Einzelrichter Kantonsrichter …

Entscheid vom 3. Februar 2017

in Sachen

X., … vertreten durch RA …, Klägerin,

gegen

Y., …, vertreten durch RA …, Beklagten,

betreffend

Abänderung Unterhalt

EV 2016 120

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Rechtsbegehren Klägerin 1. Die Ziffern 2.1–2.4 und 7 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2013 seien dahingehend abzuändern, als dass - der Beklagte zu verpflichten sei, zugunsten des Sohnes A., geb. 30. Juni 2011, an dessen Unterhalt die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar soweit es sich um bereits verfallene Beiträge handelt innert 30 Tagen ab Rechtskraft des in casu zu ergehenden Entscheides und soweit es sich um künftige Beiträge handelt monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an die Klägerin solange der Sohn A. bei ihr wohnhaft ist: - rückwirkend ab 8. April 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen von derzeit CHF 200.00), somit insgesamt derzeit CHF 1'650.00 pro Monat; - ab 1. Januar 2017 bis und mit dem Monat, in welchem A. in die Schule eintreten wird (1. Primarklasse): CHF 4'290.00 (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen von derzeit CHF 200.00), also insgesamt derzeit CHF 4'490.00 wovon CHF 1'840.00 den Betreuungsunterhalt darstellen, wobei festzuhalten sei, dass ein Manko bezüglich des Betreuungsunterhalts von CHF 360.00 besteht; - ab dem Folgemonat, nachdem A. in die Schule eingetreten ist (1. Primarklasse) bis und mit des Monats des Schulbeginns der 1. Oberstufe bzw. bis längstens 31. Januar 2024: CHF 3'250.00 (zuzüglich Kinderzulagen von derzeit CHF 200.00), also derzeit insgesamt CHF 3'450.00, wovon CHF 1'600.00 Betreuungsunterhalt da rstellen; - ab dem Folgemonat, nachdem A. in die Oberstufe übergetreten ist bzw. frühestens ab 1. Februar 2024 bis mindestens zu seinem erfüllten 18. Altersjahr, längstens jedoch bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 1'550.00 (inkl. allfälliger Ki nder-/Ausbildungszulagen; es ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet), wobei festzuhalten sei, dass ein Manko bezüglich des Barunterhalts von CHF 250.00 pro Monat besteht; - diese Kindesunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren seien; - die Parteien zu verpflichten seien, ausserordentliche Kosten bezüglich A. (wie Sprachkurse, etc., sowie ab 1. Januar 2017 allenfalls anfallende Fremdbetreuungskosten) im Ve rhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu übernehmen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, die entsprechenden Beträge der Klägerin zu überweisen nach Vorlage der Rechnungen und die Klägerin sei zu verpflichten, die entsprechenden Rechnungen zu begleichen; es sei diesbezüglich festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin aktuell CHF 0.00 und diejenige des Beklagten bis 31. Januar 2024 CHF 4'453.00 (noch vor Abzug der o rdentlichen Unterhaltsbeiträge, welche zu Gunsten von A. geschuldet seien) bzw. ab 1. Februar 2024 CHF 1'550.00 (noch vor Abzug der ordentlichen Unterhaltsbeiträge, we lche zugunsten von A. geschuldet sind) betrage; sollte die Leistungsfähigkeit beider Parteien CHF 0.00 betragen (Leistungsfähigkeit nach Bezahlung der ordentlichen Unterhalt sbeiträge), so seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten bezüglich A. je zur Hälfte zu übernehmen, sofern die Kosten von keiner dritten Seite (Versicherung, So zialamt oder dergleichen) getragen werden. Die Parteien seien zu verpflichten, einander auf erste Aufforderung hin vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über all ihre Ei n-

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2. 3.

kommen und ordentlichen Auslagen zu erteilen, sollte Anspruch erhoben werden auf Beteiligung an ausserordentlichen Kosten; - die Erziehungsgutschriften der Klägerin anzurechnen seien. Die Klägerin sei zu berechtigen, ihre Anträge nach Vorliegen des Beweise rgebnisses anzupassen bzw. zu konkretisieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.

Beklagter 1.1 Es seien die Ziffern 2.1–2.4 und 7 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgericht Z. vom 7. Mai 2013 dahingehend zu ändern, als dass der Beklagte zu verpflichten sei, zugunsten des Sohnes A., geb. 30. Juni 2011, an dessen Unterhalt mit Wirkung ab dem 8. April 2016 bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstau sbildung angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder -/Ausbildungszulagen) von nicht über CHF 850.00 zu bezahlen. 1.2 Ab Eintritt des Beklagten in das Rentenalter im Februar 2024 seien diesem die AHV -Kinderrenten voll anzurechnen und zwar dergestalt, dass die dannzumal zu treffende Kinderunterhaltspflicht dann ohnehin mit Betreuungszuschlag um diesen Rentenbetrag reduziert, die Rente aber integral der Kindsmutter respektive A. ausbezahlt wird. 2. Im Übrigen sei die Klage bezüglich einer Änderung der Unterhaltspflicht im (allenfalls) übersteigenden Unterhaltsbetrag sowie bezüglich der übrigen Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Sachverhalt 1.

Auf Klage der Kindsmutter X. (nachfolgend "Klägerin") auf Feststellung Vaterschaft / Unterhalt stellte das Bezirksgericht Z. mit Entscheid vom 7. Mai 2013 … gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien betreffend Anerkennung einer Vaterschaft mit Regelung der Nebenfolgen vom 19./24. April 2013 fest, dass Y., geb. … 1959 (nachfolgend "Beklagter") der Vater von A., geb. 30. Juni 2011, ist. Im Weiteren lauteten die Ziffern 2.1–2.4 und 7 des Dispositivs dieses Entscheids wie folgt (act. 1/3): 2.1.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter (Klägerin) für das gemeinsame Kind A. mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Unte rhaltsbeiträge von CHF 300.00 zu leisten.

2.2.

Die Unterhaltspflicht dauert längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres von A.; dies auch im Falle einer darüber hinaus andauernden Berufsausbildung.

2.3.

Es werden keine Anpassungen des Unterhaltsbeitrages an die Teuerung vorgenommen. Der Unterhaltsbeitrag ist unabänderlich und keiner Anpassung zugänglich.

2.4.

Allfällige Kinder- resp. Ausbildungszulagen sowie allfällige AHV-Kinderrenten, welche der Beklagte in der Schweiz geltend machen kann, verbleiben dem Beklagten.

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7.

Im Übrigen wird die nachfolgende Vereinbarung betreffend Anerkennung einer Vaterschaft mit Regelung der Nebenfolgen vom 19./24. April 2013 genehmigt (umfasst si eben Seiten): …[es folgt die siebenseitige Vereinbarung].

2.

Am 8. April 2016 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt … gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein und begründete damit die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Am 19. Mai 2016 erteilte das Friedensrichteramt … der Klägerin die Klagebewilligung und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 (act. 1/2).

3.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Beklagten die vorliegende Abänderungsklage ein (act. 1). Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein (act. 5).

4.

Am 3. November 2016 wurden die Parteien befragt. An der anschliessenden Hauptverhan dlung präzisierten die Parteien ihre Rechtsbegehren im eingangs erwähnten Sinn (act. 10, 12 und 19).

Erwägungen 1.1

Bei der Abänderungsklage handelt es sich um eine Unterart der Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ZGB. Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbständige Klagen in Kinderbelangen das vereinfachte Verfahren gemäss den Art. 243 ff. ZPO, ohne Rücksicht auf die in Art. 243 ZPO vorgesehene Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Zum Wohl des Kindes gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), d.h. dass der Sachverhalt von Amtes wegen (durch das Gericht auch ohne Parteianträge) festgestellt wird und dass das Gericht die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge regelt. Entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 279 ZGB gilt gemäss Bundesgericht der Grundsatz, wonach aufgrund von Art. 318 Abs. 1 ZGB der Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen ausüben und vor Gericht oder in einer Betreibung geltend machen kann, indem er persönlich als Partei handelt, für alle Fragen vermögensrechtlicher Natur, einschliesslich diejenigen betreffend die Unterhaltsbeiträge. Die Aktiv- oder Passivlegitimation muss deshalb dem Inhaber der elterlichen Sorge ebenso wie dem minderjährigen Kind zuerkannt werden, auch wenn die Abänderung des Unterhaltsbeitrages für ein aussereheliches Kind streitig ist (BGE 136 III 365 E. 2; vgl. auch Herzig, Prozessstandschaft im Kindesunterhaltsrecht - quo vadis?, in: Eitel/Zeiter [Hrsg.], Kaleidoskops des Familien- und Erbrechts, 2014, S. 161 ff.). Passivlegitimiert ist der Vater. Für selbständige Unterhaltsklagen im Binnenverhältnis ist nach Art. 26 ZPO zwingend das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien örtlich zuständig, wobei dies auch für die Abänderung sklage gilt (Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 39 ff.). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 2 lit. b GOG.

