DK 712.3:: November Gartengestaltung und Landschaftsbau. Werkvertragsnorm

DK 712.3::006.87 1. November 1992 Gartengestaltung und Landschaftsbau Werkvertragsnorm ÖNORM B 2241 Ersatz für Ausgabe 1973-08 Horticulture and l...
Author: Maya Krause
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DK 712.3::006.87

1. November 1992

Gartengestaltung und Landschaftsbau Werkvertragsnorm

ÖNORM

B 2241 Ersatz für Ausgabe 1973-08

Horticulture and landscaping – Works contract Aménagement des jardins et des paysages – Contrat d’ouvrage

Vorbemerkung Diese ÖNORM enthält als Ergänzung zu ÖNORM A 2050 ,,Vergebung von Leistungen“ sowie zur ÖNORM A 2060 ,,Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen“ und ÖNORM B 2110 ,,Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen; Werkvertragsnorm“ im Abschnitt 1 Verfahrensbestimmungen, insbesondere Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten. Dieser Abschnitt ist nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden.

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Der Abschnitt 2 enthält die Vertragsbestimmungen für Gartengestaltung und Landschaftsbau. Diese Vertragsbestimmungen regeln gemeinsam mit ÖNORM A 2060 ,,Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen“

und ÖNORM B 2110 ,,Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen; Werkvertragsnorm“ und mit den in der Ausschreibung oder dem Angebot anzuführenden Normen technischen Inhaltes und besonderen Vertragsbestimmungen für den Einzelfall die Rechte und Pflichten der Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Bestimmungen des Abschnittes 2 dieser ÖNORM werden dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Vertragspartnern als Vertragsbestandteil erklärt werden. Im Sinne der ÖNORM A 2050:1957-03, Abschnitt 2.1, sollten diese Bestimmungen jeweils bereits bei den Ausschreibungen und den Angeboten berücksichtigt werden.

Fortsetzung Seiten 2 bis 11 Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung nach § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Fachnormenausschuß 177 Handwerkerarbeiten Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 213 00-805, Telefax: 213 00-818

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PG 13

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ÖNORM B 2241

Inhaltsverzeichnis 1

Verfahrensbestimmungen

1.1 1.2 1.3

Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten Vertragsbestimmungen Allgemeines Stoffe Allgemeines Stoffe für vegetationstechnische Maßnahmen Fertigrasen Boden Stoffe für Bodenverbesserungen (Substrate) Holz Baustoffe Ausführung Allgemeines Vorarbeiten Bodenarbeiten Bodenverbesserungen Rasen Pflanzarbeiten Baumaßnahmen des Garten- und Landschaftsbaues Sicherungsbauweisen Pflegemaßnahmen Nebenleistungen Ausmaß und Abrechnung Gewährleistung Bezugsnormen und Rechtsvorschriften Hinweis auf andere Unterlagen

2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 2.3.8 2.3.9 2.4 2.5 2.6 3 4

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1 Verfahrensbestimmungen 1.1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM enthält Vertragsbestimmungen für Gartengestaltung und Landschaftsbau sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen. Darun-ter werden in dieser ÖNORM die Herstellung von Gartenanlagen bei Wohn- und Nutzbauten aller Art, von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie Maßnah-men des Landschaftsbaues verstanden. Der Landschaftsbau umfaßt vegetationstechnische Maßnahmen der Landschaftsgestaltung und der Landschaftssicherung wie Ansaat, Pflanzung, Sicherungs- und Pflegemaßnahmen sowie bautechnische Maßnah-men. Bei den Pflegemaßnahmen werden Anwuchspflege und Entwicklungspflege unterschieden. Die Erhaltungspflege wird in der ÖNORM L 1041 gere-gelt. Die Herstellung von Erwerbsgartenanlagen und die Nutzholzaufforstung sind nicht Gegenstand dieser ÖNORM.

1.2 Begriffsbestimmungen Die folgenden Begriffsbestimmungen sind im Sinne die-ser ÖNORM aufzufassen. 1.2.1 Untergrund: vorhandener Bauteil, auf dem die in dieser ÖNORM behandelten Leistungen ausgeführt werden.

