übereinkommen tritt üblicherweise 12 Monate nach dem Tag seiner Ratifikation im zweiten Mitgliedstaat in Kraft. Zur 39 Engl.: C 97: Convention concerning Migration for Employment, 1949 40 Engl.: C 143: Convention concerning Abusive Conditions and the Promotion of Equality of Opportunity and Treatment of Migrant Workers, 1975. 41 Engl.: R 86: Recommendation concerning Migration for Employment, revised 1949 42 Engl.: R 100: Recommendation concerning the Protection of Migrant Workers in Underdeveloped Countries and Territories, 1955. 43 Engl.: R 151: Recommendation concerning Migrant Workers, 1975. 44 Jeder Mitgliedstaat sendet vier Delegierte zur einmal jährlich stattfindenden Internationalen Arbeitskonferenz, darunter zwei Regierungsvertreter und je einen Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. 45 Internet-Fundstelle für ILO-Dokumente • Auf Deutsch: Übereinkommen unter http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/convdisp1.htm, Empfehlungen unter http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/recdisp1.htm • Auf Englisch: Übereinkommen unter http://www.ilo.org/ilolex/english/convdisp1.htm, Empfehlungen unter http://www.ilo.org/ilolex/english/recdisp1.htm

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Annahme von Übereinkommen und Empfehlungen auf der Internationalen Arbeitskonferenz ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Länder, die hinsichtlich der Bedeutung einzelner Bestimmungen eines ILOÜbereinkommens oder einer ILO-Empfehlung im Zweifel sind, können das Internationale Arbeitsamt um eine Stellungnahme ersuchen. Das Amt unterstützt in diesem Fall sowohl Regierungen als auch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände, wenngleich es zu keiner verbindlichen Auslegung befugt ist. Das einzige Gremium, das laut ILO-Verfassung46 berechtigt ist, eine verbindliche Auslegung von ILO-Übereinkommen und -Empfehlungen vorzunehmen, ist der Internationale Gerichtshof in Den Haag. Bisher wurde eine formelle Auslegung durch den IGH allerdings erst einmal vorgenommen47. Es gibt überdies folgende Beschwerde- und Klagemöglichkeiten: Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände eines Landes können beim Verwaltungsrat der ILO48 Beschwerde über einen Staat einlegen, der die Bestimmungen eines Übereinkommens, das er ratifiziert hat, ihrer Ansicht nach nicht erfüllt49. Beschwerden von Einzelpersonen sind nicht zulässig. Wenn beim Verwaltungsrat eine Beschwerde über eine Vertragsverletzung eingeht, unterrichtet er die betreffende Regierung und fordert sie auf, Stellung zu nehmen. Zur Untersuchung des Sachverhalts setzt er einen dreigliedrigen Ausschuß ein. Sollte die betreffende Regierung nicht in angemessener Weise bzw. Zeit reagieren, verfügt der Verwaltungsrat über ein Druckmittel: er hat das Recht, die Beschwerde und ggf. die seiner Ansicht nach unbefriedigende Antwort zu veröffentlichen. Jeder Mitgliedstaat der ILO kann Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat einreichen, der seiner Auffassung nach die Durchführung eines ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt. Der Verwaltungsrat kann die Klage an einen hierfür eingesetzten Untersuchungsausschuß verweisen. Jedes ILO-Mitglied ist zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuß 46 Artikel 37 Absatz 1. 47 Genaugenommen war es dessen Rechtsvorgänger, der Ständige Internationale Gerichtshof (StIGH) in Den Haag, der im Jahr 1932 über die Auslegung der Konvention von 1919 zur Nachtarbeit von Frauen zu entscheiden hatte (Permanent Court of International Justice, Series A/B, Fascicule No. 50 bzw. Official Bulletin of the ILO, Vol. XVII [1932], S. 179). 48 Der Verwaltungsrat (Governing Body) ist das IAO-Exekutivorgan aus 28 Regierungs- und je 14 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, das dreimal jährlich zusammentritt. Zehn Staaten (Brasilien, China, Frankreich, Deutschland, Indien, Italien, Japan, Rußland, die USA und das Vereinigte Königreich) sind ständig im Verwaltungsrat vertreten. Wahlen bestimmen, wer die restlichen Regierungssitze für jeweils drei Jahre innehat und wer die Sozialpartner vertritt. 49 ILO-Verfassung, Art. 24, 25 - vgl. Internet: http://www.ilo.org/public/english/about/iloconst.htm.

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verpflichtet. In einem Bericht empfiehlt der Ausschuß ihm geeignet erscheinende (Sanktions-)Maßnahmen, „die der klagenden Regierung Genüge tun sollen“, sowie eine Frist für deren Durchführung. Binnen drei Monaten muß jede Regierung, die dem Verwaltungsrat angehört bzw. Interesse an dem Streitfall hat, mitteilen, ob sie mit den Empfehlungen im Bericht des Untersuchungsausschusses übereinstimmt oder wünscht, den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu unterbreiten. Die Entscheidung des IGH über eine ihm unterbreitete Streitfrage oder über eine Klage ist endgültig.

Europarats-Konventionen Ausführliche Angaben zum Wanderarbeitnehmer-Übereinkommen - siehe S. 149ff., Anhang II

EUROPARAT COUNCIL OF EUROPE

Besonders in den Nachkriegsjahren gingen vom Europarat, der ältesten, zwischenstaatlichen Organisation des europäischen Kontinents, wesentliche Impulse für die europäische Integration aus. Da die sich parallel entwickelnden und ständig erweiternden Europäischen Gemeinschaften (vgl. S. 117f.) „ehrgeiziger“ angelegt und von vornherein mit erheblich größeren Kompetenzen ausgestattet waren, ist das Aktionsfeld der Organisation mit Sitz im Palais de l’Europe in Straßburg im Laufe der Zeit merklich geschrumpft. Im Europarats-Ministerkomitee und seiner Parlamentarischen Versammlung hat man sich daher einzelnen konkreten Sachbereichen zugewandt, in denen die Europäischen Gemeinschaften zunächst keine Aktivitäten entfalteten. Beispiel Arbeitsmigration: In den 60er Jahren warben boomende Industriestaaten in Westeuropa ausländische Arbeitskräfte aus anderen EuroparatsMitgliedsländern wie Italien, Griechenland und der Türkei an. Die Regelung des rechtlichen Status von ausländischen Arbeitnehmern beschäftigte das Europarats-Ministerkomitee seit Mitte der 60er Jahre. Als das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer 1977 endlich zur Unterzeichnung bereit lag, hatte sich das wirtschaftliche Umfeld in Europa allerdings bereits stark verändert. Einige Bestimmungen, die sich auf die kollektive staatliche Anwerbung von Gastarbeitern bezogen, müssen schon damals überholt gewirkt haben. Öl-, Wirtschaftskrise und wachsende Arbeitslosigkeit führten beispielsweise in Deutschland bereits 1973 zum Anwerbestop für Arbeitskräfte aus dem Ausland.

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1949 hatte die Organisation 10 Gründungsstaaten. Heute reicht sie von Portugal über die Schweiz bis nach Armenien, Aserbaidschan und in die östlichen Regionen Rußlands. Die Europarats-Institutionen sind ein Forum für den Dialog. Durch Austausch und Kooperation in wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, insbesondere aber durch den Abschluß von inzwischen rund 200 zwischenstaatlichen Abkommen (Europarats-Konventionen) soll ein engeres Zusammenwirken der inzwischen 45 Mitgliedstaaten erreicht werden. Unmittelbare Entscheidungskompetenzen besitzt der Europarat allerdings nicht. Bei den ausgehandelten Übereinkommen handelt es sich um völkerrechtlich verbindliche Verträge, die von den Europaratsmitgliedstaaten nach eigenem Gutdünken signiert und ratifiziert werden (oder auch nicht), so daß die Zahl der jeweiligen Vertragsstaaten von Konvention zu Konvention stark schwankt. Einzige Ausnahme bildet die Europäische Men50 schenrechtskonvention (EMRK), die mittlerweile von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert wurde. In welcher Form die Übereinkommen in nationales Recht umgesetzt werden, bleibt jedem Staat überlassen. Es reicht aus, wenn das nationale Recht inhaltlich gleiche Garantien bietet. Im Europaratssystem sind die Mechanismen zur Durchsetzung der in seinem Rahmen vereinbarten Verträge ausgesprochen schwach. Lediglich die EMRK mit ihren Zusatzprotokollen verschafft individuelle Rechte und sieht ein besonderes Rechtsschutzverfahren vor der europäischen Kommission für Menschenrechte und dem seit 1998 bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor. Mit anderen Worten: nur durch die EMRK garantierte Rechte können vor dem Europarat angegliederten Straßburger Menschenrechtsgerichtshof eingefordert werden. Staatenbeschwerden werden von einer Vertragspartei wegen behaupteter Verletzung der EMRK und/oder ihrer Protokolle durch eine andere Vertragspartei erhoben. Individualbeschwerden, die von natürlichen Personen, Personengruppen oder nichtstaatlichen Organisationen eingereicht werden können, sind erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel zulässig, wobei z.B. der Nichtdiskriminierungsgrundsatz in Artikel 14 der EMRK sich auch auf Arbeitsmigranten bezieht. Im Fall Gaygusuz gegen Österreich51 entschied der EGMR 1996, daß die Diskriminierung eines 50 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) vom 04.11.1950 (in Kraft seit 1953), Fundstellen: http://www.staatsvertraege.de/emrk.htm, http://conventions.coe.int/treaty/en/Treaties/Html/005.htm. 51 Referenz: ECHR, 16 September 1996, Recueil 1996-IV. n° 39/1995/545/631.

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ausländischen Arbeitnehmers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in bezug auf seine Sozialschutzrechte gegen die Menschenrechtskonvention verstößt. Trotz der an und für sich beschränkten Durchsetzungsmechanismen erzeugen ineinandergreifende, sich in mancher Hinsicht überlappende Bestimmungen verschiedener Europarats-Konventionen eine verstärkende Wirkung. So ergänzen sich Bestimmungen der Wanderarbeitnehmer-Konvention mit denen der Europäischen Sozialcharta52 bzw. der EMRK und erlangen auf diese Weise eine besondere Spezifität für die Zielgruppe. Im Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer selbst wird weder eine Möglichkeit zur Staaten- noch zur Individualbeschwerde eingeräumt. Europarats-Konventionen sehen zur Überprüfung ihrer Einhaltung in den Vertragsstaaten in der Regel nur die Einrichtung von beratenden Ausschüssen vor. Die im Ausschuß vertretenen Sachverständigen prüfen Vorschläge zur Erleichterung der Durchführung bzw. zur Änderung eines Übereinkommens und erstatten dem Ministerkomitee in regelmäßigen Abständen Bericht über den Stand der Dinge bezüglich der im jeweiligen Abkommen geregelten Fragen.

EU-Initiativen Erläuterungen zu wichtigen Rechtsakten der Gemeinschaft - siehe S. 152ff., Anhang II

EUROPÄISCHE UNION EUROPEAN UNION

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterscheiden bei Ausländern grundsätzlich zwischen Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer EU-Länder, die als Unionsbürger das Recht haben, in jedem EU-Land unter gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitskräfte als abhängig Beschäftigte oder Selbständige tätig zu sein, zu leben und Sozialschutz zu beanspruchen53. Bereits der Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957 enthielt Regelungen zur Schaffung dieser Freizügigkeit für Erwerbstätige; seit den 1970er Jahren wurden sie schrittweise auf nicht-erwerbstätige Bürger der Mitgliedstaaten ausgedehnt. Der Einwanderung aus

52 European Social Charter (ESC), Fundstelle: Internet unter http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/035.htm. 53 Siehe Titel III EG-Vertrag (EGV). Ausgenommen von der Regel sind derzeit aufgrund von Übergangsvereinbarungen, die in den Beitrittsverhandlungen getroffen wurden, bis maximal 2011 EU-Bürger aus den neuen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten.

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Drittstaaten wandte man sich zu dieser Zeit auf Gemeinschaftsebene gerade erst in Debatten und mit einem ersten Aktionsprogramm für Arbeitsmigranten und ihre Familienangehörigen zu. 1989 verabschiedete der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer54, die die Mitgliedstaaten aufforderte, sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Arbeitnehmern aus Drittstaaten Arbeits- und Lebensbedingungen zu verschaffen, die mit denen einheimischer Werktätiger vergleichbar sind. Gleichwohl blieb die migrationspolitische Zusammenarbeit im zwischenstaatlichen Bereich. Die Rechte von Drittstaatlern (also Staatsangehörigen eines Landes, das weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum55 angehört), die in der EU ansässig sind, unterscheiden sich deshalb nach wie vor von Land zu Land. Erst mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 wurden wesentliche Bereiche der Einwanderungs- und Asylpolitik von der zwischenstaatlichen in die gemeinschaftliche Zusammenarbeit überführt, für die auf dem Gipfeltreffen in Tampere im Oktober 1999 politische Leitlinien und Ziele formuliert wurden, darunter • eine Integrationspolitik, die Drittstaatsangehörigen nach Möglichkeit Rechte und Pflichten zuerkennt, die denen der Staatsbürger des Mitgliedstaats vergleichbar sind, in dem sie sich aufhalten; • eine effizientere Steuerung der Zuwanderung mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen humanitärer und wirtschaftlicher Zuwanderung zu erreichen. 56 Mit Tampere rückten zwei Aspekte stärker in den Vordergrund, die bis dahin in der europäischen Migrationspolitik eher nachrangig behandelt wurden: die Integration von Zuwanderern und die Verknüpfung der Einwanderungs- und Asylpolitik mit anderen Politikfeldern, beispielsweise den auswärtigen Angelegenheiten, aber auch dem Beschäftigungs- und Sozialbereich. Seitdem ist merklich Bewegung in die Bemühungen um eine gemeinsame Integrationspolitik gekommen, und EU-Instrumente setzen zunehmend den

54 Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Community Charter of fundamental social rights), vom Europäischen Rat (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) am 09.12.1989 angenommen; Fundstelle: http://europa.eu.int/eurlex/pri/en/oj/dat/2000/c_364/c_36420001218en00010022.pdf. 55 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen. 56 Tampere, Europäischer Rat, 15. und 16. Oktober 1999, Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Fundstelle: Internet unter http://www.europarl.eu.int/summits/tam_de.htm.

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Handlungsrahmen für einzelstaatliche Maßnahmen in den Mitgliedsländern57. Um die schwierige Balance zwischen der Einsicht in die Notwendigkeit eines gemeinsamen, einheitlichen Vorgehens und der Rücksicht auf die nationalen Sensibilitäten zu halten, wurden einerseits strikte Regelungen vereinbart, andererseits weiterhin nationale Spielräume, Besitzstände und Abweichungen toleriert. So wurden Gemeinschaftsrichtlinien zur Familienzusammenführung angenommen und zum Status langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sowie das sog. Forscher-Paket zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts qualifizierter Wissenschaftler aus Drittstaaten (Einzelheiten dazu - siehe Anhang II). Zu diesem Entwicklungsprozeß gehören aber auch wichtige Anti-Diskriminierungsrichtlinien und eine Reihe bilanzierender und strategischer Programme und Papiere des EU-Ministerrats und der Brüsseler Behörde, darunter „Gemeinsame Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der EU58, das für die nächsten Jahre maßgebliche „Haager

57 Die Rechtsakte, mit denen die Gemeinschaftsorgane am tiefsten in die nationalen Rechtsordnungen eingreifen können, sind die Verordnungen. Sie müssen Buchstabe für Buchstabe unmittelbar angewendet werden. Das bedeutet, daß sie in der gesamten Europäischen Union gleiches Recht setzen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich und vollständig gelten. Richtlinien sind neben der Verordnung die wichtigste gemeinschaftliche Gesetzesform. Ihr Ziel ist nicht - wie bei der Verordnung - die Rechtsvereinheitlichung, sondern vielmehr eine Rechtsangleichung, die stärker der Wahrung nationaler Eigenheiten Rechnung trägt. Eine Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten nur in bezug auf das zu erreichende Ziel verbindlich. Bei der Wahl der Form und der Mittel, durch die diese Zielsetzung im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung verwirklicht wird, sind die nationalen Gesetzgeber frei. Allerdings wird nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien beurteilt, ob die jeweiligen europäischen Regelungen gemeinschaftskonform umgesetzt worden sind. Im Falle, daß die Verwirklichung des in einer Richtlinie vorgesehenen Ziels für Gemeinschaftsbürger vorteilhaft wäre, die notwendigen einzelstaatlichen Ausführungsakte jedoch entweder gar nicht oder nur fehlerhaft erlassen werden, können sich betroffene Bürger unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen und die ihnen danach zustehenden Rechte in Anspruch nehmen und ggf. gerichtlich durchsetzen. 58 Gemeinsame Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der EU - vom EUMinisterrat für Justiz und Inneres am 19. November 2004 angenommen (Ratsdokument 14615/04 Fundstelle: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st14/st14615.de04.pdf): 1. Die Eingliederung ist ein dynamischer, in beide Richtungen gehender Prozeß des gegenseitigen Entgegenkommens aller Einwanderer und aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen. 2. Die Eingliederung erfordert die Achtung der Grundwerte der Europäischen Union. 3. Die Beschäftigung ist eine wesentliche Komponente des Eingliederungsprozesses und ist für die Teilhabe von Einwanderern, für ihren Beitrag zur Gestaltung der Aufnahmegesellschaft und für die Verdeutlichung dieses Beitrags von zentraler Bedeutung. 4. Grundkenntnisse der Sprache, Geschichte und Institutionen der Aufnahmegesellschaft sind eine notwendige Voraussetzung für die Integration; Einwanderer können nur dann erfolgreich integriert werden, wenn sie die Möglichkeit erhalten, diese Grundkenntnisse zu erwerben. 5. Im Bildungswesen müssen Anstrengungen unternommen werden, um Einwanderer und vor allem auch deren Nachkommen zu einer erfolgreicheren und aktiveren Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen. 6. Entscheidende Voraussetzung für eine bessere Integration ist, daß Einwanderer zu den selben Bedingungen wie Einheimische gleichberechtigt Zugang zu den Institutionen sowie zu öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen erhalten.

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Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“59 und die Mitteilung der Europäischen Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung vom Juni 200360 bzw. die Mitteilung „Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“61 vom September 2005 sowie das Grünbuch zur Wirtschaftsmigration62. Von der EU-Kommission veröffentlichte Grünbücher sollen auf europäischer Ebene eine Debatte über die weitere Ausrichtung der Politik und Gesetzgebung im jeweils angesprochenen Themenbereich in Gang setzen eine Diskussion, die in Fragen der Integration wie auch der Arbeitsmigration, dem Sektor mit der höchsten Regelungsdichte, trotz aller Bewegung in die vielzitierte richtige Richtung vonnöten ist, denn bislang folgten die Europäische Union und die meisten ihrer Mitgliedstaaten hier eher einem Schlingerkurs zwischen Öffnung und Abriegelung, zwischen Realismus und Opportunismus denn einem zeitgemäßen gemeinschaftlichen

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Ein wichtiger Integrationsmechanismus sind häufige Begegnungen zwischen Einwanderern und Bürgern der Mitgliedstaaten. Diese können durch gemeinsame Foren, durch interkulturellen Dialog, durch Aufklärung über die Einwanderer und ihre Kultur sowie durch integrationsfreundliche Lebensbedingungen in den Städten gefördert werden. 8. Die Europäische Grundrechtecharta garantiert die Achtung der Vielfalt der Kulturen und das Recht auf freie Religionsausübung, sofern dem nicht andere unverletzliche europäische Rechte oder einzelstaatliches Recht entgegenstehen. 9. Durch die Beteiligung von Einwanderern am demokratischen Prozeß und an der Konzipierung integrationspolitischer Maßnahmen, insbesondere auf lokaler Ebene, wird ihre Integration unterstützt. 10. Die Einbeziehung von Integrationsmaßnahmen in alle wichtigen politischen Ressorts und auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Gestaltung und Durchführung der jeweiligen Politik. 11. Es bedarf klarer Ziele, Indikatoren und Evaluierungsmechanismen, damit die Maßnahmen angepaßt, die Integrationsfortschritte bewertet und die Informationsflüsse effizienter gestaltet werden können. Mitteilung des Rates, Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, veröffentlicht in: Amtsblatt der EU C 53 vom 03.03.2005, im Internet unter http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:C:2005:053:SOM:DE:HTML. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung, veröffentlicht als Dokument KOM/2003/336 endg. vom 03.06.2003, Fundstelle: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2003/com2003_0336de01.pdf. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen; Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union, veröffentlicht als KOM/2005/389 endg vom 01.09.2005, Fundstelle: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0389de01.pdf. In der Mitteilung präsentiert die EU-Behörde in Tabellenform einen Katalog von Leitlinien für die Integrationspolitik der Europäischen Union einerseits und ihre Mitgliedstaaten andererseits. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind den Gemeinsamen Grundprinizipien (s.o.) zugeordnet. Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration vom 11.01.2005, KOM/2004/811 endg., Fundstelle: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52004DC0811:DE:HTML.

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Migrationsmanagement und offensiven schlüssigen Entwicklungskonzepten, die angesichts der quantitativen und qualitativen Veränderungen in den internationalen Wanderungen, aber auch um der eigenen Perspektive willen geboten sind.

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Kapitel 2: Beratung & Förderung

Visitenkarten: europäische Akteure - 2.1 Zuwanderung und Integration kommen allein mit der Kraft amtlicher Regelwerke nicht aus; es braucht dazu mindestens ebenso die Organisation nichtstaatlicher Fürsprache und eigener Interessenvertretung, Netze der Hilfe und Plattformen des Austauschs, starke Lobbyisten und sensible Anlaufpunkte für Betroffene. Deren Zahl ist erfreulich groß, ihr Kraftfeld reicht vom Ortsverein bis zur weltweiten Vereinigung, ihr personeller Unterbau vom lokalen Ehrenamt bis zum globalen Sozialdienst, vom forschenden Theoretiker bis zum engagierten Fußballclub, ihre Struktur vom losen Verbund bis zum gestandenen Verband, vom öffentlichen Träger bis zur privaten Stiftung. Ihr Profil ist ebenso schwer in Kategorien zu fassen wie das Leben sich schematisieren läßt. Einige dieser Akteure, die sich auf europäischer Ebene oder in mehreren EUStaaten für die Belange von Zuwanderern, ihre Integration und Chancengleichheit einsetzen, werden hier vorgestellt - ihre Zuordnung zu den Themenschwerpunkten • • • •

Arbeits- & Lebensbedingungen Antidiskriminierung & Minderheitenrechte Antirassismus & kulturelle Vielfalt Flüchtlingshilfe & Asylpolitik

soll dem Leser nur eine Orientierungshilfe bieten, ohne die Akteure ab- oder einzugrenzen, denn ihre Arbeitsfelder treffen und überlappen sich an vielen Punkten. Andere Organisationen, von denen anzunehmen ist, daß sie wenngleich nicht ausschließlich, so doch auch in diesen Bereichen aktiv sind, haben auf entsprechende Anfragen nicht reagiert und konnten deshalb hier nicht angeführt werden. Die Betroffenen selbst scheinen derzeit über den einzelstaatlichen Rahmen hinaus kaum gemeinsam in organisierter Form zu agieren - bis auf wenige Ausnahmen sind bislang größere europäische Zusammenschlüsse oder Initiativen von Migrantenverbänden nicht auszumachen.

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Ausdrücklich sei an dieser Stelle allen gedankt, die mit Rat und Informationen zu diesem Teil des Handbuchs beitrugen. Ihre Visitenkarten sollen es erleichtern, auch auf europäischer Ebene Ansprechpartner, Beratung und Austausch in Fragen von Migration und Integration zu finden.

Arbeits- & Lebensbedingungen

CE - coordination européenne pour le droit des étrangers à vivre en famille Europäische Koordination für das Recht von Migranten auf Familienleben

Erklärtes Ziel der weitgehend ehrenamtlich organisierten Vereinigung ist es, auf europäischer Ebene auf Maßnahmen hinzuwirken, die das Recht von Zuwanderern auf Familienleben in den EU-Mitgliedstaaten schützen. Derzeit sammelt die Koordination in sechs europäischen Ländern Informationen über die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/86/EG zum Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. S. 154f.) und Fälle, in denen Rechtsmittel eingelegt werden mußten, um dieses Recht zu erkämpfen. Die Europäische Koordination wurde 1994 auf Initiative mehrerer französischer Organisationen gegründet. Inzwischen gehören ihr 30 NRO in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien an. ADRESSE: CE - coordination européenne pour le droit des étrangers à vivre en famille, Riccardo Zoggia, Piazza De Marini 1/24A, 16123 Genua, Italien, E-mail: coordeurop. [email protected], Tel.: 0039339/2828298, Fax: 0039010/218986, Internet: http://www.coordeurop.org

DECEMBER 18 18. Dezember

Am 18. Dezember 1990 nahm die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen an. Eine Dekade später rief die UNO den Jahrestag zum Internationalen Tag der Migranten aus. December 18, eine internationale Plattform für die Grundrechte von Migranten, wurde 1999 als gemeinnützige Organisation nach belgischem Recht gegründet. Die ehrenamtlichen Mitglieder von December 18 setzen sich für Ratifikation und Durchsetzung der UN-Konvention in allen Staaten der Welt ein, betreuen ein

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mehrsprachiges Internetportal über migrationsrelevante Themen und werben dafür, anläßlich des Internationalen Tages der Migranten Beispiele für eine erfolgreiche Integration und Beiträge, die Zuwanderer für die Gesellschaft leisten, zu würdigen. Die Sekretariate von zwei weiteren Plattformen sind bei December 18 untergebracht: das der im Oktober 2004 in Brüssel ins Leben gerufenen Europäischen Plattform für die Rechte von Wanderarbeitern (European Platform for Migrant Workers’ Rights - EPMWR), der zehn nationale und fünf europäische Organisationen angehören, sowie die Koordinationsstelle für die Internationale Plattform der Nichtregierungsorganisationen zur Wanderarbeiterkonvention (International NGO Platform on the Migrant Workers’ Convention - IPMWC), die 12 internationale Menschenrechtsorganisationen im April 2005 gründeten. ADRESSE: December 18, René Plaetevoet, PO Box 22, 9820 Merelbeke, Belgien, Tel.: 00329/3240092, Fax: 00329/3240182, E-mail: [email protected], Internet: http://www.december18.net

ERLAI - European Network of Regional and Local Authorities on Asylum and Immigration Europäisches Netzwerk regionaler und lokaler Gebietskörperschaften zu Asyl und Immigration

Viele Regionen und einige lokale Gebietskörperschaften aus EU-Staaten haben in Brüssel Vertretungen, die die Aktivitäten der Europäischen Union auch im Bereich der Ausländerpolitik begleiten. Bis dato haben sich 26 von ihnen im informellen ERLAI-Netz zusammengeschlossen, das 2003 gebildet wurde, um sich vor allem über die Schwerpunktthemen Integration von Zuwanderern und Aufnahme von Asylsuchenden auf lokaler und regionaler Ebene sowie über die EU-Zuwanderungs- und -Flüchtlingspolitik oder auch die Vergabe europäischer Fördermittel für Aktivitäten in diesem Bereich auszutauschen. Das Netzwerk soll zudem dazu beitragen, die mit diesem Themenkomplex zusammenhängenden Belange von Bundesländern, Regionen und Kommunen effektiver auf europäischer Ebene einzubringen. ADRESSE: ERLAI Liaison Office, Chiara Rossetti, Koordinator, Regione EmiliaRomagna, 19 Avenue de l’Yser, 1040 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/7323090, Fax: 0032/2/7363190, Internet: http://www.emiliaromagnasociale.it/wcm/ emiliaromagnasociale/home/immigrazione/Erlai/Presentation.htm, E-mail: erlai @euroinbox.com

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EUROCITIES - Network of major European Cities Netzwerk großer europäischer Städte

Dem 1986 von sechs Bürgermeistern gegründeten Netzwerk gehören mittlerweile 127 Städte in 34 Ländern Europas an. Eurocities vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Dialog mit den EU-Institutionen. Zum Themenbereich Migration und Integration haben 15 Städte aus 8 Ländern innerhalb des Forums für soziale Angelegenheiten eine Arbeitsgruppe unter Federführung von Rotterdam gebildet, die das Ziel hat, auf europäischer und nationaler Ebene deutlicher zu machen, welch wichtige Rolle Städte in der Zuwanderungs- und Integrationspolitik übernehmen. Durch Erfahrungsaustausch und die Bildung eines Netzwerks von Fachleuten will die Gruppe innovative Strategien für Integration auf lokaler Ebene voranbringen und auf der Grundlage ihrer Praxiserfahrung sowie zu diesem Zweck gesammelter Daten auf die europäische Politik Einfluß nehmen. ADRESSE: EUROCITIES, Heidi Jakobsen, Social Affairs Forum, Square de Meeûs 18, 1050 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/5520888, Fax: 0032/2/5520889, Email: [email protected], Internet: http://www.eurocities.org

Europäische Sozialpartnerorganisationen Europäische Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen Allein schon die Tatsache, daß die Arbeitsmigranten die zweitgrößte Zuwanderergruppe stellen, macht die Sozialpartner zu Hauptakteuren in Sachen Migration und Integration. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sind unmittelbar und in stetig steigendem Maße mit der Frage ausländischer Arbeitskräfte konfrontiert - sei es, weil sie als billige oder hochqualifizierte Konkurrenz gefürchtet werden, sei es, weil bestimmte Branchen ohne sie gar nicht mehr auskommen (Stichwort Saisonarbeiter), sei es mit Blick auf die demographische Entwicklung oder auch die innerbetrieblichen Produktionsprozesse, die Zusammenarbeit und Verständigung erfordern. So nimmt es kaum wunder, daß diese Themen auf der Tagesordnung des europäischen sozialen Dialogs gleichfalls immer weiter nach oben rücken und die daran beteiligten europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen beschäftigen: Als branchenübergreifende Spitzenverbände setzen sich da der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa (UNICE) sowie der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) zusammen und auseinander. Zusätzlich werden in zahlreichen Sektoren durch die jeweiligen Branchenverbände Gespräche geführt.

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ETUC - European Trade Union Confederation EGB - Europäischer Gewerkschaftsbund

Im Europäischen Gewerkschaftsbund sind 79 nationale Bünde aus 35 Ländern sowie 12 europäische Dachverbände von Fachgewerkschaften zusammengeschlossen. Der ETUC kann damit die Interessenvertretung von ca. 60 Millionen Arbeitnehmern in Europa für sich reklamieren. Vorrangige Zielstellung ist die Verbindung nachhaltigen Wirtschaftswachstums mit der kontinuierlichen Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschl. Vollbeschäftigung, Sozialschutz, Gleichberechtigung und Beteiligung der Beschäftigten an den sie betreffenden Entscheidungen. Dabei geht es auch um die faire und gleichberechtigte Behandlung von Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund. Dazu hat der Gewerkschaftsbund einen Aktionsplan entwickelt, veröffentlicht Stellungnahmen und führt Seminare und Konferenzen durch. Kernpunkt der Forderungen ist die Eindämmung der illegalen zugunsten der legalen Einwanderung mittels eines EU-weiten Ansatzes zur Steuerung der Migrationsströme. Priorität soll dabei die Bekämpfung des Menschenhandels, auch durch flankierende Maßnahmen in den Hauptherkunftsländern, haben; außerdem werden Sanktionen gegen Arbeitgeber verlangt, die aus der Zwangslage illegaler Migranten Nutzen ziehen. ADRESSE: European Trade Union Confederation, Catelene Passchier, Juliane Bir, Boulevard du Roi Albert II 5, 1210 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/22240408, Fax: 0032/2/2240454/55, E-mail: [email protected], [email protected], Internet: http://www.etuc.org

EUROCADRES - Conseil des cadres européens Rat der europäischen Fach- und Führungskräfte

Eurocadres ist assoziiertes Mitglied des Europäischen Gewerkschaftsbunds und vertritt über 5 Millionen organisierte Fach- und Führungskräfte aus 23 Ländern Europas; ebenfalls zu den Mitgliedern zählen acht Fachgewerkschaften. Um die berufliche Mobilität über nationale Grenzen hinweg zu erleichtern, hat Eurocadres ein online zugängliches Handbuch für Gewerkschaftsfunktionäre erarbeitet, das zur Beratung derjenigen gedacht ist, die einen derartigen Wechsel planen. Es soll dabei helfen, mögliche Probleme zu identifizieren und macht entweder Lösungsvorschläge oder nennt Internetadressen, Namen und Anschriften spezialisierter Beratungsstellen. Ergänzend wurde unter der Bezeichnung mobil-net ein alle EU-Staaten abdeckendes Netzwerk von Mobilitätsberatern eingerichtet.

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ADRESSE: EUROCADRES, Gina Ebner, Boulevard du Roi Albert II 5, 1210 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2240731, Fax: 0032/2/2240733, Internet: http://www.eurocadres.org UNICE - Union of Industrial and Employers´ Confederations of Europe Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa

Aus insgesamt 39 nationalen Verbänden aus 33 Ländern setzt sich die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa zusammen, die sich als die Stimme der europäischen Privatunternehmen versteht. Und diesen ist UNICE zufolge daran gelegen, daß in der EU die Verwaltungsformalitäten vereinfacht werden, um es der Wirtschaft zu erleichtern, aus Fachkräftemangel unbesetzte Stellen an Migranten aus Drittstaaten zu vergeben. Wenig halten die Arbeitgebervertreter hingegen von neuen europäischen Regelungen zu Arbeitnehmerrechten, die ihrer Ansicht nach bereits ausreichend durch die bestehende Gesetzgebung abgedeckt sind. Die Ausarbeitung der UNICEPositionen erfolgt in sieben themenbezogenen Ausschüssen, die sich wiederum in ca. 70 Arbeitsgruppen untergliedern. Eine dieser ständigen Gruppen befaßt sich speziell mit Fragen, die mit Zustrom und Eingliederung von Arbeitsmigranten zusammenhängen. ADRESSE: Union of Industrial and Employers´ Confederations of Europe (UNICE), Lorena Aionita, Avenue de Cortenbergh 168, 1000 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/22376575, Fax: 0032/2/2311445, E-mail: [email protected], Internet: http://www.unice.org

EURO-CIETT - Confédération Européene des Entreprises de Travail Temporaire Europäische Vereinigung der Zeitarbeitsunternehmen

Unter dem Dach des EURO-CIETT haben sich neben 21 nationalen Verbänden sechs große Einzelunternehmen zusammengefunden. Die Vereinigung hat sich u.a. zum Ziel gesetzt, die Anerkennung des Beitrags privater Zeitarbeitsfirmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Wirtschaftswachstum sowie zum Zugang und zur Integration in das Erwerbsleben von ansonsten marginalisierten Gruppen wie Älteren, Behinderten, ethnischen Minderheiten und Migranten zu erhöhen. Etwa 40% der bei Zeitarbeitsfirmen Tätigen zählen zu diesem Personenkreis. Insofern kann es kaum überraschen, daß sich der Verband - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung - für einen geeigneten Rechtsrahmen zur Wirtschaftsmigration stark macht, einschl. eines adäquaten regulatorischen Ansatzes für die Beschäftigung von Drittstaatlern in der EU.

