NUMMER 22

40. JAHRGANG

BERLIN, DIN 15. NO VEMBER1934

für die

gesamte Sozialversicherung •*

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INHALTSVERZEICHNIS «Ml

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**heriijen Bestimmungen und eine mindestens,

zweijährige Tätigkeit im Dienst der KV. nach dem Bestehen der Anstellungsprüfung oder der ordnungsmäßigen Befreiung von dieser Prü¬ fung (PrO. $ 4 Abs. 3). die nach dem «1er Kken.f Für Angestellt der neuen 1. März 1933 bis zum Inkrafttreten PrO. bei einer Kk. eingestellt worden sind, sind, die in $ 1 Nr. 2 der zweiten VO. zur Neuordng der KV. vom 4. November 1933 (RGBl. I

W) und i

548

in

Wirtschaft

den Erlaß des Preuß. und

Arbeit

vom

18.

Minister

Dezember

vorgesehenen ei erleichterten Voraussetzungen für die Zu¬ lassung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 1933 erhalten geblieben (PrO. § 17). Danach können diese Angestellten, sofern sie sich in einer Stelle befinden, für deren Erlangung die An¬ stellungsprüfung vorgeschrieben ist, frühestens (Min.Bl.

1933

MiA.

S. 566)

Jahr nach ihrem Diensteintritt zur Ab¬ legung der Anstellungsprüfung zugelassen wer¬ Werden sie in einer Stelle beschäftigt, den. die das Bestehen der Anstellungs- und tür ein

Beförderungsprüfung

vorgeschrieben

ist,

so

dürfen sie bereits ein halbes Jahr nach ihrem Diensteintritt zur Anstellungsprüfung und nach Ablauf eines weiteren halben Jahres zur Beför¬ derungsprüfung zugelassen werden. Nach Be¬

stimmung des Vorsitzenden des Prüfungsaus¬ im Einzelfalle schus genügt als Voraus¬ setzung für die Zulassung zur Beförderungs¬ prüfung eine mindestens gleichwertige Prüfung für den staatlichen oder gemeindlichen Dienst, also

z.

B.

die

Ablegung

der

Prüfung als Re¬

oder für den Dienst bei einem \deren Versicherungszweige (PrO. § 5 Abs. la). Die Vorbereitungszeit oder Zwischendienst¬ zeit, die Dienstzeit bei einer Ersatzkasse, einem Versicherungsträger eines anderen Versiche¬

gierungssekretär

rungszweiges oder einer Versicherungsbehörde kann nach Bestimmung des Vorsitzenden de Prüfungsausschusses im Einzelfalle ganz oder teilweise zur Erfüllung der zeitlichen Voraus¬ setzungen für die Zulassung zur Beförderungs¬ prüfung Eingerechnet werden (PrO. § 5 Abs. lb). Es ist damit die Möglichkeit eröffnet, daß An¬ gestellte der Kk.en ihre Kenntnisse durch Be¬ schäftigung in einem anderen Zweige der SV.

erweitern, ohne dadurch einen zeitlichen Nach¬

Ablegung der Prüfung und damit Schädigung im Fortkommen im Beruf er¬

teil bei der eine

Ausnahmsweise kann die oberste Ver¬ waltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden andere Dienstzeiten des Prüfungsausschüsse als die vorstehend genannten auf die zeitlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Beför¬ anrechnen (PrO. § 5 Abs. 2). fahren.

derungsprüfung

Ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sind, stellt der Vorsitzende dt Prüfungsausschusses fest. Bei Verweigerung der Zulassung sind die Gründe dem Antrag¬ steller mitzuteilen (PrO. § 7 Abs. 4). Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung ist eine e i n -

Wiederholung der Prüfung, und zwar frühestens sechs Monate nach dem Tage der mündlichen Prüfung, zulässig. Mehr¬ ersten maliges Ausbleiben von der Prüfung, sei es ch mit Entschuldigung, oder der zweimaligt» Rücktritt von der Prüfung kann zur Versaguni» zur Prüfung führen der ferneren Zulassung (PrO. $ 6). m

ali

g

e

Ort und Zeit der Prüfung, sowie die Frist zur

Einreichung

der

Zulassungsanträge

setzt

Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Die Anträge auf Zulassung sind fristgemäß bei odei r dienstgebenden Kasse (Kassenverband) bei einer Kk. des Wohnsitzes des Prüflings ein¬ r

zureichen, wenn dieser zur Zeit der Einreichunt: des Antrages bei einer Kk. beschäftigt ist. Dem nd die in $ 7 der PrO. aufgeführten Anti Anlagen beizufügen. Die Kk. reicht den Antrag unter Beifügung der Personalakten des Prüf-

lings und eines Zeugnisses über die Art seiner bisherigen Beschäftigung, seiner Leistungen und Führung an den Vorsitzenden des Prü¬

fungsausschusses weiter, zur Prüfung befindet.

der über die Zulassung

Die Prüfung selbst gliedert sich in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil; sie ist nicht öffentlich. Die Aufgaben für die schrift¬ liche Prüfung setzt der Vorsitzende des Prü¬ fungsausschusses fest; er kann mehrere Auf¬ gaben zur Wahl stellen; er bestimmt auch die Prüfungsgebiete, aus denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Prü¬

fung Fragen zu stellen haben. Das Prüfungs¬ gebiet einzeln hier aufzuzählen, übersteigt den Umfang dieser Ausführungen. Es ist in § 12 der PrO. getrennt nach Anstellungs- und Beför¬

dem derungsprüfung genau angegeben. schriftlichen Teil wird bei beiden Prüfungen die eines Aufsatzes aus dem Ge¬

In

Anfertigung je biete der Reichsversicherung, die Bearbeitung

dem Aufgabengebiete der Kk.en und die Lösung mehrerer Rechen¬ aufgaben gefordert. In der mündlichen Prüfung wird besonderer Wert auf eine gute Kenntnis

praktischer Fragen

aus

allgemeinen Staatsbürgerkunde (national¬ sozialistische Weltanschauung), der Rassenkunde

der

und der Rassen- und Erbgesundheitspflege ge¬ des Prü¬ legt. Deshalb muß einer der Beisitzer fungsausschusses, wie die PrO. zwingend vor¬ auf schreibt, in der Lage sein, die Prüfungen (a. a. O. § 1 Gebiete vorzunehmen diesem Abs. 4). Bei der Durchführung der Prüfung ist, dem die neue wie der Reichsarbeitsminister in Oktober PrO. bekanntgebenden Erlasse vom 19. ausdrücklich IIa Pss. 5116/19. 10 1934 hervorhebt, auf Frontkämpfer, bewährte Kämp¬ Schwerbe¬ fer für die nationale Erhebung und schädigte Rücksicht zu nehmen. tragen die der Prüfung Die Ko sten haben Spitzenverbände der Kk.en. Die Prüflinge Gebühr von als Zuschuß zu den Kosten eine 20 RM. von 10 RM. für die Anstellungs- und Für zu entrichten. —



für die

Beförcerungsprüfung

Im Unfälle bei Urlaubsfahrten meinen keine Betriebsunfälle.

Bescheid des RVA. 1105a/34. 204

vom

13.

Juli

1934

allge¬ -

II.

—.

d. Vorbehaltlich einer E. im Rechtszuge neigt RVA. der Auffassung zu, daß Veranstaltungen zur

Pflege

von

Führer

des

Zusammengehörigkeitsgefühls

und Gefolgschaft eines Betrieb* hinsichtlich der Frage, ob sie dem Schutz der sind UnfV. unterliegen, ebenso zu behandeln Während wie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen. und der Einrichtung bei die Betätigungen Unterhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Betriebsführer trifft,

keit

der

Gefolgschaft

um zu

die Arbeitsfreudig¬ erhöhen, dem ver¬

sind, ist die die durch Benutzung solcher Einrichtungen Angehörigen der Gefolgschaft in der Regel nur sicherten

Betriebe

zuzurechnen

Prüflinge,

die nicht

Angestellte

eines

Trägers

iner oder Kassenvereinigung sind, beträgt die Gebühr 15 oder 30 RM. (PrO. § 15 Abs. 1). Mit der Benachrichtigung über die Zulassung zur Prü¬ fung wird mitgeteilt, an welche Stelle die Ge¬ bühr zu entrichten ist. Die Zahlung der Ge¬

der

KV.,

eines

Kassenverbandes

Beginn der Prüfung nachzuweisen (PrO. § 15 Abs. 2). Die nicht rechtzeitige Zah¬ lung der Prüfungsgebühr hat also den Aus¬ schluß von der Prüfung zur Folge.

bühr ist

vor

dem Reichsarbeitsminister (Preuß. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) unterzeichnet. Sie giltal wie sich auch daraus ergibt, daß die PrO. in cler Preußischen Gesetzsammlung 1934 S. 412 Die PrO.

vom

19. Oktober

veröffentlicht worden ist,

nur

1934

ist

für das

von

preußische

der Prü¬ ist somit noch nicht erreicht. Trotzdem dürfte die An¬ nahme, daß auch in den anderen Ländern alsbald inhaltlich gleiche Prüfungsordnungen erlassen wohl kaum fehlgehen. Aber auch so

Staatsgebiet. Eine Vereinheitlichung fungen für das ganze Reichsgebiet

werden,

bedeutet die neue PrO. einen wesentlichen Fortschritt. Denn nur diese Vereinheitlichung das der gesamten Prüfungsbestimmungen für hat die Anord¬ ganze preußische Staatsgebiet daß derjenige Angestellte, der

ermöglicht, bei einer Kk. (Kassenverband. Kassenvereini¬ auf Grund gung) nach abgelegter Prüfung oder nung

einer

zweiten VO. 4.

Inkrafttreten Neuordnung der KV.

ordnungsmäßigen, zur

vor

der

vom

November 1933 ausgesprochenen Prüfungs¬

keine Prüfung befreiung angestellt worden ist, einer anderen abzulegen braucht, wenn er bei

(Kassenverband) in einer Stelle angestellt in der wird, die derjenigen Gruppe entspricht, oder zu deren Bekleidung ihn er angestellt war 16 Kk.

berechtigt hätte (PrO. § Abs. 1). Die Rechtsstellung der Angestellten unwesentlich ver¬ der Kk.en ist damit nicht

seine

Prüfung

bessert, ein weiterer Schritt

Ueberführung

zur

Beamtenver¬ der Angestellten der Kk.en in das hältnis ist getan.