1.2.2 Unterbauplanum: bearbeitete Oberfläche des Untergrundes mit festgelegten Merkmalen, wie Höhenlage, Gefälle und Ebenheit. 1.2.3 Unterbau: unter Umständen erforderliche Überschüttung auf dem Untergrund zum Höhenausgleich oder zur Verbesserung der Tragfähigkeit mit vorgegebener Konstruktionsdicke. 1.2.4 Boden: Bereich des Oberbodens und des Unterbodens gemäß ÖNORM L 1050, wobei letzterer auch Untergrund sein kann. 1.2.5 Vegetationstragschicht: Bereich des Bodens, in welchem die Pflanzen verwurzeln; je nach Pflanzenart im Bereich des Ober- oder des Unterbodens. 1.2.6 Konstruktionsdicke: gesamte Dicke des Unterbaues über dem Untergrund, die der Auftragnehmer im Zuge der geforderten Leistung herzustellen hat oder die für die geforderte Leistung zur Verfügung steht. 1.2.7 Kultursubstrate: siehe ÖNORM S 2021. 1.2.8 Pflanzen (im Sinne der ÖNORM L 1040): Gehölze, Stauden, Ein- und Zweijahrespflanzen sowie Blumenzwiebeln und Knollengewächse. 1.2.9 Gehölze, mehrjährige Pflanzen mit verholzenden, oberirdischen Trieben. 1.2.10 Rasen: dichte, fest verwachsene, mit der Vegetationsschichte durch Wurzeln und Ausläufer verbun-

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dene Pflanzendecke aus einer oder mehreren Grasarten, die in der Regel keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt. Entsprechend dem Verwendungszweck kann der Rasen auch Kräuter und Leguminosen enthalten. Je nach dem Anwendungsbereich wird unterschieden:

1.3.4 Wenn Pläne, Zeichnungen u. dgl. Grundlage für die Erstellung der Ausschreibung oder des Angebotes sind, ist auf die Übereinstimmung dieser Unterlagen be-sonders zu achten. Auf allfällige Abweichungen ist in geeigneter Form aufmerksam zu machen.

(1) Gebrauchsrasen: öffentliches Grün, Wohnsiedlungen, Hausgärten;

1.3.5 Bei Wahlpositionen ist darauf zu achten, daß der Wettbewerb und die Vergleichbarkeit der Angebote gesichert sind.

(2) Spielrasen: Spielplätze, Sportplätze, Liegewiesen;

1.3.6 Für angehängte Regieleistungen sind eigene Abschnitte vorzusehen.

(3) Landschaftsrasen: in der freien Landschaft an Verkehrswegen und Parkplätzen; (4) Zierrasen: Repräsentationsgrün, Hausgärten. 1.2.11 Baumaßnahmen: alle im Zusammenhang mit der Gartengestaltung und dem Landschaftsbau stehenden Maßnahmen wie Bodenarbeiten, Wege- und Plätzebau, Errichtung von Trockenmauern und Stufen, Arbeiten mit Beton sowie Sicherungsbauweisen. 1.2.12 Anwuchspflege: Sammelbezeichnung für vertraglich festgelegte Pflegemaßnahmen im Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Übernahme. 1.2.13 Entwicklungspflege: Sammelbezeichnung für vertraglich festgelegte Pflegemaßnahmen im Zeitraum zwischen der Übernahme und der Schlußfeststellung.

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ÖNORM B 2241

1.2.14 Nebenleistungen: verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerläßlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den angebotenen Preisen abgegolten.

1.3 Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten 1.3.1 Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten sind die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 einzuhalten; weiters sind die ÖNORMEN A 2060, B 2061, B 2062, B 2063, B 2110, B 2111, B 2112, B 2113 und B 2117zu beachten. 1.3.2 Die Leistungen sollten lückenlos erfaßt und so aufgegliedert werden, daß nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung in einer Position erfaßt werden. Bei der Ausmaßermittlung ist auf die Zuschläge und Abzüge gemäß 2.5 Bedacht zu nehmen. Umfangreiche Leistungsverzeichnisse sollten in größere Abschnitte gegliedert werden, wobei jedem Abschnitt eine allgemeine Beschreibung voranzustellen ist. 1.3.3 Unerläßlich ist die Anführung von Umständen, die die Ausführung der Leistung erschweren und/oder die Kalkulation beeinflussen, z. B. ungünstige klimatische Verhältnisse, verkehrsbedingte Arbeitsbehinderungen, Terminfestlegungen, fallweise Unterbrechung von Leistungen, Lagerungsmöglichkeiten, Zu- und Abfahrtswege, Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch.

