BBN stellt unter Beachtung des Standes der Technik und der geltenden Vorschriften und Normen dessen Erneuerung und Erweiterung sicher

Statuten Der Öffentlich-rechtlichen Anstalt „Bucheggberg-Net (BBN)“ I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Bestand Unter dem Namen „Bucheggberg-Net (BBN)“...
Author: Til Sommer
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Statuten Der Öffentlich-rechtlichen Anstalt „Bucheggberg-Net (BBN)“

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Bestand Unter dem Namen „Bucheggberg-Net (BBN)“ besteht eine selbständige Öffentlich-rechtliche Anstalt folgender Gemeinden (nachstehend Anstaltsgemeinden genannt):  Einwohnergemeinde Aetigkofen  Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil 2 BBN hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Der Sitz des BBN ist in Aetigkofen. 4 Die Beteiligung weiterer Gemeinden ist unter den Bestimmungen dieser Statuten zulässig. 1

§ 2. Zweck BBN bezweckt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt eines FttH (Fiber-to-the-Home) Glasfasernetzes ausschliesslich innerhalb des Gebietes der Anstaltsgemeinden. 2 BBN stellt unter Beachtung des Standes der Technik und der geltenden Vorschriften und Normen dessen Erneuerung und Erweiterung sicher. 3 BBN arbeitet finanziell selbsttragend, strebt aber keinen Gewinn an. 4 BBN beschäftigt in der Regel kein eigenes Personal, sondern beauftragt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignete Unternehmungen. 5 BBN kann mit anderen Telekommunikationsunternehmungen Kooperationen eingehen

1

§ 3. Bekanntmachungen Bekanntmachungen und Mitteilungen des BBN erfolgen auf dem Korrespondenzweg oder, wenn der Verwaltungsrat es als angezeigt erachtet, durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan.

II.

Kapitalisierung

§ 4. Dotationskapital Das Dotationskapital der BBN beträgt CHF 300‘000.00 § 5. Sacheinlagen Anlässlich der Gründung der Anstalt brachte die Einwohnergemeinde Aetigkofen Anlagen und Geldwerte mit einem Anrechnungswert von CHF 350'000.00 als Sach- und Bareinlage ein. Sie erhält dadurch einen Anteil von CHF 200‘000.00 am Dotationskapital und leistet ein zurückzahlbares Darlehen an die Anstalt von CHF 150‘000.00. 1

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Anlässlich der Gründung der Anstalt brachte die Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil Anlagen und Geldwerte mit einem Anrechnungswert von CHF 180‘000.00 als Sach- und Bareinlage ein. Sie erhält dadurch einen Anteil von CHF 100‘000.00 am Dotationskapital und leistet ein zurückzahlbares Darlehen an die Anstalt von CHF 80‘000.00. 2

III.

Anstaltsgemeinden

§ 6. Anstaltsgemeinden Mitglieder der von BBN sind die Anstaltsgemeinden gemäss § 1, Abs. 1. Über die Aufnahme neuer Einwohnergemeinden als Mitglieder entscheiden die bestehenden Anstaltsgemeinden gemäss § 7 dieser Statuten. 2 BBN lässt keine Mitglieder ohne Netzinfrastruktur zu und betreibt keine Netzinfrastrukturen im Gemeindegebiet von Nichtmitgliedern. 3 Die von den Anstaltsgemeinden in das Netz getätigten Investitionen gelten als Dotationskapital und bestimmen die Eigentumsrechte an den Anlagen des BBN. 1

§ 7. Gemeindeversammlungen Die Gemeindeversammlungen der Anstaltsgemeinden üben die Oberaufsicht über den BBN aus. 2 Im Rahmen dieser Oberaufsicht ist den Gemeindeversammlungen der Anstaltsgemeinden alljährlich der Geschäftsbericht mit der Bilanz und Erfolgsrechnung zur Prüfung und zum Beschluss vorzulegen. Das Budget ist den Gemeindeversammlungen zur Kenntnisnahme aufzulegen. 3 Im Weiteren obliegen den Gemeindeversammlungen der Anstaltsgemeinden folgende Aufgaben a) Beschluss über die Aufnahme neuer Anstaltsgemeinden; b) Beschluss über von § 37 abweichende Regelungen für austretende Anstaltsgemeinden. c) Beschluss über die Statuten; d) Beschluss über den Verkauf der Anlagen; e) Beschluss über die Auflösung der Anstalt. 4 Für das Zustandekommen dieser Beschlüsse ist die Zustimmung der Gemeindeversammlungen aller Anstaltsgemeinden notwendig. 5 Die Beschlussfassung innerhalb der Anstaltsgemeinden richtet sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung und dem Gemeindegesetz. 1

