Fulda, 28. Februar 2012

Deutsche Steuergewerkschaft Landesverband Hessen Das Wahlausschreiben Wahlvorstandsschulung der DStG Hessen Frankfurt/Main, 23. Februar 2012 Rotenbu...
Author: Jasmin Kurzmann
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Deutsche Steuergewerkschaft Landesverband Hessen

Das Wahlausschreiben

Wahlvorstandsschulung der DStG Hessen Frankfurt/Main, 23. Februar 2012 Rotenburg/Fulda, 28. Februar 2012 1

Allgemeines - Wahlausschreiben

• Grundlage für weiteres Wahlverfahren • zwingende formale Voraussetzung für Beginn Wahlverfahren • Tag des Erlasses des Wahlausschreibens maßgeblich • für Feststellung Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten • ihre Verteilung auf Gruppen und Verteilung auf Geschlechter Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet! 2

Wahlausschreiben - Grundlage § 6 Wahlordnung HPVG • Geltungsbereich Wahlen öPR, GPR , BPR, HPR, JAV, GJAV, BJAV, HJAV • Regelung über Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens • Festlegung der Inhalte des Wahlausschreibens • Angabe über Berichtigung des Wahlausschreibens • Regelung zum – Aushang des Wahlausschreibens – Auslegen HPVG und Wahlordnung

 Definition darüber,  dass mit Erlass Wahlausschreiben die Einleitung der Wahl erfolgt ist 3

Zeitpunkt Wahlausschreiben

• Frühester Erlass – – 2 Wochen nach Bekanntgabe Zusammensetzung Wahlvorstand § 1 (3) WO-HPVG

• Zwei - Wochen - Frist – Beschäftigte für Vorabstimmungen – Ergebnis innerhalb zwei Wochen an Wahlvorstand übermitteln

• Vorabstimmungen – maßgeblicher Einfluss Inhalt  Andere Verteilung Sitze auf Gruppenvertreter  Gemeinsame Wahl  Anwendung personalisierte Listenwahl Ebenfalls Übermittlung

• Mitteilung Verselbständigung Nebenstelle - § 7 (3) HPVG • Zusammenlegung von Dienststellen - § 7 (4) HPVG • Bildung getrennter Personalräte - § 7 (5) HPVG 4

Fristen für Wahlausschreiben

• Wahlvorstand erlässt Wahlausschreiben – spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der 27.Spätestens März 2012 Stimmabgabe • Sechs Wochen Frist – Mindestfrist – Beginn mit erstem Tag nach Aushang des Wahlausschreibens – Sollvorschrift - Nichteinhaltung allein kein Grund für Wahlanfechtung

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Das Wahlausschreiben

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Wahlausschreiben –Konkret

• Beschluss Wahlausschreiben erfolgt in Sitzung Wahlvorstands – zwingend gefordert; Kein Wahlvorstand = kein Wahlausschreiben!

• Unterzeichnung von sämtlichen Mitgliedern – Bei Verhinderung eines Mitglieds – Ersatzmitglied

• Fehlen einer Unterschrift – – Folge: Ungültigkeit und Begründung für eine Wahlanfechtung

• Eintritt Verhinderung Mitglied – Erfordernis Ersatzmitglied – Entweder namentliche Benennung oder – Reihenfolge der Ersatzmitgliedschaft

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Wahlausschreiben

• Nicht zulässig – – Vertretung eines originären Mitglieds bei Unterschriftsleistung – zwingend Ersatzmitglied

• Nichtvorhandensein von Ersatzmitgliedern – Nachträgliche Bestellung mit Folge der Bekanntmachung im Aushang

• Nichteinverständnis eines Mitglieds des Wahlvorstands mit Wahlausschreiben – dennoch verpflichtet, Wahlausschreiben zu unterzeichnen

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Wahlausschreiben - Formelles

