Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages

Beschlusskammer 3 - Konsultationsentwurf ­ BK 3c-16/008 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH, ...
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Beschlusskammer 3

- Konsultationsentwurf ­

BK 3c-16/008

Beschluss

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,

Landgrabenweg

151,

53227

Bonn,

Antragstellerin vom 19.02.2016 auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu einem einheitlichen Bit­ strom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (L2-BSA) betreffend Beigeladene: 1. ecotel communications AG, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, vertreten durch die die Geschäftsführung, 2. VATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V., Frankenwerft 35, 50667 Köln, vertreten durch den Vorstand, 3. net services GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Str. 4, 24941 Flensburg, vertreten durch die Geschäftsführung 4. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung, 5. bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn vertreten durch die Geschäftsführung, 6. Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung, 7. QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, vertreten durch den Vorstand, 8. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg, vertreten durch die Geschäftsführung, 9. BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., Menuhinstraße 6, 53113 Bonn, vertreten durch den Vorstand, 10. eifel-net GmbH, Bendenstraße 31, 53879 Euskirchen, vertreten durch die Geschäftsführung,

Öffentliche Fassung

2

11. 1 & 1 Telecom GmbH, Elgendorfer-Straße 57, 56410 Montabaur, vertreten durch die Geschäftsführung, 12. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln, vertreten durch die Geschäftsführung, 13. Verizon Deutschland GmbH, Rebstöcker Str. 59, 60326 Frankfurt am Main, vertreten durch die Geschäftsführung, 14. htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung, 15. M-Net Telekommunikations GmbH, Spittlertorgraben 13, 90429 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführung, 16. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München, vertreten durch die Telefónica Germany Management GmbH und die Telefónica Deutschland Holding AG, diese vertreten durch die Geschäftsführung bzw. den Vor­ stand, 17. Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. (BUGLAS), Bahnhofstraße 11, 51143 Köln, vertreten durch den Vorstand, 18. Breitband Innovationen Nord GmbH, Grüne Straße 26, 28870 Ottersberg, vertreten durch die Geschäftsführung, 19. Thüga MeteringService GmbH, Zum Kugelfang 2, 95119 Naila, vertreten durch die Geschäftsführung, – Verfahrensbevollmächtigte: der Antragstellerin:

Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee 140 53113 Bonn vertreten durch den Vorstand von dieser bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner Mildred-Scheel-Straße 1 53175 Bonn,

der Beigeladenen zu 6.:

Etling-Ernst Rechtsanwälte Geibelstraße 74 40235 Düsseldorf –

hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, durch den Vorsitzenden Ernst-Ferdinand Wilmsmann, den Beisitzer Matthias Wieners und den Beisitzer Dipl.-Kfm. Axel Schug auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2016 beschlossen:

Öffentliche Fassung

3

1. L2-BSA-ADSL Stand Alone 1.1

Standardleistung L2-BSA-ADSL Stand Alone

Nr.

Leistung

1

Betriebsfähige Bereitstellung, je L2-BSA-ADSL Stand Alone ..........................................................................

47,68

2

Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Anbieter­ wechsels von einem bestehenden ADSL Stand Alone eines anderen Kun­ den oder von einem gleichartigen Endkundenanschlussprodukt der Telekom, je L2-BSA-ADSL Stand Alone .........................................

5,41

von einem nicht unter Nr. 2.1 aufgeführten ADSL oder einem VDSL eines anderen Kunden oder von einem Endkundenan­ schlussprodukt der Telekom, das nicht unter 2.1 aufgeführt ist , oder von einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) eines anderen Kunden, je L2-BSA-ADSL Stand Alone .........................................

47,68

2.1

2.2

Preis netto in EUR

Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Anbieterwechsels festgestellt werden, dass für die be­ triebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 2.1 berechnet. 3 3.1

3.2

Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Produkt­ gruppenwechsels von einem bestehenden ADSL Stand Alone aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden, je L2-BSA-ADSL Stand Alone …......................................

5,41

von einem nicht unter Nr. 2.1 aufgeführten bestehenden ADSL oder VDSL aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftra­ genden Kunden oder einer TAL des beauftragenden Kunden, je L2-BSA-ADSL Stand Alone .........................................

47,68

Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten not­ wendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 3.1 berechnet. 4

Überlassung L2-BSA-ADSL Stand Alone Überlassung L2-BSA-ADSL Stand Alone, monatlich ............

15,17

Es ist ein monatlicher inkludierter Gesamtsummenverkehr von 1,5 Mbit/s sowie davon ein inkludierter Anteil Realtime von 0,02 Mbit/s, Streaming von 0,73 Mbit/s und Critical Application von 0,001 Mbit/s enthalten. 5

Kündigung, je betriebsfähigem L2-BSA-ADSL Stand Alone

Öffentliche Fassung

13,25

4

1.2

Express-Entstörung für L2-BSA-ADSL Stand Alone

Nr.

Leistung

1

Express-Entstörung, 8h

Preis netto in EUR

je L2-BSA-ADSL Stand Alone, monatlich ........................ 2

Einmalige Express-Entstörung je Express-Entstörung, je L2-BSA-ADSL Stand Alone

1.3

0,99 entsprechend ge­ nehmigtem Entgelt für CEE bei TAL

L2-BSA-Transport

1.3.1 Best Effort und Realtime Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite für den Downstream eine Überschreitung des inkludierten Gesamtsummenverkehrs und des inkludierten Transportanteils Realtime ergibt, wird der überschießende Transportanteil mit folgendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung des Realtime mit dem Gesamtsummenverkehr findet nicht statt: Preis netto in EUR

Nr.

Leistung

1

Nutzungsabhängiger Transportpreis Gesamtsummenver­ kehr (Überlauf-Anteil) , monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung ............................................

0,87 je 1 Mbit/s

Nutzungsabhängiger Transportpreis Realtime (Überlauf-Anteil) , monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung ............................................

0,87 je 1 Mbit/s

2

Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Downstream-Transport. Der Abrechnung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtver­ kehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Realtime ist auf den entsprechenden Verkehrsanteil in der Hauptver­ kehrsstunde abzustellen. 1.3.2 Streaming und Critical Application Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite eine Überschreitung des inkludierten Transportanteils Streaming und Critical Application ergibt, wird der Überlauf-Anteil mit fol­ gendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung mit dem Zuschlag für den Gesamt­ summenverkehr findet nicht statt:

Öffentliche Fassung

5

Preis netto in EUR

Nr.

Leistung

1

Nutzungsabhängiger Transportpreis Streaming (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung ........................................... Nutzungsabhängiger Transportpreis Critical Application (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung ...........................................

2

0,87 je 1 Mbit/s

0,87 je 1 Mbit/s

Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Transport. Der Abrech­ nung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtverkehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Streaming und Critical Application ist auf den entsprechenden Verkehrsan­ teil in der Hauptverkehrsstunde abzustellen. 1.4

Abrechnung L2-BSA-Transport

Die Abrechnung von L2-BSA-Transport erfolgt systembedingt im dritten Folgemonat der Leistungserbringung. Für die Zwischenzeit erfolgt eine Abschlagszahlung. Im ersten Folgemonat der Leistungserbringung (siehe Beispiel) wird die vorläufige Anzahl der L2-BSA-Access-Teilleistungen ermittelt und anhand dieser Daten der Traffic-Anteil je L2-BSA –Access-Teilleistung erfasst und als Abschlagszahlung dem Kunden in Rechnung gestellt. Im 3. Folgemonat der Leistungserbringung erfolgt die Abrechnung, in der die bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich gemeldeten Zugänge oder Wegfälle von L2-BSA - AccessTeilleistungen berücksichtigt werden.

2. L2-BSA-VDSL Stand Alone 2.1

Standardleistung L2-BSA-VDSL Stand Alone

Nr.

Leistung

1

Betriebsfähige Bereitstellung, je L2-BSA-VDSL Stand Alone

2

Upgrade

2.1

Upgrade: Wechsel von einem bestehenden L2-BSA-VDSL Stand Alone 50 MBit/s zu einem L2-BSA-VDSL Stand Alone 100 MBit/s, je L2-BSA-VDSL Stand Alone .........................................

4,22

Downgrade: Wechsel von einem bestehenden L2-BSA-VDSL Stand Alone 100 MBit/s in einen L2-BSA-VDSL Stand Alone 50 MBit/s, je L2-BSA-VDSL Stand Alone .............................

0,00

2.2

3 3.1

Preis netto in EUR 45,57

Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Anbieter­ wechsels von einem VDSL eines anderen Kunden oder von einem gleichar­ tigen Endkundenanschlussprodukt der Telekom, je L2-BSA-VDSL Stand Alone Bei einer gleichzeitigen Änderung der Übertragungsgeschwin­ digkeit wird zusätzlich der Preis nach Nr. 2.1 oder 2.2 berechnet.

Öffentliche Fassung

5,41

6

Preis netto in EUR

Nr.

Leistung

3.2

von einem ADSL eines anderen Kunden oder von einem nicht un­ ter 3.1 fallenden Endkundenanschlussprodukt der Telekom oder von einer TAL eines anderen Kunden, je L2-BSA-VDSL Stand Alone .........................................

45,57

Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen ei­ nes Anbieterwechsels festgestellt werden, dass für die betriebs­ fähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 3.1 berechnet. 4

Betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Produktgrup­ penwechsels

4.1

von einem VDSL aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauf­ tragenden Kunden, je L2-BSA-VDSL Stand Alone ......................................... Bei einer gleichzeitigen Änderung der Übertragungsgeschwin­ digkeit wird zusätzlich der Preis nach Nr. 2.1 oder 2.2 berechnet.

4.2

von einem ADSL aus einem anderen Vertragsverhältnis des be­ auftragenden Kunden oder einer TAL des beauftragenden Kun­ den, je L2-BSA-VDSL Stand Alone

5,41

45,57

Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen ei­ nes Produktgruppenwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 4.1 berechnet. 5

Überlassung

5.1

Überlassung L2-BSA-VDSL Stand Alone 50 MBit/s, monatlich Es ist ein monatlicher inkludierter Gesamtsummenverkehr von 5 Mbit/s sowie davon ein inkludierter Anteil Realtime von 0,03 Mbit/s, Streaming von 2,2 Mbit/s und Critical Application von 0,001 Mbit/s enthalten. Mbit/s

18,56

Überlassung L2-BSA-VDSL Stand Alone 100 MBit/s, monatlich Es ist ein monatlicher inkludierter Gesamtsummenverkehr von 7,29 Mbit/s sowie davon ein inkludierter Anteil Realtime von 0,03 Mbit/s, Streaming von 3,35 Mbit/s und Critical Application von 0,001 Mbit/s enthalten. Mbit/s

19,10

Kündigung, je betriebsfähigem L2-BSA-VDSL Stand Alone

12,68

5.2

6 2.2

Express-Entstörung für L2-BSA-VDSL Stand Alone

Nr.

Leistung

1

Überlassung Express-Entstörung, 8h je L2-BSA-VDSL Stand Alone, monatlich ........................

2

Einmalige Express-Entstörung je Express-Entstörung, je L2-BSA-VDSL Stand Alone .....

Preis netto in EUR

Öffentliche Fassung

1,09 entsprechend ge­ nehmigtem Entgelt für CEE bei TAL

7

2.3

L2-BSA-Transport

2.3.1 Best Effort und Realtime Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite für den Downstream eine Überschreitung des inkludierten Gesamtsummenverkehrs und des inkludierten Transportanteils Realtime ergibt, wird der überschießende Transportanteil mit folgendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung des Realtime mit dem Gesamtsummenverkehr findet nicht statt: Nr. 1

2

Preis netto in EUR

Leistung Nutzungsabhängiger Transportpreis Best Effort (Überlauf-Anteil) , monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung

0,87 je 1 Mbit/s

Nutzungsabhängiger Transportpreis Realtime (Überlauf-Anteil) , monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung

0,87 je 1 Mbit/s

Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Downstream-Transport. Der Abrechnung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtver­ kehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Realtime ist auf den entsprechenden Verkehrsanteil in der Hauptver­ kehrsstunde abzustellen. 2.3.2 Streaming und Critical Application Sofern sich bei der Messung der Peakbandbreite eine Überschreitung des inkludierten Transportanteils Streaming und Critical Application ergibt, wird der Überlauf-Anteil mit fol­ gendem Entgelt in Rechnung gestellt, eine Verrechnung mit dem Zuschlag für den Gesamt­ summenverkehr findet nicht statt: Nr.

1

2

Preis netto in EUR

Leistung Nutzungsabhängiger Transportpreis Streaming (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung Nutzungsabhängiger Transportpreis Critical Application (Traffic-Anteil), monatlich, Preis je angefangenem Mbit/s und L2-BSA-Access-Teilleistung

0,87 je 1 Mbit/s

0,87 je 1 Mbit/s

Die Messungen erfolgen je A10-NSP und umfassen den gesamten Transport. Der Abrech­ nung ist die jeweilige zusammenhängende Stunde mit dem höchsten Gesamtverkehr der A10-NSP im Monat (Hauptverkehrsstunde) zugrunde zu legen. Für die Abrechnung des Transportanteils Streaming und Critical Application ist auf den entsprechenden Verkehrsan­ teil in der Hauptverkehrsstunde abzustellen. 2.3.3 Abrechnung L2-BSA-Transport Die Abrechnung von L2-BSA- Transport erfolgt systembedingt im dritten Folgemonat der Leistungserbringung. Für die Zwischenzeit erfolgt eine Abschlagszahlung.

Öffentliche Fassung

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Im ersten Folgemonat der Leistungserbringung (siehe Beispiel) wird die vorläufige Anzahl der L2-BSA-Access-Teilleistungen ermittelt und an Hand dieser Daten der Traffic-Anteil je L2-BSA-Access-Teilleistung erfasst und als Abschlagszahlung dem Kunden in Rechnung gestellt. Im 3. Folgemonat der Leistungserbringung erfolgt die Abrechnung, in der die bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich gemeldeten Zugänge oder Wegfälle von L2-BSA - AccessTeilleistungen berücksichtigt werden.

3. L2-BSA-Übergabeanschluss 3.1

Standardleistung Preis netto in EUR

Nr.

Leistung

1 1.1 1.1.1 1.1.2

L2-BSA-Übergabeanschluss 1 Gbit/s L2-BSA-Übergabeanschluss Bereitstellung, einmalig ............................................................ Überlassung, jährlich ...............................................................

523,97 1.065,81

1.3

Kündigung des L2-BSA-Übergabeanschlusses ..........................

204,65

2 2.1 2.1.1 2.1.2

L2-BSA-Übergabeanschluss 10 Gbit/s L2-BSA-Übergabeanschluss Bereitstellung, einmalig ............................................................ Überlassung, jährlich ...............................................................

523,97 2.885,05

2.2

Kündigung des L2-BSA-Übergabeanschlusses, einmalig ...........

204,65

3.2

Entstörung

Nr.

Leistung

1

Überlassung des L2­ Service gem. Ziffer 6.2 der Leistungsbeschreibung L2-BSA-Transport und L2-BSA-Übergabeanschluss für Störun­ BSA-Übergabean­ gen im Verantwortungsbereich der Antragstellerin....................... schlusses enthalten

Preis netto in EUR ist im Preis für die

4.

Kontingentmodelle

4.1

Bundesweites Kontingentmodell Die Preise in der „Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruch­ nahme des „NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA“ (bundesweites Kontingent­ modell, Anlage 7 des Antrags) werden ab dem 01.07.2016 mit folgenden Änderungen genehmigt (Ziffernangabe lt. Anlage 7b): 1. Die Ziffern 2.8, 2.8.1, 2.8.2 und 2.8.3 werden gestrichen. 2. Die einmalige Vorauszahlung je Kontingentanschluss nach Ziffer 4.1.1 S. 1 be­ trägt je Kontingentanschluss 127,99 € 3. Die alternative Ratenzahlung der einmaligen Vorauszahlung nach Ziffer 4.1.2 wird wie folgt festgesetzt:

Öffentliche Fassung

9

Rate zum 01.07.2016: 23,09 €, Raten zum 01.04. 2017, 01.04.2018, 01.04.2019 und 01.04.2020: 31,05 € 4. Der Aufschlag auf das monatliche Überlassungsentgelt für L2-BSA bis 100 M/Bits nach Ziffer 4.2 Abs. 2 beträgt 2,55 € für den gesamten Genehmigungszeit­ raum. 4.2

Regionales Kontingentmodell Die Preise in der „Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruch­ nahme des „Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA“ (regionales Kon­ tingentmodell, Anlage 8b des Antrags) werden ab dem 01.07.2016 mit folgenden Änderungen genehmigt (Ziffernangabe lt. Anlage 8b): 1. Die 899 Kontingente gemäß Ziffer 2.1 werden gemäß der 899 Anschlussbereiche der BNG-Standortliste, Ziffer 4.1.2 Nr. 1 des Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-Übergabeanschluss und L2-BSA-Transport des Vertrages über den L2­ BSA festgelegt. 2. Die Ziffern 2.9, 2.9.1, 2.9.2 und 2.9.3 werden gestrichen. 3. Die einmalige Vorauszahlung je Kontingentanschluss nach Ziffer 4.1.1 S. 1 wird für Verträge, die bis zum 31.03.2017 in Kraft treten, auf 127,99 € festgesetzt. 4. Die alternative Ratenzahlung der einmaligen Vorauszahlung je Kontingentan­ schluss nach Ziffer 4.1.2 für Verträge, die bis zum 31.03.2017 in Kraft treten, wird wie folgt festgesetzt: Erste Rate zu 23,09 €, restliche Raten zu 31,05 € 5. Die Preise für Verträge, die ab dem 01.04.2017 in Kraft treten, entsprechen un­ verändert den unter den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 aufgeführten Beträgen. 6. Der Aufschlag auf das monatliche Überlassungsentgelt für L2-BSA bis 100 M/Bits beträgt 2,55 € für den gesamten Genehmigungszeitraum.

5.

Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.11.2017.

6.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

I. Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf Grundlage von Kupferka­ beln vom Kabelverzweiger (KVz) bzw. Hauptverteiler (HVt) bis in die Räumlichkeiten der Endkunden. Sie hat den überwiegenden Teil HVt und einen erheblichen Anteil der KVz mit Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM) aufgerüstet, so dass sie auf fast jeder Teilnehmeranschlussleitung (TAL) über die DSL-Technik einen Breitbandanschluss realisie­ ren könnte. Aktuell baut sie ihr DSL-Netz um. Die DSLAM werden zu Multi Service Access Node (MSAN) aufgerüstet oder durch diese ersetzt. Die MSAN werden an Broadband Net­ work Gateways (BNG) angeschlossen. Mit Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 vom 28.10.2015 wurde u.a. die Verpflichtung der Antragstellerin beibehalten, anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstrom-Zugang dadurch

Öffentliche Fassung

10

zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nachfragenden Unter­ nehmen breitbandige Anschlüsse überlässt und den zugehörigen Paketstrom auf Layer 2 an geeigneten Übergabepunkten der Konzentratornetze übergibt und ein Standardangebot da­ für zu veröffentlichen. Die Entgelte für den Layer 2-Bitstrom-Zugang (im Folgenden L2-BSA) wurden der Genehmigungspflicht gemäß § 31 TKG nach Maßstab des § 28 TKG unterwor­ fen. Auf der Grundlage dieser Regulierungsentscheidung bietet die Antragstellerin ihren Wettbe­ werbern den Zugang durch L2-BSA an. Mit Beschluss BK 3d-15/003 vom 31.03.2016 hat die Beschlusskammer das Standardangebot der Antragstellerin für den Layer-2 BSA entspre­ chend dem veröffentlichtem Konsultationsentwurf vorläufig in Kraft gesetzt. Der Zugang er­ folgt an den BNG. Die noch nicht auf das neue Netz migrierten DSL-Anschlüsse können ak­ tuell nicht über den L2-BSA nachgefragt werden. Die Antragstellerin hatte bereits am 20.11.2015 einen Entgeltantrag für L2-BSA vorgelegt, diesen aber mit Schreiben vom 14.12.2015 zurückgezogen. Den verfahrensgegenständli­ chen Antrag hat sie am 19.02.2016 vorgelegt. Die beantragten Entgeltmaßnahmen der An­ tragstellerin sind daraufhin im Amtsblatt Nr. 04, erschienen am 02.03.2016, als Mitteilung Nr. 104/2016 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Die Antragstellerin führt zur Begründung der beantragten Entgelte im Wesentlichen aus: Die beantragten Entgelte würden für den Zugang auf Grundlage des im Verfahren BK 3d­ 15/003 verhandelten Standardangebotes der Antragstellerin beantragt. Weil die Bundes­ netzagentur den Wunsch geäußert habe, den Antrag auf Genehmigung möglichst frühzeitig zu stellen, habe sie ihn schon vor dem Abschluss der Überprüfung vorgelegt. Die beantragten Entgelte seien genehmigungsfähig. Aus dem Kostenmaßstab des § 28 TKG folge ein Vorrang der Preis- bzw. Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung vor einer Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs. Dies werde auch durch die Begründung für die Auswahl des Kos­ tenmaßstabs bestätigt. Weiter gelte der Vorrang einer Vergleichsmarktprüfung vor einer Kos­ tenprüfung, dies sei der Missbrauchsprüfung immanent. Dem könne auch nicht eine aus­ drückliche Vorrangregelung in § 38 Abs. 2 S. 3 TKG entgegengehalten werden. Denn es sei nicht Zweck der Regelung – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe –, den Vorrang des Vergleichsmarktes zu statuieren, sondern klarzustellen, dass nachrangig eine Kosten­ prüfung zulässig sei. Nur soweit eine Vergleichsmarktbetrachtung nicht möglich sei, dürfe das Ergebnis einer Kos­ tenprüfung berücksichtigt werden. Dies beträfe vorliegend alleine die Kosten des DSLAM/MSAN und BNG, ansonsten könnten die Entgelte auf Grundlage des IP-BSA sowie ihres Resale-Angebotes sowie sonstiger regulierter Entgelte für die MFG-Mitnutzung, Zu­ gang zur entbündelten Glasfaser zwischen KVz und HVt, Kollokationszuführung sowie NICAs zurückgegriffen werden. Maßstab für den Preishöhenmissbrauch sei der hypothetische unverzerrte Als-Ob-Wettbewerbspreis. Dieser sei nicht mit den auf Basis der Kosten der effi­ zienten Leistungsbereitstellung (Kel) bestimmten Kosten gleichzusetzten. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei der Vergleichsmarktbetrachtung anders als bei einer KeL-Prüfung nicht auf eine „Best Practise“ abzustellen sei, sondern auf den höchsten Vergleichspreis. Ei­ ne Effizienzprüfung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil nach der Rechtsprechung im Rahmen der Missbrauchsprüfung das regulierte Unternehmen nicht zu einem Angebot unter Kosten verpflichtet werden dürfe. Bei der Ermittlung müssten Sicherheitszuschläge die Unsi­ cherheit über den hypothetischen Wettbewerbspreis abbilden. Von einem Sicherheitszu­ schlag habe die Rechtsprechung lediglich bei einem Vergleich mit Preisen des regulierten Unternehmens abgesehen. Schließlich liege nur dann ein Preishöhenmissbrauch vor, wenn der ermittelte Preis erheblich überschritten werde. Dieser Erheblichkeitszuschlag müsse bei 25 Prozent liegen. Einen geringeren Zuschlag habe die Rechtsprechung lediglich bei Mono­ polmärkten vorgesehen. Die Verwendung des WIK-Modells sei ausgeschlossen, denn in § 38 Abs. 2 TKG werde das Kostenmodell abweichend von § 35 Abs. 1 TKG nicht als Ermittlungsmethode genannt. Bei der Kalkulation dürfe kein höherer Beschaltungsgrad als 33 TAL pro MSAN angesetzt wer-

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den. Denn bei einer höheren Beschaltung werde eine quasimonopolistische Situation unter­ stellt und damit würde das Angebot auf alternativen Infrastrukturen systematisch durch zu niedrige Entgelte ausgeschlossen. Damit würde nicht nur der FTTH/B-Ausbau der Wettbe­ werber, sondern auch derjenige der Antragstellerin selber behindert. Der tatsächliche Be­ schaltungsgrad liege sogar noch deutlich unter dem in ihrer Kalkulation angesetzten Be­ schaltungsgrad. Selbst wenn alle am KVz realisierten DSL-Anschlüsse berücksichtigt wür­ den, läge der Beschaltungsgrad unter 50 TAL pro MSAN. Die Verteilung der Kosten der verschiedenen Netzelemente müsse jeweils nach Verkehrs­ menge oder Nutzer erfolgen, orientiert an den relevanten Restriktionen bzw. der die Begren­ zung auslösenden Nebenbedingung. Am MSAN sei dies der Port, weil dies unabhängig vom realisierten Produkt sei. Auf der Strecke zum BNG sei die Verkehrsmenge entscheidend, weil schon zehn VDSL100-Endkunden die Anbindung auslasten könnten. Für den BNG sei wiederum die Kundenzahl relevant. Zwar käme hier auch die Verkehrsmenge in Frage, doch habe sich die Antragstellerin dafür entschieden, eine planerische Beschränkung der End­ kundenzahl pro BNG vorzunehmen. Mit Blick auf die Kosten sei nicht davon auszugehen, dass Mietleitungen in relevantem Umfang über die BNG geführt würden. Eine Differenzie­ rung nach Geschwindigkeitsklassen sei sachgerecht. Anschlüsse höherer Geschwindigkeits­ klassen verbrauchten in der Regel ein höheres Datenvolumen. Hinzu komme, dass der FttCAusbau für VDSL und damit für die höheren Geschwindigkeitsklassen aber in der Regel nicht für ADSL erfolge. Ohne die Geschwindigkeitserhöhung hin zu VDSL100 könne einfache MSAN-Technik weiter eingesetzt und billigere VDSL-Technik genutzt werden. Deshalb sei eine Differenzierung zwischen ADSL, VDSL50 und VDSL 100 geboten. Der Traffic müsse bepreist werden. Denn bei der Anbindung vom MSAN zum BNG handele es sich um ein gemeinsam genutzte Netzressource, „shared medium“. Weil es vorne im Netz liege, träten nur im geringen Maße Bündeleffekte auf. Bei stärkerer Aggregation von Verkehr würden zeitlich versetzte Peaks einzelner Endkundenanschlüsse durch geringere Nutzung bei anderen Endkundenanschlüssen ausgeglichen, so dass sich im Gesamt-Peak über alle Endkundenanschlüsse der durchschnittliche Peak je Endkunde mit zunehmender Zahl von in die Aggregation bzw. Bündelung einbezogener Endkunden verringere. Dies trete wegen der vergleichsweise geringen Endkundenzahl je MSAN nur im eingeschränkten Maße auf. Wenn hunderttausende Endkunden gebündelt würden, ergebe sich ein durchschnittlicher Verkehr von wenigen Mbit/s je Endkunden, wie die Antragstellerin ihn in den Grunddaten für die Be­ rechnung des Inklusiv-Traffic beim IP-BSA classic ausweise. Dieser Effekt sei schon bei der Verdichtung von den rund 1.700 Übergabepunkten des L2-BSA auf die 73 Übergabepunkte des IP-BSA classic so relevant, dass die Antragstellerin sich entschieden habe, von einem Peak-Modell abzusehen und stattdessen nach Volumen abzurechnen, um insbesondere Nachfragern mit kleinerem Endkundenbestand keine unnötigen Einstiegshürden zu errichten. Die Quality of Service-Verkehrsklassen seien erforderlich, um die Qualität gegenüber dem Endkunden sicherstellen zu können. Die Kapazität zwischen MSAN und BNG sei ein „shared medium“ und könne deshalb überlastet werden. Schon aus Gründen der Anreizkompatibilität müssten für die unterschiedlichen Verkehrsklassen unterschiedliche Preise vorgesehen wer­ den. Wäre dies nicht der Fall, würden alle Daten in der höchstpriorisierten Verkehrsklasse geführt werden. Damit wäre ein Engpassmanagement anhand der gewählten Verkehrsklasse nicht mehr möglich und die Verkehrsklassen verlören ihren Sinn. Das Preismodell der An­ tragstellerin bilde diese Priorisierungslogik ab. Der effektive Preis je GB sei entsprechend niedriger, wenn mit der QoS-Nutzung auch eine entsprechende Nutzung niedrig-priorisierter Verkehre erwartet werde, der Nachfrager also parallel zum priorisierten selbst auch ver­ drängbaren Verkehr im Netz führe. Durch die Qualitätszusagen ergäben sich zusätzliche An­ forderungen an die Ausbauplanung der Antragstellerin. Für die Klasse Best Effort seien zwar keine Werte definiert, doch müsse die Antragstellerin trotzdem einen guten Transport sicher­ stellen. Denn ihre Endkunden erwarteten einen funktionierenden Internetzugang. Deshalb müsse sie ihr Netz entsprechend ausbauen, was auch den Wettbewerbern zugutekomme. Die beantragte Ermittlung des Durchschnittstraffic sei angemessen. Durch den Aufschlag auf die Inklusiv-Traffic-Werte im IP-Kern-Netz für den L2-BSA von fünf auf 12,5 %, also einer Er-

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höhung um 7,5 %, werde eine gegebenenfalls höhere Nachfrage der Wholesale- gegenüber den Retailkunden berücksichtigt. Die Zusatzvereinbarung IPTV sei mit einem erheblichen Planungs- und Abstimmungsaufwand für beide Seiten verbunden. Daraus ergebe sich in Summe ein zusätzlicher Aufwand, der sich für beide Seiten bei nur wenigen IPTV-Kunden nicht lohne und erst dann sinnvoll sei, wenn eine bestimmte Mindestkundenzahl erreicht werde. Die vertragliche Untergrenze könne und solle insofern nur eine gewisse Ernsthaf­ tigkeit absichern. Es sei aber hinreichend, dass der Nachfrager eine entsprechende Kunden­ zahl in angemessener Zeit erreiche. Das Traffic-Preismodell sei im Wesentlichen vom bereits bei IP-BSA etablierten Preismodell abgeleitet. Die Antragstellerin habe neben den inhärenten Sachverhalten auch im Auge behalten, dass das Preismodell nicht eine Komplexität erreiche, die weder von ihr selbst noch von den Nachfragern beherrscht werde. Eine höhere Komple­ xität könne zu prohibitiv wirkenden Anforderungen an den Nachfrager führen. Die bei den Bereitstellungsentgelten beantragten Mischentgelte seien nicht zu beanstanden. Lediglich eine Beigeladene wende sich gegen die Entgeltsystematik. Zwar könnten bei ei­ nem Mischentgelt später eintretende Änderungen der Mischung erst bei der nächsten Ge­ nehmigung berücksichtigt werden, jedoch werde der von der Beigeladenen angeführte Pre­ Order-Prozess zuerst beim Zugang zur TAL eingeführt. Die Differenzierung beim Migrations­ entgelt zwischen ADSL und VDSL sei gerechtfertigt, weil beim Wechsel von VDSL in der Regel keine Schaltung erforderlich sei, während bei einem Wechsel von ADSL in der Regel eine Schaltung erfolgen müsse. Dies sei darin begründet, dass aktuell die DSLAM, an denen die ADSL-Anschlüsse angeschlossen seien, überwiegend noch nicht auf das BNG-Netz mig­ riert worden seien und deshalb diese DSLAM noch nicht über den BNG erreicht würden. Für eine Bereitstellung müsse deshalb der Anschluss auf einen am BNG angeschlossenen MSAN umgeschaltet werden. Das beantragte Entgelt für die Kollokationszuführung sei zu genehmigen. Die Kollokationszu­ führung bilde völlig analog der Systematik bei Übertragungswegen die Verlängerung des An­ schlusses am Netzelement der Antragstellerin auf die Kollokationsfläche des Nachfragers. diese werde nur dann installiert, wenn ein Nachfrager einen Übergabeanschluss beauftrage. Dies unterscheide sich von dem von Beigeladenen als Referenz angeführten Flächenverbin­ dungskabel, welches vom Nachfrager für die Produktion beliebiger Verbindungen zwischen zwei Kollokationsflächen genutzt werde. Hier biete die Antragstellerin keine Überwachungs­ leistung oder SLAs an. Der Übergabeanschluss gelte erst dann als bereitgestellt, wenn die Verbindung zur Kollokationsfläche hergestellt sei. Die höhere Coverage für die regionalen Kontingente gegenüber den bundesweiten Kontin­ gent sei gerechtfertigt. Der Wettbewerber könne die regionalen Kontingente zielgenau ent­ sprechend seinem Vermarktungsgebiet nachfragen, während sich beim bundesweiten Kon­ tingent die Coverage auf das gesamte Bundesgebiet beziehe. Die Regelungen entsprächen den Regelungen für den IP-BSA, die von der Beschlusskammer gebilligt wurden. Die im Memorandum of Understanding (MoU) vereinbarten Entgelte, die mit der Anlage 9 beantragt wurden, verstießen nicht gegen das Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs und auch nicht gegen das Dumping-Verbot. Die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Übergabeanschlüssen würden durch die Vereinbarung des kostenunterdeckenden Entgeltes nicht beeinträchtigt. Die Vereinbarung sei auch keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG, weil sie sachlich gerechtfertigt sei. Die Beigeladene zu 4. habe sich bereits im Jahre 2014, als die Kostensituation für die Antragstellerin noch nicht exakt absehbar war, mit ihr geeinigt. Sie hätte auf Basis der damaligen Kenntnisse und zum damaligen Zeitpunkt entsprechende Entgelte auch mit anderen Unternehmen verein­ bart. Wegen der unterschiedlichen Erkenntnisse sei auch eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Dies habe nichts mit Marktmachtmissbrauch zu tun, weil sich jedes im Wett­ bewerb stehende Unternehmen genauso verhalten würde. Bei der Preis-Kosten-Scheren-Prüfung könne nur auf die am Markt angebotenen Tarife ab­ gestellt werden. Die Regio-Aktionen des letzten Jahres müssten deshalb außer Betracht bleiben. Neue Tarife seien erst zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angeboten würden. Die Absenkung bei dem derzeitigen regional zeitlich begrenzten Regio-Angebot sei auf die

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durchschnittliche Kundenverweildauer gerechnet niedriger als beim im vergangenen Jahr angebotenen allgemeinen Regio-Tarif, der von der Beschlusskammer 2 überprüft worden sei. Zudem sei bei der Prüfung auf eine bundesweite Gesamtbetrachtung abzustellen. Bei der Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung müsse ein effizienter Wettbewerber unterstellt wer­ den, es müsse also nicht jedes Geschäftsmodell möglich sein. Insbesondere müsse es ei­ nem Kontingentnachfrager nicht ermöglicht werden, nur einem einzigen Kunden IP-BSA als Kontingentmodell anzubieten. Ein solches Geschäftsmodell mache keinen Sinn, weil der Wholsaleanbieter in diesem Fall keine Nachfrage bündeln wolle. Weiter sei zu berücksichti­ gen, dass während des Genehmigungszeitraumes L2-BSA eine Ergänzung zum indoor pro­ duzierten ADSL sein werde. Deshalb würden die Kollokationskosten bereits durch die ADSLProduktion gedeckt. Schließlich habe die Bundesnetzagentur bei der TAL angenommen, dass ein effizienter TAL-Nachfrager einen Marktanteil von 16 Prozent erreiche. Diese sollte auch für den L2-BSA gelten. Jedoch werde sich die Vorleistungsnachfrage während eines längeren Zeitraums auf L2-BSA und TAL aufteilen. Die Kollokation werde von einem effizien­ ten Nachfrager auch noch für Interconnection und Carrier-Festverbindungen genutzt. Sollte die Beschlusskammer der falschen These folgen, dass ein MSAN nur mit einem Gbit/s an­ gebunden werden müsse, um Engpässe auf alle Ewigkeit auszuschließen, sollte dieser Feh­ ler zumindest hier konsequent perpetuiert werden und die BNG-Anbindung auch nur mit ei­ nem Gbit/s pro Nachfrager kalkuliert werden. Für die Anbindung an das Netz des Wettbe­ werbers sei zu berücksichtigen, dass die BNG-Standorte zentral lägen und auf den Anbin­ dungsstrecken intensiver Wettbewerb stattfinde. Deshalb könnten die Standorte mit geringe­ ren Kosten angebunden werden. So zeige der im MoU vereinbarte Preisabstand zum IP­ BSA, dass 1,63 € ausreichend seien. Die Antragstellerin beantragt für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 auf Grundlage des im lau­ fenden Verfahren BK 3d-15/003 verhandelten Standardangebots die folgenden Entgelte bis zum 31.12.2018 zu genehmigen: 1. Standardangebot Layer-2 BSA

a. für L2-BSA-ADSL Stand Alone die Entgelte gemäß der als Anlage 2 beigefüg­ ten Preisliste,

b. für L2-BSA-VDSL Stand Alone die Entgelte gemäß der als Anlage 3 beigefüg­ ten Preisliste,

c. für die L2-BSA-Übergabeanschlüsse die Entgelte gemäß der als Anlage 4 bei­ gefügten Preisliste, 2. Zusatzvereinbarungen Traffic Layer-2 BSA

a. für einen inkludierten Transport-Anteil in der Verkehrsklasse Realtime für Voice-Traffic für im Netz der Telekom Deutschland GmbH geschaltete L2­ BSA–Access-Teilleistungen die Entgelte gemäß der als Anlage 5 beigefügten Zusatzvereinbarung Voice,

b. für den Transport von IPTV-Traffic für im Netz der Telekom Deutschland GmbH geschaltete L2-BSA VDSL Stand Alone Anschlüsse und L2-BSA ADSL Stand Alone Anschlüsse die Entgelte gemäß der als Anlage 6 beigefügten Zusatzver­ einbarung IP-TV, 3. Zusatzvereinbarungen Kontingentmodelle Layer-2 BSA

a. für die Inanspruchnahme eines bundesweiten NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte gemäß der als Anlage 7 beigefügten Zusatzvereinba­ rung NGA-Kontingentmodell,

b. für die Inanspruchnahme eines regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte gemäß der als Anlage 8 beigefügten Zusatzvereinbarung NGA-Kontingentmodell,

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c. für das mi

ereinbarte NGA-Kontingentmodells ls Anlage 9 beigefügten Vereinba­

VDSL für rung. Mit Schreiben vom 04.04.2016 beantragt sie ferner,

1. für die Bereitstellung und Überlassung der Kollokationszuführung - statt wie ur­ sprünglich den jeweils gültigen CFV-Preis - für den Übergabeanschluss 1 Gbit/s einmalig 1.600 € und jährlich 1.000 € bzw. für den 10 Gbit/s 1.800 € und 1.665 € zu genehmigen. 2. für den Fall, dass die Beschlusskammer nicht sämtliche Einmalentgelte in der beantragten Höhe genehmigt, diejenigen Einmalentgelte auf der Basis des von der Beschlusskammer ermittelten wettbewerbsanalogen Preises zu genehmigen, bei denen im Entgeltgenehmigungsantrag die Genehmigung eines niedrigeren Entgeltes beantragt worden ist. Die Antragsunterlagen umfassen neben dem Antragsschreiben die allgemeinen Geschäfts­ bedingungen für die jeweiligen Leistungen (Anlage 1a, 1b und 1c), Preislisten mit den bean­ tragten Entgelten (Anlage 2, 3 und 4), Zusatzvereinbarungen samt beantragter Entgelte für Voice-Transport, IP-TV und Kontingentmodelle (Anlagen 5 bis 9),eine Erläuterung des Traf­ fic-Modells (Anlage 10) sowie Kostenunterlagen (Anlage 11). Zudem hat die Antragstellerin eine um die aus ihrer Sicht zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärz­ te Fassung zur Weitergabe an die Beigeladenen des Entgeltregulierungsverfahrens vorge­ legt. Im Verlauf des Verfahrens hat sie darüber hinaus in mehreren Schreiben auf schriftliche Fragen der Beschlusskammer geantwortet bzw. ergänzend zu ihrem Antrag und dem Vor­ trag von Wettbewerbern Stellung genommen sowie auf entsprechende Anforderungen der Beschlusskammer zusätzliche Unterlagen übersandt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.04.2016 erklärt, dass die vorläufige Inkraftset­ zung des Standardangebotes durch den Eilbeschluss BK 3d-15/003 vom 31.03.2016 abseh­ bar die angemessene Bepreisung bestimmter Leistungsbestandteile erheblich beeinflusse. Dies betreffe insbesondere die Vorgabe, dass Wettbewerber entgegen dem vorgesehenen Bestellverfahren keine differenzierten Bandbreiten mehr bestellen müssten und die Vorgabe, dass für die Moderierung von Spitzen- bzw. Übernachfragen in bestimmten Qualitätsklassen kein Policer eingesetzt werden dürfe. Entgelte für die auf diese Weise entstehenden abge­ wandelten bzw. abweichenden Leistungen seien vom Entgeltantrag nicht umfasst und eine Genehmigung hierfür werde nicht begehrt. Im Laufe des Prüfverfahrens vor der Durchführung des nationalen Konsultationsverfahrens haben die Beigeladenen zu 1., 4., 6., 8., 9., 11., 14., 16. und 17. schriftlich Stellung genom­ men. Die Beigeladene zu 1. fordert, den Antrag abzulehnen und wettbewerbsanaloge Entgelte zu genehmigen. Weil zukünftig keine VDSL-Anschlüsse mehr auf Grundlage des Zugangs zur TAL produziert und eingekauft werden könnten und auch noch kein VULA zur Verfügung stehe, müsse darauf geachtet werden, dass der Preis des L2-BSA nicht die Kosten überstei­ ge. Das Entgelt für die Überlassung des L2-BSA-VDSL übersteige aber die Kosten erheblich. Sie kaufe aktuell am Markt VDSL-Anschlüsse inklusive Transport, Peering und Zugang zu leistungsbezogenen Messtools für weniger als 19,20 € ein. Neben dem Grundpreis seien auch die Entgelte für den Transport in den Qualitätsklassen relevant. Hier biete die Antrag­ stellerin keinen inkludierten Verkehr an, was insbesondere für das Angebot von VoIP prob­ lematisch sei. Die beantragten Transportentgelte überstiegen die Preise der Wettbewerber für einen bundesweiten Transport deutlich, obwohl lediglich der Transport zum BNG angebo­ ten werde. Die Beigeladene zu 2. fordert, die Entgelte einer strengen Kosten-Kosten- und Preis-KostenScherenprüfung zu unterwerfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Markt ein wettbe­ werbsförderndes Vorleistungsentgelt für den L2-BSA zur Verfügung gestellt werden müsse

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und gleichzeitig die verschiedenen Vorleistungsprodukte entlang der Wertschöpfungskette konsistente Abstände zueinander hätten. Der Abstand zu den Endkundenentgelten der An­ tragstellerin müsse dem Wettbewerber eine ausreichende Marge belassen. Dass der Über­ laufverkehr entsprechend der prozentualen Überschreitung des inkludierten Verkehrs und nicht fix pro GByte erfolge, werde begrüßt. Damit werde die augenscheinliche Asymmetrie bei IP-BSA zwischen Effektiv-Preis des inkludierten Verkehrs im Vergleich zum Überlaufvo­ lumen vermieden. Jedoch sei die Ermittlung des Referenzwertes durch die Antragstellerin nicht angemessen. Die Nichtberücksichtigung des L2-BSA-Verkehrs erhöhe den relativen Anteil des eigenen Retailverkehrs der Antragstellerin gegenüber der Wholesale-Nachfrage. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Endkunden der Antrag­ stellerin einen geringeren Verkehr erzeugten als die Endkunden der Wettbewerber. Die zu­ nehmende Migration der schmalbandigen Anschlüsse zu VoIP führe im Ergebnis dazu, dass insbesondere ältere Endkunden, die weder das Internet noch IPTV nutzten, technisch über einen Breitbandanschluss verfügten. Diese würden dann den gemessenen durchschnittli­ chen Transport senken. Die Beigeladene zu 4. erklärt, von dem Antrag unmittelbar betroffen zu sein. Kernelement des MoU sei es, dass sie ein konkurrenzfähiges IPTV-Produkt über den L2-BSA anbieten könne. Weil die Antragstellerin kein Multicast anbiete, sei eine kommerzielle Lösung erfor­ derlich. Das MoU sei unter demselben regulatorischen Kostenmaßstab vereinbart worden, der jetzt gelte. Deshalb gehe von ihm eine gewisse Indizwirkung aus. Dies gelte insbesonde­ re für die vereinbarten Konditionen der Übergabeanschlüsse und dem IPTV-Traffic, die die fehlenden Multicast-Replikation kompensierten. Die Entgelte seien auf Missbräuchlichkeit gemäß § 28 TKG hin zu prüfen. Eine Differenzie­ rung zu Gunsten des Kontingentmodells sei gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 TKG gerechtfertigt, weil es hier um ein Risikobeteiligungsmodell zur Errichtung von NGA-Netzen gehe. Das verein­ barte Entgelt für die Überlassung des Übergabeanschlusses sei nicht missbräuchlich. Die vorgelegte Kalkulation zeige, dass das Entgelt nicht überhöht sei. Im Übrigen sei aber eine Differenzierung wegen der Risikobeteiligung der Beigeladenen aber auch gerechtfertigt. Die vereinbarte unentgeltliche Umstellung von IP-BSA auf L2-BSA sei sachgerecht und nicht missbräuchlich. Sie sei Teil der komplexen Übergangs- und Migrationslösung hin zu einer dauerhaften L2-BSA-Kontingentlösung. So habe die Beigeladene im Ausgleich auf mögliche Erstattungsansprüche gegen die Antragstellerin wegen anfallender Aufwände für die einzel­ nen Beauftragungen von Anschlussumschaltungen und Konfigurationen der Endkundenmo­ dems verzichtet. Die Unentgeltlichkeit sei auch bei einer Genehmigung der beantragten Mig­ rationsentgelte gerechtfertigt, weil die Beigeladene nur ein L2-BSA-Kontingent beziehen wol­ le. Die zwischenzeitliche Abnahme eins IP-BSA-Kontingents sei deshalb lediglich ein Kom­ promiss gewesen. Bei dem Entgelt für den IPTV-Verkehr sei noch zu berücksichtigen, dass sich die Beigeladene einem Regime der Datenlieferung und Forecastanforderungen unter­ worfen habe. Bei den Bereitstellungsentgelten sehe sie die Pauschalierungen kritisch. Soll­ ten die Entgelte nicht weiter ausdifferenziert werden, sollten diese spätestens mit der Einfüh­ rung des „Pre-Order-Tools“ neu kalkuliert und überprüft werden. Die Beigeladenen zu 6. und 11. sind der Ansicht, dass die beantragten Entgelte missbräuch­ lich überhöht seien. Die Entgelte müssten an dem Kel-Maßstab gemessen werden. Dieser sei der Ausgangspunkt für die Prüfung des Preishöhenmissbrauchs und des Dumpings. Da­ bei müsse berücksichtigt werden, dass die Entgelte teilweise auf regulierten Leistungen für den Zugang zur TAL beruhten. Deshalb müssten die L2-BSA-Entgelte automatisch bei Ände­ rungen der TAL-Entgelte angepasst werden. Der L2-BSA werde über das neu errichtete Netz der Antragstellerin erbracht, auf welches sie alle ihre Festnetzleistungen migriere. Deshalb werde dieses Netz gut ausgelastet sein. Das Netz sei nicht mit relevanten zusätzlichen Risi­ ken i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG belastet. Schließlich müsse bei der Entgeltprüfung berück­ sichtigt werden, dass der L2-BSA den Zugang zur TAL ersetzte. Denn durch die beiden Vec­ toring-Entscheidungen werde der Zugang zur TAL im Wesentlichen auf das Angebot von ADSL-Anschlüssen beschränkt. Diese seien aber im Markt nicht mehr konkurrenzfähig. Des­ halb müsse der L2-BSA so bepreist werden, dass der Nachfrager auf die sehr niedrigen An­ gebote der Antragstellerin sowie der Kabelnetzbetreiber reagieren könne.