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ADRESSE: Confédération Européenne des Entreprises de Travail Temporaire, Michael Freytag, Avenue du Port 86c, PO Box 302, 1000 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2033803, Fax: 0032/2/2034268, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ciett.org CEEP - Centre Européen des Entreprises à Participation publique et des Entreprises d´Intérêt Economique Général Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft

Der Europäische Verband der öffentlichen Wirtschaft vertritt die Interessen von Betrieben mit Beteiligung der öffentlichen Hand sowie in allgemeinem wirtschaftlichen Interesse tätige Unternehmen jedweder Rechtsform. Die etlichen hundert Mitglieder aus 21 Ländern unterteilen sich in 19 Sektionen; außerdem zählt die Europäische Rundfunkunion (EBU - s.u.) zu dem Zusammenschluß. Als Repräsentant der öffentlichen Arbeitgeber im sozialen Dialog plädiert der CEEP für eine Steuerung der Migrationsströme auf gemeinschaftlicher Ebene und fordert die Unterstützung von Zuwanderern bei ihrer Eingliederung durch besondere Programme für Neuankömmlinge, Familienzusammenführung sowie vor allem durch die Achtung der Unterschiedlichkeit der mitgebrachten Werte und kulturellen Traditionen bei den Integrationsbemühungen. ADRESSE: Centre Européen des Entreprises à Participation publique et des Entreprises d´Intérêt Economique Général, Rue de la Charité 15, bte. 12, 1210 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2192798, Fax: 0032/2/2181213, E-mail: ceep@ ceep.org, Internet: http://www.ceep.org

European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Die oft nur einfach „Eurofound“ genannte Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit Sitz in Dublin besteht seit 1975 und gehört zum Kreis der EU-Agenturen. Ihr Auftrag ist es, Untersuchungen vorzunehmen, Daten und Informationen zu sammeln, aufzubereiten und zu verbreiten. Die Forschungstätigkeiten sind den vier Gebieten Wandel, Arbeitsbeziehungen, Lebens- und Arbeitsbedingungen zugeordnet. Gegenwärtig untersuchen Wissenschaftler im Forschungsteam Lebensbedingungen beispielsweise die Rolle von Regionen und Großstädten bei der erfolgreichen Integration von Zuwanderern in allen relevanten Bereichen des Alltagslebens. In der ersten Phase des Projekts „Integration of migrants and access to social rights: role of local authorities“ werden unter anderem ein

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Konzept zur kommunalen Integrationspolitik und eine Machbarkeitsstudie zum Vorhaben der Stiftung erarbeitet, ein Netz europäischer Städte aufzubauen, die sich über ihre Erfahrungen und innovativen Vorgehensweisen in der Integrationspolitik austauschen. Auf der Basis der in der Praxis gewonnenen Erkenntnisse sollen Vorschläge erarbeitet werden und in die Entwicklung einer europäischen Integrationspolitik eingehen. ADRESSE: European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Teresa Renehan, Wyattville Road, Loughlinstown, Dublin 18, Irland, E-mail: [email protected], Tel.: 003531/2043126, Fax: 003531/2826456, Internet: http://www.eurofound.eu.int

IMISCOE - International Migration, Integration and Social Cohesion in Europe Internationale Migration, Integration und Sozialer Zusammenhalt in Europa

IMISCOE ist ein interdisziplinäres Exzellenznetz aus 19 Forschungseinrichtungen in 11 europäischen Ländern mit insgesamt rund 350 Wissenschaftlern. Es verfolgt drei Ziele: Aufbau eines gemeinsamen Forschungsprogramms und der Infrastruktur für die Ausbildung von Forschern und Praktikern sowie eines Verbreitungsmechanismus, mit dem Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit und vor allem politischen Entscheidungsträgern zugänglich gemacht werden. Unter den derzeitigen Schwerpunkten des Netzes finden sich die Themen „Arbeit, Unternehmertum und wirtschaftliche Integration“, „soziale Integration und Mobilität: Bildung, Wohnsituation und Gesundheitsschutz“, „sprachliche, kulturelle und religiöse Vielfalt“, „legaler Aufenthalt, Staatsbürgerschaft und politische Integration“. Forschungsergebnisse werden über die IMISCOE-Internetseite mit Online-Bibliothek, im vierteljährlichen Newsletter, durch Arbeitspapiere und eine neue IMISCOE-Publikationsreihe bekannt gemacht. Das Netzwerkbüro befindet sich am Amsterdamer Institut für Migration und Ethnische Studien. ADRESSE: IMISCOE, Prof. Rinnus Penninx, IMISCOE Coordinator, Institute for Migration and Ethnic Studies (IMES), University of Amsterdam, Binnen Gasthuis, Oudezijds Achterburgwal 237, 1012 DL Amsterdam, Niederlande, Tel.: 003120/5253715, Fax: 003120/5253628, E-mail: [email protected], Internet: http://www.imiscoe.org

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PICUM - Platform for International Cooperation on Undocumented Migrants Plattform für Internationale Kooperation für Migranten ohne Papiere

PICUM kämpft für die Anerkennung grundlegender sozialer Rechte von irregulären Migranten in Europa. Dazu zählen gerechte Arbeitsbedingungen sowie Zugang zu Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Schulbildung für Minderjährige. Die Plattform wurde im Jahr 2000 von Organisationen und Einzelpersonen gegründet, die Zuwanderern ohne Aufenthaltsstatus in europäischen Ländern Hilfe leisten. Seit 2003 widmet sich die Organisation der Umsetzung eines Aktionsplans, der sich auf Möglichkeiten konzentriert, Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsrecht und Arbeitsgenehmigung vor Ausbeutung und Mißbrauch zu schützen, bzw. darauf, wie diese sich selbst schützen können. Zum PICUM-Bericht Ten Ways to Protect Undocumented Workers (Zehn Möglichkeiten, Arbeitnehmer ohne Papiere zu schützen) leisteten neben NRO auch Gewerkschaften Beiträge. ADRESSE: PICUM Sekretariat, Gaucheretstraat 164, 1030 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2741439, Fax: 0032/2/2741448, E-mail: [email protected], Internet: http://www.picum.org

QeC-ERAN - Quartiers-en-Crise - European Regeneration Area’s Network Stadtviertel in der Krise - Europäisches Netz für die Regeneration von Stadtgebieten

Die rund 35 Mitglieder und assoziierten Mitglieder von QeC-ERAN sind Städte und Kommunen, die in bestimmten Vierteln mit sozialen Brennpunkten klarkommen müssen und im Europäischen Netz für die Regeneration von Stadtgebieten gemeinsame Projekte entwickeln und umsetzen, um die vielschichtigen Probleme anzugehen. QeC-ERAN legt Wert darauf, in seine Aktivitäten neben politischen Entscheidungsträgern und Fachleuten die Anwohner einzubeziehen und damit die Partizipation der Zielgruppen (also der Bevölkerungsgruppen, die durch Armut und Arbeitslosigkeit, niedrigen Bildungsstand, zersplitterte Familien, gesundheitliche Schwierigkeiten, Migrationshintergrund etc. geprägt sind) zu stärken. Das Netz besteht seit 1989. QeC-ERAN vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Institutionen der Europäischen Union, beispielsweise durch Stellungnahmen zu Dokumenten der EU-Kommission wie dem Grünbuch der EU-Kommission zur Wirtschaftsmigration (vgl. S. 129f.). Ambitioniertes Ziel von QeC-ERAN

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ist die Entwicklung zum europäischen Think-tank mit Kompetenz in den Themenbereichen Vielfalt, Integration, soziale und wirtschaftliche Eingliederung und städtische Regeneration. ADRESSE: Quartiers-en-Crise - European Regeneration Area’s Network, Haroon Saad, Director, Rue Van Artevelde 80, 1000 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/5244545, Fax: 0032/2/5244431, E-mail: [email protected], Internet: http://www.qec-eran.org

SIETAR Europa - Society for Intercultural Education, Training and Research Gesellschaft für Interkulturelle Bildung, Ausbildung und Forschung

Auf europäischer Ebene ist SIETAR ein interdisziplinäres Netz für Fachleute aus Praxis und Wissenschaft, die sich mit interkultureller Zusammenarbeit, Kommunikation und Konfliktprävention beschäftigen. Mitglieder sind branchenübergreifende SIETAR-Verbände in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, den Niederlanden, Österreich und der Türkei, die ihren Mitgliedern professionellen Rückhalt bieten und sich für die Anerkennung interkultureller Berufskompetenz in Unternehmen, Behörden, Verbänden und Bildungsstätten einsetzen. In Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Polen befindet sich die Organisation im Aufbau. SIETAR Europa organisiert jährlich Kongresse, gibt einen monatlichen Newsletter heraus und stellt Mitgliedern Intranetseiten für den Austausch untereinander sowie im OnlineDokumentationszentrum einschlägige Informationen zur Verfügung. Die Arbeit von SIETAR Europa ist eingebunden in das weltweite SIETAR-Netz, das seit 1974 besteht. ADRESSE: SIETAR Europa, Christine Longé, Domaine de l'Argentière, Bâtiment E, 637 Boulevard de la Tavernière, 06210 Mandelieu la Napoule, Frankreich, Tel./Fax: 00334/92976129, Internet: http://www.sietar-europa.org, Email: [email protected]

Antidiskriminierung & Minderheitenrechte

ERRC - European Roma Rights Centre Europäisches Zentrum für die Rechte der Roma

Das ERRC tritt seit 1996 europaweit für die Rechte der Roma ein. Das Zentrum unterstützt Rechtsanwälte, die Roma vertreten, in professioneller und

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finanzieller Hinsicht und bringt Fälle vor nationale und internationale Gerichte, z.B. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg sowie die Komitees der Vereinten Nationen für die Bekämpfung der Rassendiskriminierung, der Diskriminierung von Frauen, gegen Folter und für Menschenrechte. Das ERRC verfügt über ein rund 20köpfiges international besetztes Mitarbeiterteam in Budapest. Zudem koordiniert es ein Netz lokaler Beobachter und sendet Forschungsmissionen aus. Das Zentrum setzt sich u.a. für Regreß und Wiedergutmachung für Opfer rassistisch motivierter Gewaltverbrechen und überlebende Familienmitglieder, gegen Segregation an Schulen, für die Umsetzung umfassender Anti-Diskriminierungsgesetze, die Wahrung der Rechte von Roma-Frauen, vor allem für die Rechte der Opfer von Zwangssterilisation, ein. ADRESSE: European Roma Rights Centre, Dimitrina Petrova, Executive Director, P.O. Box 906/93, 1386 Budapest 62, Ungarn, Internet: http://www.errc.org, Tel.: 00361/4132200, Fax: 00361/4132201, E-mail: [email protected]

MPG - Migration Policy Group Migrationspolitikgruppe

Die MPG hat 2005 ihr 10jähriges Bestehen gefeiert. Die Organisation sieht ihre Aufgabe darin, politische Debatten anzuregen und die Kooperation unter relevanten Akteuren zu fördern, um die Politikentwicklung in den drei Bereichen Vielfalt und Integration, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Migration und Mobilität voranzutreiben. Für das Europa-Parlament erarbeitet die MPG 2006 Empfehlungen für ein Benchmarking-System, mit dem Integrationspolitik bewertet werden soll. Neben der Ausarbeitung innovativer politischer Maßnahmen sowie der Planung und Durchführung vergleichender Politikforschung ist die Gruppe - z.T. als Koordinator - derzeit in die Arbeit von 5 Netzwerken eingebunden: • DPN - Diversity Policies Network (Austausch unter europäischen Entscheidungsträgern aus der Politik), • EMD - European Migration Dialog (Zusammenschluß nichtstaatlicher Einrichtungen und NRO), • Equinet - European Network of Specialised Equality Bodies (Europäisches Netz von Stellen für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung),

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• European Network of Legal Experts in anti-discrimination (Europäisches Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Nichtdiskriminierung, • European Supplier Diversity Business Forum (Europäisches Forum für Vielfalt in der Zulieferungsindustrie). ADRESSE: Migration Policy Group, Yongmi Schibel, Programme Officer Diversity and Integration, Rue Belliard 250 - Box 1, 1040 Brüssel, Belgien, E-mail: yschibel @migpolgroup.com, Tel.: 0032/2/2304185, Fax: 0032/2/22800925, Internet: http://www.migpolgroup.com

OL/MCM - Online/More Colour in the Media Online/Mehr Farbe in die Medien

Bei OL/MCM handelt es sich um ein von den Niederlanden aus opierendes europäisches Netz von Medienfachleuten, Nichtregierungsorganisationen, Ausbildungseinrichtungen und Forschern. Online/More Colour in the Media wurde 1997 ins Leben gerufen, um die Präsenz ethnischer Minderheiten in den Medien zu verbessern. Dem Netz liegt eine Stiftung zugrunde, deren Beirat die vielfältigen Projekte in den fünf Aktionsbereichen (Beschäftigung und Ausbildung, interkulturelle Medienbildung und berufliche Orientierung, Programmaustausch, Unterstützung für Medien von Minderheitsgruppen, Stärkung der Position von Zuschauern und Zuhörern aus Minderheitengruppen sowie der Rolle von Forschern mit Minderheitenhintergrund) überwacht. Wie eine Dachorganisation unterstützt bzw. koordiniert OL/MCM weitere Netzwerkinitiativen zur Förderung von Minderheiten im Medienbereich. Noch in den Kinderschuhen steckt der Aufbau eines Europäischen Zentrums für Informationen und Expertise über Medien, Vielfalt und Gesellschaft. ADRESSE: Foundation „Online/More Colour in the Media“, PO Box 672, 3500 AR Utrecht, Niederlande, Tel.: 003130/2399035, Fax: 003130/2302975, E-mail: [email protected], Internet: http//www.olmcm.org

Social Platform - Platform of European Social NGOs Plattform Europäischer Sozialer Nichtregierungsorganisationen

Mitglieder der Plattform sind rund 40 europäische Netze und Verbände von Nichtregierungsorganisationen, die selbst Tausende von vielfältigen Organisationen, Vereinen und Gruppen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene vertreten. Gemeinsam ist ihnen das Anliegen, eine Gesellschaft zu schaffen, aus der niemand ausgegrenzt wird. Sie fordern mehr

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soziale Gerechtigkeit und eine partizipative Demokratie. Eine informelle Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Social Platform beschäftigt sich vorrangig mit Fragen der Integration von Zuwanderern. Neben dem Austausch von Informationen und Sachkenntnis unter den Beteiligten sucht und pflegt die Arbeitsgruppe den Dialog mit der EU-Kommission. Die Social Platform wie auch eine Reihe ihrer Mitglieder begleiten Entwicklungen in der Migrationspolitik auf europäischer Ebene beispielsweise durch Stellungnahmen zu Initiativen, Vorschlägen und Papieren der Europäischen Kommission. 2005 beging die Social Platform ihr 10jähriges Bestehen. ADRESSE: Social Platform, Simon Wilson, Square de Meeûs, 18, 1050 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/5081636, Fax: 0032/2/5111909, E-mail: simon.wilson@ socialplatform.org, Internet: http://www.socialplatform.org

UNI-Europa - Union Network International - European Regional Organization Europäische Regionalorganisation der Medien- und Dienstleistungs-Internationale

UNI-Europa wird aus 330 Einzelgewerkschaften mit 7 Millionen Mitgliedern aus 45 Ländern gebildet. Die europäische Regionalorganisation der Medienund Dienstleistungsgewerkschaften möchte angesichts der vermehrt auftretenden Anzeichen für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ihre Mitgliedsorganisationen für diese Probleme sensibilisieren und hat dazu 2003 eine Umfrage zu Erfahrungen sowohl in den eigenen Reihen als auch in Unternehmen mit Maßnahmen und Konzepten zur Bekämpfung von Diskriminierung durchgeführt. Die Ergebnisse der Umfrage können neben weiteren Arbeitsmaterialien zu diesem Thema über die Webseite von UNIEuropa heruntergeladen werden. ADRESSE: UNI-Europa, Sabrina De Marchi, Rue de l´Hôpital 31, 1000 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2345656, Fax: 0032/2/22350870, Internet: http://www.union-network.org

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Antirassismus & kulturelle Vielfalt

EBU - European Broadcasting Union Europäische Rundfunk-Union

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Europäischen Rundfunk-Union liegt auf dem Aushandeln von Übertragungsrechten, der Organisation des Programmaustauschs und der Anregung von Koproduktionen unter den angeschlossenen 74 öffentlichen Rundfunkanstalten in 54 Ländern Europas, Nordafrikas und des Nahen Ostens. Angesichts des wachsenden Bewußtseins für die zunehmende ethnische Vielfalt in Europa und die daraus resultierenden Spannungsfelder sucht die EBU verstärkt nach Wegen, ihren Mitgliedsunternehmen auch in diesen Fragen Unterstützung zukommen zu lassen. Als Plattform dafür wurden regelmäßige Konferenzen gewählt, auf denen Gelegenheit zum Meinungsaustausch über gute Vorgehensweisen bei der Berichterstattung in Funk und Fernsehen besteht und die Auswirkungen der Migrationsbewegungen auf die Zusammensetzung der Zuschauer- und Hörerschaft diskutiert werden können. ADRESSE: European Broadcasting Union, Pierre Duret, 17A Ancienne Route, 1218 Grand-Saconnex, Schweiz, Tel.: 004122/7172411, Fax: 004122/7474411, Email: [email protected], Internet: http://www.ebu.ch

ECRI - European Commission against Racism and Intolerance Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

ECRI ist eine 1993 gegründete Einrichtung des Europarats. Die neue Satzung von 2002 festigt ECRIs Rolle als unabhängige Beobachtungsstelle. Die Kommission setzt sich aus einem Sachverständigen je Europaratsmitgliedstaat zusammen. Plenartagungen finden dreimal jährlich statt. Das ECRI-Sekretariat ist in der Generaldirektion für Menschenrechte des Europarats angesiedelt. Zu den Aufgaben von ECRI gehört es, die Gesetzgebung und Politik jedes Europaratsmitglieds zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf ihre Effektivität hin zu prüfen und weiterführende Maßnahmen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene vorzuschlagen. Neben Länderberichten erarbeitet ECRI Empfehlungen für die Politikgestaltung zu speziellen Themen.

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ADRESSE: ECRI, Europarat, Generaldirektion für Menschenrechte - DG II, Heike Klempa, Avenue de l’Europe, 67075 Strasbourg Cedex, Frankreich, Tel.: 00333/88412000, Fax: 0033/388413987, E-mail: [email protected], Internet: http://www.coe.int/t/E/human_rights/ecri

EFJ - European Federation of Journalists Europäischer Journalistenverband

Die Haltung der Öffentlichkeit zu Migration und Integration wird wesentlich durch die Darstellung in den Medien beeinflußt. Vor diesem Hintergrund bildete der EFJ, der sich aus 51 nationalen Verbänden in 33 Ländern zusammensetzt, 1995 ein Gremium, das sich der Diskussion dieses Themenfeldes widmete. Die Gruppe mit dem Namen „International Media Working Group Against Racism and Xenophobia“ brachte Vertreter von Journalistengewerkschaften und aus der Wissenschaft sowie Verleger und Ausbilder zusammen, um sich über beispielhafte Vorgehensweisen in Zusammenhang mit Fragen der ethnischen Vielfalt auszutauschen und deren Verbreitung zu fördern. Für 2006 ist eine Neuauflage dieser Gruppe, die seit etwa sechs Jahren nicht mehr aktiv ist, vorgesehen. ADRESSE: European Federation of Journalists, Oliver Money-Kyrle, International Press Centre, Résidence Palace, Bloc C, Rue de la Loi 155, 1040 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2352204, Fax: 0032/2/2352218, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ifj-europe.org

ENAR - European Network Against Racism Europäisches Netzwerk gegen Rassismus

Das 1998 gegründete Netzwerk ENAR verknüpft rund 600 Nichtregierungsorganisationen in den EU-Mitgliedstaaten, darunter u.a. Migranten- und Minderheitenverbände, Basisinitiativen, religiös orientierte Gruppen und Gewerkschaften. Das Brüsseler ENAR-Sekretariat unterstützt die Bewegung der Nichtregierungsorganisationen gegen Rassismus in Europa, organisiert nationale Runde Tische und koordiniert die Webseite. ENAR hat zudem die Sekretariatsaufgaben für die im November 2004 wiedergegründete „AntiRacism and Diversity Intergroup“ übernommen, die die Zusammenarbeit zwischen Abgeordneten des Europa-Parlaments, politischen Gruppen, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und anderen europäischen Einrichtungen, die Rassismus bekämpfen und für Chancengleichheit eintreten, fördern soll.

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ADRESSE: ENAR, Maartje Houbrechts, Rue de la Charité 43, 1210 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2293577, Fax: 0032/2/2293575, E-mail: [email protected], [email protected], Internet: http://www.enar-eu.org

EUMC - European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die EUMC ist eine 1998 in Wien errichtete EU-Agentur. Die Beobachtungsstelle sammelt und analysiert Informationen zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in Europa, dokumentiert deren Ausmaß, Entwicklung und Erscheinungsformen, untersucht ihre Gründe und Auswirkungen, um Ansatzpunkte für den Umgang mit diesen Problemen und Wege zu ihrer Verhinderung aufzuzeigen. Dabei greift die EUMC vor allem auf Daten zurück, die sie von ihren nationalen Kontaktstellen in den EUStaaten erhält. Diese Focal Points stützen sich auf Konsortien unterschiedlicher Zusammensetzung, z.B. aus Nichtregierungsorganisationen, nationalen Fachgremien zur Förderung der Gleichbehandlung, Sozialpartnerorganisationen, Menschenrechtsinstituten oder universitären Forschungszentren, und bilden zusammen das sog. RAXEN-Netz (Racism and Xenophobia network). 2007 soll sich das Aufgabengebiet der Beobachtungsstelle erweitern und aus der EUMC die Grundrechteagentur der Europäischen Union werden. ADRESSE: European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia (EUMC), Andreas Accardo, Rahlgasse 3, 1060 Wien, Österreich, Tel.: 00431/580333, 580332, Fax: 00431/5803093, E-mail: [email protected], Internet: http://eumc.eu.int

FARE - Football against Racism in Europe Fußball gegen Rassismus in Europa

FARE ist ein Netzwerk von Gruppen aus derzeit 13 europäischen Ländern, die sich die Bekämpfung von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit im Fußball zur Aufgabe gemacht haben. Auf Initiative von Fangruppen fand 1999 unter Beteiligung von Fußballverbänden und Spielergewerkschaften eine Konferenz statt, auf der ein Aktionsplan gegen Rassismus und Ausländerfeindlichkeit ausgearbeitet und das Netzwerk gegründet wurde. FARE wendet sich gegen jegliche Form von Diskriminierung, ob auf dem Spielfeld, auf den Zuschauerrängen, in den Umkleidekabinen, auf dem Trainingsplatz, im Büro

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oder im Klassenzimmer, ob durch Fans, Spieler, Trainer, Funktionäre oder Erzieher. ADRESSE: Netzwerk-Koordination: FairPlay - VIDC, Michael Fanizadeh, Markus Pinter, Martina Valdetara, Kurt Wachter, Möllwaldplatz 5/3, 1040 Wien, Österreich, Tel.: 00431/713359490, Fax: 00431/713359473, E-mail: [email protected], Internet: http://de.farenet.org, http://www.fairplay.or.at

Flüchtlingshilfe & Asylpolitik

Caritas Europa Europäischer Verband katholischer karitativer Organisationen

Die Caritas Europa ist eine der sieben Regionalverbände der Caritas Internationalis, der weltweiten Konföderation katholischer, sozialer Katastrophenund Entwicklungshilfeorganisationen. 48 der weltweit 162 Caritasverbände gehören der Caritas Europa an. 34 von ihnen verfolgen zur Zeit Aktivitäten auf dem Gebiet Migration und Integration. Sie bieten beispielsweise soziale und juristische Beratung, Hilfeleistungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und koordinieren Umsiedlungs- und Rückkehrprogramme. Auf Grundlage der unmittelbaren Praxiserfahrung ihrer Mitgliedsorganisationen vertritt die Caritas Europa ihre Interessen gegenüber politischen Entscheidungsträgern mit dem Ziel, strukturelle Schwächen im sozialstaatlichen Bereich zu beheben. Jährlich organisiert Caritas Europa für Mitarbeiter ihrer Mitgliedsorganisationen, die im Migrationsbereich tätig sind, einen „Migration Study Visit“, der Einblicke in die Arbeit einer Caritasorganisation vor Ort bietet und die transnationale Zusammenarbeit fördern soll. Seit Juni 2005 koordiniert Caritas Europa in Kooperation mit ECRE ein „NGO Network of Integration Focal Points“ (NRO-Netzwerk von Integrationsanlaufstellen). ADRESSE: Caritas Europa, Peter Verhaeghe, Migration Officer, Rue de Pascale 4, 1040 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2350396, Handy: 0032/478585433, Fax: 0032/2/2301658, Internet: http://www.caritas-europa.org, E-mail: pverhaeghe@ caritas-europa.org

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ECRE - European Council for Refugees and Exiles Europäischer Rat für Flüchtlinge und Exilanten

Der European Council for Refugees and Exiles, eine 1974 gegründete Dachorganisation, zählt über 60 lokale, nationale und europäische Mitglieder in 29 Ländern und arbeitet daran, die Kooperation von Nichtregierungsorganisationen, die im Flüchtlingsbereich wirken, zu erleichtern. Der ECRE setzt sich für eine humane und großzügige Asyl- und Flüchtlingspolitik in Europa ein, erarbeitet Empfehlungen für die Politik, erstellt Rechtsanalysen, führt Seminare durch und sorgt für Informationsaustausch. Seit 1997 beschäftigt sich der ECRE auch verstärkt mit Integrationsfragen, gibt einen „Reception & Integration Newsletter“ heraus und nimmt Stellung zu legislativen Entwicklungen auf EU-Ebene in diesem Bereich. In Kooperation mit der Caritas Europa (s.o.) koordiniert ECRE seit Juni 2005 ein „NGO Network of Integration Focal Points“ (NRO-Netzwerk von Integrationsanlaufstellen) aus 33 Nichtregierungsorganisationen in 23 Ländern. Der Austausch zu erfolgreichen Vorgehensweisen über die ECRE-Webseite, die Entwicklung gemeinsamer Standpunkte und die Erarbeitung und Verbreitung nationaler Integrationsberichte sind Teil des von der Europäischen Kommission bis August 2006 geförderten Projekts. ADRESSE: ECRE Secretariat, Berend Jonker, 103 Worship Street, London EC2A 2DF, Vereinigtes Königreich, Tel.: 004420/73777218, Fax: 004420/73777586, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ecre.org

PERCO - Platform for European Red Cross Cooperation on Refugees, Asylum Seekers and Migrants Plattform für Rotkreuz-Kooperation in den Bereichen Flüchtlinge, Asylsuchende und Zuwanderer

Die Mitgliedsorganisationen der International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften) bilden weltweit das größte humanitäre Netzwerk, das sich für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten einsetzt. PERCO entstand 1997 auf Initiative von sechs europäischen nationalen RotkreuzGesellschaften und dient als Plattform für die Zusammenarbeit bei Aktivitäten zur Verbesserung der Situation von Flüchtlingen und Zuwanderern auf nationaler und internationaler Ebene. Mittlerweile tauschen sich im Rahmen von PERCO die nationalen Rotkreuz-Verbände von 21 Ländern Europas über

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ihre Erfahrungen in der Praxis aus, veranstalten Seminare und Workshops und führen gemeinsame, auf die Bedürfnisse ihrer Zielgruppen ausgerichtete Aktionen durch. Weitere Schwerpunkte sind die Förderung der Kooperation unter den europäischen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen für die Interessenvertretung durch die Generalsekretariate der nationalen Gesellschaften. Der PERCO-Vorsitz rotiert und wird bis Ende 2007 in finnisch-österreichischer Besetzung ausgeübt. ADRESSE: PERCO, International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies, Europe Department, PO Box 372, 1211 Genf 19, Schweiz, Tel.: 004122/7304222, Fax: 004122/7330395, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ifrc.org/perco PERCO Vorstand (Mitte 2006 bis Ende 2007): • Ann-Charlotte Siren-Borrego, Finnish Red Cross, Tel.: 003589/1293353, Email: [email protected] • Bernhard Schneider, Austrian Red Cross, E-mail: Bernhard.Schneider@ roteskreuz.at, Tel.: 00431/58900116

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Ansprechpartner in den EU-Staaten - 2.2 Nach der Gemeinschaftsrichtlinie 2000/43/EG (Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - siehe auch S. 164f.) sind alle EU-Staaten dazu verpflichtet, auf nationaler Ebene Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung zu benennen. Diese Einrichtungen haben den Auftrag, Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen, Untersuchungen und Studien zu diesem Themenkreis durchzuführen sowie unabhängige Berichte und Empfehlungen zu veröffentlichen. In der nachfolgenden Liste sind alle bis Ende 2005 in den Mitgliedstaaten eingerichteten Stellen bzw. weitere Einrichtungen mit ähnlichem Aufgabenbereich angeführt:

BELGIEN Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding - Centre pour l´égalité des chances et la lutte contre le racisme - Zentrum für Chancengleichheit und für Rassismusbekämpfung Centre for Equal Opportunities and Opposition to Racism ADRESSE: Rue Royale 138, 1000 Brüssel, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2123000, Fax: 0032/2/2123030, Internet: http://www.antiracisme.be

DÄNEMARK Institut for Menneskerettigheder - Klagekomitéen for Etnisk Ligebehandling Institute for Human Rights - Complaints Committee for Ethnic Equal Treatment ADRESSE: Strandgade 56, 1401 København K, Tel.: 0045/32698888, Fax: 0045/32698800, Internet: http://www.humanrights.dk, E-mail: klagekomite@ humanrights.dk

DEUTSCHLAND Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration German Government Representative for Migration, Refugees and Integration ADRESSE: Alexanderplatz 6, 10178 Berlin, Tel.: 004930/206551835, Fax: 004930/206554512, Internet: http://www.integrationsbeauftragte.de, E-mail: [email protected]

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ESTLAND Eesti Vabariigi Õiguskantsler Chancellor of Justice ADRESSE: Kohtu 8, 15193 Tallinn, Tel.: 00372/6938400, Fax: 00372/6938401, Email: [email protected], Internet: http://www.oiguskantsler.ee

FINNLAND Vähemmistövaltuutetun toimisto - Minoritetsombudsmannen Ombudsman for Minorities ADRESSE: Mikonkatu 4, 5. Krs/van, PL/PB 34, 00023 Valtioneuvosto/Statsrådet, E-mail: [email protected], Tel.: 003589/16047048, Fax: 003589/16047002, Internet: http://www.vahemmistovaltuutettu.fi

FRANKREICH Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l’égalité High Autority on the Fight against Discrimination and for Equality ADRESSE: 11-15, rue Saint Georges, 75009 Paris, Tel.: 00331/55316100, Fax: 00331/155316149, E-mail: [email protected], Internet: http://www.halde.fr

GRIECHENLAND ȈȣȞȒȖȠȡȠȢ IJȠȣ ȆȠȜȓIJȘ Office of the Greek Ombudsman ADRESSE: ȋĮIJȗȘȖȚȐȞȞȘ ȂȑȟȘ/Hadjiyanni Mexi St. 5, 11528 ǹșȒȞĮ/Athen, Email: [email protected], ȉȘȜ./Tel.: 00301/7289600, ĭĮȟ:/Fax: 00301/7292129, Internet: http://www.synigoros.gr

IRLAND An túdarás comhionannais The Equality Authority ADRESSE: Clonmel Street 2, Dublin 2, Tel.: 003531/4173333, 003531/4173331, E-mail: [email protected], Internet: http://www.equality.ie

Fax:

ITALIEN Ufficio Nazionale Antidiscriminazioni Razziali National Office against Racial Discrimination ADRESSE: Largo Chigi 19, 00187 Roma, Tel.: 003906/67792267, Fax: 003906/67792272, E-mail: [email protected], Internet: http://www.pariopportunita.gov.it

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LETTLAND Valsts Cilvektiesibu Birojs National Human Rights Office ADRESSE: Elizabetes iela 65 - 12, 1050 Riga, Tel.: 00371/7287210, Fax: 00371/7244074, E-mail: [email protected], Internet: http://www.vcb.lv

LITAUEN Lygiu galimybiu kontrolieriaus tarnyba Office of the Equal Opportunities Ombudsperson ADRESSE: Pylimo g. 35, 01141 Vilnius, E-mail: [email protected], 003705/2612787, Fax: 00375/2612725, Internet: http://www.lygybe.lrs.lt

Tel.:

LUXEMBURG Commission spéciale permanente contre la discrimination raciale Permanent Special Commission against Racial Discrimination ADRESSE: 12-14, avenue Emile Reuter, 2919 Luxembourg, Tel.: 00352/4783659, Fax: 00352/4783672, E-mail: [email protected], http://www.cge.etat.lu

MALTA Awtorita’ ghat-Trattament Ugwali National Commission for the Promotion of Equality for Men and Women ADRESSE: 2 Cavalier Street, Valleta CMR 02, E-mail: [email protected], Tel.: 00356/25903850, Fax: 00356/25903851, Internet: http://www.msp.gov.mt

NIEDERLANDE Commissie Gelijke Behandeling Equal Treatment Commission ADRESSE: Postbus 16001, Kleinesingel 1-3, 3500 DA Utrecht, Tel.: 003130/8883888, Fax: 003130/8883883, Internet: http://www.cgb.nl, E-mail: [email protected]

ÖSTERREICH Anwaltschaft für die Gleichbehandlung Office for Equal Opportunities • Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt Ombudsperson for equal treatment irrespective of racial or ethnic origin, religion or belief, age or sexual orientation in employment and occupation

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• Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Ombudsperson for equal treatment irrespective of racial or ethnic origin in areas other than employment and occupation ADRESSE: Taubstummengasse 11, 1040 Wien, Tel.: 00431/5322868, Fax: 00431/5320246, E-mail: [email protected], Internet: http://www.bmgf.gv.at/cms/ site/themen.htm?channel=CH0210

POLEN Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich The Office of the Commissioner for Civil Rights Protection ADRESSE: Al. Solidarnosci 77, 00-090 Warszawa, Tel.: 004822/5517700, Fax: 004822/8276453, Internet: http://www.brpo.gov.pl

PORTUGAL Comissão para a Igualdade e contra a Discriminação Racial Commission for Equality and against Racial Discrimination ADRESSE: Rua Álvaro Coutinho 14, 1250-025 Lisboa, Tel.: 0035121/8106103, Fax: 0035121/8106117, Internet: http://www.acime.gov.pt, E-mail: cicdr@ acime.gov.pt

SCHWEDEN Ombudsmannen mot etnisk diskriminering Ombudsman against Ethnic Discrimination ADRESSE: Drottninggatan 89, Box 3045, 10364 Stockholm, E-mail: [email protected], Tel.: 00468/50888700, Fax: 00468/50888750 , Internet: http://www.do.se

SLOWAKEI Slovenské národné stredisko pre l’udské práva Slovak National Centre for Human Rights ADRESSE: Kýcerského 5, 81105 Bratislava, Tel.: 00421/257203914, Fax: 00421/257203935, E-mail: [email protected], Internet: http://www.snslp.sk

SLOWENIEN Urad za enake moznosti Office for Equal Opportunities ADRESSE: Trzaška 19/a, 1000 Ljubljana, E-mail: [email protected], 003861/4788460, Fax: 003861/4788471, Internet: http://www.uem.gov.si

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Tel.:

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SPANIEN El Defensor del Pueblo Ombudsman ADRESSE: Calle Zurbano 42, 28010 Madrid, Tel.: 003491/4327975, Fax: 003491/3081158, Internet: http://www.defensordelpueblo.es, E-mail: registro@ defensordelpueblo.es

TSCHECHIEN Verejný ochránce práv - ombudsman Defender of Rights ADRESSE: Údolní 39, PSC 602 00, 60200 Brno, Tel.: 00420/542542888, Fax: 00420/542542112, Internet: http://www.ochrance.cz, E-mail: podatelna@ ochrance.cz

UNGARN Nemzeti és Etnikai Kisebbségi Jogok Biztosa Parliamentary Commissioner for the National and Ethnic Minorities Rights ADRESSE: Nádor u. 22, 1051 Budapest, E-mail: [email protected], Tel.: 00361/4757100, Fax: 00361/2691615, Internet: http://www.obh.hu

VEREINIGTES KÖNIGREICH Commission for Racial Equality NORDIRLAND: Equality Commission for Northern Ireland ADRESSE: St Dunstan's House, 201-211 Borough High Street, London SE1 1GZ, Tel.: 004420/79390000, Fax: 004420/79390004, E-mail: [email protected], Internet: http://www.cre.gov.uk NORDIRLAND: Equality House, 7 - 9 Shaftesbury Square, Belfast BT2 7DP, Tel.: 004428/90500600, Fax: 004428/90248687, E-mail: [email protected], Internet: http://www.equalityni.org

ZYPERN īȡĮijİȓȠ ǼʌȚIJȡȩʌȠȣ ǻȚȠȚțȒıİȦȢ The Office of Commissioner of Administration (Ombudsman) ADRESSE: īȜȐįıIJȦȞȠȢ/Gladstonos 6, 1095 ȁİȣțȦıȓĮ/Nicosia, E-mail: [email protected], ȉȘȜ/Tel.: 00357/22456300, ĭĮȟ/Fax: 00357/22672881, Internet: http://www.ombudsman.gov.cy

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Die Projektpartner - 2.3 Das von der Europäischen Kommission geförderte Projekt „Promoting Equality in Diversity - Integration in Europe“, in das sich dieses Handbuch einordnet, wurde - koordiniert von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO - siehe auch S. 28ff.) - von insgesamt sechs Partnern umgesetzt:

CCME Churches’ Commission for Migrants in Europe

Mitglieder der CCME sind vornehmlich protestantische, anglikanische und orthodoxe Kirchen und Einrichtungen in 18 Ländern Europas. Als ökumenischer Dachverband und ständige Einrichtung widmet sie sich den Themenkomplexen Integration und Migration, Flüchtlinge und Asyl sowie der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung. Sie sichert dazu den kontinuierlichen Informationsaustausch durch Seminare, Studien, Tagungen, Anhörungen und langfristige Projekte. Zudem steht die CCME im politischen Dialog mit EU-Institutionen und hat Beobachterstatus beim Europarat, namentlich dem European Comittee on Migration (CDMG). Neben dem regelmäßigen Austausch mit UN-Einrichtungen arbeitet CCME mit weiteren kirchlichen und weltlichen Organisationen zusammen und ist Mitglied im Netzwerk des World Council of Churches. ADRESSE: CCME, Doris Peschke, Torsten Moritz, 174, rue Joseph II, 1000 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2346800, Fax: 0032/2/2311413, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ccme.be

Europa-Kontakt e.V. Verein zur Förderung der Europäischen Integration

Europa-Kontakt hat seinen Sitz in Berlin und widmet sich der Förderung von Verständigung und Zusammenarbeit in Europa. Im Vordergrund steht dabei die Einbindung der nationalen Entwicklungen in den europäischen Annäherungs- und Einigungsprozeß. Dazu erarbeitet und verbreitet EuropaKontakt Informationen zu den Politikfeldern Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Soziales sowie den Fördermöglichkeiten der EU. Außerdem werden vergleichende Untersuchungen zu europäischen Themen angestellt, um den Blick über das nationale Geschehen hinaus auf gesamteuropäische

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Zusammenhänge zu lenken. Ergänzend und begleitend erfolgt der Aufbau eines Archivs zum europäischen Integrationsprozeß. ADRESSE: Europa-Kontakt e.V., Swantje Kahlert, Christian Jäger, Informationsbüro, Breite Str. 29, 10178 Berlin, Deutschland, E-mail: [email protected], Internet: http://www.migration-integration.eu, Tel.: 004930/203084070, Fax: 004930/203084077

FIERI Forum Internazionale ed Europeo di Ricerche sull´immigrazione

FIERI, ein aus einem offenen Netzwerk bestehendes Forschungsinstitut, hat sich die Entwicklung eines interdisziplinären Ansatzes bei Studien zur Problematik der Migration zum Ziel gesetzt. An der Arbeit beteiligt sind Wirtschafts- und Rechtswissenschaftler, Demographen, Anthropologen, Historiker, Politikwissenschaftler und Soziologen von Universitäten in Europa, Australien und den USA. Unterstützt wird die Bildung von Forschungsgruppen und der Brückenschlag zwischen Wissenschaft und Politik auf der einen und den Medien auf der anderen Seite. FIERI ist auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene tätig und u.a Partner von IMISCOE (siehe S. 47) bei einem EU-geförderten Forschungsprojekt. ADRESSE: FIERI, Giovanna Zincone, Via Ponza 3, 10121 Turin, Italien, Tel.: 0039011/5160044, Fax: 0039011/5176062, Internet: http://www.fieri.it, E-mail: [email protected]

IBEC Irish Business and Employers Confederation

Im Spitzenverband der irischen Wirtschaft und Arbeitgeber, IBEC, sind mehr als 7.000 Unternehmen und Organisationen aller Größen und Sektoren zusammengeschlossen. Vorrangiges Aufgabenfeld ist die Mitwirkung an politischen Entscheidungen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds in Irland und die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen gegenüber Regierung, Behörden, Gewerkschaften und weiteren Gruppierungen. Das hierbei abgedeckte Spektrum reicht von Arbeitsbeziehungen und Löhnen bis zu Steuer-, Wettbewerbs- und Handelsfragen. Seine Standpunkte entwickelt der Verband im Dialog mit seinen Mitgliedern, durch eigene Forschung oder im Zusammenwirken mit externen Fachleuten. Auf europäischer Ebene ist die IBEC Mitglied der UNICE (siehe S. 45) und unterhält außerdem ein eigenes Büro in Brüssel.