1.3.7 Ist die Verwendung von gebrauchten Stoffen vorgesehen, ist dies im Leistungsverzeichnis oder Angebot anzugeben. 1.3.8 Insbesondere sind Angaben zu machen über (1) Pläne, Beschreibungen u. dgl. und darüber, ob diese der Ausschreibung bzw. dem Angebot zugrundezu liegen haben; (2) eine behindertengerechte Ausführung (gemäß ÖNORMEN B 1600-1 und B 1600-2); (3) Type oder Anwendungsbereich von Rasen; (4) Güteanforderungen (Art, Sorte), Sortierungsbestimmungen und die Kennzeichnung von Pflanzen gemäß ÖNORM L 1040; (5) Rauminhalt des Behälters bei Pflanzen mit Topfballen; (6) Stoffe für Bodenverbesserungen; (7) Pflegemaßnahmen pflege);

(Anwuchspflege,

Entwicklungs-

(8) erforderliche Drainagierungen; (9) Vermessungspunkte punkte;

und

maßgebende

Höhen-

(10) vorhandene Einbauten, z. B. Leitungen, Kabel, Kanäle, Bauwerksreste oder sonstige Einbauten, möglichst unter Vorlage von Bestandsplänen; (11) Lage, Art und Anschlußwert der dem Auftragnehmer auf der Baustelle zur Verfügung stehenden Anschlüsse für Wasser, Gas und Strom. 1.3.9 Nebenleistungen als Hauptleistungen Sollen Leistungen, die gemäß 1.2.14 an sich Nebenleistungen sind, ausnahmsweise gesondert vergütet wer-den, sind diese Leistungen in der Ausschreibung oder im Angebot genau zu beschreiben.

2 Vertragsbestimmungen 2.1 Allgemeines 2.1.1 Für die verwendeten Begriffe gelten die Defini-tionen gemäß 1.2. 2.1.2 Die Bestimmungen der ÖNORM A 2060 und der ÖNORM 8 2110 sowie der ÖNORM B 2117:1986-01, Abschnitt 3 sind Vertragsbestandteil. 2.1.3 Sind im Vertrag ÖNORMEN ohne Ausgabedatum angeführt, ist jene Fassung maßgebend, die zum Zeit-punkt des Endes der Angebotsfrist Gültigkeit hatte; bei

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Fehlen einer Angebotsfrist gilt das Datum des Angebotes.

2.2 Stoffe 2.2.1 A l l g e m e i n e s Wenn die Ausschreibung oder das Angebot nichts an-deres bestimmt, umfassen die Leistungen auch die Lie-ferung der zugehörigen Stoffe. Stoffe, z. B. Pflanzen, Saatgut, Baustoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer beizustellen hat, müssen, sofern im Leistungsverzeich-nis nichts anderes festgelegt ist, ungebraucht und neu-wertig sein. Die zu verwendenden Stoffe müssen den einschlägigen ÖNORMEN oder Zulassungen entspre-chen. Soweit es sich um in ÖNORMEN nicht erfaßte oder in Gesetzen oder Verordnungen nicht geregelte Bau- und Werkstoffe handelt, sind die Stoffeigenschaften durch österreichische Prüfzeugnisse nachzuweisen.

(7) Kleber dürfen keine löslichen, pflanzenschäd-lichen und keine nachhaltig keimungshemmenden Bestandteile enthalten. 2.2.3 F e r t i g r a s e n Der Rasen muß gesund, grün und wüchsig sein. Er muß dem Verwendungszweck entsprechend aus Rasengrä-sern oder Rasen-Sortengräsern hergestellt sein. Er darf ausdauernde Rasenunkräuter und Fremdgräser nur in Spuren enthalten. Die Rasendecke muß dichtnarbig und fest zusammenhängend sein. Die durchwurzelte Erd-schichte des Fertigrasens muß eine Mindestdicke von 1 cm haben. 2.2.4 B o d e n Für den Boden gelten die Bestimmungen der ÖNORM L 1050.

2.2.2 S t o f f e f ü r v e g e t a t i o n s technische Maßnahmen

2.2.5 S t o f f e f ü r B o d e n v e r b e s s e r u n g e n

2.2.2.1 Pflanzen

2.2.5.1 Stoffe zur Verbesserung der Bodenstruktur

Pflanzen müssen den L 1040 entsprechen.

