22.02.2017
Die neue Entgeltordnung (EGO) im öffentlichen Dienst und ihre Umsetzung in 2017
Sascha Wilhelm – Vors. Konzernbetriebsrat SHG-Kliniken Dipl. Psych. Bernhard Morsch – Präsident PKS
Übersicht Entgeltordnung (Entwicklung, Systematik) Eingruppierung PP/KJP – Vgl. mit Ärzten Forderung Eingruppierung auf Facharztniveau Umsetzung EGO Höhere Eingruppierungen Hinweis: Alle in dieser Präsentation aufgeführten Zahlen und Sachverhalte entsprechen dem Kenntnisstand der Kammer bis 22.02.2017.. Weder Inhalte noch Rechenbeispiele erheben einen Anspruch auf Rechtsgültigkeit.
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Entgeltordnung Bisherige Systematik (BAT, seit 2005 TVöD) Psychologen: BAT II a (EG 13); Bewährungsaufstieg nach 15 Jahren in BAT 1 b (EG 14) TVöD Bewährungsaufstieg fiel weg; PP/KJP wurden im TVöD bis 2016 nicht berücksichtigt und mit DP bzw. DP Soz.Päd/Soz.Arb gleichbehandelt; keine Tätigkeitsmerkmale. DP/PP, die bereits BAT 1 b hatten wurden dauerhaft in EG 14 eingruppiert, Psychologen/PP, die nach 2005 begannen, wurden dauerhaft in EG 13 eingruppiert. Dipl. Soz. Päd/Soz.Arb./KJP noch schlechter: Sie wurden als seit 2011 in den Sozial- u. Erziehungsdienst (SUE bis 2014 z.B. analog Leiterinnen von Kitas) max. in Entgeltstufe 17 = EG 11, ab 2014 als Sozialpädagogen allenfalls in EG 13 eingruppiert.
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Entgeltordnung Neue EGO im TVöD Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichepsychotherapeuten einheitlich in EG 14 eingruppiert Aber: -
Angemessenheit der Eingruppierung?
-
Eingruppierungsmerkmale /Tätigkeitsbeschreibungen?
-
Höhergruppierungen möglich?
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Entgeltordnung – Einordnung PP und KJP
Quelle: Papier zur Tarifeinigung über eine Entgeltordnung (EGO) zum TVöD für den Bereich der VKA § 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen - Nr. 6 Tätigkeitsmerkmale Besonderer Teil Krankenhäuser gem. Anhang 3 - Berufe im Gesundheitswesen XVII.
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Vergleich Eingruppierung PP/KJP mit Ärzten Entgelt DP / MA PP (KJP bis 2014)
Entgelt Assistenzarzt
TVÖD komunal EG 15 ab Feb. 2017 - Feb. 2018 Stufe 1
4.380
4.280
TVÖD komunal EG 14 ab Feb. 2017 - Feb. 2018 Stufe 1
3.967
TVÖD komunal EG 13 ab Feb. 2017 - Feb. 2018 Stufe 1
3.657
Differenz = 1.700 €
3.020
Differenz = 2.000 €
SUE 17 = EG 11 für KJP bis Ende 2014 Stufe 1 TV-Ärzte VKA und MB ab Sept. 2016 - Aug. 2017
4.286
Entgelt Facharzt
5.657
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Entgelt Oberarzt
7.086
Entgelt ltd. Oberarzt
8.335
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Eingruppierung PP/KJP – Vgl. mit Ärzten
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Bewährungsaufstieg im ehem. Bundes-AngestelltenTarifvertrag (BAT)
Bewährungsaufstieg Ärzte: Ärzte in Anstalten und Heimen sind nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b höhere Fallgruppe bzw. I a einzugruppieren“. Bewährungsaufstieg Psychologen: Angestellte, die in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a. Im TVöD wurde der Bewährungsaufstieg gestrichen und Stufen mit Stufenlaufzeiten eingeführt. Die Stufenlaufzeiten unterscheiden sich zwischen PP/KJP und Ä („doppelte Geschwindigkeit“ bei Ä)
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Warum Eingruppierung auf Facharztniveau? PP/KJP haben eine Doppelausbildung: 1.
