baustein 3 Der Ziviltechniker

baustein 3 Der Ziviltechniker 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Definition des Ziviltechnikers Umfang der Ziviltechnikerbefugnis Der Ziviltechni...
Author: Elsa Kaufman
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baustein 3 Der Ziviltechniker 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.

Definition des Ziviltechnikers Umfang der Ziviltechnikerbefugnis Der Ziviltechniker als öffentliche Urkundsperson Spektrum der Bereiche, in denen Ziviltechniker tätig sind Voraussetzungen für die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis Unabhängigkeit, Objektivität der Ziviltechniker Verschwiegenheitspflicht Disziplinargerichtsbarkeit Ziviltechnikergesellschaft (ZT-Gesellschaft) Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis durch einen EWR-Bürger Statistik der Ziviltechniker Österreichs Gesetze, Verordnungen Unter dem Begriff "Ziviltechniker" werden selbstverständlich auch Ziviltechnikerinnen verstanden

Bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde per Verordnung (RGBl.Nr. 268 vom 8. Dezember 1860) die gesetzliche Basis für den freien Beruf des Ziviltechnikers geschaffen. Entsprechend den sich ständig ändernden technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wurde auch das Berufsrecht der Ziviltechniker ständig weiterentwickelt. Den vorläufigen Abschluß dieser Entwicklungen bildet das neue Ziviltechnikergesetz (ZTG 1993, BGBl.Nr. 156/1994 ), das per 1. Juni 1994 in Kraft getreten ist. Das ZTG 1993 regelt das Berufsrecht aller freiberuflich tätigen, staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker. Dieses neue Berufsgesetz sieht die strikte Trennung zwischen Planung und Ausführung vor und ermöglicht erstmals die Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis in Form von Ziviltechnikergesellschaften. Weiters wurden auch die notwendigen Regelungen zur Umsetzung des EU-Rechtes (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) getroffen.

Quelle: Bauarbeitenkoordinationsgesetz BauKG 1999

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1. Definition des Ziviltechnikers Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen naturwissenschaftlichen montanistischen Fachgebieten oder Fachgebieten der Bodenkultur aufgrund der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Die genannten Fachgebiete (siehe Anhang) umfassen insgesamt über vierzig verschiedene Befugnisse. Die Einteilung der Ziviltechniker erfolgt in Architekten und Ingenieurkonsulenten In der Bezeichnung der Befugnis kommt das entsprechende Fachgebiet zum Ausdruck (Beispiele für Berufsbezeichnungen: Architekt, Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, ...). Bis 31. Mai 1994 wurde auch die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen. Als äußeres Zeichen der staatlichen Befugnis und Beeidigung führen Ziviltechniker ein Siegel, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiedergibt und auf allen von Ziviltechnikern erstellten öffentlichen Urkunden anzubringen ist. Ziviltechniker sind auch berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.

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2. Umfang der Ziviltechnikerbefugnis Ziviltechniker sind auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden prüfenden überwachenden beratenden koordinierenden treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen Erstellung von Gutachten berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes und zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen berechtigt. Zivilingenieure sind überdies im Rahmen ihres Fachgebietes zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt. Weiters darf die Befugnis eines Zivilingenieurs auch während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Die Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Ziviltechniker sind zur Errichtung von Zweigniederlassungen berechtigt.

3. Der Ziviltechniker als öffentliche Urkundsperson Ziviltechniker sind öffentliche Urkundspersonen gemäß § 292 Zivilprozeßordnung und daher im Rahmen ihrer Befugnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Diese öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Sie sind mit dem Siegel des Ziviltechnikers zu fertigen.

