Bearbeitung durch Stadtplanungsamt Fulda

1. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Fulda Nr. 89 „Kugelfabrik“ Begründung April 2013 Bearbeitung durch Stadtplanungsamt Fulda 1. Änderung de...
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1. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Fulda Nr. 89 „Kugelfabrik“

Begründung

April 2013

Bearbeitung durch Stadtplanungsamt Fulda

1. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Fulda Nr. 89 „Kugelfabrik“

1.

Seite 2

Vorbemerkungen / Planungsanlass

Die KGM Kugelfabrik GmbH & Co. KG ist ein aufstrebendes Fuldaer Familienunternehmen. Im Jahr 1913 gegründet, produzierte die Kugelfabrik ursprünglich Kugeln und Kugellager für alle Anwendungsbereiche des täglichen Lebens wie Fahrräder und Kaffeemaschinen. Nach und nach spezialisierte sich KGM auf Anwendungen höchster Präzision und hat sich damit bei über 2.500 Kunden in 40 Ländern der Erde einen guten Namen gemacht. Viele Mercedes, Audi, BMW und andere Markenfahrzeuge fahren in Deutschland und in der Welt heute nur mit Fuldaer Kugeln. Seit 2012 ist KGM noch stärker in den Handel mit Kugeln eingestiegen; die eigene Tochtergesellschaft in der Nähe von Shanghai ist Beweis der erfolgreichen Globalisierung des mittelständischen Fuldaer Unternehmens. Doch auch die eigenen Produkte entwickeln sich weiter: Neben der „klassischen“ runden Kugel folgt KGM den Wünschen ihrer Kunden und produziert extrem genaue Schalt- und Sonderkugeln aller Art, die beispielsweise für Ventile im Fahrzeugmotor verwendet werden. Das Unternehmen hat sich Expansion auf die Fahnen geschrieben; der allgegenwärtige Platzmangel gilt als der größte Wachstumshemmer. Eine Verlagerung nur eines Teils der Fertigungsprozesse kommt aufgrund der Anlagentechnik nicht in Frage; die Option zu Wachstum am Standort heißt Verlagerung. Aus Sicht der Kugelfabrik ist der Standorterhalt in der Johannisstraße der favorisierte, weil sinnvollere Weg. Für das Gelände der Kugelfabrik hatte die Stadt Fulda bereits im August 1977 einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Kugelfabrik“ aufgestellt, um die Entwicklung des Unternehmens planungsrechtlich abzusichern. Diese räumliche Entwicklung stößt nun an ihre Grenzen, so dass der Bebauungsplan geändert und an erforderlichen notwendigen Flächenbedarf angepasst werden muss. Hierfür soll der Bebauungsplan in einer 1. Änderung angepasst werden. 2.

Lage und räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt südlich der Kernstadt von Fulda, an der Nahtstelle zwischen dem Wohngebiet nördlich der Johannisstraße, dem Gewerbegebiet östlich der Johannisstraße und dem Naherholungsbereich und dem Sportpark Johannisaue. Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die Flurstücke 304/24, 240/6, 237/1, 231/4, 236/2, 246/3, 348/11, 244/3 und 240/4, aller Flur 6 Im Osten und Süden: durch die Flurstücke 348/14 und 348/11, Flur 6 Im Westen: durch die Flurstücke 144/8 (Flur 19), 307/35, 308/4, 307/31 und 314/5, Flur 6 Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,37 ha und liegt in der Gemarkung Fulda. Externe Ausgleichsmaßnahmen werden in der Fuldaaue in einem Flächenumfang von ca. 700 m2 auf einer Teilfläche der Flurstücke 140/3 und 140/4 in der Gemarkung Horas, Flur 5 festgesetzt.

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3.

