Fachgruppentagung Landesinnung Bau
„OIB-Richtlinien neu“ (Ausgabe 2015)
Robert Jansche Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
Fachgruppentagung Landesinnung Bau
OIB Richtlinien
Ausgabe 2015
(Beschluss vom 26. März 2015)
Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 1 Mechanische Standfestigkeit und Standsicherheit
Klarstellung und Vereinfachung in der Liste der Bauwerke, für die Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte durchgeführt werden müssen. Bildungseinrichtungen welche nicht dem Katastrophendienst und weniger als 1000 Personen beherbergen unterliegen nicht den Überwachungsmaßnahmen. Leitfaden: Festlegungen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 2 Brandschutz
Im Bereich des Brandschutzes wurden auch wesentliche Begriffsbestimmungen geändert: •
Gebäudeklasse 1 mit nun 2 Wohnungen,
•
die Gebäudeklasse 2 wurde bei freistehenden Wohngebäuden auf 800 m² erweitert, damit geringere Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer bei wesentlichen Bauteilen,
•
Vereinfachte Ermittlung des Fluchtniveaus bei Gebäuden in Hanglage.
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 2 Brandschutz
Bei Wohngebäuden wurden die Flächenbegrenzungen für Brandabschnitte aufgehoben, somit kann der Brandabschnitt über mehr als vier Geschoße gehen. Auch wird keine vertikale/horizontale Brandabschnittsausbildung bei Decken und Fassadenbereichen eingefordert. Die Bemessung der zulässigen Fluchtweglänge (40 m) wird bei überwiegend mit Wohnung genutzten Gebäuden und bei vorhanden sein, eines Treppenhauses oder einer Außentreppe erst ab der Wohnungseingangstür berechnet und nicht mehr vom hintersten Punkt einer Wohnung. Auch bei der Erreichbarkeit des zweiten Treppenhauses bzw. eines anderen Brandabschnittes wurde die 40 m Begrenzung aufgehoben. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 2 Brandschutz
Wegfall der A2-Anforderung (Nichtbrennbarkeit) in der GK 5 bis inklusive dem sechsten oberirdischen Geschoß, und damit Ermöglichung der Errichtung von Gebäuden mit sechs oberirdischen Geschoßen in Holzbauweise ohne weitere Nachweisführung, wie z.B. einem Brandschutzkonzept. Streichung der Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung bei Wohngebäuden der GK 4. EB: Entfall der Bestimmung hinsichtlich der Löschwasserversorgung als bautechnische Anforderung, wobei in erläuternden Bemerkungen (EBs), durch die kleinzellige Bauweise 800 l/min als ausreichend angesehen wird. Für die übrigen Nutzungsarten wird weiterhin von einer Mindestlöschwasserrate von 1 l / (m².min) bezogen auf den größten Brandabschnitt vorgeschlagen. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozialräume bis zu 400 m² können bei der Ermittlung der zulässigen Netto-Grundfläche unberücksichtigt bleiben und müssen nicht durch brandabschnittsbildende Bauteile begrenzt werden
OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und ParkdecksBetriebsbauten Erleichterungen für überdachte Stellplätze (Carports) bis maximal 50 m². Reduktion der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Wände an der Grundstückgrenze von 60 min auf 30 min bei Garagen bis max. 50 m².
OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m Änderung hinsichtlich der Bemessung der Fluchtweglänge (40 m) bei Wohnungen. In Anlehnung an die Änderung in der OIB-Richtlinie 2. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 3 Hygiene , Gesundheit und Umweltschutz
Eine wesentliche Änderung betrifft die Nachweisführung bei der Lichteintrittsfläche. Statt 10 % Nettoglasfläche wird zukünftig der Nachweis von 12 % Architekturlichte von der jeweiligen zu belichtenden Raumfläche nachzuweisen sein. Die Erleichterung bei der lichten Raumhöhe (2,40 m statt 2,50 m) wird auf Gebäude mit bis zu drei Wohnungen erweitert. Örtlich begrenzte Unterschreitungen (z.B. Unterzüge, Treppenläufe) bleiben bei der Bemessung der Mindestraumhöhe unberücksichtigt. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Anmerkung: In der OIB-Richtlinie gibt es die größten Änderungen hinsichtlich der inhaltlichen technischen Anforderungen aber auch des Aufbaues. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden nicht in einem Kapitel zusammengefasst sondern direkt bei den einzelnen Punkten (Bsp.: Rampen) eingearbeitet. Auch gibt es keinen Verweis mehr auf die ÖNORM B 1600. Die Aufzugspflicht wird weiterhin von den Ländern individuell geregelt. Siehe dazu Stmk. Baugesetz § 70. Sind Gebäude mit speziellen Nutzungsarten barrierefrei auszuführen so findet man die bautechnischen Anforderungen in der Richtlinie 4 selbst. Welche Gebäude oder Gebäudeteile darunter fallen stehen im Stmk. Baugesetz § 76 zu finden. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Die neue Staffelung der erforderlichen Türbreiten in Fluchtwegen wurde wesentlich überarbeitet und ermöglicht nun die doppelte Personenanzahl zur Flucht bei gleicher Türbreite. • 80 cm zulässig bis 40 Personen (bislang nur 20 Personen) • 90 cm zulässig bis 80 Personen (bislang nur 40 Personen) • 100 cm zulässig bis 120 Personen (bislang nur 60 Personen) Bei mehr als 120 Personen reicht es nun aus 10 cm pro
zusätzlicher zehn Personen statt 60 cm pro 60 Personen.
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Als eine wesentliche Kosteneinsparung kann der Entfall der Aufweitungen der Gänge auf 1,50 m bei Richtungsänderungen, am Ende von Gängen und bei Zwischenpodesten angesehen werden.
Dazu zählt auch die nicht mehr zu berücksichtigen Einengungen durch Handläufe, die bis zu 10 cm pro Seite bei Haupttreppen in die lichte Durchgangsbreite hineinragen dürfen, dadurch werden die Treppenläufe schmäler. Anmerkung: Generell kann bei der Richtlinie 4 zusätzlich festgestellt werden, dass viele kleine Detailregelungen wie sie in der Ausgabe 2011 festgeschrieben waren weggelassen wurden. Das gilt z.B. auch für die Anforderungen an den Verbrennungsschutz. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 5 Schallschutz
Die bisher verbal beschriebenen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile, die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz von Wänden, Decken und
Einbauten zwischen Räumen innerhalb von Gebäuden, bewertete Schalldämm-Maß von Türen innerhalb von Gebäuden und an den Trittschallschutz in Gebäuden wurden
in Tabellen übersichtlich dargestellt.
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Umfassendes Umstrukturieren zwecks Umsetzungsverpflichtung diverser europäischer Richtlinien Richtlinie 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). „Nationalen Plans“ gem. Art. 9 und Art. 9 Abs. 1 betreffend Niedrigstenergiegebäude (dabei Erleichterung durch Einführung einer Ausnahmebestimmung für neue Gebäude, für die eine Kosten-NutzenAnalyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt); > § 80a Niedrigstenergiegebäude; Anmerkung: Stmk. BauG § 4, Z. 48a Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Umsetzung des der Richtlinie 2009/28/EG (Energie aus erneuerbaren Quellen) gem. Art. 13 Abs. 4; dabei Festlegung von Fällen, in denen diese Anforderung jedenfalls als erfüllt gilt. Vereinfachung betreffend den sommerlichen Wärmeschutz (durch Nachweis ausreichender Speichermassen ausschließlich für Wohngebäude). Der Nachweis des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme kann entfallen, wenn ein System nach Punkt 4.3 a) gewählt wird (Nutzung erneuerbarer Quellen außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“). Festlegung von maximalen deckbaren Strombedarfsanteilen durch Photovoltaik. Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
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Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Anpassung des Layouts der Energieausweise an die inhaltlichen Änderungen der OIB-Richtlinie 6.
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Zusammenfassung
Die in den OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015 getroffenen bautechnischen Bestimmungen bringen eine spürbare Kostenreduktionen bei der Ausführung von Bauwerken ohne wesentlicher Reduktion des bestehenden Sicherheitsniveaus. Damit wurde auch ein wesentlicher Beitrag für „leistbares Wohnen bzw. Bauen“ erbracht.
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Stmk. Bautechnikverordnung 2015
(Entwurf)
§ 1 OIB-Richtlinien (1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3, eingehalten werden: 1. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz 3. OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten 4. OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 5. OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m 6. OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 7. OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 8. OIB-Richtlinie 5: Schallschutz 9. OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz Fachabteilung Energie und Wohnbau Bautechnik und Gestaltung
wahrscheinlich mit 1.1.2016 in Kraft
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