EfKiR informiert: Umgang und gerichtliche Regelung

Eltern für Kinder im Revier e.V. Allen Kindern beide Eltern _________________________________________________________________________________________...
Author: Helmuth Beutel
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Eltern für Kinder im Revier e.V. Allen Kindern beide Eltern

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Stand: 14.11.2005

EfKiR informiert: Umgang und gerichtliche Regelung Umgang entspringt dem Grundrecht auf Schutz der Familie, speziell dem Grundrecht des Kindes, und der Grundpflicht der Eltern auf Pflege und Erziehung (Art. 6 II GG). Dieser lautet: Art. 6 GG: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Gemeinschaft. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ... Umgang ist einfach-gesetzlich geregelt in den § 1626 Abs. 3 und §§ 1684, 1685 BGB. Diese lauten: § 1626: Elterliche Sorge; (1) ... (3) Zum Wohle des Kindes gehört der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. § 1684 [Umgangsrecht von Eltern mit dem Kind] (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) 1Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflichten anhalten. (4) 1Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 3Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur -1Eltern für Kinder im Revier e.V.: c/o Manfred Herrmann, Barthel Bruyn Str. 30, 45147 Essen Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 4366, Konto Postbank Dortmund, , 0839519461, BLZ 440 100 46 _____________________________________________________________________________________________________

stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4 Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. § 1685 [Umgangsrecht anderer Bezugspersonen] (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. Hierzu muß man sich klar machen, was dies bedeutet, und dies vor allem vor dem Hintergrund, daß die sogenannten Profis, also Jugendamt, Familienrichter, und Rechtsanwälte sowie Gutachter etc. im deutschen Familiengerichtsalltag Umgang immer falsch, insbesondere zu Lasten des einen Elternteils, aber vor allem zu Lasten des Kindes als „Gnadenakt und Trostpflaster“ für den anderen Elternteil ansieht, den man von seinem Kind getrennt hat. Wie das Gesetz, und vor allem die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschrechtsgerichtshof sowie des BVerfG zeigt, ist Umgang -

der juristische Begriff für die faktische Möglichkeit (d.h. das Zeitkontingent des Kindes, in dem es mit seinen Eltern/-teilen zusammen ist) von Vater und Mutter, ihrer Pflicht zur Betreuung, Fürsorge und Erziehung nachzukommen,

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eine Pflicht von Vater und Mutter, unabhängig davon ob sie zusammen leben, getrennt leben oder geschieden sind, und unabhängig davon, ob nach Trennung/Scheidung das Kind sowie ggf. die elterliche Sorge einem Elternteil oder gar beiden Elternteilen genommen wurde,

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eine Pflicht, die Vater und Mutter (auch bei Trennung und Scheidung) gleichmäßig und gleichwertig trifft. Dies heißt, daß nach dem Gesetz (auch wenn die sog. Profis dies nicht wahr haben wollen) der Umgang nach Trennung/Scheidung möglichst nach dem sog. Wechselmodell, also jeweils hälftig von Vater und Mutter ausgeübt werden muß.

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ein Grundrecht des Kindes gegenüber den Eltern, und ein Abwehrrecht der Elternteile gegen Eingriffe des Staates und Dritter (also auch gegenüber dem anderen Elternteil) ist. Deswegen darf der Umgang nur eingeschränkt werden, wenn das Kind durch den Umgang gefährdet wird.

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wird das Grundrecht (hier Umgang, gilt aber auch für die elterliche Sorge) gerichtlich eingeschränkt, so ist das Familiengericht verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen (etwa jährlich) zu prüfen, ob die Gründe für die Umgangs- (oder auch Sorgerechts-) Einschränkung noch vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die entsprechende Einschränkung unverzüglich wieder aufzuheben.

Deutsche Jugendämter und Familiengerichte ignorieren dies aber – fast – immer, und deswegen wird Deutschland immer wieder vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) wegen Verletzung der Menschenrechte insbesondere wegen Verletzung des Rechts auf Umgang verurteilt. Bisher wurde

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folgenden Gerichten und Jugendämtern in Nordrhein-Westfalen vom EGMR der Titel „Menschenrechtsverletzer“ verliehen:

verurteilter Menschenrechtsverletzer in Kindschaftssachen in NRW Gericht/e

AG Mettmann

Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg

Jugendamt

Fall

freier Träger der Jugendhilfe

Gesch.-z. des EGMR

Jugendamt Erkrath

LG Wuppertal

„Elsholz“

Entscheidung veröffentlicht in

13.7.2000

FamRZ 2001, 341

11.10.2001

FamRZ 2002, 386

25735/84

AG Mülheim/Ruhr

Jugendamt Mülheim/Ruhr „Hoffmann“

LG Duisburg

Diakonisches Mülheim/Ruhr

OLG Düsseldorf

Datum der Entsch.