§ 8. Gemeinderäte Die Gemeinderäte der Anstaltsgemeinden sind Wahlbehörde für a) den Verwaltungsrat; b) die externe Revisionsstelle. 2 Die Gemeinderäte der Anstaltsgemeinden können die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die externe Revisionsstelle in einem gemeinsamen Beschluss jederzeit abberufen. Für das Zustandekommen dieser Beschlüsse ist die Zustimmung der Gemeinderäte aller Anstaltsgemeinden notwendig. 1

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IV.

Organisation

A.

Allgemeines

§ 9. Organe Organe des BBN sind  der Verwaltungsrat (VR);  der Geschäftsführende Ausschuss (GfA);  die Verwaltung;  die Revisionsstelle. § 10.

Verantwortlichkeit Sofern in diesen Statuten nicht strengere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, richtet sich das Disziplinarrecht und die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.

1.

Der Verwaltungsrat

§ 11.

Zusammensetzung Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Mitgliedern. 2 Jede Anstaltsgemeinde hat Anrecht auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsrat. Die Verteilung der übrigen Verwaltungsratssitze auf die Anstaltsgemeinden richtet sich nach dem Dotationskapital. 3 Der Präsident des Verwaltungsrats muss seinen Wohnsitz in einer Anstaltsgemeinde haben. Für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder besteht diese Wohnsitzpflicht nicht. 4 Wahlvoraussetzung für die Mitglieder des Verwaltungsrats ist eine genügende fachliche oder berufliche Qualifikation in einem der Bereiche Politik, Telekommunikation, Wirtschaft, Finanzen oder ähnlichem. 1

§ 12.

Konstituierung der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst, wobei ein Verwaltungsratsmitglied mehrere der genannten Ressorts übernehmen kann. 2 Der Verwaltungsrat definiert Ressorts, welche zumindest folgende Aufgaben umfassen a) Präsidiales und Öffentlichkeitsarbeit; b) Finanzen; c) Partnerschaften; d) Anlagen und Betrieb. 3 Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach Beginn der kantonalen Legislaturperiode. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. 1

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§ 13.

Sitzungen Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn wenigstens zwei Mitglieder oder eine Anstaltsgemeinde die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen. In der Regel finden jährlich mindestens vier Sitzungen statt. 2 Die Traktanden sind zusammen mit der Einladung fünf Tage vor der Sitzung bekannt zu geben. 3 Den Vorsitz übernimmt der Präsident; bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. 4 Über die Verwaltungsratssitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Verwaltungsrat zu genehmigen und vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 1

§ 14.

Beschlussfassung Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Schriftliche Stimmabgabe an den Verwaltungsratssitzungen durch Abwesende ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 3 In Fällen, die der Präsident als dringlich erachtet, kann der Verwaltungsrat auch auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen. Diese sind an der nächsten Sitzung bekanntzugeben und zu protokollieren. 4 Für Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Verwaltungsrates gilt sinngemäss §34 des Solothurnischen Gemeindegesetzes. 1 2

§ 15.

Aufgaben und Befugnisse Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über das Unternehmen aus und entscheidet unter Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlungen über alle Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Statuten oder die vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente anderen Organen übertragen sind. 2 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten und Befugnisse: a) Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten; b) Beauftragung der Verwaltung; c) Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses (GfA); d) Genehmigung des Budgets sowie Behandlung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; e) Festlegung der Geschäftspolitik; f) Beschluss über das Organisations- und Finanzreglement. g) Erlass der notwendigen Reglemente, Verordnungen und Normen; h) Entscheid über neue Dienstleistungen und Kooperationen im Rahmen des Zwecks gemäss § 2; i) Abschluss von Rahmenverträgen mit Signallieferanten. 3 Der Verwaltungsrat hat insbesondere auch folgende Pflichten und Befugnisse: a) Beauftragung der gesamten oder Teilen der operativen Führung anstelle des Geschäftsführenden Ausschusses an Dritte; b) Bestimmung der Vertreter des BBN in Organisationen und Verbänden; 1

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c) Beschluss über den An- und Verkauf von Grundstücken, den Erwerb von Rechten und die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. § 16.

