BESCHLUSS. In dem Verwaltungsverfahren

BUNDESKARTELLAMT 53113 Bonn Kaiser-Friedrich-Straße 16 9. BESCHLUSSABTEILUNG B9 – 49/05 ÖFFENTLICHE FASSUNG FUSIONSVERFAHREN VERFÜGUNG GEMÄSS § 40...
Author: Gerrit Arnold
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BUNDESKARTELLAMT

53113 Bonn Kaiser-Friedrich-Straße 16

9. BESCHLUSSABTEILUNG B9 – 49/05

ÖFFENTLICHE FASSUNG

FUSIONSVERFAHREN VERFÜGUNG GEMÄSS § 40 ABS. 2 GWB

BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren

1. Deutsche Post AG, Bonn

Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. : Linklaters Rechtsanwälte Rue Brederole 13 B-1000 Brüssel

2. KarstadtQuelle AG, Essen

Zustellungsbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. – 6.: Linklaters Oppenhoff & Rädler Börsenplatz 1 50667Köln

3. GPL Gesellschaft für Privatkundenlogistik mbH & Co. KG, Hamburg 4. Theodor Kröger Spedition, Hamburg 5. Fritzlarer Spedition Range GmbH & Co. KG Fritzlar 6. Hasenkamp Logistik GmbH, Frechen

- Beteiligte wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB hat die 9. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 15. Juni 2005 beschlossen:

2 Der mit Schreiben vom 11. März 2005 angemeldete Zusammenschluss wird nicht untersagt. Die Gebühr für die Anmeldung wird unter teilweiser Anrechnung der im Verfahren B 9 – 21/05 erhobenen Gebühr auf [...] € (i.W.: [...] Euro) festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.

Gründe Die Deutsche Post AG, Bonn, hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. März 2005, eingegangen im Bundeskartellamt per Fax am selben Tag, das folgende Zusammenschlussvorhaben gemäß § 39 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angemeldet:

I. ZUSAMMENSCHLUSS Der angemeldete Zusammenschluss umfasst zwei Erwerbsvorgänge: Zum einen beabsichtigt die Deutsche Post AG (nachfolgend: „DP AG“), von der KarstadtQuelle AG (nachfolgend: „KarstadtQuelle“) den sog. Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ zu übernehmen. Dieser umfasst die Logistikbereiche der Quelle AG sowie der Neckermann AG, die sich nach den Angaben in der Anmeldung „mit der Beförderung von Großgut und Stückgut befassen“ sowie die Geschäftstätigkeit der QuelleNeckermann Großgut Stückgut GmbH. Zum anderen beabsichtigt die Deutsche Post AG, die bislang nicht in ihrem Eigentum befindlichen Anteile an der Gesellschaft für Privatkundenlogistik mbH & Co. KG („GPL“) zu übernehmen. Bislang ist die DP AG mit knapp über 10 % der Anteile an der GPL beteiligt.

II. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN Die DP AG ist Konzernobergesellschaft des DP-Konzerns. Sie ist selbst oder über in- und ausländische Tochtergesellschaften, namentlich die Konzerntochter DHL, in den Bereichen Briefdienst, Post- und Paketdienst, Expresszustellung, Frachtdienst, Logistik und Finanzdienstleistungen tätig. An der DP AG waren bislang die Bundesrepublik Deutschland mit rd. 7 % der Anteile sowie die überwiegend in Bundesbesitz befindliche Kreditanstalt für Wiederaufbau mit 49 % der Anteile beteiligt; die restlichen Anteile befinden sich in Streubesitz. Nach aktuellen Berichten hat die KfW jüngst rd. 10 % der von ihr gehaltenen

3 Anteile verkauft, so dass sich nunmehr über 53,8 % der Anteile in Streubesitz befinden. Im für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens maßgeblichen Geschäftsjahr 2004 erzielte die DP AG einen Gruppenumsatz von 43,169 Mrd. € weltweit, davon innerhalb Europas (nur teilweise um konzerninterne Umsätze bereinigt) 34,322 Mrd. €, hiervon innerhalb Deutschlands 23,32 Mrd. €. Der Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ ist Teil des KarstadtQuelleKonzerns. Er steuert im Rahmen des Versandhandelsgeschäfts der Marken Quelle und Neckermann die Lagerung und Distribution von Großgütern, Möbeln und Küchen sowie von Waren, die aufgrund ihrer Abmessungen bzw. ihres Gewichts nicht für die Fördertechniksysteme der sog. „Paketfabriken“ von Quelle und Neckermann geeignet sind. Letztere werden von KarstadtQuelle als „Stückgüter“ bezeichnet. Zu diesem zu übertragenden Unternehmensteil gehört auch die Geschäftstätigkeit der QuelleNeckermann Großgut Stückgut GmbH, einer 100%igen Tochter der Quelle AG. Das Unternehmen wurde im September 2004 zum Zwecke der Ausgliederung aller den Bereich Großgut/Stückgut betreffenden Vermögenswerte der Optimus Logistics GmbH, einem weiteren Tochterunternehmen von KarstadtQuelle, gegründet. Der auszugliedernde bzw. zu übernehmende Logistikbereich ist nicht für dritte Unternehmen tätig, so dass er in der Vergangenheit keine Außenumsätze erzielt hat. Auf ihn entfielen jedoch angabegemäß im Geschäftsjahr 2003 Kosten in Höhe von insgesamt ca. [...] Mio. €. Die GPL befasst sich mit der Beförderung sperriger und transportempfindlicher Güter, bei denen eine automatisierte Sortierung und Bearbeitung nicht erfolgen kann. Die Beförderung erfolgt von den Herstellern bzw. Lieferanten über unternehmenseigene Umschlags-Stützpunkte zu den Endkunden, sowohl im Geschäftskundenverkehr („b2b“) als auch bei Lieferungen an private Endkunden („b2c“). Gesellschafter der GPL sind bislang die DP AG mit 10,19 %, die Quelle AG mit 29,82 %, sowie die Speditionen Theodor Kröger, Hamburg, Fritzlarer Spedition Range, Fritzlar, und Hasenkamp, Frechen. Das Unternehmen, das von keinem seiner Gesellschafter kontrolliert wird, erzielte im Geschäftsjahr 2004 einen Umsatz in Deutschland von [...] Mio. €.

III. VORGESCHICHTE, VERFAHRENSABLAUF Im Rahmen seiner gegenwärtigen Restrukturierung hat sich KarstadtQuelle entschlossen, sich von den konzerneigenen Logistikaktivitäten zu trennen. Hierzu gehören zunächst die Logistikbereiche „Stationärer Einzelhandel“

4 (Übernahme durch die DP AG wurde vom Bundeskartellamt im Verfahren B 9 – 137/04 bereits freigegeben) sowie der verfahrensgegenständliche Bereich „Großgut/Stückgut“. Daneben prüft KarstadtQuelle auch die Ausgliederung der in den sog. „Paketfabriken“ vorgenommenen Logistikaktivitäten im Bereich „Beipackwaren“; hierbei handelt es sich um die „klassischen Versandhandelspakete“; eine diesbezügliche Entscheidung ist angabegemäß bislang noch nicht getroffen. Das verfahrensgegenständliche Zusammenschlussvorhaben war von der DP AG ursprünglich mit Schreiben vom 27. Januar 2005, eingegangen beim Bundeskartellamt per Fax am selben Tag, angemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren wesentliche, für die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens erforderliche Verträge zwischen den Beteiligten noch nicht geschlossen. Nachdem die Beschlussabteilung den Beteiligten mitgeteilt hatte, dass auf dieser Basis eine Freigabe des Zusammenschlussvorhabens in der ersten Phase (vgl. § 40 Abs. 1 GWB) nicht möglich sei, hatten die Verfahrensbevollmächtigten der DP AG in deren Namen sowie mit Zustimmung von KarstadtQuelle mit Schreiben vom 25. Februar 2005, eingegangen beim Bundeskartellamt per Fax am selben Tag, die Rücknahme der Anmeldung erklärt. Zuvor hatten Mitglieder der Beschlussabteilung Teile des zu übernehmenden „Logistikbereiches Großgut/Stückgut“ der Quelle AG, des – nicht verfahrensgegenständlichen – „Logistikbereiches Beipackwaren“ der Neckermann AG sowie eine von Quelle betriebene Paketsortieranlage besichtigt Die erneute – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens erfolgte – wie bereits dargestellt – mit Schreiben vom 11. März 2005. Mit Schreiben vom 6. April 2005, den Verfahrensbevollmächtigten der DP AG per Fax zugestellt am selben Tag, hat die Beschlussabteilung mitgeteilt, dass sie das Hauptprüfverfahren gemäß § 40 Abs. 1 GWB eingeleitet hat.

IV.