1.2

Die Klägerin ist als Mutter des gemeinsamen Sohnes der Parteien, A., geboren am 30. Juni 2011, berechtigt, im Namen von A. eine Erhöhung des Kindesunterhaltsbeitrages zu verlangen. Sowohl A., welcher unstrittig die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, als auch seine Mutter haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug, womit der Einzelrichter des Kantonsg e-

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richts Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist. 2.

Die Klägerin beantragt eine Erhöhung des mit Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2013 festgelegten Unterhaltsbeitrages des Beklagten an Sohn A. rückwirkend ab 8. April 2016.

2.1

Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine Neufestsetzung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Nach der Rechtsprechung zur Anpassung von gerichtlichen Unterhaltsentscheiden bezweckt eine Abänderungsklage nämlich nicht die Korrektur (Revision) eines allenfalls fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_957/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.3 und 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1). Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages schon b erücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Im Sinne einer ta tsächlichen Vermutung ist im Zweifel anzunehmen, dass vorhersehbare Änderungen effek tiv berücksichtigt worden sind. Sind die Voraussetzungen für eine Anpassung infolge unvorhergesehener tatsächlicher Veränderungen im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB erfüllt, so legt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest, nachdem es alle Berechnungsparam eter aktualisiert hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1).

2.2

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin mit ihrem Sohn A. in der Ukraine gewohnt hat, als der Unterhaltsbeitrag des Beklagten an A. von CHF 300.00 pro Monat festgelegt worden ist. Grundlage für den Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 pro Monat bildete die Überlegung, dass eine im Vollpensum angestellte Gymnasiallehrerin in der Ukraine monatlich USD 250.00 verdienen kann, wodurch die Auslagen des Sohnes gedeckt und der Betreuungsunterhalt der Klägerin sichergestellt waren (act. 1/3 S. 5; act. 12 Ziff. 5 und S. 13). Aufgrund des Krieges in der Ukraine ist die Klägerin mit A. in die Schweiz gekommen, wo sie sich seit 12. Oktober 2015 aufhalten und vom Sozialdienst der Gemeinde … finanziell unterstützt werden (act. 1 S. 4 f.; act. 5 S. 4). An der Parteibefragung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie nicht mehr in die Ukraine zurückkehren werde (act. 12 Ziff. 34). Der Umzug der Klägerin und von A. in die Schweiz hat erhebliche und dauerhafte Veränderungen der Verhältnisse zur Folge, weshalb vorliegend eine Abänderung angezeigt ist, was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird.

2.3

Zu beachten ist zudem, dass am 1. Januar 2017 das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten ist, dessen Bestimmungen auf hängige Verfahren sofort anzuwenden sind (Art. 407b Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Für den ab 1. Januar 2017 geltenden Unterhaltsbeitrag des Beklagten an A. besteht somit auch von Gesetzes wegen ein Abänderungsanspruch.

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2.4

Nichts daran zu ändern vermag die von den Parteien am 19. bzw. 24. April 2013 vereinbarte Klausel, wonach bezüglich des Kinderunterhaltsbeitrages keine Anpassungen an die Teuerung vorgenommen werden und sich die Parteien darin einig sind, dass der genannte Unte rhaltsbetrag unabänderlich und damit keinen Anpassungen nach oben oder unten zugänglich sein soll (act. 1/3 S. 7) . Denn nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien sollte die vereinbarte Unabänderlichkeit der Unterhaltsbeiträge (im Sinne von Art. 287 Abs. 2 und 3 ZGB) nicht gelten, falls die Klägerin mit A. in der Schweiz lebt (act. 12 Ziff. 1 f., S. 16 und S. 18). Selbstredend sind die abgeänderten Unterhaltsbeiträge an die Bedingung geknüpft, dass die Klägerin und A. weiterhin in der Schweiz wohnhaft sind.

3.

Zu prüfen ist somit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der mit Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2013 festgelegte Unterhaltsbeitrag des Beklagten an A. von CHF 300.00 pro Monat zu erhöhen ist.

3.1

Die Klägerin beantragt einen Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich - CHF 1'650.00 (inkl. Kinderzulage von CHF 200.00) ab 8. April bis 31. Dezember 2016, - CHF 4'490.00 (inkl. Kinderzulage von CHF 200.00, wovon CHF 1'840.00 Betreuungsunterhalt [mit Manko von CHF 360.00]) ab 1. Januar 2017 bis und mit dem Monat, in welchem A. in die erste Primarklasse eintreten wird, - CHF 3'450.00 (inkl. Kinderzulage von CHF 200.00, wovon CHF 1'600.00 Betreuungsunterhalt) ab dem Folgemonat, nachdem A. in die Schule eingetreten ist bis und mit des Monats des Schulbeginns der ersten Oberstufe bzw. bis längstens 31. Januar 2024 (Pensionierung des Beklagten) sowie - CHF 1'550.00 (inkl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulage; mit Manko im Barunterhalt von CHF 250.00) ab dem Folgemonat, nachdem A. in die Oberstufe übergetreten ist bzw. frühestens ab 1. Februar 2024 bis mindestens zu seinem erfüllten 18. Altersjahr, längstens jedoch bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Darüber hinaus beantragt sie, ausserordentliche Kosten bezüglich A. – worunter ab 1. Januar 2017 auch allfällige Fremdbetreuungskosten gehörten – seien im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien zu übernehmen, wobei festzuhalten sei, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin derzeit CHF 0.00 und diejenige des Beklagten vor Abzug der ordentlichen Unterhaltsbeiträge an A. CHF 3'960.00 und ab 1. Mai 2017 CHF 4'210.00 betrage. Bei einer allfälligen Leistungsfähigkeit von CHF 0.00 beider Parteien, seien die ausserordentlichen Kosten hälftig zu teilen (act. 17). Zur Begründung dieser Anträge führt die Klägerin Folgendes aus:

3.1.1 Für die Phase vom 8. April bis 31. Dezember 2016 sei ausschliesslich ein Barunterhalt geschuldet, welcher sich nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle (nachfolgend "Zürcher Tabelle") berechne. Diese Erhebungen aus dem Jahr 2000 würden auf einem Einkommen beider Elternteile von CHF 7'000.00 brutto pro Monat beruhen, was teuerungsbereinigt ein aktuelles Einkommen von CHF 7'400.00 brutto darstelle. Das Bruttoeinkommen beider Parteien betrage CHF 11'190.00 (kein Einkommen der Klägerin angerechnet), mithin 151 % der statistischen Vorgabe. Bei entsprechend besserer finanzieller Situation der Eltern sei der Bedarf des Kindes entsprechend anzuheben, jedoch maximal bis 125 %. Die statischen Werte seien bis zur Pensionierung des Beklagten um 25 % zu erhöhen, um den gebührenden Bedarf von A. zu erhalten. Gemäss Zürcher Tabelle betrage der Barbedarf von A. bis zu seinem 6. Lebensjahr bzw. bis zum Eintritt in die Schule monatlich CHF 1'283.00 (CHF 1'999.00 ./.