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Über die ermittelten KeL hinaus dürfe kein Sicherheits- oder Erheblichkeitszuschlag berück­ sichtigt werden. Der Sicherheitszuschlag werde bei der kartellrechtlichen Prüfung zum Aus­ gleich von Unsicherheiten bei der Vergleichsmarktbetrachtung berücksichtigt, vorliegend würden aber die KeL anhand von Kostenunterlagen bestimmt. Der Erheblichkeitszuschlag komme bei einer KeL-Prüfung nicht in Betracht, er würde zu wettbewerbswidrigen Windfall­ profits führen. Soweit gleichwohl ein Zuschlag berücksichtigt werde, müsse die Wettbe­ werbsintensität auf dem relevanten Markt berücksichtigt werden. So habe der BGH bei der leitungsgebundenen Energieversorgung von einem Erheblichkeitszuschlag abgesehen. Die Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte müssten nach den tatsächlich angefallenen Leistungen entsprechend dem Zugang zur TAL bemessen werden und nicht durch ein Mischentgelt; dies gebiete schon das Konsistenzgebot gemäß § 27 TKG. Die beantragte Mi­ schung sei offensichtlich missbräuchlich, weil sie den L2-BSA-Nachfrager schlechter stelle als die Antragstellerin bzw. einen IP-BSA- oder TAL-Nachfrager. Beim L2-BSA fänden keine Schaltungen am HVt statt, während bei den anderen Produkten auch bzw. gerade am HVt geschaltet werde. Das Mischentgelt berücksichtige die aktuellen Bemühungen zur Minde­ rung der Schaltungen mit Endkundentermin nicht. Schließlich sei die Mischung auch nicht mit den tatsächlichen Fallzahlen vereinbar. Das Entgelt für den Anbieterwechsel sei für die Fälle des Wechsels auf die All-IP-Plattform der Antragstellerin zu streichen. In diesem Fall seien keinerlei Eingriffe notwendig, weil die betroffenen Parteien sämtliche relevanten Informationen über die WBCI Plattform im Vorfeld austauschen könnten und die Bestellung vollautomatisiert bearbeitet werden könne. Beim Wechsel vom Zugang zur TAL auf den L2-BSA sei das KVz-TAL-Entgelt für Übernahme oh­ ne Arbeiten beim Endkunden anzusetzen, weil dies in mehr als 99% der Fälle dem Aufwand der Antragstellerin entspreche. Beim Produktgruppenwechsel seien für den Wechsel von einem L2-BSA-xDSL 5,03 € anzu­ setzen, weil auch hier keine Schaltung erfolgen müsse. Das Entgelt für den Up- und Downgrad sei zu streichen, weil es diesen wegen der gestrichenen Bandbreitenprofile nicht mehr gebe. Das Überlassungsentgelt müsse als Aufschlag zu dem Entgelt für die KVz-TAL genehmigt werden. Der Aufschlag dürfe auf Grundlage des von ihr beauftragten Bottom-UpKostenmodells der Ewers Consult GmbH maximal 4,34 € betragen. Dabei sei von 110 An­ schlüssen pro MSAN auszugehen. Wenn nur auf reine KKS/PKS-Prüfungen abgestellt wer­ de, dürfe der Abstand höchstens bei 5,53 € liegen. Dies habe die in Auftrag gegebene Un­ tersuchung von Prof. Winzer ergeben, der auf Grundlage der erfolgten KKS/PKS-Prüfungen der Bundesnetzagentur den Abstand ermittelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die­ se Prüfungen von überhöhten DSLAM/MFG-Kosten ausgegangen seien. Bei der Glasfa­ seranbindung der MSAN an die BNG müsse berücksichtigt werden, dass eine Nutzung der TAL-Infrastruktur möglich sei und keine Doppelverrechnung stattfinden dürfe. Unterschiedliche Entgelte für die DSL-Varianten oder Geschwindigkeitsklassen seien nicht berechtigt, weil die technische Realisierung und damit die Kosten identisch seien. Zur Wah­ rung der Entgeltkonsistenz müssten in diesem Verfahren beschlossene Änderungen der Entgeltsystematik auf IP-BSA übertragen werden. Die Entgeltgenehmigung dürfe nicht zu ei­ ner Vorabfestlegung in Bezug auf das Standardangebotsverfahren führen. Es gebe keine Berechtigung für einen Überlaufverkehr. Mit dem Kostenmodell seien pro An­ schluss Kosten von 1,62 € für den Anschluss ermittelt worden. Die Kosten des gesamten Verkehrs lägen nach der Ermittlung von Prof. Winzer bei 1 € pro Anschluss. Es bestehe zwi­ schen MSAN und BNG kein Engpass. Der Qualitätsverkehr sei durch die Vorgaben des Standardangebotes so stark begrenzt, dass ein Engpass nur den Best Effort-Verkehr betref­ fen könne. Wenn tatsächlich ein Engpass auftrete, wirke dieser sich nur auf den Best EffortVerkehr aus, für den keine Qualitätswerte garantiert würden. Falls fälschlicherweise nicht al­ ler Verkehr inkludiert wäre, sei hilfsweise für den Überlaufverkehr 0,01 € pro Prozentpunkt zu genehmigen. In diesem Fall müssten für die Bestimmung des inkludierten Transports die Messzeitpunkte geändert werden, weil derzeit die Messung in der verkehrsschwachen Zeit

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erfolge. Der Zuschlag müsse deutlich auf 21 % erhöht werden, weil nach einer Cisco-Studie der Verkehr um 25 % jährlich wachse und der gemessene Verkehr wegen der Migration der 7,8 Millionen reinen Telefonkunden sinken werde. Eine Differenzierung zwischen ADSL – VDSL und verschiedenen Geschwindigkeitsklassen sei nicht gerechtfertigt. Dies führe zu Asymmetrie zwischen den Effektivpreisen pro Gbit/s. Die Entgelte für die Expressentstörungsvarianten müssten angeglichen werden, die Preisdif­ ferenzierung zwischen ADSL und VDSL sei nicht gerechtfertigt. Ein Bereitstellungs- und Kündigungsentgelt dürfe nicht erhoben werden. Das Entgelt müsse auch deutlich gesenkt werden. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin sei das neue BNG-Netz weniger stör­ anfällig und verfüge über weniger Netzelemente. Deshalb sei der Entstöraufwand erheblich geringer als bei dem alten Breitbandnetz und ein Rückgriff auf die IP-BSA-Entgelte nicht möglich. Das beantragte Entgelt für die Überlassung des Übergabeanschlusses sei missbräuchlich, angemessen seien 100 € für den 1 Gbit/s- und 430 € für den 10 Gbit/s-Anschluss. Die Kos­ ten seien wesentlich geringer, weil mit einer sehr großen Abnahmemenge zu rechnen sei. Die Nutzungsdauer liege erfahrungsgemäß bei 8 Jahren. Außerdem sei zu berücksichtigen,

Installation eines Flächenverbindungskabels entspreche. Die beantragten Entgelte für die Anschließung seien geeignet, Marktzutrittsschranken zu generieren und würden nicht das Risiko entsprechend der Stufe der Investitionsleiter berücksichtigen. Wegen der von der An­ tragstellerin gewählten Mengenvorgaben der BNG würde der Fixkostenanteil steigen und signifikant an Bedeutung gewinnen. Die beantragten Entgelte seien auch missbräuchlich, weil sei einer Kosten-Kosten- und Preis-Kosten-Scherenprüfung nicht standhielten. Bei der Kosten-Kosten-Schere zu IP-BSA müsse das Entgelt für IP-BSA-ADSL Annex J von 16,80 € zugrunde gelegt werden. Davon müssten aber die noch berücksichtigten Mehrkosten von 0,38 € für die HVt-TAL sowie 0,38 € für den Splitter abgezogen werden. Zwischen dem L2-BSA- und IP-BSA-Kontingentmodell bestehe eine Kosten-Kosten-Schere. Bei gleichen Annahmen liege der Umlagebetrag beim L2-BSA um 0,90 € hoher als bei IP-BSA, deshalb betrage der Abstand IP-BSA und L2-BSA lediglich 0,73 €. Eine Kosten-Kosten-Schere zur KVz-TAL sei wegen Vectoring nicht gebo­ ten. Eine Prüfung der Kosten alternativer FTTH-Netzbetreiber sei nicht relevant, weil diese nicht auf nachgelagerte Vorleistung der Antragstellerin zurückgriffen. Bei der Preis-Kosten-Scheren-Prüfung ergäben sich durchschnittliche Preise von 26,73 € für ADSL und 30,41 € für VDSL. Die regionalen Angebote der Antragstellerin müssten berück­ sichtigt werden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Kunden zum Ende ih­ rer Vertragslaufzeit in günstigere Tarife wechseln würde. Die Kosten seien deshalb offen­ sichtlich überhöht. Das MoU stamme aus dem Jahr 2013, so dass die Abnahmesicherheit für den L2-BSA schon vor dem Ausbau bestanden habe. Der Vertragspartner habe mit IP-BSA starten kön­ nen, um diesen Bestand in den L2-BSA migrieren zu können. Damit sei keine doppelte Ab­ nahmemenge notwendig. Dies führe zu einem niedrigeren initialen L2-BSA-Kontingententgelt als dies für andere Kontingentnachfrager möglich sei. Dies sei diskriminierend und deshalb müsste die Regelung auch zu Gunsten der anderen Kontingentnachfrager gelten. Die Beigeladene zu 7. begrüßt die beabsichtigte Ermittlung des wettbewerbsanalogen Prei­ ses auf Grundlage der KeL. Denn gemäß § 28 TKG seien Entgelte missbräuchlich, wenn sie nur auf Grund von beträchtlicher Marktmacht durchsetzbar seien. Ein Rückgriff auf den kar­ tellrechtlichen Maßstab des Als-Ob-Wettbewerbspreises sei nicht erforderlich, weil mit der Einführung des Maßstabs der KeL in das TKG bereits die Anwendung dieses kartellrechtli-

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chen hypothetischen Preises verworfen wurde. Die KeL bildeten die Entgelte ab, die ein effi­ zienter Anbieter im Wettbewerb erzielen würde. Daher bestehe offenkundig eine Vermutung dafür, dass ein Entgelt, das die KeL übersteige, missbräuchlich sei. Die KeL führten zu un­ sachgemäßen Ergebnissen, wenn der falsche Kostenermittlungsmaßstab herangezogen werde. Dies gelte zum Beispiel bei einem Bruttowiederbeschaffungskosten für eine längst abgeschriebene Infrastruktur oder dem Heranziehen eines ineffizienten Netzes. Als Überprü­ fungsmaßstab seien deshalb die von der Antragstellerin vorher frei verhandelten Entgelte heranzuziehen. Lägen diese deutlich unter den KeL, so spreche dies dafür, dass die Kosten tatsächlich niedriger seien. Ein Sicherheitszuschlag sei nicht zu berücksichtigen, weil gerade keine Unwägbarkeiten einer Vergleichsmarktbetrachtung kompensiert werden müssten. Auch ein Erheblichkeitszuschlag sei nicht geboten. Dieser fuße auf der alten Fassung des GWB. Damals sei Marktmachtmissbrauch ein grundsätzlich zulässiges Verhalten gewesen, weshalb der Marktmachtmissbrauch im Sinne des damaligen § 22 GWB ein besonderes Unwerturteil erforderte, das erst bei einem erheblichen Abstand zum wettbewerbsanalogen Preis angenommen worden sei. Dies sei mit dem GWB 1989 geändert worden und so habe der BGH bei einer Monopolstellung auf dem Strommarkt von einem Erheblichkeitszuschlag abgesehen. Soweit bei den Einmalentgelten Über- und Unterschreitungen der KeL festge­ stellt würden, sollten diese nicht miteinander verrechnet werden, weil die Unterschreitung ein Indiz für entsprechend geringe tatsächliche Kosten darstelle. Die Inklusivvolumina für den Transport seien zu niedrig. Bei einer Aufteilung der vorhande­ nen Übertragungsbandbreite auf die voraussichtlichen Anschlusszahlen ergebe sich ein weitaus höheres Datenvolumen je Anschluss. Ein Engpass, wie von der Antragstellerin be­ hauptet, könne für die Einschränkung nicht ursächlich sein, weil die Antragstellerin genau das Gegenteil im Rahmen des Standardangebotsverfahrens dargelegt habe. Wenn es aber keine technischen Gründe für die Restriktion gebe, seien diese wohl kommerzieller Natur. Dafür spreche auch die angebotene Zusatzvereinbarung IPTV, die für sämtlichen IPTVDatenverkehr 1 € vorsehe. Die Differenzierung der Inklusivvolumina bei ADSL sei nicht be­ gründet, weil es einen einheitlichen Preis gebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Bandbreite während der Laufzeit eines Vertrages durch einen höheren Beschaltungsgrad verschlechtern könne. Weil für Best Effort-Verkehr keine Qualitätswerte garantiert würden, müsse der Kunde soweit möglich die drei Qualitätsklassen nutzen. Für diese stehe ihm aber kein Inklusivvolumen zur Verfügung, so dass er für diesen Verkehr extra zahlen müsse. Da­ mit würden Geschäftskundenanbieter gegenüber Endkundenanbietern diskriminiert. Die Ab­ rechnung nach Prozentpunkten erscheine sinnvoll. Jedoch nicht, wenn zur Bestimmung des Grundvolumens der L2-BSA-Verkehr und wohl auch der Entertain-Verkehr der Antragstelle­ rin nicht berücksichtigt werden. Es bedürfe einer Aufsplitterung des Inklusivvolumens nach dem jeweils gebuchten Bandbreitenprofil. Die Zusatzvereinbarung IPTV sei diskriminierend. Die Schwelle von mindestens 10.000 An­ schlüssen sei zu hoch. Die Beschränkung auf linearen TV-Dienst sei nicht gerechtfertigt. Der Kunde müsse entscheiden können, ob er klassische TV-Dienste oder Video on demand oder sonstige Streamingvarianten anbiete. Die Zusatzvereinbarung müsse entsprechend erweitert werden. Die Zusatzvereinbarung Realtime enthalte keinen Preis. Insgesamt müssten für alle Verkehrsklassen inkludierte Verkehre vorgesehen werden. Bei der Preis-Kosten-Scheren-Prüfung müssten die Regio-Angebote der Antragstellerin be­ rücksichtigt werden. Die Kundenverweildauer sei deutlich geringer als 50,21 Monate, so dass die Startrabatte bei Abschluss eines neuen Vertrages stärker zu berücksichtigen seien. Wenn auch die einzelnen Angebote zeitlich begrenzt seien, so führe die Antragstellerin doch immer neue solcher Angebote am Markt ein, deren Laufzeit sie nach Belieben verlängere. Die Beigeladene zu 8. ist der Ansicht, dass eine strenge Preis-Kosten- und Kosten-KostenPrüfung erfolgen müsse. Ausgangspunkt müsse aber eine Prüfung der KeL auf Grundlage der tatsächlichen Kosten sein. Eine Vergleichsmarktbetrachtung wäre nicht geeignet. So verweise die Antragstellerin selber darauf, dass die Vergleichbarkeit der zur Verfügung ste­ henden Märkte und Preise auf Grund ihrer Unterschiedlichkeit mit einer lediglich „schmalen Basis für die Vergleichbarkeit der Preise“ erst durch das Abziehen von Preisanteilen, Ver-

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wendung von Sicherheits- und Erheblichkeitszuschlägen möglich sei. Eine Kosten-KostenPrüfung zur KVz-TAL sei geboten, denn der Wettbewerber könne überall dort, wo es keinen Vectoring-Schutz gebe, die KVz-TAL anmieten. Bei der Preis-Kosten-Scheren-Prüfung müssten die regionalen oder zeitlich befristeten Angebote der Antragstellerin berücksichtigt werden. Aus ihrer Sicht verstoßen die vorgelegten Kontingentmodelle gegen § 28 TKG. Die Erfah­ rungen beim IP-BSA bestätigten den marktverschließenden Effekt dieser Rabattsysteme. Die Mindestabnahmemenge für das Bundeskontingent und die regionalen Kontingente seien zu hoch. Eine Rechtfertigung für die Diskriminierung kleiner Netzbetreiber sei nicht gegeben. Weil die Vermarktungsgebiete regionaler Anbieter sich nicht mit den Regionalkontingenten deckten, müsste ein regionaler Nachfrager faktisch eine Coverage von 12 Prozent erreichen. Dies ließe sich nur dadurch abmildern, dass die Coverage deutlich gesenkt werde und ein uneingeschränkter Austausch zwischen den Regionen möglich sei. Die Verwendung einer dynamischen Berechnung des Plattformwertes werde begrüßt. Die verwendete Berechnungsmethodik sei aber nicht sachgerecht. Die Verkehre der L2-BSAKunden würden nicht berücksichtigt, obwohl diese im Durchschnitt mehr Verkehr als die Endkunden der Antragstellerin generierten. Weiter würde die VoIP-Migration den Wert sen­ ken, obwohl diese Kunden weder Internet noch IPTV nutzten. Die Zusatzvereinbarung IPTV sehe ein auffällig niedriges Entgelt vor, welches unter den Kosten liege. Die Vereinbarung sei auf Multicastverkehr eingeschränkt, weil gemäß Ziffer 1.2 eine IMGP-Nutzung Voraussetzung sei. Dagegen solle Unicastverkehr geschätzt 10 € teurer abgerechnet werden. Dies sei nicht gerechtfertigt. In Bezug auf das MoU sei sicherzustellen, dass den anderen Wettbewerbern die gleichen Konditionen gewährt würden. Die Beigeladene zu 9. regt eine umfassende PKS- und KKS-Prüfung für die hier erstmals zu prüfenden Entgelte an. Ausgangspunkt der Prüfung des Preishöhenmissbrauchs müssten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sein. Ein Entgelt in Höhe dieser Kosten würde ein effizienter Anbieter in einem wettbewerblichen Markt durchsetzen können. Dabei müssten die Kosten aber auf Grundlage der historischen Kosten ermittelt werden. Andern­ falls würde die Kostensituation des regulierten Unternehmens künstlich überbewertet. Es sei eine Kosten-Scheren-Prüfung zur KVz-TAL vorzunehmen. Lediglich 50.000 KVz seien mit Vectoring ausgebaut, so dass es im erheblichen Umfang Doppelerschließungen geben kön­ ne. Weiter sei eine Kosten-Scheren-Prüfung zum FTTB-Ausbau vorzunehmen. Dies sei ge­ boten, damit die Unternehmen ihre Investitionsentscheidungen unversehrt treffen könnten. Schließlich müsse eine Kostenscherenprüfung zwischen den verschiedenen Entgeltmodellen erfolgen. So sei die Mindestmenge von 10.000 IPTV-Kunden für die Zusatzvereinbarung IPTV eine Ungleichbehandlung zu Lasten der kleineren Netzbetreiber. Dies könnte aber durch eine Erhöhung des Inklusivtraffics deutlich abgemildert werden. Nicht angemessen sei, dass der Kunde keinen Einfluss auf den Zuschnitt der regionalen Kontingente habe. Es müs­ se ein Ausgleich zwischen zwei regionalen Kontingenten möglich sein. Die regionale Min­ destkontingentgröße von 6 Prozent sei zu groß. Sämtliche Bedingungen des MoU müssten auch allen andern Nachfragern angeboten werden. Die Regelungen zur Traffic-Abrechnung seien fragwürdig. Der Inklusivverkehr solle ohne den L2-BSA und ohne den Entertain-Verkehr der Antragstellerin bestimmt werden. Die prozentu­ ale Ermittlung des Überlauftraffics aus dem Inklusivvolumen führe potenziell zu einer Be­ nachteiligung kleiner Netzbetreiber. Nicht nachvollziehbar sei, dass es kein Inklusivvolumen für die QoS-Klassen gebe. Auch die Differenzierung nach Geschwindigkeitsklassen bei glei­ chem Überlassungsentgelt sei nicht plausibel. Dies würde Kundengruppen unangemessen benachteiligen. Deshalb müsse der Inklusivtraffic deutlich erhöht und auf die QoS-Verkehre ausgeweitet werden. Schließlich dürfe der Vorleistungsnachfrager nicht mit Migrationskosten belastet werden. Es solle ein Geschäftsfall für „Massenumstellungen“ definiert und mit adä­ quaten Prozessen und Entgelten versehen werden. Aus Sicht der Beigeladenen zu 14. ist unklar, ob sich das Kontingent auf VDSL25 oder höher beziehe. Das MoU beziehe sich auf die 50 VDSL-Städte und müsse allen Wettbewerbern

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angeboten werden. Die Laufzeit des Kontingents müsse mindestens sechs Jahre lang ab Bekanntgabe der Entgeltgenehmigung betragen. Weil die Antragstellerin gegenüber ihren Endkunden den Transport in einer Flatrate anbiete, müsse es optional eine Flatrate auch für den L2-BSA-Nachfrager geben. Dies gelte erst Recht dort, wo die Antragstellerin einen Veto­ ring-Schutz genieße, denn dann sei der L2-BSA das Substitut für den verlorenen TALZugang. In diesem Fall müsse der inkludierte Verkehr auch größer sein. Es müsse möglich sein, IP-BSA-Anschlüsse auf ein L2-BSA-Kontingent zu migrieren. Im Kontingentmodell sei­ en weitreichende Ausnahmen von der Portverfügbarkeit vorgesehen. Dies müsse bei der Genehmigung berücksichtigt werden. Wenn der Kunde eine hohe Vorauszahlung leiste, müsse die Antragstellerin auch Ports bereitstellen. Dementsprechend könne die Regelung zur kostenpflichtigen Nachrüstung nicht genehmigt werden. Wenn sie gleichwohl erfolge, dann müsse die Portkarte dem Kunden exklusiv zur Verfügung stehen. Die höhere Coverage beim regionalen Kontingentmodel gegenüber dem bundesweiten sei nicht gerechtfertigt. Bei dem Mindestkontingent müsse auf die tatsächlich über die BNG erreichbaren Anschlüsse abgestellt werden. Bei dem Sonderkündigungsrecht für einen eigenen Ausbau müssten auch die schon realisierten FTTH/B-Anschlüsse berücksichtigt werden. Soweit ein Nahbereich von einem anderen Anbieter mit Vectoring erschlossen werden dürfe, müsste dieser Nahbereich von vornherein ausgenommen werden. Die Anpassungsmöglichkeit solle sich an dem Min­ destkontingent orientieren und nicht über eine Mindestanschlusszahl definiert werden. Eine Reduzierung müsse auch bei einer Einmalzahlung möglich sein und dürfe nicht auf die Ra­ tenzahlung begrenzt werden. Eine wirtschaftliche Bewertung sei dem Kunden nur möglich, wenn der Kunde einen verlässlichen Wert der tatsächlich abzunehmenden Anschlüsse pro Jahr habe. Die Zusatzvereinbarung IPTV dürfe nicht einseitig an den Interessen der Antrag­ stellerin orientiert sein. Die Anzahl von 10.000 Kunden sei sehr hoch und es müssten auch OTT-Dienste berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin ihre Standardendkundenent­ gelte senke, müsse das genehmigte Entgelt automatisch angepasst werden. Die Beigeladene zu 15. sieht ihr rechtliches Gehör beeinträchtigt, weil die gewährte Frist zur Stellungnahme zu kurz gewesen sei und insbesondere die Listen für die regionalen Kontin­ gente gefehlt hätten. Das Verfahren habe schon vor Abschluss des StandardangebotÜberprüfungsverfahrens begonnen und könne deshalb nicht dessen Ergebnis berücksichti­ gen. Die Entgelte für die Einzelabnahme seien angesichts von Angeboten der Antragstellerin von 20,97 € in ausgewählten Regionen überhöht. Es bestehe auch eine Kosten-KostenSchere, denn die Beschlusskammer habe in früheren Verfahren die Kosten eines TALNachfragers in Höhe von 19,53 € ermittelt. Die Coverage für das regionale Kontingentmodell sei zu hoch, weil regionale Nachfrager einen Multiaccess-Ansatz verfolgten, so dass dieses nur bei einem Marktanteil ab 10 % nachgefragt werden könne. Die Regionen seien in Bezug auf die BNG-Standorte ungünstig geschnitten. Auch die Zusatzvereinbarung IPTV belege, dass die Antragstellerin kein Interesse an kleineren Wholesale-Nachfragern habe, weil min­ destens 10.000 Kunden versorgt werden müssten. Im Ergebnis sei der L2-BSA deshalb kein geeignetes Substitut für den TAL-Zugang. Die Beigeladene zu 16. ist der Ansicht, dass im Wesentlichen die Konsistenz zwischen dem L2-BSA sowie dem IP-BSA zu prüfen sei. Eine Scheren-Prüfung gegenüber dem Zugang zur TAL sei nicht wesentlich, weil ADSL gegenüber VDSL ohne Bedeutung und der Zugang zur HVt ohne VDSL nicht tragfähig sei. Bei VDSL sei eine Scheren-Prüfung nur erforderlich, so­ weit der Zugang zur TAL nicht wegen des Vectoring-Schutzes ausgeschlossen sei. Bei der relevanten Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung zwischen dem L2-BSA und dem IP-BSA müsse darauf geachtet werden, dass der Abstand nicht zu groß sei. Dem folgend sei es richtig, dass die Einmalentgelte für die DSL-Einzelleistungen für L2-BSA und IP-BSA identisch seien, weil die Leistungserbringung weitgehend kongruent sei. Dagegen sei der Abstand beim Überlas­ sungsentgelt für die DSL-Einzelleistungen zu groß und deshalb zu Lasten von IP-BSA miss­ bräuchlich. Die IP-BSA-Entgelte seien geprüft und akzeptiert worden, deshalb komme es le­ diglich auf den Abstand zwischen den BSA-Entgelten an. Ausgehend von einem 16 ProzentMarktanteil müsse von 4,8 Millionen Kunden ausgegangen werden. Damit sei ein Abstand von 1,63 € hinreichend, wie die vorgelegte Kalkulation belege. Weiter sei zu berücksichtigen,

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dass ein effizienter L2-BSA entsprechend dem TAL-Nachfrager nicht bundesweit nachfrage, also seine Kosten geringer als kalkuliert seien. Die Bestimmung des inkludierten Transports anhand der aktuellen Verkehrsnachfrage sei im Grundsatz sachgerecht und habe sich bewährt. Jedoch soll der L2-BSA aus der Erfassung ausgenommen werden und damit würde das bewährte System zu Lasten der IP-BSA­ KUNDEN geändert. Erfahrungsgemäß würden die Endkunden der Antragstellerin einen ge­ ringeren Verkehr generieren als die Endkunden der Wettbewerber, deshalb würde das Her­ ausnehmen der L2-BSA-Anschlüsse aus der Messung zu einer Absenkung des inkludierten Transports führen. Dies werde durch die Migration des Sprachverkehrs vom ISDN/PSTN auf das NGN der Antragstellerin noch verstärkt. Das Entgelt für IPTV von einem 1 € begründe eine Kosten-Kosten-Schere, weil dieser Transport nicht bei der Plattformmessung berück­ sichtigt und damit der IP-BSA-Kunden benachteiligt werde. Die Einführung einer Flattarifie­ rung sei zweckmäßig. Jedoch müsse dazu eine gleichmäßige Verteilung der Kosten zwi­ schen L2-BSA, IP-BSA und Retail erfolgen. Aus Sicht der Beigeladenen zu 17. ist dem Verfahren eine besondere Bedeutung beizumes­ sen, weil die Entgelte den Referenzpreis für Open-Access-Angebote der Wettbewerber bil­ den werden. Deshalb seien die Interessen der Wettbewerber sowohl aus Nachfrager- als auch Anbietersicht zu berücksichtigen. Die Entgelte müssten die regulierten TAL-Entgelte einbeziehen. Solange diese noch nicht feststünden, könnten die L2-BSA nicht abschließend genehmigt werden. Die hohen Kosten zur Erschließung der BNG würden die Gefahr einer Kosten-Kosten-Schere in sich bergen. Die Coverage für die regionalen Kontingente sei zu hoch. Ein regionaler Anbieter könne weder bundesweit 3 Prozent nachfragen, noch regional 6 Prozent. Die Abnahmepflicht müsse deshalb gesenkt werden. Schließlich müsse die Ab­ nahmemenge klar definiert werden, dies sei aktuell nicht gegeben. Den Verfahrensbeteiligten ist in der am 17.03.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Entwurf der Entgeltgenehmigung ist am 29.06.2016 auf den Internetseiten der Bundes­ netzagentur veröffentlicht worden. Im Amtsblatt Nr. 12/2016 hat die Beschlusskammer, er­ schienen am 29.06.2016 mit Mitteilung Nr. 893/2016, auf die betreffende vorläufige Geneh­ migung hingewiesen. Darüber hinaus ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, bis zum 27.07.2016 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Weiter wurde im Amtsblatt Nr. 13/2016, veröffentlicht am 13.07.2016, nochmals speziell auf die Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur hingewiesen. Mit Schreiben vom X.2016 ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschlussentwurf gegeben worden. [Einfügen] [Durchführung und Ergebnisse des Notifizierungsverfahrens] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. sowie auf die Akten verwiesen.

II. Gründe Die von der Antragstellerin beantragten Entgelte werden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang genehmigt. Soweit die Antragstellerin darüber hinausgehende bzw. geringere Ent­ gelte begehrt, werden die Anträge abgelehnt. Die Entscheidung beruht auf § 35 Abs. 3 S. 1 TKG in der gemäß der Vorgabe der Regulie­ rungsverfügung BK3h-14/114 vom 28.10.2015 auf die Prüfung des § 28 TKG eingeschränk­ ten Anwendung.

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1.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 35 Abs. 3 S. 1 TKG in gemäß der Vorgabe der Re­ gulierungsverfügung BK3h-14/114 vom 28.10.2015 eingeschränkter Anwendung. Gemäß Zif­ fer 2.1 Satz 2 wird der Prüfungsmaßstab des § 35 Abs. 3 S. 1 TKG auf § 28 TKG beschränkt 2.

Zuständigkeit, Verfahren und Frist

Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus den §§ 116 Abs. 1, 132 Abs. 1 S. 1 TKG. Die Verfahrensvorschriften sind gewahrt worden. Insbesondere ergeht die Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten, § 135 Abs. 1 TKG, und aufgrund mündlicher Verhandlung, § 135 Abs. 3 S. 1 TKG. Die Beteiligungsrechte der Beigeladenen zu 15. wurden nicht durch eine zu kurze Frist zur Stellungnahme beschnitten. Sie hatte auch noch nach der von ihr beanstandeten Frist Gele­ genheit, Stellung zu nehmen. Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern, § 123 Abs. 1 S. 2 TKG. Des Weiteren ist der Entwurf dieser Entscheidung konsultiert und konsolidiert worden. Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren fin­ det sich in § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 TKG entsprechend. Diese Verfahren sind nach § 13 Abs. 1 S. 1 TKG bei solchen Entscheidungen anzuwenden, die be­ trächtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben (vgl. auch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG - Rahmenrichtlinie), also bei Entgeltgenehmigungen, wenn die Entgel­ te eine marktprägende Wirkung haben vgl. EuGH, Urteil C-395/14 vom 14. Januar 2016, Rz. 55f zu Mobilfunkterminierungsent­ gelten. Dies ist gegeben, weil mehrere Netzbetreiber beabsichtigen, einen erheblichen Teil ihres Endkundenangebots vornehmlich für vectorisierte VDSL-Anschlüsse statt über ein Resale­ oder IP-BSA-Angebot der Antragstellerin oder Wettbewerber über den L2-BSA-Zugang zu realisieren. 3.

Genehmigungspflicht

Die von der Antragstellerin zur Genehmigung beantragten Entgelte sind mit einer Ausnahme genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen L2-BSAEntgelte genehmigungspflichtig sind, ergeben sich aus der Regulierungsverfügung BK3h­ 14/114 vom 28.10.2015. Danach sind die Entgelte für die eigentliche Zugangsleistung sowie für alle Leistungen die erforderlich sind, damit der eigentliche Zugangsanspruch realisiert werden kann, genehmigungspflichtig. Das betrifft insbesondere die einmaligen Bereitstel­ lungs- und Kündigungsentgelte für den L2-BSA, die monatlichen Überlassungsentgelte für den L2-BSA und die Entgelte für die netzseitigen Übergabeschnittstellen sowie die entgeltre­ levanten Bestandteile, wie insbesondere den inkludierten Verkehr. Die Entgelte für die in Punkt 1.4 letzter Aufzählungspunkt der Leistungsbeschreibungen L2­ BSA-ADSL Stand Alone (Anhang B) und L2-BSA-VDSL Stand Alone (Anhang B) beschrie­ bene Beseitigung von Störungen, die nicht von der Antragstellerin zu vertreten und für die in Punkt 2.3 der Anlagen 2 und 3 nach tatsächlicher Inanspruchnahme abzurechnende Entgel­ te für Arbeitsleistungen und Fahrtpauschalen sowie jeweils in Punkt 4 die Abrechnung nach Aufwand beantragt sind, unterliegen nicht der Entgeltgenehmigungspflicht. Denn Entgelte für die Störungsbearbeitung außerhalb des Verantwortungsbereiches der Antragstellerin sind

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nicht genehmigungspflichtig, weil eine Störung, die nicht im Verantwortungsbereich der An­ tragstellerin liegt, auch nicht mit der regulierten Zugangsleistung der Antragstellerin in Zu­ sammenhang stehen kann. 4.

Antragsauslegung, Antragsrücknahme und Hilfsantrag

Die Beschlusskammer sieht die Erklärung der Antragstellerin im Schreiben vom 21.04.2016, dass keine Entgelte begehrt werden, die sich auf durch das vorläufig in Kraft gesetzte Stan­ dardangebot abgewandelte bzw. abweichende Leistungen beziehen, als unbeachtlich an. Der Vortrag der Antragstellerin ist widersprüchlich. In dem Antrag vom 19.02.2016 hat sich die Antragstellerin ausdrücklich auf das laufende Verfahren zur Überprüfung des Layer 2­ Standardangebotes bezogen. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Teilentscheidung in diesem insgesamt zweistufigen Überprüfungsverfahren bereits ergangen, nämlich am 17.08.2015. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren ihr die von der Beschlusskammer geforderten Ände­ rungen im Standardangebot daher bereits seit sieben Monaten bekannt. Die von ihr als kri­ tisch angesehenen Regelungen der Eilentscheidung dienen aber unbestreitbar der Umset­ zung der ersten Teilentscheidung BK 3d-15/003 vom 17.08.2015. Wenn sie sich also mit ih­ rem Antrag nicht auf das regulierte Standardangebot, sondern ein abweichendes Angebot hätte beziehen wollen, hätte sie nicht auf das Verfahren bezugnehmen können. Deshalb be­ zieht sich der Antrag abweichend vom jetzt erweckten Eindruck gerade auf das insofern zu regelnde Standardangebot und nicht auf die von der Antragstellerin im Verfahren vorgeleg­ ten Regeln. Die Antragstellerin hat mit dieser Erklärung ihren Antrag auch nicht zurückgezogen. Es ist schon unklar, welche Entgelte von dieser Rücknahme hätten umfasst seien sollen. Denn ei­ nerseits ist die beantragte Bepreisung mit inkludiertem Verkehr entsprechend gemessener Volumina nicht angemessen, s. dazu die Ausführungen unten unter Ziffer 5.3.1.2.8.1). Anderseits folgt aus der kritisierten Regelung gerade nicht die Unmöglichkeit differenzierter Entgelte, s. dazu die Ausführungen unten unter Ziffer 5.3.1.2.8.1). Schließlich ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Einstellung eines Netzprofils pro Übergabeanschluss oder ein DSL-Anschluss-bezogenes Shaping für Realtime-Transporte auf die Bepreisung der Entgelte haben soll. Die vorgelegten Unterlagen lassen jedenfalls keinen Zusammenhang erkennen. Wenn tatsächlich von durchschnittlich 33 Anschlüssen pro MSAN, also 1 Gbit/s-Kapazität Richtung BNG, ausgegangen würde, stünden pro Anschluss durchschnittlich über 20 Mbit/s im Peak zur Verfügung. Bei einer derart großen Überkapazi­ tät ist nicht ersichtlich, dass verkehrsbegrenzende Maßnahmen die Peak-Nachfrage, die für die Netzdimensionierung und damit für die Netzkosten wesentlich ist, senken bzw. begren­ zen können. Unabhängig von der Frage, ob das anwaltliche Schreiben in dem Sinne auslegbar ist, wäre eine solche Antragsrücknahme jedenfalls auch unzulässig. Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 TKG sind genehmigungspflichtige Entgelte vor ihrem Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren 1 L 952/16, in dem sie sich gegen die vorläufige Inkraftsetzung des Standardangebotes für den Layer 2-Bitstrom wendet, steht eine Leistungsbereitstellung kurzfristig bevor. Gerade der Umstand, dass die Antragstellerin sich in ihrem Antrag auf den „Wunsch“ der Bundesnetzagentur bezieht, spricht gegen die Zulässigkeit einer Antragsrücknahme. Denn ansonsten hätte die Be­ schlusskammer die Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 4 S. 1 TKG aufgefordert, einen Antrag zu stellen, um die Möglichkeit einer Einleitung eines Verfahrens von Amts gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 TKG zu eröffnen. Andernfalls hätte die Antragstellerin es in der Hand, zu Lasten der Nachfrage die Klärung der Entgelthöhe zu verzögern. Dementsprechend hat das regulierte

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Unternehmen auch keine Dispositionsbefugnis über das durch seinen Antrag eingeleitete Genehmigungsverfahren. zum TKG 1996 VG Köln, Urteil 1 K 10354/98 vom 07.09.2000, CR 2001 Seite 238, 241f. Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.04.2016 nach Durchführung der mündli­ chen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, für Einmalentgelte, deren beantragte Höhe den von der Beschlusskammer ermittelten wettbewerbsanalogen Preis unterschreitet, den wettbewerbsanalogen Preise zu genehmigen, ist ebenfalls nicht zulässig. Eine unbezifferte und unbezifferbare Antragstellung widerspricht dem dem Entgeltgenehmigungsverfahren zu­ grunde liegenden Antragsprinzip. Die Beantragung von Entgelten, die weder ausdrücklich beziffert noch durch einen Verweis auf in anderen Dokumenten erhaltene oder in anderen Verfahren festgelegte Entgelte bezif­ ferbar sind, verstößt gegen die Anforderungen, die § 31 Abs. 1 S. 3 TKG an einen Genehmi­ gungsantrag stellt. Denn das Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich durch die Antrag­ stellung des entgeltberechtigten Unternehmens eingeleitet. Das Antragsprinzip liegt sowohl im Interesse der Regulierungsbehörde als auch des betroffenen Unternehmens, dem so weit wie möglich der Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten Entgelte er­ halten werden soll. Zwar kann die Bundesnetzagentur, falls das marktmächtige Unterneh­ men seiner Pflicht zur Antragstellung trotz Aufforderung nicht nachkommt, ein Entgeltge­ nehmigungsverfahren ausnahmsweise von Amts wegen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 TKG einlei­ ten. Daraus folgt aber im Gegenschluss, dass in allen anderen Fällen die Entgeltgenehmi­ gung regelmäßig von einem entsprechenden Genehmigungsantrag abhängt. Der Antrag muss sich stets auf das Entgelt für eine bestimmte Leistung beziehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil 6 C 19.08 vom 24.06.2009, Rz. 14 f. zu § 31 Abs. 5 und 6 TKG 2004.; sowie Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., § 31 Rz. 74 (zu § 31 TKG 2004); Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich-Fetzer, TKG, 2. Aufl., Rz. 40. Entgeltanträge müssen angesichts der besonderen Bedeutung der Entgelte für die Inan­ spruchnahme der Zugangsleistung hinreichend bestimmt und transparent sein. Das ist beim Hilfsantrag nicht der Fall. 5.