ANWENDUNGSBEREICH DES GWB

Auf die angemeldeten Zusammenschlussvorhaben finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle gemäß §§ 35 ff. GWB Anwendung, weil die an den Zusammenschlüssen beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung von § 36 Abs. 2 GWB insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € und in Deutschland Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. € erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB). Die Ausnahme des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB (Bagatell-

5 marktregelung) ist bei jeglicher in Betracht kommenden Marktabgrenzung nicht einschlägig. Das angemeldete Vorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 FKVO und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Zwar überschreiten die beteiligten Unternehmen die Schwellenwerte des Artikels 1 Abs. 2 lit. a) und lit. b) FKVO. Da jedoch von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen allein die DP AG Umsätze außerhalb Deutschlands erzielt hat, ist zum einen die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 lit. b 2. Halbsatz FKVO erfüllt. Zum anderen ergibt sich die Zuständigkeit der EU-Kommission wegen dieser Tatsache auch nicht aus Art. 1 Abs. 3 FKVO. Der Erwerb des Logistikbereichs „Großgut/Stückgut“ erfüllt sowohl den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB („Erwerb eines wesentlichen Vermögensteils eines Unternehmens“) als auch den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB („Erwerb der Kontrolle über einen Teil eines Unternehmens“). Der Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ stellt einen eigenständigen Unternehmensteil dar, der bislang einen wesentlichen Beitrag für den Geschäftszweck von KarstadtQuelle leistet. Von dem Erwerb erfasst sind zudem ein Großteil der dem Geschäftszweck dienenden Immobilien sowie das Personal und Verträge mit Dienstleistern bzw. Subunternehmern. Der Erwerb von insgesamt 89,18 % der Geschäftsanteile an der GPL erfüllt sowohl den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 a) GWB („Anteilserwerb“) als auch den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB („Kontrollerwerb“), da mit dem Erwerb aller Anteile an einem Unternehmen auch die alleinige Kontrolle über dieses Unternehmen verbunden ist. Die Frist für die Untersagung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens endet gemäß § 40 Abs. 1 GWB am 11. Juli 2005.

V.

MATERIELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN

Auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten kommt es durch den Zusammenschluss nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

1.

Marktabgrenzung

a) Vorbemerkung

6 Die Zusammenschlusskontrolle bezweckt die Verhinderung einer Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Sie erfordert eine marktbezogene Betrachtung, d.h. die Feststellung und Abgrenzung des betroffenen sachlich gegenständlichen, des räumlich und gegebenenfalls des zeitlich relevanten Marktes. Ziel der Marktabgrenzung ist es, die den Wahlmöglichkeiten der Marktgegenseite entsprechende Realität des Wettbewerbs zwischen Anbietern zu erfassen. Nach der ständigen Rechts- und Verwaltungspraxis erfolgt daher die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte entsprechend dem Bedarfsmarktkonzept nach der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht des Abnehmers. Dabei wird jedoch nicht auf die Sicht einzelner Abnehmer abgestellt, für die z.B. aufgrund ihres spezifischen Bedarfs und ihrer Präferenzen die Produkte verschiedener Anbieter nur begrenzt austauschbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Güter, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und miteinander austauschbar ansieht, in einen Markt einzubeziehen (vgl. z. B. BGH, WuW/E BGH 2433, 2436 f „Gruner + Jahr - Zeit II“ sowie WuW/E BGH 2150, 2153 „Edelstahlbestecke“). Vielfach werden bestimmte Waren und Dienstleistungen jedoch sehr stark den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Abnehmer angepasst. Um in diesen Fällen das mit der sachlichen Marktabgrenzung angestrebte Ziel der Erfassung der relevanten Wettbewerbsbeziehungen zu erreichen, ist nach ständiger Rechts- und Verwaltungspraxis ergänzend das Ausmaß der Produktionsflexibilität der Anbieter heranzuziehen. Anderenfalls könnte – zum Nachteil der Zusammenschlussbeteiligten – eine zu enge, auf das konkrete Produktprogramm einiger weniger Anbieter beschränkte sachliche Marktabgrenzung die Folge sein (vgl. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rz. 5 ff.; Ruppelt in: Langen/Bunte, 9. Aufl., § 19 Rz. 10 ff. m.w.Nachw. aus der Rspr.). b)

Sachliche Markabgrenzung

Von dem Zusammenschluss unmittelbar betroffen sind die Märkte, auf denen das zu übernehmende Unternehmen bzw. der betreffende Unternehmensteil tätig sind. Die Tätigkeiten des Logistikbereichs „Großgut/Stückgut“ sowie der GPL umfassen im Wesentlichen die Steuerung des Warenflusses vom Lieferanten, überwiegend zum Endkunden, ansonsten zu den QuelleTechnikCentern. Umfasst sind die Organisation der Lagerhaltung, die Kommissionierung und die Bereitstellung zum Versand, die Reklamations- und Auftragsbearbeitung sowie die Organisation der Versendung von Waren sowie (bei der Auslieferung von Möbeln und Küchen im Rahmen des Versandhandels) des Aufbaus und der

7 beln und Küchen im Rahmen des Versandhandels) des Aufbaus und der Montage der Waren beim Kunden. Beide Bereiche steuern im Rahmen des Versandhandelsgeschäfts der Marken Quelle und Neckermann die Lagerung und Distribution von Großgütern, Möbeln und Küchen sowie von Waren, die aufgrund ihrer Abmessungen bzw. ihres Gewichts nicht für die Fördertechniksysteme der Paketfabriken von Quelle und Neckermann geeignet sind; letztere werden im Sprachgebrauch von Quelle und Neckermann als „Stückgüter“ bezeichnet. Organisatorisch geschieht dies getrennt zwischen Großgütern einerseits und den sog. Stückgütern andererseits. Die Aufgaben des Logistikbereichs Stückgut umfassen in erster Linie folgende Tätigkeiten: • • • •

Bewirtschaftung der drei Stückgutlager von Quelle und Neckermann, Bereitstellung der Güter für den Kundenversand Deutschland sowie die Tochtergesellschaften Ausland, stationärer Vertrieb etc., Bearbeitung aller Kundenretouren in den jeweiligen Standorten, Organisation der Distributionsschiene „Ab Fabrik“.

[...] Das gesamte von Quelle und Neckermann unmittelbar bzw. mittelbar veranlasste Versandvolumen dieser sog. „Stückgüter“ beträgt jährlich rd. [...] Mio. Sendungen1. Dabei handelt es sich nach Angaben von KarstadtQuelle zu rd. [...] % = [...] Mio. Stück um sog. Standardpakete 2 sowie postversandfähige Sperrgüter. Im Geschäftsjahr 2004 entfielen hiervon rd. [...] % = [...] Mio. Stück auf Standardpakete. Die restlichen [...] % = [...] Mio. Stück waren postversandfähige Sperrgüter. Im Quelle-Stückgutlager „Kirchhoffstraße“ beispielsweise läuft der Versand dieser Waren wie folgt ab: Große Teile der Standardpakete werden zum einen (von DHL) in die sog. „Pakum“ in Nürnberg gebracht. [...] Die Kosten für die Rücksendung der Waren werden von Quelle bzw. Neckermann übernommen. Sofern es sich um postversandfähige Waren handelt, ü1

Ausweislich der von KarstadtQuelle an interessierte Erwerber ausgegebenen „Informationen über den Bereich Großgut/Stückgut des Teilkonzerns Versandhandel der KarstadtQuelle AG, Stand: 25.06.2004“ (im Folgenden: „Ausschreibung“), S. 11, umfasst das gesamte Mengenaufkommen Stückgut von Quelle und Neckermann jährlich ca. [...] Mio. Sendungen inklusive Retouren. Die Retourenquote liegt angabegemäß bei knapp [...] %, so dass sich ein ausgehendes Versandvolumen von [...] Mio. Sendungen ergibt. 2 Der Paketmarkt in Abgrenzung zum eigentlichen Stückgutmarkt umfasst sämtliche Packstücke, die aufgrund ihres Gewichts durch eine Person ohne Hilfsmittel gehoben werden können. Nach den für Deutschland maßgeblichen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist hier die Gewichtsgrenze von 31,5 kg zu beachten. Darüber hinaus sind Pakete dadurch gekennzeichnet, dass sie bestimmte maximale Abmessungen (Normmaße) aufweisen. Die Einhaltung festgelegter Normmaße und bestimmter Maximalgewichte ist nicht zuletzt deshalb erforderlich , um eine automatische Sortierung der Packstücke zu ermöglichen. Als Standardpakete werden nach allgemeiner Anschauung maschinenfähige Sendungen mit den Abmessungen 120 x 60 x 60 cm angesehen.

8 bergeben die Endkunden diese dem ursprünglichen Paketbeförderer an den hierfür vorgesehenen Übergabepunkten. Die Aufgaben des Logistikbereichs Großgut umfassen im wesentlichen folgende Tätigkeiten: • • • • • • •

Organisation und Durchführung der Zwischenlagerung und Zustellung von Großgütern an Endkunden (inklusive der zu erbringenden Serviceleistungen), Termingerechte Auslieferung und Montage, Bewirtschaftung von insgesamt [...] Regionallagern, Steuerung des Distributionsnetzes (Speditionen) für die Kundezustellung ab den Regionallagern, Belieferung des stationären Handels (insbesondere QuelleTechnikCenter), Steuerung des Stützpunkt- und Distributionsnetzes (Speditionen) für Zwischenlagerung, Auslieferung und fachgerechte Montage im Rahmen der Möbel-frei-Haus-Abwicklung inklusive des Direktversands Sperrgut, Steuerung des Stützpunkt- und Distributionsnetzes (Speditionen) für Zusammenführung, Zwischenlagerung, Auslieferung und fachgerechte Montage von Küchen.