Betriebe zuzurechnen, wenn diese des Betriebes liegt. Benutzung auch im Interesse der Gefolg¬ Danach würden die Angehörigen veranstalte¬ schaft auf den vom Betriebsführer VC). fegen Fahrten nicht nach der R ten

dann

dem

Unfall versichert sein.

Krankenkassen der Ersatzansprüche gegenüber den Berufsgenossenschaffen bei

nur

teilweiser Verschuldung des Weg¬

unfalles« Bescheid des RVA.

vom

21.

Juni

1931



II K

2177 34

Verhältnis der UnfV. r zwischen der Kk. und dem T? 150« RV( die Vorschriften der §§ 1505 bis eines Unfalls eine Krankheit die F< wenn UnfV. zu entschädiist, für den der Träger der

Nach

$ 1504 RVO. gehen für

das

549

in En hat Danach i nspruch der Kk. jedenfalls dann nicht, wenn der Schadenauf / irund der Vierten NotVO. vom >l Fünfter Teil Kap. II Abschn. 1 1 (RGBL I S. 699, 719) tranz versagt wird. Dagegen neigt das RVrA., vorbehaltlich einer im Rechtszuge, zu der Auffassung, daß bei teilweiser Ve nur /ung des Schadenersatz» der I pruch der Kk. mit der sich aus Nr. 2 RVO. ergebenden BeS 1500 Ab hränkung in vollem Umfange bestehen bleibt. MI

der neuen nung für Kassenärzte.

Aenderung

Zulassungsord¬

eine vom RAM. am 23. Oktober 1934 erlassene Zweite VO. über die Zulassung von l>ei den Kk.en (RGBl. I Aerzten zur Tätigk< Ihirch

Zulassungsordnung vom Mai 1934 (RGBL I S. 399), die in VZ. 1934 171 chiedenen besprachen wurde, in

1(K)6)

S

17.

ist

die

neue

worden. Die Grundsätze die Zulassung erfuhren in den $$ 12, 13 und l:nde und Ruhen der Zulassung in den §§ und 24, dai Verfahren in den £§ 27, 34 und

Punkten

geändert

für

20, 23 37

Abänderungen. Eine nähere Besprechung der Einzelheiten verbietet leider der Raummangel.

Hervorgehoben

lediglich, daß Beschwer¬ den cler Aerzte wegen Eintragungsverfügunir n Aerzteregister, Berufung gegen Entscheidungen über die Zulassung, ihr Ruhen und ihre dauernde Entziehung sowie die Re¬ vision f n Entscheidungen der Zulassung! sei

Aufschub bewirken. D 25. Oktober 1954 in Kraft getreten.

nunmehr

VO. ist

am

Beurlaubung vonBeamten, Angestellten Arbeitern und zur Durchführung des Winterhilfswerks. IV RMdl vom 12. Oktober 1934 Eli i Vom Führer und Reichskanzler 6161 2$. 9. 0. Oktober 1934 das Winterhilfswerk am —.

1034 1935 eröffnet worden. Da das Winterhilf¬ werk eine* Anf aheit des ganzen Volkes ist

dringenden Interesse des listischen Staates liegt, muß die und im

nationalsozia¬ Durchf ührui

allen Mitteln unterstützt und gefördert werHierfür ist die Einspannung «iller Kräfte n. erforderlich. Auch auf die bewährte aktive Mit¬ hilfe der Beamten, Behördenangestellten und irbeiter dt kann nicht :fentlichen Dienverzichtet werden. Ich bitte deshali »weit es die dienstlichen Erfordernisse irgend zulassen, den Beamten, Behördenun. teilten und -arbeirn für Zwecke des Winterhill Urlaub in mit

-

sinngemäßer Anwendung der Ziffer 4 Abs. R.lschr. vom 7. Mai 1934 IV t>461 i 21.41) (vgl. hierzu Ziffer 0 des RdErl. vom —

Juli 1934 PrBrsBl.

16

1034 S. 253, MBIiV. 1034 währen. Es wird sich im allgl

S. V meinen

Dauer.

um

Beurlaubungen »n

meisten Fällen

von nur

ganz um

kurz« Stunden

ndeln.

Achte

Verordnung Neuordnung Krankenversicherung. I)

zur

23, Oktober 1034 erl tchte Vi RAM. (RGBl. I S. 1007) befaßt h in 1 mit V ier Ueberiührun Ier h LVA U über Kufbau im

L

SSO

der

Abschn. II RGBl. I S. 577 Art. 2 § 1). Zu diesem Zweck kann der RAM. Iür den Bezirk einer LVA. Beauftragte bestellen. Der RAM. kann die Beauftragten b» vollmächtigen, an Stelle der Organe der Kk.en zu handeln, soweit es zur Durchführung des Auf¬ trags erforderlich ist. Ueber den Umfang des in Zweifelsfällen der atscheidet Auftrags RAM. oder die von ihm bestimmte Stelle end¬ gültig. Die Beauftragten unterstehen ausschlie߬ lich der Aufsicht und Weisung des RAM. oder der von ihm bestimmten Stelle. Soweit auf Grund der Ersten VO. zur Neuordnung der KV. vom 1933 17. Reichskommissare für Kk.en März bestimmt sind, wird durch die Einsetzung von uch ihre Beauftragten ent¬ Zuständigkeit sprechend eingeschränkt. Der RAM. kann be¬ stimmen, daß die durch elie Bestellung der Beauftragten entstehenden Kosten von den Kk.en, Kassenverbänden oder Kassenvereinigungen zu tragen sind. vom

5. Juli 1934

-

-

bringt eine Aenderung hinsichtlich der Kk.en¬ zur Versetzung von Befugnis angestellten (§ 4 der Zweiten VO. zur Neu¬ ordnung der KV. vom 4. November 1933 RGBl. I S. n Regeln auf, deren Kenntnis unerläßlich ist. Verden sie nicht beachtet, so entstehen oft und kost¬ Streitigkeiten langwierigster spieligster Art. Verschaffen wir uns deswegen Klarheit Muß

über

von

die»

Verträgen

Grundregeln,

Verträgea

von

die

beobachtet

beim

Ab-

werden

müssen:

Vertrag?

Was ist ein

Er

geschäft.

kommt

Ein zweiseitiges Rechts¬ durch Austausch zweier

Willenserklärungen zustande»,

von

denen

jede

Aus¬ rechtswirksam sein muh ($ 151 BGB.). getauscht werden der Vertragsantrag oder das Angebot (die Offerte») und die Vertrau sannahme» (das Akzept). Beide Erklärungen müssen zu¬ einander stimmen und aufeinander bezug¬ nehmen. Trotz ihrer Zweiseitigkeit können die Vertiäge entweder nur einein Teil Verpflich¬ tungen aule»rlegen, wie die Schenkung und elas Darh»hn, oeler auch beiden Teilen, wie» dei Dienst" und der Kaufvertrag. Die letzte Art nennt man g«egenseitige Verträge« Betrachten wir zunächst das 1.

Dos

Angebot.

Vertragsangebot

ist

für den An-

grundsätzlich verbindlich und un¬ widerruflich ($ 145 BGB.). Soll e»s widerruflich sein, so mui dies von vornherein bestimmt werden. Im Verkehr geschieht das ine ist durch die Worte freibleibend" und >hne ()bligo" (d. h. ohne Verpflichtung). Was ein Vertrags* angebot zu sein scheint« ist oft nur eine Aufforderung dazu. Wenn /. B. eine Firma ihren Kunden durch Drucksache eine Preisliste mit einer Einladung zum Kauf sendet, handelt sich noch nicht um ein Angebot Die Pinna ist also auch nicht an ihre Erklärung gebunden. Das Angebot erlischt mit der Ablehnung ($ 146

tragenden

t

BGB.).

Die» A

Angebotes muß unter Anwesenden sofort erfolgen. Das gleiche gill für einen telefonischen Vertragsantrag. tX n n

a

h

m e

eines

Abwesende hat eine gewisse» Erklärung st rist. Die Annahme» muß aber bis zu elem Zeitpunkt Igen, an dem der «Antragende den Eingang der Antwort „untei regelmäßigen Umständen

($ 147 BGB.). Dabei ist die B« szeit der beiden Erklärungen und eine» berück¬ UebcTlegungsti ist /u •ngenv sichtigen, tür deren Bemessung bei Streit «i is richterliche Erm«?ssen maßgebend ist. Hat da¬ uten

354

du»

nahme macht rlen Antragenden frei; sie gilt her als neues Angebot, dessen Annahme durch den Antragenden doch noch den Vertrag zu¬ stande bringen kann. Ebenso gilt die Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder son¬ stigen Aenderungen als Ablehnnug verbunden mit neuem Antrag (§ 150 BGB.).

3, Nicht selten mißlingt die Einigung der Paiteien über den beabsichtigten Vertrag ganz oder teilweis« Ein Vertrag kommt aber nur zustande, wenn sich die Parteien über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Er¬ klärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung werden sollte. Die Verständigung etronen über einzelne Punkte ist auch dann nicht bin¬

dend,

wenn

Ist

eine

Aufzeichnung stattgefunden

Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so wird der Ver¬ trag e»rst verbindlich, wenn die Beurkundung erfolgt ist (§ 154 BGB.). Damit ist zugleich die» Frage der Form der Verträge berührt. hat.

die

4. Grundsätzlich besteht für den Abschluß von Verträgen F o r m freiheit. Es ist danach den Parteien überlassen, den Vertrag mündlich oder

schriftlich

oder ihn abzuschließen be¬ gar urkunden zu lassen. Die schriftliche Form hat

Vorzug, daß sie die Vertragsteile zu einer sorgfältigen Formulierung ihres Willens zwingt den

damit Irrtümer und Mißverständnisse vielch ausschließt. Sie hat aber auch den Vorzug, daß sie bei Streit leicht die Beweisführung über den tatsächlich vereinbarten Inhalt ermöglicht. Aus diesen Gründen hat auch der Gesetzgeber in e»iner Reihe von Fällen ausnahmsweise die und

S( hriftform

vorgeschrieben.