Genehmigungsfähigkeit

Die beantragten Entgelte sind im tenorierten Umfang genehmigungsfähig. Die genehmigten Entgelte liegen innerhalb der durch § 28 TKG vorgegebenen Grenzen. Gebotene Anpassungen der beantragten Tarife ergaben sich vorrangig auf Grundlage der Preishöhenmissbrauchsprüfung. Danach waren die monatlichen StandardÜberlassungsentgelte des L2-BSA-Anschlusses VDSL 16/25/50 bzw. VDSL 100 um 0,63 € (3,3 %) bzw. um 2,70 € (12,4 %) zu reduzieren. Für den Kontingentpreis VDSL 100 errech­ nete sich eine geringfügige Kürzung um 0,05 € (0,3 %). Die genehmigten Werte für den Standard- und Kontingenttarif des L2-BSA-Anschlusses VDSL 100 weisen nach dieser Kür­ zung eine identische Höhe auf (jeweils 19,10 € monatlich). Der Antragstellerin steht es frei, durch einen entsprechenden Entgeltantrag für das Kontingentmodell VDSL 100 wieder eine Preisdifferenzierung – in den Grenzen des gesetzlichen Bewertungsmaßstabs - herbeizufüh­ ren. Die den Überlassungsentgelten zugrunde liegenden Kalkulationen bilden durchweg DSL-Leistungen ab, die durch eine Kombination von Kupfer und Glasfaser realisiert werden. Weitere Kürzungen beziehen sich auf einzelne Einmalentgelte und die Tarife für die Überlas­ sung des Übergabeanschlusses. Der Tenor der Entscheidung beinhaltet zwar auch eine Genehmigung nutzungsabhängiger Entgelte. Aufgrund der vergleichsweisen hohen Transportnachfrage, die bei der Modellierung des L2-BSA-Anschlusses berücksichtigt wurde (siehe Ziffer 5.3.1.2.7), und der damit ver-

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bundenen Erhöhung des inkludierten Verkehrs dürften diese Entgelte jedoch in der Praxis keine Rolle spielen und damit keinen zusätzlichen Kostenfaktor der Wettbewerber darstellen. Abzulehnen waren mangels Nachweises die aufwandsbezogenen Tarifpositionen sowie die Entgelte für die Kollokationszuführung im Rahmen des Übergabeanschlusses, da die CFVKollokationszuführungen, auf die der Antrag Bezug nimmt, keine hinreichende technische Vergleichbarkeit zu der hier erforderlichen Leistung aufweisen. Die genehmigten Entgelte führen weder zur Preis-Kosten- noch zu Kosten-Kosten-Scheren. 5.1.

Prüfmaßstab

In Ziffer 2.1 Satz 2 der Regulierungsverfügung ist geregelt, dass die Entgelte nach Maßgabe der Missbrauchskontrolle des § 28 TKG genehmigt werden. Das bedeutet, die Entgelte sind dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellerin mit der Forderung von Entgelten ihre Markt­ macht missbräuchlich ausnutzt. In § 28 Abs. 1 S. 2 TKG sind dazu verschiedene, in Abs. 2 weiter ausdifferenzierte Regelbeispiele, genannt, die sich auf Preishöhenmissbräuche sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsbeeinträchtigungen und Vorteilseinräumungen beziehen. Die beantragten Entgelte sind also dahingehend zu prüfen, ob sie so hoch sind, dass diese nur auf Grund der beträchtlichen Marktmacht der Antragstellerin ohne eine Genehmigungs­ pflicht durchsetzbar wären. Dabei wird als Maßstab für die Erfassung eines Preishöhenmiss­ brauchs in Anlehnung an § 19 Abs. 4 S. 2 GWB ein „Als-Ob-Wettbewerbspreis“ zugrunde gelegt, d.h. ein hypothetischer Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem be­ herrschten Markt ergäbe. Missbräuchlich überhöht gegenüber einem solchen hypothetischen Preis sind die Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens wegen des mit dem Missbrauchsvorwurfs verbundenen Unrechtsurteils allerdings erst dann, wenn sie diese er­ heblich überschreiten, wobei der Missbrauchszuschlag je nach den Marktgegebenheiten un­ terschiedlich sein kann, s. die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 61), 6 C 15.07 (Rz. 68), 6 C16.07 (Rz. 58) und 6 C17.07 (Rz. 61), jeweils unter Hinweis auf BGH, Be­ schluss vom 28.06.2005, in der Sache KVR 17/14; BGHZ 163, 282, S. 295f. und Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 19 Rn. 159. Der „Als-Ob-Wettbewerbspreis“ entspricht den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung i.S.d. § 32 TKG. vgl. BGH, Beschluss KVR 51/11 vom 15.05.2015, Rz 15, 26; Regulierungsverfügung BK 3h-14-114 vom 28.10.2015, S. 71; Säcker/Groebel TKG 3. Auflage 2013§ 28 Rz 29. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt weder aus dem Wesen der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle noch aus § 38 TKG, dass sich der „Als-Ob-Wettbewerbspreis“ nach ei­ nem anderen Maßstab bemisst. Es ist schon verfehlt, den Vorrang der Vergleichsmarktun­ tersuchung gegenüber einer Kostenprüfung bei der Ex-post-Entgeltregulierung gemäß § 19 GWB und § 38 TKG als Wesenseigenschaft der Missbrauchsprüfung zu verstehen. Denn der im Kartellverfahren praktizierte und im § 38 TKG geregelte Vorrang folgt gerade nicht aus dem Prüfmaßstab, sondern dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Denn soweit die Entgelte des regulierten Unternehmens keiner Genehmigungspflicht unterliegen, erfolgt lediglich dann eine vollständige Überprüfung, wenn es Anhaltspunkte für die Missbräuchlichkeit der Entgel­ te gibt. Dies gilt auch im Falle einer Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 1 TKG. In diesem Fall werden die Entgelte innerhalb der Zweiwochenfrist lediglich auf eine offenkundige Miss­ bräuchlichkeit geprüft, die Vollprüfung richtet sich nach § 38 Abs. 2 TKG. Bei einer solchen lediglich anlassbezogenen Prüfung wäre es unverhältnismäßig und mit Blick auf die Fristen ggf. auch praktisch schwierig, die Vollprüfung immer auf eine Kostenprüfung zu stützen. Das bedeutet, dass lediglich in den Fällen, in denen eine Prüfung nicht anhand eines Ver­ gleichsmarktes möglich ist, das Unternehmen zur Vorlage von Unterlagen zur Prüfung seiner Kosten verpflichtet werden kann.

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Dass der Preishöhenmissbrauch im Verfahren nach § 38 TKG auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung geprüft wird, wird auch durch § 38 Abs. 2 S. 3 TKG ge­ stützt. Denn die Ermächtigung, Kostenunterlagen anzufordern, bezieht sich gerade auf die KeL-Prüfung. Denn gemäß § 34 Abs. 4 TKG müssen die Kostenunterlagen eine Quantifizie­ rung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ermöglichen. Wenn der Gesetzgeber die Anforderung von Kostenunterlagen zu einem anderen Zweck vorgesehen hätte, so hätte er statt einem Vorgehen „nach § 34 TKG“ auf ein entsprechendes Vorgehen abgestellt. In diesem Fall wäre aber ein Verweis auf § 29 Abs. 1 TKG näherliegend gewesen. In einem weiteren Schritt ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 TKG zu prüfen, ob die beantragten Entgelte die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in erheblicher Weise beein­ trächtigen. Dazu ist insbesondere gemäß § 28 Abs. 2 TKG zu prüfen, ob das jeweilige Ent­ gelt die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt (Preisdumping) und ob es über beträchtli­ che Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnut­ zermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere). Schließlich ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 TKG zu prüfen, ob die Antragstellerin gegenüber den beantragten Entgelten ungerechtfertigte Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumt. Im Wesentlichen ist also zu prüfen, ob eine Kosten-Kosten-Schere besteht oder die Antragstellerin im Rahmen des L2-BSA zwischen den Kunden die Entgelte missbräuchlich differenzieren will. 5.2.

Maßgeblichkeit von Kostenunterlagen

Für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die beantragten Entgelte missbräuchlich überhöht sind oder die Dum­ pingschwelle nicht erreichen, sind im vorliegenden Zusammenhang die Kostenunterlagen im Sinne von § 34 TKG entsprechend heranzuziehen. Der Vorrang einer Prüfung von Kostenunterlagen ergibt sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 TKG ent­ sprechend. Danach können die anderen in dieser Vorschrift enthaltenen Prüfmethoden zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung – eine Vergleichsmarktbetrach­ tung (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG) und eine unabhängige Kostenrechung unter Heranziehung eines Kostenmodells (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG) – grundsätzlich nur „neben“ den vorlie­ genden Kosteninformationen, mithin einer Kostenprüfung anhand dieser Informationen, an­ gestellt werden, vgl. Regulierungsverfügung BK 3h-14-114 vom 28.10.2015, S. 75. Die Beschlusskammer hat in der Regulierungsverfügung lediglich den Kostenmaßstab des Entgeltgenehmigungsverfahrens eingeschränkt, nicht aber die sonstigen Verfahrensregeln und daraus folgenden Mitwirkungspflichten der Antragstellerin. 5.2.1.

Anforderungen an die Kostenunterlagen

Aus der Vorschrift des § 34 TKG entsprechend ergeben sich verschiedene Anforderungen, denen die Kostenunterlagen mit Blick auf Umfang, Ausgestaltung und Aufbereitung genügen müssen. Grundlegende Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 34 Abs. 4 TKG zu, wonach die Kostennachweise im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung der Bundesnetzagentur sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leis­ tungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 4 S. 3 TKG, mithin in der Regel von maximal zehn Wochen, ermöglichen müssen. Die vorgelegten IstKostennachweise müssen die Beschlusskammer also vorliegend in die Lage versetzen,

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durch geeignete Modifizierungen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als An­ kerpunkt für die weiteren Prüfungen nach § 28 TKG zu ermitteln. Korrekturen der wesentli­ chen Eingangsgrößen und eine Quantifizierung der Auswirkung dieser Korrekturen im Hin­ blick auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung der jeweiligen Dienstleistung müssen innerhalb des Verwaltungsverfahrens durchführbar sein. Eine Kostenkalkulation, die den Anforderungen des § 34 TKG gerecht wird, muss deshalb eine transparente Darlegung der Ermittlungsmethodik der Ist-Kosten beinhalten (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 TKG). In den Kostenunterlagen ist auf eine verständliche Art und Weise zu erörtern, wie die Inputparameter miteinander verknüpft werden und wie sich aus ihnen das Endergeb­ nis (die Gesamtkosten je Dienstleistung) ableiten lässt. Die Lieferung einer sog. „Black-Box“, die lediglich Dateneingabe und Datenausgabe ohne Darlegung des Rechenweges erkennen lässt, reicht nicht aus. Das Mengengerüst gemäß Bestandssystemen der Antragstellerin und das Preisgerüst, das der Kostenberechnung zugrunde liegt, sowie die Kapazitätsauslastung sind offen zu legen. Dabei ist es erforderlich, dass wesentliche Parameter des Mengen- und Preisgerüstes nicht nur als Einzelangaben, sondern auch in aggregierter Form ausgewiesen sind und so eine Beurteilung anhand von Referenzwerten ermöglicht wird (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 TKG). Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen eine Gesamtschau der Kosten sowie deren Auf­ teilung auf Kostenstellen und die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach Einzel- und Ge­ meinkosten zu liefern (§ 34 Abs. 3 TKG). Sinn und Zweck der Entgeltgenehmigung und die Systematik des TKG gebieten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerdem ausdrücklich eine vorrangige Beantragung und Genehmigung standardisierter Entgelte vor einer Abrechnung „nach Auf­ wand“. Eine Entgeltgenehmigung „nach Aufwand“ ist demnach gemäß § 31 TKG nur zuläs­ sig, wenn und soweit eine einheitliche standardisierte Festlegung der zur Leistungserbrin­ gung erforderlichen Tätigkeiten aufgrund fehlender Erfahrung oder von Fall zu Fall stark un­ terschiedlicher Produktionsprozesse nicht möglich ist, vgl. BVerwG, Urteil 6 C 34.08 vom 25.11.2009, Rz. 17. Wird ausnahmsweise eine Genehmigung „nach Aufwand“ beantragt, obliegt dem regulierten Unternehmen die Darlegungslast dafür, dass und inwieweit ihm die Kalkulation standardisier­ ter Entgelte bzw. Entgeltteile nicht möglich ist, vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 28. Eine Präzisierung dieser Darlegungspflicht findet sich seit der letzten TKG-Novellierung nunmehr auch in § 34 Abs. 1 Nr. 4 TKG, wonach „soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür (durch das beantragende Unternehmen) erforderlich ist, weshalb eine solche Beantragung aus­ nahmsweise nicht möglich ist“. Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen müssen gemäß § 34 Abs. 5 TKG nur berück­ sichtigt werden, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. So­ fern von der Beschlusskammer während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen oder Aus­ künfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in­ nerhalb der gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden, zur Präklusionswirkung nicht bzw. verspätet eingereichter Kostenunterlagen siehe VG Köln, Beschluss 21 L 1845/06 vom 18.06.2007, S. 4 f. des amtl. Umdrucks. Legt das beantragende Unternehmen die in § 34 TKG genannten Unterlagen nicht vollstän­ dig vor, kann eine Genehmigung der Entgelte gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 TKG versagt werden. Soweit die vorgelegten Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nicht ausreichen, kann die Genehmigungsentscheidung jedoch auch auf der Grund­ lage einer Tarifvergleichsbetrachtung oder eines Kostenmodells beruhen, § 35 Abs. 1 TKG.

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5.2.2.

Bewertung der Kostenunterlagen

Die Antragstellerin hat mit ihrem Entgeltantrag vom 19.02.2016 ausschließlich bzgl. der lau­ fenden Entgelte für die Überlassung des Anschlusses sowie den Übergabeanschluss am BNG Kostenunterlagen übersandt. Hinsichtlich der überwiegenden Tarifpositionen wird dem­ gegenüber auf identische Vorleistungsentgelte verwiesen, die von der Beschlusskammer in anderen Verfahren überprüft worden sind.

5.2.2.1 Übergabeanschluss Die Kalkulation für den Übergabeanschluss am BNG entspricht den Anforderungen des § 34 TKG. Die Ermittlung umfasst vorrangig die Investitionen für die benötigten Portkarten, eine Umrechnung der Investitionen in Kapitalkosten und eine Erhöhung um Ansätze für Miet- und Betriebskosten, Gemeinkosten und Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG. Die einzelnen Bestandteile der Investitionskalkulation werden in einer transparenten Dar­ stellung unter Angabe von Materialnummern, Preisen und Beschaltungsgraden aufgelistet. Korrekturen der Berechnungsgrößen sind anhand der vorgelegten Excel-Tabellen durchführ­ bar. Die über die Kapitalkosten hinausgehenden Komponenten basieren auf den betreffen­ den antragsübergreifenden Kostennachweisen, die zuletzt mit dem Beschluss zur TALÜberlassung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016 akzeptiert wurden.

5.2.2.2 Überlassung des L2 BSA Anschlusses (ADSL oder VDSL) Demgegenüber war die Kalkulation der Antragstellerin für die Überlassung des L2-BSAAnschlusses nicht als Entscheidungsgrundlage verwertbar. Zunächst beziehen sich die betreffenden Unterlagen allein auf den Anschluss L2-BSA­ VDSL 100. Kalkulationen für L2-BSA-ADSL und L2-BSA-VDSL 50 fehlen gänzlich. Dement­ sprechend bildet die Darstellung der Antragstellerin ausschließlich eine Realisierung von L2­ BSA über Outdoor-MSAN ab, obgleich L2-BSA-ADSL und teilweise auch L2-BSA-VDSL über Indoor-MSAN realisiert werden. Die Berechnung zu L2-BSA-VDSL 100 umfasst nur spezifische Komponenten des Layer-2­ BSA-Anschlusses (vor allem MSAN und BNG), für die bislang keine Kalkulation in anderen Verfahren erfolgt ist. Darüber hinausgehende Bestandteile der Überlassung des Layer-2­ BSA-Anschlusses werden von der Antragstellerin unter Verwendung von genehmigten Vor­ leistungstarifen kalkuliert (KVz-TAL, Multifunktionsgehäuse, unbeschaltete Glasfaser). Zwar werden die Investitionswerte zu den MSAN und BNG, wie bei den Übergabeanschlüs­ sen, unter Rückgriff auf Preis-/ Mengengerüsten und Angaben zu Nutzungsintensitäten bzw. Beschaltungsgraden abgeleitet und mittels Nutzungsdauern und eines kalkulatorischen Zins­ satzes in anlagenspezifische Kapitalkosten umgerechnet. Jedoch lässt die Kalkulation ab­ schließende Korrekturen auf Grundlage von notwendigen Anpassungen der Eingangspara­ meter nicht zu: Die Berechnungen der Antragstellerin basieren auf bestimmten Annahmen insbesondere zur Anzahl der MSAN, der beschalteten Ports je MSAN, zur Anzahl der BNG sowie zu dem über die BNG geführten Verkehr. Dabei geht die Antragstellerin davon aus, dass ausschließlich der Verkehr, den die mittels Outdoor-MSAN angeschlossenen Nutzer generieren, über die BNG geführt wird.

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Anhand der Unterlagen ist es nicht möglich, die kostenmäßigen Auswirkungen von Änderun­ gen dieser Annahmen mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen. So ist allein eine Korrektur der Nutzerzahlen der Outdoor-MSAN und eine Quantifizierung der betreffenden Konsequen­ zen für die Investitionen der MSAN und auch der BNG, soweit deren anschlussbezogener Kostenallokation gefolgt würde, durchführbar. Demgegenüber scheidet eine gebotene Be­ rücksichtigung von sonstigem Verkehr bzw. Diensten, die über Indoor MSAN geleitet wer­ den, aus. Dabei handelt es sich um Telefonverkehr, x-DSL, SDLS und Layer 2 Mietleitungen. Eine völlige Außerachtlassung dieses Verkehrs bei der Verteilung der BNG-Kosten würde aber nach Auffassung der Beschlusskammer zu einer Überschätzung der Kosten führen (siehe auch Ziffer 5.3.1.2.7). Hinzu kommt, dass die Kalkulation der Antragstellerin sowohl im Hinblick auf die Strecke zwischen MSAN und HVt als auch die BNG auf einer hier nicht sachgerechten Kostenalloka­ tionsweise basiert, deren Korrektur anhand der übersandten Unterlagen ebenfalls nicht mög­ lich war (siehe ebenfalls Ziffer 5.3.1.2.7).

5.2.2.3 Leistungen mit aufwandsbezogener Abrechnung Auch hinsichtlich der beantragten Entgelte „nach Aufwand“ ist die Antragstellerin ihrer Pflicht aus § 34 Abs. 1 TKG nicht nachgekommen. Hierbei handelt es sich um die in Ziffer 5 der An­ lage 4 „Preisliste L2-BSA-Übergabeanschluss“ niedergelegten Positionen: -

Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung je Übergabean­ schluss

-

Fahr- und Arbeitsleistungen, die für die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung, je Übergabeanschluss

sowie die zusätzlich zu den Bereitstellungspreisen oder „Ablösebeträgen“ anfallenden Ent­ gelte für die „Leistungsänderungen“ -

nachträgliche Bereitstellung von L2-BSA-Übergabeanschlüssen, je Übergabean­ schluss

-

Herausnahme von einzelnen L2-BSA-Übergabeanschlüssen aus dem Vertrag, je Übergabeanschluss

-

Änderung der Konfiguration von einzelnen L2-BSA-Übergabeanschlüssen, je Über­ gabeanschluss

-

Änderung des Bandbreiten-Profils, je Änderung

und die „kundenindividuellen Leistungen.“ Die Antragstellerin hat nicht belegt, warum sie zur Beantragung pauschalierter Entgelte nicht in der Lage ist. Für die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der „Anschalteeinrichtung“, bei der es sich gemäß Leistungsbeschreibung um die „Abschlusseinrichtung“, die Bestandteil der Kollokati­ onszuführung ist (vgl. 5.3.1.2.11.3 Kollokationszuführung), handelt, nach der Preisliste Anla­ ge 4 Ziffer 5 Nr. 1 ist nicht ersichtlich, warum hier keine pauschalierten Entgelte aus den für die Bereitstellung erhobenen Entgelten entwickelt werden könnten. Die Lage ist hier eine an­ dere als im Beschluss BK3c-15/007 vom 30.06.2015, in dem für die Verlegung, Auswechs­ lung oder Änderung der Abschlusseinrichtung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ICAs „Customer Sited“ Entgelte „nach Aufwand“ genehmigt worden sind. Denn hier hatte die Antragstellerin eine nachvollziehbare Begründung für eine Beantragung nach Aufwand vor­ gelegt,

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vgl. Beschluss BK3c-15/007 vom 30.06.2015, S. 10 f. Zudem betraf die im Verfahren BK3c-15/007 verfahrensgegenständliche Leistung die Verle­ gung der Abschlusseinrichtung in den Räumlichkeiten des Zugangsnachfragers, wodurch mit unvorhersehbaren baulichen Gegebenheiten zu rechnen ist. Vorliegend handelt es sich je­ doch um Maßnahmen in den Räumlichkeiten der Antragstellerin, die sich im Wesentlichen ähneln dürften. Es ist nicht erkennbar, warum hier anders als in den Fällen z. B. einer Verle­ gung eines Weiterführungskabels bei einer NGN-Zusammenschaltung nicht wenigstens teil­ weise pauschalierte Beträge angesetzt werden können, vgl. Beschluss BK3a-15/035 vom 30.11.2015, Ziffer 1b) Punkt 1.3 des Tenors. Damit kann weder aus den Antragsunterlagen noch aus den in anderen Verfahren gewonnen Erkenntnissen oder offensichtlichen Verhältnissen begründet werden, warum für die Verle­ gung, Auswechslung oder Änderung der Abschlusseinrichtung keine pauschalierten Entgelte beantragt werden können. Gleiches gilt für die Entgelte unter Ziffer 5 Nr. 2, die noch zusätzlich zu anfallenden Bereit­ stellungs- und anfallenden Ablösebeträgen erhoben werden sollen. Bei der nachträglichen Bereitstellung von LS-BSA-Übergabeanschlüssen nach Ziffer 5 Nr. 2a) ist bereits nicht er­ kennbar, welcher zusätzliche Aufwand zur Bereitstellung damit genau abgegolten werden soll, so dass erst recht nicht festgestellt werden kann, ob dieser pauschalierbar ist. Gleiches gilt für die „Herausnahme von einzelnen L2-BSA-Übergabeanschlüssen aus dem Vertrag“. Bezüglich der Änderung der Konfiguration von einzelnen L2-BSA-Übergabeanschlüssen nach Punkt 4.2 von Anlage 1) ist mangels einer Begründung der Beantragung nach Aufwand davon auszugehen, dass solche Konfigurationen regelmäßig in weitgehend identischen Situ­ ationen bei der Einrichtung von Übergabeanschlüssen anfallen. Bei der für diese Entgeltposi­ tion beispielhaft genannten Zuordnung eines L2-BSA-Übergabeanschlusses zu einer ande­ ren A10-NSP müsste der Aufwand für die Zuordnung eines Übergabeanschlusses zu einer A10-NSP regelmäßig auch bei der Erstbereitstellung eines Übergabeanschlusses anfallen und dementsprechend pauschalierbar sein. Eine dieser Annahme widersprechende Begrün­ dung der Abrechnung nach Aufwand hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die kundenindividuellen Leistungen nach Punkt 5 Nr. 4 sind nicht näher bestimmt, so dass noch nicht einmal entschieden werden kann, ob sie überhaupt genehmigungspflichtig sind. Eine Genehmigung nach Aufwand kann darum erst recht nicht begründet werden.

5.2.2.4 Zusatzvereinbarung über IPTV-Traffic zum Vertrag über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream Für die beantragten Entgelte für den IPTV-Traffic hat die Antragstellerin keine Kostenunter­ lagen vorgelegt.

5.2.3.

Ermessensausübung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG

Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG kann – wie oben bereits erwähnt - die Bundesnetzagentur ei­ nen Entgeltantrag ablehnen, wenn das antragstellende Unternehmen die in § 34 TKG ge­ nannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat. Das gilt auch für den Fall, dass eine Ge­ nehmigung nach § 35 TKG nur nach dem Maßstab des § 28 TKG erteilt werden muss. Die Entscheidung, ob und inwieweit ein Entgeltantrag ohne vollständige Kostenunterlagen abgelehnt wird, liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der Beschlusskammer. Die Eröff­ nung eines Ermessens für die Entscheidungsfindung soll der Behörde eine Lösung ermögli­ chen, die angesichts aller entscheidungserheblichen Umstände des konkreten Falles und

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nach Abwägung aller mit der jeweiligen Norm verfolgten Zwecke das Ziel des Gesetzes am besten verwirklicht, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 40 Rdnr. 23 und 52. Hiervon ausgehend ist die Beschlusskammer nach pflichtgemäßer Abwägung aller ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen und darauf gründenden maßgeblichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, ihr durch § 35 Abs. 3 S.3 TKG eröffnetes Er­ messen dahingehend auszuüben, den Entgeltantrag nicht insgesamt abzulehnen. Hierfür waren folgende Gründe maßgeblich: Wenn auch letztlich nur für die Überlassung des Übergabeanschlusses ein hinreichender Kostennachweis vorliegt (siehe Ziffer 5.2.2), so standen der Beschlusskammer doch in Be­ zug auf die überwiegende Zahl der darüber hinausgehenden Tarifpositionen alternative Er­ kenntnisquellen zur Verfügung: Im Hinblick auf das monatliche Überlassungsentgelt für den L2-BSA-Anschluss, dem im Ver­ gleich zu anderen Positionen der Preislisten eine besondere Bedeutung zukommt, konnte die Beschlusskammer auf eine Modellierung des WIK zurückgreifen, die wiederum teilweise auf genehmigte Preisen für andere Leistungen aufsetzt. Die ermittelten Kosten umfassen auch den inkludierten Transport und es konnten daraus ebenso die Kosten des überschie­ ßenden Transportanteils abgeleitet werden. Für die Einmalentgelte - die Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte, die Tarife für das Up-/Downgrade, die betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels, die Express-Entstörung und die Fahrtpauschale ­ konnten Erkenntnisse aus dem letzten Verfahren zur TAL-Bereitstellung BK 3c-14-001 her­ angezogen werden. Diese Erkenntnisse umfassen sowohl die mit Entscheidung BK 3c-14­ 001 vom 30.06.2014 genehmigten Entgelte als auch die zugrunde liegenden Prozesskosten­ kalkulationen (siehe Ziffer 5.3.1.2). Hinsichtlich der Einmalentgelte für den Übergabean­ schluss standen noch verwertbare Prüfungsergebnisse aus früheren ex-ante-Verfahren zu Layer 3-BSA zur Verfügung (siehe Ziffer 5.3.1.2.9.1). Damit war es der Beschlusskammer möglich, unter Rückgriff auf Kostennachweise der An­ tragstellerin, genehmigte Vorleistungsentgelte und das bereits in mehreren Entscheidungen angewandte Breitbandkostenmodell eine Kostenberechnung für die beantragten Tarife vor­ zunehmen. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass ihr Vorgehen dem Verhältnismäßigkeitsgrund­ satz in stärkerem Maße gerecht wird als eine Ablehnung des Entgeltantrags. Die Beschlusskammer hat in der Vergangenheit regelmäßig in pflichtgemäßer Ausübung ih­ res Ermessens gleichwohl über den Entgeltantrag entschieden, wenn sie auch ohne ver­ wertbare Kostenunterlagen bzw. ohne den nicht nachgewiesenen Kalkulationsbestandteil auf Grund alternativer Erkenntnismöglichkeiten, etwa eigener Erkenntnisse über diese Kosten, einer Vergleichsmarktbetrachtung oder unter Zuhilfenahme eines analytischen Kostenmo­ dells, ein dem gesetzlichen Genehmigungsmaßstab entsprechendes (niedrigeres) Entgelt ermitteln konnte, vgl. Beschluss BK 4a-03-010/E19.02.03 sowie OVG Münster, Urteil 13 A1699/02 vom 27.05.2004, S. 10f des amtl. Umdrucks. An dieser Praxis wird die Beschlusskammer künftig festhalten. Denn die Möglichkeit, dass eine Entscheidung der Bundesnetzagentur auch auf alternativen Erkenntnisquellen beruhen kann, wenn die vorliegenden Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflich­ tigen Entgelte nicht ausreichen, ist durch § 35 Abs. 1 S. 2 TKG ausdrücklich eröffnet. Damit hat der TKG-Gesetzgeber selbst dem Umstand Rechnung getragen, dass aus Gründen der Planungssicherheit Entgeltgenehmigungen auch dann möglich sein sollen, wenn die Prüfun­ gen nicht anhand der vorgelegten Kostenunterlagen durchführbar sind. Soweit es andere Möglichkeiten gibt, den vorgegebenen Genehmigungsmaßstab zu quantifizieren, wäre es schließlich nicht nur unverhältnismäßig, sondern würde den Regulierungszielen des § 2 TKG auch diametral zuwider laufen, die beantragte Genehmigung nicht zumindest teilweise zu er­ teilen. Zu beachten ist hierbei, dass Layer-2-BSA als Ersatzprodukt genutzt werden kann,

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sofern die KVz-TAL bei einem Vectoring-Einsatz nicht mehr verfügbar ist. Damit hat die kurz­ fristige Festlegung eines Entgelts für Layer-2-BSA eine ganz besondere Bedeutung für Wettbewerber, die nicht mehr auf das Vorleistungsprodukt TAL zurückgreifen können. Wäre der Antragstellerin eine Genehmigung versagt worden, hätten auch diese Wettbewerber kei­ ne hinreichende Planungsgrundlage für zukünftige Kosten, die Ihnen entstehen, wenn sie VDSL- und ADSL-Endkundenprodukte über L2-BSA realisieren. Hinsichtlich der Tarife für die Kollokationszuführung im Rahmen des Übergabeanschlusses, für die Zusatzvereinbarung IPTV-Traffic sowie der „nach Aufwand“ beantragten Entgelte ist die Beschlusskammer jedoch zu dem Ergebnis gekommen, ihr durch § 35 Abs. 3 S.3 TKG eröffnetes Ermessen dahingehend auszuüben, die Genehmigung abzulehnen. Dies erstreckt sich auch auf die Preisliste unter Punkt 6 der Anlage 4 zur Berechnung der nach Aufwand erhobenen Entgelte. Sowohl für die Kollokationszuführung als auch die die Zusatzvereinbarung IPTV-Traffic kön­ nen auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine „Als-Ob-Wettbewerbspreise“ ermit­ telt werden. Wegen der fehlenden Begründung für eine Abrechnung „nach Aufwand“ ist es der Be­ schlusskammer nicht möglich, den Antrag zu prüfen und auf einer alternativen Erkenntnis­ quelle gleichwohl eine Entgeltgenehmigung zu erteilen. Ebensowenig ist in Bezug auf den Tarif für die Anbindung des Übergabeanschlusses an den Kollokationsraum des Carriers ei­ ne geeignete alternative Erkenntnisquelle ersichtlich. Die Ermessensvorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG bezweckt, eine Versagung der Genehmigung trotz unzureichender Kostenun­ terlagen dann zu vermeiden, wenn sich die Behörde die erforderlichen Informationen selbst verschaffen kann. Der Zweck des Ermessens besteht demgegenüber nicht darin, die materi­ ellen Anforderungen an die Genehmigungserteilung, zu denen nach dem Normzweck des § 31 TKG auch der Vorrang standardisierter Entgelte gehört, im jeweiligen Fall herabzuset­ zen, vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 29. 5.3.

Preishöhenmissbrauch

Ein Preishöhenmissbrauch besteht, wenn das beantragte Entgelt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in erheblicher Weise übersteigt. Zur Ermittlung des Maßstabs für die Bewertung der beantragten Entgelte im Hinblick auf den Preishöhenmissbrauch wurden daher in einem ersten Zwischenschritt die Kosten der effi­ zienten Leistungsbereitstellung berechnet (Ziffer 5.3.1), dann ein Erheblichkeitszuschlag festgelegt (Ziffer 5.3.2) und schließlich beide Ergebnisse zusammengefasst (Ziffer 5.3.3). 5.3.1.

Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

5.3.1.1 Kalkulationsbasis Die den Entgelten zugrunde liegenden Investitionskosten sind weitgehend auf der Basis von Brutto-Wiederbeschaffungswerten ermittelt worden, die jedoch für wiederverwendbare bauli­ che Anlagen auf der Strecke zwischen HVt und KVz um die auf diese erfolgten Abschreibun­ gen vermindert wurden. Dies bedeutet, dass vollständig abgeschriebene wiederverwendbare bauliche Anlagen nicht mehr in die Ermittlung des Investitionswertes eingeflossen sind. Für die Bewertung der TAL und der zugehörigen baulichen Infrastruktur bis zum HVt wird hierzu auf die Erwägungen unter Ziffer 5.1.3.1 des Beschlusses BK3c-16/005 vom 29.06.2016, für die Bewertung von MFG, KKA und der Glasfaseranbindung zwischen KVz und HVt auf die Erwägungen unter Ziffer 3.3.1.31.des Beschluss BK3a-16/006 vom 29.06.2016 verwiesen. . Für die darüber hinaus für den L2-BSA-Zugang erforderlichen aktiven und passiven Infra­ strukturen, insbesondere DSLAM/MSAN und die Anbindung der HVt an die BNG wurden durchgehend Brutto-Wiederbeschaffungskosten angesetzt. Diese Ermittlungsmethode ent-

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spricht ebenfalls den Kriterien der Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung, die in deren Ziffern 30 bis 37 festgelegt sind. 5.3.1.1.1 Mögliche Wertansätze Der Kalkulation eines Investitionswerts können verschiedene Methoden zugrunde gelegt werden. Diese Methoden unterscheiden sich im Grundsatz danach, ob sie von einem aktuel­ len oder einem historischen Errichtungszeitpunkt für das jeweilige Telekommunikationsnetz ausgehen. Ist ein aktueller Errichtungszeitpunkt maßgeblich, so sind der Investitionswertbestimmung die aktuellen Investitionskosten (Bruttowiederbeschaffungswerte = Tagesneuwerte) für eine effi­ ziente Anschaffungsmenge von Investitionsgütern zugrunde zu legen. Stellt man dagegen auf einen historischen Errichtungszeitpunkt ab, ergeben sich für das weitere Vorgehen zwei alternative Möglichkeiten. So können einerseits die buchhalterisch verbliebenen Investitions­ kosten (ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen = Restbuchwerte) der tatsächlichen Anschaffungsmenge von Investitionsgütern zur Wertbe­ stimmung herangezogen werden. Andererseits kann die Wertbestimmung aber auch auf die aktuellen Investitionskosten abzüglich Abschreibungen (Nettowiederbeschaffungswerte für nicht vollständig abgeschriebene Investitionsgüter = Tagesgebrauchtwerte) der tatsächlichen Anschaffungsmenge aufsetzen. Die Investitionswerte des der Berechnung zugrunde gelegten Netzes werden grundsätzlich nach einem einheitlichen Wertansatz bestimmt. Je nach den Fallumständen kann es aber auch angezeigt sein, Mischansätze zu bilden bzw. die Gesamtinvestition in Teilinvestitionen aufzuspalten, welche jeweils nach verschiedenen Methoden bewertet werden, vgl. hierzu beispielsweise Ziffer 33 der Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11.09.2013 und Rz. 107 des Urteils C-55/06 des EuGH vom 24.04.2008. Aus der Entscheidung für eine bestimmte Vorgehensweise bei der Investitionswertkalkulation folgen zugleich bestimmte Konsequenzen für die Zinssatzfestlegung (z. B. Realzins vs. No­ minalzins) und die Wahl der Abschreibungsmethodik (z. B. ökonomische vs. buchhalterische Abschreibung). Diese Konsequenzen beruhen auf dem sog. „Gebot der kapitaltheoretischen Erfolgsneutralität“. Nach diesem Gebot muss im jeweiligen kalkulatorischen Gesamtsystem die Summe aus dem Barwert der Abschreibungen und der Zinsen auf das gebundene Kapital am Ende des Investitionszyklus genau dem ursprünglichen Anschaffungswert entsprechen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Abschreibungen und Zinsen keine zusätzliche Gewinnkomponente enthalten und in diesem Sinne als erfolgsneutral zu betrachten sind, siehe näher Schweitzer/Küpper, Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 10. Auflage 2011, S. 798ff. Bei der Kalkulation der Investitionswerte für die TAL-Überlassungsentgelte hat die Bundes­ netzagentur seit der ersten Genehmigungsentscheidung im Jahr 1999, also seit nunmehr 17 Jahren, durchweg Bruttowiederbeschaffungswerte angesetzt. 5.3.1.1.2 Die Methode der Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung Am 11.09.2013 hat die Europäische Kommission gestützt auf die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, insbesondere auf deren Art. 19 Abs. 1, die „Empfehlung über einheitliche Nicht­ diskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbe­ werbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU)“ (im Wei­ teren: Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung) erlassen. Diese Empfehlung ist gem. ihrer Ziffer 5 auch auf die Entgelte für den Bitstromzugang über Kupfer- und Glasfa­ sernetze anwendbar. In dieser Empfehlung finden sich u.a. auch Ausführungen dazu, nach welcher Kostenrech­ nungsmethode bei der Bestimmung der Investitionswerte – spätestens nach Ablauf des

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31.12.2016 (vgl. Ziffer 40 der Empfehlung) – vorgegangen werden sollte. Empfohlen wird ein gemischter Ansatz, nach dem nicht-replizierbare, aber in einem NGA-Netz wiederverwend­ bare bauliche Anlagen auf der Grundlage von Nettowiederbeschaffungswerten und die sons­ tigen Investitionsgüter auf der Basis von Bruttowiederbeschaffungswerten kalkuliert werden. Grundlage der Kostenermittlungsmethode der Empfehlung sind nach deren Ziffer 31 die durch eine Bottom-up Modellierung ermittelten langfristigen Zusatzkosten nebst einem Auf­ schlag für die Deckung von Gemeinkosten, die einem hypothetischen effizienten Betreiber aktuell beim Aufbau eines modernen und effizienten NGA-Netzes entstehen würden, das ganz oder teilweise aus optischen Komponenten besteht, und das gemäß Ziffer 32 die Ziele der Digitalen Agenda für Europa in Bezug auf Bandbreite, Versorgungsgrad und Verbrei­ tungsgrad erfüllt. Als effiziente NGA-Netze kommen gemäß Ziffer 37 neben FTTB/H-Netzen auch FTTC-Netze in Betracht, wie sie gegenwärtig von der Antragstellerin errichtet werden. Alternativ kann gemäß Ziffer 40 der Empfehlung die Nationale Regulierungsbehörde ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Empfehlung verwendete Kostenrechnungsmethode wei­ ter verwenden, wenn sie die in Empfehlungsgründen 25 bis 28 genannten Ziele der Empfeh­ lung und vier weitere Anforderungen erfüllt. Die Empfehlung geht grundsätzlich davon aus, dass die Netzbestandteile auf Basis von Brut­ towiederbeschaffungswerten berechnet werden. Für die Modellierung eines NGA-Netzes ergibt sich dies unmittelbar aus Ziffer 33 der Empfehlung. Für Netzbestandteile, die nicht Teil des modellierten NGA sind, also ganz auf Kupferleitungstechnik beruhender Vorleistungs­ produkte, sollen die Kosten gemäß Ziffer 37 S. 2 und 3 der Empfehlung dadurch ermittelt werden, dass optische Komponenten durch effizient bepreiste Kupferleitungstechnik ersetzt werden. Auch hier sieht die Empfehlung also einen Bruttowiederbeschaffungsansatz vor und entspricht damit dem bisherigen Ansatz der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der TALEntgelte. Anders sollen allerdings die nicht replizierbaren, aber gleichzeitig für die Errichtung von NGA-Netzen wiederverwendbaren baulichen Anlagen behandelt werden. Die Kommissi­ on empfiehlt diesbezüglich die Anwendung eines Nettowiederbeschaffungswertansatzes. Be­ reits vollständig abgeschriebene bauliche Anlagen, die den vorgenannten Kriterien genügen, sollen bei der Kostenermittlung nicht mehr berücksichtigt werden. Sofern die Anlagen noch nicht vollständig abgeschrieben sind, soll ihr regulatorischer Buchwert abzüglich der kumu­ lierten Abschreibungen ermittelt und mit einem geeigneten Preisindex wie dem Einzelhan­ delspreisindex indexiert werden (vergleiche Ziffer 34 der Empfehlung). Der so ermittelte re­ gulatorische Wert soll nach Ziffer 35 der Empfehlung einmal festgelegt und dann in zukünfti­ ge Genehmigungszeiträume übertragen werden, sogenannte Indexierungsmethode. Eine Anlage gilt eher als nicht-replizierbar, wenn ihr Vorhandensein den Aufbau einer zwei­ ten Anlage dieser Art an gleicher Stelle unwahrscheinlich bzw. unwirtschaftlich macht. Die Kommissionsempfehlung enthält keine allgemeine Definition der Replizierbarkeit. In Erwä­ gungsgrund 34 nennt sie aber Beispiele für eine mutmaßlich fehlende Replizierbarkeit: „Anders als bei solchen Anlagen wie technischen Ausrüstungen und Übertragungs­ medien (beispielsweise Glasfaser), sind bauliche Anlagen (beispielsweise Schächte, Gräben und Pfähle) eher nicht replizierbar.(…) Anders als die baulichen Infrastrukturen, über die die KVz an die HVt angebunden werden, sind die baulichen Infrastrukturen, über die die HVt an die BNG angebunden werden, als replizierbare Infrastrukturen anzusehen. Denn bereits bisher ist es den Zugangsnachfragern der HVt-TAL möglich gewesen, die HVt selbständig und ohne Rückgriff auf Infrastrukturen der Antragstellerin zu erschließen. Für die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise spricht wei­ ter, dass es gem. Erwägungsgrund 25 das Ziel der Empfehlung ist, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verlagerung der Nachfrage auf ganz oder teilweise glasfaserbasierte NGA-Netze zu einer Erhöhung der TAL-Entgelte führen kann, weil die Kosten etwa für bauli­ che Infrastrukturen auf eine abnehmende Anzahl von kupferbasierten TAL umgelegt werden. Das von der Kommission vorgeschlagene Kostenrechnungsmodell soll Ausschläge vermei­ den und eine vorhersehbare und gleichmäßige Entwicklung der Entgelthöhe der Kupfer-TAL während der Umstellung auf NGA gewährleisten. Die Auslastung der zur Anbindung der HVt