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4. Spektrum der Bereiche, in denen Ziviltechniker tätig sind Im Rahmen ihrer Befugnis sind Ziviltechniker als höchstqualifizierte, unabhängige Experten in einem breiten Spektrum tätig. Einige Tätigkeitsbereiche seien exemplarisch angeführt: Verfassung von Projekten, Plänen (Vorentwurf bis Detailplanung), Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen Durchführung von Tragwerksplanungen Erstellung von Verkehrsplanungen Planungen auf dem Gebiet der Wasserver- und Abwasserentsorgung, sowie der Abfallbeseitigung m Erstellung von Raumplanungskonzepten, Landschaftsplanungen etc. Planungen im Bereich der Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Meß- und Regelungstechnik Planungen im elektrotechnischen Bereich Erstellung von Ausschreibungsunterlagen Projektmanagement Begleitende Kontrolle Planungsexport - Internationales Consulting Übernahme der Bauaufsicht; Bau- und Montageüberwachung Überwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen und Überprüfungen Erstellung von Studien, Kosten-Nutzen-Analysen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Untersuchung ökologischer Fragestellungen, Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen Fachtechnische Überprüfung der von anderer Seite verfaßten schriftlichen oder planlichen Unterlagen m Berufsmäßige Vertretung der Auftraggeber vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes einschließlich der Verfassung von Ansuchen und Behördeneingaben in technischen Angelegenheiten m Berufsmäßige Beratung in allen facheinschlägigen Angelegenheiten Heranziehung als nichtamtlicher Sachverständiger in Verwaltungsverfahren Heranziehung als Prüfingenieur m Beratung beim Aufbau von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen Aufbau von Informationssystemen (GIS, KIS, ...) Durchführung von Lärm-, Schall-, Abgasmessungen, chemischen Analysen, Gewässergüteuntersuchungen Durchführung von Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (z.B. Abnahmeprüfungen, Evaluierungen, ....) Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken Technische Vermessungen m Tätigkeiten im Bereich der Photogrammetrie und Fernerkundung Durchführung von Grenzvermessungen

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5. Voraussetzungen für die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (z.B. EWR-Abkommen) gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch: die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums die praktische Betätigung (3 Jahre) und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind: Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation) Die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften m Berufs- und Standesrecht

6. Unabhängigkeit, Objektivität der Ziviltechniker Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Ausnahme: Zivilingenieure) Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, wie z.B. Universität, HTL) Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft oder Zivilingenieure). Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen: 1.

in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind

2.

in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen

3.

bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Objektive Unvereinbarkeit)

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7. Verschwiegenheitspflicht Der Ziviltechniker ist ex lege zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.

8. Disziplinargerichtsbarkeit Ziviltechniker sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufs- und Standespflichten wird durch die Disziplinargerichtsbarkeit der Kammer sichergestellt. Verstöße können bis zum Befugnisentzug führen.

9. Ziviltechnikergesellschaft (ZT-Gesellschaft) Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck der dauernden Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften bilden. Die ZT-Gesellschaften üben den Beruf des Ziviltechnikers aus. Die Verleihung einer eigenen Befugnis an die ZT-Gesellschaft erfolgt durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Sie umfaßt inhaltlich sämtliche von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder der ZT-Gesellschaft sind, ausgeübten Befugnisse. Organisationsgrundsätze Gesellschafter einer ZT-Gesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein. Die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis muß mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung ist Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten.

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10. Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis durch einen EWR-Bürger Die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-Bürger bzw. deren Niederlassung als Ziviltechniker in Österreich ist durch folgende Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten geregelt: EWR-Architektenverordnung, EWR-ArchV, BGBl.Nr. 694/1995 EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, EWR-Ing-KonsV, BGBl.Nr. 695/1995 Detaillierte Informationen erteilen die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Ziviltechniker sind zur Mitgliedschaft in jener Länderkammer verpflichtet, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben. Es bestehen folgende Länderkammern: Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Sitz in 1040 Wien, Karlsgasse 9/1 Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten mit Sitz in 8010 Graz, Schönaugasse 7/1 Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg mit Sitz in 4040 Linz, Kaarstraße 2/II Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg mit Sitz in 6020 Innsbruck, Hofburg, Rennweg 1 Jede Länderkammer gliedert sich in 2 Sektionen: Sektion Architekten Sektion Ingenieurkonsulenten Auf Bundesebene ist die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Sitz in 1040 Wien, Karlsgasse 9/2 eingerichtet, deren Mitglieder die vier Länderkammern sind. Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektion Architekten und die Bundessektion Ingenieurkonsulenten. Das Organisationsrecht der Kammern ist im Ziviltechnikerkammergesetz ( ZTKG 1993, BGBl.Nr. 157/1994 ) geregelt. Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und die gesetzliche Berufsvertretung der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker. Den Kammern obliegt es, die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern. Weiters haben sie für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