So

sind

z.

schriftlich abzuschließen die

B. die»

Dienstverträge, die dienstordnungsmäßige Anstellung von Kk.n-, BG*- und Knappschattsangestellten begründen (§§ 354, 602 RVO., 185 RKG.). Gewisse Arbeit Verträge landwirtschaftlicher Arbeiter, wenn sie» auf längere Zeit als 6 Monate abgeschlossen sind (Deputatsverträge, § 2 vorl. LAO.), Wettwerhsverbote der Handlungsgehilfen (§ 74 HGB.), die Lehrverträge für kaufmännische unel gewerbliche Lehrlinge» (§§ 79 HGB., 126b GewO.) bedürfen gleichfalls der Schriftlich Veit. Das gleiche gilt für Mienverträge», die für langer als ein Jahr abgeschlossen werden (S§ 566, 580

BGB.),

Bürgschaftserklärungen

Sehuld Versprechungen

(§§ 780,

und



766

BGB.),

Schuldanerkennt¬

BGB.). In einzelnen Fällen ist richtliche» und notarielle Beurkundung vor¬ schrieben (§§ 128, 152 BGB.); so bei Ver¬ trägen über die Eintragung, Aenderung und I öschung von Re*chte»n an Grundstücken ($ 873 BGB.). Die Verletzung der Formvorschriften nisse

7S1

hat in vielen die» Rechtsunwirksainkeit des Vertrages zur Folge, zuweilen handelt es sich aller¬

dings

nur

um

Ordnungsvorschriften.

Die Gültigkeit eines Vertrages hängt weiter der G if t sf ähigkei t der Par¬ »n Ist eine Vertragspartei teien ab ($ KM BGB.). hättsunfähig, so ist ihre Willenserklärung «I damit dei nichtig ($ 105 ganze Veit BGB.). Ist eine Partei minderjährig, hat sie aber 7. Leben sj a h r wird vollende! ").

is



der Zu¬ stimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam (& 107, 108 BGB.). Hiervon sieht das Gesetz allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor. Er¬ mächtigt z. B. der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst und Arbeit zu treten, für solche Rechtsgeschäfte un¬ > ist di» beschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsver¬ die Er¬ hältnisses der gestatteten Art oder

der Vertrag

grundsätzlich

der sich

füllung

aus

erst

mit

einem solchen Verhältnis

gebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 1)GB.). Eine besondere R«egelung gilt auch für Ehefrauen, wo das gesetzliche Güterrecht b«eAuch die Frau bedarf zur Verfügung «»ht. der Einwilligung über das eingebrachte Gut Läßt ihres Ehemannes (§§ 1395, 1396 BGB.) sich eine Partei vertreten, so ist in jedem Falle SU prüfen, wieweit die Vertretungsinacht kraft behördlicher Anordnung oder auf en

Vorschrift di hließen und mußten ei tfenen v.ber. Mitglieder

zwingenden v

jahrelangen) Im

streichen.

inscheinend nicht im V

n

¦

AVG. und d toigenhr $ n ein¬ lügt: „V.berechtigte der KW, die am 1.Januar 1934 mindestens fünf Jahre» freiwillig Mitglieder K« können die V. fort r waren, n, wenn sie das Recht auf freiwillige V. nur infol der Herabsetzung der V.grenze aut jährlich 7200 RM. verloren haben.' I) Vorschrift gibt also den auf Grund des $ 178 RW ). ge¬ strichenen v.ber. Mitgliedern das Rerht, ihre» Es ist elies Mitgliedschaft wieder fortzu^ nach dem Wortlaut des erwähnten $ 6 jedoch die Mitgliedschaft in¬ nur dann möglich, wenn folge Ueberschreitens der Einkommensgrenze» erloschen war. Macht ein Ver¬ von 7200 RM. sicherter von dieser Möglichkeit des Wieder¬ eintritts Gebrauch, so ist die Frage zweifelhaft, welchem Zeitpunkt ab der Wiedereintritt von Auf Grund des Ges. vom zu erfolgen hat. 1.

Dezember

1933

war

Mitgliedschaft

die

am

I.Januar 1934 erloschen. Die VO. vom 17. Mai 1934 Wiedereintritt die erwähnt brachte möglichkeit jedoch erst etwa ein halbes Jahi nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Gilt Wiederaufleben der Mitgliedschaft von eh Tage» der erneuten Meldung (die ja rechtlich c ist im Mai 1934 erfolgen konnte), oder ist ( I öglitch, elaß, unter Nachzahlung der Beiträge eiie Mitgliedschaft an den Tag des Ausschei¬ dens (Januar 1934) anschließen kann? Es han!t sich hier um eine Streitfrage, die noch cha Klärung elurch die V.behörden harrt. ^

ch Schicksah wechselvollen § 178 RVO. und obwohl sich der GesetZgefa immer wieder mit der Vorschrift zu besch tigen gehabt hat, ist jedoch bis heute ei; grundsätzliche Frage, die durch keine Aende

Trotz

elies*

-

berührt worden ist, noch ungeklärt, ist dies die Frage, was unter dem Begrifl des i. S. § 178 RVO „Gesamteinkommen verstehen ist. Im allgemeinen wird in zu SV. bei der VPfl., der Berechnung cler Bei¬

rung

dem Arbeitseinkommen SUSI Der im § 17S RVO. angeführte, aber nge-n. «mteinerläuterte Begriff ,S näher nicht nicht ist kommen" wesensgleich mit du 176 RVO., der Auch S Arbeitseinkommen. träge

usw.

ebenfalls

von

( i

vom

mteinkommen spricht,

ent-

keine nähere Begriffsbestimmung. Hahnihrem Kommentar l K ü k n e schreiben in :t

m

Begriff

des

.,Hi

Gesamteinkommens:

nicht nur auf elen Arbeitsve rdier n, ii ädern auch auf andere Einnahm* In eim an." besondere z. Ii. aus Zii Gruber: < hreiht Broschüre über die VB* mmt

halt

es

Gesamteinkommen gilt nicht nur der Lohn (Jahresarheitsver* oder

sondern auch

kommen

i

usw.,

vernv

t/,

und

ntlicht äußert J K\ „Begriffe eht über den ie das i umfaßt F: hin u6ei Lohn od» fli Quelle instigen sieht

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Harte zu er Grünt Aus di »hen zu 1 n. i I iber die A» wurde in Art. IV der ,A lerun| unel die Durchführung F ie j eis*

Vorschritten eler RVO., RKG. vom 17. Mai 193

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A

in

Fi

mm»

357

hat

achliteratur

Vorbereitung für die Prüfung sind Konzentiationsübungen einzuschalten. Zur Probe, ob die Konzentrationsfähigkeit gut ist, gehört in Linie, einen einmal gefaßten Gedanken ster Als

wenig mit dieser Fra Voratissetzung gegeben cler Prüfung, ob d häufig auf eine Schätzung, insb«esondere ist, der unsicheren und schwankenden Einnahme *

angewiesen

sein

unel

dabei

ein

Ende denken zu können. Die Zeit, innerhalb der bei der Prüfung eine b stimmte Aufgabe gelöst sein muß, ist bemessen. Jede gedankliche Abschweifung bedeutet Zeit¬ verlust und geht auf Kosten der Güte der vollkommen

pflichtmüßiges

Arbeit.

üben haben. Das jährliche ( je»samteinkommen ist nicht etwa schlechthin sondern d< is Einkommen im letzten Jahre, Einkommen, das sich nach den Einkommens¬

billiges Ermessen

Die Ablenkungs- und Zerstreuungsmöglich¬ keiten sind vor allem im schriftlichen Teil der der während bei recht zahlreich, Prüfung mündlichen Prüfung die Fragen der Prüfer und

zu

verhältnissen des Beitretenden im Zeitpunkt Beitritts für ein Jahr ergibt. „Unter Um¬ •s ständen kann der Steuerzettel als Beweismittel Wichtig ist, elaß im Zweifelsfalle der dienen. führen hat, daß zu weis Versicherte den > ?

i

ehe

überschreitet.

die Antworten der Prüflinge zu dauernder An¬ Auf einige besonders ge spannung zwingen. fahrvolle Gegner der Konzentration sei hin¬ gewiesen. Zunächst die Uhr. Sie kann zwar nicht ganz entbehrt werden, aber man hüte

nicht

Einkommensgrenzen

genannten

zu

Sie zahlt un¬ sich, allzuoft nach ihr zu sehen. und Minuten schwindenden che aufhörlich macht im höchsten Grade nervös und zerreißt In Dann die Mitprüflinge. die Gedanken. der Prüfung ist jeder auf sich selbst gestellt, dessen sei man sich bewußt. Darum kümmere

Fr. Kleeis, Reichenbach i. V.



Prüfungsfieber ist die geistig-seelisch-körperliehe Verfassung ...

anderen „Leidens¬ genossen". Daß gegenseitiges Zuflüstern oder Zeichengeben nicht nur verboten, sondern auch

Prüflings oft lange vor, in und nach der Prüfung. Daß eliese Verfassung meistens nicht die beste ist, weiß jeder, der es am eigenen Leibe erfahren hat. In der Tat, gerade in den

man

eles

man

Grundlage

an

Wer

gelernt hat und sich ausschließlich so „aufs Glück verlassen" sagt



man

nichts

wie

man

will, wird Vorbereitung be¬



Eine gute scheitern. ruhigt schon von vornherein bald

unel

bildet

elen

elem weitergebaut werden kann. Lern Darum sei cler erste Rat: Lerne! ausreichend und gründlich!

Grund^

auf

Wenn man ein längeres e»ifriges Studium hinter sich hat, spanne m/in kurz vor der Prüfung ein Man suche in and' is. l'i. oder zw Ablenkung von elem leichter Tätigkeit

Sehr nützlich ist leich¬ Grübeln allzusehr verzum ter Sport 1) tende Alleinsein ist zu meiden. Immer unel Es macht (\en bei aller Tätigkeit tief atrnc»i

Einerlei des Studiums.

Kopf klar.

Wer

an

Tabakgenuß

gewöhnt

ist.

aber uri sich beschränke mäßiges Rauchen. Der zweite Rat sei: Kurz der Prüfung Entspannung, Abvor Studium u n d R u h vom n k u n g

ihn

358

nicht,

zweckmäßige

sich

man

bannen, ist eine

Kenntnissen.

gestellte Aufgabe!