• Beschlussfassung und Unterschriften - noch kein Erlass • Erlass erfolgt erst mit seiner Bekanntgabe = Aushang; Aushang erst nach Beschluss und Unterschrift • Eine vor eigentlichem Erlass erfolgte Bekanntgabe, d.h. sein Aushang setzt daher den Lauf der Frist n i c h t in Gang. • Beispiel: • Ein auf 5. März datiertes Wahlausschreiben wurde bereits am 2. März ausgehängt 9

Wahlausschreiben - Formelles

• Zwingende Übereinstimmung von • Zeitpunkt Erlass Wahlausschreiben und • Zeitpunkt des Beginns der Bekanntgabe • Grund: • Erkennbarkeit aus Inhalt selbst – Einhaltung/Berechnung der mit Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung der gesetzten Fristen • Zwingender Aushang des Wahlausschreibens an diesem Tag – ansonsten Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften – Keine Heilung durch Wahlvorstand durch Berechnung Fristende nicht ab Erlass, sondern ab verspäteter Bekanntgabe 10

Inhalt Wahlausschreiben • Zwingende Mindestanforderungen - „Muss-Angaben“ zwingender Inhalt § 6 Absatz 2 WO HPVG • Wichtig • Unwirksamkeit beim – Fehlen von Angaben – – Darlegung unrichtiger Angaben -

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Inhalt Wahlausschreiben

• Wichtig - Angaben im Wahlausschreiben klar und ohne Weiteres verständlich • Darf nicht zu ein und demselben Gegenstand zwei widersprechende Angaben enthalten • klar zum Ausdruck gebracht werden, welches für seine Lesenden der maßgeblicher Inhalt ist

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Inhalt Wahlausschreiben im Detail – I 1. Ort und Tag des Erlasses 2. Zahl der zu wählenden PR Mitglieder – getrennt nach Gruppen 3. Mindestzahl der männlichen und weiblichen Gruppenangehörigen 4. Hinweis bei personalisierter Verhältniswahl 5. Gruppenwahl oder gemeinsame Wahl 6. Auslegung von Wählerliste, HPVG und WO 7. Wahlrecht 8. Einspruchsmöglichkeit gegen Wählerliste 9. Einreichungsfrist für Wahlvorschläge 13

Inhalt Wahlausschreiben im Detail – II 10. Bedingungen für Wahlvorschläge 11. Bestimmungen für Wahlvorschläge 12. Ort für die Bekanntgabe von Wahlvorschlägen 13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe 14. Briefliche Stimmabgabe 15. Termin und Ort der Stimmauszählung 16. Einsprüche, Anträge und Erklärungen 17. Anschlusserklärungen an eine andere Gruppe 18. Vertretung der Geschlechter

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1. Ort und Tag des Erlasses

• Ort, an dem Wahlvorstand Wahlausschreiben beschließt • Tag, an dem Wahlvorschlag veröffentlicht/ausgehängt wird • Tag des Erlasses bei mehreren Aushangstellen: • Maßgeblich ist Tag des zeitlich zuletzt erfolgten Aushangs • Übereinstimmung Tag Erlass/Tag Aushang - Beginn Fristen

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2. Zahl der zu wählenden PR Mitglieder – getrennt nach Gruppen

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2. Zahl der zu wählenden PR Mitglieder – getrennt nach Gruppen

• zwingende wesentliche Vorschrift • abhängig von Zahl der in der Regel Wahlberechtigten – – § 12 (3) HPVG – – zum Stichtag des Erlasses des Wahlausschreibens - projiziert auf das Datum des Endes der Stimmabgabe

• Auflistung getrennt nach Gruppen in Dienststelle – Unverzichtbare Voraussetzung für Wahl

• Nachträgliche Änderung der Zahl (nach Erlass) – unmaßgeblich und führt nicht zur Korrektur Wahlausschreibens – Gleiches Handling: Zahl der Wahlberechtigten einzelner Gruppen Ausnahme 18

„In der Regel Beschäftigte“

• Grundlage – Liste der Geschäftsstellen auf Anforderung • Check der einzelnen Beschäftigten - Grundlage § 12 ()3 HPVG • Feststellung Größe PR, seiner Zusammensetzung nach Gruppen und Geschlechtern zum Zeitpunkt Erlass des Wahlausschreibens – • projiziert auf Zeitpunkt zum Ende der Stimmabgabe