[...] In allen dargestellten Prozessketten erfolgt die Distribution zum Endkunden durch eigenständige Spediteure. Für die Auslieferung ab Regionallager sind derzeit [...] Verteilspediteure eingesetzt. [...] Alle zum Sortiment Großgut gehörenden Waren erfordern bei der Auslieferung zum Kunden aufgrund des Gewichts und Volumens eine sog. „2-MannZustellung“ (Ausschreibung S. 13). Für die Steuerung des Logistikprozesses hinsichtlich der Distribution und der Endmontage von Küchen ist der Bereich Großgut verantwortlich ab den [...] Küchenstützpunkten [...]. Das gesamte Mengenaufkommen Großgut von Quelle und Neckermann betrug ausweislich der Ausschreibung im Jahr 2003 ca. [...] Mio. Sendungen inklusive Retouren. Zusätzlich werden jährlich ca. [...] Küchen ausgeliefert.

aa) Markt für Kontraktlogistik Die dargestellten Tätigkeiten stellen eine Dienstleistung dar, welche die Planung, Umsetzung und Kontrolle von Warenströmen sowie die zugehörige Lagerhaltung umfasst, und werden dem Markt für Kontraktlogistik zugeordnet.

9 Der Begriff „Kontraktlogistik“ bezeichnet allgemein die Organisation von Transport, Umschlag und Lagerung von Waren sowie die Auftragsabwicklung, Administration und das Projektmanagement. Charakteristisch für den Begriff der „Kontraktlogistik“ ist dabei, dass zwischen dem Anbieter und dem Kunden eine längerfristige, vertraglich abgesicherte Beziehung besteht, in der mehrere logistische Funktionen integriert sind und die ein hinreichend großes Geschäftsvolumen umfasst (vgl. Peter Klaus, Die Top 100 der Logistik, 3. Aufl., 2003 [nachfolgend „Logistik-Studie“], S. 106 f.). Nicht erforderlich ist dabei, dass der Logistiker über die für die Produktion logistischer Dienstleistungen erforderlichen Betriebsmittel selbst verfügt und damit sämtliche Leistungen der Lieferkette selbst erbringen kann, oder aber Teile des Leistungsspektrums durch Subunternehmer erbringen lässt. Soweit der Logistiker aber im Rahmen seiner Dienstleistung auf gesonderten (bspw. Transport-)Märkten tätig ist, sind diese zusätzlich zu untersuchen. In ihrer bisherigen Praxis ist die Beschlussabteilung in der Regel von einem einheitlichen Markt für Kontraktlogistik ausgegangen bzw. hat offengelassen, ob in sachlicher Hinsicht eine weitere Untergliederung in Teilmärkte geboten ist. Auch die Europäische Kommission geht in ihrer Entscheidungspraxis grundsätzlich von einem einheitlichen Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen aus (vgl. „DSV/TNT Logistics/ DSV Logistics“ v. 27.06.2002, M. 2831; „Autologic/ TNT/ Wallenius/Wilhelmsen/CAT (JV)” v. 25.02.2002, M. 2722; „Ocean Group/ Exel (NFC)“ v. 03.05.2000, M. 1895; „TPG/Technologistica“ v. 11.05.1999, M. 1500; „TNT Post Group/Jet Services“ v. 15.02.1999, M. 1405). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich nur dann, wenn aufgrund der Besonderheiten einer besonderen Sparte im Bereich der Kontraktlogistik der Eintritt in ein Marktsegment durch besondere Schranken erschwert wird (in der Praxis der Beschlussabteilung erwogen für: Chemielogistik, Presselogistik, Veranstaltungslogistik, Logistik der Luft-, Raumfahrt- und Rüstungsindustrie, Hängende-Kleider-Logistik, Lebensmittel- und Automobillogistik; in der Praxis der Europäischen Kommission erwogen für: Finished Vehicle Logistics, vgl. „DSV/TNT Logistics/DSV Logistics“ v. 27.06.2002, M. 2831). Solche Schranken können sich insbesondere ergeben aus der Notwendigkeit des Zugriffs auf besondere Transportmittel oder andere spezielle Einrichtungen, aus der Notwendigkeit bestimmter Genehmigungen und Lizenzen, spezifischer Anforderungen an die logistische Behandlung des Produkts (z.B. Kühlung) oder – allerdings selten – aus einer besonderen Bedeutung produkt- und branchenspezifischen Know-how’s.

10 Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, einen von dem allgemeinen Markt für Kontraktlogistik abzugrenzenden gesonderten Markt anzunehmen. Bei sämtlichen über den Versandhandel vertriebenen Produkten handelt es sich um Konsumgüter, für die weder ein besonderes Handling erforderlich ist noch besondere Ansprüche an den Transport zu stellen sind. Sie sind in der Regel nicht verderblich, leicht stapelbar und sowohl als Pakete wie auch im Bereich Großgut ohne besonderen Aufwand zu transportieren. Allenfalls könnte eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen werden, ob es sich um KontraktlogistikDienstleistungen hinsichtlich Konsumgütern oder aber um industrielle Kontraktlogistik handelt. Während sich der erste Bereich mit der integrierten logistischen Abwicklung aller Güter der Konsumgüterwirtschaft befasst, umfasst die industrielle Kontraktlogistik Dienstleistungen im Bereich der Heranführung und Bereitstellung industrieller Materialien für die Produktion, die in spezialisierten, kundenindividuell gestalteten System ablaufen. Da das angemeldete Zusammenschlussvorhaben sich ausschließlich mit der Lagerung, Sortierung und Distribution von Konsumgütern befasst, wäre vorliegend allein der Teilmarkt für Konsumgüterkontraktlogistik betroffen. Der vorliegende Zusammenschluss macht eine Entscheidung dahingehend, ob getrennte Märkte bestehen, nicht erforderlich, da auch bei Annahme getrennter Märkte und damit einhergehend niedrigerer Marktvolumina die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten durch den Zusammenschluss ausgeschlossen ist (dazu unten unter Gliederungspunkt V.2.a)). Insbesondere bedarf es auch keiner Unterscheidung dahingehend, ob die Waren zum Endkunden als Paket oder ansonsten mittels der sog. „1-MannZustellung“ ausgeliefert werden, oder aber aufgrund ihrer Größe bzw. ihres Gewichts der Auslieferung mittels „2-Mann-Zustellung“ bedürfen. Für eine derartige Unterscheidung spricht zwar zunächst, dass aus Sicht des Nachfragers ein Unterschied in der vom Logistiker zu erbringenden Leistung zu sehen sein mag. Dieser Unterschied besteht darin, dass das zu beauftragende Logistikunternehmen es übernimmt, die Waren nicht nur auszuliefern, sondern dass die Auslieferung vielfach mit bestimmten Serviceleistungen verbunden ist. Der weit überwiegende Teil der Logistik-Kette – Entgegennahme der Waren, Lagerung, regionale Vorverteilung, Feinsortierung in den Verteilstützpunkten – ist hingegen hinsichtlich des Handlings weitgehend einheitlich. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es sich bei den vorliegend auszuliefernden Waren um nicht verderbliche Konsumgüter handelt. An deren Transport und Umschlag sind im Unterschied zu den oben dargestellten Fallgruppen wie „HängendeKleider“, „Chemieprodukte“, „Automobile/-ersatzteile“, für die in der Vergangen-

11 heit spezielle Teilmärkte der Kontraktlogistik in Erwägung gezogen wurden, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Lediglich für die sog. „letzte Meile“, die Auslieferung an den Endkunden, bedarf es gegebenenfalls eines besonderen Know-hows bzw. spezieller technischer Ressourcen. Wie eingangs dargestellt, ist es aber nicht notwendig, dass der Logistiker über die für die Produktion logistischer Dienstleistungen erforderlichen Betriebsmittel selbst verfügt und damit sämtliche Leistungen der Lieferkette selbst erbringen kann, oder aber Teile des Leistungsspektrums durch Subunternehmer erbringen lässt. Soweit er sich eines Subunternehmers bedient, liegt seine Leistung allein in der Beauftragung des geeigneten Subunternehmers. Auch dies ist keine derart spezifische Leistung, die es rechtfertigt, einen Teilmarkt für Kontraktlogistik für das Segment der „2-Mann-Zustellung“ abzugrenzen.