Bestimmungen

der

ÖNORM

Saatgut muß den Bestimmungen – des Saatgutgesetzes 1937 mit den jeweils gültigen Novellierungen – der Saatgutkundmachungsnovellen 1973 und 1982 – der Forstsaatgutverordnung 1975 entsprechen. 2.2.2.3 Stoffe für Sicherungsbauweisen Für lebende Pflanzenteile (z. B. Ruten, Pflöcke, Steckhölzer) gelten die Bestimmungen der ÖNORM L 1040. 2.2.2.4 Hilfsstoffe (1) Ballierungsmaterial muß reißfest sein, darf die Durchwurzelung nicht behindern und muß mindestens zu 50 % aus verrottbarem Material bestehen. (2) Bindematerial muß über einen Zeitraum von zwei Vegetationsperioden ab Übernahme haltbar sein und darf die Rinde nicht verletzen. (3) Draht und Drahtgeflechte: hierfür gelten die Bestimmungen der ÖNORM E 4015, DIN 177, DIN 1199 und DIN 1200. (4) Mulchstoffe müssen in der Lage sein, als brachte Schichte ein wachstumsförderndes klima zu erzeugen und die Bodenoberfläche Erosion zu schützen. Sie dürfen keine zenschädigenden Bestandteile enthalten.

2.2.5.1.1 Komposterde Komposterde ist ein Verrottungsprodukt, welches überwiegend aus Pflanzenresten und Oberboden bzw. Unterboden besteht.

2.2.2.2 Saatgut

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(6) Pflanzenschutzmittel müssen gesetzlich zugelas-sen sein. Die Indikationen (Anwendungsricht-linien) der Hersteller sind zu beachten.

aufgeMikroge-gen pflan-

Als Mulchstoffe für Aussaaten verwendetes Stroh und Heu muß mindestens eine Halmlänge von 10 cm aufweisen. (5) Baumstangen, Baumpfähle, Holzstützen u. dgl. müssen praktisch gerade und ungebraucht sein und ab Übernahme eine Verwendungsdauer von mindestens zwei Jahren sicherstellen.

2.2.5.1.2 Torf Torf ist eine überwiegend aus abgestorbenen und unter weitgehendem Abschluß der Luft durch Wasser mehr oder minder stark umgewandelten pflanzlichen und tie-rischen Organismen entstandene Substanz. Er darf keine pflanzenschädigende Wirkung zeigen und muß weitgehend frei von keimfähigen Samen sein. 2.2.5.1.3 Moorerde Moorerde ist stark zersetzter, vererdeter Torf mit einem Masseanteil an organischer Substanz von mehr als 30 %. Die Eignung ist von der Gewinnungsstätte und dem pH-Wert abhängig. 2.2.5.1.4 Torfprodukte Torfprodukte im Sinne dieser ÖNORM sind Torfe in aufbereiteter Form mit oder ohne Zusätze. Die vom Hersteller angegebenen Produkteigenschaften sind zu beachten. 2.2.5.1.5 Rindenprodukte Rindenprodukte entstehen durch die Verarbeitung von Baumrinde vorwiegend der Baumarten Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche, Buche. Nicht geeignet ist frisch geschäl-te Rinde von Eiche und Roßkastanie. Grenzwerte der Toxizität sind einzuhalten. Man unterscheidet drei Gruppen von Rindenprodukten: (1) Rinden-Mulch besteht aus zerkleinerter, in verschiedene Korngrößen fraktionierter, roher, nicht fermentierter (kompostierter) Baumrinde ohne Zusätze. (2) Rinden-Humus besteht aus zerkleinerter, in verschiedene Korngrößen fraktionierter Baumrinde mit oder ohne Nährstoffzusatz, deren Fermenta-tion (Kompostierung) abgeschlossen ist.