Wissenschaftliches Hochschulstudium (Dipl./MA) Psychologie / Pädagogik
2.
5-jährige Ausbildung (Äquivalenz zur Facharztweiterbildung) mit Approbation und Fachkunde
Darüber hinaus: •
Besondere Befugnisse durch Approbation und Fachkunde
•
Gesetze und Berufsordnungen regeln besondere Verantwortung der verkammerten Heilberufe
•
Ausübung verantwortlicher Tätigkeiten einschließlich Leitungsfunktionen www.ptk-saar.de - © 22. Februar 2017
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Voraussetzungen der Eingruppierung in EG 14 „PP und KJP und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit“ (Anlage 5 EGO) 1. Landesrecht = wissenschaftliches HS-Studium + Approbation
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Voraussetzungen der Eingruppierung in EG 14 2. Entsprechende Tätigkeit = Heilberufliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit, die aus der Approbation und der Fachkunde im Bereich Psychotherapie folgt = psychotherapeutische Tätigkeit bzw. Berufsausübung als Psychotherapeut/in
Was ist psychotherapeutische Tätigkeit/Berufsausübung? Gesetzesgrundlage: Heilberufekammergesetz (SHKG) § 2 Abs 1 Satz 2: „Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können.“
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Voraussetzungen der Eingruppierung in EG 14 Satzungsrecht: Berufsordnung der PKS
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Umsetzung EGO Für bereits vor dem 1. Januar 2017 Beschäftigte gilt: 1. Es findet eine Überleitung in die neue EGO statt. Angestellte erhalten darüber vom Arbeitgeber eine Überleitungsmitteilung mit Angabe der Entgeltgruppe (EG) und der jeweiligen Stufe. Dabei gilt die sog. Besitzstandswahrung nach § 13 Nr. 8 Punkt 2. Übergangsrecht (EGO): „Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Einfruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die EGO für den Bereich der VKA nicht statt.“.
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Umsetzung EGO Für bereits vor dem 1. Januar 2017 Beschäftigte gilt:
2. Ergibt sich nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als die in der Überleitungsmitteilung angegebene, erfolgt die höhere Entgeltgruppe nur auf Antrag: Antrag auf Höhergruppierung in EG 14 gem. § 13 VKA, Anhang 3, XVII (EGO). Dieser Antrag ist binnen eines Jahres ab Inkrafttreten der EGO zu stellen, also bis spätestens zum 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist). Er wirkt auf den 01.01.2017 zurück.
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! Die Beispiele basieren auf der Entgelttabelle TVöD VKA 2017 – siehe dazu Folie 20 dieser Präsentation !
Beispiel 1 Ein seit November 2010 im Krankenhaus beschäftigter Psychologischer Psychotherapeut ist in Entgeltgruppe (EG) 14, Stufe 4 eingruppiert . Der Arbeitgeber informiert den Kollegen in der Überleitungsmitteilung über die Überleitung in EG 14, Stufe 4. Nach neuer EGO steht dem Kollegen die gleiche EG 14, Stufe 4 weiter zu – kein Antrag auf Höhergruppierung erforderlich.
Beispiel 2 Ein seit Juni 2012 im Krankenhaus beschäftigter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist in EG 13, Stufe 3 eingruppiert. Der Arbeitgeber informiert den Kollegen in der Überleitungsmitteilung über die Überleitung in EG 13, Stufe 3. Nach neuer EGO steht dem KJP eine Höhergruppierung in EG 14, Stufe 3 zu. Die Höhergruppierung in EG 14 gem. § 13 VKA, Anhang 3, XVII (EGO) muss beantragt werden.
