Die Umsetzung von SEPA durch die VHV

Die Umsetzung von SEPA durch die VHV 29.05.2013 j Allgemein Ab dem 1. Februar 2014 wird Banking international: In ganz Europa ersetzen dann die neue...
Author: Anton Küchler
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Die Umsetzung von SEPA durch die VHV 29.05.2013

j Allgemein

Ab dem 1. Februar 2014 wird Banking international: In ganz Europa ersetzen dann die neue SEPAÜberweisung und SEPA-Lastschrift die bisherigen nationalen Überweisungen und Lastschriften. Wir sorgen dafür, dass der Aufwand für Sie und Ihre Kunden minimal bleibt. SEPA: Das ändert sich am 01. Februar 2014 Wenn das SEPA-Verfahren eingeführt wird, ergeben sich für Ihre Kunden einige Neuerungen. Wer zukünftig Überweisungen tätigen oder fällige Beträge per Lastschriftverfahren vom Konto abbuchen lassen will, muss anstelle der gewohnten Kontonummer eine neue Kontonummer „IBAN“ (International Bank Account Number) angeben. Die bisherige Bankleitzahl wird durch den Bank-Identifizier-Code „BIC“ ersetzt. Beide Nummern – sowohl die IBAN als auch die BIC – befinden sich schon heute auf jedem Kontoauszug. Verbraucher können bis Februar 2016 in aller Regel ihre Kontonummer und Bankleitzahl weiter benutzen.

Die VHV sorgt für einen reibungslosen Übergang Für Ihre Kunden bleibt eigentlich alles beim Alten. Die VHV kümmert sich hausintern um die SEPA-Umstellung: Unsere Überweisungsvordrucke enthalten bereits unsere IBAN und BIC. Kontodaten neuer Kunden erheben wir gleich zu Vertragsbeginn nach den neuen Richtlinien. Dazu stellen wir Ihnen angepasste Vordrucke zur Verfügung. Bereits vereinbarte Einzugsermächtigungen stellen wir automatisch auf SEPALastschrift um. Fällige Beträge ziehen wir wie gewohnt zum vereinbarten Abbuchungstermin ein.

Vor der Abbuchung werden wir unsere Versicherungsnehmer entsprechend informieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ-SEPA)

Sepa

1. Was bedeutet „SEPA“? SEPA steht für „Single Euro Payment Area“. Mit SEPA soll in der gesamten Europäischen Union ein einheitlicher Rahmen für Zahlungsverkehr geschaffen werden. Wenn Ihre Kunden ab dem 01.02.2014 Überweisungen tätigen oder fällige Beträge per Lastschriftverfahren von ihrem Konto abbuchen lassen, müssen sie anstelle der gewohnten Kontonummer eine neue Kontonummer "IBAN" (International Bank Account Number) angeben. Die IBAN steht bereits heute auf den Kontoauszügen.

2. Wann tritt SEPA in Kraft? SEPA und die SEPA-Regeln gibt es schon länger. SEPA existierte jedoch als Alternative neben den nationalen Zahlungsverkehrssystemen. Erst durch die SEPA Verordnung vom 14. März 2012 wurde für alle EU-Länder verbindlich geregelt, dass Überweisungen und Lastschriften einheitlich am 01. Februar 2014 durch SEPA abgelöst werden.

3. Gibt es keine Übergangsfristen? Nein. Der 01. Februar 2014 ist definitiv der Beginn von SEPA. Jede Überweisung und jede Lastschrift hat ab diesem Zeitpunkt nach den SEPA-Regeln zu erfolgen. Verbraucher (und nur Verbraucher) können allerdings bis zum 01. Februar 2016 anstelle von IBAN/ BIC noch Kontonummer und Bankleitzahl verwenden.