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

ADRESSE: IBEC, Maria Cronin, Heidi Lougheed, Confederation House, 84/86 Lower Baggot Street, Dublin 2, Irland, Tel.: 003531/6051500, Fax: 003531/6381500, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ibec.ie

ICTU Irish Congress of Trade Unions

Als Dachverband von 56 irischen Gewerkschaften vertritt der ICTU die Interessen von ca. 770.000 Mitgliedern in Irland und Nordirland und handelt dazu nationale Übereinkünfte mit Regierung und Arbeitgebern aus, stellt Informationen, Beratung und Schulungen bereit und leistet Unterstützung bei der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Im Fokus stehen dabei die wirtschaftliche Entwicklung und der soziale Zusammenhalt unter Wahrung von Solidarität, Gleichberechtigung und Gerechtigkeit. Über den nationalen Rahmen hinaus ist der ICTU auf internationaler bzw. europäischer Ebene aktiv und einziger irischer Vertreter im Europäischen Gewerkschaftsbund (siehe auch S. 43f.) ADRESSE: ICTU, David Joyce, Frank Vaughan, 31/32 Parnell Square, Dublin 1, Irland, Tel.: 003531/8897777, Fax: 003531/8872012, E-mail: [email protected], Internet: http://www.ictu.ie

ZSI Zentrum für soziale Innovation

Durch Forschung und Beratung möchte das ZSI Lücken zwischen Bedürfnissen und Möglichkeiten der modernen Wissens- und Informationsgesellschaft schließen und durch eine systematische Verbindung von Wissenschaft und Anwendung fach- und sektorenübergreifende Schnittstellenfunktionen erfüllen. Ziel ist die Förderung einer sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Entwicklung und der Integration Europas durch wissenschaftlichen Kompetenzaufbau und praktische Umsetzungsprojekte sowie der Ausbau der Infrastrukturen, Leistungsfähigkeit und Internationalisierung der Sozialwissenschaften im Europäischen Forschungsraum. ADRESSE: ZSI, August Gächter, Linke Wienzeile 246, 1150 Wien, Österreich, Tel.: 00431/4950442, Fax: 00431/495044240, E-mail: [email protected], Internet: http://www.zsi.at

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

Förderprogramme der EU - 2.4 Integration braucht ihren rechtlichen Unterbau, aber verordnet werden kann sie nicht. Sie braucht Brücken und Vertrauen, das am ehesten aus Wissen und Erfahrung erwächst. Die Europäische Union fördert Projekte, die dazu beitragen, solche Brücken zu bauen - nachfolgend eine Zusammenstellung von Gemeinschaftsprogrammen, aus denen Mittel für Vorhaben im Bereich Migration und Integration gewonnen werden können. Erläutert werden dabei hauptsächlich jene, die 2007 frisch und mit voller Kasse gestartet werden. Deren Spektrum ist breit - manche eignen sich mehr für Vereine oder Schulen, für soziale Initiativen oder Kommunen, andere eher für Unternehmen oder Universitäten. Bei aller Unterschiedlichkeit der Programme, die im folgenden nach thematischen Schwerpunkten gebündelt vorgestellt werden, gibt es ein paar Grundlinien, die sich durch alle gemeinschaftlichen Förderinitiativen hindurchziehen. Dazu gehören u.a. die Art und Weise der Fördermittelvergabe. So können Anträge auf Zuschüsse in der Regel erst gestellt werden, nachdem im Internet und häufig auch im Amtsblatt der EU - ein sog. Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen (call for proposals) veröffentlicht wurde. In diesen Aufrufen, die die einzelnen Antragsrunden sozusagen einläuten, werden die Bereiche und Themen, zu denen in der jeweiligen Runde eine Bewerbung um EU-Gelder möglich ist, die zu erfüllenden Voraussetzungen und zu liefernden Angaben/Dokumente sowie die einzuhaltenden Fristen und die Stellen genannt, bei denen die kompletten Antragsunterlagen und weitere Informationen erhältlich bzw. die Anträge einzureichen sind. Ein Teil der Programmgelder wird zudem oft für Studien, Veranstaltungen oder Öffentlichkeitsarbeit verwandt, deren Erstellung, Organisation bzw. Umsetzung über Dienstleistungsverträge realisiert und vollständig aus der Gemeinschaftskasse finanziert wird. Diese Aufträge müssen nach den Regeln des öffentlichen Auftragswesens ausgeschrieben werden; die Bekanntmachung dieser Ausschreibungen erfolgt über die Datenbank TED (tenders electronic daily), die im Internet kostenlos zugänglich ist unter http://ted.publications.eu.int.

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FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT Der Aufbau eines Raums von Freiheit, Sicherheit und Recht gilt als eine Hauptpriorität der EU in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. Von den 3 dazu vorgeschlagenen Rahmenprogrammen „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, „Grundrechte und Justiz“ sowie „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ beziehen sich zumindest die beiden ersten in nennenswertem Maße auf Fragen mit engem Bezug zu Migration und Integration, während es beim dritten vor allem um Kriminalitätsbekämpfung und Schutz vor Terrorismus geht. Näher vorgestellt werden hier deshalb vor allem Aktionsbereiche der beiden ersten Rahmenprogramme. Auch aus der Tatsache, daß 2007 zum „Europäischen Jahr der Chancengleichheit“ für alle erklärt werden soll, erwachsen einige Möglichkeiten, Projekte zu diesen Themen zu fördern.

Rahmenprogramm für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme Programmziele

Dieses Rahmenprogramm, das den Ausbau der gemeinsamen Migrations- und Asylpolitik und die Einführung eines integrierten Systems zum Schutz der EUAußengrenzen unterstützen soll, sieht die Einrichtung vier separater Gemeinschaftsinstrumente (Fonds) in folgenden Politikbereichen vor: • Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und Visumpolitik (Außengrenzenfonds); • Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig in der EU aufhalten (Rückkehrfonds); • Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten (Integrationsfonds); • Asyl (Flüchtlingsfonds). Vorgeschlagenes Programmbudget: 5,866 Mrd. EUR. Laufzeit des Rahmenprogramms: 2007-2013, wobei der Rückkehr- und der Flüchtlingsfonds aufgrund der Laufzeit bzw. Auswertung ihrer Vorgänger erst 2008 starten.

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Von den vier Fonds, die zur Durchführung des Rahmenprogramms eingerichtet werden sollen, sind vor allem der Flüchtlingsfonds und der Integrationsfonds von unmittelbarem Interesse und werden deshalb nachstehend ausführlicher erläutert. Antragsregeln und -verfahren

Die Umsetzung des Rahmenprogramms erfolgt in Arbeitsteilung zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Der größte Teil der Mittel soll für Aktivitäten auf einzelstaatlicher Ebene eingesetzt werden, für Gemeinschaftsmaßnahmen sind im Schnitt weniger als 10% der verfügbaren Gelder gedacht. Für die vier Finanzierungsinstrumente werden im Prinzip identische Regeln gelten: Es gibt zwei große Programmzyklen - 2007-2010 und 2011-2013. Für diese beiden Perioden haben die Mitgliedstaaten für jeden der Fonds zwei Mehrjahresprogramme aufzustellen und in Brüssel bestätigen zu lassen. Diese Planung wird anschließend noch einmal in Jahresprogrammen feinjustiert. Praktisch abgewickelt wird das Ganze über sog. zuständige Stellen, die jeder Mitgliedstaat zu benennen hat; diese sind auch für die Veröffentlichung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Ausschreibungen und die Projekt- bzw. Angebotsauswahl verantwortlich. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, Direktion B - Zuwanderung, Asyl und Grenzen, Jean-Louis De Brouwer, Direktor, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2961964, E-mail: [email protected], Fax: 0032/2/2958401, Internet: http://europa.eu.int/ comm/justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm • Referat B/1 - Grenzen und Visa, Joannes De Ceuster, Referatsleiter, Tel.: 0032/2/2961072 • Referat B/2 - Zuwanderung und Asyl, Nicola Annecchino, Referatsleiter, Tel.: 0032/2/2961870 • Referat B/4 - Finanzielle Solidarität in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Grenzen, Muriel Guin, Referatsleiterin, Tel.: 0032/2/2960013

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Europäischer Flüchtlingsfonds Programmziele

Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) war das erste Finanzinstrument der EU, das geschaffen wurde, um eine ausgewogene Verteilung der Belastungen für die Mitgliedstaaten, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, zu fördern und die Anstrengungen der EU-Staaten in diesem Bereich durch Kofinanzierung zu unterstützen. Eingerichtet im Jahr 2000, wurde der Einsatz des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) 2005 um weitere 6 Jahre, also bis 2010, verlängert. Die erste Halbzeit dieser zweiten EFF-Phase reicht folglich bis Ende 2007; ab zweiter Halbzeit soll dann das Regelwerk des Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme greifen und der Flüchtlingsfonds mit den anderen Fonds des Programms synchronisiert werden. Eingesetzt werden können die EFF-Mittel für Maßnahmen, die sich auf folgende Zielgruppen beziehen: Alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, • die den in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 definierten Status haben und in dieser Eigenschaft in einem der EU-Staaten aufenthaltsberechtigt sind; • denen eine Form subsidiären Schutzes im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie 2004/83/EG des Rates gewährt wurde; • die eine Form des Schutzes gemäß den beiden vorhergenannten Punkten beantragt haben; • denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Gefördert werden sowohl Aktivitäten in den Mitgliedstaaten (über 90% der EFF-Mittel) als auch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene. Zwar unterscheiden sich die konkreten Aktivitäten, die über den Fonds in den einzelnen Mitgliedsländern kofinanziert werden, der Rahmen wird jedoch durch gemeinschaftliche Vorgaben abgesteckt. Danach werden in der neuen Programmperiode in den Mitgliedstaaten voraussichtlich Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche unterstützt: • Aufnahmebedingungen und Asylverfahren − Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung.

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− Materielle Hilfe, ärztliche Versorgung und psychologischer Beistand. − Sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungsformalitäten. − Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung. − Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der Person vereinbar sind. − Unterstützungsdienste wie Übersetzungen/Ausbildung, um die Aufnahmebedingungen sowie Effizienz und Qualität der Asylverfahren zu verbessern. − Information der ortsansässigen Bevölkerung, die mit den Personen, die im Aufnahmeland angekommen sind, in Kontakt kommt.

• Integration von Personen, deren Aufenthalt in dem betreffenden EU-Staat dauerhaft und beständig ist − Beratung/Unterstützung in Fragen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Arbeitsmarktintegration, medizinische, psychologische und soziale Betreuung. − Maßnahmen, die den Begünstigten ermöglichen, sich in sozio-kultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der EU mitzutragen. − Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. − Maßnahmen, die auf die allgemeine und Berufsbildung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen abstellen. − Maßnahmen, die darauf zielen, die Selbstverantwortung dieser Personen zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu sorgen. − Maßnahmen, die sinnvolle Kontakte und einen konstruktiven Dialog zwischen diesen Personen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern, einschl. Maßnahmen zur Einbeziehung wichtiger Partner wie Öffentlichkeit, lokale Behörden, Flüchtlingsverbände, Freiwilligengruppen, Sozialpartner und Zivilgesellschaft im allgemeinen. − Maßnahmen, mit denen diese Personen beim Erwerb von Kenntnissen, einschließlich Sprachausbildung, unterstützt werden. − Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sowohl hinsichtlich des Zugangs als auch in bezug auf die Ergebnisse für diese Personen beim Umgang mit öffentlichen Einrichtungen.

• Freiwillige Rückkehr

− Information und Beratung über Maßnahmen oder Programme für die freiwillige Rückkehr sowie über die Lage in den Herkunftsländern bzw. -gebieten oder über den früheren gewöhnlichen Aufenthalt. − allgemeine oder Berufsbildung und Hilfe zur Wiedereingliederung. − Initiativen von Organisationen von aus Herkunftsländern stammenden und in der EU ansässigen Personen zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr. − Maßnahmen zur Erleichterung der Organisation und Durchführung nationaler Rückkehrförderungsprogramme.

Über die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten hinaus können bestimmte Aktivitäten, die transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse sind, aus dem EFF bezuschußt werden. In Frage kommen hier Maßnahmen, die ausgerichtet sind auf:

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• Förderung der Zusammenarbeit in der EU bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken. • Unterstützung bei der Einrichtung grenzüberschreitender Kooperationsnetze und der Durchführung von Pilotprojekten auf der Grundlage transnationaler Partnerschaften. • Förderung staatenübergreifender Sensibilisierungsmaßnahmen; • Unterstützung von Studien sowie Förderung von Informationsverbreitung und -austausch zu bewährten Praktiken und anderen Aspekten des EFF, einschl. des Einsatzes modernster Technologie. • Förderung von Pilotprojekten und Untersuchungen zu neuen Kooperationsformen in der EU und zum Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich. • Förderung der Entwicklung von Statistikinstrumenten, -methoden und gemeinsamen Indikatoren. Überdies werden im Bedarfsfall Sofortmaßnahmen aus dem EFF finanziert. Antragsregeln und -verfahren

Die Abwicklung der EFF-Mittelvergabe erfolgt: • größtenteils über die vom jeweiligen Mitgliedstaat benannte Stelle (Dänemark beteiligt sich als einziger EU-Staat nicht an der EFF-Förderung); • für bestimmte innovative oder im Gemeinschaftsinteresse liegende Maßnahmen direkt durch die Europäische Kommission. Hinweis: An grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen und Pilotprojekten müssen Einrichtungen aus mind. zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen Programmziele

Der Integrationsfonds soll die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen unterstützen, es Drittstaatsangehörigen verschiedener kultureller, religiöser, sprachlicher und ethnischer Hintergründe zu ermöglichen, sich niederzulassen und aktiv an allen Bereichen der Aufnahmegesellschaft teilzunehmen. Zielgruppen sind Drittstaatsangehörige, die die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis • zum Aufenthalt in seinem Staatsgebiet erhalten haben (ausgenommen sind Drittstaatler oder Staatenlose, die als Flüchtlinge anerkannt oder gemäß Richtlinie 2004/83/EG Anrecht auf subsidiären Schutz haben);

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• zur Einreise und zum Aufenthalt in seinem Staatsgebiet anstreben und bestimmte nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Vorbedingungen für die Einreise erfüllen, darunter z.B. Bedingungen in bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des Mitgliedstaates. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

In Ergänzung der Möglichkeiten, die der Europäische Sozialfonds (vgl. S. 92ff.) bietet, soll der Europäische Integrationsfonds in den Mitgliedstaaten (für sie sind über 90% der Mittel vorgesehen) und auf Gemeinschaftsebene für Maßnahmen zur Eingliederung von Drittstaatsangehörigen eingesetzt werden, die keine Unterstützung durch den ESF erhalten. In Mitgliedstaaten sollen Aktionen folgender Zielsetzung förderfähig sein: • Förderung der Einführung und Anwendung von Aufnahmeverfahren für Migranten − Unterstützung der Entwicklung von Aufnahmeverfahren in den Mitgliedstaaten. − Erhöhung der Wirksamkeit dieser Verfahren und Verbesserung des Zugangs von Drittstaatlern zu diesen Verfahren. − Bessere Vorbereitung von Drittstaatlern mit Aufenthaltstitel auf die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes durch Unterstützung von Maßnahmen vor ihrer Abreise, darunter Informationskurse und umfassende Staatsbürgerkundekurse in ihren Heimatländern.

• Beitrag zur Planung und Durchführung von Programmen und Maßnahmen zur Einführung von Neuzuwanderern in die Aufnahmegesellschaft und zu deren Unterstützung bei der Erlangung von Grundkenntnissen in der Sprache, der Geschichte, zu Institutionen, sozio-ökonomischen Eckdaten, Kultur sowie grundlegenden Normen und Werten − Einrichtung/Verbesserung von Einführungsprogrammen und -maßnahmen für Neuzuwanderer auf lokaler und regionaler Ebene mit Schwerpunkt Staatsbürgerkunde. − Gezielte Ausrichtung von Einführungsprogrammen und -maßnahmen auf bestimmte Gruppen (Kinder, Frauen, Ältere, Analphabeten etc.). − Flexiblere Gestaltung der Einführungsprogramme und -maßnahmen im Bereich der Staatsbürgerkunde. − Entwicklung/Durchführung gezielter staatsbürgerkundlicher Einführungsprogramme und -maßnahmen für Drittstaatler, besonders für „Seiteneinsteiger“ mit besonderen Identitäts- und Kriminalitätsproblemen.

• Förderung der Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Aufnahmelandes und Verbesserung des Dialogs zwischen verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen, der staatlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft

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Gleichheit in Vielfalt

B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

− Unterstützung der Schaffung konfessions- und religionsübergreifender Dialogforen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften und/oder zwischen den Gemeinschaften und der staatlichen Verwaltung und den Entscheidungsträgern. − Förderung der Teilnahme von Drittstaatlern am gesellschaftlichen Leben und Verstärkung ihrer Beteiligung als aktive Bürger. − Beitrag zur verstärkten Teilnahme bestimmter Gruppen von Drittstaatlern am gesellschaftlichen Leben (Kindern, Frauen, Ältere, Analphabeten etc.). − Förderung der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Beratungsforen zur Konsultation von Drittstaatsangehörigen und des Austauschs von Informationen zwischen allen Beteiligten in den politischen Entscheidungsprozessen der Mitgliedstaaten. − Förderung der Beteiligung von Drittstaatlern an Kommunalwahlen und demokratischen Prozessen. − Beitrag zur Ausarbeitung und Verbesserung staatlicher Einbürgerungsvorbereitungs- und Einbürgerungsprogramme.

• Ausbau der Fähigkeiten der Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten zur Interaktion mit Drittstaatsangehörigen und deren Organisationen und zur besseren Versorgung der einzelnen Gruppen von Drittstaatsangehörigen, darunter Frauen und Kinder, nach ihrem jeweiligen Bedarf − Verbesserung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu Diensteanbietern u.a. durch interkulturelle Dolmetsch- und Übersetzungsdienste, Mentorenprogramme, Vermittlungsdienste von Gemeinschaftsvertretern usw. − Entwicklung und Aktualisierung umfassender Informationswerkzeuge wie Handbücher und Webseiten. − Aufbau nachhaltiger Organisationsstrukturen für Integration und Diversitätsmanagement sowie Entwicklung von Kooperationsformen zwischen öffentlichen Stellen. − Verbesserung der Möglichkeiten zur Koordinierung der Integrationsstrategien für Drittstaatsangehörige auf nationaler Ebene zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen. − Einführung und Anwendung von Systemen zur Erfassung und Auswertung von Informationen auf lokaler oder regionaler Ebene über die Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Drittstaatsangehörigen.

• Ausbau der Fähigkeit der Aufnahmegesellschaft, sich auf die zunehmende Vielfalt einzustellen, durch gezielte Maßnahmen für die Bevölkerung des Aufnahmelandes − Förderung des Kenntnisstandes der Aufnahmegesellschaft über Inhalt und Konsequenzen von Einbürgerungs- und Aufnahmeprogrammen und Förderung des entsprechenden Zusammenwirkens mit öffentlichen und privaten Diensteanbietern, Arbeitgebern, einschl. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Ausbildungs- und anderen Einrichtungen. − Stärkung der Akzeptanz von Migration und Aufnahmeprogrammen in der Gesellschaft des Aufnahmelandes. − Beitrag zur Organisation und Förderung (großer) interkultureller Publikumsveranstaltungen für bestimmte Zielgruppen oder für die Allgemeinheit.

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

− Förderung des Dialogs und des Austauschs zwischen (Jugend-)Organisationen verschiedener Kulturen. − Bessere Vermittlung von Integrationsthemen. − Verstärkte Einbindung der Drittstaatsangehörigen in die Gestaltung der sozialen Antworten auf die Zuwanderung. − Verstärkte Einbeziehung privater Einrichtungen in die Förderung und das Management der Vielfalt.

• Ausbau der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Beobachtung und Bewertung der Integrationspolitik für Drittstaatsangehörige − Verbesserung der Möglichkeiten zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über die Integration von Drittstaatsangehörigen und Integrationsstrategien. − Beitrag zur Bewertung von Einwanderungs- und Eingliederungsmaßnahmen für Drittstaatler (einschl. Indikatoren und Benchmarkverfahren). − Entwicklung hochwertiger Tests und Bewertungssysteme für vorgeschriebene Integrationsprogramme. − Beitrag zur Bewertung der Aufnahmeverfahren oder Einführungsprogramme.

Neben Aktivitäten in den Mitgliedstaaten werden in begrenztem Maße einwanderungs- und integrationspolitische Gemeinschaftsmaßnahmen gefördert, die transnationaler Natur oder für die gesamte EU von Interesse sein müssen. In Frage kommen hier Initiativen, die ausgerichtet sind auf: • Förderung der Zusammenarbeit in der EU bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken. • Bildung grenzüberschreitender Kooperationsnetze und Durchführung von Pilotprojekten auf der Basis grenzüberschreitender Partnerschaften. • Förderung staatenübergreifender Sensibilisierungsmaßnahmen. • Unterstützung der Untersuchung, Verbreitung und des Austauschs von Informationen. • Pilotprojekte und Untersuchungen zu neuen Formen der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene und zum EU-Recht in diesem Bereich. • Förderung der Entwicklung von Statistikinstrumenten, -methoden und gemeinsamen Indikatoren. Antragsregeln und -verfahren

Die Beantragung von Fördermitteln aus dem Integrationsfonds erfolgt: • größtenteils über die vom jeweiligen Mitgliedstaat benannte Stelle (Dänemark beteiligt sich als einziges EU-Land nicht am Integrationsfonds); • für die Gemeinschaftsmaßnahmen direkt bei der EU-Kommission. Hinweis: An grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen und Pilotprojekten müssen Einrichtungen aus mind. 3 Mitgliedstaaten beteiligt sein.

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ Programmziele

Das breite Zielgebiet des EU-Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ mit seinen vier Einzelprogrammen - Gewalt- und Drogenbekämpfung, Grundrechte und Unionsbürgerschaft, Strafjustiz sowie Ziviljustiz - ist neben der Unterstützung der justitiellen Zusammenarbeit ein abgestimmteres Vorgehen gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus durch eine intensivere Förderung des interreligiösen, multikulturellen Dialogs sowie der verstärkte Schutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit durch Bekämpfung von Gewalt in jeglicher Form und die Bekämpfung von Drogenmißbrauch und -handel. Vorgeschlagenes Programmbudget: 543 Mio. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Von den vier Einzelprogrammen bieten vor allem die beiden folgenden eine Reihe von Anknüpfungspunkten: • Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung • Grundrechte und Unionsbürgerschaft Drei Arten von Aktivitäten wird hier finanzielle Unterstützung gewährt: • Spezifische Maßnahmen der Europäischen Kommission Dazu gehören z.B. Studien und Forschungsarbeiten; Meinungsumfragen und Erhebungen; Ermittlung von Indikatoren und gemeinsamer Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Expertenzusammenkünfte, Organisation öffentlicher Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Internetseiten, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Anregung von Netzen nationaler Experten. • Spezifische grenzüberschreitende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse • Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Richtungsvorgabe des Programms ein Ziel von generellem europäischem Interesse verfolgen.

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

Antragsregeln und -verfahren

Projektanforderungen: Bei allen Einzelprogrammen werden nur Vorhaben finanziert, die einen europäischen Mehrwert hervorbringen, der anhand gemeinsamer Bewertungskriterien geprüft wird. Spezifische grenzüberschreitende Projekte werden zudem nur gefördert, wenn sie von mind. 3 Mitgliedstaaten eingereicht werden. Antrags- und Auswahlverfahren: Alle Einzelprogramme werden direkt von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Bewerbungsverfahren und die Mittelbewilligung laufen also nicht über nationale Stellen, sondern unmittelbar über die Brüsseler Behörde. Was genau unter welchen Voraussetzungen finanziert wird, legt sie in jährlichen Arbeitsprogrammen fest, darunter die thematischen Prioritäten für das jeweilige Jahr. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form von Zuschüssen und über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Zuschüsse werden aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, Begleitmaßnahmen öffentlich ausgeschrieben. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, Direktion C - Ziviljustiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft, Francisco Fonseca Morillo, Direktor, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2956845, Internet: http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/intro/funding_ intro_de.htm • Referat C/1 - Ziviljustiz, Mario Paulo Tenreiro, Referatsleiter, Tel.: 0032/2/2951367 • Referat C/2 - Koordinierung der Drogenbekämpfung, Carel Edwards, Referatsleiter, Tel.: 0032/2/2959538 • Referat C/3 - Unionsbürgerschaft und Grundrechte, Alain Brun, Referatsleiter, Tel.: 0032/2/2965381 • Referat C/4 - Finanzielle Unterstützung in den Bereichen Justiz, Rechte und Unionsbürgerschaft, Lina Papamichalopoulou, Referatsleiterin, Tel.: 022986493

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Programm zur Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung Programmziele

Das Programm soll zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zur Drogenprävention und -aufklärung beitragen. Es richtet sich an alle Gruppen, die direkt oder indirekt mit der Gewalt- oder Drogenproblematik befaßt sind. Bei der Gewaltbekämpfung sind Gewaltopfer und gewaltgefährdete Personen die Hauptzielgruppen, daneben gehören Lehrer, pädagogische Fachkräfte, Polizeibeamte und Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften zu den Zielgruppen. Zur Gewaltverhütung sollen außerdem Therapieprogramme für Opfer und Täter erwogen werden. Bei der Drogenbekämpfung stellen Jugendliche, drogengefährdete Personen und Personen aus sozialen Problemvierteln Risiko- und damit Zielgruppen dar. Weitere Zielgruppen sind u.a. pädagogische Fachkräfte und Lehrer, Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Mitarbeiter von NRO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Gefördert werden können beispielsweise Aktivitäten, die abzielen auf: • Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich (Unterstützung von NRO, Sensibilisierungsmaßnahmen u.a.). • Förderung grenzübergreifender Maßnahmen zur Errichtung multidisziplinärer Netze, Erweiterung der Wissensgrundlagen, zum Erfahrungsaustausch, zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, Sensibilisierung der Zielgruppen, Untersuchung von Gewaltphänomenen sowie Sensibilisierung für gesundheitliche und soziale Probleme aufgrund von Drogenkonsum. • Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Drogenstrategie und der EU-Aktionspläne.

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Antragsregeln und -verfahren

Projektanforderungen: Die Probleme, die mit diesem Programm angegangen werden sollen, müssen transnationale Aspekte aufweisen. Spezifische grenzübergreifende Projekte werden z.B. nur gefördert, wenn sie von mind. 3 Mitgliedstaaten eingereicht werden. Antrags- und Auswahlverfahren: Am Programm teilnehmen können öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die in einschlägigen Bereichen tätig sind. Je nachdem, ob es um die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Gewährung von Zuschüssen geht, veröffentlicht die Europäische Kommission über den Online-Dienst TED unter http://ted.publications.eu.int Bekanntmachungen zu den entsprechenden Ausschreibungen oder auf der Internetseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit unter http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen.

Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ Programmziele

Das Programm ist auf die Förderung einer europäischen Gesellschaft, die auf der Achtung der Grundrechte beruht, wie sie in der Charta der Grundrechte der EU verankert sind, die Stärkung der Zivilgesellschaft sowie auf die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus ausgerichtet. Es wendet sich an EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, die sich legal in der Gemeinschaft aufhalten, und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung der Ziele dieses Programms einsetzen. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Im Mittelpunkt des Programms stehen • Förderung der Charta der Grundrechte und Aufklärung aller Bürger über ihre Rechte.

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• Regelmäßige Bewertung der Lage der Grundrechte in der EU und ihren Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts und ggf. Einholung von Stellungnahmen zu spezifischen Fragen. • Aufzeigen der Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme der Grundrechtecharta in die EU-Verfassung und aus dem Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben werden. • Unterstützung von NRO und anderen Strukturen der Zivilgesellschaft. • Förderung des Friedens und der Grundrechte, insbesondere im Wege eines interreligiösen, multikulturellen Dialogs. Antragsregeln und -verfahren

Am Programm teilnehmen können öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen, Forschungsinstitute, NRO, Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, internationale Organisationen und andere in der EU ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck. Antrags- und Auswahlverfahren: Im Fall der Zuschußvergabe werden von der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit auf ihrer Internetseite unter http://europa.eu.int/comm /justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm „calls for proposals“ veröffentlicht. Für Programmteile, die über öffentliche Aufträge umgesetzt werden, werden die Ausschreibungen im Internet durch den EU-Informationsdienst TED unter http://ted.publications.eu.int bekanntgegeben.

2007 - Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle Programmziele

Obgleich kein Förderprogramm im üblichen Sinne, verfügen Europäische Jahre stets über Budgets, aus denen auch Aktivitäten auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gefördert werden. Das Europa-Jahr 2007 soll der Öffentlichkeit aufzeigen, daß Strategien und Initiativen entwickelt und unterstützt werden müssen, die die soziale Teilhabe gesellschaftlich unterrepräsentierter Gruppen stärken, und daß jeder Anspruch auf Gleichbehandlung hat, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung.

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B e r a t u n g u n d F ö r d er u n g

Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Schwerpunkte des Europa-Jahres 2007 werden die verstärkte Sensibilisierung für die EU-Vorschriften zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die Anerkennung und Würdigung der Vielfalt als Wert sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sein. Zudem soll das Europäische Jahr verschiedene Menschen oder Gruppen zusammenbringen mit dem Ziel, die Werte, die der Gleichbehandlung und Diskriminierungsbekämpfung zugrunde liegen, zu fördern und zu verbreiten und Stereotype oder Vorurteile abzubauen. Finanziert werden Vorhaben auf europäischer Ebene, vor allem aber Initiativen in den Mitgliedstaaten; von den insgesamt geplanten 13,6 Mio. EUR, sind jedoch bereits 4,5 Mio. einer EU-weiten Informationskampagne zugedacht. Unterstützt werden sollen: • Auf EU-Ebene sollen u.a. Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die erwähnte Informationskampagne, Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse des Europa-Jahres, europäische Wettbewerbe, Initiativen zur Zusammenarbeit vor allem mit Unternehmen und Medien sowie gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien finanziert werden. • Auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene gefördert werden können Zusammenkünfte und Veranstaltungen zu den Zielsetzungen des EuropaJahres; Informationskampagnen und Initiativen zur Verbreitung der Grundsätze und Werte der EU, Kooperationen, vor allem mit Unternehmen, Sendern und anderen Medien sowie Erhebungen und Studien. Antragsregeln und -verfahren

• Gemeinschaftsweite Maßnahmen Ihre Finanzierung erfolgt direkt durch die EU-Kommission - entweder durch Zuschüsse zu Projekten, die nach „calls for proposals“ in Brüssel eingereicht werden, oder durch Ankauf von Gütern oder Dienstleistungen, die EU-weit mittels TED unter http://ted.publications.eu.int ausgeschrieben werden. • Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen In jedem Mitgliedstaat wird eine nationale Koordinierungsstelle für die Organisation der Teilnahme des Landes am Europa-Jahr zuständig sein. Die Verwaltung der EU-Mittel wird an sog. zwischengeschaltete Stellen in den einzelnen Ländern übertragen, über die auch die Veröffentlichung der

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„calls“, die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Zuschüsse (max. 50% der förderfähigen Kosten einer Aktion) laufen. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Referat D/3, Anthony Lockett, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2994336, Fax: 0032/2/2951899, E-mail: [email protected], Internet: http://europa.eu.int/comm/ http://europa.eu.int employment_social/fundamental_rights/index_de.htm, /comm/employment_social/fundamental_rights/eyeo/ey_de.htm (für das Europa-Jahr - hier werden auch die nationalen Kontaktstellen veröffentlicht, die 2006 zu benennen sind), http://europa.eu.int/comm/employment_ social/emplweb/tenders/index_de.cfm (für die „calls for proposals“)

AKTIVE BÜRGERSCHAFT UND JUGEND Im Kern geht es bei den unter dieser Überschrift vorgestellten Programmen um aktive Bürgerbeteiligung an Europas Entwicklungsprozeß. Die Jugend hat dabei ihr eigenes Programm, während andere darauf zielende EU-Initiativen ab 2007 in das große Gemeinschaftsprogramm „Bürger/innen für Europa“ mit recht verschiedenen Aktionslinien, einschl. Städtepartnerschaften, gepackt werden.