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an die BNG genutzten Infrastrukturen ist von diesem Umstellungsprozess jedoch nicht be­ troffen. Zudem stellen die Begriffsbestimmungen in Ziffer 6 (o) und (r) darauf ab, dass die baulichen Anlagen für Kupferleitungsnetze genutzt werden. Die zu Anbindung der HVt an die BNG genutzten Infrastrukturen sind jedoch nicht spezifisch für Kupferleitungsnetze errichtet worden, sondern werden schon lange für den Betrieb von Glasfasernetzen, insbesondere Mietleitungsnetzen genutzt. Die Empfehlung führt darum nicht zu einer Bewertung dieser baulichen Infrastrukturen zu Nettowiederbeschaffungskosten. 5.3.1.1.3 Anforderungen an die Abwägungsentscheidung Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Bundesnetzagentur bei der Auswahl der bei der Investitionswertermittlung anzuwendenden Vorgehensweise ein Be­ urteilungsspielraum zu. Die Entscheidungsprärogative der Regulierungsbehörde ist durch das Unionsrecht unmittelbar vorgegeben, vgl. BVerwG, Urteil 6 C 11.10 vom 23.11.2011, Rz. 36f., und BVerwG, Urteil 6 C 13.12 vom 25.09.2013, Rz. 18ff., 30ff. Bei der Ausfüllung (und gerichtlichen Überprüfung) des Beurteilungsspielraums ist allerdings zu beachten, dass dieser Spielraum im Hinblick auf die unionsrechtlich vorgegebene Abwä­ gung widerstreitender Regulierungsziele eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen aufweist. Bei einem derartigen Entscheidungsspielraum, der gewissermaßen auf der Naht­ stelle zum Regulierungsermessen steht, ist die eigentliche Bewertung der Behörde jedenfalls auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm aus­ drücklich hervorgehoben oder doch in ihr angelegt sind, plausibel und erschöpfend argu­ mentiert hat, BVerwG, Urteil 6 C 11.10 vom 23.11.2011, Rz. 38, unter Bezug auf BVerwG, Urteil 6 C 6.10 vom 23.03.2011, Rz. 38; BVerwG, Urteil 6 C 13.12 vom 25.09.2013, Rz. 34. Das Erfordernis einer plausiblen und erschöpfenden Begründung folgt aus der Gewährleis­ tung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und muss schon wegen der hohen Grundrechtsrelevanz der Entscheidung ausnahmslos Geltung beanspruchen, BVerwG, Urteil 6 C 13.12 vom 25.09.2013, Rz. 38. Der Begründung, weshalb eine bestimmte Kalkulationsmethode zur Anwendung gekommen ist, muss daher zu entnehmen sein, dass die Regulierungsbehörde die konfligierenden Inte­ ressen zuvor abgewogen und geprüft hat, welcher Kostenmaßstab – erstens – den Nutzer­ interessen, – zweitens – dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie – drittens – dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzu­ stellen, jeweils am ehesten gerecht wird. Sodann muss die Behörde unter Bewertung der un­ terschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Er­ gebnis Überwiegendes für die gewählte Methode spricht, BVerwG, Urteil 6 C 13.12 vom 25.09.2013, Rz. 36, unter Bezug auf BVerwG, Urteil 6 C 11.10 vom 23.11.2011, Rz. 39. Dies setzt voraus festzustellen, wie sich die Anwendung der zur Auswahl stehenden Metho­ den auf das Ergebnis des zu ermittelnden Investitionswerts auswirkt, und erfordert es, die Vor- bzw. Nachteile der einen oder anderen Berechnungsweise für die Erreichung der ge­ nannten Regulierungsziele zu bewerten, VG Köln, Urteil 21 K 2807/09 vom 22.01.2014, Rz. 64 (juris) – das Urteil ist nach Kla­ gerücknahme im Revisionsverfahren mittlerweile wirkungslos, siehe BVerwG, Be­ schluss 6 C 13.14 vom 10.06.2015 –, und Urteil 21 K 2941/09 vom 16.07.2014, S. 11f. des Urteilsumdrucks – mittlerweile ebenfalls wirkungslos, siehe BVerwG, Beschluss 6 C 49.14 vom 14.12.2015. Über die vorgenannte Trias unterschiedlicher Belange hinaus sind zudem auch die sonstigen – sofern relevanten – Regulierungsziele (§ 2 Abs. 2 TKG), die mittlerweile ins TKG einge-

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fügten Regulierungsgrundsätze (§ 2 Abs. 3 TKG) sowie – wie sich aus der unionsrechtlichen Rechtsprechung ergibt – das Interesse des regulierten Unternehmens, seine Kosten zu de­ cken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, vgl. EuGH, Urteil C-55/06 vom 24.04.2008, Rz. 103f., siehe ferner BVerwG, Urteil 6 C 13.12 vom 25.09.2013, Rz. 56, mit in die Abwägung einzubeziehen. Bei der Auslegung von § 31 und der Anwendung der Regulierungsgrundsätze zusätzlich zu berücksichtigen ist nun die unter Ziffer 5.3.1.1.2 bereits dargestellte Kostenrechnungsme­ thode nach Ziffern 30 bis 37 der Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung. Gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV sind Empfehlungen für die Adressaten unverbindlich, können aber nach gefestigter Rechtsprechung zur Auslegung innerstaatlicher, Unionsrecht umset­ zender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher unionsrechtlicher Vorgaben herangezogen werden, siehe EuGH, Urteil in der Rechtsache C-322/88, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 – Salvatore Grimaldi; vgl. auch BVerwG, Urteil 6 C 16/07 vom 02.04.2008, Rz. 24. Zudem trägt die Bundesnetzagentur gemäß § 123a Abs. 3 S. 1 TKG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission – wie etwa die Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung – nach Artikel 19 Abs. 1 und 2 Rahmen-RL erlassen hat. Gleichwohl ist es letztlich in die Entscheidung der Bundesnetza­ gentur gestellt, ob sie einer Empfehlung folgt oder nicht. Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies gemäß § 123a Abs. 3 S. 2 TKG der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit. Vorauszuschicken ist, dass die Unterschiede in den Auswirkungen der jeweiligen Kostener­ mittlungsmethoden bezüglich der in diesem Verfahren neu zu beurteilenden Infrastrukturen geringer sind als in den Verfahren BK3c-16/005 und BK3a-16-006, weil DSLAM/MSAN und BNG neu errichtet werden und die Netto-Wiederschaffungswerte damit weitgehend den Brutto-Wiederbeschaffungswerten entsprechen. Unterschiede ergeben sich hauptsächlich für die Kosten der Anbindung der HVt an die BNG. 5.3.1.1.4 Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG Zunächst sind die Auswirkungen der zur Auswahl stehenden unterschiedlichen Methoden der Investitionswertermittlung auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG genannten Interessen der Nut­ zer und Verbraucher in den Blick zu nehmen. Diese Interessen werden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 TKG insbesondere gewahrt, wenn für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonde­ ren sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird, vgl. auch Ruthig, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 2 Rz. 21f., und Säcker, in: ders., TKG, 3. Aufl. 2013, § 2 Rz. 2. Nutzer sind gemäß § 3 Nr. 14 TKG natürliche oder juristische Personen, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nehmen oder beantragen, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein. Zu den Nutzern gehö­ ren insbesondere auch die – im Gesetz namentlich hervorgehobenen – Verbraucher, also gemäß Art. 2 lit. i) Rahmenrichtlinie diejenigen natürlichen Personen, die einen öffentlich zu­ gänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nehmen oder beantragen. Die verfahrensgegenständlichen Vorleistungsentgelte fließen in die auf den nachgelagerten Vorleistungs- und Endnutzermärkten verlangten Preise ein und setzen darüber hinaus Rah­ menbedingungen für die Fortentwicklung der Anschlussnetze der Antragstellerin und der Wettbewerber. Vor diesem Hintergrund sind die Nutzerinteressen wahrende Vorleistungs­ entgelte grundsätzlich Entgelte, die denjenigen entsprechen, die auf wettbewerblich verfass-

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ten Märkten verlangt werden, also wettbewerbsanaloge oder auch Als-ObWettbewerbspreise. Denn im Wettbewerbsprozess entstandene Preise bilden u. a. Knapp­ heitsverhältnisse ab, lenken die Produktionsfaktoren in die jeweils rentabelste Verwendungs­ richtung und stimmen die Pläne auf den verschiedenen Märkten ab, siehe Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 vom 28.10.2015, Ziffer 3.6.4.2.1 m.w.N. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem legitimen Grund Nutzer und Verbraucher – soweit es um die Frage der angemessenen Kalkulationsmethode für die Investitionswerte geht (!) – gel­ tend machen könnten, dass sie – als mittelbare Nutznießer der erbrachten Leistungen – im Rahmen der Entgeltregulierung gegenüber einem Wettbewerbspreis bessergestellt werden müssten, so auch Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom 28.10.2015, Ziffer 3.6.4.2.2. Mit der Feststellung, dass die Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Erhebung wettbe­ werbsanaloger Vorleistungsentgelte haben, ist indes noch nicht abschließend vorgezeichnet, welche Kalkulationsmethode für die Investitionswertermittlung letztlich heranzuziehen ist. Denn auch innerhalb eines Wettbewerbsmarktes können sich verschiedene Gleichgewichts­ preise einstellen, vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Köln, Urteil 21 K 2941/09 vom 16.07.2014, S. 14 des Urteilsumdrucks (zur mittlerweile eingetretenen Unwirksamkeit des Urteils siehe BVerwG, Beschluss 6 C 49.14 vom 14.12.2015). Der Gleichgewichtspreis hängt von den Stückkosten des sog. Grenzanbieters ab, also desje­ nigen Anbieters, der zum aktuellen Leistungsentgelt gerade noch am Markt bestehen kann, vgl. Bartling/Luzius, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 11. Aufl. 1996, S. 82, 87 und 95. Aus Nutzersicht stellt ein Referenznetzbetreiber den maßgeblichen Grenzanbieter dar, wel­ cher unter Nutzung hergebrachter Kabelschächte und Kabelkanäle ein durchgängig neues Glasfasernetz erstellt, wobei im Rahmen der Kostenrechnung und Netzmodellierung die neuen Glasfaserelemente jeweils kupferanalog bewertet und behandelt werden. Die neu zu errichtenden Netzelemente sind auf Tagesneupreisbasis zu bewerten. Hinsichtlich der Ka­ belschächte und Kabelkanäle ist dagegen eine historisch orientierte Vorgehensweise zu wählen, vgl. Beschluss BK3c-16-005, Ziffer 5.1.3.1.4. Das Nutzerinteresse ist hinsichtlich der neu zu betrachtenden Infrastrukturen hier nicht an­ ders zu bewerten. Dies hätte die Folge, dass der Anteil der baulichen Infrastrukturen an den Kosten der Anbindung der HVt and die BNG nach historischen Kosten zu ermitteln wäre. 5.3.1.1.5 Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG Ein weiteres Ziel der Regulierung ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Derart sind bei der Wahl des Wertansatzes für die L2-BSA-Entgeltgenehmigung auch die je­ weiligen wettbewerblichen Folgen im Blick zu behalten. Diese Folgen lassen sich an den Auswirkungen ablesen, die die Verwendung der verschiedenen in Betracht kommenden und bereits oben genannten Referenznetze auf die derzeitigen Wettbewerbspositionen der jewei­ ligen Marktteilnehmer in den betroffenen Telekommunikationsmärkten haben könnten. Als Marktteilnehmer sind dabei im Folgenden die TAL-Nachfrager, die FTTB/H-Ausbauer, die Kabelnetzbetreiber, die Nutzer von Bitstrom-Vorleistungsprodukten der Antragstellerin und die Antragstellerin selbst zu betrachten.

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Ein Wertansatz, der zu sinkenden L2-BSA-Vorleistungspreisen und damit zu sinkenden Kos­ ten führen würde, würde die Wettbewerbsposition der L2-BSA-Nachfrager gegenüber den TAL-Nachfragern wie auch den FTTB/H- und Kabelnetzbetreibern stärken. Die L2-BSANachfrager haben zudem keine im Anschlussnetz versunkenen Kosten und profitieren von den effizienzangepassten Skalenvorteilen des Netzes der Antragstellerin. Dies hat bei L2­ BSA ein besonderes Gewicht, weil diese Vorleistung das Angebot leistungsfähigerer Produk­ te ermöglicht als IP-BSA. Im Interesse eines Level-Playing-Field sollten aber die Bitstrom­ nachfrager bei der Investitionswertermittlung nicht besser gestellt werden, als wenn sie ge­ rade FTTB/H-Investitionen getätigt hätten. Hierfür ist der Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten grundsätzlich weiterhin geeigne­ ter als ein Ansatz historischer Kosten, und zwar auch hinsichtlich der Anbindung der HVt an die BNG, weil es sich hierbei um replizierbare Infrastrukturen handelt. die von Kupfer- und Glasfasernetzbetreibern in ihren eigenen Netzen neu errichtet werden, so dass es unbillig wäre, Bitstromnachfrager von diesen Kosten zu entlasten. Sie stünden damit in der Kosten­ kalkulation in etwa so, wie jedenfalls die alternativen FTTX-Anbieter, in Teilen aber auch die Kabelnetzbetreiber stehen, die selbst gerade erst in (regelmäßig effiziente) Anschlussnetze investiert haben. 5.3.1.1.6 Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG Die Beschlusskammer hat des Weiteren bei der Bestimmung des anzustrebenden Preisni­ veaus für die L2-BSA Bedacht auf das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG niedergelegte Regulierungs­ ziel zu nehmen, die Entwicklung des Binnenmarktes in der Europäischen Union zu fördern. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG ist in erster Linie zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 Rahmen-RL erlassen worden, vgl. die Begründung zum TKG-Entwurf, BT-Drs. 15/2316, S. 56. Maßgebend für das zutreffende Verständnis des Binnenmarktkriteriums ist somit die letztge­ nannte Norm. Hiernach tragen die nationalen Regulierungsbehörden zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem Hindernisse für die Bereitstellung elektroni­ scher Kommunikationsnetze und –dienste abbauen, den Aufbau und die Entwicklung trans­ europäischer Netze fördern und untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die ein­ heitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen. Vorliegend von Interesse ist namentlich das Unterziel der Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis (Art. 8 Abs. 3 lit. d) Rahmen-RL). Die EU-Kommission hat ausweislich Erwägungsgrund 7 der Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung diese mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Praxis bei der Entgeltfestsetzung erlassen, so dass die Anwendung der Kostenermittlungsmethode der Empfehlung und damit die Verwendung des Referenznetzbetreibers (3a) die Entwicklung des Binnenmarktes am besten fördert. 5.3.1.1.7 Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Tele­ kommunikationsnetzen der nächsten Generation, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG Ein weiteres Regulierungsziel ist es nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG, den Ausbau von hochleis­ tungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation zu beschleu­ nigen. Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass darunter Anschlussnetze zu verstehen sind, die den Anforderungen der Breitbandinitiative der Bundesregierung für das Jahr 2018 genügen, also Anschlüsse mit einer Bandbreite von 50 MBit/s ermöglichen, vgl. BR-Drs. 129/11, S. 77. Eine zentrale Rolle bei der regulatorischen Unterstützung des Breitbandausbaus nimmt nach Erwägungsgrund 3 der NGA-Empfehlung das Prinzip der Investitionsleiter ein. Hinter diesem

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Prinzip verbirgt sich die Idee, dass sich die Wettbewerber des (integrierten) Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht für ihren Marktauftritt auf unterschiedlich stark entbündelte Vorleistungsprodukte dieses Unternehmens stützen können sollen. Nachdem der Wettbe­ werber zunächst, gestützt auf Vorleistungsprodukte der ihm passenden Stufe, hinreichend Kunden hat gewinnen können, soll er sich auf weitere, stärker entbündelte Vorleistungsstu­ fen begeben können. Ziel ist es, dass leistungsfähige Wettbewerber nach und nach die ver­ schiedenen Sprossen der Investitionsleiter erklimmen, um so am Ende mit möglichst unab­ hängigen effizienten Infrastrukturen im Wettbewerb gegeneinander agieren zu können. Dem Gedanken der Investitionsleiter kommt auch bei der Frage nach dem zutreffenden An­ satz zur Ermittlung des Investitionswertes Relevanz zu. Denn er impliziert, dass die Regulie­ rungsbehörde eine ausgewogene Balance zu finden hat zwischen der Ermöglichung des Marktauftritts für die Wettbewerber einerseits und der Setzung von Anreizen zu weiteren Wettbewerber-Investitionen andererseits. Diesen Anforderungen indes wird die Bemessung des Investitionswerts nach dem Tagesneuwert deutlich besser gerecht als eine Bemessung nach Restbuch- oder Gebrauchtwerten. Der Marktauftritt für die Wettbewerber wird ermöglicht, indem letztere für die Produkterstel­ lung nicht zwingend das Risiko von in Glasfaserinfrastrukturen und aktiver Technik im An­ schlussbereich versunkenen Kosten eingehen müssen, sondern vielmehr unmittelbar auf das Anschlussnetz der Antragstellerin sowie die erste und zweite Aggregationsstufe (DSLAM/MSAN und BNG) zu Preisen zugreifen können, die effizienzangepasste Skalenvor­ teile berücksichtigen und zugleich Preis- und Kosten-Kosten-Scheren ausschließen. Der An­ reiz für eigene Infrastrukturinvestitionen der Wettbewerber in das Anschlussnetz wird dage­ gen dadurch erhalten, dass die an die Antragstellerin zu entrichtenden Netzentgelte auf Neuwertbasis berechnet werden. Mit einem derartigen Vorgehen wird vermieden, dass diejenigen Unternehmen, die sich auf Dauer an die Antragstellerin binden, den weitergehend investierenden Unternehmen unfaire Konkurrenz bereiten können. Zugleich wird so sichergestellt, dass es nicht zu einem techno­ logischen „Lock-in“ in die von der Antragstellerin erstellte Infrastruktur kommt, sondern dass davon (weitgehend) unabhängige Investitionen dritter Netzbetreiber in zukunftsträchtige NGA-Infrastrukturen erfolgen können. Eine größere Unabhängigkeit dritter Unternehmen ist schließlich auch deshalb anzustreben, weil die Antragstellerin ihre Anschlussnetze gegen­ wärtig umbaut und Unternehmen, die nicht über die HVt-TAL hinausgehend in eigene Infra­ strukturen investieren (wollen), sich zu einem Rückbau auf die Bitstrom- oder gar Resa­ leebene gezwungen sehen könnten und damit den an sich bereits erreichten Grad an selbst­ tragendem Wettbewerb wieder in Frage stellen würden. 5.3.1.1.8 Anbieterinteresse der Antragstellerin Die Antragstellerin als Zugangsverpflichtete und Eigentümerin des Zugangsobjekts hat ein berechtigtes Interesse, ihre Kosten zu decken und zugleich einen angemessenen Gewinn zu erzielen. In diesem Interesse kommt zum Ausdruck, dass die Antragstellerin – wie jedes Un­ ternehmen – neben den Zielen von Liquidität und Unabhängigkeit namentlich auch die Ziele des Unternehmenserhalts und der Rentabilität verfolgt, vgl. zu diesen vier Grundzielen Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 13. Aufl. 2004, S. 9 ff. (der Unternehmenserhalt wird dort als „Sicherheit" bezeichnet, als potenziell fünftes Grundziel wird der Shareholder-Value genannt), sowie Erwä­ gungsgrund 26 der Nichtdiskriminierungs- und Kostenrechnungsempfehlung. Das Ziel des Unternehmenserhalts lässt sich in zwei komplementäre Unterziele aufspalten. Das Unternehmen muss bestrebt sein, sowohl das investierte Kapital als auch die eigene Produktionsfähigkeit zumindest zu erhalten. In der betriebswirtschaftlichen Literatur werden diese Unterziele noch weiter differenziert danach, ob eine nominale oder reale Kapitalerhal­ tung und eine reproduktive oder qualifizierte Substanzerhaltung angestrebt werden sollte,

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vgl. nur Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Aufla­ ge 2005, S. 1072 ff. Unter dem Gesichtspunkt der Kapital- und Substanzerhaltung muss die Kostenrechnung deshalb dafür Sorge tragen, dass nach Ablauf der Nutzungszeit einerseits zumindest wieder das ursprünglich investierte Kapital (ggf. zuzüglich eines Inflationsausgleichs) als auch ande­ rerseits ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage zur Verfügung stehen. Dem Ziel der Rentabilität wird dagegen dadurch Rechnung getragen, dass als Be­ zugspunkt für die Ermittlung der an die Kapitalgeber zu leistenden Zinszahlungen das nach Abzug der Abschreibungen verbliebene gebundene Kapital zugrunde gelegt wird. Dieses Ziel wird durch den Ansatz von Brutto-Wiederbeschaffungskosten verwirklicht. 5.3.1.1.9 Abwägung Die Beschlusskammer kommt nach Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen möglichen Kostenermittlungsmethoden für die Ermittlung der Entgelte für den L2-BSAZugang zu dem Ergebnis, dass unter maßgeblicher Berücksichtigung der Regulierungs­ grundsätze, insbesondere derjenigen in § 2 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 TKG, eine Ermittlung der Entgelte für die spezifisch für den L2-BSA-Zugang erforderlichen Infrastrukturen nach Brut­ towiederbeschaffungskosten besser geeignet ist, die Regulierungsziele zu verfolgen, als eine Ermittlung der Kosten unter weitergehender oder teilweiser Heranziehung historischer Kos­ ten. Wie ausgeführt, spricht das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus hochleis­ tungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) grundsätzlich für die Beibehaltung des Bruttowiederbeschaffungsansatzes, der hier auch bauliche Infrastrukturen erfasst, weil sie auf der Strecke zwischen BNG und HVt replizierbar sind. Die Wahrung des Nutzer- und Verbraucherinteresses (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) könnte hier zwar möglicherweise durch geringfügig geringere Entgelte stärker gefördert werden, al­ lerdings wirkten sich diese niedrigeren Entgelte abträglich auf den Wettbewerb zwischen TAL-Nachfragern, FTTB/H- und Kabelnetzbetreibern einerseits und L2-BSA-Nachfragern andererseits aus. Denn erstere haben die Infrastrukturen, die in ihren Netzen der Anbindung der HVt an den BNG entsprechen, selbst errichtet bzw. errichten sie noch und tragen des­ halb die vollen Wiederbeschaffungskosten. Anders als bei der Festlegung der TALÜberlassungsentgelte würden sie von einer historischen Kostenbetrachtung für bauliche Inf­ rastrukturen nicht profitieren, weil es hier keine der KKA und der unbeschalteten Glasfaser entsprechenden Infrastrukturen der Antragstellerin gibt, die sie für den eigenen Netzaufbau nutzen und deren Entgeltabsenkungen ihnen zugutekommen würden. Die Anwendung einer gegenüber dem gewählten Ansatz zu geringeren Kosten führenden Kostenbasis für die An­ bindung der BNG an die HVt würde die Wettbewerbsposition der Wettbewerber auf Grundla­ ge von FTTC-, FTTB/H- und HFC-Netzen, also Wettbewerber mit einer größeren Wertschöp­ fung auf eigener Infrastruktur, gegenüber den L2-BSA-Nachfragern verschlechtern. Der Wettbewerb auf Grundlage möglichst großer eigener Wertschöpfung, also unabhängig von der regulierten Vorleistung der Antragstellerin, bietet jedoch die beste Gewähr für die Ent­ wicklung eines langfristigen und selbsttragenden Wettbewerbs. Diese Sicht liegt auch den Regulierungsgrundsätzen zugrunde. Nach dem Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 TKG sind, soweit erforderlich, der infrastrukturbasierte Wettbewerb und effiziente In­ vestitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen zu fördern. Dies nützt mittel- und langfristig auch den Nutzern und überwiegt den Vorteil, der diesen aus geringfügig niedrigeren LS-BSA-Vorleistungsentgelten erwachsen könnte. In der Gesamtschau ist also der Bruttowiederbeschaffungsansatz in der von der Nichtdiskri­ minierungs- und Kostenrechnungsempfehlung vorgegebenen Form für die Bestimmung der Kapitalkosten des L2-BSA vorzugswürdig.

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5.3.1.2 Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die verschie­ denen Leistungen in Zusammenhang mit L2-BSA 5.3.1.2.1 Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte für den L2-BSA Anschluss (ADSL und VDSL) Die laut Tenor genehmigten Entgelte für die Bereitstellung und Kündigung von L2 BSA sind aus den entsprechenden Entgelten gemäß Beschluss BK 3c-14-001 vom 30.06.2014 für die Bereitstellung und Kündigung der HVt-TAL (ADSL) bzw. KVz-TAL (VDSL) hergeleitet. Da es dort mehrere Prozessvarianten gibt (z. B. bei der Bereitstellung der KVz-TAL die Übernahme und die Neuschaltung, jeweils mit und ohne Arbeiten beim Endkunden) wurden die verschie­ denen Tarife mit den von der Antragstellerin auf Nachfrage der Beschlusskammer gelieferten neusten verfügbaren Stückzahlen ihrer Inanspruchnahme gewichtet (Schreiben vom 13.03.2016, Antwort zu Frage 1). Eine entsprechende Berechnung für L2-BSA-ADSL unter Einbezug der aktuellen Tarife für die HVt-TAL führt zu Beträgen von 49,63 € bzw. 11,52 €. Für L2-BSA-VDSL ergeben sich auf Grundlage der aktuellen KVz-TAL-Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstel­ lung von 39,63 € (Bereitstellung) bzw. 13,64 € (Kündigung). Die beantragten Entgelte für die Bereitstellung und Kündigung des L2-BSA VDSL-Anschlus­ ses (46,43 € bzw. 12,68 €) bzw. des L2-BSA ADSL-Anschlusses (47,68 € bzw. 14,79 €) ge­ hen demgegenüber auf eine Gewichtung der mit Beschluss BK 3c-10-087 vom 30.06.2010 genehmigten Tarife zurück und basieren demnach auf veralteten Daten. Der Forderung insbesondere der Beigeladenen zu 11. und 6., auf eine „Mischpreiskalkulati­ on“ zu verzichten und vergleichbar der Genehmigungspraxis bei der Bereitstellung und Kün­ digung der TAL Tarife zu genehmigen, die nach Prozessvarianten untergliedert sind, konnte nicht entsprochen werden. Die Beschlusskammer sieht keinen hinreichenden Grund, von der Tarifstruktur des Antrags, die insoweit der regelmäßig genehmigten bzw. von der Beschluss­ kammer nicht beanstandeten Tarifdifferenzierung bei IP-BSA entspricht, abzuweichen. Maß­ nahmen zur Verringerung der teureren Prozessvarianten mit Arbeiten beim Endkunden füh­ ren, - wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung - ebenso zu einer Reduzierung des Mischpreises, da die Stückzahlen der betreffenden Prozessvarianten abnehmen und infolge­ dessen mit einem geringeren Anteil in die Mischkalkulation eingehen. Hinzu kommt, dass, soweit die Verringerung der Stückzahlen von Prozessvarianten mit Arbeiten beim Endkun­ den durch die zukünftige „PreOrder-Schnittstelle“ erfolgen soll, diese Schnittstelle laut Aus­ sage der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2016 zunächst nur für die TAL einge­ setzt wird werden soll und daher angesichts des vergleichsweise kurzen Genehmigungszeit­ raumes keine Effekte für L2-BSA zu erwarten sind. Effekte aus dem ebenfalls von der Beige­ ladenen zu 11. erwähnten Leitungsrecherchetools sind demgegenüber laut Antragstellerin bereits in den aktuellen Stückzahlen enthalten. Der Kritik der Beigeladenen zu 11., wonach die Gewichtung nicht auf die faktisch zu verzeichnenden Stückzahlen zurückgehe, ist entge­ genzuhalten, dass die von der Beschlusskammer verwendeten Zahlen bundesweite Anga­ ben für sämtliche TAL-Bereitstellungen und -Kündigungen sind, während die von der Beige­ ladenen zu 11. angeführten Daten hiervon nur die Bereitstellung und -Kündigung der von ihr beauftragten TAL umfasst.

5.3.1.2.2 Einmalentgelt für Up-/Downgrade (ADSL und VDSL) Die Beschlusskammer war auf Basis von Erkenntnissen aus dem Verfahren zu den TALEinmalentgelten BK 3c-14-001 in der Lage, auch die Kosten der effizienten Leistungsbereit­ stellung für das Upgrade für den Wechsel von VDSL 50 auf VDSL 100 abzuleiten. Denn die dort gegenständliche „Nutzungsänderung“ (ohne Umschaltung im Verbindungskabel/ohne

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Umschaltung im Netz) stellt nach Auffassung der Beschlusskammer eine mit dem „Up bzw. Downgrade“ vergleichbare Leistung dar. Die in der betreffenden Kalkulation enthaltenen Prozesseinzelkosten für die Exceptionbearbeitung im Rahmen der WITA (Wholesale ITArchitektur)-Bearbeitung (vgl. Beschluss BK 3c-14-001 vom 30.06.2014, insbesondere S. 68 und S. 38-41 des amtl. Umdrucks) wurden um aktuell von der Beschlusskammer akzeptierte Fakturierungskosten, Gemeinkosten sowie Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG erhöht (vgl. Verfahren BK 3c-16-005 zur TAL-Überlassung). Der derart ermittelte Referenzwert von 4,65 € liegt über dem beantragten Tarif (3,44 €). Der Antragswert basiert auf einer Entgeltposition, die zuletzt mit der Entscheidung zu IP-BSA (BK3e-09-044) vom 14.09.2009 (siehe S. 31ff. des amtl. Umdrucks), angeordnet worden war. Die dortigen Kostenprüfungen und -kürzungen als Basis dieser Anordnung gehen letzt­ lich auf einen noch weiter zurückliegenden Beschluss zu IP-BSA (BK 3a-08-086) vom 02.10.2008, S. 20f. zurück, der wiederum auf die Entscheidung zu den TAL-Einmalentgelten (BK 3c-08-012) vom 30.06.2008 Bezug nimmt. Die betreffenden Kostendaten sind folglich veraltet, zumal die administrativen Tätigkeiten einer Auftragsentgegennahme, die hier abge­ bildet sind, zwischenzeitlich nach der Einführung von WITA auf einem völlig anderen System beruhen. Auch die Ermittlung, die die Antragstellerin zur Plausibilisierung des Antragswertes mit Schreiben vom 13.03.2016, (Antworten 2.1 bis 2.3) vorlegte, war für die Beschlusskammer nicht verwertbar. Zwar ist die Berechnung der Antragstellerin ebenfalls an die Prozesszeit­ endarstellung zur Auftragsbearbeitung mittels WITA aus dem letzten Verfahren zur TALBereitstellung angelehnt. Im Ergebnis wird ein Kostenwert von € ausgewiesen. Die Be­ rechnung ist aber nach Auffassung der Beschlusskammer schon deshalb nicht plausibel, weil zur Bestimmung der durchschnittlichen Zeitansätze für die Exceptionbearbeitung die aufsummierten Einzelzeiten mit den aufsummierten Häufigkeiten malgenommen werden und das Ergebnis dann abermals mit einer durchschnittlichen Exceptionhäufigkeit multipliziert wird. Die Behauptung der Beigeladenen zu 11., wonach ein Up-/Downgrade zu reinen ZeroTouch-Prozessen führt, die keinerlei Prozesszeiten verursachen, kann die Beschlusskammer aufgrund ihrer Erkenntnisse aus dem Verfahren BK 3c-14-001 bezogen auf den Upgrade nicht teilen. Denn auch bei grundsätzlich automatisierten Abläufen sind regelmäßig Aussteu­ erungen und anschließende manuelle Bearbeitungen erforderlich, weil Voraussetzung für den VDSL 100 eine geringere Leitungsdämpfung der TAL als für den VDSL 50 ist. Da für den Downgrade von VDSL 100 auf VDSL 50 lediglich die Abrechnung umgestellt wer­ den muss, kann hier eine Aussteuerung nur auf einem Programmierfehler beruhen. Bei ADSL gibt es keine abrechnungsrelevanten unterschiedlichen Bandbreitenprofile und damit auch keine Leistung „Up- und Downgrade“. Für diese Fälle war daher kein Entgelt zu ge­ nehmigen. 5.3.1.2.3 Einmalentgelt für die betriebsfähige Bereitstellung im Rahmen eines Anbie­ terwechsels / Produktgruppenwechsels (ADSL und VDSL) Die Antragstellerin unterscheidet sowohl beim Anbieter- als auch bei Produktgruppenwech­ seln zwischen zwei Fällen: Sofern keine Schaltungen anfallen (z. B. beim Übergang des L2­ BSA-Anschlusses auf einen anderen Wettbewerber) wird ein deutlich reduziertes Entgelt gel­ tend gemacht, das die Kosten für die auch dann notwendigen administrativen Prozesse ab­ decken soll. Wenn demgegenüber bei einem Anbieter- oder Produktgruppenwechsel Schal­ tungen erforderlich sind, soll derselbe Tarif wie bei einer erstmaligen betriebsfähigen Bereit­ stellung gelten.

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Hinsichtlich des vollumfänglichen Entgelts für die betriebsfähige Bereitstellung wird auf Ziffer 5.3.1.2.1 verwiesen. In Bezug auf den reduzierten Tarif konnte die Beschlusskammer wiederum auf Erkenntnisse aus dem Verfahren zu den TAL-Einmalentgelten BK 3c-14-001 zurückgreifen: Denn der Anbieter- bzw. Produktgruppenwechsel ist im Hinblick auf den administrativen Aufwand im Bereich des Auftragsmanagements vergleichbar mit der Kündigung zzgl. der Be­ reitstellung einer TAL. Deshalb wurden die in den Kalkulationen der Bereitstellung und Kün­ digung enthaltenen Prozesseinzelkosten für die Exceptionbearbeitung (vgl. Beschluss BK 3c-14-001 vom 30.06.2014, insbesondere S. 38-41 des amtl. Umdrucks) wiederum um Fak­ turierungskosten, Gemeinkosten sowie Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG erhöht. Angesichts eines derart ermittelten Referenzwertes von 5,97 € ist auch hier davon auszuge­ hen, dass der Antragswert (5,03 €) die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreitet. Demgegenüber geht der Ansatz der Antragstellerin – wie beim Up-/Downgrade - ursprüng­ lich auf die o. g. Entscheidungen vom 14.09.2009 und 02.10.2008 zurück (S. 32 bzw. 21 der amtl. Umdrucke) und fußt damit ebenfalls auf veralteten Kostendaten. Die zur Stützung des Antragswertes von der Antragstellerin vorgelegte ergänzende Prozesszeitendarstellung folgt weitgehend der Berechnung zu dem Up- / Downgrade und unterliegt damit den unter Ziffer dargelegten Bedenken. Sie unterscheidet sich allein durch die hier höhere Exceptionhäufig­ keit ( % gegenüber %). Im Ergebnis errechnet die Antragstellerin so einen Betrag von €. Soweit die Beigeladene zu 11. in ihrem Schreiben vom 04.04.2016 eine Inkonsistenz be­ mängelt, weil bei einem Anbieterwechsel von einem zu VDSL Stand Alone gleichartigen Endkundenanschlussprodukt der Telekom bei IP BSA das niedrigere Entgelt, bei L2 BSA hingegen das höhere Bereitstellungsentgelt erhoben werde, ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Preisliste von L2-BSA für den entsprechenden Fall, sofern keine Schaltung durchgeführt werden muss, der geringere Tarif vorgesehen ist (Ziffer 3.2 der Preisliste L2 BSA VDSL; siehe auch Schreiben der Antragstellerin vom 20.04.2016, Ziffer 2). Wegen der noch nicht erfolgten Migration aller DSLAM auf das neue BNG-Netz ist die Wahrscheinlich­ keit hoch, dass ein ADSL-Anschluss auf einen anderen MSAN umgeschaltet werden muss, damit er an der A10-NSP des Kunden verfügbar ist. 5.3.1.2.4 Einmalige Expressentstörung ADSL und VDSL Der beantragte Tarif, d. h. das jeweils genehmigte Entgelt für die Carrier-Expressentstörung bei der TAL, liegt nach Einschätzung der Beschlusskammer nicht über den Kosten der effi­ zienten Leistungsbereitstellung, da L2-BSA im Vergleich zur TAL eine komplexere Leistung darstellt und deshalb hier jedenfalls kein geringerer Entstörungsaufwand zu erwarten ist. Das Entgelt wurde zuletzt gemäß Beschluss BK 3c-14-001 vom 30.06.2014 auf 27,03 € festge­ legt. Die Expressentstörung stellt im Gegensatz zu den Ausführungen der Beigeladenen zu 11. keinen „Zero Touch Prozess“ dar. Das Entgelt für die Expressentstörung deckt den Mehr­ aufwand gegenüber der Regelentstörung ab und kann nicht, wie es bei einem „Zero Touch Prozess“ nötig wäre, ohne jeden Technikereinsatz erfolgen. Insoweit stimmt die Beschluss­ kammer mit der Auffassung der Antragstellerin (siehe auch Schreiben vom 20.04.2016, Ziffer 4), überein.