Autosugge¬ stionen, d. h. Selbsteingebungen. Derartige Autosuggestionen sind Kernsätze von dem, was

/umindest auf ein Minimum herabdrücken. Das ist eine Sache der Selbsterziehung. Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der

gute

die

erfahrene Berufskamerad wird hier denken, das sei leichter gesagt als getan, wenn die nicht gesteigerte innere Erregung die Quelle aller Ablenkung wäre. Geigen diese muß sich genau so bewußt und willenskräftig man die» zur Wehr setzen, wie gegen alle Eindrücke, nicht mit der Prüfung in unmittelbarem Zu¬ sammenhange stehen. In einem solchen Ab¬ hineindenken, sich muß man wehrzustand erteilt Dazu hineinreden. l>esser noch

*

zu

in

ist,

Mancher

geradezu peinliche Zersplitterung des Gedächt¬ der Denkfähigkeit. nisses unel Untergrabung Den mit Kenntnisse n und Fähigkeiten gut aus¬ gelasteten Prüfling befallen Zweifel aller Art, die ihn peinigen und zermürben, bis die Zer¬ streutheit ihren Höhepunkt erreicht hat. Man kann das Prüfungsfieber jedoch bezwingen,

elas Examenfieber

gefährlich

tiefung

Gedanken- und Gemütskräfte in Aufwallung. Schließlich ist elas Ende dieses Vorganges eine

Aufgabe,

keinen

um

sollte allgemein bekannt Zu leicht können dabei durch Mißver¬ sein. stehen grobe Fehler gemacht werden, die durch vermieden worden eigenes scharf «es Nachdenken wären. Darum: Bewußte Abwehr gegen alle Ablenkung, vollkommene Ver¬ sehr

alle Gedanken peinlich geordnet unel in bestimmter Richtung in Bereit¬ haft haben sollte», geht scheinbar alles drunter unel drüber. Man redet von „gemischten Ge¬ fühlen". Alle» seine von innen heraus auf den Körper einwirkenden, keinesfalls vorteilhaften Einflüsse bringen wechselseitig die gesamten

Stunden, in denen

sich

will

unel

w,

werden

soll.

Ein

ziel¬

bewußtes „Ich will" und „Ich werde", dazu der feste Glaube an den Erfolg haben schon «dies vermocht. Als Beispiele seien zum Schluß noch einige der zur Bekämpfung des Prüfungs¬ fiebers geeigneten Suggestionsformeln ge?geben: „Ich bin auf che Prüfung in jeder Hinsicht wohl vorbereitet und werde vollkommen ruhig alles „Mich kann mich herankommen lassen!' an nichts aus der Ruhe bringen, nichts kann mich ablenken!' „Mit besonderer Ruhe werde ich elie mir gestellten Aufgaben durchlesen, durch„Ich und mich in sie vertiefen!" „Alle not¬ fahle mich vollkommen frisch! mir zur werden (je iankenkrüfte wendigen richten Zeit unel in der richtigen Art und Weise —



,







„Ich werde immer Verfügung stehen!' „Nicht kann ruhiger unel innerlich freier!* mich beirren, nichts von meiner eisernen Ruhe —

zur



abbringen!" n

„Ich werde

in

jeder Beziehun

Wie schon anfangs gesagt, ehe Suggestionen den be^sonderen Ver-

ch seinl

erfol m«



'



entsprechend

formuliert werden. Man unterschätze ihren Wert nicht und fange sogleich an. Die beste Wirkung ist zu erwarten, die in Zustand einem wenn Suggestionen vollkommener Passivität erteilt wer¬ Die letzten Stunden der Prüfung den. vor werden nach einer solchen Vorbereitung nicht weil man gewisser¬ mehr zur Qual werden, maßen „zur Ruhe selbst" wurde. Hat man sich eine solche Suggestion eingegeben, so beschäf¬ tige man sich sofort wieder mit anderen Dingen. Ein Verharren in der Suggestion selbst würde «len Erfolg wieder in Frage stellen. Die Sugge¬ Itnissen

ANFRAGEN

stion wirkt ohne b«esonderes Zutun unmittelbar auf das Unterbewußtsein und das ist wicht

Sie könnte es nicht, wenn man sich auch noch weiterhin in Gedanken, das ist im Oberbewußt¬ sein, mit ihr beschäftigen würde. Wenn man dann in der Prüfung ist, nützen auch keine Suggestionen mehr. Fehlendes Wissen ersetzen sie nicht; dazu sind sie auch nicht da. Sie haben ihren Zweck erfüllt, wenn man über das nötige Maße von Ruhe, Ueberlegung, Denk¬ fähigkeit und Arbeitsfreudigkeit verfügt. Und nun frisch ans Werk und Glückauf! Alfred Baumgart, Rahlstedt.

AUSKÜNFTE

UND

Zeitschrift, ohne eine Verpflichtung zu tibernehmen, kostenlos Auskünfte aus nidit über* für die Auskuofterte ilupg wird dem Gebiet der Sozialversicherung. Eine zmlrechtlithe Haftung Die Antworten werden brieflieb gegeben und hier veröffentlicht, wenn sie Ton allgemeinem Interesse sinJ. notnmen. Wir

Allen

Zur

erteilen

Beziehern

Anfragen bit.en

Einstufung

unserer

wir

Die

Rückporto beizufügen.

frage: Eine Hausgehilfin

war

in

der

Lohn¬

stufe 3 nach dem für landwirtschaftliche Haus¬

hilfen bestehenden Sondergrundlohn von ~M0 RM. versichert. Für die Weiterversicher¬ aber der allgemeine Grundlohn, der ten gilt Nach welchem in Stufe 3 2,52 RM. beträgt. Grundlohn hat die WeiterV. stattzufinden? Es ist aus technischen Gründen nicht möglich, die Weiterversicherten in gleicher Lohnstufe nach verschiedenen Grundlöhnen zu führen. Antwort: Das Recht auf WeiterV. ist in $ 313 Abs. 1 RVO. dahin formuliert, daß der berechtigte „in seiner Lohnstufe oder Klasse Mitglied bleiben" kann. Damit wird zum Aus¬ druck gebracht, daß die Mitgliedschaft grund¬ sätzlich so weiterbestehen bleibt, wie sie zu¬ letzt bestand. Ein Lehrling, der ohne Entgelt beschäftigt war, kann sich beim Austritt aus dieser Beschäftigung z. B. nur ohne Recht auf Krankengeld und nach dem ermäßigten Beitrag (§ 494 RVO.) weiterversichern (vgl. Hahn-Kühne Anm. 3 zu § 313 RVO.). Demzufolge ver¬ bleibt auch die Hausgehilfin in der Lohnstufe 3 nach dem Sondergrundlohn für landwirtschaft¬ liche Hausgehilfen von 2,10 RM. Die tech¬ nischen der Schwierigkeiten Führung von

Weiterversicherten

in

gleichnamigen

Lohn¬

mit stufen verschiedenen Grundlöhnen dabei unbeachtlich. Sie berechtigen nicht zum Abweichen vom Grundsatz der Fortführung der bisher bestehen«!en in er Mitgliedschaft Form. Eine technische Unmöglichkeit, wie Sie meinen, stellt die Beitragserhebung nach ver¬ schiedenen Grundlöhnen bestimmt auch rächt dar.

sind

RVO.

Bei

Gewährung von Krankenhauspflege neben auch ist Wochengeldbezug gegebenenfalls Hausgeld, nicht aber Taschengeld zu zahlen. Frage: Eine Wöchnerin befindet sich v gleichzeitiger Krankheit im Krankenhauleisten neber der Krankenhauspflege Wochengeld (WG,). Darf auch Hauswerden?

n

Wir d od

ist

nur

muß

hinsichtlich des

In § 195a Abs. 4 Satz 1 gesagt, daß neben WG. kein (KG.) gewährt wird. Daß neben

Hausgeldes bejaht

werden.

„Krankengeld" WG. die Gewährung

von

Krankenhauspflege

der E. des RVA. vom 13. Oktober 1927 (AN. 1928 S. 108; vgl. auch Bültmann in VZ. 1928 S. 88). Hausgeld ist eine Nebenleistung der Krankenhauspfleg KG. dem aber eine nicht etwa gleich¬ zuerachtende Leistung (vgl. Göpfert in DK. 1930 Sp. 1237). Da neben dem Bezug von WG. ausdrücklich nur der Bezug von K(j. vom hat eine Gesetz ausgeschlossen ist, wegen Wöch¬ befindliche Krankheit im Krankenhaus

zulässig ist, folgt

aus

nerin, falls die sonstigen Voraussetzungen

vor¬

das Hausgeld nach §§ 180, 194 Nr. 1 RVO. zu erhalten (vgl. Eichler in VZ. 1930 S. 490, insbesondere S. 492). Beim Taschen¬ geld nach § 194 Nr. 2 RVO. ist es and

liegen,

auch

noch

Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich hier um ein KG. Als solches unterfällt es aber der Vorschrift des § 195a Abs. 4 Satz 1 RVO. Es darf deshalb neben WG. nicht gi währt werden.

Berücksichtigung von Verdienst aus versiche¬ rungsfreier Beschäftigung für die Versieh» rungsgrenze nach

§

165 Abs. 2 RVO.

Frage: Der Geschäftsführer Seh.

einer

Ko¬

Jahresarbeits¬ hat einen lonial Warenhandlung verdienst von 3000 RM. Er wäre d mach nach § 165 Abs 1 Nr. 3 RVO. kv.pflichtig. Neben¬ hFl als amtlich übt er eine Tätigkeit beschauer aus und erzielt dadurch eine jahi Die Beschäfti¬ liehe Einnahme von 1000 RM. gung

Taschengeld gezahlt

Die Frage

Antwort:

Weiterversicherter.

Schriftleitung.

als Fleischbeschauer

ist

nicht kv.pflichti

weil die Voraussetzung des § 165 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt ist. Seh. RVO. Hauptberuf wendet ein, daß er überhaupt nicht kv.pflichti i, da sein regelmäßiger Jakresarbeitsverdiensl 3600 RM. übersteige. Wir neigen dazu, daß der .utütigkeit nicht Verdienst aus der Fleisch!* beitsverdienst gerechnet werden Jahr zum kann, weil «es aus einer v.freien Beschaftigun —



herrührt.

559

laß Seh. Wir sind der Auffassui KVPfl. nicht unterliegt. Es trifft zwar zu, fallende Nr. «laß ehe unter $ 165 Abs. 1 Tätigkeit als Fleischbeschauer, weil sie nicht nicht v.pflichtig ist. n Hauptberuf bihh \i\twort

Folgt

man

nm.