4. Was ist neu durch SEPA?

Für die Zahlungsarten Überweisung und Lastschrift gilt: Anstelle von Kontonummer und Bankleitzahl sind IBAN und BIC zu verwenden. Die Verwendung von BIC ist ab dem 01. Februar 2014 jedoch nur dann notwendig, wenn die Zahlung grenzüberschreitend erfolgt. Ab dem 01. Februar 2016 benötigt man auch die BIC für grenzüberschreitende Zahlungen nicht mehr; ab diesem Zeitpunkt gilt „IBAN-only“. Die Bank prüft die Gültigkeit einer Überweisung und einer Lastschrift nur noch anhand der übermittelten IBAN/BIC. Ein Kontonummer/Namensabgleich findet nicht mehr statt. Daneben gibt es eine Reihe von technischen Neuerungen (neue technische Datenformate), die jedoch nur die Unternehmen betreffen. Bei Lastschriften gilt zusätzlich: Der Lastschrifteinzug alter Prägung wird durch die SEPA-Basis-Lastschrift ersetzt. Die bisherige Lastschrifteinzugsermächtigung wird durch das SEPA-Mandat ersetzt. Jedes SEPA-Mandat erhält eine Mandatsreferenz-Nummer, die vom Einziehenden vergeben wird. Bei der VHV besteht die Mandatsreferenz-Nummer aus der Versicherungsschein-Nummer, gegebenenfalls um zusätzliche Ziffern erweitert. Derjenige, der Lastschriften einzieht, benötigt eine GläubigerIdentifikationsnummer (Gläubiger-ID), die durch die Bundesbank vergeben wird. Diese Nummer wird an das Unternehmen einmal vergeben und ist nicht veränderlich. Die Gläubiger ID der VHV lautet: „DE32VHV00000150810“ Lastschrifteinzüge mittels SEPA-Basis-Lastschrift sollen dem Zahlungspflichtigen vorher angekündigt werden („Pre-Notification“). Dies geschieht bei der VHV durch die Police bzw. die Beitragsrechnung. Das ist nicht zu verwechseln mit der Frage, wann die Lastschrifteinzüge bei der Bank vorliegen müssen. Hierzu gibt es eigene technische Regelungen. Ab November 2013 müssen Lastschriften bei den Banken einen Tag vor Fälligkeit vorliegen.

Erfolgen Abbuchungen mittels SEPA-Basis-Lastschrift, kann der Kontoinhaber von seiner Bank ohne Angabe von Gründen bis maximal 8 Wochen ab Abbuchungsdatum die Erstattung des abgebuchten Betrages verlangen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, sofern die Abbuchung vom Kontoinhaber unmittelbar gegenüber seiner Bank genehmigt worden ist (was aber bei Lastschriften in der Regel nicht vorkommen wird). Darüber hinaus kann der Abbuchung nur bis zum 13. Monat ab Abbuchungsdatum widersprochen werden, sofern die Abbuchung ohne gültiges Mandat erfolgt ist. Nach dem 13. Monat kann der Abbuchung überhaupt nicht mehr widersprochen werden.

5. Was ist der Unterschied zwischen Basislastschrift und Firmenlastschrift? Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ähnelt in seinen Wirkungen weitgehend dem alten Lastschrifteinzugsverfahren, das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren eher dem alten Abbuchungsauftragsverfahren. Wesentlicher Unterschied ist, dass das Widerspruchsrecht beim Firmen-Lastschriftverfahren praktisch nicht existiert.

6. Wird die VHV bei Firmenkunden das Firmen-Lastschriftverfahren vereinbaren? Nein, auch bei Firmenkunden wird das Basis-Lastschriftverfahren zur Anwendung kommen, sofern Firmen überhaupt mit Lastschrift arbeiten. Das Abbuchungsauftragsverfahren war bislang schon in der Praxis sehr selten anzutreffen.

7. Wann stellt die VHV auf SEPA um? Die internen Prozesse der VHV sind ab dem 01. Februar 2014 voll SEPA-fähig. Die erste SEPA-Basis-Lastschrift wird zum gesetzlichen Umstellungstermin 01. Februar 2014 erfolgen.

8. Wie erfolgt die Umstellung auf SEPA? Was ist bis dahin zu beachten? Alle bis zum gesetzlichen Umstellungstermin am 1. Februar 2014 erteilten LastschriftEinzugsermächtigungen sind aufgrund des Art. 7 Abs. 1 der SEPA EU-VO Nr. 260/2012 vom 14. März 2012, der in allen Mitgliedsländern unmittelbar gilt, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf, automatisch gültige SEPA-Mandate. Die VHV wird ihre Kunden bereits im laufenden Jahr 2013, d.h. rechtzeitig vor der ersten SEPA-Abbuchung über die Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren informieren. Für den Makler wie für den Kunden ändert sich somit bis zum gesetzlichen Umstellungstermin am 01. Februar 2014 nichts.