Planungsvorgaben

3.1

Rechtsverhältnisse

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Der Regionalplan Nordhessen (RROPN) 2009 ist die derzeit gültige Planungsgrundlage für dieses Vorhaben. Dieser weist für den Bereich der Bebauungsplanänderung ein Vorranggebiet Industrie und Gewerbe Bestand aus. Westlich angrenzend sind ein Vorranggebiet Regionaler Grünzug, ein Vorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz sowie eine Vorbehaltsfläche für Natur und Landschaft dargestellt. Der verbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Fulda vom 31.12.1981 stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar. Dies entspricht der Gebietsausweisung im Bebauungsplan. Der Landschaftsplan der Stadt Fulda schlägt für das Plangebiet Maßnahmen zur Förderung der inneren Durchgrünung vor. Die geplante Erweiterungsfläche ist im Zusammenhang mit der Fuldaaue als lokalklimatisch bedeutsamer Bereich dargestellt. 3.2

Sonstige Satzungen

Stellplatzsatzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung. Hierbei besteht die Möglichkeit, den Stellplatznachweis durch ein Gesamtkonzept ggf. in Verbindung mit bereits vorhandenen Stellplätzen im angrenzenden Umfeld nachzuweisen. Gestaltungssatzung In einem Teilbereich des Geltungsbereichs des Änderungsplanes, der zwischen den Fabrikgebäuden, der Johannisstraße und der Hornungsbrücke liegt, gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. 3.3

Schutzausweisungen / Denkmalschutz

Im Nahbereich der Kugelfabrik liegt die Hornungsbrücke. Es handelt sich um eine barocke Steinbrücke, die mit sechs Bögen den Mühlgraben und die Fulda in Richtung Sickels überspannt. Die Spitzen Strompfeiler sind bis zur Straßenkrone hochgezogen und bilden dreieckige Austritte neben der Fahrbahn. Eine Inschrift auf einem Strompfeiler der verkehrsgeschichtlich und bautechnisch bedeutenden Brücke gibt einen Hinweis auf eine Teilzerstörung und Wiederherstellung in den Jahren 1824/25. Architekt der Brücke war vermutlich Andreas Gallasini. In Fortsetzung der Brücke verläuft eine Sandsteinmauer, die wie die Brücke selbst Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG ist (Quelle/Nachweis: Denkmaltopografie Stadt Fulda s. 293). Die gründerzeitliche Villa Johannisstraße 32 wurde nach Begehung mit der zuständigen Landesfachbehörde ebenfalls als Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG eingestuft, auch wenn diese noch nicht in das Denkmalbuch aufgenommen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 HDSchG ist der Schutz unbeweglicher Denkmäler nicht von der Eintragung in das Denkmalbuch abhängig. Wegen der umliegenden Einzeldenkmäler ist für die geplante Neubebauung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung im Sinne des Umgebungsschutzes nach § 16 Abs. 2 HDSchG erforderlich. Die Neuplanungen sollten aus diesem Grund frühzeitig und kontinuierlich mit den zuständigen Stellen der Denkmalpflege abgestimmt werden.

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3.4

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Verfahren

3.4.1 Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 89 „Kugelfabrik“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB Mit der BauGB-Novelle vom 01.01.2007 wurde als Kernstück ein neues „beschleunigtes Verfahren“ zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen eingeführt. Als Voraussetzung für die Planerstellung im beschleunigten Verfahren muss es sich bei dem Vorhaben um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB handeln – dieser dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Des Weiteren muss die zulässige Grundfläche, die zusätzlich zum Bestand von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, 20.000 m² unterschreiten. Beide Kriterien treffen auf die Änderung des Bebauungsplan Nr. 89 „Kugelfabrik“ zu, so dass das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden soll. Der Aufstellungsbeschluss für die 1. Bebauungsplanänderung des Bebauungsplans Nr. 89 wurde am 2013 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda gefasst. 3.4.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden- und Trägerbeteiligung Die Unterrichtung der Öffentlichkeit soll im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom Mai 2013 bis einschließlich Juni 2013 erfolgen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel zur Offenlegung des Bebauungsplans. 3.5