Unterschriften Der Verwaltungsrat zeichnet rechtsverbindlich kollektiv zu zweien. Die Zeichnungsberechtigung ist in einem von den Anstaltsgemeinden erlassenen Organisations- und Finanzreglement geregelt.

2.

Geschäftsführender Ausschuss

§ 17.

Zusammensetzung 1 2

§ 18.

Der Geschäftsführende Ausschuss (GfA) besteht aus zwei Verwaltungsratsmitgliedern. Der GfA untersteht dem Verwaltungsrat.

Aufgaben und Befugnisse Dem GfA obliegt die operative Führung des BBN. Der GfA vertritt die Unternehmung nach aussen. 3 Der GfA hat die Befugnis, Ausgaben der Investitionsrechnung und von Aufwendungen der laufenden Rechnung bis zu Fr. 5‘000.00 im Einzelfall zu genehmigen. 1 2

§ 19.

Unterschriften Die Mitglieder des GfA führen die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweien.

3.

Die Verwaltung

§ 20.

Beauftragung Der Verwaltungsrat beauftragt eine Anstaltsgemeinde für eine vierjährige Legislatur zur Wahrnehmung der Verwaltung. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. 2 Die beauftragte Anstaltsgemeinde wird für die Verwaltung entschädigt. 1

§ 21.

Aufgaben und Befugnisse Der Verwaltung werden folgende Aufgaben übertragen: a) Verfassung der Protokolle über die Verhandlungen des Verwaltungsrats; b) Erledigung der Korrespondenzen in Verbindung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten; c) Erledigung aller übrigen administrativen Arbeiten; d) Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets.

4.

Revisionsstelle

§ 22.

Aufgabe Die Gemeinderäte der Anstaltsgemeinden setzen als Revisionsstelle für den BBN eine anerkannte und nach Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene externe Revisionsgesellschaft gemäss § 8 ein. 1

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Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnung und die Bilanz bis zum 30. April zu prüfen und über das Ergebnis der Revision dem Verwaltungsrat zuhanden der Behörden der Anstaltsgemeinden Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 4 Die Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts finden sinngemäss Anwendung. 2 3

§ 23.

Kein Verzicht auf Revision Auch wenn die Anstalt von Gesetzes wegen auf eine Revision verzichten kann (Art 727a, Abs 2, Schweizerisches Obligationenrecht) ist die Rechnungsprüfung (§103 und §156 des Solothurnischen Gemeindegesetzes) durch die Revisionsstelle durchzuführen.

V.

Personal

§ 24.

Anstellung BBN muss seine Aufgaben nicht mit eigenem Personal erfüllen. Es kann Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen. 2 Allfälliges eigenes Personal ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich anzustellen. 1

§ 25.

Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten des eigenen Personals richten sich nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde Aetigkofen.

VI.

Finanzielles

A.

Allgemeine Bestimmungen

§ 26.

Rechnungslegung 1 2

§ 27.

Die Rechnungen werden auf den 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen, Für die Rechnungslegung gilt das Gemeindegesetz.

Haftung und Nachschusspflicht Für die Verbindlichkeiten des BBN haftet das Vermögen der Anstalt. Für die Anstaltsgemeinden besteht für die Fremdfinanzierung durch Kreditinstitute eine generelle Nachschusspflicht im Verhältnis des eingelegten Dotationskapitals. 1 2

B.

Finanzierungsgrundsätze

§ 28.

Selbsttragender Betrieb Die Geschäftstätigkeit soll finanziell selbsttragend sein, das heisst weder Gemeinden noch Liegenschaftsbesitzer haben zu einem späteren Zeitpunkt Zusatzzahlungen zu leisten.

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§ 29.

Finanzierung Die notwendigen finanziellen Mittel können durch Dotationskapital, einen Kontokorrentkredit bei der EGM, durch Darlehen, Anleihen und sonstiges Fremdkapital beschafft werden.

§ 30.