– Änderung danach - nur im Rahmen der Anschlusserklärung

• Beispiele: • Nichteinbeziehung Beschäftigte mit Zeitarbeitsverträgen – RBM, ELStAM, Abordnung (auch heimatnah Abgeordnete) unter drei Monaten, Altersteilzeit Passivphase; Rente auf Zeit; Dienstunfähigkeit; • Einbeziehung Abordnung über drei Monate, Mutterschutz, Beschäftigte mit Teilzeit Elternzeit (Tarifbeschäftigte, Beamt/innen), Altersteilzeit Aktivphase, Teildienstfähigkeit; 19

Ausnahme – Anschlusserklärung • Gruppe, der nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, nur dann Vertretung, wenn diese mindestens 1/20 der Beschäftigten der Dienststelle umfasst • Erhält diese keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, – so Möglichkeit des Anschlusses der Angehörigen dieser Gruppe an einer andere Gruppe – durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand

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3. Mindestzahl der männlichen und weiblichen Gruppenangehörigen

• Zahl der in den Personalrat zu wählenden Bewerber/innen gem. § 16 Absatz 3 Satz 2 HPVG – Analog § 10 Absatz 5 Satz 1 WO HPVG

• Nach Erlass Wahlausschreiben – Änderung Sitzverteilung nicht mehr zulässig (Ausnahme ist Anschlusserklärung)

• Nicht gemeint – doppelte Zahl gemäß § 8 Absatz 1 WO – dies Sollvorschrift

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4. Hinweis bei personalisierter Verhältniswahl • Angaben darüber, dass Wahlvorschläge dem Verhältnis der jeweils zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter oder PR Mitglieder entsprechen müssen • Höchstzahl der von jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen angeben

Vordruck 3 a

Vorabstimmung erforderlich!

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5. Gruppenwahl oder gemeinsame Wahl • Angaben über Gruppenwahl oder gemeinsame Wahl • Bei gemeinsamer Wahl – bedarf es Vorabstimmung – gemäß § 4 (1) VO – HPVG

• keine Vorabstimmung Gruppenwahl - § 13 (1) HPVG • Nicht erforderlich - weitere Angaben – wie Vorabstimmungen durchgeführt werden, oder – ob PR Wahl als Listen- oder Mehrheitswahl durchgeführt wird

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6. Auslegung der Wählerliste, HPVG, WO • Wählerliste, HPVG, WO - zur Einsicht auslegen - § 2 (3) WO – Wählerliste oder Abschrift und Wahlausschreiben unverzüglich nach Einleitung Wahl (= Aushang Wahlausschreiben) bis zum Abschluss Stimmabgabe in Dienststellen, Nebenstellen oder Teilen der Dienststellen an geeigneter Stelle auszulegen – HPVG und Wahlordnung – vom Tag Erlass Wahlausschreiben bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe Wahlergebnis an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgelegt werden – Wahlausschreiben – in gut lesbarem Zustand erhalten – Ort, wo Wählerliste, HPVG, WO - ausliegen, so genau bezeichnen, dass einfach zu finden

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6. Auslegung der Wählerliste, HPVG, WO

Einspruch Wählerliste Frist eine Woche 25

7. Wahlrecht

• Hinweis darauf, dass nur wählen darf, • wer in Wählerliste eingetragen ist - § 15 (1) HPVG

• Dies formelle Voraussetzung für Ausübung Wahlrecht

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8. Einspruchsmöglichkeit gegen die Wählerliste • Hinweis auf Recht des Widerspruchs gegen Wählerliste • Hinweis darauf, dass Einspruchsrecht innerhalb einer Woche seit Auslegen der Wählerliste schriftlich beim Wahlvorstand geltend gemacht werden kann • Darstellung letzter Tag der Widerspruchsfrist - § 3 (1) WO – Endet mit Ablauf des letzten Tages um 24 Uhr – Begrenzung auf Ende der Dienststunden Wahlvorstand; oder auf Ende Arbeitszeit in Dienststelle am letzten Tag der Frist

