Evaluierung psychischer Belastungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Evaluierung psychischer Belastungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Hildegard Weinke Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit Kammer für Arbeiter ...
Author: Hansl Lange
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Evaluierung psychischer Belastungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Hildegard Weinke Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22 Telefon: 01-50165-2515 mailto: [email protected]

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Betrachtungen und Entwicklungen

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Arbeitsverdichtung und Leistungsdruck

n= 655

Quelle: ISW-Umfrage, Pressekonferenz 19.10.2011, AK-Oberösterreich

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Strukturwandelbarometer (IFES)

Quelle: IFES-Studie „Strukturwandelbarometer“, Dezember 2012 (% der Befragten haben in den letzten sechs Monaten eine Zu- oder Abnahme bei dem jeweiligen Item wahrgenommen)

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Der Volksmund kennt die Sprache des Körpers Ich zerbreche mir den Kopf darüber Dem biete ich die Stirn Ich kann das nicht mehr sehen Ich habe wieder viel um die Ohren Sei nicht so verbissen Davon habe ich die Nase voll Dieses Unglück ist herzzerreißend

Das verschlägt mir glatt die Stimme Das liegt mir im Magen Mir bleibt die Luft weg Das geht mir an die Nieren Zeig doch mal Rückgrat Mir läuft die Galle über Da bekomme ich eine Gänsehaut Ich ärgere mich grün und blau Na, hast du weiche Knie bekommen?

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Invaliditätsursachen 2011 Psychiatrische u. Nervenkrankheiten Krankheiten d. Bewegungs-/Stützapparates Herz-/Kreislaufkrankheiten Krebserkrankungen Krankheiten d. Nervensystems Krankheiten d. Atmungsorgane Sonstige

9.070 32,1% 8.777 31,0% 3.010 10,6% 2.162 7,6% 1.037 3,7% 953 3,4% 3.264

Insgesamt

11,5%

28.273

1) Quelle: HV der Sozialversicherungsträger, Jahresstatistik Pensionsversicherung Pensionsversicherung insgesamt (inkl. Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit)

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Entwicklung der Krankenstandsquote

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Präsentismus eine Ursache sinkender Fehlzeiten

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Präsentismus eine Ursache sinkender Fehlzeiten

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Kosten physischer Arbeitsbelastungen Sechs zentrale körperliche Arbeitsbelastungen verursachen 2,8 Milliarden Euro jährlich an gesamtwirtschaftlichen Kosten. Davon: 570 Mio. Entgeltfortzahlung und Krankengeld 930 Mio. entfallene Wertschöpfung 1,3 Mrd. Krankenbehandlungskosten Schwere körperliche Arbeit, Einwirkung von Vibrationen, Arbeit mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Gefahr von Arbeitsunfällen, erzwungene Körperhaltungen bei der Arbeit, Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung. Quelle: WIFO-Studie „Arbeitsbedingte Erkrankungen – Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Kosten mit Schwerpunkt auf physische Belastungen“ im Auftrag der AK-Wien, Juli 2008

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Psychische Belastungen der Arbeit und ihre Folgen (1)  32 Prozent aller Neuzugänge in die Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen erfolgt aus psychischen Gründen.  Krankenstände aufgrund arbeitsbedingter psychischer Belastungen dauern länger und die gesamtwirtschaftlichen Kosten belaufen sich auf rund 3,3 Milliarden Euro jährlich.  Studie Download unter: http://wien.arbeiterkammer.at/online/psychischekrankmacher-in-der-arbeit-66801.html Quelle: DUK/WIFO-Studie „Psychische Belastungen der Arbeit und ihre Folgen“ im Auftrag der AK-Wien, September 2011

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Psychische Belastungen der Arbeit und ihre Folgen (2) Mehr Krankenstände als Folge von Arbeitsbelastungen: 

ohne physische und/oder psychische Belastungsfaktoren

0,8



mit körperlichem (aber keinem psychischen) Belastungsfaktor (Staub, Rauch, giftige Dämpfe, Lärm)

2,6

mindestens einem psychischen Belastungsfaktor (Belästigung oder Mobbing, Gewalt oder die Androhung von Gewalt oder etwa Zeitdruck)

3,3

sowohl psychische als auch körperliche Belastung

5,9





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durchschnittliche arbeitsbedingte Krankenstandstage im Jahr

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ASchG: Geltungsbereich § 1 (2) gilt nicht für die Beschäftigung von: 1. ArbeitnehmerInnen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind; 2. ArbeitnehmerInnen des Bundes in Dienststellen, auf die das B-BSG, BGBl I Nr. 70/1999 anzuwenden ist; 3. ArbeitnehmerInnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287; 4. Hausgehilfen und Hausangestellte in privaten Haushalten; 5. HeimarbeiterInnen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl Nr. 105/1961.