Werk 34045/96

AG Bonn,

„Niederböster“

LG Köln

39547/98

27.2.1003

OLG Köln AG Münster

Jugendamt Münster

OLG Hamm

„Haase“ 11057/02

8.4.2004

FamRZ2005, 585, NJW 2004, 3401 EuGRZ 2004, 715

Es bleibt festzuhalten: Umgang darf als Grund- und Menschenrecht des Kindes, aber auch jedes Elternteils, nur dann – gerichtlich – eingeschränkt oder unterbunden/ausgesetzt werden, wenn -

das Kind durch den Umgang gefährdet wird,

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es keine andere, weniger einschneidende Maßnahme möglich ist (wie z.B. begleiteter Umgang).

Also, nur das Familiengericht kann Umgang einschränken oder gar aussetzen, nicht das Jugendamt, oder gar ein gutachter bzw. der andere Elternteil. Ist Umgang aber gerichtlich eingeschränkt oder ausgesetzt, so ist das Familiengericht verpflichtet, jährlich zu prüfen, ob die Gründe, die zur Einschränkung/Aussetzung des Umgangs geführt haben, noch vorliegen. Dabei ist hervorzuheben, daß auch der erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder gar der nachgewiesene sexuelle Missbrauch nicht grundsätzlich zu einem Ausschluß des Umgangs führen darf. Es muß auch in diesen Fällen gem. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit versucht werden, ein mögliches, weniger einschneidendes Mittel (begleiteter Umgang) festzusetzen. Zu all diesen Fragen nun die folgenden Entscheidungen in ihren Leitsätzen bzw. wesentlichen Passagen.

1. gerichtliche Entscheidung über Antrag auf Ausschließung des Umgangs BVerfG, Beschluss v. 8. 3. 3005 - 1 BvR 1986/04 (FamRZ 2005, 1057) 1. Bevor das Gericht seine Entscheidung zum elterlichen (hier: väterlichen) Umgangsrecht (hier: befristeter Umgangsausschluss) -3

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auf den geäußerten Willen des (hier: 8 ½ Jahre alten) Kindes stützt, hat es zu prüfen, inwiefern der Wille des Kindes mit seinem Wohl in Einklang steht. 2. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat das Gericht auch zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, zumal wenn sich ein solcher in der Vergangenheit schon einmal bewährt hat. 2. Umgang bei Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs: BVerfG, Beschluß vom 2. 4. 2001 - 1 BvR 212/98 - (FamRZ 2001, 1097; NJOZ 2001, 834) Ein geäußerter Kinderwille kann im Zusammenhang mit der Frage des in einem Prozess zu klärenden Umgangsrechts außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich durch einen Elternteil beeinflusst worden ist. In dieser Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus: „... wurde das Umgangsrecht des Vaters durch die Bf. zu 2 unterbunden, weil sie auf Grund der Angaben der Bf. zu 1 den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden. Die Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Angaben der Bf. zu 1 sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen ... ... Das AG ist auf Grund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung der Bf. zu 1, sie wolle keinesfalls nach D., nicht derem wirklichen Willen entspreche, sondern auf Suggestionen beruhe; auch habe die Bf. zu 1 zu ihrem Vater ein „wirklich herzliches Verhältnis“, das auf jeden Fall zu fördern sei. .... Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist.“ 3. Umgangsboykott durch den einen Elternteil BVerfG , Beschl. v. 9.6.2004 – 1 BvR 487/04 - (FamRZ 2004, 1166) 1. Zu den materiellen und verfahrensrechtlichen Anorderungen des Art. 6 II S. 1 GG an den Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind. 2. Es verstößt gegen Art. 6 II S. 1 GG, einen Umgangsausschluss vorrangig auf die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils zu stützen, ohne die Belange des Kindes und das Elternrecht des anderen Elternteils hinreichend zu berücksichtigen. 3. Weigert sich ein Elternteil, an der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Begutachtung mitzuwirken, gebietet Art. 6 II S. 1 GG die Prüfung der Frage, welche Konsequenzen daraus für das weitere Verfahren zu ziehen sind. In dieser Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus: „... Das Oberlandesgericht hat ... maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt, ohne aber die Belange des Kindes und das -4