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9. Einreichungsfrist für Wahlvorschläge Erlass Wahlausschreiben

• Fristbeginn für Einreichung von Wahlvorschlägen 18 Kalendertage • Hinweis Wahlausschreiben auf Frist und letzten Tag der Gesetzliche Frist Einreichungsfrist – Möglichkeit der Anfechtbarkeit = Hinweis im Wahlausschreiben auf längere Frist als 18 Tage Frist oder kürzere Frist als 18 Tage Frist Beispiel • Erlass des Wahlausschreibens am 5. eines Monats • Beginn des Fristlaufs am 6. des Monats um 0.oo Uhr • Ende des Fristlaufs am 23. des Monats um 24 Uhr • D.h., Angabe letzter Tag der Frist im Wahlausschreiben: 23. des Monats • § 193 BGB = wenn letzter Tag der Frist Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet Frist am folgenden Werktag. •

Gleiches gilt, wenn Fristende Tag, an dem in Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird; Fristende am jeweils nächsten Werktag – z. B. Heiligabend 28

Einreichungsfrist für Wahlvorschläge • Begrenzung Frist durch Angabe bestimmte Uhrzeit nicht zulässig – 18 Tage Frist ist gesetzliche Frist

• Keine Vorverlegung durch Wahlvorstand (Ende des letzten Tages 24 Uhr) auf eine frühere Uhrzeit • Gemäß § 187 (1), § 188 (1) BGB endet eine Frist mit Ablauf des Tages. • Folge: • Wahlvorstand darf im Wahlausschreiben lediglich den letzten Tag der Einreichungsfrist bekanntgeben 29

Begrenzung Einreichungszeit Ortsangabe • Wahlvorstand - Während 18 tägiger Einreichungszeit keine Notwendigkeit der Bereithaltung über Dienststunden hinaus - Grundsätzlich im Rahmen Dienstzeit • Am letzten Tag der Frist Vorkehrungen treffen, auch über Ende der Dienststunden hinaus Einreichung von Wahlvorschlägen zu ermöglichen (Briefkasten o.ä.) • Am letzten Tag Einreichungsfrist muss sich gesamter Wahlvorstand bis zum Ende dienstlicher betrieblicher Arbeitszeit beschlussfähig halten • .

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Einreichungsfrist

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Einreichung Wahlvorschläge

• Einreichung = nicht nur persönlich, sondern Übergabe Wahlvorschlag auch durch Post • wichtig, Angabe Raum, – wo die Einreichung vorgenommen werden kann.

Beispiel: • Rechtzeitiger Eingang = • Eingang vor Fristablauf bei Amtsleitung wegen unzureichender Ortsangabe • Rechtzeitige Information der Amtsleitung an Wahlvorstand über Eingang und Bereithaltung zur Abholung 32

10. Bedingungen für Wahlvorschläge • Angabe Wahlausschreiben, dass jeder Beschäftigte Wahl PR – nur auf einem Wahlvorschlag und – nur mit seiner Zustimmung benannt werden darf.

• Bei Benennung von Bewerbenden mit schriftlicher Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen, – Folge: Streichung von sämtlichen Wahlvorschlägen - § 10 (3) WO – nach Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 3 Arbeitstagen (§10(4) WO) – Versäumen Frist – Ungültigkeit sämtlicher Vorschläge

• Wahlvorschläge, bei denen Zustimmungen fehlen – – § 10 (6) WO – Wahlvorstand mit Aufforderung zurückgeben, die Mängel innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen 33

Wahlvorschläge – Mindestzahl Unterzeichnung „Beschäftigtenliste“ § 16 (3,5) Satz 3, 4 HPVG

• Angabe Wahlausschreiben über Mindestzahl wahlberechtiger Beschäftigter, von denen Wahlvorschlag zu unterzeichnen ist • Unterzeichnung von mindestens 1/20 (5 %) der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens Korrektur von zwei Wahlberechtigten Gruppenangehörigen § 10(2)/§ 10 (5) W0 Frist 3 Arbeitstage • Wahlausschreiben - konkret