12 bb) Markt für Stückguttransporte Nicht betroffen ist vorliegend – im Gegensatz zu der von DP AG in der Anmeldung vertretenen Auffassung, die auch von befragten Unternehmen geteilt wird – der Markt für die Durchführung von nationalen Stückguttransporten. Die diesbezügliche Geschäftstätigkeit ist Bestandteil des Frachtmarktes. Transportiert werden individuell etikettierte Trocken- und Stapelgüter, die in Umschlagzentren gebündelt, von dort gesammelt transportiert und schließlich in einem gegebenenfalls mehrstufigen Verfahren feinsortiert und an die Empfänger ausgeliefert werden. Kerntätigkeit dieses Marktes ist die physische Transportleistung der Güter mittels entsprechender Transportfahrzeuge. Die Ermittlungen haben ergeben, dass weder der Geschäftsbereich „Großgut/Stückgut“ noch die zu erwerbende GPL in diesem Markt selbst tätig ist. Beide beschäftigen sich im Wesentlichen mit der Organisation der Transporte durch Beauftragung entsprechender Transportunternehmen. Die physische Transportleistung erbringen sie selbst nicht, sondern andere Unternehmen. Im Schreiben vom 8. Juni 2005 hat die DP AG diesbezüglich ausdrücklich mitgeteilt, dass die GPL über keinen eigenen Fuhrpark verfügt, sondern lediglich die Steuerung der von ihr eingesetzten Speditionen übernimmt.

cc) Markt für Stückgutumschlag Im Hinblick darauf, dass der Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ und die GPL in den von ihnen betriebenen Lagerstätten die angelieferten Waren einlagern, sortieren und für die Enddistribution vorbereiten, ist aber der Markt für Güterumschlag betroffen. Dieser umfasst zunächst alle Leistungen, die mit der Be- und Entladung und der Zwischenlagerung von Gütern im Zusammenhang stehen. Dieser Markt kann weiter differenziert werden in gesonderte Märkte für unterschiedliche Arten von Gütern. Dabei wird üblicherweise unterschieden nach Stückgütern, flüssigen Gütern und trockenen Massengütern. Der Umschlag von Stückgütern erfolgt entweder in Containern, in sonstigen Ladeeinheiten lose verpackt (Paletten, break-bulk), oder einzeln, wobei die letzten beiden Gruppen auch als „konventionelle Stückgüter“ bezeichnet werden. Aufgrund dieser Unterscheidungen ist es sinnvoll, für die verschiedenen Güterarten auch getrennte Märkte anzunehmen. Bei den im Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ bzw. in den Lagern der GPL umzuschlagenden Gütern handelt es sich um individuell etikettierte Trockenund Stapelgüter und damit um Stückgüter. Die von befragten Unternehmen hinsichtlich des Transportes dieser Güter vorgeschlagene Unterscheidung dahingehend, ob die Auslieferung im Wege des sog. „1-Mann-Handlings“

13 hend, ob die Auslieferung im Wege des sog. „1-Mann-Handlings“ erfolgen kann oder ob hierfür mehrere Mitarbeiter erforderlich sind, so dass vom „2-MannHandling“ gesprochen werden kann, wobei die erste Leistung standardmäßig im Bereich „b2b“ erfolgt, während das „2-Mann-Handling“ bei der Auslieferung an private Kunden zum Einsatz kommt, ist jedenfalls für den Markt für Umschlagsleistungen in Lagerstätten nicht vorzunehmen. Als Begründung für eine Differenzierung wurde insbesondere auf unterschiedliche Entlademöglichkeiten verwiesen, je nachdem, ob der Empfänger ein Geschäftsbetrieb oder eine Privatperson sei, sowie auf unterschiedliche Serviceleistungen, die mit der Auslieferung zu erbringen sind. Derartige Unterschiede sind bei dem vorgelagerten Warenumschlag nicht festzustellen. Für die Lagerung und den Umschlag dieser trockenen Stapelgüter spielt es keine Rolle, an wen sie letztendlich ausgeliefert werden.

dd) Märkte für die Paketbeförderung Mittelbar betroffen von dem Zusammenschluss sind auch einzelne Märkte der Paketbeförderung. Die Beschlussabteilung hat in den Verfahren B 9 - 88/99 und B 9 – 100/01 („Deutsche Post AG – trans-o-flex“; bestätigt durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.8.2003, Kart 52/01 (V) sowie durch Beschluss des BGH vom 21.12.2004, KVR 26/03) festgestellt, dass der Markt für die Paketbeförderung einen vom Markt für Stückgutbeförderung abzugrenzenden sachlich relevanten Markt darstellt, der wiederum jeweils in die Teilmärkte Standardbeförderung bzw. Expressbeförderung zu untergliedern ist. Außerdem ist eine Unterscheidung dahingehend erforderlich, ob es sich - aus Sicht des Versenders – bei den Paketen um Geschäftskundenpakete (sog. „b2x“) oder um Privatkundenpakete (sog. „c2x“) handelt. Hinsichtlich der Geschäftskundenpakete ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf darüber hinaus eine Unterscheidung dahingehend vorzunehmen, ob die Zustellung an Geschäftskunden (sog. „b2b“) oder an Privatleute (sog. „b2c“) erfolgt. Diese Märkte sind vorliegend zwar nicht unmittelbar betroffen, denn weder der zu übernehmende Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ noch die zu übernehmende GPL ist auf diesen Märkten unmittelbar tätig. Der Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ produziert jedoch zu einem Großteil Pakete, die versandfähig vorbereitet werden, und übergibt sie unmittelbar an einen Paketdienstleister. Zwischen der „Paketproduktion“ und der Paketbeförderung besteht dennoch insoweit ein enger wettbewerbsrelevanter Bezug, als die „Paketproduktion“ der

14 Paketbeförderung unmittelbar vorgelagert ist und die Übergabe an den Paketbeförderer in der Regel durch den „Paketproduzenten“ erfolgt. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass die Anbieter derartiger Versandvorbereitungsdienstleistungen nicht nur die Dienstleistung der „Paketproduktion“ einschließlich der Versandvorbereitung anbieten, sondern zugleich auch die Übergabe der Pakete an den Paketbeförderer. Demgegenüber wäre es nicht sinnvoll, dass der Versender die für den Transport bereits abschließend vorbereiteten Pakete zunächst wieder entgegennimmt, um selbst deren Beförderung zu veranlassen. Aufgrund dieses engen Bezugs zwischen Versandvorbereitung und Paketbeförderung kann ein Zusammenschluss auf dem vorgelagerten Markt der Kontraktlogistik, auf dem die Pakete „produziert“ werden, auch Auswirkungen auf dem nachgelagerten Markt der Paketbeförderung haben, wenn ein Zusammenschlussbeteiligter auch auf diesem Markt tätig ist und der Zusammenschluss geeignet ist, seine Stellung auf dem nachgelagerten Markt zu beeinflussen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Durch die Übernahme von Kontraktlogistikdienstleistungen, die zur „Produktion“ von Paketen führen, durch einen Paketbeförderer bekommt dieser einen gegenüber Wettbewerbern erleichterten Zugriff auf diese Pakete und kann damit seine Position im Markt für Paketbeförderung absichern. Dieser erleichterte Zugriff ergibt sich aus Synergieeffekten, die ein Unternehmen, das die versandvorbereitende Dienstleistung der „Paketproduktion“ und der Paketbeförderung „aus einer Hand“ anbietet, generieren kann (s. im Einzelnen unter Gliederungspunkt V.2.c)).

c)

Räumlich relevanter Markt

In räumlicher Hinsicht sind sämtliche dargestellten relevanten Märkte sowohl nach der Praxis der Beschlussabteilung als auch nach der Praxis der Europäischen Kommission nach wie vor national abzugrenzen. Hinsichtlich des Marktes für Kontraktlogistik werden auch die internationalen Anbieter in allen Ländern durch eigene Vertretungen repräsentiert, und die für die Kontraktlogistik wesentliche besondere Ausrichtung an den Bedürfnissen und insbesondere auch den Produktionsstandorten des Kunden machen eine örtliche Präsenz erforderlich. Gleiches gilt für den Markt für Stückgutumschlag. Dieser ist Bestandteil des Stückguttransportmarktes. Auf diesem Markt beauftragen die Nachfrager eher im Inland ansässige Unternehmen. Soweit ausländische Unternehmen beauftragt werden, verfügen diese regelmäßig über inländische Niederlassungen und

15 wickeln daher auch den Güterumschlag innerhalb dieser inländischen Transportkette ab. Auch die Märkte für Paketbeförderung sind jeweils national abzugrenzen. Sprachbarrieren und unterschiedliche postalische Vorschriften, wie z.B. das Fehlen einer Normierung der Schreibweise von Anschriften, wie auch nach wie vor national unterschiedliche datenschutzrechtliche Standards stehen der Annahme von grenzüberschreitenden Märkten entgegen, auch wenn mittlerweile Internationalisierungstendenzen unverkennbar sind.

2.

