Beschluss vom

Ausfertigung Arbeitsgericht Ulm Aktenzeichen: 5 Ca 326110 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) 2 k Juni 2011 Beschluss vom 20.06.2011 in der Rechts...
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Ausfertigung

Arbeitsgericht Ulm Aktenzeichen: 5 Ca 326110 (Bitte bei allen Schreiben angeben!)

2 k Juni 2011

Beschluss vom 20.06.2011 in der Rechtssache

Kläg.Proz.-Bev.:

gegen

Beki. Proz.-Bev.:

hat das Arbeitsgericht Ulm 5 Kammer durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Putz ohne mündliche Verhandlung am 2006.2011 beschlossen: Der Rechtsstreit wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 u. 5 ArbGG durchzuführenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA am 29,11.2004 sowie am 19.062006 tariffähig war.

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Beschluss vom 20.06.2011 -5 Ca 326110 -

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Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Verleiher auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb equal pa, § 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AUG), sowie Entgeltfortzahlung während der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Kläger begehrt hilfsweise Auskunft von der Beklagten über die jeweilige Stundenvergütung eines vergleichbaren Elektroinstallateurs der Stammbelegschaft in den Entleiherbetrieben. Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, hat mit der Beklagten mit Arbeitsvertrag vorn 13082010 (Abl. 7 ff.) ein Arbeitsverhältnis ab 16082010 begründet. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.10.2010, zugegangen am 23.10.2011, zum 31.202010, ersatzweise zum nächst möglichen Termin gekündigt (Abt. 15), Nach § 23 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CUP), und der AMP Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag Entgeltrah mentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschaftigungssicherungstarifvertrag) Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Nach § 6 des Arbeitsvertrags ist während der Probezeit eine Gesamtvergütung von 960 EUR vereinbart. Der Kläger macht geltend, er sei im August 2010 bei einer Elektrofirma in Ispringen. Baden-Württemberg beschäftigt gewesen und habe Anspruch auf Bezahlung nach dem Lohnabkommen 2009 des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg mit der IG Metall nach Lohngruppe 6 in Höhe von 1604 EUR brutto pro Stunde. Im September und Oktober 2010 sei er in Bayern eingesetzt gewesen und habe Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe G des Manteltarifvertrags Elektrohandwerk vom 19.02.2001 für Bayern in Höhe von 1553 EUR brutto pro Stunde. Weiter macht der Kläger Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 05.11.2010 geltend. Für die Arbeitgeberkündigung vom 22.10.2010 gelte nicht die verkürzte Kündigungsfrist aus § 20 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP und dem AMP vom 29 11.2004 (MTV), sondern die 2-Wochen-Frist des § 622 Abs. 3 BGB, so dass das Arbeitsverhältnis erst am 0611,2010 ende. Schließlich begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung auf der Basis einer Stundenvergütung von 15,53 EUR. Die vom Kläger nach Wechsel des Prozessbevollmächtigten erstmals mit Schriftsatz vom 21.042011 geltend gemachten Ansprüche auf equat pay sowie die Frage, ob der Rechtsstreit deswegen auszusetzen sei, wurden in der Kammerverhandlung am 12052011 mit den Parteien erörtert. Mit Verfügung vom 20.05.2011 (Abl. 135) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit auszusetzen. Die Beklagte hat sich der Rechtsauffassung des Gerichts angeschlossen, der Kläger ist einer Aussetzung entgegen getreten.