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(3) Rinden-Substrat besteht aus Rinden-Humus unter Beimengung von Zuschlagstoffen mit und ohne Nährstoffzusatz. Als Zuschlagstoffe dienen Sand, Ton, Torf, Komposterde, Kunststoffe u. dgl. Der Nährstoffgehalt ist anzugeben.

zu betragen. Die Trittfläche von Trittplatten muß mindestens 0,16 m2 groß sein. Für statische Berechnungen sind die niedrigsten Werte der Tabelle 1 von ÖNORM B 2213:1987-12 heranzuzie-hen. 2.2.7.2 Mörtel

2.2.5.1.6 Müllkompost Müllkompost ist aus Abfällen im Rahmen der Abfallwirtschaft kompostierter Müll und muß den Bestimmungen der ÖNORM S 2022 entsprechen. 2.2.5.1.7 Sand und Kies Sand und Kies müssen sowohl in natürlicher als auch aufbereiteter Form der jeweiligen Verwendungsart entsprechen. 2.2.5.1.8 Ton Der Mindestgehalt an Teilchen mit der Korngröße < 0,02 mm muß 50 % der Masse betragen. Der Ton muß aufbereitet sein.

2.2.7.2.1 Mörtel für die Verlegung von Natur- und Kunststeinplatten als Bodenbeläge sowie Stufen ist in einem Mischungsverhältnis 1:4 (1 Raumteil Zement [PZ 275] :4 Raumteile Zuschläge) herzustellen. 2.2.7.2.2 Mörtel für Mauerwerk aus Natur- und Kunststeinen ist in einem Mischungsverhältnis 1:6 (1 Raum-teil Zement [PZ 275] : 6 Raumteile Zuschäge) herzu-stellen. 2.2.7.2.3 Bei Verlegung von zu Verfärbung neigenden Natursteinen (z. B. weißer Marmor, Jura-Marmor, Solnhofner Plattenkalk, hygroskopischer Granit) ist Traßzement- oder Weißzementmörtel zu verwenden. 2.2.7.3 Fugenmassen und Fugenmörtel

2.2.5.1.9 Lehm Der Mindestgehalt an Teilchen mit der Korngröße < 0,02 mm muß 25 % der Masse betragen. 2.2.5.1.10 Kunststoffe und aufbereitete Mineralstoffe Diese Stoffe müssen frei von pflanzenschädlichen Bestandteilen sein. 2.2.5.2 Dünger 2.2.5.2.1 Organische Dünger Organische Dünger müssen Pflanzennährstoffe in organisch gebundener Form enthalten. Beispiele für natürliche organische Dünger sind: Stall-mist, Kompostdünger, Hornmehl, Knochenmehl, Blut-mehl, Rizinusschrot. Beispiele für synthetische organische Dünger sind: alle Harnstoffderivate. AS+ Shop 07.03.2017 Zurückziehung: 2004 02 01. Aktuelles Dokument im Austrian Standards Webshop anzeigen

ÖNORM B 2241

2.2.5.2.2 Organisch-mineralische Dünger Organisch-mineralische Dünger müssen organische Substanzen und Nährstoffe sowohl in organisch gebun-dener als auch in mineralischer Form enthalten. 2.2.5.2.3 Mineralische Dünger

Hierfür gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2213. Als Zuschläge dürfen nur Korngemische mit einer günstigen Kornzusammensetzung (begrenzter Feinsandanteil) aus Quarz oder silikathältigen Gesteinen und/oder Karbonatgesteinen (Kalk oder Dolomit) verwendet werden. Hinsichtlich des zulässigen Gehaltes an schädli-chen Bestandteilen gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 3304. Darüber hinaus dürfen die Zuschläge keine Bestandteile enthalten, die Fleckenbildung am Naturstein begünstigen könnten. Hinsichtlich der Frostbeständigkeit der Zuschläge gilt ÖNORM B 3304:1981-04, Abschnitt 3.3.3.

2.3 Ausführung 2.3.1 A l l g e m e i n e s 2.3.1.1 Prüfung des Untergrundes Die Prüfung erstreckt sich auf den obersten vorhandenen Bauteil mit branchenüblichen, einfachen Methoden (z. B. Augenschein, Messen), und zwar hinsichtlich (1) (2) (3) (4)

Ebenflächigkeit, Gleichmäßigkeit bezüglich Art und Beschaffenheit, Längs- und Quergefälle, allfälliger Vernässung.

Mineralische Dünger müssen einen oder mehrere Nährstoffe in anorganischer Form enthalten. Die Stickstoffverbindungen können auch in organisch gebundener Form vorliegen.

Technologische oder chemische Untersuchungen ge-hören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers.

2.2.6 H o l z

2.3.1.2 Hinweispflicht

Für Holz gelten die Bestimmungen für gutes Bauholz gemäß ÖNORM B 4100-2.