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ASchG-Novelle 2013 Allgemeine Pflichten der ArbeitgeberInnen: Der Begriff „Sittlichkeit“ ist im ASchG entfallen und wurde durch „Integrität und Würde“ ersetzt (und dem folgend auch im ArbIG 1993 ergänzt). § 3 (1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. … Arbeitgeber /innen haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

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ASchG-Novelle 2013 Begriffsbestimmungen: § 2 (7)…Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen. § 2 (7a): Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen. Erläuterung: Im ASchG und allen seinen Durchführungsverordnungen, wo die Begriffe „Gefahren“ oder „Gesundheit“ vorkommen, ist die Psyche somit Teil der Definition.

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ASchG-Novelle 2013 Arbeitsplatzevaluierungen: § 4 (1) AG sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, Gestaltung der Arbeitsplätze, Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln, Verwendung von Arbeitsstoffen, Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation, Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen.

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Grundsätze der Gefahrenverhütung § 7 ASchG 1. Risiken vermeiden 2. Risiken abschätzen 3. Gefahren an der Quelle bekämpfen 4. Faktor ,,Mensch" berücksichtigen 4a. Gestaltung der Arbeit berücksichtigen 5. Stand der Technik berücksichtigen 6. Gefahrenmomente ausschalten oder verringern 7. Gefahrenverhütung planen 8. Kollektiver Gefahrenschutz hat Vorrang vor individuellem Gefahrenschutz 9. Anweisungen an alle Arbeitnehmer/innen 15.11.2013

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ASchG-Novelle 2013 § 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung (Verknüpfung mit § 4) …

4. Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeit, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation; …

7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz; …

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Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Festlegung von Maßnahmen

(Arbeitsplatzevaluierung) § 4 (4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

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ASchG-Novelle 2013 § 4 (5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen: … 2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind, 2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung, 3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen schließen lassen, … Erläuterung: Zwischenfälle, die eine akute psychische Belastungsreaktion auslösen können, sind etwa die Häufung von Konflikten oder Beschwerden, Gewaltübergriffe, posttraumatische Belastungsstörung nach einem Arbeitsunfall etc…

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ASchG-Novelle 2013 § 4 (6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Belastungen und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Belastungen können auch die SFK und Arbeitsmediziner/innen sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker/innen, Toxikolog/innen, Ergonom/innen, insbesondere jedoch Arbeitspsycholog/innen beauftragt werden.

Die Änderung entspricht § 82a (5) Präventionszeit.

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ASchG-Novelle 2013 § 60 (2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden. Erläuterung: Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder kniender Haltung, muss möglichst vermieden werden. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebeoder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen. Weiters wird klargestellt, dass bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge auch sonstige psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, möglichst gering gehalten werden müssen.

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Allgemeine Informationen zur Evaluierungen

psychischer Belastungen

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Psychische Belastungen evaluieren ASchG: Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen, unter Gefahren sind auch arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können.

ÖNORM EN ISO 10075-1: Definiert psychische Belastung als „…alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Für die ÖNORM EN ISO 10075-1 „…bezieht sich psychisch auf kognitive, informationsverarbeitende und emotionale Vorgänge im Menschen“.

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Psychische Belastungen evaluieren

Es wird ermittelt und beurteilt, ob physische und psychische Einflussfaktoren der Arbeitsbedingungen zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Gesundheit führen können.

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Worauf geachtet werden soll

Arbeitgeberpflicht: Die Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen ist Verpflichtung des Arbeitgebers und hat unabhängig von konkreten Problemen jedenfalls durchgeführt zu werden. Geeignete Fachleute, insbesondere jedoch Arbeitspsycholog/innen für die Evaluierung beauftragen. Nicht vergessen: Die Evaluierung körperlicher Belastungen und Arbeitsunfallgefahren gilt seit langer Zeit und muss vorliegen!

Mitwirkungsrechte nutzen: Betriebsrat/Personalvertretung und SVP sind in alle Phasen der Evaluierung und Maßnahmenableitung einzubeziehen. Die Arbeitnehmer/innen sind zu informieren.

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Worauf geachtet werden soll

Auswahl der Methoden: Die Methoden müssen die tatsächlichen arbeitsbezogenen psychischen Belastungen erfassen (nicht Arbeitszufriedenheit, Ernährungs- oder Bewegungsverhalten, usw.). Dabei sind unbedingt die Qualitätsstandards der ÖNORM EN ISO 10075-3 einzuhalten (also keine selbst erstellten Fragebögen oder Kombinationen von Fragen aus unterschiedlichen Verfahren. Testtheoretische Gütekriterien wie Objektivität, Reliabilität, Validität müssen erfüllt sein).

Allfällige urheberrechtliche Bestimmungen sind zu beachten (z.B. kann jede Bearbeitung, Übersetzung, kommerzielle Verwertung den Urheber/innen vorbehalten sein und ist ohne deren Zustimmung unzulässig).