-3Beschluss vom 20.06.2011 -5 Ca 326110-

1! Der Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach % 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 u. 5 ArbGG durchzuführenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die CGZP am 29.11.2004 sowie am 19.06.2006 tarifwidrig war, auszusetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist von der Frage abhängig, ob die CGZP zu diesen Zeitpunkten tariffähig war. 1. Nach § 97 Abs, 5 ArbGG hat das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig war oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. a) Der Kläger macht Ansprüche auf "equal pa' geltend. Nach § 9 Ziffer 2 AÜG sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen unwirksam, jedoch kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen. Nach § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AUG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Vergütung verlangen, Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag sind die zwischen der CGZP und dem AMP vereinbarten Tarifverträge anzuwenden. Die Beklagte beruft sich in Bezug auf die Entgelthöhe auf den Entgelttarifvertrag zwischen CGZP und AMP vom 19.06.2006. Maßgeblich ist für die Höhe des Entgelts ist daher die Frage, ob die CGZP zum Zeitpunkt des 19.06,2006 tariffähig war. Nur dann läge ein wirksamer Entgelttarifvertrag vor. Maßgeblicher Zeitraum für die Tariffähigkeit der CGZP ist dagegen nicht der Zeitraum, in dem der Kläger gearbeitet hat und für den er equaI pay" verlangt (a A. ArbG Paderborn 11052011 - 2 Ca 560/11 n.V.). b) In Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Dauer der Entgeltfortzahlung kommt es auf die anzuwendende Kündigungsfrist für de Arbeitgeberkündigung vom 22.10.2010 an. Nach § 201 M1V vom 29.11.2001 beträgt diese während des dritten Beschäftigungsmonats eine Woche, nach § 622 Abs. 3 BGB dagegen während der Probezeit zwei Wochen. Insoweit kommt es auf die Frage an, ob die CGZP zum Zeitpunktdes 29.11.2004 tariffähig war.

-4Beschluss vom 20.06.2011 - 5 Ca 326110 Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 14122010(1 ABR 19110) mit der Frage auseinander gesetzt, ob die CGZP als Spitzenorganisation fähig ist, wirksame Tarifverträge gemäß § 2 Abs. 3 WG selbst als Partei abzuschließen und hat diese Frage verneint, Bis ins Jahr 2005 war jedoch in der ursprünglichen Satzung der CGZP vom 11.122002 bestimmt, dass die Tarifgemeinschaft die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften vertritt und 'für deren Mitglieder" Tarifverträge abschließt (Neef, NZA 2011, 615, 616). Nach ihrer Satzung hätte die CGZP bei Abschluss des MW am 29.11.2004 also noch in Stellvertretung für ihre Mitgliedsgewerkschaften nach § 2 Abs. 2 TVG handeln können, mit der Folge, dass es auf die Tariffähigkeit der CGZP nicht ankäme (Neef, a. a. 0.). Tatsächlich hat die CGZP jedoch bereits am 29.11.2004 bei Abschluss des MW als Spitzenorganisation im eigenen Namen nach § 2 Abs. 3 TVG abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung als Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleiter (AMP)". Der Manteltarifvertrag vom 29.112004 wurde somit - anders als die im Juni 2003 von der CGZP handelnd für ihre Mitgliedsgewerkschaften" mit der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Neef, a. a. 0.) - im eigenen Namen abgeschlossen. 2. Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - ist nicht rückwirkend für die Zeitpunkte 19.06.2006 sowie 29.11,2004 mit Rechtskraftwirkung geklärt, dass die CGZP bereits zu diesen Zeitpunkten nicht tariffähig war. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 wirkt nur zurück auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz den 07.12.2009 (ArbG Freiburg, 1104.2011 - 3 Ca 497/10 -‚ Rn. 9 ff.; Neef NZA 2011, 615, 618 f.). Soweit es auf die Tariffähigkeit der CGZP zu früheren Zeitpunkten ankommt, ist zwingend auszusetzen (Neef, a. a. 0.; vgl. GMP/Matthes/Schlewing, 7. Auflage, § 97 ArbGG, Rn. 12). 3. Mit Beschluss vom 30.05.2011 hat das Arbeitsgericht Berlin (298V 13947/10) entschieden, dass die CGZP auch in der langer zurückliegenden Vergangenheit nicht tariffähig war. Die Entscheidung bezieht sich u.a. auf die hier relevanten Zeitpunkte des 29.11.2004 und 19.06.2006. Der Ausgang des dortigen Verfahrens bleibt somit auch für das vorliegende Verfahren abzuwarten (derzeit liegt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin nur als Pressemitteilung vor).

5Beschluss vorn 20.06.2011 -5 Ca 326110 Gegen diese Entscheidung können die Parteien sofortige Beschwerde einlegen. j c)s.%'. C(D?4 Die Einlegung der Beschwerde hat binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Ulm Zeughausgasse 12, 89073 Ulm oder beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Bärsenstr. 6, 70174 Stuttgart zu erfolgen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten.

D. Vorsitzende: Dr. Pulz

Ausgefertigt ‚6NUlrn, den 22,062011

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