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CHF 716.00 Pflege und Erziehung), was zuzüglich 25 % CHF 1'603.75 ergebe. Unter Berücksichtigung der Steuern ergebe sich ein monatlicher Barbedarf von A. vom 8. April bis 31. Dezember 2016 von CHF 1'650.00, welcher der Beklagte mit einem Einkommen von CHF 8'311.00 und einem Bedarf von CHF 4'058.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Wohnkosten CHF 1'500.00 + Krankenkasse CHF 338.00 + auswärtige Verpflegung CHF 220.00 + Steuern CHF 800.00) zu leisten vermöge (act. 10 S. 7; act. 12 S. 11). 3.1.2 Ab dem 1. Januar 2017 habe A. Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. In der Phase vom 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von A. in die Primarschule betrage sein Barunterhalt weiterhin monatlich CHF 1'650.00. Der Betreuungsunterhalt sei gemäss Arndt/Brändli pauschalisiert mit CHF 3'200.00 zu beziffern (CHF 1'350.00 Grundbetrag + CHF 1'400.00 Wohnkosten ohne Kinderanteil + CHF 300.00 Krankenkasse + CHF 150.00 Steuern). Dies sei gerechtfertigt, da der Bedarf des Beklagten in etwa dieselben Zahlen für Wohnkosten und Krankenka ssenprämien ausweise und sein Bedarf sogar noch höher ausfalle. Bis zum Eintritt von A. in die Primarschule sei der Klägerin eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, da A. erst gerade begonnen habe, Deutsch zu lernen, und sich in einem neuen kulturellen Umfeld zurechtfinden müsse, weshalb er noch vermehrt auf Betreuung und Unterstützung durch die Mutter ang ewiesen sei. Insofern sei in der Phase vom 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von A. in die Primarschule der volle Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00 geschuldet. Insgesamt beziffere sich der Kinderunterhaltsbeitrag in dieser Phase mit CHF 4'850.00. Auf Seiten des Beklagten sei von einem Nettoeinkommen von CHF 8'311.00 und weiterhin von einem Bedarf von CHF 4'058.00 auszugehen, was den beantragten Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 4'490.00 mit einem Manko auf dem Betreuungsunterhalt von CHF 360.00 ergebe (act. 10 S. 11 ff.; act. 12 S. 11). 3.1.3 Ab Eintritt von A. in die Primarschule erhöhe sich dessen Barunterhalt gemäss Zürcher T abelle auf rund CHF 1'850.00 (CHF 1'900.00 ./. CHF 454.00 Pflege und Erziehung + CHF 361.50 Zuschlag von 25 % + CHF 42.50 Steuern). Beim Betreuungsunterhalt sei zu berücksichtigen, dass gemäss Botschaft zur Gesetzesrevision die 10/16-Regel zu überdenken sei. Vorliegend sei der Klägerin ab Eintritt von A. in die Primarschule ein Teilzeitpensum von 50 % anzurechnen, womit sich der Betreuungsunterhalt gemäss Arndt/Brändli um 5 0 % auf CHF 1'600.00 reduziere. Gesamthaft betrage der Kinderunterhalt somit CHF 3'450.00 pro Monat. Bei einem monatlichen Überschuss des Beklagten von CHF 4'209.00 sei dieser leistungsfähig (act. 10 S. 12 f. und S. 16; act. 12 S. 19). 3.1.4 Ab dem Eintritt von A. in die Oberstufe sei der Klägerin ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar, womit der Betreuungsunterhalt ab diesem Zeitpunkt gänzlich wegfalle. Der Barbedarf von A. betrage ab Eintritt in die Oberstufe bzw. frühestens ab März 2024 monatlich CHF 1'800.00 (CHF 1'748.00 gemäss Zürcher Tabelle [CHF 2'074.00 ./. CHF 326.00 Pflege und Erziehung] + CHF 52.00 Steuer). Ab der Pensionierung sei beim Beklagten von einem Einkommen von CHF 5'307.00 pro Monat auszugehen. Sein Bedarf beziffere sich mit CHF 3'758.00. Beim Beklagten sei in dieser Phase somit von einer Leistungsfähigkeit von CHF 1'550.00 pro Monat auszugehen, wobei ein Manko im Barunterhalt von A. von CHF 250.00 pro Monat bestehe (act. 10 S. 7 und S. 15 f.; act. 12 S. 11 f. und S. 19).

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3.1.5 Zusätzlich zum Bar- und Betreuungsunterhalt würden bei A. monatliche Kosten von CHF 500.00 für Sprach-/Integrationskurse und eine allfällige Fremdbetreuung anfallen. Diese ausserordentlichen Kosten seien von den Parteien im Verhältnis ihrer Einkommen zu beza hlen. Da die Klägerin derzeit kein Einkommen erwirtschafte und aufgrund des jungen Alters von A. nicht verpflichtet sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, seien die ausser ordentlichen Kosten derzeit vollumfänglich vom Beklagten zu tragen. An diesen Zusatzkost en könne sich die Klägerin auch in Zukunft nicht beteiligen. Sofern und sobald sie ein eigenes Einkommen erziele, werde sie damit ihren eigenen Bedarf decken müssen. Da die Klägerin über keine in der Schweiz verwertbare Ausbildung verfüge – die Klägerin könne in der Schweiz nicht als Englischlehrerin arbeiten – werde sie, sobald sie Deutsch gelernt habe, als ungelernte Arbeitskraft in einer Fabrik oder im Detailhandel Hilfsarbeiten leisten müssen. Mit einer solchen Anstellung könne sie maximal CHF 3'000.00 netto pro Monat verdienen, womit sie ihren eigenen Bedarf kaum decken könne. Entsprechend bleibe es auch zukünftig bei einer Leis tungsfähigkeit der Klägerin von CHF 0.00, weshalb sie sich an den ausserordentlichen Kosten von A. nicht beteiligen könne (act. 1 S. 5; act. 10 S. 17 f.; act. 12 S. 19). 3.2

Der Beklagte beantragt, er sei mit Wirkung ab dem 8. April 2016 bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von A. zu verpflichten, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) von nicht über CHF 850.00 zu bezahlen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, es sei unbestritten, dass ihn eine Unterhalts- und Beistandspflicht gegenüber A. treffe. Es gehe aber nicht an, frei beliebige Höchstansätze geltend zu machen, welche dann mit zusätzlichen Pauschalen ausgeweitet würden. Unklar sei auch die Umsetzung des neuen Ki ndesunterhaltsrechts. Beim Beklagten sei bis zu dessen Pensionierung von einem monatl ichen Nettoeinkommen von CHF 8'000.00 auszugehen. Ab Februar 2024 betrage das Renteneinkommen des Beklagten noch CHF 5'307.00 pro Monat, wobei hier noch die AHVKinderrente enthalten sei, die unter Anrechnung an den Kinderunterhalt A. zukomme. Seinen Bedarf bezifferte der Beklagte in seiner Klageantwort mit CHF 7'110.00 (CHF 1'000.00 Grundbetrag + CHF 1'700.00 Wohnkosten + CHF 800.00 Mobilität + CHF 420.00 auswärtige Verpflegung + CHF 500.00 Unterhalt an seinen Sohn P. + CHF 150.00 Versicherungen + CHF 350.00 Krankenkasse + CHF 150.00 Telefon/TV + CHF 400.00 Rückstellungen/Ferien + CHF 300.00 aktuelle Alimente an A. + CHF 1'340.00 Steuern; vgl. act. 5 S. 12). An der Hauptverhandlung führte der Beklagte aus, er bezahle seiner Tochter monatlich CHF 500.00 und bei ihm seien Mietkosten von mindestens CHF 2'000.00 pro Monat einzusetzen (act. 12 S. 14 f.). Der Sohn P. befinde sich noch in der beruflichen Erstausbildung, da er ein Theoriefach der Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe und dieses im Frühling 2017 n achholen müsse. Da er in der Zwischenzeit kaum Lohn beziehe, sei P. in die Bedarfsrechnung des Beklagten einzurechnen. Nicht zu beachten sei vorliegend die 10/16-Regel des Bundesgerichts. Die Klägerin habe ihre Eigenversorgungskapazität auszunutzen. Sie verfüge über eine gute Ausbildung, weshalb es ihr möglich sei, in der Schweiz eine entsprechende Anstellung zu finden. Mit der von der Klägerin vorgenommenen zeitlichen Staffelung der Unterhaltsbeiträge sei er einverstanden. Es sei absolut sinnvoll, diese Stufen heranzuziehen. Zusätzlich anfallende Kosten von A. für Sprachkurse und Integration seien nicht zu diskutieren. A. könne Vorschulunterrichte wie Spielgruppe, Vor-Kindergarten und Kindergarten sowie nachfolgend die obligatorische Schule besuchen, wo er die deutsche Sprache lernen und Kontakt mit anderen Kindern knüpfen könne. Weitergehender Massnahmen bedürfe es langfristig nicht. Die

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von der Klägerin geltend gemachten CHF 500.00 pro Monat seien denn auch weder belegt noch ausgewiesen. Was schliesslich die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach AHVG anbelange, so stelle dieser Antrag eine unzulässige Revision oder zumindest eine ebenso unzulässige Ergänzung des rechtskräftigen Entscheids dar, was nicht angehe (act. 5 S. 7 f., S. 10 und S. 12 f.; act. 12 S. 14 ff.). 3.3

Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts ist mithin neben den bereits bekannten Barunterhalt eines Kindes der sogenannte Betre uungsunterhalt getreten. Dieser bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes, welche sich nach dem Kindeswohl beurteilt, zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass derjenige Elternte il, der die Kinder ganz oder überwiegend betreut, während der Betreuungszeit an einer eigenen Erwerb stätigkeit gehindert wird und daher unter Umständen für seinen Lebensunterhalt nicht selber aufkommen kann. Nach bisherigem Recht musste bei unverheirateten Eltern oftmals der Vater den gesamten Barunterhalt des Kindes (d.h. Kosten für Kleidung, Nahrung, Wohnung, Krankenkasse usw.) finanzieren, im Gegenzug übernahm die Mutter den sogenannten Nat uralunterhalt (Betreuung, Pflege) des Kindes. Bei Kleinkindern m it hohem Betreuungsbedarf konnte bei dieser Unterhaltsaufteilung zwar der Vater vom (nach Abzug des Barunterhalts verbleibenden) Einkommen seinen persönlichen Bedarf decken, die betreuende und daher nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige Mutter hingegen war oftmals auf die Sozialhilfe verwiesen. Bei verheiratet gewesenen Eltern konnte der betreuende Elternteil den persönl ichen Unterhaltsbedarf als Ehegatten- bzw. Scheidungsunterhalt geltend machen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung der Kinder verheirateter und nicht verheiratet gewesener Eltern will das neue Recht beheben. Deshalb sind gemäss Art. 276 und Art. 285 Abs. 2 ZGB die Betreuungskosten neu in die Bemessung des Kindesunterhalts einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kosten durch Eigen- oder Drittbetreuung handelt. Obschon bei persönlicher Betreuung der Betreuungsunterhalt für den Lebensunterhalt des betreue nden Elternteils verwendet wird und damit wirtschaftlich betrachtet diesem zugutekommt, ha ndelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen "Lohn" des betreuenden Elternteils.