Anschlussgebühren Der Anschluss an das Netz der BBN erfolgt auf Gesuch der Liegenschaftsbesitzer. BBN erhebt von den Liegenschaftsbesitzern einmalig eine pauschale Anschlussgebühr. 3 Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der Anschlussgebühr, auch dann nicht, wenn der Anschluss zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben wird. 4 BBN regelt die Details der Anschlussgebühren in einem Organisations- und Finanzreglement. 1 2

§ 31.

Gewinnausschüttung Eine Gewinnausschüttung kann auf Antrag des Verwaltungsrates erfolgen, wenn es die Liquiditätslage und allfällig offene Darlehen gestatten.

VII. Aufgabenbereiche A.

Anlagen des Glasfasernetzes

§ 32.

Umfang der Anlagen Die Anlagen des Glasfasernetzes umfassen a) Gemeinsam genutzte Anlageteile; b) Anlageteile die ausschliesslich durch eine Anstaltsgemeinde genutzt werden. 2 Nicht zu den Anlagen des Glasfasernetzes gehören namentlich a) Gebäudeverkabelung im Verantwortungsbereich des Liegenschaftsbesitzers und des Nutzers; b) Geräte die dem Endkunden durch Anbieter von Angeboten zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Set-Top-Boxen. 3 Die Anstalt kann den Umfang der Anlagen und deren Verantwortliche in einem technischen Reglement genauer beschreiben. 1

§ 33.

Technische Spezifikation Die Anstalt erlässt technische Vorschriften und Spezifikationen für alle Anlagen des Glasfasernetzes. Diese sind für alle Neubau- und Erweiterungsprojekte verbindlich und gelten als Grundlage für allfällige Sacheinlagen der Anstaltsgemeinden.

§ 34.

Neuerstellte Anlagen Neuerstellte Anlagen sind solche, welche neue Anschlüsse bereitstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei: a) neu dazu kommenden Anstaltsgemeinden; b) neu zu erschliessenden Zonen in bestehenden Anstaltsgemeinden. 2 Massgebend dafür, ob eine Anlage als neuerstellt zu gelten hat, ist die Rechtfertigung des Erhebens von Anschlussgebühren. 1

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3

§ 35.

Der Verwaltungsrat bestimmt Form und Zeitpunkt der Erstellung.

Erneuerung von Anlagen Erneuerte Anlagen sind solche, welche keine neuen Anschlüsse bereitstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei a) Ersatz von veralteten oder ausgedienten Anlagen; b) Modernisierung und Funktionserweiterung von Anlagen; c) Kapazitätserweiterung von Anlagen. 2 Massgebend dafür, ob eine Anlage als erneuert zu gelten hat, ist das Fehlen der Rechtfertigung des Erhebens von Anschlussgebühren. 3 Der Verwaltungsrat bestimmt Form und Zeitpunkt der Erstellung. 1

B.

Unterhalt und Betrieb der Anlagen

§ 36.

Verantwortung Der Verwaltungsrat ist für die stete Betriebsbereitschaft und Werterhaltung der Anlagen im Verantwortungsbereich des BBN verantwortlich. 2 Er sorgt dazu für den fachgemässen Unterhalt und den Betrieb sämtlicher dem Anstaltszweck dienenden Anlagen. Die Einzelheiten werden, soweit erforderlich, in einem Unterhaltsreglement näher umschrieben. 1

VIII. Austritt, Verkauf, Auflösung und Liquidation § 37.

Austritt Der Austritt einer Anstaltsgemeinde ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. 2 Mit dem Austritt aus dem BBN akzeptiert die austretende Gemeinde, dass sie vom Moment der Wirksamkeit des Austritts an keine Leistungen mehr vom Netz beziehen kann und insbesondere nicht mehr mit Signalen beliefert wird. Dies gilt unabhängig von allfälligen noch bestehenden Vertragsbeziehungen der Endkunden mit Anbietern. Allfällige Forderungen aus diesen Verträgen gehen vollumfänglich zu Lasten der austretenden Anstaltsgemeinde. 3 Mit der Wirksamkeit des Austritts gehen diejenigen Teile des Netzes, die ausschliesslich für die austretende Gemeinde gebaut wurden und die innerhalb deren Gemeindegebiet liegen, in das Eigentum der austretenden Gemeinde über. 4 Mit der Wirksamkeit des Austritts gehen alle durch die austretende Gemeinde getätigten Kapitaleinlagen entschädigungslos an die Anstalt über und es verfallen sämtliche Rechte daran, einschliesslich der Verzinsung. 5 Bestehen vertragliche Verpflichtungen des BBN gegenüber Dritten (zum Beispiel Signallieferanten), dann hat die austretende Gemeinde die aus dem Austritt entstehenden Forderungen vollumfänglich zu übernehmen. 6 Die austretende Gemeinde, BBN und allfällig betroffene Dritte können eine von Absatz 2 bis Absatz 5 dieses Paragraphs abweichende Regelung vertraglich vereinbaren. Eine derartige Regelung erfordert die Zustimmung der Gemeindeversammlungen aller Anstaltsgemeinden. 1

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§ 38.

