Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Leitfaden zur Abrechnung des § 73c Vertrages Orthopädie AOK BW/ Bosch BKK
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Inhalt dieses Leitfadens Um die Abrechnung und vor allem das Ergebnis der Abrechnung im § 73c Vertrag Orthopädie AOK BW/Bosch BKK zu verstehen, ist es hilfreich, nicht nur die Abrechnungssystematik sondern auch den Prozess der Verarbeitung der Abrechnungsdaten zu kennen. Hierzu werden wir einen zusammenfassenden Überblick über den Abrechnungsprozess bei der MEDIVERBUND AG geben und darauf bezogen die wichtigsten Schritte näher erläutern.
1. Grundlagen der Abrechnungssystematik ..............................2 2. Vergütungssystematik und Abrechnung............................... 5 3. Abrechnungsbeispiele ........................................................ 12 4. Abrechnungsprozess .......................................................... 14 4.1 Überblick über den Abrechnungsprozess ............................................................14 4.2 Empfangsbestätigung .......................................................................................... 15 4.3 Elektronisches Korrekturverfahren ..................................................................... 15 4.4 Datenübermittlung ..............................................................................................16 4.5 Auszahlungsprozess .............................................................................................16 4.5.1 Abschlagszahlung .......................................................................................... 17 4.5.2 Gutschrift....................................................................................................... 17 4.6 Auszahlung der Zuschläge Q5 ............................................................................ 18
5. Definition der verschiedenen Arztrollen ............................ 18 6. Abrechnungsregeln ........................................................... 20 6.1 Ersetzung von Abrechnungsziffern ..................................................................... 20 6.2 Zusatzpauschalen ................................................................................................ 23
7. Spezialfragen ...................................................................... 25 8. Kodier-Tipps ...................................................................... 27 9. Sofortabrechnung ............................................................. 28 9.1 Voraussetzungen ................................................................................................. 28 9.2 Sofortabrechnung ............................................................................................... 29
10. Ansprechpartner .............................................................. 32 1
1. Grundlagen der Abrechnungssystematik
Die wesentlichen Dokumente zur Vergütung und Abrechnung Ziffernkranz Anlage 12 Anhang 1 Legt den Leistungsumfang des Vertrages fest ICD-Liste Anlage 12 Anhang 2 Auflistung und Zuordnung der Diagnosen, die für die Abrechnung bestimmter Ziffern vorliegen müssen Honoraranlage Anlage 12 + Anlage 12 Anhang 5 Enthält die Abrechnungsziffern, Regeln und Vergütungen
Gesamtziffernkranz Abgrenzung KV- und Vertragsabrechnung Aufgelistete EBM-Ziffern aus allen 73c-Verträgen sowie HZV für teilnehmende Versicherte nicht über KV abrechnen! Nicht aufgelistete EBM-Ziffern oder Ausnahmen für teilnehmende Versicherte weiterhin über KV abrechnen