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3.3.1 Im Gesetz nicht näher geklärt werden die Bemessung des Umfangs und die Dauer des B etreuungsunterhalts sowie die Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils. Der Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 (nachfolgend "Botschaft") sind lediglich vage Hinweise zu entne hmen; auch eine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt will die Botschaft nicht vorschreiben. Gleichwohl gibt sie einige negative und positive Anhaltspunkte. Als nicht geeignet ausgeschlossen werden der Opportunitätskostenansatz (= Ersatz der konkreten Erwerbseinbusse) sowie der Markt- oder Ersatzkostenansatz (= Marktwert der Eigenbetreuung). Die Botschaft bezeichnet demgegenüber – positiv – einen Ansatz als empfehlenswert, bei dem die Betreuung des Kindes dadurch gewährleistet ist, dass die Präsenz des betre uenden Elternteils soweit möglich wirtschaftlich sichergestellt wird (Botschaft S. 554 und 576). "Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der be treuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Was unter dem Begriff "Lebenshaltungskosten" zu verstehen ist, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Zug ist die Leben shaltung des betreuenden Elternteils nicht an der (womöglich gehobenen) Lebenshaltung des anderen Elternteils zu messen, sondern orientiert sich am erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum. Ein höherer Lebensstandard kann sich in bzw. nach der Ehe gestützt auf Art. 163 ZGB (im Eheschutz) oder gestützt auf Art. 125 ZGB (nachehelich) ergeben. Diesfalls sind aber die eigentlichen Betreuungskosten vom Lebensstandard, wie er durch die ehe- und scheidungsrechtlichen Normen garantiert wird, zu unterscheiden. Bei nicht verheiratet gew esenen Paaren hat der hauptsächlich betreuende Elternteil, anders als das Kind, keinen A nspruch auf Teilhabe am höheren Lebensstandard des nichtbetreuenden Elternteils. Wenn das Kind einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des be treuenden Elternteils vollständig decken. Darunter fallen konkret der monatliche Grundbetrag, die Wohnkosten des betreuenden Elternteils (wobei der Wohnkostenanteil des Ki ndes bei diesem als Barunterhalt anzurechnen ist), die Krankenkassenprämien der Grundve rsicherung – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen auch Prämien nach VVG – (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung), die Steuern sowie die Auslagen für Kommunikation und Mobilität (vgl. auch Aebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für die Praxis?, Seminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017; Jungo, Betreuungsunterhalt: Konzept – Kosten – Berechnung, St. Galler Eherechtstagung vom 1. Dezember 2016, Kongresshaus Zürich; Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Dezember 2016, S. 6 ff.). 3.3.2 Seinem Zweck nach ist ein Betreuungsunterhalt nur solange geschuldet, wie das Kind die persönliche Betreuung tatsächlich benötigt. Insofern stellt sich die Frage, ab wann vom b etreuenden Elternteil verlangt werden darf, einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeit - bzw. Vollzeitpensum nachzugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zum alten Recht) kann die Eigenversorgungskapazität durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweis e eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder -)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (sog. 10/16-Regel). Diese Leitlinien behalten solange ihre Gültigkeit, als die unmittelbare persönl iche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Ki n-

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der deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet. Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. So wäre etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn viele Kinder zu betreuen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, in: plädoyer 5/16 S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 1/2015 S. 1 ff. ). Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 enthielt dazu noch folgende Überlegungen: "Die vom Bundesgericht angegebenen Altersgrenzen sind bereits nach geltendem Recht nicht als strikte Regeln zu betrachten, sondern als Richtlinien, die von Fall zu Fall zu beurte ilen sind. Im Übrigen erscheinen diese Grundsätze auch deshalb problematisch, weil sie der Wiede raufnahme einer Erwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Person im Wege stehen. Die vorli egende Revision soll deshalb Anlass bieten, diese Rechtsprechung zu über denken, indem bewusst darauf verzichtet wird, starre Grundsätze zur Bestimmung von Umfang und Dauer der Betreuung ins Gesetz zu schreiben. Vielmehr soll auch die berufliche Wiedereinglied erung möglichst gefördert werden, jedenfalls soweit dies faktisch möglich und zumutbar ist. Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesa mtes für Justiz vom Juli 2012, S. 39). Die Botschaft des Bundesrates fiel in der Folge weniger konkret aus. Gemäss dieser soll jedes Kind weiterhin so lange von der Pflege und Erziehung durch einen Elternteil profitieren können, als es zu seinem Wohl erforderlich sei. In der Bo tschaft steht weiter: "Gleichzeitig soll mit dieser Revision jedem Kind die Gewährleistung der bestmöglichen Betreuungsverhältnisse ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Eltern, eine persönliche Betreuung weiterzuführen, soll dabei nicht gegenüber der Drittbetreuung bevo rzugt werden. Sie soll einzig im Interesse des Kindes im Einzelfall statusunabhängig möglich sein." Beigefügt wurde, dass der betreuende Elternteil mit der Einführung des Betreuungs unterhalts keineswegs dazu angehalten werden soll, keine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine solche nicht aufzunehmen. Die vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Familienorganisation sei für die Entscheidung über die Betreuungsverhältnisse nach der Aufhebung massgeblich. Zur konkreten Dauer des Betreuungsunterhalts lässt sich der Botschaft Folgendes entnehmen: "Dieser dauert grundsätzlich so lange an, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt." Es wird auf die bundesgerichtliche 10/16-Regel hingewiesen, um dann anzumerken, dass die Revision Anlass gebe, diese Rechtsprechung zu überdenken. Es werde jedoch bewusst darauf verzichtet, starre Grundsätze zur Bestimmung der Dauer ins Gesetz zu schreiben (Botschaft, S. 13, 24, 26 f. und 50). Klar ist gestützt auf die Botschaft des Bundesrates somit nur, dass die 10/16 -Regel überdacht werden sollte – konkrete Hinweise, wie dies geschehen soll, fehlen jedoch. Während ein Teil der Lehre an der Weitergeltung der 10/16-Regel festhält und eine Übertragung dieser

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Praxis auf ledige Eltern befürwortet (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016 Rz. 36; Spycher, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 1/2016 S. 23), erachtet ein anderer Teil der Lehre eine Anpassung der 10/16-Regel als begrüssenswert, wobei die Autoren unterschiedliche Leitlinien aufstellen (Aebi-Müller, a.a.O.; Gabathuler, a.a.O., S. 34 f.; Arndt/Brändli, Herausforderungen des neuen Rechts für die Anwaltschaft - Ergänzungen und Podiumsbeiträge, Fachtagung der Universität St. Gallen zum neuen Kindesunterhaltsrechts vom 16. September 2016). Gemäss Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich vom Dezember 2016 soll für verheiratete Eltern an der 10/16-Regelung festgehalten werden, während bei Kindern nicht verheirateter Eltern, auf welche Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht direkt Anwendung finde, im Einzelfall zu differenzieren sei (Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Dezember 2016, S. 15). 4.

Unstrittig ist, dass die Klägerin die Obhut über A. innehaben soll. Sie geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und betreut den Sohn A. persönlich. Nachfolgend ist der gebührende Unterhalt des derzeit fünfeinhalb Jahre alten A. zu eruieren, wobei verschiedene Phasen zu unterscheiden sind.

4.1

Die erste Phase umfasst unstrittig die Zeit vom 8. April bis 31. Dezember 2016, da die Klägerin vorliegend gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZGB berechtigt ist, eine Abänderung des Kindesunterhaltes bis maximal ein Jahr vor Klageeinreichung zu begehren (BGE 128 III 305 E. 6a; BGE 127 III 503 E. 3b/aa).