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5.3.1.2.5 Expressentstörung ADSL im Dauerschuldverhältnis Zur Berechnung der monatlichen Kosten der Expressentstörung hat die Beschlusskammer unter Rückgriff auf das Entgelt für die einmalige Expressentstörung einer Teilnehmeran­ schlussleitung (27,03 €, Ziffer 5.3.1.2.4) und eine geschätzte durchschnittliche jährliche Stör­ häufigkeit für L2-BSA zurückgegriffen. Letztere wiederum wurde unter Verwendung der ent­ sprechenden Angabe für Layer 3 BSA bestimmt: Die jährliche Störhäufigkeit beträgt bei IP­ BSA-ADSL (Schreiben der Antragstellerin vom 15.04.2016). Da die Beschlusskammer allerdings die Einschätzung der Antragstellerin teilt, dass es in der Anfangsphase bzgl. L2­ BSA und damit im Genehmigungszeitraum zu häufigeren Störungen kommen kann, wurde multipliziert. Daraus folgen monatliche Kosten in Höhe von 0,86 € der Wert mit dem ((27,03 € * ) / 12). Das beantragte monatliche Entgelt (2,01 €) geht demgegenüber auf die Entscheidung BK 3a-08-086 vom 11.07.2008 zurück (S. 33 des amtl. Umdrucks) und basiert somit auch hier auf veralteten Kostenangaben. Der damals genehmigte Tarif für die CEE im Zusammenhang mit der TAL belief sich noch auf 64,89 € gegenüber aktuell 27,03 €. Die grundlegende Ermitt­ lung entsprach demgegenüber bereits 2008 der vorstehend erläuterten Berechnung. Die Antragstellerin begründet den Antragswert in Anlage 11 (paginierte Seite 184) ergänzend damit, dass das „Verhältnis des Entgelts der einmaligen Expressentstörung (derzeit 27,03 €) und der Mindestvertragslaufzeit der Expressentstörung“ eine Untergrenze bilde. Die Min­ destvertragslaufzeit läge bei 12 Monaten und es dürfe kein „effizienzwidriger Anreiz“ beste­ hen, statt der einmaligen Expressentstörung diese dauerhaft zum Anschluss zu buchen. Damit das monatliche Entgelt nicht günstiger sei, müsse es mindestens im Bereich von ei­ nem zwölften von 27,03 € liegen. Diese Ausführungen sind jedoch nicht schlüssig. Ein unab­ hängig vom konkreten Störfall zu zahlender monatlicher Tarif für die Expressentstörung muss, wie dargelegt, in Zusammenhang stehen mit den Kosten einer Entstörung im Einzelfall und der durchschnittlichen Störhäufigkeit. Weshalb ein monatliches Entgelt, das geringer ist als ein Zwölftel des Preises für eine einzelne Expressentstörung, „effizienzwidrig“ sein soll, erschließt sich im Übrigen der Beschlusskammer nicht. 5.3.1.2.6 Expressentstörung VDSL im Dauerschuldverhältnis Eine entsprechende Berechnung wie unter Ziffer 5.3.1.2.5 führt bzgl. der monatlichen Kosten der Entstörung von L2-BSA-VDSL – unter Einbezug einer höheren Störhäufigkeit - zu Kosten von 0,95 € monatlich (27,03 € * ) / 12). Die Störhäufigkeit für das Produkt IP-BSA wurde auch hier verdoppelt. Demgegenüber ist eine Kalkulationsgrundlage für das beantragte Entgelt (7,20 € monatlich) nicht ersichtlich. 5.3.1.2.7 Überlassung des L2-BSA-Anschlusses (ADSL und VDSL Die monatlichen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung des L2-BSA-Anschlusses in den Varianten ADSL 16 / 25 / 50, VDSL 50 und VDSL 100 belaufen sich auf 13,38 €, 16,14 € bzw. 16,61 € (gegenüber den beantragten Werten von 15,17 €, 19,20 € bzw. 21,80 €). Da die Unterlagen der Antragstellerin, wie unter Ziffer 5.2.2 begründet, eine abschließende Ermittlung der Kosten des L2 BSA-Anschlusses nicht zulassen, wurde auf eine Modellierung des WIK zurückgegriffen. Diese bildet anteilmäßig Realisierungen von L2 BSA über Indoor-MSAN und Outdoor-MSAN ab. Indoor MSAN werden auch zukünftig zur Realisierung von ADSL-Verbindungen genutzt. Im Genehmigungszeitraum werden darüber hinaus auch noch VDSL-50-Anschlüsse über Indoor-MSAN geführt. Die Kalkulation von L2-BSA-Anschlüssen, die mittels Indoor-MSAN realisiert werden, um­ fasst im Wesentlichen die HVt-TAL, den MSAN, den BNG und die Anbindung vom HVt zum

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BNG. Die Kalkulation der über Outdoor-MSAN realisierten L2-BSA-Anschlüsse beinhaltet die KVz TAL, den MSAN, das MFG, die Glasfaseranbindung vom KVz zum HVt und wie beim Indoor MSAN den BNG sowie die Anbindung zwischen HVt und BNG. Im Hinblick auf einzelne Komponenten (KVz- bzw. HVt-TAL, MFG, Glasfaseranbindung KVz – HVt) lassen sich die Kosten der monatlichen Überlassung von L2-BSA unter unmittelbarer Verwendung von Tarifen und Kosten aus anderen Entgeltverfahren ermitteln. Für weitere Teile der Kalkulation (MSAN, BNG, Anbindung zwischen HVt und BNG) liegen demgegen­ über keine derartigen Erkenntnisse vor. Hier waren in einer originären Berechnung zunächst Investitionswerte zu bestimmen, in Kapitalkosten umzurechnen und um zusätzliche Kosten­ bestandteile zu erhöhen. Im Einzelnen: 5.3.1.2.7.1 Datenbasis für die Nachfrage als Grundlage der Dimensionierung An­ schlussnachfrage Für die bottom-up Modellierung des WIK wurde auf die von der Antragstellerin im Zuge der Marktabfrage gelieferten Anschlussdaten zurückgegriffen (Abfrage zur Befüllung des Breit­ bandkostenmodells, Schreiben BK 3c vom 29.10.2015). Die Angaben der Anschlussdaten, differenziert nach ADSL, VDSL 50, VDSL 100, SDSL, FTTH und klassischen Telefonan­ schlüssen, sind verzweigerbereichsgenau. Ergänzend wurde die der Beschlusskammer vor­ liegende MFG-Liste (Stand September 2015) herangezogen, die zum einen Auskunft dar­ über gibt, welche Verzweigerbereiche bereits mit MFG ausgebaut sind und aus der zum an­ deren ersichtlich ist, über welchen Verzweigerbereich ggf. ein anderer Verzweigerbereich mitversorgt wird. Auf dieser Datenbasis konnten die vorliegenden Anschlüsse den MFGStandorten zugewiesen und als Ausgangspunkt für die Dimensionierung der Outdoor-MSAN herangezogen werden. Nicht über MFG versorgte Anschlussbereiche wurden dem HVt zu­ geordnet. Gleiches gilt für sämtliche Telefonanschlüsse (PSTN, ISDN), die nach Angaben der Antragstellerin ausschließlich über die MSAN am HVt realisiert sind. Die über den HVt realisierten Anschlüsse bilden (HVt-genau) die Grundlage für die Dimensionierung der Indoor-MSAN. der gesamten In Summe wird bei der Modellierung von einer Outdoor-Realisierung von Anschlussnachfrage ausgegangen. Von den Indoor-Anschlüssen entfällt knapp ein Drit­ tel auf die herkömmlichen Telefonanschlüsse. Bandbreitennachfrage Bei der Kalkulation des Netzes wird nicht auf die aktuelle Transportnachfrage abgestellt, sondern auf die potentielle mittelfristige Nachfrage. Dies liegt darin begründet, dass es nach dem Stand der Technik nicht effizient wäre, das Netz im Hinblick auf die aktuelle Nachfrage zu dimensionieren. Denn einerseits ist auch weiter mit einer deutlichen Steigerung der Bandbreitennachfrage zurechnen. Dabei geht die Beschlusskammer davon aus, dass dieser Trend sich z. B. wegen des starken Wachstums von Streaming-Diensten noch verstärken wird. Anderseits bietet eine Netzoptimierung auf die geringe aktuelle Nachfrage mittelfristig betrachtet kein spürbares Einsparpotential. Denn das Layer-2-Netz der Antragstellerin besteht, wie dargelegt, aus den MSAN, die über eine Glasfaseranbindung an die BNG angeschlossen werden. Netztechnisch wäre – bei Be­ rücksichtigung geringerer Kapazitäten - eine Konzentration durch eine kaskadierende Anbin­ dung der MSAN an die HVt und von dort eine Konzentration auf jeweils eine Anbindung an den BNG möglich. Gegen eine kaskadierende Anbindung der MSAN spricht aber, dass sich die Einsparung im Wesentlichen in der geringeren Anzahl an Glasfaserpaaren erschöpft, weil die am BNG eingesparten Eingangsports stattdessen am MSAN aufgebaut werden müssten. Auch ist die Anzahl der KVz im Anschlussbereich so niedrig, dass eine größere Zahl an Glasfasern faktisch nicht zu höheren Tiefbaukosten als bei einer kaskadierenden Anbindung führt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Verwendung von exklusiven Glasfaserpaaren pro MSAN die Basis für einen weitergehenden, wenigstens teilweisen FTTH/B-Ausbau bilden

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kann. Bei einer Kaskadierung könnten demgegenüber wegen des starken Verkehrswachs­ tums bereits kurzfristig Anpassungen erforderlich werden. Die Integration weiterer neu er­ schlossener KVz sowie die Auflösung von Mitversorgungskonzepten wären wesentlich auf­ wendiger. Damit bildet die von der Beschlusskammer gewählte Kalkulation auf Basis der mit­ telfristigen Nachfrage auch eine für die betriebliche Realisierung einfachere und flexiblere Lösung ab. Für eine Mittelfristbetrachtung spricht des weiteren, dass, wie unten im Einzelnen erörtert, die Kosten des L2-BSA-Anschlusses teilweise über die Bandbreite allokiert werden. Somit ist das Verhältnis zwischen den verschiedenen Bandbreitentypen für die Kostenhöhe relevant. Die mittelfristige Betrachtung vermeidet Diskrepanzen zwischen der bandbreitenorientierten Kostenverteilung und dem Verhältnis der inkludierten Verkehre zueinander. Eine Kalkulation, die die Kosten auf Grundlage der mittelfristig bereitgestellten Kapazität verteilt, ermöglicht eine angemessenere und stabilere Kostenzuordnung als das Abstellen auf aktuell gemesse­ ne Werte, die im Zeitablauf erheblichen Änderungen unterliegen: Die Antragstellerin hat eine halbjährliche Anpassung des inkludierten Verkehrs beantragt. Bereits die aktuell im Rahmen der Entgeltanzeige für den IP-BSA vorgelegte Messung unter­ scheidet sich von der dem Antrag zugrunde gelegten Messung. Die Abweichungen sind auch sehr erheblich. Zwischen der ersten Entgeltanzeige 2015 und der ersten Entgeltanzeige 2016 für den inkludierten Verkehr für den IP-BSA – also innerhalb des letzten Jahres – hat sich der Verkehr zwischen den verschiedenen Anschlusstypen sehr unterschiedlich entwickelt. So ist für ca. 30 % der DSL-Anschlüsse der Antragstellerin der Verkehr in dem Jahr zwischen 17 % und 28 % (ADSL 1,5, 3 und 6) gewachsen, während für weit über die Hälfte der DSL-Anschlüsse der inkludierte Transport um mehr als 50 % (ADSL 16 und VDSL 25) gestiegen ist. Für VDSL 100 hat der inkludierte Verkehr innerhalb eines Jahres sogar um 85 % zugenommen. Eine sichere Abschätzung der Bandbreitenentwicklung ist für den hier verfolgten Ansatz nicht erforderlich. Den jeweiligen Anschlüssen wird eine angemessene Kapazität zugewiesen und für den Genehmigungszeitraum ist nicht davon auszugehen, dass diese ausgeschöpft wird. Auch in den Folgeverfahren wird voraussichtlich auf diese Kapazitäten abgestellt werden können, so dass die Kosten über einen längeren Zeitraum sehr ähnlich verteilt werden kön­ nen, wodurch die Antragstellerin im Übrigen eine bessere Planungsgrundlage erhält. Im Einzelnen wurde für den Outdoor-Bereich eine busy hour Nachfrage von 7,29 Mbit/s für jeden Anschluss unterstellt. Bei den Indoor-Anschlüssen kam folgende Differenzierung zur Anwendung: ADSL 1,5 Mbit/s, SDSL 2 Mbit/s und VDSL 5 Mbit/s, POTS Anschlüsse 0,01 Mbit/s. Dabei wurde für die netzseitige Schnittstelle ein Auslastungsgrad von 0,7 (outdoor) und 0,8 (indoor) angenommen. Diese Werte begründen sich wie folgt: Bei der Bandbreitenzuweisung ist davon auszugehen, dass am MSAN eine Mindestband­ breite von 1 Gbit/s zur Verfügung steht, die sich bei den Outdoor-MSAN auf maximal 384 TAL verteilt. Dies entspricht den über die Vectoring-Karten aktuell versorgbaren Anschlüs­ sen. Die Outdoor-MSAN werden mittelfristig ganz überwiegend für die VDSL-VectoringErschließung verwendet. Die Anzahl der über die MSAN überhaupt erreichbaren Endkunden ist aber in aller Regel geringer als 384. Angesichts der Konkurrenz über preiswerte ADSLAngebote sowie alternative Infrastrukturen (HFC und FTTH/B) werden sich die Kunden auf die unterschiedlichen Infrastrukturen verteilen, so dass die Antragstellerin nur einen Teil der Endkunden über eigene Angebote oder Vorleistungen für ihr BNG-Netz gewinnen wird. Des­ halb ist mittelfristig in der Regel mit einer Ausrüstung der MSAN mit zwei Portkarten, also bis zu 96 TAL, zu rechnen. Dieser Wert spiegelt nicht den durchschnittlichen Beschaltungsgrad wieder, sondern den voraussichtlichen „Standardausbau“, also den Ausbau der in den nächsten Jahren am häufigsten vorkommen wird. Bei der Verteilung der Kapazität der MSAN-Anbindung an den BNG muss beachtet werden, dass eine hohe Dienstgüte sicherzustellen ist. Deshalb wird nicht von einer Vollauslastung

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ausgegangen, sondern lediglich von einer Auslastung von 70 % in der Hauptverkehrsstunde. Der Prozentsatz ist zwar geringer als die von der Antragstellerin im Standardangebotsverfah­ ren vorgetragene 80 %-Regelung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es hier um die Peak-Auslastung geht und nicht wie im Standardangebotsverfahren um kurze Spitzenlasten. So ergibt sich für die Outdoor-DSL-Anschlüsse eine Bandbreite von 7,29 Mbit/s (1000 Mbit/s * 0,7 (Auslastung) / 96 (Anschlüsse)). Diese Bandbreite spiegelt insbesondere die zu erwar­ tende steigende Nachfrage nach hochqualitativen Streamingdiensten, die Möglichkeit von qualitätsgesicherten Videokonferenzen oder dezentraler Datenspeicher wieder. Die betref­ fende Bandbreite wird den meisten VDSL 100-Anschlüssen mit hoher Sicherheit in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Indoor-DSLAM geht die Beschlusskammer davon aus, dass je nach Herstel­ ler maximal 960 und 1152 TAL angeschlossen werden können. Die Beschaltung setzt sich aus reinen VoIP-Anschlüssen sowie ADSL-, SDSL- und VDSL-Anschlüssen zusammen. An­ gesichts von aktuell noch über 7 Millionen reinen Sprachtelefonkunden der Antragstellerin werden die MSAN im erheblichen Umfang mit VoIP-Kunden bestückt werden. Weiter ist da­ von auszugehen, dass viele ADSL-Kunden auf VDSL oder alternative Infrastrukturen migrie­ ren werden, wenn sie eine überdurchschnittliche Bandbreitennachfrage haben. Zusätzlich wird bei einem Vectoring-Ausbau der HVt-Nahbereiche der Anteil an VDSL-Kunden am HVt zurückgehen. Dies wird aber in der Genehmigungsperiode noch nicht erfolgen. Am MSAN stehen also durchschnittlich mindestens 694 kbit/s pro Anschluss bei einer Vollbeschaltung und einer Anbindung mit 1 Gbit/s zur Verfügung (1000 Mbit/s * 0,8 / 1152). Weil die Nachfra­ ge der reinen Sprachtelefonkunden aber mit 10 kbit/s angesetzt wird und wie ausgeführt, diese einen erheblichen Anteil der Anschlüsse am MSAN ausmachen, steht für die DSLAnschlüsse also schon bei der minimalen Anbindung eine wesentlich höhere Bandbreite zur Verfügung. Da aber sowohl der Beschaltungsgrad als auch die Verteilung der Anschlussty­ pen wahrscheinlich sehr unterschiedlich sein wird, kann hier die angemessene Kapazität nicht von einem Standardausbau abgeleitet werden. Mittelfristig sieht die Beschlusskammer den Bedarf für ADSL weit unterhalb von den VDSLAnschlüssen. Über ADSL wird wahrscheinlich kein oder höchstens ein in geringem Umfang hochqualitatives Streaming angeboten werden. Wegen des begrenzten Uploads dürften auch Videotelefonie und interaktive Spiele nur eine nachrangige Bedeutung für die Bandbrei­ tennachfrage haben, so dass davon auszugehen ist, dass die Nachfrage 1,5 Mbit/s nicht überschreiten wird. Bei den über Indoor-MSAN realisierten VDSL-Anschlüssen wird die Nachfrage in einem Zeithorizont von zwei bis drei Jahren bis zu einer möglichen Vectoring-Migration ebenfalls noch begrenzt bleiben. Es sollte aber ein weites Auseinanderfallen zwischen den Indoor- und Outdoor-realisierten VDSL-Anschlüssen vermieden werden, weil ja gerade eine Migration auf die KVz-Erschließung geplant ist. Um also einerseits die im Verhältnis zur KVz-Erschließung geringere Kapazität pro Anschluss zu berücksichtigen und anderseits aber keinen zu großen Abstand zu begründen, wird die Nachfrage gegenüber der Outdoor-Realisierung auf 5 Mbit/s festgesetzt. Dies berücksichtigt, dass eine erhebliche Anzahl an Endkunden voraussichtlich IPTV- oder Video on Demand-Angebote nachfragen werden, aber die Realisierung von be­ sonders qualitativen Diensten für diese Anschlüsse auf absehbare Zeit noch begrenzt sein wird. Die Nachfrage für die SDSL-Anschlüsse wird pro genutzter TAL auf 2 Mbit/s festgesetzt. Damit dürfte die zu erwartende mittelfristige Nachfrage in der busy hour gedeckt werden. Die Nachfrage für die reinen Sprachtelefonanschlüsse beruht darauf, dass die Endkunden nur in sehr begrenzten Umfang ihren Anschluss parallel nutzen.

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5.3.1.2.7.2 Kalkulationsbestandteile in Abhängigkeit von der Anzahl beschalteter An­ schlüsse •

KVz-TAL / HVt-TAL Hinsichtlich der Ansätze für die KVz-TAL (bei Outdoor-Anbindungen) und die HVtTAL (bei Indoor-Anbindungen) wurde auf die Ergebnisse der jüngsten Entscheidung zur TAL-Überlassung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016 zurückgegriffen. Die Tarife für KVz- und HVt-TAL belaufen sich danach auf 6,77 € bzw. 10,02 € monatlich.



MSAN Die Investitionen für die MSAN wurden MFG-standortgenau unter Rückgriff auf die o.g. aufbereitete, verzweigerbereichsspezifische Anschlussnachfrage dimensioniert. Darüber hinaus erfolgte die Dimensionierung auf Grundlage der anschlussspezifi­ schen busy hour Nachfrage, differenziert nach Indoor- und Outdoor-realisierten An­ schlüssen (siehe Ziffer 5.3.1.2.7.1). Bei der anschlussbezogenen Dimensionierung der Schnittstellenkarten kam eine Portreserve zur Anwendung (outdoor 14%, indoor 5%). Der geringere Prozentsatz für indoor ist auf die zukünftig angestrebte outdoor-Realisierung der Anschlüsse zurück­ zuführen. Bezüglich der Preise der technischen Einrichtungen (Indoor- und Outdoor-MSAN so­ wie zugehörige Schnittstellenkarten) wurden aus den verwertbaren Daten der Markt­ abfrage Mittelwerte für die Eingangsgrößen der Investitionswertmodellierung gebildet. Die von der Antragstellerin gelieferten Beträge wurden dabei unter Rückgriff auf An­ gaben aus den mit dem Entgeltantrag vom 19.02.2016 vorgelegten Kostenunterlagen überprüft. Diese Verfahrensweise entspricht dem Vorgehen zur Ermittlung des „Ge­ nerischen Equipments“ bei der Befüllung des Breitbandkostenmodells (vgl. Entschei­ dungen BK 3c-12/089 vom 30.08.2013 und BK 3c-14-015 vom 01.04.2015 zu den Terminierungs- und Zuführungsleistungen im Festnetz im Rahmen von Netzzusam­ menschaltungen). Zur Bestimmung der Investitionen für den einzelnen L2-BSAAnschluss wurden die bundesweiten Gesamtbeträge für die MSAN durch die Summe der beschalteten Outdoor- und Indoor-Ports geteilt.



MFG (bei Outdoor-Anbindung) Als Ansätze für das – nur bei Outdoor-MSAN relevante - Multifunktionsgehäuse wur­ den die Resultate aus dem Entgeltgenehmigungsverfahren zu dem „Zugang im MFG, zu Kabelkanalanlagen sowie zu unbeschalteten Glasfasern“ (BK 3a-16-006) heran­ gezogen. Das monatliche Überlassungsentgelt pro Nutzung des MFG beträgt danach 90,14 €. Darüber hinaus wurde der Preis für die laufende Bestandsführung und Fak­ turierung, der die betreffenden Vertriebskosten abdeckt (47,49 € jährlich bzw. 3,96 € monatlich), in die Berechnung eingestellt. Zur Herleitung der MFG-Kosten für den einzelnen L2-BSA-Anschluss wurde zunächst das monatliche Überlassungsentgelt mit der Anzahl der berechneten OutdoorDSLAM multipliziert. Die so quantifizierten bundesweiten Gesamtkosten der MFG wurden dann durch die Summe der beschalteten Outdoor-Ports dividiert.



Trasse KVz - HVt (bei Outdoor-Anbindung) Bei der Kalkulation von Anbindungen über Outdoor MSAN ist neben der KVz-TAL die Glasfaserverbindung zzgl. der Trasse zwischen KVz und HVt in die Modellierung ein­ zubeziehen, während bei einer Realisierung von L2-BSA über Indoor-MSAN das für diese Fälle in die Modellierung eingestellte Entgelt für die HVt-TAL bereits die kom­ plette Strecke zum HVt abbildet. Die entsprechenden Trasseninvestitionen zwischen KVz und HVt werden in der WIKModellierung, wie in anderen Verfahren, auf Grundlage der beschalteten Anschlüsse allokiert. Insoweit unterscheidet sich die Berechnung von der Vorgehensweise der

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Antragstellerin, die zwar MSAN und MFG nach Anschlüssen, die Strecke zwischen KVz und HVt jedoch anhand der in Anspruch genommenen Bandbreiten verteilt. Die anschlussbezogene Allokation ist insbesondere konsistent zur TAL-Modellierung, bei der ebenfalls zwischen EVz, KVz und HVt eine Kostenzuteilung auf Basis der be­ schalteten Anschlussleitungen erfolgt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich bei einer verkehrsmengenbezogenen Allokation der Trassenkosten zwischen MSAN und HVt bei Outdoor-Anbindungen eine Inkonsistenz zur Modellierung der IndoorAnbindungen ergäbe. Denn letztere umfassen, wie gezeigt, die HVt-TAL, die eben­ falls eine Allokation auf Grundlage der Anschlussnachfrage beinhaltet. Im Hinblick auf die Trassenkosten der Strecke zwischen MSAN und HVt (einschließ­ lich der Ansätze für Kabelkanäle und Kabelschächte) bei Outdoor-Anbindungen grei­ fen die WIK-Berechnungen daher auf die betreffenden Ergebnisse zur TAL-Mo­ dellierung zurück („Analytisches Kostenmodell – Anschlussnetz 2.1“, siehe wiederum zuletzt Entscheidung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016, S. 69 des amtl. Umdrucks). Die Trassen werden von Kupfer- und Glasfaseranschlüssen gemeinsam genutzt. Bereits in der aktuellen Modellierung der TAL wurden die Trasseninvestitionen daher unab­ hängig davon, ob in den Trassen Kupfer oder Glasfaser verlegt sind, durch die kom­ plette erhobene Nachfrage (Kundenzahl) geteilt. Das Ergebnis wird sowohl für die Modellierung der Kupfer-TAL im HK-Bereich als auch der hier gegenständlichen Glasfaserstrecke zwischen KVz/MSAN und HVt bei der Leistung Layer-2-BSA heran­ gezogen. Auf diese Weise werden die Trasseninvestitionen in Abhängigkeit von der Anzahl der vorhandenen Kunden auf die einzelne Anschlussleitung heruntergebro­ chen, ohne dass Migrationseffekte (Reduzierung der Anzahl beschalteter Kupferdop­ peladern durch Erhöhung der Inanspruchnahme von Glasfaserleitungen) zu Preis­ schwankungen führen würden. Die Investitionen für die gemeinsam genutzten Tras­ sen je Kunde sind für die Kupfer- und Glasfaseranbindung identisch, variieren also nicht mit dem genutzten Medium (Kupfer bzw. Glasfaser) und bleiben jeweils unge­ achtet der zunehmenden Migration von Kupfer auf Glasfaser stabil. Dies entspricht der Vorgabe in der Empfehlung der EU-Kommission über einheitliche Nichtdiskrimi­ nierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbe­ werbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen, wonach ein An­ stieg der Preise für die Kupfer-TAL aufgrund rückläufiger Nutzung durch ein NGANetz zu vermeiden ist (Ziffer 40 der Empfehlung i. V. m. Ziffer 25 der Erwägungs­ gründe). Eine Berücksichtigung von Microtrenching, wie von der Beigeladenen zu 11. in der EMail vom 26.04.2016 gefordert, scheidet bereits aufgrund der hier unterstellten ge­ meinsamen Verlegung von Glasfaser- und Kupferkabeln aus, da Microtrenching eine spezielle Technik für Glasfaser darstellt. Die erörterte Allokation der Investitionen für die Strecke zwischen KVz und HVt – in Abweichung von der bandbreitenabhängigen Verteilung bzgl. der Investitionen für die Strecke zwischen HVt und BNG - soll, wie erörtert, allein eine im Vergleich zu an­ deren Produkten konsistente Kostenzuordnung und eine Umsetzung der Kommissi­ onsempfehlung gewährleisten. Sie steht nicht in Zusammenhang mit der konkreten technischen Realisierung der Glasfaserverbindung. •

Glasfaser KVz - HVt (bei Outdoor-Anbindung) Für die Berechnung der spezifischen, im Kupfermodell nicht abgebildeten Kosten des Glasfaserkabels zwischen MSAN und HVt wurde demgegenüber auf Bestandteile der Modellierung der unbeschalteten Glasfaser zurückgegriffen (vgl. auch hierzu zuletzt Verfahren BK 3a-16-006 zu den „Entgelten Zugang im MFG, zu Kabelkanalanlagen sowie zu unbeschalteten Glasfasern“). Dabei wurden aus der entsprechenden Kalku­ lation die Kosten für das Glasfaserkabel, den ODF (Optical Distribution Frame), die Störungsbearbeitung sowie Vertriebskosten entnommen.

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Zur Bestimmung der Kosten für den einzelnen L2-BSA-Anschluss wurden die Kosten je Glasfaser mit der Anzahl der Outdoor MSAN multipliziert und durch die Summe der beschalteten Outdoor-Ports geteilt. Damit erfolgt auch bzgl. der Glasfaser die Kos­ tenzurechnung auf den Anschluss und nicht nach Bandbreite. Vor dem Hintergrund der Skalierbarkeit der Übertragungskapazität der Glasfaser bestehen hier keine Be­ schränkungen, wie sie von der Antragstellerin in Zusammenhang mit der avisierten Migration der ADSL-Anschlüsse zu VDSL skizziert werden (Stellungnahme der An­ tragstellerin vom 04.04.2016, S. 13). 5.3.1.2.7.3 Kalkulationsbestandteile in Abhängigkeit von der Bandbreite Ab dem HVt erfolgt eine Kostenzurechnung nach Maßgabe der Bandbreite. Diese Vorge­ hensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass ab dem HVt eine gemeinsame Realisierung mit anderen Übertragungskapazitäten, wie beispielsweise Mietleitungen, vorgenommen wird und entspricht darüber hinaus der Kostenbestimmung für die Sprachzusammenschaltung. Grundlage bilden hierfür die den verschiedenen Anschlusstypen zugewiesenen busy hour Kapazitäten (siehe 5.3.1.2.7.1 Bandbreitennachfrage). Da ADSL- und VDSL 50-Anschlüsse derzeit sowohl indoor als auch outdoor realisiert werden, kommt bei der Kostenzurechnung jeweils eine durchschnittliche Bandbreite zur Anwendung. Diese entspricht dem Mittelwert der busy hour-Bandbreite über die realisierten Indoor- und Outdoor-Anschlüsse. Dazu wird die Anzahl der Outdoor-Anschlüsse ADSL mit der Bandbreite von 7,29 Mbit/s und die Anzahl der Indoor-Anschlüsse mit 1,5 Mbit/s multipliziert und anschließend durch die Summe der ADSL Kunden (Indoor und Outdoor) dividiert, so dass sich für ADSL eine durchschnittliche Bandbreite in Höhe von 3,06 Mbit/s ergibt, die für die Kostenzurechnung Verwendung findet. Die gleiche Vorgehensweise gilt für VDSL 50, wobei sich infolge der Verteilung der An­ schlüsse auf Indoor (5 Mbit/s) und Outdoor (7,29 Mbit/s) ein Durchschnittswert von 6,675 Mbit/s errechnet. Da VDSL 100 über Vectoring ausschließlich Outdoor realisiert wird, kom­ men bei der Kostenzurechnung 7,29 Mbit/s zur Anwendung. •

Transport HVt-BNG Zur Ermittlung der effizienten Trassenlängen im Rahmen der Transportkosten zwi­ schen HVt und BNG wurde das „analytische Kostenmodell für das Breitbandnetz Version 2.1.1“ (Breitbandkostenmodell) verwendet (siehe zuletzt Entscheidung BK 3c-14-015 vom 01.04.2015 zu den Entgelten für Terminierungs- und Zuführungsleis­ tungen im Festnetz im Rahmen von Netzzusammenschaltungen, S. 64 ff. des amtl. Umdrucks). Die Bestimmung der erforderlichen Glasfaserkabelinvestitionen erfolgte dabei unter Einbeziehung der aus den MSAN-Modellergebnissen abgeleiteten Glas­ faser-Zahlen. Vor dem Hintergrund der Integration der Verkehrsnachfragen im Transportnetz wurde die im Breitbandkostenmodell implementierte DWDM-Technologie bei der Investiti­ onswertbestimmung berücksichtigt. Dabei gehen die Kapazitätsnachfragen auf Layer 1 und Layer 2 ebenfalls in die Dimensionierung der technischen Einrichtungen ein. Die modellierten Investitionen für Tiefbau, Glasfaserkabel und DWDM-Einrichtungen wurden, wie erwähnt, in Anlehnung an den Bandbreitenbedarf in der Hauptverkehrs­ stunde verteilt. Als Kostenträger fließen dabei sämtliche Bandbreitennachfragen auf diesem Transportweg ein, die sich aus Breitbandanschlüssen, Layer 1 und Layer 2 Kapazitätsnachfragen zusammensetzen. Auch die Antragstellerin allokiert die Kosten für die Anbindung vom HVt zum BNG nach Bandbreiten. Bei der Kostenberechnung wird berücksichtigt, dass für einen Teil der Anschluss­ nachfrage (Kundenanschlüsse, die auf den BNG-zugehörigen Anschlussbereich ent­ fallen) keine Transportstrecke HVt-BNG anzusetzen ist. Für diese Kunden ist der HVt-Standort gleichzeitig der BNG-Standort.

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BNG Für die Investitionskalkulation des BNG (Rack, Grundeinheit (Plug in Unit), Schnitt­ stellenkarten) wurden, wie bereits für die Investitionen der MSAN, als Eingangsgrö­ ßen Daten der o. g. Marktabfrage vom 29.10.2015 genutzt, wobei die Angaben der Antragstellerin hier ebenfalls anhand von Erkenntnissen aus den Kostenunterlagen überprüft worden sind. Neben den Preisparametern fanden, teilweise auf Grundlage von Angaben der Antragstellerin, bestimmte Restriktionen in der Beschaltung der BNG Berücksichtigung. Dazu zählt beispielsweise die maximale Anzahl von Teilneh­ mern, die auf einen BNG geschaltet werden kann ( ), die maximale Anzahl von aufgeschalteten Indoor-MSAN sowie der insgesamt aufschaltbaren MSAN pro BNG ( ). Die Beschlusskammer hat der Kalkulation den von der Antragstellerin vorgegebenen Beschaltungsgrad von 16.000 Anschlüssen der MSAN zugrunde gelegt, weil dies die Störwirkbreite bei Ausfällen des BNG oder der Anbindung des BNG an das Kernnetz stark begrenzt und darüber hinaus eine sehr langfristige Kapazitätsreserve für die Anbindung an das Kernnetz sicherstellt. Dabei kann aber keine Vollauslastung der BNG angenommen werden, so dass nur von Teilnehmern je BNG ausgegan­ gen wurde. Denn die Antragstellerin ist gemäß Ziffer 4.1.4, Anhang A – Leistungsbe­ schreibung L2-BSA-Transport und L2-BSA-Übergabeanschluss, an die festgelegten Einzugsbereiche der BNG gebunden. Deshalb muss eine Ausbaureserve an den BNG für steigende Beschaltungsgrade der angeschlossenen MSAN berücksichtigt werden. Unter Verwendung der durch das Breitbandkostenmodell bestimmten Hie­ rarchie (Zuordnung von HVt-Standorten zu den BNG Standorten) und die Schnittstel­ lennachfrage konnte eine standortbezogene Dimensionierung der BNG durchgeführt werden. Auch diese Investitionen bzw. die daraus resultierenden Kosten wurden – hier wieder im Gegensatz zur Berechnungsweise der Antragstellerin – bandbreitenabhängig (Bandbreitennachfrage aus Breitbandanschlüssen und Ethernet Mietleitungsnachfra­ ge) verteilt. Das trägt erneut dem Umstand der Integration der Mietleitungsnachfrage Rechnung und lässt somit auch mittelfristig eine Stabilität der BNGKostenbestimmung erwarten. Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst in ihrer Stel­ lungnahme vom 04.04.2016 eine bandbreitenabhängige Verteilung in Bezug auf den BNG als mögliche Vorgehensweise erachtet.

5.3.1.2.7.4 Umrechnung der Investitionswerte in Kosten und Ergänzung weiterer Kos­ tenbestandteile Wie erörtert konnten in die Modellierungen des WIK hinsichtlich einzelner Bestandteile von L2 BSA genehmigte Tarife bzw. Kostenansätze aus anderen Verfahren übernommen wer­ den. Soweit demgegenüber in Bezug auf weitere Bestandteile von L2 BSA keine Kostenangaben aus anderen Verfahren verfügbar waren und deshalb in einem ersten Schritt Investitionswer­ te ermittelt worden sind (betrifft MSAN, BNG sowie Strecke HVt-BNG), waren diese zunächst um die von der Fachabteilung auf Grundlage von Kostenprüfungen akzeptierten prozentua­ len Zuschläge zu erhöhen (insbesondere Materialgemeinkosten- und Investitonszuschlag – siehe zuletzt Entscheidung zur TAL-Überlassung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016) und dann nach gängiger Beschlusspraxis durch Multiplikation mit Annuitätenfak­ toren in Kapitalkosten umzurechnen. Die Höhe der Annuitätenfaktoren wird durch den kalku­ latorischen Zinssatz und die Abschreibungsdauern bestimmt. Der dabei anzusetzende kalkulatorische Zinssatz beläuft sich auf 5,9 % (siehe ausführliche Darstellung im Beschluss zu den TAL-Überlassungsentgelten BK 3c-16-005 vom 29.06.2016, S. 76 des amtlichen Umdrucks).

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Die maßgeblichen Abschreibungsdauern für linien- und übertragungstechnische Ansätze er­ geben sich insbesondere aus der Entscheidung zu den Terminierungs- und Zuführungsent­ gelten im Festnetzbereich BK 3c-14-015 vom 01.04.2015, S. 92f. des amtl. Umdrucks). Allerdings wurde in Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Antragstellerin für Kompo­ nenten in Zusammenhang mit dem MSAN (Vectoring-Prozessorkarten und deren Bestand­ teile) sowie dem BNG lediglich eine Nutzungsdauer von Jahren angesetzt. Denn die Antragstellerin führt hierzu plausibel aus, dass es sich bei diesen Prozessorkarten um eine neue, hochinnovative Technologie der ersten Generation handele, die erst seit kur­ zer Zeit auf dem Markt ist und diese Bauteile erfahrungsgemäß eine Reihe von „Kinderkrank­ heiten“ aufweisen können. Zudem würden bisherige Technologiezyklen zeigen, dass die zu beobachtende Bandbreitennachfrageentwicklung sowie die bereits in der Erprobung befindli­ chen potenziellen Nachfolgetechnologien (wie u.a. „G.fast“) eine Nutzungsdauer von Jah­ ren begründen. Dementsprechend gehen folgende Abschreibungsdauern für die einzelnen Netzelemente in die Modellierung des Breitbandkostenmodells ein: Bezeichnung

Jahre

MSAN BNG DWDM (Dense Wavelength Division Multiplexing) Glasfaser Verbindungskabel Kabelrohre, Kabelkanäle, Kabelschächte Racks (Gestelle)

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Die betreffenden Kapitalkosten wurden noch um aktuelle OPEX (Betriebs- und Mietkosten) sowie Gemeinkosten erhöht (zu deren grundsätzlicher Ermittlung siehe zuletzt Beschluss zur TAL-Überlassung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016). Darüber hinaus wurden Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG – ausgenommen in Bezug auf die Kvz-TAL und die HVt-TAL (vgl. ebenfalls Beschluss BK 3c-16-005) – eingerechnet. Soweit sich einzelne der aufgeführten Kalkulationsbestandteile ausschließlich auf eine In­ door- bzw. Outdoor-Anbindung beziehen (HVt-TAL bzw. KVz-TAL, MFG, Trasse und Glasfa­ seranbindung KVz-HVt), waren die betreffenden Kosten nur anteilig – gemäß dem Prozent­ satz für Indoor- bzw. Outdoor-Anbindungen - in die Berechnung einzubeziehen. Die Werte wurden unter Einbezug der Zahlen zu Indoor und Outdoor angebundenen Teilnehmern ge­ wichtet. 5.3.1.2.7.4 Ergebnisse In einem abschließenden Rechenschritt wurden Kostenbestandteile, die in Abhängigkeit von der Anzahl beschalteter Ports auf den L2-BSA-Anschluss zu verteilen und für alle Produktva­ rianten identisch sind (Ziffer 5.3.1.2.7.2), und die Kosten, die in Abhängigkeit von der Band­ breite stehen und bei den drei Varianten differieren (Ziffer 5.3.1.2.7.3), addiert. Danach ergeben sich für die beantragten Varianten für L2 BSA folgende monatliche Kosten: L2-BSA ADSL:

13,38 €

L2-BSA VDSL 50:

16,14 €

L2-BSA VDSL 100:

16,61 €

Die unterschiedlichen Resultate für die drei Produktvarianten folgen, wie dargelegt, allein aus der bandbreitenabhängigen Kostenverteilung des BNG und der Anbindung HVt-BNG. Im Hinblick auf Einzelheiten der Berechnung wird auch auf die betreffende Kostenstudie des WIK verwiesen.

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5.3.1.2.7.5 Bewertung der Kalkulationen von Verfahrensbeteiligten zum L2-BSAAnschluss 5.3.1.2.7.5.1 Kalkulation der Antragstellerin Ungeachtet der letztlich für die Beschlusskammer nicht verwertbaren Kostenunterlagen der Antragstellerin zum L2 BSA-Anschluss (siehe Ziffer 5.2.2) sollen im Folgenden die Unter­ schiede zu den Berechnungen des WIK analysiert werden: Vorgehensweise der Antragstellerin Die Kalkulation der Antragstellerin bezieht sich, wie bereits dargelegt, allein auf die Variante L2-BSA-VDSL 100. Die Antragstellerin differenziert die Kalkulationsbestandteile - überwiegend vergleichbar der Modellierung des WIK - nach KVz-TAL, MSAN, MFG, Strecke zwischen MSAN und BNG, pWDM-System zur Bündelung auf dem Abschnitt zwischen HVt-Standort und BNG sowie darüber hinaus DCN (Data Communication Network). • Einzelne Kalkulationsbestandteile werden, wie in der WIK-Modellierung, auf Grund­ lage genehmigter Vorleistungstarife hergeleitet: So fließt das bis 30.06.2016 geltende Entgelt für die KVz-TAL (6,79 € gemäß o. g. Beschluss vom 26.06.2013) in die Berechnungen ein. Weiter wird das bis zum 30.06.2016 genehmigte Entgelt für die monatliche Überlassung des Einbauplatzes im Multifunktionsgehäuse einbezogen (107,23 €), dabei allerdings unter Berücksich­ tigung eines gegenüber der Genehmigung vom 28.06.2013 höheren Zinssatzes (no­ minal %) hochgerechnet und erst danach durch die unterstellte Kundenzahl je MFG (33) geteilt. Ausgangspunkt der Kostenermittlung für die linientechnischen Komponenten, d. h. die Strecken zwischen KVz und HVt sowie HVt und BNG, ist jeweils das bis 30.06.2016 genehmigte Entgelt für die Überlassung von zwei unbeschalteten Glasfa­ sern (66,75 € monatlich, ebenfalls gemäß Beschluss vom 28.06.2013). Das Entgelt wird für beide Komponenten auch hier unter Einbezug des höheren Zinssatzes modi­ fiziert und dann unter Rückgriff auf eine „Verkehrsabhängigkeitsberechnung“ in einen anteiligen Wert je Anschluss ermittelt (Division durch den Gesamttraffic (in kbit/s) auf der jeweiligen Strecke und Multiplikation mit dem Traffic je Anschluss (bei einem VDSL 100-Anschluss: kbit/s). Bei der Herleitung der Kosten für die Strecke HVtBNG wird darüber hinaus noch die dort nach Auffassung der Antragstellerin höhere Länge berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein „bandbreitenspezifischer Wert“ je Nutzer. • Die Komponenten des L2-BSA-Anschlusses, für die es kein bestehendes Vorleis­ tungsentgelt gibt (MSAN, BNG, pWDM und DCN), kalkuliert die Antragstellerin, wie ebenfalls bereits dargelegt, anhand einer Investitionskalkulation: In dieser Darstellung finden sich neben Angaben zu den Preisen und Mengen der genannten Funktionseinheiten auch Daten zu Beschaltungsgraden, die zum Ende des Jahres 2016 prognostiziert werden. Insbesondere geht die Antragstellerin zu die­ sem Zeitpunkt von einer Ausbaustufe von MSAN und BNG sowie durchschnittlich 33 Kunden je MSAN aus. Daraus folgt u. a. eine Gesamtzahl be­ schalteter Ports von 33 * . Diese Angaben dienen letztlich dazu, die Investitionswerte in Beträge je Kundenanschluss umzurechnen (z. B. Division der MSAN-Investition durch 33 Kunden je MSAN, Division der Investition je BNG durch die beschalteten Ports je BNG ( ). Die Berechnungen der Investitionskalkulation zu MSAN, BNG, pWDM und ZOOMTechnologie bilden die Eingangsgrößen für die Kostenermittlung der jeweiligen Kom­ ponenten. Die Investitionswerte werden wiederum unter Berücksichtigung differieren­ der Nutzungsdauern und eines kalkulatorischen Zinssatzes von nominal %, der

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um anlagenspezifische Preissteigerungsraten reduziert wird, in Kapitalkosten umge­ rechnet. Als Nutzungsdauer des MSAN werden dabei 5 Jahre angenommen. An­ schließend werden die Ergebnisse nach gängiger Methode um Miet- und Betriebs­ kosten, Gemeinkosten sowie Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG erhöht. € Die derart hergeleiteten Kosten für einen Anschluss VDSL 100 belaufen sich auf monatlich gegenüber beantragten 21,80 €. Für die anderen anschlussbezogenen Überlas­ sungspreise (VDSL 16 / 25 / 50 Mbit/s – 19,20 €) und ADSL (15,17 €) wurde mit dem Antrag keine Berechnung vorgelegt. Die Antragstellerin führte dazu auf Nachfrage der Beschluss­ kammer aus, dass sie nach den Vorgaben des § 28 TKG einen Preissetzungsspielraum ha­ be, der durch die Preisobergrenze missbräuchlich überhöhter Entgelte und andererseits durch die Preisuntergrenze des Dumping-Verbots begrenzt wird. Allerdings ergebe sich aus der Kostenstruktur eine „erste Basis für die preisliche Differenzierung“ nach unterschiedli­ chen Geschwindigkeiten, da die durchschnittliche Nutzung von Anschlüssen höherer Ge­ schwindigkeitsklassen höher sei als die durchschnittliche Nutzung niedrigerer Geschwindig­ keitsklassen und deshalb in Anschlüssen höherer Geschwindigkeiten eine höherer TrafficAnteil enthalten sei (Schreiben vom 13.03.2016, Antworten zu Frage 5.2 und 5.3). Kritikpunkte Betragsmäßige Differenzen zwischen der Kalkulation der Antragstellerin und der Modellie­ rung des WIK folgen, ungeachtet methodischer Unterschiede zur Kostenallokation bzgl. der Verbindung KVz-HVt und des BNG, vorrangig aus den anschlussbezogenen Kosten des MSAN, des MFG und der Glasfaserstrecke zwischen KVz und HVt. Die Berechnungen der Antragstellerin führen hier aus mehreren Gründen zu überhöhten Werten.  Insbesondere geht die Antragstellerin zur Ermittlung der auf den einzelnen Anschluss bezogenen Kosten der Outdoor-MSAN und MFG von einer fiktiven, vergleichsweise geringen Beschaltung mit 33 (ausschließlich L2-BSA basierten) Anschlüssen aus. Da bei diesem Kalkulationsansatz sämtliche Indoor-versorgten xDSL-, A0- und Telefo­ nie-Kunden nicht mit einbezogen werden, bleiben die derzeit gut ausgelasteten Indoor-MSAN und damit ein großer Teil der DSL-Nachfrage demgegenüber völlig unbe­ rücksichtigt. Die Antragstellerin selbst führt im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2016, S.12, aus, dass nach einer Auswertung vom September 2015 bereits durchschnittlich Kunden an ca. aktiven Outdoor-MSAN angeschlossen waren. Die Re­ lativierung dieses Wertes in den Folgeabsätzen ist nicht schlüssig. So lässt die An­ tragstellerin dabei die zunehmende Migration von bislang über den HVt produzierten (in ihrer Bandbreite begrenzten) ADSL- Anschlüssen auf Outdoor-produzierte VDSLAnschlüsse sowie die Umstellung auf IP-Telefonie außen vor. Die Antragstellerin ver­ folgt in ihrem Retail-Bereich sowie durch die angebotenen Kontingentmodelle für ihre VDSL-Resale- und ihre VDSL-Bitstromangebote die Migration von ADSL zu VDSL und mit dem Vectoring-Ausbau den Upgrade auf VDSL 100-Anschlüsse. Deshalb wird auch der weitere KVz-Ausbau, entweder den besonders dicht besiedelten HVtNahbereich oder KVz in Gebieten ohne eine konkurrierende NGA-Infrastruktur betref­ fen. Daher ist von einem deutlich steigenden Beschaltungsgrad auszugehen. Die WIK-Modellierung, die, wie erläutert, eine Mischkalkulation mit Indoor- und Out­ door-Anbindungen beinhaltet, basiert im Unterschied zur Berechnung der Antrag­ stellerin auf der gesamten aktuellen DSL-Nachfrage. Im Sinne einer effizienten Leis­ tungsbereitstellung wird dabei davon ausgegangen, dass DSL-Anschlüsse in KVzVerzweigungsbereichen mit Outdoor-MSAN (direkt- bzw. mitversorgt) über diese MSAN angebunden, DSL-Anschlüsse aus anderen Verzweigungsbereichen – ebenso wie reine Telefonanschlüsse – hingegen über Indoor-MSAN realisiert werden.  Weiter greift die Antragstellerin im Gegensatz zur WIK-Modellierung nicht auf die Trassenkosten aus dem Verfahren zur TAL-Überlassung, sondern auf das Entgelt für