2
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Auszug Gesamtziffernkranz EBM-Grunddaten
GOP
34220
34221
34222
34230
34231
34232
34233
34234
34237
34238
34240
34241
Beschreibung
Aufnahmen des knöchernen Thorax Aufnahmen von Teilen der Wirbelsäule Aufnahme(n) der gesamten Wirbelsäule Aufnahme von Teilen des Skeletts oder des Kopfes Aufnahmen der Schulter, des Schultergürtels Aufnahmen der Hand, des Fußes Aufnahmen der Extremitäten Aufnahmen des Beckens, der Beckenweichteile Röntgenteilaufnahmen des Beckens in mindestens zwei Ebenen Zuschlag zu 34230 bis 34233 bei gehaltenen Aufnahmen Übersichtsaufnahme der Brustorgane, eine Ebene Übersichtsaufnahme der Brustorgane, zwei Ebenen
Änderungsdatum
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
HZV Änderungsvermerk GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho) GZKRelevanz (Ortho)
Kardiologie
Gastroenterologie
PNP
Orthopädie
Honorierung
Anmerkung
Anmerkung
Anmerkung
Anmerkung
Anmerkung
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
01.01.2014
GZKRelevanz (Ortho)
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
01.01.2014
GZKRelevanz (Ortho)
Pauschale
§ 73cLeistung
§ 73c-Leistung
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
Pauschale
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
§ 73cLeistung
Pauschale
§ 73cLeistung
nicht obligatorisch
§ 73c-Leistung
§ 73cLeistung
§ 73cLeistung
3
Erläuterungen für FACHÄRZTE/THERAPEUTEN a) GOPs mit der Kennzeichnung "obligatorisch" in der Spalte "Anmerkung" Die in der Spalte des jeweiligen Vertrages als „obligatorisch“ gekennzeichneten Ziffern müssen, für in das AOKFacharztProgramm eingeschriebene Versicherte, soweit im Einzelfall medizinisch sinnvoll, vom FACHARZT/THERAPEUTEN, der an diesem Vertrag teilnimmt, zwingend als Teil der Pauschalen erbracht werden. b) GOPs mit der Kennzeichnung "nicht obligatorisch" in der Spalte "Anmerkung" Leistungen, die als „nicht-obligatorisch“ gekennzeichnet sind, sind vom FACHARZT/ THERAPEUTEN bzw. einem anderen Arzt der BAG/MVZ für in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebene Versicherte als Bestandteil der Pauschale zu erbringen, sofern er sie nach seiner Qualifikation und/oder Ausstattung selbst erbringen kann. Für Leistungserbringung und Abrechnung gilt das Leistungsspektrum der Praxis. c) GOPs mit der Kennzeichnung "§ 73c-Leistung" oder "HZV-Leistung" in der Spalte "Anmerkung" Solche Leistungen können für in das AOK-Facharzt Programm eingeschriebene Versicherte weder vom FACHARZT/THERAPEUTEN selbst noch von einem anderen Arzt der selben BAG/MVZ mit der KV abgerechnet werden. Wird die Leistung vom FACHARZT/THERAPEUTEN selbst oder in seiner BAG/MVZ erbracht, ist sie grundsätzlich mit den Pauschalen des vorliegenden Vertrages abgegolten. Falls Abstimmungsbedarf wegen der Erbringung dieser Leistung zwischen FACHARZT/THERAPEUTEN und HAUSARZT bestehen sollte, kontaktieren Sie bitte den HAUSARZT. FACHÄRZTE, die am § 73c-Vertrag teilnehmen, können DMP -Leistungen, sofern diese nicht über den Vertrag abgerechnet werden können, über die KV BW abrechnen.
d) "Buchstaben-GOPs" Die GOPs, bei denen aufgrund der Codierungstabelle der KBV noch ein Buchstabe angefügt ist (z. B. GOP 01745M), sind in diesem Ziffernkranz nicht gesondert aufgeführt. Ihre Abbildung im Gesamtziffernkranz ist identisch mit der der entsprechenden 5-stelligen GOP (in diesem Fall GOP 01745).