Zur Frage der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung

Durch den vorliegenden Zusammenschluss kommt es weder auf dem Markt für Kontraktlogistik noch auf dem Markt für Stückgüterumschlag zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung. Hingegen besteht auf den betroffenen Märkten für die Paketbeförderung bereits eine marktbeherrschende Stellung der DP AG. Diese wird jedoch durch den Zusammenschluss nicht verstärkt.

a)

Markt für Kontraktlogistik

Das Marktvolumen für Kontraktlogistik-Dienstleistungen in Deutschland kann nicht zuverlässig ermittelt werden. Die Beschlussabteilung ist in der Vergangenheit stets von den Daten ausgegangen, die in der Logistik-Studie angegeben werden. Diese Studie hat sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen Herangehensweise, die eine gründliche und objektive Untersuchung des Logistikmarktes vornimmt, als verlässliche Datenbasis erwiesen. Nach dieser Studie betrug das – auf unterschiedliche Weise errechnete – Gesamtvolumen an logistischen Dienstleistungen in Deutschland im Zeitraum 2001/2002 rund 150 Mrd. € pro Jahr (vgl. Logistik-Studie, S. 59f.). Davon entfallen auf die Bereiche „Industrielle Kontraktlogistik“ und „Konsumgüterkontraktlogistik“ insgesamt 58,6 Mrd. € (39,3 Mrd. € + 19,3 Mrd. €). In diesem Wert enthalten sind allerdings auch Aufwendungen für die innerbetriebliche Bereitstellung von Logistikleistungen, die nicht am Markt nachgefragt werden. Betrachtet man nur die an Dritte vergebenen Leistungen, so ergibt sich ein Marktvolumen für Kontraktlogistikdienstleistungen von 11 Mrd. € (Logistik-Studie, S. 61). Geht man von einem Teilmarkt für Konsumgüterkontraktlogistik aus, so hatte dieser nach der LogistikStudie im Jahr 2001 ein Marktvolumen an ausgegliederten Dienstleistungen von rd. 5 Mrd. €. Aktuellere Zahlen liegen derzeit nicht vor. Zwar schätzt die Logistik-

16 Studie für den Bereich der Konsumgüter-Kontraktlogistik ein jährliches Wachstumspotential von 10 % - 20 % (Logistik-Studie, S. 115), woraus sich für das Geschäftsjahr 2004 ein Marktvolumen von 6,7 Mrd. € - 8,6 Mrd. € ergäbe. Eine aktuelle Studie der Mercer Management Consulting aus dem Jahr 2004 sieht diese prognostizierten Steigerungsraten jedoch nicht erreicht und geht selbst von einem jährlichen Wachstum von ca. 8 % aus. Aber auch danach wäre das Marktvolumen für das Jahr 2004 mit rd. 6,3 Mrd. € anzusetzen. Wenn man – insoweit zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten – von dem für das Jahr 2001 ermittelten Marktvolumen von 5 Mrd. € ausgeht, stellen sich die Marktverhältnisse auf einem unterstellten Markt für Konsumgüterkontraktlogistik wie folgt dar: Die Umsätze der DP AG im Markt für Kontraktlogistik haben deren Verfahrensbevollmächtigten im Schreiben vom 1. April 2005 mit rd. [...] Mio. € angegeben, von denen rd. [...] Mio. € auf die Konsumgüterkontraktlogistik3 entfielen. Weitere [...] Mio. € entfielen auf das Segment „Hängende Kleiderlogistik“, das – auch nach der Logistik-Studie – wegen spezieller durch das Produkt gestellte Anforderungen an den Dienstleister als getrennter Markt anzusehen ist. Hinzuzurechnen sind zudem die Kosten in Höhe von [...] Mio. €, die bei KarstadtQuelle im Jahr 2004 für Kontraktlogistik-Dienstleistungen im Geschäftsbereich „Stationärer Einzelhandel“ angefallen sind, da die DP AG diesen Geschäftsbereich zwischenzeitlich übernommen hat. Das damit anzusetzende Umsatzvolumen der DP AG von [...] Mio. € repräsentiert bei einem Marktvolumen von 5 Mrd. € einen Marktanteil von [10–20 %]. Ausweislich der in der Anmeldung gemachten Angaben betrugen die gesamten Kosten des Logistikbereichs Großgut/Stückgut von KarstadtQuelle im Jahr 2003 [...] Mio. €; für 2004 wurden diese Kosten im Schreiben vom 1. April 2005 mit rd. [...] Mio. € beziffert, von denen [...] Mio. € auf Konsumgüterkontraktlogistik und [...] Mio. € auf Neumöbellogistik entfielen. Zusammen genommen ergibt dies einen „Marktanteil“ von [0-10 %], wobei unberücksichtigt bleibt, dass diese Kosten bislang zu einem Großteil konzernintern angefallen sind, so dass das Gesamtmarktvolumen entsprechend zu erhöhen ist. Hinzuzurechnen sind zudem noch die Umsätze der GPL, da das Unternehmen – im Gegensatz zu der von der DP AG vertretenen Auffassung – ebenfalls auf dem Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen tätig ist. Die Gesamtumsätze der GPL 3

Einschließlich Segment Neumöbel. Aus wettbewerblicher Sicht ist im Unterschied zu der in der Logistik-Studie vorgenommenen Segmentsabgrenzung für Neumöbel kein gesonderter Markt anzunehmen, da an deren Lagerung, Umschlag und Transport keine grundsätzlich anderen Anforderungen zu stellen sind als an andere Waren des Versandhandels, insbesondere auch Großelektrogeräte.

17 betrugen angabegemäß rd. [...] Mio. €, was einem Marktanteil von [0-10 %] entspricht. Bei einem als Mindestgröße anzunehmenden Marktvolumen von 5 Mrd. € im Markt für Konsumgüterkontraktlogistik erhöht die DP AG ihren Marktanteil durch den Zusammenschluss auf [15-25 %]. Erhöht man jedoch das Gesamtmarktvolumen für 2004 entsprechend den dargestellten Annahmen für das Wachstumspotential auf mindestens 6,3 Mrd. € sinkt dieser Marktanteil auf [10-20 %]. In beiden Fällen liegt der Marktanteil der DP AG jedenfalls deutlich unter der Schwelle eines Marktanteils von einem Drittel, ab der gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 GWB eine marktbeherrschende Stellung zu vermuten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die DP AG dennoch über eine marktbeherrschende Stellung auf einem denkbaren Markt für Konsumgüterkontraktlogistik verfügen würde, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Logistik-Studie wird der Markt für Konsumgüterkontraktlogistik von wenigen Unternehmen geprägt; die „TOP 10“ der in diesem Markt tätigen Unternehmen teilen sich ca. 55 % des ausgegliederten Marktvolumens. Nach dieser Darstellung ist bislang größter Anbieter in diesem Markt die zum Bertelsmann-Konzern gehörende Arvato mit einem Marktanteil von knapp 14 %. Dies entspricht weitgehend den Erkenntnissen der Beschlussabteilung aus anderen Verfahren. Als bislang zweitgrößtes Unternehmen wird die zum Metro-Konzern gehörende MGL Logistik GmbH aufgeführt, deren genannten Umsätze in Höhe von 370 Mio. € aber im wesentlichen konzernintern anfallen dürften. Weitere große Wettbewerber in diesem Markt sind die Unternehmen Fiege und Dachser. Geht man im Gegensatz zu der soeben vorgenommenen Annahme von Teilmärkten von einem nicht weiter unterteilten Markt für Kontraktlogistik-Dienstleistungen aus, so beträgt der Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten bei einem angenommenen Gesamtmarktvolumen von mindestens 11 Mrd. € (ohne Wachstumspotential) lediglich [5-15 %], da die Zusammenschlussbeteiligten im Teilsegment „Industrielle Kontraktlogistik“ schwächer aufgestellt sind. Vor diesem Hintergrund ist bei jedweder denkbaren Abgrenzung des Marktes für Kontraktlogistik auszuschließen, dass es durch den Zusammenschluss hier zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung kommt.

b)

Markt für Stückgutumschlag

Marktdaten für Stückgutumschlag sind nur schwer zu ermitteln. Ein nach Stückzahlen ermitteltes Volumen lässt sich jedoch von dem entsprechenden Marktvo-

18 lumen für Stückguttransporte ableiten. Diesbezüglich ist nach der Logistik-Studie (S. 102 f.) in Deutschland von mindestens 100 Mio. Sendungen pro Jahr auszugehen. Das ausgelagerte Volumen wird in dieser Quelle mit 80 % angegeben, sodass ein Transportvolumen von mindestens 80 Mio. Sendungen anzusetzen ist. Im Hinblick auf die Organisation des Stückguttransportmarktes, wonach die einzelnen Güter zumindest zwischen Vorlauf und Hauptlauf sowie zwischen diesem und dem Nachlauf jeweils umgeschlagen werden, ist das Marktvolumen für den Umschlag von Stückgütern mindestens doppelt so hoch und beträgt damit rd. 160 Mio. Sendungen pro Jahr. Lässt man wiederum ein mögliches Wachstumspotential unberücksichtigt, das ohnehin ausweislich der Logistik-Studie (S. 106) als gering anzunehmen ist, ergibt sich folgendes Bild: Die DP AG hat im Jahr 2004 angabegemäß insgesamt [...] Mio. Stückgüter transportiert. Unterstellt man zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten, dass sie diese mindestens zwei Mal umgeschlagen hat, errechnet sich mit einem Umschlagsvolumen von [...] Mio. ein Marktanteil von knapp [5-15 %] %. Das Sendungsvolumen von KarstadtQuelle an Stückgütern (in der Definition der nicht postversandfähigen Waren) beträgt rund [...] Mio. (inkl. Retouren), die in den Regionallagern bzw. bei der GPL jedoch jeweils nur ein Mal umgeschlagen werden4. Damit hat GPL einen Marktanteil von höchstens [0-10 %]. Durch den Zusammenschluss wächst der Marktanteil der DP AG bei nach Stückzahlen ermittelten Umschlagsleistungen auf allenfalls [10-20 %]. Vergleicht man wiederum die von der DP AG erzielten Umsätze im Markt für Stückguttransporte, addiert mit den Kosten von KarstadtQuelle (einschließlich GPL) im Bereich der Distribution der Stückgüter von zusammen [...] Mio. €5, gibt es nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung mit den Unternehmen Dachser, Schenker und ABX Logistics mehrere marktstarke Unternehmen bzw. mit den Stückgutkooperationen IDS, System Alliance und CTL weitere Wettbewerber, deren Umsätze mit Stückguttransporten teilweise die addierten Umsatzerlöse der Zusammenschlussbeteiligten übersteigen. Da auch diese Unternehmen die transportierten Güter jeweils umschlagen müssen, dürfte ihre Marktstellung im Markt für Umschlagsleistungen entsprechend sein, so dass die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für die DP AG durch den Zusammenschluss ausgeschlossen ist.