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die unbeschaltete Glasfaser zurück. Dadurch wird das in der o. g. Kommissionsemp­ fehlung formulierte Ziel der Vermeidung migrationsbedingter schwankender Kosten pro Anschluss gerade nicht erreicht. Denn bei der unbeschalteten Glasfaser erfolgt die Zurechnung der Trassenkosten über das Medium (Kupferkabel und Glas­ faserkabel) und erst im nachgelagerten Schritt auf die Anschlüsse.  Auch werden die Ansätze für die unbeschaltete Glasfaser - und das MFG - noch nicht mit den aktuell genehmigten, gegenüber den Entscheidungen aus 2013 deutlich nied­ rigeren Entgelten beziffert.  Darüber hinaus werden in der Kalkulation der Antragstellerin auch die BNG-Kosten allein auf die über die Outdoor-MSAN angebundenen Anschlüsse – unter Berück­ sichtigung der o. g. fiktiven Anschlusszahl von 33 Kunden je MSAN – verteilt. Alle anderen Verkehre, die bereits heute und zukünftig Zug um Zug ebenfalls über die BNG geführt werden, bleiben unberücksichtigt.  Schließlich sieht die Beschlusskammer keine Veranlassung, wie von der Antragstelle­ rin gefordert, für das Produkt L2-BSA einen höheren leistungsspezifischen kalkulato­ rischen Zinssatz anzuerkennen. Denn ein besonderes Risiko in Zusammenhang mit L2-BSA ist nicht ersichtlich. So kann die Antragstellerin zur Realisierung der Leistung teilweise auf bereits vorhandene Infrastruktur zurückgreifen (insbesondere auf die Trassen zwischen KVz und HVt sowie zwischen HVt und BNG). Dabei ist zu berück­ sichtigen, dass sich die BNG-Standorte durchweg an bereits bestehenden HVtStandorten befinden. Darüber hinaus geht es bei der nunmehr von der Antragstellerin aufgebauten neuen Technologie (MSAN, BNG) nicht um die Einrichtung eines kom­ plett neuen, sondern um die Modernisierung des bestehenden Netzes. Das damit verbundene Auslastungsrisiko ist angesichts der vorhandenen Kunden, die auf die neue Technologie umgeschaltet werden, eher gering. 5.3.1.2.7.5.2 Gutachten der Beigeladenen zu 11. (Prof. Winzer) Auch das von Prof. Winzer für die Beigeladene zu 11. erstellte Gutachten, das im Ergebnis Kosten in Höhe von 10,27 € monatlich für einen L2-BSA-Anschluss – ohne Differenzierung nach Geschwindigkeitsklassen - ausweist, beinhaltet offensichtlich im Hinblick auf wesentli­ che Berechnungsgrößen nicht gerechtfertigte Abweichungen von der WIK-Modellierung: Vor allem wird als KVz-TAL-Preis nicht der genehmigte Tarif, sondern ein niedrigerer Ansatz für die angeblichen „tatsächlichen“ Kosten (4,74 € monatlich) einbezogen. Des weiteren ge­ hen die vom WIK ermittelten Transportkosten, die auf dem Breitbandkostenmodell bzw. de­ taillierten Rückläufen zu Marktabfragen basieren, über den pauschalen, nicht weiter begrün­ deten Ansatz von 1 € im Gutachten von Prof. Winzer hinaus. Ein separater Betrag für die BNG-Kosten fehlt völlig. 5.3.1.2.7.5.3 Gutachten der Beigeladenen zu 11. (Ewers Consult GmbH)) Ebenso wenig konnte das Gutachten von Ewers Consult, das ebenfalls von der Beigelade­ nen zu 11. vorgelegt worden ist und im Ergebnis zu einem Betrag von monatlich 4,34 € zzgl. der Kosten für die KVz-TAL führt, als Basis für die Entscheidung der Beschlusskammer her­ angezogen werden. Das Gutachten beinhaltet eine bottom-up Kostenberechnung in Form einer Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträgerrechnung. Im Unterschied zur WIK Modellie­ rung, die auf exakte Netzstandorte und Anschlusszahlen in den Versorgungsgebieten zu­ rückgreift, fußen die Berechnungen im Ewers-Modell an vielen Stellen auf Rückschlüsse aus allgemein verfügbaren Daten, globalen Kennziffern oder Annahmen. Methodisch wird die Kostenmodellierung für drei Regio-Typen durchgeführt, differenziert nach dicht, mittel und dünn besiedelt. Die Bestimmung der durchschnittlichen Nachfrage je Regio-Typ anhand allgemein verfügbarer statistischer Größen stellt eine Vereinfachung der realen Gegebenheiten dar und vernachlässigt mit ihrer Typisierung letztlich regionale, kos-

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tentreibende Faktoren. Ein Vergleich mit den WIK-Daten, abgeleitet aus dem aktuellen Da­ tenrücklauf der Antragstellerin zu Teilnehmern pro KVz, macht relevante Abweichungen deutlich: In dem Gutachten werden ca. 40% mehr Teilnehmer pro MSAN unterstellt als sich aus den Anschlussdaten der Antragstellerin ergeben. Das WIK leitet durchschnittlich 80 Teil­ nehmer pro Outdoor MSAN ab. Diese Anzahl wird im Ewers Gutachten bereits für die dünn besiedelten Regionen überschritten (83 Anschlüsse/MSAN). Aufgrund der eingeschränkten Transparenz bezüglich der konkreten Rechenalgorithmen so­ wie der verwendeten Eingangs- (insbesondere Preis-)parameter kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Größen in welchem Umfang zu einer Abweichung von den WIK Er­ gebnissen beitragen. Der Darstellung im Gutachten folgend zählen zu den ergebnisrelevan­ ten Größen sicherlich die getroffenen Annahmen zu der Mietleitungsnachfrage – welche sich auf eine Prognose von Ovum stützt – sowie zu dem Umfang der gemeinsamen Trassennut­ zung. Ein ergebnisrelevanter Unterschied im Modellierungsansatz lässt sich auch an den Eigen­ schaften des Total Service-Ansatzes (TSLRIC) gegenüber dem Total Element Ansatz (TEL­ RIC) festmachen. So werden insbesondere Miet- und Technikkosten direkt auf Dienste – hier insbesondere Mietleitungen – zugerechnet, die im Total Element Ansatz, wie er vom WIK verwendet wird, - zunächst den anlagebezogenen Kostenstellen zugeordnet werden, bevor sie auf die Dienste verteilt werden. Dabei bleibt unklar, auf Basis welcher Annahmen über gemeinsame Netzelementnutzung sowie Rauminanspruchnahme im EWERS-Gutachten quantitative Ergebnisse abgeleitet wurden. Eine vergleichbare Kritik lässt sich gegen die verwendete Kostenzurechnung des BNG an­ führen, die nach Ports erfolgt, wobei die schmalbandigen Mietleitungen in ihrer unterstellten Vielzahl einen relevanten Kostenteil übernehmen. Im WIK-Modell findet die Realisierung der Mietleitungen zwar ebenfalls Berücksichtigung, hier greift jedoch eine Zurechnung nach Bandbreite (siehe oben).Die Beschlusskammer weist auch darauf hin, dass Kostenmodelle, die von der Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen verwendet werden, regelmäßig im Vorfeld ihrer erstmaligen Anwendung bereits außerhalb der Genehmigungs­ verfahren einer umfangreichen öffentlichen Konsultation unterzogen und ggf. unter Einbezug von Stellungnahmen der Marktteilnehmer angepasst werden. In die konkreten Berechnungen der Kosten des L2-BSA-Anschlusses sind dementsprechend, wie unter Ziffer 5.3.1.2.7 aus­ führlich erörtert, neben genehmigten Entgelten Resultate aus entsprechend entwickelten Modellierungen eingeflossenen (Analytisches Kostenmodell Anschlussnetz 2.1 sowie Breit­ bandkostenmodell). Die Beschlusskammer hat grundsätzliche Bedenken, anstelle derartiger, von der Bundes­ netzagentur in Zusammenarbeit mit eigenen Gutachtern entwickelter Modelle Berechnungen auf Grundlage von Gutachten einzelner Beigeladener einzubeziehen, die weder unter Betei­ ligung anderer Wettbewerber noch des antragstellenden Unternehmens erarbeitet worden sind und bei denen „interessengeleitete“ Ergebnisse jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Dass die Modellierung in dem Ewers-Gutachten derzeit, wie die Beigeladene zu 11. in ihrem Schreiben vom 13.05.2016 behauptet, die einzige sei, die ein „L2-Produkt komplett abbildet“, trifft, wie schon die Ermittlungen gemäß Ziffer 5.3.1.2.7 zeigen, nicht zu. 5.3.1.2.8 Inkludierter Transport Der Antrag auf Genehmigung des in Anlage 2 Ziffer 5 (L2-BSA-ADSL) sowie Anlage 3 Ziffer 5.1 (L2-BSA-VDSL 50) und 5.2 (L2-BSA-VDSL 100) geregelten inkludierten Transports wird abgelehnt und stattdessen die tenorierten Mengen genehmigt. Die beantragte, in der jeweili­ gen Anlage zur Preisliste weitergehende Differenzierung des L2-BSA-ADSL sowie L2-BSA­ VDSL 50 in weitere mit unterschiedlichem inkludierten Verkehr ausgestattete Untervarianten kann nicht genehmigt werden.

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Im Einzelnen: 5.3.1.2.8.1 Differenzierung zwischen ADSL, VDSL 50 und VDSL 100 Die Differenzierung zwischen L2-BSA-ADSL sowie L2-BSA-VDSL 50/100 ist deshalb be­ gründet, weil die Antragstellerin ADSL vornehmlich an MSAN an den HVt realisiert, während sie L2-BSA-VSDL 50/100 vornehmlich an MSAN am KVz realisiert. Diese differenzierte Pro­ duktion ist auch effizient. VDSL bietet nur bis zu einer Kabeldämpfung von 24dB@1MHz (48dB@4MHz) eine höhere Datenübertragungsrate als ADSL und bis zu einer Dämpfung von 15dB@1MHz (30dB@4MHz) sind mit Vectoring sogar (Netto-Downstream­ )Übertragungsraten über 50 Mbit/s möglich. Deshalb ist eine Einspeisung von VDSL am KVz in aller Regel geboten, um das Potential des Übertragungsverfahrens nutzen zu können. Weil die Produktion am HVt gegenüber dem KVz günstiger ist, da in den eingesetzten MSAN mehr TAL angeschlossen werden können und wegen des viel größeren Einzugsbereichs sowohl absolut als auch im Verhältnis zur KVz-Erschließung ein deutlich höherer Auslas­ tungsgrad besteht, ist eine Produktion von ADSL über den HVt in aller Regel effizient. Im Kern ist aus demselben Grund aktuell eine Differenzierung zwischen VDSL 50 und VDSL 100 gerechtfertigt. Denn derzeit ist am HVt eine Bereitstellung von VDSL 100 praktisch aus­ geschlossen. Anders als ADSL wird aber der VDSL 50 auch - mit Ausnahme der Nahbe­ reichs-Anschlüsse – in der Regel am KVz produziert, so dass der Kostenunterschied nicht so groß ist. 5.3.1.2.8.2 Abrechnung nach Bandbreite Die beantragte Abrechnung nach Volumen ist nicht genehmigungsfähig. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist der Grund für die getrennte Erfassung und Abrechnung des Trans­ ports, dass mehrere Kunden gemeinsam das Netz nutzen und die Gefahr von gegenseitigen Verdrängungen besteht. Insofern dient die gesonderte Abrechnung des Transports also da­ zu, die begrenzten Ressourcen zwischen den Kunden zu verteilen und einen Anreiz für eine Ressourcen-Schonung zu setzen. Dieses Ziel kann aber nach Überzeugung der Beschluss­ kammer durch die Volumenabrechnung beim L2-BSA nicht erreicht werden. Eine angemessene Steuerung und Kostenverteilung ist demnach aber nur möglich, wenn es einen Zusammenhang zwischen der Netzbelastung in der verkehrsstarken Zeit und der Ab­ rechnung gibt. Dies hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat im Gegenteil erklärt, dass auf der unteren Netzebene, an dem der Zugang erfolgt, nur im geringen Maße Bündel­ effekte aufträten, so dass erst auf einer höheren Verkehrsebene die zeitlich versetzten Peaks einzelner Endkundenanschlüsse durch geringere Nutzung bei anderen Endkunden­ anschlüssen ausgeglichen würden, so dass sich im Gesamt-Peak über alle Endkundenan­ schlüsse der durchschnittliche Peak je Endkunde verringert. Insofern können also die Erfah­ rungen über die Beziehung zwischen den Peaks der einzelnen Endkundenanschlüsse zuei­ nander sowie zwischen dem Netzpeak und dem Transportvolumen aus dem Retail-Anbot der Antragstellerin, sowie dem IP-BSA bzw. ihrem Resale-Angebot nicht auf den L2-BSA über­ tragen werden. Diese Erkenntnisse beziehen sich gerade auf den aggregierten Verkehr auf der IP-Plattform und nicht am BNG. In dem alten Netz, auf das sich die bisherigen Erfahrun­ gen beziehen, ist die Kapazität zwischen den DSLAM und den BRAS, den Übergängen in das IP-Kernnetz, wesentlich geringer als in dem neu aufgebauten Netz. Das alte Netz sieht eine Konzentration des Transports schon auf der Layer 2-Ebene vor, während in dem neuen hier relevanten Netz erst am BNG eine Zusammenfassung des Transports mehrerer MSAN erfolgt. Im L2-BSA ergibt sich der Überbuchungsfaktor, also der Engpass, alleine aus der Kapazität der Anbindung zwischen dem jeweiligen MSAN und BNG, während in dem alten Netz noch zwei zusätzliche Konzentrationsstufen vorgesehen sind. Das bedeutet, die An­ reizwirkung der Entgelte muss sich bei den IP-Produkten ganz wesentlich an der Auslastung der Anbindung zwischen den BNG und dem IP-Kernnetz orientieren, während diese Auslas­ tung für den L2-BSA irrelevant ist.

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Die Abrechnung über das Volumen setzt einen Anreiz zur Begrenzung des Transports, nicht aber zielgerichtet auf die Peaknutzung. Soweit die Endkundennachfrage homogen ist, wie dies bei einer größeren Aggregation des Verkehrs bisher war, konnte bisher eine starke Kor­ relation zwischen der Größe des Peaks und dem nachgefragten Volumen festgestellt wer­ den. Bei der hier vorliegenden geringen Aggregation gibt es keine entsprechenden Erkennt­ nisse. Erschwerend kommt hinzu, dass im IP-Netz der Transport für IPTV-Angebote geson­ dert betrachtet wird. Die Beschlusskammer geht aber davon aus, dass bei einem Streamin­ gangebot im Verhältnis zur Peaknachfrage mehr Transportvolumen nachgefragt wird als bei anderen Diensten. Weil also kein hinreichend sicherer Rückschluss vom nachgefragten Volumen auf die Peaknutzung am BNG möglich ist, ist auf eine entsprechende Peakmessung am BNG abzu­ stellen. Dies führt, wie die Antragstellerin ausgeführt hat, zu einem größeren durchschnittli­ chen Peak. Weil aber wie unter c) ausgeführt, der inkludierte Transport nicht über den durchschnittlichen Transport bestimmt wird, führt dies zu keinen Nachteilen. 5.3.1.2.8.3 Begrenzung auf den Downstream Grundlage der Abrechnung ist alleine der Downstream-Transport. Es gibt aktuell keine Hin­ weise, dass die Planung der erforderlichen Netzkapazitäten zwischen MSAN und BNG durch den Upstream beeinflusst wird. Angesichts des durch Streamingdienste zu erwartenden Downstream-Transports gibt es auch keine Hinweise darauf, dass sich dies im Genehmi­ gungszeitraum ändern wird. 5.3.1.2.8.4 Inkludierter Transport Der inkludierte Transport wird in Anlehnung an die pro Anschluss bereitgestellte Bandbreite bestimmt. Die beantragte Festlegung des inkludierten Transports ausgehend vom im IPKernnetz gemessenen Transportvolumen ist nicht genehmigungsfähig. Wie zuvor ausge­ führt, ist weder das Transportvolumen noch die Peakbandbreite im IP-Kernnetz geeignet, um den Anteil an der Peaknachfrage am BNG festzulegen. Im Ergebnis kann also die gebotene Anreizwirkung durch die beantragte Festlegung des inkludierten Verkehrs nicht erreicht wer­ den. Wie ausgeführt rechtfertigt sich die Abrechnung des Transports aus der Gefahr der Netz­ überlastung. Wenn der inkludierte Transport deutlich unterhalb der zur Verfügung stehenden Bandbreite festgelegt wird, aber die Gefahr einer Netzüberlast sehr gering ist, dient die Ab­ rechnung vornehmlich der Begrenzung des Transports und nicht der Verhinderung einer Netzüberlast. Ein solcher Tarif würde aber dem Regulierungsziel § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 TKG, Förderung der Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, zuwider laufen. Soweit die Entgelte vor­ nehmlich der Begrenzung des Transports und nicht der effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen dienen, setzt das beim Wholesale-Kunden gerade den Anreiz, den Transport der Endkunden zu begrenzen, anstatt Anreize zu einer Nutzung zu geben. Entgelte, die eine Nutzung der durch die Bereitstellung von NGA-Anschlüssen verursachten Bandbreiten stark begrenzt, dienen im Ergebnis auch nicht dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG, dem beschleunigten Ausbau von Netzen der nächsten Generation. Denn soweit dem Endkunden über die Vorleistungsentgelte indirekt jeglicher Anreiz für eine Aus­ nutzung der NGA-Bandbreiten genommen wird, nutzt ihm die Bereitstellung entsprechender Anschlüsse nichts. Deshalb kann auch nur dann von einem NGA-Netz im Sinne des Regulie­ rungsziels ausgegangen werden, wenn der Endkunde die NGA-Bandbreite sowohl tatsäch­ lich als auch wirtschaftlich nutzen kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nach dem beantragten System über den inkludierten Transport hinaus erhebliche zusätzliche Transportvolumen ohne Zusatzkosten von der An­ tragstellerin vertrieben werden könnten. Für eine gleiche, nicht diskriminierende Kostenver­ teilung müsste also entweder die abgerechnete Verkehrsmenge valide geschätzt werden

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und dementsprechend die Kosten entsprechend der nicht über den inkludierten Transport berücksichtigten Kapazität (also der Leerkapazität) gesenkt werden. Dies ist schon wegen der fehlenden Kostenunterlagen nicht möglich. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Angaben über das tatsächliche eigene Transportvolumen für IPTV sowie das im Rahmen der Zusatzvereinbarung IPTV erwartete Transportvolumen gemacht. Es wäre aber auch nicht zielführend, weil die Antragstellerin die von ihr gehorteten Leerkapazitäten in der Genehmi­ gungsperiode nur zu einem Teil tatsächlich verkaufen könnte. Deshalb führt der genehmigte inkludierte Transport zu einem angemessenen Ausgleich der widerlaufenden Interessen. Die Wholesale-Kunden werden angemessen an den Kosten be­ teiligt und umgekehrt wird kein Anreiz für eine übermäßige Verkehrsbeschränkung gesetzt. Eine exakte arithmetische Verteilung der vorhandenen Bandbreite ist nicht möglich. Dies ist darin begründet, dass die Anzahl der angeschlossenen TAL am MSAN sich ständig ändert. In den nächsten Jahren ist dies einerseits bedingt durch die Migration auf das neue BNGNetz und anderseits durch die Migration von PSTN, ADSL und TAL hin zu VDSL und ander­ seits dem Marktanteilsverlust der Antragstellerin an Betreiber alternativer Infrastrukturen. Weiter ist der Beschaltungsgrad im starken Umfang auch der Netzstruktur, insbesondere der Teilnehmerzahl je KVz, geschuldet. Deshalb setzt die Beschlusskammer den inkludierten Transport entsprechend der mittelfristig erwarteten maximalen Nachfrage fest, siehe dazu Ausführungen unter Ziffer 5.3.1.2.7.1. Die Beschlusskammer verkennt nicht, dass damit die durchschnittlich pro Anschluss verfüg­ bare Bandbreite unterschätzt wird. Doch wird es auch Fälle geben, die aufgrund eines be­ sonders hohen Beschaltungsgrades eine erheblich geringere durchschnittliche Bandbreite aufweisen. Dies geht aber nicht zu Lasten der Antragstellerin, weil sie gerade beabsichtigt, bei einer steigenden Bandbreitennachfrage, ihr Netz aufzurüsten. Die dafür erforderlichen Investitionen sind auch in der Kalkulation der KeL berücksichtigt worden. Das genehmigte Inklusivvolumen bildet also die vorhandene Bandbreite ab. Weil ein Teil dieses Transports für die Qualitätsverkehrsklassen genutzt werden kann, muss auch der in­ kludierte Transport Qualitätsverkehr umfassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die drei Qualitätsklassen unterschiedliche Eigenschaften haben. Realtime muss eine möglichst ge­ ringe Laufzeit aufweisen, so dass dieser Transport die höchste Priorität genießen muss. Cri­ tical Application muss gegen einen Paketverlust abgesichert werden, so dass für diesen Transport eine größere Pufferung vorzusehen ist. Dagegen muss das Streaming lediglich gegenüber dem Best Effort-Transport prioritär sein. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Qualität nur sichergestellt werden kann, wenn der Realtime- und Critical ApplicationTransport begrenzt bleibt. Dagegen kann der Streaming-Transport die vorhandene Kapazität weitgehend ausschöpfen. Deshalb wird der inkludierte Qualitäts-Transport ganz überwie­ gend dem Streaming zugewiesen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass gerade bei der Standardanwendung für das Streaming, dem IPTV, es zu kurzfristigen Lastspitzen kommt, wenn das Programm gewechselt wird. In diesem Fall wird kurzfristig nahezu die doppelte Bandbreite genutzt. Weil gerade beim linea­ ren Fernsehen über IPTV die Chance eines gleichzeitigen Programwechsels relativ hoch ist, unterschätzt die durchschnittliche Bandbreite in der Hauptverkehrsstunde den tatsächlichen Peak wahrscheinlich spürbar. Deshalb wird der inkludierte Qualitäts-Transport auf die Hälfte des zugewiesenen Transportanteils begrenzt. Wegen der höheren Priorität muss der Realtime-Transportanteil deutlich geringer ausfallen. Ausgehend von der Hauptanwendung, der Telefonie, ist zu berücksichtigen, dass voraus­ sichtlich Realtime-Dienste nur sehr begrenzt synchron genutzt werden. Die Antragstellerin hat im Verfahren BK 3d-15/003 eine Begrenzung des Realtime-Transports auf 3,4 Mbit/s pro DSL-Anschluss gefordert. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der in der Telefonie üblichen Gleichzeitigkeit ist eine inkludierte Realtime-Bandbreite von 300 Kbit/s pro DSL-

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Anschluss einerseits netzverträglich und schränkt den Wholesale-Kunden und damit die Endkunden nicht übermäßig in der Nutzung des Anschlusses ein. Wegen der erforderlichen Pufferung für die Verkehrsklasse Critical Application muss der in­ kludierte Transport stark eingegrenzt werden. Die Beschlusskammer sieht im klassischen Endkunden-Massenmarkt keine Anwendungen für die Verkehrsklasse. Insofern geht die Be­ schlusskammer davon aus, dass lediglich ein sehr kleiner Endkundenkreis die Transport­ klasse nutzen wird. Dies berücksichtigend geht die Beschlusskammer von eine durchschnitt­ lichen Peakbandbreite von 1 Mbit/s pro Nutzer und einem Nutzeranteil von 0,1 % aus. Das genehmigte Entgelt umfasst neben der Überlassung des jeweiligen DSL-Anschlusses folgenden inkludierten Transport: L2-BSA-xDSL

ADSL

VDSL 50

VDSL 100

Inkludierter Gesamtsummenverkehr

1,5 Mbit/s

5 Mbit/s

7,29 Mbit/s

Inkludierter Anteil Realtime

0,02 Mbit/s

0,3 Mbit/s

0,3 Mbit/s

Inkludierter Anteil Streaming

0,73 Mbit/s

2,2 Mbit/s

3,35 Mbit/s

Inkludierter Anteil Critical Application

0,001 Mbit/s

0,001 Mbit/s

0,001 Mbit/s

Inkludierte Bandbreite je Anschluss für den Downstream in der Hauptverkehrsstunde im Monat der jeweiligen A10-NSP. Relevant ist die Hauptverkehrsstunde unabhängig von der Verteilung auf die jeweiligen Verkehrsklas­ sen.

Der Transportanteil ist jeweils pro A10-NSP zu bestimmen. Relevant ist der gesamte Peak über alle Verkehrsklassen. Nur wenn der inkludierte Gesamtverkehr oder der jeweilige inklu­ dierte Transportanteil Streaming, Realtime und Critical Application überschritten wird, fällt zusätzlich das jeweilige Transportentgelt an. 5.3.1.2.9 Nutzungsabhängige Transportentgelte Die beantragten Transportentgelte für den den inkludierten Transport übersteigenden Trans­ portanteil sind nicht genehmigungsfähig. Stattdessen wird für die Überschreitung des inklu­ dierten Gesamttransports sowie des inkludierten Qualitätstransports jeweils ein Transport­ entgelt von 0,87 € je Mbit/s genehmigt. 5.3.1.2.9.1 Abrechnungseinheit Die beantragte Abrechnungseinheit basiert auf dem in der IP-Plattform der Antragstellerin gemessenen Transportvolumen für Best Effort. Der inkludierte Transport wird aus dem ge­ messenen Transportvolumen abgeleitet. Bei einer Überschreitung wird das Maß der Über­ schreitung ins Verhältnis zum inkludierten Transport gesetzt und für jeden angefangenen Prozentpunkt Überschreitung fällt ein Entgelt in Höhe von 0,04 € je L2-BSA-Anschluss an. Wie zuvor ausgeführt, kommt eine Genehmigung auf Grundlage des gemessenen Trans­ portvolumens nicht in Betracht. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine Überschreitung des so bestimmten inkludierten Transportvolumens die Antragstellerin erst ab einem extre­ men und unwahrscheinlichen Transportanstieg zu Investitionen zwingt. Die Beschlusskam­ mer weist darauf hin, dass auf einer höheren Netzebene, also beim IP-BSA oder dem Resa­ le-Angebot, ein entsprechender Engpass nicht ausgeschlossen ist und deshalb die Ausfüh­ rungen zur Entgeltsystematik nicht auf den IP-BSA übertragen werden können. Eine Übertragung der Abrechnung nach dem Verhältnis zum inkludierten Transport kommt auch nicht in Betracht. Soweit der den Anschlüssen zugewiesene Transport in Summe über-

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schritten wird, muss die Antragstellerin ihr Netz aufrüsten, ihr entstehen also Zusatzkosten. Soweit sie selber den ihr zugewiesenen Nutzungsanteil nicht ausschöpft, so kann sie zwar Zusatzkosten vermeiden, der L2-BSA-Kunde nutzt aber die vorhandene Ressource stärker als die Antragstellerin. Deshalb ist der Überlauf entsprechend der genutzten Bandbreite ab­ zurechnen. Die beantragte Abrechnungseinheit für den Qualitätsverkehr basiert ebenfalls auf dem in der IP-Plattform der Antragstellerin gemessenen Transportvolumen für Best Effort. Das Trans­ portvolumen für die jeweiligen Qualitätsverkehre wird ins Verhältnis gesetzt zu dem zuge­ wiesenen inkludierten Transport für den Best Effort und je angefangenem Mbit/s gemessene Peakbandbreiteabgerechnet. Dazu wird das Entgelt mit der Anzahl der L2-BSA-Anschlüsse multipliziert. Hinsichtlich der grundsätzlichen Ungeeignetheit wird auf die vorstehenden Aus­ führungen verwiesen. 5.3.1.2.9.2 Entgelthöhe Wie ausgeführt wird eine Überschreitung des inkludierten Transports dazu führen, dass ent­ weder die Antragstellerin ihren eigenen Transport eingrenzt oder sie die Kapazität der An­ bindungen zwischen den MSAN und BNG erhöht. Weil aktuell ersteres wahrscheinlicher ist, wird das Entgelt entsprechend den durch die WIK-Modellierung ermittelten Transportkosten (inklusive Erheblichkeitszuschlag) festgesetzt. Die Antragstellerin muss, um die Qualität in den drei Qualitätsklassen sicherzustellen, dafür sorgen, dass der Peak der jeweiligen Qualitätsklassen in Summe unter der vorhanden Kapa­ zität bleibt und die Verkehrsklassen Realtime und Critical Application nur einen geringen An­ teil des Transports ausmachen. Dementsprechend geht die Beschlusskammer davon aus, dass die Überschreitung des den Anschlüssen zugewiesenen Qualitätstransports unabhän­ gig von dem Gesamtpeak schon zu einem Netzausbau führen kann oder zu einer Begren­ zung des Transports der Antragstellerin. Deshalb wird unabhängig von dem Transportentgelt für den Gesamtverehr das entsprechende Entgelt für den Qualitätstransport genehmigt. So­ weit sowohl der inkludierte Gesamttransport als auch der inkludierte Qualitätstransport über­ schritten wird, fällt das Entgelt also doppelt an. 5.3.1.2.10 Zusätzliche Anfahrten Die aktuellen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für eine zusätzliche Anfahrt be­ tragen 27,74 € gemäß Beschluss zu den Einmalentgelten der TAL BK 3c-14/001 vom 30.06.2014, S. 71f des amtl. Umdrucks. Der beantragte Tarif (31,96 €) geht auf die Entscheidung BK 3a-09-029 vom 29.05.2009 zu­ rück und stellt damit wiederum einen veralteten Wert dar. 5.3.1.2.11 L2-BSA-Übergabeanschluss am BNG 5.3.1.2.11.1 Bereitstellung und Kündigung (1 Gibt/s und 10 Gibt/s, ohne Kollokations­ zuführung) Die beantragten Entgelte (Bereitstellung: 523,97 € bzw. Kündigung: 204,65 €) wurden als Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung akzeptiert. Zwar gehen auch sie auf eine ältere Entscheidung zu IP-BSA zurück (BK 3e-09-044 vom 14.09.2009, S. 29 f. des amtl. Umdrucks). Allerdings ist die Beschlusskammer hier aus­ nahmsweise der Auffassung, dass die Angaben aus 2009 mit hinreichender Sicherheit die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Die Entscheidung vom 14.09.2009 nimmt Bezug auf den Beschluss BK3a-09-033 vom 30.06.2009 zu den Entgelten für die Leistung „T-DSL ZISP Basic“. In der ZISP-Entscheidung waren Kürzungen der Antragswerte auf der Grundlage von Korrekturen der Stundensätze,

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der IT-Kosten, der Gemeinkosten und der Aufwendungen für das „Vivento-Defizit“ sowie für Abfindungen bzw. Rückstellungen für Vorruhestandregelungen erfolgt (siehe Beschluss vom 30.06.2009, S. 13f. des amtl. Umdrucks). In der Entscheidung vom 14.09.2009 waren dar­ über hinaus im Anschluss an Vor-Ort-Prüfungen weitergehende Kürzungen der Prozesszei­ ten durchgeführt worden. Die Antragstellerin erläutert in Anlage 11 des Entgeltantrages sowie auf Nachfrage der Be­ schlusskammer im Schreiben vom 13.03.2016, Antwort zu Frage 4, dass es im Vergleich zu den in 2009 geprüften Prozessen, auch angesichts bislang eher geringer Bereitstellungs­ und Kündigungszahlen von Übergabeanschlüssen, keine Optimierungen gegeben habe und darüber hinaus die relevanten Stundensätze gestiegen seien. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Prozessen sind nach derzeitigem Kenntnis­ stand plausibel. Auch ihre Darlegungen zur Entwicklung der Stundensätze treffen zu: Die in der ZISP-Entscheidung vom 30.06.2009 akzeptierten Stundensätze beliefen sich auf € für die technischen Aktivitäten bzw. auf € für die Auftragsbearbeitung. Die betreffenden aktuellen Ansätze, die in Ermittlungen der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein­ bezogen werden, betragen € (Ressort DT TS) bzw. € (Ressort ZW; siehe Be­ schluss zur TAL-Überlassung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016, S. 94 f. des amtl. Umdrucks). 5.3.1.2.11.2 Überlassung Die Kosten für den L2 BSA Übergabeanschluss konnten, wie unter Ziffer 5.2.2 dargelegt, auf Basis der Unterlagen der Antragstellerin bestimmt werden. Dabei waren insbesondere in Be­ zug auf die ausgewiesenen Investitionswerte Korrekturen vorzunehmen. Die Antragstellerin sieht in ihrer Kalkulation für die L2-BSA-Übergabeanschlüsse entweder eine BNG-MPC2E-Trägerkarte mit einer 20x1GE MIC-Portkarte oder einer 4x10GE MICPortkarte (von den 4x10GE-Ports sollen allerdings nur maximal 3 Ports nutzbar sein), inklu­ sive eines notwendigen Verkabelungssatzes vor, die einen Slot des BNG belegt. Ergänzend wird noch eine nach Aussage der Antragstellerin nur für den L2-BSA erforderliche „ANCP­ SW-Lizenz“ in die Kalkulation einbezogen, die einmalig je BNG berücksichtigt werden muss. Um den Investitionswert für einen 1GE- oder 10GE-Übergabeport zu bestimmen, wird der Gesamtinvestitionswert der jeweiligen A10-NSP-Schnittstellenkarte inklusive ANCP-SWLizenz durch einen Beschaltungsgrad und die Anzahl der Ports dividiert. Laut Antragstellerin beläuft sich der Beschaltungsgrad für die 10GE-Ports auf % und für die 1GE-Ports auf %, die Anzahl der Ports auf 3 bzw. 20. Je beschaltetem MIC-Port wird dann noch ein so­ genanntes SFP- oder XFP-Modul (1GE o. 10GE) in die Berechnung einbezogen. Auf Basis dieser Rahmenbedingungen und der Beschaltungsgrade errechnet sich für den 1GE­ € und den 10GE-Übergabeport von Übergabeport ein Investitionswert von €. Nach der Kalkulation der Antragstellerin wären je BNG entweder maximal 3x10GE-Übergabeports oder maximal 20x1GE-Übergabeports realisierbar. Der Realisierungsansatz, der der Kalkulation der Antragstellerin zugrunde liegt, ist verfehlt. Denn über die Link-Aggregation-Funktionalität können beispielsweise auch mehrere Ports mit gleicher Übertragungsgeschwindigkeit, z. B. 2x1GE oder 2x10GE zu einem A10-NSPInterface LAG (LinkAggregationGroup) zusammengefasst werden. Der L2-BSAÜbergabeanschluss kann also aus einem oder mehreren zusammengefassten 1GE- bzw. 10GE-Ports oder einer Mischung aus beiden Porttypen der MIC-Portkarten bestehen. Auch die Antragstellerin hat zwischenzeitlich eingeräumt, dass ein Übergabeanschluss durch eine Kombi-A10-NSP-Schnittstellenkarte realisiert werden kann, die sowohl 1GE- als auch 10GE­ Ports bereitstellt. In diesem Zusammenhang hat sie dargelegt, dass an einigen BNGStandorten bereits eine Nachfrage nach sowohl 1GE- als auch 10GE-Übergabeports besteht (siehe per E-Mail übermittelte Stellungnahme der Antragstellerin vom 18.03.2016, Antwort zu Frage 1, zum Fragenkatalog vom 11.03.2016). Weiter ist die Annahme, dass auf der 10GE MIC-Portkarte lediglich drei Ports realisiert werden können falsch, tatsächlich können vier re­ alisiert werden.

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Infolgedessen hat die Beschlusskammer einen Kalkulationsansatz gewählt, bei dem die A10­ NSP-Schnittstellen (L2-BSA Übergabeports) sowohl mit einer 20x1GE MIC-Portkarte als auch mit einer 4x10GE MIC-Portkarte in Verbindung mit der MPC2E inklusive des notwendi­ gen Verkabelungssatzes in einem BNG-Slot eingerichtet werden. Die Beschlusskammer hat dabei wie die Antragstellerin die für L2-BSA erforderliche ANCP-SW-Lizenz bei der Investiti­ onswertermittlung ergänzend berücksichtigt. Sie behält sich allerdings im Als Beschaltungsgrad wurden für die 10GE-Ports % und für die 1GE-Ports % ange­ nommen, sodass sich insgesamt sieben beschaltete L2-BSA-Übergabeports ergeben. Aus der Reduzierung der Beschaltungsgrade folgt in Summe eine identische Anzahl Ports, wie sie die Antragstellerin für die 1GE Übergabeports vorgesehen hat. Darüber hinaus berück­ sichtigt der Ansatz den Hinweis, dass sich bei der Kombi-A10-NSP Schnittstellenkarte auch der 1GE-Beschaltungsgrad reduziert (siehe wiederum per E-Mail übermittelte Stellungnahme der Antragstellerin vom 18.03.2016, Antworten zu Frage 1 und 2). Aufgrund der Kombination von nunmehr einer 20x1GE- und einer 4x10GE-MIC-Portkarte auf einer MPC2E-Trägerkarte mit einer Kapazität von insgesamt 60GB/s Datendurchsatz wurden die Investitionen je 1GB/s Datendurchsatz ermittelt (Division durch 60) und der tatsächlichen Nutzung entsprechend auf die Kosten des jeweiligen Übergabeports (1GE oder 10GE (Multiplikation mit dem Faktor 1 bzw. 10)) zugerechnet. Der Investitionswert für die ANCP-SW-Lizenz wurde demgegen­ über auf die beschalteten Ports bzw. die Nutzeranzahl umgelegt. Aufgrund dieser Kostenzu­ rechnung konnte im Übrigen mit den angesetzten Beschaltungsgraden das Verhältnis der Kosten der 10GE/1GE Übergabeports nahezu mit dem Ansatz der Antragstellerin nachgebil­ det werden. Je beschaltetem MIC-Port ist auch bei dieser Kalkulation ein SFP- oder XFPModul (1GE o. 10GE) einzubeziehen. Auf Basis dieser Rahmenbedingungen und der o. g. Beschaltungsgrade errechnen sich deut­ lich reduzierte Investitionswerte in Höhe von € für den 1GE-Übergabeport bzw. in Höhe von € für den 10GE-Übergabeport. Die Kürzung folgt vorrangig aus der von der Beschlusskammer berücksichtigten „Mischbestückung“ des Übergabeanschlusses mit MIC-Portkarten für 1 GE und 10 GE. Die Investitionswerte waren um einen korrigierten Materialgemeinkostenzuschlag ( % ge­ genüber % laut Antragstellerin) und einen Investitionszuschlag von (entsprechend der Berechnung der Antragstellerin) zu erhöhen und dann nach gängiger Praxis unter Be­ rücksichtigung des kalkulatorischen Zinssatzes von 5,9 % (siehe Ziffer 5.3.1.2.7.4) und der Abschreibungsdauer (antragsgemäß Jahre, siehe ebenso Ziffer 5.3.1.2.7.4) in Kapitalkos­ ten umzurechnen. Diese wurden anschließend, ebenso nach der üblichen Verfahrensweise, um Miet- und Betriebskosten, Gemeinkosten sowie Aufwendungen nach § 32 Abs.2 TKG (siehe wiederum bereits Ziffer 5.3.1.2.7.4) erhöht. Im Ergebnis errechnen sich so 926,79 € bzw. 2.508,74 € gegenüber € bzw. € laut Kalkulation der Antragstellerin. Darauf hinzuweisen ist, dass bereits die beantragten Entgelte (1.241,53 € bzw. 3.140,74 €) unter den von der Antragstellerin ermittelten Kosten liegen. Zu der Berechnung im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Verfahrensakte verwiesen. 5.3.1.2.11.3 Kollokationszuführung Die beantragten Entgelte für die Überlassung der Kollokationszuführung werden abgelehnt. Die Entgelte für die Kollokationszuführung bei Übertragungswegen (CFV), die laut Antrag bzw. Schreiben der Antragstellerin vom 04.04.2016 zusätzlich - zur Anbindung der Überga­ beanschlüsse - erhoben werden sollen, bilden nicht die Kosten der effizienten Leistungsbe­ reitstellung ab. Denn die CFV-Kollokationszuführungen entsprechen technisch nicht der in Zusammenhang mit den Übergabeanschlüssen erforderlichen rein faserbasierten Realisie­ rung der Zuführung, da diese anteilig noch mehrheitlich auf einer SDH-basierten Realisie­ rung mit aktiver Technik basieren (vgl. Antwortmail der Antragstellerin v. 02.05.2016 auf Fra­ ge 1), die bei den L2-BSA-Kollokationszuführungen entfällt.

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Gemäß der Leistungsbeschreibung des L2-BSA Übergabeanschlusses (Anlage 1c zum Ent­ geltgenehmigungsantrag L2-BSA vom 19.02.2016) beinhaltet dieser die Bereitstellung und Überlassung von technischen Einrichtungen für die Zusammenschaltung der netztechni­ schen Infrastrukturen des Kunden und der Antragstellerin. Letztere umfassen den(die) aus­ gangsseitigen Port(s) 1 Gbit/s oder 10 Gbit/s bzw. zu einer A10-NSP-Schnittstelle gebündel­ te 1 Gbit/s oder 10 Gbit/s Ports im Router der Antragstellerin am Broadband Network Gate­ way (BNG) und die Kollokationszuführung mit Abschlusseinrichtung (Übergabepunkt) an zurzeit 899 unterschiedlichen geographischen Lokationen. Als Abschlusseinrichtung installiert die Antragstellerin entweder einen GlasfaserabschlussAPL mit Wandmontage oder ein GF-19“-Patchfeld, die den L2-BSA Übergabeanschlusses abschließen und an denen der Kunde seinen Übertragungsweg – realisierbar z. B. über das Mietleitungsangebot der Antragstellerin - zur Anbindung des Kundenrouters anschließen kann. Schematisch dargestellt besteht die Kollokationszuführung also aus rein optischen Glasfa­ serverbindungen zwischen den ausgangsseitigen BNG-Ports je A10-NSP-Schnittstelle bis zum Gf-HVt und von dort aus weiterführend zum GF-Übergabepunkt (Abschlusseinrichtung) im Kollokationsraum oder der Kollokationsfläche. Um eine nachträgliche Verkabelung zwi­ schen Gf-Übergabepunkt und Gf-HVt zu vermeiden, sind gemäß den vorgelegten Planungs­ unterlagen grundsätzlich Fasern auszulegen. Je A10-NSP Über­ gabestandort sind jedenfalls Fasern zum zentralen Gf-HVt zu verkabeln, um ein A10-NSP Interface zu realisieren .

Offensichtlich widerspricht die beantragte Tarifierung, die nur auf nicht gebündelte 1GE- oder 10GE-Einzelport abstellt und deren Kalkulation auf einen Ansatz je Faserpaar inklusive an­ teiliger SDH-Technik basiert (vgl. Antwortmail der Antragstellerin v. 04.05.2016, hier Frage 1), der tatsächlichen technischen Realisierung, die eine rein faserbasierte Kollokationszufüh­ rung vorsieht. Warum bei einer rein faserbasierter Kollokationsführung für Bereitstellung und Überlassung überhaupt zwischen 1GE- und 10GE-Entgelten differenziert wird, ist im Übrigen weder aus fasertechnischer Sicht nachvollziehbar noch aus der physikalischen Bauart des Gf-Übergabepunktes herzuleiten (vgl. Antwortmail der Antragstellerin v. 04.05.2016, hier Fragen 2 und 3). Daher konnte die Bezugnahme auf die Tarife für die CFVKollokationszuführung nicht genehmigt werden. Dem Vortrag der Beigeladenen zu 11. und 6., dass in Verbindung mit dem L2BSA­ Übergabeanschluss keine Kollokationszuführung, sondern eine Zuführung über sogenannte „Flächenverbindungskabel“ erfolgen soll, konnte die Beschlusskammer ebenfalls nicht fol­ gen. Denn per Definition handelt es sich nur dann um Flächenverbindungskabel, wenn an einem Kollokationsstandort zwei oder mehr Kollokationen eines Carriers (Kollokationsfläche

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oder Standard- oder NGN-Kollokationsraum) durch die Antragstellerin miteinander verbun­ den werden. Sofern diese Kollokationen unmittelbar benachbart sind, kann die Verbindung durch den Carrier selbst hergestellt werden. Ebenso kann ein Kollokant die Verbindung sei­ ner Kollokation mit der eines anderen Carriers (allerdings nicht der Antragstellerin) an dem­ selben Kollokationsstandort in Auftrag geben, sofern die Kollokationen nicht unmittelbar be­ nachbart sind. In diesem Fall kann die Verbindung durch den Kollokanten selbst hergestellt werden. Der Antragstellerin obliegt es, mit einem entsprechenden Entgeltantrag Tarife vorzulegen, die der erörterten technischen Realisierung hinreichend gerecht werden. In diesem Zusam­ menhang können auch die abgelehnten Entgelte nach Aufwand für Änderungen an der Ab­ schlusseinrichtung oder für eine Link-Aggregation (je zusätzlicher Port innerhalb einer A10­ NSP-Übergabe) beantragt werden.