4.1.1 Vom 8. April bis 31. Dezember 2016 ist der Kindesunterhalt nach altem Recht, mithin ohne Betreuungsunterhalt zu bemessen. Im Zentrum steht somit der Barunterhalt von A., welcher nach altem Recht – gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts Zug – nach den Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zu berechnen ist. Nach der im Jahr 2016 gültigen Zürcher Tabelle belief sich der gesamte durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines Kindes im Alter von A. im Jahr 2016 auf CHF 1'999.00 pro Monat. Zu beachten ist, dass der Beklagte für A. eine Kinderzulage von CHF 200.00 bezieht. Diese Zulage ist für das Kind bestimmt (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 125 ZGB N 8) und erhöht dessen Eigenversorgungskapazität. Die Kinderzulage ist mithin in vollem Umfang an den Barbedarf des Kindes anzurechnen, womit dieser noch CHF 1'799.00 pro Monat beträgt (vgl. BGE 137 III 59). Da A. seinen Aufenthaltsort bei der Klägerin hat, welche ihren Anteil am Unterhaltsbeitrag im Jahr 2016 in natura erbracht hat, rechtfertigt es sich, einen Betrag von CHF 716.00 für Pflege und Erziehung vom Bedarf von A. abzuziehen, was einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'083.00 ergibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat keine pauschale Erhöhung dieses monatlichen Barbedarfes um 25 % stattzufinden, zumal der gebührende Barunterhalt von A. in der Ukraine sehr bescheiden war und er sowie die Parteien auch heute noch in eher bescheidenen Verhältnissen leben. Angerechnet we rden können jedoch die monatlichen Auslagen von rund CHF 13.00 für den Mu-Ki-Deutschkurs, welchen A. zusammen mit seiner Mutter während eines Semesters bis Januar 2017 besucht hat (act. 10/10; act. 12 Ziff. 15). Gesamthaft ist somit von einem monatlichen Barbedarf von A. von rund CHF 1'100.00 auszugehen, welcher – bei gegebener Leistungsfähigkeit – vom Beklagten zu decken ist, da die Klägerin im Jahr 2016 kein Erwerbseinkommen erzielte und von der Sozialhilfe lebte (act. 1/5). Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte vom 8. April bis

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31. Dezember 2016 in der Lage war, einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 zu bezahlen. 4.1.2 Das Einkommen des Beklagten aus der Arbeitstätigkeit bei der F. AG betrug im Jahr 2016 monatlich netto CHF 6'859.00 zuzüglich Kinderzulage für A. von CHF 200.00 zuzüglich Ausbildungszulage für Sohn P. von CHF 250.00, wobei Letztere wohl im August 2016 entfallen ist und ohnehin für P. bestimmt wäre (vgl. act. 12 Ziff. 21). Unter Beachtung eines 13. Monatslohnes (ausgewiesen als "Jahresendzulage") von netto CHF 7'430.00 (CHF 8'000.00 ./. 7,125 % Sozialabzüge) sowie eines Nettobonus für das Jahr 2015 von CHF 11'045.00, welcher dem Beklagten im März 2016 ausbezahlt worden ist (CHF 11'892.00 ./. 7,125 % Sozialabzüge), ist auf Seiten des Beklagten im Jahr 2016 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8'398.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Anteil Bonus) zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 für A. auszugehen (act. 4/4; act. 8/35–39). Das vorliegend unbestrittenermassen massgebende erweiterte familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten setzte sich im Jahr 2016 folgendermassen zusammen (act. 10 S. 7): Grundbetrag Wohnkosten Krankenversicherung Auswärtige Verpflegung Kommunikation Mobilität Steuern Total

CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF

1'200.00 300.00 338.00 220.00 61.00 200.00 800.00 3'119.00

Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt: 

Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'200.00, was unter den Parteien denn auch nicht strittig ist. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicheru ngen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. entha lten. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind demnach die vom Beklagten geltend gemachten Auslagen für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (act. 5/26 und 28).



Wohnkosten: Im Jahr 2016 lebte der Beklagte im Haus des Vaters, weshalb nur geringe Wohnkosten anfielen. Belegt und geltend gemacht sind Nebenkosten von CHF 258.00 sowie Auslagen für die Gebäudeversicherung von 42.00, was gesamthafte Wohnkosten von CHF 300.00 pro Monat ergibt (act. 5/24 und 32).



Krankenversicherung: Die vom Beklagten geltend gemachten Krankenversicherungsprämien von CHF 350.00 sind im Betrag von CHF 338.00 belegt (act. 5/22) und von der Klägerin anerkannt, weshalb sie in diesem reduzierten Umfang zu berücksichtigen sind.

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Auswärtige Verpflegung: Von den vom Beklagten geltend gemachten CHF 420.00 für auswärtige Verpflegung anerkennt die Klägerin CHF 220.00. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts werden für ein Vollpensum Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 angerechnet. Allfällige Mehrkosten sind vorliegend nicht erstellt.



Kommunikation: Der Beklagte macht weiter Kommunikationskosten von CHF 150.00 pro Monat geltend (act. 5 S. 12), welche von der Klägerin bestritten werden. Belegt sind lediglich Kommunikationskosten von CHF 61.00 pro Monat, welche dem Beklagten entsprechend anzurechnen sind (act. 5/27; vgl. Erwägung 3.3.1).



Mobilität: Der Beklagte macht CHF 800.00 Autokosten geltend, welche die Klägerin nicht anerkennt. Der Beklagte verfügt über ein Geschäftsfahrzeug, welches über die Arbei tgeberin bezahlt wird und für die Ausübung der Arbeitstätigkeit des Beklagten verwendet werden kann (act. 12 Ziff. 25 ff.). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehört das Fahrzeug somit nicht. Allerdings können Mobilitätskosten im Rahmen des erweite rten familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit dem Privatfahrzeug des Beklagten belegt sind Versicherungsprämien von CHF 107.00 pro Monat (act. 5/29), weshalb unter Berücksichtigung von Benzin und Steuern ermessensweise von monatlichen Mobilitätskosten von CHF 200.00 auszugehen ist.



Steuern: Der Beklagte macht Steuerauslagen von CHF 1'340.00 pro Monat geltend, wovon die Klägerin CHF 800.00 anerkennt. Im Jahr 2014 betrug die Steuerlast (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundesssteuer) monatlich CHF 1'070.00 (act. 5/21). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beklagte seinem Sohn A. in dieser Zeit lediglich einen Kindesunterhalt von CHF 300.00 pro Monat bezahlt hat. Bei einem Kindesunterhalt von rund CHF 1'300.00 im Jahr 2016 sind die von der Klägerin anerkannten Steuerauslagen von CHF 800.00 somit angemessen.



Nicht zu berücksichtigen sind die vom Beklagten geltend gemachten und von der Kläg erin bestrittenen CHF 400.00 pro Monat für Rückstellungen und Ferien. Diese sind weder substantiiert noch belegt. Ebenfalls nicht belegt sind die von der Klägerin bestrittenen Unterhaltszahlungen des Beklagten an seinen Sohn P., welcher im Sommer 2016 die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat (act. 12 S. 11 f. und 19 f.). Der Beklagte hat an der Parteibefragung denn auch selber ausgeführt, dass P. temporär arbeite, manchmal etwas länger, manchmal etwas kürzer, wobei er derzeit gerade arbeitstätig sei (act. 12 Ziff. 28). Insofern ist P. in der Lage, selber für seinen Unterhalt aufzukommen.

4.1.3 Gesamthaft ist auf Seiten des Beklagten im Jahr 2016 somit von einem Nettoeinkommen von CHF 8'398.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 für A. und einem Bedarf von CHF 3'119.00 auszugehen, womit er in der Lage ist, A. vom 8. April bis 31. Dezember 2016 einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, die von ihm an den Unterhalt von A. vom 8. April bis 31. Dezember 2016 geleisteten Beiträge in Abzug zu bringen. Antragsgemäss sind die bis 31. Dezember 2016 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen.

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4.2

Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist neben dem Barunterhalt ein Betreuungsunterhalt zu prüfen (vgl. vorstehende Erwägung 3.3).

