FAQs Transferagentur Transfergesellschaft

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................... 2 1. Transferagentur (TA) nach § 110 SGB III .................................................................. 4 1.1

Wer ist berechtigt an der Transferagentur teilzunehmen? ............................................................ 4

1.3

Dürfen Mitarbeiter auch über ihre Kündigungsfrist hinaus beraten werden? ...................................... 4

1.4

Besteht Anspruch auf Förderung für Arbeitnehmer, der vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung selbst kündigen, ohne einen neuen Arbeitsplatz zu haben? .................................................................. 4

1.5

Kann der Mitarbeiter an der Maßnahme der Transferagentur teilnehmen, wenn er das Angebot eines dreiseitigen Vertrages abgelehnt hat und danach eine Änderungskündigung erhalten hat? .................... 4

1.6

Wenn ein Mitarbeiter an einer Transfermaßnahme gem. § 110 SGB III teilnimmt, kann er dann mit einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes belegt werden? ...................................................................... 5

1.7

Kann eine Aufhebungsvereinbarung im Zusammenhang mit Outplacement eine Sperrfrist nach sich ziehen? ........................................................................................................................ 5

1.8

Wer muss Reisekosten für die Anreise zur Informationsveranstaltung zahlen? ................................... 5

1.9. Wie lang sind die Kündigungsfristen während der Transferagentur? ................................................. 5

2. Transfergesellschaft (TG) nach § 111 SGB III................................................................ 5 2.1

Was genau ist eine Transfergesellschaft? Wie wird der Alltag für die Mitarbeiter in der Transfergesellschaft aussehen? Wie sehen die Rahmenbedingungen aus? ................................................................. 5

2.2

Besteht Anspruch auf Förderung durch die Transfergesellschaft wenn Mitarbeiter das Angebot auf den Dreiseitigen Vertrag abgelehnt haben und danach eine Änderungskündigung erhalten? ........................ 5

2.3

Wann muss das Profiling im Vorfeld einer TG stattfinden? ........................................................... 6

2.4

Wie lange vor Eintritt in die TG darf ein Profiling stattgefunden haben? ........................................... 6

2.7

Was passiert mit Kollegen, die von der Agentur für Arbeit kein T-KUG gewährt bekommen? .................. 6

2.8

Wie hoch sind die Bezüge in der Transfergesellschaft? ............................................................... 6

2.9

Dürfen sich Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen in der Transfergesellschaft während der Zeit in der Transfergesellschaft weiterhin an die Gesamtschwerbehindertenvertretung der ERGO und an die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen wenden? .............................................................................. 7

2.10 Darf ein Mitarbeiter, der in Elternzeit ist, in die TG eintreten? ....................................................... 7 2.11 Sind die Zahlungen in der TG, soweit sie das T-KUG übersteigen, von den Arbeit-nehmern zu versteuern? Werden evt. Zeiten von Urlaub und Feiertagen unter-schiedlich behandelt? ...................................... 8 2.12 Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld nach Abschluss der TG? .................................................. 8 2.13 Welche Sonderregelungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gibt es? ................................. 8 © Rundstedt Transfer GmbH