4
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
2. Vergütungssystematik und Abrechnung
Grundpauschale
Zuschläge Oder: Auftragsleistungen Zusatzpauschale
Einzelleistungen
Grundpauschalen und deren Zuschläge: Leistungsziffer
Vergütung
P1 Grundpauschale
30,00 EUR
Q1 Sonografie (Zuschlag auf P1)
1,00 EUR
Q2 Röntgen (Zuschlag auf P1)
7,00 EUR
Q3 Osteodensitometrie (Zuschlag auf P1)
3,00 EUR
5
Q4 Duplex (Zuschlag auf P1)
8,00 EUR
Q5 Pharmakotherapie (Zuschlag auf P1)
4,00 EUR
oder V1 Vertreterpauschale
20,00 EUR
Zusatzpauschalen und deren Zuschläge: Leistungsziffer
Vergütung
P2A unspezifischer Rückenschmerz
16,00 EUR
BP2A Beratungspauschale unspezifischer Rückenschmerz P2B spezifischer Rückenschmerz
2,00 EUR 16,00 EUR
BP2B Beratungspauschale spezifischer
2,00 EUR
Rückenschmerz Q6 Zielgenaue KH-Einweisung zu Wirbelsäulenoperation (Zuschlag auf P2B) P3 Gon- und Koxarthrose
2,00 EUR 15,00 EUR
BP3 Beratungspauschale Gon- und Koxarthrose P4 Osteoporose
2,00 EUR 20,00 EUR
BP4 Beratungspauschale Osteoporose
2,00 EUR 6
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
P5 entzündliche Gelenkerkrankungen
25,00 EUR
BP5 Beratungspauschale entzündliche
2,00 EUR
Gelenkerkrankungen
Einzelleistungen: Leistungsziffer
Vergütung
E1 Spezielle Schmerztherapie
94,00 EUR
Q7 Schmerztherapie (Zuschlag auf E1)
30,00 EUR
E2 Fallkonferenz Rücken
50,00 EUR
E3 Therapeutische Proktoskopie
18,50 EUR
E4 zusätzlicher APK
15,00 EUR
Auftragsleistungen: Leistungsziffer
Vergütung
A1 Auftragsgrundpauschale
12,50 EUR
A2 Spezielle Schmerztherapie
94,00 EUR
Q7 Schmerztherapie ( Zuschlag auf A2)
30,00 EUR
7
A3 Duplex
30,00 EUR
A4 DXA
30,00 EUR
A5 Sonographie
20,00 EUR
A6 Röntgen
15,00 EUR
A7 Therapeutische Proktoskopie
18,50 EUR
Ambulantes Operieren:
8
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
9
10
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
= nur abrechenbar bei Vorliegen gesicherter Diagnosen gem. Anhang 2 zu Anlage 12
= ist von der Praxis anzusetzen = wird vom MEDIVERBUND erzeugt
Weitere Informationen zur Vergütungs- und Abrechnungssystematik (z.B.: Abrechnungshäufigkeiten oder Vergütungsregeln) finden Sie in der Anlage 12 und auf der Schreibtischunterlage.
11
3. Abrechnungsbeispiele
Beispiel 1: Patient mit unspezifischem Rückenschmerz, AU > 2 Wochen, Schmerzen seit 6 Wochen
Datum
Leistung
Beschreibung
17.01.2014
P1
Grundpauschale
17.01.2014
Q1
Strukturzuschlag Sonographie
1,00 €
17.01.2014
Q2
Strukturzuschlag Röntgen
7,00 €
17.01.2014
Q3
Strukturzuschlag DXA
3,00 €
17.01.2014
Q4
Pharmazuschlag
4,00 €
21.01.2014
P2A
Unspezifischer Rückenschmerz
16,00 €
21.01.2014
BP2A
Beratungspauschale unspezifischer Rückenschmerz
20,00 €
28.01.2014
E4
3. APK
15,00 €
Summe
Vergütung 30,00 €
96,00€
12
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Beispiel 2: Ambulantes Operieren: Eingriff an Extremitäten als Auftragsleistung Datum
Leistung
Beschreibung
Vergütung
02.01.2014
A1
Auftragsgrundpauschale
02.01.2014
A6
Röntgen
03.01.2014
31125
Eingriff Extremitäten Kategorie C5
445,00 €
03.01.2014
AOP6
Anästhesieleistung
272,00 €
03.01.2014
AOP13
Postoperative Überwachung
116,60 €
04.01.2014
E4
3. APK (z.B.: Wundkontrolle)
15,00 €
12,50 € 1,00 €
Summe
876,10€
13
4. Abrechnungsprozess 4.1 Überblick über den Abrechnungsprozess Nachdem die Daten an das Rechenzentrum übermittelt sind, werden diese in der Abrechnungsabteilung in den unten aufgeführten Schritten verarbeitet, die die wesentlichen Prozesse zusammenfassen. Stichtag
05. Januar
05. April
05. Juli
05. Oktober
Abrechnung
Abrechnung des 4. Quartals des Vorjahres
Abrechnung des 1. Quartals des Jahres
Abrechnung des 2. Quartals des Jahres
Abrechnung des 3. Quartals des Jahres
14
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
4.2 Empfangsbestätigung
4.3 Elektronisches Korrekturverfahren • Seit dem 3. Quartal 2014 gilt das neue elektronische Korrekturverfahren! Das bedeutet, Sie können Abrechnungskorrekturen direkt über Ihre Software durchführen. Wie Sie dies technisch genau umsetzen, kann Ihnen Ihr Systempartner erklären. 15
• Wir ersetzen dann die bisherigen Daten (Leistungen, Diagnosen, etc.) komplett durch die neu übermittelten Daten. • Wichtig ist hierbei, dass Sie uns immer die gesamten Daten eines Quartals erneut übermitteln und nicht nur die Leistungsziffern, die Sie korrigiert haben möchten. • Die Korrekturen via Software können bis zu 12 Monate rückwirkend ausgeführt werden. Achtung: SANE-Fälle können nur eingeschränkt korrigiert werden. Bereinigungsrelevante Ziffern sind von der Korrektur ausgeschlossen.