Umweltverträglichkeit und Naturschutz

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, soweit eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird. Aus Gründen der Umweltvorsorge und um potenzielle natur- oder artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, enthält der Begründungstext dennoch unter Punkt 11 eine Darlegung der Belange von Natur und Umwelt. Am Fuldakanal überschneidet sich der Änderungsbereich mit einem von Weiden dominierten, totholzreichen Relikt eines Bruch- und Sumpfwaldes. Dieser Gehölzbestand fällt unter den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Handlungen, die zu dessen Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können sind verboten. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die erforderliche Kompensation für den Verlust von ca. 0,01 ha feuchten Gehölzbestandes wird über eine externe Ausgleichsfläche in der Fuldaaue sichergestellt. Die Kompensationsmaßnahme befindet sich in der Gemarkung Horas im Bereich eines wiederhergestellten Altarmanschlusses an die Fulda. Geplant ist die Anpflanzung von ca. 200 m2 Ufergehölzen aus Weidenstecklingen und Erlen als Initialpflanzung zur Förderung der Auenwaldentwicklung. 4.

Städtebau und Baurecht

4.1

Heutige Situation

Das Plangebiet liegt südwestlich der Kernstadt in einem Bereich, der durch Industrie- und Gewerbeansiedlungen aus den Vorkriegsjahren bereits stark geprägt ist. So befinden sich zahlreiche namhafte Betriebe (z.B. die Fuldaer Zeitung, die DURA u.a.) in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kugelfabrik. Für den Bereich der Kugelfabrik besteht bereits heute der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 89 „Kugelfabrik“, der dem Unternehmen bislang als Grundlage für die bauliche Entwicklung ausreichte. Die im Planungsziel beschriebene

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prosperierende Entwicklung des Unternehmens macht nun eine Anpassung der bauplanungsrechtlichen Grundlage erforderlich. 4.2

Ziele der Planung

Ziel der Planung ist eine Erweiterung des Baufeldes nach Osten in Richtung des Betriebsgeländes der Fuldaer Zeitung. In Gesprächen mit der Fuldaer Zeitung hat das Unternehmen sich bereiterklärt, die notwendigen Grundstücksflächen an die Kugelfabrik zu veräußern. Um eine bauliche Erweiterung am Standort zu ermöglichen, ist eine Verlagerung der heutigen Erschließungsstraße in östlicher Richtung notwendig. Nur so lassen sich die zusätzlichen Flächen für die geplanten Anbauten generieren. Das Gebiet soll wie im Bestand bereits gesichert, auch künftig als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt werden. Dabei werden die Grundflächenzahl mit 0,7 sowie die Baumassenzahl von 6,0 des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes übernommen. Die Baugrenzen folgen dem Straßenverlauf in einem Mindestabstand von 2,0m. 5.

Erschließung und Verkehr

5.1

Bestand

Das Gelände der Kugelfabrik ist über die Johannisstraße und die Straße Hornungsmühle erschlossen und an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Über die Straße Hornungsmühle wird auch das Gelände des Licht- und Luftbades erschlossen, welches sich auf einer Insel zwischen Fulda und Fuldakanal befindet. 5.2

Planung

Bei der Verlegung der Straße ist die im Süden des Planungsbereichs gelegene Brücke über den Fuldakanal als Zwangspunkt anzuhalten. Dabei muss in Teile des geschützten Auewaldreliktes eingegriffen werden, wobei die Planung im Sinne der Eingriffsminimierung so optimiert wurde, dass durch Verzicht auf eine bauliche Erweiterungsachse die vom Eingriff betroffene Fläche reduziert werden konnte. 6. Ver- und Entsorgung Die Baugrundstücke im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind an die vorhandene Infrastruktur der Versorgungsnetze angeschlossen. Die Ver- und Entsorgungsleitungen sind im Zuge des Straßenneubaus ebenfalls neu zu planen und in die neue öffentliche Verkehrsfläche zu verlegen. 7.

Vorbelastungen durch Altlasten und Kampfmittel

Laut den der Stadt Fulda vorliegenden Informationen ist der Geltungsbereich mehrmals von alliierten Luftangriffen betroffen gewesen. Daher sollten im Falle von Bauarbeiten, die tiefer in den Baugrund eingreifen als die bisherige Bebauung, die betreffenden Grundstücke vor Beginn von Baumaßnahmen hinsichtlich noch vorhandener Kampfmittel untersucht werden. In die Bebauungsplanänderung wird der Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet liegt. 8.