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2.14 Inwieweit werden auf die Leistungen in der TG Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt? ................... 8 2.15 Wer ist berechtigt, in die TG einzutreten? ............................................................................... 9 2.16 Wer bekommt das Angebot und wann erfolgen diese? ................................................................ 9 2.17 Dürfen Mitarbeiter mit Altersteilzeit in die TG eintreten? .............................................................. 9 2.18 Wird die Teilnahme an der Transfergesellschaft auch für das Freiwilligenprogamm angeboten? .............. 9 2.19 Können Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gefördert werden? ................................................ 9 2.20 Wo befindet sich die Transfergesellschaft? .............................................................................. 9 2.21 Wo kann man Maßnahmen mitmachen? Wohnortnah oder an einem Ort in Deutschland, wo man hinreisen muss? ........................................................................................................................ 10 2.22 Erhalte ich eine Kapitalisierung, wenn ich den dreiseitigen Vertrag unterschrieben habe und vor dem Beginn der Transfergesellschaft ausscheide?................................................................................... 10 2.23 Wird im Angebot der Verbleib in der Transfergesellschaft genau mit einem Datum eingetragen? ........... 10 2.24 Dürfen Mitarbeiter nach ihrem Wechsel in die TG weiterhin für den ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt sein? 10 2.25 Werden Mitarbeiter aus der TG bei freiwerdenden Stellen im ERGO Konzern wieder berücksichtigt? ....... 10 2.26 Gibt es im Anschluss an die Beendigung der TG Sperrzeiten bei Bezug des Arbeitslosengeldes? ............ 10 2.27 Dürfen Mitarbeiter in die TG eintreten, die während der Laufzeit der TG das Rentenalter erreichen? ...... 10 2.28 Werden für die Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechseln wirklich die vollen Abfindungen gezahlt? 10 2.29 Hat eine gezahlte Abfindung nach Ablauf der TG und Übergang in die Arbeitslosigkeit Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes oder die Bezugsdauer? ................................................................ 11 2.30 Ist die Fortführung einer privaten Krankenversicherung in der TG möglich? Wer zahlt die Beiträge? ....... 11 2.31 Ist ein Wechsel der Steuerklasse während der TG-Laufzeit möglich? ............................................. 11 2.32 Hat ein Mitarbeiter während der Laufzeit der TG Anspruch auf Urlaub?.......................................... 11 2.33 Kann ein TG–Mitarbeiter ein Praktikum im Ausland absolvieren? .................................................. 11 2.34 Was ist bei Krankheit zu beachten? ..................................................................................... 12 2.35 Welche Möglichkeiten hat ein Mitarbeiter der TG, wenn er während seiner Laufzeit in der TG ein neues Arbeitsverhältnis eingehen möchte? .................................................................................... 12 2.36 Kann ein Mitarbeiter während der TG eine Nebenbeschäftigung haben und wie wirkt sich das auf das TKug aus? .......................................................................................................................... 12 2.37 Welche Regelungen gibt es bezüglich einer Ruhendstellung? ....................................................... 12 2.38 Wann erfolgt die Lohnauszahlung? ...................................................................................... 13 © Rundstedt Transfer GmbH

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2.39 Erhalten die Mitarbeiter in der TG eine Arbeitsbescheinigung? ...................................................... 13 2.40 Können Mitarbeiter in der TG Werbungskosten absetzen? .......................................................... 13 2.41 Werden vermögenswirksame Leistungen oder betriebliche Altersvorsorge während der TG fortgeführt? .. 13 2.42 Haben Arbeitnehmer, denen innerhalb der TG Anspruch auf Erwerbsminderung zuerkannt wird, weiterhin Anspruch auf T-KUG? ..................................................................................................... 13 2.43 Ist es möglich, die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen von der Agentur für Arbeit fördern zu lassen? . 13 2.44 Wie muss ein Mitarbeiter auf Schreiben der Agentur für Arbeit reagieren? ...................................... 14

1.

Transferagentur (TA) nach § 110 SGB III

1.1 Wer ist berechtigt an der Transferagentur teilzunehmen?

Ziel der Transferagentur ist es, vom Abbau betroffene Mitarbeiter möglichst schnell wieder in eine andere Beschäftigung zu vermitteln. Deswegen wird die Transferagentur allen angeboten, die von einer im Interessenausgleich beschriebene Maßnahme betroffenen sind und denen kein zumutbares Arbeitsplatzangebot bei der ERGO unterbreitetet werden kann. 1.2. Dürfen diejenigen Mitarbeiter/innen, die über den freiwilligen Aufhebungsvertrag in die Freistellung gehen, an der Transferagentur in 2017 teilnehmen? „JA!“ Der Kreis für die Teilnehmer an der Transferagentur sind somit folgende Kollegen: - Kollegen, die mit einem freiwilligen Aufhebungsvertrag in die Freistellung gehen, - Kollegen, die in die Freistellung gehen und dann einen 3-Seitigen-Vertrag für die Transfergesellschaft zeichnen,