Programm „Bürger/innen für Europa“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft Programmziele

Das Programm „Bürger/innen für Europa“ soll die Zusammenarbeit zwischen Bürgern und ihren Organisationen aus verschiedenen Ländern stärken, damit sie in einem europäischen Umfeld, das über den nationalen Horizont hinausgeht und ihre Vielfalt achtet, zusammenkommen, gemeinsam handeln und ihre eigenen Ideen entwickeln. Auf transnationaler Basis zielt das Programm darauf ab,

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• Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenzubringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen können; • Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft auf europäischer Ebene zu fördern; • die europäische Idee für die Bürger greifbarer zu machen; • die ausgewogene Integration von Bürgern und zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten zu fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beizutragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas zu betonen (besonderes Augenmerk gilt den Aktivitäten, die gemeinsam mit den neuen Mitgliedstaaten durchgeführt werden). Vorgeschlagenes Programmbudget: 235 Mio. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Das Programm bietet zur Umsetzung seiner Ziele diverse Instrumente an und fördert mehrere Arten von Vorhaben: • Aktion 1: Aktive Bürger für Europa − Städtepartnerschaften − Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

• Aktion 2: Aktive Zivilgesellschaft in Europa

− Strukturförderung für Forschungseinrichtungen (Think-tanks), die sich mit europäischer öffentlicher Politik befassen, sowie für zivilgesellschaftliche Organisationen auf europäischer Ebene. − Unterstützung für Initiativen zivilgesellschaftlicher Organisationen, die durch Diskussionen, Veröffentlichungen und andere konkrete transnationale Projekte Bürger einbinden oder ihre Interessen vertreten.

• Aktion 3: Gemeinsam für Europa

− Öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, die Europas Völker in den interkulturellen Dialog einbeziehen und europäische Identität entstehen lassen. − Studien, Erhebungen und Umfragen der EU-Kommission. − Informations- und Verbreitungsinstrumente, z.B. ein Internet-Portal. Antragsregeln und -verfahren

Projektanforderungen: Alle Aktionen müssen auf transnationaler Basis vonstatten gehen. Besondere Aufmerksamkeit erhält die Einbindung der Bürger und Organisationen aus den neuen bzw. künftigen Mitgliedstaaten der EU in transnationale Projekte und Netze.

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Antrags- und Auswahlverfahren: Das Programm steht allen Akteuren offen, die eine aktive europäische Bürgerschaft fördern, vor allem lokalen Gemeinschaften, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischer öffentlicher Politik befassen, Bürgergruppen und Plattformen, Netzwerken, Vereinigungen und Verbänden, Gewerkschaften usw. Die Förderung soll im Regelfall aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen als Betriebskosten- oder projektbezogener Zuschuß gewährt werden, eher die Ausnahme wird die Vergabe öffentlich ausgeschriebener Aufträge (z.B. Studien und Forschungsarbeiten) sein. Die Programmverwaltung gestaltet sich im großen und ganzen wie folgt: Strategische Aktivitäten sollen direkt von der Europäischen Kommission abgewickelt werden, kleinere Projekte, vor allem im Rahmen von Städtepartnerschaften und zivilgesellschaftliche Vorhaben, verwaltet die Exekutivagentur (siehe Ansprechpartner); in bestimmten Fällen und Ländern kann die EU-Kommission die Programmverwaltung auch einzelstaatlichen Einrichtungen übertragen. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Referat D/4 Zivilgesellschaft: Partnerschaften und Besuche, Risto Raivio, amtierender Referatsleiter, Rue Van Maerlant 18 (VM18), 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2951311, Fax: 0032/2/2994577, E-mail: eac-soc-civile@ cec.eu.int, Internet: http://europa.eu.int/comm/dgs/education_culture/ activecitizenship/index_de.htm, http://europa.eu.int/comm/towntwinning/ call/call_de.html (für Städtepartnerschaften) Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Education, Audiovisual and Culture Executive Agency - EACEA), Ref. P7 - Zivilgesellschaft, Marc Jorna, Rue Colonel Bourg 135-139, 1140 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2330111, Fax: 0032/2/2330150, Internet: http://eacea.cec.eu.int/static/en/citizenship/index.htm

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Programm „Jugend in Aktion“ Programmziele

Das Programm, in dessen Mittelpunkt die 13- bis 30jährigen stehen, richtet sich an junge Leute, Jugendgruppen, sozialpädagogische Betreuer, Jugendorganisationen und andere im Jugendbereich Tätige. Es soll beitragen zur • Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im besonderen; • Entwicklung der Solidarität junger Menschen, vor allem zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der EU; • Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Völker durch junge Menschen; • Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich; • Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik. Vorgeschlagenes Programmbudget: 915 Mio. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Das Programm soll in fünf Aktionen gegliedert werden: • Aktion 1: Jugend für Europa Dieser Aktionsbereich fördert den Jugendaustausch, von Jugendlichen auf die Beine gestellte Projekte sowie Aktivitäten zur Beteiligung am demokratischen Geschehen. • Aktion 2: Europäischer Freiwilligendienst Unterstützt werden individueller Freiwilligendienst außerhalb des eigenen Landes, aber auch Projekte, die es Gruppen junger Freiwilliger ermöglichen, gemeinsam an europaweiten oder internationalen Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Sport, Zivilschutz, Umwelt, Entwicklungshilfe usw. teilzunehmen. • Aktion 3: Jugend für die Welt Diese Aktion ermöglicht die Öffnung des Programms für Projekte mit den neuen und alten Nachbarländern und -gebieten der EU (Ägypten, Algerien, Belarus, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Moldau, Palästinensische

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Autonomiebehörde, Rußland, Syrien, Tunesien, Ukraine) und die Kooperation im Jugendbereich mit anderen Drittstaaten. • Aktion 4: Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme Hier geht es vor allem um Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung sozialpädagogischer Betreuer, die Förderung von Innovation und Qualität der Maßnahmen, die Information junger Leute und Aufbau der für die Programmziele nötigen Strukturen. • Aktion 5: Unterstützung der politischen Zusammenarbeit Ziel ist die Förderung der europäischen Kooperation im Jugendbereich durch Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie Europarat oder UNO, Unterstützung von Tätigkeiten zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissens im Jugendbereich sowie Valorisierung durch Seminare und andere Zusammenkünfte. Antragsregeln und -verfahren

Projektanforderungen: Es werden besondere Vorkehrungen für junge Leute erwartet, die sich aus bildungspolitischen, sozialen, physischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder geographischen Gründen nur schwer am Programm beteiligen können. Antrags- und Auswahlverfahren: Das Programm soll in erster Linie dezentral verwaltet werden. Die zentralisierten Projekte werden von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bzw. direkt von der Europäischen Kommission betreut. Weite Teile des Programms werden aber von nationalen Agenturen, die in allen Programmländern (s.u.) bestehen bzw. eingerichtet werden, abgewickelt. Für einige Fördermaßnahmen wird es Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen geben, für die meisten Bereiche aber feststehende Fristen, zu denen die Förderanträge zu stellen sind. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Referat D/2 Programm Jugend, Pierre Mairesse, Jens Mester, Rue Van Maerlant 2 (VM-2), 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2962009, 2963973, Fax: 0032/2/2994038, Internet: http://europa.eu.int/comm/youth/program/ index_en.html

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Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Education, Audiovisual and Culture Executive Agency - EACEA), Referat P6 - Jugend, Philippe Cova, Rue Colonel Bourg 135-139, 1140 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2330111, Fax: 0032/2/2330150, Internet: http://eacea.cec.eu.int/static/en/overview/Youth_overview.htm

BILDUNG, AUSBILDUNG UND SPRACHEN Hauptinstrument der Gemeinschaftsförderung im Bereich von Bildung und Ausbildung soll ab 2007 ein integriertes Programm sein, das wesentliche Teile der jetzigen EU-Aktionen auf diesem Gebiet in Form von insgesamt 6 stärker vernetzten Einzelprogrammen fortführt. Zuschüsse und Stipendien sollen vor allem Austausch, Zusammenarbeit und Mobilität der Lernenden wie auch derjenigen verstärken, die Bildung vermitteln und verwalten. Ab 2009 soll überdies das Drittstaaten-Kooperationsprogramm Erasmus Mundus als weiteres Einzelprogramm in das Aktionsprogramm eingebunden werden. Außerdem ist der nachstehend beschriebene Wettbewerb um das Europäische Sprachensiegel bestens geeignet, kluge, integrationsfördernde Ideen zur Vermittlung und Aneignung einer Sprache bekanntzumachen.

Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens Programmziele

Das integrierte Aktionsprogramm wird vorerst • 4 sektorale Programme (Comenius, Erasmus, Leonardo, Grundtvig), • ein Querschnittsprogramm und • das Programm Jean Monnet bündeln. Vorgeschlagenes Programmbudget: 13,62 Mrd. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Im Rahmen des integrierten Programms bzw. seiner Einzelprogramme sind folgende Aktionen förderfähig, die für Migrations- und Integrationsprojekte von Interesse sein können:

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• Mobilität von Personen (es werden z.B. Zuschüsse und Stipendien für Schüler- und Lehrkräfteaustausch, Studienaufenthalte im Ausland und Praktika in Unternehmen in anderen Ländern vergeben); • bilaterale und multilaterale Partnerschaften (z.B. Schulpartnerschaften); • multilaterale Projekte zur Verbesserung der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung; • unilaterale und nationale Projekte; • multilaterale Netze; • Beobachtung und Analyse der Politik und Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial, Förderung der Transparenz, der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen sowie Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung; • Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben von einschlägigen Organisationen; • weitere, die Ziele des Programms flankierende Maßnahmen. Die Einzelprogramme sind auf bestimmte Ausbildungsbereiche und Zielgruppen ausgerichtet oder widmen sich - wie das Querschnittsprogramm übergreifenden Themenstellungen. Im einzelnen sind dies: • Comenius Das Comenius-Programm bezieht sich auf die an der Vorschul- und Schulbildung bis zum Ende des Sekundarbereichs II Beteiligten (Schüler, Lehr-, Hilfs- und Verwaltungspersonal der Schulen), auf Vereinigungen und Vertreter der Akteure in der Schulbildung, auf private und öffentliche Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten, sowie Forschungszentren, die sich mit lebenslangem Lernen befassen. • Erasmus Erasmus ist ausgerichtet auf die formale Hochschulbildung und die auf tertiärer Ebene angesiedelte berufliche Bildung - unabhängig von der Länge des Bildungsgangs und inklusive Promotionsstudien. • Leonardo da Vinci Leonardo ist auf die berufliche Bildung - einschl. Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung, jedoch ohne berufliche Bildung auf tertiärer Ebene - sowie auf Einrichtungen und Organisationen zugeschnitten, die entsprechende Bildungsgänge anbieten.

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• Grundtvig Dieses Programm richtet sich an die Lehrenden und Lernenden der Erwachsenenbildung jeglicher Art sowie an die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern. • Querschnittsprogramm Das Querschnittsprogramm befaßt sich mit 4 Schwerpunkten: 1. Politische Zusammenarbeit in bezug auf lebenslanges Lernen 2. Förderung des Sprachenlernens 3. Entwicklung innovativer auf IKT basierender Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen 4. Verbreitung/Nutzung von Programmergebnissen, Austausch bester Praxis.

• Programm Jean Monnet Dieses Programm soll - u.a. durch Finanzierung von Jean-Monnet-Lehrstühlen - dazu beitragen, daß dem Thema europäische Integration in der akademischen Forschung und Lehre ein angemessener Stellenwert zukommt. Zudem werden Einrichtungen und Vereinigungen unterstützt, die sich mit Fragen der europäischen Integration und europäischen Perspektive in der allgemeinen und beruflichen Bildung befassen. Antragsregeln und -verfahren

Teile des Aktionsprogramms bzw. der Einzelprogramme werden direkt von der EU-Kommission in Brüssel bzw. der in ihrem Auftrag agierenden Exekutivagentur abgewickelt, der größere Teil wird jedoch durch nationale Agenturen in den Mitgliedstaaten verwaltet. Über sie läuft die Beantragung der Gelder, z.T. wählen sie auch die Projekte aus, die gefördert werden; zudem sollen sie Antragsteller und Projektträger beraten. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, 1049 Brüssel, Belgien, Internet: http://europa.eu.int/comm/education/programmes /newprog/index_de.html, E-mail: [email protected] Ansprechpartner für die verschiedenen Themenbereiche sind derzeit: • Referat B/3 - Comenius - Grundtvig, Armin Bosch (Referatsleiter), Tel.: 0032/2/2991295 • Referat B/4 - Erasmus - Jean Monnet, Belén Bernaldo de Quiros (Referatsleiterin), Tel.: 0032/2/2960312 • Referat B/5 - Leonardo da Vinci, João Delgado (Referatsleiter), Tel.: 0032/2/2953781

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• Referat A/3 - Berufs- und Erwachsenenbildung, Marta Ferreira Lourenco (Referatsleiterin), Tel.: 0032/2/2962658 • Referat A/5 - Politik der Sprachenvielfalt, Jacques Delmoly (Referatsleiter), Tel.: 0032/2/2958406 • Referat A/6 - Analysen, Statistiken und Indikatoren, Anders Hingl (Referatsleiter), Tel.: 0032/2/2960555 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Education, Audiovisual and Culture Executive Agency, EACEA), Rue Colonel Bourg 135-139, 1140 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2330111, Fax: 0032/2/2330150, E-mail: [email protected], Internet: http://eacea.cec.eu.int/static/index.htm, http://eacea.cec.eu.int/static/programmes.htm • Referat P1 - Comenius/Grundtvig/eLearning/Lingua: Brian Holmes • Referat P2 - Erasmus/Jean Monnet: Ralf Rahders • Referat P3 - Leonardo: Monika Holik Die nationalen Programmagenturen finden sich im Internet unter http://europa.eu.int/comm/education/programmes/programmes_de.html.

Programm Erasmus Mundus Programmziele

Erasmus Mundus, das „gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten“, ist ein Kooperations- und Mobilitätsprogramm, das die Attraktivität der EU als Studienstandort für Graduierte und Lehrkräfte aus aller Welt steigern soll. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Über das Programm werden Masterstudiengänge, die gemeinsam von mehreren Hochschulen in verschiedenen am Programm beteiligten Staaten angeboten werden, gefördert und Stipendien an hochqualifizierte graduierte Studenten und Gastwissenschaftler aus Drittländern vergeben, die sich an europäischen Masterstudiengängen beteiligen wollen. Unterstützt werden überdies Partnerschaften von Anbietern der Erasmus-Mundus-Ma-

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sterstudiengänge mit Hochschulen aus Drittländern, um Studenten und Wissenschaftlern aus den EU-Masterstudiengängen einen Aufenthalt an Partnerhochschulen in Drittstaaten zu ermöglichen. Schließlich werden auch Kooperationsprojekte zur Steigerung der Attraktivität und des Interesses an der europäischen Hochschulbildung bezuschußt. Antragsregeln und -verfahren

Die Antragsunterlagen, die zu vorgegebenen Fristen einzureichen sind, können im Internet abgerufen werden (siehe Ansprechpartner). Studenten und Gastwissenschaftler aus Drittstaaten müssen sich unmittelbar bei den Anbietern der Masterstudiengänge bewerben. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur - GD EAC, Referat B/5, Augusto Gonzalez Hernandez, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2966319, Fax: 0032/2/2989437, E-mail: EAC-Erasmus-Mundus@ cec.eu.int, Internet: http://europa.eu.int/comm/education/programmes/ mundus/index_de.html Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Education, Audiovisual and Culture Executive Agency - EACEA), Referat P4, Joachim Fronia, Rue Colonel Bourg 135-139, 1140 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2330111, Fax: 0032/2/2330150, E-mail: [email protected], Internet: http://eacea.cec.eu.int/static/en/mundus/index.htm

Europäisches Sprachensiegel Programmziele

Beim Europäischen Sprachensiegel handelt es sich um einen seit 1997 von der Europäischen Kommission ausgeschriebenen Wettbewerb, bei dem jedes Jahr Projekte, die in bemerkenswerter Weise das Lernen und Lehren von Fremdsprachen fördern, ausgezeichnet werden.

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Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Das Siegel wird für Projekte auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, von der Vorschule bis zur Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Lehrerbildung, Hochschulen usw., verliehen. In Frage kommen alle einschlägigen Initiativen - unabhängig vom Alter der Lernenden und der Art der beteiligten Einrichtungen. Die Vergabe des Siegels erfolgt dezentral durch die Teilnehmerstaaten, die national jährliche Schwerpunkte festlegen können. Alle Projekte, denen das Siegel verliehen wird, erhalten ein offizielles Zertifikat der EU-Kommission und werden von ihr europaweit bekanntgemacht. Das Siegel und das dazugehörige Logo können von den erfolgreichen Bewerbern in ihrem Werbematerial, auf Briefköpfen, in Publikationen usw. verwendet werden. In einigen EU-Staaten erhalten die besten Projekte überdies Prämien. Antragsregeln und -verfahren

Projektanforderungen: • Die Projekte müssen einer Reihe von Kriterien genügen, die auf europäischer Ebene vereinbart wurden und für alle Länder gelten, und zudem jährlich die auf nationaler Ebene festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, die nur für das jeweilige Land maßgeblich sind. • Europäische Kriterien: Die Initiativen sollen

− umfassend sein, d.h. alle Beteiligten und Hilfsmittel sollen dazu beitragen, die Bedürfnisse der Lernenden zu erkennen und zu erfüllen. − einen Zusatznutzen im jeweiligen nationalen Kontext erbringen, also eine Verbesserung beim Lehren und Lernen von Fremdsprachen bewirken. − bei den Lernenden und/oder Lehrern motivierend wirken. − originell und kreativ sein und eine europäische Dimension aufweisen. − Innovationen beinhalten, die auf andere Situationen übertragbar sind.

Antrags- und Auswahlverfahren: Die Verleihung des Siegels wird zwar von der EU-Kommission koordiniert, jedoch dezentral von den beteiligten Ländern durchgeführt. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Ref. A/5 Politik der Sprachenvielfalt, Patrizia Baralli, 1049 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2994633, Fax: 0032/2/2987744,

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Internet: http://europa.eu.int/comm/education/policies/lang/awareness/ label_de.html, für die nationalen Kontaktstellen: http://europa.eu.int/ comm/education/policies/lang/awareness/contact_en.html

BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSWELT Arbeit ist mehr als Broterwerb und die Beschäftigungsfrage für die Migrationsund Integrationspolitik und -praxis mehr als „nur“ ein Finanzproblem. Traditionelles Förderinstrument der Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Strukturfonds. Vor allem der Europäische Sozialfonds, aber auch einige andere EU-Kassen unterstützen Aktivitäten rund um das Thema Arbeit, einschl. der Beschäftigung mit der Beschäftigung und des Dialogs der Sozialpartnerorganisationen.

Europäische Strukturfonds Programmziele

Generelles Ziel der europäischen Struktur-, oder wie sie inzwischen heißt Kohäsionspolitik, ist der Abbau des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles in der Gemeinschaft sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungslage in der EU. Die Töpfe, aus denen diese Politik finanziert wird, sind die EU-Strukturfonds, von denen es ab 2007 nur noch drei geben wird, den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds. Vorgeschlagenes Budget (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds): 336,1 Mrd. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Vor allem der Europäische Sozialfonds taugt unmittelbar für die Förde-rung von Beschäftigung und sozialer Integration, während der Europäische Regionalfonds in erster Linie zur Finanzierung von produktiven Investitionen, Infrastrukturen und anderen Entwicklungsinitiativen wie Unternehmensdienstleistungen und Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten, sozio-ökonomischen und Umweltakteuren eingesetzt wird. Die ESF- und

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EFRE-Möglichkeiten sind ohne einige grundsätzliche Vorbemerkungen zu den Mechanismen der EU-Kohäsionspolitik nur schwer verständlich. Deshalb hier zunächst ein paar einführende Sätze: Die EU-Kohäsionsförderung legt sich immer auf Prioritäten, genannt Ziele, fest, die unterstützt werden können. Ab 2007 sollen dies die folgenden drei Ziele sein: • Ziel 1: Konvergenz Dieses Ziel bezieht sich auf die rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen (vor allem Regionen mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt von unter 75% des EU-Durchschnitts) und besteht in der Schaffung von wachstumsfördernden Rahmenbedingungen und Faktoren, damit diese Gebiete zu den wohlhabenderen und leistungsstärkeren Regionen aufschließen können. • Ziel 2: Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Hier geht es - außerhalb der obigen „Konvergenzgebiete“ - sehr vereinfacht ausgedrückt um zweierlei: erstens um Unterstützung von Regionen, die besonders mit wirtschaftlichem und sozialem Wandel zu kämpfen haben, und die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit (regionale Komponente), und zweitens um Anpassungshilfe für die Menschen (soziale Komponente). • Ziel 3: Europäische territoriale Zusammenarbeit Hierunter fällt im wesentlichen die Förderung der Zusammenarbeit von Grenzregionen und der transnationalen Kooperation bestimmter ausgewählter europäischer Räume. Diese drei Ziele der EU-Kohäsionspolitik ab 2007 werden je nach territorialer und/oder sozialer Ausrichtung aus dem Regional-, Sozial- oder Kohäsionsfonds finanziert, wobei der letztgenannte Fonds vorrangig in die Bereiche Umwelt und Verkehr und lediglich in Ländern fließt, deren Bruttosozialprodukt unter 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Aber auch die anderen beiden Fonds können innerhalb der definierten Zielgebiete nur für bestimmte EU-weit vorgegebene Zwecke genutzt werden. Einsatz der ESF-Mittel: Die Sozialfonds-Mittel sind im Rahmen der Ziele 1 - „Konvergenz“ sowie 2 „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ vorrangig zu verwenden für: a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer, um die Einstellung auf den wirtschaftlichen Wandel und seine Bewältigung zu verbessern.

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b) Verbesserung des Zugangs von Arbeitsuchenden und Nichterwerbspersonen zur Beschäftigung und ihrer nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Prävention von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Arbeitsmarktbeteiligung; dies schließt auch spezifische Maßnahmen ein zur Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Migranten und damit zu ihrer besseren sozialen Eingliederung, zur Erleichterung der geographischen/beruflichen Arbeitnehmermobilität und zur Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte. c) Verbesserung der sozialen Integration Benachteiligter (z.B. sozial ausgegrenzter Menschen, Schulabbrecher, Minderheiten, Behinderte) im Hinblick auf ihre dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt und Bekämpfung von Diskriminierung jeglicher Art am Arbeitsmarkt. d) Stärkung des Humankapitals. e) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung, z.B. Förderung von Unternehmensgründungen, der Weiterentwicklung und Umsetzung von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen über die Vernetzung maßgeblicher Akteure wie Sozialpartner und NRO auf nationaler, regionaler, lokaler und transnationaler Ebene. Im Rahmen des Ziels 1 - „Konvergenz“ kann der ESF zudem Maßnahmen unterstützen, die ausgerichtet sind auf: a) Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl vorzeitiger Schulabgänge und der Segregation zielen. b) Stärkung der institutionellen Kapazität und Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie ggf. der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf Reformen, ein verantwortungsvolles Vorgehen der Verwaltung und eine bessere Rechtsetzung vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich. Bei der Unterstützung der genannten Ziele und Prioritäten soll der ESF überdies die Verbreitung und Einbeziehung innovativer Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten sowie die transregionale und interregionale Zusammenarbeit fördern. Einsatz von EFRE-Mitteln: Die europäischen Regionalfonds-Gelder können zumindest partiell in Bereichen eingesetzt werden, die der Lösung von Zuwanderungs- und Integrationsfragen dienlich sind. So ist beispielsweise geplant, im Rahmen von

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• Ziel 1: „Konvergenz“ Programme zur Modernisierung und Diversifizierung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu unterstützen, die u.a. Aktivitäten zur Förderung des Unternehmergeistes und von Investitionen im Bereich Bildung einschließen können. • Ziel 2: „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ regionale nachhaltige Entwicklungsstrategien zu unterstützen, wobei hier die Förderung von Initiativen zur Bewältigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Probleme in städtischen Ballungsgebieten am ehesten Ansatzpunkte für Vorhaben im Bereich von Migration und Integration bietet. • Ziel 3: „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ die Entwicklung grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer Tätigkeiten zu unterstützen, u.a. durch Förderung kultureller Aktivitäten und Ausbau der Zusammenarbeit und gemeinsamen Nutzung von Kapazitäten in Bereichen wie Gesundheit, Kultur und Bildung. Zudem können EFREMittel für die grenzübergreifende Integration des Arbeitsmarktes, lokale Beschäftigungsinitiativen, Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit, Fortbildung und sozialen Eingliederung verwendet werden. Ferner sollen Vernetzung und Erfahrungsaustausch zwischen regionalen und lokalen Behörden, z.B. zu den Problemen urbaner Ballungsgebiete, vorangetrieben werden. Diese mögliche Förderpalette wird entsprechend den Gegebenheiten in den einzelnen EU-Ländern präzisiert. Jeder Mitgliedstaat erstellt dazu einen „strategischen Rahmenplan“ und sog. operationelle Programme mit seinen Förderschwerpunkten, die von Brüssel genehmigt werden müssen. Antragsregeln und -verfahren

In der Regel müssen die europäischen Strukturfondsgelder mit öffentlichen Mitteln aus nationalen oder regionalen Töpfen der Mitgliedstaaten kombiniert werden. ESF- oder EFRE-Mittel kann man also im Prinzip nicht direkt beantragen, sondern nur Projekte im Rahmen von Programmen einreichen, in denen auch Geld aus den europäischen Strukturfonds steckt. Die Entscheidung darüber, wer oder was finanziell unterstützt wird, obliegt den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese informieren zumeist auf ihren Internetseiten über die Fördermöglichkeiten und die Bewerbungsmodalitäten.

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Ansprechpartner

Europäische Kommission, 1049 Brüssel, Belgien • Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Referat A/4 - Koordinierung der ESF-Politik und lokale Beschäftigungsentwicklung, Marie Donnelly, Referatsleiterin, Tel.: 0032/2/2960332, Fax: 0032/2/2969778, E-mail: marie.donnelly@ cec.eu.int, Internet: http://europa.eu.int/comm/regional_policy/sources /docoffic/2007/osc/index_de.htm (für Informationen zur Förderperiode ab 2007) - die für die einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Referate können unter http://europa.eu.int/comm/dgs/employment_social/ staffgui/org_de.pdf abgerufen werden. • Generaldirektion Regionalpolitik, Internet: http://europa.eu.int/comm/ regional_policy/funds/2007/index_de.htm Nationale Strukturfonds-Ansprechpartner sind im Internet aufgelistet: • ESF: Für alle EU-Staaten unter: http://europa.eu.int/comm/employment _social/emplweb/esf/esf_matrix_de.cfm • EFRE: Für alle Mitgliedstaaten unter: http://europa.eu.int/comm/ regional_policy/manage/authority/authority_de.cfm

PROGRESS - Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität Programmziele

In PROGRESS werden ab 2007 mehrere bisherige Einzelprogramme zusammengelegt, dabei handelt es sich um Aktivitäten zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung sowie die Förderung von Gleichstellungsinitiativen und europäischen Organisationen, die auf diesem Gebiet aktiv sind, und von sog. Anreizmaßnahmen im Bereich Beschäftigung. Das neue Programm soll in erster Linie dazu beitragen, die Kenntnis und das Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Gebiet zu verbessern, statistische Instrumente, Methoden und gemeinsame Indikatoren zu entwickeln, die Vernetzung und das wechselseitige Lernen sowie die Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze zu fördern und die beteiligten Akteure wie auch die Öffentlichkeit insgesamt für die EUStrategien auf folgenden Feldern zu sensibilisieren: Beschäftigung,

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Sozialschutz und soziale Integration, Arbeitsbedingungen, kriminierung und Vielfalt, Gleichstellung der Geschlechter.

Nichtdis-

Vorgeschlagenes Budget: 628,8 Mio. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

PROGRESS unterstützt nicht so sehr die unmittelbare Lösung als vielmehr die Untersuchung der Probleme und Herausforderungen in den oben genannten Bereichen sowie die Hauptakteure auf diesem Gebiet und ihr Zusammenwirken. Im einzelnen geht es dabei um folgende Punkte: 1. Beschäftigung Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS). 2. Sozialschutz und soziale Integration Anwendung der offenen Methode der Koordinierung (OMK)63. 3. Arbeitsbedingungen Verbesserung der Arbeitsumwelt und -bedingungen, einschl. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. 4. Nichtdiskriminierung und Vielfalt Wirksame Anwendung des in Artikel 13 des EG-Vertrags verankerten Diskriminierungsverbots (siehe Glossar) sowie Förderung der Berücksichtigung dieses Grundsatzes in allen EU-Strategien. 5. Geschlechtergleichstellung Wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern und des Gender-Mainstreaming in allen EU-Strategien. Dazu sollen folgende Arten von Maßnahmen, die ggf. auch in transnationalem Rahmen durchgeführt werden können, gefördert werden: 63 Offene Methode der Koordinierung (OMK): Dieses vom Europäischen Rat von Lissabon im Jahr 2000 eingeführte Instrument ist vor allem für Politikbereiche von Bedeutung, für die die Gemeinschaft bisher nur sehr eingeschränkt Gesetzgebungsbefugnisse besitzt bzw. für die im europäischen Vertragswerk (noch) keine Koordinierungsverfahren vorgeschrieben sind. In der noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifizierten neuen EU-Verfassung (Text vom 06.08.2004) ist die OMK hingegen als Instrument erwähnt. Die OMK soll den Mitgliedstaaten eine Hilfe bei der Entwicklung ihrer eigenen Politik sein und die Verbreitung bewährter Praktiken bzw. eine größere Konvergenz in bezug auf die gemeinsamen Ziele in der EU sicherstellen. Sie umfaßt (1) die Festlegung von Leitlinien; (2) die Bestimmung von Benchmarks und Indikatoren für den Vergleich der Praktiken in den Mitgliedstaaten; (3) die Umsetzung der europäischen Leitlinien in die nationale und regionale Politik und (4) die regelmäßige Überwachung, Bewertung und gegenseitige Überprüfung. Abweichend von der üblichen Bedeutung des Begriffs „Koordinierung“ ist unter der OMK die Entwicklung von Verfahren zu verstehen, die konkrete Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ermöglichen und eine politische Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser „Vorgaben“ erzeugen. In den Bereichen „soziale Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ und „Renten“ wurden z.B. bereits Indikatoren entwickelt.

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• Analytische Aktivitäten, wie die Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Erarbeitung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und ggf. Indikatoren/Benchmarks sowie Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. • Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung, z.B. Ermittlung/Austausch bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrungen, Konferenzen/Seminare sowie Organisation eines jährlichen Forums aller betroffenen Akteure. Diese Maßnahmen müssen eine europäische Dimension aufweisen, zwecks Mehrwert auf EU-Ebene eine angemessene Größenordnung haben und von (sub)nationalen Behörden, von in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Stellen oder von Akteuren, denen in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle zukommt, durchgeführt werden. • Unterstützung der Hauptakteure (Betriebskostenzuschüsse für wichtige EUNetze, Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter, Schulungen für Fachleute, Netzwerkarbeit von Fachorganisationen etc.) Antragsregeln und -verfahren

Am Programm können öffentliche und/oder private Stellen, Einrichtungen und Akteure teilnehmen, insbesondere Arbeitsverwaltungen und -vermittlungen, lokale und regionale Gebietskörperschaften, in den EU-Vorschriften vorgesehene Fachorganisationen, Sozialpartner, NRO (vor allem auf EUEbene organisierte), Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute, Bewertungsexperten, nationale statistische Ämter und Medien. Antrags- und Auswahlverfahren: Ein Großteil der oben beschriebenen Art förderfähiger Maßnahmen wird über Dienstleistungsverträge realisiert, die über TED im Internet bekanntgemacht werden unter http://ted.publications.eu.int. Projektzuschüsse können nur dann beantragt werden, wenn zuvor ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wurde. Die Bewerbungsunterlagen sind direkt bei der EU-Kommission einzureichen. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Direktion G - Chancengleichheit, Luisella Pavan-Woolfe, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2956638, E-mail: [email protected]

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Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog Programmziele

Aus der EU-Haushaltslinie 04.03.03.01 werden Mittel zur Förderung des europäischen sozialen Dialogs auf branchenübergreifender und sektoraler Ebene gemäß Artikel 138 und 139 des EG-Vertrages bereitgestellt. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Finanziell unterstützt werden können Konsultationen, Treffen, Verhandlungen und andere Maßnahmen wie Erhebungen, Studien, Netzwerkbildung, Informationsaustausch und -verbreitung sowie Bildungsmaßnahmen. Die konkreten Möglichkeiten wurden zu vier Unterprogrammen gebündelt, von denen vor allem die letzten beiden für die Arbeitnehmer- wie die Arbeitgeberseite Möglichkeiten bieten, Fragen der Migration und Integration einzubeziehen und zu behandeln: I. Förderung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene Unterstützt werden hier die Vorbereitung des europäischen sozialen Dialogs wie auch Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern gem. Artikel 138 EGV und die Umsetzung und Verbreitung ausgehandelter Ergebnisse. Gefördert werden zudem der soziale Dialog in den neuen EU-Staaten und Sozialpartner-Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene. II. Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer Hier geht es in erster Linie um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, die Sensibilisierung für das Thema und eine bessere Kenntnis der Systeme zur finanziellen Beteiligung. III. Verbesserung des Kenntnisstandes im Bereich der Arbeitsbeziehungen Ziel ist es, die Kenntnisse über Arbeitsbeziehungen zu verbessern und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Akteuren sowie die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen in Europa zu fördern. IV. Soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR - Corporate Social Responsibility) Unterstützt werden Projekte zur Förderung von Innovation, Transparenz und Konvergenz von CSR-Verfahren und –Instrumenten (Seminare, Forschung, Ausbildungsmaßnahmen).

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Antragsregeln und -verfahren

Die EU-Kommission veröffentlicht jedes Jahr Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Die Bewerbungsformulare sind im Internet abrufbar. Als Antragsteller kommen nur eingetragene juristische Personen mit Sitz in der EU in Frage (bei Maßnahmen nach Artikel 138 EGV sind auch Sozialpartner ohne Rechtspersönlichkeit förderbar). Dabei kann es sich handeln um: • europäische Sozialpartnerorganisationen, die gemäß Art. 138 EGV angehört werden, nationale oder regionale Organisationen, die den vorstehend genannten angeschlossen sind, und bei ausgewählten Maßnahmen auch andere europäische Sozialpartnerorganisationen; • Organisationen, die sich mit Arbeitsbeziehungen befassen (gemeinnützige Forschungseinrichtungen, Hochschulen und gemeinnützige Unternehmensnetze bzw. Netze von Arbeitnehmerorganisationen); • nationale, regionale und lokale Behörden, einschl. verbundener Vereinigungen und staatlicher Dienste bzw. Agenturen; • einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich CSR sowie der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer tätig sind. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Referat D/1, Jackie Morin, Referatsleiter, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2961145, Fax: 0032/2/2969771, E-mail: [email protected], Internet: http://europa.eu.int/comm/ employment_social/emplweb/tenders/index_de.cfm

Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen Programmziele

Aus der Budgetlinie 04.03.03.02 des EU-Haushalts fördert Brüssel Informations- und Bildungsaktivitäten zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Unterstützt werden Informations- und Bildungsmaßnahmen, die mit der Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Entwicklung der sozialen

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Dimension des Binnenmarktes, einschl. Fragen der Chancengleichheit, in Zusammenhang stehen. Das Gros der Gelder wird für Projekte europäischer Organisationen eingesetzt. Antragsregeln und -verfahren

Meist werden zu Jahresbeginn Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die die Basis für die Beantragung von Zuschüssen bilden. Förderfähig sind Organisationen der Sozialpartner, die Arbeitnehmer auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene vertreten und ihren Sitz in einem EU-Staat haben. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Referat D/1, Jackie Morin (Anschrift - s.o.), E-mail: [email protected], Internet: http://europa.eu.int/ comm/employment_social/emplweb/tenders/index_de.cfm

Information, Konsultation, Beteiligung in Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind Programmziele

Aus der EU-Haushaltslinie 04.03.03.03 werden Maßnahmen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in bezug auf Information, Konsultation und Beteiligung in Unternehmen gefördert, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Die Mittel können ferner für die Ausbildung der Vertreter in grenzübergreifenden Mitbestimmungsgremien genutzt werden, vor allem um eine stärkere Vertretung von Frauen zu erreichen, sowie für innovative Maßnahmen zur Verhütung bzw. Beilegung von Arbeitskonflikten in multinationalen Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Vorrangige Bereiche der EU-Förderung sind beispielsweise: • Stärkung der transnationalen Kooperation auf dem Gebiet der Information und Konsultation.