Bodenordnung

Für die Umsetzung des Vorhabens sind bodenordnerische Maßnahmen erforderlich, die im Rahmen eines Grundstücksvertrages zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Fulda geregelt werden. Der Vertragsentwurf wird den Gremien zum Satzungsbeschluss der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung vorgelegt.

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Kosten

Die Kosten für das Bauvorhaben, die erforderlichen Umbauten öffentlicher Verkehrsflächen, die Ausgleichsmaßnahmen und die Verlegung von Versorgungsleitungen trägt die Kugelfabrik als Vorhabenträgerin. Der Stadt Fulda entstehen durch das Vorhaben keine Kosten. 10.

Planverwirklichung

Es ist beabsichtigt, im Herbst 2013 mit den Bauarbeiten zu beginnen.

11.

Belange von Natur und Umwelt Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 89 „Kugelfabrik“ wird eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2 ausgewiesen. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist das Vorhaben von der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgenommen. Ebenfalls unterliegt es keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Aus Gründen der Umweltvorsorge und um die Belange von Natur und Umwelt angemessen zu berücksichtigen, wird für den Änderungsbereich im Folgenden dennoch eine Abschätzung der Umweltfolgen vorgenommen. Bestandsaufnahme und Umweltauswirkungen Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Bestand: Das Planungsareal ist aktuell überwiegend bebaut und versiegelt. Neben kleinen Ziergrünflächen auf dem heutigen Gelände der Kugelfabrik sind lediglich im geplanten Erweiterungsbereich offene Vegetationsflächen vorhanden. Hierbei handelt es sich zum größten Teil um artenarmes Grünland und daneben um ein von Eschen dominiertes Gebüsch an der Johannisstraße. Ferner überschneidet sich der Änderungsbereich mit einem feuchten Weidenbestand am Fuldakanal, dem als totholzreiches Auewaldrelikt eine hohe Bedeutung für den Naturhaushalt zukommt. Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt (§ 1 (6) Nr. 7a BauGB)

Auswirkungen: Durch die geplante Erweiterung der Kugelfabrik kommt es zum Verlust von ca. 0,13 ha Grünland, ca. 0,04 ha straßenbegleitendem Eschengebüsch und zur Teilrodung eines feuchten Weidenbestandes auf ca. 0,01 ha. Geologie und Boden Bestand: Ausgangsmaterial der Bodenbildung sind Sedimente im Einflussbereich der Fulda. Aufgrund von Überbauung und Versiegelung durch Straßenverkehrsflächen sowie die Gebäude und Erschließungsflächen der Kugelfabrik sind die natürlichen Bodenfunktionen auf einer Fläche von ca. 1,11 ha bereits nachhaltig zerstört. Gemäß Altflächenkataster ist das Grundstück der Kugelfabrik aus einer früheren Nutzung als Sägewerk zur Bahnschwellenfertigung mit Öl und Teerrückständen belastet. Außerdem wird für das Grundstück angegeben, dass hier bis 1966 eine firmeneigene Deponie betrieben wurde, bei der vermutlich Schleifschlämme abgelagert wurden. Die Deponie wurde seitlich mit Spundwänden und an der Oberfläche mit einer Asphaltdecke gesichert. Genaue Daten zur Lage der Ablagerung liegen nicht vor.