- Kollegen, die in die Freistellung gehen und keinen 3-Seitigen-Vertrag zeichnen, sondern dann eine Beendigungskündigung erhalten -auch Kollegen, die im Rahmen des Vertriebsprojekts von einem Wegfall ihres Arbeitsplatzes erst zum 30.9.2017 oder später bedroht sind. 1.3 Dürfen Mitarbeiter auch über ihre Kündigungsfrist hinaus beraten werden? In Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit besteht diese Möglichkeit, grundsätzlich aber nicht, da keine Förderfähigkeit mehr besteht. 1.4 Besteht Anspruch auf Förderung für Arbeitnehmer, der vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung selbst kündigen, ohne einen neuen Arbeitsplatz zu haben? Nein. 1.5 Kann der Mitarbeiter an der Maßnahme der Transferagentur teilnehmen, wenn er das Angebot eines dreiseitigen Vertrages abgelehnt hat und danach eine Änderungskündigung erhalten hat? Ja. Eine Beratung in der Transferagentur ist möglich, aber nicht in der Transfergesellschaft. © Rundstedt Transfer GmbH

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1.6 Wenn ein Mitarbeiter an einer Transfermaßnahme gem. § 110 SGB III teilnimmt, kann er dann mit einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes belegt werden? Bei einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist kann es zu keiner Sperrfrist des Arbeitslosengeldes kommen. 1.7 Kann eine Aufhebungsvereinbarung im Zusammenhang mit Outplacement eine Sperrfrist nach sich ziehen? Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass im Falle der Drohung mit einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung der Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Sperrzeit auslöst, sofern der Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine etwa vergleichbare Leistung, wie ein Outplacement, erhält. 1.8 Wer muss Reisekosten für die Anreise zur Informationsveranstaltung zahlen? Die ERGO übernimmt die notwendigen Reisekosten im Rahmen der Reisekostenrichtlinie. Den freigestellten Mitarbeitern, die keinen technischen Zugang zum Reisekostenabrechnungssystem mehr haben, wird bei der Infoveranstaltung ein entsprechendes Formular zur Einsendung der Reisekosten an die ERGO zur Verfügung gestellt.

1.9. Wie lang sind die Kündigungsfristen während der Transferagentur? Wer während des Zeitraumes der Transferagentur und Freistellung, einen neuen Arbeitsplatz annehmen möchte, kann seinen Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss beenden.

2. Transfergesellschaft (TG) nach § 111 SGB III 2.1 Was genau ist eine Transfergesellschaft? Wie wird der Alltag für die Mitarbeiter in der Transfergesellschaft aussehen? Wie sehen die Rahmenbedingungen aus? Durch einen sogenannten Dreiseitigen Vertrag zwischen dem Mitarbeiter, der Transfergesellschaft und ERGO wird das Arbeitsverhältnis mit der ERGO beendet und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft geschlossen. Aufgabe der Transfergesellschaft ist es, den Mitarbeiter bei der Arbeitssuche zu unterstützen (Bewerbungstrainings, persönliche Beratung, Weiterbildung). Es findet keine eigentliche Arbeitsleistung durch den Mitarbeiter statt. 2.2 Besteht Anspruch auf Förderung durch die Transfergesellschaft wenn Mitarbeiter das Angebot auf den Dreiseitigen Vertrag abgelehnt haben und danach eine Änderungskündigung erhalten? Nein.