Bezüglich der Hinweispflicht gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN A 2060 und B 2110. 2.3.2 V o r a r b e i t e n

2.2.7 B a u s t o f f e 2.2.7.1 Platten, Steine und Stufen Natur- und Kunststeine müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 2213 entsprechen. Die Mindestdicke hat für – befahrbare Bodenbeläge auf Unterbeton

mindestens 3 cm

– nicht befahrbare Bodenbeläge (z.B. Terrassen)

mindestens 2 cm

– Trittplatten trocken verlegt

mindestens 4 cm

2.3.2.1 Roden beinhaltet das Entfernen und Verführen von Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) samt deren Wurzelstöcken. 2.3.2.2 Fällen ist das Umlegen von Gehölzen (Bäumen) unmittelbar über der Aufstandsfläche. 2.3.2.3 Schutzmaßnahmen für bestehen bleibende Gehölze erstrecken sich auf

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ÖNORM B 2241

– den Wurzelbereich, – verholzte, oberirdische Triebe bis zum etwaigen Kronenansatz und – die Baumkrone. Bis zum Erscheinen der ÖNORM B 7041 gelten die Bestimmungen der DIN 18920 (September 1990). 2.3.3 B o d e n a r b e i t e n Das Abtragen bzw. Auftragen des Bodens ist gesondert von anderen Erdbewegungen durchzuführen. Der Bo-den darf nicht unnötig verdichtet werden. Wenn der Boden nicht nach kurzer Zeit (maximal 6 Wochen) wie-der zur Verwendung gelangt, ist er in Mieten zu lagern. Diese dürfen bei einer Sohlenbreite bis 4 m maximal 1,5 m, bei einer größeren Sohlenbreite maximal 1 m hoch sein. Die Dachfläche der Miete ist muldenförmig zu gestalten und zu begrünen. Bei Verwendung des Bodens als Vegetationstragschichte ist er zu lockern bzw. zu verbessern (siehe 2.3.4). 2.3.4 B o d e n v e r b e s s e r u n g e n 2.3.4.1 Mechanische Verbesserung durch Bodenlockerung Die Bodenlockerung hat horizontal gleichmäßig und vertikal bis zur erforderlichen Tiefe zu erfolgen. 2.3.4.2 Mechanische Verbesserung durch Einarbeitung von Bodenverbesserungsstoffen Die Verbesserung des Bodens durch Beigabe von Bodenverbesserungsstoffen (gemäß 2.2.5) muß unter gleichmäßiger Vermischung bis zur erforderlichen Tiefe sichergestellt werden.

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2.3.5 R a s e n 2.3.5.1 Vorbereitung des Untergrundes Für die Vorbereitung gelten die Bestimmungen gemäß 2.3.3. Zusätzlich ist zu beachten: (1) Gebrauchsrasen: Der Oberboden muß eine Dicke von mindestens 20 cm in gesetztem Zustand haben (im Mittel ist mit 25 % als Setzmaß zu rechnen). Der Untergrund ist — falls stauende Nässe auftritt — zu drainagie-ren. Zwischen Oberboden und Untergrund bzw. zwischen Unterboden und Oberboden ist durch Auflockerung eine entsprechende Verzahnung herzustellen. (2) Spielrasen: Für Spielrasen gelten ÖNORM B2605.

