Beschluss. vom 07. November 2002

Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch ri...
Author: Hilko Neumann
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Leitsatz:

Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten auszufüllen.

2 0berlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen Aktenzeichen: Ss (OWi) 508/02 7 OWi 914 Js 1473/02 AG Görlitz 34 OWi Ss 508/02 GenStA Dresden

Beschluss vom 07. November 2002

in der Bußgeldsache gegen W L geboren am wohnhaft Verteidiger: Rechtsanwalt R M

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 10. Mai 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Görlitz zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Görlitz hat den Betroffenen am 10. Mai 2002 wegen fahrlässiger "Verkehrsordnungswidrigkeit der Rotlichtfahrt" zu der Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und ihm zugleich für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Zugleich hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in

3 amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene am 26. Mai 2001 gegen 12:44 Uhr als Fahrer des Pkw in Görlitz auf der Reichenbacher Straße in westlicher Richtung gefahren ist. Bei dieser Fahrt hat er, wie er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, das bereits 21,6 Sekunden andauernde Rotlicht der Lichtzeichenanlage vor der Einmündung der Reichartstraße in die Reichenbacher Straße nicht beachtet. Als der Betroffene dies bemerkt hatte, hat er sein Fahrzeug nach der Haltelinie, aber noch vor dem Einmündungsbereich angehalten, so dass niemand gefährdet worden ist. Mit seiner formund fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn nur wegen Missachtung der Haltelinie zu einer Geldbuße von 10,00 EUR zu verurteilen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die in den Urteilsgründen dargelegten Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines (qualifizierten) Rotlichtverstoßes nicht.

4 Wie der Betroffene - und insoweit beipflichtend die Generalstaatsanwaltschaft Dresden - zutreffend ausführt, setzt die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass ein Fahrzeugführer bei Rotlicht die Haltelinie überfährt und in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Fahrbahnbereich einfährt, so dass damit zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist (vgl. zuletzt OLG Bremen DAR 5/2002, S. 225; Jagusch/Hentschel StVO 36. Aufl. § 37 Rdnr. 61 u.a.m.). Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene nach Überfahren der Haltelinie noch vor dem "Einmündungsbereich" angehalten hat. Allerdings ist dies keine ausreichende Feststellungsgrundlage, um einen gesicherten Schuldspruch, sei es, wie ihn das Amtsgericht getroffen hat, sei es, wie ihn der Betroffene in seinem Rechtsbeschwerdeantrag verfolgt, treffen zu können. Die vom Amtsgericht getroffene Wortwahl lässt offen, ob es sich der Reichweite des durch das Rotlicht "geschützten Bereichs" bewusst war. Der unbestimmte Begriff des geschützten "Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" wird regelmäßig in der Rechtsprechung (vgl: OLG Celle ZfS 1994, 306; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100, 101; BGH NZV 1998, 119, 120) durch die Fluchtlinien der Kreuzung oder Einmündung bestimmt. Diese wiederum sind einzelfallabhängig von den jeweils örtlichen Gegebenheiten, die das Amtsgericht zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs festzustellen hat. Sinn und Zweck des Rotlichts einer Lichtzeichenregelung nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 StVO ist es, dass der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr (vgl. BayObLG NZV 1994, 80; OLG Celle VRS 67, 294 f.; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100; NZV 1993, 243; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158) geschützt wird. Hierzu zählt auch der gerade im innerörtlichen Bereich häufig an ampelgeregelten Kreuzungen und Einmündungen ebenfalls anzutreffende Fahrrad- und Fußgängerverkehr, der die durch Rotlicht gesperrte Straße überquert. Die Fluchtlinie, welche den Beginn des geschützten

Bereichs

markiert,

ist

daher

nicht

auf

den

5 Fahrbahnbereich allein für Kraftfahrzeuge bezogen; sie wird auch durch Fußgängerüberwege und Fahrradwege, die regelmäßig vor der liegen, bestimmt.

einmündenden

Kraftfahrzeugfahrbahn

Zu konkreten Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der hier maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten verhält sich das amtsgerichtliche Urteil nicht. Der Senat kann daher im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht prüfen, ob das Amtsgericht den unbestimmten Begriff "Einmündungsbereich" rechtsfehlerfrei angenommen hat. Wegen der aufgezeigten Lücke hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Aus dem gleichen Grund wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen hierzu möglich sind.

Vetter Richter am Oberlandesgericht

Schüddekopf Richter am Oberlandesgericht

Toschek Richter am Amtsgericht