Beispiel

– – – – – –

genaue Anzahl der Unterschriften, nicht nur die Bruchteile Hinweis auf Gesetz nicht ausreichend Keine widersprüchlichen Angaben; ggf. keine offenbare Unrichtigkeit Angabe erforderliche Stützungsunterschriften zu niedrig, Korrektur nur durch Änderung Wahlausschreiben und neuerliche Eröffnung der Fristen 34

Wahlvorschläge – Mindestzahl Unterzeichnung • Bei Wahl werden mindestens 1/20 aller Wahlberechtigen Beschäftigten mit Stützunterschriften benötigt • Minimum sind 2 Unterschriften • Nicht als Stützungsunterschriften zählen – • Unterschriften Kandidaten auf Zustimmungserklärung, – außer wenn Unterschrift auf Wahlvorschlag in spezieller Rubrikbezeichnung „Zustimmung des Kandidaten zugleich Stützunterschrift zur Liste“ – BetrVG BAG 12.2.1960; VGH Hessen 28.1.2002

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Unterzeichnung durch Gewerkschaftsbeauftragte • Erforderlichkeit Unterzeichnung von zwei Gewerkschaftsbeauftragten • HPVG: Unterzeichner keine Beschäftigten der Dienststelle – Gewerkschaft muss im Personalrat vertreten sein

§ 16 (3) HPVG

• allein Entscheidung der Gewerkschaft, wer als Gewerkschaftsbeauftragter die Wahlvorschläge unterschreibt – i.d.R. Person, die auf jeweiligen Ebene berechtigt zur Außenvertretung 36

11. Bestimmungen für Wahlvorschläge • Hinweis auf Berücksichtigung allein fristgerechter Wahlvorschläge

• Hinweis, dass nur diejenigen gewählt werden können, die in gültigen Wahlvorschlag aufgenommen sind

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Bestimmungen für Wahlvorschläge Das heißt:

• Nicht jeder wählbare Beschäftigte ist wählbar, z. B. durch Schreiben des Namens auf Stimmzettel • Nicht jede/r in Stimmzettel aufgenommene Bewerber/in besitzt hierdurch die Wählbarkeit • W i c h t i g: • Verpflichtung des Wahlvorstandes, die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen

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Bestimmungen für Wahlvorschläge Beispiel

• Zu Unrecht Annahme der Wählbarkeit – Möglichkeit der Wahlanfechtung unabhängig davon, ob Bewerber/in gewählt wurde oder nicht

• Bei Nichtanfechtung der Wahl und späterer Information, dass Gewählte/r nicht wählbar war, – Option Antrag auf Feststellung Nichtwählbarkeit

§ 26 (7) HPVG

• Andererseits Begründung als Grund Wahlanfechtung, – wenn Wahlvorstand zu Unrecht die Wählbarkeit einer/s Bewerberin/s verneint und er dadurch zu Unrecht von Wahl ausgeschlossen wird.

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Wahlvorschläge - Grundlagen

• Wahlvorschläge – • Aufforderung Unterzeichner an Wahlberechtigte, die im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber/innen bzw. Listen zu wählen • Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

• Einreichung nur über – wahlberechtigte Beschäftigte oder – im Personalrat der Dienststellen vertretenen Gewerkschaften 40

Inhalt der Wahlvorschläge – § 8 WO – HPVG - I • Nach Geschlechtern zu trennen –

Personalisierte Listenwahl - § 8 (1) Satz 2 WO HPVG - Besonderheiten beachten

– Weibliche Bewerber links, männliche Bewerber rechts aufzuführen

• möglichst doppelt so viele Bewerber/innen wie PR Mitglieder zu wählen sind • Wahlvorschlag auch gültig mit ggf. weniger Bewerbern/innen – zunächst Rückgabe durch Wahlvorstand, um Nachbesserungen innerhalb der drei Tagesfrist zu erreichen – Gelingt Nachbesserung nicht, muss Listeneinreicher dies schriftlich begründen – Diese Begründung ist aushängen – Hiermit Mangel geheilt – Allerdings – Fehlen von Ersatzmitgliedern bei Ausscheiden/Verhinderung während Amtsperiode 41