brauchsrasen, Spielrasen und Zierrasen sind minde-stens einmal zu schneiden. Kahlstellen sind bei Spiel-rasen und Zierrasen mit einem Durchmesser über 5 cm, bei Gebrauchsrasen mit einem Durchmesser über 10 cm nicht zulässig. 2.3.5.2.2 Herstellung nach dem Ansaatverfahren Bei der Herstellung von Rasenflächen durch Ansaat darf nur Saatgut mit angegebener Rezeptur verwendet werden. Saatgutmenge, Rezeptur, Rasentype und An-saatverfahren sind dem Leistungsverzeichnis zu ent-nehmen. Das Saatgut ist gleichmäßig einzusäen und anschlie-ßend anzudrücken. 2.3.5.2.3 Herstellung mit Fertigrasen Bei der Herstellung von Rasenflächen durch Verlegung von Fertigrasen ist zu beachten: (1) Transport: Der Transport hat so zu erfolgen, daß eine Schädigung des Fertigrasens durch Temperaturein-flüsse, Transportdauer, Ladeart sowie Überhit-zung vermieden wird. Der Fertigrasen darf beim Abladen nicht abgekippt werden und ist beim Transport zur Lagerstelle und bei der gesicherten Lagerung vor Beschädigungen zu schützen. (2) Lagerung auf der Baustelle: Der angelieferte Fertigrasen muß umgehend ver-legt werden. Ist eine Zwischenlagerung nicht zu umgehen, ist der Fertigrasen auf eingeebneten, durchfeuchteten Flächen in einer Schicht aufzu-legen und feucht zu halten. (3) Verlegen: Der Fertigrasen ist auf erdfeuchtem, aufgerauh-tem, ebenem Untergrund fugenlos und versetzt zu verlegen und gleichmäßig anzudrücken. An Böschungsflächen, die mehr als 20 % geneigt sind, müssen die Rasenstücke mit mindestens vier Holznägeln je m2 angenagelt werden. Jedes Einzelstück ist jedoch mit mindestens einem Holz-nagel zu sichern. 2.3.6 P f l a n z a r b e i t e n 2.3.6.1 Transport Hierfür gelten die Bestimmungen der ÖNORM L 1040. 2.3.6.2 Lagerung von Pflanzen Die Art der Lagerung muß eine Austrocknung und eine Überhitzung der Pflanzen ausschließen.

der

Werden Pflanzen innerhalb von 48 Stunden nach Eintreffen auf der Baustelle verpflanzt, sind

(3) Landschaftsrasen: Der Untergrund ist entsprechend dem vorgese-henen Ansaatverfahren vorzubereiten.

– Pflanzen ohne Ballen mit den Wurzeln gegeneinander höchstens 1,5 m hoch aufzustapeln, anzufeuchten und abzudecken,

(4) Zierrasen: FürZierrasen gelten die Bestimmungen gemäß (1).

– Pflanzen mit Ballen (Ballenpflanzen) an einem möglichst schattigen Platz Ballen an Ballen aufzu-stellen; die äußeren Ballen müssen mit Boden, Stroh u. dgl. abgedeckt und alle Ballen feucht ge-halten werden.

die Bestimmungen

2.3.5.2 Rasenherstellung 2.3.5.2.1 Allgemeines Die Rasenherstellung hat durch Ansaat oder Verlegung von Fertigrasen zu erfolgen. Die Rasenflächen für Ge-

Ausgenommen sind Stauden sowie Ein- und Zweijahrespflanzen, welche in flachen Transportgefäßen (z. B. Ki-

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sten, Körben) zu belassen oder in flachen Gruben eng aufzustellen sind. 2.3.6.3 Einschlag von Pflanzen Wird die maximale Lagerungszeit von 48 Stunden überschritten, sind die Pflanzen einzuschlagen. Sie sind in vorbereitete Gräben einzustellen, anzufeuchten, an den Wurzeln bzw. Ballen allseitig mit lockerem Boden zu umgeben, anzudrücken und feucht zu halten. Bündel sind zu öffnen. Frostempfindliche Pflanzen sind wäh-rend der Wintermonate locker mit geeigneten Stoffen (z. B. Stroh, Nadelholzreisig) abzudecken. Gegebenen-falls ist ein Schutz gegen Wildverbiß vorzunehmen. Pflanzen sind getrennt nach Art, Sorte und Größe einzuschlagen, um eine laufende Pflege und Bestandkon-trolle zu ermöglichen. Die Pflanzen dürfen im Einschlag nicht austrocknen. Schädlinge und Krankheiten sind sofort nach deren Feststellung zu bekämpfen. 2.3.6.4 Rückschnitt Nach Art, Sorte und Bewurzelung der Pflanzen sowie nach Standort und Jahreszeit ist ein Rückschnitt der oberirdischen Pflanzenteile — bei Pflanzen ohne Ballen auch ein Wurzelschnitt — vorzunehmen. Dieser Rückschnitt darf nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Beschädigte Pflanzenteile sind abzuschneiden, eine Wundbehandlung ist durchzuführen. 2.3.6.5 Transport der Pflanzen vom Einschlag- und Lagerplatz zur Verwendungsstelle