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ÖNORM EN ISO 10075-3: Anforderungen und Gütekriterien an Verfahren, die psychische Arbeitsbelastungen messen und erfassen Ein Verfahren entspricht den Gütekriterien dann, wenn es objektiv, reliabel und valide ist. 

Objektivität bedeutet, dass das Ergebnis unabhängig von der durchführenden Person ist (z.B. darf es zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen kommen, auch wenn mehrere Personen das Verfahren durchführen oder auswerten).



Reliabilität ist gegeben, wenn die relevanten Merkmale zuverlässig, genau und stabil gemessen werden um Messfehler ausschließen zu können (die Antworten sind stets gleich, egal ob z.B. am Montag od. Freitag, oder in der Früh od. am Arbeitstagesende, etc. ausgefüllt wird).



Valide (Validität) ist ein Verfahren dann, wenn das gemessen wird, was gemessen werden soll (und nicht statt psychischer Belastung z.B. Arbeitszufriedenheit, physiologische Werte, Burnout, Gesundheitsbeeinträchtigungen, etc.).

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Worauf geachtet werden soll Erhobene Daten und Datenschutz: Für die Evaluierung werden Daten über die Arbeitsplatzbedingungen ermittelt, nicht primär Daten über Personen. Es ist immer zu klären, ob und warum personenbezogene Daten (Alter, Geschlecht, etc.) erhoben werden müssen und wie der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet wird.

Durchführende: Wer die Evaluierung psychischer Belastungen durchführt, muss Fachwissen über psychische Belastungen und die Anwendung, Durchführung, Auswertung und Interpretation der gewählten Methode (Verfahren) haben. Ohne arbeits- und organisationspsychologische Fachkompetenz können standardisierte Verfahren falsch angewendet werden. Sowohl die Ergebnisse als auch die Maßnahmenplanung wäre nicht korrekt. Der finanzielle und zeitliche Aufwand hilft dann niemandem.

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Worauf geachtet werden soll

Geeignete Maßnahmen: Eine Maßnahme muss zu den festgestellten Belastungen passen, wie ein Schlüssel zum Schloss! Also: welche Maßnahme löst genau für welche Tätigkeiten in welchen Situationen welches Problem? Sind z.B. Arbeitsabläufe körperlich und geistig gleichförmig, einseitig und unterfordernd, müssen die Maßnahmen bei der Erweiterung der Vielseitigkeit und Erhöhung des Aufgabenniveaus liegen. Kommt es durch technische Störungen immer wieder zu Blockierungen der Arbeitsausführung, dann müssen diese technisch behoben werden. Entsteht Mehraufwand und Doppelarbeiten durch unklare Arbeitsaufträge, sind Aufgaben, Kompetenzen und Abläufe klarer und nachvollziehbarer zu definieren.

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Worauf geachtet werden soll Werden bei der Evaluierung keine Arbeits- und Organisationspsychologen/innen eingesetzt, so kann es bei der Ergebnisinterpretation zu Vermutungen, Spekulationen und nicht fundierten Rückschlüssen auf Arbeitsbedingungen und Belastungen sowie Maßnahmen kommen. Häufig resultieren daraus sehr unkonkrete Maßnahmen wie mehr Information, mehr Motivation, ein Führungskräftetraining. Tätigkeitsgebiet der Arbeitspsycholog/innen:  Psychologische Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen.  Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden Menschen werden beobachtet und analysiert.  Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdungen und Aktualisierung der Evaluierung.

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Worauf geachtet werden soll Präventionszeit § 82a Abs. 5 ASchG: … Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker … insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigten. Ergibt die Evaluierung, dass psychische Gefährdungen vorliegen sind Arbeitspsycholog/innen zumindest im Ausmaß von 25vH der jährlichen Präventionszeit der Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

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Berechnung der Präventionszeiten § 82a (2) ASchG Büroarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit vergleichbaren bzw. geringen körperlichen Belastungen: 1,2 Stunden pro AN im Kalenderjahr Alle anderen Arbeitsplätze: 1,5 Stunden pro AN im Kalenderjahr Nachtarbeit nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz: + 0,5 Stunden pro AN im Kalenderjahr wenn mind. 50x im Kalenderjahr Nachtarbeit gemacht wird

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Aufteilung der Präventionszeiten § 82a (5) ASchG

Werden keine Arbeits- und Organisationspsycholog/innen oder sonstigen Fachleute eingesetzt sind die verbleibenden 25% zwischen SFK und/oder Arbeitsmediziner/in aufzuteilen.

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Weitere Informationen

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Broschüren und Ratgeber der AK Vorarlberg

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Broschüren und Informationen der AK Wien

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www.gesundearbeit.at

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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