4.4 Datenübermittlung
Vertragssoftware Abfragen über Webservices
Request und Response
Konnektor/ Online Key
Verschlüsselte Übertragung der Daten
Kern Der Kern ist ein Modul in der Vertragssoftware und enthält:
•Algorithmus zur Arzneimittelsubstitution (Rabattverträge)
•Bestimmte Plausibilitätsprüfungen •Verschlüsselung der Daten
16
Daten kommen im Rechenzentrum an, können aber nicht gelesen werden, da sie verschlüsselt sind. Nur MEDIVERBUND als Managementgesellschaft kann die Daten entschlüsseln und lesen.
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
4.5 Auszahlungsprozess Der MEDIVERBUND übermittelt die geprüften Abrechnungen an die AOK/Bosch BKK, wo sie erneut geprüft werden. Die Auszahlung erfolgt dann in zwei Schritten: Abschlagszahlung und Gutschrift.
4.5.1 Abschlagszahlung Die Abschlagszahlungen bemessen sich an Ihrem individuellen Fallwert im Vorquartal. Maximale monatliche Abschlagszahlung: 19,50 € pro P1
4.5.2 Gutschrift Die tatsächliche Abrechnung für das Quartal erfolgt dann erst ca. drei Monate nach Quartalsende Der abgestimmte Abrechnungsbetrag wird mit den erfolgten Abschlagszahlungen für dieses Quartal verrechnet. Abrechnungsbetrag - Abschlagszahlungen Differenzbetrag
Auszahlung eines positiven Differenzbetrages
Vermerk des negativen Differenzbetrages
17
4.6 Auszahlung des Zuschlags Q5 Zur Vermeidung einer ständig wechselnden Gewährung oder Streichung von Q5 aufgrund von Nachabrechnungen und Korrekturen wird der Zuschlag mit 2 Quartalen Versatz ausgezahlt: Quartal 4 2014
Quartal 1 2015
Quartal 2 2015
Quartal 3 2015
Berechnung und Auszahlung Q5 für Quartal 4/2014 in Quartal 3/2015
5. Definition der verschiedenen Arztrollen Bestimmte Leistungen dürfen nicht von jedem Behandler eines Patienten abgerechnet werden, deshalb wird pro Quartal einem Arzt eine bestimmte „Rolle“ zugeordnet. Somit können konkrete Abrechnungsregeln auf die einzelnen Rollen angewandt werden.
Mögliche Rollen innerhalb der Behandlung eines Patienten:
Erstbehandler
Zielbehandler
Vertreterarzt
• Der Erstbehandler eines Patienten rechnet i.d.R. eine Grundpauschale, Einzelleistungen und Zusatzpauschalen ab • Der Zielbehandler übernimmt lediglich Auftragsleistungen 18
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
• Als Vertreterarzt ist es nur möglich, die Vertreterpauschale abzurechnen und ggf. Zusatzpauschalen und Einzelleistungen Nach der Rollendefinition muss überprüft werden, ob innerhalb derselben BSNR mehrere Abrechnungen von verschiedenen Ärzten zu einem Patienten vorhanden sind. Abrechnungen werden zusammengefasst und im weiteren Vorgehen als eine Abrechnung betrachtet. Rollenhierarchie: Abrechnung des Arztes der niedrigeren Hierarchiestufe wird der Abrechnung des Arztes höherer Hierarchiestufe zugefügt.