Mandat

9. Was beutet eigentlich „SEPA-Mandat“? Der Begriff „Mandat“ (aus dem Englischen „mandate“) ist der internationale Begriff, der durch die EU SEPA-VO eingeführt worden ist („Lastschrifteinziehungsermächtigung“ wäre nicht wirklich übersetzungsfähig).

10. Verwendet die VHV bis zur Einführung von SEPA Kombi-Mandate? Spezielle Kombi-Mandate, die sowohl eine Lastschrifteinzugsermächtigung alter Prägung als auch ein SEPA-Mandat enthalten, werden wir nicht verwenden. Auf Papierformularen (z.B. Anträge) wird für einen Übergangszeitraum ab 01.10.2013 bis voraussichtlich 01.04.2014 darauf hingewiesen, dass auf Basis dieses SEPA-Mandates bis zur Umstellung auf SEPA im Januar 2014 die Beiträge im Wege des bisherigen Lastschrifteinzugsverfahren erhoben werden. Das spart unnötige Kosten durch einen Austausch des Papiermaterials.

11. Wie wird die VHV das SEPA-Mandat einholen?

Im schriftlichen Antrag wird der bisherige Textbaustein „Einzugsermächtigung“ durch einen Textbaustein „SEPA-Basis-Lastschrift“ ersetzt. Dieser Textbaustein wird auch den Text des "SEPA-Mandats“ enthalten. Im elektronischen Verfahren ändert sich nichts. Hier wird die bisherige „Häkchen-Lösung“ beibehalten. Der Text der Online-Maske wird von „Lastschrifteinzug“ auf „SEPA-BasisLastschrift“ mit den erforderlichen Angaben für das SEPA-Mandat umgestellt. Der Kunde erhält dann mit seiner Police die Bestätigung über das erteilte SEPA-Mandat mit dem Mandatstext.

12. Ist die Einholung eines schriftlichen Mandats in Papierform nicht vom Gesetz vorgeschrieben? Nein, keineswegs: Zum einen ist „schriftlich“ keine gesetzliche Anforderung. Es findet sich weder eine nationale noch eine EU-rechtliche diesbezügliche gesetzliche Regelung. Zum anderen bedeutet „schriftlich“ nicht Papierform. Es gibt die gesetzliche Regel des § 127 Abs. 2 BGB, die besagt, dass im Zweifel die telekommunikative Übermittlung zur Wahrung der Schriftform ausreicht. Somit ist Mandatserteilung per Internet auch „schriftlich“.

13. Was ist der Unterschied zwischen einem Einzel- und einem Rahmenmandat? Mit einem Mandat wird die Abbuchung fälliger Zahlungen von einem Konto autorisiert. Die fälligen Zahlungen können sich auf einen Versicherungsvertrag oder auf Prämienzahlungen für mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig beziehen. Wird mit einem Mandat die Abbuchung der Prämienzahlung eines Versicherungsvertrages autorisiert, spricht man von einem Einzelmandat. Wird mit einem Mandat die Abbuchung der Prämienzahlung mehrerer Versicherungsverträge autorisiert, spricht man von einem Rahmenmandat.

Das Einzelmandat ist also mit einem Versicherungsvertrag verbunden, das Rahmenmandat mit dem Kunden und damit gegebenenfalls mit mehreren Versicherungsverträgen dieses Kunden.

14. Welches Mandat verwendet die VHV, Einzel- oder Rahmenmandat? Die VHV verwendet grundsätzlich nur Einzelmandate. Hat ein Kunde bei der VHV gleichzeitig mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen, wird für jeden Versicherungsvertrag jeweils ein Mandat geführt. Dies entspricht dem bisherigen Vorgehen, bei dem auch pro Versicherungsvertrag eine Lastschrifteinzugsermächtigung vorlag.