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• Unterstützung bei der Einrichtung von Informations- und Konsultationsgremien und bei der Umsetzung vorbildlicher Verfahren. • Informations- und Erfahrungsaustausch zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Aktiengesellschaft und einer Europäischen Genossenschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung. • Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. • Innovative Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Management von Information, Konsultation und Beteiligung. • Förderung der Chancengleichheit und ausgewogeneren Repräsentation von Männern und Frauen in transnationalen Vertretungsgremien. • Förderung und Weiterentwicklung von Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Antragsregeln und -verfahren

Nach der Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen, die zumeist zu Beginn des Jahres erfolgt, gibt es drei Wege, Projekte vorzuschlagen: durch die Arbeitnehmervertreter, durch die Arbeitgeber oder deren Vertreter oder drittens für beide gemeinsam durch eine der beiden Parteien. Die zur Beantragung der Zuschüsse erforderlichen Unterlagen werden über das Internet bereitgestellt (siehe Ansprechpartner). Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Referat D/1 - Sozialer Dialog - Arbeitsbeziehungen - Anpassung an den Wandel, Jackie Morin, Referatsleiter, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2961145, Fax: 0032/2/2969771, E-mail: [email protected], Internet: http://europa.eu.int/comm/ employment_social/emplweb/tenders/index_de.cfm

FORSCHUNG Das Hauptinstrument der EU-Forschungsförderung sind mehrjährige Rahmenprogramme, die sich in sog. spezifische Programme, die bestimmte thematische oder horizontale Schwerpunkte abdecken, untergliedern. Davon sind vor allem die Teile für Fragen der Migration und Integration von Interesse, die sozial- und geisteswissenschaftliche Arbeiten oder auch die Mobilität der Forscher fördern.

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Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Programmziele

Das 2007 startende neue EU-Forschungsrahmenprogramm soll den Übergang zur Wissensgesellschaft fördern und mit seinen vier spezifischen, d.h. Einzelprogrammen den Weg zu europäischen Spitzenleistungen ebnen: • Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“ Gefördert wird hier die gesamte Palette in transnationaler Kooperation durchzuführender Forschungsarbeiten von Verbundprojekten und -netzen bis zur Koordinierung von Forschungsprogrammen. • Spezifisches Programm „Ideen“ „Ideen“ soll herausragende Projekte der Grundlagenforschung in Grenzbereichen des Wissens fördern. • Spezifisches Programm „Menschen“ Hinter diesem Programmnamen verbergen sich die nach der Chemikerin Marie Curie benannten Zuschüsse und Stipendien zur Förderung der Forscherausbildung und -laufbahn. • Spezifisches Programm „Kapazitäten“ Hier geht es um Forschungs- und Innovationskapazitäten: Forschungsinfrastrukturen, Forschung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, regionale forschungsorientierte Cluster, Forschungspotential in Konvergenzregionen (vgl. S. 93), Fragestellungen zu „Wissenschaft und Gesellschaft“, horizontale Maßnahmen der internationalen Kooperation. Vorgeschlagenes Programmbudget: 72,726 Mrd. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Von den vier Einzelprogrammen sind aus jetziger Sicht vor allem die spezifischen Programme „Zusammenarbeit“ und „Menschen“ für Projekte zu Fragen der Migration und Integration von Interesse: • Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“ Dieses Programm bezieht sich auf die Förderung grenzübergreifender Zusammenarbeit in jeder Größenordnung zu insgesamt neun Themenbereichen: 1. Gesundheit 2. Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie 3. Informations- und Kommunikationstechnologien

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Nanowissenschaften/-technologie, Werkstoffe, neue Produktionstechnologien Energie Umwelt (einschl. Klimaänderung) Verkehr (einschl. Luftfahrt) Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften Sicherheit und Weltraum

Anknüpfungspunkte im hier besprochenen Sinne bieten vor allem: − Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Anwendungsforschung zu IKT zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, worunter neue Systeme und Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse zur Verbesserung der Qualität, Effizienz, des Zugangs und der sozialen Integration verstanden werden, sowie für Inhalte, Kreativität und persönliche Entwicklung. − Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften Forschungsschwerpunkte sind u.a.: Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit; gesellschaftliche Tendenzen und ihre Auswirkungen; kulturelle Interaktion im internationalen Maßstab; Handels-, Finanz-, Investitions- und Migrationsströme und deren Auswirkungen; Vielfalt und Gemeinsamkeiten in Europa; Ansätze für das Zusammenleben verschiedener Kulturen; die Rolle von Sprache, Kunst und Religionen; sozio-ökonomische und wissenschaftliche Indikatoren; Zukunftsforschung.

• Spezifisches Programm „Menschen“ In diesem Programm geht es um Unterstützung einzelner Forscher; gefördert werden sollen die Forschererstausbildung sowie die lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung erfahrener Forscher. Zudem soll ein europäischer Arbeitsmarkt geschaffen, die Forschungskooperation mit dem nichteuropäischen Raum vorangetrieben und die Partnerschaft zwischen Industrie, v.a. KMU, und Hochschulen unterstützt werden. Antragsregeln und -verfahren

Das Programm „Zusammenarbeit“ wird zentral durch die EU-Kommission verwaltet, d.h. die Beantragung und Vergabe der Fördergelder läuft über die Brüsseler Behörde. In das praktische Management des Programms werden auf EU-Seite eine neue Exekutivagentur und in den Mitgliedstaaten die überwiegend alten nationalen Kontaktstellen (siehe Ansprechpartner) einbezogen werden. Die Exekutivagentur kümmert sich um die Aufrufe zur Vorschlagseinreichung und die administrative Abwicklung der Vorschläge, die nationalen Kontaktstellen sollen beraten und informieren. Da das Programm „Menschen“ bis auf wenige Bereiche von der Exekutivagentur verwaltet, die nicht nur die „calls for proposals“ betreut, sondern auch den Zuschlag für Verträge und Zuschüsse erteilen soll.

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Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung, Michel Claessens, Büro: SDME 7/15, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2959971, Fax: 0032/2/2958220, E-mail: [email protected], Internet: http://www.cordis.lu/fp7 Alle derzeitigen nationalen Kontaktstellen für die EU-Forschungsprogramme sind im Internet unter http://www.cordis.lu/fp6/ncp.htm abrufbar.

KULTUR UND INTERKULTURELLER DIALOG Das neue Kulturprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2007-2013 löst sich sichtlich von der bislang stark spartenbezogenen Ausrichtung und öffnet sich damit auch nicht unbedingt schubfachgerechten Vorhaben und Formen des kulturellen Ausdrucks und Austauschs. Der Kultur des weltoffenen Umgangs mit der nähergerückten Verschiedenheit soll das Europa-Jahr 2008 Auftrieb geben, das einige zusätzliche Fördermöglichkeiten bietet. Zudem könnten für Einrichtungen aus der EU, die Partner in den südlichen Mittelmeerstaaten haben, die Zuschüsse der Anna-Lindh-Stiftung für Projekte zur Entwicklung des interkulturellen Dialogs hilfreich sein.

Programm „Kultur 2007“ Programmziele

Das neue Kulturprogramm der EU zielt auf die Unterstützung • der grenzüberschreitenden Mobilität von im Kultursektor Tätigen; • der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen; • des interkulturellen Dialogs. Das Programm soll eine möglichst große Teilnehmer-Vielfalt erreichen (vor allem Verwaltungen, Netze, kulturelle Vereinigungen, Unternehmen des kulturellen Sektors) und Kooperationen unterschiedlicher Art fördern. Zudem geht es um mehr Offenheit für Teilnehmer aus Drittländern, speziell aus Staaten, die in die neue Nachbarschaftspolitik einbezogen sind (s.u.). Vorgeschlagenes Programmbudget: 408 Mio. EUR.

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Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Das Programm soll drei große Aktionsbereiche umfassen, die alle Ansatzpunkte für Projekte zum Thema Migration und Integration liefern. • Aktionsbereich 1: Unterstützung kultureller Projekte Hier ist - mit unterschiedlicher Dauer und Reichweite - die direkte Unterstützung europäischer Kooperationsvorhaben vorgesehen. Gefördert werden Kooperationsnetze und -projekte sowie besondere Projekte. − Kooperationsnetze Bei Kooperationsnetzen steht langfristige Zusammenarbeit europäischer Kulturakteure im Vordergrund. Unterstützt werden strukturierte Netze in ihrer Start- und Aufbauphase bzw. bei der geographischen Ausdehnung. − Kooperationsprojekte Diese Projekte sind ausgerichtet auf Kreativität und Innovation und eröffnen Wege zu neuen Kooperationen, die in einigen Fällen innerhalb von Kooperationsnetzen fortgesetzt werden könnten. − Besondere Projekte Diese Projekte sollen sich durch ihre Außenwirkung und ihren verbindenden Charakter abheben und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog wecken. Außerdem können hier Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden.

• Aktionsbereich 2: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion • Aktionsbereich 3: Studien und Analysen sowie Informationserfassung und verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit. Antragsregeln und -verfahren

Projektanforderungen: Jedes Projekt muß auf mindestens zwei der eingangs genannten drei Zielsetzungen des Programms ausgerichtet sein. Antrags- und Auswahlverfahren: Bis auf wenige Ausnahmen werden in allen Aktionsbereichen die Mittel auf der Basis von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben. Einzureichen sind die Bewerbungen in der Regel direkt in Brüssel, und zwar bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur.

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Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Referat C/1 Kultur, Harald Hartung (Referatsleiter), 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2965450, Fax: 0032/2/2969283, E-mail: [email protected], Internet: http://europa.eu.int/comm/culture/eac/index_en.html Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Education, Audiovisual and Culture Executive Agency - EACEA), Antonios Kosmopoulos, Ref. P5 Kultur, Rue Colonel Bourg 135-139, 1140 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], Tel.: 0032/2/2330111, Fax: 0032/2/2330150, Internet: http://eacea.cec.eu.int/static/index.htm Nationale Programmkontaktstellen sind unter http://europa.eu.int/comm/ culture/eac/culture2000/contacts/national_pts_en.html im Web abrufbar.

2008 - Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs Programmziele

Die Absicht, 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu erklären, zielt auf die • Förderung des interkulturellen Dialogs als Instrument für den Erwerb von Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten, die nötig sind, um sich in einem offeneren, aber auch komplexeren Umfeld zurechtzufinden und die Chancen einer interkulturellen Gesellschaft zu nutzen. • Sensibilisierung aller, die in der EU leben, für eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten, einschl. der Rechte von Minderheiten, aufbaut. Vorgeschlagenes Budget für das Europäische Jahr: 10 Mio. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Es sollen drei Arten von Aktionen finanziert werden: • Auf Gemeinschaftsebene eine Informations- und Kommunikationskampagne zu den Zielen des Jahres sowie Studien und Erhebungen.

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• Eine begrenzte Zahl EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europa-Jahres sensibilisiert werden. • Nationale Aktionen mit ausgeprägter europäischer Dimension. Antragsregeln und -verfahren

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme des jeweiligen Landes am Europäischen Jahr zuständig ist. Die Vergabe der Mittel wird jedoch voraussichtlich direkt durch die EU-Kommission vorgenommen, und zwar aufgrund von Ausschreibungen und Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur, Referat C/1 Kultur, Harald Hartung (Referatsleiter), Fabienne Metayer, 1049 Brüssel, Belgien, E-mail: [email protected], [email protected], [email protected], Tel.: 0032/2/2965450, 2998643, Fax: 0032/2/2969283, Internet: http://europa.eu.int/comm/culture/portal/ events/current/dialogue2008_de.htm

Förderung des Dialogs der Kulturen durch die Anna-Lindh-Stiftung Programmziele

Die nach der 2003 ermordeten schwedischen Außenministerin benannte AnnaLindh-Stiftung für den Dialog der Kulturen mit Sitz im ägyptischen Alexandria ist eine von der EU und ihren Partnerstaaten im südlichen Mittelmeerraum finanzierte Einrichtung, die sich der zivilgesellschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur widmet und dabei auch Projekte in den Mitgliedsländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (EUStaaten + Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien und Türkei) fördert. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Gefördert werden 2006 Vorhaben auf folgenden sechs thematischen Gebieten, wobei die Zielgruppe zwischen 14 und 40 Jahre alt sein sollte:

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• Thema A: Musik und weitere kulturelle/künstlerische Ausdrucksformen Besonderes Interesse besteht an Veranstaltungen, die multinationale Teams/Vertreter verschiedener künstlerischer Ausdrucksweisen zusammenführen, die Verbindung verschiedener Traditionen und Genres anstreben und/oder in Form von Workshops die Schaffung eines gemeinsamen künstlerischen Werks bezwecken. • Thema B: EuroMed-Schulprogramme Möglich ist die Unterstützung des Austauschs und der Zusammenarbeit von Lehrern, Ausbildern und 12- bis 18jährigen Schülern. • Thema C: EuroMed-Teams junger Forscher (Altersgrenze: 40 Jahre) Bildung von Teams aus der EU und dem Mittelmeerraum, die gemeinsam Forschungen betreiben zu: soziale und Kulturgeschichte der Region Europa-Mittelmeer; sozio-ökonomische Herausforderungen in dieser Region; interdisziplinäre Arbeiten zu den Beziehungen Mensch-Natur; weitere Themen des Forschungsrahmenprogramms (vgl. S. 103ff.). • Thema D: Sommerschulen/Austauschprogramme Organisation internationaler Workshops, Camps und Veranstaltungen zum interkulturellen Dialog, einschließlich der kulturellen Dimension von Religionen, zur Konfliktverhütung und -lösung und/oder zu den Beziehungen zwischen kultureller Vielfalt, nachhaltiger Entwicklung und Menschenrechten/Demokratie. Außerdem können Künstleraufenthalte in einer Partnergemeinde im anderen Kulturkreis gefördert werden. • Thema E: Bibliotheken, Förderung von Übersetzungen und des Lesens Hier sind Workshops für Bibliothekare und Projekte zur Förderung der Teilhabe junger Frauen an der Informationsgesellschaft möglich. • Thema F: Interkultureller Austausch von in Organisationen der Zivilgesellschaft tätigen Frauen Seminare/Workshops zu: Projektentwicklung. Finanz-, Wissensmanagement; Lobbying, Beratung, öffentliche Auftritte (Reden), kreatives Schreiben; Entwicklung der Fähigkeit zum interkulturellen Dialog. Antragsregeln und -verfahren

An den Vorhaben müssen sich stets mind. 2 Einrichtungen aus verschiedenen EU-Ländern und mind. 2 weitere aus verschiedenen Mittelmeerpartnerländern beteiligen. Der Antragsteller und eine Institution aus der Partnerregion müssen zudem Mitglied eines der nationalen Netzwerke der Stiftung sein (vgl. Internet: http://www.euromedalex.org/En/Network.htm), ihren Hauptsitz in

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einem der Staaten der euro-mediterranen Partnerschaft haben. Die weiteren Partner haben bis auf die Netzwerkmitgliedschaft die gleichen Kriterien zu erfüllen, d.h. es muß sich um gemeinnützige NRO, Bildungs-, Kultur-, Forschungs- oder akademische Einrichtungen handeln. Ansprechpartner

Anna Lindh Euro-Mediterranean Foundation for the Dialogue between Cultures at the Swedish Institute, Dr. Traugott Schöfthaler, Executive Director, 57, 26th July Avenue, Mansheya Corniche, Alexandria 21111, Ägypten, Fax: 00203/4820471, E-mail: [email protected], Internet: http://www.euromedalex.org/En/Proposals.htm

NACHBARN UND EU-KANDIDATEN Gutes Einvernehmen mit den Nachbarn ist - privat wie politisch - meist zu aller Nutzen, und genau dazu soll das neue EU-Programm ENPI beitragen. Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument wird ab 2007 die gesamte EU-Unterstützung für jene Länder Osteuropas, im Südkaukasus und südlich des Mittelmeers liefern, die derzeit keine Aussicht auf den EU-Beitritt haben. Von ganz anderem Zuschnitt ist das IPA, das der Türkei und den Westbalkanstaaten die Beitrittsvorbereitung erleichtern soll.

Europäisches Nachbarschaftsund Partnerschaftsinstrument Programmziele

Das Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) soll die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU sowie ihren neuen Nachbarländern im Osten und den alten im Süden fördern. Das neue Instrument bezieht sich auf folgende Staaten: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Palästinensische Autonomiebehörde, Rußland, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Vorgeschlagenes Programmbudget für 2007-2013: rd. 15 Mrd. EUR.

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Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Das ENPI muß einen weiten Aktionsradius - sowohl geographisch als auch inhaltlich - entwickeln. Es ergibt sich schon aus der Lage der begünstigten Partnerländer an den Außengrenzen der EU, daß in der Zusammenarbeit mit ihnen Fragen der Migration einen erheblichen Stellenwert haben. Zu den Schwerpunkten gehören dabei u.a. folgende Bereiche: • Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen; • Gewährleistung einer effizienten und sicheren Grenzverwaltung; • Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres u.a. zu Fragen wie Asyl, Migration sowie Prävention und Bekämpfung des Terrorismus; • Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; • Förderung der zivilgesellschaftlichen Entwicklung; • Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut; • soziale Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter sowie Beschäftigung und soziale Sicherheit, einschl. sozialer Dialog sowie Einhaltung der Gewerkschaftsrechte und grundlegender Arbeitsnormen; • Hilfe in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Ausbildung; • Zusammenarbeit der EU- und Partnerländer im Hochschulbereich und Ausbau der Mobilität von Lehrkräften, Wissenschaftlern und Studenten; • Förderung der interkulturellen Verständigung und der direkten persönlichen Kontakte; • grenzübergreifende Kooperation zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Grenzgebiete; • Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration; • Unterstützung in Nachkonfliktsituationen, inkl. Hilfe für Flüchtlinge. Allein diese nicht einmal vollständige Liste möglicher ENPI-Einsatzfelder zeigt die Breite der mit diesem Instrument verbundenen Fördermöglichkeiten. Die Schwerpunkte der Unterstützung für die einzelnen Länder richten sich jedoch nach den nationalen Gegebenheiten und umfassen nie alle theoretisch förderbaren Bereiche; das gleiche gilt im Prinzip für Mehrländerprogramme (s.u.). Generell kann das ENPI eingesetzt werden für: • Länderprogramme - Hilfe für ein einziges Partnerland • Mehrländerprogramme zur Förderung der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit zwischen mind. zwei Partnerländern, an denen sich auch EU-Staaten beteiligen können. • Thematische Programme zur Bewältigung spezifischer, mehreren Nachbarstaaten gemeinsamer Probleme.

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• Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (cross border cooperation - CBC) von Regionen beiderseits von EU-Außengrenzen. Die EU-Staaten werden sich - über die CBC-Programme hinaus - im Rahmen der transregionalen Zusammenarbeit sowohl an den thematischen als auch an den Mehrländerprogrammen beteiligen können. Antragsregeln und -verfahren

Infolge der vielgestaltigen Komponenten des ENPI mit insg. 17 begünstigten Partnerländern gibt es bei der Mittelvergabe in der Praxis eine Fülle von Ansprechpartnern, Abwicklungsstellen, Antragsvoraussetzungen und Verfahrensregeln. Zu den wenigen generell geltenden Grundlinien gehört die Festlegung, daß sich natürliche und juristische Personen aus folgenden Ländern an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die über das Finanzierungsinstrument verfügbar sind, beteiligen können: • Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen); • ENPI-Partnerländer • Staaten, die Begünstigte der EU-Heranführungshilfe (s.u.) sind. • Ferner stehen die Vergabeverfahren internationalen Organisationen offen und können weiteren Drittstaaten zugänglich gemacht werden. Der Kreis derjenigen, die für eine ENPI-Finanzierung in Frage kommen, reicht von Staaten, dezentralen Behörden und EU-Institutionen über Unternehmen, Hochschulen, Forschungsorganisationen, Medien, Kirchen, religiöse Vereinigungen bis zu NRO, Berufs-, Sozialpartner-, Frauen-, Jugendverbänden und Organisationen indigener Völker. Bekanntgemacht werden Ausschreibungen zu ENPI-Aufträgen oder Zuschüssen auf den Webseiten • von EuropeAid, dem Amt für Zusammenarbeit der EU-Kommission, unter http://europa.eu.int/comm/europeaid/cgi/frame12.pl • des elektronischen Dienstes TED unter http://ted.publications.eu.int • der Delegationen der EU-Kommission - Links ihrer Internetseiten unter http://europa.eu.int/comm/external_relations/delegations/intro/web.htm Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Direktion D - Koordinierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), Rutger Wissels, Direktor, 1049 Brüssel, Belgien, Tel.: 0032/2/2993482,

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Fax: 0032/2/2987525, E-mail: [email protected], rutger.wissels@ cec.eu.int, Internet: http://europa.eu.int/comm/world/enp/index_en.htm - eine Aufstellung aller mit der ENP befaßten Kommissionsmitarbeiter ist abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/world/enp/task_force_en.htm.

Instrument für Heranführungshilfe Programmziele

Das neue Instrument for Pre-Accession Assistance (IPA), das ab 2007 eingesetzt werden soll, dient der Beitrittsvorbereitung der Länder, die bereits offiziell den Status eines Beitrittskandidaten besitzen (Türkei, Kroatien, Mazedonien) sowie jener Staaten, die aus jetziger Sicht für eine EU-Mitgliedschaft in Frage kommen (als potentielle Beitrittskandidaten gelten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro). Die Heranführungshilfe gliedert sich in 5 Komponenten: I. Übergangshilfe und Institutionenaufbau II. regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit III. Regionalpolitik IV. Entwicklung der Humanressourcen V. ländliche Entwicklung Die Komponenten I und II richten sich an alle sechs IPA-Länder, während die anderen drei nur den offiziellen Kandidaten vorbehalten sind. Vorgeschlagenes Programmbudget für 2007-2013: 14,653 Mrd. EUR. Für das Thema Migration & Integration nutzbare Förderbereiche

Dadurch, daß die Heranführungshilfe in ein Gebiet fließt, in dem in unseren Tagen Bürgerkriege und politische Unruhen tiefe Wunden geschlagen haben und Integration eine allgegenwärtige Aufgabe ist, wird dieses Thema bei weit mehr Projekten präsent sein als in anderen Regionen. Von besonderem Interesse sind dabei die beiden ersten IPA-Komponenten.

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I. Übergangshilfe und Institutionenaufbau Hierfür gewährte Hilfe kann u.a. eingesetzt werden für: Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Verwaltungs und Wirtschaftsreformen; Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, stärkere Achtung der Minderheitenrechte; Entwicklung der Zivilgesellschaft; Versöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen, Wiederaufbau. II. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Im Rahmen dieser Komponente werden verschiedene Formen der regionalen Kooperation zwischen den Westbalkanländern oder zwischen diesen und den EU-Staaten gefördert. Antragsregeln und -verfahren

Für jedes Land wird für jede in Frage kommende IPA-Komponente ein Mehrjahresrahmen festgelegt, der die Schwerpunkte der Gemeinschaftshilfe präzisiert. Über deren anschließende Abwicklung besteht jedoch noch keine Klarheit, was auch mit der Frage des Fortbestands der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammenhängt, die die EU-Hilfe aus dem Ende 2006 auslaufenden CARDS-Programm für Ex-Jugoslawien verwaltet. Nach jetziger Rechtslage gilt das Mandat der Agentur nur bis 31.12.2006. Ansprechpartner

Europäische Kommission, Generaldirektion Erweiterung, 1049 Brüssel, • Direktion B - Kandidatenländer, Pierre Mirel, Direktor, Büro: CHAR 05/134, Tel.: 0032/2/2968727, E-mail: [email protected] • Direktion C - Andere Westbalkanländer, Reinhard Priebe, Direktor, Büro: CHAR 04/188, Tel.: 0032/2/2969825, E-mail: reinhard.priebe@ cec.eu.int Internet: http://europa.eu.int/comm/enlargement/financial_assistance.htm - die Ansprechpartner für die einzelnen Staaten sind abrufbar unter der Adresse http://europa.eu.int/comm/enlargement/contacts/index.htm. Europäische Agentur für Wiederaufbau (European Agency for Reconstruction - EAR), Egnatia 4, Thessaloniki 54626, Griechenland, E-mail: info@ ear.eu.int, Tel.: 00302310/505100, Fax: 00302310/505172, Internet: http://www.ear.eu.int

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Kapitel 3: Begriffe & Bibliographie

Glossar - 3.1 Antidiskriminierung (anti-discrimination) Unter dem Begriff Antidiskriminierung werden Maßnahmen subsumiert, die Diskriminierungen vorbeugen und/oder diese bekämpfen sollen. => Artikel 13 des EG-Vertrags, Diskriminierungsverbot Arbeitsmigration (labour migration), Wirtschaftsmigration (economic migration) Wirtschafts- bzw. Arbeitsmigranten ziehen in ein anderes Land, um dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Manch einer folgt dabei vielversprechenderen Berufsaussichten oder Arbeitsangeboten. Häufig aber sind Armut und Perspektivlosigkeit im Herkunftsland oder die Hoffnung auf ein besseres Leben im Zielland der Beweggrund. Diese Art der Migration ist zwar im Prinzip dem internationalen Wohlstandsgefälle geschuldet, doch eine klare Abgrenzung zu erzwungener Migration, bei der extreme materielle Not zur Emigration führt, ist im Einzelfall schwierig. Im Unterschied zur Fluchtmigration, bei der der Lebensmittelpunkt in der Regel aus der Herkunfts- in eine Zielregion verlagert wird, hat Arbeitsmigration vielfach die Form von Pendel- oder zirkulärer Migration, was bedeutet, daß der Lebensmittelpunkt im Herkunftsland beibehalten werden kann. => Brain drain, Fluchtmigration Artikel 13 des EG-Vertrags (article 13 of the EC-Treaty) Seit Inkrafttreten des 1997 unterzeichneten Amsterdamer Vertrages (=> Europäische Union) am 1. Mai 1999 ist es auf der Grundlage des neu in den EG-Vertrag eingefügten Artikels 13 möglich, auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Bekämpfung jedweder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu beschließen. => Antidiskriminierung, Diskriminierungsverbot Assimilation (assimilation) Im gesellschaftlichen Sinne Bezeichnung für ein Ähnlichwerden aufgrund eines Angleichungs- oder Anpassungsprozesses, bei dem der einzelne oder Gruppen von Bürgern Traditionen, Werte und Verhaltensweisen anderer Gruppen übernehmen und allmählich in diesen aufgehen. => Integration

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Asyl (asylum) Der Begriff Asyl bedeutet Unterkunft, Zufluchtsort, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Politisches Asyl wird anerkannten politischen Flüchtlingen gewährt, also Menschen, die aus ihrem Heimatland vor politischer Verfolgung flüchten mußten und deren Situation bestimmten im Aufnahmeland gesetzlich festgelegten Kriterien entspricht. Binnenflüchtlinge, Binnenvertriebene (internally displaced persons) Von Binnenvertriebenen oder Binnenflüchtlingen spricht man, wenn Menschen aufgrund von Konflikten oder Katastrophen innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, d.h. keine international anerkannte Grenze überschreiten. => Fluchtmigration Binnengrenzen (internal borders) - Außengrenzen (external borders) Binnengrenzen im Kontext der Europäischen Union sind Grenzen zwischen EUStaaten, Außengrenzen verlaufen zwischen EU-Ländern und Drittstaaten. Die Errichtung eines Raums ohne Binnengrenzkontrollen wurde mit der Schaffung des europäischen Binnenmarkts eingeleitet, mit der die völlige Aufhebung der Warenkontrollen an den Binnengrenzen einherging. Schließlich sorgten die SchengenAbkommen dafür, daß auch Personen die Binnengrenzen zwischen den meisten Mitgliedstaaten der EU15 sowie Island und Norwegen ohne Kontrollen passieren können, lediglich an den Grenzen zu Großbritannien und Irland sind weiterhin die Ausweispapiere vorzulegen. Letzteres gilt bis voraussichtlich Ende 2007 auch für die am 01.05.2004 der EU beigetretenen Länder. An den EU-Außengrenzen, einschl. Flug- und Seehäfen, wurden die Grenzkontrollen dagegen verschärft. => Schengen Brain drain (Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte) - brain gain (Zuwanderung Hochqualifizierter) - brain circulation (zirkuläre Migrationsbewegungen Hochqualifizierter) Als „brain drain“ (wörtliche Übersetzung: Abfluß von Verstand) bezeichnet man die Emigration hochqualifizierter bzw. zumindest ausgebildeter oder besonders talentierter Menschen aus einem Land in Staaten, die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bessere Chancen bieten. Die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wird im Gegenzug „brain gain“ (Englisch für Gewinn oder Vermehrung von Intelligenz) genannt. Zunehmend ist auch von „brain circulation“ die Rede, um komplexere Migrationsbewegungen qualifizierter Arbeitskräfte in mindestens zwei Richtungen zu beschreiben, beispielsweise wenn Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungszeit im Ausland in ihr Heimatland zurückkehren, um sich dort als Unternehmer selbständig zu machen. Diskriminierungsverbot (prohibition of discrimination) Das Wort diskriminieren kommt aus dem Lateinischen (discriminare) und bedeutet seinem ursprünglichen Sinn nach trennen. Mit Diskriminierung wird im allgemeinen eine benachteiligende Behandlung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale wie Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder religiösen Glaubensrichtung,

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politische Einstellung, Sprache, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung oder äußerlicher Erscheinungen (Hautfarbe etc.) bezeichnet. In Artikel 12 des EG-Vertrags ist das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert (gemeint ist hier die Staatsangehörigkeit eines EUMitgliedstaats). Durch den im Zuge der Reform des EG-Vertrags durch den Vertrag von Amsterdam 1997 eingefügten neuen Artikel 13 wurde das Diskriminierungsverbot auf die Merkmale Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung ausgeweitet. => Antidiskriminierung, Artikel 13 Drittstaatsangehörige, Drittstaatler (third-country nationals) Personen, die nicht die Staatsangehörigekeit eines Mitgliedstaats der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) haben, werden im EU-Sprachgebrauch als Drittstaatsangehörige bezeichnet. Einbürgerung, Naturalisierung (naturalization) Einbürgerung ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines Landes durch einen Verwaltungsakt. Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel (exhaustion of local remedies) Internationale Mechanismen für den Schutz der Menschenrechte greifen in der Regel erst unter der Bedingung, daß der innerstaatliche Rechtsweg bereits erschöpft ist. Das bedeutet beispielsweise, daß Personen, die glauben, Opfer einer Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention (siehe S. 34f.) garantierten Grundrechts durch einen Staat geworden zu sein, zunächst in dem Staat, den sie dieser Rechtsverletzung beschuldigen, von allen wirksamen, ausreichenden und zugänglichen Abhilfemöglichkeiten Gebrauch machen müssen. Sie müssen also erst einmal die innerstaatlichen gerichtlichen oder Verwaltungswege beschreiten und gegebenenfalls gegen die jeweilige Entscheidung Rechtsmittel einlegen (bis hin zum höchsten zuständigen Gericht), bevor sie ihre Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorbringen können. Europäische Gemeinschaft (European Community), Europäische Union (European Union) Obgleich im normalen Sprachgebrauch häufig als Synonyme gebraucht, sind die beiden Begriffe Europäische Gemeinschaft (EG) und Europäische Union (EU), respektive EG-Vertrag und EU-Vertrag, im rechtlichen Sinne nicht gleichzusetzen. Zu ihrer Unterscheidung ein Blick zurück in die gemeinschaftliche Geschichte: 1951: In Paris wird durch Unterzeichnung des auf 50 Jahre befristeten Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) die erste der europäischen Gemeinschaften geschaffen (der am 23.07.1952 in Kraft getretene EGKS-Vertrag lief am 23.07.2002 aus). 1957: In Italiens Hauptstadt werden die sog. Römischen Verträge unterzeichnet, d.h. der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGVertrag) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag). Beide Verträge traten am 01.01.1958 in Kraft). Damit gab es also bis Juli 2002 drei europäische Gemeinschaften. Für alle drei konnte

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bzw. kann auf den in den jeweiligen Verträgen festgelegten Gebieten durch die Organe der Gemeinschaften für ihre Mitgliedstaaten verbindliches Recht geschaffen werden. 1986: In Luxemburg Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA - in Kraft getreten: 01.07.1987), durch die die erste große Reform der Gemeinschaftsverträge erfolgte und u.a. die Schaffung des gemeinsamen Binnenmarktes bis Ende 1992 beschlossen wurde. 1992: In Maastricht Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union (EUV oder Maastricht-Vertrag - in Kraft getreten am 01.11.1993) - Geburtsstunde der EU. Die Europäische Union bildet nach dem Maastricht-Vertrag eine Art Dachkonstruktion für drei politische Säulen: für die europäischen Gemeinschaften (erste Säule), die die Grundlage der EU bilden und in deren Rahmen wie bisher auf Gemeinschaftsebene „Gesetze“ erlassen werden können, für eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) mit gemischten Entscheidungsverfahren (teils so, als träfen hier Staaten nach den bei normalen zwischenstaatlichen Verträgen üblichen Verfahren Vereinbarungen, teils mit gemeinschaftlicher, also an die Gemeinschaft abgetretener Gesetzgebungsbefugnis) und für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritte Säule), für die kein Gemeinschaftsrecht erlassen, sondern nur nach der zwischenstaatlichen Methode ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann. Überdies wurde durch den MaastrichtVertrag die Wirtschafts- und Währungsunion auf den Weg gebracht und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Europäische Gemeinschaft (EG) und folglich der EWG- in EG-Vertrag umbenannt. Nach Maastricht gab es also vier nebeneinander existierende europäische Verträge - den EG-, den EGKS- und den Euratom-Vertrag für die drei Gemeinschaften sowie den EU-Vertrag mit den politischen Zielstellungen der Europäischen Union und - etwas vereinfacht gesagt - mit den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zwar zusammenwirken wollen, aber die Rechtssetzung nicht an die Gemeinschaft abgetreten haben. 1997: Unterzeichnung des Amsterdamer Vertrages (in Kraft seit 01.05.1999), mit dem u.a. Bestimmungen über eine gemeinschaftliche Beschäftigungspolitik sowie => Artikel 13 in den EG-Vertrag eingefügt und Teile aus dem Bereich Justiz und Inneres der gemeinschaftlichen Entscheidungsbefugnis unterstellt, also von Säule 3 zur Säule 1 verlagert wurden (Aufnahme des neuen Titels IV in den EG-Vertrag mit den Bereichen => Freizügigkeit, Kontrolle an den => Außengrenzen, => Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von => Drittstaatsangehörigen sowie justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). 2001: Unterzeichnung des Vertrages von Nizza (in Kraft seit 01.02.2003) zur jüngsten, vor allem institutionellen Reform der EU (neue Abgeordnetenzahl im Europa-Parlament, neue Größe und Zusammensetzung der Europäischen Kommission, Stimmenverteilung im Ministerrat, Ausweitung der Politikfelder, in denen mit Mehrheit statt nur einstimmig entschieden werden kann etc.), wodurch die Handlungsfähigkeit der EU auch nach ihrer Erweiterung gesichert werden sollte. EU- und EG-Vertrag würden durch den im Herbst 2004 unterzeichneten europäischen Verfassungsvertrag, so er von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird, ersetzt.