Rollenhierarchie 1 Erstbehandler 2 Vertreterarzt 3 Zielbehandler 4 Stellvertreterarzt Wenn zwei Ärzte derselben Rolle miteinander verglichen werden, wird die Abrechnung über den Arzt mit dem früheren Behandlungsdatum durchgeführt.
Beispiel: • Teilnehmender Arzt A behandelt eingeschriebenen Patienten am 10.07.2013 mit dem ersten Behandlungstermin des Patienten in diesem Quartal. Arzt A ist Erstbehandler • Teilnehmender Arzt B aus derselben Praxis (selbe BSNR) behandelt diesen Patienten nach Überweisung von Arzt A am 25.07.2013, da Arzt A im Urlaub ist. Arzt B ist Stellvertreterarzt 19
Die Ärzte rechnen mit gleicher BSNR denselben Patienten ab. Deshalb greift die Rollenhierarchie und die Abrechnung des Arztes B (Stellvertreterarzt) wird über den Arzt A (Erstbehandler) abgerechnet.
6. Abrechnungsregeln 6.1 Ersetzung von Abrechnungsziffern Beispiel 1: Rechnet ein Arzt/Psychotherapeut eine Leistung ab, die nicht seiner zugewiesenen Rolle entspricht, wird diese gestrichen oder, soweit möglich, ersetzt.
Übermittelte Daten: Leistungsdatum
Leistungsziffer
17.01.2014
P1
17.01.2014
P2B
21.01.2014
BP2B
21.01.2014
A6
P1 wurde übermittelt, somit erhält der Arzt die Rolle Erstbehandler
20
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Nach Prüfung: Leistungsziffer
Leistungsdatum
1
P1
17.01.2014
30,00 €
2
---Q2---
17.01.2014
7,00 €
3
P2B
17.01.2014
16,00 €
4
BP2B
21.01.2014
2,00 €
5
Summe:
Änderung A6 wird gestrichen, da Erstbehandler
Abrechnungsbetrag
55,00 €
21.01.2014
Beispiel 2: Zusätzlich werden manche Leistungen, die zwar korrekt innerhalb der zugewiesenen Rolle, aber aufgrund anderer Vergütungsregeln nicht abgerechnet werden können, durch abrechenbare Leistungen ersetzt. Übermittelte Daten:
Leistungsdatum Leistungsziffer 21.01.2014
P1
14.02.2014
E2
05.03.2014
E3
27.03.2014
E2
21
Nach Prüfung: Leistungsziffer
Leistungsdatum
1
P1
21.01.2014
30,00 €
2
E2
14.02.2014
50,00 €
3
E3
05.03.2014
18,50 €
4
---E4---
27.03.2014
15,00 €
5
Abrechnungsbetrag
Summe:
Änderung E2 ist nur einmal im Quartal abrechenbar
113,50 €
27.03.2014
Beispiel 3: Zusätzliche Arzt-Patienten-Kontakte werden vergütet. Die dazugehörige Ziffer E4 wird ab dem 3. APK mit 15 € vergütet. Voraussetzung ist jedoch, dass alle vorhergegangenen APK dokumentiert sein müssen.
Leistungsdatum Leistungsziffer 10.01.2014
P1 1.APK
P2B
05.02.2014 27.02.2014
nicht dokumentiert
E4
2.APK
Aufgrund fehlender Dokumentation kann E4 nicht vergütet werden. 22
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Leistungsdatum Leistungsziffer 10.01.2014
P1 1.APK
P2B
05.02.2014
E4
2.APK – E4 unvergütet
27.02.2014
E4
3.APK – E4 vergütet
6.2 Zusatzpauschalen Zusatzpauschalen dürfen nur für bestimmte Diagnosen angesetzt werden, die in Anhang 2 zu Anlage 12 definiert sind. Grundsätzlich dürfen im Quartal nur zwei Zusatzpauschalen abgerechnet werden. Ändert sich die Diagnose und somit ggf. auch die Zusatzpauschale, ist dies kein Problem. Es werden immer die beiden letzten übermittelten Zusatzpauschalen berücksichtigt.