15. Welche rechtliche Wirkung hat ein SEPA-Mandat? Ein SEPA-Mandat hat zwei Wirkungen: (1) Es ist - nach wie vor wie beim LEV-Verfahren alter Prägung - die Ermächtigung des Gläubigers, den geschuldeten Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. (2) Es ist nun jedoch gleichzeitig ein Auftrag vom Zahlungspflichtigen an seine Bank, die Zahlung vorzunehmen. Dieser Auftrag wird vom Gläubiger, also der VHV, im Namen des Kunden an dessen Bank überbracht, indem sie den Lastschrifteinzug vornimmt. Mit diesem Auftrag, und das ist das rechtlich einzig wirklich Neue, ist die Einwilligung (VorabAutorisierung) des Zahlungspflichtigen mit der Belastung seines Kontos verbunden. Die Zahlung ist also nicht mehr, wie es beim alten LEV-Verfahren bis Mitte 2012 der Fall war, „schwebend“ unwirksam, bis sie nachträglich genehmigt wurde (oder die Genehmigung durch widerspruchslosen Zeitablauf fingiert wurde). Da nun aufgrund eines einmal erteilten SEPA-Mandates jede Abbuchung bereits im Zeitpunkt der Abbuchung als autorisiert gilt, gibt es aus diesem Grund – im Sinne des Verbraucherschutzes – das voraussetzungslose 8-wöchige Widerspruchsrecht. Dies ist jedoch keine gesetzliche Verpflichtung; die Banken haben dies den Kunden mittels ihrer Allgemeinen Lastschriftbedingungen eingeräumt.

16. Wo findet sich der Mandatstext? Der Mandatstext wird bei einem schriftlichen Antrag ein Teil des Antragsformulars sein. Der Mandatstext ersetzt den Textbaustein der heutigen Lastschrifteinziehungsermächtigung. Wird das Mandat per Internet erteilt, wird dem Kunden die Erteilung des Mandats mit seiner Police bestätigt, die auch den Mandatstext enthält.

17. Änderung der Kontoverbindung: Muss ein neues Mandat eingeholt werden? Dieser Punkt erscheint noch nicht eindeutig geklärt. Nach Ansicht des DK (Verband der Deutschen Kreditwirtschaft) soll dies nicht nötig sein; eine Änderung der Kontoverbindung stelle nur eine Mandatsänderung dar, erfordere kein neues Mandat. Dies mag insoweit zweifelhaft sein, als der Kunde mit dem Mandat ja auch sein Kreditinstitut anweist, Zahlungen abzubuchen. Ändert sich die Bank, müsste nach dieser Logik auch ein neues Mandat eingeholt werden. Die VHV wird bis zur weiteren Klärung der Ansicht des DK folgen und nur eine Mandatsänderung durchführen und keine Ausstellung eines neuen Mandats vom Kunden verlangen.

18. Welche Angaben sind nötig, um ein Mandat zu erteilen? Auch nicht mehr als bei der heutigen Erteilung einer Lastschrifteinziehungsermächtigung. Über die persönlichen Daten des Kunden verfügt die VHV ja ohnehin aufgrund des Versicherungsantrags. Hinzu kommt lediglich die Angabe der Bankverbindung. Hierbei kann der Kunde wählen, ob er IBAN/BIC oder Kontonummer/BLZ angibt. Der Kunde hat ja die Möglichkeit, bis zum 01. Februar 2016 weiterhin seine Kontonummer und die Bankleitzahl anstelle von IBAN/BIC anzugeben. Verwendet der Kunde die Kontonummer/BLZ, wird die VHV diese Angaben automatisch in IBAN/BIC konvertieren. Was im Falle eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Beitragszahlers gilt, siehe unsere Erläuterungen unter Ziffer 29.

19. Wie sieht der Mandatstext der VHV aus? r SEPA-Mandat

20. Wie teilt die VHV dem Kunden seine Mandatsreferenz-Nr. mit? Der Kunde findet die Mandatsreferenz-Nr. in seinem Kontoauszug, der die SEPA-BasisLastschrift wiedergibt

PreNotification

21. Was bedeutet Pre-Notification Der Kunde soll informiert sein, wann welcher Betrag von seinem Konto abgebucht wird, damit er für eine rechtzeitige Deckung sorgen kann.

22. Was ist daran neu? Im Grunde genommen nichts: der Kunde hat immer schon eine Rechnung erhalten, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, wann welche Beträge zur Zahlung fällig sind.

23. Wie hat eine Pre-Notification zu erfolgen? Es gibt keine gesetzlich normierte Pflicht, dass überhaupt eine Pre-Notification erfolgen muss, und damit gibt es auch keine gesetzlichen Vorschriften, wie und wann eine PreNotification erfolgen und welche Angaben dieselbe enthalten muss.

24. Wie verfährt die VHV mit der Pre-Notification Wie bisher auch: der Kunde wird mit einer Rechnung rechtzeitig über Datum und Betrag der Abbuchung informiert.