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Exklusion (exclusion) Exklusion bedeutet wörtlich Ausschluß. Unter sozialer Exklusion versteht man den Verlust an bzw. den Ausschluß von sozialen und politischen Teilhabechancen, mit dem eine gewisse Abwertung bis hin zur Diskriminierung der betroffenen Person oder Gruppe einhergeht. Familienzusammenführung (family reunification/reunion) Familienzusammenführung ist der Zuzug von Familienangehörigen eines In- oder Ausländers aus dem Ausland zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Fluchtmigration, erzwungene Migration (forced migration) Stärker als beim Begriff Fluchtmigration steht bei der Verwendung des Ausdrucks „erzwungene Migration“ (forced migration) der Aspekt der zwingenden Notlage im Vordergrund, wobei die lebensbedrohliche oder existenzgefährdende Situation sowohl durch natürliche als auch durch vom Menschen verursachte Katastrophen (schwere Menschenrechtsverletzungen, blutige Konflikte und Kriege, Umweltverseuchung durch chemische oder nukleare Unfälle, Vertreibung der Anwohner beim Bau großer Infrastrukturprojekte etc.) verursacht worden sein kann. Freizügigkeit (freedom of movement) Freizügigkeit ist die Bewegungsfreiheit von Personen beispielsweise im Hoheitsgebiet eines Staates. Im EU-Vokabular wird der Begriff „Freizügigkeit“ für die folgenden beiden Sachverhalte eingesetzt: zum einen für das Recht jedes Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, innerhalb der Europäischen Union frei zu reisen, zum anderen für das Recht von Arbeitnehmern und Selbständigen, im Prinzip in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union ohne Beschränkungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitskräfte tätig zu sein64, zu leben und gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Sozialleistungen des Aufenthaltsorts zu haben. Für nichterwerbstätige Unionsbürger (Rentner, Studenten sowie sonstige Nichterwerbstätige), die ihren Wohnsitz in ein anderes EU-Mitgliedsland verlegen möchten, gelten besondere Voraussetzungen. Sie sind dazu nur dann berechtigt, wenn sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel65 für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Fremdenfeindlichkeit, Xenophobie (xenophobia) Fremdenfeindlichkeit und Xenophobie werden synonym gebraucht. Während der deutsche Begriff den Schwerpunkt explizit auf die ablehnende, gar feindliche Einstellung oder Verhaltensweise gegenüber Menschen oder Gruppen, die vermeintlich oder tatsächlich fremd sind, setzt, bedeutet das aus dem Griechischen kommende Wort Xenophobie eigentlich die Furcht oder Scheu vor dem Fremden.

64 Ausgenommen sind allerdings z.B. Beschäftigungsverhältnisse in der öffentliche Verwaltung. 65 Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, daß keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

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„Illegale“ (illegal aliens), irreguläre Migranten (irregular migrants) Menschen, die unerlaubt in ein Land einreisen und/oder sich ohne gültige Aufenthaltspapiere im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten oder schwarz arbeiten, werden häufig als „Illegale“ oder irreguläre Migranten bezeichnet. Zum unrechtmäßigen Aufenthalt kommt es oft nach Ablauf einer legalen Aufenthaltszeit beispielsweise auf der Basis eines Touristenvisums oder aufgrund eines Studiums, wenn der Aufenthaltsstatus nicht verlängert, aber trotzdem die Ausreise nicht angetreten wird. Selbst in der Terminologie der Vereinten Nationen wird bei Arbeitsmigranten ohne Dokumente („Non-documented migrant workers“) nicht unterschieden, ob sie ohne Arbeitsgenehmigung einer bezahlten Beschäftigung nachgehen oder ob ihr Aufenthalt ganz und gar gesetzwidrig ist. Individualbeschwerde (individual complaint) - Staatenbeschwerde (State party complaint) Individual- und Staatenbeschwerde sind Durchsetzungsmechanismen von UNKonventionen. Wenn die Vertragsstaaten einer Konvention sich dem Verfahren der Individualbeschwerde grundsätzlich unterworfen haben, können sich ihre Staatsbürger, sollten sie sich als Opfer einer Verletzung dieser Konvention sehen, sobald alle sonstigen verfügbaren nationalen Rechtswege erschöpft sind, ihre Beschwerde an eine zu diesem Zweck eingerichtete nationale Stelle sowie in allerletzter Instanz an das Vertragsorgan (das jeweilige mit den Abkommen eingerichtete Überwachungsgremium) wenden. Sowohl die Zulassung von Individualbeschwerden als auch die Einrichtung nationaler Beschwerdestellen sind z.B. in der AntiRassismus-Konvention sowie im Internationalen WanderarbeitnehmerÜbereinkommen (vgl. S. 141ff.) als Kann-Bestimmungen vorgesehen. Ein Vertragsorgan wird nur dann einberufen, wenn für die jeweilige Konvention mindestens 10 Vertragsstaaten das Individualbeschwerdeverfahren angenommen haben. Beim Staatenbeschwerdeverfahren, das je nach Konvention obligatorisch oder als Kann-Bestimmung vorgesehen sein kann, kann ein Vertragsstaat einen anderen wegen Nichtbefolgung oder Verletzung der Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Übereinkommen vor einer Ad-hoc-Schiedskommission zur Rechenschaft ziehen, die in einem solchen Falle zu bilden ist. Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien Streit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, der nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden kann, wird die Angelegenheit auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag66 zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem IGH können nur Staaten sowie in bestimmten Fällen internationale Organisationen als Parteien auftreten. Eine Individualbeschwerde in Den Haag ist also nicht möglich. Integration (integration) Integration beschreibt einen langfristigen Prozeß, durch den ausgeschlossene Einzelpersonen oder Gruppierungen zugehöriger Teil einer größeren sozialen Gruppe werden. Die Verantwortung für den Integrationsprozeß von Immigranten verteilt sich auf eine Reihe von Beteiligten: die Zuwanderer selbst, ihre Mitmenschen, Arbeitgeber und Arbeitskollegen, Einrichtungen, die den Prozeß unterstützen, sowie der Gesetzgeber und die Behörden, die die Rahmenbedingungen festlegen. Von 66 Vgl. Fußnote 4.

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Immigranten kann dabei erwartet werden, sich an bestimmte kulturelle Rahmenbedingungen zu halten und die Landessprache zu erlernen, nicht aber, ihre Identität aufzugeben. Auch die Gesellschaft, die Zuwanderern Zugang zu und umfassende, möglichst gleichberechtigte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht, verändert sich durch die Einbringung von Werten und Kultur der integrierten Personen, so daß sich ein neues Ganzes bildet. => Assimilation Interkulturelle Kompetenz (intercultural competence), interkulturelle Kommunikation (intercultural communication) Interkulturelle Kompetenz ist die Fähigkeit, Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft mit Verständnis und Feingefühl für andere Verhaltensweisen, Denkmuster, Normen und Werte zu begegnen und den eigenen Standpunkt transparent zu vermitteln. Interkulturelle Kommunikation beschreibt eine erfolgreiche Verständigung zwischen Personen bzw. Organisationen unterschiedlicher kultureller Hintergründe auf Grundlage dieser Kompetenz. Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (long-term residents) Seit Januar 2006 gibt es in der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs - vgl. Fußnote 76) einen neuen Aufenthaltstitel, die für mindestens fünf Jahre gültige und verlängerbare „langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG“67. Sie ist Drittstaatsangehörigen vorbehalten, die sich bereits mindestens 5 Jahre rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben und soll ihren Status an den von Inländern angleichen, vorausgesetzt sie verfügen über ein ausreichendes Einkommen und Krankenversicherungsschutz. Durch den neuen Aufenthaltsstatus erhalten Drittstaatsangehörige im Aufenthaltsland das Recht auf den mit Inländern bzw. EU-Ausländern gleichberechtigten Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zu zumindest allen Kernleistungen des sozialen Sicherheitssystems sowie das Recht, sich beispielsweise auch länger als drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzuhalten. Der unionsweite Arbeitsmarkt steht langfristig Aufenthaltsberechtigten jedoch nicht ohne Einschränkungen gleichberechtigt offen. Menschenhandel (human trafficking, trafficking in human beings) Opfer von Menschenhandel haben sich entweder nie einverstanden erklärt, von Schleppern (Menschenhändlern) in eine andere Region oder ein anderes Land gebracht zu werden, oder ihre Einverständniserklärung entbehrt insofern jeglicher Grundlage, als daß sie unter Zwang oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen eingeholt wurde. Ihren Profit ziehen die Menschenhändler bei dieser Art der organisierten Kriminalität folglich nicht aus der Bezahlung für die Reise bzw. die unrechtmäßige Einreise ins Zielland, sondern aus der Ausbeutung der Opfer, häufig in der Prostitution, nach Ankunft am Zielort.

67 Grundlage ist die Richtlinie 2003/109/EG - vgl. S. 152ff.

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Menschenschmuggel, Schleusertum (smuggling of humans) Migranten, die Dienste von Schleusern in Anspruch nehmen, haben ihren Willen bekundet, in ein anderes Land gebracht zu werden. Dabei geht es nicht, wie z.B. zu Zeiten der Ost-West-Konfrontation, um das Herausschleusen von Menschen aus Ländern, die sie auf normalen Wege nicht verlassen durften, sondern hier organisieren sog. Schleuserbanden gegen Bezahlung die unrechtmäßige Einreise ins Zielland. Mit Ankunft im Zielland ist die Beziehung zwischen Schleusern und Migrant beendet, es sei denn, dieser hat sich bei den Schleusern verschuldet und gerät dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis, daß in Zwangsarbeit münden kann. Migrationsmanagement (migration policy)

(migration

management),

Migrationspolitik

Migrationsmanagement ist die Steuerung von Migrationsbewegungen. Staaten und Staatengruppen, zumindest Demokratien, können Migrationsströme nicht an ihrem Ursprung aufhalten, sprich Bürgern das Verlassen der Herkunftsländer verwehren. Ergo versuchen vor allem die Zielländer, durch verschiedenartige Reaktionsmechanismen die Bevölkerungsbewegungen zu regulieren. Migrationspolitik ist somit der gezielte Versuch, staatlicherseits oder als Staatengemeinschaft auf Migrationsbewegungen Einfluß zu nehmen. Mobilität (mobility) Mobilität steht für Beweglichkeit. Gemeint ist ein relativ dauerhafter Ortswechsel von Personen oder Gruppen. Im Unterschied zum Begriff Migration ist Mobilität im Sprachgebrauch der EU positiv besetzt. EU-Bürger, die ihr Recht auf => Freizügigkeit wahrnehmen und in ein anderes Mitgliedsland umziehen, gelten als mobil. Drittstaatler, die ihren Wohnort in einen EU-Staat verlegen, werden dagegen als Immigranten bezeichnet und als Gruppe häufig mit Problemen assoziiert. Non-refoulement-Prinzip, Refoulement-Verbot, Grundsatz der Nichtzurückweisung (principle of non-refoulement) Grundlagen des Refoulement-Verbots sind Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention68 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. S. 56f.). Der Grundsatz besagt, daß Flüchtlinge und Asylsuchende nicht in ein Land ausgewiesen bzw. zurückgeschickt werden dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit in Gefahr sind oder sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, unabhängig davon, ob sie sich an der Grenze oder bereits auf dem Territorium des Landes befinden, in das sie geflüchtet sind bzw. flüchten wollen. Nach dem Non-refoulement-Prinzip ist neben der unmittelbaren Verbringung in den Verfolgerstaat auch die Abschiebung oder Zurückweisung in solche Staaten verboten, in denen eine weitere Abschiebung in den Verfolgerstaat droht (sog. Ketten-Abschiebung, engl. „chain refoulement“).

68 Genfer Konvention zur Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und Zusatzprotokoll von 1967: „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (in Kraft getreten am 22. April 1954) und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (in Kraft getreten am 4. Oktober 1967)“, im Internet unter http://www.unhcr.de/pdf/45.pdf.

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Ombudsperson, Ombudsmann (ombuds person, ombudsman) Der Begriff Ombudsmann kommt aus dem Schwedischen (ombudsman) und bedeutet Vermittler. Aufgabe einer Ombudsperson ist es, in einer Organisation oder Verwaltung eine ungerechte Behandlung von Einzelpersonen oder Personengruppen zu verhindern bzw. Streitfälle in verschiedensten Bereichen mittels unparteiischer Vorgehensweise ohne bürokratischen Aufwand zu schlichten. Der Ombudsmann des Europa-Parlaments, auf Deutsch Bürgerbeauftragter genannt, geht Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnort oder Sitz in der Europäischen Union über die Tätigkeit der EU-Institutionen69 nach. Politischer Flüchtling (recognized refugee) Ein politischer Flüchtling ist laut EU-Definition70, die sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention71 stützt, im engeren Sinne ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsbürger er ist, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will. Drittstaatsangehörigen, für die das zwar zutrifft, aber zugleich auch einer der im EU-Recht vorgesehenen Ausschlußgründe (Begehen einer schweren Straftat etc.), wird der Flüchtlingsstatus nicht gewährt. Rassismus (racism), Rassendiskriminierung (Racial Discrimination) Rassismus ist eine Einstellung, bei der die eigene ethnische Gruppe aufgrund von körperlichen (z.B. Hautfarbe) und zugeschriebenen Merkmalen (z.B. der vermeintlichen Mentalität) als gesellschaftlich und kulturell überlegen angesehen wird und andere Menschen als minderwertig betrachtet werden. Als Rassendiskriminierung gilt nach UNO-Definition72 „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.“

69 Der Bürgerbeauftragte nimmt Beschwerden über die Europäische Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Rechnungshof, den Gerichtshof (allerdings keine Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse), den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ausschuß der Regionen, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank sowie andere Gemeinschaftseinrichtungen entgegen. 70 Artikel 2c, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, veröffentlicht in: Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004, im Internet unter http://europa.eu.int/eurlex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:304:SOM:DE:HTML 71 Siehe Fußnote 68. 72 Anti-Rassismus-Konvention der UNO (siehe auch S. 140f.).

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Ratifizierung (ratification), Beitritt (accession) Ratifizierung ist der Akt, mit dem ein Staat verbindlich erklärt, sich an einen bi- oder multilateralen Vertrag halten zu wollen. Vom Zeitpunkt der Ratifizierung an muß der Vertragsstaat die Vertragsbestimmungen beachten und umsetzen. Der Ratifizierung voraus gehen die Verhandlungen über den Vertrag, seine Annahme (adoption) durch die Vertragspartner, mit der der Vertragstext endgültig festgelegt wird, sowie seine Unterzeichnung (signature). Mit der Unterzeichnung bekunden Staaten ihre Absicht, Vertragspartei zu werden. Die Unterzeichnung allein ist zwar nicht bindend, aber ein Unterzeichnerstaat hat die Verpflichtung, dem Sinn und Zweck des Vertrags zumindest nicht zuwiderzuhandeln, solange er nicht ausdrücklich erklärt hat, doch nicht Vertragspartei werden zu wollen (vgl. Art. 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge). Ein Staat, der an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war, die zur Annahme des Vertragstextes führten, und den Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann sich später, wenn der Vertrag in Kraft getreten ist, durch einen Beitritt (accession) zum Vertrag verpflichten, seine Bestimmungen umzusetzen und einzuhalten. Resettlement (Umsiedlung) Neben der Integration im Aufnahmeland oder der Rückkehr ins Herkunftsland (Repatriation) gilt die Umsiedlung in ein Drittland als eine der möglichen Perspektiven für Flüchtlinge, die im Sprachgebrauch internationaler Organisationen „durable solutions“ (langfristige Lösungen) genannt werden. Im Rahmen von ResettlementProgrammen der Vereinten Nationen werden Flüchtlinge, deren Sicherheit in dem Land unmittelbar gefährdet ist, in dem ihnen Asyl gewährt bzw. auf der Basis der Genfer Flüchtlingskonvention der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, in Drittstaaten umgesiedelt, die sich zu ihrer Aufnahme bereit erklärt haben. An den UN-Programmen waren zunächst Australien, Dänemark, Finnland, Kanada, Neuseeland, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz und die USA beteiligt. Neue Partnerländer sind Argentinien, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Irland, Island, Spanien und das Vereinigte Königreich. Risikogruppen (vulnerable groups) Personengruppen, die aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften und/oder äußerer Bedingungen im Vergleich zum Rest der Gesellschaft stärker gefährdet sind, einen Schaden zu erleiden, bezeichnet man als Risikogruppen. Im allgemeinen geht es um benachteiligte, besonders schutzbedürftige und gefährdete Personen. Je nach Kontext werden Zuwanderer beispielsweise aufgrund von mangelhafter Information, Armut, sozialer Isolation und/oder Ressentiments von Mitmenschen als Risikogruppe betrachtet. Rückübernahmeabkommen (readmission agreement) Rückübernahmeabkommen (bzw. Rückführungsabkommen) sind bi- oder multilaterale völkerrechtliche Verträge, die die vom Aufenthaltsstaat betriebene Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer in ihre Herkunftsländer, zunehmend aber auch die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen und Staatenloser in Transitländer, regeln und u.a. Bestimmungen zur Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit etc. und zur Ausstellung von Reisedokumenten enthalten sowie beispielsweise vereinfachte

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Verfahren zur formlosen Übergabe von Personen im Grenzbereich vereinbaren. Rückübernahmeklauseln werden seit der Änderung des EG-Vertrags durch den Amsterdamer Vertrag (=> Europäische Gemeinschaft) am 1. Mai 1999 in der Regel in alle Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten (z.B. Partnerschaftsabkommen, engl. Partnership agreements) aufgenommen. Rücküberweisungen (Remittances) Mit Rücküberweisungen ist das Geld gemeint, das Emigranten aus dem Ausland in ihr Herkunftsland schicken. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser privaten Finanzflüsse für die ökonomische Entwicklung der Herkunftsländer ist im Kontext der Entwicklungszusammenarbeit Gegenstand vieler Untersuchungen. Schengen, Schengen-Besitzstand (Schengen acquis), Schengen-Raum (Schengen area) Sowohl das 1985 zwischen Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten geschlossene Abkommen über den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und Regelungen für den freien Personenverkehr (Schengen I) als auch das 1990 unterzeichnete, aber erst 1995 in Kraft getretene ergänzende Übereinkommen (Schengen II) wurden nach dem Ort ihrer Unterzeichnung, der luxemburgischen Winzergemeinde Schengen benannt. Das Abkommen, das Übereinkommen und die damit verbundenen Abmachungen bilden den sog. Schengen-Besitzstand, bei dem es sich zunächst um Vereinbarungen handelte, die nichts mit dem Gemeinschaftsrecht zu tun, sondern den Charakter normaler zwischenstaatlicher Verträge hatten. Ein Protokoll zum Amsterdamer Vertrag regelte sodann die Einbeziehung des SchengenBesitzstandes in den EU- und den EG-Vertrag. Der Schengen-Raum hat sich nach und nach ausgeweitet, Italien hat die Abkommen 1990 unterzeichnet, Spanien und Portugal folgten 1991, Griechenland 1992, Österreich 1995, Dänemark, Finnland und Schweden 1996. Island und Norwegen sind gleichfalls Vertragsparteien. Irland und Großbritannien traten den Abkommen nicht bei, können aber nach besagtem Protokoll zum Amsterdamer Vertrag an allen oder einigen Teilen des Schengen-Besitzstandes teilnehmen. Überdies kann Dänemark, obwohl es „Schengen“ unterschrieb, nach Einbeziehung der Schengen-Regelungen in den EU- und EG-Vertrag nunmehr wählen, ob es neue Beschlüsse auf der Basis des Schengen-Besitzstandes anwenden möchte oder nicht. Für die neuen EU-Staaten wird dieser und damit der Wegfall der Personenkontrollen an ihren EU-Binnengrenzen voraussichtlich Ende 2007 voll wirksam. => Binnengrenzen, Europäische Gemeinschaft Sicherer Drittstaat (safe third country) Das Konzept des „sicheren Drittstaats“ wurde Anfang der 1990er Jahre entwickelt und beruht auf der Ansicht, daß ein vor politischer Verfolgung Flüchtender im ersten Staat um Schutz nachsuchen muß, in dem ihm dies möglich ist. Als sichere Drittstaaten gelten Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, des Zusatzprotokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 196773 und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Kritiker der

73 Siehe Fußnote 68.

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Drittstaatenregelung verweisen darauf, daß die Feststellung, ein Staat sei „sicher“, häufig auf Formalkriterien wie der Ratifizierung internationaler Übereinkommen basiert und die Verfahrenspraxis der Behörden im betreffenden Staat ungenügend berücksichtigt wird. EU-Staaten, die die sichere Drittstaatenregelung anwenden, schließen Asylsuchende vom Asylverfahren aus, die auf ihrem Fluchtweg ein Land durchquert haben, das als sicherer Drittstaat gilt (wobei die Erfüllung der Anforderungen in jedem Einzelfall neu beurteilt werden soll) und in dem sie nach Ansicht der Behörde eine echte Möglichkeit hatten, um Schutz zu ersuchen. Subsidiärer bzw. komplementärer Schutz (subsidary, complementary protection) „Subsidiär“ bedeutet unterstützend, hilfeleistend, auch behelfsmäßig; „komplementär“ steht für ergänzend. Als subsidiäres Recht werden allgemeine Rechtsbestimmungen bezeichnet, die nur dann zur Anwendung gelangen, wenn speziellere rechtliche Regelungen nicht greifen. Asylsuchenden, die die Kriterien für die Gewährung des Flüchtlingsstatus nicht gänzlich erfüllen, aber dennoch internationalen Schutzes bedürfen, wird in der EU nach Maßgabe internationaler Menschenrechtsinstrumente - insbesondere Art. 3 der Europäischen Konvention über Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - vgl. S. 34f.), Art. 3 der UNO-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Die durch die Gemeinschaftsrichtlinie 2004/83/EG74 festgelegten minimalen Rechte und Leistungen, die sowohl Flüchtlingen als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus in allen EUMitgliedstaaten gewährt werden müssen, unterscheiden sich je nach Schutzart. Eine Person, die subsidiären Schutz genießt, erhält einen verlängerbaren Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr (politische Flüchtlinge: 3 Jahre). Die Teilnahme an Integrationsprogrammen steht Personen, denen ein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nur unter der Voraussetzung offen, daß der jeweilige EU-Staat dies für sinnvoll erachtet. Bestimmte Sozialleistungen für Personen unter subsidiärem Schutz können die EU-Länder auf Kernleistungen beschränken, Personen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Schwangerschaft, Behinderung oder psychologischer Traumata ist jedoch unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen eine angemessene Versorgung zu gewähren und im EU-Mitgliedstaat auch den Familienangehörigen einer Person mit subsidiärem Schutzstatus ein angemessener Lebensstandard zu sichern. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dagegen auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus unmittelbar nach Zuerkennung dieses Status zu gestatten; überdies sollen sie unabhängig vom Schutzstatus Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten für Erwachsene und Minderjährige haben wie Staatsangehörige.

74 Fundstelle: siehe Fußnote 70.

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Links und Literatur - 3.2 Web-Finder Anti-Racism and Diversity Intergroup Informelle Koalition im Europäischen Parlament gegen Rassismus, für Vielfalt Internet unter: http://www.enar-eu.org/anti-racism-diversity-intergroup Die EU und die Roma Roma-Webseite der Europäischen Kommission Internet unter: http://europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/roma /index_de.htm EMD - European Migration Dialog Europäischer Migrationsdialog Internet unter: http://www.migpolgroup.com/topics/2075.html EMN - European Migration Network Europäisches Migrationsnetz Internet unter: http://www.emz-berlin.de/projekte/pj46_1.htm Equinet - European Network of Equality Bodies Europäisches Netz von Stellen zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Internet unter: http://www.migpolgroup.com/topics/2078.html European Network of independent legal experts in the non-discrimination field Europäisches Netzwerk von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskriminierung Internet unter: http://www.migpolgroup.com/topics/2077.html European Platform for Migrant Workers' Rights Europäische Plattform für die Rechte von Arbeitsmigranten Internet unter: http://www.december18.net/web/general/page.php?pageID=300&menuID=36 &lang=EN European Supplier Diversity Business Forum Europäisches Forum für Vielfalt in der Zulieferungsindustrie Internet unter: http://www.migpolgroup.com/forum Für Vielfalt. Gegen Diskriminierung Informations- und Sensibilisierungsaktion der EU Internet unter: http://www.stop-discrimination.info Global Commission on International Migration (GCIM) Weltkommission zur Internationalen Migration Internet unter: http://www.gcim.org

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I CARE - Internet Centre Anti Racism Europe Internetzentrum gegen Rassismus in Europa Internet unter: http://www.icare.to INACH - International Network against Cyber Hate Internationales Netzwerk gegen „Cyber-Hass“ Internet unter: http://www.inach.net International NGO Platform on the Migrant Workers' Convention Internationale NRO-Plattform zur Wanderarbeitnehmerkonvention Internet unter: http://www.december18.net/web/general/page.php?pageID=530&menuID=36 &lang=EN Odysseus Network - Academic network for legal studies on immigration and asylum in Europe Akademisches Netz für juristische Studien zu Immigration und Asyl in Europa Internet unter: http://www.ulb.ac.be/assoc/odysseus/index.html RelatED - Good Practices for learning to live together Gute Handlungsweisen um zu lernen, miteinander zu leben Internet unter: http://www.ibe.unesco.org/learning/relatED.htm School Without Racism Schule ohne Rassismus Internet unter: http://www.schoolwithoutracism-europe.org The Metropolis Project - An international forum for research and policy on migrations, diversity and changing cities Metropolis-Projekt - internationales Forum für Forschung und Politikentwicklung zu Migration, Vielfalt und städtischem Wandel Internet unter: http://international.metropolis.net UNITED for Intercultural Action - European network against nationalism, racism, fashism and in support of migrants and refugees Europäisches Netz gegen Nationalismus, Rassismus, Faschismus und zur Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen Internet unter: http://www.unitedagainstracism.org Virtuelles Dokumentationszentrum zu Fragen Asyl, Migration und Integration Web-Dokumentenfundus der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der EUKommission, in dem auch viele der nachstehenden EU-Dokumente abrufbar sind. Internet unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/intro/wai/doc_intro_de.htm

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EU-Dokumente Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung Mitteilung der Kommission, veröffentlicht als Dokument KOM/2005/669 endg. vom 21.12.2005 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0669de01.pdf Vorrangige Maßnahmen zur Lösung von Migrationsproblemen: Erste Folgemaßnahmen nach Hampton Court Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, veröffentlicht als Dokument KOM/2005/621 endg. vom 30.11.2005 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0621de01.pdf Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen, veröffentlicht als Dokument KOM/2005/389 endg. vom 01.09.2005 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0389de01.pdf Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union Mitteilung des Rates, Brüssel, 4./5. November 2004, veröffentlicht in: Amtsblatt der Europäischen Union C 53 vom 03.03.2005 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:C:2005:053:SOM:DE:HTML EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration Grünbuch der Europäischen Kommission, veröffentlicht als Dokument KOM/2004/811 endg. vom 11.01.2005 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0811de01.pdf http://www.europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 52004DC0811:DE:NOT Erster Jahresbericht über Migration und Integration Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen, veröffentlicht als Dokument KOM/2004/508 endg. vom 16.07.2004

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Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0508de01.pdf http://europa.eu.int/comm/employment_social/employment_analysis/docs/com _508_de.pdf Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen, veröffentlicht als Dokument KOM/2004/412 endg. vom 04.06.2004 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0412de01.pdf http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/immigration/studies/ doc_immigration_studies_de.htm Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten EU Grünbuch, veröffentlicht als Dokument KOM/2004/379 vom 28.05.2004 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0379de01.pdf http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Reports/Green_Paper/grpap 04_de.pdf Einwanderung, Integration und Beschäftigung Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen, veröffentlicht als Dokument KOM/2003/336 endg. vom 03.06.2003 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2003/com2003_0336de01.pdf Offener Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, veröffentlicht als Dokument KOM/2001/387 endg. vom 11.07.2001 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2001/com2001_0387de01.pdf http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/immigration/work/do c_immigration_work_de.htm Migrationspolitik der Gemeinschaft Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, veröffentlicht als Dokument KOM/2000/757 endg. vom 22.11.2000 Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/lex/LexUriServ/site/de/com/2000/com2000_0757de01.pdf

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Analysen, Berichte, vergleichende Studien Admission of Third Country Nationals for Paid Employment or Self-Employed Activity (Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur bezahlten Beschäftigung oder selbständigen Beschäftigung), englischsprachige Studie ECOTEC Research & Consulting Limited, Hrsg.: Europäische Kommission, 2000 Internet unter: http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/immigration/work/do c_immigration_work_de.htm Admission of third country nationals to an EU Member State for the purposes of study or vocational training and admission of persons not gainfully employed, Studie Europäische Kommission, 2000 Internet unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/immigration/studies/docs/i cmpd_report_2000.pdf A Guide for Non-Governmental Organisations on the Implementation of the UN Migrant Workers' Convention Myriam De Feyter, René Plaetevoet, Hrsg.: December 18, August 2005 (erhältlich in englischer, französischer und spanischer Fassung) Internet unter: http://www.december18.net/web/general/pf_page.php?pageID=530&menuID= 36&lang=EN Benchmarking in Immigration and Integration Han Entzinger, Renske Biezeveld (European Research Centre on Migration and Ethnic Relations - ERCOMER), Hrsg.: Europäische Kommission, August 2003 Internet unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/immigration/studies/doc_i mmigration_studies_en.htm Beyond the Common Basic Principles on integration: The next steps Hywel Ceri Jones, Cristina Pineda Polo (European Policy Centre), Françoise Pissart, Thierry Timmermans (King Baudouin Foundation), Stephen Pittam (The Joseph Rowntree Charitable Trust), Issue Paper 27 (REVISED), April 2005 Internet unter: http://www.kbsfrb.be/files/db/EN/Issue_Paper_Basic_Principles_on_Integration.pdf Combating Religious and Ethnic Discrimination in Employment, From the EU and International Perspective Barbara Liegl, Bernhard Perching, Birgit Weyss, European Network Against Racism ENAR, April 2004 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Reports/ENAR_Combat_Re l._Discr.pdf

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Comparative Report: Migrants, Minorities and Education Dr Mikael Luciak, Hrsg.: Europäische Stelle für die Beobachtung von Rassimus und Fremdenfeindlichkeit - EUMC, Juni 2004 Internet unter: http://eumc.eu.int/eumc/material/pub/comparativestudy/CS-Education-en.pdf Comparative Report: Migrants, Minorities and Employment Michael Jandl, Albert Kraler, Anna Stepien (International Centre for Migration Policy Development - ICMPD), Hrsg.: Europäische Stelle für die Beobachtung von Rassimus und Fremdenfeindlichkeit - EUMC, Oktober 2003 Internet unter: http://eumc.eu.int/eumc/material/pub/comparativestudy/CS-Employmenten.pdf Comparative Report: Migrants, Minorities and Legislation. Documenting Legal Measures and Remedies against Discrimination in 15 Member States of the EU Veronika Bilger, Haleh Chahrokh, Wolfgang Klug, International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), Hrsg.: Europäische Stelle für die Beobachtung von Rassimus und Fremdenfeindlichkeit - EUMC, Dezember 2004 Internet unter: http://eumc.eu.int/eumc/material/pub/comparativestudy/CS-Legislation-en.pdf Cultural Diversity and Mainstreaming in Employment Dr. Jochen Blaschke, Nathalie Schlenzka, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V., im Auftrag der Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassimus und Fremdenfeindlichkeit - EUMC erstellte Studie, 2005 Internet unter: http://eumc.eu.int/eumc/material/pub/discussion/MainStreamFinRep.pdf Current Trends in International Migration in Europe - 2004 Report Prof. John SALT, Europarat, Dokument CDMG (2005) 2, Januar 2005 Internet unter: http://www.coe.int/t/E/Social_Cohesion/migration/Documentation/Publications %20and%20reports.asp Das Diskriminierungsverbot nach dem Europäischen Menschenrechtsgesetz Prof. O. De Schutter, Europäisches Netzwerk von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskriminierung, Februar 2005 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Reports/Prohibition_reports/ prohib_de.pdf De l’intégration des immigrés: le discours et la méthode Ali Jaouani, Global Migration Perspectives No. 56, Hrsg.: The Global Commission on International Migration (GCIM), Dezember 2005 Internet unter: http://www.gcim.org/mm/File/GMP%2056(1).pdf

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Der Status quo ist nicht genug! Leitfaden bewährter Praxis zum diskriminierungsfreien Zugang zu NGO-Diensten Roshan Di Puppo, Gabriela Sierck, Hrsg.: SOLIDAR, Dezember 2001 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/SOLIDAR_Guide_to_Good _Practice_GER.pdf Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa. Ein Vergleich in den 25 EU-Mitgliedstaaten Mark Bell, Janet Cormack, Europäisches Netzwerk von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskriminierung, September 2005 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Reports/Law_Report_2005/ 05compan_de.pdf Geschäftsnutzen von Vielfalt: Bewährte Verfahren am Arbeitsplatz Europäische Kommission, September 2005 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Reports/Business_Case_for _Diversity/busicase_de.pdf Gleiche Rechte in der Praxis. Wichtige Stimmen 2004 - Wichtige Verfahren und Akteure für die Durchsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien Europäische Kommission, 2004 Internet unter: http://www.stop-discrimination.info/fileadmin/pdfs/Europ_ische_Inhalte/ equal_rights/thembroch04_de.pdf Gleiche Rechte in der Praxis: Wichtige Stimmen 2005 - Zugang zum Recht Europäische Kommission, März 2005 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Nationale_Inhalte/keyvoice 05_de.pdf Globalization, Labour and Migration: Protection is Paramount Eduardo Geronimi, Patrick Taran, ILO-Reihe Perspectives on Labour Migration, 2003 Internet unter: http://www.ilo.org/public/english/protection/migrant/download/pom/pom3e.pdf Handbook on Integration for policy-makers and practitioners Jan Niessen, Yongmi Schibel (Migration Policy Group - MPG), November 2004 Internet unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/doc/Handbook%20Integration. pdf Kosten und Nutzen personeller Vielfalt in Unternehmen, Untersuchung zu den Methoden und Indikatoren für die Messung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der personellen Vielfalt in Unternehmen Europäische Kommission, Oktober 2003

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Internet unter: http://www.stop-discrimination.info/fileadmin/pdfs/costsbenefexsum_de.pdf Critical review of academic literature relating to the EU directives to combat discrimination Europäische Kommission, GD EMPL, Referat D/3, Juli 2004 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Nationale_Inhalte/UK/docu ments/CritRevueAcadLiterature.pdf Labour immigration and integration in low and middle-income countries: Towards an evaluation of the effectiveness of migration policies J. Doomernik, ILO-Publikationsreihe International Migration Papers, IMP 24, 1998 Internet unter: http://www.ilo.org/public/english/protection/migrant/download/imp/imp24.pdf Managing diversity, fighting racism or combating discrimination? A critical exploration John Wrench, Juni 2003 Internet unter: http://www.gleiche-chancen.at/htm/Wrench_budapest.pdf Measurement and indicators of integration Europarat, Directorate of Social and Economic Affairs, 1998 Internet unter: http://www.coe.int/t/E/Social_Cohesion/migration/Documentation/Publications %20and%20reports.asp Methoden und Indikatoren für die Messung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der personellen Vielfalt in Unternehmen Abschließender Bericht, Centre for Strategy & Evaluation Services, Oktober 2003 Internet unter: http://www.europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/pdf/pu bsg/costsbeneffullrep_de.pdf Migrants, labour markets and integration in Europe: a comparative analysis Rainer Münz, Global Migration Perspectives No. 16, Hrsg.: The Global Commission on International Migration (GCIM), Oktober 2004 Internet unter: http://www.gcim.org/attachements/GMP%20No%2016.pdf Migration and industrial relations Marianne Grünell, Robbert van het Kaar (Hugo Sinzheimer Institute, University of Amsterdam), Hrsg.: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Mai 2003 Internet unter: http://www.eiro.eurofound.eu.int/2003/03/study/index.html