Inhalt der Wahlvorschläge – § 8 WO – HPVG - II • Entfällt innerhalb Gruppe auf ein Geschlecht k e i n PR Mitglied, so darf Wahlvorschlag dennoch – – aber gleichzeitig auch höchstens –

• einen Angehörigen des in Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten • Wichtige Angaben zur Identifizierung Kandidat/innen • Name, Vorname, Geburtsdatum, Amts- oder Berufsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit – – bei gemeinsamer Wahl Zusammenfassung Bewerber nach Gruppen

• und zur Erkennbarkeit der Reihenfolge mit Nummerierung – Entscheidend bei Listenwahl unter Beachtung Geschlechterproporz, wer als erster gewählt bzw. als Ersatzmitglied hinzuzuziehen ist Vorgeschlagene Kandidat/innen müssen am letzten Wahltag wählbar sein!!!

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Inhalt der Wahlvorschläge – § 8 WO – HPVG - III • Bei Nennung einer/s Kandidaten/in mit seiner Zustimmung – entgegen gesetzlicher Vorgabe von § 16 (6) HPVG –

• auf mehreren Wahlvorschlägen – nach Rückfrage – – auf s ä m t l i c h e n Wahlvorschlägen zu streichen

• Änderung oder Rücknahme Wahlvorschläge – Wenn 18 Tage Frist noch nicht abgelaufen - § ( (6) WO – HPVG

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Inhalt der Wahlvorschläge – § 8 WO – HPVG - IV • Entgegennahme Wahlvorschläge – Berechtigung alle ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands

• • • •

Eingang Wahlvorschlag – Vermerk Datum und Uhrzeit Einreichende sollten sich Eingangsbestätigung geben lassen Einreichung bei anderer Stelle = keine Fristwahrung Wahlvorschlag per Post = – Zugang zum Zeitpunkt, in dem frühestens in Verfügungsbereich Wahlvorstand gelangt sein kann – (Postfach WaVo oder der Dienststelle)

• Allein maßgeblich, ob Wahlvorschlag bei Wahlvorstand fristgerecht eingegangen ist = in Verfügungsbereich – Aushändigung an PR oder Vorgesetzten = Wirkung Einsatz Bote 44

Inhalt der Wahlvorschläge – § 8 WO – HPVG - V • Form des Wahlvorschlags – Muss einheitliche Urkunde darstellen – Besteht er im Zeitpunkt Leistung Stützunterschriften aus mehreren Blättern, so muss jedes Blatt die vollständige Liste der vorzuschlagenden Wahlbewerber und einen Teil der notwendigen Stützunterschriften enthalten. – Zusammengehörigkeit einzelner Blätter ohne weiteres erkennbar sein und • alle Einzelblätter gleichzeitig eingereicht– (VG Hamburg, 11.12.92)

– Nicht ausreichend: • nachträgliches zusammenfügen Klammer, Hefter

– Schriftliche Einreichung und grundsätzlich in Unterschrift – Original – Fehlende Unterschrift - stellt Mangel dar – Eingang per Fax – Nachreichung der Unterschrift erforderlich • Einreichung per Fax zulässig, wenn Wahlvorstand Faxnummer angibt

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Inhalt der Wahlvorschläge – § 8 WO – HPVG - V • Welche Bedeutung hat Zustimmungserklärung? – Zulässig Aufnahme Wahlvorschlag nur, wenn Einverständnis vorhanden. – Ab Zugang beim Einreicher kann nicht mehr widerrufen werden (BVerwG 30.10.64) – Einverständnis muss Wahlvorstand nachgewiesen werden – hierzu schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung – Beim Fehlen – ganzer Wahlvorschlag ungültig, aber heilbar

• Rückgabe Wahlvorstand mit Aufforderung, – Mangel binnen drei Tagen zu beheben;

• Gültigkeit, wenn alle fehlenden Zustimmungserklärungen in dieser Frist zugehen, – andernfalls wird Wahlvorschlag endgültig ungültig.