4.2.1 Während sich der Barunterhalt eines Kindes mit zunehmendem Alter erhöht, reduziert sich der Betreuungsunterhalt aufgrund des mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmenden Betreuungsbedarfes kontinuierlich. Für die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. Januar 2017 sind somit verschiedene Phasen zu bilden. Was die Bemessung des Barunterhalts bzw. des Barbedarfs nach neuem Recht betrifft, so kann dieser nach Ansicht von Alexandra Jungo (a.a.O.) nach einer konkreten Grundbedarfsberechnung oder nach der Zürcher Tabelle (mit Anpassungen) berechnet werden. Das Gesetz schreibt – wie erwähnt – keine Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zum alten Recht) kann der statistisch durchschnittliche Unterhaltsbedarf nach der Zürcher Tabelle als Anhaltspunkt für die Bestimmung der Bedürfnisse eines Kindes in einem konkreten Fall dienen. Er muss jedoch "verfeinert" werden, indem die konkreten speziellen Bedürfnisse des Kindes sowie der Lebensstandard und die Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Die Zürcher Tabelle enthält Durchschnittszahlen und muss nach Ansicht des Bundesgerichts stets der konkreten Lebenssituation des Kindes und dem Lebensstandard der Eltern angepasst werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_462/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2 [nicht publiziert in: BGE 137 III 586, aber in: FamPra.ch 2012 S. 223 und Pra 2012 Nr. 49] und 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.1). Offen ist, wie "die konkreten speziellen Bedürfnisse" eines fünfeinhalb Jahre alten Kindes bestimmt werden können bzw. die in der Zürcher Tabelle enthaltenden Anhalt spunkte im vorliegenden Fall verfeinert werden könnten. Letztlich müssen für die Zukunft Hypothesen angestellt werden, wofür in der Regel auf Durchschnittszahlen in Statis tiken abzustellen ist (z.B. um die Höhe eines hypothetischen Einkommens zu bestimmen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1). Die Klägerin rechnet vorliegend nach der Zürcher Tabelle, der Beklagte nach den Prozent regeln (10 bis 15 % des Nettoeinkommens pro Kind), wobei der Beklagte weiter ausführt, dass das Bundesgericht die Berechnung nach der Zürcher Tabelle zulasse und die Prozen tregeln ab dem 1. Januar 2017 ohnehin an Bedeutung verlieren würden (act. 10 S. 13 f.; act. 5 S. 9 f. und 11). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Auch wenn im neuen Kindesunte rhaltsrecht noch vieles ungeklärt ist, ist davon auszugehen, dass die Prozentregeln – welche im Kanton Zug ohnehin nicht angewendet wurden – ab 1. Januar 2017 keine Geltung mehr haben (Aebi-Müller, a.a.O.). Da vorliegend beide Parteien den Barunterhalt von A. – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – pauschal bemessen, fehlen konkrete Angaben zu seinem heutigen Bedarf und insbesondere auch zu seinem mit zunehmendem Alter ansteigenden zukünftigen Bedarf weitgehend, weshalb der Barunterhalt von A. nicht konkret berechnet werden kann. Unter diesen Umständen ist vorliegend zur Berechnung des Barunterhalts auch ab 1. Januar 2017 auf die Zürcher Tabelle zurückzugreifen, zumal der Beklagte selber darauf verweist. Was den Betreuungsbedarf von A. durch die Klägerin betrifft, so beziffern diesen beide Parteien bis zu dessen Eintritt in die Primarschule mit 100 %, mit 50 % ab Eintritt in die Primar-

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schule bis zum Eintritt in die Oberstufe und mit 0 % ab Eintritt in die Oberstufe (act. 12 S. 16 f.). Seine ersten Lebensjahre hat A. in der Ukraine verbracht, wo er zusammen mit der Klägerin, welche als Englischlehrerin tätig war, gelebt hat. Im Herbst 2015 sind A. und die Klägerin in die Schweiz eingereist. Heute ist A. fünfeinhalb Jahre alt und besucht während vier Vormittagen in der Woche den öffentlichen Kindergarten. Die Klägerin geht seit ihrer Ei nreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, besucht jedoch Deutschkurse; wie A. beherrscht auch die Klägerin die deutsche Sprache noch nicht. Aufgrund der Eingliederung von A. in einen neuen Kulturkreis sowie der Pflicht zum Erlernen einer fremden Sprache ist bei A. derzeit trotz der früheren Erwerbstätigkeit der Klägerin in der Ukraine von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen, was vom Beklagten anerkannt wird (act. 12 Ziff. 4 ff., Ziff. 12 ff.; act. 12 S. 16 f.). Der von den Parteien übereinstimmend angenommene und oben erwähnte Betreuungsbedarf von A. ist daher angemessen und für den vorliegenden Fall entsprechend zu übernehmen. Nachfolgend sind somit die zeitlichen Phasen vom 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von A. in die Primarschule, vom Eintritt in die Primarschule bis zur Pensionierung des Beklagten Ende Januar 2024, vom 1. Februar 2024 bis zum Eintritt von A. in die Oberstufe sowie vom Eintritt in die Oberstufe mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr von A., längstens jedoch bis zu dessen Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu prüfen. 4.2.2 Vom 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von A. in die Primarschule beträgt dessen Barunterhalt gemäss der seit 1. Januar 2017 neu geltenden Zürcher Tabelle CHF 1'231.00, wovon nach Abzug der Familienzulage (vgl. Botschaft S. 578 f.) von CHF 200.00 noch CHF 1'031.00 pro Monat verbleiben. Da die Klägerin derzeit kein Einkommen generiert und von der Sozialhilfe lebt (act. 1/5), ist dieser Barunterhalt vom Beklagten zu tragen. Mangels Erwerbstätigkeit der Klägerin in dieser Zeit sind ihr keine Betreuungskosten anzurechnen (vgl. act. 12/1). Wie die Parteien übereinstimmend festhalten, hat die Klägerin aufgrund des Betreuungsbedarfs von A. von 100 % bis zu dessen Eintritt in die Primarschule keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit der Beklagte vollen Betreuungsunterhalt schuldet. Wie unter Erwägung 3.3 ausgeführt, sind mit dem Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten der Klägerin zu decken. Bei deren Berechnung ist auf das erweiterte familienrechtliche Existe nzminimum abzustellen, worunter der monatliche Grundbetrag, ihre Wohnkosten (nach Abzug des Woh nkostenanteils von A.), die Krankenkassenprämien, die Steuern sowie die Auslagen für Kommunikation und Mobilität fallen. Vorliegend beträgt das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin rund CHF 3'065.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag + CHF 1'265.00 Mietzins [CHF 1'750.00 ./. CHF 485.00 Anteil A.] + CHF 350.00 Krankenkasse + CHF 100.00 Steuern; vgl. act. 9/1, act. 10 S. 11 und act. 12 Ziff. 10). Der rechtlich dem Kind A. zustehende Betreuungsunterhalt beträgt demnach CHF 3'065.00 pro Monat. Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte einen Barunterhalt von CHF 1'031.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'065.00 pro Monat, mithin insgesamt CHF 4'296.00 bezahlen kann. Da es sich vorwiegend – abgesehen vom Unterhalt für Januar und Februar 2017 – um zukünftige Unterhaltszahlungen handelt, ist beim Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Bonus nicht jedes Jahr gleich hoch ausfällt. Als Richtwert hat vorliegend der in den letzten drei Jahren durchschnittlich ausb ezahlte Bonus zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009

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E. 2.1.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2016 11 und Z2 2016 12 vom 1. Juni 2016 E. 9.1). Für das Jahr 2013 erhielt der Beklagte einen Bruttobonus von CHF 16'320.00, für das Jahr 2014 einen solchen von CHF 11'838.00 sowie für das Jahr 2015 einen solchen von CHF 11'892.00, was einen durchschnittlichen Bonus von CHF 13'350.00 brutto ergibt (act. 2/15; act. 5/15 und 18; act. 8/35). Nach Abzug der Sozialabzüge von 7,125 % (vgl. act. 8/35) verbleibt ein durchschnittlicher Nettobonus von rund CHF 1'000.00 pro Monat. Berücksichtigt man die derzeit unbestrittenerm assen schwierige Auftragslage der F. AG (act. 12 Ziff. 42), ist beim Beklagten von einem durchschnittlichen monatlichen Nettobonus von CHF 800.00 auszugehen. Zusammen mit dem monatlichen Fixeinkommen von CHF 6'859.00 netto zuzüglich Familienzulage für A. von CHF 200.00 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn von netto CHF 619.00 ergibt sich ein Einkommen des Beklagten von rund CHF 8'300.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Anteil Bonus) zuzüglich Familien zulage von CHF 200.00 pro Monat. Sodann ist beim Beklagten von einem erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum von CHF 4'519.00 auszugehen (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'800.00 Wohnkosten + CHF 338.00 Krankenversicherung + CHF 220.00 auswärtige Verpflegung + CHF 61.00 Kommunikation + CHF 200.00 Mobilität + CHF 700.00 Steuern [vgl. http://steuerverwaltung. kalkulatoren.tg.ch/TG/kalkulatoren/kalkulatoren/calc01_eink.jsp bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 50'000.00 nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrages sowie einem Vermögen von rund CHF 300'000.00, act. 12 Ziff. 24]). Pro Monat verbleibt dem Beklagten somit ein Überschuss von rund CHF 4'000.00 (inklusive Familienzulage von CHF 200.00). Diesen Überschuss hat der Beklagte seinem Sohn A. als Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Da der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt, der wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zukommt, vorgeht, ist dieser vorab zu decken (Aebi-Müller, a.a.O.; Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Dezember 2016, S. 11). Der Beklagte hat der Klägerin somit an den Unterhalt des Sohnes A. vom 1. Januar 2017 bis zu dessen Eintritt in die Primarschule (inkl. Monat des Schuleintrittes) einen Bar unterhalt von CHF 1'031.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 2'769.00 zu bezahlen, wobei vorzumerken ist, dass beim Betreuungsunterhalt ein monatliches Manko von CHF 296.00 besteht (vgl. Art. 301a lit. c ZPO). 4.2.3 Ab dem Eintritt von A. in die Primarschule bis zum 31. Januar 2024 (Pensionierung des Beklagten) beträgt der Barunterhalt von A. gemäss der Zürcher Tabelle monatlich CHF 1'481.00. Nach Abzug der Familienzulage von CHF 200.00 ergibt dies einen monatlichen Barbedarf von CHF 1'281.00, welcher mittels Barunterhalt zu decken ist. Ebenfalls zu den direkten Kosten bzw. zum Barunterhalt gehören die Kinderbetreuungskosten (Allemann, a.a.O., S. 6), was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird (act. 5 S. 9). Da der Klägerin in der vorliegenden Phase eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet wird, ist ermessensweise von monatlichen Betreuungskosten von rund CHF 300.00 auszugehen (vgl. act. 12/1). Der gesamte Barunterhalt von A. im Umfang von CHF 1'781.00 ist – wie bereits nach altem Recht – im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen. Dabei ist dem Betreuungsunterhalt Rechnung zu tragen, d.h. diese "Erwerbsausfallentschädigung" ist beim b etreuenden Elternteil an das Einkommen anzurechnen und beim zahlenden Elternteil in Abzug zu bringen. Denn die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Eltern wird durch den Betreuungsunterhalt unter Umständen erheblich beeinflusst (Aebi-Müller, a.a.O.).