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Migration in an interconnected world, New directions for action, Report of the Global Commission on International Migration The Global Commission on International Migration (GCIM), Oktober 2005 Internet unter: http://www.gcim.org/attachements/gcim-complete-report-2005.pdf Policy measures to ensure access to decent housing for immigrants (Politische Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum für Migranten), englischsprachige Veröffentlichung Bill Edgar (Joint Centre for Scottish Housing Research), Dezember 2004 Internet unter: http://europa.eu.int/comm/employment_social/social_inclusion/studies_de.htm Remedies and Sanctions in EC Non-Discriminiation Law, Effective, proportionate and dissuasive national sanctions and remedies, with particular reference to upper limits on compensation to victims of discrimination Prof. Christa Tobler, Europäisches Netzwerk von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskriminierung, Juni 2005 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Nationale_Inhalte/UK/docu ments/remsan_en.pdf Stand der Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinien (Rasse/ethnische Herkunft, Religion/Weltanschauung) Berichte (Zusammenfassungen) der Gruppe unabhängiger Sachverständiger, Juni 2004 Internet unter: http://www.europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/public/ pubsg_de.htm#Rasse Ten Ways to Protect Undocumented Migrant Workers Michele LeVoy, Nele Verbruggen, Hrsg.: PICUM, Oktober 2005 Internet unter: http://www.picum.org The effectiveness of employment equality policies in relation to immigrants and ethnic minorities in the UK John Wrench, T. Modood, ILO-Reihe International Migration Papers, IMP 38, 2001 Internet unter: http://www.ilo.org/public/english/protection/migrant/download/imp/imp38.pdf The effectiveness of integration policies towards immigrants and their descendants in France, Germany and the Netherlands J. Doomernik, ILO-Reihe International Migration Papers, IMP 27, 1998 Internet unter: http://www.ilo.org/public/english/protection/migrant/download/imp/imp27.pdf The Legal Status of Third Country Nationals who are long-term Residents in a Member State of the European Union Centre for Migration Law, University of Nijmegen, April 2000 (veröffentlicht in Englisch und Französisch)

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Internet unter: http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/immigration/resident s/doc_immigration_residents_de.htm Towards a fair deal for migrant workers in the global economy, Report VI International Labour Conference, 92nd Session, 2004, Sixth item on the agenda, International Labour Office Geneva, 2004 Internet unter: http://www.ilo.org/public/english/standards/relm/ilc/ilc92/pdf/rep-vi.pdf Towards Common Measures for Discrimination: Exploring possibilities for combining existing data for measuring ethnic discrimination Centre for Combating Ethnic Discrimination, Danish Institute of Human Rights, 2005, ISBN: 82-8000-015-1 (Printausgabe), 82-8000-014-3 (pdf) Internet unter: http://www.smed.no/commonmeasures/TowardsCommonMeasures_2005.pdf Towards the Integration of Refugees in Europe, The Way Forward, Europe’s role in the global refugee protection system David Hudson (British Refugee Council), Roswitha Weiler (Dutch Refugee Council), Patricia Coelho, Henry Mårtenson, Clara Odofin, Christiane Wirth (ECRE), Hrsg.: European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Juli 2005 Internet unter: http://www.ecre.org/positions/Integration%20Way%20Forward.pdf Vergleichende Studie über die Sammlung von Daten mit dem Ziel der Bemessung des Ausmaßes und der Auswirkung von Diskriminierung in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, Großbritannien und den Niederlanden Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Referat D/3, August 2004 Internet unter: http://web20.s112.typo3server.com/fileadmin/pdfs/Reports/ComparativeStudy/ compstud04_de.pdf oder unter http://www.stop-discrimination.info/ 5373.0.html

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A n h a n g I: S t at i s t i k

Anhang I: Statistik

Migration und Integration - Fakten und Zahlen Daten zum Themenkreis Migration werden regelmäßig vom EU-Statistikamt, Eurostat, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erhoben. Dabei ist besonders auf folgende Quellen hinzuweisen, die auch für dieses Handbuch herangezogen wurden: Europa in Zahlen, Eurostat Jahrbuch, Ausgabe 2005; Internationale Migrationstrends SOPEMI-Bericht 2004, OECD 2005; OECD in figures - 2005 edition sowie OECD Database on immigrants and expatriates. Ergänzend zu Kapitel 1.2 nachfolgend Angaben zu den Schwerpunkten: • Zuwanderer-Herkunftsregionen • ausländischer Bevölkerungsanteil • EU-Bürger-Haltung zur Migration • Bildungsniveau und Herkunft Tabelle I.1 Herkunftsregionen der im Ausland geborenen Bevölkerung (absolut in Tausend bzw. in %) Land

Afrika Anteil Asien Anteil Latein- Nord- Kari- Ozea- EU25 Europa nien gesamt Nord- gesamt China/ ame- ame- bik rika Taiwan rika afrika

Belgien 247,5 56,5% 68,5 Dänemark 31,9 20,5% 110,5 Deutschland1) 175,7 29,2% 567,0 Finnland 9,7 18,4% 18,4 Frankreich 2.862,6 80,2% 444,8 Griechenland 58,3 2,4% 75,9 Irland 26,7 4,6% 22,8 Luxemburg 5,7 19,9% 4,3 Niederlande 280,0 58,4% 367,9 Österreich 19,9 17,9% 57,2 Polen 2,9 25,0% 9,5 Portugal 349,9 0,5% 16,9 Schweden 78,0 12,8% 244,2 Slowakei 0,4 12,4% 1,4 Spanien 423,1 81,3% 86,7 Tschechien 2,4 24,8% 21,4 Ungarn 2,7 19,2% 10,7 Vereinigtes 838,5 3,1% 1.579,1 Königreich

13,7% 4,2% ./. 11,5% 8,3% 0,9% 26,8% 27,4% 9,4% 14,4% 7,0% 14,2% 5,0% 10,1% 33,3% 5,9% 37,3%

20,4 9,2 47,6 1,8 79,9 5,5 2,8 1,6 221,6 6,1 0,9 74,9 59,9 0,2 744,2 0,9 0,8

9,8%

18,1 11,1 81,3 4,1 58,4 35,7 25,6 1,4 29,9 9,0 10,6 14,6 17,6 0,9 25,1 2,7 3,2

95,4 238,0

3,9 0,8 ./. 0,3 24,8 1,1 0,7 0,3 93,3 ./. 0,2 0,9 2,8 0,08 95,9 0,6 0,4

1,5 621,5 117,8 2,2 118,0 77,4 ./. 2.552,6 5.244,6 0,8 51,7 44,8 6,2 1.978,9 412,5 21,1 191,0 733,2 8,4 291,3 16,4 0,1 116,3 11,9 13,2 340,2 269,2 1,9 364,6 527,0 0,7 248,9 483,2 1,3 159,0 34,0 3,4 456,3 215,2 0,06 99,9 16,1 4,4 597,9 194,7 0,3 344,3 75,9 0,3 65,1 209,8

232,9 170,3 1.493,2

Stand: 2004. Quelle: OECD 1) EU25-Angabe enthält nur in der EU15 (ohne Deutschland) sowie in Polen und Ungarn Geborene.

142

175,6

Gleichheit in Vielfalt

A n h a n g I: S t at i s t i k

Tabelle I.2 Bevölkerungsanteil mit ausländischer Staatsbürgerschaft und im Ausland Geborene (Angaben in % der Gesamtbevölkerung) Land

Im Ausland geboren

Ausländische Staatsbürgerschaft

10,7 6,8 12,5 2,5 10,0 10,3 10,4 32,6 10,1 12,5 2,1 6,3 12,0 2,5 5,3 4,5 2,9 8,3

8,2 5,0 ./. 1,7 5,6 7,0 5,9 36,9 4,2 8,8 0,1 2,2 5,3 0,5 3,8 1,2 0,9 ./.

Belgien4) Dänemark4) Deutschland6) Finnland2) Frankreich1) Griechenland3) Irland4) Luxemburg3) Niederlande3) Österreich3) Polen4) Portugal3) Schweden5) Slowakei3) Spanien3) Tschechien3) Ungarn3) Vereinigtes Königreich3)

Stand: 1) = 1999; 2) = 2000; 3) = 2001; 4) = 2002; 5) = 2003; 6) = 1999-2002.

Quelle: OECD

Tabelle I.3 Im Ausland geborene Einwohner mit Staatsbürgerschaft des Aufenthaltslandes Land Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Luxemburg Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Spanien Tschechien Ungarn

Im Ausland geboren

Staatsbürgerschaft des Aufenthaltslandes

1.098.260 361.053 129.998 5.868.242 1.122.547 396.005 142.652 1.615.377 1.001.513 771.628 650.990 1.077.596 116.795 2.172.201 447.766 292.744

447.555 145.508 54.131 3.114.654 466.165 179.034 18.590 1.050.600 408.093 741.880 431.357 672.990 98.392 671.514 357.355 208.259

Stand: 2004.

Prozentualer Anteil 40,8 40,3 41,6 53,1 41,5 45,2 13,0 65,0 40,7 96,1 66,3 65,2 84,2 30,9 79,8 71,1 Quelle: OECD

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Tabelle I.4 Weitere Ergebnisse des European Social Survey (vgl. Tabelle 2 auf S. 20) Land1)

Belgien Dänemark Deutschland

Ablehnende Haltung gegenüber Migranten

Ablehnende Haltung gegenüber Asylbewerbern

44,16 50,45 West: 37,8; Ost: 47,54 59,24 87,48 35,27 36,50 52,74 42,95 64,37 43,77 62,47 14,64 43,20 50,24 49,76 86,53 51,04

48,41 19,02 West: 27,97; Ost: 39,78 15,10 31,13 28,44 27,93 15,14 36,47 25,15 16,72 23,89 10,94 34,70 18,37 29,99 47,47 47,88

Vermeiden Umgang Befürworten Ausmit ethnischen weisung strafMinderheiten fälliger Migranten 25,21 17,35 West: 16,03; Ost: 21,39 18,43 39,33 19,37 27,75 9,09 17,74 11,42 19,50 18,24 9,06 26,99 16,45 30,99 22,18 18,86

63,44 43,83 West: 75,19 Ost: 83,88 59,34 87,27 59,82 79,88 46,28 66,47 61,46 78,08 83,21 49,32 69,59 64,62 86,74 91,9 60,34

Finnland Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Ver. Königreich 1) Kein ESS in: Estland/Frankreich/Lettland/Litauen/Malta/Slowakei/Zypern. Quelle: Eurostat, EUMC

Tabelle I.5 Bevölkerung (über 15jährige) - Bildungsniveau und Herkunft (in %) Land

Im Inland geboren

Im Ausland geboren

Kein weiter- Weiterführender HochschulSekundar- / führender abSekundarPostsekundarschluß abschluß abschluß

Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Irland Luxemburg Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Spanien Tschechien Ungarn Ver. Königreich

46,8 41,0 23,7 40,3 45,8 54,4 47,8 28,7 40,7 33,4 31,2 80,0 25,0 28,0 63,9 22,8 45,1 51,2

30,3 40,2 56,8 36,3 37,4 32,2 29,5 58,6 39,8 55,7 58,4 12,2 52,2 62,0 16,7 67,0 44,2 28,7

22,9 18,8 19,5 23,4 16,9 13,4 22,7 12,8 19,5 10,9 10,4 7,7 22,8 10,0 19,4 10,2 10,7 20,1

Stand: 2004.

Kein weiterführender Sekundarabschluß

Weiterführender Sekundar- / Postsekundarabschluß

Hochschulabschluß

54,2 48,6 43,7 52,7 54,8 44,8 29,6 36,7 53,0 49,4 47,9 54,7 29,6 29,3 55,4 38,4 41,1 40,6

24,2 31,9 40,8 28,4 27,2 39,9 29,3 41,6 29,4 39,3 40,3 25,9 46,2 56,1 22,8 48,8 39,1 24,5

21,6 19,5 15,5 18,9 18,1 15,3 41,0 21,7 17,6 11,3 11,9 19,3 24,2 14,6 21,8 12,8 19,8 34,8

Quelle: OECD

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Anhang II: Verbriefte Rechte

UN-Konventionen

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung FUNDSTELLE:

International Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination (ICERD) vom 7. März 1966 - in Kraft seit 1969

http://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/cerd_c35_rev3.pdf

Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, kurz Anti-Rassismus-Konvention genannt, entstand vor dem Hintergrund von Holocaust, Entkolonialisierung, Segregation in den USA und Apartheid in Südafrika. Am 21. Dezember 1965 von der UNOVollversammlung angenommen, wurde es am 7. März 1966 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 4. Januar 1969 nach Hinterlegung der 27. Ratifikationsurkunde in Kraft und damit immerhin noch sieben Jahre früher als die Zivil- und Sozialpakte der UNO (vgl. S. 26), die gleichfalls Bestimmungen zum Verbot der Rassendiskriminierung enthalten. Der Begriff „Rassendiskriminierung“ bezeichnet laut Vertragstext „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.“ Nicht eingeschlossen sind Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Mit Ratifizierung des Übereinkommens haben sich inzwischen 117 Staaten verpflichtet, eine aktive Politik zur Beseitigung der Rassendiskriminierung zu verfolgen, und zwar durch Unterlassen diskriminierender Handlungen von staatlicher Seite, Unterbindung diskriminierender Handlungen nichtstaatlicher Akteure, durch gesetzliche Maßnahmen und Förderung integrativ tätiger

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Organisationen sowie entsprechender Programme und Aufklärungsmaßnahmen zum Abbau von Vorurteilen. Artikel 5 des Übereinkommens bestätigt zudem das Grundrecht jedes einzelnen auf Gleichheit vor dem Gesetz, Bürgerrechte, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte - ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, darunter auch das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung sowie das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Artikel 1 (2) stellt klar, daß Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt, von den Bestimmungen des Übereinkommens unberührt bleiben.

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

FUNDSTELLE:

International Convention on the protection of the rights of all migrant workers and members of their families (CMW) vom 18. Dezember 1990 - in Kraft seit 2003

http://www.ohchr.org/english/law/cmw.htm

Im Dezember 1990 wurde die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Sie ist seit dem 3. Juli 2003 in Kraft. Ratifiziert wurde die auf eine gemeinsame Initiative Mexikos und Marokkos in den späten 1970er Jahren zurückgehende Konvention bislang jedoch nur von 29 Staaten, aus Europa trat Bosnien-Herzegowina der Konvention bei (2003), die Türkei ratifizierte sie 2005. Das Übereinkommen hat einen breiten Geltungsbereich und ist die erste universelle Kodifikation der Rechte von Personen, die planen, eine bezahlte Beschäftigung im Ausland aufzunehmen, die im Ausland für Entgelt arbeiten oder gearbeitet haben, sowie ihren Ehe- oder - soweit in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen - Lebenspartnern und unterhaltsberechtigten Kindern und Eltern. Der völkerrechtliche Vertrag gilt für alle Wanderarbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats leben und arbeiten - unabhängig davon, ob ihr Herkunftsland das Übereinkommen ratifiziert hat.

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Im Gegensatz zu den unten beschriebenen ILO-Übereinkommen schließt die Internationale Konvention zum Schutz der Wanderarbeitnehmer auch Grenzpendler, Selbständige und sogar Arbeitnehmer in irregulären Beschäftigungsverhältnissen ein. Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind Angestellte internationaler Organisationen, Staatsbedienstete, Entwicklungshelfer, Investoren, Flüchtlinge und Staatenlose, Studenten und Auszubildende, Seefahrer und Off-Shore-Werktätige, die keine Erlaubnis haben, in dem Staat, in dessen Territorium sie beschäftigt sind, Wohnsitz zu nehmen. Die 93 Artikel der Konvention sind in 9 Teile gegliedert. Teil I legt seinen Geltungsbereich fest und enthält Definitionen. Im zweiten Teil, der aus nur einem Artikel besteht, findet sich der Nichtdiskriminierungsgrundsatz. Teil III geht in 27 Artikeln auf die Grundrechte aller ein und bezieht sich noch einmal explizit auf Wanderarbeitnehmer im oben definierten Sinne - und damit auch auf irregulär Beschäftigte - und ihre Familienangehörigen. Das Übereinkommen enthält in diesem Teil eine Synthese der wesentlichen in der Universalen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den 6 wichtigsten UN-Menschenrechtsinstrumenten enthaltenen Bestimmungen, die ohne Ausnahme von allen 25 EU-Mitgliedstaaten und den EU-Beitritts- und Kandidatenländern Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien und der Türkei ratifiziert worden sind. Die nächsten 20 Artikel in Teil IV haben nur für sich rechtmäßig im Beschäftigungsland aufhaltende Wanderarbeitnehmer und ihre Angehörigen Gültigkeit. Das beginnt beim Recht auf umfassende Informationen vor der Emigration über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie Lebensund Arbeitsbedingungen im Beschäftigungsland und reicht bis zum Recht, dieses Land später zeitweise zu verlassen ohne die Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis zu gefährden, sowie das Recht, sich auf dem Hoheitsgebiet des Gastlandes frei zu bewegen und niederzulassen. Eingeschlossen sind zudem die gewerkschaftlichen Rechte und das Recht, im Herkunftsland als Kandidat oder Wähler an Wahlen teilzunehmen. In bezug auf Schulbildung, Vermittlungsdienste der Arbeitsämter, berufliche Bildung, Umschulung etc. sollen Wanderarbeitnehmer Staatsangehörigen gleichberechtigt sein. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behandlung am Arbeitsplatz, des Entlassungsschutzes, der Arbeitslosenunterstützung, Teilnahme an staatlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und des Rechts, eine andere Beschäftigung anzunehmen. Verliert ein Wanderarbeitnehmer seine

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Anstellung, bevor seine Aufenthaltsgenehmigung ausläuft, soll die Arbeitslosigkeit nicht zum Verlust des Aufenthaltsstatus führen, es sei denn, er war von vornherein ausdrücklich an dieses Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Die Konvention soll Wanderarbeitnehmer vor willkürlicher Ausweisung sowie vor unautorisierter Einziehung oder Vernichtung von Dokumenten schützen. Allerdings gelten die Bestimmungen in Teil IV für bestimmte Kategorien von Wanderarbeitnehmern, z.B. Selbständige, Saisonarbeiter und Grenzpendler, nur mit Einschränkungen, die im Teil V aufgelistet sind. In Teil VI geht es unter dem Titel „Förderung solider, gerechter, humaner und gesetzlicher Bedingungen mit Bezug zur internationalen Migration von Arbeitnehmern und ihren Familienmitgliedern“ um Migrationsmanagement, inklusive der Bekämpfung irregulärer Migration und irregulärerer Beschäftigungsverhältnisse. In Teil VII wird, wie beim Abschluß der anderen sechs wichtigsten internationalen Menschenrechtsverträge, ein Vertragsorgan (treaty body) geschaffen. Dieser Ausschuß unabhängiger Sachverständiger überprüft die Anwendung der Vertragsbestimmungen durch die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene. Der Vertragstext endet mit allgemeinen und Schlußbestimmungen.

ILO-Übereinkommen und -Empfehlungen

C 97: Übereinkommen über Wanderarbeiter FUNDSTELLE:

Convention concerning Migration for Employment, 1949 - in Kraft seit 1952

http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc097.htm, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C097

Die Internationale Arbeitskonferenz nahm während ihrer 32. Sitzung am 1. Juli 1949 in Genf eine Neufassung des ersten Übereinkommens über die Arbeitsmigration aus dem Jahr 1939 an. Das ILO-Übereinkommen 97, das am 22. Januar 1952 in Kraft trat, gilt nur für die 45 (Stand: Januar 2006) Mitglieder der ILO, die es ratifiziert haben, darunter die europäischen Staaten Albanien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Italien, Moldau, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Slowenien, Spanien, Mazedonien, das Vereinigte Königreich und Zypern.

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Der Geltungsbereich der Konvention ist auf die Wanderarbeiter begrenzt, die in ein anderes Land emigrieren, um dort einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen, und die dafür einen Einreise- und Aufenthaltstitel haben. Insbesondere folgende Bestimmungen sichern die Rechte ausländischer Arbeitnehmer: Artikel 6 verpflichtet den das Übereinkommen ratifizierenden Staat, dafür zu sorgen, daß der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung eingehalten und ein ausländischer Arbeitnehmer nicht weniger vorteilhaft behandelt wird als eigene Staatsangehörige. Dadurch soll zum einen verhindert werden, daß zweitklassige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden, und zum anderen, daß die inländischen Arbeitskräfte „Lohn- und Sozialdumping“ ausgesetzt sind. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz gilt (soweit diese Bereiche gesetzlich geregelt sind oder der Kontrolle der Verwaltungsbehörden unterliegen) insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen (Vergütung, einschl. Familienzuschlägen, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Urlaubstage, Beschränkung der Heimarbeit, Mindesteinstiegsalter, Aus- und Fortbildung sowie Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen) sowie der Unterkunft. Ausländische Arbeitnehmer sollen zudem das Recht haben, einer Gewerkschaft beizutreten und von Tarifvereinbarungen zu profitieren. Wie für einen inländischen Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber für sie die landesüblichen Lohnnebenkosten gezahlt werden. Mit einigen Einschränkungen gilt das Gleichstellungsprinzip auch im Bereich soziale Sicherheit. Wanderarbeiter haben gemäß dem Übereinkommen überdies die Möglichkeit, gegen Ungleichbehandlung in den genannten Bereichen im Aufenthaltsland Rechtsmittel einzulegen. Kann ein ausländischer Beschäftigter aufgrund einer Krankheit oder Verletzung, die er nach seiner Einreise in den Staat bekommen bzw. erlitten hat, seine Tätigkeit nicht ausführen, schützt das Übereinkommen ihn und seine Familienangehörigen vor einer Ausweisung. Allerdings kann die zuständige nationale Behörde eine Einschränkung machen, nach der diese Bestimmung erst bis zu fünf Jahre nach der Einreise des Arbeitsmigranten gilt. Die Konvention hat drei Anhänge. Zum Zeitpunkt der Ratifizierung steht es Staaten frei, nicht alle zu übernehmen. Zwei Anhänge gehen auf die Anwerbung, die Einstellung und Beschäftigungsbedingungen von Wanderarbeitern ein, wobei der zweite sich auf diejenigen bezieht, die aufgrund einer unter Regierungsaufsicht geschlossenen Vereinbarung in einer Gruppe angeworben werden. Der erste Anhang gilt dagegen für all jene, denen Arbeitsämter sowie - falls nach innerstaatlichem Recht bzw. auf der Grundlage

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bilateraler Verträge zulässig - künftige Arbeitgeber oder eine dazu autorisierte Agentur außerhalb einer solchen Anwerbeaktion individuell einen Arbeitsplatz im Ausland vermitteln. Beide enthalten Bestimmungen, die Wanderarbeiter bereits vor Verlassen ihres Heimatlandes schützen sollen: Staatliche Behörden des Anwerbelandes müssen beispielsweise dafür Sorge tragen, daß Immigranten im Vorfeld über ihre Arbeits- und Lebensbedingungen informiert werden und Beschäftigungskonditionen vertraglich vereinbart werden. Schließlich sollen die zuständigen amtlichen Stellen im Beschäftigungsland dem Wanderarbeitnehmer und seinen Familienmitgliedern u.a. während der ersten Zeit der Niederlassung „jede notwendige Hilfe“ leisten. Sollte ein ausländischer Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Anwerbeaktion ins Land kam, aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen weder den Arbeitsplatz, für den er angeworben wurde, noch eine andere angemessene Stelle erhalten, dürfen die Kosten der Rückreise für ihn und seine Angehörigen nicht zu seinen Lasten gehen. Für den Fall, daß sich die Beschäftigung, für die ein Wanderarbeiter im Rahmen eines Gastarbeiterprogramms angeworben wurde, als ungeeignet herausstellt, oder eine Kündigung erfolgt, sollen die zuständigen Behörden den Betroffenen auch mittels Unterhaltszahlungen dabei unterstützen, eine neue Anstellung zu finden, allerdings ohne dabei einheimische Arbeitsuchende zu benachteiligen. Im letzten Anhang geht es um die zollfreie Ein- und Ausfuhr von persönlichem Eigentum, einschl. Werkzeugen und Arbeitsausrüstung des Arbeitsmigranten und seiner Angehörigen.

R 86: Empfehlung betreffend die Wanderarbeiter FUNDSTELLE:

Migration for Employment Recommendation, 1949

http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/rec086.htm, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?R086

Die Internationale Arbeitskonferenz ergänzte das Übereinkommen über Wanderarbeiter am Tag seiner Annahme durch eine Empfehlung, die acht Paragraphen umfaßt, denen im Anhang ein bilateral abzuschließendes „Musterabkommen über zeitweilige und ständige Wanderungen von Arbeitnehmern einschließlich der Flüchtlinge und versetzten Personen“ folgt. Laut Paragraph II sollte „Die Politik der Mitglieder [...] im allgemeinen auf die Entwicklung und Ausnutzung aller Beschäftigungsmöglichkeiten gerichtet sein und zu diesem Zwecke die internationale Verteilung der Arbeitskräfte und insbesondere die Bewegung aus Ländern mit einem Überschuß an

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Arbeitskräften nach Ländern erleichtern, die unter einem Mangel an Arbeitskräften leiden.“ In diesem Sinne werden in den übrigen Paragraphen u.a. Maßnahmen zur Erleichterung der Wanderungen empfohlen wie die Gewährleistung von Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Wanderarbeiter nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland, Schulbesuch und beruflicher Ausbildung sowie - zumindest für aufgrund von Vereinbarungen über Gruppenwanderungen angeworbene Arbeitskräfte - von ärztlicher Betreuung, die der von Inländern in nichts nachsteht. Im Herkunftsland sollte zurückkehrenden Wanderarbeitnehmern soziale Unterstützung bzw. die Teilnahme an Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht vorenthalten werden. Außerdem geht es in der Empfehlung um die Legitimierung von „Mittelspersonen“, die für Arbeitgeber Arbeitskräfte im Ausland anwerben, sowie die Verwaltung und Aufgaben der schon in den Anhängen I und II des Übereinkommens behandelten Stellen mit Zuständigkeit für Anwerbung, Einreiseformalitäten und Arbeitsvermittlung. In der Empfehlung ist in diesem Zusammenhang zusätzlich von „Vorbereitungskursen zur Erleichterung der Eingliederung der Wanderer“ die Rede, wobei sich „Auswanderungs- und Einwanderungsländer über die Veranstaltung solcher Kurse einigen“ sollen. Thematisiert wird außerdem der Austausch von Informationen über die jeweilige nationale Auswanderungsund Einwanderungsgesetzgebung unter Staaten und mit der Internationalen Arbeitsorganisation. Dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen zwei Staaten zur Festlegung von Verfahren zur Durchführung des Übereinkommens und der ergänzenden Empfehlung dient das im Anhang bereitgestellte Musterabkommen.

R 100: Empfehlung betreffend den Schutz der Wanderarbeiter in unterentwickelten Ländern und Gebieten FUNDSTELLE:

Recommendation concerning the Protection of Migrant Workers in Underdeveloped Countries and Territories, 1955

http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/rec100.htm, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?R100

Die Empfehlung, angenommen auf der 38. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 1955, betrifft nur die europäischen Staaten, denen abhängige Gebiete außerhalb des Mutterlandes unterstehen. Infolge der Entkolonialisierung nahm die Relevanz dieses ILO-Dokuments stark ab.

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In der Empfehlung geht es um den Schutz von Wanderarbeitern und ihren Familienmitgliedern während der Hin- und Rückreise, in der Zeit vor und während ihrer Beschäftigung sowie um die dauerhafte Niederlassung von Arbeitsmigranten.

C 143: Übereinkommen über Mißbräuche bei Wanderungen und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer

FUNDSTELLE:

Convention concerning Abusive Conditions and the Promotion of Equality of Opportunity and Treatment of Migrant Workers, 1975 - in Kraft seit 1978

http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc143.htm, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C143

Das auf der 60. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 24. Juni 1975 angenommene Übereinkommen, das bis Januar 2006 von 19 Staaten (darunter die europäischen Länder Bosnien-Herzegowina, Italien, Mazedonien, Norwegen, Portugal, San Marino, Slowenien, Schweden und Zypern) ratifiziert wurde, ist in drei Teile gegliedert, wobei sich der letzte mit Bestimmungen zur Ratifikation, zum Inkrafttreten usw. beschäftigt. Im ersten geht es unter dem Titel „Migranten in ausbeuterischen Bedingungen“ primär um die Verfolgung und Bestrafung von Schleusern und Arbeitgebern, die Migranten ohne Papiere beschäftigen. Schutz bietet das Übereinkommen nur denjenigen, die sich legal im Gastland aufhalten, um zu arbeiten, und die ihren Arbeitsplatz verlieren: Artikel 8 schreibt vor, daß allein der Verlust der Anstellung keinen Grund darstellt, das Aufenthaltsrecht oder die Arbeitserlaubnis zurückzuziehen. Von Entlassungsschutz, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Umschulungen sollen aufenthalts- und arbeitsberechtigte Ausländer in gleicher Weise wie Staatsangehörige profitieren können. Arbeitsmigranten und ihren Angehörigen sollen laut Artikel 9 auch aus nichtregulären Beschäftigungsverhältnissen Ansprüche auf Vergütung, soziale Absicherung und andere Leistungen erwachsen. Im Streitfall soll der betroffene irregulär beschäftigte Migrant oder ein Vertreter diese Ansprüche einklagen können. Werden ein Schwarzarbeiter und seine Angehörigen aus dem Land ausgewiesen, müssen sie laut Vertragstext die Kosten für die Rückreise nicht tragen. Im zweiten Teil der Konvention geht es um die Gleichberechtigung aufenthaltsberechtigter ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

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insbesondere hinsichtlich der Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, sozialen Absicherung, des Rechts auf Gewerkschaftsmitgliedschaft, kultureller Rechte sowie individueller und kollektiver Freiheiten. Nach den Bestimmungen des Übereinkommens sollen die ILO-Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmerorganisationen und anderen geeigneten Stellen die innerstaatliche Politik auf die Verwirklichung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern ausrichten. Bildungsprogramme und ähnliche Maßnahmen sollen unter Migranten das Bewußtsein für ihre Rechte und Pflichten fördern. Zugleich sollen Bemühungen von Arbeitsmigranten und ihren Familien, ihre nationale und ethnische Identität zu wahren und kulturelle Bindungen zu ihrem Herkunftsland aufrechtzuerhalten, staatlicherseits unterstützt werden, z.B. durch Unterricht in der Muttersprache für die Kinder. Artikel 13 zum Recht auf Familienzusammenführung ist als Kann-Bestimmung formuliert. Unter „Familie des Wanderarbeitnehmers“ versteht die ILO in diesem Zusammenhang den Ehegatten sowie unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern. Mitgliedstaaten können das Recht, den Arbeitsplatz zu wechseln, im Einklang mit dem Übereinkommen für Neuankömmlinge für maximal 2 Jahre sowie, falls im nationalen Interesse, den Zugang zu bestimmten Beschäftigungskategorien einschränken.

R 151: Empfehlung betreffend Wanderarbeitnehmer in Beschäftigungsländern FUNDSTELLE:

Recommendation concerning Migrant Workers, 1975

http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/rec151.htm, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?R151

Die 1975 verabschiedete Empfehlung zu Wanderarbeitnehmern listet Sollbestimmungen auf, die - da im Interesse von Migranten - wünschenswert sind. In einzelnen Punkten geht sie auch auf Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthaltsstatus ein. Untergliedert ist die Empfehlung in die drei Unterabschnitte „Chancengleichheit und Gleichbehandlung“, „Sozialpolitik“ sowie „Beschäftigung und Aufenthalt“. Im letztgenannten Bereich wird z.B. gefordert, daß Wanderarbeitnehmer gegen Kündigungen sowie gegen Ausweisungsverfügungen im Aufenthaltsland Rechtsmittel einlegen können und ihnen ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht aufgrund einer Entlassung und nicht während des arbeitsrechtlichen Verfahrens entzogen werden darf. Wie

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einheimische Arbeitnehmer sollen sie ggf. Anspruch auf Wiedereinstellung, Entschädigung oder einen neuen Arbeitsplatz haben. Unabhängig davon, ob ihr Aufenthalt rechtmäßig oder irregulär war, sollen Wanderarbeitnehmer, die das Beschäftigungsland verlassen, bestimmte Forderungen geltend machen können. Dazu gehören Ansprüche auf ausstehendes Entgelt für geleistete Arbeit und im Falle einer Entlassung eventuell zu zahlende Abfindungen, auf Leistungen aufgrund erlittener Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und - im Einklang mit der Gesetzgebung im Beschäftigungsland - ggf. auf Entschädigungen für nicht genommenen Jahresurlaub und Erstattung von Sozialbeiträgen, die keinen Leistungsanspruch begründet haben.

Europarats-Konvention

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer (SEV-Nr. 093) FUNDSTELLE:

European Convention on the Legal Status of Migrant Workers, 1977 - in Kraft seit 1983

http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/093.htm

Die Ausarbeitung einer Europarats-Konvention zur Rechtsstellung von Wanderarbeitnehmern wurde bereits 1966 vom Ministerkomitee ins Arbeitsprogramm aufgenommen. Doch es verging über ein Jahrzehnt, bevor der Vertragstext des Europäischen Übereinkommens im Ministerkomitee (mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter) im Mai 1977 schließlich angenommen werden konnte. Seit dem 24. November 1977 liegt es für die Europaratsmitglieder zur Unterzeichnung auf. Dem sind allerdings nur 14 Staaten nachgekommen. Zum Inkrafttreten bedurfte es der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in 5 Staaten, was am 1. Mai 1983 erreicht war. Von den jetzigen 25 EU-Staaten, die alle dem Europarat angehören, haben 10 das Übereinkommen unterzeichnet, aber nur 6 haben es auch ratifiziert75. Außer in diesen sechs EU-Ländern ist das Übereinkommen nur noch in

75 Unterzeichnung und Ratifikation: Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien. Unterzeichnung: Belgien, Deutschland, Griechenland und Luxemburg.

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Norwegen und der Türkei in Kraft. Dem Übereinkommen könnte indes bald größere geopolitische Bedeutung zukommen, sollten Moldau und die Ukraine ihren Vertragsunterzeichnungen von 2002 bzw. 2004 eine Ratifikation folgen lassen. Der Geltungsbereich der Europarats-Konvention ist auf Wanderarbeitnehmer beschränkt, die erstens Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaats sind und sich zweitens in einem anderen Vertragsstaat aufhalten - und das rechtmäßig, um dort einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen. Ausgenommen sind zudem Grenzgänger (Arbeitnehmer, die in einem anderen Land arbeiten, als sie wohnen), Angehörige freier Berufe, Künstler und Sportler, die kurzfristig beschäftigt sind, Seeleute, Praktikanten, Saisonarbeiter und ausländische Angestellte eines Unternehmens mit Firmensitz außerhalb des Hoheitsgebiets des Beschäftigungslandes. Das Ziel des Übereinkommens besteht darin, den rechtliches Status von Wanderarbeitnehmern dahingehend zu regeln, daß ihnen im Beschäftigungsland in bezug auf Lebens- und Arbeitsbedingungen so weit wie möglich eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil wird als den inländischen Arbeitnehmern. Zudem soll der soziale Aufstieg von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen gefördert werden. Nach Artikel 36 des Übereinkommens kann jeder Staat bei der Ratifikation Vorbehalte geltend machen, die sich auf maximal 9 - aber keinen der 9 wichtigsten - Artikel beziehen dürfen. In diesen 9 obligatorischen Artikeln geht es zunächst grundsätzlich um eine gewisse Rechtssicherheit beim Überqueren von Staatsgrenzen sowie beim Aufenthalt im Beschäftigungsland: Mit Artikel 4 garantiert jeder Vertragsstaat Arbeitsmigranten der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht auf Ausreise und ausländischen Wanderarbeitnehmern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sowie aller nötigen Papiere sind, das Recht auf Einreise. Artikel 8 und 9 betreffen die Ausstellung und Verlängerung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, Artikel 12 beinhaltet das Recht auf Familienzusammenführung. Dieses bezieht sich auf Ehepartner und minderjährige, unverheiratete Kinder, für deren Unterhalt der Wanderarbeitnehmer aufkommt. Im Einklang mit der Konvention darf nationales Recht vor Einreise der Angehörigen eine Wartezeit von bis zu maximal 12 Monaten vorsehen und die Erlaubnis zur Familienzusammenführung ggf. von der Wohnsituation und dem Einkommen des Zuwanderers abhängig machen. Der Vertragstext sieht zudem vor, das Recht auf Familienzusammenführung - sofern beschränkte Aufnahmekapazitäten (im Hin-

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blick auf Wohnraum, Schulen und das Gesundheitssystem) das rechtfertigen in bestimmten Regionen auszusetzen. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen garantiert jede Vertragspartei ausländischen Arbeitskräften Gleichberechtigung in bezug auf „Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Gepflogenheiten“ (Artikel 16). Als besonders wichtig wurde auch Artikel 17 gewertet, der es Arbeitsmigranten erlaubt, nach Wunsch Einkünfte und Ersparnisse (ins Ausland) zu überweisen - was ggf., wie ausdrücklich erwähnt, auch für Unterhaltszahlungen gilt, die ein Wanderarbeitnehmer zu leisten hat, sowie für Beträge, die ihm nach Verlassen des Hoheitsgebiets des Beschäftigungslandes noch zu zahlen sind. Unter der Überschrift „Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Gewerbehygiene“ gewährt Artikel 20 Wanderarbeitnehmern hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage“ - die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie sie für einheimische Arbeitnehmer vorgeschrieben sind, einschließlich des Anspruchs auf berufliche Rehabilitation im Erkrankungsfall oder nach einem Arbeitsunfall. Verliert ein Wanderarbeitnehmer ohne eigenes Verschulden den Arbeitsplatz, muß die zuständige Behörde des Aufnahmestaats, so Artikel 25, ihm gemäß den nationalen Vorschriften bei der Arbeitsplatzsuche behilflich sein und Maßnahmen wie Umschulungen fördern. Zu den 9 Kernbestimmungen des Übereinkommens zählt auch Artikel 26 über den Zugang zu Gerichten und Behörden des Aufnahmestaats. Artikel 26.1 garantiert Wanderarbeitnehmern einen gleichberechtigten Anspruch auf vollen rechtlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person, ihres Eigentums, ihrer Rechte und ihrer Interessen. In das Übereinkommen wurden diese schon in anderen internationalen Rechtsinstrumenten verbrieften Zusicherungen insbesondere deshalb aufgenommen, weil nicht in allen Europaratsmitgliedstaaten das in Artikel 26.2 gewährte Anrecht auf Prozeßkostenhilfe und, wenn aufgrund fehlender Kenntnisse der Verhandlungssprache nötig, auf einen Dolmetscher bestand.