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Auswirkungen: Bei den geplanten Bodeneingriffen ist eine umwelttechnische Begleitung erforderlich. Falls das Bauvorhaben die Bodenbelastung tangiert kann eine Entsorgung des anfallenden Erdmaterials notwendig werden. Die geplante Neubebauung und Versiegelung führt zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen auf einer Fläche von ca. 0,16 ha. Wasser Bestand: Im Änderungsbereich sind keine Oberflächengewässer vorhanden, er grenzt jedoch an den Fuldakanal und dessen Einmündung in die Fulda. Südlich verläuft in einem Abstand von ca. 12 m der Krätzbach. Im Westen grenzt der Änderungsplan an das gesetzlich festgestellte Überschwemmungsgebiet der Fulda und an das Abflussgebiet des Fuldakanals. Bei Hochwasser ist das Areal im Bereich des kleinen Auenwaldes gelegentlich überschwemmt. Auswirkungen: Durch Überbauung sowie Versiegelung werden die Grundwasserneubildung reduziert und der Oberflächenabfluss erhöht, was zu einer Belastung der nachgeordneten Vorfluter führt. Luft, Klima Bestand: Das Firmengelände der Kugelfabrik befindet sich am Rande der lokalklimatisch bedeutsamen Luftleit- und Sammelbahn der Fuldaaue und entfaltet hier eine Barrierewirkung für kleinräumige Luftbewegungen. Mit ihrem Gehölzbestand bildet die bisher unbebaute Erweiterungsfläche in geringem Umfang Frischluft. Die gehölzfreie Grünlandfläche unterstützt die Kaltluftproduktion innerhalb der Fuldaaue. Auswirkungen: Die geplante Neubebauung verstärkt nur unwesentlich sowohl die Barrierewirkung für den Kaltluftabfluss, als auch die negativen lokalklimatischen Bedingungen, die für eine Innenstadtlage (Wärmeinsel, Emissionen) typisch sind. Spürbare Veränderungen sind nicht zu erwarten. Ortsbild/Naherholung Bestand: Das Ortsbild ist geprägt durch den Übergang von gewerblicher und industrieller Bebauung zum Landschaftsraum der Fuldaaue. Raumwirksam sind neben den Baukörpern der Kugelfabrik insbesondere der kleine Auewald am Fuldakanal, der im Zusammenspiel mit den vorhandenen Ufergehölzen an Fulda, Fuldakanal und Aueweihern einer wirksamen Eingrünung des Siedlungsrandes dient. Aufgrund der fehlenden Wegeverbindungen (Sackgassenlage des Firmengeländes) hat das Areal keine Bedeutung für die Naherholung. Auswirkungen: Die zusätzliche Bebauung führt zu keiner gravierenden Veränderung des Gebietscharakters. Bestand: Im Westen grenzt der Änderungsbereich an das LandNatura 2000schaftsschutzgebiet Auenverbund Fulda. Daneben befinden sich Gebiete, sonstige weder Naturschutzgebiete noch Natura 2000-Gebiete im Umfeld. Schutzgebiete Beim feuchten Weidenbestand handelt es sich um ein gesetzlich und -objekte geschütztes Biotop gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz. (§ 1 (6) Nr. 7b Die den Fuldakanal und die Fulda überquerende barocke HorBauGB) nungsbrücke und die sich anschließende Mauer nördlich der Kugel-

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fabrik sind Kulturdenkmäler gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG). Ebenfalls ist die gründerzeitliche Villa Johannisstraße 32 als Kulturdenkmal eingestuft. Auswirkungen: Die vorhandenen Einzeldenkmäler im Nahbereich erfordern für die Neubebauung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung im Sinne des Umgebungsschutzes nach § 16 Abs. 2 HDSchG. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Weidenbestandes führen können, sind verboten. Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Bevölkerung, menschliche Gesundheit und intensive Erholungsnutzung

Bestand: Östlich des Änderungsbereichs erstrecken sich Industrieund Gewerbeflächen, im Norden die Grabeländer und Wohngebäude an der Johannisstraße und im Süden sowie Westen in einem Abstand von ca. 100 m das Naherholungsgebiet der Fuldaaue, das von Fußgängern und Radfahrern stark frequentiert ist.

(§ 1 (6) Nr. 7c BauGB)

Auswirkungen: Es soll zunächst ein weiteres Gebäude errichtet werden. Bestand: Im unmittelbaren Umfeld befinden sich weitere Industrie- und Gewerbebetriebe. Sowohl die nördlich verlaufende Bardostraße, als auch die Frankfurter Straße im Westen (beides Bundesstraßen) verlaufen in einem Abstand von ca. 300 m zum Planbereich.