4

Wobei zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten unberücksichtigt bleibt, dass [...] der [...] Regionallager nicht von KarstadtQuelle, sondern von dritten Unternehmen betrieben werden, denen die Umschlagsleistung zuzurechnen wäre. 5 DP AG [...] Mio. €, Quelle AG [...] Mio. €, Neckermann AG [...] Mio. € (Angaben gem. Ausschreibung, S. 40 f.).

19 c) Märkte für die Paketbeförderung In den Verfahren B 9 – 88/99 und B 9 100/01 („Deutsche Post AG – trans-oflex“; bestätigt durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.8.2003, Kart 52/01 (V) sowie durch Beschluss des BGH vom 21.12.2004, KVR 26/03) hat die Beschlussabteilung für das Geschäftsjahr 2000 ermittelt, dass die DP AG im Paketmarkt sowohl im Beförderungssegment „b2c“ bei einem Gesamtvolumen von 517 Mio. Paketen und einem Gesamtumsatzvolumen von 2,7 Mrd. DM (= 1,38 Mrd. €) einen Marktanteil von [60-70 %] (nach Stückzahlen) bzw. [60-70 %] (nach Umsätzen) erzielte. Für den Bereich der Privatkundenpakete (der nicht nach Empfängern differenziert wurde, im Beschluss jedoch als „c2c“ bezeichnet wurde) betrug der Marktanteil bei einem Gesamtvolumen von 55,5 Mio. Paketen und einem Gesamtumsatzvolumen von 0,7 Mrd. DM (= 0,36 Mrd. €) sogar [90-100 %] (nach Stückzahlen) bzw. [90-100 %] (nach Umsätzen). Diese Größenordnungen werden durch die vorliegenden Ermittlungen im Wesentlichen bestätigt. Die von den befragten Paketbeförderungsunternehmen für das Jahr 2003 gemachten Angaben6 ergeben für das Beförderungssegment „b2c“ ein Gesamtvolumen (nach Stückzahlen7) von 506 Mio. Paketen, für das Segment der Privatkundenpakete von 69 Mio. Paketen. In vergleichbaren Größenordnungen liegen die Angaben der DP AG, die nach eigenen internen Marktschätzungen von [500-550] bzw. [unter 100] Mio. Paketen ausgeht. Die Marktanteile der DP AG liegen danach im Segment „b2c“ bei beförderten Mengen von [...] Mio. Stück bei [60-70 %] (DP AG Schätzung: [60-70 %]) und im Segment Privatkundenpakete bei beförderten Mengen von [...] Mio. Stück bei [90-100 %] (DP AG Schätzung [80-90 %]). Diese Zahlen, die kaum von den Marktverhältnissen im Jahr 2000 abweichen und damit dauerhafte verfestigte Strukturen in den dargestellten Segmenten aufzeigen, bestätigen, dass die DP AG nach wie vor hier über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In den vorgenannten Zahlen sind allerdings durchgängig auch die Paketvolumina bzw. Umsätze enthalten, die der Paketbeförderer Hermes für den OttoKonzern und damit konzernintern erbracht hat, was die Zahlen um nicht im Markt nachgefragte Leistungen zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten erhöht. Rechnet man diese heraus, erhöhen sich die Marktanteile der DP AG nochmals deutlich. Der Zusammenschluss führt jedoch auch auf diesen Märkten, auf denen die DP AG über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, letztendlich nicht zu einer 6

Die DP AG war nicht in der Lage, Zahlen für 2004 vorzulegen. Einige befragte Unternehmen sahen sich im Hinblick auf die Franchise-Struktur ihrer Organisation außer Stande, Umsatzangaben in Euro vorzulegen. 7

20 im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB relevanten Verschlechterung der bestehenden Wettbewerbsbedingungen. Allerdings kommt es durch den Zusammenschluss zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der DP AG. Diese besteht indes nicht in der Gewinnung zusätzlicher Marktanteile durch den Zusammenschluss, da die DP AG zumindest derzeit bereits die Paketbeförderung für KarstadtQuelle durchführt. Die DP AG sichert aber ihren Zugang zu der Beförderung der von dem Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ produzierten Pakete ab, da für die Dauer der Übernahme der Versandvorbereitung durch die DP AG ein Anbieterwechsel für den Bereich der Paketbeförderung nicht wahrscheinlich ist. Dies führt zu einer Absicherung der bestehenden Kundenbeziehung. Zwar haben die Ermittlungen nicht den Nachweis erbracht, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge diesbezüglich absichernde Vereinbarungen enthalten, obschon einzelne Regelungen dafür sprechen, dass – wenn nicht in den vorgelegten Verträgen, so doch durch weitere Vereinbarungen – die zukünftige Durchführung der Paketbeförderung zwischen den Parteien geregelt worden ist. Die daraus resultierenden Zweifel über den Umfang der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen reichen aber insgesamt nicht aus, davon auszugehen, dass KarstadtQuelle zukünftig rechtlich verpflichtet sei, die Paketbeförderung der DP AG zu übertragen. Zur Ausräumung dieser Zweifel hat die DP AG in der Anmeldung vom 11. März 2005 ausdrücklich erklärt, dass der Einkauf von Paketdienstleistungen für den zu übertragenden Unternehmensteil auch in Zukunft bei KarstadtQuelle verbleibe, da das Unternehmen hierdurch sicherstellen wolle, dass es auch weiterhin flexibel über die Vergabe von Paketdienstleistungen anhand der preislichen Konditionen und Leistungsanforderungen entscheiden könne. Dies hat der Vorstand der Quelle AG mit Schreiben vom 8. März 2005 gegenüber der Beschlussabteilung bestätigt. Es bedarf jedoch keiner weiteren diesbezüglichen Sachaufklärung, da nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung zumindest eine tatsächliche Bindung von KarstadtQuelle besteht, die DP AG auch in Zukunft mit der Paketbeförderung zu beauftragen. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die DP AG durch die Übernahme der Logistikdienstleistungen für den Bereich „Großgut/Stückgut“ und die gleichzeitige Durchführung der Paketbeförderung für diesen Geschäftsbereich erhebliche Synergieeffekte erzielen kann. Diese werden dazu führen, dass KarstadtQuelle – wenn das Unternehmen „über die Vergabe von Paketdienstleistungen anhand der preislichen Konditionen und Leistungsanforderun-

21 gen“ entscheidet – zwar nicht rechtlich, so doch zumindest faktisch nicht umhin kommt, die DP AG auch mit der Paketbeförderung zu beauftragen, solange diese die Logistik-Dienstleistungen für das Unternehmen erbringt. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur sachlichen Marktabgrenzung dargestellt sind die Erbringung kontraktlogistischer Dienstleistungen im Bereich „Großgut/Stückgut“ – soweit diese zur Produktion von postversandfähigen Paketen führen – und die Paketbeförderung keine völlig unabhängig voneinander bestehenden Tätigkeiten. Der Bereich Kontraktlogistik erbringt mit der Herstellung versandfähiger Pakete vorbereitende Dienstleistungen für den Bereich der Paketbeförderung. Die Schnittstelle zu diesem, nachgelagerten Markt ist die Übergabe der Pakete. Hier können durch eine enge Zusammenarbeit beider Bereiche Synergieeffekte erzielt werden, die es einem Unternehmen, welches die Kontraktlogistik durchführt, ermöglicht, günstigere Preise für die Paketbeförderung anzubieten als ein Unternehmen, das diese Möglichkeiten der Gewinnung von Synergieeffekten nicht hat. Insbesondere ermöglicht es die Abwicklung „aus einer Hand“, typische Zielkonflikte zwischen Versender und Paketbeförderer zu verringern, wenn nicht gar gänzlich zu vermeiden. Während der Versender möglichst spät die Waren zur Beförderung bereitstellen möchte, um auch späte Bestellungen noch abwickeln zu können, möchte der Paketbeförderer möglichst frühzeitig über das endgültige Versendungsvolumen informiert sein, um den benötigten Fuhrpark besser koordinieren zu können, und die Pakete möglichst frühzeitig erhalten, um die Beförderung zu beschleunigen. Liegen die entsprechenden Daten beim Logistiker vor, stehen sie – ohne eine ansonsten bestehende technische Schnittstelle – auch dem Paketbeförderer unmittelbar zur Verfügung. Damit ist auch der Personaleinsatz besser zu planen und damit kostengünstiger abzuwickeln, da Mitarbeiter aus dem Logistikbereich ohne Schwierigkeiten beim anschließenden Beladungsvorgang der Beförderungsfahrzeuge eingesetzt werden können. Zur Abklärung der Frage nach Synergieeffekten hat die Beschlussabteilung eine umfangreiche Befragung von Versendern als Nachfrager sowohl von Logistik-Dienstleistungen als auch der Paketbeförderung durchgeführt. Von den 71 Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet haben, waren die Antworten von 66 Unternehmen bei der Auswertung grundsätzlich zu berücksichtigen. Vier der fünf übrigen gehören zu anderen befragten Unternehmen und haben bei der Beantwortung bezüglich der Synergieeffekte auf deren Antworten verwiesen;