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EU-Rechtsakte

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen FUNDSTELLE:

Council Directive 2003/109/EC of 25 November 2003 concerning the status of third-country nationals who are long-term residents

Amtsblatt L 16/2004, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:016:SOM:DE:HTML

Mit der Richtlinie 2003/109/EG zur Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wird in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich76 ein neuer Aufenthaltstitel, die verlängerbare „langfristige Aufenthaltsberechtigung EG“, eingeführt. Er ist Drittstaatsangehörigen vorbehalten, die sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aufenthaltstitel beantragen, mindestens 5 Jahre rechtmäßig in einem EU-Staat aufgehalten haben (wobei Aufenthalte außerhalb dieses Landes von weniger als sechs Monaten am Stück und insgesamt maximal zehn Monaten im Fünfjahreszeitraum toleriert werden. Etwaige Berufsausbildungs- oder Studienzeiten werden nur zur Hälfte, Aufenthalte aufgrund einer begrenzten Aufenthaltsgenehmigung, als Au-pair, Saisonarbeiter oder Erbringer von Dienstleistungen bzw. als Asylbewerber oder Flüchtling werden nicht angerechnet). Der Status der von der Neuregelung begünstigten Drittstaatsangehörigen soll an den von Inländern angeglichen werden, vorausgesetzt sie verfügen über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ein Einkommen, mit dem sie den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen bestreiten können, ohne Sozialhilfeleistungen des betreffenden Landes in Anspruch zu nehmen. Dabei werden ausreichende Einkünfte nach Art, Regelmäßigkeit und ggf. vor dem Hintergrund von Mindestlöhnen oder -renten beurteilt.

76 Sowohl Dänemark als auch Irland und das Vereinigte Königreich haben sich in Protokollen zum EUVertrag das Recht ausbedungen, sich nicht an der Annahme von Maßnahmen zu beteiligen, die auf der Basis von Titel IV des EG-Vertrags, der sich auf die Bereiche „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“ bezieht, vorgeschlagen werden. Daher sind die entsprechenden Richtlinien, Verordnungen etc. für diese Länder weder bindend noch anwendbar. Allerdings können sich das Vereinigte Königreich und Irland auf Wunsch an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahmen beteiligen bzw. diese übernehmen, und Dänemark kann ebenso wie Irland jederzeit mitteilen, daß es auf die in den Protokollen verbrieften Ausnahmeregelungen verzichtet.

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Durch den neuen Aufenthaltsstatus erwerben Drittstaatsangehörige das Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern in folgenden Bereichen: • gleichberechtigter Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (selbständig oder angestellt), mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes; gleichberechtigte Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschl. Entlassungskonditionen, Lohn und Gehalt - die Mitgliedstaaten können allerdings Zugangsbeschränkungen zu Erwerbstätigkeiten, die gemäß den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR77-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten. • Langfristig Aufenthaltsberechtigte haben gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung, inkl. Stipendien und Ausbildungsbeihilfen, gemäß nationalem Recht, wobei ein Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse und beim Hochschulzugang bestimmte Bildungsvoraussetzungen zur Bedingung gemacht werden können. • Ihre berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise werden nach einschlägigen nationalen Verfahren anerkannt. • Sie haben ein Recht auf die landesübliche soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz. Allerdings steht es den einzelnen EU-Staaten frei, Sozialhilfe und Sozialschutz für Drittstaatsangehörige „auf die Kernleistungen“ zu beschränken. • Langfristig Aufenthaltsberechtigte können wie Inländer steuerliche Vergünstigungen nutzen. • Personen, die eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG“ haben, sollen gleichberechtigten Zugang insbesondere zur Lieferung von Waren, zu Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und zu Verfahren für den Erhalt von Wohnraum haben. • Sie genießen Vereinigungsfreiheit, können Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und sonstigen beruflichen Organisationen angehören und sich in ihnen betätigen und die von ihnen angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen. • Überdies genießen Drittstaatsangehörige mit „langfristiger Aufenthaltsberechtigung - EG“ im gesamten Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats, in dem sie diesen Status besitzen, wie Inländer Bewegungsfreiheit. Eine europäische Dimension erhält die „langfristige Aufenthaltsberechtigung EG“ dadurch, daß der Inhaber eines solchen Status sich länger als drei Monate 77 EWR: Europäischer Wirtschaftsraum = EU25 + Island, Liechtenstein, Norwegen.

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in einem anderen EU-Staat aufhalten kann, sei es aus beruflichen Gründen, zu Ausbildung, Studium oder anderen Zwecken. Spätestens drei Monate nach der Einreise in den zweiten Mitgliedstaat müssen langfristig Aufenthaltsberechtigte dort einen Aufenthaltstitel beantragen und dabei u.U. nachweisen, daß sie über eine Krankenversicherung und ausreichendes Einkommen verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu versorgen, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Das heißt, sie genießen im zweiten Mitgliedstaat Rechte, die denen im ersten, in dem sie langfristig aufenthaltsberechtigt sind, entsprechen. Dabei steht langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Drittstaaten aber nicht ohne Einschränkungen gleichberechtigt der unionsweite Arbeitsmarkt offen: Die zuständigen Behörden können erstens für die Dauer von maximal 12 Monaten den Zugang zu Erwerbstätigkeiten auf diejenigen einschränken, für die der Aufenthaltstitel vorgesehen wurde. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können zweitens bei der Stellenvergabe Unionsbürger, bestimmte Drittstaatsangehörige (falls so im Gemeinschaftsrecht vorgesehen) und Drittstaatsangehörige, die bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigt werden. Drittens können Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf geforderte Qualifikationen und die Ausübung einer Tätigkeit landesübliche Verfahren zur Besetzung einer freien Stelle und ggf. zunächst eine Arbeitsmarktprüfung durchführen. Die Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ist seit 24. Januar 2004 in Kraft und hätte bis spätestens 23. Januar 2006 von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen, was jedoch nicht der Fall war.

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung FUNDSTELLE:

Council Directive 2003/86/EC of 22 September 2003 on the right to family reunification

Amtsblatt L 251/2003, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2003:251:SOM:DE:HTML

Wenn Angehörige Ausländern in die Ferne nachziehen, um die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, und in dem Land, in dem diese leben, ein Aufenthaltsrecht bekommen, gewährt der Staat das sog. Recht auf Familienzusammenführung.

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Die Verhandlungen der Innenminister über die Richtlinie 2003/86/EG zur einheitlichen Regelung des Rechts auf Familienzusammenführung dauerten über drei Jahre; eine tatsächliche Harmonisierung der nationalen Vorschriften kam dennoch nicht zustande. Herausgekommen ist die Festlegung von Mindeststandards, wobei die Richtlinie keine „Stillstandsklausel“ enthält, d.h. die neue EU-Gesetzgebung verpflichtet niemanden, zur Zeit der Verabschiedung der Richtlinie im nationalen Recht bestehende günstigere Vorgaben beizubehalten, so daß die gemeinschaftsweite Einführung von Mindeststandards in einer Reihe von Mitgliedstaaten eine Anpassung nach unten zur Folge haben könnte, obgleich die Richtlinie eben nur die untere Schmerzgrenze festlegt und Mitgliedstaaten durchaus Regelungen treffen oder beibehalten dürfen, die für die Betroffenen vorteilhafter sind. Die Richtlinie gilt für Personen, die sich bereits rechtmäßig in einem EU-Land aufhalten, derzeit einen mindestens einjährigen Aufenthaltstitel haben, dazu die „begründete Aussicht“, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und deren Angehörige, die nachreisen wollen, Drittstaatler sind. Das Recht auf Familienzusammenführung gilt nicht für Asylbewerber und Flüchtlinge, die vorübergehenden oder subsidiären Schutz genießen. Laut Artikel 4 gelten nur Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder eines oder beider Partner unbedingt als Familie. Erwachsenen, die sich das Sorgerecht für ein Kind mit einem Dritten teilen, kann die zuständige Behörde erlauben, das Kind mitzubringen bzw. nachzuholen, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt. Eltern (Verwandte in gerade aufsteigender Linie ersten Grades), die in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben, sowie volljährige, unverheiratete Kinder, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, können die EU-Staaten die Einreise und den Aufenthalt gemäß der Richtlinie zur Familienzusammenführung gestatten, vorausgesetzt, der im EULand aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige kommt für den Unterhalt seiner Angehörigen auf. Zusätzlich kann in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung das Recht auf Familienzusammenführung auch auf unverheiratete Paare bzw. eingetragene Partnerschaften angewandt werden. Im Falle einer Mehrehe verbietet die Richtlinie den Nachzug weiterer Partner. Als integrative Maßnahme, die gleichzeitig Zwangsehen vorbeugen soll, will der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Bestimmung verstanden wissen, nach der in den jeweiligen nationalen Vorschriften ein Mindestalter für Ehegatten, die die Familienzusammenführung beantragen, vorgesehen werden kann.

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Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen

FUNDSTELLE:

Council Regulation (EC) No 859/2003 of 14 May 2003 extending the provisions of Regulation (EEC) No 1408/71 and Regulation (EEC) No 574/72 to nationals of third countries who are not already covered by those provisions solely on the ground of their nationality

Amtsblatt L 124/2003, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2003:124:SOM:DE:HTML

In einigen EU-Staaten ist die Sozialversicherung an den Wohnort, in anderen an eine berufliche Tätigkeit geknüpft. Um zu verhindern, daß Wanderarbeiter doppelt oder gar nicht versichert sind, legen Gemeinschaftsbestimmungen fest, welche nationalen Vorschriften für EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, im Einzelfall Anwendung finden. Die Verordnung 1408/71 regelt, etwas vereinfacht ausgedrückt, auf welche Sozialleistungen im EU-Ausland Anspruch besteht, welches Land bzw. welcher Träger in welchen Fällen dafür aufzukommen hat und wie sich die in mehreren Mitgliedsländern angesammelten Versicherungszeiten zu einem Gesamtanspruch addieren. Klassische Sozialversicherungszweige sind z.B. Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienzuwendungen, Invaliditätsleistungen, Krankheit, Leistungen im Todesfall und Mutterschutz. Mit der Verordnung 859/2003 wird der Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung 574/72 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die in einem EU-Staat ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben und „deren Situation mit einem Element über die Grenzen [dieses] Mitgliedstaats [in einen anderen] hinausweist“, z.B. indem sie als Studenten, Arbeitnehmer, Selbständige oder Rentner in ein anderes EU-Land umziehen. Seit Inkrafttreten der Verordnung 859/2003 am 1. Juni 2003 können sich Staatsangehörige von Drittländern mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (sowie ihre Familienmitglieder und Hinterbliebenen) auf die EUBestimmungen über die Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit berufen. Dabei begründet die Verordnung keinen rückwirkenden Anspruch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten, wohl aber einen Leistungsanspruch für Ereignisse, die vor dem 1. Juni 2003 liegen. In bezug auf Familienzuwendungen gelten für Deutschland und Österreich spezifische Bestimmungen.

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Zur gleichen Zeit, da die EU-Beamten die Verordnung 859/2003 vorbereiteten, wurde die „Wanderarbeitnehmerverordnung“ 1408/71, die in ihrer über 30jährigen „Dienstzeit“ vielfach geändert und aktualisiert worden und dadurch nur noch schwer zu handhaben ist, der Überarbeitung unterzogen, um die Bestimmungen zu verbessern, zu vereinfachen und bestehende Lücken zu schließen. Die ergänzte, konsolidierte Fassung trat als Verordnung (EG) Nr. 883/200478 am 20. Mai 2004 in Kraft, gilt aber erst, wenn auch die dazugehörige Durchführungsverordnung vorliegt, an der die EU-Instanzen bei Redaktionsschluß dieses Handbuchs noch feilten.

Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Council Directive 2005/71/EC of 12 October 2005 on a specific procedure for admitting third-country nationals for the purposes of scientific research

Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (2005/762/EG) Council Recommendation of 12 October 2005 to facilitate the admission of third-country nationals to carry out scientific research in the European Community (2005/762/EC)

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (2005/761/EG)

FUNDSTELLE:

Recommendation of the European Parliament and of the Council of 28 September 2005 to facilitate the issue by the Member States of uniform short-stay visas for researchers from third countries travelling within the Community for the purpose of carrying out scientific research

Amtsblatt L 289/2005, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2005:289:SOM:DE:HTML

Es ist nicht zu übersehen, daß die EU ihre Anstrengungen verstärkt, Wissenschaftler aus aller Welt anzulocken. Das im Herbst 2005 verabschiedete „Forscher-Paket“ gehört zu den Versuchen, die Gemeinschaftstore möglichst 78 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, veröffentlicht in: Amtsblatt der EU L 166 vom 30.04.2004, Berichtigung in L 200 vom 07.06.2004.

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weit für wissenschaftliche Verstärkung aus Drittstaaten zu öffnen. Es besteht aus drei Teilen: einer Richtlinie und zwei Empfehlungen. Mit der Richtlinie 2005/71/EG wird ein besonderes Zulassungssystem, d.h. ein beschleunigtes Verfahren zur Erlangung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung inklusive Arbeitserlaubnis, für Drittstaatsangehörige geschaffen, die für mehr als drei Monate in einen EU-Staat kommen wollen, um Forschungsprojekte durchzuführen. Dieses spezielle Verfahren beruht auf der Zusammenarbeit der Einwanderungsbehörden mit privaten bzw. öffentlichen Forschungseinrichtungen, die Wissenschaftler aus Nicht-EU-Ländern aufnehmen möchten; es ist an eine sog. Aufnahmevereinbarung zwischen dem Forscher aus einem Drittland und der Gasteinrichtung, in der dieser arbeiten will/soll, gebunden. Spitze Zungen bringen das neue System auf die Kurzformel: Vertrag mit Hochschule, Garantie für Visum. Eine solche Vereinbarung können allerdings nur ausgewählte, vom jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen eigenen Regeln zugelassene Forschungseinrichtungen schließen (es sind regelmäßig aktuelle Listen dieser Einrichtungen zu veröffentlichen). In der Vereinbarung verpflichtet sich der Wissenschaftler, das Forschungsprojekt durchzuführen, und die Forschungsstätte, ihn zu diesem Zweck aufzunehmen. Überdies werden darin das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt. Zugleich dokumentiert die Unterzeichnung dieses Vertrages, daß das betreffende Forschungsprojekt von den zuständigen Stellen der aufnehmenden Einrichtung gebilligt wurde, daß das für die Tätigkeit des Wissenschaftlers nötige Geld vorhanden ist, seine Qualifikation geprüft wurde (verlangt wird mindestens eine Promotion, Doktoranden gelten als Studierende und fallen damit nicht unter diese Richtlinie), daß der Forscher während seines Aufenthalts über eine alle Risiken einschließende Krankenversicherung und die nötigen Finanzmittel verfügen wird, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne das Sozialhilfesystem des jeweiligen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarungen stellen dann die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für den Forscher einen Aufenthaltstitel aus (bei Ablehnung sind dem Betroffenen Möglichkeiten des Rechtsbehelfs aufzuzeigen). Dieser eröffnet nach der Richtlinie zugelassenen Forschern auch die Möglichkeit, entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer - u.U. durch nationale Regelungen zeitlich begrenzten - Lehrtätigkeit nachzugehen. Überdies hat der Wissenschaftler durch den Aufenthaltstitel für die Zeit seiner Forschungsarbeiten in der EU Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern in bezug auf Arbeitsbedingungen,

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Sozialversicherung, steuerliche Vergünstigungen, Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie auf die Anerkennung seiner Zeugnisse und Diplome. Außerdem gestattet er ihm, einen Teil der Forschungstätigkeit in einem anderen EU-Staat durchzuführen. Die Mitgliedstaaten müssen den Aufenthaltstitel im Regelfall für mindestens ein Jahr ausstellen und ihn verlängern, wenn seine Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Durch eine Reihe von Kann-Bestimmungen läßt die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern bei der Umsetzung relativ viel Gestaltungsraum. So legen die Mitgliedstaaten fest, ob bei ihnen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Wissenschaftler oder der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen sind. Will sich der Gastwissenschaftler für seine Forschungsarbeit mehr als 3 Monate in einem anderen EU-Staat als dem, für den ihm die Zulassung erteilt wurde, aufhalten, kann dort erneut eine Aufnahmevereinbarung verlangt werden. Sollten Forscher für ihre „Mobilität zwischen Mitgliedstaaten“ zudem weitere Visa oder Aufenthaltstitel beantragen müssen, schreibt die Richtlinie jedoch vor, daß sie zur Antragstellung nicht extra das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen müssen. Für den Fall, daß ein Forscher unerlaubt über die Geltungsdauer seines Visums hinaus im Land verbleibt, können die Mitgliedstaaten die jeweilige Forschungseinrichtung in die Pflicht nehmen. Sie können von ihr Zusagen verlangen, daß sie die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten für Aufenthalt und Rückreise des Wissenschaftlers erstattet. Sollte eine Einrichtung eine Aufnahmevereinbarung betrügerisch oder fahrlässig geschlossen haben, kann ihr die Zulassung, die normalerweise für mind. 5 Jahre erteilt wird, entzogen bzw. deren Verlängerung verweigert werden. Die Richtlinie muß von den Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks und Großbritanniens, bis Oktober 2007 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Mit Blick darauf, daß folglich noch einige Zeit - Bummelanten nicht mal eingerechnet - ins europäische Land gehen werden, bevor die neue Richtlinie in nationales Recht umgewandelt sein muß, hat der EU-Ministerrat zusammen mit diesem Rechtsakt die Empfehlung 2005/762 verabschiedet, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auffordert, unmittelbar damit zu beginnen, die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zu fördern, indem ihnen günstige Bedingungen für die wissenschaftliche Arbeit geboten werden, „vorzugsweise indem sie von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis befreit werden oder aber indem vorgesehen wird, daß sie automatisch oder im Rahmen von beschleunigten Verfahren eine Arbeitserlaubnis erhalten“. Außerdem soll die Zulassung von Drittstaatlern möglichst nicht durch Quoten

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beschränkt und ihnen überdies garantiert werden, „daß sie als Forscher arbeiten können, einschließlich der Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung oder Erneuerung der Arbeitserlaubnis“. Daneben dringt der Ministerrat in seiner Empfehlung darauf, „für eine möglichst rasche Ausstellung von Aufenthaltstiteln, die von Drittstaatsangehörigen für Forschungszwecke beantragt werden, zu sorgen und beschleunigte Verfahren zu erleichtern“ und Wissenschaftlern aus Nicht-EU-Staaten zu garantieren, daß ihr Aufenthaltstitel verlängert wird. Schließlich soll auch die Familienzusammenführung unterstützt und bedacht werden, daß mit- und nachreisende Partner oft gleichfalls das Bedürfnis haben, berufstätig zu sein, und Forscher auch Mütter und Väter sind, weshalb es wenig einladend wäre, wenn die Dauer des Aufenthaltstitels ohne Rücksicht darauf festgelegt würde, ob der Nachwuchs seine Schulausbildung zu Ende führen kann oder nicht. Schon vor Annahme der Richtlinie 2005/71 und Empfehlung 2005/762 hatte der Ministerrat den Mitgliedstaaten in einer Empfehlung nahegelegt, Forscher aus Drittstaaten „als gutgläubige Personen anzusehen“ und ihnen Erleichterungen bei den Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu gewähren, ferner Wissenschaftlern, die sich häufig in der EU aufhalten, Visa für eine mehrmalige Einreise auszustellen, bei der Visavergabe an Forscher zunehmend auf Bearbeitungsgebühren zu verzichten, einen harmonisierten Ansatz für Dokumente, die Wissenschaftler zusammen mit dem Visumsantrag einreichen müssen, anzunehmen und die konsularische Zusammenarbeit in diesen Punkten zu stärken.

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

FUNDSTELLE:

Council Directive 2004/114/EC of 13 December 2005 on the conditions of admission of third-country nationals for the purposes of studies, pupil exchange, unremunerated training or voluntary service

Amtsblatt L 375/2004, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:375:SOM:DE:HTML

Diese Richtlinie bezweckt eine Annäherung der innerstaatlichen Regelungen der EU-Länder über die Zulassung, d.h. die Einreise und den Aufenthalt, von Drittstaatsangehörigen für ein Studium, eine unbezahlte Ausbil-

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dungsmaßnahme, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch oder einem Freiwilligendienst. Festgelegt werden darin die Bedingungen und Verfahren für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Für alle Anträge von Drittstaatlern, die sich auf ein Studium in der Gemeinschaft beziehen, sind die Richtlinienbestimmungen verbindlich; es bleibt aber den Mitgliedstaaten überlassen, sie auch auf Schüleraustausch, unbezahlte Ausbildungsmaßnahmen und Freiwilligendienste anzuwenden, das gleiche gilt für die Zulassung zu medizinischen Fachbildungslehrgängen. Personen, die aufgrund ihrer Bezahlung oder ihrer Tätigkeit nach dem jeweiligen nationalen Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen hingegen nicht unter die Richtlinie. Die wichtigsten Bedingungen für eine Zulassung sind ein gültiges Reisedokument und eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung; ferner darf der Einreisende keine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, was auch für den Fall gilt, daß ein Drittstaatler „einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen hat oder hatte.“ Außerdem wird folgendes verlangt: • Studenten: − Zulassung von einer höheren Bildungseinrichtung; − ausreichende Mittel für Lebensunterhalt, Studium und Rückreise; − auf Verlangen des Mitgliedstaats Nachweis hinreichender Kenntnisse der Sprache, in der das Studienprogramm, an dem der Antragsteller teilnehmen möchte, erteilt wird.

• Unbezahlte Auszubildende:

− Nach den Regeln des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Ausbildungsvereinbarung; − ausreichende Mittel für Lebensunterhalt, Studium und Rückreise, wobei die Mitgliedstaaten bekanntgeben müssen, wie hoch der verfügbare Betrag pro Monat mindestens sein muß (was auch für die von Studenten geforderten Mittel gilt); − auf Verlangen des Mitgliedstaats Teilnahme an einer Sprachgrundausbildung, um die nötigen Kenntnisse für die Ausbildung zu erwerben.

• Schüler:

− Nachweis über Teilnahme an einem anerkannten Austauschprogramm und darüber, daß die Schüleraustauschorganisation während des gesamten Aufenthalts die Verantwortung für den Schüler, vor allem für die Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt; − Einhaltung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Mindest- bzw. Höchstalters; − Nachweis, von einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden zu sein; − Unterbringung während des gesamten Austauschzeitraums bei einer die entsprechenden nationalen Bedingungen erfüllenden Familie.

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• Freiwillige

− Vorlage einer Vereinbarung mit der für das Freiwilligenprogramm in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Organisation; − Nachweis, daß die Organisation für den Freiwilligen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und die vollständige Verantwortung für ihn während des gesamten Aufenthalts, vor allem für die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten, übernimmt; − Einhaltung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Mindest- bzw. Höchstalters; − auf Verlangen des Mitgliedstaats Teilnahme an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen des jeweiligen Landes.

Die Aufenthaltsgenehmigung wird für folgende Zeiträume gewährt: • Studenten: mind. 1 Jahr (mit der Möglichkeit zur Verlängerung) bzw. für die Dauer des Studienkurses, wenn dieser kürzer als ein Jahr ist. • Unbezahlte Auszubildende: höchstens 1 Jahr (in Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung für den Zeitraum möglich, der zum Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses nötig ist). • Schüler: höchstens 1 Jahr. • Freiwillige: höchstens 1 Jahr (in Ausnahmefällen, wenn das Programm länger dauert, für den gesamten Programmzeitraum). Hochschüler genießen überdies das Privileg, außerhalb der Studienzeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. Die Mitgliedstaaten können hierfür Obergrenzen festlegen, die aber nicht unter zehn Stunden pro Woche liegen dürfen. Die Tätigkeit kann jedoch im ersten Aufenthaltsjahr beschränkt werden. Zudem kann der in der EU zugelassene Student unter bestimmten Voraussetzungen sein Studium auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, fortsetzen. Die Richtlinie muß bis 12.01.2007 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, jedoch sind die EU-Länder bis max. zwei Jahre nach Ablauf der Frist nicht verpflichtet, Genehmigungen in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen. Außerdem hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen zu erlassen. Wird jedoch ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, so sind dem betroffenen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeiten, Wege und Fristen zu nennen, dagegen Einspruch zu erheben. Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ist die Richtlinie weder bindend noch anwendbar.

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Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren

FUNDSTELLE:

Council Directive 2004/81/EC of 29 April 2004 on the residence permit issued to third-country nationals who are victims of trafficking in human beings or who have been the subject of an action to facilitate illegal immigration, who cooperate with the competent authorities

Amtsblatt L 261/2004, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:261:SOM:DE:HTML

Diese Richtlinie ist seit dem 6. August 2004 in Kraft und außer in Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich in allen Mitgliedstaaten bis 6. August 2006 durch nationale Bestimmungen umzusetzen. Zwar soll der Rechtsakt in erster Linie die strafrechtliche Verfolgung von Menschenschmuggel und Menschenhandel erleichtern, doch kann Drittstaatsangehörigen, die Opfer dieser oft international organisierten Form von Kriminalität wurden, unter bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht von mind. 6 Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden. Dabei „sollte Inhabern eines [derartigen] Aufenthaltstitels [...] der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen und allgemeinen Bildung gestattet werden, [...] damit die betroffenen Drittstaatsangehörigen ihre Abhängigkeit überwinden können und gewährleistet ist, daß sie nicht erneut Kontakt zu dem kriminellen Netz aufnehmen“ (Erwägungsgrund 16.). Nach Artikel 11 der Richtlinie werden die Regeln, „nach denen den Inhabern des Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung gewährt wird“, von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Richtlinie gibt lediglich vor, daß der Zugang auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels beschränkt ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis erteilt bzw. die Zulassung zu einer beruflichen oder allgemeinen Ausbildung erfolgt, bestimmen also die nationalen Behörden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß die Richtlinie den Betroffenen trotz eines möglichen Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Bildungseinrichtungen keine längerfristige Perspektive eröffnet. „Der Aufenthaltstitel kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind“, sei es, weil „das Opfer die Zusammenarbeit einstellt“, oder „die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen“ (Artikel 14). Läuft der aufgrund der Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung.

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Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft FUNDSTELLE:

Council Directive 2000/43/EC of 29 June 2000 implementing the principle of equal treatment between persons irrespective of racial or ethnic origin

Amtsblatt L 180/2000, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2000:180:SOM:DE:HTML

Der Name mag unglücklich gewählt sein: „Rassenrichtlinie“ ist die geläufige Bezeichnung für die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die allen in der EU lebenden Bürgern ein Mindestmaß an gesetzlichem Schutz vor Diskriminierung bieten soll. Wie die ebenfalls im Jahr 2000 angenommene Beschäftigungsrichtlinie 2000/78/EG (s.u.) verbietet sie Diskriminierungen in den Bereichen Beschäftigung und berufliche Aus- und Fortbildung insbesondere bezüglich Einstellung, Entlassung, Beschäftigungsbedingungen, Beförderung, Weiterbildung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Lohn und Gehalt. Die Rassenrichtlinie gilt überdies für die Bereiche Schulbildung, Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge sowie den Kauf und das Mieten von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Wohnraum. Eine Diskriminierung im Sinne der Rassenrichtlinie liegt vor, wenn eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit weniger gut behandelt wird, wurde oder würde als eine andere (unmittelbare Diskriminierung) oder wenn eine scheinbar neutrale Bestimmung eine Gruppe von Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen könnte (mittelbare Diskriminierung), beispielsweise indem bei einem Einstellungstest eine Sprachprüfung abgelegt werden muß, obwohl die Tätigkeit die fraglichen Sprachkenntnisse nicht erfordert. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person im Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, daß die Würde dieser Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die im Sinne der Richtlinie als unmittelbare Diskriminierungen gelten. Das gleiche trifft zu, wenn jemand einen anderen zur Diskriminierung einer Person anstiftet. Das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft bezieht sich auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, also auch auf Drittstaatsangehörige, allerdings unter der Bedingung, daß die

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unterschiedliche Behandlung nicht auf Staatsangehörigkeit beruht. Jedoch können EU-Staaten eine Ungleichbehandlung aufgrund eines mit der Rasse oder ethnischen Herkunft zusammenhängenden Merkmals gestatten, wenn dieses Merkmal für die berufliche Tätigkeit oder die Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Die Rassenrichtlinie ist seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft am 19.07.2000 in Kraft und hätte bis 19. Juli 2003 unionsweit in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die meisten EU-Staaten kamen aber in Verzug, und die EU-Kommission leitete am 6. Oktober 2003 gegen 11 der seinerzeit 15 Mitgliedstaaten, d.h. gegen Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien, Vertragsverletzungsverfahren ein, um die Umsetzung der Richtlinie zu erwirken. Bis zur 3. Stufe des Verfahrens, der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, verkürzte sich die Liste der Säumigen auf fünf: Deutschland und Österreich, Griechenland, Luxemburg und Finnland. Für die neuen EU-Mitglieder war die Umsetzung bis zum Beitrittstermin am 4. Mai 2004 übrigens ein absolutes Muß - und alle sind ihrer Verpflichtung in dieser Hinsicht nachgekommen. Stichwort: Gemeinsame Rechtsgrundsätze und -instrumente der AntiDiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG U mk e h r d er B e w e i s l a st In beiden Richtlinien wurde die Beweislastumkehr eingeführt. Wenn Personen, die sich diskriminiert fühlen und bei Gericht oder zuständigen Verwaltungsstellen Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund eines der in den Richtlinien benannten Diskriminierungsmerkmale vermuten lassen, muß der Beklagte beweisen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wurde oder die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. S c h u t z v or V i k t i mi s i e r u n g Das nationale Recht muß den einzelnen vor Benachteiligungen, denen er aufgrund einer von ihm vorgebrachten Beschwerde oder der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ausgesetzt sein könnte, schützen. M ö g l i c h k ei t z u „V e r b a n d s k l a g e n“ Beide Richtlinien räumen Verbänden, Organisationen und anderen juristischen Personen das Recht ein, sich an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu beteiligen, um Ansprüche einer betroffenen Person durchzusetzen, sei es in deren Namen oder mit deren Einwilligung zu ihrer Unterstützung. Voraussetzung ist, daß die betreffende Vereinigung ein rechtmäßiges Interesse daran hat, für die Einhaltung der Richtlinienbestimmungen zu sorgen.

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Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und Beruf FUNDSTELLE:

Council Directive 2000/78/EC of 27 November 2000 establishing a general framework for equal treatment in employment and occupation origin

Amtsblatt L 303/2000, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2000:303:SOM:DE:HTML

Werden Andersgläubige diskriminiert, so trifft das häufig Migranten. Mit der Richtlinie 2000/78/EG wurde ein Instrument zur Bekämpfung von Diskriminierungen im beruflichen bzw. Beschäftigungsbereich aufgrund der Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung geschaffen. Die Richtlinie gilt für alle Personen berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit. Verboten werden Diskriminierungen im Zusammenhang mit 1) den Zugangsbedingungen zu selbständiger Erwerbstätigkeit oder Angestelltenverhältnissen im öffentlichen oder privaten Bereich, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position (Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen etc.) - der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auch auf die Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs; 2) dem Zugang zur Berufsaus- und Fortbildung, Umschulung sowie zu praktischer Berufserfahrung und -beratung; 3) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, darin eingeschlossen Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen; 4) der Mitgliedschaft/Tätigkeit in einer Gewerkschaft, Arbeitgeberorganisation oder der Vereinigung einer bestimmten Berufsgruppe sowie der Inanspruchnahme von Leistungen, die die jeweilige Organisation bietet. Die Richtlinie sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor: staatliche Sozialleistungen sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Ungleichbehandlung aufgrund einer Eigenschaft, die mit Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung im Zusammenhang steht, stellt nach EU-Recht dann keine Diskriminierung dar, wenn die betreffende Eigenschaft für Art oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit wesentlich und entscheidend ist, vorausgesetzt, es handelt sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene berufliche Anforderung. Schwer tun sich u.a. Kirchen mit dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz worauf die Verhandlungspartner in Brüssel Rücksicht genommen haben: Ein

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Andersgläubiger hat auch künftig keinen Anspruch auf gleichberechtigte Einstellung in einer kirchlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen oder privaten Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht; die EU-Staaten dürfen der Beschäftigungsrichtlinie nach Regelungen beibehalten (bzw. das, was im November 2000 im jeweiligen Land üblich war, in künftiger Gesetzgebung weiter festschreiben), wonach eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung keine Diskriminierung darstellt, vorausgesetzt, Religion und Weltanschauung sind für Art und Ausübung der Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts der weltanschaulichen Haltung des Arbeitgebers. Sofern die Vorgaben der EU-Richtlinie ansonsten eingehalten werden (also nicht aus einem anderen Grund diskriminiert wird), können Kirchen und andere Organisationen folglich weiterhin von für sie arbeitenden Personen verlangen, sich im Sinne ihrer weltanschaulichen Grundlagen loyal und aufrichtig zu verhalten. Detailliert geht die Richtlinie auf „gerechtfertigte Ungleichbehandlung“ aufgrund des Alters ein. Sofern Altersbeschränkungen objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel, insbesondere in den Bereichen Arbeitsmarkt, berufliche Bildung und Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt sind, können die EU-Staaten bestimmen, daß Ungleichbehandlung aus Altersgründen keiner Diskriminierung gleichkommt, so die Mittel zur Erreichung des jeweiligen Ziels angemessen und nötig sind. Trotz des Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den sich die Richtlinie stützt, dürfen zudem Maßnahmen beibehalten bzw. eingeführt werden, die auf die Gleichstellung im Berufsleben hinwirken, indem sie Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung verhindern oder ausgleichen (z.B. durch Bevorzugung von Angehörigen benachteiligter Gruppen). Ebenso bleiben besondere Bestimmungen zum Gesundheitsschutz von Behinderten und ihrer Sicherheit am Arbeitsplatz sowie integrationsfördernde Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt rechtens. Die EU-Beschäftigungsrichtlinie ist seit 2. Dezember 2000 in Kraft und hätte 3 Jahre später EU-weit in nationales Recht umgesetzt sein sollen. Die Richtlinie sieht aber vor, daß Mitgliedsländer eine Verlängerung von bis zu 3 Jahren (bis max. Dezember 2006) in Anspruch nehmen können, um die Richtlinienvorgaben in bezug auf Diskriminierung aus Altersgründen oder

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aufgrund einer Behinderung umzusetzen. Von dieser Möglichkeit haben Dänemark, Großbritannien und Schweden hinsichtlich der Bestimmungen zu Alter und Behinderungen, Belgien, Deutschland und die Niederlande für das Alter und Frankreich für Behinderungen Gebrauch gemacht.

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Dieses Handbuch wurde mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, erstellt und gedruckt. ISBN: 92-2-719051-1 & 978-92-2-719051-0

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