Wichtig: Gleiches Kennwort 46

12. Ort Bekanntgabe Wahlvorschläge Pflicht - § 13 (1) Satz 1 WO –HPVG

• Bekanntgabe Ort des Aushangs Wahlvorschläge – In der Regel Ort des Wahlausschreibens

• Gültige Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor Beginn Stimmabgabe „an den gleichen Stellen“ wie das Wahlausschreiben durch Aushang bekannt zu geben. • Wahlvorschlag im engeren Sinne – Bewerberliste samt Kennwort, nicht Listenvertreter, Stützungsunterschriften, Zustimmungserklärungen • Ortsangabe = Muss Vorschrift – Verletzung wesentlicher Verfahrensverstoß

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13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe • Maßgabe – Ort, Tag und Zeit; • Fehlen Angabe Ort und Zeit der Stimmabgabe – Grund einer Wahlanfechtung

• Ort: Ort des Wahllokals mit Raum/Zimmernummer; keine allgemeinen Angaben (6. Stock); Verwechslung muss ausgeschlossen sein; Bei Fehlen – Grund Wahlanfechtung • Nichtangabe Ort – wesentlicher Verfahrensverstoß • Bei irrtümlichem Fehlen – nachträgliche Korrektur möglich • Große Dienststellen: mehrere Orte möglich; hier mindestens zwei WaVo Mitglieder (oder 1 Mitglied und 1 Wahlhelfer) stets anwesend sein - § 16 (3) WO 48

13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe • Tag der Stimmabgabe - kann nicht geändert werden • Zeit der Stimmabgabe - genaue Angabe erforderlich • Zwingend innerhalb der in Dienststelle gegebenen Arbeitszeit, jedoch nicht während gesamter Arbeitszeit • Bei Schichtdienst so zu legen, dass alle Angehörigen aller Schichten wählen können • Nachträgliche Änderung der Zeiten – nur dann für zulässig erachtet, wenn schriftliche Bekanntgabe u n d anschließend Wahlberechtigten genügend Zeit bleibt, sich darauf einzurichten 49

15. Termin und Ort der Stimmauszählung • Wahlausschreiben Ort und Zeit Sitzung Wahlvorstand, – – – –

mit Wahlergebnisfeststellung Stimmenauszählung Angabe Dienstgebäude und Sitzungsraum Änderung des Orts bei zwingenden Gründen hierfür und zeitnah, dass sich alle einrichten können – Grund: öffentliche Sitzung

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16. Einsprüche, Anträge und Erklärungen • Inhalt Wahlausschreiben – Angabe des Ortes, an dem – – – –

Einsprüche Anträge auf briefliche Stimmabgabe Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber Wahlvorstand eingereicht werden können.

• Präzise Angabe von Büroanschrift/Bürostunden für Postzusteller und Boten • Keine Verpflichtung, Erklärungen an anderem Ort als im Wahlvorstand angegeben, anzunehmen 51

17. Anschlusserklärung andere Gruppe - § 13 (4) HPVG • Hinweis im Wahlausschreiben, • dass bei Gruppenwahl Erklärungen der Beschäftigten über Anschluss an eine andere Gruppe nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, • wenn dies Wahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach Erlass Wahlausschreiben schriftlich bekannt gegeben u n d • dadurch Änderung Zahl der den Gruppen zustehenden PR Sitze • Angabe letzter Tag der Frist Frist!!! •

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18. Vertretung der Geschlechter § 8 (2) Satz 4 WO-HPVG • innerhalb Gruppe entfällt auf ein Geschlecht kein PR Mitglied – Möglichkeit vorhanden, auf Wahlvorschlag einen Angehörigen des Minderheiten-Geschlechts aufzuführen – Geschlecht, auf welches in der betroffenen Gruppe k e i n Sitz entfällt – – Trotzdem kann Geschlecht in ganzer Dienststelle in Mehrheit sein