22 das fünfte Unternehmen gab an, selbst kein Nachfrager nach Paketdienstleistungen sondern Paketbeförderer zu sein. Von den zu berücksichtigenden 66 Unternehmen haben 30 = 45 % positive Synergieeffekte ausdrücklich bestätigt. Demgegenüber haben lediglich 16 Unternehmen = 24 % Synergieeffekte verneint. Bei den übrigen Antworten handelt es sich weit überwiegend um solche von Unternehmen, für die aufgrund ihrer unternehmensspezifischen Anforderungen bzw. der Qualität der unternehmensinternen Leistung ein Outsourcing nicht in Betracht kommt, so dass sich die Frage nach Synergieeffekten nicht stellt mit der Folge, dass diese keine dezidierten Antworten geben konnten. Bei diesen Unternehmen handelt es sich überwiegend um solche der Pharma- bzw. Computerbranche. Im Hinblick darauf, dass sich die Frage nach einem Outsourcing der versandvorbereitenden Dienstleistungen erst ab einer bestimmten Stückzahl von zu versendenden Paketen stellt, hat die Beschlussabteilung bei der Auswertung entsprechende Filter eingesetzt. 27 Unternehmen, deren Antworten ausgewertet wurden, haben ein Paketvolumen von mehr als 1 Mio. Stück pro Jahr angegeben. Zieht man hiervon wiederum die Unternehmen ab, die keine dezidierten Aussagen gemacht haben, haben von den verbleibenden 20 Unternehmen insgesamt 17 = 85 % Synergieeffekte bejaht. Ebenfalls von einer deutlichen Mehrzahl von Unternehmen wird die Frage nach Synergieeffekten bejaht, wenn man alle Unternehmen mit einem Sendungsvolumen von immerhin noch 300.000 Pakten pro Jahr berücksichtigt. Bei dieser Abgrenzung haben von den zu berücksichtigenden 28 Unternehmen 21 = 75 % Synergieeffekte bejaht. Noch deutlicher wird das Ergebnis der Befragung, wenn man nur die Antworten derjenigen Unternehmen berücksichtigt, die ihre Pakete „b2c“, also zu privaten Endkunden versenden lassen. Bei diesen – schwerpunktmäßig traditionellen Versandhandelsunternehmen – kommt zur Logistik der ausgehenden Pakete noch die Retourenabwicklung in teilweise beträchtlicher Höhe hinzu. Auf die zusätzlichen Synergieeffekte in diesem Bereich bei einer Abwicklung „aus einer Hand“ wurde in den Antworten vereinzelt ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass diese Unternehmen weitgehend vergleichbare Logistikabläufe wie KarstadtQuelle haben dürften und damit besonders geeignet sind, die Möglichkeiten von Synergieeffekten, die bei einer gemeinsamen Abwicklung für KarstadtQuelle entstehen, zu beurteilen. Von den ausgewerteten Antworten gaben 36 Unternehmen an, „b2c“-Pakete versenden zu lassen, von denen wiederum 9 Unternehmen nicht zu berücksichtigen waren. In den verbleibenden 27 Antworten wurden von 23 Unternehmen = 85 % Synergieeffekte bejaht. Noch deutlicher ist diese

23 85 % Synergieeffekte bejaht. Noch deutlicher ist diese Zustimmung bei Unternehmen mit mehr als 300.000 Pakten pro Jahr; in über 94 % der berücksichtigten Antworten wurden Synergieeffekte bejaht. Eindeutig ist das Ergebnis bei „b2c“-Versendern mit einem Paketvolumen von mehr als 1 Mio. Stück: Alle hier noch zu berücksichtigenden Unternehmen gaben Synergieeffekte an. Zum weit überwiegenden Teil nannten die Unternehmen positive Effekte durch die Bündelung der Verantwortung bei einem Transportdienstleister. Dadurch ergebe sich der Vorteil, dass der Versender sowohl die komplette Abwicklung der Lagerhaltung / Versandvorbereitung als auch den Paketversand aus einer Hand erhalte und Schnittstellenprobleme zwischen Versandvorbereitung und dem Versand damit entfallen würden. Dies führe zu erheblichen Transaktionskosten-Einsparungen beim Auftraggeber z.B. bei eventuellen Schäden an Sendungen, Überprüfung des Status von Sendungen, bei vom Versender gewünschten Änderungen bei Abläufen einschließlich der Änderung von Verpackungsformen. Die Administration der logistischen Abläufe erfordere damit weniger Zeit und damit auch weniger Personal(-kosten) beim Versender. Auch könne durch die Beauftragung nur eines Dienstleisters ein- und dasselbe ITSystem für die Sendungsverfolgung genutzt werden; dies könnte nicht nur die Transaktionskosten und ggf. auch die Personalkosten verringern, sondern auch eine bessere Serviceleistung für den Kunden darstellen. Mehrere Unternehmen erkannten unmittelbare Preisvorteile dadurch, dass der beauftragte Dienstleister ein höheres Umsatzvolumen durch Übernahme mehrerer Tätigkeiten entlang der gesamten logistischen Kette erziele. Damit seien je nach Preisgestaltung Kosteneinsparungen entweder insgesamt bei Vereinbarung eines Pauschalpreises pro Auftrag oder bei den Transport- bzw. Lagerkosten möglich. Ein besserer Angebotspreis für den Auftraggeber sei auch deswegen möglich, weil das Personal des beauftragten Unternehmens effizienter eingesetzt werden könne. Überkapazitäten und Unterkapazitäten bei den einzelnen Arbeitsschritten könnten zum Zweck einer optimalen Auslastung des Personals einfacher ausgeglichen werden. Dies dürfte insbes. bei Versandhandelsunternehmen wie KarstadtQuelle gelten, die relativ homogene, nicht-pharmazeutische bzw. nicht-technische Geräte versenden, deren Verpackung / Belabelung keine hohen Anforderungen an das Personal stellen würde. Der beauftragte Dienstleister habe zudem durch die Übernahme von Versandvorbereitung und Beförderung einen erheblichen Informationsvorteil. So seien z.B. Mengenspitzen/Stockungen im Kommissioniersystem durch flexible Abholzeiten aufzufangen; das beauftragte Unternehmen könne unmittelbar über

24 holzeiten aufzufangen; das beauftragte Unternehmen könne unmittelbar über die Auftragseingänge informiert werden, so dass es selbst flexibel die Abholzeiten der Pakete bestimmen könnte. Diese flexible Reaktionsmöglichkeit hätte ein dritter Paketbeförderer nicht. Dadurch könne sich die Zustellgeschwindigkeit erhöhen und damit der Kundenservice verbessert werden (=Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen). Ergänzend hat die Beschlussabteilung auch Paketdienstleister nach möglichen Synergieeffekten befragt, wenn diese versandvorbereitende Dienstleistungen beim Versender mit übernehmen würden. Sämtliche befragten Paketbeförderer (DPD, GEL, GLS, Hermes, TNT, trans-oflex, UPS) haben die Frage, ob ihr Unternehmen, wenn es für einen Versender die Lagerhaltung und die Versandvorbereitung übernimmt, den Versand dieser Pakete zu günstigeren Konditionen anbieten kann als ein drittes Unternehmen, bejaht. Fünf Unternehmen gaben ausdrücklich an, dass die Übernahme beider Dienstleistungen einen flexibleren Personaleinsatz ermögliche, was unmittelbar zu geringeren Kosten im Vergleich zur getrennten Durchführung führen würde. Vier Unternehmen wiesen darauf hin, dass eine bessere Auslastung der Transportkapazitäten möglich sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass sich die beiden Tätigkeitsbereiche leichter über die Transportvolumina informieren könnten und auch Mengenübernahmen im Tagesverlauf dadurch erleichtert würden. Damit würde ein Zielkonflikt zwischen diesen beiden Bereichen gelöst. Während der Versender möglichst spät die Pakete übergeben möchte, um auch späte Bestellungen noch taggleich ausführen zu können, ist der Beförderer an möglichst frühzeitiger Informationen bzw. Warenübergabe interessiert, um die Tourenplanung optimieren zu können. Vier Unternehmen wiesen darauf hin, dass die IT-Prozesse zwischen Versender und Beförderer besser aufeinander abgestimmt werden könnten. Als weitere Argumente für Synergien wurden zudem angeführt, dass notwendige Investitionskosten sich besser verteilen ließen. Drei Unternehmen gaben das mögliche Einsparpotential mit bis zu 5 % an. Als weiterer Synergieeffekt, der jedoch nicht unmittelbar monetär zu bewerten sei, wurde von zwei Unternehmen darauf hingewiesen, dass der Versender nur einen Ansprechpartner auf Seiten des Dienstleisters habe, was insbesondere in Schadensfällen positiv sei. Die nochmalige – nach Einsicht in die ausgefüllten Fragebögen erfolgte – Stellungnahme der DP AG vom 8. Juni 2005, in der Synergieeffekte wiederholt