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Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt zu haben. Obgleich der Senat eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Antragsgegnerin für möglich gehalten und dieser attestiert hat, sich gegen eine Begutachtung sowie gegen jeden Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu sperren, hat er nicht erwogen, dass das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes womöglich gefährden könnte. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht erörtert, welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für das Kind haben könnten. Eine solche Prüfung wäre nicht zuletzt angesichts der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, wonach das Kind - jedenfalls seinerzeit - eine positive Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt hatte, und der eigenen Erwägungen, denen zufolge das Kind unter der Trennung leiden könnte, geboten gewesen. ...“ 4. Umgang als Grundrecht von Elternteilen und Kind BVerfG, Beschl. v. 18.2.1993 - 1 BvR 692/92 – (NJW 1993, 2671, FamRZ 1993, 662, EuGRZ 1993, 213, DAVorm 1993, 319) 1. Bei der sowohl an den beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch am Kindeswohl orientierten Entscheidung über die Regelung des Umgangsrechts des nach der Ehescheidung nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die Familiengerichte durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen, daß eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte möglichst erreicht wird (vgl BVerfG, 1980-11-05, 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171 und 1983-05-31, 1 BvL 11/80, BVerfGE 64, 180 ). 2. Mit GG Art 6 Abs 2 ist es nicht vereinbar, wenn bei einer gerichtlichen Entscheidung zwar das Kindeswohl als Richtpunkt für die Regelung des Umgangsrechts gewertet wird, gleichzeitig das verfassungsrechtliche Gebot, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, nicht berücksichtigt wird. Nicht ausreichend ist insoweit, daß das Fachgericht "vergleichbare Fälle" und damit im wesentlichen Vermutungen sowie allgemeine Richtwerte zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Geboten ist vielmehr eine ins einzelne gehende Prüfung, die konkrete Feststellungen über den zu beurteilenden Sachverhalt zuläßt. In dieser Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus: „... Soweit das Oberlandesgericht meint, die bessere Dispositionsmöglichkeit des Beschwerdeführers sei als Grund für eine zusätzliche Übernachtung unbeachtlich, weil es allein um das Interesse des Kindes gehe, liegt dieser Beurteilung somit keine konkrete Prüfung des Kindeswohls zugrunde. Zudem läßt diese Wertung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt, daß die Erweiterung dem Kind und ihm selbst einen Besuch in größerer Ruhe und einen Tag ohne die mit dem Abholen und Zurückbringen verbundene Hektik ermöglichen solle. Damit wird das Elternrecht des Beschwerdeführers zurückgedrängt, ohne daß hierfür ausreichende Gründe ersichtlich sind. ... Die Ablehnung der vom Beschwerdeführer angestrebten Urlaubsregelung beruht ebenfalls auf allgemeinen Richtwerten, die keinen Bezug zum konkreten Fall haben, und auf Vermutungen ...“

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4. Durchsetzung Elternteil

des

umgangsrecht

gegen

den

Umgangspflichtigen

Ja, es gibt sie, die Elternteile, die sich einen Dreck um ihren Nachwuchs scheren. Es gibt sie in der Form des Vaters, aber auch in Form der Mutter (was oft vergessen wird!). Es ist die Kategorie von Mensch, die mit der Beziehung auch das Kind wegwerfen. Aber, wie oben gesehen, ist „Umgang“ ein Recht des Kindes gegen jeden seiner Elternteile. Und das kann kind auch gerichtlich einklagen. Hier einige Entscheidungen dazu: AG Hann.-Münden, Urteil v. 7. 3. 2000 - 6 F 227/98 - (FamRZ 2000, 1600): Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang dem Kind im üblichen Umfang auszuüben. OLG Köln, Beschl. v. 15. 1. 2001 - 27 WF 1/01 – (FamRZ 2001, 1023): 1. Die Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gemäß § 33 FGG gegen umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil vom: anderen Elternteil beantragt werden. 2. Das Kind hat ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht. OLG Köln, Beschluß vom 12. 12. 2001 - 26 WF 193/01 (FPR 2002, 269): Anspruch des Kindes auf Umgangsrecht Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, sie haben zwei gemeinsame Kinder. Die Kinder leben bei der Mutter, die beantragt hat, den Vater zur Wahrnehmung des persönlichen Umgangs mit seinen Kindern zu verpflichten und ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld anzudrohen. Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein solches Umgangsverfahren hat das AG nicht stattgegeben. Die Beschwerde der Mutter war beim OLG erfolgreich. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, auch wenn die Beteiligten inzwischen eine Besuchsregelung getroffen hätten, diese aber nicht zur Zufriedenheit aller praktiziert werde. Das AG könne über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden. Dies sei ein Amtsverfahren, das keines bestimmten Antrags bedürfe. Das Elternrecht auf Umgang mit dem Kind habe den Charakter eines Pflichtrechts. 1. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf ein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht mit dem gleichgültigen Elternteil. 2. Dieser Anspruch kann von dem betreuenden Elternteil geltend gemacht werden. OLG Brandenburg, Beschluß vom 21. 1. 2004 - 15 UF 233/00 (NJW 2004, 2786): Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt.

Merke! Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der Starke – hier: der Schlaue und Furchtlose – überlebt! Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird. -6

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Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld. Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten (Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird. Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die „heißen Kartoffeln“ aus dem Feuer holen. Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen.

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