Emissionen, Abfall und Abwasser Auswirkungen: Durch die baulichen Erweiterungen rückt das Fabrikgelände näher an bestehende Gewerbe- und Industrieansied(§ 1 (6) Nr.7e lungen heran. Zwar ist mit einer Zunahme der Emissionsbelastung BauGB) durch Erweiterung der Produktion zu rechnen, diese ist allerdings angesichts der vorhandenen Emissionsgrundbelastung und der unempfindlichen Nachbarnutzungen als unproblematisch einzustufen. Zusätzliche Arbeitsplätze, die zu einer Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs führen könnten sind nicht vorgesehen. Darstellungen des Landschaftsplans und sonstiger Pläne (§ 1 (6) Nr. 7g BauGB)

Regionalplan Nordhessen (2009): Darstellung als Vorranggebiet Industrie und Gewerbe (Bestand). Landschaftsplan, Maßnahmenplan (2004): Für den Änderungsbereich werden Maßnahmen zur Förderung der inneren Durchgrünung vorgeschlagen. Der bisher unbebaute Bereich ist im Zusammenhang mit der Fuldaaue als Fläche mit besonderer Bedeutung für das Klima dargestellt. Gesamtbeurteilung des Umweltzustandes

Die für die Neubebauung vorgesehene Fläche ist durch die benachbarten gewerblichindustriellen Nutzungen vorbelastet. Aufgrund ihrer Lage und geringen Flächengröße sind ihre Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere als eingeschränkt einzustufen. Bedeutsam ist allerdings ein vorhandenes Auewaldrelikt, das in den Änderungsbereich hineinragt. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen In Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gelten Eingriffe, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als bereits erfolgt oder zulässig. Dies bedeutet, dass Ausgleichsmaßnahmen generell nicht erforderlich sind. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird jedoch in ein gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen, was eine gesonderte Prüfung, Genehmigung und die Festlegung von Kompensationsmaßnahmen erfordert. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

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Vermeidungsmaßnahmen  Gegenüber den ersten Planungsüberlegungen wurde der Verlauf der Straße so optimiert, dass er den geschützten Weidenbestand nur möglichst geringfügig tangiert. Ausgleichsmaßnahmen  Anpflanzen von ca. 200 m2 Ufergehölzen zur Förderung der Auenwaldentwicklung in der Fuldaaue bei Horas. Alternativenprüfung Aufgrund der Anlagentechnik ist eine Auslagerung der Fertigungsprozesse an einen anderen Standort nicht möglich. Artenschutzrechtliche Prüfung, Umweltschäden (§§ 44, 19 BNatSchG) Daten zu geschützten Tierarten liegen für den Planbereich nicht vor. Grundsätzlich kann es bei der Rodung vorhandener Gehölze zu Konflikten mit Belangen des Artenschutzes kommen, wenn hierdurch insbesondere die Brutstätten von Vögeln betroffen sind. Da die Eingriffe in den feuchten Weidenbestand vergleichsweise gering sind und im direkten Umfeld umfangreiche Ufergehölze als Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, ist von keinen erheblichen Populationsrückgängen gehölzbesiedelnder Tier- bzw. Vogelarten auszugehen. Zudem ist als Ausgleichsmaßnahme die Neupflanzung von Ufergehölzen in der Fuldaaue bei Horas zur Schaffung von Ersatzlebensräumen vorgesehen. Gesamtbeurteilung des Vorhabens Die gravierendsten Auswirkungen der Bebauungsplanänderung bestehen in der Teilrodung eines gesetzlich geschützten Weidengehölzes auf ca. 0,01 ha. Dieser Eingriff wird durch Pflanzmaßnahmen in der Fuldaaue bei Horas kompensiert. Auch die Versiegelung von ca. 0,16 ha bisheriger Vegetationsfläche ist als negativ für den Naturhaushalt zu werten, sie ist jedoch bei Vorhaben der Innenentwicklung planungsrechtlich zulässig und erfordert keine Eingriffskompensation. Fulda, den

Der Magistrat der Stadt Fulda

Gerhard Möller (Oberbürgermeister)