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2.3 Wann muss das Profiling im Vorfeld einer TG stattfinden? Die Profilingseminare müssen vor Eintritt in die TG stattfinden. Der Antrag auf Förderung nach § 110 SGB III muss mindestens einen Tag vor Durchführung des Profilings bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein. 2.4 Wie lange vor Eintritt in die TG darf ein Profiling stattgefunden haben? Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung darüber in welchem zeitlichen Abstand vor dem Eintritt in die TG das Profiling stattfinden muss. 2.5 Wie ist der Ablauf wenn man in der Transfergesellschaft ist? Bekommt man automatisch Weiterbildungsangebote oder muss man sich eigenständig kümmern? Im Vorfeld der Transfergesellschaft, wird ein sogenanntes Profiling durchgeführt, bei welchem die berufliche Situation des Mitarbeiters analysiert wird. Hieraus leiten sich dann Maßnahmen ab, die zwischen Berater und Mitarbeiter vereinbart werden. 2.6 Was ist, wenn der Mitarbeiter keinen Bedarf an der angebotenen Weiterbildung / Beratung hat? Es gibt keine Verpflichtung an einer Weiterbildung vor Übergang in die Transfergesellschaft teilzunehmen. Allerdings wird ein verpflichtendes Profiling stattfinden, in dem festgestellt werden soll, ob bestimmte Fähigkeiten ausgebaut werden sollten. Es ist zu empfehlen, das Ergebnis des Profilings ernst zu nehmen. 2.7 Was passiert mit Kollegen, die von der Agentur für Arbeit kein T-KUG gewährt bekommen? Mitarbeiter, die einen Dreiseitigen Vertrag mit der ERGO und der Transfergesellschaft unterzeichnen, erhalten die in der Betriebsvereinbarung zur Transfergesellschaft zugesagten Leistungen. 2.8 Wie hoch sind die Bezüge in der Transfergesellschaft? Es gilt folgende Faustregel zur Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes (T-KUG) 60 % des letzten Nettoarbeitsentgelts bei Mitarbeitern ohne Kind 67 % des letzten Nettoarbeitsentgelts bei Mitarbeitern mit Kind. Die ERGO stockt die Zahlung auf einen Prozentsatz von 80% auf. Das T-KUG richtet sich nach den Regelungen der Arbeitsagentur. Grundsätzlich werden die Einkünfte der letzten 12 Monate herangezogen, somit also auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dieser Betrag wird dann gezwölftelt. Es werden nur Einkommensbestandteile berücksichtigt die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Somit bleiben Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze [zzt. bei 6.200 € (West) bzw. 5.400 € (Ost)] unberücksichtigt.

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Beispielrechnung; Nettoentgelt im Vergleich: Bruttoentgelt bei ERGO: 4.000,- € Lohnsteuerklasse: 4 Kinderfreibetrag: 1 Kirche: ja NRW Nettoentgelt ERGO: 2.386,Nettoentgelt Transfergesellschaft: 1.908,ALG I: 1.587,2.9

Dürfen sich Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen in der Transfergesellschaft während der Zeit in der Transfergesellschaft weiterhin an die Gesamtschwerbehindertenvertretung der ERGO und an die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen wenden? Ja.

2.10 Darf ein Mitarbeiter, der in Elternzeit ist, in die TG eintreten? Grundsätzlich darf ein Mitarbeiter, der in Elternzeit ist, nicht in die TG eintreten. Sofern der Mitarbeiter in die TG eintreten möchte, muss er die Elternzeit kündigen und mindestens zwei Tagen vor Eintritt in die TG in das Unternehmen (SV-pflichtig beschäftigt) zurückgekehrt sein. In diesen zwei Tagen wird das Profiling durchgeführt. Bemessungsgrundlage für das Transferkurzarbeitergeld bei einer Rückkehr aus der Elternzeit ist auf jeden Fall das Gehalt (inkl. eventueller tariflicher Erhöhungen), welches der Mitarbeiter in Vollzeit bekommen würde bzw. ohne Elternzeit bekommen hätte. Im Falle der Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung wäre es tatsächlich so, dass man theoretisch das Gehalt aus der Teilzeitbeschäftigung als Bemessungsgrundlage für das T-KUG nutzen müsste. Insofern empfiehlt sich auch hier, die Elternzeit zu beenden, in Vollzeit min. die 2 Tage Profiling zurückzukehren und dann mit dem Vollzeitgehalt als Bemessungsgrundlage für das TKUG in die Transfergesellschaft zu wechseln. Im Grundsatz benötigt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen auch keine Zustimmung durch die Fürsorgestelle. 2.11 Ist es möglich während der Transfergesellschaft in Elternzeit zu gehen? Generell ist es möglich während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in Elternzeit zu gehen. Während des Bezugs von Elterngeld ruht die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes. Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile. Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt schon eine Lohnersatzleistung ist, wird es bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.