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Es stellt sich die Frage, welches Einkommen die Klägerin in der Schweiz in einem 50 % Pensum zu erzielen vermag. Die Klägerin hat in der Ukraine an der Universität Philologie sowie Literatur studiert und von 2001 bis 2015 an einer Schule als Englischlehrerin gearbe itet, wo sie rund USD 250.00 pro Monat verdient hat (act. 12 Ziff. 4–6). Derzeit lernt die Klägerin Deutsch und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie strebt an, in der Schweiz eine Stelle im Detailhandel zu finden (act. 12 Ziff. 7). Die Möglichkeit der Klägerin, in der Schweiz als Englischlehrerin tätig zu sein, ist vorliegend stark eingeschränkt, da sie lediglich über einen Abschluss der Stufe B2 Intermediate verfügt, was in der Schweiz nicht ausreichend ist (act. 12 Ziff. 9). Insofern kann der Klägerin, welche noch nicht gut Deutsch spricht und über keine Berufserfahrung in der Schweiz verfügt, lediglich ein geringes hypothetisches Einkommen als Hilfs-, namentlich als Reinigungskraft angerechnet werden. Gemäss dem individuellen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Justiz vermag eine weibliche Reinigungskraft mit B-Bewilligung in einer Vollanstellung einen monatlichen Bruttolohn von rund CHF 3'361.00 zu erzielen, was einen Nettolohn von rund CHF 3'000.00 pro Monat ergibt (87 % von CHF 3'361.00; vgl. https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/ calculation; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.148). Somit vermag die Klägerin in einem 50 %Pensum und einem anrechenbaren Lohn von CHF 1'500.00 netto pro Monat sowie dem vom Beklagten geschuldeten Betreuungsunterhalt von CHF 1'533.00 (vgl. nachfolgenden Absatz) gerade knapp ihren eigenen Unterhalt decken, womit sie nicht verpflic htet werden kann, sich am Barunterhalt von A. zu beteiligen. Was den Betreuungsunterhalt anbelangt, so sind sich die Parteien einig, dass die Klägerin ab Eintritt von A. in die Primarschule einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen hat. Der B etreuungsunterhalt beträgt somit noch CHF 1'533.00 pro Monat, da die Reduktion des Betreuungsunterhalts pauschal nach Prozenten zu erfolgen hat, unabhängig vom tatsächlich erzie lten Einkommen (Aebi-Müller, a.a.O.; Arndt/Brändli, a.a.O.). Der Kindesunterhaltsbeitrag an A. beträgt in der Zeit ab dessen Eintritt in die erste Primarschule, was bei A. im Alter von sieben Jahren, d.h. ab August 2018, der Fall sein wird, bis zum 31. Januar 2024 CHF 3'314.00 pro Monat (CHF 1'581.00 Barunterhalt zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 + CHF 1'533.00 Betreuungsunterhalt). Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte diesen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann. Auf der Einkommensseite ist bis zur Pensionierung des Beklagten per 31. Januar 2024 weiterhin von einem monatlichen Fixeinkommen von CHF 6'859.00 netto zuzüglich Familienzulage für A. von CHF 200.00, dem anteiligen 13. Monatslohn von netto CHF 619.00 sowie einem Nettobonus von CHF 800.00 pro Monat auszugehen, was ein gesamthaftes Einkommen des Beklagten von rund CHF 8'300.00 netto zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 pro Monat ergibt (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.2). Als Grundbedarf sind dem Beklagten insgesamt CHF 4'669.00 pro Monat anzurechnen (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'800.00 Wohnkosten + CHF 338.00 Krankenversicherung + CHF 220.00 auswärtige Verpflegung + CHF 61.00 Kommunikation + CHF 200.00 Mobilität + CHF 850.00 Steuern [vgl. http://steuerverwaltung.kalkulatoren.tg.ch/ TG/kalkulatoren/kalkulatoren/calc01_eink.jsp bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 60'000.00 nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrages sowie einem Vermögen von rund CHF 300'000.00, act. 12 Ziff. 24]). Beim Beklagten verbleibt somit bis 31. Januar 2024 ein monatlicher Überschuss von CHF 3'831.00, womit er in der Lage ist, der Klägerin an den Unterhalt von A. ab dessen Eintritt in die erste Primarschule (ab Folgemonat des Schuleintrittes)

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bis zur Pensionierung des Beklagten per 31. Januar 2024 einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 3'114.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 zu bezahlen, wobei der Barunterhalt CHF 1'581.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 und der Betreuungsunterhalt CHF 1'533.00 pro Monat ausmachen. 4.2.4 Die nächste (kurze) Phase umfasst die Zeit ab 1. Februar 2024 (d.h. ab der Pensionierung des Beklagten) bis zum Eintritt von A. in die Oberstufe, wenn der Betreuungsunterhalt wegfällt (voraussichtlich im August 2024). Der gebührende monatliche Unterhalt von A. beträgt weiterhin insgesamt CHF 3'314.00 pro Monat (CHF 1'781.00 Barunterhalt + CHF 1'533.00 Betreuungsunterhalt). Da der Beklagte in dieser Phase eine ordentliche AHV-Rente bzw. eine Kinderrente für A. bezieht (vgl. nachfolgenden Abschnitt), hat er keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/ famz.html), weshalb diese nicht vom Barbedarf von A. abgezogen werden können. Wie erwähnt wird der Beklagte im Januar 2024 pensioniert. Ab 1. Februar 2024 erhält er eine AHV-Altersrente von CHF 2'350.00 und eine AHV-Kinderrente für A. von CHF 940.00 pro Monat (act. 11/40 und 11/41). Sodann erhält er eine BVG-Altersrente von CHF 2'017.00 pro Monat; eine separate BVG-Kinderrente erhält er nicht (act. 5/12 und 11/48). Mithin ist beim Beklagten ab 1. Februar 2024 von einem monatlichen Renteneinkommen von insgesamt CHF 5'307.00 auszugehen. Bei einem infolge Pensionierung reduzierten Grundbedarf von dazumal rund CHF 4'300.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'800.00 Wohnkosten + CHF 338.00 Krankenversicherung + CHF 61.00 Kommunikation + CHF 200.00 Mobilität + CHF 700.00 Steuern [vgl. http://steuerverwaltung.kalkulatoren.tg.ch/TG/kalkulatoren/kalkulatoren/calc01_eink.jsp bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 50'000.00 nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrages sowie einem Vermögen von rund CHF 300'000.00, act. 12 Ziff. 24]) verbleibt dem Beklagten lediglich ein monatlicher Einkommensüberschuss von rund CHF 1'000.00, welchen er an den Kinderunterhalt von A. beisteuern kann. Dass dem Beklagten aufgrund seiner Vermögensverhältnisse – sein UBS Privatkonto wies per 17. Juli 2016 einen Saldo von rund CHF 314'000.00 aus (act. 4/31), an der Parteibefragung vom 3. November 2016 sagte der Beklagte aus, sein Vermögen belaufe sich zurzeit noch auf rund CHF 300'000.00 (act. 12 S. Ziff. 24) – ein Vermögensverzehr zuzumuten sei, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von A. ab 1. Februar 2024 bis zum Eintritt von A. in die Oberstufe einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 (Barunterhalt) zu bezahlen, wobei zur Deckung des Barunterhalts von A. monatlich rund CHF 781.00 fehlen (CHF 1'781.00 ./. CHF 1'000.00). Auch der Betreuungsunterhalt von CHF 1'533.00 ist nicht gedeckt. Die vom Beklagten ab dessen Pensionierung be zogene AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 940.00 hat der Beklagte an das Kind A. zu bezahlen, wobei sich der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 im Umfang dieser Leistungen vermindert (vgl. Art. 285a Abs. 2 ZGB) und neben der AHV-Kinderrente noch ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 60.00 geschuldet ist.