25b

:

den zu

Ausführungen von Hahn-Kühn. § 165 RVO., wonach für den

Jahresarbeitst erdienst nur eler Verdienst aus d« Beschäftigung in Betracht pflichtig« »Igert werden, kommt, so könnte allerdiny Ier Verdienst aus der nebenamtlichen v.freien Fleischbeschaucrtätigkeit, für Ermittlung beitsverdienstgrenze nicht zu b< ist. Es bliebe dann allein elas i u( ksichtigen Arbeitseinkommen als Geschäftsführer, elas mit über¬ iährlich 3000 RM. die V.grenze nicht schreitet und somit VPfl. bedingen wurele. Diese Folgerung geht IL E. jedoch fehl Die Worte Harm-Kühne „Verdienst aus der v.pflichtivon sind Beschäftigu« gewählt. ungenau g«en Hahn-Kühne beziehen sich dabei auf Nr. 50 d« Darin ist aber deutlicher und Anl. det RVA. unmißverständlicher % _rt, elaß „Hinkünfte aus anderen Quellen a 1 s el e r Lohnarbeit bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes anbei der

Ja!

tracht bleiben4' (/. B. Zinseinkommen, Ruhe l>ei Ermittlung gehaltsbezüge). ,\usgeschaltet des Jahresarbeitsverdienstes ist also nicht Einke

mmen

aus

Tätigkeit

nichtv.pflichtig

sehh»chthin, sondern nur solches, das nicht auf Lohnarbeit beruht. Vorliegend ist aber das Ein¬ kommen aus eler Fleischbeschautütigkeit an Denn grundsie h ein solches aus Lohnarbeit. ltzlich handelt es sich um Einkommen aus v.pflichtiger Beschäftigung. Letztere fällt, trotz auf als Charaktei ihres Lohnarl>eitr nur Grund von Besonderheiten, nämlich weil sie» nicht Hauptberuf bildet, nicht unter die VPfl. Handelt es sich aber um Verdienst aus Lohn¬ arbeit, so ist elieser Verdienst aueh für Be¬

rechnung eles Jahresarbeitsverdienst* § 165 Abs. 2 RVO. für Beurteilung

.er

nadi

VPfl. tsschla bend ist, heranzuziehen. Für beide Tätigkeiten, iowohl für diejenige als Fleisch« besehener nach $ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO sb für diejenige als Geschäftsführer nie h § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO. ist die VPfl. davon ab¬ häng ig, daß die Jahresarbeitsverdienstgren, überschritten

nicht d. h.

wird.

In

der

solchen

Fällen,

bei mehreren gleichzeitigen Besehäftiverhältnissen, ist die VPfl., wie» sich aus det F. des RVA. 2518 vom IS. Januar 1Q1Q (AN- 1919 S. 289) ergibt, aber nicht aus dem eler einzelnen Beschäftigung, Verdienst aus s«meiern nach elem Gesamteinkommen zu be¬ urteilen« In dem dieser E. zugrunde liegenden Fall handelte es sich ebenfalls um eine nichtv.pflichtige unel um eine v.pflichtige Beschäfti¬ gung. Da insgesamt der Verdienst die V«greni

überschritt,

wurele insgesamt «lie VPfl. verneint. Das entspricht auch der Absicht des Gesetz¬ P« nenkn se ($ 165 gebers, d«

Nr. 2 bis 5a und 7 RVO.) bei Ueberhreitung eler Jtihresarbeiüiverdienstgrenze der VPfl. nicht für beUnterstellung unter di Abs.

1



irftig Diese

(irund

erachte!

davon

ausnahm.

würde nicht erreicht, wenn aul besonderer rechtlicher Konstruktionen

entsprechend

hohem (

mt-

mehreren Beschüft ig ungsverhältdie VPfl. bejaht werden müht

verdienst

360

sie

Absicht

iür Personen mit ssen

und

aus

Zur Versicherungsfreiheit

von

Schulamt

bewerbern.

Frage: Unterliegt ein Schulamtsbewerber, der einer Bürgermeisterei an der Rektorats¬ von schule als Hilfslehrer beschäftigt wird, der KV.pflicht? Der Rektoratsschulverein ist ein ein¬ getragener Verein. Das Gehalt wird monatlich durch die Bürgermeisterei gezahlt.

Antwort: Schulamtsbewrerberf die die zweite Prüfung noch nicht abgelegt, die Anstellungsfähigkeit also nicht erworben haben, befinden und sind sich noch in der Berufsausbildung des iher im Rahmen § 172 RVO. v.frei. (Besch. des Pr.Min. f. Wissenschaft usw. vom 9. Januar 1922, OK. 1922 Sp. 331). Handelt es solchen Schulamtsbewerber, einen sich um dann be?steht VFr., wenn seine Tätigkeit beim Rektoratsschulverein eine solche als Lehrer an einer „öffentlichen Schule oder Anstalt" ist. Ob das Institut des Rektoratsschulvereins als öffent¬ liche Schule oder Anstalt gilt, bestimmt sich nach dem Lanelesverwaltungsrecht. Es können danach noch andere als die vom Reich, einem Lande oder einem Gemeindeverbande betriebene Schulen oder Anstalten in Betracht kommen, B. eine Anm. 3 zu druck, daß z.

Schulgemeinde (vgl. Hahn-Kühne, § 196 RVO.). Wir haben den Ein¬

Rektoratsverein eine derartige öffentliche Einrichtung und kein Privatinstitut ist. Derauf deutet auch hin, daß die Beschäfti¬ Schulamtsbewerbers gung und Vergütung des durch che Bürgermeisterei erfolgt. Wir emp¬ fehlen treffen.

der

aber,

darüber genaue Feststellungen

zu

ff. RVO. gelten auch dann, wenn die tatsächlichen Aufwendun¬ des Fürsorgeverbandes geringer sind. der

Die Pauschsätze

§§

1531

gen

Antwort : Der Umfang des Ersatzanspruchs, den der Fürsorgeverband aus der gewährten Krankenhauspflege gemäß § 1531 RVO. gegen Ihre Kasse hat, richtet sich nach § 1535 Nr. 2 den bemißt hier Das Gesetz und 3 RVO. Solche Pauschsätzen. nach Frsatzanspruch den Zweck, den ErsatzPauschsätze haben berechtigten von dem oft schwer zu erbringen¬ dem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen An Stelle der tatsächlichen Auf¬ befreien. zu wendungen treten zur Vereinfachung der Ab¬ rechnung Durchschnittsbetrüge. Diese Durch-

schnittsbetr&ge

sinel

zu

ersetzen,

gleichgültig,

ob elie tatsächlichen Aufwendungen höhere odei niedrigere sind. Demzufolge ist der Ersatz¬ das anspruch des Fürsorgeverbandes, wie auch RVA. in der E. 2095 vom 11. Juni 1915 (AN. 1915 S. 679) feststellte, von der Höhe der tat¬ Die unabhängig. Auf Wendungen sächlichen Vorschrift des $ 1531 RVO., daß der Ersatz¬ anspruch nur bis zur Höhe des Anspruchs des Versicherten an den VTr. bestehe, steht dei Feststellung des RVA. nicht entgegen. Denn der Pauschsatz bewegt sich innerhalb der Gren¬ an KPfl. und zen dessen, was dem Versicherten

KG. auf Grund der RVO. zusteht. Die Ersatz¬ forderung überschreitet also nicht die An¬ sprüche des Versicherten an sich, sondern zu-

ehe tatsächlichen Aufwendung Unter cler Herr¬ rbandi des Fürsorf Li schaft eles $ 57 KVG. war es allerdings ander

lässtgerweise

nur

Hierzu hat das BaverLYAmt 101») (EuM Bd 9 & 361 Nr.

am

25. November

155) entschieden,

daß die Kk. für die Krankenhauspflege keines¬ wegs mehr zu leisten braucht, als der Fürsorge¬ verband für die Unterstützung des erkrankten Versicherten ausgegeben hat. Dieser Grundsatz gilt aber für die in der RVO. getroffene Rege¬ lung der Ersatzansprüche nicht mehr (vgl. auch Fuisting in ArbVers. 1930 S. 97, insbesondere S. 104 linke

Spalte).

Zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit

von

Haus¬

im Gewerbebetrieb

gehilfinnen, die gleichzeitig

«des Dienstberechtigten tätig sind.

Ihnen aufgeworfenen Frage hat der RAM. in einem Bescheid vom 30. Mai 1933 (RABl. I S. 154; VZ. 1933 S. 227) Stellung genommen. Die Beurteilung für die AlVers. erfolgt danach in entsprechender An¬

Antwort: Zu der

von

Werden Hausgehil¬ finnen auch in dem Betrieb oder anderen Er¬ werbsgeschäft des Dienstberechtigten beschäf¬

wendung des § 439 RVO.

grundsätzlich diese Beschäfigung für Selbst wenn die Haus¬ ihre V. maßgebend. gehilfentätigkeit überwiegt, gelten sie dennoch als gewerblich Beschäftigte, die als solche der unterliegen. Von der KV. und der AlVers. tigt,

so

AlVers.

freiung oder

ist

keine anteilige Be¬ auch tritt dnnn ein. Ist die Beschäftigung im Betriebe

im

jedoch

Erweibsgeschäft

so

gering¬

fügig, daß sie nach § 168 RVO. für die KV. und demzufolge nach §§ 69 oder 75a AVAVG. auch für die

AlVers.

v.frei

wäre, dann gilt die ge-

Beschäftigung als Hausgehilfinnentätiukeit. Als solche unterliegt sie den besondei Vorschriften der KV. (§§ 435 ff. RVO.) und in mte

AlVers. der VFr. nach § 72a AVAVG.

der

im

gesamten

Umfai

Wegfall des Hausgeldes und des Krankengeld¬ zuschlages mit dem Tode des einzigen An¬ gehörigen. die für daß Der Grundsatz, Leistungen der Kk. lediglich die Verhältnisse bei Eintritt des VF.es maßgebend bleiben, kann für die Leistungen, deren Bezug an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, nicht unbedingt lten. Hausgeld ist nach dem Wortlaut des $ 186 RVO. „für die Angehörigen" zu zahlen. vSeine Zahlung setzt also voraus, daß Angehörige Wurde bisher für eine An¬ vorhanden sind. gehörige Hausgeld gezahlt und stirbt diese An¬

Antwort

:

hörige während der Krankenhausbehandlung damit die Voraus« des Versicherten, so ist

Gewährung von Hausgeld, näm¬ lich die Zahlung „für Angehörige*4 entfallen. Nach dem Todestage der einzigen Angehörigen setzung für die

währt werden nicht mehi (vgl. Hahn-Kühne, Anm. 3 zu § 186 RVO.; Göpfert in DK. 1931 Sp. 528). Ebenso wie hinsichtlich des Hausgeldes verhält es sich 1 den Zuschlägen zum Hausgeld nach $ 1U4 Nr. 1

darf

es

deshalb

RVO. und bei den Zuschlägen nach § 191 Abs. 1 RVO.

zum

Krankengeld

RECHTSPRECHUNG des Autobesitzers für Gäste

Zur

Haftung

bei

Gefälligkeitsfahrten.