5.3.2.

Erheblichkeitszuschlag

Eine erhebliche Überschreitung der unter Ziffer 5.3.1 ermittelten Kosten der effizienten Leis­ tungsbereitstellung und folglich ein Überschreiten der Missbrauchsschwelle des § 28 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist vorliegend anzunehmen, wenn die Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Die Bemessung des Erheblichkeitszuschlags erfolgt entsprechend den Umständen des kon­ kreten Falles. Dabei kann, wenn der sachliche Markt von einer Monopolsituation geprägt ist, unter Umständen ein Missbrauch schon bei einem geringeren Zuschlag anzunehmen sein als unter normalen Marktgegebenheiten, vgl. BGH, Beschluss KVR 51/11 vom 15.05.2012, Rz. 27 (juris); siehe auch BGH, Be­ schluss KVR 17/04 vom 28.06.2005, Rz. 33 (juris), und BGH, Beschluss KZR 5/10 vom 07.12.2010, Rz. 32 (juris). Das OLG Düsseldorf hat für monopolistisch strukturierte Märkte einen Erheblichkeitszu­ schlag von mindestens 5 bzw. 10% anerkannt, OLG Düsseldorf, Beschluss VI-Kart 18/03 vom 17.03.2004, Rz. 45 (juris), bzgl. 5% und OLG Düsseldorf, Beschluss VI-Kart 4/03 vom 11.02.2004, Rz. 60 (juris) bzgl. 10%. Das OLG Frankfurt hat unter Hinweis auf eine mangels Wechselbereitschaft noch schwach entwickelte wettbewerbliche Situation im Markt der Belieferung von Endverbrauchern mit Erdgas durch ehemalige Monopolunternehmen ebenfalls einen Erheblichkeitszuschlag von 5% als angemessen erachtet, OLG Frankfurt, Urteil 11 U 12/07 (Kart) vom 26.01.2010, Rz. 46 (juris). In einem gleichfalls von monopolistischen Strukturen geprägten Markt hat das OLG Stuttgart dem betroffenen Unternehmen einen Erheblichkeitszuschlag von 7,5% zugebilligt, OLG Stuttgart, Beschluss 201 Kart 1/12 vom 05.09.2013, Rz. 219 (juris). Auf anderen Märkten ohne wirksamen Wettbewerb, aber mit gegenüber (ehemaligen) Mono­ polmärkten stärkeren wettbewerblichen Tendenzen, haben das OLG Frankfurt und das Kammergericht dagegen auch schon Aufschläge von 20% bzw. 25% veranschlagt, OLG Frankfurt, Urteil 11 U 37/09 (Kart) vom 21.12.2010, Rz. 38 (juris), und Kammerge­ richt, WuW/E OLG 2053, 2065/66, letzteres referiert von OLG Stuttgart, Beschluss 201 Kart 2/11 vom 25.08.2011, Rz. 33 (juris). Die Bundesnetzagentur selbst setzte bei den im Mai 2006 und Dezember 2008 getroffenen Anordnungen nicht-reziproker Entgelte für Terminierungsleistungen alternativer Teilnehmer­ netzbetreiber einen Erheblichkeitszuschlag in Höhe von 6% bzw. 10% an, vgl. etwa Beschluss BK 4b-06/042 vom 31.05.2006 und Beschluss BK 3c-08/145 vom 05.12.2008; letzterer bestätigt von VG Köln, Urteil 21 K 8224/08 vom 13.03.2013, Rz.

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34 ff. (juris); siehe zudem im Bereich der Teilnehmerdaten auch Beschluss BK 3c­ 05/036 vom 17.08.2005 und Beschluss BK 2a-10/023 vom 29.09.2010 (jeweils 10% Erheblichkeitszuschlag). Die Ermittlung der im hiesigen Fall anzusetzenden Aufschläge hat aus Sicht der Beschluss­ kammer auf folgende Erwägungen Bedacht zu nehmen. Beim hier maßgeblichen Markt handelt es sich weder um einen rechtlich oder tatsächlich monopolistischen Markt. Jedoch ist der Markt von hohen Marktzutrittsschranken gekenn­ zeichnet. Letztlich ist die Antragstellerin keiner ernsthaften Konkurrenz ausgesetzt. Sie ist aufgrund ihrer bundesweit verlegten Anschlussnetze die einzige Anbieterin, die derartige Zu­ gänge flächendeckend anbieten kann. Zudem ist auch auf längere Sicht nicht erkennbar, dass Marktkräfte die Marktmacht der Antragstellerin erodieren lassen könnten. Im Gegenteil, mit Übergang zu einem NGA-Netz sowie dem zunehmenden Einsatz von Vectoring und dem dadurch wegfallenden Möglichkeit eines entbündelten TAL-Zugangs für Frequenzen ober­ halb von 2,2 MHz sowie dem voraussichtlich damit einhergehenden Rückbau von TALKollokationen werden den TAL-Nachfragern, die derzeit noch der Antragstellerin auf den Bit­ strom-Märkten in Ansätzen und räumlich beschränkt Konkurrenz bereiten könnten, die dazu notwendigen Wettbewerbsgrundlagen weitgehend entzogen werden. vgl. 10.1.1 der Anlage zur Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 vom 25.10.2015. Dies spricht grundsätzlich für einen niedriger zu bemessenden Erheblichkeitszuschlag. Auf der anderen Seite ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass die Beschlusskammer vor­ liegend bereits keinen Sicherheitszuschlag auf die KeL-Entgelte gewährt hat, vgl. hierzu auch Beschluss BK 3c-08/145 vom 05.12.2008, S. 16 des amtlichen Um­ drucks; ferner BGH, Beschluss KVR 51/11 vom 15.05.2012, Rz. 26 . Schließlich ist nicht zu verkennen, dass sich die wettbewerbliche Situation auf den nachge­ lagerten Märkten besser darstellt. Hier konkurriert die Antragstellerin auch mit Anbietern, de­ ren Angebote nicht auf regulierten Vorleistungen sondern eigenen Infrastrukturen basieren. Die alternativen Infrastrukturen erreichen inzwischen über 60 % der Haushalte. vgl. 11.1.2.1 der Anlage zur Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 vom 25.10.2015. Dies reicht zwar noch nicht zur Entwicklung eines selbsttragenden nachhaltigen Wettbe­ werbs, doch weisen die nachgelagerten Märkte gerade keine monopolähnlichen Strukturen auf. Weil dies auch in einem spürbaren Umfang auf alternativen Infrastrukturen, die gerade nicht auf regulierten Vorleistungen beruhen, ist dies hier zu berücksichtigen. In der Gesamtschau stellt sich der Markt also als sehr stark vermachtet dar, was einen nied­ rigen aber nicht sehr niedrigen Erheblichkeitszuschlag rechtfertigt. Deshalb hält die Be­ schlusskammer im vorliegenden Fall letztlich einen Erheblichkeitszuschlag in Höhe von 15% für angemessen und gerechtfertigt. 5.3.3 Abschließende Bewertung der Entgelte nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 TKG 5.3.3.1 Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse aus KeL-Prüfung und Erheb­ lichkeitszuschlag Für sämtliche Leistungen, zu denen ein pauschaliertes Entgelt beantragt worden ist, sind zur abschließenden Durchführung der Preishöhenmissbrauchsprüfung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 TKG in der nachfolgenden Tabelle die beantragten Werte, die gemäß Ziffer 5.3.1.2 ermittel­ ten Kosten sowie die Beträge aufgeführt, die sich durch Erhöhung dieser Kosten um den Er­ heblichkeitszuschlag von 15 % gemäß Ziffer 5.3.2 ergeben.

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Antragswert in €

KeL in €

KeL + 15% EKZ in €

Bereitstellung VDSL

46,43 €

39,63 €

45,57 €

Bereitstellung ADSL

47,68 €

49,63 €

57,07 €

Kündigung ADSL

14,79 €

11,52 €

13,25 €

Kündigung VDSL

12,68 €

13,64 €

15,68 €

Upgrade

3,44 €

4,65 €

5,35 €

Anbieter- und Produktgruppen­ wechsel

5,03 €

5,97 €

6,87 €

Einmalige Expressentstörung ADSL und VDSL

27,03 €

27,03 €

31,08 €

monatliche Expressentstörung ADSL

2,01 €

0,86 €

0,99 €

monatliche Expressentstörung VDSL

7,20 €

0,95 €

1,09 €

Fahrtpauschale

31,96 €

27,74

31,90 €

je Anfahrt

je Anfahrt

L2 BSA ADSL

15,17 €

13,38

15,39 €

L2 BSA VDSL 16/25/50 MBit/s

19,20 €

16,14

18,56 €

L2 BSA VDSL 100 Mbit/s

21,80 €

16,61

19,10 €

L2 BSA-VDSL 16/25/50 MBit/s Kontingent

16,55 €

16,14

18,56 €

16,61

19,10 €

Entgeltposition

(11,75 € +4,80 €)

L2 BSA-VDSL 100 MBit/s Kontin­ gent

19,15 € (11,75 €+2,60 € +4,80 €)

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Nutzungsabhängige Transportpreise * (je Mbit/s) Best Effort

0,76

0,87

Realtime

0,76

0,87

Streaming

0,76

0,87

Critical Application

0,76

0,87

keine Genehmigung

keine Genehmigung

IP-TV-Transport IP-TV Transport monatlich

Zusatzbetrag von 1 € bzw. 1,10 €

Einmalentgelte für den L2-BSA-Übergabeanschluss Bereitstellung L2-BSAÜbergabeanschluss 1 Gibt/s und 10 Gibt/s

523,97 €

523,97 €

602,57 €

Kündigung L2-BSAÜbergabeanschluss 1 Gibt/s und 10 Gibt/s

204,65 €

204,65 €

235,35 €

Jährliche Überlassungsentgelte für den L2-BSA Übergabeanschluss 1 Gbit/s

1.241,53 €

926,79 €

1.065,81 €

10 Gbit/s

3.140,74 €

2.508,74 €

2.885,05 €

Kollokationszuführung im Rahmen des L2-BSA-Übergabeanschlusses Bereitstellung 1 Gibt/s

1.600,00 €

keine Genehmigung

keine Genehmigung

Überlassung 1 Gbit/s

1.000,00 €

keine Genehmigung

keine Genehmigung

Bereitstellung 10 Gibt/s

1.800,00 €

keine Genehmigung

keine Genehmigung

Überlassung 10 Gbit/s

1.665,00 €

keine Genehmigung

keine Genehmigung

* Für die nutzungsabhängigen Transportpreise werden keine Antragswerte aufgeführt, da sich Antrags- und Ge­ nehmigungssystematik erheblich unterscheiden (siehe Ziffer 5.3.1.2.8)

5.3.3.2 Besondere Betrachtung der Kontingenttarife 5.3.3.2.1 Beschreibung wesentlicher Elemente des Kontingentmodells für L2-BSA VDSL Die Antragstellerin hat mit den Anlagen 7 und 8 Zusatzvereinbarungen für die Inanspruch­ nahme eines bundesweiten (Anlage 7) bzw. regionalen Kontingentmodells (Anlage 8) für die Abnahme von L2-BSA VDSL-Anschlüssen vorgelegt. Entsprechende Vertragsmodelle be­ stehen bereits für Leistungen im Zusammenhang mit dem IP-BSA. Kernelemente dieser Vereinbarungen sind eine sogenannte Upfront-Zahlung (siehe Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 der jeweiligen Anlagen) sowie die Abnahme eines Mindestkontingents von 3% (bundesweit) oder 6% (regional) der jeweiligen verfügbaren L2-BSA 25-Coverage (Ziffer 2.2.b der Anlagen). Ergänzend können noch sogenannte Traffic-Scheiben zugekauft werden

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(siehe Ziffer 2.8.2 der Vereinbarung zum bundesweiten Modell, Anlage 7, bzw. Ziffer 2.9.2 der Vereinbarung zum regionalen Modell Anlage 8). Als Ausgleich für die Bereitschaft des Wettbewerbers, mit dem Kauf eines Kontingents zum einen ein Auslastungsrisiko zu übernehmen und zum anderen bereits vor der Inanspruch­ nahme des Produktes eine Einmalzahlung zu leisten, wird ein reduzierter monatlicher Über­ lassungspreis in Rechnung gestellt. Im Einzelnen: Up-Front Zahlung Bei der Up-Front Zahlung handelt es sich um eine einmalige Vorauszahlung auf die künftigen monatlichen Überlassungspreise, die der Nachfrager des Kontingents bereits zum Vertrags­ beginn vorab entrichtet. Berechnungsbasis war dabei ursprünglich für das IP-BSA-Kontin­ gent eine monatliche Zahlung von 4,80 € je Anschluss. Der einmalige Upfront-Betrag errech­ net sich grundsätzlich unter Einbezug eines „linearen Hochlaufs“ (d. h. einer gleichmäßig wachsenden Kundenzahl), der monatlichen Zahlungen, die unter Berücksichtigung dieses li­ nearen Hochlaufs anfallen, und ihrer Abzinsung auf den Startzeitpunkt. Wenn danach beispielsweise das Kontingent bei einer Laufzeit von 96 Monaten (dies war die maximale Laufzeit des Layer 3 Kontingentmodells) aus 96.000 Anschlüssen besteht, wird bei der Kalkulation unterstellt, dass jeden Monat 1000 neue Kunden hinzugewonnen und zum Vertragsende genau die 96.000 Kunden erreicht werden. Für die ersten 1000 Kunden wird der monatliche Upfront somit für eine Dauer von 96 Monaten berechnet, für weitere 1000 Kunden dann für 95 Monate usw. und für die letzten 1000 Anschlüsse nur noch für einen Monat. Die Zahlungen werden mit einem Zinssatz von 7,11% auf einen aktuellen Barwert diskontiert. (Dieser Zinssatz entspricht den Regelungen zum Kontingentmodell im Rahmen von Layer 3 BSA. Zum Zeitpunkt der Einführung des L3-BSA-Kontingentmodells war das der von der Beschlusskammer im Rahmen des Verfahrens BK3c-11/003 festgelegte kalkulatori­ sche Zinssatz. Bei einem niedrigeren Zinssatz ergäbe sich tendenziell ein höherer Einmalbe­ trag). Die so über alle Anschlüsse errechnete Gesamtsumme wird dann – zur Ermittlung der Ein­ malzahlung pro Anschluss - durch die vereinbarte Kontingentmenge geteilt. Gleichlaufend zur Vertragsgestaltung bei Layer-3-Bitstrom ist geregelt, dass bei Abschluss eines bundesweiten Kontingents die Einmalzahlung unabhängig vom Zeitpunkt des Vertrags­ schlusses einheitlich ist, während beim regionalen Modell der kürzeren Restlaufzeit bei spä­ terem Vertragsabschluss durch reduzierte Einmalzahlungen Rechnung getragen wird. Monatlicher Überlassungspreis Der beantragte monatliche Überlassungspreis für das Kontingentmodell VDSL 50 liegt bei 11,75 € (siehe Ziffer 4.2. beim bundesweiten sowie Ziffer 4.2.1 beim regionalen Kontingent­ modell). Durch Addition des kalkulatorischen Upfronts von 4,80 €, das, wie gezeigt, den auf den Monat umgerechneten Wert der Einmalzahlung zu Beginn der Laufzeit darstellt, ergeben sich 16,55 €. Diese liegen erkennbar unter dem beantragten Standardtarif von 19,20 € für VDSL 50. Für VDSL 100 ist laut Antrag für die Jahre 2016 und 2017 ein Zuschlag von 2,60 € vorgesehen (Ziffer 4.2. der Anlage 7 und Ziffer 4.2.2 der Anlage 8), wodurch sich ein bean­ tragter Preis von 19,15 € (gegenüber dem Standardtarif von 21,80 €) ergibt. Mindestkontingent Ein Carrier, der ein Kontingent abschließen möchte, hat zwei Kriterien zu erfüllen: • Bei Abschluss eines bundesweiten Kontingents muss er derzeit 3% der verfügbaren L2-BSA-VDSL 25 Coverage abnehmen. Grundlage zur Bestimmung der Kontingent­ größe ist also die Coverage mit L2-BSA-VDSL 25 (Anzahl der Haushalte, die mit L2­ BSA-VDSL 25 versorgt werden könnten). Da die BNG Migration derzeit erst anläuft, unterscheidet sich diese Zahl aktuell noch deutlich von den insgesamt mit VDSL 25 versorgbaren Haushalten.

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Im Rahmen des alternativ angebotenen regionalen Kontingentmodells können in den 899 BNG Regionen selektiv Kontingente erworben werden. Da in diesen Fällen eine Konzentration auf einen begrenzten Einzugsbereich möglich ist, wird hier – ebenfalls entsprechend zum IP-BSA – ein Mindestkontingent von 6% der verfügbaren An­ schlüsse vorausgesetzt. Während des BNG Rollouts wird jedes Quartal ausgewertet, wie sich die entspre­ chende Coverage entwickelt. Die Veröffentlichung der Werte erfolgt am 1. eines je­ den Quartals und wird dann zum 1. des nächsten Quartals vertragsgegenständlich. Nach Abschluss dieser Phase erfolgt eine jährliche Anpassung. Diese Anpassung ist ggf. mit einem Nachkauf von Kontingentanschlüssen verbunden. • Als weitere Bedingung zur Dimensionierung ist in dem Kontingentvertrag, wiederum analog der Vorgaben zum IP-BSA-Kontingentmodell, vorgesehen, dass „die Zahl der Kontingentanschlüsse mindestens 70% der Summe der L2-BSA-, IP-BSA 2010- und WIA 2010-Access-Teilleistungen vom Kunden entspricht, die die Telekom mit L2­ BSA-VDSL Stand Alone versorgen kann“. Zweck dieser Bedingung ist es laut Antrag­ stellerin, einen Anreiz zur Migration der Carrier auf VDSL Technologie zu geben. Es wird daher ermittelt, wie viele L2-BSA, IP-BSA (Classic/Gate) und WIA Anschlüsse der Carrier tatsächlich im Bestand hat (unabhängig davon, ob mit ADSL oder VDSL beschaltet). Bei der Festlegung des Mindestkontingents wird dann geprüft, wieviele Anschlüsse er mindestens mit VDSL beschalten könnte. Verfügt er beispielsweise über 1.000 IP-BSA-VDSL und 4.000 IP-BSA-ADSL Anschlüsse, von denen 2.000 IP­ BSA-ADSL mit einer Verfügbarkeit von VDSL ausgewiesen werden, beträgt das Min­ destkontingent aufgrund des 70%-Kriteriums 2.100 Kontingentanschlüsse ([1.000 IP­ BSA-VDSL + 2.000 IP-BSA-ADSL mit einer Verfügbarkeit von VDSL] * 70 % = 2.100). Die Vertragsbedingungen zum Kontingentmodell sehen ebenfalls vor, Kontingentan­ schlüsse aus einem anderen Vertrag (also einem Layer-3 BSA Kontingentvertrag) anzurechnen. Die Regelung soll u. a. sicherstellen, dass technisch unteilbare An­ schlüsse, die auf VDSL migriert werden können, nicht doppelt zu migrieren sind ­ einmal in den L2-BSA-Kontingentvertrag und einmal in den IP-BSA Kontingentver­ trag. Daher wird bei dem erläuterten „70%“ Kriterium“ ein bestehendes Layer 3- Kon­ tingent reduzierend angerechnet. Bezugnehmend auf das oben aufgeführte Berechnungsbeispiel ergibt sich folgende Kalkulation: Das ermittelte Mindestkontingent beträgt wie ausgeführt 2100 An­ schlüsse. Unter der Annahme, dass der Carrier einen Layer-3 IP-BSAKontingentvertrag von 1.500 Kontingentanschlüssen in der Region hat reduziert sich die Mindestabnahme an L2-BSA Anschlüssen dann auf nur noch 600 Anschlüsse (2100 – 1500). Traffic Scheiben Die Antragstellerin sah vor, dass Wettbewerber die Möglichkeit erhalten, für ihr Kontingent sogenannte Traffic-Scheiben in unterschiedlichen Staffelungen zwischen dem 1,25 und 2,5 fachen des Inklusiv-Volumens in der Qualitätsklasse „Best Effort“ zu erwerben. Dieses An­ gebot ist hinfällig (siehe folgende Ziffer 5.3.3.2.2). 5.3.3.2.2 Gebotene Korrekturen 5.3.3.2.2.1 Reduzierung des Überlassungspreises für das Kontingent VDSL 100 Wie der Tabelle unter Ziffer 5.3.3 zu entnehmen ist, beläuft sich der wettbewerbsanaloge Preis für einen L2-BSA-Anschluss VDSL 100 auf 19,10 €. Der Kontingentpreis beträgt dem­ gegenüber – unter Berücksichtigung des kalkulatorischen Upfronts von 4,80 € monatlich ­ 19,15 €. Er war folglich um 0,05 € zu kürzen.

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In Bezug auf den L2-BSA-Anschluss VDSL 50 liegt der monatliche Kontingentpreis (16,55 €) hingegen unterhalb der Summe aus Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und Er­ heblichkeitszuschlag (18,56 €) und konnte daher akzeptiert werden. Durch die Ausführungen der Beigeladenen zu 11. in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2016, wonach sich der monatliche Upfront-Betrag hier faktisch auf 5,70 € belaufen soll, folgt kein weitergehender Kürzungsbedarf. Der von der Beigeladenen zu 11. ermittelte Wert ist zwar rein rechnerisch näherungsweise nachvollziehbar. (Unter Ansatz einer Laufzeit von 60 Mo­ naten, eines linearen Hochlaufs in dieser Zeit und eines Zinssatz von 7,11 % ergibt sich die genehmigte einmalige Upfront-Zahlung von 135,98 € pro Anschluss bei Einstellen eines mo­ natlichen kalkulatorischen Betrags von 5,68 €). Allerdings ist bei einer entsprechenden Be­ rechnung der lineare Hochlauf, der von sehr geringen Kundenzahlen des Wettbewerbers zu Beginn der Laufzeit ausgeht, anzupassen. Denn gegenüber der Einführung der Kontingent­ modelle im Jahr 2013, als die Entwicklung bei VDSL-Anschlüssen noch von geringer Nach­ frage und damit vergleichsweise hoher Unsicherheit geprägt war, ist das Risiko der Wettbe­ werber bei einer Nutzung von Kontingentverträgen zwischenzeitlich merklich gesunken. VDSL Anschlüsse haben in den versorgbaren Gebieten nunmehr eine hohe Marktakzeptanz erreicht. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Wettbewerber bei Abschluss einer L2­ Kontingentvereinbarung in kurzer Zeit erhebliche TAL-Bestände auf L2-BSA-VDSL migrieren wird. Die Berücksichtigung höherer Stückzahlen schon zu Beginn der Kontingentlaufzeit – wie sie bei der ursprünglichen Berechnung für IP-BSA erst nach drei Jahren unterstellt wur­ den - führen aber dazu, dass sich die beantragte Upfront-Zahlung von 135,98 € unter Einbe­ zug des monatlichen kalkulatorischen Upfronts von 4,80 € errechnet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Korrektur des eingestellten kalkulatorischen Zinssatzes von 7,11 % auf 5,9 % (gemäß Ziffer 5.3.1.2.7.4) ebenfalls tendenziell eine Verringerung des kalkulatori­ schen monatlichen Upfronts zur Folge hat. Ein Ansatz von 4,80 € als kalkulatorische monat­ liche Upfront-Zahlung bleibt daher weiter sachgerecht. 5.3.3.2.2.2 Regelungen zum inkludierten Transport Nicht genehmigungsfähig sind die Regelungen zum inkludierten Transport in den Ziffern 2.8, 2.8.1, 2.8.2 und 2.8.3 der Anlage 7b bzw. beim regionalen Kontingent in den Ziffern 2.9, 2.9.1, 2.9.2 und 2.9.3 der Anlage 8b, weil diese sich auf das Transportvolumen beziehen. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.3.1.2.8 verwiesen. 5.3.3.2.2.3 Zuschnitt der regionalen Kontingente Der in Ziffer 2.1 der Anlage 8b in Verbindung mit der Anlage geregelte Zuschnitt der regiona­ len Kontingente ist nicht genehmigungsfähig. Stattdessen werden die 899 Anschlussberei­ che der BNG-Standortliste, Ziffer 4.1.2 Nr. 1 des Anhang A – Leistungsbeschreibung L2­ BSA-Übergabeanschluss und L2-BSA-Transport des Vertrages über den L2-BSA, als regio­ nale Kontingente festgelegt. Die Antragstellerin hat auf Nachfrage erklärt, dass der Zuschnitt der 899 regionalen Kontin­ gente von den Anschlussbereichen der 899 BNG-Standorte abweicht. Eine von der Netz­ struktur abweichende Festlegung der regionalen Kontingente hätte aber zur Folge, dass Nachfrager nicht die vollständige Coverage der jeweils erschlossenen BNG im Rahmen des Kontingents nutzen könnte. Damit wäre er aber gegenüber einem Nachfrager eines bundes­ weiten Kontingentes schlechter gestellt. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, sie verstößt also gegen § 28 Abs. 1 TKG. Der Umstand, dass der Kontin­ gentzuschnitt dem IP-BSA entspricht, ist keine Rechtfertigung, weil der IP-BSA auf einer hö­ heren Netzebene übernommen wird und deshalb eine Nutzung der regionalen Kontingente im Rahmen der bestehenden Netzstruktur ohne Nachteil gegenüber dem Nachfrager eines bundesweiten Kontingents möglich ist. Die doppelt so hohe Coverage für die regionalen Kontingente gegenüber den bundesweiten Kontingent ist dagegen gerechtfertigt. Die Wettbewerber können die regionalen Kontingente

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zielgenau entsprechend ihrem Vermarktungsgebiet nachfragen, während sich beim bundes­ weiten Kontingent die Coverage auf das gesamte Bundesgebiet bezieht. Die Coverage ist re­ lativ gering, weil die bundesweite Coverage auf 899 BNG-Standort aufgeteilt ist, so dass ein bei einer zielgenauen regionalen Vermarktung der Nachfrager tatsächlich nicht schlechter steht als der bundesweite Nachfrager. 5.3.3.2.2.4 Anpassungen gemäß Ziffer 4 des Tenors Die tariflichen Anpassungen der mit den Anlagen 7 und 8 vorgelegten Kontingentverträge ergeben sich durch den verzögerten Beginn des möglichen Inkrafttretens der Verträge. Da­ mit einhergehend ist eine kürzere Vertragsdauer, da seitens der Antragstellerin kein späteres Auslaufen der Verträge vorgesehen ist. Die Antragstellerin hat diese Änderungen eingeräumt (siehe Schreiben vom 28.04.2016).

5.3.3.3 Zusatzvereinbarung über den inkludierten Traffic-Anteil in der Verkehrsklasse Realtime Die beantragte Genehmigung für die Zusatzvereinbarung zum L2-BSA-Vertrag über inkludi­ erten Traffic-Anteil in der Verkehrsklasse Realtime wird abgelehnt. Gemäß Ziffer 2 der Zu­ satzvereinbarung liegt dem Antrag eine Abrechnung nach Volumen zu Grunde, die wie unter Ziffer 5.3.1.2.8.1) ausgeführt, nicht genehmigungsfähig ist. 5.4.

Preisdumping

In den Fällen, in denen die beantragten Werte unter den Kosten gemäß Ziffer 5.3.1.3 liegen (betrifft die Bereitstellung ADSL, die Kündigung VDSL, die Einmalentgelte für das Up­ /Downgrade, den Anbieter- und Produktgruppenwechsel), war darüber hinaus eine „Dum­ ping-Prüfung“ durchzuführen. Die Preisuntergrenze nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 TKG ergibt sich durch Abzug der Gemeinkosten und Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG. Die betreffenden Ergebnisse lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Entgeltposition

Antragswert in €

KeL in €

KeL in € abzgl. Ge­ mein. u. Aufw.§ 32 Abs.2 TKG Dumpingprüfung

Bereitstellung ADSL

47,68 €

49,63 €

43,30 €

Kündigung VDSL

12,68 €

13,64 €

11,79 €

Up-/downgrade

3,44 €

4,65 €

4,22 €

Anbieter- und Produkt­ gruppenwechsel

5,03 €

5,97 €

5,41 €

Danach liegen die Antragswerte für das Up-/Downgrade sowie den Anbieter- und Produkt­ gruppenwechsel unterhalb der Dumpingschwelle und wurden deshalb auf die berechnete Untergrenze angehoben.

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5.5 Preis-Kosten- und Kosten-Kosten-Scherenprüfungen Auf der Grundlage der unter Ziffern 5.3 und 5.4 ermittelten Entgelte liegen keine Preis­ Kosten-Scheren und auch keine Kosten-Kosten-Scheren vor (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 TKG). Im Hinblick auf die beantragten Entgelte ergeben sich ebenfalls keine Preis­ Kosten-Scheren. Hinsichtlich der Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtung zwischen L2-BSA und IP-BSA errechnet sich allerdings auf Basis der beantragten Tarife keine positive Spanne zu­ gunsten des Geschäftsmodells mit dem höheren Anteil eigener Investitionen des Wettbe­ werbers (L2-BSA). Eine Preis-Kosten-Schere wäre gegeben, wenn die Spanne zwischen den Entgelten, welche die Antragstellerin den Wettbewerbern in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnut­ zerpreis nicht ausreichend wäre, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer an­ gemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG). Eine Kosten-Kosten-Schere läge vor, wenn die Spannen zwischen den Entgelten, die der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht auf einem Zugangsmarkt verfügt, für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Kosten der Wertschöpfungsdifferenz nicht ange­ messen widerspiegeln. Die Beschlusskammer hat zur Durchführung der hier relevanten PKS- und KKS- Tests u. a. auf Daten einer umfangreichen Markabfrage zurückgegriffen, die sie im Vorfeld des Verfah­ rens mit Schreiben vom 09.07.2015 eingeleitet hatte. Darüber hinaus lieferte die Antragstel­ lerin auf Anforderung der Beschlusskammer mehrere ergänzende Angaben zur Erlösberech­ nung nach (Schreiben vom 02.12.2015 im Verfahren BK 3c-15-051). Im Einzelnen: 5.5.1 Preis-Kosten-Scheren-Betrachtungen 5.5.1.1 Preis-Kosten-Scheren-Test für VDSL-Produkte Bei der PKS-Betrachtung war zu untersuchen, ob ein Nutzer der Vorleistung L2-BSA in der Lage ist, adäquate Endkundenprodukte der Antragstellerin – also gebündelte Leistungen aus Telefonie und Internet per VDSL bzw. ADSL - konkurrenzfähig nachzubilden. Die Untersu­ chungen wurden separat für VDSL- und ADSL-Produkte vorgenommen. Gegenübergestellt wurden folglich zunächst der durchschnittliche Preis für ein VDSL-basiertes Endkundenpro­ dukt der Antragstellerin einerseits und die Kosten eines L2-BSA-Nachfragers zur Erstellung eines solchen Endkundenproduktes andererseits. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit einmaliger und laufender Beträge waren dabei alle An­ gaben auf der Erlös- und der Kostenseite in einen monatlichen Wert je Anschluss umzurech­ nen. Für die in diesem Zusammenhang nötige Annualisierung von Einmalbeträgen wurde durchweg der unter Ziffer 5.3.1.2.7 angegebene kalkulatorische Zinssatz von 5,90 % ver­ wendet. Bei den Berechnungen wurde berücksichtigt, ob die Zahlungen zu Beginn der Lauf­ zeit (z. B. Bereitstellungsentgelte) oder nachschüssig (Kündigungsentgelte) erfolgen und dementsprechend eine Auf- bzw. Abzinsung durchgeführt. 5.5.1.1.1 Erlöse Die Erlöse wurden anhand der aktuellen Endkundenpreise für die Produkte Magenta M und L ermittelt (39,95 € bzw. 44,95 € monatlich). Bei den Berechnungen war der von der Antragstellerin für beide Leistungen gewährte Neu­ kundenrabatt (Reduzierung der monatlichen Preise um 5 €) zu berücksichtigen. Da der Nachlass für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird, wurde in die Erlösberechnung für 12 Monate der reduzierte Preis, für die restliche Zeit der durchschnittlichen Kundenverweil-

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dauer – laut aktueller Marktabfrage (55,1 Monate) – der volle Preis einbezogen und daraus ein monatlicher Durchschnittswert bestimmt. Als weitere Erlösminderung war der 10%ige „Online-Rabatt“ einzubeziehen. Diesen erhalten Neu- und Bestandskunden der Antragstellerin, die eine online-Buchung des Produktes vor­ genommen haben. Nach Mitteilung der Antragstellerin profitieren 14% ihrer Kunden von dem Nachlass. Die Berechnung zur Erfassung des ebenfalls für 12 Monate gewährten onlineRabattes entspricht der Vorgehensweise in Bezug auf den Neukundenrabatt. Die zu zahlenden Bereitstellungsentgelte (bei Magenta M und L jeweils 69,95 €) wurden an­ nualisiert und in einen Monatsbetrag umgerechnet. Auch hierbei wurde die o. g. durch­ schnittliche Kundenbindungszeit von 55,1 Monaten zugrunde gelegt. Die – aufgrund des Neukundenrabatts – unterschiedlichen Zwischenergebnisse für Neu- und Bestandskunden wurden zur Berechnung der Durchschnittspreise für Magenta M und L in Anlehnung an eine Angabe der Antragstellerin jeweils mit 50 % gewichtet. Die differierenden monatlichen Resultate für die beiden VDSL-Varianten Magenta M und L wurden schließlich anhand der derzeitigen Kundenzahlen (Schreiben der Antragstellerin vom 02.12.2015 im Verfahren BK 3c-15-051) zu einem gewogenen Durchschnittsbetrag aggre­ giert. 5.5.1.1.2 Kosten Die Kosten eines Wettbewerbers, der ein Breitbandbündelprodukt auf Grundlage von L2­ BSA realisiert, setzen sich zusammen aus den an die Antragstellerin für L2-BSA zu entrich­ tenden Vorleistungsentgelten, den Kosten für die Kollokation am Zusammenschaltungspunkt (BNG), für den Transport im eigenen Kernnetz (jenseits des BNG) sowie aus darüber hin­ ausgehenden Zusatzkosten (vorrangig für Vertrieb und Fakturierung gegenüber dem End­ kunden sowie Gemeinkosten). Vorleistungsentgelte •

Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte Die genehmigten Tarife für die Bereitstellung und Kündigung wurden - wie bei der Er­ lösermittlung das Bereitstellungsentgelt- unter Berücksichtigung des o. g. kalkulatori­ schen Zinssatzes von 5,90 % und der erwähnten durchschnittlichen Kundenverweil­ dauer in Monatsbeträge umgerechnet. Die geringeren Einmalentgelte im Rahmen ei­ nes Anbieter- oder Produktgruppenwechsels wurden im Sinne eines konservativen Ansatzes nicht berücksichtigt und die aus den Vorleistungsentgelten resultierenden Kosten eines Wettbewerbers insoweit tendenziell überschätzt. Es ergaben sich mo­ natliche Kosten von 1,18 €.



Monatlicher Überlassungspreis Des weiteren wurden die genehmigten monatlichen Überlassungspreise für L2-BSA in die Kostenberechnung eingesetzt. Die beiden nach Geschwindigkeitsklassen diffe­ renzierten Varianten für L2-BSA VDSL (16 Mbit/s, 25 Mbit/s, 50 Mbit/s bzw. 100 Mbit/s) wurden hierbei wie in der Erlösberechnung entsprechend dem prozentualen Anteil der Endkundenprodukte Magenta M bzw. Magenta L gewichtet. Daraus folgt ein Preis von 11,90 €. Als Überlassungspreise bei L2-BSA-VDSL 50 wurden, gemäß der Vorgehensweise im Rahmen der Prüfungen von Entgeltanzeigen zu IP-BSA, ausschließlich die Kon­ tingenttarife angesetzt, da die Beschlusskammer davon ausgeht, dass ein effizienter Wettbewerber entsprechende Kundenzahlen generiert. Im Übrigen würde ein anteil­ mäßiger Einbezug des Standardtarifs in die Berechnung an dem Ergebnis nichts än­ dern, da die Standardtarife nach den Erfahrungen mit IP-BSA nur in sehr geringem Maße genutzt werden. Bei L2-BSA-VDSL 100 sind der genehmigte Standard-

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Überlassungspreis und der Kontingentpreis identisch (jeweils 19,10 € monatlich, sie­ he Ziffer 5.3.1.2.7). Eine Berücksichtigung von nutzungsabhängigen Entgelten für ein den inkludierten Verkehr überschreitendes Verkehrsvolumen war nicht geboten. Auch angesichts der Erhöhung des inkludierten Verkehrs durch die Beschlusskammer ist davon auszuge­ hen, dass für einen „durchschnittlichen“ Wettbewerber bei der Realisierung seiner Endkundenprodukte kein Verkehrsvolumen anfällt, das über diesen inkludierten Ver­ kehr hinausgeht. •

Kosten des IP-BSA Übergabeanschlusses Die Tarife für die Bereitstellung- und Kündigung des Übergabeanschlusses am BNG wurden ebenfalls annualisiert und in Monatsbeträge überführt. Als durchschnittliche Verwendungsdauer des Übergabeanschlusses wurden dabei wie bei IP-BSA 5 Jahre angenommen. Sowohl die in Monatsbeträge umgerechneten Einmalentgelte als auch die Überlassungstarife für den Übergabeanschluss waren auf den einzelnen Kunden­ anschluss umzulegen. Dazu waren die Tarife durch die durchschnittliche Endkunden­ zahl eines effizienten Wettbewerbers (je BNG und Übergabeanschluss) zu teilen. Zur deren Herleitung wurde wie folgt vorgegangen: Laut Angabe aus dem Tätigkeitsbericht TK der Bundesnetzagentur für die Jahre 2014/2015 waren im 2. Quartal 2015 in Summe ca. 9.1 Mio. TAL und Bitstroman­ schlüsse für die Wettbewerber geschaltet. Zur weiteren Berechnung wurden 9.000.000 entsprechende Anschlüsse unterstellt. Diese Anzahl wurde auf drei bun­ desweite Wettbewerber umgelegt. Unter Berücksichtigung eines Gesamtbestandes an Breitbandanschlüssen (ohne Kabelanschlüsse) von 29,6 Mio. (Angabe ebenfalls aus dem Tätigkeitsbericht) folgt daraus ein für einen effizienten Wettbewerber ange­ nommener Marktanteil von ca. 10 %. Dieser Wert liegt im Übrigen im Sinne einer konservativen Schätzung deutlich unter dem ursprünglich im Verfahren BK3c-08-004 zu IP-Bitstrom verwendeten Marktanteil (16 %, siehe Beschluss BK3c-08-004 vom13.05.2008, S. 57f. des amtl. Umdrucks). Die durchschnittliche Kundenzahl eines effizienten Wettbewerbers je BNG-Standort beträgt demnach 3.337 (3.000.000 / 899). Da für einen BNG-Standort, der mehrere BNG aufweist, auch mehrere Übergabean­ schlüsse erforderlich sind, wurden zur Verteilung der Kosten der Übergabeanschlüs­ se als Teiler allerdings lediglich 1.363 Kunden herangezogen (3.000.000 Kunden des effizienten Wettbewerbers / 2.201 BNG gemäß WIK-Modellierung). Kosten der Kollo­ kationszuführung wurden im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt, da die be­ antragten Entgelte nicht genehmigungsfähig waren. Die von der Beschlusskammer angenommene Kundenzahl eines effizienten bundes­ weiten Wettbewerbers liegt zwischen den Angaben der Beigeladenen zu 16. und 11., die als einzige zu dieser Frage vorgetragen haben (Stellungnahmen vom 04.04.2016 bzw. 10.03.2015). Die Beigeladene zu 16. berücksichtigt bei ihren Berechnungen, ausgehend von einem unterstellten Marktanteil eines effizienten bundesweiten Anbie­ ters von Breitbandanschlüssen in Höhe von 16% bzw. 25%, eine höhere mittlere Kundenzahl je BNG als die Beschlusskammer. Diese hätte im Rahmen der Preis­ Kosten-Scheren-Betrachtung eine Reduzierung der Kosten des L2-BSA-Nutzers und deshalb eine größere Spanne zwischen Erlösen und Kosten zur Folge. Der Marktan­ teil, den die Beigeladene zu 16. offensichtlich in diesem Zusammenhang in ihrer Stel­ lungnahme vom 10.03.2016 unterstellt (3 %), ist demgegenüber nach Auffassung der Beschlusskammer als Grundlage für die Kostenermittlung eines effizienten Wettbe­ werbers deutlich zu gering. Die unterschiedlichen Ergebnisse für die Übergabeanschlüsse 1 Gbit/s bzw. 10 Gbit/s wurden auf Basis von Erkenntnissen aus der Auswertung der Marktabfrage 2015 ge­ wichtet. Mit den Tarifen für die benötigte Kollokationszuführung wurde entsprechend verfahren.