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Das Elterngeld wird aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist dabei der Durchschnittsverdienst. Als Erwerbseinkommen zählt die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und II oder Krankengeld zählen nicht dazu. Jeder Einzelfall ist zu prüfen und die beste Möglichkeit zur Vereinbarung aller Interessen (auch der finanziellen Aspekte) zu besprechen. Bitte kommen Sie vor Ihrer Entscheidung auf uns zu. 2.11 Sind die Zahlungen in der TG, soweit sie das T-KUG übersteigen, von den Arbeitnehmern zu versteuern? Werden evt. Zeiten von Urlaub und Feiertagen unterschiedlich behandelt? Das Transferkurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch bei der (privaten) Einkommensteuerveranlagung nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG dem sog. Progressionsvorbehalt. Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Transferkurzarbeitergeld (bspw. der Aufzahlungsbetrag) beruhen auf Ansprüchen, die der Arbeitnehmer bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Sie stellen deshalb keine Abfindung dar und gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch die Entgeltfortzahlung an Urlaubs- und Feiertagen gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die Anzahl der Feiertage ist immer der Betriebssitz des abgebenden Unternehmens entscheidend. Dennoch entsteht aufgrund der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns materiell in den meisten Fällen keine Lohnsteuer. 2.12 Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld nach Abschluss der TG? Die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ist das Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate eines sozialversicherungspflichtigen Entgelts inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld. 2.13 Welche Sonderregelungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gibt es? Härtefallregelung gem. § 150 (3) Nr.3 SGB III - Voraussetzung und Vorgehensweise: -

-

Bruttoarbeitsentgelt in der TG ist geringer als vor Eintritt in die TGim Ergebnis wäre das ALG „unbillig hart“. Antragstellung durch den Mitarbeiter auf Härtefallregel bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit, d.h. Verlängerung des Bemessungsrahmens von 12 auf 24 Monate Vorlage der entsprechenden Verdienstbescheinigung des alten Arbeitgebers und der Transfergesellschaft

2.14 Inwieweit werden auf die Leistungen in der TG Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt? Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherungsbeiträge der Empfänger von Transferkurzarbeitergeld ist das Bruttogehalt, welches vom alten © Rundstedt Transfer GmbH

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Arbeitgeber übermittelt wurde. Davon werden zur Berechnung von KV, PV und RV 80% angesetzt (sog. SV-Brutto). Auf dieses werden die Sozialabgaben gezahlt. Das Transferkurzarbeitergeld oder die Aufstockung sind nicht Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. 2.15 Wer ist berechtigt, in die TG einzutreten? Grundsätzlich sind alle von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter berechtigt, in eine TG einzutreten. Also alle Mitarbeiter die: - sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind bei Eintritt - alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen - voraussichtlich nach der Beendigung der Beschäftigung arbeitslos sind - nicht die Möglichkeit haben, im Konzern einen anderen Arbeitsplatz anzunehmen - vor Eintritt in die TG an einem zweitägigen Profilingseminar teilgenommen haben Nicht in die TG eintreten dürfen - Auszubildende - geringfügig Beschäftigte - Altersrentner - Mitarbeiter mit voller Erwerbsminderung - Mitarbeiter in Elternzeit (siehe Ausnahme!) 2.16 Wer bekommt das Angebot und wann erfolgen diese? Das Angebot zur Teilnahme an der Transfergesellschaft erhalten die Mitarbeiter, die von der betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. 2.17 Dürfen Mitarbeiter mit Altersteilzeit in die TG eintreten? Solange sie sich noch in der Ansparphase eines Zeitkontingents befinden – ja -, da sie gekündigt werden können. Sobald sie freigestellt wurden, sind sie nicht mehr von Arbeitslosigkeit bedroht und können damit auch nicht in die TG eintreten. Ihre Bezüge wurden bereits in der Vergangenheit angespart. 2.18 Wird die Teilnahme an der Transfergesellschaft auch für das Freiwilligen Progamm angeboten? Nein, die Transfergesellschaft ist nicht Teil des Freiwilligenprogramms. 2.19 Können Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gefördert werden? Ja, solange sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei ist die Staatsbürgerschaft unerheblich. 2.20 Wo befindet sich die Transfergesellschaft? Die Beratung wird ortsnah durchgeführt. Die Beratung findet in keinem Fall in den ERGO Geschäftsräumen statt. Geplant wird die Durchführung der Beratung in den Städten, in denen © Rundstedt Transfer GmbH