E. des RG. vom 28. Um 1034 (Die Ersk. 1Q34 S. 17S). Gründen: Der hweijrend auf Schadei

\us

dem

Haftpflichtigen

aus

-

RG. VI 72 34

verzichte! itaaMprflcfae gegen dei

Mitfahrende

zufälligen

Unfällen,

Gefälligkeitsfahrl handelt.

sofern

es



stillsonst Mih

Voa dem Vi

bloße richtlichen Rechtsprechung sieht sind nach drr reid keit des Fahrers, mit Vorsatz oder grobe I ahr nur dei det Fahrgast nicht zu rechnen braucht, ausgenommeu keil des Fahrers i de? Angetrunken(bekannte Waghi sinel Eigenschaften, die der Fahrgast in seine Vor* :n luch die Kenntnis ron des aussicht einbeziehen muff), Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters macht den stillschweigenden Verzicht nicht hinfällig. Eine gefahr¬ darf nienannd auf nannte Bierreise liche Fahrt Kosten der Versicherungsgesellschaft machen. eine

um



Keine

Krankenversicherungspflicht

von

Krankenpflegeschülerinnen. E. des OVA. Berlin III. BK. 473. r;

vom

19.

Februar

1934



Grttadei : Das \ \. hat dir VPfl, det Krankenichi fre nicht sda hülerin bejaht, pH mzusehen schüleria, sondern als r.Pflichtiger Lehrli davon ¦ Die Beurtei unga des Streitfalles h itli«di ' «Ier I ernsd rn ein * nterv ob die oder sich -t llicites Geprä lulmäßig rein orakif der Hauptsache ah ihr«' Tätigkeil < 4 • Recht Sprech ui der tiache Ausbildung darstellt. einet Lehrverhältdes RVA. spricht es für die der tlreoretische Unterricht lediglich in «un¬ s, wenn \r mittelbarem Zusammenhang mit der praktischen rd, um bei den Schülerinnen überhaupt en ihrer Verständnis für die ausübende l ein Beleh¬ sehe dn\\ die p Ausbildung zu rerssittela, so der D weitem bei überwiegt. rung kenn¬ ichschülerin Spruchübuug det \\\ \. für ein* rnhrn I einen ri die zeichnend, d mg den

i

-

als Fachschule rinnen anerkannt worden sind. Das OVA. hat unter diesen Umständen den vorerwähnten amtlichen der Inhalts der Hand d« nn eilen aufgegeben,

Ausfährungsan* eisung su den Vorschrif¬ staatliche (iie Prüfung ron Krankenpflege¬ über ten andere unter Ziffer f> ii personen v«nn 1(>. Juli 1921, & 5 zu prüfen. !> suh der Ausbildungslehrgang wie zu ministeriellen

vollzieht und nach einem be¬ die praktische und th«eoretis he Ausbildung umfaflt, in schulmäßiger Weise erfolgt. Auch tmmassion von der Vorsitzende der staatlichen Prüfui hat zugeben müssen, daii sich Krankenpflegepersonen ähn¬ in alerinnen der Unterricht der krankenpfle*. licher Weise vollzieht wie bei den HebensnseascbKlerinnen. Es kommt nicht dnrauf an« wie er anzunehmen scheint, ob «lie praktische TätigkHt mehr «Zeit in An¬ indem lische Unter* sprach nimmt als die th< »retischer i>t maßgebend, ob eia regelmäßiger tu« Wenn die 1 Dterricht nach einem Lehrplan erteilt wird. rag eine Stund«», in ihrer hülerinnen jeden zu« Ausbildung insgesamt1 200 Lehrstnnden haben, ein i^t dies «»in Beweis dafür, dafl die Ausbildung in nm I Weise erfolgt, es handelt n bchulmi be¬ in auch wenn ichaftli« lusbtldung, * eine \ chul\n eine demnach nm schränktem 1 mfange, «les R\ \. 3313 rom h rds. 1 dt «Ier rieb, Bd. i M «42) ein Besch I Oktorw r [928 17 erhältnis aussehließt. Der Stadtmedizinalrat * Krank zudem darauf hin, dafl in den Stadt. öer fcnsbild theoretische dii nur nicht Kchulen n in schu ¦h einem bestimm l'e«ht hellt UUdh mit W ( r m kr hen des enpflege- und Hebami che I eher Schülerinnen die hier u ht an jeder Krank« Krankenn ulidi ädern nur an den mit n Anst erfolgt, der pH urch be¬ n. Unten einem Sditilbetriebe stimmten 1 ehrplan, der ui

v

-

Aus

MhulmäBigen Charakter annimmt, so dafl die Bedeutung hierauf Hinblick im Unterweisung praktischen der wie bei gegenüber der theoretischen zurücktritt, ähnlich bereits grundsätzlich die Hebammenschülerinnen, dm





und

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tätlichen ier aatli«hulerinrieri uN

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Zwecke

(EuM. Bd. 36

1934

berichtigende

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rpc

zum

Zur Frage der Arbeitslosenversicherungs-

I.«

-

\~

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/en.

t.

b« Pfl. rden (RVO. % l\ § ib.» n 21c, * i*j Anm. 15). Im *or der ir \h'\ r Aufs \r ::\ dei [H \ K n und untersucht worden war, und Juh IS Auskunft hurder fur lie I ungenl -i n it Septea «r l%33 in seiner Lr* Mir tO \ \ H. beschrank erdings war er nach dem en

keine

elie

eine

I

Meldung



Ier

Besd hat somit

27. Juni

sollte, nur 318a Abs. 2 RVO.

halten

«haftibestehen, kann ein r.pflid »verhältnis ben. er sofern ernstliche Arbeit die kann und Arbeit wirtschaftliche Bedeutung für den hat. er n amiHgluckter \ »uch muH deshalb nicht schon dann vorliegen, v%enn «lie Irbeit auf efahr «Ier \ nmverung der Krank hm aufgenommen worefc t -t. Nur wenn d der Arbeit Krankheit erkannte l nw«egen zur der zu fahigkeii ubernomaeses Arb' Leistung i r \ ernstlichen komme: hat n, ileistung *

§

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\rlie-:t

in

vom

Wurde

der

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Das ist nidit hat. irrshnrerhältni«ssc langen der KniSC war nach §

*

über

(

Von dem KreisausschuH die Auskunft über beh. d. Meldung, I atsachen wer I gefordert rneddi'pfliehtige die Duldung da/u, daii die Kasse selbst eine nur

nicht

nnite

lorgelegen

ein

aber konnte Durch die n. urde deinbeungsverhältnis

Arbeiten adheit I«

t,runden

«dinangaben r

'

«1er

wurde.

herangezogen

§ Site HVO. kann aber immer nur fordert werden. dann angewendet werden, vsenn der Arbg. aufg«*fordert Horden ist. innerhalb «*iner bestimmten Frist über beSSUSle fetsndhsn Auskunft su geben, die ein»» Meldung hat. Die enthalten zu et/ung ist \orliegenu Dir Kasse hat n»eht gegel>en. lediglich die Einsicht¬ die- Zahlrollen verlangt, nicht aber, daii «Jer nahme1 in Ki früheren seinen tssdivl ne unrichtigen

45 K 33. Ins den Gründe

au

-A~

ir«-n.

ergänzend«

Htitere

bei Arbeits¬

27. Februar

(nisuiuiui

-

Zutreffend sind du- \ «inustanzen tianvorstand K daß vorliegend drinstanzen annehmen. schrift nicht voraus, was di« keine dal der Arbg. überhaupt Meldung nach § 317 Auch in den Fällen, in denen beRVO. erstattet hat. reits eine Meldung vorliegt, kann der Kassenvorstaud unbedenklich von der ihm im i 31Se HVO. eingeräumten fiignis Gebrauch machen, sofern sich herausstellt, tiaH diese Meddung unvollständig oder tatsächlich unrichtig und diesem Grunde ohne fcrfolg \om Arbg. aus ;r.

verbleiben

vom

-

Andere

seiner

g

¦

Arlveiten

v.pflichtig zu

er

v/u

;.

zum

persönlich

Weigerung des Arbeitgebers, seine

\WS den



E. des OVA. Königsberg-

-i.

fest.

Arbeit

E des RVA. S. 188).

lie in anlassender W Erkrankui FSrsorg «les und ein Ein n daher dal ist, g«esetzfetroflan Nach alledem konnte sn der ichen \ I r. entbehrlich ist. nicht fwtgebalten werden. Das OV \ föchtenen K di vielmehr an dem bereits in seiner E. rom 36. März \ Pfl. der J2 M III B K 1924 r gegenüber Itiseiien eingenommenen KrankenpfiVgeseh ilerinnen

Krankenversicherungspflicht unfähigkeit.

i^u»n A.

Beitragsberechnung gemäß § 3180 RVO. vorzulegen, berechtigt den Kassen¬ vorstand nicht zur selbständigen Fest¬ setzung des Grundlohns nach §318 c RVO.

im

indpuakte

i.

.

der

aber ein G«MichUpuuktf der vom F*«»!?»ri Kreuz in cler r \'»m «Ier &hw< d tose züglich anwenelt ii h rt ist. Juh IfM (EuM. Bd. werden, dafl für darf nuht aufhr ncht gelassen rinnen

der

Ob

Geschäftsbücher oder Listen

allgemeinen wirt¬

im

nicht ung

ungen

Oie

denn

zu

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Kk.