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4.2.5 Die letzte Phase umfasst die Zeit ab dem Eintritt von A. in die Oberstufe mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr von A. und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. In dieser Phase beträgt der Barbedarf von A. gemäss der Zürcher Tabelle CHF 1'781.00 pro Monat. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters von A. sind keine KiTa-Kosten mehr anzurechnen. Der Barbedarf von CHF 1'781.00 ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu decken. Wie die Klägerin selber ausführt, ist ihr ab Eintritt von A. in die Oberstufe eine Erwerbstätigkeit von 100 % zuzumuten, womit kein Betreuungsunterhalt an A. mehr geschuldet ist. Trotz 100 %-iger Erwerbstätigkeit und einem monatlichen Nettolohn von angenommen CHF 3'000.00 vermag die Klägerin ihren eigenen Bedarf nicht zu decken, weshalb der B eklagte vollumfänglich für den Barunterhalt von A. aufzukommen hat. Wiederum zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte den Bar unterhalt von A. zu decken vermag. Wie bereits erwähnt, ist beim Beklagten ab 1. Februar 2024 von einem monatlichen Renteneinkommen von insgesamt CHF 5'307.00 und einem Grundbedarf von rund CHF 4'300.00 auszugehen, so dass dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'000.00 verbleibt, welchen er an den Kinderunterhalt von A. beisteuern kann. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von A. ab dem Folgemonat des Eintrittes von A. in die Oberstufe mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr von A. und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 (Barunterhalt) zu bezahlen, wobei zur Deckung des Barunterhalts von A. monatlich CHF 781.00 fehlen (CHF 1'781.00 ./. CHF 1'000.00). Wiederum hat der Beklagte die von ihm bezogene AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 940.00 an das Kind A. zu bezahlen, wobei sich der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 im Umfang dieser Leistungen vermindert (vgl. Art. 285a Abs. 2 ZGB) und neben der AHV-Kinderrente noch ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 60.00 geschuldet ist. 4.3

Auf Seiten des Beklagten ist von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen: CHF 8'398.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 vom 8. April bis 31. Dezember 2016, CHF 8'300.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 ab 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2024 und CHF 5'307.00 ab 1. Februar 2024. Das Vermögen des Beklagten beträgt CHF 300'000.00. Demgegenüber ist der Klägerin derzeit kein Einkommen anzurechnen. Ab Eintritt von A. in die erste Primarschule ist von einem Einkommen von CHF 1'500.00 netto pro Monat und ab A.s Eintritt in die Oberstufe von einem solchen von CHF 3'000.00 netto pro Monat auszugehen. A. wird demgegenüber kein Einkommen angerechnet. Weder die Klägerin noch A. besitzen nennenswerte Vermögenswerte (vgl. Art. 301a ZPO). Der Unterhaltsbe itrag ist – soweit es sich um zukünftige Zahlungen handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu entrichten und praxisgemäss zu indexieren, was denn auch nicht bestritten ist.

4.4

Die Klägerin beantragt weiter, ihr seien die AHV-Erziehungsgutschriften anzurechnen, was vom Beklagten bestritten wird. Ihren Antrag hat die Klägerin nicht begründet (act. 1; act. 5; act. 12). Dem Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass A. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien stehen würde (act. 1/3). Auch

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im vorliegenden Entscheid wird nicht über die elterliche Sorge, die Zuteilung der Obhut oder über Betreuungsanteile befunden. Über eine Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern g ebis mäss Art. 52f AHVV ist somit nicht zu befinden. 4.5

Was die von der Klägerin beantragte Übernahme der ausserordentlichen Kosten von A. für Sprach-/Integrationskurse und eine allfällige Fremdbetreuung durch die Parteien anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese Kosten beim Barunterhalt von A. bereits berücksichtigt worden sind. Darüber hinausgehende ausserordentliche Kosten sind weder substantiiert noch belegt. Spezielle Deutschkurse für A. sind denn auch nicht angezeigt, zumal die Gemeinde … im Kindergarten eine spezielle Förderung für Schüler nichtdeutscher Erstsprache vorsieht (act. 12/1).

5.

Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen ve rteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.1

Vorliegend obsiegt die Klägerin grossmehrheitlich bei der Abänderung des Kindesunterhaltes an A. und unterliegt gänzlich bei den AHV-Erziehungsgutschriften sowie teilweise bei den ausserordentlichen Kosten von A. Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung, dass das neue Kindesunterhaltsrecht keine Angaben zur Bemessung des Umfangs und der Dauer des Betreuungsunterhalts enthält und das Gericht mangels Vorwirkung des neuen Unterhalt srechts mit seinem Entscheid bis ins Jahr 2017 zugewartet hat, um eine neuerliche Abänd erung zu verhindern (bei einem Entscheid im Jahr 2016 wäre die Klägerin grossmehrheitl ich unterlegen), ist es gerechtfertigt, die Prozesskosten – wozu auch die Friedensrichterkosten von CHF 300.00 gehören; vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

5.2

Die Entscheidgebühr bemisst sich in Zivilsachen grundsätzlich in Abhängigkeit vom Streitwert (vgl. §§ 3 und 11 KoV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Die Klägerin beantragte eine Erhöhung des Kindesunterhaltes um CHF 1'350.00 vom 8. April bis 31. Dezember 2016, um CHF 4'190.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von A. in die erste Primarklasse, um CHF 3'150.00 ab dem Eintritt von A. in die Primarschule bis zu dessen Eintritt in die Oberstufe bzw. bis längstens 31. Januar 2024 sowie um CHF 1'250.00 ab Eintritt von A. in die Oberstufe bzw. frühestens ab 1. Februar 2024 bis zum 18. Altersjahr von A., längstens aber bis zu dessen ordentlichem Abschluss einer Erstausbildung. Mithin beträgt der Streitwert rund CHF 400'000.00 (9 Mte. x CHF 1'350.00 + 18 Mte. x CHF 4'190.00 + 66 Mte. x CHF 3'150.00 + 95 x CHF 1'250.00 [Annahme: 20. Altersjahr A.]). Die ordentliche Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG) ist in Anwendung von § 11 Abs. 3 und § 5 KoV OG ermessensweise auf CHF 6'000.00 zu ermässigen, da Unterhaltsbeiträge im Streit sind. Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung von CHF 227.50 (§ 9 lit. d KoV OG).

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5.3

Zu beachten ist sodann, dass der Klägerin mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 11. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (UP …), weshalb die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihrer Rechtsvertreterin für ihre notwendigen Bemühungen eine Entschädigung nach Zeitaufwand sowie eine Auslagenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO; § 14 Abs. 2 AnwT). Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Entscheid 1.1

In Abänderung der Ziffern 2.1 – 2.4 und 7 des Dispositivs des Entscheids … des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2013 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von A. folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'100.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 pro Monat vom 8. April bis 31. Dezember 2016, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids; - CHF 3'800.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 vom 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von A. in die Primarschule (inkl. Monat des Schuleintritts), zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, soweit es sich um vergangene Unte rhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt, wobei der Unterhaltsbeitrag wie folgt aufgeschlüsselt ist: a) Barunterhalt: CHF 1'031.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'769.00 Beim Betreuungsunterhalt besteht ein monatliches Manko von CHF 296.00; - CHF 3'114.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 ab dem Eintritt von A. in die erste Primarschule (ab Folgemonat des Schuleintritts) bis zum 31. Januar 2024, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, wobei der Unterhaltsbeitrag wie folgt aufge schlüsselt ist: a) Barunterhalt: CHF 1'581.00 zuzüglich Familienzulage von CHF 200.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'533.00; - CHF 1'000.00 ab 1. Februar 2024 bis zum Eintritt von A. in die Oberstufe (inkl. Monat des Schuleintritts), zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, wobei der Unterhaltsbeitrag wie folgt aufgeschlüsselt ist: a) Barunterhalt: CHF 1'000.00 (inkl. AHV-Kinderrente von CHF 940.00) b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 Beim Barunterhalt besteht ein monatliches Manko von CHF 781.00 und beim Betreuungsunterhalt besteht ein monatliches Manko von CHF 1'533.00; - CHF 1'000.00 ab dem Eintritt von A. in die Oberstufe (ab Folgemonat des Schuleintritts) mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr von A. und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, wobei der Unterhaltsbeitrag wie folgt aufgeschlüsselt ist:

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a) Barunterhalt: CHF 1'000.00 (inkl. AHV-Kinderrente von CHF 940.00) b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 Beim Barunterhalt besteht ein monatliches Manko von CHF 781.00. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 = 100 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag =

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100

Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entspr echend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 1.2

Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm an den Unterhalt von A. ab 8. April 2016 geleisteten Beiträge von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1.1 in Abzug zu bringen.

2.

Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF CHF CHF

6'000.00 Entscheidgebühr 227.50 Kosten für die Übersetzung 6'227.50 Total

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Friedensrichterkosten im Umfang von CHF 150.00 zurückzuerstatten. 3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen. RA … wird mit CHF 9'937.10 (Honorar CHF 8'261.00, Auslagen CHF 940.00, Mehrwertsteuer CHF 736.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

4.

Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

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5.

Mitteilung an: Parteien Gerichtskasse (im Dispositiv) Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug (in anonymisierter Form)

Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter

Kantonsrichter

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