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sich auch ERGO Geschäftsräume befinden. Eine Änderung dieser Beratungsstandorte ist nach Rücksprache mit der Projektleitung möglich, wenn sich dadurch mehrheitlich logistische Verbesserungen ergeben. 2.21 Wo kann man Maßnahmen mitmachen? Wohnortnah oder an einem Ort in Deutschland, wo man hinreisen muss? Dies ist mit den Beratern abzusprechen. 2.22 Erhalte ich eine Kapitalisierung, wenn ich den dreiseitigen Vertrag unterschrieben habe und vor dem Beginn der Transfergesellschaft ausscheide? Ja. Mitarbeiter, die während der Kündigungsfrist und vor Beginn der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten für die Monate des vorzeitigen Ausscheidens eine sog. Kapitalisierung wie im Sozialplan/Interessenausgleich festgeschrieben. Eine Vereinbarung oder eine Ablehnung eines dreiseitigen Vertrages hat hierauf keinen Einfluss 2.23 Wird im Angebot der Verbleib in der Transfergesellschaft genau mit einem Datum eingetragen? Der befristete Vertrag mit der Transfergesellschaft hat jeweils ein Beginn- und ein Enddatum. 2.24 Dürfen Mitarbeiter nach ihrem Wechsel in die TG weiterhin für den ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt sein? Mit Eintritt in die TG ist die weitere Tätigkeit für den ehemaligen Arbeitgeber ausgeschlossen. 2.25 Werden Mitarbeiter aus der TG bei freiwerdenden Stellen im ERGO Konzern wieder berücksichtigt? Eine Wiedereinstellung ist ohne Rückzahlung der empfangenen T-KUG Zahlungen nicht möglich, angesichts des Umfangs der Maßnahme aber auch unwahrscheinlich.

2.26 Gibt es im Anschluss an die Beendigung der TG Sperrzeiten bei Bezug des Arbeitslosengeldes? Nein, da es sich um ein reguläres befristetes Arbeitsverhältnis handelt, welches besonderen Schutz durch die Festlegung im § 111 SGB III genießt 2.27 Dürfen Mitarbeiter in die TG eintreten, die während der Laufzeit der TG das Rentenalter erreichen? Ja, ein Eintritt ist möglich. Die Laufzeit endet jedoch mit Erreichen des Rentenalters. 2.28 Werden für die Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechseln wirklich die vollen Abfindungen gezahlt? Die Abfindung wird nicht gekürzt. Sie wird auch nicht auf das T-KUG angerechnet. Vielmehr werden die Leistungen aus der Transfergesellschaft zusätzlich zu den Leistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt.

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2.29 Hat eine gezahlte Abfindung nach Ablauf der TG und Übergang in die Arbeitslosigkeit Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes oder die Bezugsdauer? Nein, eine Abfindung ist nur schädlich, wenn sie dazu dient, die Kündigungsfrist zu reduzieren. 2.30 Ist die Fortführung einer privaten Krankenversicherung in der TG möglich? Wer zahlt die Beiträge? Ja. Der maximale Beitragszuschuss für 2016 (AG- und AN-Anteil) ist 618,68 € und wird komplett vom Arbeitgeber übernommen. Bei privat Krankenversicherten beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 4.687 €. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt beträgt in der TG nur 80%. Wenn damit der Betrag von 4.237,50 unterschritten würde und nur kurz darüber liegt, kann der Mitarbeiter nicht in der privaten Krankenversicherung bleiben. Liegt das gemeldete Bruttoentgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitnehmer automatisch gesetzlich krankenversichert. Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre sind, bleiben unabhängig vom gemeldeten Bruttoentgelt in der privaten Krankenversicherung. 2.31 Ist ein Wechsel der Steuerklasse während der TG-Laufzeit möglich? In der Regel ist vereinbart, dass Steuerklassenwechsel der Arbeitnehmer während der Laufzeit der TG unberücksichtigt bleiben. Ein Wechsel ist nur möglich durch Heirat/Verpartnerung, Scheidung oder im Todesfall des Ehepartners/Partners. Abweichende Regelungen im Interessenausgleich/Sozialplan werden berücksichtigt. Wird die reguläre Steuerklasse für ein anderes Beschäftigungsverhältnis benötigt, wird mit der Steuerklasse VI abgerechnet (Bsp. auch bei Sprinterprämienzahlung nach Ruhendstellung). 2.32 Hat ein Mitarbeiter während der Laufzeit der TG Anspruch auf Urlaub? Ein Urlaubsanspruch besteht auch während der TG. Die Dauer richtet sich nach den Regelungen des Interessenausgleichs/Sozialplans oder des Dreiseitigen Vertrages. Der Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage. Der Urlaub muss während der Verweildauer in der TG genommen und mit dem JobBüro/Berater abgesprochen werden. Idealerweise liegt der Urlaub in Zeiträumen, in denen auf dem Arbeitsmarkt wenig Bewegung herrscht. Eine schriftliche Beantragung ist dabei erforderlich. Schwerbehinderte ab 50% haben Anspruch auf fünf Urlaubstage mehr. Der Urlaub wird auf der Gehaltsabrechnung aus abrechnungstechnischen Gründen ratierlich heruntergerechnet – unabhängig, ob der Mitarbeiter Urlaub hatte oder nicht. Unbezahlter Urlaub ist möglich. 2.33 Kann ein TG–Mitarbeiter ein Praktikum im Ausland absolvieren? Dies ist grundsätzlich möglich, muss jedoch im Vorfeld mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Projektmanager abgestimmt werden.