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entziehen. cuunncu. J

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Aufnahme h n

diewirtschaftlicher und persönlicher Beziehung ab¬ einem in Die hängigen Arbeitsverhältnis geg«-n Entgelt steken. wirtschaftliche Abhängigkeit kann nicht zweifelhaft sein. denn die Sdiiffer besitzen kein Vermögen, haben kein«* Betriebsmittel und sind zur Bestreitung ihres Lebens¬ unterhaltes auf die Verrichtung von Lohnarbeiten ange¬ ni«ht ht wiesen. Sie sind audi in persönlicher i selbstand

ich zu daii sie sich mmten Zeiten im Spreehafen einzufinden haben und ihnen h dort nrbeitsbereit halten müssen, haben i n über sind nen Auftrag« auszuführen Organismus des Ü tnebes eingegliedert und kteaen nuht D nach ihrer freier: Wiüensbestimmung tatig sein. ehen

davon,

-

Schiffer erhalten für ihre RVO.. denn § des 160 «lammen

aus

Entschä in

einem

Tätigkeit die

ihrer

dem Ar Teil

des

Mietpr

,ii(h ihnen t

Entgelt

im

Sinne

»umfange

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A t be i t gl daher zu bejahen, er. S c h u t die sind h i f f e r ismittel, und aui in kören die B« Sie erzielen ferner einen Ordnung zu hiheu

vom

r

ist



Juli

26.

zugefugt,

hat B

1930

die

der

ich \i und regelt. der (»rund Ier auf die bei dessen erfolgten Neufassung der ?tVO. vom 8. Dezember 1931 4 RVO. unverändert in den § 369 373 für Bestimm u t RVA. IS übergegangen ist. erläl für «ien e BCSliritf V r d e r a h l die A nhalt und für die Sicherung der Lnabhai Verti Solch* keit itimmungen sind unter dem 2:5. I und snter dem 18, Juli 1932 neu « n ber 1930 er. ht. worden faPt (abgedr. in Heinemann, tinitt I ihr 2. Aufl. S. 197 ff., und 3. Aufl. S. 169 ff.j.

zwischen Kk.en Nr. 2, Unters

Ziehungen

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die und

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in sein«m mit „Vertragsinha schreibt nüberschnebenen Unterabschnitt 11 im § 10 beider I -rand mit dem gewähltder K daii vor. gen schriftlichen -zt einen Vertrag Iber die linste IIa rtlich genom i!s Vertrauensarzt zu idil gstotm nuht zum gehör! freilich die \ inhalt, «Jensen Regelung dem RVA. durch arzte

Juli

1930

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ter, sind aber •.iffer keine sc ver¬ Schuten die Zeit keiner k«jnnen zu sie nn fügen, können auch nicht mit ihnen nach ihrem B« Unter¬ lieben Transporte ausführen, erzielen Pacht winn und zahlen auch k nehmer- oder Pu iir eine unfreie und uns verrichten tu m Iten R* ;keir, so daii sich unter der gIer Bi'achtverhälr eines angenommenen D Arbeitsverhältnis verbirgt. abhängiges

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dem

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ts lo>. Leberhaupt kommt es für den Betriff d im v.rechtlichen Sinne nicht auf die zivil recht liehe r wie Die Eigner wollen offenbar, der Entlohnung in. der vorgelegten Abmachung mit P. zu schliefen s D annehmen. Pachtveri als ein vorliegend

ziehung KV.pflicht

6. Juni 1934

vom

dm Gründen: Die NotVO. einen Absatz 2 * 3M RVO

Aus

2h.

Dali

Arbeit

E. des RArbG. B.21, 105.

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Lehrzeit, also ab 1. Oktober 1934, ver¬ blieb M. bei der Firma N. ab Schlosserg«eselle.

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Wochenlohn von 1934 erkrankte M

einen

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\ 21« Oktober 30 RR Er beanspruchte suntähig.

Krankengeld

Lohn entDas lehnte die Kasse en k M. KG. nur jedoch ab. Sie behauj die könn« Für erhalten nach Lohnstufe 1 Kasse gelte, da die Satzung nichts anderes berimr lie Vorschrift des $ 31S Abs. 3 RVO.

(KG.)

tzigen

der seinem Lohnstufe 4.

Da die Kasse eine kalendermonatliche Beitrags periode habe, könne die dem neuen Verdienst entsprechende Lohnstufe 4 erst am 1. November

Bis dahin gelte Wirksamkeit treten. trotz des veränderten Verdienstes für Beitr Zahlung und Leistungsanspruch die Lohnstute 1 weiter. Damit war M. nicht einverstanden. Auf keinen Fall könne er, der schon 3 Wochen 1934

in

gegen entsprechenden Lohn als Geselle arbeite, jetzt noch mit einem KG. abgefunden werden, iß ihm nach Maßgabe seines Lehrverhältnisses zustand? Wie ist die Rechtslage?

2.

Aufgabe:

In dem

1934

1. Januar

am

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öffneten Pelzwarengeschäft von P. in Q. waren seit dieser Zeit drei Verkäufer tätig, die j«eder Der in Monatsgehalt von 150 RM. erhielten. nicht ganz den Er¬ Gesch ng entsprach Um die Entlassung eines wartungen von I Angestellten zu vermeiden, aber dennoch not¬

I

vorzunehmen, verein¬ nsparungen bart mit den drei Verkäufern ab l.Augu 1934 eine Herabsetzung des Gehalts auf IV) RM. Die Satzung cler AOKk* Q., der die Verkaufer

wendig*

hatte den Grundlohn nach dem P. war wirklichen Arbeitsverdienst ft tzt. deshalb erstaunt, als ihm die AOKk. Q. für den

«gehörten,

Beitragsrechnung vor¬ die Beiträge noch nach dem bis

Monat Ai

legte,

i4 eine

der

in

l«M je/.Mten Gehalt von 150 RM. be¬ Einwand erwiderte Aul aen w ll n l ihm jedoch die r s seine Richtigkeit e, daß 3 RVO., demg«egenübx habt. Nach die Satzung nich* bestimme, ändere Lohnes die Lohnstui h bei A nderur

31.Juli

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Ber monatlicher Beitragszahlung, wie hier, könne ab Ib nicht dt schon Beit der neue I.August, sondern erst ab 1. September 1934 hoben werden. Der Arbeitgeber ließ das nicht nicht da es sich vorliegend ja um ten, Beum rn •nderung einer Lohnstui'e wirklichen Arbeitrücksicl neuen ci

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Beit:

\erlag

C m.b.H.. 3

Schriftleiter: Berlin

Cuno

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Horkenbadi.

Lindentsr.

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3.



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3. Aufgabe: Die AOKk. R. hatte begrün¬ daß die deten Verdacht, Lohnangaben des Arbeitgebers S. in R. für seine Beschäftigten nicht ganz zutreffend waren, insbesondere, daß ihr Lohnänderungen nicht gemeldet worden ind. Das Verlangen der Kasse, ihr ent¬ sprechende Auskünfte zu erteilen, blieb unbe¬ rücksichtigt. Die Vorlage der Geschäfts- oder Lohnbücher wurde verweigert. Strafandrohun¬ gen des VA. halfen nichts. Das VA. setzte des¬ halb eine Zwangsstrafe von 20 RM. fest, die beigetrieben wurde. Da weitere Aufforderungen wieder erfolglos blieben, ordnete das VA. noch¬ mals eine Zwangsstrafe von 20 RM. an. Hier¬ Die gegen erhob S. Beschwerde beim OVA. Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe von RM. 20 Nach sei unberechtigt. geltender Rechtsanschauung könne wegen einer straf¬ baren Handlung, wie hier eles Verstoßes gegen 313a Abs. 1 RVO., nur einmal eine Strafe Kann S. mit seiner Be¬ rhängt werden. schwerde durchdringen?

Aufgabe:

T. im Orte N. unter¬ haltene und von ihm bisher allein versehene Autoreparaturbetrieb vergrößerte sich in seinem Auftragsbestand derart, daß er am 1. Septem¬ ber 1934 2 Gehilfen einstellen mußte. Er meldete sie mit einem Wochenlohn von 35 RM. AOKk. N. an. Bei Gelegenheit des Vor¬ zur sprechens des einen Gehilfen auf der Kasse erfuhr diese, daß beide nicht gegen Wochen¬ lohn, sondern gegen einen Stundenlohn von 1 RM. beschäftigt seien und dadurch wöchent¬ lich 48 RM. verdienten. Für seine Person legte der Gehilfe entsprechende Lohntüten vor. Die Kasse forderte T. zur richtigen Angabe des Lohnes auf. T. kam dem nicht nach. Die Kasse stellte fest, daß in Betrieben gleicher Art Ge¬ hilfen tatsächlich 1 RM. Stundenlohn haben. Nach $ 31 Sc RVO. stufte sie entsprechend ein und erhob für September demgemäß Bei¬ I. erhob am 26. Oktober tr 1934 Ein¬ spruch. Für den einen Gehilfen erkannte er Der andere Einstufung und Berechnung an. aber, das habe der auf der Kasse gewesene Gehilfe nicht gewußt, erhalte als Nichtfachdt sich erst einarbeite, nur 30 Pf. mann, Stundenlohn. Für diesen forderte er ent¬ Daß sprechende Ermäßigung der Rechnung. die Kasse keine Pflicht zur Rückerstattung der T. bestritt mehrerhobenen habe, Beiträge 318c RVO. ist nach seiner Meinung nicht .wendbar, weil er nur gelte, wenn gar keine Meldung erstattet sei. Hier aber lag eine, wenn auch hinsichtlich der Lohnangaben nicht zu¬ treffende Meldung schon vor. Ist der Einwand 4.

Der

von

T. begründet?

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wöchentliches Entgelt von 10 RM. Hei der zuständigen AOKk. O. war er demzufolge in Stufe 1 versichert. Nach Beendi¬

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1. Oktober erlernte vom 1931 bis 30. September 19*4 bei der Firma N Er erhielt im in O. das Schlosserhandwerk.

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LOSUNGEN

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Druck

and

Anzeigenverwahung:

Verlag:

lUustrationsdrudt und G.m.b.H., Berlin SW 68.

Pbönix

inseraten-Lnion

Walter SAwarzlose, Bln-LiAterfelde-Süd.



DA. III

V. 1934

12 000.

Die

nenen

Steoergfsetze. Fntz

finanzministerium lind & ^eth Preis 418 Seiten.

Staatssekretär im ReichiIndustrie\crlag Reinhardt. Von

Str. 12. Centhiner Berlin W 35. nicht ein Es üst kartoniert 4 RM. des Verfasser«, dafl er genug anzuerkennendes Verdienst schnell und mit solcher Gründlichkeit an die Bear¬ der neuen Steuer^esetze herangegangen ist. Da¬ —

beitung

leistet er allein Linzelpersonen, Betrieben, Be¬ hörden und Verwaltungen, für die diese Gesetze in Be¬ Erfreulich tracht kommen, einen unschätzbaren Dienst. ist «die leichtverständliche und volkstümliche Darstellung, die es jedem Interessenten ermöglicht, sich ohne grolle durch

Schwierigkeiten

gesetzlichen

«ien

in

Bestimmungen

zu¬

rechtzufinden. Mit Recht hält es cler Verfasser in seinem Geleitwort als dringend erforderlich, dafl sich alle Volks¬ kreise recht schnell mit den neuen Bestimmungen be¬ zur Maßnahmen der« neuen mit insbesondere fassen, die Da schon der Arbeitslosigkeit.