Werden mehrere Zusatzpauschalen zu einem identischen Behandlungsdatum übermittelt, so findet eine Streichung auf Basis einer Ziffernhierarchie statt.
23
Rangfolge
Ziffer
Vergütung
1
P5
25,00 €
2
P4
20,00 €
3
P2B
16,00 €
4
P2A
16,00 €
5
P3
15,00 €
Wichtig: P2B ist nicht neben P2A abrechenbar!
Beispiel: Leistungsdatum Leistungsziffer Diagnose 02.01.2014
P1
M45.90 G
02.01.2014
P2A
05.02.2014
P2B
M48.42 G
05.02.2014
P4
M80.34 G
05.02.2014
P5
M05.37 G
Nach der Ziffernhierarchie werden P4 und P5 vergütet 24
Nur die zuletzt übermittelten Zusatzpauschalen werden berücksichtigt
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
7. Spezialfragen
BAG und MVZ Leistungsspektrum Praxis (auch angestellte Ärzte) zählt! Verweis auf Teilnahmeerklärung kein Zielauftrag, keine Vertreterpauschale möglich
Grundsätzlich:
keine Überweisung möglich für Leistungen, die der Arzt selbst erbringen kann!
DXA: Steht Teilnehmern des FacharztProgramms kostenlos zu Verfügung Bei evtl. bestehenden Apparategemeinschaften beachten Sie bitte: in den vertraglichen Regelungen zu diesen Apparategemeinschaften sollten Kosten- und Erlösanteile der jeweiligen Apparategemeinschaftspartner definiert sein. Dementsprechend sollten diese vertraglichen Regelungen auch auf die Erlöse / Kosten aus dem 73c Anwendung finden, ggfs. sind Spezifizierungen notwendig. Der 73c Vertrag wird durch derartige Regelungen nicht berührt.
Arzt-Patienten Kontakte: Setzt Kontakt des Arztes mit dem Patienten voraus (ggf. auch telefonisch).
25
z.B. erneute Besprechung, Wundnachschau, chirotherapeutische Behandlung, Akupunktur, … (therapeutische Freiheit). soll Aufbau einer Arzt-Patienten-Beziehung fördern. Reine Rezeptausstellungen, physikalische Therapie durch die Praxisangestellten usw. sind über diese Position nicht abrechenbar.
Akupunktur: Kann ab dem 3.-10. Kontakt über die Einzelleistung APK zu je 15 Euro abgerechnet werden. Es gelten die Bestimmungen des Bundesmantelvertrags: Indikationen analog KV. Darüber hinaus gehende Akupunkturen sind mit dem Patienten individuell als sogenannte IGEL Leistungen zu vereinbaren.
P1 am selben Tag: Wenn zwei Fachgruppen (Orthopädie und Neurologie) in einer Praxis tätig sind, dann ist die P1 am gleichen Tag nur ein mal abrechenbar, jedoch mehrmals im Quartal mit gesonderter Überweisung des HA.
IGEL Leistungen: Leistungen, die Vertragsbestandteil sind, dürfen nicht zusätzlich privat liquidiert werden. (z.B. Chirotherapie, Akupunktur analog KV, die Knochendichtemessung mittels DXA, die Injektionstherapie). 26
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Darüber hinausgehende Leistungen wie die intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure, die Traktionstherapie mittels Spineliner, Magnetfeldtherapie und ähnliches müssen im Rahmen eines sogenannte IGEL Vertrages individuell mit dem Patienten vereinbart werden. Eine möglichst evidenzbasierte Aufklärung des Patienten über Chancen und Risiken solcher Verfahren ist bei teilnehmenden Patienten vorzunehmen.