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2.34 Was ist bei Krankheit zu beachten? Der Mitarbeiter muss den Krankenschein beim JobBüro/Projektmanager im Original einreichen. Sollte der Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank sein, beginnt der Krankengeldbezug. Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt in die TG krank ist/wird, gibt es zwei Varianten: - Variante 1: Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt in die TG besteht, aber noch kein Krankengeldbezug stattfindet, wird die Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten vier Wochen ausgesetzt und die Krankenkasse zahlt. Vom 29. Tag an bis zu sechs Wochen besteht Anspruch auf das Entgelt gemäß 3-Seiter, dass dann vom Alt-Arbeitgeber getragen wird. -

Variante 2: Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt in die TG besteht und der Mitarbeiter bereit im Krankengeldbezug ist, bleibt es dabei, bis der Mitarbeiter wieder gesundgeschrieben ist. Erst dann darf auch das Profiling durchgeführt werden.

2.35 Welche Möglichkeiten hat ein Mitarbeiter der TG, wenn er während seiner Laufzeit in der TG ein neues Arbeitsverhältnis eingehen möchte? - Kündigung des Dreiseitigen Vertrages - Ruhendstellung seines Arbeitsverhältnisses mit Rundstedt für max. sechs Monate bzw. seiner Restlaufzeit in der TG, wenn diese unter 6 Monate beträgt. Damit behält er sich das Recht auf Rückkehr in die TG vor.

2.36 Kann ein Mitarbeiter während der TG eine Nebenbeschäftigung haben und wie wirkt sich das auf das TKug aus? Sofern die Nebenbeschäftigung schon vor Eintritt in die TG bestand und mindestens einmal Gehalt/Lohn bezogen wurde, hat die Nebenbeschäftigung keine Auswirkungen auf das Transferkurzarbeitergeld. Rundstedt Transfer benötigen allerdings eine Kopie der Bestätigung der Nebenbeschäftigung durch den Alt-Arbeitgeber. Die Nebentätigkeit kann während der Transfergesellschaft sogar erhöht werden. Wichtig ist, dass nicht mehr als 14,99 Stunden pro Wochen für diese Nebentätigkeit aufgewendet werden. Sofern die Nebentätigkeit erst innerhalb der TG aufgenommen wird, werden die Einnahmen angerechnet. In der Regel führt das dazu, dass ca. die Hälfte der Einnahmen auch beim Mitarbeiter ankommen. Ein entsprechendes Formular (Bundesagentur für Arbeit-Formular) steht zur Verfügung und muss vom Mitarbeiter ausgefüllt werden (§ 313 SGB III). Zusätzlich zu diesem Vordruck sind folgende Dokumente nötig: - Kopie des Arbeitsvertrages der Nebentätigkeit/Honorarvertrag - Kopie der monatlich laufenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen, wenn Lohn/Gehalt nicht fixiert ist - Einnahmen-/Überschussrechnung, wenn der Mitarbeiter auf Honorarbasis arbeitet 2.37 Welche Regelungen gibt es bezüglich einer Ruhendstellung? - Die Laufzeit einer Ruhendstellung darf max. sechs Monate in Summe betragen. Es können mehrere Ruhendstellungen ausgestellt werden - der Gesamtzeitraum darf natürlich zwölf Monate nicht überschreiten. - Eine Kopie des Arbeitsvertrages mit dem neuen Arbeitgeber muss vorliegen.