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Bekanntgabe und Aushang des Wahlausschreibens

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Bekanntgabe Aushang Wahlausschreiben • Zum Erlass zählt auch Bekanntgabe • Bekanntgabe durch Aushang; mit Aushang = Erlass • Datum Wahlausschreiben und Datum Aushang müssen identisch sein

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Aushang

• Wahlvorstand hat Abdruck oder Abschrift Wahlausschreiben vom Tag des Erlasses bis zum Schluss Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und den Nebenstellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. • Ort und Zeitraum je nach örtlichen Verhältnissen • Aushang Wahlausschreiben nicht durch Umlauf zu ersetzen • Zusätzlich Intranet möglich, nicht aber ersetzend 56

Aushang

• Zugängliche Stellen – Entscheidung Wahlvorstand • Dienststellenintern für Aushänge dienstlicher Art • Stellen, an denen üblicherweise Beschäftigte vorbei kommen und zur Kenntnis nehmen können • Gleichgültig, ob es bei ausgehängtem Wahlausschreiben Abdruck, Abschrift, Kopie oder Original • Entscheidend ist, dass zum Aushang bestimmte Ausfertigungen untereinander und mit Original übereinstimmen müssen 57

Berichtigungspflicht 58

Berichtigungspflicht

• Offenbare Schreibfehler – jederzeit – Offensichtliche Schreibfehler, Rechenfehler, Namen, Nichtübereinstimmung Wochentag und Datum – Fehler ohne weiteres erkennbar sein

• Offensichtliche Rechenfehler* nachträgliche Korrektur möglich – offenbare Unrichtigkeiten - Nachträgliche Korrektur möglich – Nichtübereinstimmung Zahl zu Wählender mit Summe der zu wählenden Gruppenmitglieder

• Sonstige fehlerhafte Berechnung** – Nicht offenbar unrichtige Rechenfehler = nicht lediglich berichtigen – Zwingend Erstellung neues Wahlausschreiben Offenbare Rechenfehler* versus fehlerhafte Berechnung**

• *

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Sonstige fehlerhafte Angaben

• Berichtigungsfähig • ggf. Angabe Wahlstunden • Irrtümliche Nichtangabe des Orts des Wahllokals – Kein offenbarer Schreibfehler aber offenbare Unrichtigkeit – Aber: nachträgliche Korrektur darf nicht zu Beschränkung Wahlrecht der Wähler führen – Zwar wichtige Angabe, jedoch keine Wahlanfechtungsrechtfertigung, wenn nach Korrektur Wahl korrekt ablaufen kann

• N i c h t berichtigungsfähig – Wahltag – Immer dann, wenn auf Entscheidung Wahlvorstand zurückzuführen – Hier immer neues Wahlausschreiben 60

Gruppenbeschluss - § 13 (4) HPVG Wichtig

• Wahlvorstand immer Checken, wenn sich Beschäftigte einer Gruppe anschließen, ob sich bei den/der Gruppen/Gruppe, denen sich Beschäftigte angeschlossen haben, die Zahlen so verändert haben, dass dies Auswirkung auf Sitzverteilung hat • Überprüfung in ordentlicher Wahlvorstandssitzung • Grundlage Überprüfung ist Informationsstand Wahlvorstand zu dem Stichtag (innerhalb von fünf Tagen nach Erlass Wahlausschreiben), auch wenn bis dahin nicht alle Erklärungen eingegangen sind. • Keine Verpflichtung von Amts wegen zu ermitteln, ob und wie sich Betroffene entschieden haben, – zumal keine Anschlusspflicht besteht

• Anschluss an unterschiedliche Gruppen möglich

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Einleitung der Wahl

• Mit Erlass Wahlausschreiben beginnen zwei Fristen • Frist für Einreichung von Wahlvorschlägen läuft – 18 Tage • Auslegung der Wählerliste hat zu erfolgen • Beginn der einwöchigen Frist für Einsprüche gegen Richtigkeit Wählerliste

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Haben Sie noch Fragen?

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit UTE WIEGAND-FLEISCHHACKER 64