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Die Kammern nehmen daher insbesondere folgende Aufgaben wahr: Interessenwahrnehmung und -durchsetzung gegenüber dem Bund (Ministerien, Bundesbehörden), den Ländern (Landesregierung, Landesbehörden), sowie sonstigen öffentlichen Stellen und gegenüber der EU-Kommission in Brüssel. Die Interessensvertretung in Brüssel erfolgt u.a. auch durch EFCA (European Federation of Engineering Consultancy Associations) und ACE (Architects' Council of Europe), deren Mitglied auch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist. Erlassung von Honorarleitlinien Kollektive Berufshaftpflichtversicherung Veranstaltung von Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen zu diversen Fachthemen Öffentlichkeitsarbeit Führung des Verzeichnisses der Ziviltechniker und Ziviltechnikergesellschaften

Fachgebiete, für die Befugnisse verliehen werden Architektur Ingenieurkonsulent für Bauwesen/Bauingenieurwesen Ingenieurkonsulent für Bergwesen Ingenieurkonsulent für Biologie Ingenieurkonsulent für Chemie Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik Ingenieurkonsulent für Erdölwesen Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften (technische Geologie) Ingenieurkonsulent für Forst- und Holzwirtschaft Ingenieurkonsulent für Gas- und Feuerungstechnik Ingenieurkonsulent für Geographie Ingenieurkonsulent für Gesteinshüttenwesen Zivilingenieur für Hochbau Ingenieurkonsulent für Hüttenwesen Ingenieurkonsulent für Informatik Ingenieurkonsulent für Innenarchitektur Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Ingenieurkonsulent für Kunststofftechnik Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung und Landschaftspflege Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft Ingenieurkonsulent für Lebensmittel- und Gärungstechnologie Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen Ingenieurkonsulent für Maschinenbau Ingenieurkonsulent für Montanmaschinenwesen Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Ingenieurkonsulent für Schiffstechnik Ingenieurkonsulent für technische Chemie Ingenieurkonsulent für technische Geologie Ingenieurkonsulent für technische Mathematik Ingenieurkonsulent für technische Physik Ingenieurkonsulent für Telematik

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Ingenieurkonsulent Ingenieurkonsulent Ingenieurkonsulent Ingenieurkonsulent Ingenieurkonsulent Ingenieurkonsulent

für für für für für für

Verfahrenstechnik Vermessungswesen Werkstoffwissenschaften Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen in der technischen Chemie

11. Statistik der Ziviltechniker Österreichs

Bundesland Stand per 19.12.01 Bgld Kärnten NÖ OÖ Salzbg Stmk Tirol Vbg Wien Insg.

97 318 859 657 462 885 633 164 2.004 6.079

Architekten Architekten ruhend ausübend 29 94 190 213 179 251 232 62 759 2.009

18 32 114 69 74 166 138 28 456 1.095

Ingenieurkonsulenten ausübend 31 119 369 250 139 257 187 52 456 1.860

Ingenieurkonsulenten ruhend 19 73 186 125 70 211 76 22 333 1.115

Insges. ausübend

Insges. ruhend

60 213 559 463 318 508 419 114 1.215 3.869

37 105 300 194 144 377 214 50 789 2.210

12. Gesetze, Verordnungen Ziviltechnikergesetz 1993 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 EWR-Architektenverordnung EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung

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