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Beispiel 3 Ein seit Juli 2011 im öffentlichen Dienst beschäftigter Psychologischer Psychotherapeut ist in EG 13, Stufe 3 eingruppiert. Der Arbeitgeber informiert den Kollegen über die Überleitung in EG 13, Stufe 3 und ergänzt im Schreiben, dass ab Juli 2017 wegen dreijähriger Zugehörigkeit zur EG 3 eine Eingruppierung in EG 13, Stufe 4 erfolgen werde. Außerdem teilt er mit, dass kein Anspruch auf Höhergruppierung bestehe. Nach neuer EGO steht dem Kollegen jedoch EG 14, Stufe 4 zu – ein Antrag auf Höhergruppierung sollte gestellt werden. Stellt der Kollege einen Antrag auf Höhergruppierung gem. EGO in die ihm zustehende EG 14, wird er in EG 14, Stufe 3 eingruppiert und erhält ein höheres Entgelt gem. neuer Entgelttabelle rückwirkend zum 01.01.2017. !Achtung: Mit dem Antrag auf Höhergruppierung erlischt die bereits erreichte Stufenlaufzeit! Dadurch kommt es zum 01.07.2017 nicht zur Höherstufung in EG 14, Stufe 4. •
Stufe 4 würde erst nach 3 Jahren Verbleib in EG 14, Stufe 3 erfolgen: das wäre bei „Neubeginn“ der Stufenlaufzeit am 01.01.2017 erst zum 01.01.2020.
•
Unterm Strich erhält der Kollege dann zunächst bis 30.06.2017 mit der Höhergruppierung in EG 14, Stufe 3 mehr Entgelt als in EG 13, Stufe 3.
•
Ab 01.07.2017 aber würde er wegen dem Wegfall der Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung in EG 14, Stufe 3 weniger erhalten als in EG 13, Stufe 4.
Empfehlung: Der Antrag auf Höhergruppierung lohnt sich längerfristig jedoch in jedem Fall !
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Umsetzung EGO Für ab 01.01.2017 Beschäftigte PP/KJP: Die Eingruppierung muss tarifgerecht für beide Heilberufe in EG 14, Stufe 1 erfolgen. Bei Vertragsabschluss ist darauf zu achten dass § 12 Abs. 3 EGO eingehalten wird: „Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“ Wurde ein PP/KJP zum 01.01.2017 mit einer niedrigeren Entgeltgruppe als EG 14 eingestellt, muss er einen Antrag auf Höhergruppierung stellen: Antrag auf Höhergruppierung in EG 14 gem. § 13 VKA, Anhang 3, XVII (EGO).
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Beispiel 4 Ein seit Februar 2017 im Krankenhaus beschäftigter Psychologischer Psychotherapeut ist in Entgeltgruppe (EG) 14, Stufe 1 eingruppiert Die Eingruppierung entspricht den Vorgaben der neuen EGO. Ein Antrag auf Höhergruppierung ist nicht erforderlich
Beispiel 5 Ein seit Januar im Krankenhaus beschäftigter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist in EG 13, Stufe 1 eingruppiert (steht auch im Arbeitsvertrag) Nach neuer EGO steht dem KJP eine Höhergruppierung zu in EG 14, Stufe 1. Die Höhergruppierung in EG 14 gem. § 13 VKA, Anhang 3, XVII (EGO) muss beantragt werden.
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Umsetzung EGO Ruhendes Arbeitsverhältnis am 01.01.2017 § 3 Abs. 1 EGO: „Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag auf Höhergruppierung wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück“
Beispiel 6 Eine seit Februar 2015 im Krankenhaus beschäftigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist in EG 13, Stufe 2 eingruppiert. Die KJP ist seit Juni 2016 in Erziehungsurlaub. Im Juni 2019 nimmt die KJP ihre Tätigkeit wieder auf. Die Überleitung erfolgt in EG 13 Stufe 2. Nach neuer EGO steht der KJP eine Höhergruppierung zu in EG 14, Stufe 1. Die Höhergruppierung in EG 14 gem. § 13 VKA, Anhang 3, XVII (EGO) kann rückwirkend zum 01.01.2017 beantragt werden und muss mit Wiederaufnahme der Tätigkeit zum Juni 2019 gelten – Eingruppierung erfolgt in EG 14, Stufe 2.