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2.38 Wann erfolgt die Lohnauszahlung? Der Lohn der Mitarbeiter in der TG wird in der Regel zur Mitte des Folgemonates ausgezahlt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. 2.39 Erhalten die Mitarbeiter in der TG eine Arbeitsbescheinigung? Nach Ablauf der TG erhalten die Mitarbeiter im Folgemonat eine Arbeitsbescheinigung, die elf Monate umfasst. Der zwölfte Monat kann nicht ausgewiesen werden, da das Gehalt i.d.R. im Folgemonat überwiesen wird und in der Arbeitsbescheinigung noch nicht berücksichtigt werden kann. Um die für die Bundesagentur für Arbeit benötigen zwölf Monate nachzuweisen, muss der Mitarbeiter dort zusätzlich die Arbeitsbescheinigung des Alt-Arbeitsgebers vorlegen. 2.40 Können Mitarbeiter in der TG Werbungskosten absetzen? Auch in der TG können die Arbeitnehmer weiterhin die Kosten, die mit ihrer Tätigkeit entstehen, als Werbungskosten absetzen, z.B. Bewerbungsbilder, Fahrtkosten zur Beratung bzw. JobBüro etc. 2.41 Werden vermögenswirksame Leistungen oder betriebliche Altersvorsorge während der TG fortgeführt? Nein, es sei denn, der Mitarbeiter trägt diese während seiner TG-Zeit selbst. Dann benötigt Rundstedt die Vorlage des Vertrages. 2.42 Haben Arbeitnehmer, denen innerhalb der TG Anspruch auf Erwerbsminderung zuerkannt wird, weiterhin Anspruch auf T-KUG? Arbeitnehmer haben während der Zeit, für die ihnen der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung zuerkannt ist, keinen Anspruch auf Gewährung von T-KUG und scheiden damit automatisch aus der TG aus. 2.43 Ist es möglich, die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen von der Agentur für Arbeit fördern zu lassen? Die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen in der TG ist gemäß §111a SGB III möglich, der seit dem 01.08.2016 eine Bezuschussung von Qualifizierungen mit 50% regelt. Die Förderung kommt als Oder-Bestimmung in Fragen für: - Langzeitarbeitslose - Personen ohne Abschluss _oder_ Personen, die in ihrem Ausbildungsberuf in den letzten vier Jahren nicht mehr gearbeitet haben _oder_ im Ausbildungsberuf keine Perspektive mehr haben - Personen, die 45 Jahre und älter sind Die Bundesagentur für Arbeit spricht von einem Ansprechpartner dafür ist der persönliche Vermittler.

Bildungsgutschein

und

direkter

Die Maßnahme muss innerhalb der TG-Laufzeit des Mitarbeiters abgeschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Berufsausbildung. Es ist zwingend notwendig, dass der Bildungsträger nach AZWV zertifiziert ist.

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Diese Förderung kann auch bei laufenden Maßnahmen beantragt werden. Nach Bewilligung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt die Abrechnung bei der Bundesagentur für Arbeit. 2.44 Wie muss ein Mitarbeiter auf Schreiben der Agentur für Arbeit reagieren? Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit dürfen abgelehnt werden, wenn das Gehalt unter dem bisherigen Gehalt liegt oder andere sinnige Gründe dagegensprechen, ohne dass dies Sperrzeiten nach sich zieht. Es gibt Vermittlungsvorschläge mit und ohne Rechtsfolgenbelehrung. Die mit Rechtsfolgenbelehrung sollte man nie ohne Rückmeldung bzw. Begründung ignorieren Auf Schreiben oder Einladungen der Bundesagentur für Arbeit sollte grundsätzlich reagiert werden.

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