8. Kodier-Tipps Warum ist die Kodierung in den Selektivverträgen wichtig ?
• Wachsende Morbidität bedeutet wachsenden Versorgungsbedarf und damit auch wachsenden Finanzierungsbedarf
• Woher wissen wir wer welchen Versorgungsaufwand und – bedarf •
• • • • • •
hat und wo Geld gebraucht wird insbesondere bei chronischer Krankheit unter anderem? Für die Finanzierung der 73-c-Verträge ist die korrekte Abbildung des Versorgungsbedarfs für die Krankheiten unerlässliche Grundlage Grundsätze der korrekten Kodierung: Eine gesicherte Diagnose muss mit dem Zusatzkennzeichen „G“ dokumentiert sein Alle Behandlungsdiagnosen kodieren Möglichst präzise kodieren .9 Diagnosen vermeiden Endstellig kodieren Immer mit der aktuellen ICD-10 (2014) Version kodieren Fachärzte beachten: Richtige Kodierung mittels Begleitschreiben an Hausarzt übermitteln 27
Was muss in den Verträgen (§73b/c) besonders beachtet werden?
•
Alle gesicherten Diagnosen müssen endstellig angegeben werden (kein Bindestrich an letzter Stelle der ICD-10-Diagnose).
•
Bei Abrechnung der Zusatzpauschalen P2a – P5, sowie der Einzelleistung E2 ist die Angabe einer gesicherten endstelligen Diagnose gemäß Anhang 2 Anlage 12 des Vertrages notwendig.
9. Sofortabrechnung 9.1 Voraussetzungen Arzt • Teilnahme an der Ergänzungsvereinbarung zur Sofortabrechnung durch die entsprechende Teilnahmeerklärung und Zulassung durch MEDIVERBUND. • Alle an einem §73c Vertrag teilnehmenden Ärzte der Praxis müssen an der Sofortabrechnung teilnehmen. • Der Arzt hat die Wahl, den Fall im Quartal entweder über 73c oder über die KV abzurechnen, auch wenn er an der Sofortabrechnung teilnimmt. Versicherter • Gültiger HZV-Teilnehmer immer über die Software prüfen! • Wohnsitz in Baden-Württemberg • Weniger als 2 mal pro Praxis in Folge „sofortabgerechnet“ Versicherte, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, werden bei der Abrechnungsprüfung abgelehnt. Diese Fälle müssen dann über die KV abgerechnet werden!
28
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
9.2 Sofortabrechnung Berücksichtigung bestimmter Stichtage für den Eingang der TE bei AOK/Bosch BKK: 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November
Neuerung bei der Sofortabrechnung: Unter der Voraussetzung, dass der Versicherte bereits wirksam in den HZV-Vertrag eingeschrieben ist, • ist sofort nach Unterzeichnung der Versichertenteilnahmeerklärung für das Facharztprogramm die Behandlung, Abrechnung und Vergütung auf der Grundlage des Facharztprogramms möglich.
29
• können alle Leistungen des Quartals (auch in der Zeit vor Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung) für den Versicherten bereits über den Vertrag abgerechnet werden. →Nur möglich wenn der Facharzt an „SANE“ teilnimmt. • Sofortabrechnung kann maximal in 2 Quartalen in Folge für einen Versicherten erfolgen → Soll die Zeit bis zur Aufnahme des Patienten ins Versichertenverzeichnis überbrücken
30
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
Sofortabrechnung
31
10. Ansprechpartner Vertragsinhalte: Brigitte Miller Tel.: 0711/806079-263 E-Mail:
[email protected] Tanja Wegeng Tel.: 0711/806079-269 E-Mail:
[email protected] Abrechnung: Stefanie Anshelm Tel.: 0711-806079-254 E-Mail:
[email protected] Kathrin Krämer Tel.: 0711/806079-256 E-Mail:
[email protected] IT: Marc Sebert Tel.: 0711/806079-287 E-Mail:
[email protected]
32
Leitfaden zur Abrechnung des §73c Vertrages Orthopädie AOK BW/Bosch BKK
33