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Es dürfen jeweils nur so viele Pflanzen an den Pflanzstellen ausgelegt werden, wie unmittelbar danach gepflanzt werden können. Auf dem Transport und an der Pflanzstelle sind die Pflanzen vor Austrocknung zu schützen. 2.3.6.6 Pflanzgruben (Pflanzlöcher und -gräben) Pflanzgruben sind in einer Breite auszuheben, die dem 1,5 fachen Durchmesser des Wurzelwerks oder des Bal-lens entspricht. Die Sohle der Pflanzgrube, deren Durchmesser größer als 50 cm ist, muß aufgelockert werden. 2.3.6.7 Einpflanzen 2.3.6.7.1 Pflanzen ohne Ballen (wurzelnackt) Wurzelnackte Pflanzen sind mindestens bis zum Wurzelhals in Lehmbrei zu tauchen. Anstelle von Lehm kann ein verdunstungshemmendes oder wurzelwachstumsförderndes Mittel verwendet werden. Die Wurzeln müssen in ihrer natürlichen Lage bleiben und dürfen nicht umgebogen oder eingeknickt einge-bracht werden. Die Pflanzen sind genau so tief zu pflanzen, wie sie vor-her gestanden sind. Wurzelnackte Pflanzen dürfen bei Frost nicht gepflanzt werden. 2.3.6.7.2 Pflanzen mit Topfballen oder Ballen Torfballen sind vor der Pflanzung bis zur Sättigung in Wasser zu tauchen, Töpfe sind zu beseitigen. Gitter-töpfe sind beidseitig aufzuschneiden. Bei Ballenpflanzen ist das Ballierungsmaterial am Wurzelhals zu öffnen, darf aber nicht entfernt werden.

ÖNORM B 2241

Bei Topfballen und/oder Ballenpflanzen muß die Oberfläche des Ballens bündig mit der Oberfläche des angrenzenden Geländes abschließen, wobei das Setzmaß des Bodens zu beachten ist. 2.3.6.8 Verfüllen der Pflanzgruben und Eingießen Die Pflanzgruben sind — falls nichts anderes vereinbart wurde — mit dem Aushubmaterial zu verfüllen. Überschüssiges und ungeeignetes Material, wie z. B. Steine mit einem mittleren Durchmesser über 5 cm u. dgl., sind zu beseitigen. Beim Verfüllen der Pflanzgruben sind dem PflanzlochDurchmesser entsprechende Gießmulden anzulegen. Die Pflanzen sind am Tag der Pflanzung einzeln einzu-gießen, wobei das Verfüllmaterial eingeschlämmt wer-den muß 2.3.6.9 Verankerung Die Verankerung kann mit einem oder mehreren Pfählen lotrecht, schräg oder mit Drahtankern erfolgen. Bei Ballenpflanzen dürfen die Pfähle nicht durch den Ballen geschlagen werden. Durch die Art der Verbindung von Pflanzen und Verankerungen darf keine Verletzung oder Einschnürung der Rinde bei und nach der Pflanzung entstehen. Die Verbindung muß am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein. 2.3.6.10 Pflanzung von Knollen und Zwiebeln Blumenzwiebeln und Knollen müssen lagerichtig ge-pflanzt werden. Bei der Pflanzung darf unter der Wur-zelbasis kein Hohlraum verbleiben. Die artbedingten Pflanztiefen und Bodenansprüche sind einzuhalten bzw. zu berücksichtigen.

2.3.7 B a u m a ß n a h m e n des Landschaftsbaues

Garten-

und

2.3.7.1 Allgemeines 2.3.7.1.1 Die Konstruktionen sind so auszuführen, daß sie den Anforderungen aus den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen (z. B. Geh- oder Fahrbelastung, Eigenlast, Wind- und/oder Erddruck) entsprechen. 2.3.7.1.2 Bei der Anordnung und Bemessung von Dehnfugen ist ein Temperaturbereich von -20 °C bis +80 °C unter Berücksichtigung des Einbauzustandes anzunehmen. Bei Temperaturen unter +5 °C darf im Mörtel nicht versetzt werden. Das Versetzen im Mörtel auf gefrorenem Untergrund ist unzulässig. 2.3.7.1.3 Beläge aus Natur- und Kunststein, die im Mörtelbett versetzt werden, sind bis zum Betreten vor schädlichen Witterungseinflüssen (z. B. Austrocknen, Frost, Niederschläge) zu schützen. Sie dürfen erst 72 Stunden nach Fertigstellung betreten werden und sind während dieses Zeitraumes durch Absperrungen zu schützen.