Verkauf der Anlagen Die Anstalt kann das Glasfasernetz jederzeit teilweise oder als Ganzes verkaufen. Der Verkauf ist durch die Gemeindeversammlungen der Anstaltsgemeinden zu genehmigen (gemäss § 7, Abs. 3, lit. d) dieser Statuten). Der Verkauf des ganzen Netzes hat zwingend die Auflösung und Liquidation der Anstalt zur Folge.

§ 39.

Auflösung Für die Auflösung des BBN finden sinngemäss die Artikel 736 ff des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

§ 40.

Liquidation Nach Tilgung sämtlicher Anstaltsschulden wird – vorbehältlich eines anderslautenden einstimmigen Beschlusses der Anstaltsgemeinden – ein allfälliges Restvermögen nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verhältnisses des eingelegten Dotationskapitals aufgeteilt. 2 Ist das Vermögen nicht ausreichend, gilt die Nachschusspflicht gemäss § 27. 1

IX.

Streitigkeiten, Aufsicht und Beschwerden

§ 41.

Differenzbereinigung Bei Differenzen zwischen den Aufsichtsorganen (Gemeindeversammlungen der Anstaltsgemeinden) oder den Gemeinderäten setzt der Verwaltungsrat einen Bereinigungsausschuss (je zwei Vertreter jeder Anstaltsgemeinde) mit einem externen Vorsitzenden ein. 2 Der Bereinigungsausschuss entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Beschluss des Bereinigungsausschusses ist für alle Anstaltsgemeinden endgültig und verbindlich. 1

§ 42.

Streitigkeiten Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Anstalt und einer Anstaltsgemeinde entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

§ 43.

Aufsicht und Beschwerden Gegen Verfügungen, welche BBN gestützt auf diese Statuten erlässt, kann beim Verwaltungsrat und gegen dessen Entscheide bei den Gemeinderäten der Anstaltsgemeinden Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdegründe und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren. 3 Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide sind innert 10 Tagen nach der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen. 4 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide des BBN oder der zuständigen Behörde sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG). 1

§ 44.

Strafbestimmungen BBN ist befugt, im Rahmen der ihm zustehenden Strafkompetenz Strafnormen über Wiederhandlungen gegen die von ihm erlassenen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse aufzunehmen. 1

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Die Strafbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze bleiben vorbehalten.

X.

Schlussbestimmungen

§ 45.

Rechtsnachfolge Alle bestehenden, das Glasfasernetz betreffende Verträge der Einwohnergemeinden Aetigkofen und Lüterswil-Gächliwil, namentlich Signallieferverträge und Anschlussverträge werden von BBN als Rechtsnachfolgerin übernommen.

§ 46.

Ergänzendes Recht Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, gelten die einschlägigen Gesetze des Kantons Solothurn, insbesondere das Gemeindegesetz.

§ 47.

Verhältnis der Statuten zu den Gemeindeordnungen Im Falle sich widersprechender Regelungen haben die Bestimmungen dieser Statuten gegenüber den Gemeindeordnungen der Anstaltsgemeinden den Vorrang. 2 Die Anstaltsgemeinden ändern ihre Gemeindeordnungen derart, dass diese Öffentlichrechtliche Anstalt und diese Statuten in Einklang mit ihrer Gemeindeordnung stehen. 1

§ 48.

Inkrafttreten Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlungen der Anstaltsgemeinden und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Einwohnergemeinde Aetigkofen Der Gemeindepräsident

Einwohnergemeinde Lüterswil-Gächliwil Der Gemeindepräsident

Christoph Isch

Kurt Burkhalter

Die Gemeindeschreiberin

Die Gemeindeschreiberin

Julia Isch

Rita Lysser

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