Verminderung



Einkommensteuer für 1984 nadi den neuen Bestimmungen veranlagt wird, liegt schnellste Lnterrichtung auch im Das einzelnen. eines Interesse jeden persönlichen die \ ermeige «^Steuererklärung, iie für rleiche gilt körperschaftssteuerc rklärung und das Re ich sbe wert ungsdie ist Nicht wen ger wichtig fur jedermann gesetz. Neuregelung der Lohnsteuer und der Bürgersteuer und schließlich noch das Steueranpassungsgesetz, da in diesem die Richtlinien für neues Denken und Urteilen bei der und )urchführung der Steuergesetze ge¬ Das Werk enthält auller dem Wortlaut geben werden. der zehn neuen Gesetze und der Durchführungs\ O.en «me allgemein« F nführung in die Grundgedanken der Steuerreform, eine besondere Einführung in jedes Ge¬

Anwendung



ül>er die Aenderungen gegen¬ setz und eine tTebersicht Diesem wirklich praktisJien über dem bisheripkn Hecht. I eitfaden ist weiteste Verbreitung in allen Volkskreisen wünschen; die Sozialveraicherungsträger, ihre Beam¬ /i und Angestel ten ror allein werden es bei ihrer ten Tagesarbeit zur Wahrung ihrer eigenen und der Belange ihrer Versicherten nuht enthehreu können

Kleine

Karl Loh¬ Dr. iur. der Schriftenreihe ..Weg«' zur Kassen-

Von

Staatsbürgerkunde. (Heft

nt n n n.

B

Arbeiter-Versorgung" rittxis \ Sthulunsrsschriften der Verlag B. Langewort. Kühne.) Sen.-Präs. lerausg. Kart. 40 S. 64. 1,29 HM. ichterfelde. I'ln.-I Weddigenweg das Aber ja Staatsbürgerkunde» isi Prüfungsfach. Staats¬ einzelnen Sache ist Sie allein. nicht jedes der einzelnen d. h. Volksgenossen, jedes bürgers, ,,

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Stellung im Distaazieruag

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In kurzem, Führer. prachtvoller, iher doch flüssigem, packendem Aufriß schafft sie die Grundlag«', die jedermann die notwendige Orientierung Möglich macht« Die Einführung in Sinn und Aufgabe der

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sicherer

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kleinen Staatsbürgerkunde und die Leberleitung in das WeM»n des Po!tünchen bilden für sich schon eine gute politische Lehre, Nicht weniger aufschlußreich sind «Ii«' Schilderungen des deutschen Volkes als politischer Begriff und als natürliche (»roll«-, die Retrachtungen über Ge¬ schichte des deutschen Maates, über den deutschen Staat «les 1^. Jahrhunderts und das Weimarer Zwfsdtenreicfc, Abschließend wird das Wesen des Dritten Reiches darDie vier politischen Grundbegriffe» des National¬ sozialismus: Reich und Staat, Bewegung und Volk werden

Bezieh an gen

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Staatsrechtliche

des Aufbau Der kleinen

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Kartei. (Loseblatt-Lexikon Arbeitsrecht des Sozialr*u4it^ Herausgegeben und ) Arbeits-

uttgarter des von

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nationalsozialisti¬ wertvollen Schrift

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Dr,

rorragender

Kailee unter Mitarbeit des Wissenschaftler und

A.

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Ar¬ Praktiker d«\s Reidf-ai heitsministeKreisen den beitsrechts aus der Treuhänder der Arbeit, der Arbeitsgericfc harkeit, des Rei«ihsnrbeitsgerichts. der Arbeitsfront. «Ier

iversititen für

und

Wirtschaft

und

Betriebspreis 16. Jahrg. Verkehr, Stuttgart-O., Ifizer

der

Verlag

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umfaßt das gesamte Kartei Die Pf. Arbeitsrecht Das neu«' Arbeitsrecht. heut« ihr ron Arbeitsordnungsgesetzes ist des Erlafl it den laufend» n Heften verarbeitet, deren einzelne in Kopfstichworte in «i »m Alphabet der nach Blätter Die Reditshandlichen Ordnern gesammelt werden.

Jedes

Blatt

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soweit heul sie gebicte des alten Arbeitrechts sind n«»ch Geltung haben, ir. einem besonderen Lexikon« (hauungen ent¬ heutigen Hoch' «I in neuer, den «wühl di«i m« sprechender Auslegung dargestellt, I« i«iite lexikonband bitten eine wie cler lordner



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Abdruck die auch wie Gesetze die Verarbeitung neuer Fidrterung sonstiger aktueller Fragen erfolgt rasch, feste Termine gebunden bind, an nicht Hefte da die Der

Nachschlagemöglichkeit.

bequeme

und und

Zeit von der In Bedarf erscheinen. Hefte die sind Lnde September bis 1 wich¬ An 494 bis herausgegeben worden. 490 Nr. diese enthalten tige n kommentierenden Darstellungen die Arbc itsplatzaustausch, Hefte Beiträge über den raserstoffwirtschaft, die neue Regelung der Arbeitszeit, Dienst, den Schutz öffentlichen im die Dienstordnung der Gefolgsdiaft gegen Maßregelung, das Arbeitsrecht in Gaststatten und das Wettbewerbs%erbot im Konkurs¬ Im Wortlaut sind u. a. abund Vergleichsverfahren. Richtlinien über die Mitgliedschaft zur die Line für die Leser besonders Eedruckt deutschen Arbeitsfront. praktische Einrichtung sind die Blätter ..Tagesfragen", aktuelle Fragen, über l eberblick rarschen die einen ¦

ndern nach nde August

Termine

und

wichtige

neue

Entscheidungen

vermitteln.

und AusHandausgabe der RVO. nebst Durchführung*Bearbeitet von Oberregierungs¬ führungsbestimmungen. Verlag von W. Kohlhammer. Stutt¬ K o I I m a n n. rat 1934 abge¬ Diese vom Verfasser im Oktober gart. den schlossene Handausgabe bringt in Lose-Blatt-Form Verfahre Text der RVO. und in einem Anhang die Aerztei Ordnungen, die Bestimmungen und VO.en über —

und Krankenkassen. Zahnärzte, Zahntechniker und Kk.en, eine Reihe sonstiger VO.en und schließlich das Gesetz mit der 1934 Aufbau der SV. vom 5. Juli den über Ein sehr ausführliches und ge¬ amtlichen Begründung. wissenhaft bearbeitetes Sachverzeichnis erleichtert den Gebrauch dieses Werkes, das jetzt in 3. Auf¬

praktischen lage erschienen

ist.

und Fürsorge¬ Reichsversorgung Kollmann-Stiefel, W Kohlhammer, pflicht, Ergänzungsblätter. Verlag von Soeben ist die Lieferung II.2 dieser be¬ Stuttgart. Sic enthalt alle kannten Ergänzungsblatter erschienen Aenderungen der Keichsvcrsorgung, u. a. die umfang¬ Be¬ reichen Neuerungen vom 3. Juli 1934 mit amtlicher und gründung und mit den sämtlichen Durchftihrungsder der Teil ist Damit Ausführungsbcstimmungen. —

auf

Handbuchs

des

ReRhsversorgung

«len

Stand

Frgänzungsblatter Mitte Oktober 1934 gebracht. anderen Teilen werden in Kürze nachgeliefert.

zu

von

den

OVA.-Rechtsprechung. Entscheidungen in Loseblattform. im Herausgegeben von Dr. E. Knoll. Ministerialrat in

Bayer.

Hofrat. ist der

Ht.

Dr.

mit W.

Verbindung

KAM

Th.

Soergel.

Kohlhammer, Stuttgart. Heft Nr. 51. mit dem 1934. Soeben Jahrgang RechAusgabetag 1. November ltS4 dieser vielzitierten enthält wied i Sie erschienen. SDrechunassammlung die Reine von F.en von OVA. und VÄ., die für eine Piaxis von großem Wert sind Das

Verlag

Erfolgsystem

Ihm

der



^-hulung

der

Kk.-Bedien«*

Eine Folge von Verlag Soziale Heftes 1 HM. Reichsversicberun *, f«ir Gesellschaft Gemeinschaft, Das Erfolgsystem schl Düsseldorf, Postfach 174. neue Wege für die \orbereitung auf die abzulegenden will «len angehenden Sozial¬ Fachprufungen ein. ohne ihn mit itäten in dai Hecht der SV. einführen, soll I ehrenden Dem Formelkram zu belasten. totem D.is 1 eitfaden fur die Unterrichtsstunden sein. ein es Padisdtuvorliegende Heft 1 bringt einen beachtliche i dem und lungsplan, Imfallt sich mit dem Kadilehrei Schüler, schildert kurz Arbeits« und Unterrichtsmetho¬ den und leit«H in Frage- und Aatwortform elen 1. Unter¬ wird oli e richtsabschnitt (Kassenleistungen) ein. Dabei der praktische Inhalt d nur Paragraphennennung Leistungen behandelt. Geschf. W. F Preis des Einzelhaften.

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Erfolgsschrift von Hans H tu. Wirtschahs-Verlag, («mbH. Berlin SW W,

weiter.

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Presse- und wohl kaum I- gibt Preis 70 Rpf. Ihelmstr. 130. I Menschen, der nicht nach Frfolg im Leben 0 einen d Dafl es nicht [eicht ist, zu Beruf streben wollte. i^t Da gewünschten Frfolg zu kommen, weil] )?•«>» r. -er. zuverlaWef neue Buch ein guter und ki I grau» bietet, dann Erfasser der Was eigenen Frfahrungcn seinen Theorie, sondern aus legt Größten W. lebensTölle Praxis. sammelte allein die Charakterbildung dabei auf eine gesunde leben im der Leser, in rbürgt. Erfol nen ohne Nutzen Werk dieses will, wird mes vorwarterfreut zu«1er Hand legen, er wird erstaunt und Anrerun« ein iber «in- hülle von Belehi gb Deshalb findet. artn die er und Ratschlägen, i Werk Anschaffung dieses ungemein wertvollen n die pfohlen werden. chens p^r m«ht genug -

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Ein

„junger Anwärter" schreibt: diejenige Zeit¬ „flüssigen" Abhandlungen

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Unsere „V. Z." ist erfreulicherweise

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schrift, die sich durch ihre

„unter

Vermeidung

„große Sachlichkeit

starrer

Juristerei und durch

ihre

auszeichnet. Sie verdient deshalb

„Volkstümliche" und ich be¬ haupte, daß sich gerade deswegen die Kategorie „der „jungen Anwärter" am meisten auf ihr Er¬ scheinen freut, um das von namhaften Fachleuten //

mit Recht den Namen

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Dargebotene

„zu

können.

„eine Fülle

dem

gründlichsten Studium unterziehen

Der in ihr enthaltene Stoff bietet stets

von

Belehrungen und Anregungen."

Auch SIEwerden diesem Urteil zustimmen, wenn Sie erst

dauernder Bezieher unsererZeitschrift geworden sind.

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