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In Summe ergeben sich so monatliche Kosten in Höhe von 0,10 €. Würden Kosten für die Kollokationszuführung in Höhe der Antragswerte berücksichtigt, erhöht sich dieser Wert um 0,09 €. Kosten für die Kollokation am BNG Die Kollokationskosten eines L2-BSA-Nachfragers am BNG wurden in Anlehnung an ent­ sprechende Berechnungen bzgl. TAL-Nachfragern und unter Rückgriff auf Daten der o. g. Marktabfrage bestimmt. Im Detail ergeben sich die Kollokationskosten wie folgt: Die gemäß Markabfrage im Durchschnitt bei der Bereitstellung von Kollokationsflächen und Raumlufttechnik einmalig zu zahlenden Beträge (6.807 € bzw. 11.352 €) wurden unter Ver­ wendung des kalkulatorischen Zinssatzes von 5,90 % und einer Nutzungsdauer von 14,96 Jahren annualisiert und auf den Monat umgerechnet. (Die Nutzungsdauer ist das Ergebnis der Marktabfrage 2012; der Rücklauf im Rahmen der Marktabfrage 2015 bezüglich dieser Fragestellung war gering, sodass auf ihrer Basis kein valides Ergebnis errechnet werden konnte. Da die relevanten Carrier jedoch alle noch am Markt tätig sind, dürften sich die Nut­ zungsdauern eher verlängert haben. Demzufolge stellt der Rückgriff auf den Wert des Jahres 2012 ein konservatives Vorgehen dar.) Die laufenden Kosten für Raumlufttechnik wurden als Produkt der genehmigten Entgelte je Kilowattstunde, der ebenfalls von der Antragstellerin aktuell 2015 abgefragten durchschnittli­ chen Gesamtleistung je Kollokationsfläche und Monat sowie der durchschnittlichen Auslas­ tung ermittelt. Da die betreffenden Einrichtungen ggf. von mehreren Netzbetreibern genutzt werden, waren die so quantifizierten, auf den Monat bezogenen Einmalkosten für die Bereitstellung und die laufenden Kosten der Raumlufttechnik noch durch die anhand der Datenabfrage bestimmte durchschnittliche Zahl an Netzbetreibern je Hauptverteiler bzw. BNG zu dividieren. Des weiteren war ein Ansatz für die monatliche Miete einzubeziehen, indem die durch­ schnittliche Miete je Quadratmeter inklusive Nebenkosten (8,20 € (5,95 €+2,25 €) pro Monat) mit der durchschnittlichen Quadratmeterfläche je Wettbewerber aus der Datenabfrage (13,32 qm) multipliziert wurde. Die Kollokationskosten je BNG und Wettbewerber waren nunmehr auf den einzelnen An­ schluss umzulegen. Hierfür war auf die oben abgeleitete durchschnittliche Kundenzahl eines effizienten Wettbewerbers je BNG-Standort zurückzugreifen (3.337). Zu beachten ist dabei im Übrigen, dass die Kollokationsinfrastruktur eines Layer-2-BSANachfragers nicht allein für Layer-2-BSA nutzbar ist, sondern in der Regel gleichzeitig insbe­ sondere für TAL des betreffenden Wettbewerbers verwendet werden und insoweit die Kos­ ten nicht allein dem Produkt „Layer-2-BSA“ zuzurechnen sind. Da im Rahmen der Datenabfrage nicht alle für eine Kollokation relevanten Detailgrößen er­ hoben werden konnten, wurde darüber hinaus wie in vorausgegangenen PKS-Ermittlungen in Anlehnung an eine WIK-Studie (PKS-Studie für die Beigeladene zu 16. und die damalige Arcor im Jahr 2007) ein Ansatz einbezogen, der insbesondere Kosten für Verkabelung des Übergabeverteilers und Rack, einen etwaigen Rückbau und Energiekosten angemessen er­ fasst. Der in der WIK-Studie genannte Wert (0,51 € pro Kunde und Monat) war allerdings zu­ nächst durch gebotene Korrekturen des kalkulatorischen Zinssatzes und der Nutzungsdauer der Mietflächen auf 0,40 € monatlich zu reduzieren. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Platzbedarf bzw. der Bedarf an erforderlichen Racks pro Anschluss bei der Über­ gabe von L2-BSA-Anschlüssen geringer ist als bei der Übergabe von TAL-Anschlüssen. Der entsprechende Gesamtbedarf je Kollokation kann folglich nicht durch einfache Multiplikation des Ansatzes für die TAL (0,40 €) mit der Menge der L2-BSA-Anschlüsse ermittelt werden. Zur Abbildung hinreichender Skaleneffekte wurde stattdessen davon ausgegangen, dass der Bedarf für einen effizienten L2-BSA-Nachfrager in Summe nicht größer ist als für einen effi-

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zienten TAL-Nachfrager. Weiterhin entfallen die in der genannten WIK-Studie kalkulierten Kosten für die HVt/ÜVt Verkabelung, da diese durch die Kollokationszuführung ersetzt wird, deren Kosten bereits im Zusammenhang mit dem Übergabeanschluss berücksichtigt werden (siehe oben). Zur kalkulatorischen Umsetzung der Annahme zu den Skaleneffekten wurden daher die Kosten von 0,21 € (0,40 € reduziert um die Kosten für die HVt/ÜVt Verkabelung von 0,19 €) mit der durchschnittlichen Kundenzahl eines effizienten TAL-Nachfragers multi­ pliziert, durch die Kundenzahl des effizienten L2-BSA-Nachfragers dividiert ((615,16 * 0,21 €) / 3.337) und das Ergebnis (0,04 €) in die Berechnung der Kollokationskosten eingestellt. Hinweis: Die durchschnittliche Kundenzahl eines effizienten TAL-Nachfragers ergibt sich wie folgt: 7.941.478 TAL (gemäß Antwort der Antragstellerin vom 13.03.2016 zum ersten Fra­ genkatalog) / 3960 erschlossene HVt / 3,26 Wettbewerber je erschlossenem HVt (gemäß Marktabfrage 2015) = 615,16. In Summe betragen die derart bestimmten Kollokationskosten 0,14 €. Kosten für den Transport im Kernnetz ab dem BNG Zur Bestimmung der Kosten, die dem L2-BSA-Nachfrager für den Transport durch das Kern­ netz entstehen, wurde auf Berechnungen des WIK (Analytisches Kostenmodell für das Breit­ bandnetz, Version 2.2) zurückgegriffen. Danach belaufen sich die Transportkosten jenseits der BNG bei VDSL 50 und VDSL 100 im Mittel auf 3,19 € monatlich. Anders als bei einer Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung der An­ tragstellerin zielt die betreffende Kostenbestimmung im Kontext der Untersuchungen zu Preis-Kosten-Scheren und Kosten-Kosten-Scheren auf die Kosten eines effizienten Wettbe­ werbers ab. Wie bereits in Zusammenhang mit den Kollokationskosten dargelegt, wurde dabei ausge­ hend von der Zahl aller Bitstromanschlüsse und entbündelten TAL (ca. 9 Mio.) angenom­ men, dass auf den effizienten Wettbewerber ein Drittel dieser Endkundenanschlüsse entfällt, die sich – wie die Kunden der Antragstellerin – auf das Bundesgebiet verteilen und auch in ihrer Dienstenachfrage den Kunden der Antragstellerin entsprechen. Für die Berechnung der Transportkosten [€/Mbit/s] wurde auf die Übertragungswege des Modells zurückgegriffen (899 Standorte auf Ebene 1 und 73 IP-Kernnetz Standorte). Als Preis für die Bewertung der Trassen und Kabel wurden Angaben aus der aktuellen Entscheidung für die unbeschaltete Glasfaser verwendet (Verfahren BK3a-16-006) und in einen Preis pro Meter transformiert (siehe im Einzelnen Studie des WIK). Kosten für Telefonverbindungen Die ggf. noch durch VoIP verursachten Kosten für Telefonie werden durch die Transportkos­ ten mit abgedeckt. Kosten für die Terminierung werden analog zum Vorgehen im Verfahren BK 3c-16/005 (TALÜberlassung) nicht gesondert berechnet, da hier entsprechende Erlöse in vergleichbarer Hö­ he gegenüber stehen. Zusatzkosten Neben den durch die erforderliche Netzinfrastruktur bedingten Kosten ergeben sich für den L2-BSA-Nachfrager bei der Erstellung eines breitbandigen Bündelprodukts zusätzliche Kos­ ten, die in direktem Bezug zum Endkunden stehen (insbesondere Vertriebskosten). Darüber hinaus waren Gemeinkosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Kosten für Endkundenakquisition und Marketing, Kundenservice, Störungs­ annahme, Forderungsausfälle und einen etwaigen Widerruf durch den Endkunden wurde wieder auf die Daten aus der o. g. Marktabfrage zurückgegriffen und aus den Rückläufen ­ unter Gewichtung mit den Kundenzahlen - gewogene Durchschnittswerte berechnet. Aus­ reißer nach oben und unten wurden über eine statistische Formel (25%/75%-Quartil) besei­ tigt. Im Hinblick auf das Billing wurden, angesichts der ganz erheblichen Schwankung der Werte aus der Marktabfrage, die effizienten Fakturierungskosten der Antragstellerin ange-

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setzt. Diese sind von der Beschlusskammer antragsübergreifend anhand von Kostenunterla­ gen festgelegt worden (0,09 €, siehe z. B. zuletzt Beschlussentwurf zur TAL-Überlassung BK 3c-16-005 vom 29.06.2016, S. 98). Insgesamt folgt aus der dargelegten Vorgehensweise zur Bestimmung der Zusatzkosten (ohne Gemeinkosten) nur eine geringfügige Abweichung zu dem in zurückliegenden PKS-Untersuchungen erfassten Wert. Statt 4,68 € wurde nun ein Betrag von 4,87 € herangezogen. Die Gemeinkosten wurden in derselben prozentualen Höhe wie im letzten Verfahren zur TAL, bezogen auf die Einzelkosten der Basisleistung CuDA 2 Dr, in die Berechnungen ein­ gestellt ( % vgl. wiederum Beschluss BK 3c-16-005 vom 29.06.2016, S. 99 f.). 5.5.1.1.3 Ergebnis Die Ergebnisse der Preis-Kosten-Scheren-Betrachtung für die L2-BSA-VDSL-Produkte sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Monatliche Kosten eines L2-Bitstrom VDSL Nachfragers

Monatlicher Erlös eines Breit­ bandbündelproduktes

Bereitstellung/Kündigung L2-BSA

1,18 €

Überlassung VDSL-Bitstrom L2-BSA

11,90 €

Endkundenerlös

33,14 €

Up-Front

4,80 €

Einmalzahlung

1,25 €

nicht linearer Hochlauf

0,35 €

Übergabeanschluss Bereitstellung und Über­ lassung

0,10 €

Kollokation am BNG

0,14 €

Transport im Kernnetz jenseits des BNG

3,19 €

Telefonkosten

--­

Zusatzkosten

4,87 €

Gemeinkosten

2,08 € 28,61 €

34,39 €

Eine Preis-Kosten-Schere bzgl. L2-BSA VDSL ist damit zu verneinen. Ob über die einbezo­ genen Positionen hinausgehend bei einem PKS-Test noch Ansätze für Gespräche in die Mobilfunknetze zu erfassen sind, durch die die Spanne zwischen Erlösen und Kosten erhöht würde, kann angesichts des deutlichen Ergebnisses dahingestellt bleiben. Auch bei Ermittlung der Vorleistungskosten auf Basis der beantragten Entgelte ergibt sich keine PKS. Die beantragten Werte für die Bereitstellung sowie den Übergabeanschluss und die Kollokationszuführung liegen oberhalb der genehmigten Werte. Die Kosten des L2-BSANachfragers wären dadurch um gerundet 0,04 € höher. Der geringfügig höhere beantragte Überlassungspreis für VDSL 100 Anschluss bleibt aufgrund des geringen Marktanteils ohne Auswirkung auf den Mischpreis. 5.5.1.2 Preis-Kosten-Scheren-Test für ADSL-Produkte Die Vorgehensweise zur PKS-Untersuchung in Bezug auf L2-BSA-ADSL entspricht dem un­ ter Ziffer 5.5.1.1 erläuterten Verfahren. Dies trifft weitgehend auch auf die verwendeten Be­ rechnungsgrößen zu. Unterschiede ergeben sich auf der Erlösseite dadurch, dass der Preis des ADSL-Endkundeproduktes „Magenta S“ von 34,95 € (analog zum Vorgehen bei VDSL Produkten unter Berücksichtigung des gewährten Neukundenrabatts und des 10%igen „On­ line-Rabatts“ für Neu- und Bestandskunden) zu berücksichtigen war. Auf der Kostenseite wa­ ren die von den VDSL-Varianten abweichenden Vorleistungsentgelte (für die Bereitstellung,

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die Kündigung und die monatliche Überlassung eines L2-BSA-ADSL-Anschlusses) einzustel­ len. Da es für ADSL Leitungen kein Kontingentmodell angeboten wird, war hier der „Stan­ dardüberlassungstarif“ zu berücksichtigen. Die Transportkosten im Kernnetz betragen bei ADSL-Produkten auf Grundlage der WIK-Ermittlungen 1,37 € monatlich. Die Ergebnisse der Preis-Kosten-Scheren-Betrachtung für das L2-BSA-ADSL-Produkt sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Monatliche Kosten eines L2-Bitstrom ADSL Nachfra­ gers

Monatlicher Erlös eines bandbündelproduktes

Breit­

Bereitstellung/Kündigung L2-BSA

1,23 €

Endkundenerlös

28,83 €

Überlassung VDSL-Bitstrom L2-BSA

15.17 €

Einmalzahlung

1,25 €

Übergabeanschluss Überlassung

Bereitstellung

und

0,10 €

Kollokation am BNG

0,14 €

Transport im Kernnetz jenseits des BNG

1,37 €

Telefonkosten

--­

Zusatzkosten

4,87 €

Gemeinkosten

1,80 €

Summe

24,68 €

30,08 €

Auch hier liegt somit in Bezug auf die genehmigten Tarife keine Preis-Kosten-Schere vor. Ei­ ne Preis-Kosten-Scheren bzgl. der beantragten Tarife ist ebenfalls zu verneinen. Die Kosten des L2-BSA-ADSL-Nachfragers würden bei Einstellung der beantragten Werte um 0,04 € monatlich steigen. 5.5.1.3 Preis-Kosten-Scheren-Tests unter Einbezug regionaler Angebote der Antrag­ stellerin Die Antragstellerin führt derzeit regionale Sonderaktionen durch, bei denen der bereits um 5 € reduzierte Preis für Neukunden sowohl bei ADSL-Produkten (Magenta S) wie auch VDSL-Produkten (Magenta M und L) nochmals für 12 Monate um 10 €/Monat (brutto) abge­ senkt wird. Die betreffenden Neukunden-Aktionspreise belaufen sich auf 19,95 € (ADSL) und 24,95 € bzw. 29,95 € (VDSL). Auch in Bezug auf diese Sonderpreise war, wie von einzelnen Beigeladenen ausdrücklich gefordert, eine Preis-Kosten-Scheren-Betrachtung vorzunehmen. Da die Entgeltsenkungen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten, wurden sie, wie bereits die Erlösminderungen gemäß Ziffer 5.5.1.1.1, unter Einbezug der mittleren Kundenbin­ dungsdauer in einen durchschnittlichen Monatsbetrag umgerechnet. Danach führen auch die regionalen Neukunden-Aktionspreise nicht zu einer Preis-KostenSchere. Die Erlöse sinken für diese Kunden über die Kundenverweildauer zwar auf 32,25 € bei VDSL und 27,82 € bei ADSL, liegen damit aber immer noch über den aufgeführten Kos­ ten.

5.5.2 Kosten-Kosten-Scheren-Tests Bei den Kosten-Kosten-Scheren-Tests für VDSL- bzw. ADSL-Vorleistungen waren die Kos­ ten eines Nachfragers nach Layer-2-BSA-ADSL bzw. Layer-2-VDSL-Produkten den Kosten von Wettbewerbern gegenüberzustellen, die zur Realisierung entsprechender Leistungen auf

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andere Geschäftsmodelle zurückgreifen. Konkret wurden dabei die Kosten der Nutzer von Layer-2-BSA mit den Kosten der Nutzer entsprechender Layer-3-BSA-Produkte verglichen. Darüber hinaus wurde eine Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtung bzgl. der Nutzer von L2­ BSA-ADSL und der Nachfrager nach der HVt-TAL durchgeführt, da die überwiegende Zahl der von Wettbewerbern vertriebenen ADSL-Anschlüsse noch über die HVt-TAL realisiert wird. Ein noch weitergehender Kosten-Kosten-Scheren-Test, wie sie vor allem von der Beigelade­ nen zu 9. in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2016 gefordert wird, war nicht durchzuführen. • Nach Auffassung der Beigeladenen zu 9. muss eine Kosten-Kosten-Scherenprüfung auch unter Berücksichtigung von Unternehmen erfolgen, die einen FTTB/H -Ausbau betreiben. Bei den Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtungen ist jedoch nach der o. g. Definition und ständiger Praxis der Beschlusskammer zu untersuchen, ob die Vorleistungsent­ gelte des marktbeherrschenden Unternehmens entlang der Wertschöpfungskette so ausgestaltet sind, dass auf den verschiedenen Wertschöpfungsstufen tätige Unter­ nehmen wirtschaftlich operieren können. Dies wird auch durch die 2009 veröffent­ lichten Hinweise zur konsistenten Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur verdeut­ licht, wonach sich das Konsistenzgebot und damit die Anforderungen an aufeinander abzustimmende Entgeltregulierungsmaßnahmen auf das Verhältnis unterschiedlicher Vorleistungsentgelte zueinander beziehen (vgl. Bundesnetzagentur, Hinweise zur konsistenten Entgeltregulierung i. S. d. § 27 Abs. 2 TKG, S. 4.). Den Bezugspunkt für Kosten-Kosten-Scheren-Prüfungen bilden danach Vorleistungsprodukte des marktbe­ herrschenden Unternehmens. Der FTTB/H-Ausbau basiert jedoch gerade nicht auf einem Vorleistungsprodukt und ist folglich nicht in die Kosten-Kosten-Scheren-Tests einzubeziehen. Im Übrigen ist aufgrund des enormen Investitionsvolumens, das bereits für einen re­ gionalen Ausbau in größerem Umfang erforderlich wäre, und der gleichzeitig noch geringen Inanspruchnahme entsprechender Produkte sowie der relativ niedrigen Zah­ lungsbereitschaft der Endkunden mit einem bundesweiten FTTB/H-Ausbau aktuell nicht zu rechnen. Demzufolge wären im Rahmen der von der Beigeladenen zu 9. ge­ forderten Betrachtung zumindest im bundesweiten Mittel Kosten in Ansatz zu brin­ gen, die zurzeit im Markt mit den aktuell erzielbaren Erlösen nicht zu amortisieren sind. Würde die Höhe der hier in Rede stehenden L2-BSA-Entgelte auf dieser Grund­ lage kalkuliert und mit einem der Wertschöpfungsdifferenz entsprechenden Abstand bestimmt, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass auch das Geschäftsmodell auf Grundlage von L2-BSA im Wettbewerb nicht bestehen könnte. Hinzu käme, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit in diesem Szenario eine Kosten-Kosten-Schere zum IP­ BSA-Entgelt sowie eine Preis-Kosten-Schere zu Endkundenentgelten des marktbe­ herrschenden Betreibers entstünden. Im Übrigen stellt sich diese Situation unabhän­ gig von den Entgelten für L2-BSA dar, sondern auch beispielsweise in Bezug auf das Entgelt auf der nächsthöheren Wertschöpfungsstufe (IP-BSA). • Ebenso wenig war eine Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtung bzgl. der Nutzer von L2­ BSA-VDSL gegenüber Nutzern der KVz-TAL durchzuführen. Denn aufgrund der Bestimmungen der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 zum Einsatz von VDSL2-Vectoring besteht ein Substitutionseffekt zwischen dem Zugang zur KVz-TAL einerseits und dem Zugang zum Layer-2-Bitstrom andererseits. In den Fällen, in denen die Antragstellerin für ihre VDSL-Produkte die VDSL2-Vecto­ ring-Technologie nutzt, steht der Zugang zur KVz-TAL hinsichtlich des VDSL-rele­ vanten Frequenzbereichs oberhalb von 2,2 MHz Zugangsnachfragern nicht mehr of­ fen. Dies gilt für den überwiegenden Teil der KVz, an denen die Antragstellerin VDSL-Produkte bereitstellt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 9. ist insbe­ sondere nicht mit einer signifikanten Anzahl an Fällen zu rechnen, bei denen im Ein­ zugsbereich eines mit VDSL, aber nicht mit Vectoring erschlossenen KVz ein An-

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bieter einen entbündelten TAL-Zugang nutzt, während ein anderer Anbieter seine Endkundenangebote über L2-BSA realisiert. Auf der Basis der KVz-Liste (Stand 03/2016) sowie der öffentlichen und der nicht-öf­

fentlichen Vectoringliste (Stand 04/2016) hat die Antragstellerin einen Bestand von

KVz, an denen sie bereits VDSL-Produkte realisiert oder in­

nerhalb des Genehmigungszeitraums bis April 2017 realisieren wird. Bei

KVz kann sie den Zugang zur KVz-TAL verweigern, um selber den KVz mit VDSL2-Vectoring zu betreiben. Die verbleibenden KVz genießen keinen Vectoring-Schutz, so dass sie eine erstmalige Zugangsnach­ frage zur KVz-TAL nicht verweigern kann. Allerdings ist eine solche Zugangsnachfra­ ge nicht realistisch zu erwarten. Zunächst liegt rund die Hälfte der von der Antragstel­ lerin nur mit VDSL betriebenen KVz in Gebieten, in denen sie ausweislich der im Extranet verfügbaren KNB-Listen für sich das Recht einer nachträglichen Zugangs­ verweigerung entsprechend der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 geltend macht und damit der Anreiz für eine Erschließung dieser KVz über den Umstand, dass der KVz schon erschlossen ist, noch sehr viel geringer ist. Einen weiteren relevanten Anteil an diesen reinen VDSL-KVz haben solche KVz, die im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus errichtet worden sind. In diesen Fällen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass ein Wettbewerber einen KVz, für dessen Erschließung eine Beihilfe gewährt werden musste, zusätzlich ausbaut. In der Praxis wird sich eine Doppelerschließung vielmehr auf besonders teilnehmerstarke KVz be­ schränken, vgl. hierzu die Ausführungen im Verfahren BK3g-15/004 unter Ziffer 4.3.2.2 des Konsolidierungsentwurfs. Ein paralleler Betrieb von VDSL durch die An­ tragstellerin und ein weiteres Unternehmen ist der Beschlusskammer daher nur in sehr wenigen Gebieten (insbesondere Würzburg und Heilbronn) bekannt. Auch mit Blick auf die darüber hinausgehenden, der Beschlusskammer derzeit noch nicht ersichtlichen VDSL-Erschließungen kommt eine Doppelerschließung nicht in Betracht. Wie bereits im Verfahren BK3d-13/056 vom 29.07.2014, S. 24 f., dargelegt, geht die Beschlusskammer davon aus, dass die Antragstellerin in allen Fällen die KVz mit VDSL2-Vectoring erschließen will. Von diesen Ausführungen nicht umfasst ist die Notwendigkeit einer Kosten-KostenScheren-Prüfung zwischen dem Entgelt für L2-BSA-VDSL und dem Entgelt für einen VULA-Zugang. Eine solche Zugangsverpflichtung enthält Ziffer 1.1.2 des Konsolidie­ rungsentwurfs zur zukünftigen TAL-Regulierungsverfügung BK3g-15/004. Eine ent­ sprechende Prüfung wird jedoch erst im Rahmen des betreffenden Entgeltverfahrens durchzuführen sein. Bei den konkreten Berechnungen zu den durchzuführenden Kosten-Kosten-ScherenBetrachtungen wurden Kostenbestandteile, die bei den verschiedenen Geschäftsmodellen in vergleichbarer Höhe auftreten (insbesondere Aufwendungen für den Transport im Kernnetz und endkundenbezogene Zusatzkosten), nicht in die Betrachtung einbezogen. Die Gegen­ überstellungen beschränken sich folglich auf die Ansätze für den Endkunden-Anschluss, den Transport bis zum BNG bzw. bis zu den 73 Übergabepunkten bei IP-BSA und die Kollokation am KVz bzw. BNG. 5.5.2.1 Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtung zwischen Nutzern von L2-BSA-VDSL und IP-BSA-VDSL (jeweils auf Grundlage von Kontingentpreisen) 5.5.2.1.1 Kosten des L2-BSA-VDSL-Nutzers Hinsichtlich der Kosten des L2-BSA-Nutzers wird auf die betreffenden Positionen (Vorleis­ tungskosten und Kollokationskosten am BNG) aus der PKS-Betrachtung (Ziffer 5.5.1.1.2) verwiesen. Um die Vergleichbarkeit zum Produkt IP-BSA herzustellen, waren hier jedoch darüber hinaus noch Kosten für den Transport jenseits des BNG (zwischen den BNG und den 73 Übergabepunkten bei IP-BSA) - einzubeziehen. Diese betragen laut Ermittlungen des

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WIK - nach Gewichtung der Resultate für VDSL 50 und VDSL 100 - 1,40 € monatlich (siehe auch Ziffer 5.5.1.1.2). 5.5.2.1.2 Kosten des IP-BSA-VDSL-Nutzers Vorleistungsentgelte Auch die Kosten eines IP-BSA-Nutzers bestehen zunächst aus den jeweiligen Vorleistungs­ entgelten. Das derzeit geltende Einmalentgelt für IP-BSA beläuft sich auf 46,32 €, das Kün­ digungsentgelt auf 12,68 €. Beide Tarife waren hier ebenfalls, wie oben dargestellt, unter Rückgriff auf den maßgeblichen kalkulatorischen Zinssatz und die Kundenbindungsdauer in Monatswerte zu transferieren. Es ergeben sich 1,19 € pro Monat. Die monatlichen Überlas­ sungsentgelte (Kontingentpreise) für IP-BSA VDSL 50 Mbit/s (100 Mbit/s) betragen in der Variante Classic 13,38 € (15,98 €). Die beiden VDSL-Varianten wurden wiederum unter Rückgriff auf die Antwort der Antragstellerin vom 02.12.2015 gewichtet (anhand der Stück­ zahlen zu Magenta M und L). Kosten für die Kollokation und die Übergabeanschlüsse an den 73 POPs Die Kollokationskosten wurden – ebenso wie die Vorleistungskosten für den IP-BSA Über­ gabeanschluss – analog zur Vorgehensweise gemäß Ziffer 5.5.1.1.2 anhand von aktuellen Daten aus der Marktabfrage bestimmt. Zur Verteilung der betreffenden Kosten auf den einzelnen Kundenanschluss wurde auf die zuletzt im Jahr 2012 von der Antragstellerin genannte durchschnittliche Kundenzahl je PoP zurückgegriffen (8.960). Zur Ermittlung der Kosten für die Übergabeanschlüsse wurden die aktuellen Entgelte bei IP­ BSA verwendet. Die unterschiedlichen Geschwindigkeitsklassen der Übergabeanschlüsse wurden dabei mit aktuellen Daten aus der Marktabfrage gewichtet. Im Ergebnis errechnen sich damit Kosten für Kollokation, Übergabeanschluss und Kollokationszuführung je Kunde von 0,12 € monatlich. 5.5.2.1.3 Ergebnis Monatliche Kosten eines L2-Bitstrom VDSL Nachfra­ gers

Monatliche Kosten eines IP-Bitstrom VDSL Nachfragers

Bereitstellung/Kündigung

1,18 €

1,19 €

Überlassung VDSL-Bitstrom

11,90 €

13,53 €

Up-Front

4,80 €

4,80 €

Übergabeanschluss am BNG, Bereitstel­ lung, Überlassung

0,10 €

Kollokation am BNG

0,14 €

Transport im Kernnetz jenseits des BNG bis zu den 73 Pops

1,40 €

Summe

19,51 €

Kollokation und Übergabeanschluss am PoP (jeweils Bereitstellung und Überlassung)

0,12 €

19,64 €

Eine Kosten-Kosten-Schere besteht folglich auf Grundlage der genehmigten Entgelte nicht. Auf Basis der beantragten Werte sind die Kosten für die beiden Geschäftsmodelle gleich hoch, da der Ansatz für den L2-BSA-Nutzer – wegen der etwas höheren Kosten für die Be­ reitstellung sowie den Übergabeanschluss und die Kollokationszuführung - um 0,04 € stei-

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gen würde. Damit würde eine vollumfängliche Genehmigung der beantragten Werte auch im Rahmen der KKS-Prüfung zumindest auf Bedenken stoßen. Sofern bei dem Kosten-Kosten-Scheren-Test zwischen L2-BSA-VDSL und IP-BSA-VDSL anstelle von Kontingentpreisen die Standardtarife einbezogen würden, ergäbe sich eine grö­ ßere Spanne zwischen L2-BSA und IP BSA, da die Differenz zwischen den Standardtarifen höher ist als das Delta zwischen den Kontingentpreisen (6,12 € gegenüber 1,63 € auf Grund­ lage der Preise von 25,32 € bzw.19,20 €). Da im Übrigen die Kosten des L2-BSA-Nachfragers nur sehr geringfügig unter den Kosten eines IP-BSA-Nachfragers liegen, sieht die Beschlusskammer, entgegen den Ausführungen der Beigeladenen zu 16. in der Stellungnahme vom 10.03.2015, keinerlei Hinweise, dass der Abstand zwischen den beiden Produkten die Wettbewerbschancen des Nachfragers mit der niedrigeren Wertschöpfungsstufe (IP-BSA) unangemessen beeinträchtigen würde. 5.5.2.2 Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtung zwischen Nutzern von L2-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL Die Vorgehensweise zur Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung in Bezug auf L2-BSA-ADSL ent­ spricht dem unter Ziffer 5.5.2.1 erläuterten Verfahren. Dies trifft zum großen Teil auch auf die verwendeten Berechnungsgrößen zu. Unterschiede ergeben sich wie bei der Preis-Kosten­ Scheren-Betrachtung durch die von den VDSL-Varianten abweichenden Vorleistungsentgel­ te (für die Bereitstellung, die Kündigung und die monatliche Überlassung eines L2-BSA­ ADSL-Anschlusses). Da es für ADSL keine Kontingentpreise gibt, war hier - wie schon bei dem PKS-Test - der „Standardüberlassungstarif“ zu berücksichtigen. Die Transportkosten im Kernnetz betragen bei ADSL-Produkten auf Grundlage der WIK-Ermittlungen 0,60 € monat­ lich.

Monatliche Kosten eines L2-Bitstrom ADSL Nach­ fragers

Monatliche Kosten eines IP-Bitstrom ADSL Nachfragers

Bereitstellung/Kündigung

1,23 €

1,25 €

Überlassung VDSL-Bitstrom

15,17 €

16,80 €

Übergabeanschluss am BNG, Bereitstellung und Überlassung

0,10 €

Kollokation am BNG

0,14 €

Transport im Kernnetz (jenseits des BNG bis zu den 73 Pops)

0,60 €

-

Summe

17.24 €

18,17 €

Delta

0,93 €

Kollokation und Überga­ beanschluss am PoP (jeweils Bereitstellung und Überlassung)

0,12 €

Zwischen L2-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL liegt auf Basis der Genehmigten Tarife folglich keine Kosten-Kosten-Schere vor. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der beantragten Werte. Die Kosten des L2-BSA-Nachfragers wären in diesem Fall um 0,04 € höher. 5.5.2.3 Kosten-Kosten-Scheren-Betrachtung zwischen Nutzern von L2-BSA-ADSL und Nutzern der HVt-TAL 5.5.2.3.1 Kosten des L2-BSA-ADSL-Nutzers Hinsichtlich der Kosten des L2-BSA-Nutzers wird wieder auf die betreffenden Positionen (Vorleistungskosten und Kollokationskosten einschließlich der Kosten für den Übergabean-

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schluss am BNG) aus der PKS-Betrachtung (Ziffer 5.5.1.1.2) bzw. der KKS-Betrachtung zu IP-BSA (Ziffer 5.5.2.1.1) verwiesen. 5.5.2.3.2 Kosten des TAL-Nachfragers Um das Bitstromprodukt nachzubilden, muss der TAL-Nachfrager zum einen die Vorleis­ tungspreise für die TAL entrichten und darüber Kosten für die Kollokation, den DSLAM und ggf. einen Splitter tragen. Die jeweiligen Kostenpositionen wurden aus der Preis-KostenScherenbetrachtung im Verfahren BK3c-16-005 zur TAL-Überlassung übernommen. Auf die Erläuterungen der entsprechenden Positionen im Beschluss BK3c-16-005 vom 29.06.2016, S. 113 f., wird verwiesen. Zum anderen sind für den TAL-Nachfrager zusätzlich noch Kosten für den Transport im Kon­ zentratornetz bis zum BNG zu berücksichtigen, da L2-BSA eine entsprechende über den HVt hinausgehende Transportleistung beinhaltet. Mangels verfügbarer Daten hat die Beschluss­ kammer hier den Differenzwert zwischen den Kosten für den Transport im Konzentratornetz bis zu den 73 POPs laut Preis-Kosten-Scheren-Test im Verfahren zur TAL Überlassung (1,73 €) und den Kosten laut WIK-Berechnung für den Transport zwischen BNG und den 73 POPs (0,60 €, siehe Ziffer 5.5.2.2) verwendet (mithin 1,13 €). 5.5.2.3.3 Ergebnis Monatliche Kosten eines TAL Nachfragers

Monatliche Kosten eines L2-Bitstrom ADSL Nachfragers

Bereitstellung/Kündigung

1,24 €

Bereitstellung/Kündigung

1,23 €

Überlassung TAL

10,02 €

Überlassung

15,17 €

Kosten für den DSLAM Port

0,70 €

Kosten für den Splitter

0,47 €

Transport bis zum BNG

1,13 €

0,10 €

Kollokation

0,94 €

Übergabeanschluss am BNG, Be­ reitstellung, Überlassung Kollokation am BNG

Summe

14,50 €

0,14 € 16,64 € 2,32 €

Delta

Die genehmigten Tarife führen folglich nicht zu einer Kosten-Kosten-Schere zwischen L2­ BSA und der HVt-TAL. Bei Berücksichtigung der etwas höheren beantragten Entgelte für die Kündigung sowie für den Übergabeanschluss und die Kollokationszuführung würde sich im Ergebnis nichts ändern.

5.6 Sonstige missbräuchliche Preisdifferenzierung Nicht genehmigt werden konnten die Entgelte in der als Anlage 9 dem Antrag beigefügten Sonderform eines bundesweiten Kontingentmodells, dass die Antragstellerin mit einem ein­ zigen Zugangsnachfrager abgeschlossen hat. Denn diese Vereinbarung ist missbräuchlich im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG, weil sie einem einzigen Zugangsnachfrager eine vergünstigte Leistungsbedingung einräumt, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht, und zwar auch nicht aus Gründen der Risikoverteilung nach § 28 Abs. 1 S. 3 TKG. Nach Ziffer 5 Nr.1 der Anlage 9 werden bereits nach dem Kontingentmodell für Layer-3­ Bitstrom gezahlte Raten auf das Einmalentgelt für einen Anschluss auf das Einmalentgelt für

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einen Layer-2-Bitstromanschluss angerechnet. Hierzu gibt es in den anderen Zugangsnach­ fragern angebotenen Kontingentmodellen keine Entsprechung. Weiter hat die Antragstellerin in Anlage 9 für die Überlassung eines Übergabeanschlusses von 1 Gbit/s ein jährliches Ent­ gelt von € und für die Überlassung eines Übergabeanschlusses von 10 Gbit/s ein jährli­ ches Entgelt von € vorgesehen, während die für die übrigen Kontingentmodelle bean­ tragten Entgelte für 1 Gbit/s bei 1.241,53 € (genehmigt 1.065,81 €) und für 10 Gbit 3.140,74 € (genehmigt 2.885,05 €) betragen. Die Entgelte für die Bereitstellung und Kündigung von Übergabeanschlüssen entsprechen dagegen bis auf wenige Cent denjenigen des bundes­ weiten Kontingentmodells. Während bei der Beauftragung von Traffic-Scheiben die Erhöhung des monatlichen Entgel­ tes nach Ziffer 5.2.3 der Anlage 9 den Regelungen für das bundesweite Kontingentmodell entspricht, fällt die Erhöhung der Rate des anteiligen einmaligen Entgeltes höher aus als € statt 0,81 € bei einer Erhöhung des Inklusivbeim bundesweiten Kontingentmodell ( Traffics um den Faktor ). Das monatliche Überlassungsentgelt für Anschlüsse bis 50 Mbit/s, seine Erhöhung für Anschlüsse über 50 Mbit/s bis 100 Mbit/s und die ServicePauschale für IPTV-Anschlüsse entsprechen dagegen wieder den Beträgen des bundeswei­ ten Kontingentmodells. Die Besserstellung der Vertragspartnerin der Anlage 9 hinsichtlich der Anrechnung bereits gezahlter Raten nach dem Layer-3-Konrtigentmodell und der Überlassungsentgelte für Übergabeanschlüsse stellt eine Besserstellung gegenüber anderen Zugangsnachfragern dar, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Eine Beteiligung an den Investitionsrisiken kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Zugangsnachfrager eine Vorauszahlung ent­ richtet oder die Abnahme einer Mindestmenge garantiert; dabei muss das jeweilige Risikobe­ teiligungsmodell allen Zugangsnachfragern offenstehen, vgl. Fetzer in Andt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage, § 28 Rz. 75 Vorliegend scheitert diese Rechtfertigung bereits daran, dass das Risikobeteiligungsmodell nach Anlage 9 nicht sämtlichen Zugangsnachfragern offensteht. Eine Rechtfertigung nach § 28 Abs. 1 S. 3 TKG als Ausfluss eines Risikobeteiligungsmodells ist nicht gegeben, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Vertragspartnerin der Anlage 9. in einem höheren Maße an den Investitionsrisiken der Antragstellerin beteiligt als die Zugangsnachfrager, die einen Ver­ trag über ein reguläres Layer-2-Kontingentmodell abschließen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beigeladene zu 4. habe sich bereits im Jahre 2014, als die Kostensituation für die Antragstellerin noch nicht exakt absehbar war, mit ihr geeinigt, folgt daraus kein höheres Risiko der Beigeladenen. Im Übrigen hat die Antragstellerin die L2­ BSA-Entgelte nicht angezeigt, während sie die im MoU vereinbarten Entgelte für den IP-BSA angezeigt hatte. Damit handelt es sich aber offensichtlich um eine Einzelvereinbarung, die erst durch den Abschluss des L2-BSA-Vertrages wirksam werden sollte. Der gemäß Punkt D lit. B vorgesehene Vertragsschluss Ende 2014 war nicht erfolgt. Ein gesteigertes Risiko der Beigeladenen bestand also nicht. Für die Besserstellung der Vertragspartnerin der Vereinbarung nach Anlage 9 besteht auch keine sachliche Rechtfertigung nach § 28 Abs. 1 S. 2 a. E. TKG. Die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wird beurteilt durch eine wertende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten Re­ gulierungsziele. Abzuwägen ist das Interesse der (unmittelbar oder auch mittelbar) behinder­ ten Unternehmen an freier Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb gegen das Interesse des marktmächtigen Normadressaten an unternehmerischem Freiraum. Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, steht ein derartiger Freiraum zu; es ist grundsätzlich ihm überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung selbst zu bestimmen und sein Bezugsund Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirt­ schaftlich sinnvoll hält, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der Freiheit des Wettbewerbs zuwiderlaufen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil 6 C 18.09 vom 20.1.2010, Rz. 30.

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Die Beweislast für die sachliche Rechtfertigung trägt dabei das Unternehmen mit beträchtli­ cher Marktmacht, vgl. Groebel in BerlKomTKG , 2. Aufl., § 28 Rz. 38. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG zu berücksichtigenden Nutzerinteressen können die Endkunden der Vertragspartnerin der Anlage 9 von den niedrigeren Vorleistungsentgel­ ten profitieren, sofern diese an sie über niedrigere Endkundenentgelte weitergegeben wer­ den. Allerdings erreicht dieser Effekt nur sie und nicht die Endkunden anderer Vorleistungs­ nachfrager und damit nicht sämtliche Endkunden am Markt. Die zu berücksichtigenden Inte­ ressen der Endnutzer sind auch nicht auf niedrige Entgelte beschränkt, sondern erfassen auch die Qualität und Vielfalt des Angebotes. Durch den asymmetrischen Entgeltvorteil der Vertragspartnerin der Anlage 9 sinkt für sie selbst tendenziell der Druck für qualitative Inno­ vationen, während qualitativ innovative Angebote anderer Wettbewerber auf der Grundlage höherer Vorleistungsentgelte erstellt werden müssen und damit schlechtere Aussichten ha­ ben, von den Endnutzern angenommen zu werden. Die Förderung der Interessen der End­ nutzer kann damit als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Zugangsnachfrager nur in geringem Maße herangezogen werden. Hinsichtlich der Auswirkungen der Ungleichbehandlung auf die Sicherstellung eines chan­ cengleichen Wettbewerbes und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG ist bereits nicht ersichtlich, dass die Ungleichbehandlung auf ei­ ner bewussten und begründeten unternehmerischen Entscheidung beruht. Denn die Antrag­ stellerin hat als Begründung lediglich vorgebracht, dass ihr zum Zeitpunkt des Vertrags­ schlusses ihre eigene Kostensituation noch nicht vollständig klar war. Wenn rein betriebs­ wirtschaftliche Gründe des marktmächtigen Unternehmens keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung sein können, vgl. Groebel in BerlKomTKG , 2. Aufl., § 28 Rz. 38, so muss dies erst recht gelten, wenn dem Unternehmen seine betriebswirtschaftlichen Ver­ hältnisse selbst nicht ausreichend klar sind. Durch den Abschluss der Vereinbarung wurden auch noch keine Zahlungsströme ausgelöst, die einen investitionsfördernden Effekt für die Antragstellerin gehabt haben könnten, denn ausweislich von Punkt D der Anlage ist hierfür der Abschluss von einzelnen Produktverträ­ gen erforderlich. Zudem wurde in Punkt C Ziffer 5 der Anlage 9 ein regulatorischer Vorbehalt aufgenommen, der angesichts der Überprüfung der Entgeltvereinbarungen im Zuge der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 38 TKG vorsieht, dass im Falle der Beanstandung der vereinbarten Entgelte durch die Bundesnetzagentur Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung aufzunehmen seien. Sollten diese Vereinbarungen scheitern, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht der Vereinbarung zu. Im Falle einer Beanstandung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur wäre also die Tragfähigkeit der gesamten Vertrags­ konstruktion in Frage gestellt. Auch wenn die Vereinbarung der Antragstellerin eine Aussicht darauf verschaffte, dass ihre Vertragspartnerin ihre Layer-3-BSA-Anschlüsse auf ein Layer­ 2-Produkt migrieren würde, wäre diese Aussicht keinesfalls so gefestigt, dass sie eine derar­ tige Besserstellung der Vertragspartnerin der Anlage 9 gegenüber allen anderen Zugangs­ nachfragern und deren Wettbewerbsnachteile rechtfertigen könnte. Mangels eines wesentlichen Beitrags der Vereinbarung nach Anlage 9 zur Absicherung der Investitionen der Antragstellerin in ihre neue BNG-Infrastruktur kann die Ungleichbehandlung auch nicht mit Verweis auf das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus von hoch­ leistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG gerechtfertigt werden, zumal es zweifelhaft ist, ob eine Ungleichbehand­ lung hinsichtlich zu zahlender Entgelte, die nicht nach § 28 Abs. 1 S. 3 gerechtfertigt werden kann, nach § 28 Abs. 1 S. 2 sachlich unter Verweis auf die Förderung des Regulierungszie­ les des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG gerechtfertigt werden kann.

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6.

Befristung der Genehmigung

Die unter Ziffer 5. des Entscheidungstenors ausgesprochene Befristung bis zum 30.11.2017 erfolgte auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 TKG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Die Beschlusskammer hat sich bei der Bemessung der Genehmigungsdauer von ca. sechszehn Monaten davon leiten lassen, dass einerseits vorliegend erstmalig Entgelte für den L2­ BSA genehmigt werden und die Leistungsbereitstellung erst jetzt beginnt, was für eine eher kurze Frist spricht. Anderseits haben aber die Wettbewerber und auch die Antragstellerin ei­ ne berechtigtes Interesse an einer ökonomischen Planungssicherheit, was für eine eher län­ gere Befristung spricht. Die gewählte Frist gewährleistet diese Planungssicherheit im gebotenen Maße und ermög­ licht es der Antragstellerin, bei ihrem nächsten Antrag Erfahrungen aus der tatsächlichen Be­ reitstellung des Zugangs zu berücksichtigen.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver­ waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt (§ 137 Abs. 2 TKG). Die Klage ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehrs bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektro­ nische Rechtsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG – vom 7.11.2012, GV. NRW. S. 548) zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthal­ ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 137 Abs. 1 TKG).

Bonn, den XX.YY.2016 Vorsitzender

Beisitzer

Beisitzer

Wilmsmann

Wieners

Schug

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