Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance

Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance 2. SÄCHSISCH-THÜRINGISCHE BODENSCHUTZTAGE 2007 Donnerstag, den 21. Juni 2007, Leipzig Friedel Cramer, Leit...
Author: Hilko Hummel
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Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance 2. SÄCHSISCH-THÜRINGISCHE BODENSCHUTZTAGE 2007 Donnerstag, den 21. Juni 2007, Leipzig

Friedel Cramer, Leiter des Referats Acker- und Pflanzenbau

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Einführung Cross Compliance Î Bindung der Direktzahlungen an Kriterien des Umweltschutzes des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Vorgaben der EG-Verordnung 1782/003 „Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an (…) die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einhalten.“ „Werden die Grundanforderungen … nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem Jahr zu gewährenden Direktzahlungen (…) gekürzt.“

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Vorgaben der EG-Verordnung 1782/003 Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere stillgelegte, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben Sie haben entsprechend den EG-Rahmenvorgaben („Anhang IV“) für verschiedene Bereiche Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzusetzen

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Vorgaben der EG-Verordnung 1782/003

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Nationale Umsetzung

Î Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz Î Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Regierungsverordnung)

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz Wer Direktzahlungen beantragt, muss seine Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten. Maßnahmen der Rechtsverordnung zum Schutz des Bodens vor Erosion, zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur sind einzuhalten. Ab 1.1.09: Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung und spezifische Maßnahmen für erosionsgefährdete Flächen. Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ¾ Bodenerosion ¾ Organische Substanz im Boden ¾ Bodenstruktur ¾ Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Bodenerosion: ¾Bodenbedeckung über Winter mindestens 40% der Fläche durch Winterung oder Direkt-/ Mulchsaat ¾Keine Beseitigung von Terrassen

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Organische Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur: ¾Mindestens 3-gliedrige Fruchtfolge alternativ

¾Humusbilanz oder ¾Bodenhumusuntersuchung ¾Abbrennverbot für Stoppelfelder

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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3-gliedrige Fruchtfolge: ¾mindestens drei Kulturen , ¾Mindestanteil je Kultur = 15 % der Ackerfläche ¾Zusammenfassung mehrerer Kulturen zulässig ¾„Auslagerung“ der Fruchtfolge ist möglich ¾Ausgenommen sind Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Änderungsbedarf Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz erfordert zum 1. Januar 2009 Einführung von ¾Erosionsgefährdungsstufen (Wind- und Wassererosion) sowie ¾entsprechender Schutzmaßnahmen, die die tatsächliche Erosionsgefährdung der Flächen berücksichtigen Entspricht auch Forderung der EU-Kommission AMK-Beschluss April 2007 Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Einteilung der Flächen nach ihrer Erosionsgefährdung ist kosten- und personalintensiv. Kontrolle wird durch die verbindliche Zuordnung einer Erosionsgefährdungsklasse zu jeder Fläche vereinfacht und die Rechtssicherheit für die Betroffenen erhöht. Abhängig von Grenzen zwischen den Gefährdungsklassen werden auf vielen Flächen keine Erosionsschutz maßnahmen ergriffen werden müssen

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Vorgesehene Neuregelung: ¾Wassererosion: 3 Stufen (keine Gefährdung, Gefährdung, starke Gefährdung) ¾Winderosion: 2 Stufen (keine Gefährdung, Gefährdung) Abgrenzung wird sich an Flächenmerkmalen, Boden- und Klimaverhältnissen, Bewirtschaftungssystemen, Flächennutzung, Fruchtwechsel und Betriebsstrukturen orientieren.

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Vorschlag der Bodenspezialisten der Länder zur Abschätzung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser Grundlage: DIN 19708 ( Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser). Die Einschätzung der potenziellen Wassererosionsgefährdung durch die Verknüpfung von Bodenart („KFaktor“), Hangneigung („S-Faktor“) und ggf. Regenerosivität („R-Faktor“).

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Gefährdungsstufen Die Stufen der potenziellen Wasserosionsgefährdung einer Fläche, werden ermittelt durch Multiplikation der Faktoren K und S, ggf. erweitert um den Faktor R. CCWasser 0 CCWasser 1 CCWasser 2

Ö nicht erosionsgefährdet Ö erosionsgefährdet Ö stark erosionsgefährdet

Friedel Cramer, Referatsleiter für Acker- Pflanzenbau, BMELV, Bonn

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Potenzielle Erosionsgefährdung durch Wasser Stufe nach DIN 19708

Bezeichnung

K*S

K*S*R

Enat0

keine bis sehr geringe Erosionsgefährdung

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