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TVöD /VKA)=38,5 Wo-Std.
Verweildauer in einer Entgeltgruppe = Stufenlaufzeit: Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Einstiegsstufe
Nach 1 Jahr in Stufe 1
Nach 2 Jahren in Stufe 2
Nach 3 Jahren in Stufe 3
Nach 4 Jahren in Stufe 4
Nach 5 Jahren in Stufe 5
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Tarifvertrag der Länder (TVL) Der TVL wurde am 17.02.2017 ausgehandelt. Das Verhandlungsergebnis wurde in der Presse mittgeteilt: - Rückwirkend zum 01.01.2017 + 2 % und ab 01.01.2018 + 2,35 % = + 4,35 % - Die Entgelttabelle wurde noch nicht aktualisiert ist jedoch in Kürze auf den offiziellen Seiten nachlesbar: http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/2017/ - Die Neue Entgeltordnung soll auch im TVL ausgehandelt werden: die Kammern haben die Tarifpartner kontaktiert, um die Möglichkeit einer höheren, facharztäquivalenten Eingruppierung in die Verhandlungen einzubringen – ver.di hat EG 15 gefordert. - Es bleibt abzuwarten, ob es ein verbessertes Ergebnis im TVL im Vergleich zum TVöD geben wird. Verfolgen Sie dazu bitte die offiziellen Mitteilungen. Die PKS wird Sie über aktuelle Ergebnisse auf dem Laufenden halten.
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Höhere Eingruppierungen als EG 14 Im BAT waren Höherbewertungen zu begründen z.B. durch: „BAT I: Angestellte mit abgeschlossener wiss. Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a“ „Angestellte, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe I a“ BAT 1 b: Angestellte ... denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Unterstellungsverhältnis).
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Höhergruppierungen im TVöD? Durch die Einordnung in Teil B = Besonderer Teil Krankenhäuser - Anlage 3 unter Berufe im Gesundheitswesen gelten die Eingruppierungsregelungen des „Allgemeinen Teils“ nicht:
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Höhere Eingruppierung als EG 14? Da in der neuen Entgeltordnung für PP und KJP in XVII. Tätigkeitsbeschreibungen für PP/KJP nicht aufgeführt sind können Eingruppierungen höher als EG 14 über Eingruppierungsregelungen nicht vorgenommen werden. § 13 Nr. 4 der EGO besagt:
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Höhergruppierung als EG 14? Damit entfällt derzeit jede Möglichkeit, Tätigkeitsmerkmale für eine Höhergruppierung in der EGO aufzuführen! Es gibt nach EGO keinerlei Höhergruppierungsmöglichkeit! PP / KJP sind nach EGO derzeit festgeschrieben auf EG 14!?
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Sind Höhergruppierungen auf anderen Wege möglich? Jeder PP und KJP kann bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, wenn er diesen mit seiner Qualifikation und Tätigkeit begründet. Dazu sollte er seine Tätigkeit beschreiben und erläutern. Im früheren BAT ( siehe Folie 22) und in der neuen EGO (siehe Folie 27) im allgemeinen Teil des TVöD werden dazu Kriterien genannt, die bspw. die höherwertige Beschäftigung, die Schwierigkeit der Aufgabe, die besondere Verantwortung oder Unterstellungsverhältnisse betreffen.
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Sind Höhergruppierungen auf anderen Wege möglich? „allgemeine Tätigkeitsmerkmale“, die für EG 13-15 angewendet werden können (EGO Anhang 1 S. 8-9)
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Tätigkeitsmerkmale von PP und KJP: berufliche Qualifizierung = Facharztstatus (Approbation, Fachkunde, Eintrag ins Arztregister) Tätigkeit auf Facharztniveau im Bereich Psychotherapie besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeitsaufgaben erweitertes Tätigkeitsprofil zusätzliche Tätigkeiten, die weiterer besonderer Qualifikationen und Berufserfahrungen bedürfen (Zusatzbezeichnungen) Verantwortlichkeiten Leitungsfunktionen Unterstellungsverhältnisse
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