25. Welche Fristen gelten für die Pre-Notification, 5 Tage oder 14 Tage? Die Fristen stehen ausschließlich in den Lastschrift-AGB, die zwischen dem Zahlungsempfänger/ Lastschrifteinzieher und seiner Bank gelten. Die Lastschrift-AGB unterscheiden zwischen zwei Fällen: Der Ankündigung, dass vom Lastschrifteinzug auf SEPA-Basis-Lastschrift umgestellt wird. Diese Unterrichtung muss mindestens 5 Geschäftstage vor dem Fälligkeitstermin erfolgen. Die 5-Tages-Frist betrifft also nur Fälle, bei denen bereits eine Lastschrifteinzugsermächtigung vorliegt (Altbestand) und die nun auf SEPABasis-Lastschrift umgestellt werden. Bei allen anderen Fällen, bei denen erstmals das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vereinbart wird, also bei allen Neuabschlüssen mit Prämienfälligkeiten ab dem 1. Februar 2014, gilt, dass dem Zahlungspflichtigen 14 Tage vor Fälligkeit der ersten Zahlung mittels SEPA-Basis-Lastschrift der Lastschrifteinzug anzukündigen ist. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit feststehenden Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der Fälligkeitstermine.

26. Kann man die 14-Tages-Frist nicht verkürzen? Die Lastschrift-AGB der Banken sehen vor, dass zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem auch eine andere Frist als 14 Tage vereinbart werden kann.

27. Welche Frist verwendet die VHV? In aller Regel werden Beitragsrechnungen spätestens 14 Tage vor Beitragsfälligkeit versandt, meistens jedoch deutlich früher. Um dennoch flexibel zu sein, verwendet die VHV folgenden Text im SEPA-Mandat:

„Wir werden Ihnen mit der Beitragsrechnung vor Fälligkeit der ersten Prämienzahlung den Zahlungseinzug ankündigen und die Fälligkeitstermine der Folgezahlungen mitteilen. Wir können hierbei von der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, dies mit einer kürzeren Frist als 14 Tage zu tun.“

28. Welche Angaben muss eine Pre-Notification enthalten? Über den Zahlbetrag und den Fälligkeitstag hinaus gibt es hierzu keine verbindliche Regelung. Die Gläubiger-ID der VHV ist auf den verwendeten Geschäftspapieren angegeben. Die Versicherungsscheinnummer, die gleichzeitig die Mandatsreferenznummer ist, ist auf jeder Beitragsrechnung enthalten.

Sonstiges

29. Was gilt, wenn es einen vom Versicherungsnehmer abweichenden Beitragszahler gibt? Auch wenn sich Versicherungsvertrag und der Weg der Beitragszahlung aufeinander beziehen, sind Versicherungsvertrag und SEPA-Mandat als getrennte rechtliche Vorgänge mit jeweils eigenen Regeln zu betrachten. Gibt es einen vom Versicherungsnehmer abweichenden Beitragszahler, so hat grundsätzlich der Beitragszahler das SEPA-Mandat zu erteilen. Er kann sich jedoch, wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft auch, hierbei vom Versicherungsnehmer vertreten lassen, der als Bevollmächtigter des Beitragszahlers auftreten kann. Dies gilt für den Abschluss des Mandats wie für jeden Schriftverkehr, wie Mahnungen und dergleichen. Der Mandatstext der VHV nimmt auf diese Möglichkeit Bezug.

30. Ab wann können/sollen die neuen Anträge mit integriertem SEPA-Mandat genutzt werden? Spätestens ab dem 01.01.2014 stehen die neuen Antragsformulare zur Verfügung.

31. Wie werden die bisherigen Konto-Verbindungen der Kunden umgestellt? Muss der Kunde etwas veranlassen? Nein, der Kunde muss nichts veranlassen. Die Umstellung der bisherigen Kontoverbindungen erfolgt automatisch. Sollte allerdings bei der Umstellung festgestellt werden, dass bei uns eine ungültige und nicht reparable Bankverbindung im System hinterlegt ist, werden wir die Kontodaten beim Kunden erneut abfragen.

Links u Deutsche Bundesbank zum Thema Sepa

u Erklär mir Sepa in 3 Min - Film des Bankenverbandes auf Youtube

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