25 bestritten werden, vermag die Ergebnisse der Beschlussabteilung nicht entscheidend zu relativieren. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass Wettbewerber im Markt der Paketbeförderung im Unterschied zur DP AG, bei der „die Paketbeförderung einen eigenständigen, auf große Volumina abgestimmten Prozess“ darstellt, ein sog. speditives System betreiben, lässt offen, wieso ein Synergieeffekt dort „zumindest vom Grundsatz her denkbar“ sein kann, dieser aber nicht vergleichbar auch bei der DP AG möglich sein soll. Auch ein in sich bereits optimierter Prozess kann durch ein enge Zusammenarbeit mit einem vorgelagerten Prozessschritt noch verbessert werden. Im Übrigen haben auch die Wettbewerber, deren Paketbeförderung offenbar ähnlich organisiert ist wie das System der DP AG, ebenfalls durchgängig Synergieeffekte benannt. Soweit darüber hinaus auf die „Besonderheiten der Logistik im Bereich des Versandhandels“ hingewiesen wird, dürften jedenfalls dem Hermes Versand als einem Unternehmen der Otto-Gruppe diese Besonderheiten vergleichbar bekannt sein. Völlig außen vor lässt die Stellungnahme in diesem Zusammenhang, dass gerade auch die Versandhandelsunternehmen als Nachfrager sowohl von Logistikdienstleistungen und Paketbeförderung, auf deren Sicht nach dem Bedarfsmarktkonzept im Wesentlichen abzustellen ist, Synergieeffekte bei einem „Angebot aus einer Hand“ bejaht haben. Soweit die DP AG Synergieeffekte durch flexiblen Personaleinsatz bestreitet, geschieht dies im Wesentlichen unter Hinweis auf die organisatorische Trennung zwischen den beiden Konzernbereichen DHL Solutions als Logistiker und DHL Express als Paketbeförderer. Zwar ist dieser Position zuzugeben, dass es sich um eigenständige Konzernbereiche mit jeweils eigenständigen Leitungsstrukturen handelt, die möglicherweise auch lediglich allein auf das eigene Betriebsergebnis achten. Sie lässt aber völlig außer Acht, dass letztendlich beide Bereiche einem einheitlichen Konzern angehören, dessen Leitung das Gesamtbetriebsergebnis zu optimieren hat. Ist dies durch eine engere und flexiblere Zusammenarbeit zwischen einzelnen Konzernbereichen oder durch konzernweite Umstrukturierung möglich, ist es naheliegend, dass derartige Möglichkeiten auch genutzt werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines möglicherweise flexibleren Personaleinsatzes als auch hinsichtlich des Einsatzes von ITSystemen wie der Abwicklung von Haftungsfragen, da sämtliche Einsparmöglichkeiten, durch die ein Auftragsvolumen abgesichert werden kann, zur Ergebnisverbesserung des Gesamtkonzerns genutzt werden dürften. Schließlich bedeutet der Hinweis, dass mögliche Kosteneinsparungen beim Paketversand – wenn überhaupt – nur minimal seien, da die Abholkosten lediglich [0-10 %] der Gesamtkosten des Paketversands ausmachen würden, nicht, dass

26 diese überhaupt keine Rolle spielen. Sofern – wie erneut vorgetragen - KarstadtQuelle auch in Zukunft „die Paketdienstleistungen weiterhin an den jeweils kostengünstigsten Anbieter vergeben“ will, dürfte jedes Einsparpotential von Bedeutung sein, das zudem – je größer das zu befördernde Paketvolumen ist – absolut ein immer höheres Potential ist. Insgesamt bestätigen die Ergebnisse der Befragung von Nachfragern und Wettbewerbern die Einschätzung der Beschlussabteilung auf überzeugende Weise. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die DP AG im Falle einer Übernahme des Logistikbereichs „Großgut/Stückgut“ Synergieeffekte erzielt, die es ihr ermöglichen, im Falle der Neuvergabe der Paketbeförderung durch KarstadtQuelle ein im Vergleich zu dritten Unternehmen günstigeres Angebot für die Übernahme der Paketbeförderung abzugeben, so dass die DP AG das derzeit bereits von ihr ausgelieferte Paketvolumen absichert. Eine Verbesserung der Wettbewerbsposition der DB AG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die DP AG bereits derzeit die Pakete befördert und eine Umstellung auf einen anderen Paketbeförderer wegen damit im Zusammenhang stehender technischer Schwierigkeiten sowieso nicht zu erwarten ist. In diesem Falle wäre in der Tat die Bindung von KarstadtQuelle an die DP AG nicht Folge des Zusammenschlussvorhabens. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die technischen Umstellung auf einen anderen Paketbeförderer keine unüberwindbaren Schwierigkeiten beinhaltet. Die gegebenenfalls notwendige Umstellung auf eine andere Barcode-Systematik ist – nach entsprechenden Vorarbeiten – kurzfristig möglich, ohne dass es zu längeren Unterbrechungen beim „Produktionsprozess“ kommt. So hat KarstadtQuelle in der jüngeren Vergangenheit nach eigenen Angaben für einige Zeit einen anderen Paketbeförderer beauftragt, bevor das Unternehmen wieder zu DP AG gewechselt ist. Allerdings reichen die der DP AB durch den vorliegenden Zusammenschluss erwachsenden Vorteile nicht aus, um eine Verstärkung ihrer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB zu begründen. Zwar muss, worauf auch der BGH in der bereits zitierten „DP AG – trans-o-flex“-Entscheidung nochmals hingewiesen hat, eine durch den Zusammenschluss zu erwartende Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung nicht im Sinne des § 1 GWB spürbar sei. Vielmehr genügt es, wenn eine die Marktmacht ausgleichende Wirkung des Wettbewerbs durch eine Veränderung der marktund unternehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluss der Fall war. Beispielhaft sieht der BGH einen derartigen Fall dann gegeben, wenn der Zusammenschluss da-

27 zu führt, dass die Fähigkeit des Erwerbers gestärkt wird, nachstoßenden Wettbewerb abzuwehren und den von Wettbewerbern und potentiellen Wettbewerbern zu erwartenden Wettbewerbsdruck zu mindern, um die bereits errungene Marktposition zu erhalten und zu sichern. Eine derartige Verschlechterung, wie sie der BGH in der zitierten Entscheidung festgestellt hat, ist vorliegend nicht zu erwarten. Zum einen kommt es durch den Zusammenschluss nicht zu Marktanteilsadditionen. Da die DP AG bereits derzeit die Paketbeförderung für KarstadtQuelle durchführt, wird sie auch nicht in die Lage versetzt, ein zusätzliches Paketvolumen auszuliefern. Aufgrund der dargestellten Synergieeffekte sichert die DP AG allein das bereits von ihr ausgelieferte Paketvolumen ab, ohne dass allerdings diese Absicherung struktureller Natur ist. Zum Anderen kommt hinzu, dass es sich bei den hier betroffenen Paketvolumina, die sich die DP AG aufgrund der Synergieeffekte lediglich absichert, sowohl im Verhältnis zu den Gesamtmarktvolumina als auch im Verhältnis zu dem gesamten von KarstadtQuelle zu versendenden Paketvolumen – das weit überwiegend in den sog. „Paketfabriken“ generiert wird, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Zusammenschlusses sind – nur um relativ unbedeutende Mengen handelt. Die vom Logistikbereich „Großgut/Stückgut“ abgehenden und damit dem „b2c“Segment zu zurechnenden Standardpakete erreichen eine Menge von rd. [...] Mio. Stück pro Jahr. Dies stellt einen Anteil von deutlich unter [0-5 %] % des gesamten „b2c“-Segments der Paketbeförderung und lediglich von rd. [0-5 %] des entsprechenden Paketaufkommens der DP AG dar. Bezogen auf das gesamte von KarstadtQuelle jährlich ausgehende Paketvolumen von angabegemäß rd. [...] Mio. Sendungen ist der Anteil dieser Pakete in Höhe von [0-10 %] ebenfalls gering. Für das Segment Privatkundenpakete stellen die von KarstadtQuelle-Kunden ausgehenden Retouren im Umfang von [...] Stück pro Jahr ebenfalls einen Anteil von deutlich unter [0-5 %] dar. Diese geringen Marktanteile, die – wie bereits dargelegt – von der DP AG nicht hinzugewonnen, sondern lediglich aufgrund von Synergieeffekten abgesichert werden, führen nicht dazu, die Fähigkeit der DP AG zu stärken, nachstoßenden Wettbewerb abzuwehren und den von Wettbewerbern und potentiellen Wettbewerbern zu erwartenden Wettbewerbsdruck zu mindern, um die bereits errungene Marktposition zu erhalten und zu sichern.

28

VI.

ZUSAMMENFASSUNG

Aus den vorgenannten Gründen hat das Bundeskartellamt entschieden, das angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht zu untersagen. Diese Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB. VII. GEBÜHREN [...] VII. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

..................... Dr. Ruppelt

..................... Ewald

........................ Hauß

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung - dem Tenor nach - im Bundesanzeiger (§ 43 Nr. 2 GWB) sowie - im Volltext - gegebenenfalls anderweitig veröffentlicht wird. Sie werden deshalb gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Entscheidung mitzuteilen, ob die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie die von Ihnen gewünschten Löschungen.

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